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Regelwerk, EU 2015, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden

s(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 62;
VO (EU) 2018/337 - ABl. Nr. L 65 vom 08.03.2018 S. 1 Inkrafttreten Gültig)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen 1, insbesondere auf Anhang I Abschnitt III zweiter Absatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 4 der Richtlinie 91/477/EWG haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Feuerwaffen oder deren Teile, die in Verkehr gebracht werden, gemäß dieser Richtlinie entweder gekennzeichnet und registriert oder deaktiviert worden sind.

(2) Nach Anhang I Abschnitt III erster Absatz Buchstabe a der Richtlinie 91/477/EWG sind Gegenstände, die der Definition der Feuerwaffen entsprechen, nicht in diese Definition einzubeziehen, falls sie durch ein Deaktivierungsverfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht wurden, das verbürgt, dass alle wesentlichen Bestandteile der Feuerwaffe auf Dauer unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht.

(3) Nach Anhang I Abschnitt III zweiter Absatz der Richtlinie 91/477/EWG haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Maßnahmen zur Deaktivierung gemäß Buchstabe a durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass die Änderungen an der Feuerwaffe diese auf Dauer unbrauchbar machen. Die Mitgliedstaaten haben auch dafür zu sorgen, dass die Deaktivierung von Waffen entweder durch die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung oder durch die Anbringung eines deutlich sichtbaren Zeichens auf der Feuerwaffe bestätigt wird.

(4) Die Union ist Vertragspartei des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (im Folgenden das "Protokoll"), das durch den Beschluss 2014/164/EU des Rates 2 abgeschlossen wurde.

(5) In Artikel 9 des Protokolls sind die von den Vertragsparteien einzuhaltenden gemeinsamen allgemeinen Deaktivierungsgrundsätze aufgeführt.

(6) Die in dieser Verordnung festgelegten Standards und Techniken für die endgültige Deaktivierung von Feuerwaffen wurden mithilfe des Fachwissens der Ständigen Internationalen Kommission zur Prüfung von Handfeuerwaffen (C.I.P.) erarbeitet. Die C.I.P. wurde eingerichtet, um die Aktivitäten der nationalen Prüfstellen für Feuerwaffen zu überprüfen und um insbesondere zu garantieren, dass es in jedem Land Gesetze und Vorschriften zur Gewährleistung einer effizienten und einheitlichen Prüfung von Feuerwaffen und Munition gibt.

(7) Die Kommission sollte regelmäßig die in dieser Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen überprüfen und aktualisieren, um für ein höchstmögliches Sicherheitsniveau im Bereich der Deaktivierung von Feuerwaffen zu sorgen. Dabei sollte die Kommission die von den Mitgliedstaaten bei der Anwendung zusätzlicher Deaktivierungsmaßnahmen gesammelten Erfahrungen berücksichtigen.

(8) Diese Verordnung lässt Artikel 3 der Richtlinie 91/477/EWG unberührt.

(9) In Anbetracht des Sicherheitsrisikos sollte diese Verordnung auch für vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung deaktivierte Feuerwaffen gelten, die nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht - was auch die unentgeltliche Übertragung, Handels- oder Tauschgeschäfte umfasst - oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden.

(10) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ergänzend zu den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen zur Deaktivierung von Feuerwaffen in ihrem Hoheitsgebiet Maßnahmen einzuführen, sofern sie alle zur Anwendung der gemeinsamen Deaktivierungsstandards und -techniken notwendigen Maßnahmen ergriffen haben, die in dieser Verordnung vorgesehen sind.

(11) Damit die Mitgliedstaaten eine Möglichkeit erhalten, dasselbe Sicherheitsniveau in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, sollten es den Mitgliedstaaten, die zusätzliche Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen in ihrem Hoheitsgebiet gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung einführen, gestattet sein, einen Nachweis dafür zu verlangen, dass in ihr Hoheitsgebiet zu verbringende Feuerwaffen diesen zusätzlichen Maßnahmen entsprechen.

(12) Damit die Kommission in den Mitgliedstaaten im Bereich der Deaktivierung von Feuerwaffen bestehende Entwicklungen und bewährte Verfahren berücksichtigen kann, wenn sie diese Verordnung überarbeitet, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die relevanten Maßnahmen notifizieren, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen und gegebenenfalls zusätzlich einführen. Dafür sollten die Notifizierungsverfahren zur Anwendung kommen, die in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegt sind.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 91/477/EWG eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Geltungsbereich 18


  1. Diese Verordnung gilt für Feuerwaffen aller in Anhang I Teil II der Richtlinie 91/477/EWG aufgeführten Kategorien.
  2. Diese Verordnung gilt nicht für Feuerwaffen, die vor ihrem Geltungsbeginn deaktiviert wurden, es sei denn, diese Waffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder in Verkehr gebracht.

Artikel 2 Zur Deaktivierung von Feuerwaffen befugte Personen und Stellen

Die Deaktivierung von Feuerwaffen wird von öffentlichen oder privaten Stellen beziehungsweise von Einzelpersonen durchgeführt, die nach nationalem Recht dazu befugt sind.

Artikel 3 Überprüfung und Bescheinigung der Deaktivierung von Feuerwaffen 18

  1. Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde ("überprüfende Stelle"), damit überprüft wird, ob die Deaktivierung einer Feuerwaffe im Einklang mit den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen durchgeführt wurde.
  2. Ist die überprüfende Behörde auch zur Deaktivierung von Feuerwaffen befugt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sowohl diese Aufgaben als auch die innerhalb der Stelle damit betrauten Personen strikt voneinander getrennt sind.
  3. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der von den Mitgliedstaaten benannten überprüfenden Stellen, die ausführliche Informationen über die überprüfende Stelle und das von ihr verwendete Symbol sowie die Kontaktdaten enthält.
  4. Wurde die Deaktivierung einer Feuerwaffe gemäß den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen durchgeführt, stellt die überprüfende Behörde dem Besitzer der Feuerwaffe eine Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster in Anhang III aus. Alle in die Deaktivierungsbescheinigung aufgenommenen Informationen werden sowohl in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem die Deaktivierungsbescheinigung ausgestellt wurde, als auch in englischer Sprache bereitgestellt.
  5. Der Besitzer einer deaktivierten Feuerwaffe bewahrt die Deaktivierungsbescheinigung dauerhaft auf. Wird eine deaktivierte Feuerwaffe in Verkehr gebracht, liegt ihr die Deaktivierungsbescheinigung bei.
  6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über die für deaktivierte Feuerwaffen ausgestellten Bescheinigungen Aufzeichnungen geführt werden, in denen der Zeitpunkt der Deaktivierung und die Nummer der Bescheinigung angegeben sind und die über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren einsehbar sind.

Artikel 4 Amtshilfeersuchen

Ein Mitgliedstaat kann die Stellen um Amtshilfe ersuchen, die von einem anderen Mitgliedstaat die Befugnis zur Deaktivierung von Feuerwaffen erhielten oder als überprüfende Stellen benannt wurden, um die Deaktivierung einer Feuerwaffe entweder durchzuführen oder zu überprüfen. Betrifft ein derartiges Ersuchen die Überprüfung der Deaktivierung einer Feuerwaffe, stellt die das Ersuchen erledigende überprüfende Stelle - vorbehaltlich der Annahme des Ersuchens - eine Deaktivierungsbescheinigung nach Artikel 3 Absatz 4 aus.

Artikel 5 Kennzeichnung deaktivierter Feuerwaffen 18

Deaktivierte Feuerwaffen werden mit einer einheitlichen eindeutigen Kennzeichnung nach dem Muster in Anhang II versehen, durch die angegeben wird, dass sie gemäß den in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen deaktiviert wurden. Die Kennzeichnung wird von der überprüfenden Stelle auf allen für die Deaktivierung veränderten Bestandteilen angebracht und entspricht den folgenden Kriterien:

  1. Sie ist deutlich sichtbar und nicht entfernbar;
  2. sie gibt über den Mitgliedstaat Aufschluss, in dem die Deaktivierung durchgeführt wurde, und über die überprüfende Stelle, die die Deaktivierung bescheinigt hat;
  3. die ursprüngliche(n) Seriennummer(n) der Feuerwaffe wird (werden) beibehalten.

Artikel 6 Zusätzliche Deaktivierungsmaßnahmen

  1. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen in ihrem Hoheitsgebiet einführen, die über die in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen hinausgehen.
  2. Die Kommission analysiert regelmäßig mit dem mit der Richtlinie 91/477/EWG eingesetzten Ausschuss jede von den Mitgliedstaaten ergriffene zusätzliche Maßnahmen und erwägt, die in Anhang I festgelegten technischen Spezifikationen zu gegebener Zeit zu überarbeiten.

Artikel 7 Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der Union

  1. Deaktivierte Feuerwaffen dürfen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn sie mit der einheitlichen eindeutigen Kennzeichnung versehen sind und ihnen eine Deaktivierungsbescheinigung gemäß dieser Verordnung beiliegt.
  2. Die Mitgliedstaaten erkennen die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Deaktivierungsbescheinigungen an, falls die Bescheinigung die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt. Allerdings können Mitgliedstaaten, die zusätzliche Maßnahmen nach Artikel 6 eingeführt haben, einen Nachweis dafür verlangen, dass in ihr Hoheitsgebiet zu verbringende Feuerwaffen diesen zusätzlichen Maßnahmen entsprechen.

Artikel 8 Notifizierungsvorschriften

Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission Maßnahmen, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen, sowie etwaige zusätzliche, nach Artikel 6 eingeführte Maßnahmen. Dafür wenden die Mitgliedstaaten die Notifizierungsverfahren an, die in der Richtlinie (EU) 2015/1535 festgelegt sind.

Artikel 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. April 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2015

1) ABl. Nr. L 256 vom 13.09.1991 S. 51.

2) Beschluss 2014/164/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (ABl. Nr. L 89 vom 25.03.2014 S. 7).

3) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

.

Technische Spezifikationen für die Deaktivierung von FeuerwaffenAnhang I 18

Tabelle I Liste der Feuerwaffentypen

Feuerwaffentypen
1Pistolen (Einzelladerpistolen, halbautomatische Pistolen)
2Revolver (einschließlich Vorderladerrevolver)
3Einzelladerlangwaffen (ohne Kipplaufwaffen)
4Kipplauffeuerwaffen (z.B. Feuerwaffen mit glattem/gezogenem Lauf, kombinierte Waffen, Waffen mit Fallblockverschluss/Rolling-Block-Verschluss, Kurzwaffen und Langwaffen)
5Lange Repetier-Feuerwaffen (mit glattem/gezogenem Lauf)
6Halbautomatische Langwaffen (mit glattem/gezogenem Lauf)
7Automatische Feuerwaffen: Sturmgewehre, Maschinenpistolen und -gewehre, (voll)automatische Pistolen
8Vorderlader einschließlich Kipplaufwaffen (ausgenommen Vorderladerrevolver)

Tabelle II Allgemeine Grundsätze

Zerlegen der wesentlichen Bestandteile von Feuerwaffen durch Verschweißen, Kleben oder durch sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft verhindern.
Je nach nationalen Rechtsvorschriften kann dies nach der Prüfung durch die nationale Behörde erfolgen.
Härte der einzusetzenden Teile: Deaktivierende Stelle hat sicherzustellen, dass Stifte/Bolzen/Stäbe eine Härte von mindestens 40 Rockwellhärte C aufweisen und dass zum Schweißen verwendeten Werkstoffe eine dauerhafte und effektive Verbindung gewährleisten.

