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Regelwerk, EU 2016, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2016/41 der Kommission vom 14. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags zu Mexiko in der Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Europäische Union gestattet ist, in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2016) 41)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2016 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 2 enthält die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr in die Union, die Durchfuhr durch die Union und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen (im Folgenden "Waren").

(2) In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen diese Waren in die Union eingeführt werden dürfen, sofern sie der einschlägigen Behandlung gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen worden sind. In Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG sind eine unspezifische Behandlung mit dem Code "A" und spezifische Behandlungen mit den Codes "B" bis "F" in absteigender Reihenfolge der Intensität der Behandlung aufgeführt.

(3) Mexiko ist in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Drittland aufgeführt, aus dem die Einfuhr von Waren, die aus Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild gewonnen wurden, in die Union gestattet ist.

(4) Nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H7N3 im Januar 2013 im mexikanischen Hoheitsgebiet wurde der Eintrag für dieses Drittland in der Liste in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG mit dem Durchführungsbeschluss 2013/217/EU der Kommission 3 dahingehend geändert, dass Waren, die aus Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild gewonnen werden, nur nach der spezifischen Behandlung mit dem Code "B" gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG aus Mexiko in die Union verbracht werden dürfen.

(5) Am 8. Mai 2015 hat Mexiko Angaben über seine HPAI-Situation übermittelt. Mexiko hat ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der Seuche und eine Überwachung der Aviären Influenza durchgeführt. Es wurde keine weitere Viruszirkulation festgestellt.

(6) Diese Informationen sind von der Kommission geprüft worden. Auf der Grundlage dieser Prüfung und der von Mexiko gegebenen Garantien ist es angezeigt, den Eintrag für Mexiko in der Liste in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG in Bezug auf die vorgeschriebene spezifische Behandlung für Waren, die aus Geflügel, Zuchtfederwild, Laufvögeln und Federwild gewonnen werden, zu ändern. Um der günstigen Entwicklung der Seuchenlage in Mexiko Rechnung zu tragen, dürfen die genannten Waren nach der spezifischen Behandlung mit dem Code "D" in die Union verbracht werden.

(7) Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. Januar 2016

1) ABl. Nr. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

2) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. Nr. L 312 vom 30.11.2007 S. 49).

3) Durchführungsbeschluss 2013/217/EU der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Einträge für Mexiko in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union zugelassen ist (ABl. Nr. L 129 vom 14.05.2013 S. 38).

.

Anhang


In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG wird der Eintrag für Mexiko wie folgt geändert:

"MXMexikoADDADDADDXXXADXXX"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE