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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1901 der Kommission vom 20. Oktober 2015 zur Festlegung von Vorschriften für Bescheinigungen sowie einer Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von Sendungen mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aus Neuseeland in die Union sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2003/56/EG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7013)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 277 vom 22.10.2015 S. 32)



Neufassung - Ersetzt Entsch. 2003/56/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 97/132/EG des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen 1, insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 8, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG 3, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 7 Buchstabe e, Artikel 8, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 4, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung 5, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Beschluss 97/132/EG des Rates sind für die Einfuhr von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen aus Neuseeland Garantien festzulegen, die den Garantieanforderungen der Richtlinie 72/462/EWG des Rates 6 gleichwertig sind. Die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf die öffentliche Gesundheit und die amtliche Überwachung hinsichtlich bestimmter tierischer Erzeugnisse wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 aufgehoben und ersetzt, die Bestimmungen in Bezug auf die Tiergesundheit und die Einfuhrbedingungen durch die Richtlinien 2002/99/EG und 2004/68/EG.

(2) In Anhang V des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (im Folgenden das "Abkommen") sind diejenigen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Tiergesundheit in Bezug auf lebende Tiere und tierische Erzeugnisse aus Neuseeland aufgeführt, deren Gleichwertigkeit festgestellt wurde.

(3) Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens sieht vor, dass jeder zur Einfuhr gestellten Partie lebender Tiere oder tierischer Erzeugnisse, für die die Gleichwertigkeit anerkannt wurde, wenn nicht anders bestimmt, ein amtliches Gesundheitszeugnis nach dem in Anhang VII des Abkommens vorgeschriebenen Muster (im Folgenden "Mustergesundheitsbescheinigung") beiliegen muss.

(4) Gemäß Anhang V des Abkommens ist die Mustergesundheitsbescheinigung für Sendungen mit lebenden Tieren oder tierischen Erzeugnissen im Handelsverkehr zwischen der Europäischen Union und Neuseeland mit den in Abschnitt 5 Punkt 28 jenes Anhangs aufgeführten Beglaubigungen zu versehen.

(5) Gemäß den Anhängen V und VII des Abkommens dürfen Sendungen mit lebenden Tieren und mit tierischen Erzeugnissen, für die Gleichwertigkeit in Bezug auf Maßnahmen entweder zum Schutz der Tiergesundheit oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit - jedoch nicht in Bezug auf beides - festgestellt wurde, in die Union eingeführt werden, sofern in die Mustergesundheitsbescheinigung zusätzlich die jeweiligen Beglaubigungen, die keine Gleichwertigkeit bieten, aus den Veterinärbescheinigungen gemäß den Mustern aufgenommen werden, die in den relevanten Unionsvorschriften über Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr festgelegt sind. Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die betreffenden lebenden Tiere und tierischen Erzeugnisse in einem Anhang dieses Beschlusses aufzuführen.

(6) Gemäß Anhang V des Abkommens dürfen Sendungen mit lebenden Tieren und mit tierischen Erzeugnissen, für die keine Gleichwertigkeit festgestellt wurde, dann in die Union eingeführt werden, wenn ihnen die Veterinärbescheinigungen gemäß den Mustern beigefügt sind, die in den relevanten Unionsvorschriften über Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr festgelegt sind, oder die - sofern noch keine einschlägigen harmonisierten Unionsvorschriften erlassen wurden - den geltenden nationalen Gesundheitsbestimmungen der Mitgliedstaaten entsprechen.

(7) Gemäß dem Eintrag "Bescheinigungssysteme" in Anhang V Punkt 27 des Abkommens können Gesundheitsbescheinigungen unter bestimmten Bedingungen auch nach dem Versand einer Sendung aus Neuseeland ausgestellt werden. In solchen Fällen sollte die in Anhang VII Abschnitt 1 Buchstabe a Ziffer iv des Abkommens genannte zusätzliche Beglaubigung in die Mustergesundheitsbescheinigung aufgenommen werden.

(8) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 muss in die Gesundheitsbescheinigung für Fleisch eine Beglaubigung aufgenommen werden, der zufolge bestimmte in jener Verordnung genannte Tiere unter Bedingungen geschlachtet wurden, die Garantien für eine humane Behandlung bieten, die den in jener Verordnung genannten Garantien mindestens gleichwertig sind. Auf diese zusätzliche Beglaubigung sollte in der Mustergesundheitsbescheinigung verwiesen werden.

(9) Mit der Entscheidung 2007/240/EG der Kommission 7 wurden einheitliche Muster für Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union festgelegt. Artikel 2 der Entscheidung sieht vor, dass diese Muster für Einfuhren aus Drittländern verwendet werden können.

