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Kapitel III
Überwachung der Solvabilität von Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement

Artikel 351 Bewertung der Bedingungen: Kriterie

1. Bei der Prüfung, ob Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen des Mutterunternehmens gemäß Artikel 236 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG das Tochterunternehmen einschließen, untersuchen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, ob nachstehende Kriterien erfüllt sind:

  1. Die Risikomanagement-Funktion nach Artikel 44 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG liegt in Bezug auf das Tochterunternehmen in signifikantem Umfang beim Mutterunternehmen, das heißt dieses nimmt den Großteil der Aufgaben der Risikomanagement-Funktion gemäß Artikel 269 wahr;
  2. die Compliance-Funktion nach Artikel 46 der Richtlinie 2009/138/EG liegt in Bezug auf das Tochterunternehmen in signifikantem Umfang beim Mutterunternehmen, das heißt dieses nimmt den Großteil der Aufgaben der Compliance-Funktion gemäß Artikel 270 wahr;
  3. das Tochterunternehmen erfüllt in Bezug auf Risikomanagement und Compliance-Tätigkeiten des Mutterunternehmens die Anforderungen an das Outsourcing gemäß Artikel 49 der Richtlinie 2009/138/EG.

2. Bei der Prüfung, ob das Tochterunternehmen gemäß Artikel 236 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG vorsichtig geführt wird, untersuchen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, ob nachstehende Kriterien erfüllt sind:

  1. das Governance-System der Gruppe nach Artikel 246 der Richtlinie 2009/138/EG ist ausreichend wirksam und führt nicht zu einer mit einer erheblichen Abweichung im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Richtlinie vergleichbaren Situation;
  2. das Governance-System des Tochterunternehmens nach Artikel 41 der Richtlinie 2009/138/EG ist ausreichend wirksam und führt nicht zu einer mit einer erheblichen Abweichung im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG vergleichbaren Situation;
  3. das Governance-System des Tochterunternehmens nach Artikel 41 der Richtlinie 2009/138/EG wird nicht durch die das Tochterunternehmen erfassenden Risikomanagement- und Compliance-Funktionen des Mutterunternehmens beeinträchtigt.

Artikel 352 Bewertung der Bedingungen: Verfahre

1. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "die betroffenen Aufsichtsbehörden" die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich der Sitz der Tochterunternehmen befindet, für die die Inanspruchnahme der Artikel 238 und 239 der Richtlinie 2009/138/EG beantragt wurde.

2. Beschließt das Mutterunternehmen, Anträge in Bezug auf mehrere Tochterunternehmen gleichzeitig zu stellen, so treffen die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 237 der Richtlinie 2009/138/EG eine gemeinsame Entscheidung über diese Anträge.

Artikel 353 Bewertung von Krisensituationen: Kriterie

Bei der Prüfung, ob eine Krisensituation im Sinne von Artikel 239 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorliegt, untersucht die Aufsichtsbehörde, die das Tochterunternehmen zugelassen hat, ob eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

1. der Zeitaufwand für Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Konsultationen innerhalb des Kollegiums würde die Wirksamkeit der zu treffenden Maßnahmen gefährden;

2. eine Verzögerung bei der Anwendung der vorgeschlagenen Maßnahmen wird wahrscheinlich dazu führen, dass sich die finanziellen Bedingungen des Tochterunternehmens weiter verschlechtern, so dass diesem die Gefahr droht, in den folgenden drei Monaten seine Mindestkapitalanforderung nicht mehr zu erfüllen.

Kapitel IV
Koordinierung der Gruppenaufsicht

Abschnitt 1
Aufsichtskollegien

Artikel 354 Mitwirkung der Aufsichtsbehörden von bedeutenden Zweigniederlassungen und verbundenen Unternehmen

1. Für die Zwecke von Artikel 248 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG bezeichnet der Begriff "bedeutende Zweigniederlassung" eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens eine Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens oder eines Rückversicherungsunternehmens, die zumindest eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. die jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Zweigniederlassung übersteigen, gemessen am jüngsten verfügbaren konsolidierten Abschluss der Gruppe, 5 % der jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Gruppe;
  2. die jährlichen verbuchten Bruttoprämieneinnahmen der Zweigniederlassung übersteigen, gemessen an den jüngsten verfügbaren Abschlüssen, 5 % der im Lebensversicherungsgeschäft, im Nichtlebensversicherungsgeschäft oder in beiden Bereichen jährlich insgesamt verbuchten Bruttoprämieneinnahmen im Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist.

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ersucht auf eigene Initiative oder, wenn die Zweigniederlassung mindestens eine der unter den Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt, auf begründeten Antrag der für die Beaufsichtigung der betreffenden Zweigniederlassung zuständige Aufsichtsbehörde diese Aufsichtsbehörden zur Mitwirkung an einschlägigen Tätigkeiten des Kollegiums der Aufsichtsbehörden.

2. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann auf eigene Initiative oder auf begründeten Antrag einer für die Beaufsichtigung eines verbundenen Unternehmens der Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörde diese für die Beaufsichtigung eines verbundenen Unternehmens der Gruppe zuständigen Aufsichtsbehörde nach Konsultation der anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden zur Mitwirkung an einschlägigen Tätigkeiten des Kollegiums der Aufsichtsbehörden ersuchen, wenn sie dies im Interesse eines wirksamen Informationsaustauschs und zur Erleichterung der Gruppenaufsicht für zweckmäßig hält.

Artikel 355 Koordinierungsvereinbarungen

1. Die Koordinierungsvereinbarungen gemäß Artikel 248 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG werden schriftlich getroffen.

2. In den Koordinierungsvereinbarungen wird im Hinblick auf die Unternehmensfortführung und auf Krisensituationen Folgendes festgelegt:

  1. die Mindestinformationen, die der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von den anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden zu übermitteln oder von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde an die anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden weiterzuleiten sind;
  2. Sprache und Häufigkeit der Informationen, die der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von den anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden zu übermitteln oder von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde an die anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden weiterzuleiten sind;
  3. Sprache und Häufigkeit des Informationsaustauschs mit anderen betroffenen Behörden;
  4. die Verpflichtung zur Verabschiedung eines mindestens einmal jährlich zu überarbeitenden und mit dem Kollegium der Aufsichtsbehörden abzustimmenden Arbeitsplans für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten des Kollegiums in den folgenden 12 Monaten;
  5. einen Notfallplan, auf den sich das Kollegium der Aufsichtsbehörden einigt.

3. Der Notfallplan nach Absatz 2 Buchstabe e wird auf die spezifischen Risiken der Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe abgestimmt. Der Plan enthält Bestimmungen über folgende Elemente:

  1. Feststellung des Bestehens einer Krisensituation;
  2. Vorbereitung der Krisenbewältigung;
  3. Krisenbewertung;
  4. Krisenbewältigung;
  5. externe Kommunikation.

4. Der Notfallplan sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden folgende Informationen untereinander austauschen, sobald diese vorliegen:

  1. Beschreibung der Krisensituation mit Angabe etwaiger Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer und die Finanzmärkte;
  2. Mitteilung der Unternehmen der Gruppe, die von der Krisensituation nach Buchstabe a betroffen sind, mit Angabe relevanter Informationen über ihre finanzielle Lage;
  3. Überblick über die Maßnahmen, die die Gruppe in Reaktion auf die Krisensituation nach Buchstabe a getroffen hat;
  4. Überblick über jegliche Maßnahmen, die eine der betroffenen Aufsichtsbehörden in Bezug auf die Krisensituation nach Buchstabe a getroffen hat, und Beschreibung etwaiger nationaler Maßnahmen zur Bewältigung und Überwindung der Krise.

5. Die Koordinierungsvereinbarungen nach Absatz 2 werden vom Kollegium der Aufsichtsbehörden regelmäßig getestet und überprüft.

Artikel 356 Aufsichtliche Genehmigung gruppenspezifischer Parameter

1. Anträge auf Nutzung gruppenspezifischer Parameter gemäß Artikel 338 stellt das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft (für die Zwecke dieses Artikels als "Antragsteller" bezeichnet) schriftlich bei der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder in einer Sprache, der die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde vorher zugestimmt hat.

2. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unterrichtet die anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich über den Eingang des Antrags und leitet diesen an die anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden weiter.

3. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde trifft ihre endgültige Entscheidung erst nach Konsultation der anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden. Im Anschluss an diese Konsultation entscheidet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde über den Antrag. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller und den anderen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden mit. Die Entscheidung ergeht schriftlich in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und in einer anderen Sprache, die von den anderen Aufsichtsbehörden gemeinhin verstanden wird.

Abschnitt 2
Informationsaustausch

Artikel 357 Systematisch auszutauschende Informationen

1. Die Aufsichtsbehörden tauschen im Kollegium die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen systematisch aus, es sei denn, sie beschließen im Rahmen einer Koordinierungsvereinbarung gemäß Artikel 355 Absatz 2 Buchstabe a, dass Teile der Informationen für die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums nicht erforderlich sind. Der Austausch erfolgt entweder durch Übermittlung der Informationen oder durch Erleichterung des Zugangs zu den Informationen.

2. Die anderen Aufsichtsbehörden tauschen im Kollegium der Aufsichtsbehörden mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde in Bezug auf jedes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das unter die Gruppenaufsicht fällt, systematisch folgende Informationen aus:

  1. den Bericht über Solvabilität und Finanzlage, es sei denn, die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hat gemäß Artikel 256 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG ihre Zustimmung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen der Gruppe in einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage erteilt;
  2. den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht sowie alle relevanten jährlichen und vierteljährlichen quantitativen Vorlagen;
  3. die im Anschluss an das aufsichtliche Überprüfungsverfahren auf Ebene der einzelnen Unternehmen gezogenen Schlussfolgerungen der betreffenden Aufsichtsbehörde.

3. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde tauscht mit den anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums die folgenden Informationen systematisch aus:

  1. in Bezug auf das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft:
    1. den Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe;
    2. den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht für die Gruppe sowie alle relevanten jährlichen und vierteljährlichen quantitativen Vorlagen für die Gruppe;
    3. die im Anschluss an das aufsichtliche Überprüfungsverfahren auf Gruppenebene gezogenen Schlussfolgerungen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde;
  2. in Bezug auf jedes verbundene Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das unter die Gruppenaufsicht fällt, die in Absatz 2 genannten Informationen.

Abschnitt 3
Nationale oder regionale Aufsicht von Teilgruppen

Artikel 358

Gestatten Mitgliedstaaten es Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 216 oder 217 der Richtlinie 2009/138/EG, für eine Teilgruppe die Gruppenaufsicht durchzuführen, so bleiben solche Entscheidungen der Aufsichtsbehörden auf Fälle beschränkt, die dies aufgrund objektiver Unterschiede hinsichtlich der Geschäfte, der Organisation oder des Risikoprofils zwischen der Untergruppe und der Gruppe rechtfertigen.

Kapitel V
Veröffentlichungen

Abschnitt 1
Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe

Artikel 359 Aufbau und Inhalt

Die Artikel 290 bis 298 gelten für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe, den beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften veröffentlichen müssen. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe umfasst die folgenden Informationen:

  1. In Bezug auf die Tätigkeiten und Ergebnisse der Gruppe:
    1. eine Beschreibung der rechtlichen Struktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe, einschließlich einer Beschreibung aller Tochterunternehmen, wesentlichen verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 256a der Richtlinie 2009/138/EG und bedeutenden Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 354 Absatz 1 dieser Verordnung;
    2. qualitative und quantitative Angaben zu relevanten Vorgängen und Transaktionen innerhalb der Gruppe;
  2. in Bezug auf das Governance-System der Gruppe:
    1. eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Risikomanagement- und internen Kontrollsysteme sowie das Berichtswesen in allen Unternehmen, die in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, gemäß Artikel 246 der Richtlinie 2009/138/EG einheitlich umgesetzt werden;
    2. gegebenenfalls eine Erklärung, dass das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft von der in Artikel 246 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG gebotenen Möglichkeit Gebrauch macht;
    3. Angaben zu wesentlichen gruppeninternen Outsourcing-Vereinbarungen;
  3. in Bezug auf das Risikoprofil der Gruppe: qualitative und quantitative Informationen über jede signifikante Risikokonzentration auf Gruppenebene nach Artikel 376;
  4. in Bezug auf die Bewertung der Gruppe für Solvabilitätszwecke: im Falle wesentlicher Unterschiede zwischen den Grundlagen, Methoden und wichtigsten Annahmen, die hinsichtlich der Vermögenswerte, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten bei der Bewertung für Solvabilitätszwecke auf Gruppenebene verwendet werden, und denen, die bei der Bewertung für Solvabilitätszwecke eines Tochterunternehmens hinsichtlich seiner Vermögenswerte, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten auf Ebene des Tochterunternehmens verwendet werden, eine quantitative und qualitative Erläuterung solcher wesentlichen Unterschiede;
  5. in Bezug auf das Kapitalmanagement der Gruppe:
    1. Angaben zur Verwendung von Methode 1 oder Methode 2 nach den Artikeln 230 und 233 der Richtlinie 2009/138/EG bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe und bei Verwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 Angabe der verbundenen Unternehmen, für die Methode 2 verwendet wird;
    2. qualitative und quantitative Informationen über signifikante Beschränkungen der Fungibilität und Übertragbarkeit anrechnungsfähiger Eigenmittel zur Deckung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe;
    3. bei Verwendung von Methode 1 zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe Angaben zum Umfang der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe mit getrennter Angabe der Beträge nach Artikel 336;
    4. qualitative und quantitative Informationen über die wesentlichen Ursachen von Diversifizierungseffekten auf Gruppenebene;
    5. gegebenenfalls die Summe der Beträge nach Artikel 230 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/138/EG;
    6. gegebenenfalls eine Beschreibung der Unternehmen, die durch ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe erfasst werden;
    7. sofern relevant, eine Beschreibung der wichtigsten Unterschiede zwischen internen Modellen, die auf Ebene einzelner Unternehmen und solchen, die zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe verwendet werden.

Artikel 360 Sprachen

1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften veröffentlichen ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe in der Sprache bzw. den Sprachen, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegt werden.

2. Sind im Kollegium der Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst von beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen, den Bericht nach Absatz 1 außerdem in einer anderen, von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemeinhin verstandenen Sprache zu veröffentlichen, die im Kollegium der Aufsichtsbehörden vereinbart wird.

3. Hat ein Versicherungs- oder Rückversicherungstochterunternehmen des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Amtssprache bzw. Amtssprachen sich von der Sprache bzw. den Sprachen, in denen der Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe gemäß den Absätzen 1 und 2 veröffentlicht wird, unterscheiden, so veröffentlicht das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Übersetzung der Zusammenfassung dieses Berichts in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats.

Artikel 361 Nichtoffenlegung von Informationen

Artikel 299 gilt für die Nichtoffenlegung von Informationen im Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften.

Artikel 362 Fristen

Artikel 300 gilt für die Veröffentlichung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften. Für die Zwecke dieses Artikels werden die Fristen nach Artikel 300 um sechs Wochen verlängert.

Artikel 363 Aktualisierungen

1. Sind beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften dazu verpflichtet, zweckmäßige Angaben zu Art und Auswirkungen wichtiger Entwicklungen, die die Relevanz ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe erheblich verändern, zu veröffentlichen, so liefern sie eine aktualisierte Fassung des betreffenden Berichts. Die Artikel 359, 360 und 361 gelten für diese aktualisierte Fassung.

2. Unbeschadet der Anforderungen zur sofortigen Unterrichtung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG ist jede aktualisierte Fassung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe so bald wie möglich nach Eintreten der wichtigen Entwicklung nach Absatz 1 zu veröffentlichen.

Artikel 364 Übergangsbestimmungen für die Vorlage vergleichbarer Informationen

Artikel 303 gilt für die Offenlegung vergleichbarer Informationen durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften.

Abschnitt 2
Einziger Bericht über Solvabilität und Finanzlage

Artikel 365 Aufbau und Inhalt

1. Unterbreiten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage, so gelten die Anforderungen dieses Abschnitts.

2. Der einzige Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält eine getrennte Darstellung der gemäß Artikel 256 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG zu veröffentlichenden Informationen auf Gruppenebene sowie der gemäß den Artikeln 51, 53, 54 und 55 der genannten Richtlinie für jedes durch diesen Bericht erfasste Tochterunternehmen zu veröffentlichenden Informationen.

3. Die Informationen auf Gruppenebene und die Informationen für jedes durch den Bericht erfasste Tochterunternehmen folgen der in Anhang XX beschriebenen Struktur. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften können bei Vorlage eines Teils der für ein erfasstes Tochterunternehmen zu veröffentlichenden Informationen beschließen, auf Informationen auf Gruppenebene zu verweisen, wenn diese in Art und Umfang gleichwertig sind.

Artikel 366 Sprachen

1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften legen ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage in der Sprache bzw. den Sprachen vor, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegt werden.

2. Sind im Kollegium der Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst vom beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen, den Bericht nach Absatz 1 in einer weiteren, von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemeinhin verstandenen Sprache zu veröffentlichen, die im Kollegium der Aufsichtsbehörden vereinbart wird.

3. Hat eines der im einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage erfassten Tochterunternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Amtssprache bzw. Amtssprachen sich von der Sprache bzw. den Sprachen, in denen dieser Bericht gemäß den Absätzen 1 und 2 veröffentlicht wird, unterscheiden, so kann die betroffene Aufsichtsbehörde nach Konsultation der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der Gruppe selbst vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen, in diesen Bericht eine Übersetzung der Informationen über das betreffende Tochterunternehmen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats aufzunehmen. Das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft veröffentlicht folgende Informationen in einer Übersetzung in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats:

  1. die Zusammenfassung der Informationen des Berichts bezüglich der Gruppe;
  2. die Informationen dieses Berichts bezüglich des betreffenden Tochterunternehmens, es sei denn, die betroffene Aufsichtsbehörde hat diesbezüglich eine Ausnahme gewährt.

Artikel 367 Nichtveröffentlichung von Informationen

1. Artikel 361 gilt für die Informationen auf Ebene der Gruppe.

2. Artikel 299 gilt für die Informationen über Tochterunternehmen der Gruppe.

Artikel 368 Fristen

Artikel 300 gilt für die Fristen für die Veröffentlichung des einzigen Berichts über Solvabilität und Finanzlage durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften. Für die Zwecke dieses Artikels werden die in Artikel 300 genannten Fristen während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 um sechs Wochen verlängert.

Artikel 369 Aktualisierungen

1. Sind beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften dazu verpflichtet, Angaben zu Art und Auswirkungen wichtiger Entwicklungen, die die Relevanz ihres einzigen Berichts über Solvabilität und Finanzlage erheblich verändern, zu veröffentlichen, so liefern sie eine aktualisierte Fassung des betreffenden Berichts. Die Artikel 365, 366 und 367 gelten für diese aktualisierte Fassung.

2. Unbeschadet der Anforderungen zur sofortigen Unterrichtung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG ist jede aktualisierte Fassung des einzigen Berichts über Solvabilität und Finanzlage so bald wie möglich nach Eintreten der wichtigen Entwicklung gemäß Absatz 1 zu veröffentlichen.

Artikel 370 Verweise

1. Unterbreiten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaftenoder gemischte Finanzholdinggesellschaften einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage nur in Bezug auf einige ihrer Tochterunternehmen, so gelten folgende Anforderungen:

  1. die anderen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, nehmen in ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage einen Verweis auf den veröffentlichten einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf;
  2. die gemäß Artikel 256 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG veröffentlichten einzigen Berichte über Solvabilität und Finanzlage enthalten einen Verweis auf den Bericht über Solvabilität und Finanzlage dieser anderen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.

2. Unterbreiten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaftenoder gemischte Finanzholdinggesellschaften keinen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage, so nehmen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen dieses beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, in ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage einen Verweis auf die gemäß Artikel 256 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG veröffentlichten Berichte über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe auf.

Artikel 371 Übergangsbestimmungen für die Vorlage vergleichbarer Informationen

Artikel 303 gilt für die Veröffentlichung vergleichbarer Informationen durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften.

Kapitel VI
Aufsichtliche Berichterstattung der Gruppe

Abschnitt 1
Regelmäßige Berichterstattung

Artikel 372 Elemente und Inhalte

1. Die Artikel 304 bis 311 gelten für die Informationen, die beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorlegen müssen. Sind sämtliche Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG von der vierteljährlichen Berichtspflicht befreit, so sind in den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht der Gruppe lediglich jährliche quantitative Vorlagen aufzunehmen. Die Pflicht zur jährlichen Berichterstattung umfasst nicht die Vorlage von nach Posten aufgeschlüsselten Berichten, wenn sämtliche Unternehmen der Gruppe gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG davon befreit sind.

2. Der regelmäßige aufsichtliche Bericht der Gruppe enthält folgende ergänzende Informationen:

  1. in Bezug auf die Tätigkeiten und Ergebnisse der Gruppe:
    1. ein Verzeichnis sämtlicher Tochterunternehmen, verbundenen Unternehmen und Zweigniederlassungen;
    2. eine Beschreibung der Tätigkeiten und Quellen von Gewinnen und Verlusten für jedes wesentliche verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 256a der Richtlinie 2009/138/EG und für jede bedeutende Zweigstelle im Sinne von Artikel 354 Absatz 1 dieser Verordnung;
    3. eine Beschreibung des Beitrags jedes Tochterunternehmens zum Erreichen der strategischen Ziele der Gruppe;
    4. qualitative und quantitative Informationen über bedeutende gruppeninterne Transaktionen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit der Gruppe, den Betrag der Transaktionen während des Berichtszeitraums und die ausstehenden Salden zu Ende des Berichtszeitraums;
  2. in Bezug auf das Governance-System der Gruppe:
    1. eine Beschreibung der Erfüllung der Anforderungen von Artikel 246 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG durch die internen Kontrollsysteme der Gruppe;
    2. gegebenenfalls Informationen über die Tochterunternehmen, die bei der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung nach Artikel 246 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG berücksichtigt werden;
    3. qualitative und quantitative Angaben zu wesentlichen Einzelrisiken auf Gruppenebene;
  3. in Bezug auf das Kapitalmanagement der Gruppe:
    1. qualitative und quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt werden;
    2. qualitative und quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel für alle zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaften, Versicherungsholdinggesellschaften, zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und Nebendienstleistungsunternehmen in der Gruppe, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt werden;
    3. qualitative und quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderungen und Eigenmittel für jedes verbundene Unternehmen, bei dem es sich um ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma, ein Finanzinstitut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft, Verwalter alternativer Investmentfonds oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung handelt, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt werden;
    4. qualitative und quantitative Informationen über die fiktive Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel für jedes verbundene, nicht regulierte Unternehmen, das Finanzgeschäfte durchführt und bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt wird;
    5. qualitative und quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel für alle verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittländern, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt werden. Kommt im Fall eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittland, dessen Solvabilitätssystem gemäß Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG als gleichwertig betrachtet wird, Methode 2 im Sinne von Artikel 233 der genannten Richtlinie zur Anwendung, sind die Solvenzkapitalanforderung und die anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung der durch das betreffende Drittland festgelegten Anforderungen getrennt anzugeben;
    6. qualitative und quantitative Informationen über die Solvenzkapitalanforderung und die Eigenmittel für jedes andere verbundene Unternehmen, das bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt wird;
    7. eine Beschreibung der Zweckgesellschaften in der Gruppe, die den Anforderungen von Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG genügen;
    8. eine Beschreibung von Zweckgesellschaften innerhalb der Gruppe, die durch die Aufsichtsbehörde eines Drittlands reguliert werden und Anforderungen entsprechen, die den in Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Anforderungen gleichwertig sind; anhand der Beschreibung der vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgenommenen Überprüfung soll festgestellt werden können, ob die Anforderungen, denen die betreffenden Zweckgesellschaften im Drittland unterliegen, den Anforderungen von Artikel 211 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig sind;
    9. eine Beschreibung jeder Zweckgesellschaft innerhalb der Gruppe außer den unter den Ziffern vii und viii genannten Zweckgesellschaften mit qualitativen und quantitativen Informationen über die Solvabilitätsanforderung und die Eigenmittel des betreffenden Unternehmens, soweit dieses bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt wird;
    10. sofern relevant, für alle verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigt werden, qualitative und quantitative Informationen über die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 222 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie 2009/138/EG durch diese Unternehmen;
    11. sofern relevant, qualitative und quantitative Informationen über die in Artikel 222 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Eigenmittelbestandteile, die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft, für die die Solvabilität der Gruppe berechnet wird, effektiv nicht bereitgestellt werden können, einschließlich einer Beschreibung der Anpassung der Eigenmittel der Gruppe;
    12. sofern relevant, qualitative Informationen über die Gründe für die Einstufung der in Artikel 332 und 333 genannten Eigenmittelbestandteile.

Artikel 373 Fristen 16

Artikel 312 gilt für die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung der Gruppe durch beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften. Für die Zwecke dieses Artikels werden die in Artikel 312 genannten Fristen um sechs Wochen verlängert, nicht jedoch in Bezug auf den aufsichtlichen ORSA-Bericht.

Artikel 374 Sprachen

Sind im Kollegium der Aufsichtsbehörden Aufsichtsbehörden aus mehr als einem Mitgliedstaat vertreten, kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst von den beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen, die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung der Gruppe in einer von den betroffenen Aufsichtsbehörden gemeinhin verstandenen Sprache, die im Kollegium der Aufsichtsbehörden vereinbart wird, vorzunehmen.

Artikel 375 Ergänzende vorläufige Informationen über Gruppen 16

1. Ergänzend zu den in diesem Kapitel festgelegten Pflichten bezüglich der aufsichtlichen Berichterstattung der Gruppe findet im ersten Jahr der Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG gemäß Artikel 311 Absatz 3 der genannten Richtlinie auf beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften Artikel 314 Absatz 1 dieser Verordnung Anwendung. Die in Artikel 314 Absatz 1 genannten Informationen werden für die Zwecke dieses Artikel der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorgelegt.

2. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften legen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die in Absatz 1 genannten Informationen spätestens 26 Wochen nach dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz nach Artikel 314 Absatz 1 Buchstabe a vor.

Abschnitt 2
Berichterstattung über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen

Artikel 376 Erhebliche Risikokonzentrationen (Definition, Ermittlung und Schwellenwerte) 16 16a

1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften betrachten Risikokonzentrationen, die die Solvabilität oder Liquidität der Gruppe in Gefahr bringen können, als erhebliche Risikokonzentrationen.

2. Für die Zwecke der Ermittlung erheblicher Risikokonzentrationen berücksichtigen beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften zumindest direkte und indirekte Exponierungen von Unternehmen der Gruppe gegenüber:

  1. einzelnen Gegenparteien;
  2. Gruppen einzelner, aber miteinander verbundener Gegenparteien wie Unternehmen innerhalb der gleichen Gruppe;
  3. bestimmte Regionen oder Branchen;
  4. Naturkatastrophen oder Katastrophen.

3. Bei der Festlegung angemessener Schwellenwerte für die Meldung erheblicher Risikokonzentrationen in einer bestimmten Gruppe berücksichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde Folgendes:

  1. die Solvabilität und Liquidität der Gruppe;
  2. die Komplexität der Struktur der Gruppe;
  3. die Bedeutung regulierter Unternehmen aus anderen Finanzbranchen oder nicht regulierter Unternehmen, die Finanzgeschäfte durchführen;
  4. die Diversifizierung des Anlagenportfolios der Gruppe;
  5. die Diversifizierung der Versicherungstätigkeiten der Gruppe nach Regionen und/oder Geschäftsbereichen.

Artikel 377 Bedeutende gruppeninterne Transaktionen (Definition, Ermittlung)

1. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften betrachten gruppeninterne Transaktionen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Solvabilität oder Liquidität der Gruppe oder eines der an diesen Transaktionen beteiligten Unternehmen als bedeutende gruppeninterne Transaktionen.

2. Für die Zwecke der Ermittlung bedeutender gruppeninterner Transaktionen berücksichtigen beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften zumindest Folgendes:

  1. Anlagen;
  2. Salden zwischen Unternehmen, einschließlich Darlehen, Forderungen und Regelungen für eine zentralisierte Verwaltung von Vermögenswerten oder Barmitteln;
  3. Garantien und Verpflichtungen wie Kreditbriefe;
  4. Derivattransaktionen;
  5. Dividenden, Kupons und andere Zinszahlungen;
  6. Rückversicherungsgeschäfte;
  7. Erbringung von Dienstleistungen oder Kostenteilungsvereinbarungen;
  8. Erwerb, Verkauf oder Verpachtung von Vermögenswerten.

Titel III
Gleichwertigkeit von Drittlandssystemen und Schlussbestimmungen

Kapitel I
Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland

Artikel 378 Kriterien für die Bewertung der Gleichwertigkeit von Drittlandssystemen

Die Gleichwertigkeit des für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in einem Drittland geltenden Solvabilitätssystems des betreffenden Drittlands mit den Anforderungen von Titel I der Richtlinie 2009/138/EG wird anhand folgender Kriterien bewertet:

  1. Die Aufsichtsbehörden des Drittlands sind durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften befugt, die Rückversicherungstätigkeiten einheimischer Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen wirksam zu beaufsichtigen und erforderlichenfalls Sanktionen zu verhängen oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen;
  2. die Aufsichtsbehörden des Drittlands verfügen über die nötigen Mittel, einschlägigen Erfahrungen, Kapazitäten, einschließlich finanzieller und personeller Mittel, und ein Mandat für einen wirksamen Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnort;
  3. die Aufsichtsbehörden des Drittlands tragen bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben den Auswirkungen, die ihre Entscheidungen ausgehend von den verfügbaren Informationen insbesondere in Krisensituationen auf die Stabilität der weltweiten Finanzsysteme haben können, in gebührender Weise Rechnung;
  4. die Aufsichtsbehörden des Drittlands tragen möglichen prozyklischen Wirkungen ihrer Maßnahmen bei außergewöhnlicher Bewegungen auf den Finanzmärkten Rechnung;
  5. die Aufnahme der Tätigkeit der Rückversicherung setzt in dem betreffenden Drittland eine vorherige Zulassung auf der Grundlage klarer, objektiver und öffentlich verfügbarer, schriftlich festgelegter Standards voraus;
  6. das Solvabilitätssystem des Drittlands verlangt von einheimischen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Rückversicherungsgeschäfte tätigen, ein wirksames Governance-System, das ein solides und vorsichtiges Management des Geschäfts gewährleistet und folgende Elemente vorschreibt:
    1. eine angemessene, transparente Organisationsstruktur mit klarer Zuweisung und angemessener Trennung der Zuständigkeiten,
    2. Anforderungen zur Gewährleistung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit von Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, die den Anforderungen nach Artikel 42 der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig sind,
    3. wirksame Verfahren zur Gewährleistung der zeitnahen Übermittlung von Informationen sowohl innerhalb des Unternehmens als auch an die zuständigen Aufsichtsbehörden,
    4. Anforderungen zur Gewährleistung einer wirksamen Beaufsichtigung outgesourcter Funktionen oder Tätigkeiten;
  7. das Solvabilitätssystem des Drittlands verlangt von einheimischen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Rückversicherungsgeschäfte tätigen, die Einrichtung eines wirksamen Risikomanagementsystems, einschließlich:
    1. Strategien, Verfahren und internen Berichterstattungsmechanismen, die erforderlich sind, um Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, auf Einzelbasis und in aggregierter Form kontinuierlich und unter Berücksichtigung der Interdependenzen zu ermitteln, zu messen, zu überwachen, zu managen und zu melden;
    2. eines wirksamen Systems der internen Kontrolle;
  8. das Solvabilitätssystem des Drittlands verlangt von einheimischen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Rückversicherungsgeschäfte tätigen, die Einrichtung und Weiterführung einer wirksamen Risikomanagementfunktion, Compliance-Funktion, internen Revisionsfunktion und versicherungsmathematischen Funktion;
  9. das Solvabilitätssystem des Drittlands verlangt von einheimischen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Rückversicherungsgeschäfte tätigen:
    1. die Bereitstellung aller für Beaufsichtigungszwecke erforderlichen Informationen an die Aufsichtsbehörden von Drittländern;
    2. mindestens einmal im Jahr die Veröffentlichung eines Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der dem Bericht gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig ist;
  10. das Solvabilitätssystem des Drittlands sieht vor, dass vorgeschlagene Änderungen der Unternehmenspolitik oder der Führung einheimischer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Rückversicherungsgeschäfte tätigen, oder Änderungen der qualifizierten Beteiligungen an solchen Unternehmen mit einer weiterhin soliden und vorsichtigen Führung dieser Unternehmen vereinbar sind;
  11. die Bewertung der Finanzlage einheimischer Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Rückversicherungsgeschäfte tätigen, erfolgt anhand solider wirtschaftlicher Grundsätze, und die Solvabilitätsanforderungen beruhen auf einer wirtschaftlichen Bewertung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten;
  12. das Solvabilitätssystem des Drittlands verlangt von einheimischen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Rückversicherungsgeschäfte tätigen, das Halten angemessener Finanzmittel und die Erfüllung folgender Anforderungen:
    1. die betreffenden Unternehmen bilden versicherungstechnische Rückstellungen für ihre sämtlichen Rückversicherungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten von Rückversicherungsverträgen,
    2. zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltene Vermögenswerte werden im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten und unter Berücksichtigung der offen gelegten strategischen Ziele angelegt,
    3. die betreffenden Unternehmen tätigen Anlagen ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumente, deren Risiken sie angemessen ermitteln, messen, überwachen, managen, steuern und melden können,
    4. die betreffenden Unternehmen erfüllen Kapitalanforderungen in einem Umfang, der dem in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Umfang gleichwertig ist und gewährleistet, dass im Falle signifikanter Verluste Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte angemessen geschützt sind und fällige Zahlungen weiterhin erhalten,
    5. die betreffenden Unternehmen halten Kapital in einer bestimmten Mindesthöhe, bei deren Unterschreitung unmittelbar die höchste Stufe aufsichtsbehördlicher Maßnahmen ausgelöst wird,
    6. die betreffenden Unternehmen erfüllen die Kapitalanforderungen nach den Ziffern iv und v mit Eigenmitteln ausreichender Qualität, die den Ausgleich signifikanter Verluste ermöglichen; die von den Aufsichtsbehörden als Eigenmittel hoher Qualität anerkannten Eigenmittel gleichen Verluste sowohl im Falle der Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens als auch im Falle einer Liquidation aus;
  13. das Solvabilitätssystem des Drittlands umfasst risikobasierte Kapitalanforderungen zur Erfassung quantifizierbarer Risiken; signifikante, nicht quantifizierbare Risiken, die nicht durch die Kapitalanforderungen abgedeckt werden können, werden durch andere Aufsichtsmechanismen erfasst;
  14. das Solvabilitätssystem des Drittlands gewährleistet bei Nichteinhaltung der Kapitalanforderung nach Buchstabe l Ziffer iv ein zeitnahes Eingreifen der Aufsichtsbehörden des Drittlandes;
  15. das Solvabilitätssystem des Drittlands sieht vor, dass alle Personen, die für die Aufsichtsbehörden dieses Drittlands tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen und die Anforderungen bezüglich des Berufsgeheimnisses sich auf Informationen von allen Aufsichtsbehörden erstrecken;
  16. das Solvabilitätssystem des Drittlands sieht vor, dass unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, Personen, die für die Aufsichtsbehörden des Drittlands tätig sind oder waren, vertrauliche Informationen, die sie erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind;
  17. das Solvabilitätssystem des Drittlands sieht vor, dass im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, gegen die durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, die an Versuchen zur Rettung des Unternehmens beteiligt sind, in zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden können;
  18. Aufsichtsbehörden von Drittländern, die vertrauliche Informationen von Aufsichtsbehörden erhalten, dürfen diese im Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
    1. Prüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit der Rückversicherung, für das Governance-System, für die Offenlegung und für die Solvabilitätsbeurteilung,
    2. Verhängung von Sanktionen,
    3. im Rahmen von Verwaltungsverfahren zur Anfechtung von Entscheidungen der Aufsichtsbehörden,
    4. in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Solvabilitätssystem des betreffenden Drittlands;
  19. Drittland-Aufsichtsbehörden sind befugt, von Aufsichtsbehörden erhaltene Informationen in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben oder bei der Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht mit anderen Behörden, Stellen oder Personen, die in dem betreffenden Drittland den Anforderungen des Berufsgeheimnisses unterliegen, auszutauschen; diese Informationen werden nur nach ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden Aufsichtsbehörde offen gelegt und gegebenenfalls nur für die Zwecke eingeholt, für die die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat.

Kapitel II
Verbundene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittländern

Artikel 379 Kriterien für die Bewertung der Gleichwertigkeit von Drittlandssystemen

Die Gleichwertigkeit des für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittland geltenden Solvabilitätssystems des betreffenden Drittlands mit den Anforderungen von Titel I Kapitel IV der Richtlinie 2009/138/EG wird anhand folgender Kriterien bewertet:

  1. die Bewertung der Finanzlage einheimischer Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erfolgt anhand solider wirtschaftlicher Grundsätze, und die Solvabilitätsanforderungen beruhen auf einer wirtschaftlichen Bewertung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten;
  2. das Solvabilitätssystem des Drittlands verlangt von einheimischen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen das Halten angemessener Finanzmittel und die Erfüllung folgender Anforderungen:
    1. die betreffenden Unternehmen bilden versicherungstechnische Rückstellungen für ihre sämtlichen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen,
    2. zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltene Vermögenswerte werden im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten und unter Berücksichtigung der offen gelegten strategischen Ziele angelegt,
    3. die betreffenden Unternehmen tätigen Anlagen ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumente, deren Risiken sie angemessen ermitteln, messen, überwachen, managen, steuern und melden können,
    4. die betreffenden Unternehmen erfüllen Kapitalanforderungen in einem Umfang, der dem in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Umfang gleichwertig ist und gewährleistet, dass im Falle signifikanter Verluste Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte angemessen geschützt sind und fällige Zahlungen weiterhin erhalten,
    5. die betreffenden Unternehmen halten Kapital in einer bestimmten Mindesthöhe, bei deren Unterschreitung unmittelbar die höchste Stufe aufsichtsbehördlicher Maßnahmen ausgelöst wird,
    6. die betreffenden Unternehmen erfüllen die Kapitalanforderungen nach den Ziffern iv und v mit Eigenmitteln ausreichender Qualität, die den Ausgleich signifikanter Verluste ermöglichen; die von den Aufsichtsbehörden als Eigenmittel hoher Qualität anerkannten Eigenmittel gleichen Verluste sowohl im Falle der Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens als auch im Falle einer Liquidation aus;
  3. das Solvabilitätssystem des Drittlands umfasst risikobasierte Kapitalanforderungen zur Erfassung quantifizierbarer Risiken; signifikante, nicht quantifizierbare Risiken, die nicht durch die Kapitalanforderungen abgedeckt werden können, werden durch andere Aufsichtsmechanismen erfasst;
  4. das Solvabilitätssystem des Drittlands gewährleistet bei Nichteinhaltung der Kapitalanforderung gemäß Buchstabe b Ziffer iv ein zeitnahes Eingreifen der Aufsichtsbehörden des Drittlandes;
  5. das Solvabilitätssystem des Drittlands sieht vor, dass alle Personen, die für die Aufsichtsbehörden dieses Drittlands tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen und die Anforderungen bezüglich des Berufsgeheimnisses sich auf Informationen von allen Aufsichtsbehörden erstrecken;
  6. das Solvabilitätssystem des Drittlands sieht vor, dass unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, Personen, die für die Aufsichtsbehörden des Drittlands tätig sind oder waren, vertrauliche Informationen, die sie erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass die einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind;
  7. das Solvabilitätssystem des Drittlands sieht vor, dass im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, gegen die durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, die an Versuchen zur Rettung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens beteiligt sind, in zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden können;
  8. Aufsichtsbehörden von Drittländern, die vertrauliche Informationen von Aufsichtsbehörden erhalten, dürfen diese im Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:
    1. Prüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit, für das Governance-System, für die Offenlegung und für die Solvabilitätsbeurteilung,
    2. Verhängung von Sanktionen;
    3. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der Aufsichtsbehörden;
    4. in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Solvabilitätssystem des betreffenden Drittlands;
  9. Drittland-Aufsichtsbehörden sind befugt, von Aufsichtsbehörden erhaltene Informationen in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben oder bei der Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht mit anderen Behörden, Stellen oder Personen, die in dem betreffenden Drittland den Anforderungen des Berufsgeheimnisses unterliegen, auszutauschen; diese Informationen werden nur nach ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden Aufsichtsbehörde offen gelegt und gegebenenfalls nur für die Zwecke eingeholt, für die die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat.

Kapitel III
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz ausserhalb der Union hat

Artikel 380 Kriterien für die Bewertung der Gleichwertigkeit von Drittlandssystemen

Die Gleichwertigkeit des für die Gruppenaufsicht geltenden Aufsichtssystems eines Drittlands mit den Anforderungen von Titel III der Richtlinie 2009/138/EG wird anhand folgender Kriterien bewertet:

  1. die Aufsichtsbehörden des Drittlands verfügen über die nötigen Mittel, einschlägigen Erfahrungen, Kapazitäten, einschließlich finanzieller und personeller Mittel, und ein Mandat für einen wirksamen Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Wohnort;
  2. die Aufsichtsbehörden des Drittlands sind aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften dazu befugt:
    1. zu bestimmen, welche Unternehmen der Gruppenaufsicht unterliegen,
    2. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe sind, zu beaufsichtigen,
    3. erforderlichenfalls Sanktionen aufzuerlegen oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen;
  3. die Aufsichtsbehörden des Drittlands sind in der Lage, das Risikoprofil und die Solvabilität und Finanzlage von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe sind, sowie die Geschäftsstrategie der Gruppe einer wirksamen Bewertung zu unterziehen;
  4. die Aufsicht auf Gruppenebene umfasst zumindest alle Unternehmen, über die ein beteiligtes Unternehmen im Sinne von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG einen beherrschenden oder maßgeblichen Einfluss ausübt, es sei denn, dies wäre den Zielen der Gruppenaufsicht nicht angemessen;
  5. die Aufsichtsbehörden des Drittlands tragen bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben den Auswirkungen, die ihre Entscheidungen ausgehend von den verfügbaren Informationen insbesondere in Krisensituationen auf die Stabilität der weltweiten Finanzsysteme haben können, in gebührender Weise Rechnung;
  6. die Aufsichtsbehörden des Drittlands tragen möglichen prozyklischen Wirkungen ihrer Maßnahmen bei außergewöhnlicher Bewegungen auf den Finanzmärkten Rechnung;
  7. das Aufsichtssystem des Drittlands verlangt ein wirksames Governance-System auf Gruppenebene, das ein solides und vorsichtiges Management des Geschäfts gewährleistet und folgende Elemente vorschreibt:
    1. eine angemessene, transparente Organisationsstruktur mit klarer Zuweisung und angemessener Trennung der Zuständigkeiten;
    2. Anforderungen zur Gewährleistung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit von Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, die den Anforderungen nach Artikel 42 der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig sind;
    3. wirksame Verfahren zur Gewährleistung der zeitnahen Übermittlung von Informationen sowohl innerhalb der Gruppe als auch an die zuständigen Aufsichtsbehörden;
    4. Anforderungen zur Gewährleistung einer wirksamen Beaufsichtigung outgesourcter Funktionen oder Tätigkeiten;
  8. das Aufsichtssystem des Drittlands verlangt ein wirksames Risikomanagementsystem auf Gruppenebene, das mindestens folgende Elemente umfasst:
    1. Strategien, Prozesse und Verfahren der internen Berichterstattung, die zur kontinuierlichen Ermittlung, Messung, Überwachung, Handhabung und Meldung von Risiken, denen die Gruppe tatsächlich oder potenziell ausgesetzt ist, sowie von Interdependenzen erforderlich sind;
    2. ein wirksames System der internen Kontrolle;
  9. das Aufsichtssystem des Drittlands verlangt von der Gruppe solide Berichterstattungs- und Rechnungslegungsverfahren zur Überwachung und Steuerung der gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen;
  10. das Aufsichtssystem des Drittlands verlangt von der Gruppe die Einrichtung und Weiterführung einer wirksamen Risikomanagementfunktion, Compliance-Funktion, internen Revisionsfunktion und versicherungsmathematischen Funktion;
  11. das Aufsichtssystem des Drittlands verlangt von der Gruppe:
    1. die Bereitstellung aller für Beaufsichtigungszwecke erforderlichen Informationen an die Aufsichtsbehörden von Drittländern;
    2. mindestens einmal im Jahr die Meldung bedeutender Risikokonzentrationen auf Gruppenebene und bedeutender gruppeninterner Transaktionen;
    3. mindestens einmal im Jahr die Veröffentlichung eines Berichts über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe, der dem Bericht gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2009/138/EG gleichwertig ist;
  12. das Aufsichtssystem des Drittlands schreibt vor, dass vorgeschlagene Änderungen der Unternehmenspolitik oder der Führung der Gruppe oder Änderungen der qualifizierten Beteiligungen in der Gruppe mit der soliden und vorsichtigen Führung der Gruppe vereinbar sind;
  13. die Bewertung der Finanzlage der Gruppe erfolgt anhand solider wirtschaftlicher Grundsätze, und die Solvabilitätsbeurteilung beruht auf einer wirtschaftlichen Bewertung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten;
  14. das Aufsichtssystem des Drittlands verlangt von der Gruppe, angemessene Finanzmittel zu halten, einschließlich folgender Anforderungen:
    1. die Gruppe bildet versicherungstechnische Rückstellungen für sämtliche Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind;
    2. zur Deckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltene Vermögenswerte werden im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten und unter Berücksichtigung der offen gelegten strategischen Ziele angelegt;
    3. die Gruppe tätigt Anlagen ausschließlich in Vermögenswerte und Instrumente, deren Risiken sie angemessen ermitteln, messen, überwachen, managen, steuern und melden kann;
    4. die Aufsichtsbehörden des Drittlands verlangen von der Gruppe, Kapitalanforderungen in einem Umfang zu erfüllen, der dem in Artikel 101 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Umfang gleichwertig ist und gewährleistet, dass im Falle signifikanter Verluste Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte angemessen geschützt sind und fällige Zahlungen weiterhin erhalten;
    5. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Teil der Gruppe sind, halten Kapital in einer bestimmten Mindesthöhe, bei deren Unterschreitung unmittelbar die höchste Stufe aufsichtsbehördlicher Maßnahmen ausgelöst wird;
    6. die Kapitalanforderung für die Gruppe wird durch Eigenmittel ausreichender Qualität erfüllt, die den Ausgleich signifikanter Verluste ermöglichen; die von den Aufsichtsbehörden als Eigenmittel hoher Qualität anerkannten Eigenmittel gleichen Verluste sowohl im Falle der Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens als auch im Falle einer Liquidation aus;
  15. das Aufsichtssystem des Drittlands umfasst risikobasierte Kapitalanforderungen zur Erfassung quantifizierbarer Risiken; signifikante, nicht quantifizierbare Risiken, die nicht durch die Kapitalanforderungen abgedeckt werden können, werden durch andere Aufsichtsmechanismen erfasst;
  16. das Aufsichtssystem des Drittlands gewährleistet bei Nichteinhaltung der Kapitalanforderung gemäß Buchstabe n Ziffer iv ein zeitnahes Eingreifen der Aufsichtsbehörden des Drittlandes;
  17. die Aufsichtsbehörden des Drittlands beschränken die Verwendung von Eigenmittelbestandteilen verbundener Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wenn diese ihrer Auffassung nach effektiv nicht zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe berücksichtigten beteiligten Unternehmens bereitgestellt werden können;
  18. die Berechnung der Solvabilität der Gruppe im Rahmen des Aufsichtssystems des Drittlands führt zu einem Ergebnis, das dem anhand einer der Berechnungsmethoden der Artikel 230 und 233 der Richtlinie 2009/138/EG oder anhand einer Kombination dieser Methoden erzielten Ergebnis zumindest gleichwertig ist, und durch diese Berechnung werden die Mehrfachberücksichtigung von Eigenmitteln zur Erfüllung der Kapitalanforderung für die Gruppe und eine gruppeninterne Kapitalschöpfung durch Gegenfinanzierungen ausgeschlossen;
  19. das Aufsichtssystem des Drittlands sieht vor, dass alle Personen, die für die Aufsichtsbehörden dieses Drittlands tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen und die Anforderungen bezüglich des Berufsgeheimnisses sich auf Informationen von allen Aufsichtsbehörden erstrecken;
  20. das Aufsichtssystems des Drittlands sieht vor, dass unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, Personen, die für die Aufsichtsbehörden des Drittlands tätig sind oder waren, vertrauliche Informationen, die sie erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass die einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht zu erkennen sind;
  21. das Aufsichtssystem des Drittlands sieht vor, dass im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, gegen die durch Gerichtsbeschluss das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, die an Versuchen zur Rettung des Versicherungs- oder des Rückversicherungsunternehmens beteiligt sind, in zivil- oder handelsgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden können;
  22. Aufsichtsbehörden von Drittländern, die von anderen Aufsichtsbehörden vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur für einen der folgenden Zwecke verwenden:
    1. Prüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit, für das Governance-System, für die Offenlegung und für die Solvabilitätsbeurteilung;
    2. Verhängung von Sanktionen;
    3. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der Aufsichtsbehörden;
    4. in Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Solvabilitätssystem des betreffenden Drittlands;
  23. Drittland-Aufsichtsbehörden sind befugt, von Aufsichtsbehörden erhaltene Informationen in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben oder bei der Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht mit anderen Behörden, Stellen oder Personen, die in dem betreffenden Drittland den Anforderungen des Berufsgeheimnisses unterliegen, auszutauschen; diese Informationen werden nur nach ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden Aufsichtsbehörde offen gelegt und gegebenenfalls nur für die Zwecke eingeholt, für die die zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 381

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2014

________________________

1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

2) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

3) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1).

4) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1).

5) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

6) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23.09.2003 S. 10).

7) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1).

8) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 18).

9) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1).

10) Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. Nr. L 171 vom 09.07.2003 S. 1).

11) Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. Nr. L 124 vom 09.05.2002 S. 1).

12) Richtlinie 2014/17/EU des Europ4ischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34.

13) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66.

14) Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1991 S. 7.

15) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15).

16) Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 18).

17) Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 1).

18) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35).

19) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

20) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 1)."

21) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.06.2020 S. 13).

22) Delegierte Verordnung (EU) 2017/2358 der Kommission vom 21. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen für Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertreiber (ABl. L 341 vom 20.12.2017 S. 1).

*) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1).

**) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347/1 vom 02.12.2015 S. 1214).

***) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.03.2013 S. 1).

****) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).

*****) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission vom 7. Oktober 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Zuordnung der Bonitätsbeurteilungen des Kreditrisikos durch externe Ratingagenturen gemäß Artikel 136 Absatz 1 und Artikel 136 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 12.10.2016 S. 3).

******) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind (ABl. L 295 vom 12.11.2015 S. 3).

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GeschäftsbereicheAnhang I

A. Nichtlebensversicherungsverpflichtungen

(1) Krankheitskostenversicherung

Krankheitskostenversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrundeliegende Geschäft nicht auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird, soweit diese Verpflichtungen nicht unter Geschäftsbereich 3 erfasst sind.

(2) Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrundeliegende Geschäft nicht auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird, soweit diese Verpflichtungen nicht unter Geschäftsbereich 3 erfasst sind.

(3) Arbeitsunfallversicherung

Krankenversicherungsverpflichtungen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, bei denen die zugrundeliegende Geschäftstätigkeit nicht auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird.

(4) Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Haftpflicht aller Art (einschließlich der Haftung des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Kraftfahrzeugen ergibt.

(5) Sonstige Kraftfahrtversicherung

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Schäden an Landfahrzeugen (einschließlich Schienenfahrzeugen).

(6) See-, Luftfahrt- und Transportversicherung

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Schäden an See-, Binnensee- und Flussschiffen sowie Schäden an Transportgütern oder Gepäckstücken, unabhängig vom jeweils verwendeten Transportmittel. Versicherungsverpflichtungen zur Deckung der Haftpflicht (einschließlich der Haftung des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen, Binnenseeschiffen oder Flussschiffen ergibt.

(7) Feuer- und andere Sachversicherungen

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Sachschäden (soweit sie nicht unter die Geschäftsbereiche 5 und 6 fallen), die durch Feuer, Explosion, Elementarschäden, einschließlich Sturm, Hagel oder Frost, Kernenergie, Bodensenkungen und Erdrutsch sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden.

(8) Allgemeine Haftpflichtversicherung

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Haftpflicht, die nicht unter die Geschäftsbereiche 4 und 6 fällt.

(9) Kredit- und Kautionsversicherung

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Zahlungsunfähigkeit, Exportkrediten, Teilzahlungsgeschäften, Hypotheken, landwirtschaftlichen Darlehen sowie direkten und indirekten Kautionen.

(10) Rechtsschutzversicherung

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Anwalts- und Gerichtskosten.

(11) Beistand

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Schwierigkeiten geraten.

(12) Verschiedene finanzielle Verluste

Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Berufsrisiken, ungenügendem Einkommen, Schlechtwetter, Gewinnausfall, laufenden Unkosten allgemeiner Art, unvorhergesehenen Geschäftskosten, Wertverlusten, Miet- oder Einkommensausfall, sonstigen indirekten Handelsverlusten, sonstigen (nicht Handel) Geldverlusten sowie anderen Risiken des Nichtlebensversicherungsgeschäfts, die nicht unter den Geschäftsbereichen 1-11 erfasst sind.

