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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Delegierte Verordnung (EU) 2016/778 der Kommission vom 2. Februar 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umstände und Bedingungen, unter denen die Entrichtung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen teilweise oder vollständig aufgeschoben werden kann, und auf die Kriterien für die Bestimmung der Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte im Zusammenhang mit "kritischen Funktionen" und zur Präzisierung der Kriterien für die Bestimmung der Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste im Zusammenhang mit den Kerngeschäftsbereichen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 131 vom 20.05.2016 S. 41)



s.: Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 104 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der in Artikel 104 der Richtlinie 2014/59/EU genannte Aufschub der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge ist von der Abwicklungsbehörde auf Ersuchen eines Instituts zu gewähren, um die Beurteilung durch die Abwicklungsbehörde zu erleichtern, dass dieses Institut die in Artikel 104 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen für den Aufschub erfüllt. Das betreffende Institut sollte alle Informationen vorlegen, die die Abwicklungsbehörde für die Durchführung einer solchen Beurteilung für erforderlich hält. Die Abwicklungsbehörde sollte sämtliche Informationen berücksichtigen, die den nationalen zuständigen Behörden vorliegen, um jegliche Doppelarbeit bei den Mitteilungspflichten zu vermeiden.

(2) Bei der Bewertung der Auswirkungen, die die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge auf die Solvenz oder Liquidität des Instituts hat, sollte die Abwicklungsbehörde die Auswirkungen der Zahlung auf die Kapital- und Liquiditätslage des Instituts analysieren. Bei der Analyse sollte in der Bilanz des Instituts ein Verlust angenommen werden, der der zu zahlenden Summe zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entspricht. Zudem sollte sie eine Voraussage der Kapitalquoten des Instituts nach diesem Verlust für einen angemessenen Zeitraum beinhalten, einen Mittelabfluss entsprechend der zu zahlenden Summe zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit annehmen und das Liquiditätsrisiko bewerten.

(3) Für die Sanierungs- und Abwicklungsplanung müssen die Institute und Abwicklungsbehörden die kritischen Funktionen der Institute oder Gruppen ermitteln und ihre Fortführung sicherstellen können.

(4) Die Kontinuität der kritischen Funktionen des in Abwicklung befindlichen Instituts ist eines der zentralen Ziele der Abwicklung. Sie soll die Finanzmarktstabilität und die Realwirtschaft schützen und nimmt daher im Prozess der Sanierungs- und Abwicklungsplanung eine Schlüsselrolle ein. Zu den kritischen Funktionen können das Einlagengeschäft, Kredit- und Darlehensvergabe, Zahlungs-, Clearing-, Verwahrungs- und Abrechnungsdienstleistungen, Tätigkeiten auf dem Interbankenmarkt, den Kapitalmärkten sowie im Bereich Investitionen gehören.

(5) Die kritischen Funktionen eines Instituts oder einer Gruppe sind in ihrem Sanierungsplan festgelegt. Der Sanierungsplan ist von der Abwicklungsbehörde zu beurteilen und sollte die Grundlage des Abwicklungsplans bilden. Die Abwicklungsbehörde sollte bei der Ausarbeitung des Abwicklungsplans ihre eigene Beurteilung der kritischen Funktionen vornehmen und ausführen, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um ihre Kontinuität bei einem Ausfall des Instituts sicherzustellen.

(6) Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts sollte die Abwicklungsbehörde berücksichtigen, ob die gewählte Strategie die Kontinuität der kritischen Funktionen gewährleistet und ob sich die Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit auf kritische Funktionen beziehen. In ähnlicher Weise sollten bei einem Bailin bestimmte Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich des Bailin-Instruments ausgeschlossen werden, sofern der Ausschluss zwingend erforderlich und angemessen ist, um die Kontinuität der kritischen Funktionen sicherzustellen. Kritische Funktionen werden auch bei Anwendung des Brückeninstitut-Instruments bedeutsam, da ein Brückeninstitut kritische Funktionen beibehalten sollte.