Tabelle III Spezifische Maßnahmen für jeden Feuerwaffentyp

1. Pistolen (Einzelladerpistolen, halbautomatische Pistolen)

1.1Lauf: Einschneiden eines Längsschlitzes in den Lauf einschließlich des Patronenlagers, falls vorhanden (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge bei gezogenen Läufen dreifache Länge des Patronenlagers und bei glatten Läufen zweifache Länge des Patronenlagers).
1.2Lauf: Bei allen Pistolen, die keine Kipplaufwaffen sind, ist durch beide Wände des Patronenlagers eine Bohrung anzubringen, durch die ein gehärteter Stahlstift (Durchmesser > 50 % des Patronenlagers, mindestens 4,5 mm) einzuführen und sicher zu verschweißen ist. Derselbe Stift kann zur dauerhaften Fixierung des Laufs am Griffstück verwendet werden. Alternativ dazu ist ein Bolzen in der Größe der Patronenhülse in das Patronenlager einzuführen und sicher zu verschweißen.
1.3Lauf: Zuführrampe, falls vorhanden, entfernen.
1.4Lauf: Der Lauf ist durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft an der Feuerwaffe zu fixieren. Der für Maßnahme 1.2 verwendete Stift kann für diesen Zweck verwendet werden.
1.5Lauf: Bei nicht an einer Pistole angebrachten Reserveläufen kommen je nach Fall die Maßnahmen 1.1 bis 1.4 und 1.19 zur Anwendung. Darüber hinaus ist bei den Läufen durch Zerschneiden, Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft zu verhindern, dass sie an einer Feuerwaffe angebracht werden.
1.6Verschlussstück/Verschlusskopf: Schlagbolzen entfernen oder kürzen.
1.7Verschlussstück/Verschlusskopf: Stirnseite des Verschlussstücks in einem Winkel zwischen 45° und 75°, gemessen von der Fläche der Originalstirnseite, materialabtragend bearbeiten oder entfernen. Material ist über die gesamte Stirnseite des Verschlussstücks abzutragen. Alle Verriegelungselemente sind zu entfernen oder in ihrer Funktion stark zu schwächen.
1.8Verschlussstück/Verschlusskopf: Schlagbolzenbohrung verschweißen.
1.9Schlitten: Stirnseite des Verschlussstücks in einem Winkel zwischen 45° und 75°, gemessen von der Fläche der Originalstirnseite, materialabtragend bearbeiten oder entfernen. Material ist über die gesamte Oberfläche abzutragen.
1.10Schlitten: Schlagbolzen entfernen.
1.11Schlitten: Verriegelungselemente im Schlitten entfernen.
1.12Schlitten: Sofern erforderlich, die Innenseite der schließenden Kante des Auswurffensters im Schlitten auf einen Winkel zwischen 45° und 75 abschrägen.
1.13Schlitten: Falls das Verschlussstück vom Schlittengehäuse abgenommen werden kann, ist das deaktivierte Verschlussstück daran dauerhaft zu befestigen.
1.14Griffstück: Zuführrampe, falls vorhanden, entfernen.
1.15Griffstück: Mindestens zwei Drittel der Schlittenschienen an beiden Seiten des Rahmens entfernen.
1.16Abzugsmechanismus: Zerstörung der physischen operativen Verbindung zwischen der Abzugszunge und dem Hahn, dem Schlagbolzen oder der Hahnrast sicherstellen. Verschweißen des Abzugsmechanismus im Griffstück, sofern dies möglich ist. Ist ein derartiges Verschweißen des Abzugsmechanismus nicht möglich, den Abzugsmechanismus entfernen und den Bereich durch Verschweißen oder mit Epoxidharz auffüllen.
1.17Abzugsmechanismus: Der Abzugsmechanismus und/oder das Abzugsgehäuse sind mit dem Griffstück (im Fall eines Stahlrahmens) zu verschweißen oder mit dem Griffstück mit hochtemperaturfesten Klebstoffen (im Fall eines Leichtmetall- oder Polymerrahmens) zu verkleben.
1.18Automatik: Gaskolben, Gasrohr und Gasentnahmebohrung durch Zerschneiden oder Verschweißen zerstören.
1.19Automatik: Falls kein Gaskolben vorhanden ist, Gasrohr entfernen. Bei Verwendung des Laufs als Gaskolben den deaktivierten Lauf mit dem Gehäuse verschweißen. Gasentnahmebohrung im Lauf - falls vorhanden - durch Schweißen verschließen.
1.20Magazine: Durch Punktverschweißung des Magazins oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen (je nach Waffentyp und Material) Entfernen des Magazins dauerhaft verhindern.
1.21Magazine: Bei fehlendem Magazin an dieser Stelle Schweißpunkte setzen oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen bzw. das Einführen eines Magazins durch Anbringen einer Sperre dauerhaft verhindern.
1.22Schalldämpfer: Trennen des Schalldämpfers vom Lauf durch einen gehärteten Stahlstift oder durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft verhindern, falls der Schalldämpfer Teil der Waffe ist.
1.23Schalldämpfer: Alle Innenteile des Schalldämpfers (falls möglich) und deren Lötpunkte/Befestigungspunkte entfernen, sodass nur ein Rohr übrig bleibt. Bohrungen anbringen, deren Durchmesser das Kaliber der Feuerwaffe übersteigt und die längs im Abstand von 3 cm (Kurzwaffen) bzw. 5 cm (Langwaffen) durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstoßen. Andernfalls einen Längsschlitz von mindestens 6 mm, der durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstößt, vom hinteren Ende zum Vorderteil einschneiden.


2. Revolver (einschließlich Vorderladerrevolver)
2.1Lauf: Einschneiden eines Längsschlitzes (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge: mindestens Hälfte der Lauflänge ab dem Laufmundstück).
2.2Lauf: Durch beide Wände des Laufs ist (nahe am Laufmundstück) eine Bohrung anzubringen, durch die ein gehärteter Stahlstift (Durchmesser > 50 % des Kalibers, mindestens 4,5 mm) einzuführen und sicher zu verschweißen ist. Derselbe Stift kann zur dauerhaften Fixierung des Laufs am Rahmen verwendet werden. Alternativ dazu wird ein passender gehärteter Stahlbolzen (Länge: mindestens halbe Länge der Trommelkammer) im Lauf beginnend auf der Seite der Trommel sicher verschweißt.
2.3Lauf: Der Lauf ist durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft am Rahmen zu fixieren. Der für Maßnahme 2.2 verwendete Stift kann für diesen Zweck verwendet werden.
2.4Lauf: Bei nicht an der Feuerwaffe angebrachten Wechselläufen kommen je nach Fall die Maßnahmen 2.1 bis 2.3 zur Anwendung. Darüber hinaus ist bei den Läufen durch Zerschneiden, Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft zu verhindern, dass sie an einer Feuerwaffe angebracht werden.
2.5Trommel: Alle Innenwände der Trommel über mindestens zwei Drittel ihrer Länge maschinell entfernen. Innenwände der Trommel so weit wie möglich - idealerweise bis zum Patronenlagerdurchmesser - ohne Durchstoßen der Außenwand abtragen.
2.6Trommel: Soweit möglich, das Entfernen der Trommel vom Rahmen durch Verschweißen verhindern oder durch sonstige geeignete Maßnahmen, wie Verstiften, ein Entfernen unmöglich machen.
2.7Trommel: Bei nicht an einer Feuerwaffe angebrachten Reservetrommeln kommt die Maßnahme 2.5 zur Anwendung. Darüber hinaus ist bei der Trommel durch Zerschneiden, Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft zu verhindern, dass sie an einer Feuerwaffe angebracht wird.
2.8Rahmen/Gehäuse: Schlagbolzenbohrung zur dreifachen Originalgröße erweitern.
2.9Rahmen/Gehäuse: Schlagbolzen entfernen oder kürzen.
2.10Abzugsmechanismus: Zerstörung der physischen operativen Verbindung zwischen der Abzugszunge und dem Hahn, dem Schlagbolzen oder der Hahnrast sicherstellen. Verschweißen des Abzugsmechanismus im Gehäuse/Rahmen, sofern dies möglich ist. Ist ein derartiges Verschweißen des Abzugsmechanismus nicht möglich, den Abzugsmechanismus entfernen und den Bereich durch Verschweißen oder mit Epoxidharz auffüllen.
2.11Abzugsmechanismus: Der Abzugsmechanismus und/oder das Abzugsgehäuse sind mit dem Gehäuse/Rahmen (im Fall eines Stahlrahmens) zu verschweißen oder mit dem Gehäuse/Rahmen mit hochtemperaturfesten Klebstoffen (im Fall eines Leichtmetall- oder Polymerrahmens) zu verkleben.
2.12Schalldämpfer: Trennen des Schalldämpfers vom Lauf durch einen gehärteten Stahlstift oder durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft verhindern, falls der Schalldämpfer Teil der Waffe ist.
2.13Schalldämpfer: Alle Innenteile des Schalldämpfers (falls möglich) und deren Lötpunkte/Befestigungspunkte entfernen, sodass nur ein Rohr übrig bleibt. Bohrungen anbringen, deren Durchmesser das Kaliber der Feuerwaffe übersteigt und die längs im Abstand von 3 cm (Kurzwaffen) bzw. 5 cm (Langwaffen) durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstoßen. Andernfalls einen Längsschlitz von mindestens 6 mm, der durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstößt, vom hinteren Ende zum Vorderteil einschneiden.


