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Fortsetzung der Tabelle

Nr. 251 - gestrichen gem. Art. 2 der VO (EU) 2017/1125 - Übergangsmaßnahmen Aufbrauchfrist

Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernRepellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/ Tallölpech
CAS-Nr.: 8016-81-7 CIPAC-Nr. 912

Stand: VO"en (EU) 2017/1125; 2017/195; 637/2012

Nr. 252 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernSeealgenextrakt (vormals Seealgenextrakt und Seegras)
CAS-Nr. nicht vergeben
CIPAC-Nr. nicht vergeben

Stand: VO (EU) 2022/801

Nr. 253 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernNatriumaluminiumsilicat
CAS-Nr. 1344-00-9
CIPAC-Nr. nicht vergeben

Stand: VO"en (EU) 2022/801; 2019/324; 2017/195

Nr. 254 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernNatriumhypochlorit
CAS-Nr. 7681-52-9
CIPAC-Nr. 848

Stand: VO"en (EU) 2022/801; 190/2013

Nr. 255 - gestrichen - (Gültig ab 01.09.2022 s. Teil B
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernGeradkettige Lepidopterenpheromone

Stand: VO"en (EU) 2022/1251; 2022/708; 2021/745; 2020/1160; 2017/195; 918/2014


Nr. 256 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTrimethylaminhydrochlorid
CAS-Nr. 593-81-7
CIPAC-Nr. nicht vergeben

Stand: VO (EU) 2022/801

Nr. 257 - gestrichen - (Gültig ab 01.05.2024 s. Teil D)

Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernHarnstoff
CAS-Nr. 57-13-6
CIPAC-Nr. 913

Stand: VO"en (EU) 2024/839; 2023/1446; 2022/708; 2021/745; 2020/1160; 2017/195; 597/2012

Nr. 258 - gestrichen gem. Art. 2 der VO (EU) 2016/638 -Übergangsmaßnahmen Aufbrauchfrist
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernZ-13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat
CAS-Nr. 78617-58-0
CIPAC-Nr. 974

Stand: VO (EU) 2016/638

Nr. 259 - gestrichen gem. Art. 2 der VO (EU) 2016/636 -Übergangsmaßnahmen Aufbrauchfrist
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernZ,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-l-yl-isobutyrat
CAS-Nr. 135459-81-3
CIPAC-Nr.: 973

Stand: VO (EU) 2016/636

Nr. 260
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernAluminiumphosphid
CAS-Nr. 20859-73-8
CIPAC-Nr. 227
IUPAC-BezeichnungAluminium phosphide
Reinheit 1≥ 830 g/kg
Datum der Zulassung01.09.2009
Befristung der Zulassung30.11.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid, Rodentizid, Talpizid und Leporizid in Form gebrauchsfertiger aluminiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden.

Anwendungen als Rodentizid, Talpizid und Leporizid dürfen nur im Freien zugelassen werden.

Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz der Verbraucher; sie stellen sicher, dass die gebrauchsfertigen aluminiumphosphidhaltigen Mittel bei Anwendungen gegen Vorratsschädlinge nach Gebrauch aus der Umgebung von Lebensmitteln entfernt werden und dass anschließend eine angemessene zusätzliche Wartezeit eingehalten wird;
  • die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;
  • den Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;
  • den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;
  • den Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;
  • den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;
  • den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässem.

Stand: VO"en (EU) 2023/1446; 2022/708; 2017/195

Nr. 261 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernCalciumphosphid
CAS-Nr. 1305-99-3
CIPAC-Nr. 505

Stand: VO"en (EU) 2022/801; 2020/1643; 2017/195

Nr. 262
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernMagnesiumphosphid
CAS-Nr. 12057-74-8
CIPAC-Nr. 228
IUPAC-BezeichnungMagnesium phosphide
Reinheit 1≥ 880 g/kg
Datum der Zulassung01.09.2009
Befristung der Zulassung30.11.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid, Rodentizid, Talpizid und Leporizid in Form gebrauchsfertiger magnesiumphosphidhaltiger Mittel dürfen zugelassen werden.

Anwendungen als Rodentizid, Talpizid und Leporizid dürfen nur im Freien zugelassen werden.

Die Zulassungen sollten auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Magnesiumphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz der Verbraucher; sie stellen sicher, dass die gebrauchsfertigen magnesiumphosphidhaltigen Mittel bei Anwendungen gegen Vorratsschädlinge nach Gebrauch aus der Umgebung von Lebensmitteln entfernt werden und dass anschließend eine angemessene zusätzliche Wartezeit eingehalten wird;
  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung einschließlich eines Atemschutzgeräts vorschreiben;
  • den Schutz der Anwender und Arbeiter während der Begasung bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;
  • den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten (nach der Begasungszeit) bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;
  • den Schutz von Umstehenden vor Gasaustritten bei Anwendungen in geschlossenen Räumen;
  • den Schutz von Vögeln und Säugetieren. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Schließung der Baue und die vollständige Einbringung des Granulats in den Boden;
  • den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen zwischen behandelten Bereichen und Oberflächengewässem.

Stand: VO"en (EU) 2023/1446; 2022/708; 2017/195


Nr. 263
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernCymoxanil
CAS-Nr. 57966-95-7
CIPAC-Nr. 419
IUPAC-Bezeichnung1-[(E/Z)-2-cyano-2-methoxyiminoacetyl]-3-ethylurea
Reinheit 1≥ 970 g/kg
Datum der Zulassung01.09.2009
Befristung der Zulassung15.08.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cymoxanil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen.

Stand: VO"en (EU) 2023/1446; 2022/708; 2021/745; 2017/195

Nr. 264
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernDodemorph
CAS-Nr. 1593-77-7
CIPAC-Nr. 300
IUPAC-Bezeichnungcis/trans-[4-cyclododecyl]-2,6-dimethylmorpholine
Reinheit 1≥ 950 g/kg
Datum der Zulassung01.09.2009
Befristung der Zulassung30.08.2024
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid an Zierpflanzen in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dodemorph und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden ausgebracht wird.
  • Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO"en (EU) 2024/1280; 2023/1446; 2022/708; 2017/195

Nr. 265
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester
CAS-Nr. 2905-69-3
CIPAC-Nr. 686
IUPAC-Bezeichnungmethyl-2,5-dichlorobenzoate
Reinheit 1≥ 995 g/kg
Datum der Zulassung01.09.2009
Befristung der Zulassung30.11.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen als Wachstumsregler und Fungizid für die Veredelung von Weinreben dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO"en (EU) 2023/1446; 2022/708; 2017/195

Nr. 266
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernMetamitron
CAS-Nr. 41394-05-2
CIPAC-Nr. 381
IUPAC-Bezeichnung4-amino-4,5-dihydro-3-methyl-6-phenyl-1,2,4-triazin-5-one
Reinheit 1≥ 960 g/kg
Datum der Zulassung01.09.2009
Befristung der Zulassung30.11.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Metamitron für andere Anwendungen als Hackfrüchte achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metamitron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • die Gefährdung von Vögeln, Säugetieren und terrestrischen Nichtzielpflanzen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zu den Auswirkungen des Bodenmetaboliten M3 auf das Grundwasser, auf die Rückstände in Folgekulturen, auf die Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel sowie auf die spezifische Gefährdung von Vögeln und Säugetieren, die durch die Aufnahme von Wasser auf den Feldern kontaminiert werden können. Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Metamitron in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegen.

Stand: VO"en (EU) 2023/1446; 2022/708; 2017/195


Nr. 267
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernSulcotrion
CAS-Nr. 99105-77-8
CIPAC-Nr. 723
IUPAC-Bezeichnung2-(2-chloro-4-mesylbenzoyl)cyclohexane-1,3-dione
Reinheit 1≥ 950 g/kg Verunreinigungen:
- Hydrogencyanid: höchstens 80 mg/kg
- Toluol: höchstens 4 g/kg
Datum der Zulassung01.09.2009
Befristung der Zulassung30.11.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sulcotrion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  • das Risiko für insektenfressende Vögel, nicht zur Zielgruppe gehörende Wasser-und Landpflanzen sowie Nichtzielarthropoden.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen zum Abbau des Cyclohexadion-Anteils in Boden und Wasser sowie zur Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel. Sie tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Sulcotrion in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen spätestens bis zum 31. August 2011 vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2023/1446; 2022/708; 2017/195

Nr. 268
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTebuconazol
CAS-Nr. 107534-96-3
CIPAC-Nr. 494
IUPAC-Bezeichnung(RS)-1-p-chlorophenyl-4,4-dimethyl-3-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)-pentan-3-ol
Reinheit 1≥ 905 g/kg
Datum der Zulassung01.09.2009
Befristung der Zulassung15.08.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid und als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tebuconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  • die Gefährdung der Verbraucher durch die Aufnahme von Tebuconazol-(Triazol-)Metaboliten mit der Nahrung;
  • die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers bei Ausbringung des Wirkstoffes in Regionen mit empfindlichen Böden oder schwierigen Klimabedingungen, insbesondere das Auftreten des Metaboliten 1,2,4-Triazol im Grundwasser;
  • den Schutz körnerfressender Vögel und Säugetiere sowie pflanzenfressender Säugetiere; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
  • den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Informationen zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Tebuconazol vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2023/1446; 2022/708; 2021/745; 2020/1160; 2019/707; 921/2014

Nr. 269 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTriadimenol
CAS-Nr. 55219-65-3
CIPAC-Nr. 398

Stand: VO (EU) 2022/801

Nr. 270 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernMethomyl
CAS-Nr. 16752-77-50
CIPAC-Nr. 264

Stand: VO (EU) 2022/801


Nr. 271
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernBensulfuron
CAS-Nr. 83055-99-6
CIPAC-Nr. 502.201
IUPAC-Bezeichnungα-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-o-toluic acid (bensulfuron)
methyl α-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-o-toluate (bensulfuron-methyl)
Reinheit 1≥ 975 g/kg
Datum der Zulassung01.11.2009
Befristung der Zulassung15.08.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 8. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bensulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz von Wasserorganismen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Studien zur Spezifikation;
  • Informationen zum Abbauweg und zur Abbaurate von Bensulfuron-methyl in überschwemmten aeroben Böden;
  • Informationen zur Relevanz der Metaboliten für die Bewertung der Verbrauchergefährdung.

Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.

Stand: VO"en (EU) 2023/1757; 2022/1480; 2017/555

Nr. 272
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernNatrium-5-nitroguaiacolat
CAS-Nr. 67233-85-6
CIPAC-Nr. nicht zugeteilt
IUPAC-BezeichnungSodium-2-methoxy-5-nitrophenolate
Reinheit 1≥ 980 g/kg
Datum der Zulassung01.11.2009
Befristung der Zulassung31.01.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat sowie insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • Die Spezifikation des technischen Materials muss als gewerbsmäßig hergestellt bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;
  • die Anwendersicherheit; die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Gefährdung des Grundwassers. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.

Stand: VO"en (EU) 2023/1757; 2022/1480; 2017/555

Nr. 273
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernNatrium-o-nitrophenolat
CAS-Nr. 824-39-5
CIPAC-Nr. nicht zugeteilt
IUPAC-BezeichnungSodium 2-nitrophenolate;
sodium-o-nitrophenolate
Reinheit 1≥ 980 g/kg
Die folgenden Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich:
Phenol
Höchstgehalt: 0,1 g/kg
2,4-Dinitrophenol
Höchstgehalt: 0,14 g/kg
2,6-Dinitrophenol
Höchstgehalt: 0,32 g/kg
Datum der Zulassung01.11.2009
Befristung der Zulassung31.01.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat sowie insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • Die Spezifikation des technischen Materials muss als gewerbsmäßig hergestellt bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;
  • die Anwendersicherheit; Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Gefährdung des Grundwassers. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.

Stand: VO"en (EU) 2023/1757; 2022/1480; 2017/555


Nr. 274
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernNatrium-p-nitrophenolat
CAS-Nr. 824-78-2
CIPAC-Nr. nicht zugeteilt
IUPAC-BezeichnungSodium 4-nitrophenolate; sodium p-nitrophenolate
Reinheit 1≥ 998 g/kg
Die folgenden Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklicht
Phenol
Höchstgehalt: 0,1 g/kg
2,4-Dinitrophenol
Höchstgehalt: 0,07 g/kg
2,6-Dinitrophenol
Höchstgehalt: 0,09 g/kg
Datum der Zulassung01.11.2009
Befristung der Zulassung31.01.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat sowie insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • Die Spezifikation des technischen Materials muss als gewerbsmäßig hergestellt bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;
  • die Anwendersicherheit; Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Studien zur Gefährdung des Grundwassers. Sie stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegen.

Stand: VO"en (EU) 2023/1757; 2022/1480; 2017/555

Nr. 275
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTebufenpyrad
CAS-Nr. 119168-77-3
CIPAC-Nr. 725
IUPAC-BezeichnungN-(4-tert-butylbenzyl)-4-chloro-3-ethyl-1-methylpyrazole-5-carboxamide
Reinheit 1≥ 980 g/kg
Datum der Zulassung01.11.2009
Befristung der Zulassung31.01.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Tebufenpyrad enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Formulierungen als wasserlösliche Beutel achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Dezember 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tebufenpyrad und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die
    Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen;
  • den Schutz insektenfressender Vögel; es ist sicherzustellen, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Informationen, aus denen hervorgeht, dass keine relevanten Verunreinigungen vorliegen;
  • weitere Informationen zur Gefährdung insektenfressender Vögel.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Oktober 2011 vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2023/1757; 2022/1480; 2017/555

Nr. 276
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernChlormequat
CAS-Nr. 7003-89-6 (Chlormequat)
CAS-Nr. 999-81-5 (Chlormequatchlorid)
CIPAC-Nr. 143 (Chlormequat)
CIPAC-Nr. 143.302 (Chlormequatchlorid)
IUPAC-Bezeichnung2-chloroethyltrimethylammonium (chlormequat)
2-chloroethyltrimethylammonium chloride
(chlormequat chloride)
Reinheit 1≥ 636 g/kg Verunreinigungen:
1,2-Dichlorethan: max. 0,1 g/kg (in der Trockensubstanz von Chlormequatchlorid)
Chlorethen (Vinylchlorid): max. 0,0005 g/kg (in der Trockensubstanz von Chlormequatchlorid)
Datum der Zulassung01.12.2009
Befristung der Zulassung28.02.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler für Getreide und nicht essbare Feldfrüchte dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Chlormequat enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Roggen und Triticale, insbesondere im Hinblick auf die Verbraucherexposition, achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Chlormequat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

  • die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Vögeln und Säugetieren.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen über Verbleib und Verhalten (Adsorptionsstudien bei 20 °C, Neuberechnung der voraussichtlichen Konzentrationen im Grundwasser, im Oberflächenwasser und im Sediment), die Methoden zur Überwachung der Bestimmung des Stoffs in tierischen Erzeugnissen bzw. im Wasser sowie die Risiken für Wasserorganismen, Vögel und Säugetiere. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Chlormequat in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. November 2011 übermittelt.

Stand: VO"en (EU) 2023/1757; 2022/1480; 2021/1449; 2017/555


Nr. 277 - gestrichen - (Gültig ab 01.01.2019 s. Teil E)
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernKupferverbindungen:

Kupferhydroxid
CAS-Nr. 20427-59-2
CIPAC-Nr. 44.305

Kupferoxychlorid
CAS-Nr. 1332-65-6 bzw. 1332-40-7
CIPAC-Nr. 44.602

Kupferoxid
CAS-Nr. 1317-39-1
CIPAC-Nr. 44.603

Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe)
CAS-Nr. 8011-63-0
CIPAC-Nr. 44.604

Dreibasisches Kupfersulfat
CAS-Nr. 12527-76-3
CIPAC-Nr. 44.306

Stand: VO"en (EU) 2018/1981; 2018/84; 2015/232

Nr. 278
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernPropaquizafop
CAS-Nr. 111479-05-1
CIPAC-Nr. 173
IUPAC-Bezeichnung2-isopropylidenamino-oxyethyl (R)-2-[4-(6-chloroquinoxalin-2-yloxy)phenoxy]propionate
Reinheit 1≥ 920 g/kg
Höchstgehalt an Toluol. 5 g/kg
Datum der Zulassung01.12.2009
Befristung der Zulassung28.02.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Propaquizafop und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials, die zu bestätigen und durch geeignete Analysedaten zu belegen ist; das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;
  • die Sicherheit der Anwender; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung wie die Einrichtung von Pufferzonen umfassen;
  • den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Informationen über die maßgebliche Verunreinigung Ro 41-5259;
  • Informationen, die näheren Aufschluss über das Risiko für Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden geben.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 30. November 2011 übermittelt.

