umwelt-online: Richtlinie 2009/45/EG über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (4)

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7. Regel II-2/B/7: Durchführungen und Öffnungen in Trennflächen der Klasse "A" und "B" (R 30, R 31)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

7.1. Für alle Öffnungen in Trennflächen der Klasse "A" müssen fest angebrachte Verschlussvorrichtungen vorhanden sein, die mindestens ebenso feuerfest sind wie die Trennflächen, in die sie eingebaut sind.

7.2. Alle Türen und Türrahmen in Trennflächen der Klasse "A" sowie die Verriegelungen des Türverschlusses müssen möglichst ebenso feuerfest sein und den Durchgang von Rauch und Flammen ebenso verhindern wie die Schotte, in denen sich die Türen befinden. Diese Türen und Türrahmen müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff sein. Wasserdichte Türen brauchen nicht isoliert zu sein.

7.3. Jede dieser Türen muss von jeder Seite des Schottes aus durch nur eine Person geöffnet und geschlossen werden können.

7.4. Feuertüren in Schotten der senkrechten Hauptbrandabschnitte und in Treppenschächten mit Ausnahme von kraftbetriebenen wasserdichten Schiebetüren und normalerweise verschlossenen Türen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Türen müssen sich selbsttätig schließen, und zwar noch gegen eine Neigung von 3,5°. Die Schließgeschwindigkeit muss erforderlichenfalls so gesteuert werden, dass eine unangemessene Gefährdung von Personen vermieden wird. Auf neuen Schiffen darf die gleichförmige Schließgeschwindigkeit 0,2 Meter/Sekunde nicht überschreiten und bei aufrechter Schwimmlage 0,1 Meter/Sekunde nicht unterschreiten.

    Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

  2. Fernbediente Schiebetüren oder kraftbetriebene Türen müssen mit einer Warneinrichtung versehen sein, die mindestens 5 Sekunden, aber nicht mehr als 10 Sekunden, bevor sich die Tür in Bewegung setzt, ertönt und deren Ton anhält, bis die Tür vollständig geschlossen ist. Türen, die sich bei Betätigen einer Kontaktleiste wieder öffnen, müssen sich so weit öffnen, dass eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,75 Meter, jedoch nicht mehr als 1 Meter entsteht.
  3. Der Schließvorgang aller Türen mit Ausnahme der für gewöhnlich verschlossenen Feuertüren muss fernbedient und selbsttätig entweder gleichzeitig oder in Gruppen von einer ständig besetzten zentralen Kontrollstation aus und außerdem einzeln von einer Stelle auf beiden Seiten der Tür ausgelöst werden können. Durch Anzeige an der Feuerkontrolltafel in der ständig besetzten zentralen Kontrollstation muss ersichtlich sein, ob jede der fernbedienten Türen geschlossen ist. Die Auslösevorrichtung muss so konstruiert sein, dass sich die Tür bei einer Störung im Fernbedienungssystem oder in der zentralen Stromversorgung selbsttätig schließt. Auslöseschalter müssen eine An-Aus-Schaltung haben, um ein automatisches Wiedereinschalten des Systems zu vermeiden. Feststellhaken, die nicht von der zentralen Kontrollstation aus ausgelöst werden können, sind verboten.
  4. Für kraftbetriebene Türen müssen vor Ort Energiespeicher in unmittelbarer Nähe der Türen angeordnet sein, die sicherstellen, dass die Türen unter Benutzung der Bedienelemente vor Ort mindestens zehnmal betätigt (vollständig geöffnet und geschlossen) werden können.
  5. Bei zweiflügligen Türen, die zur Herstellung ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit mit einer Verriegelung versehen sind, muss diese selbsttätig durch die Bewegung der Türen betätigt werden, wenn diese durch das System ausgelöst werden.
  6. Kraftbetriebene und selbsttätig schließende Türen, die einen unmittelbaren Zugang zu Sonderräumen ermöglichen, brauchen nicht mit Warneinrichtungen und Fernauslösevorrichtungen nach den Unterabsätzen.4.2 und.4.3 versehen zu sein.

Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute Schiffe der Klassen B, C und D:

Anstelle von Absatz.4 gilt der folgende Absatz.4a:

7.4a. Feuertüren in Schotten der senkrechten Hauptbrandabschnitte, in Küchenbegrenzungen und Treppenschächten mit Ausnahme von kraftbetriebenen wasserdichten Türen und normalerweise verschlossenen Türen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Türen müssen sich selbsttätig schließen, und zwar noch gegen eine Neigung von 3,5°.
  2. Bei Feuerklapptüren darf die ungefähre Schließzeit nicht mehr als 40 Sekunden und nicht weniger als 10 Sekunden vom Beginn der Bewegung an bei aufrechter Schwimmlage des Schiffes betragen. Bei Schiebetüren darf die annähernd gleichförmige Schließgeschwindigkeit nicht mehr als 0,2 Meter/Sekunde und nicht weniger als 0,1 Meter/Sekunde bei aufrechter Schwimmlage des Schiffes betragen.
  3. Der Schließvorgang der Türen muss fernbedient entweder gleichzeitig oder in Gruppen von einer ständig besetzten zentralen Kontrollstation aus und außerdem einzeln von einer Stelle auf beiden Seiten der Tür ausgelöst werden können. Auslöseschalter müssen eine An-Aus-Schaltung haben, um ein automatisches Wiedereinschalten des Systems zu vermeiden.
  4. Feststellhaken, die nicht von der zentralen Kontrollstation aus ausgelöst werden können, sind verboten.
  5. Eine Tür, die von der zentralen Kontrollstation aus fernbedient geschlossen wurde, muss durch Bedienelemente vor Ort auf beiden Seiten der Tür wieder geöffnet werden können. Nach einer solchen Öffnung vor Ort muss sich die Tür selbsttätig wieder schließen.
  6. Durch Anzeige an der Feuertüren-Kontrolltafel in der ständig besetzten zentralen Kontrollstation muss ersichtlich sein, ob jede fernbediente Tür geschlossen ist.
  7. Die Auslösevorrichtung muss so konstruiert sein, dass sich die Tür bei einer Störung im Steuerungssystem oder in der zentralen Stromversorgung selbsttätig schließt.
  8. Für kraftbetriebene Türen müssen vor Ort Energiespeicher in unmittelbarer Nähe der Türen angeordnet sein, die sicherstellen, dass die Türen nach einer Störung im Fernbedienungssystem oder in der zentralen Stromversorgung unter Benutzung der Bedienelemente vor Ort mindestens zehn Mal betätigt (vollständig geöffnet und geschlossen) werden können.
  9. Eine Störung des Steuerungssystems oder der zentralen Stromversorgung einer Tür darf die sichere Funktion der anderen Türen nicht beeinträchtigen.
  10. Schiebetüren mit Fernauslösung oder kraftbetriebene Türen müssen mit einer Warneinrichtung versehen sein, die mindestens 5 Sekunden, aber nicht mehr als 10 Sekunden, nachdem der Schließvorgang von der zentralen Kontrollstation aus ausgelöst wurde und bevor sich die Tür in Bewegung setzt, ertönt und deren Ton anhält, bis die Tür vollständig geschlossen ist.
  11. Eine Tür, die sich bei Betätigen einer Kontaktleiste wieder öffnet, darf sich nicht mehr als 1 Meter vom Kontaktpunkt aus öffnen.
  12. Bei zweiflügligen Türen, die zur Herstellung ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit mit einer Verriegelung versehen sind, muss diese selbsttätig durch die Bewegung der Türen betätigt werden, wenn der Schließvorgang durch das Steuerungssystem ausgelöst wird.
  13. Kraftbetriebene, automatisch schließende Türen, die einen unmittelbaren Zugang zu Sonderräumen ermöglichen, brauchen nicht mit Warneinrichtungen und Fernauslösevorrichtungen nach den Absätzen.3 und.10 versehen zu sein.
  14. Die Einzelteile der Steuerungssysteme vor Ort müssen für Instandhaltung und Einstellung zugänglich sein.
  15. Kraftbetriebene Türen müssen mit einem Steuerungssystem eines zugelassenen Typs ausgerüstet sein, das im Fall eines Brandes betrieben werden kann und dem Code für Brandprüfverfahren entspricht. Dieses System muss den folgenden Bedingungen genügen:

    15.1 Das Steuerungssystem muss die Tür bei einer Temperatur von mindestens 200 °C über einen Zeitraum von mindestens 60 Minuten mittels ihrer Energieversorgung betreiben können;

    15.2 die Energieversorgung aller anderen Türen, die dem Brand nicht ausgesetzt sind, darf nicht beeinträchtigt werden; und

    15.3 das Steuerungssystem muss bei einer Temperatur von mehr als 200 °C selbsttätig von der Energieversorgung abgetrennt werden und muss in der Lage sein, die Tür bis zu einer Temperatur von mindestens 945 °C geschlossen zu halten.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

7.5. Die Vorschriften über die Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit der äußeren Begrenzungen eines Schiffes gelten nicht für Glaswände sowie eckige und runde Schiffsfenster, sofern Regel II-2/B/10 dies nicht für solche Begrenzungen vorschreibt. Entsprechend gelten die Vorschriften über die Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit nicht für Außentüren in Aufbauten und Deckshäusern.

Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute Schiffe der Klassen B, C und D:

Anstelle von Absatz.5 gilt der folgende Absatz.5a:

7.5a. Die Vorschriften über die Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit der äußeren Begrenzungen eines Schiffes gelten nicht für Glaswände sowie eckige und runde Schiffsfenster, sofern Regel II-2/B/10 dies nicht für solche Begrenzungen vorschreibt.

Die Vorschriften über die Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit der äußeren Begrenzungen eines Schiffes gelten nicht für Außentüren, mit Ausnahme von Außentüren in Aufbauten und Deckshäusern, die Rettungsmitteln, Einbootungsbereichen und außen liegenden Sammelplätzen, Außentreppen und offenen Decks, die als Fluchtwege benutzt werden, zugewandt sind. Türen von Treppenschächten brauchen diesen Vorschriften nicht zu entsprechen.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

7.6. Mit Ausnahme von wasserdichten und wetterdichten (spritzwasserdichten) Türen, von Türen, die auf das offene Deck hinaus führen, und von Türen, die hinreichend gasdicht sein müssen, müssen alle Türen der Klasse "A", die sich in Treppenschächten, Gesellschaftsräumen und Schotten der senkrechten Hauptbrandabschnitte in Fluchtwegen befinden, mit einer selbstschließenden Schlauchpforte versehen sein, die bezüglich Werkstoff, Bauausführung und Feuerwiderstandsfähigkeit der Tür, in die sie eingebaut ist, gleichwertig ist, eine lichte quadratische Öffnung von 150 Millimeter Kantenlänge bei geschlossener Tür bildet und sich bei Hängetüren an der unteren Kante gegenüber den Scharnieren oder bei Schiebetüren, möglichst nahe der Öffnung befindet.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

7.7. Türen und Türrahmen in Trennflächen der Klasse "B" und ihre Verriegelungen müssen einen Verschluss herstellen, der die gleiche Feuersicherheit wie die Trennflächen hat; im unteren Teil dieser Türen dürfen jedoch Lüftungsöffnungen vorhanden sein. Befinden sich solche Öffnungen in oder unter einer Tür, so darf ihr gesamter lichter Querschnitt 0,05 Quadratmeter nicht überschreiten. Alternativ kann zwischen der Kabine und dem Gang ein unterhalb der Sanitärzelle verlaufender, nichtbrennbarer Luftausgleichskanal zugelassen werden, wenn der lichte Querschnitt des Kanals 0,05 Quadratmeter nicht überschreitet. Alle Lüftungsöffnungen müssen mit einem Gitter aus nicht brennbarem Werkstoff versehen sein. Türen müssen nicht brennbar sein.

7.7.1 Aus Gründen der Lärmverringerung kann die Verwaltung als gleichwertig Türen mit eingebautem Lüftungsschallschutz zulassen, die auf der einen Seite der Tür unten und auf der anderen Seite der Tür oben Öffnungen aufweisen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt worden sind:

  1. Die obere Öffnung muss stets zum Flur hin gerichtet sein und eine Gräting aus nicht brennbarem Werkstoff sowie eine automatische Feuerklappe aufweisen, die auf eine Temperatur von ungefähr 70 °C anspricht.
  2. Die untere Öffnung muss eine Gräting aus nicht brennbarem Werkstoff aufweisen.
  3. Die Türen sind entsprechend der Entschließung A.754 (18) zu prüfen.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

7.8. Kabinentüren in Trennflächen der Klasse "B" müssen selbstschließend sein. Feststeller sind nicht zulässig.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

7.9. Die Vorschriften über die Klasse-"B"-Widerstandsfähigkeit der äußeren Begrenzungen eines Schiffes gelten nicht für Glaswände sowie eckige und runde Schiffsfenster. Entsprechend gelten die Vorschriften über die Klasse-"B"-Widerstandsfähigkeit nicht für Außentüren in Aufbauten und Deckshäusern. Auf Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, kann die Verwaltung des Flaggenstaats die Verwendung von brennbaren Werkstoffen bei Türen zulassen, die Kabinen von einzelnen inneren Sanitärräumen, wie etwa Duschen, trennen.

8. Regel II-2/B/8: Schutz der Treppen und Aufzüge in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen (R 29)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

8.1. Alle Treppen müssen eine tragende Stahlkonstruktion haben, sofern die Verwaltung nicht die Verwendung von anderem gleichwertigem Werkstoff billigt; sie müssen innerhalb eines durch Trennflächen der Klasse "A" gebildeten Schachtes liegen, der wirksame Verschlussvorrichtungen für alle Öffnungen hat; folgende Ausnahmen sind zulässig:

  1. Eine nur zwei Decks verbindende Treppe braucht nicht eingeschachtet zu sein, sofern die Widerstandsfähigkeit des durchbrochenen Decks durch geeignete Schotte oder Türen in einem der beiden Decks gewährleistet ist. Ist eine Treppe in einem Deck abgeschlossen, so muss der Treppenschacht gemäß den Tabellen für Decks in den Regeln II-2/B/4 und II-2/B/5 geschützt sein;
  2. in einem Gesellschaftsraum brauchen Treppen nicht eingeschachtet zu sein, wenn sie völlig im Innern dieses Raumes liegen.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

8.2. Die Treppenschächte müssen einen unmittelbaren Zugang zu den Gängen und einen ausreichenden Querschnitt haben, um eine Verstopfung durch die Personen zu vermeiden, welche die Treppe in einem Notfall voraussichtlich benutzen müssen.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D: Innerhalb solcher Treppenschächte sind nur öffentliche Toiletten, Abstellräume aus nicht brennbarem Werkstoff für die Aufbewahrung von Sicherheitsausrüstung und offene Informationsstände gestattet.

Es dürfen nur Gesellschaftsräume, Gänge, öffentliche Toiletten, Sonderräume, andere nach Regel II-2/B/6.1.5 vorgeschriebene Fluchtwegtreppen und äußere Bereiche einen unmittelbaren Zugang zu diesen Treppenschächten haben.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

8.3. Die Aufzugschächte müssen so gebaut sein, dass der Durchgang von Rauch und Flammen aus einem Deck in ein anderes verhindert wird; sie müssen Verschlussvorrichtungen zur Eindämmung von Luftzug und Rauchdurchgang haben.

9. Regel II-2/B/9: Lüftungssysteme von Schiffen, die vor dem 1. Januar 2018 gebaut wurden (R 32) 16

9.1. Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

9.1.1. Das Lüftungssystem muss neben den Vorschriften der Regel II/32 Absatz 1 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in der am 17. März 1998 geltenden Fassung auch die Vorschriften dieser Regel II-2/B/9 Unterabsätze.2.2 bis.2.6,.2.8 und.2.9 erfüllen.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

9.1.2. Grundsätzlich müssen die Lüfter so angeordnet sein, dass die zu den verschiedenen Räumen führenden Kanäle innerhalb des gleichen senkrechten Hauptbrandabschnitts bleiben.

9.1.3. Werden Lüftungssysteme durch Decks geführt, so müssen zusätzlich zu den hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit des Decks gegen Feuer nach Regel II-2/A/12.1 erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen weitere Maßnahmen getroffen werden, um die Wahrscheinlichkeit zu verringern, dass Rauch und heiße Gase durch dieses System von einem Deck in ein anderes ziehen. Zusätzlich zu den in dieser Regel II-2/B/9 enthaltenen Isoliervorschriften müssen senkrechte Kanäle nötigenfalls gemäß den entsprechenden Tabellen der Regel II-2/B/4 isoliert sein.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

9.1.4. Lüftungskanäle müssen aus folgenden Werkstoffen hergestellt sein:

  1. Kanäle mit einem Querschnitt von mindestens 0,075 Quadratmetern und alle senkrechten Kanäle, die mehr als ein einziges Zwischendeck versorgen, müssen aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff sein;
  2. Kanäle mit einem Querschnitt von weniger als 0,075 Quadratmetern mit Ausnahme der in Unterabsatz.1.4.1 genannten senkrechten Kanäle müssen aus nicht brennbarem Werkstoff sein. Führen solche Kanäle durch Trennflächen der Klasse "A" oder "B", so ist gebührend darauf zu achten, dass die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer gewährleistet ist;
  3. kurze Kanalabschnitte, deren Querschnitt im Allgemeinen 0,02 Quadratmeter und deren Länge 2 Meter nicht überschreitet, brauchen nicht aus nicht brennbarem Werkstoff zu sein, sofern sämtliche folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Der Kanal ist aus einem Werkstoff hergestellt, der nach Auffassung der Verwaltung des Flaggenstaats eine geringe Brandgefahr darstellt,
    2. der Kanal wird nur am äußersten Ende des Lüftungssystems verwendet, und
    3. der Kanal liegt, der Länge nach gemessen, nicht näher als 600 Millimeter an einem Durchbruch einer Trennfläche der Klasse "A" oder "B", einschließlich der durchlaufenden Decken der Klasse "B".

    Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute Schiffe der Klassen B, C und D:

    Anstelle von Unterabsatz.1 gilt folgender Unterabsatz.1a:

    1a. Der Kanal ist aus einem schwer entflammbaren Werkstoff hergestellt.

9.1.5. Treppenschächte sind zu belüften; dies darf nur durch ein unabhängiges Lüfter- und Kanalsystem erfolgen, das keine anderen Räume innerhalb des Lüftungssystems versorgen darf.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

9.1.6. Alle Lüfter mit Kraftantrieb, ausgenommen Maschinenraum- und Laderaumlüfter und jedes andere nach Unterabsatz.2.6 vorgeschriebene Lüftungssystem, müssen mit Schaltgeräten versehen sein, die so angeordnet sind, dass alle Lüfter wahlweise von zwei möglichst weit auseinander liegenden Schaltstellen aus abgestellt werden können. Die für Maschinenraumlüfter mit Kraftantrieb vorgesehenen Schaltgeräte müssen ebenfalls so angeordnet sein, dass sie von zwei Schaltstellen aus bedient werden können, von denen sich eine außerhalb der betreffenden Räume befinden muss. Laderaumlüfter mit Kraftantrieb müssen von einer sicheren Schaltstelle außerhalb der betreffenden Räume aus abgestellt werden können.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

9.1.7. Erstrecken sich Gesellschaftsräume über drei oder mehr offene Decks und enthalten sie brennbare Gegenstände wie Möbel und geschlossene Räume wie Läden, Büros und Restaurants, so muss in dem Raum ein Rauchabzugssystem vorhanden sein. Das Rauchabzugssystem muss durch das vorgeschriebene Rauchmeldesystem eingeschaltet werden und muss durch Handsteuerung bedient werden können. Die Größe der Lüfter muss so bemessen sein, dass die gesamte Raumluft innerhalb von 10 Minuten oder weniger abgesaugt werden kann.

9.1.8. Lüftungskanäle sind mit Öffnungen zur Überprüfung und Reinigung an geeigneten Stellen zu versehen, soweit dies zweckmäßig und praktisch durchführbar ist.

9.1.9. Die Abzüge der Küchenherde, in denen die Ansammlung von Wrasenrückständen und Fett zu erwarten ist, müssen den Anforderungen der Unterabsätze.2.3.2.1 und.2.3.2.2 entsprechen und versehen sein mit:

  1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann, sofern nicht ein andersartiges zugelassenes System zur Entfernung des Fettes verwendet wird;
  2. einer am unteren Ende des Kanals angebrachten Brandklappe, die selbsttätig und fernbedient arbeitet, sowie zusätzlich einer am oberen Ende des Kanals angebrachten fernbedienten Brandklappe;
  3. fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals;
  4. in der Nähe des Eingangs zur Küche angebrachten Fernbedienungseinrichtungen zum Abstellen der Ablüfter und Zulüfter, zum Bedienen der Brandklappen nach Absatz.2 und zum Bedienen des Feuerlöschsystems. Ist ein Feuerlöschsystem mit mehreren Zweigleitungen eingebaut, so muss die Möglichkeit gegeben sein, die Zweigleitungen, aus denen die Abluft durch denselben Hauptkanal entfernt wird, zu schließen, bevor ein Löschmittel in das Feuerlöschsystem eingegeben wird; und
  5. an geeigneten Stellen angeordneten Luken für Inspektion und Reinigung.

9.2. Schiffe, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

9.2.1. Lüftungskanäle müssen aus nicht brennbarem Werkstoff sein. Kurze Kanäle jedoch, die im Allgemeinen nicht länger als 2 Meter sind und einen Querschnitt von höchstens 0,02 Quadratmetern haben, brauchen nicht aus nicht brennbarem Werkstoff zu sein, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Diese Kanäle müssen aus einem Werkstoff sein, der entsprechend den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaats eine geringe Brandgefahr aufweist;
  2. sie dürfen nur am Ende des Lüftungssystems verwendet werden;
  3. sie liegen, entlang dem Kanal gemessen, nicht näher als 600 Millimeter an einer Öffnung einer Trennfläche der Klasse "A" oder "B", einschließlich der durchlaufenden Decken der Klasse "B".

    Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute Schiffe der Klassen B, C und D:

    Anstelle von Unterabsatz.1 gilt folgender Unterabsatz.1a:

    1a. Diese Kanäle sind aus einem schwer entflammbaren Werkstoff hergestellt.

9.2.2a. Führen die Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 Quadratmetern durch Schotte oder Decks der Klasse "A" und sind sie in der Nähe der Durchbruchstelle nicht aus Stahl, so muss die Öffnung mit einer Stahlblechmanschette ausgekleidet sein, und in diesem Bereich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Manschetten müssen mindestens 3 Millimeter dick und mindestens 900 Millimeter lang sein. Führen die Manschetten durch Schotte, so ist diese Länge nach Möglichkeit in 450 Millimeter auf jeder Seite des Schotts aufzuteilen. Diese Kanäle oder die solche Kanäle umkleidenden Manschetten sind mit einer Brandschutzisolierung zu versehen. Die Isolierung muss mindestens dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben wie das Schott oder Deck, durch das der Kanal führt.
  2. Bei Kanälen mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,075 Quadratmetern müssen zusätzlich zu den Vorschriften des Unterabsatzes.2.2a.1 Brandklappen eingebaut sein. Die Brandklappe muss selbsttätig arbeiten, aber auch von beiden Seiten des Schotts oder Decks von Hand zu schließen sein. Die Brandklappe muss mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, an der zu erkennen ist, ob die Klappe offen oder geschlossen ist. Brandklappen sind jedoch nicht erforderlich, wenn Kanäle durch Räume führen, die von Trennflächen der Klasse "A" umgeben sind und nicht von diesen Kanälen versorgt werden, sofern diese Kanäle dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer wie die von ihnen durchbrochenen Trennflächen aufweisen. Die Brandklappen müssen leicht zugänglich sein. Sind auf am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten neuen Schiffen der Klassen B, C und D Brandklappen hinter Decken oder Verkleidungen angeordnet, müssen diese Decken oder Verkleidungen mit einer Inspektionsklappe versehen sein, auf der ein Schild mit der Identifikationsnummer der Brandklappe angebracht ist. Die Identifikationsnummer einer Brandklappe ist auch auf den erforderlichen Fernbedien-Einrichtungen anzubringen.

9.2.2b. Führt auf am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten neuen Schiffen der Klassen B, C und D ein Kanal aus dünnem Blech mit einem freien Querschnitt von 0,02 Quadratmetern oder weniger durch Schotte oder Decks der Klasse "A", so muss die Öffnung mit einer Stahlblechmanschette ausgekleidet sein, die eine Wanddicke von mindestens 3 Millimetern und eine Länge von mindestens 200 Millimetern hat, wobei die Manschette nach Möglichkeit in 100 Millimeter auf jeder Seite des Schottes aufzuteilen ist oder im Falle eines Decks in ihrer Gesamtheit auf der unteren Seite des durchbrochenen Decks liegen muss.

9.2.3. Lüftungskanäle für Maschinenräume, Küchen, Räume für Kraftfahrzeuge, Ro-Ro-Laderäume oder Sonderräume dürfen nicht durch Unterkunfts- und Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen führen, sofern sie nicht die in den Unterabsätzen.2.3.1.1 bis.2.3.1.4 oder.2.3.2.1 und.2.3.2.2 genannten Bedingungen erfüllen:

9.2.3.1.1 Die Kanäle sind bei einer Breite oder einem Durchmesser von bis zu 300 Millimetern und von 760 Millimetern und mehr aus Stahl in einer Dicke von mindestens 3 bzw. 5 Millimetern hergestellt; bei einer Breite oder einem Durchmesser zwischen 300 und 760 Millimetern sind sie in einer Dicke hergestellt, die durch Interpolation bestimmt wird;

9.2.3.1.2 sie sind angemessen gehaltert und versteift;

9.2.3.1.3 sie sind an den durchbrochenen Begrenzungen mit selbsttätigen Brandklappen versehen; und

9.2.3.1.4 sie sind von den Maschinenräumen, Küchen, Räumen für Kraftfahrzeuge, Ro-Ro-Laderäumen und Sonderräumen bis zu einem mindestens 5 Meter hinter jeder Brandklappe liegenden Punkt der Klasse "A-60" entsprechend isoliert;

oder

9.2.3.2.1 sie sind nach den Absätzen.2.3.1.1 und.2.3.1.2 aus Stahl hergestellt; und

9.2.3.2.2 in allen Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen und Kontrollstationen der Klasse "A-60" entsprechend isoliert;

Durchführungen durch Trennflächen in Hauptbrandabschnitten müssen außerdem den Vorschriften des Unterabsatzes.2.8 entsprechen.

Auf am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten neuen Schiffen der Klassen B, C und D müssen Lüftungssysteme für Maschinenräume der Kategorie A, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume, Küchen, Sonderräume und Laderäume im Allgemeinen voneinander und von den Lüftungssystemen, die andere Räume versorgen, getrennt sein. Die Lüftungssysteme für Küchen auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, brauchen jedoch nicht vollständig getrennt zu sein; die Belüftung kann durch getrennte Kanäle von der Belüftungseinheit, die andere Räume versorgt, erfolgen. Auf jeden Fall muss im Lüftungskanal der Küche nahe der Belüftungseinheit eine selbsttätige Brandklappe eingebaut sein.

9.2.4. Lüftungskanäle für Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen dürfen nicht durch Maschinenräume, Küchen, Räume für Kraftfahrzeuge, Ro-Ro-Laderäume oder Sonderräume führen, es sei denn, dass sie den in den Unterabsätzen.2.4.1.1 bis.2.4.1.3 oder.2.4.2.1 und.2.4.2.2 genannten Bedingungen entsprechen:

9.2.4.1.1 Die Kanäle sind, wenn sie durch einen Maschinenraum, eine Küche, einen Raum für Kraftfahrzeuge, einen Ro-Ro-Laderaum oder einen Sonderraum führen, nach den Unterabsätzen.2.3.1.1 und.2.3.1.2 aus Stahl hergestellt;

9.2.4.1.2 an den durchbrochenen Begrenzungen sind selbsttätige Brandklappen eingebaut; und

9.2.4.1.3 die Widerstandsfähigkeit der Begrenzungen des Maschinenraums, der Küche, des Raumes für Kraftfahrzeuge, des Ro-Ro-Laderaums oder des Sonderraums ist an den Durchführungen gewahrt;

oder

9.2.4.2.1 Die Kanäle sind, wenn sie durch einen Maschinenraum, eine Küche, einen Raum für Kraftfahrzeuge, einen Ro-Ro-Laderaum oder einen Sonderraum führen, nach den Unterabsätzen.2.3.1.1 und.2.3.1.2 aus Stahl hergestellt; und

9.2.4.2.2 sie sind innerhalb des Maschinenraums, der Küche, des Raums für Kraftfahrzeuge, des Ro-Ro-Laderaums oder des Sonderraums der Klasse "A-60" entsprechend isoliert;

Durchführungen durch Trennflächen in Hauptbrandabschnitten müssen außerdem den Vorschriften des Unterabsatzes.2.8 entsprechen.

9.2.5. Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 Quadratmetern, die durch Schotte der Klasse "B" führen, müssen mit Stahlblechmanschetten von 900 Millimeter Länge umkleidet sein, die nach Möglichkeit in 450 Millimeter auf jeder Seite des Schotts aufgeteilt sind, sofern nicht der Kanal auf dieser Länge aus Stahl ist.

9.2.6. Für die außerhalb der Maschinenräume gelegenen Kontrollstationen sind alle praktisch durchführbaren Maßnahmen zu treffen, um die einwandfreie Lüftung, Sicht und Rauchfreiheit sicherzustellen, damit die Maschinen und Geräte in diesen Räumen im Brandfall überwacht und reibungslos weiterbetrieben werden können. Es sind zwei wahlweise zu betätigende und voneinander getrennte Zulüfter vorzusehen; ihre Eintrittsöffnungen sind so anzuordnen, dass die Gefahr eines gleichzeitigen Eindringens von Rauch in beide Öffnungen auf ein Mindestmaß beschränkt ist. Auf die Anwendung dieser Vorschriften kann bei Kontrollstationen verzichtet werden, die auf einem offenen Deck liegen und sich nach einem solchen hin öffnen lassen, oder wo örtlich vorgesehene Verschlussvorrichtungen die gleiche Wirkung haben.

9.2.7. Die Abzüge der Küchenherde, die durch Unterkunftsräume oder Räume geführt sind, in denen sich brennbare Werkstoffe befinden, müssen aus Trennflächen der Klasse "A" bestehen. Jeder Abzug ist zu versehen mit

  1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann,
  2. einer Brandklappe, die am unteren Ende des Kanals angebracht ist,
  3. Vorrichtungen zum Verschließen des Ablüfters, die von der Küche aus bedient werden können, und
  4. fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals.

9.2.8. Ist es erforderlich, dass ein Lüftungskanal durch eine Trennfläche eines senkrechten Hauptbrandabschnitts führt, so ist eine ausfallsichere, selbsttätige Brandklappe an der Trennfläche vorzusehen. Die Brandklappe muss außerdem von beiden Seiten der Trennfläche von Hand geschlossen werden können. Die Schließstelle muss leicht zugänglich und in roter, lichtreflektierender Farbe gekennzeichnet sein. Der Kanal zwischen der Trennfläche und der Brandklappe muss aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff sein und, wenn nötig, zur Erfüllung der Vorschriften der Regel II-2/A/12 Absatz 1 isoliert sein. Die Brandklappe muss mindestens auf einer Seite der Trennfläche mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, an der sich erkennen lässt, ob die Klappe offen ist.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

9.2.9. Lüftungssysteme müssen von außerhalb des belüfteten Raumes geschlossen werden können.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

9.2.10. Lüfter mit Kraftantrieb für Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume, Laderäume, Kontrollstationen und Maschinenräume müssen von einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb des belüfteten Raumes aus abgestellt werden können. Diese Stelle sollte im Fall eines in dem betreffenden Raum entstehenden Brandes nicht leicht abgeschnitten werden können. Die Vorrichtungen zum Abstellen der Lüfter mit Kraftantrieb für Maschinenräume müssen von denen zum Abstellen der Lüfter für andere Räume vollständig getrennt sein.

9.3. Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute Schiffe der Klassen B, C und D:

Die folgenden Einrichtungen sind entsprechend dem IMO-Code für Brandprüfverfahren zu prüfen:

  1. Brandklappen einschließlich ihrer zugehörigen Bedieneinrichtungen; und
  2. Lüftungskanaldurchführungen durch Trennflächen der Klasse "A". Werden jedoch Stahlmanschetten bzw. Stutzen mit den Lüftungskanälen durch genietete oder geschraubte Flansche oder durch Schweißung unmittelbar verbunden, so ist eine Brandprüfung nicht erforderlich.

9a Regel II-2/B/9a: Lüftungssysteme von Schiffen

Am oder nach dem 1. Januar 2018 gebaute Schiffe der Klassen B, C und D

9a.1. Allgemeines

9a.1.1. Lüftungskanäle, einschließlich ein- und doppelwandiger Ausführungen, müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff bestehen, ausgenommen flexible Faltenbälge mit einer kurzen Länge von nicht mehr als 600 Millimetern, die für die Verbindung der Lüfter mit dem Kanalsystem in Räumen für Klimaanlagen verwendet werden. Sofern in Absatz.1.6 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen alle anderen Werkstoffe, die für den Bau von Kanälen, einschließlich der Isolierung, verwendet werden, ebenfalls nicht brennbar sein. Kurze Kanäle jedoch, die nicht länger als 2 Meter sind und einen freien Querschnitt (der Begriff "freier Querschnitt" bezeichnet - auch für den Fall eines bereits vorisolierten Kanals - die auf der Basis des Innendurchmessers des Lüftungskanals ohne Isolation berechnete Fläche) von höchstens 0,02 Quadratmetern haben, brauchen nicht aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff sein, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Kanäle müssen aus nicht brennbaren Werkstoff bestehen, der innen und außen mit schwer entflammbaren Membranen verkleidet sein kann, die bei der verwendeten Stärke einen Heizwert von jeweils maximal 45 MJ pro Quadratmeter ihrer Oberfläche nicht überschreiten. Die Berechnung des Heizwertes erfolgt gemäß den von der Internationalen Organisation für Normung veröffentlichten Empfehlungen, insbesondere der Veröffentlichung ISO 1716:2002 "Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten - Bestimmung der Verbrennungswärme";
  2. die Kanäle dürfen nur am Ende des Lüftungssystems verwendet werden; und
  3. die Kanäle liegen, entlang dem Kanal gemessen, nicht näher als 600 Millimeter an einer Öffnung in einer Trennfläche der Klasse "A" oder "B", einschließlich durchlaufender Decken der Klasse "B".

9a.1.2. Die folgenden Einrichtungen sind entsprechend dem Code für Brandprüfverfahren zu prüfen:

  1. Brandklappen einschließlich ihrer zugehörigen Bedieneinrichtungen, wobei jedoch keine Prüfung bei Klappen erforderlich ist, die am unteren Ende des Kanals in Abzügen von Küchenherden angebracht sind, die aus Stahl und in der Lage sein müssen, den Luftzug im Kanal abzusperren; und
  2. Lüftungskanaldurchführungen durch Trennflächen der Klasse "A". Keine Prüfung ist jedoch erforderlich, wenn Stahlmanschetten bzw. Stutzen mit den Lüftungskanälen durch genietete oder geschraubte Verbindungen oder durch Schweißung direkt verbunden werden.

9a.1.3. Die Brandklappen müssen leicht zugänglich sein. Sind sie hinter Decken oder Verkleidungen angeordnet, müssen diese Decken oder Verkleidungen mit einer Inspektionsluke versehen sein, auf der die Identifikationsnummer der Brandklappe angebracht ist. Die Identifikationsnummer einer Brandklappe ist auch auf den vorgesehenen Fernbedien-Einrichtungen anzubringen.

9a.1.4. Lüftungskanäle sind mit Luken zur Inspektion und Reinigung zu versehen. Die Luken müssen in der Nähe der Brandklappen angeordnet sein.

9a.1.5. Die Hauptein- und -austrittsöffnungen der Lüftungssysteme müssen von außerhalb der belüfteten Räume geschlossen werden können. Die Schließvorrichtungen müssen leicht zugänglich sowie auffällig und dauerhaft gekennzeichnet sein und sie müssen anzeigen, ob die Schließeinrichtung geöffnet oder geschlossen ist.

9a.1.6. Brennbare Dichtungen sind nicht zulässig in geflanschten Lüftungskanalverbindungen innerhalb eines Bereichs von 600 mm von einer Öffnung in einer Trennfläche der Klasse "A" oder "B" und in Kanälen, für die eine Bauweise der Klasse "A" vorgeschrieben ist.

9a.1.7. Lüftungsöffnungen oder Luftausgleichskanäle zwischen zwei geschlossenen Räumen sind nur zulässig, wenn sie den Vorschriften der Regel II-2/B/7 Absatz 7 entsprechen.

9a.2. Anordnung der Lüftungskanäle

9a.2.1. Lüftungssysteme für Maschinenräume der Kategorie A, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume, Küchen, Sonderräume und Laderäume müssen voneinander und von den Lüftungssystemen, die andere Räume versorgen, getrennt sein. Die Lüftungssysteme für Küchen auf Fahrgastschiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen jedoch nicht vollständig von anderen Lüftungssystemen getrennt sein; dabei kann die Belüftung durch getrennte Kanäle über eine Belüftungseinheit, die andere Räume versorgt, erfolgen. In diesem Fall muss im Lüftungskanal der Küche nahe der Belüftungseinheit eine selbsttätige Brandklappe eingebaut sein.

9a.2.2. Lüftungskanäle für Maschinenräume der Kategorie A, Küchen, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume oder Sonderräume dürfen nur dann durch Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen führen, wenn sie den Anforderungen in Absatz.2.4 entsprechen.

9a.2.3. Lüftungskanäle für Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen dürfen nur dann durch Maschinenräume der Kategorie A, Küchen, Fahrzeugräume, Ro-Ro-Räume oder Sonderräume führen, wenn sie den Anforderungen in Absatz.2.4 entsprechen.

9a.2.4. Wie gemäß den Absätzen.2.2 und.2.3 zulässig, müssen Kanäle

9a.2.4.1.1 aus Stahl mit einer Dicke von mindestens 3 Millimetern bei Kanälen mit einem freien Querschnitt von 0,075 Quadratmetern, mindestens 4 Millimeter bei Kanälen mit einem freien Querschnitt von 0,075 Quadratmetern bis 0,45 Quadratmeter und mindestens 5 Millimeter bei Kanälen mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,45 Quadratmetern bestehen;

9a.2.4.1.2 angemessen gehaltert und versteift sein;

9a.2.4.1.3 an den durchbrochenen Begrenzungen mit selbsttätigen Brandklappen versehen sein; und

9a.2.4.1.4 von den Räumen, die sie versorgen, bis zu einem mindestens 5 Meter hinter jeder Brandklappe liegenden Punkt der Klasse "A-60" entsprechend isoliert sein;

oder

9a.2.4.2.1 nach den Absätzen.2.4.1.1 und.2.4.1.2 aus Stahl hergestellt sein und

9a.2.4.2.2 innerhalb der Räume, durch die sie führen, entsprechend der Klasse "A-60" isoliert sein, mit Ausnahme von Kanälen, die durch Räume der Kategorie 9 oder 10 im Sinne der Regel II-2/B/4 Unterabsatz.2.2 führen.

9a.2.5. Gemäß den Unterabsätzen.2.4.1.4 und.2.4.2.2 müssen Kanäle über ihre gesamte äußere Querschnittsfläche isoliert sein. Kanäle, die sich außerhalb des genannten Raums befinden, jedoch an diesen angrenzen, und die über mindestens eine gemeinsame Fläche mit dem Raum verfügen, werden als durch den genannten Raum führend angesehen und müssen über die gesamte mit dem Raum gemeinsame Fläche isoliert werden, wobei die Isolierung um 450 Millimeter über den Kanal hinaus weitergeführt sein muss (Skizzen derartiger Konfigurationen sind den Einheitlichen Interpretationen zum SOLAS-Kapitel II-2 (MSC.1/Circ. 1276) zu entnehmen.)

9a.2.6. Ist es erforderlich, dass ein Lüftungskanal durch eine Trennfläche eines senkrechten Hauptbrandabschnitts führt, so ist eine selbsttätige Brandklappe an der Trennfläche vorzusehen. Die Brandklappe muss außerdem von beiden Seiten der Trennfläche von Hand geschlossen werden können. Die Bedieneinrichtung muss leicht zugänglich sowie deutlich und gut erkennbar gekennzeichnet sein. Der Kanal zwischen der Trennfläche und der Brandklappe muss gemäß den Unterabsätzen.2.4.1.1 und.2.4.1.2 aus Stahl bestehen und so isoliert sein, dass er mindestens dieselbe Feuerwiderstandsfähigkeit aufweist wie die durchbrochene Trennfläche. Die Brandklappe muss mindestens auf einer Seite der Trennfläche mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, an der sich die Betriebsstellung der Klappe erkennen lässt.

9a.3. Einzelheiten zu Brandklappen und Lüftungskanaldurchführungen

9a.3.1. Kanäle, die durch Trennflächen der Klasse "A" führen, müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Führen Lüftungskanäle aus dünnem Blech mit einem freien Querschnitt von 0,02 Quadratmeter oder weniger durch Trennflächen der Klasse "A", so muss die Öffnung mit einer Stahlblechmanschette ausgekleidet sein, die eine Wanddicke von mindestens 3 Millimeter und eine Länge von mindestens 200 Millimeter hat; von der sich nach Möglichkeit 100 Millimeter auf jeder Seite des Schottes befinden sollten; im Fall eines Decks muss die gesamte Länge auf der unteren Seite des durchbrochenen Decks liegen.
  2. Führen Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 Quadratmeter, jedoch nicht mehr als 0,075 Quadratmeter, durch Trennflächen der Klasse "A", so müssen die Öffnungen mit Stahlblechmanschetten ausgekleidet sein. Die Kanäle und Manschetten müssen mindestens 3 Millimeter dick und mindestens 900 Millimeter lang sein. Bei der Durchführung durch Schotte müssen sich nach Möglichkeit jeweils 450 Millimeter von dieser Länge auf jeder Seite des Schotts befinden. Diese Kanäle oder die solche Kanäle umkleidenden Manschetten sind mit einer Brandschutzisolierung zu versehen. Die Isolierung muss mindestens dieselbe Feuerwiderstandsfähigkeit haben wie die Trennfläche, durch die der Kanal führt; und
  3. In alle Kanälen mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,075 Quadratmeter, die durch Trennflächen der Klasse "A" führen, müssen selbsttätig schließende Brandklappen eingebaut sein. Jede Brandklappe ist an der durchbrochenen Trennfläche einzubauen und der Kanal zwischen der Brandklappe und der durchbrochenen Trennfläche muss nach den Unterabsätzen.2.4.2.1 und.2.4.2.2 aus Stahl hergestellt sein. Die Brandklappe muss selbsttätig arbeiten, aber auch von beiden Seiten der Trennfläche von Hand zu schließen sein. Die Brandklappe muss mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, an der zu erkennen ist, ob die Klappe offen oder geschlossen ist. Brandklappen sind jedoch nicht erforderlich, wenn Kanäle durch Räume führen, die von Trennflächen der Klasse "A" umgeben sind und nicht von diesen Kanälen versorgt werden, sofern diese Kanäle dieselbe Feuerwiderstandsfähigkeit wie die von ihnen durchbrochenen Trennflächen aufweisen. Ein Kanal mit einem Querschnitt von mehr als 0,075 Quadratmeter darf am Durchbruch durch eine Trennfläche der Klasse "A" nicht in kleinere Kanäle unterteilt und hinter der Trennfläche wieder mit dem ursprünglichen Kanal zusammengeführt werden, um so den gemäß dieser Bestimmung vorgeschriebenen Einbau der Brandklappe zu vermeiden.

9a.3.2. Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 Quadratmeter, die durch Schotte der Klasse "B" führen, müssen mit Stahlblechmanschetten von 900 Millimeter Länge umkleidet sein, von denen sich nach Möglichkeit jeweils 450 Millimeter auf jeder Seite des Schotts befinden, sofern nicht der Kanal auf dieser Länge aus Stahl ist.

9a.3.3. Alle Brandklappen müssen von Hand betätigt werden können. Die Klappen müssen über eine direkte mechanische Auslösevorrichtung verfügen oder über elektrische, hydraulische oder pneumatische Vorrichtungen geschlossen werden. Alle Klappen müssen von beiden Seiten der Trennfläche von Hand betätigt werden können. Selbsttätige Brandklappen, einschließlich solcher mit Fernbedienung, müssen mit einem ausfallsicheren Mechanismus ausgerüstet sein, der sie im Brandfall auch bei einem Ausfall der Stromversorgung oder Verlust des hydraulischen oder pneumatischen Drucks schließt. Es muss möglich sein, fernbediente Brandklappen an der Klappe von Hand wieder zu öffnen.

9a.4. Lüftungssysteme von Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern

9a.4.1. Die Lüftungssysteme von Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen außer den Anforderungen in den Absätzen.1,.2 und.3 die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllen:

  1. Grundsätzlich müssen die Lüfter so angeordnet sein, dass die zu den verschiedenen Räumen führenden Kanäle innerhalb eines senkrechten Hauptbrandabschnitts bleiben.
  2. Treppenschächte müssen durch ein unabhängiges Lüfter- und Kanalsystem (Abluft und Zuluft) versorgt werden, das keine anderen Räume innerhalb des Lüftungssystems versorgen darf.
  3. Kanäle mit beliebigem Querschnitt, die mehrere Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen in einem Zwischendeck versorgen, müssen in der Nähe der Durchführung jedes Decks in diesen Räumen mit einer selbsttätigen Rauchklappe ausgestattet sein, die auch vom geschützten Deck oberhalb der Klappe von Hand geschlossen werden können muss. Versorgt ein Lüfter mehrere Zwischendecksräume über getrennte Kanäle innerhalb eines senkrechten Hauptbrandabschnitts, die jeweils einem einzelnen Zwischendecksraum zugeordnet sind, muss jeder Kanal in der Nähe des Lüfters mit einer handbetätigten Rauchklappe versehen sein.
  4. Senkrechte Kanäle müssen nötigenfalls gemäß den Tabellen 4.1 und 4.2 isoliert sein. Kanäle müssen entsprechend den Vorschriften für die Decks zwischen dem versorgten und dem betrachteten Raum isoliert sein.

9a.5. Abzüge der Küchenherde

9a.5.1. Anforderungen für Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern

9a.5.1.1. Zusätzlich zu den Anforderungen in den Absätzen.1,.2 und.3 müssen die Abzüge der Küchenherde gemäß den Absätzen.2.4.2.1 und.2.4.2.2 gebaut und in sämtlichen Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen oder Kontrollstationen, durch die sie führen, der Klasse "A-60" entsprechend isoliert sein. Sie müssen fernen versehen sein mit

  1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann, sofern nicht ein andersartiges zugelassenes System zur Entfernung des Fettes verwendet wird;
  2. einer am unteren Ende des Kanals an der Verbindung zwischen dem Kanal und dem Küchenabzug angebrachten Brandklappe, die selbsttätig und fernbedient arbeitet, sowie zusätzlich einer am oberen Ende des Kanals in der Nähe von dessen Austrittsöffnung angebrachten fernbedienten Brandklappe;
  3. fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals. Die Feuerlöschsysteme müssen den von der Internationalen Organisation für Normung veröffentlichten Empfehlungen, insbesondere ISO 15371:2009 "Schiffe und Meerestechnik - Feuerlöschanlagen zum Schutz vor Feuer in Friteusen in Küchen" entsprechen;
  4. außerhalb der Küche in der Nähe von deren Eingang angebrachten Fernbedien-Einrichtungen zum Abstellen der Ablüfter und Zulüfter, zum Bedienen der Brandklappen nach Absatz.5.1.1.2 und zum Bedienen des Feuerlöschsystems. Ist ein Feuerlöschsystem mit mehreren Zweigleitungen eingebaut, so muss neben den vorstehend genannten Fernbedien-Einrichtungen eine weitere Fernbedien-Einrichtung vorhanden sein, mit der alle Zweigleitungen, aus denen die Abluft durch denselben Hauptkanal abgeführt wird, geschlossen werden können, bevor ein Löschmittel in das Feuerlöschsystem eingegeben wird; und
  5. an geeigneten Stellen angeordneten Luken zur Inspektion und Reinigung, darunter eine in der Nähe des Ablüfters/Sauglüfters und eine am unteren Ende des Kanals, wo sich Fett ansammelt.

9a.5.1.2. Führen Abzüge von Herden für auf offenen Decks angebrachte Kocheinrichtungen durch Unterkunftsräume oder Räume, die brennbare Werkstoffe enthalten, so müssen diese Abzüge, soweit anwendbar, Absatz.5.1.1 entsprechen.

9a.5.2. Anforderungen für Fahrgastschiffe, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern

Die Abzüge der Küchenherde, die durch Unterkunftsräume oder Räume führen, die brennbare Werkstoffe enthalten, müssen gemäß den Unterabsätzen.2.4.1.1 und.2.4.1.2 gebaut sein. Jeder Abzug ist zu versehen mit

  1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann,
  2. einer am unteren Ende des Kanals an der Verbindung zwischen dem Kanal und dem Küchenabzug angebrachten Brandklappe, die selbsttätig und fernbedient arbeitet, sowie zusätzlich einer am oberen Ende des Kanals in der Nähe von dessen Austrittsöffnung angebrachten fernbedienten Brandklappe;
  3. Vorrichtungen zum Abstellen der Ablüfter und Zulüfter, die von der Küche aus bedient werden können; und
  4. fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals.

9a.6. Lüftungsräume zur Versorgung von Maschinenräumen der Kategorie "A", die Verbrennungskraftmaschinen enthalten

9a.6.1. Versorgt ein Lüftungsraum nur einen solchen angrenzenden Maschinenraum und befindet sich zwischen dem Lüftungsraum und dem Maschinenraum keine feuerwiderstandsfähige Trennfläche, müssen die Bedieneinrichtungen zum Schließen des Lüftungskanals bzw. der Lüftungskanäle, von dem bzw. denen der Maschinenraum versorgt wird, außerhalb des Lüftungsraums und des Maschinenraums angeordnet sein.

9a.6.2. Versorgt ein Lüftungsraum einen solchen Maschinenraum sowie andere Räume und ist er durch eine Trennfläche der Klasse "A-0" einschließlich Durchführungen vom Maschinenraum getrennt, können die Bedieneinrichtungen zum Schließen des Lüftungskanals bzw. der Lüftungskanäle für den Maschinenraum im Lüftungsraum angeordnet sein.

9a.7. Lüftungssysteme für Wäschereien auf Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern

Abzüge von Wäschereien und Trockenräumen der Kategorie 13 im Sinne der Regel II-2/B/4 Unterabsatz.2.2 müssen versehen sein mit

  1. Filtern, die zum Reinigen leicht herausgenommen werden können;
  2. einer am unteren Ende des Kanals angebrachten selbsttätigen und fernbedienten Brandklappe;
  3. Fernbedien-Einrichtungen zum Abstellen der Ablüfter und Zulüfter vom Raum aus und zum Bedienen der Brandklappe nach Unterabsatz.7.2; und
  4. an geeigneten Stellen angeordneten Luken für Inspektion und Reinigung.

10. Regel II-2/B/10: Eckige und runde Schiffsfenster (R 33)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

10.1. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten im Bereich der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie der Kontrollstationen mit Ausnahme derjenigen, die unter Regel II-2/B/7 Absatz 5 fallen, müssen den Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit des Schottentyps entsprechen, in den sie eingebaut sind.

Für am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute neue Schiffe der Klassen B, C und D wird dies den Vorschriften des Codes für Brandprüfverfahren entsprechend festgelegt.

10.2. Unbeschadet der Tabellen in den Regeln II-2/B/4 und II-2/B/5 müssen alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten, die Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kontrollstationen nach außen abschließen, mit einem Rahmen aus Stahl oder einem anderen geeigneten Werkstoff versehen sein. Das Glas muss durch einen Einsatzrahmen oder Winkel aus Metall gehalten sein.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern

10.3. Schiffsfenster, die Rettungsmitteln, Einbootungsbereichen und Sammelplätzen für das Einbooten, als Fluchtwege dienenden außen liegenden Treppen und offenen Decks zugekehrt sind, sowie Schiffsfenster, die unterhalb von Einbootungsbereichen für Rettungsflösse und Notrutschen angeordnet sind, müssen die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweisen, wie sie in den Tabellen der Regel II-2/B/4 vorgeschrieben ist. Sind selbsttätige und eigens für die Berieselung der Schiffsfenster vorgesehene Sprinklerköpfe vorhanden, so können Schiffsfenster der Klasse "A-0" als gleichwertiger Ersatz zugelassen werden.

Auf am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten neuen Schiffen der Klassen B, C und D muss, um diesem Absatz zu genügen,

  1. entweder der eigens vorgesehene Sprinklerkopf über dem Schiffsfenster angeordnet und zusätzlich zu den herkömmlichen Sprinklerköpfen an der Decke installiert sein; oder
  2. die herkömmlichen Sprinklerköpfe sind so angeordnet, dass das Schiffsfenster mit einem durchschnittlichen Berieselungswert von mindestens 5 Litern je Quadratmeter pro Minute geschützt ist und die zusätzliche Fensterfläche bei der Berechnung der zu schützenden Fläche berücksichtigt wird.

Fenster, die in der Schiffsseite unterhalb der Einbootungsbereiche für Rettungsboote angeordnet sind, müssen mindestens über die Feuerwiderstandsfähigkeit der Klasse "A-0" verfügen.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

10.4. Unbeschadet der Tabellen in Regel II-2/B/5 ist besonders auf die Feuerwiderstandsfähigkeit der Fenster zu achten, die offenen oder geschlossenen Bereichen für das Einbooten in die Rettungsboote und -flösse zugewendet sind, sowie der Fenster, die unterhalb dieser Bereiche so angeordnet sind, dass sie bei einer Zerstörung während eines Brandes das Aussetzen der Rettungsboote oder -flöße oder das Einbooten behindern würden.

11. Regel II-2/B/11: Beschränkte Verwendung brennbarer Werkstoffe (R 34)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

11.1. Außer in Lade-, Post- und Gepäckräumen oder in Wirtschaftskühlräumen müssen alle Verkleidungen, Unterkonstruktionen, Luftzugssperren, Decken und Isolierungen aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen. Teilschotte oder -decks, die zur Unterteilung eines Raumes aus Zweckmäßigkeits- oder Raumgestaltungsgründen dienen, müssen ebenfalls aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen.

11.2. Dampfsperren und Klebstoffe, die im Zusammenhang mit der Isolierung von Kaltsystemen verwendet werden, sowie die Isolierung der Rohrhalterungen brauchen nicht aus nicht brennbarem Werkstoff zu bestehen, müssen jedoch in möglichst geringer Menge verwendet werden, und ihre freiliegenden Flächen müssen eine Widerstandsfähigkeit gegen die Flammenausbreitung aufweisen, die dem Prüfverfahren nach der IMO-Entschließung A.653 (16) entspricht.

Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute Schiffe der Klassen B, C und D:

Anstelle von Absatz.2 gilt der folgende Absatz.2a:

11.2a. Dampfsperren und Klebstoffe, die im Zusammenhang mit der Isolierung von Kaltsystemen verwendet werden, sowie die Isolierung der Rohrhalterungen brauchen nicht aus nicht brennbarem Werkstoff zu bestehen, müssen jedoch in möglichst geringer Menge verwendet werden, und ihre freiliegenden Flächen müssen schwer entflammbar sein.

11.3. Folgende Flächen müssen schwer entflammbar sein:

  1. freiliegende Flächen in Gängen und Treppenschächten sowie freiliegende Flächen von Schotten, Wand- und Deckenverkleidungen in allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen;
  2. die Flächen von verborgen liegenden oder unzugänglichen Räumen innerhalb von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen;

11.4. Das Gesamtvolumen brennbarer Blenden, Leisten, Verzierungen und Furniere in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen darf ein Volumen nicht überschreiten, das dem eines die Gesamtfläche der Decke und Wände bedeckenden Furniers von 2,5 Millimeter Dicke entsprechen würde. Möbel, die an Verkleidungen, Schotten oder Decks befestigt sind, brauchen in die Berechnung des Gesamtvolumens der brennbaren Werkstoffe nicht einbezogen zu werden.

Bei Schiffen mit einem selbsttätigen Berieselungssystem nach den Vorschriften der Regel II-2/A/8 kann das erwähnte Volumen brennbare Werkstoffe umfassen, die für den Zusammenbau von Trennflächen der Klasse "C" verwendet werden.

11.5. Die Furniere oder Beschichtungen, die bei den unter die Vorschriften von Absatz.3 fallenden Flächen und Verkleidungen verwendet werden, dürfen einen Heizwert von höchstens 45 Megajoule je Quadratmeter der Fläche in der verwendeten Dicke haben.

11.6. Möbel in Treppenschächten sind auf Sitze zu beschränken. Sie müssen fest eingebaut, auf jedem Deck in jedem Treppenschacht auf sechs Sitze begrenzt und von beschränkter Brandgefahr sein und dürfen den Fluchtweg für Fahrgäste nicht einschränken. Die Verwaltung des Flaggenstaates kann zusätzliche Sitze im Hauptempfangsbereich innerhalb eines Treppenschachts gestatten, wenn sie fest eingebaut und nicht brennbar sind und den Fluchtweg für Fahrgäste nicht einschränken. Möbel sind in den Gängen für Fahrgäste und Besatzung, die Fluchtwege im Kabinenbereich bilden, nicht gestattet. Jedoch können Abstellräume aus nicht brennbarem Werkstoff für die Aufbewahrung der durch die entsprechenden Regeln vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstung gestattet werden. Trinkwasserspender und Eiswürfelbereiter können auf Gängen gestattet werden, sofern sie fest angebracht sind und die Breite der Fluchtwege nicht einschränken. Dies gilt gleichermaßen für Blumen- oder sonstige Pflanzenarrangements, Statuen oder andere Kunstgegenstände wie Gemälde und Wandgehänge auf Gängen und in Treppenschächten.

11.7. Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen.

Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute Schiffe der Klassen B, C und D:

Anstelle von Absatz.7 gilt der folgende Absatz.7a:

11.7a. Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen. Dies ist entsprechend dem IMO-Code für Brandprüfverfahren festzustellen.

11.8. Unterste Decksbeläge müssen, sofern sie in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und in Kontrollstationen verwendet werden, aus zugelassenem Werkstoff bestehen, der schwer entflammbar ist und bei erhöhten Temperaturen nicht zu Vergiftungs- oder Explosionsgefahr führt; dies ist entsprechend den in der IMO-Entschließung A.687 (17) festgelegten Verfahren zur Beurteilung der Feuergefährlichkeit nachzuweisen.

Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute Schiffe der Klassen B, C und D:

Anstelle von Absatz.8 gilt der folgende Absatz.8a:

11.8a. Unterste Decksbeläge müssen, sofern sie in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und in Kontrollstationen verwendet werden, aus zugelassenem Werkstoff bestehen, der schwer entflammbar ist und bei erhöhten Temperaturen nicht zu Vergiftungs- oder Explosionsgefahr führt; dies ist entsprechend dem IMO-Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.

12. Regel II-2/B/12: Einzelheiten der Bauart (R 35)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Gängen und Treppen

12.1. müssen hinter Decken, Täfelungen oder Verkleidungen befindliche Hohlräume durch gutdichtende Luftzugssperren in Abständen von höchstens 14 Metern wirksam unterteilt sein;

12.2. müssen diese geschlossenen Hohlräume einschließlich derjenigen hinter den Verkleidungen der Treppen, Schächte usw. in senkrechter Richtung in Höhe jedes Decks geschlossen sein.

13. Regel II-2/B/13: Fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme und selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme (R 14, R 36)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

13.1. Auf Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, muss in jedem senkrechten oder waagerechten getrennten Brandabschnitt in allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie in allen Kontrollstationen mit Ausnahme der Räume, in denen keine wesentliche Brandgefahr besteht, wie Leerräume, Sanitärräume usw., eines der folgenden Systeme eingebaut sein:

  1. ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entspricht und so eingebaut und angeordnet ist, dass es einen Brand in diesen Räumen anzeigt; auf am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten neuen Schiffen der Klassen B, C und D muss es auch Rauch in Treppenschächten, Gängen und Fluchtwegen innerhalb der Unterkunftsräume anzeigen, oder
  2. ein selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das den Vorschriften der Regel II-2/A/8 oder den Richtlinien für ein zugelassenes gleichwertiges Berieselungssystem gemäß der IMO-Entschließung A.800 (19) entspricht und so eingebaut und angeordnet ist, dass es diese Räume schützt; außerdem ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entspricht und so eingebaut und angeordnet ist, dass es jeden Rauch auf den Treppen sowie in den Gängen und Fluchtwegen innerhalb der Unterkunftsräume anzeigt.

13.2. Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen ausgestattet sein mit: einem selbsttätigen Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das den Vorschriften der Regel II-2/A/8 oder den in der IMO-Entschließung A.800 (19) enthaltenen IMO-Richtlinien für ein zugelassenes gleichwertiges Berieselungssystem entspricht, in allen Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Unterkunftsräumen einschließlich der Gänge und Treppen.

Ersatzweise kann in Kontrollstationen, in denen wichtige Einrichtungen und Geräte durch Wasser beschädigt werden können, ein zugelassenes fest eingebautes Feuerlöschsystem eines anderen Typs vorgesehen sein.

Es ist ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs vorzusehen, das den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entspricht und so eingebaut und angeordnet ist, dass es Rauch in Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Unterkunftsräumen einschließlich der Gänge und Treppen anzeigt. In privaten Sanitärräumen und Küchen brauchen keine Rauchmelder eingebaut zu sein.

In Räumen mit geringer oder ohne Brandgefahr wie Leerräumen, öffentlichen Toiletten, CO2-Räumen und ähnlichen Räumen braucht kein selbsttätiges Berieselungssystem oder fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem vorgesehen zu sein.

13.3. In zeitweise unbesetzten Maschinenräumen muss ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Regel II-2/A/9 vorhanden sein.

Dieses Feueranzeigesystem muss so ausgelegt und die Melder müssen so angeordnet sein, dass sie den Ausbruch eines Brandes in irgendeinem Teil dieser Räume und unter allen normalen Betriebsbedingungen der Maschinenanlage und Schwankungen bei der Lüftung, wie sie durch den möglichen Bereich der Raumtemperaturen bedingt sind, rasch anzeigen. Außer in Räumen mit beschränkter Höhe und wo ihre Verwendung besonders zweckmäßig ist, sind Anzeigesysteme, bei denen nur Wärmemelder verwendet werden, nicht gestattet. Das Anzeigesystem muss akustische und optische Alarmsignale auslösen, die sich von den Alarmsignalen jedes anderen Systems, das keinen Brand anzeigt, unterscheiden, und zwar an genügend Stellen, um sicherzustellen, dass die Alarmsignale auf der Kommandobrücke und durch einen verantwortlichen technischen Offizier gehört und beachtet werden.

Ist die Kommandobrücke unbesetzt, so müssen die Alarmsignale an einer Stelle ertönen, wo sich ein verantwortliches Mitglied der Besatzung im Dienst befindet.

Nach dem Einbau muss das System unter verschiedenen Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen erprobt werden.

Am oder nach dem 1. Januar 2018 gebaute Schiffe der Klassen B, C und D

13.4. Ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Regel II-2/A/9 muss in Maschinenräumen vorhanden sein, in denen:

13.4.1 der Einbau von selbsttätigen oder Fernsteuerungssystemen und -einrichtungen anstelle der ständigen Bemannung des Raums zugelassen wurde und

13.4.2 bei der Hauptantriebsanlage und den dazugehörigen Maschinen einschließlich der Hauptstromquelle verschiedene Grade einer selbsttätigen oder Fernsteuerung vorgesehen sind und sie von einem Kontrollraum aus ständig von der Besatzung beaufsichtigt werden.

13.5. Ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Regel II-2/A/9 muss in geschlossenen Räumen vorhanden sein, in denen sich Verbrennungsöfen befinden.

13.6. Für das fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesystem gemäß Regel II-2/B/13 Absätze.4 und.5 gilt Folgendes:

Das Feueranzeigesystem muss so ausgelegt und die Melder müssen so angeordnet sein, dass sie den Ausbruch eines Brandes in irgendeinem Teil dieser Räume und unter allen normalen Betriebsbedingungen der Maschinenanlage und Schwankungen bei der Lüftung, wie sie durch den möglichen Bereich der Raumtemperaturen bedingt sind, rasch anzeigen. Außer in Räumen mit beschränkter Höhe und wo ihre Verwendung besonders zweckmäßig ist, sind Anzeigesysteme, bei denen nur Wärmemelder verwendet werden, nicht gestattet. Das Anzeigesystem muss akustische und optische Alarmsignale auslösen, die sich von den Alarmsignalen jedes anderen Systems, das keinen Brand anzeigt, unterscheiden, und zwar an genügend Stellen, um sicherzustellen, dass die Alarmsignale auf der Kommandobrücke und durch einen verantwortlichen technischen Offizier gehört und beachtet werden.

Ist die Kommandobrücke unbesetzt, so müssen die Alarmsignale an einer Stelle ertönen, wo sich ein verantwortliches Mitglied der Besatzung im Dienst befindet.

Nach dem Einbau muss das System unter verschiedenen Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen erprobt werden.

14. Regel II-2/B/14: Schutz der Sonderräume (R 37)

14.1. Vorschriften für Sonderräume, die sich über oder unter dem Schottendeck befinden

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern:

14.1.1. Allgemeines

14.1.1.1. Diese Regel II-2/B/14 beruht auf dem Grundsatz, dass eine normale Unterteilung in senkrechte Hauptbrandabschnitte in Sonderräumen vielleicht nicht möglich ist und dass daher in diesen Räumen ein gleichwertiger Schutz unter Zugrundelegung einer Unterteilung in waagerechte Brandabschnitte durch die Bereitstellung eines leistungsfähigen, fest eingebauten Feuerlöschsystems erreicht werden muss. Nach diesem Unterteilungskonzept kann ein waagerechter Brandabschnitt im Sinne dieser Regel II-2/B/14 Sonderräume in mehr als einem Deck umfassen, wobei jedoch die gesamte lichte Höhe für Fahrzeuge 10 Meter nicht überschreiten darf.

14.1.1.2. Die Vorschriften der Regeln II-2/A/12, II-2/B/7, II-2/B/9 und II-2/B/9a über die Erhaltung der Widerstandsfähigkeit der Begrenzungen senkrechter Brandabschnitte gelten auch für Decks und Schotte, welche die Begrenzungen zwischen waagerechten Brandabschnitten untereinander und zwischen diesen und dem übrigen Schiff bilden.

14.1.2. Baulicher Schutz

14.1.2.1. Auf neuen Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Schotte und Decks zur Begrenzung von Sonderräumen der Klasse "A-60" entsprechend isoliert sein. Befindet sich jedoch auf einer Seite der Trennfläche ein offener Decksraum (im Sinne der Regel II-2/B/4 Unterabsatz.2.2(5)), ein Sanitär- oder ähnlicher Raum (im Sinne der Regel II-2/B/4 Unterabsatz.2.2(9)), ein Tank, ein Leerraum oder ein Hilfsmaschinenraum, der eine geringe oder keine Brandgefahr darstellt (im Sinne der Regel II-2/B/4 Unterabsatz.2.2(10)), so kann der Standard auf die Klasse "A-0" herabgesetzt werden.

Befinden sich Brennstofftanks unter einem Sonderraum, so kann die Widerstandsfähigkeit des Decks zwischen solchen Räumen auf den Standard "A-0" herabgesetzt werden.

14.1.2.2. Auf neuen Schiffen, die vor dem 1. Januar 2018 gebaut wurden und die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, sowie auf vorhandenen Schiffen der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Schotte zur Begrenzung von Sonderräumen entsprechend den Vorschriften in der Tabelle 5.1 der Regel II-2/B/5 für Räume der Kategorie 11 und waagerechte Begrenzungen entsprechend den Vorschriften der Tabelle 5.2 der Regel II-2/B/5 für Räume der Kategorie 11 isoliert sein. Auf am oder nach dem 1. Januar 2018 gebauten Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Schotte zur Begrenzung von Sonderräumen entsprechend den Vorschriften in der Tabelle 5.1a der Regel II-2/B/5 für Räume der Kategorie 11 und waagerechte Begrenzungen entsprechend den Vorschriften der Tabelle 5.2a der Regel II-2/B/5 für Räume der Kategorie 11 isoliert sein.

14.1.2.3. Auf der Kommandobrücke müssen Einrichtungen vorhanden sein, die anzeigen, wenn eine Feuertür, die als Ein- oder Ausgang zu Sonderräumen dient, geschlossen ist.

Türen, die zu Sonderräumen führen, müssen so konstruiert sein, dass sie nicht auf Dauer geöffnet sein können, und sind während der Reise geschlossen zu halten.

14.1.3. Fest eingebautes Feuerlöschsystem

In Sonderräumen muss ein zugelassenes, fest eingebautes Druckwasser-Sprühsystem mit Handbetrieb vorhanden sein, das alle Teile der Decks und Fahrzeugplattformen in diesem Raum schützt.

Auf am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten neuen Schiffen der Klassen B, C und D muss ein solches Druckwasser-Sprühsystem folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Das Sammelrohr muss mit einem Manometer versehen sein;
  2. jedes Sektionsventil muss eindeutig gekennzeichnet sein und die Räume anzeigen, die es versorgt;
  3. Anweisungen für Instandhaltung und Betrieb müssen im Raum der Sektionsventile angebracht sein; und
  4. eine ausreichende Anzahl von Entwässerungsventilen muss vorhanden sein.

Die Verwaltung des Flaggenstaats kann die Verwendung jedes anderen fest eingebauten Feuerlöschsystems gestatten, das sich in einem Versuch in Originalgröße unter Bedingungen, die ein Benzinlauffeuer in einem Sonderraum simulieren, als ebenso wirksam zur Bekämpfung von Bränden erwiesen hat, die in einem derartigen Raum möglicherweise auftreten. Ein solches fest eingebautes Druckwasser-Sprühsystem oder anderes gleichwertiges Feuerlöschsystem muss den Vorschriften der IMO-Entschließung A.123 (V) entsprechen und dem IMO-Rundschreiben MSC/Circ.1272 "Richtlinien für die Zulassung von gleichwertigen, fest eingebauten Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Sonderräume" Rechnung tragen.

14.1.4. Wachdienst und Feueranzeige

14.1.4.1. In Sonderräumen ist ein wirksamer Feuerrondendienst zu unterhalten. In Räumen, in denen der Wachdienst nicht durch eine ständige Feuerwache während der gesamten Fahrt durchgeführt wird, ist ein fest eingebautes Feueranzeige- und Feuermeldesystem eines zugelassenen Typs vorzusehen, das den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entspricht. Das fest eingebaute Feuermeldesystem muss einen auftretenden Brand schnell anzeigen können. Der Meldertyp, der Abstand der Melder und ihre Anordnung sind unter Berücksichtigung der durch die Lüftung und andere wesentliche Faktoren hervorgerufenen Einflüsse zu wählen.

Auf am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten neuen Schiffen der Klassen B, C und D muss das System nach dem Einbau unter normalen Lüftungsbedingungen geprüft werden; seine Gesamtansprechzeit muss den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaats genügen.

14.1.4.2. In Sonderräumen sind an allen für erforderlich gehaltenen Stellen handbetätigte Feuermelder vorzusehen; ein solcher Melder ist an jedem Ausgang dieser Räume anzubringen.

Auf am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten neuen Schiffen der Klassen B, C und D müssen handbetätigte Feuermelder in solchen Abständen voneinander angeordnet sein, dass keine Stelle des Raums mehr als 20 Meter von einem handbetätigten Feuermelder entfernt ist.

14.1.5. Tragbare Feuerlöscher

Neue Schiffe der Klassen B, C und D, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut werden, sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

14.1.5a. In jedem Sonderraum müssen vorhanden sein:

  1. mindestens drei Wassernebelrohre; und
  2. eine tragbare Schaumlösch-Einheit, die der Regel II-2/A/6 Absatz 2 entspricht; dabei müssen auf dem Schiff mindestens zwei derartige Einheiten für die Verwendung in diesen Räumen vorhanden sein; und .
  3. mindestens ein tragbarer Feuerlöscher an jedem Zugang zu solchen Räumen.

Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute Schiffe der Klassen B, C und D:

14.1.5b. Auf jeder Decksebene in jedem Laderaum bzw. in jeder Abteilung, in denen Fahrzeuge befördert werden, sind tragbare Feuerlöscher vorzusehen, die in Abständen von höchstens 20 Meter voneinander auf beiden Seiten des betreffenden Raumes angeordnet sein müssen. Mindestens ein tragbarer Feuerlöscher muss an jedem Zugang eines solchen Raumes angeordnet sein.

Darüber hinaus müssen in Sonderräumen die folgenden Feuerlöschvorrichtungen vorhanden sein:

  1. mindestens drei Wassernebelrohre; und
  2. eine tragbare Schaumlöscheinheit, die dem Code für Brandsicherheitssysteme entspricht; dabei müssen auf dem Schiff mindestens zwei derartige Einheiten für die Verwendung in Ro-Ro-Räumen vorhanden sein.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

14.1.6. Lüftungssystem

14.1.6.1. Für Sonderräume muss ein wirksames Lüftungssystem mit Kraftantrieb vorgesehen sein, das mindestens einen zehnfachen Luftwechsel in der Stunde ermöglicht. Das System für diese Räume muss völlig von den anderen Lüftungssystemen getrennt und in Betrieb sein, solange sich Fahrzeuge in diesen Räumen befinden. Während des Ein- und Ausfahrens von Fahrzeugen ist die Zahl der Luftwechsel auf mindestens 20 zu erhöhen.

Lüftungskanäle zu Sonderräumen, die sich wirksam verschließen lassen, müssen für jeden derartigen Raum vorgesehen sein. Das System muss von einer Stelle außerhalb dieser Räume aus bedient werden können.

14.1.6.2. Die Lüftung muss verhindern, dass sich stehende Luftschichten und tote Ecken bilden.

14.1.6.3. Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die auf der Kommandobrücke jeden Verlust oder jede Verringerung der erforderlichen Lüftungskapazität anzeigen.

14.1.6.4. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die ein rasches Abschalten und ein wirksames Schließen des Lüftungssystems im Fall eines Brandes ermöglichen, wobei die Wetter- und Seegangsverhältnisse zu berücksichtigen sind.

14.1.6.5. Die Lüftungskanäle einschließlich der Brandklappen müssen aus Stahl hergestellt und entsprechend den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaats angeordnet sein.

Auf am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten neuen Schiffen der Klassen B, C und D müssen Lüftungskanäle, die durch waagerechte Brandabschnitte oder Maschinenräume führen, gemäß Regel II-2/B/9 Unterabsätze.2.3.1.1 und.2.3.1.2 aus Stahl hergestellt und entsprechend der Klasse "A-60" isoliert sein.

14.2. Zusatzvorschriften, die nur auf Sonderräume oberhalb des Schottendecks Anwendung finden

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

14.2.1.1 Speigatte

Da durch große Wassermengen, die sich infolge des Betriebs des fest eingebauten Druckwasser-Sprühsystems auf den Decks ansammeln, die Stabilität ernsthaft beeinträchtigt werden könnte, sind Speigatte so anzuordnen, dass dieses Wasser schnell und unmittelbar nach außenbords abgeleitet wird.

Neue Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Ro-Ro-Fahrgastschiffe der Klasse B:

14.2.1.2 Ausgüsse

14.2.1.2.1 Die mit einer Rückschlagvorrichtung versehenen und in Übereinstimmung mit den Anforderungen des geltenden Internationalen Freibord-Übereinkommens von einer Stelle oberhalb des Schottendecks aus zu bedienenden Auslassventile der Speigatte müssen offengehalten werden, solange die Schiffe auf See sind.

14.2.1.2.2 Jede Betätigung der in Unterabsatz.1.2.1 genannten Ventile ist ins Schiffstagebuch einzutragen.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

14.2.2. Vorkehrungen gegen das Entzünden entzündbarer Dämpfe

14.2.2.1. Auf jedem Deck oder jeder Plattform, auf dem bzw. der Fahrzeuge befördert werden und auf dem bzw. der sich explosive Dämpfe sammeln können, mit Ausnahme von Plattformen mit ausreichend großen Öffnungen, durch die Benzindämpfe nach unten entweichen können, müssen Geräte, die eine Zündquelle für entzündbare Dämpfe bilden können, insbesondere elektrische Ausrüstungen und Leitungen, mindestens 450 Millimeter über dem Deck angebracht sein. Elektrische Ausrüstungen, die in einer Höhe von mehr als 450 Millimetern über dem Deck angebracht sind, müssen so gekapselt und geschützt sein, dass das Entweichen von Funken vermieden wird. Ist es erforderlich, elektrische Ausrüstungen und Leitungen in einer Höhe von weniger als 450 Millimetern über dem Deck für die Betriebssicherheit des Schiffes anzubringen, so dürfen solche elektrischen Geräte und Leitungen angebracht werden, sofern sie von einem zertifizierten Sicherheitstyp sind, der für die Verwendung in einem explosiven Benzin-Luft-Gemisch zugelassen ist.

14.2.2.2. Elektrische Ausrüstungen und Leitungen in einem Entlüftungskanal müssen von einem Typ sein, der für die Verwendung in einem explosiven Benzin-Luft-Gemisch zugelassen ist; die Austrittsöffnung eines jeden Entlüftungskanals muss sich an einer ungefährlichen Stelle befinden, wobei auch andere mögliche Zündquellen zu berücksichtigen sind.

14.3. Zusatzvorschriften, die nur auf Sonderräume unterhalb des Schottendecks Anwendung finden

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

14.3.1. Lenzen von Bilgenwasser

Da durch große Wassermengen, die sich infolge des Betriebs des fest eingebauten Druckwasser-Sprühsystems auf dem Deck oder der Tankdecke ansammeln, die Stabilität ernsthaft beeinträchtigt werden könnte, kann die Verwaltung des Flaggenstaats zu den Vorschriften der Regel II-1/C/3 zusätzliche Lenzeinrichtungen vorschreiben.

Auf am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten neuen Schiffen der Klassen B, C und D muss das Lenzsystem so dimensioniert sein, dass seine Fördermenge mindestens 125 % der gemeinsamen Fördermenge der Pumpen für das Wassersprühsystem und der vorgeschriebenen Anzahl von Feuerlöschschlauch-Strahlrohren beträgt. Die Absperreinrichtungen des Lenzsystems müssen sich von einer Stelle außerhalb des geschützten Raumes aus bedienen lassen, die sich in der Nähe der Bedieneinrichtungen für das Wassersprühsystem befindet. Die Lenzbrunnen müssen ein ausreichendes Aufnahmevermögen haben und in jeder wasserdichten Abteilung an der Außenhaut des Schiffes in einem Abstand von nicht mehr als 40 Metern voneinander angeordnet sein.

14.3.2. Vorkehrungen gegen das Entzünden entzündbarer Dämpfe

14.3.2.1. Vorhandene elektrische Ausrüstungen und Leitungen müssen von einem Typ sein, der für die Verwendung in einem explosiven Benzin-Luft-Gemisch geeignet ist. Sonstige Ausrüstungen, die eine Zündquelle für entzündbare Dämpfe darstellen können, sind nicht zulässig.

14.3.2.2. Elektrische Ausrüstungen und Leitungen in einem Entlüftungskanal müssen von einem Typ sein, der für die Verwendung in einem explosiven Benzin-Luft-Gemisch zugelassen ist; die Austrittsöffnung eines jeden Entlüftungskanals muss sich an einer ungefährlichen Stelle befinden, wobei auch andere mögliche Zündquellen zu berücksichtigen sind.

14.4. Nichtverschließbare Öffnungen

Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute Schiffe der Klassen B, C und D:

Nichtverschließbare Öffnungen in der Seitenbeplattung, den Endschotten oder dem darüber liegenden Deck von Sonderräumen müssen so angeordnet sein, dass ein Brand in dem Sonderraum die Aufstellungsbereiche und Einbootungsstationen für Überlebensfahrzeuge, Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume und Kontrollstationen in Aufbauten und Deckshäusern über dem Sonderraum nicht gefährdet.

15. Regel II-2/B/15: Feuerronden, Feuermelde-, Feueranzeige- und Rundspruchsysteme (R 40)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

15.1. Es müssen handbetätigte Feuermelder eingebaut sein, die den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entsprechen.

15.2. Alle Schiffe müssen, solange sie sich auf See oder im Hafen befinden (sofern sie nicht außer Betrieb sind), jederzeit so bemannt oder eingerichtet sein, dass jede erste Feuermeldung sofort von einem verantwortlichen Besatzungsmitglied empfangen wird.

15.3. Um die Besatzung zu alarmieren, ist eine besondere von der Kommandobrücke oder der Feuerkontrollstation aus zu bedienende Alarmvorrichtung vorzusehen. Diese Vorrichtung kann Teil der Generalalarmanlage des Schiffes sein, muss aber unabhängig von der Alarmvorrichtung für die Fahrgasträume betätigt werden können.

15.4. In allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, allen Kontrollstationen und auf allen offenen Decks muss eine Rundspruchanlage oder eine andere wirksame Nachrichtenübermittlungseinrichtung vorhanden sein.
Bei am oder nach dem 1. Januar 2003 gebauten neuen Schiffen der Klassen B, C und D muss diese Rundspruchanlage den Vorschriften der SOLAS-Regel III/6.5 in der geänderten Fassung entsprechen.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

15.5. Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, ist ein wirksamer Feuerrondendienst zu unterhalten, damit der Ausbruch eines Brandes umgehend entdeckt werden kann. Jedes Mitglied des Feuerrondendienstes muss eine Ausbildung erhalten, die es sowohl mit den Einrichtungen des Schiffes als auch mit dem Stauplatz und der Handhabung aller Geräte vertraut macht, deren Einsatz von ihm gefordert werden kann. Jedes Mitglied der Feuerronde muss mit einem tragbaren Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen) ausgerüstet sein.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

15.6. Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen die Alarme der Melder der nach Regel II-2/B/13 Absatz.2 vorgeschriebenen Systeme in einer ständig besetzten zentralen Kontrollstation zusammenlaufen. Darüber hinaus müssen an der gleichen Stelle die Bedienungseinrichtungen für das fernbediente Schließen der Feuertüren und für das Ausschalten der Lüfter zusammengefasst sein. Die Lüfter müssen durch die Besatzung in der ständig besetzten Kontrollstation wieder in Gang gesetzt werden können. Die Kontrolltafeln in der zentralen Kontrollstation müssen anzeigen können, ob die Feuertüren offen oder geschlossen und ob die Melder, Alarmgeräte und Lüfter ein- oder ausgeschaltet sind. Die Kontrolltafel muss ununterbrochen mit Strom versorgt werden und soll über einen selbsttätigen Umschalter zum Umschalten auf Versorgung durch eine in Bereitschaft stehende andere Stromquelle bei einem Abfall in der normalen Stromversorgung verfügen. Die Kontrolltafel muss durch die Hauptstromquelle und die Notstromquelle im Sinne der Regel II-1/D/3 versorgt werden, sofern nicht die anwendbaren Regeln andere Vorkehrungen gestatten.

15.7. Die Kontrolltafel muss nach dem Grundsatz der Ausfallsicherheit konstruiert sein; zum Beispiel muss im Fall einer nicht geschlossenen Melderschleife ein Alarm ausgelöst werden.

16. Regel II-2/B/16: Nachrüstung vorhandener Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern (R 41-1)

16.1. Zusätzlich zu den Anforderungen dieses Kapitels II-2 müssen vorhandene Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, folgenden Anforderungen genügen:

16.1.1. In allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Treppenschächten und Gängen muss ein zugelassenes Rauchmelde- und -anzeigesystem eingebaut sein, das den Vorschriften der Regel II-2/A/9 entspricht. Ein solches System braucht in den privaten Sanitärräumen und in Räumen mit geringer oder ohne Brandgefahr wie Leerräumen und ähnlichen Räumen nicht eingebaut zu sein. Anstelle der Rauchmelder sind in Küchen Wärmemelder vorzusehen.

16.1.2. In den Bereichen der Treppen und Gänge, in denen die Decken von brennbarer Bauart sind, müssen auch oberhalb der Decken an das Feuermelde- und -anzeigesystem angeschlossene Rauchmelder eingebaut sein.

16.1.3.1 Normalerweise offene Feuer-Hängetüren in Treppenschächten, Schotten senkrechter Hauptbrandabschnitte und Begrenzungen von Küchen müssen selbstschließend sein, und ihr Schließvorgang muss von einer Stelle an der Tür aus ausgelöst werden können.

16.1.3.2 In einer ständig besetzten zentralen Kontrollstation muss eine Kontrolltafel vorhanden sein, auf der angezeigt wird, ob die Feuertüren in Treppenschächten, Schotten senkrechter Hauptbrandabschnitte und Begrenzungen von Küchen geschlossen sind.

16.1.3.3 Die Abzüge der Küchenherde, in denen die Ansammlung von Wrasenrückständen und Fett zu erwarten ist und die durch Unterkunftsräume oder Räume führen, die brennbare Werkstoffe enthalten, müssen aus Trennflächen der Klasse "A" bestehen. Jeder Abzug eines Küchenherds muss versehen sein mit

  1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann, sofern nicht ein andersartiges System zur Entfernung des Fettes verwendet wird,
  2. einer Brandklappe, die am unteren Ende des Kanals angebracht ist,
  3. Vorrichtungen zum Abstellen der Ablüfter, die von der Küche aus bedient werden können,
  4. fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals und
  5. an geeigneten Stellen angeordneten Luken für Inspektion und Reinigung.

16.1.3.4 Innerhalb der Begrenzungen eines Treppenschachts dürfen nur öffentliche Toiletten, Aufzüge, Abstellräume aus nicht brennbaren Werkstoffen für die Aufbewahrung von Sicherheitsausrüstung und offene Informationsstände liegen. Andere vorhandene Räume innerhalb des Treppenschachts

  1. müssen geleert, ständig geschlossen und vom elektrischen System abgetrennt sein oder
  2. müssen von dem Treppenschacht durch Trennflächen der Klasse "A" entsprechend Regel II-2/B/5 getrennt sein. Solche Räume dürfen zu Treppenschächten einen unmittelbaren Zugang durch Türen der Klasse "A" entsprechend Regel II-2/B/5 haben, vorausgesetzt, dass in diesen Räumen ein Berieselungssystem vorhanden ist. Jedoch dürfen Kabinen keinen unmittelbaren Zugang zu dem Treppenschacht haben.

16.1.3.5 Räume mit Ausnahme von Gesellschaftsräumen, Gängen, öffentlichen Toiletten, Sonderräumen, anderen nach Regel II-2/B/6 Unterabsatz.1.5 vorgeschriebenen Treppenschächten, offenen Decksflächen und Räumen nach Absatz.3.4.2 dürfen keinen unmittelbaren Zugang zu Treppenschächten haben.

16.1.3.6 Vorhandene Maschinenräume der Kategorie 10 gemäß der Regel II-2/B/4 und hinter den Informationsständen liegende Büroräume, die einen unmittelbaren Zugang zu den Treppenschächten haben, können beibehalten werden, vorausgesetzt, dass sie durch Rauchmelder geschützt sind und dass die hinter den Informationsständen liegenden Büroräume nur Möbel von beschränkter Brandgefahr enthalten.

16.1.3.7 Zusätzlich zur Notbeleuchtung nach Regel II-1/D/3 und Regel III/5 Absatz.3 müssen die Fluchtwege einschließlich der Treppen und Ausgänge an allen Stellen des Fluchtwegs einschließlich der Ecken und Kreuzungen mit elektrisch gespeisten oder lang nachleuchtenden Leitmarkierungen versehen sein, die nicht höher als 0,3 Meter über dem Deck angebracht sind. Die Leitmarkierungen müssen die Fahrgäste in die Lage versetzen, alle Fluchtwege festzustellen und die Notausgänge leicht zu erkennen. Werden elektrisch gespeiste Leitmarkierungen verwendet, so müssen sie durch die Notstromquelle versorgt werden und so ausgeführt sein, dass der Ausfall einer einzelnen Leuchte oder der Bruch einer Leitmarkierung die gesamte Markierung nicht unwirksam macht. Zusätzlich müssen alle Fluchtwegschilder und alle Hinweise auf den Aufbewahrungsort der Brandbekämpfungsausrüstung aus lang nachleuchtendem Werkstoff bestehen. Die Verwaltung des Flaggenstaats hat sicherzustellen, dass solche elektrisch gespeisten oder lang nachleuchtenden Leitmarkierungen in Übereinstimmung mit den Leitlinien der IMO-Entschließung A.752 (18) oder der ISO-Norm 15370-2001 bewertet, geprüft und angebracht worden sind.

16.1.3.8 Es muss ein allgemeines Alarmsystem für den Notfall vorhanden sein. Der Alarm muss in allen Unterkunftsräumen, allen normalen Arbeitsräumen der Besatzung und auf allen offenen Decks zu hören sein, und sein Schalldruckpegel muss den durch die IMO-Entschließung A.686 (17) in der geänderten Fassung angenommenen Standards des Alarm- und Anzeigerkodexes entsprechen.

16.1.3.9 In allen Unterkunfts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsräumen, allen Kontrollstationen und auf allen offenen Decks muss eine Rundspruchanlage oder eine andere wirksame Nachrichtenübermittlungseinrichtung vorhanden sein.

16.1.3.10 Möbel in Treppenschächten sind auf Sitze zu beschränken. Sie müssen fest eingebaut, auf jedem Deck in jedem Treppenschacht auf sechs Sitze begrenzt und von beschränkter Brandgefahr sein und dürfen den Fluchtweg für Fahrgäste nicht einschränken. Die Verwaltung des Flaggenstaats kann zusätzliche Sitze im Hauptempfangsbereich innerhalb eines Treppenschachts gestatten, wenn sie fest eingebaut und nicht brennbar sind und den Fluchtweg für Fahrgäste nicht einschränken. Möbel sind in den Gängen für Fahrgäste und Besatzung, die Fluchtwege im Kabinenbereich bilden, nicht gestattet. Jedoch können Abstellräume aus nicht brennbarem Werkstoff für die Aufbewahrung der durch die entsprechenden Regeln vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstung gestattet werden.

16.2. Ferner gilt Folgendes:

16.2.1. In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen müssen alle Treppen eine tragende Stahlkonstruktion haben, sofern die Verwaltung des Flaggenstaats nicht die Verwendung von anderem gleichwertigem Werkstoff billigt; sie müssen innerhalb eines durch Trennflächen der Klasse "A" gebildeten Schachtes liegen, der wirksame Verschlussvorrichtungen für alle Öffnungen hat; folgende Ausnahmen sind zulässig:

  1. Eine nur zwei Decks verbindende Treppe braucht nicht eingeschachtet zu sein, sofern die Widerstandsfähigkeit des durchbrochenen Decks durch geeignete Schotte oder Türen in einem der beiden Decks gewährleistet ist. Ist eine Treppe in einem Deck abgeschlossen, so muss der Treppenschacht gemäß den Tabellen für Decks in Regel II-2/B/5 geschützt sein;
  2. in einem Gesellschaftsraum brauchen Treppen nicht eingeschachtet zu sein, wenn sie völlig im Innern dieses Raumes liegen.

16.2.2. In Maschinenräumen muss ein fest eingebautes Feuerlöschsystem vorhanden sein, das den Vorschriften der Regel II-2/A/6 entspricht.

16.2.3. In Lüftungskanälen, die durch Trennflächen zwischen senkrechten Hauptbrandabschnitten führen, muss eine betriebssichere selbsttätig schließende Brandklappe eingebaut sein, die auch von beiden Seiten der Trennfläche von Hand geschlossen werden kann. In allen Lüftungskanälen, die sowohl Unterkunfts- und Wirtschaftsräume als auch Treppenschächte versorgen, müssen außerdem betriebssichere selbsttätig schließende Brandklappen, die innerhalb des Schachtes von Hand bedient werden können, an der Stelle eingebaut sein, an der diese die Schächte durchdringen. In Lüftungskanälen, die durch die Trennfläche eines senkrechten Hauptbrandabschnitts führen, ohne die auf beiden Seiten liegenden Räume zu versorgen, oder die durch einen Treppenschacht führen, ohne diesen zu versorgen, ist der Einbau von Brandklappen nicht erforderlich, sofern die Kanäle der Klasse "A-60" entsprechend gebaut und isoliert sind und sie keine Öffnungen innerhalb des Treppenschachts oder in dem Teil des Kanals auf der Seite, die nicht unmittelbar versorgt wird, aufweisen.

16.2.4. Sonderräume und Ro-Ro-Laderäume müssen den Vorschriften der Regel II-2/B/14 entsprechen.

16.2.5. Der Schließvorgang aller normalerweise offenen Feuertüren in Treppenschächten, Schotten senkrechter Hauptbrandabschnitte und Begrenzungen von Küchen muss von einer Stelle an der Tür aus ausgelöst werden können.

16.2.6. Die Anforderungen der Regel II-2/B/16 Absatz.1.3.7 gelten auch für die Unterkünfte.

16.3. Bis spätestens 1. Oktober 2005 oder 15 Jahre nach dem Bau des Schiffs, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt:

16.3.1. In allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Treppenschächten und Gängen müssen eine automatische Sprinkleranlage sowie ein Feuermelde- und Feueranzeigesystem eingebaut sein, die den Vorschriften der Regel II-2/A/8 oder den in der IMO-Entschließung A.800 (19) enthaltenen Leitlinien für ein zugelassenes gleichwertiges Sprinklersystem entsprechen.

17. Regel II-2/B/17: Besondere Anforderungen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (R 41)

Vor dem 1. Januar 2003 gebaute neue Schiffe der Klassen B, C und D sowie vorhandene Schiffe der Klasse B:

Die Anforderungen der SOLAS-Regel II-2/54 in der am 17. März 1998 geltenden Fassung finden gegebenenfalls auch Anwendung auf Fahrgastschiffe, die gefährliche Güter befördern.

Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute Schiffe der Klassen B, C und D:

Die Anforderungen der SOLAS-Regel II-2/G/19 in der Fassung vom 1. Januar 2003 finden gegebenenfalls auch Anwendung auf Fahrgastschiffe, die gefährliche Güter befördern.

18. Regel II-2/B/18: Besondere Anforderungen für Hubschraubereinrichtungen

Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute Schiffe der Klassen B, C und D:

Schiffe, die über Hubschrauberdecks verfügen, müssen den Anforderungen der SOLAS-Regel II-2/G/18 in der Fassung vom 1. Januar 2003 entsprechen.

Kapitel III
Rettungsmittel
16 20

1. Regel III/1: Begriffsbestimmungen (R 3)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

1.1. Für die Zwecke dieses Kapitels gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen der Regel III/3 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung.

1.2. "LSA-Code" ist der in der IMO-Entschließung MSC.48 (66) enthaltene Internationale Rettungsmittel-Code (International Life-Saving Appliance (LSA) Code) in der geänderten Fassung.

2. Regel III/2: Nachrichtenübermittlung, Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote, persönliche Rettungsmittel (R 6 + 7 + 18 + 21 + 22) 16

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

2.1. Jedes Schiff muss mindestens mit den funktechnischen Rettungsmitteln, Radartranspondern, persönlichen Rettungsmitteln, Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten, Raketen für den Notfall und einem Leinenwurfgerät ausgestattet sein, die in der nachstehenden Tabelle und den dazugehörigen Anmerkungen nach Schiffsklassen angegeben sind.

2.2. Alle diese Mittel einschließlich etwaiger Aussetzvorrichtungen müssen den Regeln des Kapitels III der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974 und dem LSA-Code, jeweils in der geänderten Fassung, entsprechen, sofern in den folgenden Absätzen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen vorhandene Einrichtungen mindestens den zum Zeitpunkt des Einbaus der Einrichtungen in Kraft befindlichen Bestimmungen entsprechen.

2.3. Darüber hinaus muss jedes Schiff für jedes Rettungsboot mindestens drei Eintauchanzüge und zusätzlich Wärmeschutzhilfsmittel für jede in dem Rettungsboot untergebrachte Person, für die kein Eintauchanzug vorhanden ist, mitführen. Diese Eintauchanzüge und Wärmeschutzmittel müssen nicht mitgeführt werden

  1. für Personen, die in vollständig geschlossenen Rettungsbooten untergebracht werden, oder
  2. wenn sich das Schiff ständig in warmem Klima befindet, in dem sie nach Ansicht der Verwaltung nicht erforderlich sind, unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.1046.

2.4. Die Vorschriften des Absatzes.3.1 gelten auch für teilweise oder vollständig geschlossene Rettungsboote, die den Anforderungen gemäß Absatz 4.5 oder 4.6 des LSA-Codes nicht genügen, sofern sie auf vor dem 1. Juli 1986 gebauten Schiffen mitgeführt werden.

2.5. Ein Eintauchanzug, der den Anforderungen gemäß Absatz 2.3 des LSA-Codes genügt, oder ein Wetterschutzanzug von angemessener Größe, der den Anforderungen gemäß Absatz 2.4 des LSA-Codes genügt, muss für jede einem Bereitschaftsboot als Besatzung oder dem Schiffsevakuierungstrupp zugewiesene Person vorhanden sein. Wenn sich das Schiff ständig in warmem Klima befindet, in dem nach Ansicht der Verwaltung Wärmeschutzhilfsmittel nicht erforderlich sind, muss diese Schutzkleidung unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.1046 nicht mitgeführt werden.

2.6. Auf Schiffen, die weder über ein Rettungsboot noch über ein Bereitschaftsboot verfügen, muss für Rettungszwecke zumindest ein Eintauchanzug vorhanden sein. Befindet sich das Schiff jedoch ständig in warmem Klima, in dem nach Ansicht der Verwaltung Wärmeschutzhilfsmittel nicht erforderlich sind, muss diese Schutzkleidung unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.1046 nicht mitgeführt werden.

SchiffsklasseBCD
Zahl der Personen (N)
Zahl der Fahrgäste (P)
> 250≤ 250> 250≤ 250> 250≤ 250
Überlebensfahrzeuge 1 2 3 4:
  • vorhandene Schiffe
  • neue Schiffe
1,10 N

1,10 N

1,10 N

1,10 N

1,10 N

1,10 N

1,25 N

1,25 N

1,25 N

1,25 N

1,25 N

1,25 N

Bereitschaftsboote 4 5

1

1

1

1

1

1

Rettungsringe 6

8

8

8

4

8

4

Rettungswesten 8 9 12 13

1,05 N

1,05 N

1,05 N

1,05 N

1,05 N

1,05 N

Rettungswesten für Kinder 9 13

0,10 P

0,10 P

0,10 P

0,10 P

0,10 P

0,10 P

Rettungswesten für Kleinkinder 10 13

0,025 P

0,025 P

0,025 P

0,025 P

0,025 P

0,025 P

Raketen für den Notfall 7

12

12

12

12

6

6

Leinenwurfgeräte

1

1

1

1

-

-

Radartransponder

1

1

1

1

1

1

UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)

3

3

3

3

3

2

1) Überlebensfahrzeuge können entweder Rettungsboote oder Rettungsflöße oder eine Kombination von beiden sein; hierfür gelten die Bestimmungen der Regel III/2 Absatz.2.

Soweit es durch den geschützten Charakter der Reisen und/oder die günstigen Witterungsverhältnisse im Fahrtgebiet gerechtfertigt ist, kann die Verwaltung des Flaggenstaats unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.1046 folgende Ausrüstungen zulassen, sofern der Hafenmitgliedstaat dies nicht ablehnt:

  1. beidseitig verwendbare aufblasbare Rettungsflöße ohne Schutzdach, die den Anforderungen gemäß Absatz 4.2 oder 4.3 des LSA-Codes nicht genügen, sofern diese Rettungsflöße den Anforderungen gemäß Anhang 10 des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge von 1994 bzw. bei am oder nach dem 1. Januar 2012 gebauten Schiffen den Anforderungen gemäß Anhang 11 des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge von 2000 voll entsprechen;
  2. Rettungsflöße, die den Anforderungen gemäß den Absätzen 4.2.2.2.1 und 4.2.2.2.2 des LSA-Codes über die Isolierung des Rettungsfloßbodens gegen Kälte nicht genügen.

Überlebensfahrzeuge für vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D müssen den einschlägigen Regeln des SOLAS-Übereinkommens von 1974 für vorhandene Schiffe in der am 17. März 1998 geänderten Fassung entsprechen. Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen den einschlägigen Anforderungen der Regel III/5-1 genügen.

Ein Schiffsevakuierungssystem oder Systeme, die den Anforderungen gemäß Absatz 6.2 des LSA-Codes genügen, können das entsprechende nach der Tabelle vorgeschriebene Gesamtfassungsvermögen der Rettungsflöße gegebenenfalls einschließlich der Aussetzeinrichtungen ersetzen.

2) Die Überlebensfahrzeuge sollen nach Möglichkeit gleichmäßig auf beiden Seiten des Schiffes verteilt sein.

3) Das Fassungsvermögen sämtlicher Überlebensfahrzeuge zusammen einschließlich zusätzlicher Rettungsflöße muss den Anforderungen der vorstehenden Tabelle entsprechen, d. h. 1,10 N = 110 % bzw. 1,25 N = 125 % der Gesamtzahl der Personen (N), die das Schiff laut Zulassung befördern kann. Es müssen genügend Überlebensfahrzeuge mitgeführt werden, damit bei Verlust oder Unbrauchbarwerden eines Überlebensfahrzeugs die restlichen Überlebensfahrzeuge alle Personen aufnehmen können, die das Schiff laut Zulassung befördern kann. Werden die Stauvorschriften für Rettungsflöße gemäß Regel III/7 Absatz.5 nicht erfüllt, so können zusätzliche Rettungsflöße vorgeschrieben werden.

4) Es müssen so viele Rettungsboote und/oder Bereitschaftsboote mitgeführt werden, dass beim Verlassen des Schiffes durch alle Personen, die das Schiff laut Zulassung befördern kann, von jedem Rettungsboot oder Bereitschaftsboot nicht mehr als neun Rettungsflöße gesammelt zu werden brauchen.

5) Aussetzvorrichtungen für Bereitschaftsboote müssen den Anforderungen der Regel III/10 entsprechen.

Falls Bereitschaftsboote den Vorschriften des Absatzes 4.5 oder 4.6 des LSA-Codes entsprechen, können sie in das in der vorstehenden Tabelle angegebene Fassungsvermögen für Überlebensfahrzeuge mit einbezogen werden.

Ein Rettungsboot kann als Bereitschaftsboot anerkannt werden, wenn das Boot selbst sowie seine Aussetz- und Einholvorrichtungen auch den Anforderungen für ein Bereitschaftsboot entsprechen.

Mindestens eines der Bereitschaftsboote auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen (wenn Bereitschaftsboote mitzuführen sind) muss ein schnelles Bereitschaftsboot sein, das die Anforderungen der Regel III/5-1 Absatz.3 erfüllt.

Ist die Verwaltung des Flaggenstaats der Auffassung, dass die Anbringung eines Bereitschaftsbootes oder eines schnellen Bereitschaftsbootes an Bord eines Schiffes materiell unmöglich ist, kann dieses Schiff vom Mitführen eines Bereitschaftsbootes befreit werden, sofern es folgende Anforderungen erfüllt:

  1. Das Schiff ist so eingerichtet, dass eine hilflose Person aus dem Wasser geborgen werden kann;
  2. die Bergung einer hilflosen Person kann von der Kommandobrücke aus beobachtet werden; und
  3. das Schiff ist so weit manövrierfähig, dass es sich Personen unter den denkbar schlechtesten Bedingungen nähern und sie bergen kann.

6) Wenigstens ein Rettungsring je Schiffsseite muss mit einer schwimmfähigen Rettungsleine versehen sein; die Länge der Rettungsleine beträgt entweder mindestens die doppelte Höhe des Anbringungsortes des Rettungsrings über der Wasserlinie des Schiffes im leichtesten Betriebszustand auf See oder 30 Meter, je nachdem, welcher Wert größer ist.

Zwei Rettungsringe müssen mit einem selbsttätig arbeitenden Rauchsignal und selbstzündenden Leuchten versehen sein und von der Kommandobrücke schnell ausgeklinkt werden können. Die restlichen Rettungsringe müssen mit Absatz 2.1.2 des LSA-Codes entsprechenden selbstzündenden Leuchten versehen sein.

7) Raketen für den Notfall, die den Anforderungen des Absatzes 3.1 des LSA-Codes genügen, müssen auf der Kommandobrücke oder im Steuerstand aufbewahrt werden.

8) Für jede Person, die an Bord Arbeiten in exponierten Bereichen auszuführen hat, muss eine aufblasbare Rettungsweste zur Verfügung stehen. Diese aufblasbaren Rettungswesten können in die Gesamtzahl der von der Richtlinie 2009/45/EG vorgeschriebenen aufblasbaren Rettungswesten einbezogen werden.

9) Es müssen für Kinder geeignete Rettungswesten für mindestens 10 v. H. aller an Bord befindlichen Personen bzw. eine zusätzliche ausreichende Anzahl von Rettungswesten für jedes Kind vorhanden sein.

10) Es müssen für Kleinkinder geeignete Rettungswesten für mindestens 2,5 v. H. aller an Bord befindlichen Personen bzw. eine zusätzliche ausreichende Anzahl von Rettungswesten für jedes Kleinkind vorhanden sein.

11) Auf allen Schiffen muss eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten für Personen im Wachdienst und zur Benutzung in entfernt liegenden Stationen von Überlebensfahrzeugen mitgeführt werden. Die Rettungswesten für Personen im Wachdienst sollten auf der Brücke, im Maschinenwachraum und auf anderen besetzten Wachstationen aufbewahrt werden.

Spätestens bei der ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem 1. Januar 2012 müssen alle Fahrgastschiffe die in den Fußnoten 12 und 13 genannten Vorschriften erfüllen.

12) Wenn die vorhandenen Rettungswesten für Erwachsene nicht für Personen mit einem Gewicht bis zu 140 Kilogramm und mit bis zu 1750 Millimeter Brustumfang ausgelegt sind, muss eine ausreichende Anzahl geeigneten Zubehörs an Bord vorhanden sein, mit dem solche Personen die Rettungswesten sicher anlegen können.

13) Auf allen Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss jede Rettungsweste mit einer dem Absatz 2.2.3 des LSA-Codes entsprechenden Leuchte ausgestattet sein.

3. Regel III/3: Alarmsystem, Rundspruchanlage, Funkpersonal, Sicherheitsrolle und Anweisungen für den Notfall, Bedienungsanleitungen, Ausbildungshandbuch und Instandhaltung (R 6 + 8 + 9 + 19 + 20)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

Jedes Schiff muss mit nachstehenden Einrichtungen versehen sein:

3.1. Generalalarmsystem (R 6.4.2)

das den Vorschriften in Absatz 7.2.1.1 des LSA-Codes entspricht und durch das Fahrgäste und Besatzung zu den Sammelplätzen gerufen und die in der Sicherheitsrolle enthaltenen Maßnahmen in die Wege geleitet werden.

Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute neue Schiffe der Klassen B, C und D:

Das Generalalarmsystem muss in allen Unterkunftsräumen, allen normalen Arbeitsräumen der Besatzung und auf allen offenen Decks zu hören sein und der Mindest-Geräuschpegel des Generalalarmsignals muss den Absätzen 7.2.1.2 und 7.2.1.3 des LSA-Codes entsprechen.

3.2. Rundspruchanlage (R 6.5)

3.2.1. Zusätzlich zu den Vorschriften der Regel II-2/B/15 Absatz.4 und dieser Regel III/3 Absatz.1 müssen alle Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, mit einer Rundspruchanlage versehen sein.

3.2.2. Die Rundspruchanlage muss eine Lautsprecheranlage sein, welche die Verbreitung von Mitteilungen zu den Sammelplätzen und in alle Räume gestattet, in denen sich üblicherweise Besatzungsmitglieder oder Fahrgäste oder Besatzungsmitglieder und Fahrgäste aufhalten. Die Rundspruchanlage muss die Verbreitung von Mitteilungen von der Kommandobrücke und von solchen weiteren Stellen an Bord aus ermöglichen, wie die Verwaltung des Flaggenstaats dies für erforderlich hält. Sie muss unter Berücksichtigung der akustischen Randbedingungen angebracht sein und darf vom Empfänger der Mitteilung keinerlei Handlung erfordern.

3.2.3. Die Rundspruchanlage muss gegen unbefugte Benutzung gesichert und in allen in Absatz.2.2 genannten Räumen deutlich lauter als die Umgebungsgeräusche zu hören sein und muss mit einer Überlagerungsfunktion versehen sein, die von einer Stelle auf der Kommandobrücke und solchen Stellen an Bord, wo es die Verwaltung des Flaggenstaates für erforderlich erachtet, gesteuert wird, sodass alle Notfalldurchsagen auch dann ausgestrahlt werden, wenn ein Lautsprecher in den betreffenden Räumen ausgeschaltet oder seine Lautstärke verringert worden ist oder die Rundspruchanlage für andere Zwecke benutzt wird.

Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute neue Schiffe der Klassen B, C und D:

Für die Verbreitung von Notfalldurchsagen müssen die in Absatz 7.2.2.2 des LSA-Codes festgelegten geringsten Schalldruckpegel erzielt werden.

3.2.4. Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

  1. Die Rundspruchanlage muss über mindestens zwei Schleifen, die über ihre gesamte Länge weit genug voneinander getrennt sind, sowie zwei getrennte, unabhängige Verstärker verfügen; und
  2. die Rundspruchanlage und ihre Leistungsnormen müssen von der Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.808 zugelassen sein.

3.2.5. Die Rundspruchanlage muss an die Notstromquelle angeschlossen sein.

3.2.6. Bei vorhandenen Schiffen, die bereits mit einer von der Verwaltung des Flaggenstaats zugelassenen Rundspruchanlage ausgestattet sind, die im Wesentlichen mit der nach den Absätzen.2.2,.2.3 und.2.5 vorgeschriebenen Anlage übereinstimmt, braucht die Anlagenicht geändert zu werden.

3.3. Sicherheitsrolle und Anweisungen für den Notfall (R 8)

Für jede Person an Bord sind gemäß der SOLAS-Regel III/8 klar verständliche Anweisungen vorzusehen, die in einem Notfall zu befolgen sind.

Die den Anforderungen der SOLAS-Regel III/37 entsprechenden Sicherheitsrollen und Anweisungen für den Notfall sind an deutlich sichtbaren Stellen über das ganze Schiff verteilt auszuhängen, einschließlich der Kommandobrücke, des Maschinenraums und der Besatzungsräume.

Abbildungen und Anweisungen in den entsprechenden Sprachen sind durch Anschläge in den Fahrgastkabinen und an gut sichtbarer Stelle an den Sammelplätzen und in den übrigen Fahrgasträumen bekannt zu machen, um die Fahrgäste über Folgendes zu unterrichten:

  1. ihren Sammelplatz;
  2. die unerlässlichen Maßnahmen, die sie in einem Notfall zu treffen haben;
  3. die Art, wie die Rettungswesten angelegt werden.

3.3a. Funkpersonal

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

3.3a.1. Gemäß den Bestimmungen der SOLAS-Regel IV/16 muss jedes Schiff entsprechend den Anforderungen der Verwaltung qualifiziertes Personal für die Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunksystems an Bord haben. Das Personal muss über Zeugnisse verfügen, die im Einzelnen in den infrage kommenden Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst bezeichnet sind; ein Zeugnisinhaber ist zu benennen, der in Notfällen vorrangig für die Abwicklung des Funkverkehrs verantwortlich ist. Dies ist in den Anweisungen für den Notfall festzuhalten.

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B und C:

3.3a.2. Auf Schiffen der Klassen B und C muss mindestens eine nach Absatz 1 qualifizierte Person der ausschließlichen Abwicklung des Funkverkehrs in Notsituationen zugewiesen werden. Dies ist in den Anweisungen für den Notfall festzuhalten.

3.4. Bedienungsanleitungen (R 9)

An den Überlebensfahrzeugen und den Bedienungseinrichtungen ihrer Aussetzungsvorrichtungen oder in deren Nähe müssen sich Anschläge oder Schilder befinden; sie müssen:

  1. den Zweck der Bedienungseinrichtungen und die Handhabung der Geräte veranschaulichen und einschlägige Anweisungen oder Warnungen geben;
  2. bei Notbeleuchtung leicht erkennbar sein;
  3. Symbole in Übereinstimmung mit der IMO-Entschließung A.760 (18) in der durch die IMO-Entschließung MSC.82 (70) geänderten Fassung verwenden.

3.5. Ausbildungshandbuch

In jeder Schiffsmesse und in jedem Aufenthaltsraum für die Besatzung oder in jedem Mannschaftswohnraum muss ein den Anforderungen der SOLAS-Regel III/35 entsprechendes Ausbildungshandbuch vorhanden sein.

3.6. Instandhaltung (R.20.3)

An Bord müssen Anleitungen für die Instandhaltung der Rettungsmittel an Bord oder ein bordseitig geplantes Instandhaltungsprogramm, das die Instandhaltung der Rettungsmittel einschließt, vorhanden sein; die Instandhaltung ist diesen Anleitungen entsprechend durchzuführen. Die Anleitungen müssen den Anforderungen der SOLAS-Regel III/36 entsprechen.

4. Regel III/4: Bemannung der Überlebensfahrzeuge und Aufsicht (R 10)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

4.1. An Bord muss sich eine ausreichend große Anzahl ausgebildeter Personen befinden, die für das Sammeln und die Unterstützung nicht ausgebildeter Personen Sorge tragen.

4.2. Für die Handhabung der Überlebensfahrzeuge und Aussetzvorrichtungen, die erforderlich sind, wenn alle an Bord befindlichen Personen das Schiff verlassen, muss eine ausreichend große Anzahl von Besatzungsmitgliedern an Bord vorhanden sein.

4.3. Für die Führung jedes zu verwendenden Überlebensfahrzeugs muss ein Offizier oder eine geprüfte Person bestimmt sein. Jedoch kann für jedes Rettungsfloß oder jede Gruppe von Rettungsflößen ein Besatzungsmitglied bestimmt werden, das mit der Handhabung und Bedienung von Rettungsflößen vertraut ist. Für jedes Bereitschaftsboot und motorbetriebene Überlebensfahrzeug ist eine Person zu bestimmen, die den Motor bedienen und kleinere Einstellungen vornehmen kann.

4.4. Der Kapitän hat sicherzustellen, dass die in den Absätzen.1,.2 und.3 bezeichneten Personen gleichmäßig auf die Überlebensfahrzeuge des Schiffes verteilt sind.

5. Regel III/5: Sammelplätze und Einbootungsvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge (R 11 + 23 + 25)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

5.1. Überlebensfahrzeuge, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind, müssen möglichst nahe bei den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen aufgestellt sein.

5.2. Die Sammelplätze müssen sich dicht bei den Einbootungsstationen befinden, von den Unterkunfts- und Arbeitsbereichen aus leicht zugänglich sein sowie ausreichend Platz für das Versammeln und Unterweisen der Fahrgäste bieten. Pro Person müssen mindestens 0,35 Quadratmeter freie Decksfläche vorgesehen sein.

5.2.1. Auf vor dem 1. Juli 1998 gebauten Schiffen muss jeder Sammelplatz ausreichend Platz für alle diesem Sammelplatz zugewiesenen Personen bieten.

5.3. Die Sammelplätze und Einbootungsstationen sowie die zu diesen führenden Gänge, Treppen und Ausgänge müssen ausreichend beleuchtet sein.

Diese Beleuchtung muss von der in den Regeln II-1/D/3 und II-1/D/4 vorgeschriebenen Notstromquelle gespeist werden können.

Zusätzlich zu den in Regel II-2/B/6 Unterabsatz.1.7 für neue Schiffe der Klassen B, C und D vorgeschriebenen Leitmarkierungen müssen die Wege zu den Sammelstellen mit dem hierfür vorgesehenen Sammelstellensymbol entsprechend der IMO-Entschließung A.760 (18) in der geänderten Fassung gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für vorhandene Schiffe der Klasse B, die mehr als 36 Fahrgäste befördern.

5.4. Rettungsboote dürfen entweder nur unmittelbar in ihrer Staustellung oder nur vom Einbootungsdeck aus besetzt werden können.

5.5. Mit Davits auszusetzende Rettungsflösse müssen in unmittelbarer Nähe ihres Aufstellungsortes oder an einer Stelle, zu der das Rettungsfloß vor dem Aussetzen befördert wird, besetzt werden können.

5.6. Soweit notwendig, müssen Vorrichtungen vorhanden sein, um die mit Davits auszusetzenden Überlebensfahrzeuge an die Bordwand heranzuholen und längsseits zu halten, damit die Personen sicher eingebootet werden können.

Neue Schiffe der Klassen B, C und D:

5.7. Ist bei einer Aussetzvorrichtung für Überlebensfahrzeuge eine Einbootung in ein Überlebensfahrzeug nicht möglich, bevor es auf dem Wasser ist, und befindet sich die Einbootungsstation bei leichtestem Betriebszustand auf See mehr als 4,5 Meter über der Wasseroberfläche, so muss ein zugelassenes Schiffsevakuierungssystem, das Absatz 6.2 des LSA-Codes entspricht, vorhanden sein.
Auf Schiffen, die mit einem Schiffsevakuierungssystem ausgerüstet sind, muss die Nachrichtenübermittlung zwischen der Einbootungsstation und der Plattform oder dem Überlebensfahrzeug sichergestellt sein.

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

5.8. Auf jeder Seite des Schiffes muss mindestens eine den Anforderungen des Absatzes 6.1.6 des LSA-Codes entsprechende Einbootungsleiter vorhanden sein. Die Verwaltung des Flaggenstaates kann ein Schiff von dieser Vorschrift befreien, sofern der Freibord zwischen der beabsichtigten Einbootungsposition und der Wasserlinie bei jedem Trimm und jeder Krängung des unbeschädigten Schiffes sowie bei den beschriebenen Trimms und der beschriebenen Krängung des beschädigten Schiffes nicht mehr als 1,5 Meter beträgt.

5-1 Regel III/5-1: Vorschriften für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (R 26)

5-1.1. Rettungsflöße

Ro-Ro-Schiffe der Klassen B, C und D, die vor dem 1. Januar 2003 gebaut wurden:

5-1.1.1. Rettungsflöße von Ro-Ro-Fahrgastschiffen werden in Verbindung mit der SOLAS-Regel III/48.5 in ihrer am 17. März 1998 geltenden Fassung entsprechenden Schiffsevakuierungssystemen oder mit der SOLAS-Regel III/48.6 in ihrer am 17. März 1998 geltenden Fassung entsprechenden, auf beiden Seiten des Schiffes gleichmäßig verteilten Aussetzvorrichtungen verwendet.

Die Kommunikation zwischen der Einbootungsstation und der Plattform muss gewährleistet sein.

Werden bei Ro-Ro-Fahrgastschiffen Schiffsevakuierungssysteme ersetzt oder Reparaturen, Umbauten oder Änderungen größerer Art vorgenommen, im Zuge derer die vorhandenen Rettungsmittel dieser Schiffe ersetzt oder neue Rettungsmittel hinzugefügt werden, so werden die Rettungsflöße von Ro-Ro-Fahrgastschiffen unbeschadet der vorstehenden Ausführungen in Verbindung mit Absatz 6.2 des LSA-Codes entsprechenden Schiffsevakuierungssystemen oder mit Absatz 6.1.5 des LSA-Codes entsprechenden auf beiden Seiten des Schiffes gleichmäßig verteilten Aussetzvorrichtungen verwendet.

Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute Ro-Ro-Schiffe der Klassen B, C und D:

5-1.1.2. Rettungsflöße von Ro-Ro-Fahrgastschiffen werden in Verbindung mit Absatz 6.2 des LSA-Codes entsprechenden Schiffsevakuierungssystemen oder mit Absatz 6.1.5 des LSA-Codes entsprechenden auf beiden Seiten des Schiffes gleichmäßig verteilten Aussetzvorrichtungen verwendet.
Die Kommunikation zwischen der Einbootungsstation und der Plattform muss gewährleistet sein.

Alle Ro-Ro-Schiffe der Klassen B, C und D

5-1.1.3. Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss mit einer den Anforderungen der SOLAS-Regel III/13.4.2 entsprechenden Vorrichtung zum freien Aufschwimmen aufgestellt sein.

5-1.1.4. Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss mit einer Einstiegrampe ausgestattet sein, die den einschlägigen Anforderungen des Absatzes 4.2.4.1 oder 4.3.4.1 des LSA-Codes entspricht.

5-1.1.5. Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss entweder ein automatisch selbstaufrichtendes oder ein beidseitig verwendbares Rettungsfloß mit Schutzdach sein, das im Seegang stabil ist und unabhängig davon, auf welcher Seite es schwimmt, sicher operieren kann. Beidseitig verwendbare Rettungsflöße ohne Schutzdach können zugelassen werden, wenn die Verwaltung des Flaggenstaats dies angesichts der geschützten Bedingungen der Reise und der günstigen Witterungsbedingungen in dem Fahrtgebiet während der Einsatzzeit für angemessen erachtet und diese Rettungsflöße den Anforderungen des Anhangs 10 des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge von 1994 voll entsprechen.

Als Alternative muss/kann das Schiff zusätzlich zu seiner normalen Zahl von Rettungsflößen automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße oder beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach mit einem Gesamtfassungsvermögen für mindestens 50 % der nicht in Rettungsbooten untergebrachten Personen mitführen.

Diese zusätzliche Rettungsfloßkapazität ist anhand der Differenz zwischen der Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen und der Zahl der in Rettungsbooten untergebrachten Personen zu ermitteln. Jedes dieser Rettungsflöße muss von der Verwaltung des Flaggenstaats unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ. 809 zugelassen sein.

5-1.2. Transponder

Alle Ro-Ro-Schiffe der Klasse B

5-1.2.1. Spätestens ab dem Zeitpunkt der ersten regelmäßigen Besichtigung nach dem 1. Januar 2012 müssen die auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen der Klasse B mitgeführten Rettungsflöße mit einem Radartransponder im Verhältnis von einem Radartransponder je vier Rettungsflößen ausgerüstet sein. Der Transponder muss so an der Innenseite des Rettungsfloßes montiert sein, dass sich die Antenne bei ausgesetztem Rettungsfloß mehr als einen Meter über dem Meeresspiegel befindet; abweichend hiervon gilt, dass bei einem beidseitig verwendbaren Rettungsfloß mit Schutzdach der Transponder so angeordnet sein muss, dass er für die Überlebenden leicht zugänglich ist und von ihnen leicht in Betrieb genommen werden kann. Jeder Transponder muss so angeordnet sein, dass er bei ausgesetztem Rettungsfloß von Hand in Betrieb genommen werden kann. Die Behälter von Rettungsflößen, die mit einem Transponder ausgerüstet sind, sind deutlich zu kennzeichnen.

5-1.3. Schnelle Bereitschaftsboote

Alle Ro-Ro-Schiffe der Klassen B, C und D

5-1.3.1. Sofern auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen ein Bereitschaftsboot mitzuführen ist, muss dieses Bereitschaftsboot ein von der Verwaltung des Flaggenstaats unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.809 zugelassenes schnelles Bereitschaftsboot sein.

5-1.3.2. Das schnelle Bereitschaftsboot muss mit einer von der Verwaltung des Flaggenstaats zugelassenen geeigneten Aussetzvorrichtung bedient werden. Bei der Zulassung solcher Vorrichtungen hat die Verwaltung des Flaggenstaats zu berücksichtigen, dass das schnelle Bereitschaftsboot auch bei schwerem Wetter ausgesetzt und eingeholt werden soll, und den Empfehlungen der IMO Rechnung zu tragen.

5-1.3.3. Mindestens zwei Besatzungsmitglieder des schnellen Bereitschaftsbootes müssen ausgebildet werden und regelmäßig an Übungen teilnehmen, wobei Abschnitt A-VI/2 der Tabelle A-VI/2.2 des Internationalen Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) mit den Mindestanforderungen an die Kompetenz der Besatzung von schnellen Bereitschaftsbooten und die Empfehlungen der IMO in der Entschließung A.771 (18) in der jeweils geänderten Fassung zu berücksichtigen sind. In die Ausbildung und Übungen müssen alle Rettungsaspekte wie Handhabung, Manövrieren, Bedienen dieser Fahrzeuge unter verschiedenen Bedingungen sowie Wiederaufrichten nach dem Kentern einbezogen werden.

5-1.3.4. Falls die Einrichtung oder Größe eines vorhandenen Ro-Ro-Fahrgastschiffes ein Aufstellen des in Absatz.3.1 vorgeschriebenen schnellen Bereitschaftsbootes nicht erlaubt, kann das schnelle Bereitschaftsboot anstelle eines vorhandenen Rettungsbootes, das als Bereitschaftsboot oder als Boot für den Notfall anerkannt ist, aufgestellt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das aufgestellte schnelle Bereitschaftsboot wird in Verbindung mit einer den Bestimmungen des Absatzes.3.2 entsprechenden Aussetzvorrichtung verwendet;
  2. das durch den oben erwähnten Ersatz verlorene Fassungsvermögen des Überlebensfahrzeugs wird ausgeglichen durch die Aufstellung von Rettungsflößen, die mindestens die gleiche Zahl von Personen aufnehmen können wie das ersetzte Rettungsboot; und
  3. diese Rettungsflösse werden in Verbindung mit den vorhandenen Aussetzvorrichtungen oder Schiffsevakuierungssystemen verwendet.

5-1.4. Bergungsmittel

Alle Ro-Ro-Schiffe der Klassen B, C und D

5-1.4.1. Jedes Ro-Ro-Fahrgastschiff muss mit leistungsfähigen Mitteln zur raschen Bergung Überlebender aus dem Wasser und deren Übergabe von der Bergungseinrichtung oder dem Überlebensfahrzeug auf das Schiff ausgestattet sein.

5-1.4.2. Die Mittel zur Übergabe von Überlebenden auf das Schiff können Teil eines Schiffsevakuierungssystems oder eines Bergungssystems sein.
Diese Mittel müssen vom Flaggenstaat unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.810 zugelassen sein.

5-1.4.3. Soll die Rutsche eines Schiffsevakuierungssystems zur Übergabe von Überlebenden auf das Schiffsdeck dienen, muss die Rutsche mit Handläufen oder Leitern versehen seien, um das Hinaufklettern auf der Rutsche zu erleichtern.

5-1.5. Rettungswesten

Alle Ro-Ro-Schiffe der Klassen B, C und D

5-1.5.1. Unbeschadet der Anforderungen der SOLAS-Regeln III/7.2 und III/22.2 muss eine ausreichende Zahl von Rettungswesten in der Nähe der Sammelplätze verstaut sein, damit Fahrgäste nicht in ihre Kabinen zurückkehren müssen, um ihre Rettungswesten zu holen.

5-1.5.2. Auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss jede Rettungsweste mit einer dem Absatz 2.2.3 des LSA-Code entsprechenden Leuchte ausgestattet sein.

5-2 Regel III/5-2: Hubschrauberlandeplätze und -abwinschplattformen (R 28)

Neue und vorhandene Ro-Ro-Schiffe der Klassen B, C und D:

5-2.1. Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen über eine von der Verwaltung des Flaggenstaats unter Berücksichtigung der Empfehlungen der IMO in der Entschließung A.894 (21) in der geänderten Fassung zugelassene Hubschrauberabwinschplattform verfügen.

5-2.2. Neue Schiffe der Klassen B, C und D ab einer Länge von 130 Metern müssen mit einem von der Verwaltung des Flaggenstaats unter Berücksichtigung der Empfehlungen im von der IMO mit der Entschließung A.892 (21) angenommenen Internationalen Handbuch für den Notfall bei Marine und Luftfahrt (IAMSAR) in der geänderten Fassung sowie im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.895 "Recommendations on helicopter landing areas on ro-ro passenger ships" zugelassenen Hubschrauberlandeplatz ausgestattet sein.

5-3 Regel III/5-3: Entscheidungshilfesystem für Kapitäne (R 29)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

5-3.1. Auf allen Schiffen muss auf der Kommandobrücke ein Entscheidungs-Hilfssystem zur Bewältigung von Notfällen vorgehalten werden.

5-3.2. Das System muss mindestens aus einem oder mehreren gedruckten Notfallplänen bestehen. In dem Notfallplan bzw. den Notfallplänen müssen alle vorhersehbaren Notfallsituationen aufgeführt sein, einschließlich - aber nicht auf diese beschränkt - der folgenden großen Notfallkategorien:

  1. Feuer,
  2. Beschädigung des Schiffes/Leckfall,
  3. Verschmutzung,
  4. unerlaubte Handlungen, die die Sicherheit des Schiffes sowie seiner Fahrgäste und Besatzungsmitglieder gefährden,
  5. Personenunfälle,
  6. Ladungsunfälle und
  7. Hilfeleistung für andere Schiffe.

5-3.3. Die in dem Notfallplan bzw. den Notfallplänen für den Notfall festgelegten Verfahren sollen dem Kapitän als Entscheidungshilfe bei der Bewältigung von Notfallsituationen dienen.

5-3.4. Der Notfallplan bzw. die Notfallpläne müssen einheitlich aufgebaut und leicht zu benutzen sein. Für die Berechnung der Leckstabilität ist, soweit möglich, der aktuelle Beladungszustand des Schiffes zugrunde zu legen.

5-3.5. Zusätzlich zu dem gedruckten Notfallplan bzw. den gedruckten Notfallplänen kann die Verwaltung des Flaggenstaats auch der Verwendung eines rechnergestützten Entscheidungs-Hilfssystems auf der Kommandobrücke zustimmen, das alle in dem Notfallplan bzw. den Notfallplänen enthaltenen Informationen, Verfahren, Checklisten usw. liefert und eine Liste empfohlener Maßnahmen für vorhersehbare Notfälle aufstellen kann.

6. Regel III/6: Aussetzstationen (R 12)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

Die Aussetzstationen müssen sich an solchen Stellen befinden, an denen die Überlebensfahrzeuge sicher zu Wasser gelassen werden können, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass sie ausreichend Abstand von der Schiffsschraube und den steil überhängenden Teilen des Schiffskörpers haben, damit die Überlebensfahrzeuge an der senkrechten Bordwand des Schiffes zu Wasser gelassen werden können. Wenn sie sich vorn befinden, müssen sie in geschützter Lage hinter dem Kollisionsschott aufgestellt sein.

7. Regel III/7: Aufstellung der Überlebensfahrzeuge (R 13 + R 24)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

7.1. Jedes Überlebensfahrzeug muss wie folgt aufgestellt sein:

  1. Weder das Überlebensfahrzeug noch seine Aufstellvorrichtung darf das Aussetzen eines anderen Überlebensfahrzeugs beeinträchtigen;
  2. es muss so nahe an der Wasseroberfläche aufgestellt sein, wie dies sicher und durchführbar ist; ein mit Davits auszusetzendes Überlebensfahrzeug in der Einbootungsstellung muss sich auch dann über der Wasserlinie befinden, wenn das Schiff voll beladen ist und bei jedem Trimm von bis zu 10° und einer Schlagseite bis zu 20° nach jeder Seite bei neuen Schiffen bzw. bis zu mindestens 15° nach jeder Seite bei vorhandenen Schiffen oder bis zu einem Winkel hat, bei dem die Wetterdeckskante des Schiffes eintaucht, falls dieser Winkel kleiner ist; dabei darf die Höhe des Davitkopfes über der Wasserlinie bei leichtestem Betriebszustand auf See, soweit durchführbar, 15 Meter nicht überschreiten;
  3. es muss ständig verwendungsbereit sein, sodass zwei Besatzungsmitglieder die Vorbereitungen für das Einbooten und das Zuwasserlassen in höchstens fünf Minuten durchführen können;
  4. es muss so weit wie möglich vor der Schiffsschraube aufgestellt sein; und
  5. es muss entsprechend den einschlägigen SOLAS-Regeln voll ausgerüstet sein; eine Ausnahme bilden die Rettungsflöße im Sinne der Anmerkung 1a oder 1b zu der Tabelle der Regel III/2, die gemäß dieser Anmerkung von einigen der SOLAS-Anforderungen an die Ausrüstung befreit werden können.

7.2. Die Rettungsboote müssen an Aussetzvorrichtungen befestigt aufgestellt sein; auf Fahrgastschiffen ab 80 Meter Länge muss jedes Rettungsboot so aufgestellt sein, dass sich das hintere Ende des Rettungsbootes mindestens 1,5 Bootslängen vor der Schiffsschraube befindet.

7.3. Jedes Rettungsfloß muss wie folgt aufgestellt sein:

  1. mit einer am Schiff fest angebrachten Fangleine;
  2. mit einer den Anforderungen des Absatzes 4.1.6 des LSA-Codes entsprechenden Vorrichtung zum freien Aufschwimmen, sodass das Rettungsfloß frei aufschwimmen und, falls es aufblasbar ist, beim Sinken des Schiffes sich selbsttätig aufblasen kann. Eine Vorrichtung zum freien Aufschwimmen kann für zwei oder mehr Rettungsflösse benutzt werden, sofern sie den Anforderungen des Absatzes 4.1.6 des LSA-Codes entspricht;
  3. es muss von Hand aus seiner Befestigungsvorrichtung gelöst werden können.

7.4. Mit Davits auszusetzende Rettungsflöße müssen in Reichweite des Heißhakens aufgestellt sein, sofern keine Beförderungsmöglichkeit vorhanden ist, die nicht bei einem Trimm bis zu 10° und einer Schlagseite bis zu 20° nach jeder Seite bei neuen Schiffen bzw. bis zu mindestens 15° nach jeder Seite bei vorhandenen Schiffen oder durch Schiffsbewegung oder Ausfall des Kraftantriebs unbrauchbar wird.

7.5. Abwerfbare Rettungsflösse sind so aufzustellen, dass sie auf einem offenen Deck leicht von einer Seite auf die andere befördert werden können. Ist dies nicht durchführbar, so müssen zusätzliche Rettungsflöße aufgestellt werden, sodass das Gesamtfassungsvermögen der Rettungsflöße auf jeder Seite des Schiffes für 75 % der Gesamtanzahl der an Bord befindlichen Personen ausreicht.

7.6. Rettungsflöße, die zu einem Schiffsevakuierungssystem gehören, müssen

  1. in der Nähe der Behälter aufgestellt sein, in denen sich das Schiffsevakuierungssystem befindet;
  2. aus der Befestigung der Aufstellvorrichtung gelöst werden können, um längsseits der Einbootungsplattform befestigt und aufgeblasen zu werden;
  3. als unabhängige Überlebensfahrzeuge gelöst werden können; und
  4. mit Leinen zur Befestigung der Einbootungsplattform versehen sein.

8. Regel III/8: Aufstellung der Bereitschaftsboote (R 14)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

Bereitschaftsboote müssen so aufgestellt sein,

  1. dass sie ständig verwendungsbereit sind und in höchstens 5 Minuten ausgesetzt werden können und zwar, falls es sich um solche des aufblasbaren Typs handelt, jederzeit in vollständig aufgeblasenem Zustand;
  2. dass sie sich an einer für das Aussetzen und Einholen geeigneten Stelle befinden;
  3. dass weder das Bereitschaftsboot noch seine Aufstellvorrichtungen die Bedienung eines Überlebensfahrzeugs an irgendeiner anderen Aussetzstation beeinträchtigen;
  4. dass den Anforderungen der Regel III/7 entsprochen ist, falls es sich um ein Rettungsboot handelt.

8a Regel III/8a: Aufstellung der Schiffsevakuierungssysteme (R 15)

Neue Schiffe der Klassen B, C und D und vorhandene Ro-Ro-Schiffe der Klassen B, C und D:

8a.1. Die Bordwand des Schiffes darf zwischen der Einbootungsstation des Schiffsevakuierungssystems und der Wasserlinie im leichtesten Betriebszustand auf See keine Öffnungen haben, und es müssen Vorkehrungen getroffen sein, um die Anlage vor Vorsprüngen zu schützen.

8a.2. Die Schiffsevakuierungssysteme müssen sich an solchen Stellen befinden, an denen sie sicher zu Wasser gelassen werden können, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass sie ausreichenden Abstand von der Schiffsschraube und den steil überhängenden Teilen des Schiffskörpers haben, damit die Anlage, soweit möglich, an der senkrechten Bordwand des Schiffes zu Wasser gelassen werden kann.

8a.3. Jedes Schiffsevakuierungssystem muss so aufgestellt sein, dass weder die Rutsche noch die Plattform noch ihre Aufstell- und Bedienvorrichtungen die Bedienung irgendeines anderen Rettungsmittels an irgendeiner anderen Aussetzstation beeinträchtigen.

8a.4. Falls es notwendig ist, muss das Schiff so beschaffen sein, dass die Schiffsevakuierungssysteme an ihrem Aufstellplatz vor Beschädigung durch schwere See geschützt sind.

9. Regel III/9: Aussetz- und Einholvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge (R 16) 16

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

9.1. Aussetzvorrichtungen, die Absatz 6.1 des LSA-Codes entsprechen, müssen für alle Überlebensfahrzeuge vorhanden sein, ausgenommen:

  1. Vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:
    1. Überlebensfahrzeuge, in die das Einbooten von einer Stelle an Deck erfolgt, die sich bei leichtestem Betriebszustand auf See weniger als 4,5 Meter über der Wasseroberfläche befindet, und die entweder
      • eine Masse von höchstens 185 Kilogramm haben oder
      • so aufgestellt sind, dass sie aus ihrer Staustellung bei jedem Trimm bis zu 10° und einer Schlagseite bis zu mindestens 15° nach jeder Seite unmittelbar ausgesetzt werden können, oder
    2. Überlebensfahrzeuge, die zusätzlich zu den Überlebensfahrzeugen für 110 % der Gesamtanzahl der an Bord befindlichen Personen mitgeführt werden, und Überlebensfahrzeuge, die in Verbindung mit Schiffsevakuierungssystemen eingesetzt werden, die Absatz 6.2 des LSA-Codes entsprechen und so aufgestellt sind, dass sie aus ihrer Staustellung bei jedem Trimm bis zu 10° und einer Schlagseite bis zu 20° nach jeder Seite unmittelbar ausgesetzt werden können.
  2. Neue Schiffe der Klassen B, C und D:
    Beträgt der Freibord zwischen der beabsichtigten Einbootungsposition und der Wasserlinie bei leichtestem Betriebszustand des Schiffes auf See nicht mehr als 4,5 Meter, so kann die Verwaltung des Flaggenstaates eine Anlage akzeptieren, bei der die Personen die Rettungsflöße direkt besteigen, sofern die Einbootungsvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote unter den für das Schiff als wahrscheinlich zu betrachtenden Umweltbedingungen und bei jedem Trimm und jeder Krängung des intakten Schiffes sowie bei dem beschriebenen Trimm und der beschriebenen Krängung des Schiffes im Leckfall funktionieren.

9.2. Jedes Rettungsboot muss mit einer Vorrichtung versehen sein, mit der es ausgesetzt und eingeholt werden kann.

Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute neue Schiffe der Klassen B, C und D:

Zusätzlich müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Rettungsboot zur Instandhaltung der Auslösevorrichtung von dieser losgelöst auszuhängen.

9.2a Spätestens bei der ersten vorgeplanten Dockung nach dem 1. Januar 2018, jedoch spätestens bis zum 1. Juli 2019, müssen die bei Belastung auslösbaren Auslösemechanismen für Rettungsboote, welche nicht den Absätzen 4.4.7.6.4 bis 4.4.7.6.6 des LSA-Codes entsprechen, durch eine Ausrüstung ersetzt werden, die dem Code 5 entspricht.

9.3. Die Aussetz- und Einholvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die die Vorrichtung auf dem Schiff bedienende Person das Überlebensfahrzeug während des Aussetzens und das Rettungsboot während des Einholens jederzeit beobachten kann.

9.4. Für ähnliche an Bord des Schiffes mitgeführte Überlebensfahrzeuge darf nur ein Typ von Auslösemechanismus verwendet werden.

