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Richtlinie (EU) 2016/844 der Kommission vom 27. Mai 2016 zur Änderung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 51, ber. L 193 S. 120)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mehrere internationale Übereinkommen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/45/EG wurden geändert.
(2) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2009/45/EG können die Anhänge dieser Richtlinie geändert werden, um die Änderungen der internationalen Übereinkommen anzuwenden.
(3) Die Richtlinie 2009/45/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang I der Richtlinie 2009/45/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. Mai 2016
2) Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. Nr. L 324 vom 29.11.2002 S. 1).
Anhang |
Anhang I der Richtlinie 2009/45/EG wird wie folgt geändert:
(1) Kapitel II-1:
(a) Regel II-1/A-1/4 wird angefügt.
"4. Lärmschutz
Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2018 gebaut werden:
1. Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1.600 und mehr müssen so gebaut sein, dass der Lärm an Bord gemindert und die Besatzung vor Lärm geschützt wird, hierbei gelten die Bestimmungen des IMO-Codes über Lärmpegel auf Schiffen, vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO als Entschließung MSC.337(91) verabschiedet, gegebenenfalls in der von der Organisation geänderten Fassung.";
(b) Regel II-1/C/6.2.2.2 erhält folgende Fassung:
"2.2 müssen das Ruder von 35° auf der einen Seite auf 35° nach der anderen Seite legen können, wenn das Schiff bei größtem Betriebstiefgang mit höchster Dienstgeschwindigkeit voraus fährt, und unter denselben Bedingungen in höchstens 28 Sekunden von 35° auf der einen Seite auf 30° nach der anderen Seite. Kann der Nachweis der Einhaltung dieser Anforderung nicht durch Probefahrten auf See erbracht werden, bei denen das Schiff bei größtem Betriebstiefgang und mit der Geschwindigkeit voraus fährt, die der höchsten kontinuierlichen Drehzahl der Hauptmaschine und der größten bauartbedingten Steigung des Propellers entspricht, können Schiffe ungeachtet ihres Baujahrs die Einhaltung dieser Anforderung durch eine der folgenden Methoden nachweisen:
1. bei Probefahrten auf See befindet sich das Schiff bei voll eingetauchtem Ruder in aufrechter Schwimmlage und fährt mit der Geschwindigkeit voraus, die der höchsten kontinuierlichen Drehzahl der Hauptmaschine und der größten bauartbedingten Steigung des Propellers entspricht; oder
2. ist ein volles Eintauchen des Ruders bei Probefahrten auf See nicht möglich, so muss eine angemessene Vorausgeschwindigkeit anhand der Fläche des eingetauchten Teils des Ruderblatts in dem für die Probefahrt vorgeschlagenen Beladungszustand berechnet werden. Die berechnete Vorausgeschwindigkeit muss zur Übertragung einer Kraft und eines Drehmoments auf die Hauptruderanlage führen, die mindestens so groß sind, wie es der Fall gewesen wäre, wenn das Schiff auf der Probefahrt bei größtem Betriebstiefgang mit einer Geschwindigkeit vorausgefahren wäre, die der höchsten kontinuierlichen Drehzahl der Hauptmaschine und der größten bauartbedingten Steigung des Propellers entspricht; oder