Stand: VO"en (EU) 2023/1757; 2022/1480; 2021/1449; 2017/555

Nr. 279
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern
Quizalofop-P

Quizalofop-P-tefuryl
CAS-Nr. 119738-06-6
CIPAC-Nr. 641.226
Quizalofop-P-ethyl
CAS-Nr. 100646-51-3
CIPAC-Nr. 641.202
IUPAC-Bezeichnung
(RS)-Tetrahydrofurfuryl (R)-2-[4-(6-chloroquinoxalin-2-yloxy)
phenoxy]propionate
ethyl (R)-2-[4-(6-chloroquinoxalin-2-yloxy) phenoxy]propionate
Reinheit 1
≥ 795 g/kg≥ 950 g/kg
Datum der Zulassung
01.12.200901.12.2009
Befristung der Zulassung
28.02.202728.02.2027
SonderbestimmungenTEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts zu Quizalofop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials, die zu bestätigen und durch geeignete Analysedaten zu belegen ist; das für die Toxizitätsdossiers verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;
  • die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung wie die Einrichtung von Pufferzonen umfassen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden übermittelt.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 30. November 2011 vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2023/17572022/1480; 2021/14492017/15302017/555

Nr. 280 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTeflubenzuron
CAS-Nr. 83121-18-0
CIPAC-Nr. 450

Stand: VO (EU) 2022/801


Nr. 281 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernZeta-Cypermethrin
CAS-Nr. 52315-07-8
CIPAC-Nr. 733

Stand: VO"en (EU) 2022/8012020/1643; 2017/555

Nr. 282 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernChlorsulfuron
CAS-Nr. 64902-72-3
CIPAC-Nr. 391

Stand: VO (EU) 2022/801

Nr. 283 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernCyromazin
CAS-Nr. 66215-27-8
CIPAC-Nr. 420

Stand: VO (EU) 2022/801

Nr. 284
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernDimethachlor
CAS-Nr. 50563-36-5
CIPAC-Nr. 688
IUPAC-Bezeichnung2-chloro-N-(2-methoxyethyl)acet-2",6"-xylidide
Reinheit 1≥ 950 g/kg
Verunreinigung 2,6-Dimethylanilin: höchstens 0,5 g/kg
Datum der Zulassung01.01.2010
Befristung der Zulassung15.10.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid in einer Menge von max. 1,0 kg/ha und je Feld und nur in jedem dritten Jahr dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dimethachlor und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Sicherheit der Anwender; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden,
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten CGA 50266, CGA 354742, CGA 102935 und SYN 528702 eingeleitet werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten

  • stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis 1. Januar 2010 weitere Studien zur Spezifikation vorlegt.

Wird Dimethachlor als Karzinogen der Kategorie 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, so fordern die betreffenden Mitgliedstaaten die Vorlage weiterer Informationen zur Relevanz der Metaboliten CGA 50266, CGA 354742, CGA 102935 und SYN 528702 im Hinblick auf Krebs und stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Information binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe einer solchen Einstufungsentscheidung vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2023/25922022/1480; 2021/1449; 2017/555


Nr. 285
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernEtofenprox
CAS-Nr. 80844-07-1
CIPAC-Nr. 471
IUPAC-Bezeichnung2-(4-ethoxyphenyl)-2-methylpropyl 3-phenoxybenzyl ether
Reinheit 1≥ 980 g/kg
Datum der Zulassung01.01.2010
Befristung der Zulassung31.03.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Etofenprox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden;
  • den Schutz von Bienen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten

  • stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zum Risiko für Wasserorganismen, einschließlich des Risikos für Sedimentbewohner, sowie zur Biomagnifikation vorlegt;
  • stellen sicher, dass weitere Studien zum Endokrindisruptionspotenzial bei Wasserorganismen vorgelegt werden (bei Fischen eine vollständige Lebenszyklusstudie).

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission diese Studien bis spätestens 31. Dezember 2011 vorlegen.

Stand: VO"en (EU) 2023/25922022/1480; 2021/1449; 2017/555

Nr. 286 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernLufenuron
CAS-Nr. 103055-07-8
CIPAC-Nr. 704

Stand: VO (EU) 2022/801

Nr. 287
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernPenconazol
CAS-Nr. 66246-88-6
CIPAC-Nr. 446
IUPAC-Bezeichnung(RS)-1-[2-(2,4-dichloro-phenyl)-pentyl]-1H-[1,2,4]triazole
Reinheit 1≥ 950 g/kg
Datum der Zulassung01.01.2010
Befristung der Zulassung15.10.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Penconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten CGA179944 in sauren Böden. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Betreiben Penconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 übermittelt.

Stand: VO"en (EU) 2023/25922022/1480; 2021/14492017/555


Nr. 288
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTriallat
CAS-Nr. 2303-17-5
CIPAC-Nr. 97
IUPAC-BezeichnungS-2,3,3-trichloroallyl di-isopropyl
(thiocarbamate)
Reinheit 1≥ 940 g/kg
NDIPA (Nitroso-diisopropylamin)
max. 0,02 mg/kg
Datum der Zulassung01.01.2010
Befristung der Zulassung31.03.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Triallat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Sicherheit der Anwender; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Triallat-Rückständen in behandelten Kulturen, Folgekulturen sowie Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
  • den Schutz von Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, umfassen;
  • das Potenzial einer Grundwasserkontamination durch das Abbauprodukt TCPSA, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Informationen zur Bewertung des Primärmetabolismus in Pflanzen;
  • weitere Informationen zu Verbleib und Verhalten des Bodenmetaboliten Diisopropylamin;
  • weitere Informationen zum Potenzial der Biomagnifikation in der aquatischen Nahrungsmittelkette;
  • weitere Informationen zum Risiko für fischfressende Säugetiere und das Langzeitrisiko für Regenwürmer.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Dezember 2011 vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2023/25922022/1480; 2021/14492017/555

Nr. 289 - gestrichen gem. Art. 2 der VO (EU) 2023/2513 - Übergangsmaßnahmen Aufbrauchfrist
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTriflusulfuron
CAS-Nr. 126535-15-7
CIPAC-Nr. 731

Stand: VO"en (EU) 2023/25132022/1480; 2021/1449; 2020/15112019/1589287/2012

Nr. 290 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernDifenacoum
CAS-Nr. 56073-07-5
CIPAC-Nr. 514

Stand: VO (EU) 2022/801

Nr. 291 - gestrichen gem. Art. 1 der VO (EU) 175/2013 - Übergangsbestimmungen Aufbrauchfrist
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernDidecyldimethylammoniumchlorid
CAS-Nr. nicht vergeben
CIPAC-Nr. nicht vergeben

Stand: VO (EU) 175/2013


Nr. 292
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernSchwefel
CAS-Nr. 7704-34-9
CIPAC-Nr. 18
IUPAC-BezeichnungSchwefel
Reinheit 1≥ 990 g/kg
Datum der Zulassung01.01.2010
Befristung der Zulassung15.04.2025
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Schwefel und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz von Vögeln, Säugetieren, Wasserorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden. Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zur Bestätigung der Risikobewertung für Vögel, Säugetiere, Sedimentorganismen und nicht zur Zielgruppe gehörende Arthropoden übermittelt. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Schwefel in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese Informationen bis spätestens 30. Juni 2011 vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2023/25922022/1480; 2021/1449; 2020/15112017/555

Nr. 293
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTetraconazol
CAS-Nr. 112281-77-3
CIPAC-Nr. 726
IUPAC-Bezeichnung(RS)-2-(2,4-dichlorophenyl)-3-(1H-1.2,4-triazol-1-yl)-propyl-1,1,2,2-tetrafluoroethyl ether
Reinheit 1≥ 950 g/kg (racemisches Gemisch)
Verunreinigung Toluen: höchstens 13 g/kg
Datum der Zulassung01.01.2010
Befristung der Zulassung31.03.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 26. Februar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tetraconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; hinsichtlich der genannten Risiken sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, getroffen werden,
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten fordern

  • die Vorlage weiterer Informationen zu einer differenzierteren Gefahrenbewertung;
  • weitere Informationen über die Spezifikation bezüglich der Ökotoxizität;
  • weitere Informationen zu Verbleib und Verhalten potenzieller Metaboliten in allen relevanten Kompartimenten;
  • eine differenziertere Bewertung der Gefahren, die von diesen Metaboliten für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden ausgehen;
  • weitere Informationen über eventuelle Störungen des Hormonhaushalts von Vögeln, Säugetieren und Fischen.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 31. Dezember 2011 vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2023/25922022/1480; 2021/14492017/555

Nr. 294
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernParaffinölen
CAS-Nr. 64742-46-7
CAS-Nr. 72623-86-0
CAS-Nr. 97862-82-3
CIPAC-Nr. nicht vergeben
IUPAC-BezeichnungParaffinöl
Reinheit 1Europäisches Arzneibuch 6.0
Datum der Zulassung01.01.2010
Befristung der Zulassung31.03.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid, Akarizid und Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Paraffinöle mit den CAS-Nummern 64742-46-7, 72623-86-0 und 97862-82-3, einschließlich seines Nachtrags, und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

Stand: VO"en (EU) 2023/25922022/1480; 2022/8002021/1449; 2020/15112017/555


Nr. 295
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernParaffinöl
CAS-Nr. 8042-47-5
CIPAC-Nr. nicht vergeben
IUPAC-BezeichnungParaffinöl
Reinheit 1Europäisches Arzneibuch 6.0
Datum der Zulassung01.01.2010
Befristung der Zulassung15.08.2025
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Beurteilungsberichts über Paraffinöl mit der CAS-Nummer 8042-47-5 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten fordern:

die Vorlage der Spezifikation des technischen Materials, wie es gewerblich hergestellt wird, um die Einhaltung der Reinheitskriterien des Europäischen Arzneibuchs 6.0 zu überprüfen.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 30. Juni 2010 vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2023/25922022/1480; 2021/1449; 2020/21042017/555

Nr. 296
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernCyflufenamid
CAS-Nr. 180409-60-3
CIPAC-Nr. 759
IUPAC-Bezeichnung(Z)-N-[α-(cyclopropylmethoxyimino)-2,3-difluoro-6-(trifluoromethyl)benzyl]- 2-phenylacetamide
Reinheit 1> 980 g/kg
Datum der Zulassung01.04.2010
Befristung der Zulassung30.06.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 2. Oktober 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cyflufenamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO"en (EU) 2024/3242023/1142017/1527