9.5. Werden Läufer verwendet, so müssen sie lang genug sein, damit das Überlebensfahrzeug bei leichtestem Betriebszustand des Schiffes auf See und bei jedem Trimm bis zu 10° und einer Schlagseite bis zu 20° nach jeder Seite bei neuen Schiffen bzw. bis zu mindestens 15° nach jeder Seite bei vorhandenen Schiffen die Wasseroberfläche erreicht.

9.6. Die Vorbereitung und Handhabung der Überlebensfahrzeuge an irgendeiner Aussetzstation darf die rasche Vorbereitung und Handhabung eines anderen Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsboots an einer anderen Station nicht beeinträchtigen.

9.7. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, durch die jeder Wasserausfluss in Überlebensfahrzeuge beim Verlassen des Schiffes verhindert wird.

9.8. Das Überlebensfahrzeug, seine Aussetzvorrichtung und die Wasserfläche, in die es herabgelassen werden soll, müssen beim Aussetzen und während der Vorbereitung dazu angemessen beleuchtet sein; der Strom muss von der in den Regeln II-1/D/3 und II-1/D/4 vorgeschriebenen Notstromquelle geliefert werden.

10. Regel III/10: Einbootungs-, Aussetz- und Einholvorrichtungen für Bereitschaftsboote (R 17)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

10.1. Die Vorrichtungen für das Einbooten und Aussetzen von Bereitschaftsbooten müssen so beschaffen sein, dass das Bereitschaftsboot in möglichst kurzer Zeit besetzt und ausgesetzt werden kann.

10.2. Das Bereitschaftsboot muss mit der zugewiesenen Besatzung aus der Aufstellvorrichtung an Bord ausgesetzt werden können.

10.3. Ist das Bereitschaftsboot in das Gesamtfassungsvermögen der Überlebensfahrzeuge einbezogen und werden die anderen Rettungsboote vom Einbootungsdeck aus besetzt, so muss das Bereitschaftsboot zusätzlich zu Absatz.2 auch vom Einbootungsdeck aus besetzt werden können.

10.4. Die Aussetzvorrichtungen müssen den Anforderungen der Regel III/9 entsprechen. Alle Bereitschaftsboote müssen jedoch, gegebenenfalls unter Verwendung von Fangleinen, bei Vorausfahrt des Schiffes mit einer Geschwindigkeit bis zu 5 Knoten in ruhigem Wasser ausgesetzt werden können.

10.5. Ein Bereitschaftsboot muss mit voller Besatzung und vollständiger Ausrüstung bei ruhigem Wasser in höchstens 5 Minuten eingeholt werden können. Ist das Bereitschaftsboot in das Gesamtfassungsvermögen der Überlebensfahrzeuge einbezogen, muss diese Einholzeit mit der für ein Überlebensfahrzeug erforderlichen Ausrüstung und der zugelassenen Besatzung von mindestens 6 Personen möglich sein.

10.6. Am oder nach dem 1. Januar 2003 gebaute neue Schiffe der Klassen B, C und D:
Die Einbootungs- und Einholvorrichtungen für Bereitschaftsboote müssen die sichere und wirksame Verwendung einer Trage gestatteten. Zur Sicherheit müssen Schlechtwetterbeiholer für den Fall vorgesehen sein, dass schwere Läuferblöcke eine Gefahr darstellen.

10a Regel III/10a: Bergen von Personen aus dem Wasser 16

Am oder nach dem 1. Januar 2018 gebaute Schiffe der Klassen B, C und D

10a.1. Alle Schiffe müssen über schiffsspezifische Pläne und Verfahren für das Bergen von Personen aus dem Wasser verfügen, in denen die von der IMO erstellten Richtlinien 6 berücksichtigt werden. Die Pläne und Verfahren müssen Angaben zu den für das Bergen zu verwendenden Ausrüstungen und den Maßnahmen enthalten, die ergriffen werden müssen, um die Gefahr für das an Bergungsverfahren beteiligte Bordpersonal auf ein Mindestmaß zu beschränken. Vor dem 1. Januar 2018 gebaute Schiffe müssen diese Anforderung bei der ersten regelmäßigen oder erneuten Inspektion der Sicherheitsausrüstung erfüllen.

10a.2. Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die der Regel III/5-1 Absatz.4 entsprechen, gelten als mit dieser Regel III/10a vereinbar.

11. Regel III/11: Ausbildung und Übungen für den Notfall (R 19)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

Sobald neue Fahrgäste eingeschifft werden, muss unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem Auslaufen eine Sicherheitsunterweisung der Fahrgäste stattfinden. Die Unterweisung muss die in Regel III/3 Absatz.3 vorgeschriebenen Anweisungen umfassen und mittels einer Durchsage in einer oder mehreren Sprachen erfolgen, die wahrscheinlich von den Fahrgästen verstanden werden. Die Durchsage muss über die Rundspruchanlage des Schiffes oder in einer anderen gleichwertigen Art und Weise so erfolgen, dass sie wenigstens von den Fahrgästen gehört werden kann, die sie während der Reise noch nicht gehört haben.

12. Regel III/12: Einsatzbereitschaft, Instandhaltung und Inspektion (R 20)

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

12.1. Vor dem Auslaufen des Schiffes aus dem Hafen sowie während der ganzen Reisedauer müssen alle Rettungsmittel ständig gebrauchsfähig und sofort verwendbar sein.

12.2. Die Instandhaltung und Inspektionen der Rettungsmittel müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der SOLAS-Regel III/20 durchgeführt werden.

13. Regel III/13: Ausbildung und Übungen für das Verlassen des Schiffes (R 19 + R 30) 16

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

13.1. Jedes Besatzungsmitglied mit zugewiesenen Aufgaben für den Notfall muss mit diesen Aufgaben vor dem Beginn der Reise vertraut sein.

13.2. Jede Woche müssen eine Übung zum Verlassen des Schiffes und eine Brandabwehrübung durchgeführt werden.
Jedes Besatzungsmitglied muss an mindestens einer Übung zum Verlassen des Schiffes und an einer Brandabwehrübung im Monat teilnehmen. Die Übungen der Schiffsbesatzung sind vor Auslaufen des Schiffes abzuhalten, wenn mehr als 25 % der Besatzung im vorausgegangenen Monat nicht an Übungen zum Verlassen des Schiffes und Brandabwehrübungen auf dem betreffenden Schiff teilgenommen haben. Tritt ein Schiff nach einem größeren Umbau oder nach dem Anmustern einer neuen Besatzung erstmals den Dienst an, so müssen diese Übungen vor dem Auslaufen abgehalten werden.

13.3. Jede Übung zum Verlassen des Schiffes umfasst die nach SOLAS-Regel III/19.3.3.1 vorgeschriebenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Leitlinien im IMO-Rundschreiben MSC.1/Circ.1206 "Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen mit Rettungsbooten".

13.4. Rettungsboote und Bereitschaftsboote sind bei aufeinanderfolgenden Übungen entsprechend den Vorschriften der SOLAS-Regel III/19 Absätze 3.3.2, 3.3.3 und 3.3.6 zu Wasser zu lassen.

Werden Übungen zum Aussetzen der Rettungs- und Bereitschaftsboote bei Vorausfahrt des Schiffes abgehalten, so müssen sie wegen der damit verbundenen Gefahren ausschließlich in geschütztem Gewässer und unter Aufsicht eines Offiziers, der über Erfahrung mit diesen Übungen verfügt, durchgeführt werden; dabei sind die Leitlinien der IMO-Entschließung A.624 (15) "Guidelines on training for the purpose of launching lifeboats and rescue boats from ships making headway through the water" und die Leitlinien der IMO-Entschließung A.771 (18) "Recommendations on training requirements for crews on fast rescue boats" zu berücksichtigen.

Die Verwaltung des Flaggenstaats kann Schiffen gestatten, auf einer Seite keine Rettungsboote auszusetzen, wenn ihre Anordnungen für das Anlegen im Hafen und ihre Handelsgepflogenheiten dies nicht gestatten. Alle diese Rettungsboote sind jedoch mindestens einmal alle drei Monate zu Wasser zu lassen und mindestens einmal jährlich auszusetzen.

13.5. Ist ein Schiff mit Schiffsevakuierungssystemen ausgerüstet, müssen die Übungen die in SOLAS-Regel III/19.3.3.8 vorgeschriebenen Maßnahmen umfassen.

13.6. Die Notbeleuchtung für das Versammeln der Fahrgäste und das Verlassen des Schiffes ist bei jeder Übung zum Verlassen des Schiffes zu prüfen.

13.7. Brandabwehrübungen sind nach SOLAS-Regel III/19.3.4 abzuhalten.

13.8. Die Besatzungsmitglieder müssen nach den Vorschriften der SOLAS-Regel III/19.4 eine Ausbildung und Unterweisung an Bord erhalten.

13.9. Die Besatzungsmitglieder, zu deren Aufgaben das Betreten geschlossener Räume oder die Durchführung von Rettungsmaßnahmen zählt, müssen in den von der Verwaltung festgelegten Zeitabständen, jedoch mindestens einmal pro Jahr, an Übungen für das Betreten geschlossener Räume und Rettungsübungen an Bord des Schiffes teilnehmen:

  1. Übungen für das Betreten geschlossener Räume und Rettungsübungen sollten auf sichere Weise und unter angemessener Berücksichtigung der von der IMO mit der Entschließung A.1050 (27) angenommenen "Überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen" geplant und durchgeführt werden.
  2. Jede Übung für das Betreten geschlossener Räume und Rettungsübung muss Folgendes umfassen:
    1. Überprüfung und Verwendung der für das Betreten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung;
    2. Überprüfung und Verwendung von Kommunikationsausrüstung und -verfahren;
    3. Überprüfung und Verwendung der Messgeräte zur Überprüfung der Atmosphäre in geschlossenen Räumen;
    4. Überprüfung und Verwendung von Rettungsausrüstung und -verfahren; und
    5. Anweisungen für Erste Hilfe und Wiederbelebung.

13.10. Lecksicherheits-Übungen sind nach SOLAS-Regel II-1/19-1 in von der Verwaltung festgelegten Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen.

14. Regel III/14: Aufzeichnungen (R 19.5) 16

Neue und vorhandene Schiffe der Klassen B, C und D:

14.1. Der Tag, an dem die Musterungen stattfinden, die Einzelheiten der Übungen zum Verlassen des Schiffes und der Brandabwehrübungen, der Übungen für das Betreten geschlossener Räume und Rettungsübungen, der Übungen mit anderen Rettungsmitteln und der Ausbildung an Bord sind in dem von der Verwaltung vorgeschriebenen Schiffstagebuch aufzuzeichnen. Wird zur vorgeschriebenen Zeit keine vollständige Musterung, Übung oder Ausbildung abgehalten, so ist eine Eintragung im Schiffstagebuch über die näheren Umstände und den Umfang der durchgeführten Musterung, Übung oder Ausbildung vorzunehmen.

Kapitel IV
Funkverkehr
20

1. Regel IV/1: Funkausrüstung

Schiffe der Klasse D

1.1. Schiffe der Klasse D müssen mindestens mit der nachstehenden Ausrüstung versehen sein:

1.1.1. einer UKW-Funkanlage zur Abwicklung von

1.1.1.1. DSC auf der Frequenz 156,525 MHz (Kanal 70). Es muss möglich sein, die Aussendung von Notalarmen auf Kanal 70 von der Stelle aus zu veranlassen, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird; und

1.1.1.2 Sprechfunk auf den Frequenzen 156,300 MHz (Kanal 6), 156,650 MHz (Kanal 13) und 156,800 MHz (Kanal 16);

1.1.2 Die UKW-Funkanlage muss auch in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr mittels Sprechfunk abzuwickeln.

1.1.3 Es wird auf die Regeln IV/7.1.1 und IV/8.2 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 verwiesen.

Abschnitt 2
Sicherheitsanforderungen an neue in der Inlandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem 19. September 2021 gelegt wird bzw. wurde oder die sich vor diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden
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Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
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1. Anwendung:

1.1. Abschnitt 2 gilt für neue Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem 19. September 2021 gelegt wurde bzw. wird oder die sich vor diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden.

1.2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden die Regeln dieses Abschnitts auf Schiffe der Klassen B, C und D Anwendung.

1.3. Unbeschadet des Absatzes 1.2 gelten die folgenden Bestimmungen dieses Abschnitts auch für Schiffe der Klasse A:

  1. Kapitel II-1 Regel II-1/C/31 Absatz 100, Regel II-1/Z/100, Regel II-1/Z/101 und Regel II-1/Z/102, und
  2. Kapitel II-2 Regel II-2/B/4 Unterabsätze.4.3.100 und.4.100, Regel II-2/C/10 Unterabsätze.4.100 und.6.4, Regel II-2/D/13 Unterabsatz.4.1.100 und Regel II-2/G/20 Unterabsätze.6.1.4 und.6.1.5.

2. Unabhängig von den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/45/EG brauchen Schiffe der Klasse D, die ausschließlich im Seegebiet A 1 im Sinne der Regel IV/2.12 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung verkehren, nicht die Beförderungsbestimmungen des Kapitels IV des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung zu erfüllen; sie müssen jedoch mindestens den Vorschriften des Kapitels IV dieses Anhangs entsprechen.

3. Die Bestimmungen betreffend die Sicht von der Kommandobrücke in Regel V/22 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung gelten, soweit es angemessen und durchführbar ist, auch für Schiffe von weniger als 55 Meter Länge, wobei für den Begriff "Länge" die Begriffsbestimmung in Regel V/2 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung gilt.

4. Innerhalb dieses Abschnitts bezieht sich die bei den Regeln in Kapitel III in der Überschrift beigefügte Angabe "(R...)" auf die Regeln des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung, auf dem diese Regeln beruhen.

5. Die Nummerierung und die Überschriften der Regeln innerhalb der Kapitel II-1 und II-2 stehen mit denen des SOLAS-Übereinkommens von 1974 im Einklang. Die Nummerierung der Regeln und Unterabsätze ist absichtlich lückenhaft, da nur die anwendbaren Regeln und Unterabsätze aufgenommen wurden.

Kapitel II-1
Bauart der Schiffe - Bauweise, Unterteilung und Stabilität, Maschinen und elektrische Anlagen
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Teil A
Allgemeines
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Regel II-1/A/3: Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Teile A-1, C, D und E

  1. "Steuerungssystem der Ruderanlage" ist die Einrichtung, durch die Befehle von der Kommandobrücke zu den Kraftantriebseinheiten der Ruderanlage übermittelt werden. Die Steuerungssysteme der Ruderanlage umfassen Geber, Stellglied, hydraulische Steuerpumpen und die dazugehörigen Motoren, motorbetriebene Regler, Leitungen und die Verkabelung.
  2. Die "Hauptruderanlage" besteht aus maschinellen Einrichtungen, den Ruderantrieben, gegebenenfalls den Kraftantrieben für die Ruderanlage sowie ergänzender Ausrüstung und Bauteilen zur Einleitung des Drehmoments am Ruderschaft (z.B. Ruderpinne oder -quadrant), die zum Ruderlegen unter normalen Betriebsbedingungen notwendig sind.
  3. "Kraftantrieb für die Ruderanlage" ist:
    1. im Fall einer elektrischen Ruderanlage ein Elektromotor und die dazugehörige elektrische Ausrüstung;
    2. im Fall einer elektrohydraulischen Ruderanlage ein Elektromotor und die dazugehörige elektrische Ausrüstung sowie die dazugehörige Pumpe;
    3. im Fall sonstiger hydraulischer Ruderanlagen eine Antriebsmaschine sowie die dazugehörige Pumpe.
  4. "Hilfsruderanlage" ist eine Einrichtung - mit Ausnahme aller Teile der Hauptruderanlage -, die bei Ausfall der Hauptruderanlage zum Ruderlegen dient, jedoch ausschließlich der Ruderpinne, des Ruderquadranten oder von Bauteilen, die demselben Zweck dienen.
  5. "Normale Betriebs- und Lebensbedingungen" sind Bedingungen, unter denen das Schiff als Ganzes, die Maschinen, Versorgungs- und Hilfseinrichtungen, welche Antrieb, Steuerfähigkeit, sichere Navigation, Brandschutz und Schutz gegen Wassereinbruch, Verständigung und Signalgebung an Bord und nach draußen gewährleisten, die Fluchtwege und Rettungsbootwinden sowie die vorgesehenen Einrichtungen für angemessene Wohnlichkeit an Bord betriebsfähig sind und bestimmungsgemäß arbeiten.
  6. "Notlage" ist eine Lage, in der Einrichtungen, die für die normalen Betriebs- und Lebensbedingungen erforderlich sind, wegen des Ausfalls der Hauptstromquelle nicht betriebsfähig sind.
  7. "Hauptstromquelle" ist eine Stromquelle, die der Speisung der Hauptschalttafel und anschließender Verteilung an alle für die Aufrechterhaltung der normalen Betriebs- und Lebensbedingungen des Schiffes erforderlichen Einrichtungen dient.
  8. "Totalausfall des Schiffes" ist der Zustand, bei dem die Hauptantriebsanlage, Kessel und Hilfseinrichtungen aufgrund fehlender Energie nicht in Betrieb sind.
  9. "Hauptgeneratorenstation" ist der Raum, in dem sich die Hauptstromquelle befindet.
  10. "Hauptschalttafel" ist eine Schalttafel, die unmittelbar von der Hauptstromquelle gespeist wird und elektrische Energie an die Bordverbraucher verteilen soll.
  11. "Notschalttafel" ist eine Schalttafel, die bei Ausfall der Hauptstromversorgung unmittelbar von der Notstromquelle oder der zeitweiligen Notstromquelle gespeist wird und elektrische Energie an die Noteinrichtungen verteilen soll.
  12. "Notstromquelle" ist eine Stromquelle, die bei Ausfall der Versorgung durch die Hauptstromquelle die Notschalttafel speisen soll.
  13. "Kraftantriebssystem" ist die hydraulische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, Energie zur Drehung des Ruderschaftes bereitzustellen, einschließlich einer oder mehrerer Kraftantriebseinheiten für die Ruderanlage, zusammen mit den zugehörigen Leitungen und Armaturen, sowie ein Ruderantrieb. Die Kraftantriebssysteme können gemeinsame mechanische Bauteile haben, d. h. Ruderpinne, Ruderquadrant und Ruderschaft oder Bauteile, die demselben Zweck dienen.
  14. "Höchste Dienstgeschwindigkeit voraus" ist die größte Geschwindigkeit, für die das Schiff auf See bei größtem zulässigem Tiefgang ausgelegt ist.
  15. "Höchstgeschwindigkeit rückwärts" ist die Geschwindigkeit, die das Schiff erwartungsgemäß bei der größten vorgesehenen Rückwärtsleistung und dem größten zulässigen Tiefgang erreichen kann.
  16. "Maschinenräume" sind Maschinenräume der Kategorie A und andere Räume, die Antriebsanlagen, Kessel, Ölaufbereitungsanlagen, Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen, Generatoren und größere elektrische Maschinen, Ölübernahmestellen, Kühlmaschinen, Stabilisierungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen enthalten, und ähnliche Räume sowie Schächte zu diesen Räumen.
  17. "Maschinenräume der Kategorie A" sind Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen, die Folgendes enthalten:
    1. die Verbrennungskraftmaschinen für den Hauptantrieb oder
    2. die Verbrennungskraftmaschinen für andere Zwecke als den Hauptantrieb, wenn diese Maschinen eine Gesamtleistung von mindestens 375 Kilowatt haben, oder
    3. einen ölgefeuerten Kessel oder eine Ölaufbereitungsanlage.
  18. "Kontrollstationen" sind Räume, in denen sich die Schiffsfunkanlage oder die wichtigsten Navigationseinrichtungen oder die Notstromquelle befinden, oder wo die Feueranzeige- oder Feuerüberwachungsanlage zentral untergebracht sind.

Teil A-1
Bauweise der Schiffe

Regel II-1/A-1/3-2: Schutzanstriche von eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehenen Ballasttanks

1. Diese Regel II-1/A-1/3-2 findet auf Schiffe der Klasse B mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 500 Anwendung.

2. Alle eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehenen Ballasttanks aus Stahl müssen beim Bau mit einem Schutzanstrich versehen werden, der den "Leistungsanforderungen für Schutzanstriche (Beschichtungen) für eigens für die Aufnahme von Seewasser vorgesehene Ballasttanks auf Schiffen aller Art sowie Doppelhüllenräume von Massengutschiffen" (MSC.215 (82)), in der geänderten Fassung, entspricht.

4. Die Instandhaltung des Schutzanstrichsystems erfolgt im Rahmen des Instandhaltungsprogramms für das gesamte Schiff. Die Wirksamkeit des Schutzanstrichsystems wird auf der Grundlage der "Richtlinien für die Instandhaltung und Reparatur von Schutzanstrichen" (MSC.1/Circ.1330) überprüft.

Regel II-1/A-1/3-4: Notschleppverfahren

2.2. Schiffe der Klasse B müssen über ein schiffsspezifisches Notschleppverfahren verfügen. Dieses Verfahren ist für den Einsatz in Notfällen an Bord mitzuführen und muss auf den an Bord vorhandenen Vorrichtungen und zur Verfügung stehenden Ausrüstungsgegenständen beruhen.

2.3. Das Verfahren (siehe IMO MSC.1/Circ.1255 "Richtlinien für Eigner/Betreiber zur Erstellung von Notschleppverfahren") muss Folgendes beinhalten:

  1. Zeichnungen des Vorder- und Achterdecks, welche die möglichen Notschleppvorrichtungen darstellen;
  2. ein Verzeichnis der Ausrüstungsgegenstände an Bord, die zu Notschleppzwecken verwendet werden können;
  3. Kommunikationsmittel und -verfahren und
  4. Musterbeispiele für Abläufe, um die Vorbereitung und Durchführung von Notschleppmaßnahmen zu erleichtern.

Regel II-1/A-1/3-5: Neue Installation asbesthaltiger Werkstoffe

1. Die Regel II-1/A-1/3-5 ist auf Werkstoffe anzuwenden, die für den Schiffskörper, Maschinen und elektrische Einrichtungen und Ausrüstungen im Sinne der Regeln des Abschnitts 2 dieses Anhangs verwendet werden.

2. Auf allen Schiffen ist die Neuinstallation asbesthaltiger Werkstoffe verboten.

Regel II-1/A-1/3-7: An Bord mitzuführende und an Land aufzubewahrende Konstruktionszeichnungen

1. Ein Satz der Konstruktionszeichnungen des Ist-Zustandes und sonstigen Pläne, die alle nachträglichen baulichen Veränderungen zeigen, sind an Bord von Schiffen mitzuführen. Es wird auf das IMO-Rundschreiben MSC/Circ.1135 "Asbuilt construction drawings to be maintained on board the ship and ashore" verwiesen.

2. Ein zusätzlicher Satz dieser Zeichnungen ist gemäß Verordnung (EG) Nr. 336/2006 4 in ihrer geänderten Fassung vom Unternehmen an Land aufzubewahren.

Regel II-1/A-1/3-8: Schlepp- und Festmachvorrichtungen

1. Die Schiffe müssen mit Anlagen, Geräten und Vorrichtungen von ausreichender zulässiger Nutzlast für die sichere Durchführung der mit dem normalen Schiffsbetrieb verbundenen Schlepp- und Vertäuvorgänge ausgerüstet sein.

2. Anlagen, Geräte und Vorrichtungen nach Absatz 1 müssen dem Standard entsprechen, den die Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation oder die von einer Verwaltung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG angewandten gleichwertigen Regeln vorschreiben.

3. Es wird auf das IMO-Rundschreiben MSC/Circ.1175 "Guidance on shipboard towing and mooring equipment" verwiesen.

4. Jede Vorrichtung und jedes Gerät gemäß der Regel II-1/A-1/3-8 muss in Bezug auf Einschränkungen seiner sicheren Verwendung unter Berücksichtigung der Belastbarkeit seiner Befestigung am Schiffskörper deutlich gekennzeichnet sein.

Regel II-1/A-1/3-9: Mittel zum An- und Vonbordgehen

1. Schiffe müssen mit Mitteln zum An- und Vonbordgehen nach Absatz 2 zur Verwendung in Häfen und bei Betriebsabläufen in Häfen, wie zum Beispiel Landgängen und Fallreepstreppen, ausgestattet sein, es sei denn, die Verwaltung ist der Ansicht, dass die Einhaltung einer bestimmten Vorschrift unzweckmäßig oder undurchführbar ist. Die Einhaltung der Vorschriften kann unter Umständen als unzweckmäßig oder undurchführbar angesehen werden, wenn das Schiff

  1. über kleine Freiborde verfügt und mit Einstiegsrampen ausgestattet ist, oder
  2. auf Fahrten zwischen bezeichneten Häfen eingesetzt wird, in denen geeignete Fallreepstreppen/Einbootungsleitern (-plattformen) vorhanden sind.

2. Die in Absatz 1 vorgeschriebenen Mittel zum An- und Vonbordgehen müssen auf der Grundlage der "Richtlinien für den Bau, den Einbau, die Instandhaltung und die Prüfung/Besichtigung von Mitteln zum An- und Vonbordgehen" (MSC.1/Circ.1331) gebaut und montiert sein.

3. Die Mittel zum An- und Vonbordgehen müssen überprüft und in einem ihrem Bestimmungszweck entsprechenden Zustand gehalten werden (siehe MSC.1/Circ.1331), wobei etwaige Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Belastung zu berücksichtigen sind. Alle Drahtseile, die Mittel zum An- und Vonbordgehen tragen, müssen in der in Regel III/20.4 des SOLAS-Übereinkommens vorgeschriebenen Weise gewartet werden.

Regel II-1/A-1/3-12: Lärmschutz

3. Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 1600 und mehr müssen so gebaut sein, dass der Lärm an Bord gemindert und die Besatzung vor Lärm geschützt wird; hierbei gelten die Bestimmungen des IMO-Codes über Lärmpegel auf Schiffen, vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO als Entschließung MSC.337 (91) verabschiedet, gegebenenfalls in der von der Organisation geänderten Fassung.

3a. Bei Schiffen, die nicht unter den vorherigen Absatz fallen, sind Maßnahmen zu treffen, um den von Maschinen ausgehenden Lärm in Maschinenräumen sowie in Ro-Ro-Laderäumen und Sonderräumen im Sinne des Kapitels II-2 auf annehmbare Pegel herabzusetzen. Kann dieser Lärm nicht genügend verringert werden, so muss die Quelle des übermäßigen Lärms auf geeignete Weise schallisoliert werden, oder es ist ein Lärmschutzbereich zu schaffen, falls der Raum besetzt sein muss. Für das Personal, das diese Räume betreten muss, sind Gehörschutzkapseln vorzusehen.

Teil B
Intaktstabilität, Unterteilung und Leckstabilität
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Es gelten die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II-1 Teile B bis B-4 des SOLAS-Übereinkommens in der geänderten Fassung mit Ausnahme der Regel 8-1.

Teil C
Maschinenanlagen
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Regel II-1/C/26: Allgemeines

1. Die Maschinen, Kessel und sonstigen Druckbehälter, die dazugehörigen Rohrleitungssysteme und Armaturen müssen so eingebaut sein, dass jede Gefahr für die Personen an Bord auf ein Minimum beschränkt wird; dabei sind bewegliche Teile, heiße Oberflächen und andere Gefahren gebührend zu berücksichtigen.

3. Es sind Einrichtungen vorzusehen, durch die ein normaler Betrieb der Antriebsanlagen aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden kann, selbst wenn eine der betriebswichtigen Hilfseinrichtungen ausfällt.

4. Es sind Einrichtungen vorzusehen, durch welche die Maschinenanlage ohne äußere Hilfe beim Totalausfall des Schiffes in Betrieb gesetzt werden kann.

6. Für Schiffe der Klassen B und C müssen der Hauptantrieb und alle für den Antrieb und die Sicherheit des Schiffes betriebswichtigen Hilfsmaschinen nach dem Einbau in das Schiff auch dann betriebsfähig sein, wenn das Schiff aufrecht ist oder wenn es nach jeder Seite bis 15° unter statischen Bedingungen und bis zu 22,5° unter dynamischen Bedingungen (Rollen) und gleichzeitig bis 7,5° über Bug oder Heck dynamisch gekrängt ist (Stampfen).

11. Luftrohre von Brennstofftanks, Ölsetztanks und Schmieröltanks müssen so eingebaut und angeordnet werden, dass bei einem Rohrbruch nicht unmittelbar die Gefahr des Eindringens von Seewasser oder Regenwasser besteht. Jedes Schiff muss mit zwei Tanks für jede Art von flüssigem Brennstoff, der an Bord für den Antrieb und für lebenswichtige Systeme benötigt wird, oder mit gleichwertigen Einrichtungen ausgerüstet sein, mit einer Kapazität von mindestens 8 Stunden für Schiffe der Klasse B und mindestens 4 Stunden für Schiffe der Klassen C und D, und zwar bei maximaler Dauerbelastung des Antriebs und normaler Betriebsbelastung des Generators auf See.

Regel II-1/C/27: Verbrennungsmotoren

4. Verbrennungsmotoren mit einem Zylinderdurchmesser von 200 Millimetern oder einem Kurbelgehäusevolumen von 0,6 und mehr Kubikmetern sind am Kurbelgehäuse mit geeigneten Sicherheitseinrichtungen gegen Überdruck mit ausreichendem freiem Querschnitt zu versehen. Die Sicherheitseinrichtungen sind so anzuordnen oder mit solchen Vorrichtungen zu versehen, dass sie in eine Richtung abblasen, bei der die Möglichkeit einer Verletzung von Personal auf ein Minimum beschränkt ist.

Regel II-1/C/28: Vorrichtungen für Rückwärtsfahrt

1. Es ist für eine ausreichende Maschinenleistung für die Rückwärtsfahrt zu sorgen, um eine einwandfreie Manövrierfähigkeit des Schiffes unter allen normalen Bedingungen sicherzustellen.

2. Es ist nachzuweisen und aufzuzeichnen, dass die Maschinenanlage imstande ist, in ausreichend kurzer Zeit die Richtung des Propellerschubs umzukehren und damit das Schiff innerhalb einer angemessenen Bremsstrecke von der größten Dienstgeschwindigkeit voraus zum Stillstand zu bringen.

3. Die bei Probefahrten aufgezeichneten Stoppzeiten, Kurse und Distanzen sowie die Ergebnisse von Probefahrten zur Bestimmung der Manövriereigenschaften von Schiffen mit mehreren Propellern bei Ausfall eines oder mehrerer Propeller müssen an Bord für den Kapitän oder bestimmtes Personal zur Verfügung stehen.

Regel II-1/C/29: Ruderanlage

1. Jedes Schiff muss mit einem wirksamen Hauptruderanlagen- und Hilfsruderanlagensystem ausgerüstet sein. Das Hauptruderanlagen- und das Hilfsruderanlagensystem sind so anzuordnen, dass durch eine Störung in einem von ihnen das andere nicht funktionsunfähig wird.

3. Die Hauptruderanlage und der Ruderschaft

  1. müssen stark genug und in der Lage sein, das Schiff bei höchster Dienstgeschwindigkeit voraus zu steuern, und so konstruiert, dass sie bei höchster Rückwärtsgeschwindigkeit nicht beschädigt werden;
  2. müssen das Ruder von 35° auf der einen Seite auf 35° nach der anderen Seite legen können, wenn das Schiff bei größtem Betriebstiefgang mit höchster Dienstgeschwindigkeit voraus fährt, und unter denselben Bedingungen in höchstens 28 Sekunden von 35° auf der einen Seite auf 30° nach der anderen Seite. Kann der Nachweis der Einhaltung dieser Anforderung nicht durch Probefahrten auf See erbracht werden, bei denen das Schiff bei größtem Betriebstiefgang und mit der Geschwindigkeit voraus fährt, die der höchsten kontinuierlichen Drehzahl der Hauptmaschine und der größten bauartbedingten Steigung des Propellers entspricht, können Schiffe ungeachtet ihres Baujahrs die Einhaltung dieser Anforderung durch eine der folgenden Methoden nachweisen:
    1. bei Probefahrten auf See befindet sich das Schiff bei voll eingetauchtem Ruder in aufrechter Schwimmlage und fährt mit der Geschwindigkeit voraus, die der höchsten kontinuierlichen Drehzahl der Hauptmaschine und der größten bauartbedingten Steigung des Propellers entspricht; oder
    2. ist ein volles Eintauchen des Ruders bei Probefahrten auf See nicht möglich, so muss eine angemessene Vorausgeschwindigkeit anhand der Fläche des eingetauchten Teils des Ruderblatts in dem für die Probefahrt vorgeschlagenen Beladungszustand berechnet werden. Die berechnete Vorausgeschwindigkeit muss zur Übertragung einer Kraft und eines Drehmoments auf die Hauptruderanlage führen, die mindestens so groß sind, wie es der Fall gewesen wäre, wenn das Schiff auf der Probefahrt bei größtem Betriebstiefgang mit einer Geschwindigkeit vorausgefahren wäre, die der höchsten kontinuierlichen Drehzahl der Hauptmaschine und der größten bauartbedingten Steigung des Propellers entspricht; oder
    3. die Ruderkraft und das Drehmoment im Beladungszustand der Probefahrt auf See wurden zuverlässig vorhergesagt und auf den vollen Beladungszustand hochgerechnet. Die Geschwindigkeit des Schiffes muss der höchsten kontinuierlichen Drehzahl der Hauptmaschine und der größten bauartbedingten Steigung des Propellers entsprechen.
  3. müssen Kraftantrieb haben, wenn dies notwendig ist, um die Anforderungen des Absatzes.3,2 wie oben angeführt zu erfüllen, und immer dann, wenn ein Ruderschaft vorgeschrieben ist, dessen Durchmesser in der Höhe der Ruderpinne mehr als 120 Millimeter beträgt, um die Anforderungen des Absatzes.3.1 zu erfüllen, wobei eine Verstärkung für den Einsatz in Eis unberücksichtigt bleibt.

4. Die Hilfsruderanlage, falls eingebaut,

  1. muss stark genug und imstande sein, das Schiff bei einer für die Steuerfähigkeit ausreichenden Geschwindigkeit zu steuern; sie muss im Notfall schnell in Betrieb gesetzt werden können;
  2. muss das Ruder in höchstens 60 Sekunden von 15° auf der einen Seite auf 15° nach der anderen Seite legen können, wenn das Schiff bei größtem Betriebstiefgang und mit halber Höchstgeschwindigkeit voraus oder 7 Knoten fährt, je nachdem, welcher Wert größer ist. Kann der Nachweis der Einhaltung dieser Anforderung nicht durch Probefahrten auf See erbracht werden, bei denen das Schiff bei größtem Betriebstiefgang und mit der Geschwindigkeit vorausfährt, die der Hälfte der höchsten kontinuierlichen Drehzahl der Hauptmaschine und der größten bauartbedingten Steigung des Propellers oder 7 Knoten (je nachdem, welcher Wert größer ist) entspricht, können Schiffe ungeachtet ihres Baujahrs die Einhaltung dieser Anforderung durch eine der folgenden Methoden nachweisen:
    1. bei Probefahrten auf See befindet sich das Schiff bei voll eingetauchtem Ruder in aufrechter Schwimmlage und fährt mit der Geschwindigkeit voraus, die der Hälfte der höchsten kontinuierlichen Drehzahl der Hauptmaschine und der größten bauartbedingten Steigung des Propellers oder 7 Knoten (je nachdem, welcher Wert größer ist) entspricht; oder
    2. ist ein volles Eintauchen des Ruders bei Probefahrten auf See nicht möglich, so muss eine angemessene Vorausgeschwindigkeit anhand der Fläche des eingetauchten Teils des Ruderblatts in dem für die Probefahrt vorgeschlagenen Beladungszustand berechnet werden. Die berechnete Vorausgeschwindigkeit muss zur Übertragung einer Kraft und eines Drehmoments auf die Hilfsruderanlage führen, die mindestens so groß ist, wie es der Fall gewesen wäre, wenn das Schiff auf der Probefahrt bei größtem Betriebstiefgang mit einer Geschwindigkeit vorausgefahren wäre, die der Hälfte der höchsten kontinuierlichen Drehzahl der Hauptmaschine und der größten bauartbedingten Steigung des Propellers oder 7 Knoten (je nachdem, welcher Wert größer ist) entspricht; oder
    3. die Ruderkraft und das Drehmoment im Beladungszustand der Probefahrt auf See wurden zuverlässig vorhergesagt und auf den vollen Beladungszustand hochgerechnet.
  3. muss Kraftantrieb haben, wenn dies notwendig ist, um die Anforderungen von Absatz.4.2 zu erfüllen, und immer dann, wenn ein Ruderschaft vorgeschrieben ist, dessen Durchmesser in Höhe der Ruderpinne mehr als 230 Millimeter beträgt, wobei eine Verstärkung für den Einsatz in Eis unberücksichtigt bleibt.

5. Die Kraftantriebseinheiten der Ruderanlage

  1. müssen so eingerichtet sein, dass sie nach einem Energieausfall bei Wiederkehr der Energie selbsttätig wieder anlaufen, und
  2. müssen von einer Stelle auf der Kommandobrücke aus in Betrieb gesetzt werden können. Bei einem Stromausfall bei einer der Kraftantriebseinheiten der Ruderanlage muss auf der Kommandobrücke ein akustisches und optisches Warnsignal ausgelöst werden.

6.1. Hat die Hauptruderanlage zwei oder mehr gleichartige Kraftantriebseinheiten, so braucht eine Hilfsruderanlage nicht eingebaut zu werden, sofern

  1. die Hauptruderanlage das Ruder auch bei Ausfall einer der Antriebseinheiten entsprechend Absatz.3.2 betätigen kann; und
  2. die Hauptruderanlage so eingerichtet ist, dass bei einem einzigen Ausfall in ihrem Rohrleitungssystem oder in einer der Antriebsanlagen der Fehler isoliert werden kann, sodass die Steuerfähigkeit aufrechterhalten oder rasch wiedergewonnen werden kann.

7. Die Steuerung der Ruderanlage erfolgt:

  1. für die Hauptruderanlage sowohl auf der Kommandobrücke als auch im Rudermaschinenraum;
  2. wenn die Hauptruderanlage nach Absatz.6 angeordnet ist, durch zwei unabhängige Steuerungssysteme, die beide von der Kommandobrücke aus bedient werden können. Dies erfordert keine Duplizierung des Steuerrads oder des Steuerhebels. Wenn das Steuerungssystem aus einem hydraulischen Telemotor besteht, braucht kein zweites unabhängiges System eingebaut zu werden;
  3. bei der Hilfsruderanlage im Rudermaschinenraum und wenn ein Kraftantrieb vorhanden ist, muss sie auch von der Kommandobrücke aus bedient werden können und vom Steuerungssystem für die Hauptruderanlage unabhängig sein.

8. Jedes von der Kommandobrücke aus bedienbare Steuerungssystem für die Haupt- und Hilfsruderanlage muss folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Wenn es elektrisch betrieben ist, muss es von einem eigenen, getrennten Stromkreis gespeist werden, der von einem im Rudermaschinenraum angeschlossenen Laststromkreis der Ruderanlage versorgt wird, oder unmittelbar von den Schalttafel-Sammelschienen, die den Laststromkreis der Ruderanlage versorgen und an einer Stelle der Schalttafel in der Nähe der Laststromkreis-Einspeisung der Ruderanlage angeschlossen sind;
  2. im Rudermaschinenraum sind Einrichtungen vorzusehen, damit jedes von der Kommandobrücke aus bedienbare Steuerungssystem von der Ruderanlage, die es bedient, abgetrennt werden kann;
  3. das System muss von einer Stelle auf der Kommandobrücke aus in Betrieb gesetzt werden können;
  4. bei Ausfall der Energiezuführung zum Steuerungssystem muss auf der Kommandobrücke ein akustisches und optisches Warnsignal ausgelöst werden; und
  5. Kurzschlussschutz ist nur für die Stromkreise für Steuerungssysteme der Ruderanlage vorzusehen.

9. Die Stromkreise und die Steuerungssysteme der Ruderanlage mit ihren zugehörigen Teilen, Kabeln und Rohrleitungen, die in dieser Regel II-1/C/29 und in Regel II-1/C/30 vorgeschrieben sind, müssen, soweit durchführbar, über ihre gesamte Länge voneinander getrennt sein.

10. Zwischen der Kommandobrücke und dem Rudermaschinenraum beziehungsweise einem alternativen Steuerstand ist eine Verständigungsanlage vorzusehen.

11. Die Ruderlage

  1. muss, wenn die Hauptruderanlage Kraftantrieb hat, auf der Kommandobrücke angezeigt werden. Die Ruderlagenanzeige muss vom Steuerungssystem der Ruderanlage unabhängig sein;
  2. muss im Rudermaschinenraum erkennbar sein.

12. Hydraulische Ruderanlagen mit Kraftantrieb müssen mit folgendem ausgestattet sein:

  1. Einrichtungen zum Schutz des Hydrauliköls vor Verunreinigungen; dabei sind Typ und Konstruktion des hydraulischen Systems zu berücksichtigen;
  2. einer Alarmvorrichtung für jeden Hydrauliköl-Vorratsbehälter, die bei Ölmangel anspricht und Undichtigkeiten im Hydrauliksystem zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzeigt. Akustische und optische Alarmsignale müssen auf der Kommandobrücke und im Maschinenraum abgegeben werden, wo sie gut bemerkt werden können; und
  3. einem fest eingebauten Vorratstank mit ausreichendem Fassungsvermögen, um mindestens ein Kraftantriebssystem einschließlich des Vorratsbehälters nachfüllen zu können, wenn für die Hauptruderanlage ein Kraftantrieb vorgeschrieben ist. Der Vorratstank muss durch fest verlegte Rohrleitungen derart angeschlossen sein, dass die hydraulischen Systeme leicht von einer Stelle innerhalb des Rudermaschinenraums aus nachgefüllt werden können; er ist mit einem Inhaltsanzeiger zu versehen.

13. Der Rudermaschinenraum

  1. muss leicht zugänglich und, soweit durchführbar, von den Maschinenräumen getrennt sein und
  2. muss mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet sein, um den Zugang während des Betriebs zu den Maschinen und Steuerungssystemen der Ruderanlage zu gewährleisten. Diese Einrichtungen müssen Handläufe und Gitterroste oder andere rutschfeste Bodenbeläge umfassen, die geeignete Arbeitsbedingungen bei einem Austreten von Hydrauliköl gewährleisten.

Regel II-1/C/30: Zusätzliche Anforderungen für elektrische und elektrohydraulische Ruderanlagen

1. Geräte, die den Betrieb der Motoren elektrischer und elektrohydraulischer Ruderanlagen anzeigen, sind auf der Kommandobrücke und an einer geeigneten Überwachungsstelle für die Hauptmaschinenanlage anzubringen.

2. Jede elektrische und elektrohydraulische Ruderanlage, die eine oder mehrere Kraftantriebseinheiten umfasst, muss von mindestens zwei unmittelbar von der Hauptschalttafel ausgehenden, nur diesem Zweck dienenden Stromkreisen gespeist werden; jedoch kann einer der Stromkreise über die Notschalttafel geführt werden. Eine mit einer elektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage verbundene elektrische oder elektrohydraulische Hilfsruderanlage kann an einen der diese Hauptruderanlage versorgenden Stromkreise angeschlossen werden. Die Stromkreise, die eine elektrische und elektrohydraulische Ruderanlage versorgen, müssen eine ausreichende Nennleistung für die Speisung aller Motoren haben, die gleichzeitig in Betrieb sein müssen.

3. Für diese Stromkreise und elektrohydraulischen Systeme sowie Motoren sind ein Kurzschlussschutz und eine Überlastwarnanlage vorzusehen. Soweit vorhanden, muss der Schutz gegen Überstrom einschließlich Anlaufstrom für mindestens den doppelten Volllaststrom des so geschützten Motors bzw. Stromkreises ausgelegt sein und den Durchfluss des entsprechenden Anlaufstroms gestatten.

Die in diesem Absatz vorgeschriebenen Warnanlagen müssen sowohl ein akustisches als auch ein optisches Signal abgeben und an einer deutlich sichtbaren Stelle im Hauptmaschinenraum oder im Kontrollraum, von der aus die Hauptmaschine normalerweise gefahren wird, angebracht sein und den Vorschriften der Regel II-1/E/51 entsprechen.

4. Wird eine Hilfsruderanlage, die nach Regel II-1/C/29 Unterabsatz.4.3 Kraftantrieb haben muss, nicht elektrisch angetrieben oder durch einen elektrischen Motor angetrieben, der in erster Linie für andere Zwecke bestimmt ist, so kann die Hauptruderanlage durch einen Stromkreis von der Hauptschalttafel gespeist werden. Ist ein solcher elektrischer Motor, der in erster Linie für andere Zwecke bestimmt ist, zum Antrieb einer solchen Hilfsruderanlage vorgesehen, so kann die Verwaltung des Flaggenstaates auf die Anwendung des Absatzes.3 verzichten, wenn sie die Schutzeinrichtungen zusammen mit den Vorschriften der Regel II-1/C/29 Absatz 5 und Unterabsatz.7,3, die für Hilfsruderanlagen gelten, für ausreichend hält.

Regel II-1/C/31: Steuerung der Maschinen

1. Die für Antrieb, Steuerung und Sicherheit betriebswichtigen Haupt- und Hilfsmaschinen müssen mit wirksamen Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen versehen sein. Alle für Antrieb, Steuerung und Sicherheit des Schiffs betriebswichtigen Steuerungssysteme müssen unabhängig oder so konstruiert sein, dass der Ausfall eines Systems die Leistungsfähigkeit eines anderen Systems nicht beeinträchtigt.

2. Ist eine Fernsteuerung der Antriebsmaschinen von der Kommandobrücke aus vorgesehen, so gilt Folgendes:

  1. Drehzahl, Schubrichtung und gegebenenfalls die Steigung des Propellers müssen unter allen Betriebsbedingungen einschließlich Manövrieren von der Kommandobrücke aus uneingeschränkt gesteuert werden können;
  2. die Steuerung ist für jeden unabhängigen Propeller durch eine einzige Steuerungseinrichtung durchzuführen, wobei alle damit zusammenhängenden Vorgänge, darunter erforderlichenfalls der Überlastschutz der Antriebsanlage, selbsttätig durchgeführt werden; sind mehrere Propeller für einen gleichzeitigen Betrieb vorgesehen, so können sie durch eine einzige Steuereinrichtung gesteuert werden;
  3. die Hauptantriebsanlage muss mit einer auf der Kommandobrücke eingebauten Notstoppeinrichtung ausgestattet sein, die von der Brückenfernsteuerung unabhängig ist;
  4. Befehle für die Antriebsanlage von der Kommandobrücke aus müssen im Maschinenkontrollraum und am Fahrstand angezeigt werden;
  5. die Fernsteuerung der Antriebsanlage darf zu jedem Zeitpunkt nur von einer Stelle aus möglich sein; miteinander verbundene Steuerungseinheiten sind an solchen Stellen zulässig. An jeder Stelle ist eine Vorrichtung vorzusehen, die anzeigt, von welcher Stelle aus die Antriebsanlage gefahren wird. Die Umschaltung der Bedienung zwischen der Kommandobrücke und den Maschinenräumen darf nur vom Hauptmaschinenraum oder vom Maschinenkontrollraum aus möglich sein. Das System muss Vorrichtungen umfassen, die verhindern, dass sich der Propellerschub wesentlich ändert, wenn die Bedienung von einer Stelle auf die andere umgeschaltet wird;
  6. es muss möglich sein, die Antriebsanlage selbst bei Ausfall eines beliebigen Teiles des Fernbedienungssystems an Ort und Stelle zu bedienen. Die für den Antrieb und die Sicherheit des Schiffes betriebswichtigen Hilfsmaschinen müssen an der Maschine selbst oder in ihrer Nähe gesteuert werden können;
  7. das Fernbedienungssystem muss so konstruiert sein, dass bei seinem Ausfall ein Alarm ausgelöst wird. Die vorher eingestellte Geschwindigkeit und Schubrichtung der Propeller müssen so lange beibehalten werden, bis eine Bedienung an Ort und Stelle in Betrieb ist;
  8. auf der Kommandobrücke, im Maschinenkontrollraum und am Fahrstand müssen Anzeigevorrichtungen vorgesehen sein

    8.1 für Propellerdrehzahl und -drehrichtung bei Festpropellern und
    8.2 für Propellerdrehzahl und -steigung bei Verstellpropellern;

  9. auf der Kommandobrücke und im Maschinenraum ist eine Warnanlage einzubauen, die anspricht, sobald der Druck der Anlassluft soweit abgefallen ist, dass die Hauptantriebsmaschine soeben noch angelassen werden kann. Ist das Fernsteuersystem der Antriebsmaschine für ein selbsttätiges Anlassen ausgelegt, so muss die Zahl der erfolglosen aufeinanderfolgenden selbsttätigen Anlasserversuche begrenzt sein, um einen ausreichenden Anlassluftdruck für das Anlassen an Ort und Stelle sicherzustellen.
  10. Die selbsttätigen Systeme müssen so konstruiert sein, dass sichergestellt ist, dass bei Erreichen eines Grenzwertes eine Warnung vor einem demnächst oder unmittelbar drohenden Leistungsabfall oder Ausfall des Antriebssystems so zeitig an den nautischen Wachoffizier ergeht, dass dieser in einem Notfall die für die Schiffsführung erheblichen Umstände einschätzen kann. Insbesondere müssen die Systeme eine Steuerungs-, Überwachungs-, Melde- und Alarmfunktion haben sowie Sicherheitsmaßnahmen zum Drosseln oder Stoppen des Antriebs ausführen und gleichzeitig dem nautischen Wachoffizier Gelegenheit geben, von Hand einzugreifen; dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen ein Eingreifen von Hand zu einem Totalausfall der Maschine und/oder Antriebsanlage innerhalb kurzer Zeit führen würde, zum Beispiel bei Überdrehzahl.

3. Sind bei der Hauptantriebsanlage und den dazugehörigen Maschinen einschließlich der Hauptstromquelle verschiedene Grade einer selbsttätigen oder Fernsteuerung vorgesehen und werden sie von einem Kontrollraum aus ständig von Personal beaufsichtigt, so müssen die Vorkehrungen und Steuerungseinrichtungen so konstruiert, ausgerüstet und angeordnet sein, dass der Maschinenbetrieb ebenso sicher und wirksam ist, als würde er unmittelbar überwacht; für diesen Zweck gelten jeweils die Regeln II-1/E/46 bis II-1/E/50. Besonders zu beachten ist der Schutz dieser Räume vor Brand und Wassereinbruch.

4. Selbsttätige Anlass-, Betriebs- und Regelungssysteme müssen im Allgemeinen Einrichtungen enthalten, die ein manuelles Umschalten der selbsttätigen Einrichtungen auf Handbetrieb zulassen. Der Ausfall eines Teiles dieser Systeme darf die Umschaltung auf Handbetrieb nicht verhindern.

100. Es muss möglich sein, die Antriebsmaschine und den Propeller in Notfällen von geeigneten Standorten außerhalb des Maschinenraums/Maschinenkontrollraums zu stoppen, z.B. am offenen Deck oder im Ruderhaus.

Regel II-1/C/33: Dampfrohrleitungssysteme

1. Jede Dampfrohrleitung und jede damit verbundene Armatur, die mit Dampf beaufschlagt werden können, sind so auszulegen, zu bauen und einzurichten, dass sie den höchstmöglichen Betriebsbelastungen standhalten.

2. Einrichtungen zur Entwässerung sind in jeder Dampfrohrleitung vorzusehen, in der sonst gefährliche Wasserschläge auftreten könnten.

3. Kann eine Dampfrohrleitung oder eine Armatur mit Dampf von einer beliebigen Stelle mit einem höheren Druck als dem Bemessungsdruck beaufschlagt werden, so sind ein geeignetes Druckminderventil, Sicherheitsventil und Manometer vorzusehen.

Regel II-1/C/34: Druckluftsysteme

1. Es sind Einrichtungen vorzusehen, durch die ein Überdruck in allen Teilen des Druckluftsystems und an Stellen verhindert wird, an denen Wasserkühlmäntel oder Gehäuse von Luftverdichtern und Kühlern einem gefährlichen Überdruck infolge Eindringens von Druckluft aus undichten Abschnitten des Druckluftsystems ausgesetzt sein könnten. Für alle Systeme sind geeignete Druckentlastungseinrichtungen vorzusehen.

2. Die Hauptanlasslufteinrichtungen für die Verbrennungsmotoren der Hauptantriebsanlage sind hinreichend gegen die Auswirkungen von Flammenrückschlag und innerer Explosion in den Anlassluftleitungen zu schützen.

3. Alte Füllleitungen müssen von den Anlassluftverdichtern unmittelbar zu den Anlassluftbehältern führen, und alle von den Luftbehältern zu den Haupt- oder Hilfsmotoren führenden Anlassluftleitungen müssen von dem Füllleitungssystem des Verdichters vollständig getrennt sein.

4. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die das Eindringen von Öl in die Druckluftsysteme auf ein Mindestmaß beschränken und diese Systeme entwässern.

Regel II-1/C/35: Lüftungssysteme in Maschinenräumen

Maschinenräume der Kategorie A müssen ausreichend belüftet werden, damit sichergestellt ist, dass eine für die Sicherheit und das Wohlbefinden des Personals und den Betrieb der Maschinen ausreichende Luftzufuhr zu diesen Räumen besteht, wenn die dort befindlichen Maschinen oder Kessel unter allen Wetterbedingungen einschließlich Schlechtwetter mit voller Leistung arbeiten.

Regel II-1/C/35-1: Lenzpumpenanlagen

2.1. Es ist ein leistungsfähiges Lenzpumpensystem vorzusehen, sodass unter allen Bedingungen jede wasserdichte Abteilung, ausgenommen die Räume, die ständig für die Beförderung von Frischwasser, Wasserballast, flüssigem Brennstoff oder flüssiger Ladung bestimmt und für die andere leistungsfähige Pumpenanlagen vorgesehen sind, gelenzt werden kann. Es müssen wirksame Vorrichtungen zur Entwässerung isolierter Räume vorhanden sein.

2.2. Sanitär-, Ballast- und allgemeine Dienstpumpen können als unabhängige kraftbetriebene Lenzpumpen anerkannt werden, wenn sie entsprechend an die Lenzanlage angeschlossen sind.

2.3. Alle Lenzrohre, die in oder unter Brennstoffvorratstanks oder in Kessel- und Maschinenräumen einschließlich derjenigen Räume verwendet werden, in denen sich Ölsetztanks oder Brennstoffpumpen befinden, müssen aus Stahl oder einem anderen geeigneten Werkstoff bestehen.

2.4. Lenz- und Ballastleitungen müssen so angeordnet sein, dass keinesfalls Wasser von außenbords oder aus Wasserballasttanks in die Lade- und Maschinenräume oder von einer Abteilung in die andere gelangen kann. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, um zu verhindern, dass ein Tieftank, der an die Lenz- und Ballastleitungen angeschlossen ist, versehentlich von außenbords überflutet wird, wenn Ladung darin gefahren wird, oder dass er durch eine Lenzleitung entleert wird, wenn er Wasserballast enthält.

2.5. Alle Verteilerkästen und von Hand bedienten Ventile, die zum Lenzsystem gehören, müssen so angeordnet sein, dass sie unter normalen Umständen zugänglich sind.

2.6. Für die Entwässerung geschlossener Laderäume, die sich auf dem Schottendeck befinden, sind Maßnahmen zu treffen.

2.6.1. Wenn der Freibord zum Schottendeck so bemessen ist, dass die Seite des Decks bei einem Krängungswinkel von mehr als 5° eintaucht, muss die Entwässerung durch eine ausreichende Zahl hinreichend bemessener Speigatten erfolgen, die das Wasser unmittelbar nach außenbords leiten und die in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Regel II-1/B-2/15 des Abschnitts 1 oder der Regel II-1/15 des SOLAS-Übereinkommens angeordnet sind.

2.6.2. Wenn der Freibord so bemessen ist, dass die Seite des Schottendecks bei einem Krängungswinkel von 5° oder weniger eintaucht, muss die Entwässerung geschlossener Laderäume, die sich auf dem Schottendeck befinden, in einen geeigneten Raum oder geeignete Räume mit ausreichendem Fassungsvermögen erfolgen, die mit einem Alarm für hohen Wasserstand sowie mit geeigneten Einrichtungen zu Außenbordentwässerung ausgerüstet sind. Zusätzlich ist sicherzustellen,

  1. dass durch Zahl, Abmessung und Anordnung der Speigatten die Ansammlung größerer freier Wassermengen verhindert wird;
  2. dass die durch diese Regel II-1/C/35-1 geforderten Pumpenanlagen die Anforderungen an ein fest eingebautes Druckwasser-Sprühfeuerlöschsystem berücksichtigen;
  3. dass mit Brennstoff oder anderen gefährlichen Stoffen verunreinigtes Wasser nicht in Maschinenräume oder andere Räume, die Zündquellen enthalten, geleitet wird, und
  4. dass in geschlossenen Laderäumen mit einem Kohlendioxid-Feuerlöschsystem die Speigatten mit Vorrichtungen versehen sind, die ein Entweichen des Löschmittels verhindern.

2.6.3. Die Vorkehrungen für das Lenzen geschlossener Ro-Ro-Laderäume und Sonderräume müssen ebenfalls den Vorschriften der Regel II-2/G/20 Unterabsätze 6.1.4 und 6.1.5 entsprechen.

2.6.3a Sind in Fahrgast- und Besatzungssalons Berieselungsanlagen und Anschlussstutzen installiert, so muss die Anzahl der Speigatte groß genug sein, um die im Löschfall von den im Raum angebrachten Sprinklern sowie von zwei Feuerlöschschläuchen als Strahl abgegebene Wassermenge zu bewältigen. Die Speigatte sind dort anzubringen, wo ihre Wirksamkeit am größten ist, z.B. in allen Ecken.

3.1. Das in Absatz.2.1 vorgeschriebene Lenzpumpensystem muss nach einem Seeunfall unter allen Bedingungen auch bei Schlagseite des Schiffes betriebsfähig sein. Zu diesem Zweck sind in der Regel Lenzsauger an beiden Seiten des Raumes erforderlich, außer in den engen Abteilungen an den Schiffsenden, wo ein Lenzsauger ausreichen kann. Für Abteilungen von ungewöhnlicher Form können zusätzliche Lenzsauger vorgeschrieben werden. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, damit das Wasser in den Abteilungen zu den Lenzsaugern laufen kann.

3.2. Es müssen mindestens drei kraftbetriebene Pumpen eingebaut sein, die mit der Hauptlenzleitung verbunden sind; eine dieser Pumpen kann über die Antriebsmaschinen betrieben werden. Beträgt die Lenzpumpen-Kennzahl 30 oder mehr, so ist eine zusätzliche unabhängige kraftbetriebene Pumpe vorzusehen.

Die Lenzpumpen-Kennzahl ist folgendermaßen zu berechnen:


wenn P1 größer als P ist:
bild
in allen anderen Fällen

Dabei ist

L =die in Metern ausgedrückte Länge des Schiffes nach der Begriffsbestimmung in Regel II-1/2 des SOLAS-Übereinkommens;
M =der in Kubikmetern ausgedrückte Rauminhalt des Maschinenraums nach der Begriffsbestimmung in Regel II-1/2 des SOLAS-Übereinkommens, also unterhalb des Schottendecks, zuzüglich des Rauminhalts etwaiger fester Brennstoffbunker, die oberhalb des Innenbodens vor oder hinter dem Maschinenraum gelegen sind;
P =der gesamte in Kubikmetern ausgedrückte Rauminhalt der Fahrgast- und Besatzungsräume unterhalb des Schottendecks, die für die Unterbringung von und Benutzung durch Fahrgäste und Besatzungsmitglieder vorgesehen sind, jedoch unter Ausschluss von Gepäck-, Lager-, Vorrats- und Posträumen;
V =der gesamte in Kubikmetern ausgedrückte Rauminhalt des Schiffes unterhalb des Schottendecks;
P1 =KN,
wobei gilt:
N =die Anzahl an Fahrgästen, für die das Schiff zugelassen werden soll, und
K =0,056 L.
Ist jedoch der Wert von KN größer als die Summe aus P und dem gesamten Rauminhalt der tatsächlichen Fahrgasträume oberhalb des Schottendecks, so ist die Zahl, die als Größe P1 zu nehmen ist, entweder jene Summe oder zwei Drittel von KN, je nachdem, welcher Wert größer ist.

3.3. Kraftbetriebene Lenzpumpen sind nach Möglichkeit in getrennten, wasserdichten Abteilungen unterzubringen, die so eingerichtet oder gelegen sind, dass sie bei ein und derselben Beschädigung nicht gleichzeitig überflutet werden. Sind die Hauptantriebsmaschinen, Hilfsmaschinen und Kessel in zwei oder mehr wasserdichten Abteilungen untergebracht, so müssen die für das Lenzen verfügbaren Pumpen so weit wie möglich über diese Abteilungen verteilt sein.

3.4. Auf Schiffen mit einer Länge L von 91,50 Metern und darüber oder aber mit einer nach Absatz 3.2 errechneten Lenzpumpen-Kennzahl von 30 und mehr müssen Vorkehrungen getroffen sein, damit unter allen Flutungsbedingungen, denen das Schiff standhalten muss, und bei im Einklang mit Kapitel II-1 Teile B bis B 4 des SOLAS-Übereinkommens in seiner geänderten Fassung gebauten Schiffen unter allen Flutungsbedingungen, die sich aus der Berücksichtigung geringfügiger Schäden gemäß Kapitel II-1 Regel 8 des SOLAS-Übereinkommens ableiten, mindestens eine kraftbetriebene Lenzpumpe zur Verfügung steht; dabei gilt Folgendes:

  1. Eine der vorgeschriebenen Lenzpumpen muss eine Notfallpumpe von zuverlässiger, eintauchbarer Bauart mit einer oberhalb des Schottendecks angeordneten Stromquelle sein, oder
  2. die Lenzpumpen und ihre Stromquellen müssen so über die Schiffslänge verteilt sein, dass mindestens eine Pumpe in einer unbeschädigten Abteilung zur Verfügung steht.

3.5. Mit Ausnahme zusätzlicher Pumpen, die nur für die Räume in der Vor- und Hinterpiek vorgesehen sind, muss jede vorgeschriebene Lenzpumpe so angeordnet sein, dass sie Wasser aus jedem Raum saugen kann, der nach Absatz.2.1 zu entwässern ist.

3.6. Jede kraftbetriebene Lenzpumpe muss Wasser durch das vorgeschriebene Hauptlenzrohrsystem mit einer Geschwindigkeit von mindestens 2 Metern je Sekunde pumpen können. In den Maschinenräumen aufgestellte unabhängige kraftbetriebene Lenzpumpen müssen direkte Lenzsauger in diesen Räumen haben, jedoch brauchen nicht mehr als zwei Lenzsauger je Raum vorhanden sein. Sind zwei oder mehr Lenzsauger vorhanden, so muss mindestens einer an jeder Seite des Schiffes liegen. Die direkten Lenzsauger müssen zweckentsprechend angeordnet sein; in einem Maschinenraum befindliche Lenzsauger müssen einen Durchmesser haben, der nicht kleiner als der des Hauptlenzrohrs ist.

3.7.1. Im Maschinenraum muss außer den in Absatz.3.6 vorgesehenen direkten Lenzsaugern eine mit einem Rückschlagventil versehene direkte Notlenzsaugeleitung von der größten vorhandenen unabhängigen Kraftpumpe zum Lenzniveau des Maschinenraums installiert sein, deren Durchmesser mit dem der Saugeleitung der Pumpe identisch ist.

3.7.3. Die Gestänge zu den See-Einlässen und den Saugventilen müssen genügend hoch über den Flurplatten des Maschinenraums liegen.

3.8. Alle Lenzrohrleitungen müssen bis zum Anschluss an die Pumpen von anderen Rohrleitungen unabhängig sein.

3.9. Der Durchmesser "d" des Hauptlenzrohrs und der Saugeleitungen ist nach folgenden Formeln zu berechnen. Jedoch kann der tatsächliche innere Durchmesser auf die nächste, für die Verwaltung des Flaggenstaates annehmbare Normgröße abgerundet werden:

Hauptlenzrohr:

d = 25 + 1,68 √(L(B + D))

Saugeleitungen zwischen Sammelkästen und Lenzsaugern:

d = 25 + 2,15 √(L1(B + D))

Hierbei sind:

dder Innendurchmesser des Hauptlenzrohrs (Millimeter)
L und Bdie Länge bzw. Breite des Schiffes (Meter),
L1die Länge der Abteilung und
Ddie Seitenhöhe des Schiffes bis zum Schottendeck (Meter), wobei bei einem Schiff mit einem geschlossenen Laderaum auf dem Schottendeck, der in Übereinstimmung mit den Anforderungen in Absatz.2.6.2 nach innen entwässert wird und der sich über die volle Länge des Schiffes erstreckt, D bis zum nächsten Deck über dem Schottendeck gemessen wird. Wenn die geschlossenen Laderäume weniger lang sind, ist D als Seitenhöhe bis zum Schottendeck zuzüglich lh/L zu nehmen, wobei l und h die gesamte Länge bzw. Höhe der geschlossenen Laderäume sind.

3.10. Es müssen Maßnahmen getroffen sein, damit keine Abteilung durch das Lenzrohr voll Wasser läuft, wenn dieses in einer anderen Abteilung bricht oder durch einen Zusammenstoß oder eine Grundberührung anderweitig beschädigt wird. Wenn das Rohr in irgendeinem Teil des Schiffes näher als ein Fünftel der Schiffsbreite, gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie rechtwinklig zur Mittschiffsebene, an der Schiffsseite oder in einem Rohrtunnel verlegt ist, muss es in der Abteilung, in der sich der Lenzsauger befindet, mit einem Rückschlagventil versehen sein. Bei im Einklang mit Kapitel II-1 Teile B bis B 4 des SOLAS-Übereinkommens in seiner geänderten Fassung gebauten Schiffen gilt die oberste Schottenladelinie als der größte Schottentiefgang.

3.11. Verteilerkästen, Hähne und Ventile, die zum Lenzsystem gehören, müssen so angeordnet sein, dass eine der Lenzpumpen bei Überflutung jede beliebige Abteilung lenzen kann; außerdem darf die Beschädigung einer Pumpe oder ihres Anschlussrohrs zur Hauptlenzleitung, wenn sich beide in geringerem Abstand als ein Fünftel der Schiffsbreite von der Außenhaut befinden, das Lenzsystem nicht außer Betrieb setzen. Ist nur ein für alle Pumpen gemeinsames Rohrleitungsnetz vorhanden, so müssen alle für die Bedienung der Lenzsauger benötigten Ventile von einer Stelle oberhalb des Schottendecks aus bedient werden können. Ist außer dem Hauptlenzsystem ein Notlenzsystem vorhanden, so muss dieses unabhängig von der Hauptanlage und so angeordnet sein, dass eine Pumpe jede überflutete Abteilung lenzen kann, wie dies in Absatz.3.1 vorgeschrieben ist; in diesem Fall brauchen nur die für den Betrieb der Notanlage benötigten Ventile von einer Stelle oberhalb des Schottendecks aus bedient werden zu können.

3.12. Alle in Absatz.3.11 erwähnten Hähne und Ventile, die von einer Stelle oberhalb des Schottendecks aus bedient werden können, müssen an ihrem Bedienungsplatz deutlich gekennzeichnet und mit Vorrichtungen versehen sein, die anzeigen, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.

Regel II-1/C/37: Verbindung zwischen Kommandobrücke und Maschinenraum

Für die Übermittlung von Kommandos von der Kommandobrücke zu der Stelle im Maschinenraum oder im Kontrollraum, von der aus die Drehzahl und die Schubrichtung der Schrauben normalerweise gesteuert werden, sind mindestens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen vorzusehen: Eine davon muss ein Maschinentelegraf sein, der die Kommandos und Antworten sowohl in den Maschinenräumen als auch auf der Kommandobrücke sichtbar anzeigt. Es sind geeignete Verständigungseinrichtungen von der Kommandobrücke und vom Maschinenraum zu allen anderen Stellen vorzusehen, von denen aus die Drehzahl oder die Schubrichtung der Schrauben gesteuert werden kann.

Regel II-1/C/38: Alarmanlage für Ingenieure

Es ist eine Alarmanlage für Ingenieure vorzusehen, die entweder vom Maschinenkontrollraum aus oder gegebenenfalls vom Fahrstand aus zu bedienen und in den Unterkünften der Ingenieure oder gegebenenfalls auf der Kommandobrücke deutlich zu hören ist.

Regel II-1/C/39: Anordnung der Notanlagen

Die Notstromquellen, Feuerlöschpumpen, Lenzpumpen mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich für Räume vor dem Kollisionsschott bestimmt sind, jedes in Kapitel II-2 vorgeschriebene fest eingebaute Feuerlöschsystem und andere Notanlagen, die für die Sicherheit des Schiffes von wesentlicher Bedeutung sind, mit Ausnahme der Ankerwinden, dürfen nicht vor dem Kollisionsschott eingebaut sein.

Teil D
Elektrische Anlagen
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Regel II-1/D/40: Allgemeines

1. Die elektrischen Anlagen müssen so beschaffen sein, dass

  1. alle für normale Betriebs- und Lebensbedingungen auf dem Schiff erforderlichen Hilfseinrichtungen ohne Rückgriff auf die Notstromquelle sichergestellt sind,
  2. für die Sicherheit wesentliche elektrische Einrichtungen unter den verschiedenen Betriebsbedingungen in Notfällen einsatzfähig bleiben und
  3. die Sicherheit von Fahrgästen, Besatzung und Schiff vor Gefährdung durch elektrischen Strom gewährleistet ist.

2. Die Verwaltung des Flaggenstaats trifft die erforderlichen Maßnahmen, um eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen dieses Teils in Bezug auf elektrische Anlagen sicherzustellen. 3

Regel II-1/D/41: Hauptstromquelle und Beleuchtungsanlagen

1. Auf Schiffen der Klassen C und D, auf denen die elektrische Energie die einzige Kraft ist, die die Hilfseinrichtungen für die Sicherheit des Schiffes aufrechterhält, sowie auf Schiffen der Klasse B, auf denen die elektrische Energie die einzige Kraft ist, die die Hilfseinrichtungen für die Sicherheit und für den Hauptantrieb aufrechterhält, müssen zwei oder mehr Hauptmotorenaggregate vorhanden sein, die jeweils über eine solche Leistung verfügen, dass der Betrieb der genannten Einrichtungen auch dann gewährleistet ist, wenn eines der Aggregate ausfällt.