B. Proportionale Nichtlebensrückversicherungsverpflichtungen

Die Geschäftsbereiche 13 bis 24 enthalten proportionale Rückversicherungsverpflichtungen, die sich auf die unter den entsprechenden Geschäftsbereichen 1 bis 12 erfassten Verpflichtungen beziehen.

C. Nichtproportionale nichtlebensrückversicherungsverpflichtungen

(25) Nichtproportionale Krankenrückversicherung

Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen in den Geschäftsbereichen 1 bis 3.

(26) Nichtproportionale Unfallrückversicherung

Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen in den Geschäftsbereichen 4 und 8.

(27) Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung

Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen in Geschäftsbereich 6.

(28) Nichtproportionale Sachrückversicherung

Nichtproportionale Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Versicherungsverpflichtungen in den Geschäftsbereichen 5, 7 und 9 bis 12.

D. Lebensversicherungsverpflichtungen

(29) Krankenversicherung

Krankenversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrunde liegende Geschäft auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird, soweit diese Verpflichtungen nicht unter Geschäftsbereich 33 erfasst sind.

(30) Versicherung mit Überschussbeteiligung

Verpflichtungen aus Versicherungen mit Überschussbeteiligung, soweit sie nicht unter die Geschäftsbereiche 33 und 34 fallen.

(31) Indexgebundene und fondsgebundene Versicherung

Verpflichtungen aus Versicherungen mit indexgebundenen und fondsgebundenen Leistungen, soweit sie nicht unter die Geschäftsbereiche 33 und 34 fallen.

(32) Sonstige Lebensversicherung

Sonstige Lebensversicherungsverpflichtungen, soweit sie nicht unter die Geschäftsbereiche 29 bis 31, 33 und 34 fallen.

(33) Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen

(34) Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)

E. Lebensrückversicherungsverpflichtungen

(35) Krankenrückversicherung

Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Verpflichtungen in den Geschäftsbereichen 29 und 33.

(36) Lebensrückversicherung

Rückversicherungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Verpflichtungen in den Geschäftsbereichen 30 bis 32 und 34.


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Segmentierung der Nichtlebensversicherungs- und -Rückversicherungsverpflichtungen und Standardabweichungen für das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und RückstellungsrisikoAnhang II 19


SegmentGeschäftsbereiche gemäß Anhang I, die das Segment umfasstStandardabweichung für das Bruttoprämienrisiko des SegmentsStandardabweichung für das Rückstellungsrisiko des Segments
1Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung4 und 1610 %9 %
2Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung5 und 178 %8 %
3See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung6 und 1815 %11 %
4Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung7 und 198 %10 %
5Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung8 und 2014 %11 %
6Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung9 und 2119 %17,2 %
7Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung10 und 228,3 %5,5 %
8Beistand und proportionale Rückversicherung11 und 236,4 %22 %
9Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung12 und 2413 %20 %
10Nichtproportionale Unfallrückversicherung2617 %20 %
11Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung2717 %20 %
12Nichtproportionale Sachrückversicherung2817 %20 %

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Faktor für die Geografische Diversifizierung des Prämien- und RückstellungsrisikosAnhang III 19

1. Für alle in den Anhängen II und XIV aufgeführten Segmente errechnet sich der in den Artikeln 116 und 147 genannte Faktor für die geografische Diversifizierung eines bestimmten Segments s wie folgt:

Bild

Dabei gilt:

  1. jede Summe umfasst alle in Absatz 8 aufgeführten geografischen Regionen;
  2. V(prem,r,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Prämienrisiko von Segment s und Region r;
  3. V(res,r,s) bezeichnet das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko von Segment s und Region r.

2. Für alle in den Anhängen II und XIV aufgeführten Segmente und alle in Absatz 8 aufgeführten geografischen Regionen wird das Volumenmaß für das Prämienrisiko eines bestimmten Segments s und einer bestimmten Region r auf dieselbe Weise berechnet wie das Volumenmaß für das Prämienrisiko der Nichtlebensversicherung oder der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf Segment s gemäß den Artikeln 116 und 147, jedoch nur unter Berücksichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrunde liegende Risiko in der Region r liegt.

3. Für alle in den Anhängen II und XIV aufgeführten Segmente und alle in Absatz 8 aufgeführten geografischen Regionen wird das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko eines bestimmten Segments s und einer bestimmten Region r auf dieselbe Weise berechnet wie das Volumenmaß für das Rückstellungsrisiko der Nichtlebensversicherung oder der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf Segment s gemäß den Artikeln 116 und 147, jedoch nur unter Berücksichtigung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrunde liegende Risiko in der Region r liegt.

4. Für die Zwecke der in den Absätzen 2 und 3 ausgeführten Berechnungen werden die in Artikel 13 Nummer 13 der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Kriterien im Falle der Nichtlebensversicherung und die in Artikel 13 Nummer 14 der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Kriterien im Falle der Lebensversicherung so angewandt, als bezöge sich der Verweis auf Mitgliedstaaten in diesen Kriterien auch auf Regionen.

5. Ungeachtet des Absatzes 1 wird der Faktor für die geografische Diversifizierung für die in Anhang II aufgeführten Segmente 6, 10, 11 und 12 und für das in Anhang XIV aufgeführte Segment 4 gleich eins gesetzt.

6. Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Faktor für die geografische Diversifizierung für ein in Anhang II aufgeführtes Segment gleich eins, wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen unternehmensspezifischen Parameter für die Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko oder das Nichtlebensversicherungsrückstellungsrisiko des Segments verwenden, um das Untermodul Nichtlebensversicherungsprämien- und -rückstellungsrisiko zu berechnen.

7. Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Faktor für die geografische Diversifizierung für ein in Anhang XIV aufgeführtes Segment gleich eins, wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, oder das Rückstellungsrisiko einer solchen Krankenversicherung in Bezug auf dieses Segment einen unternehmensspezifischen Parameter verwenden, um das Untermodul Prämien- und Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, zu berechnen.

8. Regionen für die Berechnung des Faktors für die geografische Diversifizierung

RegionGebiete, aus denen die Region besteht
1NordeuropaDänemark (ausgenommen Grönland), Estland, Finnland, Guernsey, Irland, Island, Isle of Man, Jersey, Lettland, Litauen, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich (ohne Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Falklandinseln, Gibraltar, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcairninseln, St. Helena, Turks- und Caicosinseln)
2WesteuropaBelgien, Deutschland, Frankreich (ohne Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Neukaledonien, Réunion, Saint Barthélemy, Saint Martin, Saint Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna), Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande (ohne Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, Sint Eustatius, Sint Maarten), Österreich, Schweiz
3OsteuropaBelarus, Bulgarien, Republik Moldau, Polen, Rumänien, Russland, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn
4SüdeuropaAlbanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Gibraltar, Griechenland, Italien, Kroatien, Malta, Montenegro, Portugal, San Marino, Serbien, Slowenien, Spanien, Staat Vatikanstadt, Zypern
5Zentral- und WestasienArmenien, Aserbaidschan, Bahrain, Georgien, Irak, Israel, Jemen, Jordanien, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Libanon, Oman, Saudi Arabien, Syrien, Tadschikistan, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate
6OstasienChina, Japan, Mongolei, Nordkorea, Südkorea, Taiwan
7Süd- und SüdostasienAfghanistan, Bangladesch, Bhutan, Brunei, Burma/Myanmar, Kambodscha, Indien, Indonesien, Iran, Laos, Malaysia, Malediven, Nepal, Osttimor, Pakistan, Philippinen, Singapur, Sri Lanka, Thailand, Vietnam
8OzeanienAmerikanisch-Samoa, Australien, Cookinseln, Fidschi, Französisch-Polynesien, Guam, Kiribati, Marshallinseln, Mikronesien, Nauru, Neukaledonien, Neuseeland, Niue, Nördliche Marianen, Palau, Papua-Neuguinea, Pitcairninseln, Salomonen, Samoa, Tonga, Tuvalu, Vanuatu, Wallis und Futuna
9NordafrikaAlgerien, Ägypten, Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, Kap Verde, Liberia, Libyen, Mali, Marokko, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, St. Helena, Sudan, Südsudan, Togo, Tschad, Tunesien, Zentralafrikanische Republik
10Südliches AfrikaAngola, Äquatorialguinea, Äthiopien, Botsuana, Burundi, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Gabun, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Mayotte, Mosambik, Namibia, Réunion, Ruanda, São Tomé und Príncipe, Sambia, Seychellen, Simbabwe, Somalia, Südafrika, Swasiland, Tansania, Uganda
11Nordamerika ohne Vereinigte Staaten von AmerikaBermuda, Grönland, Kanada, Saint Pierre und Miquelon
12Karibik und MittelamerikaAmerikanische Jungferninseln, Anguilla, Antigua und Barbuda, Aruba, Bahamas, Barbados, Belize, Bonaire, Britische Jungferninseln, Costa Rica, Curaçao, Dominica, Dominikanische Republik, El Salvador, Grenada, Guadeloupe, Guatemala, Haiti, Honduras, Jamaica, Kaimaninseln, Kuba, Martinique, Mexiko, Montserrat, Nicaragua, Panama, Puerto Rico, St. Barthélemy, Saba, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Martin, St. Vincent und die Grenadinen, Sint Eustatius, Sint Maarten, Trinidad und Tobago, Turks- und Caicosinseln
13Östliches SüdamerikaBrasilien, Falklandinseln, Französisch-Guayana, Guyana, Paraguay, Suriname, Uruguay
14Nördliches, südliches und westliches SüdamerikaArgentinien, Bolivien, Chile, Ecuador, Kolumbien, Peru, Venezuela
15Nordosten der Vereinigten Staaten von AmerikaConnecticut, Delaware, District of Columbia, Maine, Maryland, Massachusetts, New Hampshire, New Jersey, New York, Pennsylvania, Rhode Island, Vermont
16Südosten der Vereinigten Staaten von Amerika

Stand: VO (EU) 2019/981
Alabama, Arkansas, Florida, Georgia (USA), Kentucky, Louisiana, Mississippi, North Carolina, South Carolina, Tennessee, Virginia, West Virginia
17Mittlerer Westen der Vereinigten Staaten von AmerikaIllinois, Indiana, Iowa, Kansas, Michigan, Minnesota, Missouri, Nebraska, North Dakota, Ohio, Oklahoma, South Dakota, Wisconsin
18Westen der Vereinigten Staaten von AmerikaAlaska, Arizona, Kalifornien, Colorado, Hawaii, Idaho, Montana, Nevada, New Mexico, Oregon, Texas, Utah, Washington, Wyoming

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Korrelationsmatrix für das Nichtlebensversicherungsprämien- und -RückstellungsrisikoAnhang IV

Der in Artikel 117 Absatz 1 genannte Korrelationsparameter CorrS(s,t) entspricht dem in Zeile s und Spalte t der folgenden Korrelationsmatrix angegebenen Wert. Die Überschriften der Zeilen und Spalten geben die Nummern der in Anhang II aufgeführten Segmente an.

