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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft - EU Bund
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Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1)



Neufassung - Ersetzt RL 98/34/EG

Ergänzende Informationen
Umsetzung in deutsches Recht:
EAAV - Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung
TÄHAV - Verordnung über tierärztliche Hausapotheken

Archiv: 1998

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114, 337 und 43,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde mehrfach und erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, diese Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Folglich ist das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen im Warenaustausch sowie von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie solche mengenmäßigen Beschränkungen eine der Grundlagen der Union.

(3) Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist es angebracht, bei den nationalen Maßnahmen zur Erstellung von technischen Vorschriften die größtmögliche Transparenz zu gewährleisten.

(4) Handelsbeschränkungen aufgrund technischer Vorschriften für Erzeugnisse sind nur zulässig, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen zu genügen, und wenn sie einem Ziel allgemeinen Interesses dienen, für das sie eine wesentliche Garantie darstellen.

(5) Es ist unerlässlich, dass die Kommission schon vor dem Erlass technischer Vorschriften über die erforderlichen Informationen verfügt. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gehalten, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern; sie sind deshalb verpflichtet, der Kommission von ihren Entwürfen auf dem Gebiet der technischen Vorschriften Mitteilung zu machen.

(6) Desgleichen müssen alle Mitgliedstaaten über die von einem von ihnen geplanten technischen Vorschriften unterrichtet sein.

(7) Durch den Binnenmarkt soll den Unternehmen ein besseres Umfeld für die Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet werden. Eine bessere Nutzung der Vorteile dieses Marktes durch die Unternehmen erfordert insbesondere eine verstärkte Information. Deshalb ist es notwendig, dass den Wirtschaftsteilnehmern durch die regelmäßige Veröffentlichung der Titel der notifizierten Entwürfe sowie durch die Bestimmungen über die Vertraulichkeit dieser Entwürfe die Möglichkeit gegeben wird, zu den geplanten technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten Stellung zu nehmen.

(8) Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es angebracht, dass die Mitgliedstaaten öffentlich bekannt geben, dass eine nationale technische Vorschrift unter Einhaltung der vorliegenden Richtlinie in Kraft gesetzt worden ist.

(9) Hinsichtlich der technischen Vorschriften für Erzeugnisse beinhalten die Maßnahmen zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Marktes oder für seine Vollendung insbesondere eine größere Transparenz der nationalen Vorhaben sowie eine Ausweitung der Kriterien und Bedingungen für die Abschätzung der Auswirkungen der geplanten Regelungen auf den Markt.

(10) Aus dieser Sicht ist es wichtig, dass alle für ein Erzeugnis geltenden Bestimmungen und die Entwicklungen bei der nationalen Regelungspraxis für die Erzeugnisse berücksichtigt werden.

(11) Die Vorschriften, die keine technischen Spezifikationen sind und den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen betreffen, können den freien Verkehr dieses Erzeugnisses beeinträchtigen oder Hindernisse beim reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes schaffen.

(12) Es hat sich erwiesen, dass der Begriff der technischen De-facto-Vorschrift geklärt werden muss. Die Bestimmungen, nach denen sich eine Behörde auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften bezieht oder zu ihrer Einhaltung auffordert sowie die Produktvorschriften, an denen die Behörde aus Gründen des öffentlichen Interesses beteiligt ist, verleihen diesen Spezifikationen und Vorschriften eine stärkere Verbindlichkeit, als sie eigentlich aufgrund ihres privaten Ursprungs hätten.

(13) Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen außerdem über die erforderliche Frist verfügen, um Änderungen der geplanten Maßnahme vorschlagen zu können, mit denen etwaige aus dieser entstehende Handelshemmnisse beseitigt oder abgeschwächt werden.

(14) Der betroffene Mitgliedstaat zieht diese Änderungsvorschläge bei der Ausarbeitung des endgültigen Wortlauts der geplanten Maßnahme in Erwägung.

(15) Der Binnenmarkt setzt voraus, dass die Kommission in Fällen, in denen der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung durch die Mitgliedstaaten nicht angewandt werden kann, verbindliche Rechtsakte erlässt oder deren Erlass vorschlägt. Es wurde eine besondere Stillhaltefrist festgesetzt, um zu vermeiden, dass durch nationale Maßnahmen der Erlass von in dem gleichen Bereich unterbreiteten verbindlichen Rechtsakten durch das Europäische Parlament und den Rat oder durch die Kommission beeinträchtigt wird.