(10) In den Anhängen V und VII des Abkommens in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1084 8 geänderten Fassung sind für bestimmte lebende Tiere und tierische Erzeugnisse neue oder geänderte Maßnahmen in Bezug auf die Gleichwertigkeit sowie neue oder aktualisierte Bescheinigungsvorschriften, etwa hinsichtlich der Musterbeglaubigung für gleichwertige Waren, festgelegt; ebenfalls ist darin vorgesehen, dass Gesundheitsbescheinigungen auch elektronisch über das integrierte EDV-System der Union ("TRACES"), das mit der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission 9 eingerichtet wurde, ausgestellt werden können, wenn die Zustimmung der EU zur ausschließlichen Verwendung elektronischer Bescheinigungen für Sendungen mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aus Neuseeland entweder in einem der Anhänge des Abkommens oder im Wege eines Schriftwechsels gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens protokolliert wird.

(11) Im Falle des Auftretens bestimmter Seuchen sieht Anhang V Abschnitt 5 Unterpunkt 29.B des Abkommens für die Einfuhr von Sendungen mit lebenden Tieren oder tierischen Erzeugnissen zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit vor. Gemäß den Anhängen V und VII des Abkommens dürfen in solchen Fällen Sendungen in die Union eingeführt werden, wenn die Mustergesundheitsbescheinigung die unter diesem Unterpunkt genannten zusätzlichen Beglaubigungen enthält.

(12) Um eine schnellere Aktualisierung von Bescheinigungen zu ermöglichen und den Einsatz elektronischer Bescheinigungen zu erleichtern, sieht Anhang V des Abkommens vor, dass für Einfuhrbescheinigungen für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse aus Neuseeland mit dem Status "Ja (1)" ein von der Union und Neuseeland vereinbartes Muster in TRACES festgelegt werden kann.

(13) Mit der Entscheidung 2003/56/EG 10 der Kommission wurden Bescheinigungsvorschriften sowie mehrere Muster für vereinfachte Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Sendungen mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnisse aus Neuseeland festgelegt. Diese Bescheinigungsvorschriften und Muster sollten angepasst werden, um sie mit den jüngsten Änderungen in den Anhängen V und VII des Abkommens in Einklang zu bringen. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz des Unionsrechts sollte die Entscheidung 2003/56/EG aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(14) Um ausreichend Zeit für die Umstellung auf das neue Bescheinigungsmodell in TRACES zu lassen und um Unterbrechungen bei der elektronischen Datenübermittlung durch Neuseeland und Handelsstörungen zu vermeiden, sollte während einer hinreichend langen Übergangszeit auch die Verwendung von Gesundheitsbescheinigungen gemäß der Entscheidung 2003/56/EG zulässig sein.

(15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden Vorschriften für Bescheinigungen für die Einfuhr von Sendungen mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aus Neuseeland in die Union festgelegt.

Ferner wird eine Mustergesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen in die Union für Fälle festgelegt, in denen Gleichwertigkeit im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (im Folgenden das "Abkommen") festgestellt wurde.

Artikel 2 Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse

  1. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Sendungen mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aus Neuseeland in die Union, sofern diesen Sendungen eine Gesundheitsbescheinigung beigefügt ist, die vor dem Versand aus Neuseeland gemäß einem der folgenden Muster ausgestellt wurde:
    1. sofern Gleichwertigkeit in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit oder der öffentlichen Gesundheit festgestellt wurde und in Anhang V des Abkommens der Gleichwertigkeitsstatus "Ja (1)" eingetragen ist, nach der Mustergesundheitsbescheinigung in Anhang I dieses Beschlusses, erforderlichenfalls ergänzt durch die relevanten zusätzlichen Beglaubigungen gemäß
      1. den Sonderbedingungen in Anhang V Abschnitt 5 Punkt 28 des Abkommens;
      2. den Sonderbedingungen in Anhang II des vorliegenden Beschlusses;
      3. den Sonderbedingungen in Anhang V Abschnitt 5 Unterpunkt 29.B des Abkommens;
      4. der Anforderung, Garantien für eine humane Behandlung zum Zeitpunkt der Tötung vorzulegen, die den in der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vorgesehenen Garantien zumindest gleichwertig sind;
    2. sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wurde und Vorschriften für Bescheinigungen in Rechtsakten der Union festgelegt wurden, nach der Mustergesundheitsbescheinigung, die in den relevanten Unionsvorschriften über Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr festgelegt wurde.
  2. Bis zur Annahme harmonisierter Einfuhrvorschriften für bestimmte lebende Tiere und bestimmte tierische Erzeugnisse durch die Union gelten für diese lebenden Tiere und tierischen Erzeugnisse weiter die nationalen Gesundheitsbedingungen der Mitgliedstaaten.
  3. Es ist zulässig, die Gesundheitsbescheinigung gemäß dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Muster erst nach dem Versand einer Sendung mit lebenden Tieren oder tierischen Erzeugnissen aus Neuseeland auszustellen, wenn gemäß Anhang V Punkt 27 des Abkommens Gleichwertigkeit der Bescheinigungssysteme gegeben ist und wenn auf der Bescheinigung das Zulassungsdokument ("ZD") und das Datum der Ausstellung des Zulassungsdokuments angegeben sind und der Grenzkontrollstelle bei Eintreffen der Sendung die Bescheinigung vorgelegt wird.