3. Einzelladerlangwaffen (ohne Kipplaufwaffen)
3.1Lauf: Einschneiden eines Längsschlitzes in den Lauf einschließlich des Patronenlagers, falls vorhanden (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge bei gezogenen Läufen dreifache Länge des Patronenlagers und bei glatten Läufen zweifache Länge des Patronenlagers).
3.2Lauf: Durch beide Wände des Patronenlagers ist eine Bohrung anzubringen, durch die ein gehärteter Stahlstift (Durchmesser > 50 % des Patronenlagers, mindestens 4,5 mm) einzuführen und sicher zu verschweißen ist. Derselbe Stift kann zur dauerhaften Fixierung des Laufs am Gehäuse verwendet werden. Alternativ dazu ist ein Bolzen in der Größe der Patronenhülse in das Patronenlager einzuführen und sicher zu verschweißen.
3.3Lauf: Zuführrampe, falls vorhanden, entfernen.
3.4Lauf: Der Lauf ist durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft an der Feuerwaffe zu fixieren. Der für Maßnahme 3.2 verwendete Stift kann für diesen Zweck verwendet werden.
3.5Lauf: Bei nicht an der Feuerwaffe angebrachten Wechselläufen kommen je nach Fall die Maßnahmen 3.1 bis 3.4 zur Anwendung. Darüber hinaus ist bei den Läufen durch Zerschneiden, Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft zu verhindern, dass sie an einer Feuerwaffe angebracht werden.
3.6Verschlussstück/Verschlusskopf: Schlagbolzen entfernen oder kürzen.
3.7Verschlussstück/Verschlusskopf: Stirnseite des Verschlussstücks in einem Winkel zwischen 45° und 75°, gemessen von der Fläche der Originalstirnseite, materialabtragend bearbeiten oder entfernen. Material ist über die gesamte Stirnseite des Verschlussstücks abzutragen. Alle Verriegelungselemente sind zu entfernen oder in ihrer Funktion stark zu schwächen.
3.8Verschlussstück/Verschlusskopf: Schlagbolzenbohrung verschweißen.
3.9Abzugsmechanismus: Zerstörung der physischen operativen Verbindung zwischen der Abzugszunge und dem Hahn, dem Schlagbolzen oder der Hahnrast sicherstellen. Verschweißen des Abzugsmechanismus im Griffstück, sofern dies möglich ist. Ist ein derartiges Verschweißen des Abzugsmechanismus nicht möglich, den Abzugsmechanismus entfernen und den Bereich durch Verschweißen oder mit Epoxidharz auffüllen.
3.10Abzugsmechanismus: Der Abzugsmechanismus und/oder das Abzugsgehäuse sind mit dem Gehäuse (im Fall eines Stahlgehäuses) zu verschweißen oder mit dem Gehäuse mit hochtemperaturfesten Klebstoffen (im Fall eines Leichtmetall- oder Polymergehäuses) zu verkleben.
3.11Schalldämpfer: Trennen des Schalldämpfers vom Lauf durch einen gehärteten Stahlstift oder durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft verhindern, falls der Schalldämpfer Teil der Waffe ist.
3.12Schalldämpfer: Alle Innenteile des Schalldämpfers (falls möglich) und deren Lötpunkte/Befestigungspunkte entfernen, sodass nur ein Rohr übrig bleibt. Bohrungen anbringen, deren Durchmesser das Kaliber der Feuerwaffe übersteigt und die längs im Abstand von 3 cm (Kurzwaffen) bzw. 5 cm (Langwaffen) durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstoßen. Andernfalls einen Längsschlitz von mindestens 6 mm, der durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstößt, vom hinteren Ende zum Vorderteil einschneiden.