(16) In beiden Fällen ist der betreffende Mitgliedstaat gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 3 EUV verpflichtet, das Inkraftsetzen der geplanten Maßnahme während eines genügend langen Zeitraums auszusetzen, um die Möglichkeit zu schaffen, dass Änderungsvorschläge gemeinsam geprüft werden oder der Vorschlag eines Gesetzgebungsaktes ausgearbeitet oder ein verbindlicher Rechtsakt der Kommission erlassen wird.

(17) Um den Erlass von Maßnahmen durch das Europäische Parlament und den Rat zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, eine technische Vorschrift in Kraft zu setzen, wenn der Rat in erster Lesung einen Standpunkt zu einem Vorschlag der Kommission hinsichtlich desselben Sachgebiets festgelegt hat.

(18) Es empfiehlt sich, einen Ständigen Ausschuss vorzusehen, dessen Mitglieder von den Mitgliedstaaten ernannt werden und dessen Auftrag darin besteht, die Kommission bei ihren Bemühungen um Verminderung möglicher Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs zu unterstützen.

(19) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht unberührt lassen

- haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

  1. "Erzeugnis" Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte;
  2. "Dienst" eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

    Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck

    1. "im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung" eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;
    2. "elektronisch erbrachte Dienstleistung" eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;
    3. "auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung" eine Dienstleistung die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.

    Eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang I;

  3. "technische Spezifikation" eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.

    Unter den Begriff "technische Spezifikation" fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen;

  4. "sonstige Vorschrift" eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;
  5. "Vorschrift betreffend Dienste" eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Buchstabe b genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen.

    Im Sinne dieser Definition

    1. gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt;
    2. ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt;
  6. "technische Vorschrift" technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie - vorbehaltlich der in Artikel 7 genannten Bestimmungen - die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

    Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:

    1. die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;
    2. die freiwilligen Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;
    3. die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder die Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.

    Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer von der Kommission ausgearbeiteten und gegebenenfalls aktualisierten Liste im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 2 aufgeführt sind.

    Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen;

  7. "Entwurf einer technischen Vorschrift" den Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:

  1. Hörfunkdienste;
  2. Fernsehdienste gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Regelung der Union im Bereich der Telekommunikationsdienste nach Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 unterliegen.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Regelung der Union im Bereich der in Anhang II nicht erschöpfend ausgeführten Finanzdienstleistungen unterliegen.

(5) Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder hierfür gelten; ausgenommen hiervon ist Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie.

(6) Diese Richtlinie gilt nicht für Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Verträge zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich halten, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

Artikel 2

Es wird ein Ständiger Ausschuss aus von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern eingesetzt; diese können sich durch Sachverständige oder Berater unterstützen lassen; den Vorsitz im Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission.

Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 3

(1) Der Ausschuss hält mindestens zweimal im Jahr Sitzungen ab.

Der Ausschuss tritt in besonderer Zusammensetzung zur Prüfung der Fragen in Bezug auf die Dienste der Informationsgesellschaft zusammen.

(2) Die Kommission legt dem Ausschuss einen Bericht über die Einführung und Anwendung der Verfahren nach dieser Richtlinie vor und unterbreitet ihm Vorschläge zur Beseitigung der bestehenden oder voraussichtlichen Handelshemmnisse.

(3) Der Ausschuss nimmt zu den Mitteilungen und Vorschlägen nach Absatz 2 Stellung, wobei er gegenüber der Kommission insbesondere anregen kann,

  1. darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Handelshemmnissen gegebenenfalls zunächst untereinander geeignete Schritte beschließen;
  2. alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen;
  3. die Gebiete zu ermitteln, für die sich eine Harmonisierung als notwendig erweist, und gegebenenfalls die entsprechenden Arbeiten zur Harmonisierung in einem bestimmten Bereich aufzunehmen.

(4) Der Ausschuss ist von der Kommission anzuhören

  1. bei der Wahl des praktischen Systems für den in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch sowie bei etwaigen Änderungen desselben;
  2. bei der Überprüfung der Arbeitsweise des aufgrund dieser Richtlinie vorgesehenen Systems.