Nr. 297
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFluopicolid
CAS-Nr.: 239110-15-7
CIPAC-Nr. 787
IUPAC-Bezeichnung2,6-dichloro-N-[3-chloro-5-(trifluoromethyl)-2-pyridylmethyl]benzamide
Reinheit 1≥ 970 g/kg
Der Gehalt an der Veruneinigung Toluen darf 3 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.
Datum der Zulassung01.06.2010
Befristung der Zulassung31.08.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. November 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluopicolid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders achten auf

  • den Schutz von aquatischen Organismen;
  • den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird;
  • das Risiko für Anwender bei der Anwendung;
  • den potenziellen atmosphärischen Ferntransport.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und in empfindlichen Gebieten müssen gegebenenfalls zur Überprüfung einer möglichen Akkumulation und Exposition Überwachungsprogramme eingeleitet werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis spätestens 30. April 2012 weitere Informationen über die Bedeutung des Metaboliten M15 für das Grundwasser vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 2017/1527

Nr. 298 - gestrichen - (Gültig ab 01.03.2023 s. Teil D)
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernHeptamaloxyloglucan
CAS-Nr.: 870721-81-6
CIPAC-Nr. liegt nicht vor

Stand: VO"en (EU) 2022/2315; 2022/8142021/7452017/1527

Nr. 299
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z.B. Natriumsalz)
CAS-Nr. 90-43-7
CIPAC-Nr. 246
IUPAC-Bezeichnungbiphenyl-2-ol
Reinheit 1≥ 998 g/kg
Datum der Zulassung01.01.2010
Befristung der Zulassung15.11.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid zur Anwendung nach der Ernte im Innenbereich dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 27. November 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 2-Phenylphenol in der durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geänderten Fassung vom 28. Oktober 2010 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • es müssen angemessene Entsorgungsverfahren für die nach der Anwendung zu entsorgende Lösung einschließlich des Wassers zur Reinigung des Gießsystems bzw. anderer Anwendungssysteme eingeführt werden. Lassen die Mitgliedstaaten die Ableitung der Abwässer in das Abwassersystem zu, so sorgen sie dafür, dass vor Ort eine Risikobewertung durchgeführt wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Informationen über das Risiko einer Depigmentierung der Haut bei Arbeitskräften und Verbrauchern durch eine mögliche Exposition gegenüber dem Metaboliten 2-Phenylhydrochinon (PHQ) auf der Schale von Zitrusfrüchten;
  • zusätzliche Informationen, die bestätigen, dass die für Rückstandsuntersuchungen verwendete Analysemethode die Rückstände von 2-Phenylphenol, PHQ und deren Konjugaten korrekt beziffert.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. Dezember 2011 vorlegt.

Außerdem stellen die betreffenden Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen vorlegt, die die Angaben zu den Rückstandswerten aufgrund anderer Anwendungsverfahren als dem in Gießkammern bestätigen.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. Dezember 2012 vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2023/25922022/1480; 2021/1449; 2017/555


Nr. 300
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernMalathion
CAS-Nr. 121-75-5
CIPAC-Nr. 12
IUPAC-Bezeichnungdiethyl (dimethoxyphosphinothioylthio)succinate
oder
S-1,2-bis(ethoxycarbonyl)ethyl O,O-dimethyl phosphorodithioate racemate
Reinheit 1≥ 950 g/kg Verunreinigungen:
Isomalathion: höchstens 2 g/kg
Datum der Zulassung01.05.2010
Befristung der Zulassung31.07.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid in begehbaren, feststehenden, abgeschlossenen Gewächshäusern dürfen zugelassen werden. Die Zulassungen sind auf professionelle Anwender beschränkt.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Malathion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. Freisetzungen aus Gewächshäusern wie Kondenswasser, abfließendes Wasser, Boden oder künstliches Substrat, um Risiken für Wasserorganismen auszuschließen;
  2. den Schutz der in das Gewächshaus eingebrachten Bestäuberpopulationen;
  3. den Schutz der Anwender und Arbeiter, um zu gewährleisten, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
  4. den Schutz der Verbraucher im Fall von verarbeiteten Erzeugnissen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Formulierungen auf Malathionbasis mit der erforderlichen Anleitung versehen sind, um die Gefahr auszuschließen, dass sich bei Lagerung und Transport Isomalathion in einer den zulässigen Höchstgehalt überschreitenden Menge bildet.

Die Zulassungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung und eine angemessene Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln vorschreiben.

Stand: VO"en (EU) 2023/689: 2022/3782018/1495; 2017/1527

Nr. 301
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernPenoxsulam
CAS-Nr. 219714-96-2
CIPAC-Nr. 758
IUPAC-Bezeichnung3-(2,2-difluoroethoxy)-N-(5,8-dimethoxy[1,2,4]triazolo[1,5-c]pyrimidin-2-yl)- α,α,α-trifluorotoluene-2-sulfonamide
Reinheit 1> 980 g/kg
Der Gehalt der Verunreinigung Bis-CHYMP 2-chlor-4-[2-(2-Chlor-5-methoxy-4-pyrimidinyl)hydrazino]-5-ethoxypyrimidin darf im technischen Material 0,1 g/kg nicht überschreiten,
Datum der Zulassung01.08.2010
Befristung der Zulassung15.05.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Penoxsulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz von Wasserorganismen;
  • die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen des Metaboliten BSCTA in Folgekulturen;
  • den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen zum Umgang mit dem Risiko für höhere Wasserpflanzen außerhalb der Behandlungsfläche vorlegt. Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis 31. Juli 2012 übermittelt.

Der berichterstattende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 2017/2069

Nr. 302
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernProquinazid
CAS-Nr. 189278-12-4
CIPAC-Nr. 764
IUPAC-Bezeichnung6-iodo-2-propoxy-3-propylquinazolin-4(3H)-one
Reinheit 1> 950 g/kg
Datum der Zulassung01.08.2010
Befristung der Zulassung15.05.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Proquinazid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • bei der Anwendung auf Weintrauben: das Langzeitrisiko für regenwurmfressende Vögel;
  • das Risiko für Wasserorganismen;
  • die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Proquinazidrückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs und in Folgekulturen;
  • die Anwendersicherheit.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der berichterstattende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 2022/7082017/2069

Nr. 303 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernSpirodiclofen
CAS-Nr. 148477-71-8
CIPAC-Nr. 737

Stand: VO (EU) 2022/801

Nr. 304
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernMetalaxyl
CAS-Nr. 57837-19-1
CIPAC-Nr. 365
IUPAC-BezeichnungMethyl N-(methoxyacetyl)-N-(2,6-xylyl)-DL-alaninate
Reinheit 1950 g/kg
Die Verunreinigung 2,6-Dimethylanilin wurde als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb ein Höchstgehalt von 1 g/kg festgelegt wird.
Datum der Zulassung01.07.2010
Befristung der Zulassung30.09.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 12. März 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metalaxyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten besonders auf die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers durch den Wirkstoff oder seine Abbauprodukte CGA 62826 und CGA 108906, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 2017/2069


Nr. 305
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFlonicamid (IKI-220)
CAS-Nr. 158062-67-0
CIPAC-Nr. 763
IUPAC-BezeichnungN-cyanomethyl-4-(trifluoromethyl)nicotinamide
Reinheit 1≥ 960 g/kg
Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 3 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.
Datum der Zulassung01.09.2010
Befristung der Zulassung30.11.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 22. Januar 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Flonicamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für Anwender und für Arbeiter beim Wiederbetreten nach der Begasung bei Anwendungen in geschlossenen Räumen,
  • das Risiko für Bienen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

Stand: VO"en (EU) 2023/14462017/2069

Nr. 306 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTriflumizol
CAS-Nr. 99387-89-0
CIPAC-Nr. 730

Stand: VO (EU) 2022/801

Nr. 307
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernSulfurylfluorid
CAS-Nr. 002699-79-8
CIPAC-Nr. 757
IUPAC-BezeichnungSulfuryl fluoride
Reinheit 1> 994 g/kg
Datum der Zulassung01.11.2010
Befristung der Zulassung31.01.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Es dürfen nur Anwendungen als Insektizid/Nematizid (Begasungsmittel) durch gewerbliche Anwender in abdichtbaren Räumen zugelassen werden,
  1. wenn diese leer sind oder,
  2. falls sich Lebens- oder Futtermittel in begasten Räumen befinden, wenn die Anwender und die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass nur diejenigen Lebens- oder Futtermittel in die Lebensmittel- oder Futtermittelkette gelangen, die die geltenden Rückstandshöchstgehalte für Sulfurylfluorid und Fluorid-Ion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 19 nicht überschreiten; zu diesem Zweck führen die Anwender und die Lebensmittelunternehmer in vollem Umfang Maßnahmen durch, die den HACCP-Grundsätzen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 20 gleichwertig sind; insbesondere ermitteln die Anwender den kritischen Kontrollpunkt, an dem eine Kontrolle unerlässlich ist, um zu verhindern, dass die Rückstandshöchstgehalte überschritten werden, und legen wirksame Verfahren zur Überwachung dieses kritischen Kontrollpunkts fest und führen diese durch.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 7. Dezember 2016 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Sulfurylfluorid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • auf das von anorganischem Fluorid ausgehende Risiko durch verunreinigte Produkte wie Mehl und Kleie, die während der Begasung im Mahlwerk verblieben sind, oder Getreide, das in Silos in der Mühle gelagert war. Es sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass nur solche Produkte in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen, die die geltenden Rückstandshöchstgehalte nicht überschreiten;
  • das Risiko für Anwender und für Arbeiter, etwa beim Wiederbetreten von Räumen nach der Belüftung. Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass sie ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät oder andere geeignete persönliche Schutzausrüstungen tragen;
  • das Risiko für Umstehende durch Einrichtung einer Sperrzone um den begasten Bereich.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde ab dem 30. Juni 2017 alle fünf Jahre Überwachungsdaten über die Sulfurylfluoridkonzentrationen in der Troposphäre. Die Nachweisgrenze für die Analyse liegt bei mindestens 0,5 ppt (= 2,1 ng Sulfurylfluorid/m3 Luft der Troposphäre).