(7) Kritische Funktionen sind in einem zweistufigen Verfahren zu ermitteln: Zunächst nehmen die Institute bei der Ausarbeitung ihrer Sanierungspläne eine Selbsteinschätzung vor. Im zweiten Schritt überprüfen die Abwicklungsbehörden die Sanierungspläne der einzelnen Institute kritisch, um zu gewährleisten, dass die Banken einheitliche und kohärente Ansätze verfolgen. Da die Abwicklungsbehörden die Übersicht darüber haben, welche Funktionen von zentraler Bedeutung sind, um die Finanzmarktstabilität insgesamt zu bewahren, sollte ihnen die endgültige Entscheidung darüber obliegen, welche Funktionen zum Zwecke der Abwicklungsplanung und -durchführung als kritisch zu betrachten sind.

(8) Zu den kritischen Dienstleistungen sollten die zugrunde liegenden Geschäfte, Tätigkeiten und Dienstleistungen zählen, die für einen (spezielle Dienstleistungen) oder mehrere Geschäftsbereiche oder Rechtspersonen (gemeinsame Dienstleistungen) innerhalb der Gruppe erbracht und für die Erbringung einer oder mehrerer kritischer Funktionen benötigt werden. Kritische Dienstleistungen können durch eine oder mehrere Unternehmen (wie eine separate Rechtsperson oder ein interner Bereich) innerhalb der Gruppe erbracht (interne Dienstleistung) oder an einen externen Anbieter übertragen werden (externe Dienstleistung). Eine Dienstleistung sollte als kritisch eingestuft werden, wenn ihre Unterbrechung ein gravierendes Hindernis für die Durchführung kritischer Funktionen darstellt oder diese vollständig verhindert, da sie untrennbar mit den kritischen Funktionen verbunden ist, die ein Institut für Dritte erbringt. Sie werden nach Bestimmung der kritischen Funktionen ermittelt.

(9) Die Institute und Abwicklungsbehörden sollten in den Sanierungs- und Abwicklungsplänen auch die kritischen Dienstleistungen nennen. Wurden kritische Dienstleistungen an Dritte übertragen, so sollte die Abwicklungsbehörde in der Lage sein, ihre Beurteilung auf den Bereich zu beschränken, der erforderlich ist, um zu beurteilen, ob das Institut über einen angemessenen Plan zur Fortführung des Geschäftsbetriebs verfügt.

(10) Durch die Einstufung einer Dienstleistung als kritisch sollten die Institute in der Lage sein, die kontinuierliche Verfügbarkeit dieser Dienstleistungen zu gewährleisten, indem sie durch Unternehmen oder Unternehmensbereiche erbracht werden, die vor einem Ausfall gefeit sind, oder, sofern sie an einen externen Anbieter ausgelagert wurden, indem entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

(11) Der wesentliche Unterschied zwischen einer kritischen Funktion und einem Kerngeschäftsbereich besteht in den Auswirkungen der betreffenden Tätigkeiten. Während kritische Funktionen unter dem Gesichtspunkt ihrer Bedeutung für das Funktionieren der Realwirtschaft und Finanzmärkte, und somit für die Finanzstabilität als Ganzes, zu bewerten sind, sollten Kerngeschäftsbereiche auf Grundlage ihrer Bedeutung für das Institut selbst bewertet werden, wie der Höhe ihrer Beiträge zu den Einnahmen und Gewinnen des Instituts.

(12) Soweit der Sanierungsplan eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Operationen und Vermögenswerte des Instituts enthalten sollte, müsste auch der Abwicklungsplan eine Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts sowie Ausführungen dazu enthalten, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um die Kontinuität bei einem Ausfall des Instituts sicherzustellen. Im Zuge der Abwicklung könnte die Kontinuität der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche den Ausschluss bestimmter Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich des Bailin-Instruments sowie die Übertragung an ein Brückeninstitut rechtfertigen.