Bild123456789101112
110,50,50,250,50,250,50,250,50,250,250,25
20,510,250,250,250,250,50,50,50,250,250,25
30,50,2510,250,250,250,250,50,50,250,50,25
40,250,250,2510,250,250,250,50,50,250,50,5
50,50,250,250,2510,50,50,250,50,50,250,25
60,250,250,250,250,510,50,250,50,50,250,25
70,50,50,250,250,50,510,250,50,50,250,25
80,250,50,50,50,250,250,2510,50,250,250,5
90,50,50,50,50,50,50,50,510,250,50,25
100,250,250,250,250,50,50,50,250,2510,250,25
110,250,250,50,50,250,250,250,250,50,2510,25
120,250,250,250,50,250,250,250,50,250,250,251

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Parameter für das Untermodul SturmrisikoAnhang V 19

.Regionen und Sturmrisikofaktoren

Kürzel der Region
r
Region rSturmrisikofaktor
Q(windstorm,r)
ATRepublik Österreich0,06 %
BEKönigreich Belgien0,16 %
CZTschechische Republik0,04 %
CHSchweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein0,09 %
DKKönigreich Dänemark0,25 %
FIRepublik Finnland0,04 %
FRFranzösische Republik 1; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra0,12 %
DEBundesrepublik Deutschland0,07 %
HURepublik Ungarn0,02 %
ISRepublik Island0,03 %
IEIrland0,22 %
LUGroßherzogtum Luxemburg0,12 %
NLKönigreich der Niederlande0,18 %
NOKönigreich Norwegen0,08 %
PLRepublik Polen0,04 %
SIRepublik Slowenien0,04 %
ESKönigreich Spanien0,01 %
SEKönigreich Schweden0,085 %
UKVereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland0,17 %
GUGuadeloupe2,74 %
MAMartinique3,19 %
SMGebietskörperschaft Saint Martin5,16 %
RERéunion2,50 %
1) ohne Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion

.Sturmrisiko-Korrelationskoeffizienten für Regionen

ATBECHCZDEDKESFIFRUKHUIEISLUNLNOPLSESIGUMASMRE
AT1,000,250,500,250,250,000,000,000,250,000,500,000,000,250,250,000,000,000,500,000,000,000,00
BE0,251,000,250,250,500,250,000,000,500,500,000,250,000,750,750,000,250,000,000,000,000,000,00
CH0,500,251,000,250,250,000,250,000,500,000,250,000,000,250,250,000,000,000,250,000,000,000,00
CZ0,250,250,251,000,250,000,000,000,250,000,250,000,000,250,250,000,250,000,250,000,000,000,00
DE0,250,500,250,251,000,500,000,000,500,250,000,250,000,500,500,250,500,000,000,000,000,000,00
DK0,000,250,000,000,501,000,000,000,250,250,000,000,000,250,500,500,250,500,000,000,000,000,00
ES0,000,000,250,000,000,001,000,000,250,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,00
FI0,000,000,000,000,000,000,001,000,000,000,000,000,000,000,000,250,000,250,000,000,000,000,00
FR0,250,500,500,250,500,250,250,001,000,250,000,000,000,500,500,000,000,000,000,000,000,000,00
UK0,000,500,000,000,250,250,000,000,251,000,000,500,000,250,500,250,000,000,000,000,000,000,00
HU0,500,000,250,250,000,000,000,000,000,001,000,000,000,000,000,000,000,000,500,000,000,000,00
IE0,000,250,000,000,250,000,000,000,000,500,001,000,000,250,250,000,000,000,000,000,000,000,00
IS0,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,001,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,00
LU0,250,750,250,250,500,250,000,000,500,250,000,250,001,000,500,250,250,000,000,000,000,000,00
NL0,250,750,250,250,500,500,000,000,500,500,000,250,000,501,000,250,250,000,000,000,000,000,00
NO0,000,000,000,000,250,500,000,250,000,250,000,000,000,250,251,000,000,500,000,000,000,000,00
PL0,000,250,000,250,500,250,000,000,000,000,000,000,000,250,250,001,000,000,000,000,000,000,00
SE0,000,000,000,000,000,500,000,250,000,000,000,000,000,000,000,500,001,000,000,000,000,000,00
SI0,500,000,250,250,000,000,000,000,000,000,500,000,000,000,000,000,000,001,000,000,000,000,00
GU0,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,001,001,001,000,00
MA0,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,001,001,001,000,00
SM0,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,001,001,001,000,00
RE0,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,001,00 ".

.

Parameter für das Untermodul ErdbebenrisikoAnhang VI 19

.Regionen und Erdbebenrisikofaktoren

Kürzel der Region rRegion rErdbebenrisikofaktor
Q(earthquake, r)
ATRepublik Österreich0,10 %
BEKönigreich Belgien0,02 %
BGRepublik Bulgarien1,60 %
CRRepublik Kroatien1,60 %
CYRepublik Zypern2,12 %
CZTschechische Republik0,10 %
CHSchweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein0,25 %
FRFranzösische Republik 1; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra0,06 %
DEBundesrepublik Deutschland0,10 %
HEHellenische Republik1,75 %
HURepublik Ungarn0,20 %
ITItalienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt0,77 %
MTRepublik Malta1,00 %
PTPortugiesische Republik1,20 %
RORumänien1,70 %
SKSlowakische Republik0,16 %
SIRepublik Slowenien1,00 %
GUGuadeloupe4,09 %
MAMartinique4,71 %
SMGebietskörperschaft Saint Martin5,00 %
1) ohne Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion.

.Erdbebenrisiko-Korrelationskoeffizienten für Regionen

ATBEBGCRCYFRDEHEHUITMTPTROSICZCHSKGUMAST
AT1,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,250,000,000,00
BE0,001,000,000,000,000,000,250,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,00
BG0,000,001,000,000,000,000,000,250,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,00
CR0,000,000,001,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,250,000,000,000,000,000,00
CY0,000,000,000,001,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,00
FR0,000,000,000,000,001,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,250,000,000,000,00
DE0,000,250,000,000,000,001,000,000,000,000,000,000,000,000,000,250,000,000,000,00
HE0,000,000,250,000,000,000,001,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,00
HU0,000,000,000,000,000,000,000,001,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,00
IT0,000,000,000,000,000,000,000,000,001,000,000,000,000,250,000,000,000,000,000,00
MT0,000,000,000,000,000,000,000,000,000,001,000,000,000,000,000,000,000,000,000,00
PT0,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,001,000,000,000,000,000,000,000,000,00
RO0,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,001,000,000,000,000,000,000,000,00
SI0,000,000,000,250,000,000,000,000,000,250,000,000,001,000,000,000,000,000,000,00
CZ0,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,001,000,000,000,000,000,00
CH0,000,000,000,000,000,250,250,000,000,000,000,000,000,000,001,000,000,000,000,00
SK0,250,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,001,000,000,000,00
GU0,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,001,000,750,75
MA0,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,751,000,75
ST0,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,750,751,00

.

Parameter für das Untermodul ÜberschwemmungsrisikoAnhang VII 19

.Regionen und Überschwemmungsrisikofaktoren

Kürzel der Region rRegion rÜberschwemmungsrisikofaktor
Q(flood, r)
ATRepublik Österreich0,13 %
BEKönigreich Belgien0,10 %
BGRepublik Bulgarien0,15 %
CZTschechische Republik0,30 %
CHSchweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein0,30 %
FRFranzösische Republik 1; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra0,12 %
DEBundesrepublik Deutschland0,20 %
HURepublik Ungarn0,25 %
ITItalienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt0,15 %
PLRepublik Polen0,16 %
RORumänien0,30 %
SKSlowakische Republik0,35 %
SIRepublik Slowenien0,30 %
UKVereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland0,12 %
1) ohne Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion".

.Überschwemmungsrisiko-Korrelationskoeffizienten für Regionen

ATBECHCZFRDEHUITBGPLROSISKUK
AT1,000,000,250,500,000,750,500,000,250,250,250,000,500,00
BE0,001,000,000,000,250,250,000,000,000,000,000,000,000,00
CH0,250,001,000,000,250,250,000,250,000,000,000,000,000,00
CZ0,500,000,001,000,000,500,250,000,000,750,250,000,750,00
FR0,000,250,250,001,000,250,000,000,000,000,000,000,000,00
DE0,750,250,250,500,251,000,250,000,000,750,250,000,250,00
HU0,500,000,000,250,000,251,000,000,250,250,500,000,250,00
IT0,000,000,250,000,000,000,001,000,000,000,000,250,000,00
BG0,250,000,000,000,000,000,250,001,000,000,500,000,000,00
PL0,250,000,000,750,000,750,250,000,001,000,250,000,250,00
RO0,250,000,000,250,000,250,500,000,500,251,000,000,250,00
SI0,000,000,000,000,000,000,000,250,000,000,001,000,250,00
SK0,500,000,000,750,000,250,250,000,000,250,250,251,000,00
UK0,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,001,00

.

Parameter für das Untermodul HagelrisikoAnhang VIII 19

.Regionen und Hagelrisikofaktoren

Kürzel der Region rRegion rHagelrisikofaktor
Q(hail, r)
ATRepublik Österreich0,08 %
BEKönigreich Belgien0,03 %
CZTschechische Republik0,045 %
CHSchweizerische Eidgenossenschaft; Fürstentum Liechtenstein0,06 %
FRFranzösische Republik 1; Fürstentum Monaco; Fürstentum Andorra0,01 %
DEBundesrepublik Deutschland0,02 %
ITItalienische Republik; Republik San Marino; Staat Vatikanstadt0,05 %
LUGroßherzogtum Luxemburg0,03 %
NLKönigreich der Niederlande0,02 %
ESKönigreich Spanien0,01 %
SIRepublik Slowenien0,08 %
1) ohne Guadeloupe, Martinique, Gebietskörperschaft Saint Martin und Réunion

.Hagelrisiko-Korrelationskoeffizienten für Regionen

ATBECZFRDEITLUNLCHSIES
AT1,000,000,000,000,000,000,000,000,000,000,00
BE0,001,000,000,000,000,000,250,250,000,000,00
CZ0,000,001,000,000,000,000,000,000,000,000,00
FR0,000,000,001,000,000,000,000,000,000,000,00
DE0,000,000,000,001,000,000,000,000,000,000,00
IT0,000,000,000,000,001,000,000,000,000,000,00
LU0,000,250,000,000,000,001,000,250,000,000,00
NL0,000,250,000,000,000,000,251,000,000,000,00
CH0,000,000,000,000,000,000,000,001,000,000,00
SI0,000,000,000,000,000,000,000,000,001,000,00
ES0,000,000,000,000,000,000,000,000,000,001,00 ".