Stand: VO"en (EU) 2023/17572018/1842017/270


Nr. 308 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver)
CAS-Nr.: Keine
CIPAC-Nr.: Keine
Der Wirkstoff wird aus dem Samenpulver von Trigonella foenum-grae-cum L. (Bockshornklee) hergestellt.

Stand: VO"en (EU) 2022/801; 2019/3242018/184

Nr. 309 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernHaloxyfop-P
CAS-Nr.: Säure: 95977-29-0
Ester: 72619-32-0
CIPAC-Nr.: Säure: 526
Ester: 526.201

Stand: VO"en (EU) 2022/801; 2020/1643; 2018/6702015/2233

Nr. 310
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernNapropamid
CAS-Nr. 15299-99-7
IUPAC-Bezeichnung(RS)-N,N-diethyl-2-(1-naphthyloxy)propionamide
Reinheit 1≥ 930 g/kg
(Racemisches Gemisch)
Relevante Verunreinigung
Toluol: höchstens 1,4 g/kg
Datum der Zulassung01.01.2011
Befristung der Zulassung31.03.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Napropamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwendersicherheit: Die Verwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. angemessene Abstandsauflagen;
  • die Sicherheit der Verbraucher im Hinblick auf das Vorkommen des Metaboliten 2-(1-Naphthyloxy)propionsäure ("NOPA") im Grundwasser.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 31. Dezember 2012 Informationen vorlegt, die die Bewertung der Oberflächengewässer-Exposition hinsichtlich der Photolyse-Metaboliten und des Metaboliten NOPA bestätigen, sowie Informationen betreffend die Risikobewertung für Wasserpflanzen.

Stand: VO"en (EU) 2023/25922018/670

Nr. 311
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernQuinmerac
CAS-Nr. 90717-03-6
CIPAC-Nr. 563
IUPAC-Bezeichnung7-chloro-3-methylquinoline-8-carboxylic acid
Reinheit 1≥ 980 g/kg
Datum der Zulassung01.05.2011
Befristung der Zulassung31.12.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quinmerac und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher gegenüber Rückständen von Quinmerac (und seinen Metaboliten) in Folgekulturen;
  • das Risiko für Wasserorganismen und das Langzeitrisiko für Regenwürmer.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Informationen über:

  • die Möglichkeit, dass der Pflanzenmetabolismus zur Öffnung des Quinolinrings führt;
  • Rückstände in Folgekulturen und das Langzeitrisiko für Regenwürmer aufgrund des Metaboliten BH 518-5.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsdaten und -informationen bis zum 30. April 2013 vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2024/12062020/2007; 2018/1260

Nr. 312 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernMetosulam
CAS-Nr. 139528-85-1
CIPAC-Nr. 707

Stand: VO (EU) 2022/801


Nr. 313
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernPyridaben
CAS-Nr. 96489 71-3
CIPAC-Nr. 583
IUPAC-Bezeichnung2-tert-butyl-5-(4-tert-butylbenzylthio)-4-chloropyrididiazin-3(2H)-one
Reinheit 1>980 g/kg
Datum der Zulassung01.05.2011
Befristung der Zulassung31.07.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyridaben und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen ggf. die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • das Risiko für Wasserorganismen und Säugetiere;
  • das Risiko für nicht zu den Zielarten gehörende Arthropoden einschließlich Bienen.

Die Zulassungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, und es müssen gegebenenfalls geeignete Überwachungsprogramme zur Überprüfung der tatsächlichen Exposition von Honigbienen gegenüber Pyridaben in Gebieten eingeleitet werden, die von fliegenden Bienen oder Bienenzüchtern intensiv frequentiert werden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  • die Risiken für das Wasserkompartiment durch Exposition der Metaboliten W-1 und B-3 zur Fotolyse im wässrigen Milieu,
  • das potenzielle langfristige Risiko für Säugetiere,
  • die Bewertung fettlöslicher Rückstände.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 30. April 2013 übermittelt.

Stand: VO"en (EU) 2023/6892018/1260

Nr. 314
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernZinkphosphid
CAS-Nr. 1314-84-7
CIPAC-Nr. 69
IUPAC-BezeichnungTrizinc diphosphide
Reinheit 1≥ 800 g/kg
Datum der Zulassung01.05.2011
Befristung der Zulassung31.12.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Rodentizid in Form von gebrauchsfertigen Ködern, die sich in Köderstationen oder an spezifischen Stellen befinden, dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Zinkphosphid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung sollten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz von Nichtzielorganismen. Gegebenenfalls sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung getroffen werden, insbesondere um die Verbreitung von Ködern zu vermeiden, wenn der Inhalt nur teilweise aufgenommen wurde.

Stand: VO"en (EU) 2024/12062020/2007; 2018/1260

Nr. 315 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFenbuconazol
CAS-Nr. 114369-43-6
CIPAC-Nr. 694

Stand: VO (EU) 2022/801

Nr. 316
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernCycloxydim
CAS-Nr. 101205-02-1
CIPAC-Nr. 510
IUPAC-Bezeichnung(5RS)-2-[(EZ)-1-(ethoxyimino)butyl]-3-hydroxy-5-[(3RS)-thian-3-yl] cyclohex-2-en-1-one
Reinheit 1≥ 940 g/kg
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung31.08.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Cycloxydim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Risiko für Nichtzielpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Informationen über die Methoden zur Analyse auf Rückstände von Cycloxydim in pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bis zum 31. Mai 2013 solche Analysemethoden vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 2018/1266

Nr. 317
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern6-Benzyladenin
CAS-Nr. 1214-39-7
CIPAC-Nr. 829
IUPAC-BezeichnungN6-benzyladenine
Reinheit 1≥ 973 g/kg
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung15.07.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Pflanzenwachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 6-Benzyladenin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Wasserorganismen Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie die Einrichtung von Pufferzonen, zu treffen.

Stand: VO"en (EU) 2024/12062020/2007; 2018/1266


Nr. 318
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernBromuconazol
CAS-Nr. 116255-48-2
CIPAC-Nr. 680
IUPAC-Bezeichnung1-[(2RS,4RS:2RS,4SR)-4-bromo-2-(2,4-dichlorophenyl)tetrahydrofurfuryl]- 1H-1,2,4-triazole
Reinheit 1≥ 960 g/kg
Datum der Zulassung01.02.2011
Befristung der Zulassung30.04.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bromuconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwendersicherheit; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen; die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie z.B. angemessene Pufferzonen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt:

  • weitere Informationen über Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Kulturen bei Fruchtwechsel und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
  • Informationen zur eingehenderen Untersuchung des Langzeitrisikos für pflanzenfressende Säugetiere.