3. die Ruderkraft und das Drehmoment im Beladungszustand der Probefahrt auf See wurden zuverlässig vorhergesagt und auf den vollen Beladungszustand hochgerechnet. Die Geschwindigkeit des Schiffes muss der höchsten kontinuierlichen Drehzahl der Hauptmaschine und der größten bauartbedingten Steigung des Propellers entsprechen;"
(c) Regel II-1/C/6.3.2 erhält folgende Fassung:
"2. muss das Ruder in höchstens 60 Sekunden von 15° auf der einen Seite auf 15° nach der anderen Seite legen können, wenn das Schiff bei größtem Betriebstiefgang und mit halber Höchstgeschwindigkeit voraus oder 7 Knoten fährt, je nachdem, welcher Wert größer ist. Kann der Nachweis der Einhaltung dieser Anforderung nicht durch Probefahrten auf See erbracht werden, bei denen das Schiff bei größtem Betriebstiefgang und mit der Geschwindigkeit vorausfährt, die der Hälfte der höchsten kontinuierlichen Drehzahl der Hauptmaschine und der größten bauartbedingten Steigung des Propellers oder 7 Knoten (je nachdem, welcher Wert größer ist) entspricht, können Schiffe ungeachtet ihres Baujahrs die Einhaltung dieser Anforderung durch eine der folgenden Methoden nachweisen:
(d) Der Untertitel der Regel II-1/C/15 erhält folgende Fassung:
"Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die nicht unter die Regel II-1/A-1/4 fallen";
(2) in Kapitel II-2:
(a) die nachstehenden Regeln II-2/A/2.28 und II-2/A/2.29 werden angefügt:
"28. Brandklappe ist für die Zwecke der Umsetzung der Regel II-2/B/9a eine Einrichtung, die in einen Lüftungskanal eingebaut und unter normalen Bedingungen geöffnet ist, um den Luftstrom durch den Kanal zu ermöglichen, und die im Brandfall geschlossen wird, um den Luftstrom durch den Kanal abzusperren und den Durchgang von Feuer zu begrenzen. Mit der Verwendung der obigen Begriffsbestimmung können folgende weitere Begriffe verbunden sein:
29. Rauchklappe ist für die Zwecke der Umsetzung der Regel II-2/B/9a eine Einrichtung, die in einen Lüftungskanal eingebaut und unter normalen Bedingungen geöffnet ist, um den Luftstrom durch den Kanal zu ermöglichen, und die im Brandfall geschlossen wird, um den Luftstrom durch den Kanal abzusperren und den Durchgang von Rauch und heißen Gasen zu begrenzen. Eine Rauchklappe ist nicht dazu bestimmt, bei Trennflächen, durch die ein Lüftungskanal verläuft, die Feuerwiderstandsfähigkeit zu erhöhen. Mit der Verwendung der obigen Begriffsbestimmung können folgende weitere Begriffe verbunden sein:
(b) Regel II-2/A/6.8.2.1 erhält folgende Fassung:
"1. die brandgefährdeten Bereiche von Verbrennungskraftmaschinen, die für den Hauptantrieb des Schiffes und die Energieversorgung verwendet werden, und für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2018 gebaut werden, die brandgefährdeten Bereiche aller Verbrennungskraftmaschinen,";
(c) Die Einleitung der Regel II-2/A/11.1 erhält folgende Fassung:
"1. Bei Schiffen, die vor dem 1. Juli 2019 gebaut wurden, muss eine Brandschutzausrüstung bestehen aus:";
(d) die nachstehenden Regeln II-2/A/11.1.1.3 und II-2/A/11.1a werden angefügt:
"1.3 Bis zum 1. Juli 2019 müssen unabhängige Pressluftatmer der Brandschutzausrüstung dem Absatz 2.1.2.2 von Kapitel 3 des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.