Artikel 3 Allgemeine Bedingungen für Bescheinigungen zur Einfuhr von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

Beglaubigungen in Bezug auf die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit können auch dann in einer einzigen Gesundheitsbescheinigung kombiniert werden, wenn Gleichwertigkeit nur in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit oder nur in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit festgestellt wurde.

Artikel 4 Aufhebung

Die Entscheidung 2003/56/EG wird aufgehoben.

Artikel 5 Übergangsbestimmungen

Während einer Übergangszeit bis zum 31. Mai 2016 dürfen weiter Sendungen mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen in die Union eingeführt werden, denen Bescheinigungen nach den Mustern in den Anhängen II, III, IV, V und VI der Entscheidung 2003/56/EG beigefügt sind, sofern diese bis spätestens 1. Mai 2016 ausgestellt wurden.

Artikel 6 Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Dezember 2015.

Artikel 7 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Oktober 2015

1) ABl. Nr. L 57 vom 26.02.1997 S. 4.

2) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

3) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 321.

4) ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.

5) ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1.

6) Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972 S. 28).

7) Entscheidung 2007/240/EG der Kommission vom 16. April 2007 zur Festlegung neuer Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren, Sperma, Embryonen, Eizellen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft im Rahmen der Entscheidungen 79/542/EWG, 92/260/EWG, 93/195/EWG, 93/196/EWG, 93/197/EWG, 95/328/EG, 96/333/EG, 96/539/EG, 96/540/EG, 2000/572/EG, 2000/585/EG, 2000/666/EG, 2002/613/EG, 2003/56/EG, 2003/779/EG, 2003/804/EG, 2003/858/EG, 2003/863/EG, 2003/881/EG, 2004/407/EG, 2004/438/EG, 2004/595/EG, 2004/639/EG und 2006/168/EG (ABl. Nr. L 104 vom 21.04.2007 S. 37).

8) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1084 der Kommission vom 18. Februar 2015 über die Genehmigung - im Namen der Europäischen Union - bestimmter Änderungen der Anhänge II, V, VII und VIII des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 175 vom 04.07.2015 S. 45).

9) Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärswesen (ABl. Nr. L 8 vom 14.01.2003 S. 44).

10) Entscheidung 2003/56/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 mit Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse aus Neuseeland (ABl. Nr. L 22 vom 25.01.2003 S. 38).

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MustergesundheitsbescheinigungAnhang I


bildbildbildbild

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Liste lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse, für die in Anhang V des Abkommens Gleichwertigkeit in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit oder der öffentlichen Gesundheit festgestellt wurde.Anhang II


Ware 1, Tierart 2/Angebots-
form 3
Punkt 4Bescheinigung 5
TiergesundheitÖffentliche GesundheitSonderbedingungen für die
Bescheinigung
Zuchtwildfleisch

- Laufvögel

Frischfleisch

4.CVerordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 6Musterbeglaubigung für GleichwertigkeitBeglaubigungen, die keine Gleichwertigkeit bieten, sind in die Musterbescheinigung in Anhang I aufzunehmen.
Jagdwildfleisch

- Andere wild lebende Landsäugetiere, frisches Fleisch, ausgenommen Innereien

4.DVerordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission 7

Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission 8

Musterbeglaubigung für GleichwertigkeitBeglaubigungen, die keine Gleichwertigkeit bieten, sind in die Musterbescheinigung in Anhang I aufzunehmen.
Fleischzubereitungen aus Zuchtwildfleisch

- Laufvögel

5.CEntscheidung 2000/572/EG der Kommission 9

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Musterbeglaubigung für GleichwertigkeitBeglaubigungen, die keine Gleichwertigkeit bieten, sind in die Musterbescheinigung in Anhang I aufzunehmen.
Fleischerzeugnisse aus Zuchtwild

- Laufvögel

6.CEntscheidung 2007/777/EG der Kommission 10

Verordnung (EG) Nr. 798/2008

Musterbeglaubigung für GleichwertigkeitBeglaubigungen, die keine Gleichwertigkeit bieten, sind in die Musterbescheinigung in Anhang I aufzunehmen.
1) Diese Tabelle ist in Verbindung mit Anhang V des Abkommens zu lesen; insbesondere sind die im Abkommen festgelegten Sonderbedingungen zu berücksichtigen.

2) Im Falle lebender Tiere.

3) Form, in der das Erzeugnis eingeführt (angeboten) wird.

4) Eine für eine bestimmte Ware oder Warengruppe festgelegte Nummer ("Punkt"), die der Nummer für die Ware bzw. Warengruppe in Anhang V des Abkommens entspricht und in dieser Form auf der Bescheinigung angegeben ist.

5) Verweise auf Rechtsvorschriften umfassen auch alle späteren Änderungen eines Rechtsakts.

6) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. Nr. L 226 vom 23.08.2008 S. 1).

7) Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 12).

8) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. Nr. L 73 vom 20.03.2010 S. 1).

9) Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidung 97/29/EG (ABl. Nr. L 240 vom 23.09.2000 S. 19).

10) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 49).


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