(5) Der Ausschuss kann von der Kommission zu jedem ihr vorgelegten Vorentwurf einer technischen Vorschrift angehört werden.

(6) Der Ausschuss kann sich auf Antrag seines Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaats mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie befassen.

(7) Die Arbeiten des Ausschusses und die ihm zur Verfügung zu stellenden Informationen sind vertraulich.

Der Ausschuss und die einzelstaatlichen Verwaltungen können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen natürliche und juristische Personen, die auch dem Privatsektor angehören können, als Sachverständige anhören.

(8) In Bezug auf die Vorschriften betreffend Dienste können die Kommission und der Ausschuss natürliche oder juristische Personen aus Industrie oder Wissenschaft und, wenn möglich, repräsentative Gremien anhören, die in der Lage sind, ein Gutachten über die sozialen und gesellschaftlichen Ziele und Konsequenzen aller Entwürfe von Vorschriften betreffend Dienste abzugeben, und deren Stellungnahmen berücksichtigen, wenn sie dazu aufgefordert werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 sämtliche Aufträge an Normungsorganisationen zur Ausarbeitung technischer Spezifikationen oder einer Norm für bestimmte Erzeugnisse zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese Erzeugnisse in Form von Entwürfen technischer Vorschriften und geben dabei die Gründe der Festlegung an.

Artikel 5

(1) Vorbehaltlich des Artikels 7 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.

Gegebenenfalls - sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist - übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Kommission, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf der technischen Vorschriften ein weiteres Mal an die Kommission in der im Unterabsatz 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten, sofern verfügbar, ebenfalls eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 von Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 durchgeführt wird.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift und alle ihr zugegangenen Dokumente; sie kann den Entwurf auch dem nach Artikel 2 dieser Richtlinie eingesetzten Ausschuss und gegebenenfalls dem jeweils zuständigen Ausschuss zur Stellungnahme vorlegen.

In Bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii dieser Richtlinie können die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten sich nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder - in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste - ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme beziehen.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich berücksichtigt.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit.

(4) Die aufgrund dieses Artikels übermittelten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dies wird von dem notifizierenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag ist zu begründen.

Der in Artikel 2 genannte Ausschuss und die staatlichen Verwaltungen können im Fall eines solchen Antrags die Sachverständigenmeinung natürlicher oder juristischer Personen einholen, die gegebenenfalls im privaten Sektor tätig sind; sie lassen dabei die nötige Vorsicht walten.

(5) Ist ein Entwurf für technische Vorschriften Bestandteil einer Maßnahme, die aufgrund anderer Rechtsakte der Union im Entwurfsstadium mitgeteilt werden muss, so können die Mitgliedstaaten die Mitteilung gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses anderen Rechtsakts übersenden, sofern förmlich darauf hingewiesen wird, dass die Mitteilung auch diese Richtlinie betrifft.

Reagiert die Kommission im Rahmen dieser Richtlinie nicht auf den Entwurf einer technischen Vorschrift, so hat dies keinen Einfluss auf eine Entscheidung, die aufgrund anderer Rechtsakte der Union getroffen werden könnte.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an.

(2) Die Mitgliedstaaten nehmen

nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten;

Die ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten zu den Entwürfen von Vorschriften betreffend Dienste dürfen nicht die kulturpolitischen Maßnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Recht der Union unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden.

Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die Maßnahmen, die er aufgrund der ausführlichen Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt. Die Kommission äußert sich zu diesen Maßnahmen.

Im Hinblick auf die Vorschriften betreffend Dienste nennt der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls die Gründe, aus denen die ausführlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.

(3) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt ihre Absicht bekannt gibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Artikels 288 AEUV vorzuschlagen oder zu erlassen.

(4) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Feststellung bekannt gibt, dass der Entwurf der technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinne des Artikels 288 AEUV vorgelegt worden ist.

(5) Legt der Rat innerhalb der Stillhaltefrist gemäß den Absätzen 3 und 4 in erster Lesung einen Standpunkt fest, so wird diese Frist vorbehaltlich des Absatzes 6 auf 18 Monate ausgedehnt.