1a Bei Schiffen, die am oder nach dem 1. Juli 2019 gebaut wurden, muss die Brandschutzausrüstung den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen;";
(e) die nachstehende Regel II-2/A/11.4a wird eingefügt:
"4a Kommunikationsausrüstung für Brandschutztrupps:
Auf Schiffen, bei denen sich mindestens eine Brandschutzausrüstung an Bord befinden muss und die am oder nach dem 1. Januar 2018 gebaut wurden, müssen mindestens zwei tragbare Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) zu Kommunikationszwecken für jeden Brandschutztrupp an Bord mitgeführt werden. Bei mit Flüssiggas betriebenen Schiffen oder Ro-Ro-Fahrgastschiffen mit geschlossenen Ro-Ro-Räumen oder Sonderräumen müssen diese tragbaren Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) explosionsgeschützt oder eigensicher sein. Vor dem 1. Januar 2018 gebaute Schiffe müssen den Anforderungen dieser Regel spätestens ab der ersten Besichtigung nach dem 1. Juli 2019 entsprechen.";
(f) die nachstehende Regel II-2/A/15.2.6 wird angefügt:
"6. Bei Schiffen, die der Regel II-2/A/11 unterliegen, müssen die bei Übungen benutzten Druckluftflaschen für die Atemschutzgeräte vor dem Auslaufen nachgefüllt oder ausgetauscht werden.";
(g) Regel II-2/B/5.1 erhält folgende Fassung:
"1. Die Mindestwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer muss nicht nur den an anderer Stelle in diesem Teil erwähnten besonderen Vorschriften für die Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks entsprechen, sondern auch den Vorschriften der Tabellen 5.1 oder 5.1(a) und 5.2 oder 5.2(a).
Bei der Zulassung baulicher Vorsorgemaßnahmen für den Brandschutz auf neuen Schiffen ist der Gefahr der Wärmeübertragung über Wärmebrücken an Schnittpunkten und an den Begrenzungen der Wärmedämmvorrichtungen Rechnung zu tragen.";
(h) die nachstehende Tabelle 5.1(a) wird nach der Tabelle 5.1 in Regel II-2/B/5.4 eingefügt:
"Die nachstehende Tabelle gilt für alle am oder nach dem 1. Januar 2018 gebauten Schiffe der Klassen B, C und D:
Tabelle 5.1(a) Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte, die benachbarte Räume trennen
Räume | (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) | (10) | (11) | |
Kontrollstationen | (1) | A-0c | A-0 | A-60 | A-0 | A-15 | A-60 | A-15 | A-60 | A-60 | * | A-60 |
Gänge | (2) | Ce | B-0e | A-0a B-0e | B-0e | A-60 | A-0 | A-0 | A-15 A-0d | * | A-30 | |
Unterkunftsräume | (3) | Ce | A-0a B-0e | B-0e | A-60 | A-0 | A-0 | A-15 A-0d | * | A-30 A-0d | ||
Treppen | (4) | A-0a B-0e | A-0a B-0e | A-60 | A-0 | A-0 | A-15 A-0d | * | A-30 | |||
Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr) | (5) | Ce | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | * | A-0 | ||||
Maschinenräume der Kategorie A | (6) | * | A-0 | A-0 | A-60 | * | A-60 | |||||
Sonstige Maschinenräume | (7) | A-0b | A-0 | A-0 | * | A-0 | ||||||
Laderäume | (8) | * | A-0 | * | A-0 | |||||||
Wirtschaftsräume (große Brandgefahr) | (9) | A-0b | * | A-30 | ||||||||
offene Decks | (10) | A-0 | ||||||||||
Sonderräume und Ro-Ro-Räume | (11) | A-30" |
(i) die nachstehende Tabelle 5.2(a) wird nach der Tabelle 5.2 in Regel II-2/B/5.4 eingefügt:
"Die nachstehende Tabelle gilt für alle am oder nach dem 1. Januar 2018 gebauten Schiffe der Klassen B, C und D:
Tabelle 5.2(a) Feuerwiderstandsfähigkeit der Decks, die benachbarte Räume trennen
Räume unterhalb ↓ Räume oberhalb
→ | (1) | (2) | (3) | (4) | (5) | (6) | (7) | (8) | (9) | (10) | (11) | |
Kontrollstationen | (1) | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | * | A-60 |
Gänge | (2) | A-0 | * | * | A-0 | * | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | * | A-30 |
Unterkunftsräume | (3) | A-60 | A-0 | * | A-0 | * | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | * | A-30 A-0d |
