Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2015, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2233 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Haloxyfop-P

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2015 S. 26)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Wirkstoff Haloxyfop-P wurde mit der Richtlinie 2010/86/EU der Kommission 2 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen, und zwar unter der Bedingung, dass die betroffenen Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Haloxyfop-P in den genannten Anhang aufgenommen wurde, weitere bestätigende Informationen zum Risiko der Grundwasserkontamination durch seine Bodenmetaboliten vorlegt.

(2) Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Der Antragsteller hat dem berichterstattenden Mitgliedstaat (Österreich) innerhalb der vorgegebenen Frist zusätzliche Informationen in Form von Studien vorgelegt, um die Risikobewertung in Bezug auf das Grundwasser zu bestätigen.

(4) Österreich hat die vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen bewertet. Es leitete seine Bewertung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") am 15. Oktober 2013 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts zu.

(5) Die Kommission konsultierte die Behörde, die ihre Stellungnahme zur Risikobewertung von Haloxyfop-P am 28. November 2014 5 vorlegte.

(6) Die Kommission stellte anhand der vom Antragsteller zusätzlich vorgelegten Informationen fest, dass der Metabolit DE-535 Pyridinon als toxikologisch relevant anzusehen ist und folglich nicht in Konzentrationen über dem für das Grundwasser vorgeschriebenen Grenzwert von 0,1 µg/l vorkommen sollte.

(7) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Beurteilungsberichts für Haloxyfop-P Stellung zu nehmen.

(8) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die angeforderten weiteren bestätigenden Informationen nicht vollständig vorgelegt worden waren und dass ein nicht hinnehmbares Risiko für das Grundwasser nur durch die Festlegung weiterer Einschränkungen ausgeschlossen werden kann.

(9) Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Haloxyfop-P als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt. Um das Vorkommen dieses Metaboliten im Grundwasser in einer über der in Erwägungsgrund 6 genannten Konzentration von vornherein auszuschließen, sollten jedoch die Anwendungsbedingungen für diesen Wirkstoff geändert werden, vor allem durch Festlegung von Grenzen für Ausbringungsmenge und -häufigkeit.

(10) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Haloxyfop-P enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(12) Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Haloxyfop-P enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis zum 23. Juni 2016 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Haloxyfop-P als Wirkstoff enthalten.

Artikel 3 Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, müssen so kurz wie möglich sein und laufen spätestens am 23. Juni 2017 aus.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Dezember 2015

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Richtlinie 2010/86/EU der Kommission vom 2. Dezember 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Haloxyfop-P (ABl. Nr. L 317 vom 03.12.2010 S. 36).

3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of confirmatory data submitted for the active substance haloxyfop-p. EFSA Journal 2014;12(12):3931, 33 S. doi:10.2903/j.efsa.2014.3931. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/efsajournal.htm

.

Anhang

In Teil A Zeile 309 - Haloxyfop-P - im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält die Spalte "Sonderbestimmungen" folgende Fassung:

"Teil A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden, und zwar in Dosierungen von höchstens 0,052 kg Wirkstoff/ha je Ausbringung, und es darf nur eine Ausbringung alle drei Jahre zugelassen werden.

Teil B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Haloxyfop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

UWS Umweltmanagement GmbHENDE