Sie sorgen dafür, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Bromuconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, der Kommission diese bestätigenden Informationen bis spätestens 31. Januar 2013 vorlegt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission weitere Informationen über die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Bromuconazol innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Test-Leitlinien der OECD - oder alternativ dazu von entsprechenden Test-Leitlinien der Gemeinschaft - über die endokrine Wirkung vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2024/3242018/670

Nr. 319 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernMyclobutanil
CAS-Nr. 88671-89-0
CIPAC-Nr. 442

Stand: VO (EU) 2022/801

Nr. 320
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernBuprofezin
CAS-Nr. 953030-84-7
CIPAC-Nr. 681
IUPAC-Bezeichnung(Z)-2-tert-butylimino-3-isopropyl-5-phenyl-1,3,5-thiadiazinan-4-one
Reinheit 1≥ 985 g/kg
Datum der Zulassung01.02.2011
Befristung der Zulassung15.12.2025
SonderbestimmungenTEIL A
Es dürfen nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid auf nicht essbaren Kulturpflanzen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Buprofezin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Sicherheit der Anwender und Arbeiter; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • die Einhaltung einer angemessenen Wartezeit für Folgekulturen in Gewächshäusern;
  • das Risiko für Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO"en (EU) 2024/3242023/1142018/670; 2017/360


Nr. 321 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTriflumuron
CAS-Nr. 64628-44 0
CIPAC-Nr. 548

Stand: VO (EU) 2022/801

Nr. 322
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernHymexazol
CAS-Nr. 10004-44-1
CIPAC-Nr. 528
IUPAC-Bezeichnung5-methylisoxazol-3-ol (oder 5-methyl-1,2-oxazol-3-ol)
Reinheit 1≥ 985 g/kg
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung31.08.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid für die Saatgutpelletierung von Zuckerrüben in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Hymexazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwender- und Arbeitnehmersicherheit. Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Schutzmaßnahmen;
  • das Risiko für körnerfressende Vögel und Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über die Art der Rückstände in Wurzelfrüchten sowie das Risiko für körnerfressende Vögel und Säugetiere.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese bestätigenden Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 2018/1266

Nr. 323
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernDodin
CAS-Nr. 2439-10-3
CIPAC-Nr. 101
IUPAC-Bezeichnung1-dodecylguanidinium acetate
Reinheit 1≥ 950 g/kg
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung15.07.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. November 2010 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dodin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das potenzielle langfristige Risiko für Vögel und Säugetiere;
  • das Risiko für Wasserorganismen; sie gewährleisten, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben;
  • das Risiko für Nichtzielpflanzen außerhalb der Behandlungsfläche; sie gewährleisten, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben;
  • die Überwachung von Rückständen in Kernobst.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  • die Bewertung des langfristigen Risikos für Vögel und Säugetiere;
  • die Bewertung des Risikos in natürlichen Oberflächenwassersystemen, in denen wichtige Metaboliten entstanden sein können.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese bestätigenden Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

Stand: VO"en (EU) 2024/12062020/2007; 2018/1266

Nr. 324 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernDiethofencarb
CAS-Nr. 87130-20-9
CIPAC-Nr. 513

Stand: VO (EU) 2022/801

Nr. 325 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernEtridiazol
CAS-Nr. 2593-15-9
CIPAC-Nr. 518

Stand: VO (EU) 2022/801


Nr. 326
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIndolyl-Buttersäure
CAS-Nr. 133-32-4
CIPAC-Nr. 830
IUPAC-Bezeichnung4-(1H-indol-3-yl)butyric acid
Reinheit 1≥ 994 g/kg
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung15.03.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler bei Zierpflanzen dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Indolyl-Buttersäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Sicherheit für Anwender und Arbeiter achten. Die Zulassungsbedingungen müssen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben, um die Exposition zu verringern.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage weiterer Unterlagen, mit denen Folgendes bestätigt wird:

  • das Fehlen des Klastogenitätspotenzials von Indolyl-Buttersäure;
  • der Dampfdruck von Indolyl-Buttersäure mit Studie zur Inhalationstoxizität;
  • die natürliche Hintergrundkonzentration von Indolyl-Buttersäure im Boden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese bestätigenden Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 2018/1266

Nr. 327 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernOryzalin
CAS-Nr. 19044-88-3
CIPAC-Nr. 537

Stand: VO (EU) 2022/801

Nr. 328
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTau-Fluvalinat
CAS-Nr. 102851-06-9
CIPAC-Nr. 786
IUPAC-Bezeichnung(RS)-α-cyano-3-phenoxybenzyl N-(2-chloro-α,α,α-trifluoro-p-tolyl)-D-valinate
(Isomerenverhältnis 1:1)
Reinheit 1≥ 920 g/kg
(R-α-cyano- und S-α-cyano-Isomere im Verhältnis 1:1)
Verunreinigungen:
Toluol: höchstens 5 g/kg
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung31.01.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tau-Fluvalinat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
  • das Risiko für nicht zu den Zielarten gehörende Arthropoden; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
  • das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial wird mit der Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  • das Risiko der Bioakkumulation/Biomagnifikation in der aquatischen Umwelt;
  • das Risiko für nicht zu den Zielarten gehörende Arthropoden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese bestätigenden Informationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller zwei Jahre nach Annahme einschlägiger Leitlinien bestätigende Informationen übermittelt im Hinblick auf:

  • die möglichen Umweltauswirkungen des potenziellen enantioselektiven Abbaus in Umweltmedien.

Stand: VO"en (EU) 2024/12062020/2007; 2018/1266


Nr. 329
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernClethodim
CAS-Nr. 99129-21-2
CIPAC-Nr. 508
IUPAC-Bezeichnung(5RS) -2-{(1EZ) -1-[(2E) - 3-chloroallyloxyimino]propyl}-5-[(2RS) -2- (ethylthio) propyl]-3- hydroxycyclohex-2-en-1-one
Reinheit 1≥ 930 g/kg
Verunreinigungen:
Toluol: höchstens 4 g/kg
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung31.08.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. Dezember 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Clethodim und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Wasserorganismen, Vögeln und Säugetieren; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen auf Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf:

  • die Bewertungen der Boden- und Grundwasserexposition;
  • die Rückstandsdefinition für die Risikobewertung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 2018/126687/2012

Nr. 330
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernBupirimat
CAS-Nr. 41483-43-6
CIPAC-Nr. 261
IUPAC-Bezeichnung5-butyl-2-ethylamino-6-methylpyrimidine-4-yl dimethylsulfamate
Reinheit 1≥ 945 g/kg
Verunreinigungen:
Ethirimol: max. 2 g/kg
Toluen: max. 3 g/kg
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung31.01.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Bupirimat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz von Wasserorganismen Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
  • das Risiko im Feld für Nichtzielarthropoden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage von Bestätigungsinformationen über

  1. die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion durch geeignete Analysedaten; einschließlich Informationen über die Relevanz der Verunreinigungen;
  2. die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials aus gewerblicher Produktion und derjenigen des in den Unterlagen zur Toxizität verwendeten Testmaterials;
  3. die kinetischen Parameter, den Abbau im Boden sowie die Adsorptions- und Desorptionsparameter für den Hauptbodenmetaboliten DE-B 6.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Bestätigungsdaten und -informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. November 2011 und die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2024/12062020/2007; 2018/1266

Nr. 331 - gestrichen gem. Art. 3 der VO (EU) 486/2014 - Übergangsmaßnahmen Aufbrauchfrist
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFenbutatinoxid
CAS-Nr. 13356-08-6
CIPAC-Nr. 359

Stand: VO (EU) 486/2014

Nr. 332 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFenoxycarb
CAS-Nr. 79127-80-3
CIPAC-Nr. 425

Stand: VO (EU) 2022/801

Nr. 333
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern1-Decanol
CAS-Nr. 112-30-1
CIPAC-Nr. 831
IUPAC-BezeichnungDecan-1-ol
Reinheit 1≥ 960 g/kg
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung15.07.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Pflanzenwachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über 1-Decanol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für die Verbraucher durch Rückstände im Fall der Verwendung bei Lebens- oder Futtermittelkulturen;
  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • das Risiko für Wasserorganismen;
  • das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende Arthropoden und Bienen, die dem Wirkstoff ausgesetzt sein können, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Anwendung auf in der Kultur blühenden Unkräutern aufhalten.

Gegebenenfalls sind Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu treffen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über das Risiko für Wasserorganismen sowie Informationen zur Bestätigung der Bewertungen der Grundwasser-, Oberflächenwasser- und Sedimentexposition.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Bestätigungsinformationen bis 31. Mai 2013 übermittelt.

Stand: VO"en (EU) 2024/1206; 2020/2007; 2018/1266

Nr. 334
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIsoxaben
CAS-Nr. 82558-50-7
CIPAC-Nr. 701
IUPAC-BezeichnungN-[3-(1-ethyl-1-methylpropyl)-1,2-oxazol-5-yl]-2,6-dimethoxybenzamide
Reinheit 1≥ 910 g/kg
Toluol: ≤ 3 g/kg
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung31.01.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Januar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Isoxaben und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserorganismen, das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen und die mögliche Versickerung von Metaboliten in das Grundwasser.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion;
  2. die Relevanz der Verunreinigungen;
  3. die Rückstände in Folgekulturen;
  4. das mögliche Risiko für Wasserorganismen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a und b bis zum 30. November 2011 sowie die Informationen gemäß den Buchstaben c und d bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2024/12062020/2007; 2018/1266


Nr. 335
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFluometuron
CAS-Nr. 2164-17-2
CIPAC-Nr. 159
IUPAC-Bezeichnung1,1-dimethyl-3-(α,α,α-trifluoro-m-tolyl)urea
Reinheit 1≥ 940 g/kg
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung15.07.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid für Baumwolle dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fluometuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz von Anwendern und Arbeitern. Sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung vorschreiben;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird. Sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen Maßnahmen zur Risikobegrenzung sowie die Verpflichtung umfassen, gegebenenfalls Überwachungsprogramme im Hinblick auf eine mögliche Auswaschung des Wirkstoffs Fluometuron und der Bodenmetaboliten Desmethyl-fluometuron und Trifluormethylanilin in besonders gefährdeten Gebieten durchzuführen;
  • das Risiko für nicht zu den Zielorganismen gehörende Bodenmakroorganismen außer Regenwürmern sowie für Nichtzielpflanzen. Sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller der Kommission Informationen vorlegen, die Folgendes bestätigen:

  1. die toxikologischen Eigenschaften des Pflanzenmetaboliten Trifluoressigsäure;
  2. die Analysemethoden zur Überwachung von Fluometuron in der Luft;
  3. die Analysemethoden zur Überwachung des Bodenmetaboliten Trifluormethylanilin im Boden und im Wasser;
  4. die Relevanz der Bodenmetaboliten Desmethyl-fluometuron und Trifluormethylanilin für das Grundwasser, falls Fluometuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 unter "Kann vermutlich Krebs erzeugen" eingestuft wird.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c bis zum 31. März 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe d binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung von Fluometuron vorlegen.