Treppen | (4) | A-0 | A-0 | A-0 | * | A-0 | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | * | A-30 |
Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr) | (5) | A-15 | A-0 | A-0 | A-0 | * | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | * | A-0 |
Maschinenräume der Kategorie A | (6) | A-60 | A-60 | A-60 | A-60 | A-60 | * | A-60f | A-30 | A-60 | * | A-60 |
Sonstige Maschinenräume | (7) | A-15 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | * | A-0 | A-0 | * | A-0 |
Laderäume | (8) | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | A-0 | * | A-0 | * | A-0 |
Wirtschaftsräume (große Brandgefahr) | (9) | A-60 | A-30 A-0d | A-30 A-0d | A-30 A-0d | A-0 | A-60 | A-0 | A-0 | A-0 | * | A-30 |
offene Decks | (10) | * | * | * | * | * | * | * | * | * | - | A-0 |
Sonderräume | (11) | A-60 | A-30 | A-30 A-0d | A-30 | A-0 | A-60 | A-0 | A-0 | A-30 | A-0 | A-30 |
Anmerkungen zu den Tabellen 5.1, 5.1(a), 5.2 und 5.2(a)
a) Einzelheiten sind aus den Regeln II-2/B/3 und 8 zu ersehen. b) Gehören Räume zu der gleichen Kategorie und erscheint der hochgesetzte Index b, so ist ein Schott oder Deck der in den Tabellen angegebenen Klasse nur dann erforderlich, wenn die benachbarten Räume, z.B. solche der Kategorie 9, einem unterschiedlichen Zweck dienen. Eine Küche neben einer anderen Küche erfordert kein Schott, eine Küche neben einem Farbenraum erfordert jedoch ein ,A-0'-Schott. c) Schotte, die Ruderhaus und Kartenraum voneinander trennen, können ,B-0'-Schotte sein. d) Siehe Absätze.2.3 und.2.4 dieser Regel. e) Für die Anwendung der Regel 2.1.2 gilt statt der in den Tabellen 5.1 und 5.1a erscheinenden Werte ,B-0" und ,C" der Wert ,A-0". f) Es braucht keine Brandschutzisolierung vorgesehen zu sein, wenn von dem Maschinenraum der Kategorie 7 eine geringe oder keine Brandgefahr ausgeht. *) Erscheint in den Tabellen ein Sternchen, so muss die Trennfläche aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff sein; sie braucht jedoch nicht von der Klasse ,A" zu sein. Wird dagegen auf Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaut wurden, ein Deck mit Ausnahme von Räumen der Kategorie 10 für die Durchführung von elektrischen Kabeln, Rohrleitungen und Lüftungskanälen durchbrochen, so müssen diese Durchführungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen und Rauch abgedichtet sein. Trennflächen zwischen Kontrollstationen (Notgenerator) und offenen Decks können mit Luft-Einlassöffnungen ohne Verschlussvorrichtungen versehen sein, sofern nicht ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem installiert ist. Für die Anwendung der Regel II-2/B/2.1.2 gilt statt eines in Tabelle 5.2 und 5.2(a) erscheinenden Sternchens, außer bei den Kategorien 8 und 10, der Wert ,A-0"."; |
(j) die nachstehende Regel II-2/B/6.3.4 wird angefügt:
"Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2018 gebaut werden
3.4 Von der Hauptwerkstatt in einem Maschinenraum müssen zwei Fluchtwege vorgesehen sein. Mindestens einer dieser Fluchtwege muss einen ständigen Schutz vor Feuer bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums bieten.";
(k) Der Titel der Regel II-2/B/9 erhält folgende Fassung:
"9 Lüftungssysteme von Schiffen, die vor dem 1. Januar 2018 gebaut wurden (R 32)";
(l) die nachstehende Regel II-2/B/9a wird eingefügt:
"9a Lüftungssysteme von Schiffen
Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2018 gebaut werden
1. Allgemeines
2. Anordnung der Lüftungskanäle
3. Einzelheiten zu Brandklappen und Lüftungskanaldurchführungen
4. Lüftungssysteme von Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern
5. Abzüge der Küchenherde