(6) Die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Pflichten entfallen,

  1. wenn die Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Rechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen;
  2. wenn die Kommission die Mitgliedstaaten von der Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags unterrichtet oder
  3. sobald ein verbindlicher Rechtsakt vom Europäischen Parlament und vom Rat oder von der Kommission erlassen worden ist.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat

  1. aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen ist, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen, oder
  2. aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, gezwungen ist, unverzüglich Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu setzen.

Der Mitgliedstaat begründet in der in Artikel 5 genannten Mitteilung die Dringlichkeit der betreffenden Maßnahmen. Die Kommission äußert sich binnen kürzester Frist zu dieser Mitteilung. Bei missbräuchlicher Anwendung dieses Verfahrens trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Das Europäische Parlament wird von der Kommission regelmäßig unterrichtet.

Artikel 7

(1) Die Artikel 5 und 6 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten oder für freiwillige Vereinbarungen, durch die die Mitgliedstaaten

  1. den verbindlichen Rechtsakten der Union, mit denen technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden, nachkommen;
  2. die Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Union in Kraft gesetzt werden;
  3. die Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Rechtsakten der Union enthalten sind;
  4. Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 10 anwenden;
  5. lediglich einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachkommen;
  6. lediglich eine technische Vorschrift im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder - in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste - eines Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Kommission ändern.

(2) Artikel 6 gilt nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern.

(3) Artikel 6 Absätze 3 bis 6 gilt nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer ii.

(4) Artikel 6 gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii.

Artikel 8

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss alle zwei Jahre Bericht über die Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union jährliche Statistiken über die eingegangenen Notifizierungen.

Artikel 9

Erlassen die Mitgliedstaaten eine technische Vorschrift, nehmen sie in dieser selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 10

Die Richtlinie 98/34/EG, in der Fassung der in Anhang III Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten aufgehobenen Richtlinie und der in Anhang III Teil B der vorliegenden Richtlinie genannten Richtlinien in nationales Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 11

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

1) Stellungnahme vom 14. Juli 2010 (ABl. C 44 vom 11.02.2011 S. 142) und Stellungnahme vom 26. Februar 2014 (ABl. C 214 vom 08.07.2014 S. 5 5).

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juli 2015.

3) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37). Der Originaltitel lautete "Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften". Er wurde durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften geändert (ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18).

4) Siehe Anhang III, Teil A.

5) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67).

6) Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. Nr. L 95 vom 15.04.2010 S. 1).

7) Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 108 vom 24.04.2002 S. 33).

8) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1).

9) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).

10) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. Nr. L 11 vom 15.01.2002 S. 4).

.

Beispielliste der nicht unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b fallenden DiensteAnhang I

1. Nicht "im Fernabsatz" erbrachte Dienste

Dienste, bei deren Erbringung der Erbringer und der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden:

  1. Untersuchung oder Behandlung in der Praxis eines Arztes mithilfe elektronischer Geräte, aber in Anwesenheit des Patienten;
  2. Konsultation eines elektronischen Katalogs in einem Geschäft in Anwesenheit des Kunden;
  3. Buchung eines Flugtickets über ein Computernetz, wenn sie in einem Reisebüro in Anwesenheit des Kunden vorgenommen wird;
  4. Bereitstellung elektronischer Spiele in einer Spielhalle in Anwesenheit des Benutzers.

2. Nicht "elektronisch" erbrachte Dienste

3. Nicht "auf individuellen Abruf eines Empfängers" erbrachte Dienste

Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung):

  1. Fernsehdienste (einschließlich zeitversetzter Video-Abruf) nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/13/EU;
  2. Hörfunkdienste;
  3. Teletext (über Fernsehsignal).

.

Nicht erschöpfende Liste der Finanzdienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 4Anhang II


Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere:

  1. Wertpapierdienstleistungen gemäß dem Anhang der Richtlinie 2004/39/EG; Dienstleistungen von Wertpapierfirmen für gemeinsame Anlagen;
  2. Dienstleistungen im Zusammenhang mit den im Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 genannten Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt,
  3. Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2.

___

1) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

2) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).

.