4. Kipplauffeuerwaffen (z.B. Feuerwaffen mit glattem/gezogenem Lauf, kombinierte Waffen, Waffen mit Fallblockverschluss/Rolling-Block-Verschluss, Kurzwaffen und Langwaffen)
4.1Lauf: Einschneiden eines Längsschlitzes in den Lauf einschließlich des Patronenlagers falls vorhanden (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge bei gezogenen Läufen dreifache Länge des Patronenlagers und bei glatten Läufen zweifache Länge des Patronenlagers). Bei Feuerwaffen ohne Patronenlager im Lauf einen Längsschlitz (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge: mindestens Hälfte der Lauflänge ab dem Laufmundstück) einschneiden.
4.2Lauf: Ein genau passender Bolzen mit einer Länge, die mindestens zwei Drittel der Länge des Patronenlagers beträgt, ist im Patronenlager sicher zu verschweißen und sollte möglichst nahe am Verschlussstück angebracht werden.
4.3Lauf: Zuführrampe, falls vorhanden, entfernen.
4.4Lauf: Der Lauf ist durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft an der Feuerwaffe zu fixieren.
4.5Lauf: Bei nicht an einer Feuerwaffe angebrachten Wechselläufen kommen je nach Fall die Maßnahmen 4.1 bis 4.4 zur Anwendung. Darüber hinaus ist bei den Läufen dauerhaft durch Zerschneiden, Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft zu verhindern, dass sie an einer Feuerwaffe angebracht werden.
4.6Abzugsmechanismus: Zerstörung der physischen operativen Verbindung zwischen der Abzugszunge und dem Hahn, dem Schlagbolzen oder der Hahnrast sicherstellen. Verschweißen des Abzugsmechanismus im Gehäuse, sofern dies möglich ist. Ist ein derartiges Verschweißen des Abzugsmechanismus nicht möglich, den Abzugsmechanismus entfernen und den Bereich durch Verschweißen oder mit Epoxidharz auffüllen.
4.7Abzugsmechanismus: Der Abzugsmechanismus und/oder das Abzugsgehäuse sind mit dem Gehäuse (im Fall eines Stahlgehäuses) zu verschweißen oder mit dem Gehäuse mit hochtemperaturfesten Klebstoffen (im Fall eines Leichtmetall- oder Polymergehäuses) zu verkleben.
4.8Basküle: Maschinell eine Kegelöffnung von mindestens 60° (Scheitelwinkel) einbringen, sodass im Stoßboden eine Öffnung von mindestens 10 mm Durchmesser oder der Durchmesser der Stirnseite des Stoßbodens erreicht wird.
4.9Basküle: Schlagbolzen entfernen, Schlagbolzenbohrung auf einen Mindestdurchmesser von 5 mm vergrößern und Schlagbolzenbohrung verschweißen.
4.10Schalldämpfer: Trennen des Schalldämpfers vom Lauf durch einen gehärteten Stahlstift oder durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft verhindern, falls der Schalldämpfer Teil der Waffe ist.
4.11Schalldämpfer: Alle Innenteile des Schalldämpfers (falls möglich) und deren Lötpunkte/Befestigungspunkte entfernen, sodass nur ein Rohr übrig bleibt. Bohrungen anbringen, deren Durchmesser das Kaliber der Feuerwaffe übersteigt und die längs im Abstand von 3 cm (Kurzwaffen) bzw. 5 cm (Langwaffen) durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstoßen. Andernfalls einen Längsschlitz von mindestens 6 mm, der durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstößt, vom hinteren Ende zum Vorderteil einschneiden.


5. Lange Repetier-Feuerwaffen (mit glattem/gezogenem Lauf)
5.1Lauf: Einschneiden eines Längsschlitzes in den Lauf einschließlich des Patronenlagers, falls vorhanden (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge bei gezogenen Läufen dreifache Länge des Patronenlagers und bei glatten Läufen zweifache Länge des Patronenlagers). Bei Feuerwaffen ohne Patronenlager im Lauf einen Längsschlitz (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge: mindestens Hälfte der Lauflänge ab dem Laufmundstück) einschneiden.
5.2Lauf: Durch beide Wände des Patronenlagers ist eine Bohrung anzubringen, durch die ein gehärteter Stahlstift (Durchmesser > 50 % des Patronenlagers, mindestens 4,5 mm) einzuführen und sicher zu verschweißen ist. Derselbe Stift kann zur dauerhaften Fixierung des Laufs am Gehäuse verwendet werden. Alternativ dazu ist ein Bolzen in der Größe der Patronenhülse in das Patronenlager einzuführen und sicher zu verschweißen.
5.3Lauf: Zuführrampe falls vorhanden entfernen.
5.4Lauf: Der Lauf ist durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft an der Feuerwaffe zu fixieren. Der für Maßnahme 5.2 verwendete Stift kann für diesen Zweck verwendet werden.
5.5Lauf: Bei nicht an der Feuerwaffe angebrachten Wechselläufen kommen je nach Fall die Maßnahmen 5.1 bis 5.4 zur Anwendung. Darüber hinaus ist bei den Läufen dauerhaft durch Zerschneiden, Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft zu verhindern, dass sie an einer Feuerwaffe angebracht werden.
5.6Verschlussstück, Verschlusskopf: Schlagbolzen entfernen oder kürzen.
5.7Verschlussstück, Verschlusskopf: Stirnseite des Verschlussstücks in einem Winkel zwischen 45° und 75°, gemessen von der Fläche der Originalstirnseite, materialabtragend bearbeiten oder entfernen. Material ist über die gesamte Stirnseite des Verschlussstücks abzutragen. Alle Verriegelungselemente sind zu entfernen oder in ihrer Funktion stark zu schwächen.
5.8Verschlussstück/Verschlusskopf: Schlagbolzenbohrung verschweißen.
5.9Abzugsmechanismus: Zerstörung der physischen operativen Verbindung zwischen der Abzugszunge und dem Hahn, dem Schlagbolzen oder der Hahnrast sicherstellen. Verschweißen des Abzugsmechanismus im Gehäuse, sofern dies möglich ist. Ist ein derartiges Verschweißen des Abzugsmechanismus nicht möglich, den Abzugsmechanismus entfernen und den Bereich durch Verschweißen oder mit Epoxidharz auffüllen.
5.10Abzugsmechanismus: Der Abzugsmechanismus und/oder das Abzugsgehäuse sind mit dem Gehäuse (im Fall eines Stahlgehäuses) zu verschweißen oder mit dem Gehäuse mit hochtemperaturfesten Klebstoffen (im Fall eines Leichtmetall- oder Polymergehäuses) zu verkleben.
5.11Magazine: Durch Punktverschweißung des Magazins oder sonstige geeignete ebenso dauerhafte Maßnahmen (je nach Waffentyp und Material) Entfernen des Magazins verhindern.
5.12Magazine: Bei fehlendem Magazin an dieser Stelle Schweißpunkte setzen oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen bzw. das Einführen eines Magazins durch Anbringen einer Sperre dauerhaft verhindern.
5.13Magazine: Bei Röhrenmagazinen einen oder mehrere gehärtete Stahlstifte durch Magazin, Patronenlager und Rahmen treiben und diese dauerhaft miteinander verbinden. Durch Verschweißen sichern.
5.14Schalldämpfer: Trennen des Schalldämpfers vom Lauf durch einen gehärteten Stahlstift oder durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft verhindern, falls der Schalldämpfer Teil der Waffe ist.
5.15Schalldämpfer: Alle Innenteile des Schalldämpfers (falls möglich) und deren Lötpunkte/Befestigungspunkte entfernen, sodass nur ein Rohr übrig bleibt. Bohrungen anbringen, deren Durchmesser das Kaliber der Feuerwaffe übersteigt und die längs im Abstand von 3 cm (Kurzwaffen) bzw. 5 cm (Langwaffen) durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstoßen. Andernfalls einen Längsschlitz von mindestens 6 mm, der durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstößt, vom hinteren Ende zum Vorderteil einschneiden.