6. Lüftungsräume zur Versorgung von Maschinenräumen der Kategorie A, die Verbrennungskraftmaschinen enthalten
7. Lüftungssysteme für Wäschereien auf Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern
Abzüge von Wäschereien und Trockenräumen der Kategorie (13) gemäß der Begriffsbestimmung in Regel II-2/B/4.2.2 müssen versehen sein mit
(m) die folgenden Regeln II-2/B/13.4, II-2/B/13.5 und II-2/B/13.6 werden angefügt:
"Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2018 gebaut werden:
4. Ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Regel II-2/A/9 muss in Maschinenräumen vorhanden sein, in denen:
4.1 der Einbau von selbsttätigen oder Fernsteuerungssystemen und -einrichtungen anstelle der ständigen Bemannung des Raums zugelassen wurde und
4.2 bei der Hauptantriebsanlage und den dazugehörigen Maschinen einschließlich der Hauptstromquelle verschiedene Grade einer selbsttätigen oder Fernsteuerung vorgesehen sind und sie von einem Kontrollraum aus ständig von der Besatzung beaufsichtigt werden.
5. Ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Regel II-2/A/9 muss in geschlossenen Räumen vorhanden sein, in denen sich Verbrennungsöfen befinden.
6. Für das fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesystem gemäß den Regeln II-2/B/13.4 und 13.5 gilt Folgendes:
Das Feueranzeigesystem muss so ausgelegt und die Melder müssen so angeordnet sein, dass sie den Ausbruch eines Brandes in irgendeinem Teil dieser Räume und unter allen normalen Betriebsbedingungen der Maschinenanlage und Schwankungen bei der Lüftung, wie sie durch den möglichen Bereich der Raumtemperaturen bedingt sind, rasch anzeigen. Außer in Räumen mit beschränkter Höhe und wo ihre Verwendung besonders zweckmäßig ist, sind Anzeigesysteme, bei denen nur Wärmemelder verwendet werden, nicht gestattet. Das Anzeigesystem muss akustische und optische Alarmsignale auslösen, die sich von den Alarmsignalen jedes anderen Systems, das keinen Brand anzeigt, unterscheiden, und zwar an genügend Stellen, um sicherzustellen, dass die Alarmsignale auf der Kommandobrücke und durch einen verantwortlichen technischen Offizier gehört und beachtet werden.
Ist die Kommandobrücke unbesetzt, so müssen die Alarmsignale an einer Stelle ertönen, wo sich ein verantwortliches Mitglied der Besatzung im Dienst befindet.
Nach dem Einbau muss das System unter verschiedenen Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen erprobt werden.";
(n) Regel II-2/B/14.1.1.2 erhält folgende Fassung:
"2. Die Vorschriften der Regeln II-2/A/12, II-2/B/7, II-2/B/9 und II-2/B/9a über die Erhaltung der Widerstandsfähigkeit der Begrenzungen senkrechter Brandabschnitte gelten auch für Decks und Schotte, welche die Begrenzungen zwischen waagerechten Brandabschnitten untereinander und zwischen diesen und dem übrigen Schiff bilden.";
(o) Regel II-2/B/14.1.2.2 erhält folgende Fassung:
"2. Auf neuen Schiffen, die vor dem 1. Januar 2018 gebaut wurden und die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, sowie auf vorhandenen Schiffen der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Schotte zur Begrenzung von Sonderräumen entsprechend den Vorschriften in der Tabelle 5.1 der Regel II-2/B/5 für Räume der Kategorie 11 und waagerechte Begrenzungen entsprechend den Vorschriften der Tabelle 5.2 der Regel II-2/B/5 für Räume der Kategorie 11 isoliert sein. Auf Schiffen, die am oder nach dem 1. Januar 2018 gebaut werden und die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Schotte zur Begrenzung von Sonderräumen entsprechend den Vorschriften in der Tabelle 5.1a der Regel II-2/B/5 für Räume der Kategorie 11 und waagerechte Begrenzungen entsprechend den Vorschriften der Tabelle 5.2a der Regel II-2/B/5 für Räume der Kategorie 11 isoliert sein.".