Anhang III

Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 10)

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37)
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18)
Anhang II, Teil 1, Titel H des Beitrittsvertrages 2004
(ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 68)
Betrifft nur den Bezug in Nummer 2 auf die Richtlinie 98/34/EG
Richtlinie 2006/96/EG des Rates
(ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81)
Betrifft nur den Bezug in Artikel 1 auf die Richtlinie 98/34/EG
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12)
Betrifft nur Artikel 26 Absatz 2

Teil B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht
(gemäß Artikel 10)

RichtlinieUmsetzungsfrist
98/34/EG-
98/48/EG5. August 1999
2006/96/EG1. Januar 2007

.

EntsprechungstabelleAnhang IV


Richtlinie 98/34/EGVorliegende Richtlinie
Artikel 1 Absatz 1 einleitende WorteArtikel 1 Absatz 1 einleitende Worte
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2, Unterabsatz 1Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 erster GedankenstrichArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer i
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 zweiter GedankenstrichArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer ii
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 dritter GedankenstrichArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer iii
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 3Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 3
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 4 einleitende WorteArtikel 1 Absatz 2 einleitende Worte
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 4 erster GedankenstrichArtikel 1 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 4 zweiter GedankenstrichArtikel 1 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 1Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 1
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 2Artikel 1 Absatz 3
Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5 Unterabsatz 3Artikel 1 Absatz 4
Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5 Unterabsatz 4Artikel 1 Absatz 5
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 5 einleitende WorteArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 einleitender Satz
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 5 erster GedankenstrichArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 Ziffer i
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 5 zweiter GedankenstrichArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 Ziffer ii
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 1Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 1
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 einleitender SatzArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 einleitender Satz
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 erster GedankenstrichArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer i
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 zweiter GedankenstrichArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer ii
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 dritter GedankenstrichArtikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 3Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 3
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 4Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 4
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 12Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g
Artikel 1 Absatz 2Artikel 1 Absatz 6
Artikel 5Artikel 2
Artikel 6 Absätze 1 und 2Artikel 3 Absätze 1 und 2
Artikel 6 Absatz 3 einleitende WorteArtikel 3 Absatz 3 einleitende Worte
Artikel 6 Absatz 3 zweiter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 3 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 3 dritter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 3 Buchstabe b
Artikel 6 Absatz 3 vierter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 3 Buchstabe c
Artikel 6 Absatz 4 einleitende WorteArtikel 3 Absatz 4 einleitende Worte
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe cArtikel 3 Absatz 4 Buchstabe a
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe dArtikel 3 Absatz 4 Buchstabe b
Artikel 6 Absätze 5 bis 8Artikel 3 Absätze 5 bis 8
Artikel 7Artikel 4
Artikel 8Artikel 5
Artikel 9 Absätze 1 bis 5Artikel 6 Absätze 1 bis 5
Artikel 9 Absatz 6 einleitende WorteArtikel 6 Absatz 6 einleitende Worte
Artikel 9 Absatz 6 erster GedankenstrichArtikel 6 Absatz 6 Buchstabe a
Artikel 9 Absatz 6 zweiter GedankenstrichArtikel 6 Absatz 6 Buchstabe b
Artikel 9 Absatz 6 dritter GedankenstrichArtikel 6 Absatz 6 Buchstabe c
Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 1 einleitende WorteArtikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 1 einleitende Worte
Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 1 erster GedankenstrichArtikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a
Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 1 zweiter GedankenstrichArtikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b
Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 2Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 2
Artikel 10 Absatz 1 einleitende WorteArtikel 7 Absatz 1 einleitende Worte
Artikel 10 Absatz 1 erster GedankenstrichArtikel 7 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 10 Absatz 1 zweiter GedankenstrichArtikel 7 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 10 Absatz 1 dritter GedankenstrichArtikel 7 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 10 Absatz 1 vierter GedankenstrichArtikel 7 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 10 Absatz 1 fünfter GedankenstrichArtikel 7 Absatz 1 Buchstabe e
Artikel 10 Absatz 1 sechster GedankenstrichArtikel 7 Absatz 1 Buchstabe f
Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4
Artikel 11 erster SatzArtikel 8 Absatz 1
Artikel 11 zweiter SatzArtikel 8 Absatz 2
Artikel 12Artikel 9
Artikel 13-
-Artikel 10
Artikel 14Artikel 11
Artikel 15Artikel 12
Anhang III-
Anhang IV-
Anhang VAnhang I
Anhang VIAnhang II
-Anhang III
-Anhang IV


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