6. Halbautomatische Langwaffen (mit glattem/gezogenem lauf)
6.1Lauf: Einschneiden eines Längsschlitzes in den Lauf einschließlich des Patronenlagers, falls vorhanden (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge bei gezogenen Läufen dreifache Länge des Patronenlagers und bei glatten Läufen zweifache Länge des Patronenlagers). Bei Feuerwaffen ohne Patronenlager im Lauf einen Längsschlitz (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge: mindestens Hälfte der Lauflänge ab dem Laufmundstück) einschneiden.
6.2Lauf: Durch beide Wände des Patronenlagers ist eine Bohrung anzubringen, durch die ein gehärteter Stahlstift (Durchmesser > 50 % des Patronenlagers, mindestens 4,5 mm) einzuführen und sicher zu verschweißen ist. Derselbe Stift kann zur dauerhaften Fixierung des Laufs am Gehäuse verwendet werden. Alternativ dazu ist ein Bolzen in der Größe der Patronenhülse in das Patronenlager einzuführen und sicher zu verschweißen.
6.3Lauf: Zuführrampe, falls vorhanden, entfernen.
6.4Lauf: Der Lauf ist durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft an der Feuerwaffe zu fixieren. Der für Maßnahme 6.2 verwendete Stift kann für diesen Zweck verwendet werden.
6.5Lauf: Bei nicht an der Feuerwaffe angebrachten Wechselläufen kommen je nach Fall die Maßnahmen 6.1 bis 6.4 und 6.12 zur Anwendung. Darüber hinaus ist bei den Läufen durch Zerschneiden, Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft zu verhindern, dass sie an einer Feuerwaffe angebracht werden.
6.6Verschlussstück/Verschlusskopf: Schlagbolzen entfernen oder kürzen.
6.7Verschlussstück/Verschlusskopf: Stirnseite des Verschlussstücks in einem Winkel zwischen 45° und 75°, gemessen von der Fläche der Originalstirnseite, materialabtragend bearbeiten oder entfernen. Material ist über die gesamte Stirnseite des Verschlussstücks abzutragen. Alle Verriegelungselemente sind zu entfernen oder in ihrer Funktion stark zu schwächen.
6.8Verschlussstück/Verschlusskopf: Schlagbolzenbohrung verschweißen.
6.9Abzugsmechanismus: Zerstörung der physischen operativen Verbindung zwischen der Abzugszunge und dem Hahn, dem Schlagbolzen oder der Hahnrast sicherstellen. Verschweißen des Abzugsmechanismus im Gehäuse, sofern dies möglich ist. Ist ein derartiges Verschweißen des Abzugsmechanismus nicht möglich, den Abzugsmechanismus entfernen und den Bereich durch Verschweißen oder mit Epoxidharz auffüllen.
6.10Abzugsmechanismus: Der Abzugsmechanismus und/oder das Abzugsgehäuse sind mit dem Gehäuse (im Fall eines Stahlgehäuses) zu verschweißen oder mit dem Gehäuse mit hochtemperaturfesten Klebstoffen (im Fall eines Leichtmetall- oder Polymergehäuses) zu verkleben.
6.11Automatik: Gaskolben, Gasrohr und Gasentnahmebohrung durch Zerschneiden oder Verschweißen zerstören.
6.12Automatik: Falls kein Gaskolben vorhanden ist, Gasrohr entfernen. Bei Verwendung des Laufs als Gaskolben den deaktivierten Lauf mit dem Gehäuse verschweißen. Gasentnahmebohrung im Lauf - falls vorhanden - durch Schweißen verschließen.
6.13Automatik: Stirnseite des Verschlussstücks in einem Winkel zwischen 45° und 75°, gemessen von der Fläche der Originalstirnseite, materialabtragend bearbeiten oder entfernen. Material ist an der gesamten Oberfläche der Stirnseite des Verschlussstücks und an anderen Stellen so zu entfernen, dass die Originalmasse des Verschlusses um mindestens 50 % verkleinert wird. Verschluss durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft an der Feuerwaffe fixieren.
6.14Automatik: In Fällen, in denen Verschlussköpfe in einen Verschlussträger eingebaut sind, muss der Träger um mindestens 50 % verkleinert werden. Der Verschlusskopf ist dauerhaft am Verschlussträger zu fixieren, und der Verschlussträger ist durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft an der Feuerwaffe zu fixieren.
6.15Magazine: Durch Punktverschweißung des Magazins oder sonstige geeignete ebenso dauerhafte Maßnahmen (je nach Waffentyp und Material) Entfernen des Magazins verhindern.
6.16Magazine: Bei fehlendem Magazin an dieser Stelle Schweißpunkte setzen oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen und Einführen eines Magazins durch Anbringen einer Sperre dauerhaft verhindern.
6.17Magazine: Bei Röhrenmagazinen einen oder mehrere gehärtete Stahlstifte durch Magazin, Patronenlager und Rahmen treiben und diese dauerhaft miteinander verbinden. Durch Verschweißen sichern.
6.18Schalldämpfer: Trennen des Schalldämpfers vom Lauf durch einen gehärteten Stahlstift oder durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft verhindern, falls der Schalldämpfer Teil der Waffe ist.
6.19Schalldämpfer: Alle Innenteile des Schalldämpfers (falls möglich) und deren Lötpunkte/Befestigungspunkte entfernen, sodass nur ein Rohr übrig bleibt. Bohrungen anbringen, deren Durchmesser das Kaliber der Feuerwaffe übersteigt und die längs im Abstand von 3 cm (Kurzwaffen) bzw. 5 cm (Langwaffen) durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstoßen. Andernfalls einen Längsschlitz von mindestens 6 mm, der durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstößt, vom hinteren Ende zum Vorderteil einschneiden.