(13) Werden Kerngeschäftsbereiche häufig danach definiert, wie stark sie zum finanziellen Ergebnis des Instituts beitragen, so erfasst diese Herangehensweise möglicherweise nicht alle Kerngeschäftsbereiche, da ein Institut eine Dienstleistung anbieten könnte, die nicht direkt gewinnbringend (oder sogar unrentabel) ist, aber einen maßgeblichen Franchise-Wert darstellt und daher für das Geschäft des Instituts insgesamt von Bedeutung ist

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Kontinuität zur Festlegung

  1. der Umstände und Bedingungen, unter denen die Entrichtung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU teilweise oder vollständig aufgeschoben werden kann;
  2. der Kriterien für die Bestimmung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte;
  3. der Kriterien für die Bestimmung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Geschäftsbereiche und damit verbundenen Dienste.

Diese Vorschriften sind von den gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU von einem Mitgliedstaat benannten Abwicklungsbehörden anzuwenden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Aufschubzeitraum" einen Zeitraum von maximal sechs Monaten;
  2. "Funktion" eine Kombination aus Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäften, die durch das Institut oder eine Gruppe an Dritte erbracht werden, unabhängig von der internen Organisation des Instituts;
  3. "Geschäftsbereich" eine Kombination aus Tätigkeiten, Verfahren oder Geschäften, die durch das Institut oder die Gruppe für Dritte entwickelt werden, um damit die Ziele der Organisation zu erreichen.

Kapitel II
Aufschub von ausserordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen

Artikel 3 Aufschub von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen

(1) Der Aufschub von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen gemäß Artikel 104 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU kann durch die Abwicklungsbehörde auf Antrag des Instituts gewährt werden. Das Institut erteilt sämtliche Informationen, die die Abwicklungsbehörde für erforderlich hält, um die Auswirkungen der Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf seine Finanzlage zu beurteilen. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt sämtliche Informationen, die den nationalen zuständigen Behörden zu Verfügung stehen, um zu bestimmen, ob das Institut die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen für den Aufschub erfüllt.

(2) Zur Beantwortung der Frage, ob das Institut die Voraussetzungen für einen Aufschub erfüllt, beurteilt die Abwicklungsbehörde die Auswirkungen einer Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Solvenz- und Liquiditätslage des Instituts. Gehört das Institut einer Gruppe an, so beinhaltet die Beurteilung auch die Auswirkungen auf die Solvenz und die Liquidität der gesamten Gruppe.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge aufschieben, wenn sie zu dem Schluss kommt, dass die Zahlung eine der nachstehenden Folgen hätte:

  1. ein drohender Verstoß innerhalb der kommenden sechs Monate gegen die in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten Mindesteigenmittelanforderungen des Instituts;
  2. ein drohender Verstoß innerhalb der kommenden sechs Monate gegen die in Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte und in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission 3 präzisierte minimale Liquiditätsdeckungsanforderung des Instituts;
  3. ein drohender Verstoß innerhalb der kommenden sechs Monate gegen die in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegte besondere Liquiditätsanforderung des Instituts.

(4) Die Abwicklungsbehörde begrenzt den Aufschubzeitraum auf den Zeitraum, der erforderlich ist, um Risiken für die Finanzlage des betreffenden Instituts oder dessen Gruppe zu vermeiden. Die Abwicklungsbehörde überprüft regelmäßig, ob die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen für den Aufschub im Laufe des Aufschubzeitraums nach wie vor bestehen.

(5) Auf Antrag des betreffenden Instituts kann die Abwicklungsbehörde den Aufschubzeitraum verlängern, sofern sie zu dem Schluss kommt, dass die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen für den Aufschub nach wie vor bestehen. Diese Verlängerung darf sechs Monate nicht überschreiten.

Artikel 4 Bewertung der Auswirkungen des Aufschubs auf die Solvenz

(1) Die Abwicklungsbehörde nimmt eine Bewertung der Auswirkungen vor, die die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Position des Instituts in aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln hätte. Diese Bewertung beinhaltet eine Analyse der Auswirkungen, die die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Einhaltung der in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Mindesteigenmittelanforderungen durch das Institut hätte.

(2) Zum Zwecke dieser Bewertung wird ein Betrag in Höhe der nachträglich erhobenen Beiträge von den Eigenmitteln des Instituts abgezogen.

(3) Die in Absatz 1 genannte Analyse bezieht sich mindestens auf den Zeitraum bis zum nächsten Einreichungstermin für die Meldung über die Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission 5.