Stand: VO"en (EU) 2024/12062020/2007; 2018/1266

Nr. 336 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernCarbetamid
CAS-Nr. 16118-49-3
CIPAC-Nr. 95

Stand: VO (EU) 2022/801

Nr. 337 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernCarboxin
CAS-Nr. 5234-68-4
CIPAC-Nr. 273

Stand: VO "en (EU) 2022/8012019/3242018/1266

Nr. 338 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernCyproconazol
CAS-Nr. 94361-06-5
CIPAC-Nr. 600

Stand: VO (EU) 2022/801


Nr. 339
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernDazomet
CAS-Nr. 533-74-4
CIPAC-Nr. 146
IUPAC-Bezeichnung3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazinane-2-thione
oder
tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5-thiadiazine-2-thione
Reinheit 1≥ 950 g/kg
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung31.08.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Nematizid, Fungizid, Herbizid und Insektizid dürfen zugelassen werden. Nur Anwendungen als Bodenbegasungsmittel dürfen zugelassen werden. Die Verwendung ist auf eine Anwendung jedes dritte Jahr zu beschränken.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dazomet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für Anwender, Arbeiter und Umstehende;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • das Risiko für Wasserorganismen

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. die mögliche Grundwasserkontamination durch Methylisothiocyanat;
  2. die Bewertung des Potenzials eines weiträumigen atmosphärischen Transports von Methylisothiocyanat und damit zusammenhängender Umweltrisiken;
  3. die akute Gefährdung insektenfressender Vögel;
  4. die Langzeitgefährdung von Vögeln und Säugetieren.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b c und d bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 2018/1266

Nr. 340
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernMetaldehyd
CAS-Nr. 108-62-3 (Tetramer)
9002-91-9 (Homopolymer)
CIPAC-Nr. 62
IUPAC-Bezeichnungr-2, c-4, c-6, c-8-tetramethyl-1,3,5,7-tetroxocane
Reinheit 1≥ 985 g/kg
Acetaldehyd max. 1.5 g/kg
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung31.08.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Molluscizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Metaldehyd und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für Anwender und Arbeiter;
  • die Exposition von Verbrauchern über die Nahrung im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;
  • das akute Risiko und das Langzeitrisiko für Vögel und Säugetiere.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zulassungen ein wirksames Abwehrmittel gegen Hunde vorschreiben.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 2018/1266

Nr. 341
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernSintofen
CAS-Nr. 130561-48-7
CIPAC-Nr. 717
IUPAC-Bezeichnung1-(4-chlorophenyl)-1,4-dihydro-5-(2-methoxyethoxy)-4-oxocinnoline-3-carboxylic acid
Reinheit 1≥ 980 g/kg
Verunreinigungen:
2-Methoxyethanol, höchstens 0,25 g/kg
N,N-Dimethylformamid, höchstens 1,5 g/kg
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung15.07.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler bei Weizen für die Erzeugung von Hybridsaatgut, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Sintofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Anwender und Arbeitnehmer und stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Anwendung geeigneter Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben. Sie stellen sicher, dass mit Sintofen behandelter Weizen nicht in die Lebens- und Futtermittelkette gelangt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, unterstützt durch geeignete Analysedaten;
  2. die Relevanz der Verunreinigungen in den technischen Spezifikationen, ausgenommen die Verunreinigungen 2-Methoxyethanol und N,N-Dimethylformamid;
  3. die Relevanz des Testmaterials, das in den Toxizitäts- und Ökotoxizitätsunterlagen verwendet wurde, hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials;
  4. das metabolische Profil von Sintofen in Folgekulturen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission Folgendes übermittelt: die Informationen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 bis zum 30. November 2011 und die Informationen gemäß Nummer 4 bis zum 31. Mai 2013.

Stand: VO"en (EU) 2024/1206; 2020/2007; 2018/1266


Nr. 342
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFenazaquin
CAS-Nr. 120928-09-8
CIPAC-Nr. 693
IUPAC-Bezeichnung4-tert-butylphenethyl quinazolin-4-yl ether
Reinheit 1≥ 975 g/kg
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung31.08.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Akarizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenazaquin und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 22. März 2018 abgeschlossenen Nachtrags zum Beurteilungsbericht und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. den Schutz von Wasserorganismen;
  2. den Schutz der Anwender; sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen;
  3. den Schutz von Bienen;
  4. das Risiko für zur Bestäubung eingesetzte Bienen und Hummeln, wenn der Wirkstoff in Gewächshäusern eingesetzt wird;
  5. das Risiko für Verbraucher, insbesondere durch die während der Verarbeitung entstehenden Rückstände;
  6. Anwendungsbedingungen, die sicherstellen, dass keine Rückstände von Fenazaquin in für den menschlichen Verzehr und zur Tierernährung bestimmten Kulturen auftreten.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 2018/12662018/690

Nr. 343
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernAzadirachtin
CAS-Nr. 11141-17-6 (Azadirachtin A)
CIPAC-Nr. 627 (Azadirachtin A)
IUPAC-BezeichnungAzadirachtin A:
dimethyl (2aR,3S,4S,4aR,5S,7aS,8S,10R,10aS,10bR)-10-acetoxy-3,5-dihydroxy- 4-[(1aR,2S,3aS,6aS,7S,7aS)-6a-hydroxy-7a-methyl-3a,6a,7,7a-tetrahydro-2,7- methanofuro[2,3-b]oxireno[e]oxepin-1a(2H)-yl]-4-methyl-8- {[(2E)-2-methylbut-2-enoyl] oxy}octahydro-1H-naphtho [1,8a-c:4,5-b"c"]difuran-5,10a(8H)-dicarboxylate
Reinheit 1Ausgedrückt als Azadirachtin A:
≥ 111 g/kg
Die Summe der Aflatoxine B1, B2, G1 und G2 darf 300 µg/kg des Azadirachtin-A Gehalts nicht überschreiten.
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung31.01.2027
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Azadirachtin und insbesondere dessen Anlagen I und II sowie die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 17. Juli 2020 abgeschlossenen Nachtrags zum Überprüfungsbericht zu Azadirachtin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. die Gefährdung der Verbraucher durch die Nahrungsaufnahme im Hinblick auf künftige Änderungen der Rückstandshöchstgehalte;
  2. den Schutz von Nichtzielarthropoden und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.

Stand: VO"en (EU) 2024/12062020/2007; 2020/1293; 2018/1266

Nr. 344
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernDiclofop
CAS-Nr. 40843-25-2 (Ausgangsstoff)
CAS-Nr. 257-141-8 (Diclofop-methyl)
CIPAC-Nr. 358 (Ausgangsstoff)
CIPAC-Nr. 358.201 (Diclofop-methyl)
IUPAC-BezeichnungDiclofop
(RS)-2-[4-(2,4-dichlorophenoxy)phenoxy]propionic acid
Diclofop-methyl
methyl (RS)-2-[4-(2,4-dichlorophenoxy)phenoxy]propionate
Reinheit 1≥ 980 g/kg (ausgedrückt als Diclofop-methyl)
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung31.08.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Diclofop und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Sicherheit von Anwendern und Arbeitern. Als Bedingung für die Zulassung der Anwendung muss die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorgeschrieben werden;
  • das Risiko für Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen; Maßnahmen zur Risikobegrenzung sind vorzuschreiben.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. eine Metabolismusuntersuchung bei Getreide;
  2. eine aktualisierte Risikobewertung hinsichtlich der möglichen Umweltauswirkungen des bevorzugten Abbaus/der bevorzugten Umwandlung der Isomere.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß Buchstabe a bis 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe b spätestens zwei Jahre nach Annahme eines speziellen Leitfadens zur Bewertung von Isomerengemischen vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 2018/1266

Nr. 345
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernSchwefelkalk
CAS-Nr. 1344-81-6
CIPAC-Nr. 17
IUPAC-BezeichnungCalcium polysulfide
Reinheit 1≥ 290 g/kg
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung31.01.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Schwefelkalk und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen geeignete Schutzmaßnahmen vorschreiben;
  • den Schutz von Wasserorganismen und Nichtzielarthropoden; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben.