7. Automatische Feuerwaffen: Sturmgewehre, Maschinenpistolen und -Gewehre, automatische Pistolen
7.1Lauf: Einschneiden eines Längsschlitzes in den Lauf einschließlich des Patronenlagers, falls vorhanden (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge bei gezogenen Läufen dreifache Länge des Patronenlagers und bei glatten Läufen zweifache Länge des Patronenlagers).
7.2Lauf: Durch beide Wände des Patronenlagers ist eine Bohrung anzubringen, durch die ein gehärteter Stahlstift (Durchmesser > 50 % des Patronenlagers, mindestens 4,5 mm) einzuführen und sicher zu verschweißen ist. Derselbe Stift kann zur dauerhaften Fixierung des Laufs am Rahmen verwendet werden. Alternativ dazu ist ein Bolzen in der Größe der Patronenhülse in das Patronenlager einzuführen und sicher zu verschweißen.
7.3Lauf: Zuführrampe, falls vorhanden, entfernen.
7.4Lauf: Der Lauf ist durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft an der Feuerwaffe zu fixieren. Der für Maßnahme 7.2 verwendete Stift kann für diesen Zweck verwendet werden.
7.5Lauf: Bei nicht an der Feuerwaffe angebrachten Wechselläufen kommen je nach Fall die Maßnahmen 7.1 bis 7.3 zur Anwendung. Darüber hinaus ist bei den Läufen dauerhaft durch Zerschneiden, Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft zu verhindern, dass sie an einer Feuerwaffe angebracht werden.
7.6Verschluss/Verschlusskopf: Schlagbolzen entfernen oder kürzen.
7.7Verschluss/Verschlusskopf: Stirnseite des Verschlussstücks in einem Winkel zwischen 45° und 75°, gemessen von der Fläche der Originalstirnseite, materialabtragend bearbeiten oder entfernen. Material ist über die gesamte Stirnseite des Verschlusses abzutragen. Alle Verriegelungselemente sind zu entfernen oder in ihrer Funktion stark zu schwächen.
7.8Verschluss/Verschlusskopf: Schlagbolzenbohrung verschweißen.
7.9Schlitten (bei automatischen Pistolen): Stirnseite des Verschlussstücks in einem Winkel zwischen 45° und 75°, gemessen von der Fläche der Originalstirnseite, materialabtragend bearbeiten oder entfernen. Material ist über die gesamte Oberfläche abzutragen.
7.10Schlitten (bei automatischen Pistolen): Schlagbolzen entfernen.
7.11Schlitten (bei automatischen Pistolen): Verriegelungselemente im Schlitten entfernen.
7.12Schlitten (bei automatischen Pistolen): Sofern erforderlich, die Innenseite der schließenden Kante des Auswurffensters im Schlitten auf einen Winkel zwischen 45° und 75° abschrägen.
7.13Schlitten (bei automatischen Pistolen): Falls das Verschlussstück vom Schlittengehäuse abgenommen werden kann, ist das deaktivierte Verschlussstück daran dauerhaft zu befestigen.
7.14Griffstück (bei automatischen Pistolen): Zuführrampe, falls vorhanden, entfernen.
7.15Griffstück (bei automatischen Pistolen): Mindestens zwei Drittel der Schlittenschienen an beiden Seiten des Rahmens entfernen.
7.16Abzugsmechanismus: Zerstörung der physischen operativen Verbindung zwischen der Abzugszunge und dem Hahn, dem Schlagbolzen oder der Hahnrast sicherstellen. Verschweißen des Abzugsmechanismus im Gehäuse, sofern dies möglich ist. Ist ein derartiges Verschweißen des Abzugsmechanismus nicht möglich, den Abzugsmechanismus entfernen und den Bereich durch Verschweißen oder mit Epoxidharz auffüllen.
7.17Abzugsmechanismus: Der Abzugsmechanismus und/oder das Abzugsgehäuse sind mit dem Griffstück (im Fall eines Stahlgehäuses) zu verschweißen oder mit dem Griffstück mit hochtemperaturfesten Klebstoffen (im Fall eines Leichtmetall- oder Polymergehäuses) zu verkleben.
7.18Automatik: Gaskolben, Gasrohr und Gasentnahmebohrung durch Zerschneiden oder Verschweißen zerstören.
7.19Automatik: Falls kein Gaskolben vorhanden ist, Gasrohr entfernen. Bei Verwendung des Laufs als Gaskolben den deaktivierten Lauf mit dem Gehäuse verschweißen. Gasentnahmebohrung im Lauf - falls vorhanden - durch Schweißen verschließen.
7.20Automatik: Stirnseite des Verschlussstücks in einem Winkel zwischen 45° und 75°, gemessen von der Fläche der Originalstirnseite, materialabtragend bearbeiten oder entfernen. Material ist an der gesamten Oberfläche der Stirnseite des Verschlusses und an anderen Stellen so zu entfernen, dass die Originalmasse des Verschlusses um mindestens 50 % verkleinert wird. Verschluss durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft an der Feuerwaffe fixieren.
7.21Automatik: In Fällen, in denen Verschlussköpfe in einen Verschlussträger eingebaut sind, muss der Träger um mindestens 50 % verkleinert werden. Der Verschlusskopf ist dauerhaft am Verschlussträger zu fixieren, und der Verschlussträger ist durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft an der Feuerwaffe zu fixieren.
7.22Magazine: Durch Punktverschweißung des Magazins oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen (je nach Waffentyp und Material) dauerhaft das Entfernen des Magazins verhindern.
7.23Magazine: Bei fehlendem Magazin an dieser Stelle Schweißpunkte setzen oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen ergreifen bzw. das Einführen eines Magazins durch Anbringen einer Sperre dauerhaft verhindern.
7.24Magazine: Bei Röhrenmagazinen einen oder mehrere gehärtete Stahlstifte durch Magazin, Patronenlager und Rahmen treiben und diese dauerhaft miteinander verbinden. Durch Verschweißen sichern.
7.25Schalldämpfer: Trennen des Schalldämpfers vom Lauf durch einen gehärteten Stahlstift oder durch Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft verhindern, falls der Schalldämpfer Teil der Waffe ist.
7.26Schalldämpfer: Alle Innenteile des Schalldämpfers (falls möglich) und deren Lötpunkte/Befestigungspunkte entfernen, sodass nur ein Rohr übrig bleibt. Bohrungen anbringen, deren Durchmesser das Kaliber der Feuerwaffe übersteigt und die längs im Abstand von 3 cm (Kurzwaffen) bzw. 5 cm (Langwaffen) durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstoßen. Andernfalls einen Längsschlitz von mindestens 6 mm, der durch das Gehäuse hindurch die Expansionskammer durchstößt, vom hinteren Ende zum Vorderteil einschneiden.