Artikel 5 Bewertung der Auswirkungen des Aufschubs auf die Liquidität

(1) Die Abwicklungsbehörde nimmt eine Bewertung der Auswirkungen vor, die die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Liquiditätslage des Instituts hätte. Diese Bewertung beinhaltet eine Analyse der Auswirkungen, die die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge auf die Fähigkeit des Instituts hätte, die in Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte und in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 präzisierte Liquiditätsdeckungsanforderung einzuhalten.

(2) Zum Zwecke der in Absatz 1 genannten Analyse ergänzt die Abwicklungsbehörde die Berechnung der Netto-Liquiditätsabflüsse gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 um einen Liquiditätsabfluss in Höhe von 100 % des Betrags, der zu dem Zeitpunkt zu zahlen wäre, an dem die Zahlung der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge fällig ist.

(3) Die Abwicklungsbehörde nimmt zudem eine Bewertung der Auswirkungen vor, die ein solcher Abfluss gemäß Absatz 2 auf die in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten besonderen Liquiditätsanforderungen hätte.

(4) Die in Absatz 1 genannte Analyse bezieht sich mindestens auf den Zeitraum bis zum nächsten Einreichungstermin für die Meldung über die Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Kapitel III
Kriterien zur Bestimmung der kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche

Artikel 6 Kriterien zur Bestimmung der kritischen Funktionen

(1) Eine Funktion gilt als kritisch, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. die Funktion wird von einem Institut für Dritte erbracht, die nicht dem Institut oder der Gruppe angehören; und
  2. der plötzliche Ausfall dieser Funktion hätte wahrscheinlich wesentliche negative Auswirkungen auf die Dritten, würde zu Ansteckung führen oder das allgemeine Vertrauen der Marktteilnehmer untergraben, da die Funktion für Dritte systemrelevant ist und das Ausüben der Funktion durch das Institut oder die Gruppe systemrelevant ist.

(2) Bei der Bewertung der wesentlichen negativen Auswirkungen auf Dritte, der systemischen Relevanz der Funktion für Dritte und der systemischen Relevanz des Instituts oder der Gruppe, die die Funktion erbringt, berücksichtigen das Institut und die Abwicklungsbehörde die Größe, den Marktanteil, die externen und internen Verflechtungen, die Komplexität und die grenzüberschreitenden Tätigkeiten des Instituts oder der Gruppe.

Die Bewertungskriterien für die Auswirkungen auf Dritte umfassen mindestens:

  1. Art und Reichweite der Tätigkeit, globale, nationale oder regionale Reichweite, Umfang und Anzahl der Transaktionen; Anzahl der Kunden und Gegenparteien; Anzahl der Kunden, für die das Institut das einzige oder wichtigste Partnerinstitut ist;
  2. die Bedeutung des Instituts auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene, je nach betreffendem Markt. Die Bedeutung des Instituts kann auf Grundlage des Marktanteils, der bestehenden Verflechtungen, der Komplexität und der grenzüberschreitenden Tätigkeiten bewertet werden;
  3. Art der Kunden und Interessenträger, die von der Funktion betroffen sind, wie zum Beispiel Privat- und Unternehmenskunden, Interbankenkunden, zentrale Clearingstellen und öffentlich-rechtliche Einrichtungen;
  4. die Folgen eines möglichen Ausfalls der Funktion für Märkte, Infrastrukturen, Kunden und öffentliche Dienste. Die Bewertung kann insbesondere die Auswirkungen auf die Liquidität der betreffenden Märkte, das Ausmaß der Störung des Kundengeschäfts sowie den kurzfristigen Liquiditätsbedarf beinhalten; ebenso können die Wahrnehmbarkeit für Gegenparteien, Kunden und Öffentlichkeit, die Kapazitäten und die Schnelligkeit der Kundenreaktion, die Bedeutung für das Funktionieren anderer Märkte, die Auswirkungen auf Liquidität, Geschäfte und Struktur anderer Märkte, die Auswirkungen auf andere Gegenparteien in Verbindung mit den Hauptkunden und der Zusammenhang zwischen der Funktion und anderen Dienstleistungen berücksichtigt werden.