2.1. Eine elektrische Hauptbeleuchtungsanlage, die für eine Beleuchtung aller Teile des Schiffes sorgt, die normalerweise für Fahrgäste oder Besatzung zugänglich sind und von ihnen benutzt werden, ist von der Hauptstromquelle zu versorgen.

2.2. Die elektrische Hauptbeleuchtungsanlage muss so beschaffen sein, dass ein Brand oder anderer Unfall in Räumen, in denen die Hauptstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, die Hauptschalttafel und die Hauptbeleuchtungsschalttafel untergebracht sind, die in Regel II-1/D/42 vorgeschriebene elektrische Notbeleuchtungsanlage nicht betriebsunfähig macht.

2.3. Die elektrische Notbeleuchtungsanlage muss so beschaffen sein, dass ein Brand oder anderer Unfall in Räumen, in denen die Notstromquelle, die dazugehörigen Transformatorenanlagen, soweit vorhanden, die Notschalttafel und die Notbeleuchtungsschalttafel untergebracht sind, die durch diese Regel II-1/D/41 vorgeschriebene elektrische Hauptbeleuchtungsanlage nicht betriebsunfähig macht.

3. Die Hauptschalttafel muss sich in einer Entfernung von einem der Hauptaggregate befinden, die eine normale Einspeisung jederzeit gewährleistet. Nur wenn es zu einem Brand oder einem anderen Unfall im Raum, in dem sich beide Einrichtungen befinden, kommen sollte, darf es zu einer Störung oder zu einem Stromausfall kommen.

6. In allen Kabinen sind zusätzliche Lichtquellen zur deutlichen Markierung des Ausgangs vorzusehen, damit Fahrgäste den Weg zur Kabinenaußentür finden können. Diese Lichtquellen, die mit einer Notstromquelle verbunden sein oder eine netzunabhängige Stromquelle in jeder einzelnen Kabine haben können, müssen selbsttätig zu leuchten beginnen, wenn die Stromversorgung für die normale Kabinenbeleuchtung ausfällt, und müssen mindestens 30 Minuten lang eingeschaltet bleiben.

Regel II-1/D/42: Notstromquelle

1. In jedem Schiff muss über dem Schottendeck eine unabhängige Notstromquelle mit einer Notschalttafel vorgesehen sein, und zwar in einem leicht zugänglichen Raum, der nicht an die Umschottung von Maschinenräumen der Kategorie A oder von Räumen angrenzt, welche die Hauptstromquelle oder die Hauptschalttafel enthalten.

1a Die Anforderung nach Absatz 1 braucht nicht erfüllt zu werden, wenn das Schiff über zwei redundante Maschinenräume verfügt, die durch mindestens eine wasserdichte und feuerfeste Abteilung und zwei Schotte oder eine andere, die gleiche Sicherheit bietende Konstruktion, voneinander getrennt sind und sofern in jedem Maschinenraum mindestens ein Generator mit einer zugehörigen Schalttafel usw. vorhanden ist.

2. Die nach Absatz.1 vorgeschriebene Notstromquelle muss in der Lage sein,

  1. für die Dauer von
    12 Stunden bei Schiffen der Klasse B,
    6 Stunden bei Schiffen der Klasse C und
    3 Stunden bei Schiffen der Klasse D Strom zu liefern;
  2. insbesondere für die im obigen Absatz angegebene Dauer die bei den folgenden Einrichtungen vorhandenen Verbraucher den Vorschriften für die Schiffsklasse entsprechend gleichzeitig zu versorgen:
    1. eine unabhängige kraftbetriebene Lenzpumpe und eine der Feuerlöschpumpen;
    2. die Notbeleuchtung
      1. an allen Sammelplätzen und Einbootungsstationen und längs der Außenbordwände gemäß Regel III/5 Absatz.3,
      2. in allen Gängen, auf den Treppen und an den Ausgängen, die zu den Sammelplätzen oder Einbootungsstationen führen,
      3. in den Maschinenräumen und in dem Raum, in dem sich der Notgenerator befindet,
      4. in den Kontrollstationen, in denen Funk- und Navigationsgeräte untergebracht sind,
      5. gemäß der Regel II-2/D/13 Unterabsatz 3.2.5.1;
      6. an allen Stauplätzen für Brandschutzausrüstungen,
      7. an der unabhängigen kraftbetriebenen Lenzpumpe und an einer unter Buchstabe a genannten Feuerlöschpumpe sowie an den Anlassvorrichtungen ihrer Motoren;
    3. die Positionslaternen;
    4. 1. die gesamten Nachrichtenanlagen,
      2. das Generalalarmsystem,
      3. das Feuermeldesystem und
      4. alle Alarmeinrichtungen, die in Notfällen erforderlich sind, soweit sie elektrisch betrieben und von den Hauptgeneratoren gespeist werden;
    5. gegebenenfalls die Sprinklerpumpe, falls elektrisch betrieben und
    6. den Tagsignalscheinwerfer, falls von der elektrischen Hauptstromquelle gespeist;
  3. für die Dauer einer halben Stunde die kraftbetriebenen wasserdichten Türen sowie die Stromkreise der dazugehörigen Kontroll-, Anzeige- und Alarmeinrichtungen zu versorgen.

3. Die Notstromquelle kann entweder eine Akkumulatorenbatterie sein, die den Vorschriften des Absatzes.2 ohne Zwischenaufladung oder übermäßigen Spannungsverlust entspricht, oder ein Generator, der den Vorschriften des Absatzes.2 entspricht und von einem Verbrennungsmotor mit unabhängiger Brennstoffversorgung angetrieben wird. Der Flammpunkt des Brennstoffs darf nicht weniger als 43 °C betragen. Es müssen eine selbsttätige Anlassvorrichtung sowie eine zeitweilige Notstromquelle nach Absatz.4 vorgesehen sein

3.4. Ist für die Wiederherstellung des Antriebs elektrische Energie erforderlich, muss die Leistung ausreichend sein, um bei einem Totalausfall des Schiffs 30 Minuten nach dem Blackout den Antrieb des Schiffes, gegebenenfalls zusammen mit anderen Maschinenanlagen, wiederherzustellen.

4. Die nach Absatz.3 erforderliche zeitweilige Notstromquelle muss aus einer Akkumulatorenbatterie bestehen, die für den Einsatz in einem Notfall geeignet angeordnet ist und ohne Zwischenaufladung oder übermäßigen Spannungsverlust während einer halben Stunde folgende Anlagen versorgt:

  1. die nach dieser Regel II-1/D/42 Absatz 2.2 Buchstaben b und c erforderlichen Einrichtungen;
  2. die wasserdichten Türen gemäß der Regel II-1/B/13 Unterabsätze.7.2 und.7.3 des Abschnitts 1 oder gegebenenfalls Regel II-1/13.7.3.3 des SOLAS-Übereinkommens, allerdings nicht unbedingt alle gleichzeitig, sofern nicht eine unabhängige zeitweilige Quelle gespeicherter Energie vorhanden ist, und
  3. die Stromkreise der nach der Regel II-1/B-2/13 Unterabsatz.7.2 des Abschnitts 1 oder gegebenenfalls Regel II-1/13.7.2 des SOLAS-Übereinkommens erforderlichen Kontroll-, Anzeige- und Alarmeinrichtungen.

5.1. Die Notschalttafel ist so nahe wie möglich bei der Notstromquelle aufzustellen.

6. Die Notstromquelle muss so ausgelegt und angeordnet sein, dass der Betrieb auch bei einer Schlagseite bis zu 22,5° oder einer Längsschiffsneigung bis zu 10° mit voller Wirksamkeit gewährleistet ist. Das oder die Notgeneratorenaggregate müssen in kaltem Zustand, auch bei allen niedrigen infrage kommenden Temperaturen, selbsttätig angelassen werden können.

Regel II-1/D/42-1: Zusätzliche Notbeleuchtung für Ro-Ro-Schiffe

1. Zusätzlich zu der in Regel II-1/D/42 Unterabsatz.2.2 Buchstabe b vorgeschriebenen Notbeleuchtung müssen auf jedem Schiff mit Ro-Ro-Laderäumen oder Sonderräumen

  1. alle für Fahrgäste bestimmten Räume und Gänge mit einer zusätzlichen elektrischen Beleuchtung versehen sein, die bei Ausfall aller anderen Stromquellen bei jedem Krängungswinkel mindestens drei Stunden betrieben werden kann. Die Beleuchtung muss derart sein, dass der Zugang zu den Fluchtwegen leicht zu sehen ist. Die Stromquelle für die zusätzliche Beleuchtung muss aus innerhalb der Beleuchtungskörper angeordneten Akkumulatorenbatterien bestehen, die ständig geladen werden, soweit durchführbar von der Notschalttafel. Ersatzweise kann die Verwaltung des Flaggenstaates jede andere mindestens ebenso wirksame Beleuchtungsanlage anerkennen. Die zusätzliche Beleuchtung muss so ausgelegt sein, dass ein Ausfall der Leuchte sofort erkennbar wird. Jede Akkumulatorenbatterie muss in Zeitabständen erneuert werden, die von der durch die jeweilige Betriebsumgebung bedingten Lebensdauer abhängen; und
  2. alle Gänge des Besatzungsbereichs und alle Aufenthaltsräume mit je einer tragbaren, durch aufladbare Batterien betriebenen Leuchte versehen sein, es sei denn, es ist eine zusätzliche Notbeleuchtung nach Absatz.1 vorhanden.

Regel II-1/D/44: Anlasseinrichtungen für Notgeneratorenaggregate

1. Notgeneratorenaggregate müssen in kaltem Zustand bei einer Temperatur von 0 °C schnell angelassen werden können. Ist dies undurchführbar oder sind niedrigere Temperaturen zu erwarten, so muss eine entsprechend den Anforderungen der Verwaltung unterhaltene Heizeinrichtung vorgesehen sein, sodass ein schnelles Anlassen sichergestellt ist.

2. Der Energiespeicher ist so zu schützen, dass er durch das selbsttätige Anlasssystem nicht bis zu einem kritischen Punkt erschöpft werden kann, sofern keine zweite unabhängige Anlassvorrichtung vorhanden ist. Zusätzlich ist eine zweite Energiequelle für drei weitere Anlassvorgänge innerhalb von 30 Minuten vorzusehen, sofern nicht ein wirksames Anlassen von Hand nachgewiesen werden kann.

3. Die Speicherenergie muss jederzeit wie folgt erhalten werden:

  1. Die elektrischen und hydraulischen Anlasser müssen von der Notschalttafel gespeist werden;
  2. Druckluft-Anlasser können durch die Haupt- oder Hilfsdruckluftbehälter über ein geeignetes Rückschlagventil oder durch einen Notluftverdichter versorgt werden, der, wenn er elektrisch angetrieben wird, von der Notschalttafel gespeist wird;
  3. alle diese Anlass-, Lade- und Energiespeichereinrichtungen müssen im Notgeneratorenraum aufgestellt werden; diese Einrichtungen dürfen nicht für andere Zwecke als den Betrieb des Notgeneratorenaggregats eingesetzt werden. Dies schließt die Versorgung des Luftbehälters des Notgeneratorenaggregats von der Haupt- oder Hilfsdruckluftanlage über das Rückschlagventil im Notgeneratorenraum nicht aus.

4.1. Ist ein selbsttätiges Anlassen nicht erforderlich, so ist ein Anlassen von Hand zulässig, z.B. durch eine Handkurbel, einen Schwungkraftanlasser, handhydraulische Druckspeicher oder Treibladungspatronen, wenn ihre Wirksamkeit nachgewiesen werden kann.

4.2. Wenn ein Anlassen von Hand nicht durchführbar ist, müssen die Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllt werden; jedoch kann der Anlassvorgang von Hand eingeleitet werden.

Regel II-1/D/45: Schutz gegen elektrischen Schlag, gegen Feuer und andere Unfälle elektrischen Ursprungs

1.1. Freiliegende Metallteile von elektrischen Maschinen oder Einrichtungen, die nicht unter Spannung stehen dürfen, jedoch bei Auftreten einer Störung unter Spannung kommen können, müssen geerdet sein, es sei denn, dass die Maschinen oder Einrichtungen

  1. mit einer Gleichspannung von höchstens 50 Volt oder einer Spannung mit einem Effektivwert von höchstens 50 Volt zwischen den Leitern gespeist werden; Spartransformatoren dürfen zur Erzielung dieser Spannung nicht verwendet werden; oder
  2. bei einer Spannung von höchstens 250 Volt durch Schutz-Trenntransformatoren gespeist werden, die nur einen Verbraucher versorgen, oder
  3. nach dem Grundsatz der Schutzisolierung gebaut sind.

1.3. Alle elektrischen Geräte müssen so ausgeführt und eingebaut sein, dass bei normaler Handhabung oder Berührung keine Gefahr einer Verletzung besteht.

2. Die Seiten und Rückwände sowie erforderlichenfalls die Vorderseite der Schalttafeln sind in geeigneter Weise zu schützen. Freiliegende, unter Spannung stehende Teile, deren Spannung gegen Erde die unter Absatz.1.1 angegebene Spannung überschreitet, dürfen nicht an der Vorderseite solcher Schalttafeln angebracht werden. Erforderlichenfalls sind an der Vorder- und Rückseite der Schalttafel Matten oder Gitterroste aus nichtleitendem Material auszulegen.

4.2. In Versorgungssystemen, die nicht geerdet sind, muss ein Gerät zur Überwachung des Isolationszustandes gegen Erde vorgesehen werden. Dieses Gerät muss bei ungewöhnlich niedrigen Isolationswerten ein optisches und akustisches Signal abgeben.

5.1. Alle metallischen Kabelmäntel und -armierungen müssen leitend miteinander verbunden und geerdet sein.

5.2. Alle elektrischen Kabel und Leitungen außerhalb der Geräte müssen zumindest schwer entflammbar und so verlegt sein, dass diese Eigenschaft nicht beeinträchtigt wird. Die Verwaltung des Flaggenstaates kann, sofern dies für besondere Verwendungszwecke erforderlich ist, die Verwendung besonderer Kabelarten, z.B. Hochfrequenzkabel, zulassen, welche die vorgenannte Vorschrift nicht erfüllen.

5.3. Kabel und Leitungen für wichtige Verbraucher oder für die Notstromversorgung, Beleuchtung, Befehlsübermittlung an Bord oder Signalanlagen dürfen, soweit durchführbar, nicht in der Nähe von Küchen, Wäschereien, Maschinenräumen der Kategorie A und ihrer Schächte sowie sonstigen Bereichen mit hoher Brandgefahr verlegt werden. Kabel für Alarmsysteme und Rundspruchanlagen müssen von der Verwaltung des Flaggenstaates unter Berücksichtigung der Empfehlungen der IMO im Rundschreiben MSC/Circ.808 zugelassen sein. Verbindungskabel zwischen Feuerlöschpumpen und Notschalttafeln müssen dort flammenbeständig sein, wo sie durch Bereiche mit erheblicher Brandgefahr führen. Soweit durchführbar, sind diese Kabel so zu verlegen, dass sie nicht durch eine Erhitzung der Schotte unbrauchbar werden, die durch Feuer in einem angrenzenden Raum verursacht werden könnte.

5.5. Kabel und Leitungen müssen so eingebaut und befestigt werden, dass keine Reibungs- oder anderen Schäden entstehen.

5.6. Endverschlüsse und Verbindungen aller Leiter müssen so beschaffen sein, dass die ursprünglichen elektrischen, mechanischen, feuerhemmenden und erforderlichenfalls feuerbeständigen Eigenschaften des Kabels erhalten bleiben.

6.1. Jeder einzelne Stromkreis muss gegen Kurzschluss und Überlast geschützt sein, soweit nicht die Regeln II-1/C/29 und II-1/C/30 ausnahmsweise andere Maßnahmen zulassen.

7. Beleuchtungskörper sind so anzubringen, dass für das Kabelnetz schädliche Temperaturerhöhungen und übergroße Erwärmung benachbarter Teile verhindert werden.

9.1. Die Akkumulatorenbatterien sind in geeigneten Räumen unterzubringen. Die in erster Linie für ihre Unterbringung genutzten Räume sind ordnungsgemäß zu bauen und wirksam zu belüften.

9.2. Elektrische oder sonstige Einrichtungen, die eine Zündquelle für entzündbare Dämpfe darstellen können, sind in diesen Räumen nicht zugelassen.

10. Elektrische Ausrüstungen dürfen nicht eingebaut werden in Räumen, in denen sich entzündliche Mischungen sammeln können, z.B. in Abteilungen, die in der Hauptsache für Akkumulatorenbatterien vorgesehen sind, in Farbenschränken, Acetylenräumen oder ähnlichen Räumen, es sei denn, die Verwaltung hat sich davon überzeugt, dass diese Einrichtungen:

  1. für den Betrieb notwendig sind,
  2. die betreffende Mischung nicht entzünden werden,
  3. für den betreffenden Raum geeignet sind, und
  4. ordnungsgemäß zertifiziert sind für die sichere Verwendung in dem Staub, den Dämpfen oder Gasen, die auftreten könnten.

12. Die Stromverteilungssysteme müssen so beschaffen sein, dass ein Brand in einem senkrechten Hauptbrandabschnitt im Sinne der Regel II-2/A/3 Absatz 32 die für die Sicherheit wichtigen Anlagen in einem anderen senkrechten Hauptbrandabschnitt nicht beeinträchtigt. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die durch einen solchen Abschnitt führenden Haupt- und Notstromversorgungsleitungen sowohl waagerecht als auch senkrecht in möglichst großem Abstand voneinander verlegt sind.

Teil E
Zusätzliche Anforderungen für mit Zeitweise unbesetzten Maschinenräumen gebaute Schiffe
20

Regel II-1/E/46: Allgemeines

1. Die getroffenen Vorkehrungen müssen sicherstellen, dass die Sicherheit des Schiffes unter allen Betriebsbedingungen einschließlich des Manövrierens derjenigen eines Schiffes mit besetzten Maschinenräumen entspricht.

2. Es sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass alle Einrichtungen zuverlässig arbeiten und dass zufriedenstellende Vorkehrungen für regelmäßige Prüfungen und planmäßige Kontrollen getroffen werden, damit ein zuverlässiger Dauerbetrieb gewährleistet wird.

3. Auf jedem Schiff müssen Bescheinigungen mitgeführt werden, durch die seine Eignung für den Betrieb mit zeitweise unbesetzten Maschinenräumen belegt wird.

Regel II-1/E/47: Brandschutz

1. Es sind Einrichtungen vorzusehen, die frühzeitig einen Alarm im Fall eines Brandes geben

  1. in den Zuluftschächten für die Kessel und in den Abgaskanälen (Schornsteinen) und
  2. in den Spülluftkanälen von Antriebsmaschinen, sofern dies nicht im Einzelfall für entbehrlich gehalten wird.

2. Verbrennungsmotoren mit einer Leistung von 2.250 Kilowatt und mehr oder mit Zylindern von mehr als 300 Millimeter Durchmesser müssen mit einem Ölnebelmelder im Kurbelgehäuse oder Lagertemperaturmeldern oder gleichwertigen Geräten ausgestattet sein.

Regel II-1/E/48: Schutz gegen Überflutung

1. Lenzbrunnen in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen müssen so angeordnet und überwacht sein, dass jede Ansammlung von Flüssigkeit bei normaler Quer- und Längsneigung gemeldet wird; sie müssen groß genug sein, um die während der nicht überwachten Zeit normalerweise anfallende Abflussmenge leicht aufnehmen zu können.

2. Können die Lenzpumpen selbsttätig anlaufen, so sind Einrichtungen vorzusehen, die anzeigen, wenn der Zufluss von Flüssigkeit größer als die Förderleistung der Pumpe ist oder wenn die Pumpe häufiger arbeitet als normalerweise zu erwarten wäre. In diesen Fällen können kleinere Lenzbrunnen zur Überbrückung eines angemessenen Zeitraums zugelassen werden. Sind selbsttätig gesteuerte Lenzpumpen vorgesehen, so ist besonders auf die Anforderungen zur Verhütung von Ölverschmutzung zu achten.

3. Die Bedienungseinrichtungen aller Seeventile, der Auslassventile unterhalb der Wasserlinie oder der Bilgenlenzsysteme sind so anzuordnen, dass im Fall eines Wassereinbruchs in dem entsprechenden Raum noch genügend Zeit für ihre Betätigung zur Verfügung steht, wobei die zum Erreichen und Betätigen solcher Bedienungseinrichtungen erforderliche Zeit zu berücksichtigen ist. Falls das Niveau, bis zu dem der Raum bei voller Beladung des Schiffes überflutet werden könnte, dies erfordert, sind Vorkehrungen zu treffen, um die Bedienungseinrichtungen von einer Position über diesem Niveau aus bedienen zu können.

Regel II-1/E/49: Steuerung der Antriebsanlage von der Kommandobrücke aus

1. Unter allen Betriebsbedingungen einschließlich Manövrieren müssen Drehzahl, Schubrichtung und gegebenenfalls auch die Steigung des Propellers von der Kommandobrücke aus uneingeschränkt gesteuert werden können.

1.1. Die Fernsteuerung ist für jeden unabhängigen Propeller durch eine einzige Steuerungseinrichtung durchzuführen, wobei alle damit zusammenhängenden Vorgänge, darunter erforderlichenfalls der Überlastschutz der Antriebsanlage, selbsttätig durchgeführt werden.

1.2. Die Hauptantriebsanlage muss mit einer auf der Kommandobrücke eingebauten Notstoppeinrichtung ausgestattet sein, die von der Kommandobrückenfernsteuerung unabhängig ist.

2. Befehle für die Antriebsanlage von der Kommandobrücke aus müssen im Maschinenkontrollraum oder gegebenenfalls am Manöverstand angezeigt werden.

3. Die Fernsteuerung der Antriebsanlage darf zu jedem Zeitpunkt nur von einer Stelle aus möglich sein; miteinander verbundene Steuerungseinheiten sind an solchen Stellen zulässig. An jeder Stelle ist eine Vorrichtung vorzusehen, die anzeigt, von welcher Stelle aus die Antriebsanlage gefahren wird. Die Umschaltung der Bedienung zwischen der Kommandobrücke und den Maschinenräumen darf nur im Hauptmaschinenraum oder Hauptmaschinenkontrollraum möglich sein. Das System muss Vorrichtungen umfassen, die verhindern, dass sich der Propellerschub wesentlich ändert, wenn die Bedienung von einer Stelle auf die andere umgeschaltet wird.

4. Alle für den sicheren Betrieb des Schiffes wichtigen Maschinen müssen vor Ort bedient werden können, selbst beim Ausfall eines Teils des selbsttätigen oder Fernbedienungssystems.

5. Das selbsttätige Fernbedienungssystem muss so konstruiert sein, dass bei seinem Ausfall ein Alarm ausgelöst wird. Sofern es durchführbar ist, muss die vorher eingestellte Geschwindigkeit und Schubrichtung des Propellers so lange beibehalten werden, bis die Bedienung vor Ort in Betrieb ist.

6. Auf der Kommandobrücke müssen Anzeigevorrichtungen vorgesehen sein

  1. für Propellerdrehzahl und -drehrichtung bei Festpropellern; oder
  2. für Propellerdrehzahl und -steigung bei Verstellpropellern.

7. Die Zahl der erfolglosen aufeinanderfolgenden selbsttätigen Anlassversuche muss begrenzt sein, um einen ausreichenden Anlassluftdruck sicherzustellen. Es ist eine Warnanlage einzubauen, die anspricht, sobald der Druck der Anlassluft so weit gefallen ist, dass die Antriebsanlage soeben noch in Gang gesetzt werden kann.

Regel II-1/E/50: Verständigungsanlage

Eine zuverlässige Sprechverbindung ist zwischen dem Hauptmaschinenkontrollraum bzw. Manöverstand der Antriebsanlage, der Kommandobrücke und der Unterkunft der Ingenieure vorzusehen.

Regel II-1/E/51: Alarmanlage

1. Es ist eine Alarmanlage vorzusehen, die jede zu beachtende Störung anzeigt und die

  1. imstande sein muss, im Maschinenkontrollraum oder am Manöverstand der Antriebsanlage einen akustischen Alarm auszulösen und an einer geeigneten Stelle jeden einzelnen Alarm optisch anzuzeigen;
  2. über einen Wahlschalter eine Verbindung zu den Aufenthaltsräumen der Ingenieure und zu jedem Wohnraum der Ingenieure haben muss, damit zumindest zu einem dieser Räume eine Verbindung sichergestellt ist. Andere gleichwertige Einrichtungen können zugelassen werden;
  3. Alarm auf der Kommandobrücke jede Situation anzeigen muss, die ein Eingreifen oder eine Kenntnisnahme des wachhabenden Offiziers erfordert;
  4. soweit wie möglich selbstüberwacht konstruiert sein muss; und
  5. den durch Regel II-1/C/38 vorgeschriebenen Alarm für Ingenieure auslösen muss, sobald ein Alarm innerhalb einer bestimmten Zeit vor Ort nicht beachtet worden ist.

2.1. Die Alarmanlage muss ständig mit Energie versorgt werden und bei Ausfall der normalen Energieversorgung durch selbsttätiges Umschalten an eine Ersatzenergieversorgung angeschlossen werden.

2.2. Der Ausfall der normalen Energieversorgung der Alarmanlage muss durch einen Alarm angezeigt werden.

3.1. Die Alarmanlage muss imstande sein, mehrere Störungen gleichzeitig anzuzeigen, und die Bestätigung eines Alarms darf die Meldung eines anderen nicht behindern.

3.2. Die Bestätigung eines Alarmzustandes an der in Absatz 1 genannten Stelle muss an denjenigen Stellen gemeldet werden, an denen er angezeigt wurde. Alarme müssen so lange gegeben werden, bis sie bestätigt sind; die optischen Anzeigen einzelner Alarme müssen so lange erscheinen, bis der Fehler behoben ist; danach muss sich die Alarmanlage selbsttätig in den normalen Betriebszustand zurückschalten.

Regel II-1/E/52: Sicherheitssysteme

Es ist ein Sicherheitssystem vorzusehen, das bei schwerwiegender Störung im Maschinen- oder Kesselbetrieb, die eine unmittelbare Gefahr darstellt, den betreffenden Teil der Anlage selbsttätig außer Betrieb setzt und einen Alarm auslöst. Die Antriebsanlage darf nur in den Fällen selbsttätig abgeschaltet werden, in denen eine schwere Beschädigung, ein vollständiger Ausfall oder eine Explosion herbeigeführt werden könnte. Sind Einrichtungen vorhanden, mit denen eine Abschaltung der Hauptbetriebsanlage überbrückt werden kann, so müssen sie so beschaffen sein, dass ihre unbeabsichtigte Betätigung ausgeschlossen ist. Wenn ein Sicherheitssystem überbrückt wurde, ist dies optisch anzuzeigen. Sind selbsttätige Abschalt- und Fahrtverminderungseinrichtungen eingebaut, so müssen diese von Alarmanlagen getrennt angeordnet sein.

Regel II-1/E/53: Besondere Vorschriften für Maschinen, Kessel und elektrische Anlagen

2. Die Hauptstromquelle muss folgende Bedingungen erfüllen:

2.1. Kann die Versorgung mit elektrischer Energie normalerweise durch einen Generator erfolgen, so sind geeignete Lastabwurfeinrichtungen vorzusehen, damit eine einwandfreie Versorgung der für den Antrieb und die Steuerung erforderlichen Anlagen sowie die Sicherheit des Schiffes sichergestellt sind. Bei Ausfall des in Betrieb befindlichen Generators müssen hinreichende Vorkehrungen für selbsttätiges Anlassen und Aufschalten eines Ersatzgenerators ausreichender Leistung auf die Hauptschalttafel getroffen werden, damit Antrieb und Steuerung möglich sind und die Sicherheit des Schiffes gewährleistet ist, wobei sich wichtige Hilfsbetriebe selbsttätig, erforderlichenfalls gestaffelt, wieder einschalten.

2.2. Erfolgt die Versorgung mit elektrischer Energie normalerweise durch mehrere parallel betriebene Generatoren gleichzeitig, so sind Vorkehrungen zu treffen, z.B. durch Lastabwurf, durch die bei Ausfall eines dieser Generatorenaggregate die übrigen ohne Überlastung weiterarbeiten, um Antrieb und Steuerung zu ermöglichen und die Sicherheit des Schiffes zu gewährleisten.

3. Sind Ersatzmaschinen für andere für den Antrieb wichtige Hilfsbetriebe erforderlich, so müssen selbsttätige Umschaltvorrichtungen vorhanden sein.

4. Selbsttätiges Steuerungs- und Alarmsystem

4.1. Das Steuersystem muss so beschaffen sein, dass durch die erforderlichen selbsttätigen Vorrichtungen die Funktionsfähigkeit der für den Betrieb der Hauptbetriebsanlage und ihrer Hilfsanlagen erforderlichen Einrichtungen sichergestellt ist.

4.2. Bei selbsttätigem Umschalten muss ein Alarm gegeben werden.

4.3. Eine der Regel II-1/E/51 entsprechende Alarmanlage ist für alle wichtigen Drücke, Temperaturen, Flüssigkeitsfüllzustände und andere wesentliche Werte vorzusehen.

4.4. Eine zentral gelegene Überwachungsstelle ist mit den erforderlichen Anzeigetafeln und Instrumenten auszurüsten, die jeden Alarm anzeigen.

5. Werden Verbrennungsmotoren, die für den Hauptantrieb wesentlich sind, mit Druckluft in Betrieb gesetzt, so müssen Einrichtungen vorhanden sein, die den Anlassdruck auf der erforderlichen Höhe halten.

Regel II-1/E/54: Besondere Prüfung

Schiffe müssen von der Verwaltung des Flaggenstaates besonders darauf geprüft werden, ob ihre Maschinenräume zeitweise unbesetzt sein dürfen und - wenn dies der Fall ist - ob zusätzliche Anforderungen zu den in den entsprechenden Regeln festgelegten Anforderungen erforderlich sind, um eine gleichwertige Sicherheit mit derjenigen normal besetzter Maschinenräume zu erreichen.

Teil G
Schiffe, die Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden
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Regel II-1/G/57: Anforderungen an Schiffe, die Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden

Schiffe, die gasförmige oder flüssige Brennstoffe verwenden, deren Flammpunkt unter dem gemäß Regel II-2/4.2.1.1 zulässigen Wert liegt, müssen die Anforderungen des IGF-Codes gemäß der Regel II-1/2.28 des SOLAS-Übereinkommens erfüllen.

Teil Z
Besondere Anforderungen der Richtlinie 2009/45/EG
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Regel II-1/Z/100: Höhenverstellbare Decks und Rampen für Kraftfahrzeuge

Bei Schiffen mit hängenden Decks für die Beförderung von Fahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, müssen die Konstruktion, der Einbau und der Betrieb im Einklang mit den von der Verwaltung des Flaggenstaates vorgeschriebenen Maßnahmen erfolgen. Bei der Konstruktion sind die einschlägigen Bestimmungen einer anerkannten Organisation zu befolgen.

Regel II-1/Z/101: Reling

1. Auf Außendecks, zu denen die Fahrgäste Zugang haben und die nicht über ein Schanzkleid von angemessener Höhe verfügen, ist eine Reling mit einer Höhe von mindestens 1.100 Millimeter über dem Deck vorzusehen, die so konstruiert und gebaut ist, dass Fahrgäste nicht auf diese Reling klettern und von diesem Deck herunterfallen können.

2. Treppen und Treppenabsätze auf solchen Außendecks müssen über eine Reling gleicher Bauart verfügen.

Regel II-1/Z/102: Aufzüge

1. Personen- und Lastenaufzüge müssen im Hinblick auf die Dimensionierung, die Auslegung, die Fahrgastzahl und/oder die Lastenmenge den Vorschriften entsprechen, die die Verwaltung des Flaggenstaates für jeden Einzelfall bzw. für jeden Anlagentyp festgelegt hat.

2. Einbauzeichnungen und Instandhaltungsanleitungen, einschließlich der Vorschriften für regelmäßige Inspektionen, sind von der Verwaltung des Flaggenstaates zu genehmigen; diese untersucht und genehmigt die Anlage vor ihrer Inbetriebnahme.

3. Nach Erteilung der Genehmigung stellt die Verwaltung des Flaggenstaates eine Bescheinigung aus, die an Bord mitzuführen ist.

4. Die Verwaltung des Flaggenstaates kann gestatten, dass die regelmäßigen Inspektionen von einem von der Verwaltung zugelassenen Sachverständigen oder von einer anerkannten Organisation vorgenommen werden.

Kapitel II-2
Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung
20

Teil A
Allgemeines
20

Regel II-2/A/1 Anwendung

3. Reparaturen, Umbauten, Änderungen und Umrüstungsarbeiten

3.1. Alle Schiffe, an denen Reparaturen, Umbauten, Änderungen und die damit zusammenhängenden Umrüstungsarbeiten vorgenommen werden, die nicht unter die Begriffsbestimmung für "Reparaturen, Umbauten und Änderungen größerer Art" gemäß Artikel 2 Buchstabe zh der Richtlinie 2009/45/EG fallen, müssen weiterhin mindestens den bis dahin für diese Schiffe geltenden Vorschriften entsprechen.

Regel II-2/A/2: Zielsetzungen und funktionale Anforderungen für die Brandsicherheit

1. Zielsetzungen für die Brandsicherheit

1.1. Die Zielsetzungen der Brandsicherheit dieses Kapitels sind

  1. Verhütung eines Brandes oder einer Explosion;
  2. Verminderung der Lebensgefahr infolge eines Brandes;
  3. Verminderung der Schadensgefahr infolge eines Brandes für das Schiff, seine Ladung und die Umwelt;
  4. Begrenzung, Kontrolle und Unterdrückung eines Brandes oder einer Explosion im Raum der Entstehung und
  5. Vorsehen ausreichender und leicht zugänglicher Fluchtwege für Fahrgäste und Besatzung.

2. Funktionale Anforderungen

2.1. Um die in Absatz.1 genannten Zielsetzungen für die Brandsicherheit zu erreichen, sind für die Regeln dieses Kapitels die folgenden Grundsätze maßgebend und unter Berücksichtigung des Schiffstyps und der möglichen Brandgefahr in diesen Regeln aufgenommen:

  1. Unterteilung des Schiffes in senkrechte Hauptbrandabschnitte durch wärmedämmende und bauliche Trennflächen;
  2. Trennung der Unterkunftsräume vom übrigen Schiff durch wärmedämmende und bauliche Trennflächen;
  3. beschränkte Verwendung brennbarer Werkstoffe;
  4. Anzeigen jedes Brandes im Abschnitt seiner Entstehung;
  5. Begrenzen und Löschen jedes Brandes im Raum seiner Entstehung;
  6. Sicherung der Fluchtwege und der Zugänge für die Brandbekämpfung;
  7. sofortige Verwendungsbereitschaft der Feuerlöscheinrichtungen;
  8. Herabsetzung der Möglichkeit der Entzündung entzündbarer Ladungsdämpfe auf ein Mindestmaß.