(3) in Kapitel III:
a) Die Tabelle in Regel III/2.6 erhält folgende Fassung:
"Räume | B | C | D | |||
Zahl der Personen (N) Zahl der Fahrgäste (P) | > 250 | ≤ 250 | > 250 | ≤ 250 | > 250 | ≤ 250 |
Überlebensfahrzeuge 1 2 3 4
| ||||||
1,10 N | 1,10 N | 1,10 N | 1,10 N | 1,10 N | 1,10 N | |
1,25 N | 1,25 N | 1,25 N | 1,25 N | 1,25 N | 1,25 N | |
Bereitschaftsboote 4 5 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Rettungsringe 6 | 8 | 8 | 8 | 4 | 8 | 4 |
Rettungswesten 8 9 12 13 | 1,05 N | 1,05 N | 1,05 N | 1,05 N | 1,05 N | 1,05 N |
Rettungswesten für Kinder 9 14 | 0,10 P | 0,10 P | 0,10 P | 0,10 P | 0,10 P | 0,10 P |
Rettungswesten für Kleinkinder 10 14 | 0,025 P | 0,025 P | 0,025 P | 0,025 P | 0,025 P | 0,025 P |
Raketen für den Notfall 7 | 12 | 12 | 12 | 12 | 6 | 6 |
Leinenwurfgeräte 14 | 1 | 1 | 1 | 1 | - | - |
Radartransponder | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Sprechfunkgeräte UKW | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 2 |
1) Überlebensfahrzeuge können entweder Rettungsboote oder Rettungsflöße oder eine Kombination von beiden sein; hierfür gelten die Bestimmungen der Regel III/2.2. Soweit es durch den geschützten Charakter der Reisen und/oder die günstigen Witterungsverhältnisse im Fahrtgebiet gerechtfertigt ist, kann die Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.1046 folgende Ausrüstungen zulassen, sofern der Aufnahmemitgliedstaat dies nicht ablehnt:
Überlebensfahrzeuge für vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D müssen den einschlägigen Regeln des SOLAS-Übereinkommens von 1974 für vorhandene Schiffe in der am 17. März 1998 geänderten Fassung entsprechen. Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen gegebenenfalls den Anforderungen der Regel III/5-1 genügen. Ein Schiffsevakuierungssystem oder Systeme, die Absatz 6.2 des LSA-Codes entsprechen, können das entsprechende nach der Tabelle vorgeschriebene Gesamtfassungsvermögen der Rettungsflöße gegebenenfalls einschließlich der Aussetzeinrichtungen ersetzen. 2) Die Überlebensfahrzeuge sollen nach Möglichkeit gleichmäßig auf beiden Seiten des Schiffes verteilt sein. 3) Das Fassungsvermögen sämtlicher Überlebensfahrzeuge zusammen einschließlich zusätzlicher Rettungsflöße muss den Anforderungen der vorstehenden Tabelle entsprechen, d. h. 1,10 N = 110 % bzw. 1,25 N = 125 % der Gesamtzahl der Personen (N), die das Schiff laut Zulassung befördern kann. Es müssen genügend Überlebensfahrzeuge mitgeführt werden, damit bei Verlust oder Unbrauchbarwerden eines Überlebensfahrzeugs die restlichen Überlebensfahrzeuge alle Personen aufnehmen können, die das Schiff laut Zulassung befördern kann. Werden die Stauvorschriften für Rettungsflöße gemäß der Regel III/7.5 nicht erfüllt, so können zusätzliche Rettungsflöße vorgeschrieben werden. 4) Es müssen so viele Rettungsboote und/oder Bereitschaftsboote mitgeführt werden, dass beim Verlassen des Schiffes durch alle Personen, die das Schiff laut Zulassung befördern kann, von jedem Rettungsboot oder Bereitschaftsboot nicht mehr als neun Rettungsflöße gesammelt zu werden brauchen. 5) Aussetzvorrichtungen für Bereitschaftsboote müssen den Anforderungen der Regel III/10 entsprechen. Falls Bereitschaftsboote den Vorschriften der Absätze 4.5 beziehungsweise 4.6 des LSA-Codes entsprechen, können sie in das in der vorstehenden Tabelle angegebene Fassungsvermögen für Überlebensfahrzeuge mit einbezogen werden. Ein Rettungsboot kann als Bereitschaftsboot anerkannt werden, wenn das Boot selbst sowie seine Aussetz- und Einholvorrichtungen auch den Anforderungen für ein Bereitschaftsboot entsprechen. Mindestens eines der Bereitschaftsboote auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen (wenn Bereitschaftsboote mitzuführen sind) muss ein schnelles Bereitschaftsboot sein, das die Anforderungen der Regel III/5-1.3 erfüllt. Ist die Verwaltung des Flaggenstaates der Auffassung, dass die Anbringung eines Bereitschaftsbootes oder eines schnellen Bereitschaftsbootes an Bord eines Schiffes materiell unmöglich ist, kann dieses Schiff vom Mitführen eines Bereitschaftsbootes befreit werden, sofern es folgende Anforderungen erfüllt:
6) Wenigstens ein Rettungsring je Schiffsseite muss mit einer schwimmfähigen Rettungsleine versehen sein; die Länge der Rettungsleine beträgt entweder mindestens die doppelte Höhe des Anbringungsortes des Rettungsrings über der Wasserlinie des Schiffes im leichtesten Betriebszustand auf See oder 30 Meter, je nachdem, welcher Wert größer ist. Zwei Rettungsringe müssen mit einem selbsttätig arbeitenden Rauchsignal und selbstzündenden Leuchten versehen sein und von der Kommandobrücke schnell ausgeklinkt werden können. Die restlichen Rettungsringe müssen mit Absatz 2.1.2 des LSA-Codes entsprechenden selbstzündenden Leuchten versehen sein. 7) Raketen für den Notfall, die den Anforderungen des Absatzes 3.1 des LSA-Codes genügen, müssen auf der Kommandobrücke oder im Steuerstand aufbewahrt werden. 8) Für jede Person, die an Bord Arbeiten in exponierten Bereichen auszuführen hat, muss eine aufblasbare Rettungsweste zur Verfügung stehen. Diese aufblasbaren Rettungswesten können in die Gesamtzahl der von dieser Richtlinie vorgeschriebenen aufblasbaren Rettungswesten einbezogen werden. 9) Es müssen für Kinder geeignete Rettungswesten für mindestens 10 v. H. aller an Bord befindlichen Personen bzw. eine zusätzliche ausreichende Anzahl von Rettungswesten für jedes Kind vorhanden sein. 10) Es müssen für Kleinkinder geeignete Rettungswesten für mindestens 2,5 v. H. aller an Bord befindlichen Personen bzw. eine zusätzliche ausreichende Anzahl von Rettungswesten für jedes Kleinkind vorhanden sein. 11) Auf allen Schiffen muss eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten für Personen im Wachdienst und zur Benutzung in entfernt liegenden Stationen von Überlebensfahrzeugen mitgeführt werden. Die Rettungswesten für Personen im Wachdienst sollten auf der Brücke, im Maschinenwachraum und auf anderen besetzten Wachstationen aufbewahrt werden. Spätestens bei der ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem 1. Januar 2012 müssen alle Fahrgastschiffe die in den Fußnoten 12 und 13 genannten Vorschriften erfüllen. 12) Wenn die vorhandenen Rettungswesten für Erwachsene nicht für Personen mit einem Gewicht bis zu 140 kg und mit bis zu 1.750 mm Brustumfang ausgelegt sind, muss eine ausreichende Anzahl geeigneten Zubehörs an Bord vorhanden sein, mit dem solche Personen die Rettungswesten sicher anlegen können. 13) Auf allen Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss jede Rettungsweste mit einer dem Absatz 2.2.3 des LSA-Codes entsprechenden Leuchte ausgestattet sein. Alle Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen die Anforderungen der Regel III/5.5.2 erfüllen. 14) Schiffen mit einer Länge von weniger als 24 m müssen nicht mit einem Leinenwurfgerät ausgestattet sein." |
b) Folgende Regel III/9/2a wird eingefügt:
"2a Spätestens bei der ersten vorgeplanten Dockung nach dem 1. Januar 2018, jedoch spätestens bis zum 1. Juli 2019, müssen die bei Belastung auslösbaren Auslösemechanismen für Rettungsboote, welche nicht den Absätzen 4.4.7.6.4 bis 4.4.7.6.6 des LSA-Codes entsprechen, durch eine Ausrüstung ersetzt werden, die dem Code * entspricht.