(3) Eine für die Realwirtschaft und die Finanzmärkte wesentliche Funktion gilt als substituierbar, wenn sie in vertretbarer Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ersetzbar ist, wodurch systemische Probleme für die Realwirtschaft und die Finanzmärkte vermieden werden können.

Bei der Bewertung der Substituierbarkeit einer Funktion sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. die Struktur des Marktes für diese Funktion und die Verfügbarkeit von Ersatzanbietern;
  2. die Möglichkeiten anderer Anbieter unter dem Gesichtspunkt der Kapazität, der Anforderungen an die Durchführung der Funktion und der möglichen Hürden für den Markteinstieg oder die Markterweiterung;
  3. die Anreize für andere Anbieter, diese Tätigkeiten zu übernehmen;
  4. die Zeit, die für den Wechsel der Nutzer der Dienstleistung zu dem neuen Dienstleistungsanbieter erforderlich ist, sowie die Kosten dieses Wechsels, die Zeit, die andere Wettbewerber für die Übernahme der Funktionen benötigen, sowie die Frage, ob diese Zeit ausreicht, um je nach Art der Dienstleistung eine wesentliche Beeinträchtigung zu verhindern.

(4) Eine Dienstleistung gilt als kritisch, sofern ihr Ausfall ein ernsthaftes Hindernis für eine oder mehrere kritische Funktionen darstellt oder deren Durchführung verhindert. Eine Dienstleistung gilt nicht als kritisch, wenn sie im Hinblick auf Gegenstand, Qualität und Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraums in vergleichbarem Umfang von einem anderen Anbieter erbracht werden kann.

(5) Als Ausfall von Funktionen oder Dienstleistungen wird der Zustand bezeichnet, in dem Funktionen und Dienstleistungen nicht mehr in vergleichbarem Ausmaß, unter vergleichbaren Bedingungen oder in vergleichbarer Qualität erbracht werden, es sei denn, der Wechsel bei der Erbringung der betreffenden Funktion oder Dienstleistung erfolgt in geordneter Weise.

Artikel 7 Kriterien zur Definition der Kerngeschäftsbereiche

(1) Als Kerngeschäftsbereiche gelten Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder des Franchise-Werts darstellen.

(2) Kerngeschäftsbereiche werden anhand der internen Organisation des Instituts, seiner Unternehmensstrategie sowie des Anteils bestimmt, den diese Kerngeschäftsbereiche zum finanziellen Ergebnis des Instituts beitragen. Zu den Indikatoren für die Bestimmung der Kerngeschäftsbereiche zählen unter anderem:

  1. durch den Kerngeschäftsbereich erzielte Einnahmen als Anteil an den Gesamteinnahmen;
  2. durch den Kerngeschäftsbereich erzielte Gewinne als Anteil am Gesamtgewinn;
  3. Kapitalerträge oder Vermögensrendite;
  4. Gesamtvermögen, -einnahmen und -erträge;
  5. Kundenstamm, geografische Verbreitung, Marken- und Betriebssynergien des Unternehmens mit anderen Unternehmen der Gruppe;
  6. Auswirkungen der Einstellung des Kerngeschäftsbereichs auf Kosten und Erträge, sofern er eine Finanzierungs- oder Liquiditätsquelle darstellt;
  7. Wachstumsaussichten des Kerngeschäftsbereichs;
  8. Attraktivität des Unternehmens für Mitbewerber als mögliches Übernahmeobjekt;
  9. Marktpotenzial und Franchise-Wert.

Die künftig zu erwartenden Einnahmen, Wachstumsaussichten sowie der Franchise-Wert können zur Bestimmung eines Kerngeschäftsbereichs herangezogen werden, sofern sie durch plausible, belegte Prognosen untermauert sind, wobei die zugrunde liegenden Annahmen zu nennen sind.

(3) Kerngeschäftsbereiche können auf Tätigkeiten gestützt sein, die nicht direkt Gewinne für das Institut erzielen, aber Kerngeschäftsbereiche des Instituts unterstützen und somit indirekt zu den Gewinnen des Instituts beitragen.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2016

1) ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190.

2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 1).

4) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 191 vom 28.06.2014 S. 1).

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