8. Vorderlader einschliesslich Kipplaufwaffen (ausgenommen Vorderladerrevolver)
8.1Lauf: Einschneiden eines Längsschlitzes in den Lauf einschließlich des Verbrennungsraums, falls vorhanden (Breite > Hälfte des Kalibers, Länge: dreifacher Kugeldurchmesser). Bei Feuerwaffen ohne Verbrennungsraum im Lauf einen Längsschlitz (Breite > Hälfte des Kalibers; Länge: mindestens Hälfte der Lauflänge ab dem Laufmundstück) einschneiden.
8.2Lauf: Bei allen Feuerwaffen mit einem Verbrennungsraum im Lauf ist durch den Verbrennungsraum eine Bohrung anzubringen, durch die ein gehärteter Stahlstift (Durchmesser > 50 % des Patronenlagers, mindestens 4,5 mm) einzuführen und sicher zu verschweißen ist. Derselbe Stift kann zur dauerhaften Fixierung des Laufs am Rahmen verwendet werden.

Bei Feuerwaffen ohne Verbrennungsraum im Lauf wird ein passender gehärteter Stahlbolzen (Länge: mindestens zweifache Länge des Kugeldurchmessers) im Lauf ab dem Laufmundstück sicher verschweißt.

8.3Lauf: Bei nicht an der Feuerwaffe angebrachten Wechselläufen kommen je nach Fall die Maßnahmen 8.1 bis 8.2 zur Anwendung. Darüber hinaus ist bei den Läufen dauerhaft durch Zerschneiden, Verschweißen, Kleben oder sonstige ebenso geeignete Maßnahmen dauerhaft zu verhindern, dass sie an einer Feuerwaffe angebracht werden.
8.4Im Fall von Kipplauffeuerwaffen: Maschinell eine Kegelöffnung von mindestens 60° (Scheitelwinkel) einbringen, sodass im Stoßboden eine Öffnung von mindestens 10 mm Durchmesser oder der Durchmesser der Stirnseite des Stoßbodens erreicht wird.
8.5Im Fall von Kipplauffeuerwaffen: Schlagbolzen entfernen, Schlagbolzenbohrung auf einen Mindestdurchmesser von 5 mm vergrößern und Schlagbolzenbohrung verschweißen.
8.6Abzugsmechanismus: Zerstörung der physischen operativen Verbindung zwischen der Abzugszunge und dem Hahn, dem Schlagbolzen oder der Hahnrast sicherstellen. Verschweißen des Abzugsmechanismus im Gehäuse, sofern dies möglich ist. Ist ein derartiges Verschweißen des Abzugsmechanismus nicht möglich, den Abzugsmechanismus entfernen und den Bereich durch Verschweißen oder mit Epoxidharz auffüllen.
8.7Abzugsmechanismus: Der Abzugsmechanismus und/oder das Abzugsgehäuse sind mit dem Gehäuse (im Fall eines Stahlgehäuses) zu verschweißen oder mit dem Gehäuse mit hochtemperaturfesten Klebstoffen (im Fall eines Leichtmetall- oder Polymergehäuses) zu verkleben.
8.8Pistons/Bohrungen: Piston(s) entfernen oder verschweißen, Bohrung(en) verschweißen.
8.9Getrennte (mehrfache) Verbrennungsräume trennen (Trommel ausgenommen): Bei Feuerwaffen mit getrennten oder mehrfachen Verbrennungsräumen Innenwand (Innenwände) des Verbrennungsraums (der Verbrennungsräume) über mindestens zwei Drittel ihrer Länge abtragen. Innenwand (Innenwände) möglichst stark - idealerweise bis zum Kaliberdurchmesser - abtragen.


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Muster für die Kennzeichnung deaktivierter FeuerwaffenAnhang II 18

bild

1) Deaktivierungszeichen (bleibt unverändert "EU" bei allen nationalen Kennzeichnungen).

2) Land der Deaktivierung - Ländercode.

3) Symbol der Stelle, die die Deaktivierung der Feuerwaffe bescheinigt hat.

4) Jahr der Deaktivierung.

Das vollständige Zeichen wird nur auf dem Rahmen der Feuerwaffe angebracht, das Deaktivierungszeichen (1) und das Land der Deaktivierung (2) dagegen auf allen anderen wesentlichen Bestandteilen.

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Musterbescheinigung für deaktivierte FeuerwaffenAnhang III 18

(Diese Bescheinigung sollte auf fälschungssicherem Papier ausgestellt werden)


EU-LogoBezeichnung der Stelle, die die Konformität der Deaktivierung überprüft und bescheinigt hat

Zeichen

DEAKTIVIERUNGSBESCHEINIGUNG
Bescheinigungsnummer:
Die Deaktivierungsmaßnahmen entsprechen den Anforderungen der technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 der Kommission vom 5. März 2018.
Bezeichnung der Stelle, die die Deaktivierung der Feuerwaffe durchgeführt hat:
Land:
Datum/Jahr der Bescheinigung der Deaktivierung:
Hersteller/Marke der deaktivierten Feuerwaffe:
Typ:
Marke/Modell:
Kaliber:
Seriennummer(n):
Anmerkungen:
Offizielles EU-DeaktivierungszeichenName, Funktionsbezeichnung und Unterschrift der zuständigen Person
WICHTIGER HINWEIS: Diese Bescheinigung ist ein wichtiges Dokument. Sie soll vom Besitzer einer deaktivierten Feuerwaffe jederzeit vorgezeigt werden können. Die wesentlichen Bestandteile der deaktivierten Feuerwaffe, für die diese Bescheinigung ausgestellt wurde, sind mit einem offiziellen Prüfzeichen versehen; derartige Zeichen dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
ACHTUNG: Das Fälschen einer Deaktivierungsbescheinigung könnte nach nationalem Recht strafbar sein.


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