___
*) Siehe die Richtlinien für die Bewertung und den Ersatz von Auslöse- und Wiedereinholsystemen für Rettungsboote (MSC.1/Circ.1392)".
c) Folgende Regel III/10a wird eingefügt:
"10a Bergen von Personen aus dem Wasser
Schiffe der Klassen B, C und D, die am oder nach dem 1. Januar 2018 gebaut werden:
1. Alle Schiffe müssen über schiffsspezifische Pläne und Verfahren für das Bergen von Personen aus dem Wasser verfügen, in denen die von der IMO erstellten Richtlinien ** berücksichtigt werden. Die Pläne und Verfahren müssen Angaben zu den für das Bergen zu verwendenden Ausrüstungen und den Maßnahmen enthalten, die ergriffen werden müssen, um die Gefahr für das an Bergungsverfahren beteiligte Bordpersonal auf ein Mindestmaß zu beschränken. Vor dem 1. Januar 2018 gebaute Schiffe müssen diese Anforderung bei der ersten regelmäßigen oder erneuten Inspektion der Sicherheitsausrüstung erfüllen.
2. Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die der Regel III/5-1.4 entsprechen, gelten als mit dieser Regel vereinbar.
____
**) Richtlinien für die Erarbeitung von Plänen und Verfahren für das Bergen von Personen aus dem Wasser (MSC.1/Circ.1447).";
d) Folgende Regel III/13.9 wird eingefügt:
"9. Die Besatzungsmitglieder, zu deren Aufgaben das Betreten geschlossener Räume oder die Durchführung von Rettungsmaßnahmen zählt, müssen in den von der Verwaltung festgelegten Zeitabständen, jedoch mindestens einmal pro Jahr, an einer Übung für das Betreten geschlossener Räume und Rettungsübungen an Bord des Schiffes teilnehmen:
____
***) Siehe die Überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen, angenommen durch die Entschließung A.1050(27) der IMO."
e) Folgende Regel III/14 wird eingefügt:
"14 Aufzeichnungen (R 19.5)
Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:
1. Der Tag, an dem die Musterungen stattfinden, die Einzelheiten der Übungen zum Verlassen des Schiffes und der Brandabwehrübungen, der Übungen für das Betreten geschlossener Räume und Rettungsübungen, der Übungen mit anderen Rettungsmitteln und der Ausbildung an Bord sind in dem von der Verwaltung vorgeschriebenen Schiffstagebuch aufzuzeichnen.
Wird zur vorgeschriebenen Zeit keine vollständige Musterung, Übung oder Ausbildung abgehalten, so ist eine Eintragung im Schiffstagebuch über die näheren Umstände und den Umfang der durchgeführten Musterung, Übung oder Ausbildung vorzunehmen".
ENDE |