Stand: VO"en (EU) 2024/12062020/2007; 2018/1266


Nr. 346
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernAluminiumsulfat
CAS-Nr. 10043-01-3
CIPAC-Nr. nicht vergeben
IUPAC-BezeichnungAluminium sulfate
Reinheit 1970 g/kg
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung15.07.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen bei Zierpflanzen als Bakterizid nach der Ernte dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumsulfat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen hinsichtlich der Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion, und zwar in Form geeigneter Analysedaten.

Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller der Kommission die entsprechenden Informationen bis zum 30. November 2011 vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2024/12062020/2007; 2018/1266

Nr. 347 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernBromadiolon
CAS-Nr. 28772-56-7
CIPAC-Nr. 371

Stand: VO (EU) 2022/801

Nr. 348
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernPaclobutrazol
CAS-Nr. 76738-62-0
CIPAC-Nr. 445
IUPAC-Bezeichnung(2RS,3RS)-1-(4-chlorophenyl)-4,4-dimethyl-2-(1H-1, 2,4-triazol-1-yl)pentan-3-ol
Reinheit 1≥ 930 g/kg
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung31.08.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Paclobutrazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserpflanzen und stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls geeignete Risikobegrenzungsmaßnahmen vorschreiben.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. die Spezifikation des technischen Materials aus gewerblicher Produktion;
  2. die Methoden zur Analyse von Boden und Oberflächenwasser im Hinblick auf den Metaboliten NOA457654;
  3. die Rückstände von Triazolderivatmetaboliten (TDM) in Hauptkulturen, Folgekulturen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs;
  4. die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Paclobutrazol;
  5. die potenziell nachteiligen Auswirkungen von Abbauprodukten der verschiedenen optischen Strukturen von Paclobutrazol und seinem Metaboliten CGA 149907 auf die Umweltkompartimente Boden, Wasser und Luft.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. November 2011, die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013, die Informationen gemäß Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Testleitlinien der OECD zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften und die Informationen gemäß Nummer 5 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme spezifischer Leitlinien vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 2018/1266

Nr. 349 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernPencycuron
CAS-Nr. 66063-05-6
CIPAC-Nr. 402

Stand: VO"en (EU) 2022/8012020/1643; 2018/1266


Nr. 350
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTebufenozid
CAS-Nr. 112410-23-8
CIPAC-Nr. 724
IUPAC-BezeichnungN-tert-butyl-N"-(4-ethylbenzoyl)-3,5-dimethylbenzohydrazide
Reinheit 1≥ 970 g/kg
Relevante Verunreinigung
t-Butylhydrazin < 0,001 g/kg
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung31.01.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tebufenozid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  • besonders auf die Anwender- und Arbeitersicherheit nach der Wiederbetretungsfrist achten und sicherstellen, dass die Zulassungsbedingungen geeignete Schutzausrüstung vorschreiben;
  • besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • besonders auf den Schutz von Wasserorganismen achten und sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen geeignete Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
  • besonders auf das Risiko für Nichtzielinsekten der Ordnung Lepidoptera achten.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. die Relevanz der Metaboliten RH-6595, RH-2651, M2;
  2. den Abbau von Tebufenozid in anaeroben und in alkalischen Böden.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 31. Mai 2013 vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2024/1206; 2020/2007; 2018/1266

Nr. 351
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernDithianon
CAS-Nr. 3347-22-6
CIPAC-Nr. 153
IUPAC-Bezeichnung5,10-dihydro-5,10-dioxonaphtho[2,3-b]-1,4-dithiine-2,3-dicarbonitrile
Reinheit 1≥ 930 g/kg
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung31.01.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Dithianon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  • dem Schutz von Wasserorganismen besondere Aufmerksamkeit widmen; die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen;
  • der Anwendersicherheit besondere Aufmerksamkeit widmen; Die Anwendungsbedingungen müssen, wo nötig, die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • dem Langzeitrisiko für Vögel besondere Aufmerksamkeit widmen; die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  • die Lagerstabilität und die Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen,
  • die Bewertung der Exposition über Wasser und Grundwasser für Phthalsäure,
  • die Risikobewertung für Wassertiere hinsichtlich Phthalsäure, Phthalaldehyd und 1,2-Benzendimethanol.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis zum 31. Mai 2013 übermittelt.

Stand: VO"en (EU) 2024/12062020/2007; 2018/1266

Nr. 352
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernHexythiazox
CAS-Nr. 78587-05-0
CIPAC-Nr. 439
IUPAC-Bezeichnung(4RS,5RS)-5-(4-chlorophenyl)-N-cyclohexyl-4-methyl-2-oxo-1,3-thiazolidine- 3-carboxamide
Reinheit 1≥ 976 g/kg
(1:1-Mischung aus (4R, 5R) und (4S,5S))
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung31.01.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 11. März 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Hexythiazox und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz von Wasserorganismen Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
  • die Anwender- und Arbeitersicherheit. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Schutzmaßnahmen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über

  1. die toxikologische Relevanz des Metaboliten PT-1-3 14;
  2. das mögliche Vorkommen des Metaboliten PT-1-3 in verarbeiteten Erzeugnissen;
  3. die möglichen schädlichen Wirkungen von Hexythiazox auf Bienenlarven;
  4. die möglichen Auswirkungen des bevorzugten Abbaus und/oder der bevorzugten Umwandlung der Isomerenmischung auf die Bewertung des Risikos für Arbeitnehmer, die Bewertung des Risikos für Verbraucher und auf die Umwelt.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c bis zum 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Buchstabe d zwei Jahre nach Annahme einschlägiger Leitlinien vorlegt.

Stand: VO"en (EU) 2024/12062020/2007; 2018/1266

Nr. 353 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFlutriafol
CAS-Nr. 76674-21-0
CIPAC-Nr. 436

Stand: VO"en (EU) 2022/8012021/726; 2020/2007; 2018/1266

Nr. 354
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFlurochloridon
CAS-Nr. 61213-25-0
CIPAC-Nr. 430
IUPAC-Bezeichnung(3RS,4RS;3RS,4SR)-3- Chlor-4-chlormethyl-1- (α,α,α-trifluor-m-tolyl)-2- pyrrolidon
Reinheit 1≥ 940 g/kg
Relevante Verunreinigungen
Toluol: max. 8 g/kg
Datum der Zulassung01.06.2011
Befristung der Zulassung15.03.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 4. Februar 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Flurochloridon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Nichtzielpflanzen und Wasserorganismen;
  2. den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission bestätigende Informationen übermittelt über:

  1. die Relevanz von Verunreinigungen (außer Toluol);
  2. die Übereinstimmung des ökotoxikologischen Versuchsmaterials mit den technischen Spezifikationen;
  3. die Relevanz des Grundwassermetaboliten R42819 15;
  4. die potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Flurochloridon.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 1. Dezember 2011, die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 31. Mai 2013 und die Informationen gemäß Nummer 4 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Test-Leitlinien der OECD über die endokrine Wirkung vorlegt.

Stand: VO'en (EU) 2023/918; 2022/7082021/745


Nr.
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern
IUPAC-Bezeichnung
Reinheit 1
Datum der Zulassung
Befristung der Zulassung
Sonderbestimmungen

_____________
1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind in den betreffenden Prüfungsberichten enthalten.

2) Ausgesetzt durch den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. Juli 2007 in der Rechtssache T-3107 R, Du Pont de Nemours (France) SAS und andere gegen die Kommission, Slg. 2007, 11-2767.

3) ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1.

4) 2-Ethyl-7-nitro-1-propyl-1H-benzimidazol-5-sulfonamid.

5) 2-Ethyl-7-nitro-1H-benzimidazol-5-sulfonamid.

6) De-ethyl-bupirimat.

7) 2-{[Anilin(oxo)acetyl]sulfanyl]ethylacetat.

8) (2RS)-2-Hydroxy-2-methyl-N-phenyl-1,4-oxathian-3-carboxamid 4-oxid.

9) 2-Methyl-5,6-dihydro-1,4-oxathiin-3-carboxamid 4-oxid.

10) 2-Methyl-5,6-dihydro-1,4-oxathiin-3-carboxamid 4,4 dioxid.

11) 2-Methyl-5,6-dihydro-1,4-oxathiin-3-carboxamid 4-oxid.

12) 2-Methyl-5,6-dihydro-1,4-oxathiin-3-carboxamid 4,4 dioxid.

13) (2RS)-2-Hydroxy-2-methyl-N-phenyl-1,4-oxathian-3-carboxamid 4-oxid.

14) (4S,5S)-5-(4-Chlorophenyl)-4-methyl-1,3-thiazolidin-2-on und (4R,5R)-5-(4-Chlorophenyl)-4-methyl-1,3-thiazolidin-2-on.

15) R42819: (4RS)-4-(Chlormethyl)-1-[3-(trifluormethyl)phenyl]pyrrolidin-2-on.

16) 1-[2-[2-Chlor-4-(4-chlor-phenoxy) -phenyl]-2-1H-[1,2,4]triazol-yl]-ethanol.

17) ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1.

18) ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1.

19) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1).

20) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. Nr. L 139 vom 30.04.2004 S. 1).

21) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.


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