.

Geografische Aufteilung der Regionen gemäss den Anhängen V bis VIII in RisikozonenAnhang IX 19

Die in den Anhang X bis XIII genannten Risikozonen der in den Anhängen V bis VIII aufgeführten Regionen entsprechen den in den folgenden Tabellen genannten Postleitzahlgebieten oder Verwaltungsbezirken.

Abgrenzung der Risikozonen bei Regionen mit nur einer Risikozone

Die Regionen LU, MT, Guadeloupe, Martinique, St Martin und Réunion umfassen nur eine Zone.

Abgrenzung der Risikozonen bei Regionen mit nur einer Risikozone, die Teil einer anderen Region sind

Die Regionen Fürstentum Andorra, Fürstentum Liechtenstein, Fürstentum Monaco, Republik San Marino und Staat Vatikanstadt umfassen jeweils nur eine Zone. Die Zonen werden den folgenden Regionen zugeordnet:

Fürstentum AndorraZone 9 der Region FR
Fürstentum LiechtensteinZone 19 der Region CH
Fürstentum MonacoZone 06 der Region FR
Republik San MarinoZone 47 der Region IT
Staat VatikanstadtZone 00 der Region IT

Aufteilung in Risikozonen bei Regionen, in denen die Zonen anhand der Postleitzahl abgegrenzt werden

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes:

  1. Bei den Regionen AT, CZ, CH, DE, HE, IT, NL, NO, PL, PT, ES und SK erfolgt die Aufteilung in Risikozonen anhand der ersten beiden Stellen der Postleitzahl.
  2. Bei den Regionen BE und CY erfolgt die Aufteilung in Risikozonen anhand der ersten Stelle der Postleitzahl.
  3. Bei der Region IE erfolgt die Aufteilung in Risikozonen anhand der ersten beiden Buchstaben des Postcodes.
  4. Bei der Region UK erfolgt die Aufteilung in Risikozonen anhand der ersten beiden Buchstaben des Postcodes, in dessen Gebiet das Risiko liegt, mit Ausnahme von Postcodes, deren zweite Stelle aus einer Zahl besteht. Die Risiken in Gebieten von Postcodes, deren zweite Stelle aus einer Zahl besteht, werden Zonen zugeordnet, die anhand eines aus einem einzigen Buchstaben bestehenden Postcodes aufgeteilt werden.
Region/
Risikozone
ATBECZDEHEITNLPLSKESUK
11011001100010000101AB
21121102110111010202AL
31231203120212020303B
41341304130313030404BA
52051406140414040505BB
62161507150515050606BD
72271608160616060707BH
82381709170717070808BL
92491810180818080909BN
10251912190919098110BR
11262513201020108211BS
12272614211121118312BT
13282715221222128413CA
14302816231323138514CB
15312917241424149015CF
16323018251525159116CH
17333119261626169217CM
18343220271727179318CO
19353321281828189419CR
20363422291929199520CT
21373523302030209621CV
22383624312131219722CW
23393725322232229823DA
24403826332333239924DD
254139273424342425DE
264240283525352526DG
274341293626362627DH
284443303727372728DL
294544313828382829DN
304646324029392930DT
314747334130403031DY
324850344231413132E
334951354332423233EC
345053364433433334EH
355154374534443435EN
365255384635453536EX
375356394736463637FK
385457404837473738FY
395558414938483839G
405659425039493940GL
415760445140504041GU
426061455241514142GY
436162465342524243HA
446263475443534344HD
456364485544544445HG
466466495645554546HP
476567505746564647HR
486668515847574748HS
496769525948584849HU
506870536050594950HX
5169715461516050IG
5270725562526151IM
5371735663536252IP
5472745764546353IV
5573755865556454JE
5674765966566555KA
5775776067576656KT
5880786168586757KW
5981796369596858KY
60826470606959L
61836571617060LA
62846672627161LD
63856773637262LE
64866874647363LL
65876980657464LN
66887081667565LS
67897182677666LU
68907283707767M
69917384717868ME
70927485727969MK
719375738070ML
729476748171N
739577758272NE
749678808373NG
759779818474NN
769880828575NP
779981838676NR
7882848777NW
7983858878OL
8084868980OX
8185879081PA
8286889182PE
8387899283PH
8488909384PL
8589919485PO
8690929586PR
8791939687RG
8892949788RH
8993959889RM
9094969990S
91959791SA
92969892SE
939793SG
949894SK
959995SL
9696SM
9797SN
9898SO
9999SP
100SR
101SS
102ST
103SW
104SY
105TA
106TD
107TF
108TN
109TQ
110TR
111TS
112TW
113UB
114W
115WA
116WC
117WD
118WF
119WN
120WR
121WS
122WV
123YO
124ZE

Aufteilung in Risikozonen bei Regionen, in denen die Zonen anhand der Verwaltungsbezirke abgegrenzt werden - Teil 1

Region/
Risikozone
BGCRHURO
1Sofiya-Grad (einschl. Stadt Sofia)ZagrebackaCity of BudapestAlba
2SofiyaKrapinsko-zagorskaGyor-SopronArad
3PernikSisacko-moslavackaCity of GyorArges
4KyustendilKarlovackaVasBacau
5BlagoevgradVarazdinskaZalaBihor
6PazardzhikKoprivnicko-krizevacVeszpremBistrita-Nasaud
7SmolyanBjelovarsko-bilogorsSomogyBotosani
8PlovdivPrimorsko-goranskaKomaromBraila
9KurdzahliLicko-senjskaFejerBrasov
10KhaskovoViroviticko-podravskTolnaBuzau
11Stara ZagoraPozesko-slavonskaBaranyaCaras-Severin
12SlivenBrodsko-posavskaCity of PecsCalarasi
13YambolZadarskaNogradCluj
14BurgasOsjecko-baranjskaPestConstanta
15VarnaSibensko-kninskaBacs-KiskunCovasna
16TolbukinVukovarsko-srijemskaBorsod-Abauj-ZemplenDimbovita
17ShumenSplitsko-dalmatinskaCity of MiskolcDolj
18SilistraIstarskaHevesGalati
19RazgradDubrovacko-neretvanskaSzolnokGiurgiu
20TurgovishteMedimurskaCsongradGorj
21RuseGrad ZagrebSzabolcs-SzatmarHarghita
22TurnovoHadju-BiharHunedoara
23GabrovoCity of debrecenIalomita
24LovechBekesIasi
25PlevenMaremures
26VrastaMehedinti
27MikhaylovgradMures
28VidinNeamt
29Olt
30Prahova
31Salaj
32Satu Mare
33Sibiu
34Suceava
35Teleorman
36Timisoara
37Tulcea
38Vaslui
39Vilcea
40Vrancea
41Bucuresti

Aufteilung in Risikozonen bei Regionen, in denen die Zonen anhand der Verwaltungsbezirke abgegrenzt werden - Teil 2
Bei der Region SE erfolgt die Aufteilung in Risikozonen anhand der den Provinzen zugeordneten Zahlen.

Region/RisikozoneCHCYIENOSE
111CE011
222CK023
333CN034
444CW045
555DL056
666DN067
77GY078
88KE089
99KK0910
1010KY1012
1111LD1113
1212LH1214
1313LK1417
1414LM1518
1515LS1619
1616MH1720
1717MN1821
1818MO1922
1919OY2023
2020RN24
2121SO25
2222TY
2323WD
2424WH
2525WW
2626WX".

Aufteilung in Risikozonen für die Französische Republik

Bei der Region FR erfolgt die Aufteilung in Risikozonen anhand der ersten beiden Stellen der Postleitzahl.

RisikozoneFRRisikozoneFRRisikozoneFRRisikozoneFR
101252549497373
202262650507474
303272751517575
404282852527676
405292953537777
606303054547878
707313155557979
808323256568080
909333357578181
1010343458588282
1111353559598383
1212363660608484
1313373761618585
1414383862628686
1515393963638787
1616404064648888
1717414165658989
1818424266669090
1919434367679191
2020444468689292
2121454569699393
2222464670709494
2323474771719595
242448487272

Aufteilung in Risikozonen für die Republik Slowenien

Bei der Region SI erfolgt die Aufteilung in Risikozonen anhand der vier Stellen der Postleitzahl.

RisikozoneRegion
150005210521152125213521452155216522052225223
52245230523152325242524352505251525252535261
52625263527052715272527352745275528052815282
528352905291529252935294529552965297
240004201420242034204420542064207420842094211
42124220422342244225422642274228422942404243
42444245424642474248426042634264426542674270
4273427442754276428042814282428342904294
312151216121712181219122112221223122512301233
12341235123612411242125112521262127012721273
12741275127612811282129012911292129312941295
12961301130313101311131213131314131513161317
13181319133013311332133613371338135113521353
13541355135613571358136013701372137313801381
13821384138513861410141114121413141414201423
1430143114334207420842128342
4100012101211123112601261
514322393300032013202320332043205321132123213
32203221322232233224322532303231323232333240
32413250325232533254325532563257326032613262
32633264327032713272327333013302330333043305
33103311331233133314332033253326332733303331
333233333334333533413342
622012204220522062208221122122213221422152221
22222223223022312232223322342235223622412242
22502252225322542255225622572258225922702272
22732274227522762277228122822283228422852286
22872288228923102311231223132314231523162317
23182319232123222323232423252326232723312342
23432344234523522353236023612362236323642365
23662367237023712372237323802381238223832390
2391239223943206321032143215
720002229234123512354
890009201920292039204920592069207920892209221
92229223922492259226922792319232923392409241
92429243924492459250925192529253926192629263
92649265
960006216624062426243627162726273627462756276
62806281631063116320632363306333
1052715272621062156217621962216222622362246225
6230623262446250625362546255625662576258
1114348000821082118212821382168220822282308231
82328233825082518253825482558256825782588259
82618262826382708272827382748275827682808281
82828283829082928293829482958296829783108311
83128321832283238330833183328333834083418343
834483508351836083618362

Aufteilung in Risikozonen für das Königreich Dänemark

Bei der Region DK erfolgt die Aufteilung in Risikozonen anhand der ersten beiden Stellen der Postleitzahl.

RisikozoneRegion
1909293949596979899
269747576777879
3808283848586878889
4626566676872
560616364707173
6505253545556575859
7404142434445
846474849
930313233343536
1010111213141516171819
20212223242526272829
1137

Aufteilung in Risikozonen für die Republik Finnland 19

Bei der Region FI erfolgt die Aufteilung in Risikozonen anhand der ersten beiden Stellen der Postleitzahl.

RisikozonePostleitzahlgebiet
10001020304050607080910
22021232425
3262728293238
4111213143031
5333435363739
61516171819
74546474849
85354555659
9505152575876
107071727374777879
117580818283
124041424344
1360616263
1464656668
156769
1684858690919293
17878889
18949596979899
1922


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