3. Erreichung der Zielsetzungen für die Brandsicherheit

Um die in Absatz.1 genannten Zielsetzungen für die Brandsicherheit zu erreichen, muss die Übereinstimmung mit den in diesem Kapitel aufgeführten herkömmlichen Vorschriften gewährleistet sein oder müssen alternative Ausführungen und Anordnungen den Vorschriften in Teil F des überarbeiteten Kapitels II-2 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung entsprechen. Ein Schiff erfüllt die funktionalen Anforderungen nach Absatz.2 und erreicht damit die Zielsetzungen der Brandsicherheit nach Absatz.1, wenn:

  1. die Ausführungen und Anordnungen des Schiffs im Ganzen den zutreffenden herkömmlichen Vorschriften dieses Kapitels entsprechen;
  2. die Ausführungen und Anordnungen des Schiffs im Ganzen in Übereinstimmung mit Teil F des Kapitels II-2 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung geprüft und zugelassen wurden;
  3. ein Teil oder Teile der Ausführungen und Anordnungen des Schiffes in Übereinstimmung mit Teil F des Kapitels II-2 des SOLAS-Übereinkommens in seiner geänderten Fassung geprüft und zugelassen worden sind und die verbleibenden Teile des Schiffes den zutreffenden herkömmlichen Vorschriften dieses Kapitels entsprechen.

Regel II-2/A/3: Begriffsbestimmungen

  1. "Unterkunftsräume" sind Gesellschaftsräume, Gänge, Sanitärräume, Kabinen, Büroräume, Krankenstationen, Kinos, Spiel- und Hobbyräume, Friseurräume, Pantrys ohne Kocheinrichtungen und ähnliche Räume.
  2. "Trennflächen der Klasse 'A'" sind Schotte und Decks, welche die folgenden Kriterien erfüllen:
    1. Sie sind aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff hergestellt;
    2. sie sind in geeigneter Weise ausgesteift;
    3. sie sind mit zugelassenem nicht brennbarem Werkstoff derart isoliert, dass weder die Durchschnittstemperatur auf der dem Brand abgekehrten Seite um mehr als 140 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt und an irgendeinem beliebigen Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 180 °C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:
      Klasse "A-60"60 Minuten
      Klasse "A-30"30 Minuten
      Klasse "A-15"15 Minuten
      Klasse "A-0"0 Minuten
    4. sie sind so gebaut, dass sie den Durchgang von Rauch und Flammen bis zur Beendigung des einstündigen Normal-Brandversuchs verhindern;
    5. Die Verwaltung des Flaggenstaates schreibt einen Versuch an einem Musterschott oder -deck vor, um sicherzustellen, dass den Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung gemäß dem "Code für Brandprüfverfahren" entsprochen ist.
  3. "Atrien" sind Gesellschaftsräume innerhalb eines einzigen senkrechten Hauptbrandabschnitts, die über drei oder mehr freie Decks reichen.
  4. "Trennflächen der Klasse 'B'" sind Schotte, Decks, Decken oder Verkleidungen, welche die folgenden Kriterien erfüllen:
    1. Sie müssen so gebaut sein, dass sie den Durchgang von Flammen bis zum Ablauf der ersten halben Stunde des Normal-Brandversuchs verhindern;
    2. sie haben einen solchen Isolierwert, dass weder die Durchschnittstemperatur auf der dem Brand abgekehrten Seite um mehr als 140 °C über die Anfangstemperatur hinaus ansteigt noch an irgendeinem Punkt einschließlich der Stoßfuge eine Temperaturerhöhung von mehr als 225 °C über die Anfangstemperatur hinaus innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeit eintritt:
      Klasse "B-15"15 Minuten
      Klasse "B-0"0 Minuten
    3. sie sind aus zugelassenem nicht brennbarem Werkstoff hergestellt, und alle Werkstoffe, die für die Konstruktion und den Zusammenbau der Trennflächen der Klasse "B" verwendet werden, sind nichtbrennbar; jedoch können brennbare Furniere gestattet werden, sofern sie anderen Vorschriften dieses Kapitels entsprechen;
    4. die Verwaltung des Flaggenstaates schreibt einen Versuch an einer Mustertrennfläche vor, um sicherzustellen, dass den Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung gemäß dem "Code für Brandprüfverfahren" entsprochen ist.
  5. "Laderäume" sind alle Räume, die für Ladung benutzt werden (einschließlich der Ladeöltanks), sowie die Schächte zu diesen Räumen.
  6. "Zentrale Kontrollstation" ist eine Kontrollstation, in der die Kontrolleinrichtungen und Anzeigen der folgenden
    Systeme zentral zusammengefasst sind:
    1. fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme,
    2. selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme,
    3. Anzeigetafeln der Feuertüren,
    4. Verschlusseinrichtungen der Feuertüren,
    5. Anzeigetafeln der wasserdichten Türen,
    6. Verschlusseinrichtungen der wasserdichten Türen,
    7. Lüfter,
    8. Generalalarm/Feueralarm,
    9. Nachrichtenübermittlungssysteme einschließlich Telefone und
    10. Mikrofone der Rundspruchanlagen.
  7. "Trennflächen der Klasse 'C'" sind Trennflächen aus zugelassenem nicht brennbarem Werkstoff. Sie brauchen weder den Vorschriften betreffend den Durchgang von Rauch und Flammen noch den Beschränkungen betreffend die Temperaturerhöhung zu entsprechen. Brennbare Furniere sind gestattet, sofern sie anderen Vorschriften dieses Kapitels entsprechen.
  8. "Geschlossene Ro-Ro-Laderäume" sind Ro-Ro-Laderäume, die weder offene Ro-Ro-Laderäume noch Wetterdecks sind.
  9. "Geschlossene Fahrzeugräume" sind Fahrzeugräume, die weder offene Fahrzeugräume noch Wetterdecks sind.
  10. "Durchlaufende Decken oder Verkleidungen der Klasse 'B'" sind solche Decken oder Verkleidungen der Klasse "B", die an einer Trennfläche der Klasse "A" oder "B" enden.
  11. "Trennflächen der Klasse 'C'" sind Trennflächen aus zugelassenem nicht brennbarem Werkstoff. Sie brauchen weder den Vorschriften betreffend den Durchgang von Rauch und Flammen noch den Beschränkungen betreffend die Temperaturerhöhung zu entsprechen. Brennbare Furniere sind gestattet, sofern sie anderen Vorschriften dieses Kapitels entsprechen.
  12. "Kontrollstationen" sind Räume, in denen sich die Schiffsfunkanlage oder die wichtigsten Navigationseinrichtungen oder die Notstromquelle befinden, oder wo die Feueranzeige- oder Feuerüberwachungsanlage zentral untergebracht sind.
  13. "Gefährliche Güter" sind die im IMDG-Code im Sinne der Regel VII/1.1 des SOLAS-Übereinkommens genannten Güter.
  14. "Code für Brandsicherheitssysteme" ist der als Entschließung MSC.98 (73) verabschiedete Internationale Code für Brandsicherheitssysteme in der geänderten Fassung.
  15. "Code für Brandprüfverfahren" ist der als Entschließung MSC.307 (88) verabschiedete Internationale Code für die Anwendung von Brandprüfverfahren 2010 in der geänderten Fassung.
  16. "Flammpunkt" ist die Temperatur in Grad Celsius nach Bestimmung mit einem zugelassenen Flammpunktprüfgerät (Versuch im geschlossenen Tiegel), bei der ein flüssiger Stoff genügend entzündbare Dämpfe für eine Entzündung abgibt.
  17. "Hubschrauberdeck" ist eine speziell für das Landen eines Hubschraubers gebaute Landefläche auf einem Schiff einschließlich der Konstruktion, der Brandbekämpfungs-Einrichtungen und anderer Ausrüstungen, die für den sicheren Betrieb des Hubschraubers notwendig sind.
  18. "Schwerentflammbar" bedeutet, dass Oberflächen mit dieser Bezeichnung die Ausbreitung von Flammen in geeigneter Weise einschränken; dies ist entsprechend dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.
  19. "Maschinenräume" sind Maschinenräume der Kategorie A und andere Räume, die Antriebsanlagen, Kessel, Ölaufbereitungsanlagen, Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen, Generatoren und größere elektrische Maschinen, Ölübernahmestellen, Kühlmaschinen, Stabilisierungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen enthalten, und ähnliche Räume sowie Schächte zu diesen Räumen.
  20. "Maschinenräume" der Kategorie A sind Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen, die Folgendes enthalten:
    1. die Verbrennungskraftmaschinen für den Hauptantrieb oder
    2. die Verbrennungskraftmaschinen für andere Zwecke als den Hauptantrieb, wenn diese Maschinen eine Gesamtleistung von mindestens 375 Kilowatt haben, oder
    3. einen ölgefeuerten Kessel, eine Ölaufbereitungsanlage oder andere ölgefeuerte Anlagen als Kessel wie beispielsweise Inertgas-Generatoren, Verbrennungsanlagen usw.
  21. "Senkrechte Hauptbrandabschnitte" sind Abschnitte, in die der Schiffskörper, die Aufbauten und die Deckshäuser durch Trennflächen der Klasse "A" unterteilt sind und deren Durchschnittslänge und -breite im Allgemeinen in jedem Deck nicht mehr als 40 Meter beträgt.
  22. "Nicht brennbarer Werkstoff" ist ein Werkstoff, der weder brennt noch entzündbare Dämpfe in solcher Menge entwickelt, dass sie sich bei einer Erhitzung auf etwa 750 °C selbst entzünden; dies ist entsprechend dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen. Alle anderen Werkstoffe sind brennbar.
  23. "Ölaufbereitungsanlage" ist eine Einrichtung, die für die Aufbereitung von flüssigem Brennstoff zwecks Zuführung zu einem ölgefeuerten Kessel oder für die Aufbereitung von erwärmtem Brennstoff zwecks Zuführung zu einer Verbrennungskraftmaschine verwendet wird; sie umfasst alle Ölbetriebspumpen, Filter und Vorwärmer für Öl mit einem Überdruck von mehr als 0,18 Newton je Quadratmillimeter.
  24. "Offene Ro-Ro-Laderäume" sind Ro-Ro-Laderäume, die entweder an beiden Enden offen sind oder die an einem Ende offen sind und durch in der Seitenbeplattung, der Decke oder von oberhalb verteilte bleibende Öffnungen, deren Gesamtfläche mindestens 10 % der gesamten Seitenflächen des Raumes beträgt, mit einer über ihre ganze Länge wirkenden angemessenen natürlichen Lüftung versehen sind.
  25. "Offene Fahrzeugräume" sind Fahrzeugräume, die entweder an beiden Enden offen sind oder die an einem Ende offen sind und durch in der Seitenbeplattung, der Decke oder von oberhalb verteilte Öffnungen, deren Gesamtfläche mindestens 10 % der gesamten Seitenflächen des Raumes beträgt, mit einer über ihre ganze Länge wirkenden angemessenen natürlichen Lüftung versehen sind.
  26. "Herkömmliche Vorschriften" sind die in diesem Kapitel angegebenen Konstruktionsmerkmale, begrenzenden Abmessungen oder Brandsicherheitssysteme.
  27. "Gesellschaftsräume" sind diejenigen Teile der Unterkunftsräume, die als Hallen, Speiseräume, Salons und ähnliche, ständig abgegrenzte Räume Verwendung finden.
  28. "Räume mit Möbeln und Einrichtungsgegenständen von beschränkter Brandgefahr" im Sinne der Regel II-2/C/9 sind Räume (Kabinen, Gesellschaftsräume, Büroräume oder andere Arten von Unterkünften), die Möbel und Einrichtungsgegenstände von beschränkter Brandgefahr enthalten und in denen
    1. alle Kastenmöbel wie Schreibtische, Kleiderschränke, Frisierkommoden, Sekretäre und Anrichten ganz aus zugelassenen nicht brennbaren Werkstoffen bestehen, wobei ein brennbares Furnier von höchstens 2 Millimeter Dicke auf der Arbeitsfläche solcher Gegenstände vorhanden sein darf;
    2. alle freistehenden Möbel wie Stühle, Sofas und Tische mit Rahmen aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sind;
    3. alle Gardinen, Vorhänge und andere hängende Textil-Werkstoffe eine Widerstandsfähigkeit gegenüber der Flammenausbreitung aufweisen, die gemäß dem Code für Brandprüfverfahren nicht geringer ist als diejenige eines Wollstoffes mit einer Masse von 0,8 Kilogramm je Quadratmeter;
    4. alle Fußbodenbeläge schwerentflammbar sind;
    5. alle freien Oberflächen der Schotte, Verkleidungen und Decken schwer entflammbar sind und
    6. alle Polstermöbel eine Widerstandsfähigkeit gegenüber Entzündung und Flammenausbreitung haben, die dem Code für Brandprüfverfahren entspricht;
    7. muss alles Bettzeug eine Widerstandsfähigkeit gegenüber Entzündung und Flammenausbreitung haben; dies ist entsprechend dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.
  29. "Ro-Ro-Laderäume" sind Räume, die normalerweise in keiner Weise unterteilt sind und die sich entweder über einen erheblichen Teil der Länge oder über die Gesamtlänge des Schiffes erstrecken und bei denen Kraftfahrzeuge mit flüssigem Brennstoff für ihren Eigenantrieb in den Tanks und/oder Güter (verpackt oder als Massengut in oder auf Schienen- oder Straßenfahrzeugen - einschließlich Straßentankwagen oder Eisenbahn-Kesselwagen -, Trailern, Containern, Paletten, abnehmbaren Tanks oder in oder auf ähnlichen Beförderungsmitteln oder anderen Behältern) normalerweise in horizontaler Richtung ge- oder entladen werden können.
  30. "Ro-Ro-Fahrgastschiffe" sind Fahrgastschiffe mit Ro-Ro-Laderäumen oder Sonderräumen im Sinne dieser Regel II-2/A/3.
  31. "Wirtschaftsräume" sind Küchen, Pantrys mit Kocheinrichtungen, Abstellräume, Post- und Verschlussräume, Vorratsräume, Werkstätten, die nicht Teil der Maschinenräume sind, und ähnliche Räume sowie die Schächte zu diesen Räumen.
  32. "Sonderräume" sind geschlossene Fahrzeugräume über oder unter dem Schottendeck, in die und aus denen Fahrzeuge gefahren werden können und zu denen Fahrgäste Zutritt haben. Sonderräume können unter der Voraussetzung, dass die gesamte lichte Höhe für Fahrzeuge 10 Meter nicht überschreitet, mehr als ein Deck umfassen.
  33. "Normal-Brandversuch" ist der Normal-Brandversuch im Sinne des Artikels 2 Buchstabe zb der Richtlinie 2009/45/EG.
  34. "Fahrzeugräume" sind Laderäume, die für die Beförderung von Kraftfahrzeugen mit flüssigem Brennstoff für ihren Eigenantrieb in ihren Tanks bestimmt sind.
  35. "Wetterdeck" ist ein Deck, das nach oben hin und auf mindestens zwei Seiten völlig dem Wetter ausgesetzt ist.
  36. "Kabinenvorfläche" ist eine offene Decksfläche, die für die ausschließliche Nutzung durch die Bewohner einer einzelnen Kabine vorgesehen ist und über einen unmittelbaren Zugang von dieser Kabine aus verfügt.
  37. "Brandklappe" ist für die Zwecke der Umsetzung der Regel II-2/C/9 Absatz 7 eine Einrichtung, die in einen Lüftungskanal eingebaut und unter normalen Bedingungen geöffnet ist, um den Luftstrom durch den Kanal zu ermöglichen, und die im Brandfall geschlossen wird, um den Luftstrom durch den Kanal abzusperren und den Durchgang von Feuer zu begrenzen. Mit der Verwendung der obigen Begriffsbestimmung können folgende weitere Begriffe verbunden sein:
    1. eine selbsttätige Brandklappe ist eine Brandklappe, die sich infolge der Einwirkung von Verbrennungsprodukten selbsttätig schließt;
    2. eine handbetätigte Brandklappe ist eine Brandklappe, die dafür bestimmt ist, von der Besatzung an der Klappe selbst manuell geöffnet oder geschlossen zu werden, und
    3. eine fernbediente Brandklappe ist eine Brandklappe, die von der Besatzung mithilfe einer Bedieneinrichtung geschlossen wird, die sich in einiger Entfernung von der betätigten Klappe befindet.
  38. "Rauchklappe" ist für die Zwecke der Umsetzung der Regel II-2/C/9 Absatz 7 eine Einrichtung, die in einen Lüftungskanal eingebaut und unter normalen Bedingungen geöffnet ist, um den Luftstrom durch den Kanal zu ermöglichen, und die im Brandfall geschlossen wird, um den Luftstrom durch den Kanal abzusperren und den Durchgang von Rauch und heißen Gasen zu begrenzen. Eine Rauchklappe ist nicht dazu bestimmt, bei Trennflächen, durch die ein Lüftungskanal verläuft, die Feuerwiderstandsfähigkeit zu erhöhen. Mit der Verwendung der obigen Begriffsbestimmung können folgende weitere Begriffe verbunden sein:
    1. eine selbsttätige Rauchklappe ist eine Rauchklappe, die sich infolge der Einwirkung von Rauch oder heißen Gasen selbsttätig schließt;
    2. eine handbetätigte Rauchklappe ist eine Rauchklappe, die dafür bestimmt ist, von der Besatzung an der Klappe selbst manuell geöffnet oder geschlossen zu werden, und
    3. eine fernbediente Rauchklappe ist eine Rauchklappe, die von der Besatzung mithilfe einer Bedieneinrichtung geschlossen wird, die sich in einiger Entfernung von der betätigten Klappe befindet.

Teil B
Brand und Explosionsverhütung
20

Regel II-2/B/4: Entzündungswahrscheinlichkeit

1. Ziel

Ziel dieser Regel II-2/B/4 ist es, die Entzündung brennbarer Werkstoffe oder flüssiger Stoffe zu verhüten. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:

  1. Es müssen Einrichtungen zur Kontrolle von Leckagen entzündbarer flüssiger Stoffe vorhanden sein;
  2. es müssen Einrichtungen zur Begrenzung der Ansammlung entzündbarer Dämpfe vorhanden sein;
  3. die Entzündbarkeit brennbarer Werkstoffe muss eingeschränkt sein;
  4. Zündquellen müssen weitestgehend vermieden werden und
  5. Zündquellen müssen von brennbaren Werkstoffen und entzündbaren flüssigen Stoffen getrennt sein.

2. Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Öle

2.1. Beschränkungen der Verwendung von Öl als Brennstoff

Für die Verwendung von Öl als Brennstoff gelten folgende Beschränkungen:

  1. Sofern nicht dieser Absatz etwas anderes zulässt, darf kein Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 60 °C verwendet werden.
  2. Bei Notgeneratoren darf Brennstoff mit einem Flammpunkt nicht unter 43 °C verwendet werden.
  3. Bei Beachtung der für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Vorsichtsmaßregeln und unter der Voraussetzung, dass die Temperatur des Raumes, in dem der Brennstoff gelagert oder verwendet wird, nicht höher steigen darf als 10 °C unterhalb des Flammpunktes des Brennstoffs, kann die Verwaltung des Flaggenstaates die Verwendung von Brennstoff mit einem Flammpunkt unter 60 °C, aber nicht unter 43 °C, zulassen (z.B. für den Antrieb der Maschinen von Notfeuerlöschpumpen und Hilfsmaschinen, die nicht in einem Maschinenraum der Kategorie A angeordnet sind), vorbehaltlich der folgenden Anforderungen:
    3.3.1 Brennstofftanks, mit Ausnahme von Doppelbodentanks, müssen außerhalb von Maschinenräumen der Kategorie A angeordnet sein.

    3.3.2 An der Saugleitung der Brennstoffpumpe sind Einrichtungen zum Messen der Öltemperatur vorgesehen.

    3.3.3 Absperrventile und/oder Absperrhähne sind sowohl auf der Eintrittsseite als auch auf der Austrittsseite der Brennstoff-Filter vorgesehen.

    3.3.4 Soweit möglich sind Leitungen durch Schweißung oder Verschraubungen mit Kegel- oder Kugeldichtflächen miteinander zu verbinden.

    Der Flammpunkt der Brennstoffe ist durch ein zugelassenes Verfahren mit geschlossenem Tiegel zu bestimmen.

  4. Auf Schiffen, für die Kapitel II-1 Teil G gilt, ist die Verwendung von Brennstoff mit einem geringeren Flammpunkt als dem in Unterabsatz 2.1.1 angegeben Flammpunkt zulässig.

2.2. Vorkehrungen für flüssigen Brennstoff

Auf einem Schiff, auf dem flüssiger Brennstoff verwendet wird, müssen die Vorkehrungen für Lagerung, Verteilung und Verwendung des Brennstoffs derart sein, dass die Sicherheit des Schiffes und der Menschen an Bord gewährleistet ist; sie müssen zumindest folgenden Vorschriften entsprechen:

2.2.1. Anordnung des Brennstoffsystems

Soweit durchführbar, muss jeder Teil des Brennstoffsystems, das erwärmten Brennstoff unter einem Druck von mehr als 0,18 Newton je Quadratmillimeter enthält, so angeordnet sein, dass Mängel und undichte Stellen leicht bemerkt werden können. Die Maschinenräume müssen im Bereich derartiger Teile des Brennstoffsystems angemessen beleuchtet sein. Bei erwärmtem flüssigen Brennstoff handelt es sich um Öl, dessen Temperatur nach der Erwärmung mehr als 60 °C oder mehr als den normalen Flammpunkt des Öls beträgt, falls letzterer unter 60 °C liegt.

2.2.2. Lüftung der Maschinenräume

Die Lüftung der Maschinenräume muss ausreichen, um unter normalen Umständen die Ansammlung von Brennstoffdämpfen zu verhindern.

2.2.3. Brennstofftanks

2.2.3.1. Flüssiger Brennstoff, Schmieröl und sonstige entzündbare Öle dürfen nicht in Vorpiektanks befördert werden.

2.2.3.2. Soweit durchführbar, müssen die Brennstofftanks Teil des Schiffsverbandes sein und sich außerhalb von Maschinenräumen befinden. Liegen Brennstofftanks mit Ausnahme von Doppeltanks zwangsläufig neben oder in Maschinenräumen, so muss mindestens eine ihrer senkrechten Seiten an die den Maschinenraum begrenzenden Schotte stoßen. Sie müssen nach Möglichkeit eine gemeinsame Begrenzung mit den Doppelbodentanks aufweisen; die Fläche der gemeinsamen Begrenzung von Tanks und Maschinenraum ist so gering wie möglich zu halten. Liegen derartige Tanks innerhalb der Begrenzungsschotte der Maschinenräume, so dürfen sie keinen Brennstoff enthalten, dessen Flammpunkt unter 60 °C liegt. Die Verwendung freistehender Brennstofftanks ist zu vermeiden und in Maschinenräumen verboten.

2.2.3.3. Brennstofftanks dürfen nicht so eingebaut sein, dass über- oder auslaufender Brennstoff gefährlich werden kann, wenn er auf erhitzte Flächen gelangt.

2.2.3.4. Jede Brennstoffleitung, bei deren Beschädigung Brennstoff aus einem oberhalb des Doppelbodens befindlichen, 500 Liter oder mehr fassenden Vorrats-, Setz- oder Tagestank ausfließen würde, muss mit einer Absperreinrichtung unmittelbar am Tank versehen sein, die bei einem Brand in dem entsprechenden Raum von einer außerhalb dieses Raumes liegenden sicheren Stelle geschlossen werden kann. Sofern Tieftanks in einem Wellen- oder Rohrtunnel oder in einem ähnlichen Raum liegen, müssen an den Tanks Absperrvorrichtungen vorhanden sein; jedoch muss in diesem Fall außerhalb des Tunnels oder eines ähnlichen Raumes eine zusätzliche Absperreinrichtung angeordnet sein, um bei einem Brand die Leitung bzw. Leitungen absperren zu können. Liegt diese zusätzliche Absperreinrichtung im Maschinenraum, so muss sie von einer außerhalb dieses Raumes liegenden Stelle aus bedient werden können. Die Fernbedien-Einrichtungen von Absperreinrichtungen müssen am Brennstofftank für den Notgenerator von den Fernbedien-Einrichtungen anderer Absperreinrichtungen von Tanks in Maschinenräumen räumlich getrennt angeordnet sein.

2.2.3.4a Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 müssen oberhalb des Doppelbodens befindliche Brennstofftanks mit einer Absperreinrichtung versehen sein.

2.2.3.5. Es müssen sichere und wirksame Einrichtungen für die Bestimmung der Brennstoffmenge in jedem Brennstofftank vorgesehen sein.

2.2.3.5.1 Werden Peilrohre verwendet, so dürfen sie nicht in einem Raum enden, wo aus dem Peilrohr austretender Brennstoff entzündet werden könnte. Insbesondere dürfen sie nicht in Fahrgast- oder Besatzungsräumen enden. In der Regel dürfen sie nicht in Maschinenräumen enden. Jedoch kann die Verwaltung des Flaggenstaates, wenn sie diese letztere Vorschrift für undurchführbar hält, gestatten, dass Peilrohre in Maschinenräumen enden dürfen, wenn alle folgenden Vorschriften eingehalten sind:

  1. Es ist zusätzlich ein Ölstandsanzeiger vorhanden, der den Vorschriften in Absatz 2.2.3.5.2 entspricht;
  2. die Peilrohre enden an von Entzündungsgefahrenquellen entfernten Stellen, sofern nicht Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, wie die Anbringung wirksamer Schirme, die verhüten, dass flüssiger Brennstoff beim Überlaufen aus den Enden der Peilrohre mit einer Zündquelle in Berührung kommt;
  3. die Enden der Peilrohre sind mit selbstschließenden Verschlussvorrichtungen und mit einem sich unter der Abdeckung befindenden selbstschließenden Prüfhahn mit geringem Durchmesser versehen, sodass vor dem Öffnen der Abdeckung festgestellt werden kann, dass kein flüssiger Brennstoff vorhanden ist. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, um sicherzustellen, dass aus dem Prüfhahn austretender flüssiger Brennstoff keine Entzündungsgefahr darstellt.

2.2.3.5.2. Sonstige Vorrichtungen zur Bestimmung der Brennstoffmenge in einem Tank sind zulässig, wenn sie nicht unterhalb der Tankdecke eingeführt zu werden brauchen und wenn durch ihr Versagen oder ein Überfüllen des Tanks kein Brennstoff austreten kann.

2.2.3.5.3. Die in Unterabsatz 2.2.3.5.2 vorgeschriebenen Vorrichtungen müssen in gutem Zustand gehalten werden, um ihr ständiges einwandfreies Funktionieren während des Betriebs sicherzustellen.

2.2.4. Verhütung von Überdruck

Es ist sicherzustellen, dass in Öltanks oder Teilen des Brennstoffsystems einschließlich der Füllleitungen, die durch die Pumpen an Bord versorgt werden, kein Überdruck entstehen kann. Die Austrittsöffnungen von etwaigen Überdruckventilen sowie von Luft- und Überlaufleitungen müssen an einer Stelle angeordnet sein, an der keine Brand- oder Explosionsgefahr aufgrund eines möglichen Austretens von Öl oder Öldämpfen besteht und dürfen weder in Besatzungs- oder Fahrgasträumen noch in Sonderräumen, geschlossenen Ro-Ro-Laderäumen, Maschinenräumen oder ähnlichen Räumen angeordnet sein.

2.2.5. Brennstoffleitungen

2.2.5.1. Die Brennstoffleitungen und ihre Absperreinrichtungen und Formstücke müssen aus Stahl oder einem anderen zugelassenen Werkstoff sein, jedoch ist eine beschränkte Verwendung flexibler Leitungen zulässig. Derartige flexible Leitungen und ihre Anschlüsse müssen aus zugelassenen, feuerwiderstandsfähigen Werkstoffen von angemessener Festigkeit sein.

Als Werkstoff für Absperreinrichtungen an Brennstofftanks, die unter statischem Druck stehen, kann Stahl oder Gusseisen mit Kugelgraphit zugelassen werden. Für Rohrleitungssysteme mit einem Betriebsdruck von weniger als 7 bar und einer Betriebstemperatur von weniger als 60 °C dürfen jedoch Grauguss-Absperreinrichtungen vorgesehen sein.

2.2.5.2. Frei liegende Hochdruck-Brennstoffförderleitungen zwischen den Hochdruck-Brennstoffpumpen und den Einspritzventilen müssen durch ein Mantelrohr-System geschützt sein, das austretenden Brennstoff bei einem Schaden an der Hochdruckleitung auffängt. Eine Mantelrohr-Einheit besteht aus einem Mantelrohr, in das die Hochdruck-Brennstoffleitung dauerhaft eingefügt ist. Das Mantelrohr-System ist durch einen Sammler für Leckagen zu ergänzen, und es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die im Fall eines Schadens an der Brennstoffleitung ein Alarmsignal geben.

2.2.5.3. Brennstoffleitungen dürfen nicht unmittelbar über oder neben Einrichtungen mit hohen Temperaturen einschließlich Kessel, Dampfleitungen, Abgasleitungen, Schalldämpfer oder anderer Einrichtungen, die isoliert sein müssen, angeordnet sein. Soweit durchführbar, müssen Brennstoffleitungen weit entfernt von heißen Oberflächen, elektrischen Installationen oder anderen Zündquellen angeordnet und abgeschirmt oder auf andere geeignete Weise geschützt sein, um ein Versprühen oder Auslaufen von Brennstoff auf Zündquellen zu verhindern. Die Anzahl der Verbindungsstellen in diesen Rohrleitungssystemen muss auf ein Mindestmaß beschränkt sein.

2.2.5.4. Bei Auslegung der Komponenten eines Brennstoffsystems von Dieselmotoren muss der maximale im Betrieb auftretende Spitzendruck einschließlich der hohen Druckimpulse, die durch den Betrieb der Brennstoff-Einspritzpumpen verursacht und in die Brennstoff-Vor- und -Rücklaufleitungen übertragen werden, berücksichtigt sein. Die Bauart der Verbindungen in den Brennstoff-Vor- und -Rücklaufleitungen muss so sein, dass ihre Fähigkeit, Brennstoffleckagen unter Druck während des Betriebes und nach Instandhaltungsarbeiten zu verhindern, erhalten bleibt.

2.2.5.5. Bei Mehrmotorenanlagen, die von derselben Brennstoffquelle versorgt werden, müssen Absperreinrichtungen vorgesehen sein, mit denen die zu den einzelnen Motoren führenden Brennstoff-Vor- und -Rücklaufleitungen abgesperrt werden können. Die Absperreinrichtungen dürfen den Betrieb der anderen Motoren nicht beeinflussen und müssen von einer Stelle aus bedienbar sein, die bei einem Brand an einem der Motoren nicht unzugänglich wird.

2.2.5.6. Lässt die Verwaltung des Flaggenstaates die Weiterleitung von Öl und anderen brennbaren flüssigen Stoffen durch Unterkunfts- und Wirtschaftsräume zu, müssen die Rohrleitungen aus einem Werkstoff bestehen, den die Verwaltung unter Berücksichtigung der Brandgefahr zugelassen hat.

2.2.6. Schutz der Oberflächen mit hohen Temperaturen

2.2.6.1. Oberflächen mit einer Temperatur von mehr als 220 °C, auf die im Fall eines Schadens am Brennstoffsystem Brennstoff auftreffen kann, sind in geeigneter Weise zu isolieren.

2.2.6.2. Es ist dafür zu sorgen, dass unter Druck aus einer Pumpe, einem Filter oder einem Vorwärmer entweichender Brennstoff nicht mit erhitzten Flächen in Berührung kommen kann.

2.3. Vorkehrungen für Schmieröl

2.3.1. Die Vorkehrungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung von Öl, das in Druckschmiersystemen verwendet wird, müssen die Sicherheit des Schiffes und der Menschen an Bord gewährleisten; derartige Vorkehrungen in Maschinenräumen müssen zumindest den Vorschriften der Unterabsätze 2.2.1, 2.2.3.3, 2.2.3.4, 2.2.3.5, 2.2.4, 2.2.5.1, 2.2.5.3 und 2.2.6 entsprechen, jedoch

  1. jedoch schließt dies die Verwendung von Durchflussschaugläsern in Schmiersystemen nicht aus, sofern durch Versuche der Nachweis erbracht ist, dass sie eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben; werden Durchflussschaugläser verwendet, so muss die Leitung an beiden Enden mit Absperreinrichtungen versehen sein; die Absperreinrichtung am unteren Ende der Leitung muss selbstschließend sein;
  2. können Peilrohre in Maschinenräumen gestattet werden; die Vorschriften der Unterabsätze 2.2.3.5.1.1 und 2.2.3.5.1.3 brauchen unter der Voraussetzung nicht angewendet zu werden, dass die Peilrohre mit geeigneten Verschlussvorrichtungen versehen sind.

2.3.2. Unterabsatz 2.2.3.4 gilt auch für die Schmieröltanks; ausgenommen davon sind Schmieröltanks mit einem Fassungsvermögen von weniger als 500 Litern, Vorratstanks, an denen im normalen Schiffsbetrieb die Ventile geschlossen sind, oder wenn nachgewiesen wird, dass eine unbeabsichtigte Betätigung eines Schnellschlussventils an einem Schmieröltank den sicheren Betrieb der Hauptantriebsmaschine und wichtiger Hilfsmaschinen gefährden würde.

2.4. Vorkehrungen für sonstige entzündbare Öle

Die Vorkehrungen für die Lagerung, Verteilung und Verwendung sonstiger entzündbarer Öle, die unter Druck in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, müssen die Sicherheit des Schiffes und der Personen an Bord gewährleisten. An Orten, an denen Zündquellen vorhanden sind, müssen derartige Vorkehrungen zumindest den Unterabsätzen 2.2.3.3, 2.2.3.5, 2.2.5.3 und 2.2.6 sowie in Bezug auf Festigkeit und Bauart den Unterabsätzen 2.2.4 und 2.2.5.1 entsprechen.

2.5. Zeitweise unbesetzte Maschinenräume

Zusätzlich zu den Vorschriften der Unterabsätze 2.1 bis 2.4 müssen Brennstoff- und Schmierölsysteme folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Werden Brennstoff-Tagestanks selbsttätig oder durch Fernbedienung gefüllt, so müssen Vorrichtungen vorgesehen sein, die ein Überlaufen verhindern. Andere Einrichtungen, die entzündbare Flüssigkeiten selbsttätig aufbereiten, z.B. Brennstoff-Separatoren bzw. -Filter, die, soweit durchführbar, in einem für Separatoren bzw. Filter und ihre Vorwärmer vorgesehenen besonderen Raum einzubauen sind, müssen Vorrichtungen zur Verhinderung des Überlaufens haben.
  2. Sind Brennstoff-Tagestanks oder -setztanks mit Heizeinrichtungen versehen, so ist ein auf Hochtemperatur ansprechender Alarmgeber vorzusehen, wenn der Flammpunkt des Brennstoffs überschritten werden könnte.

3. Vorkehrungen für gasförmigen Brennstoff für Wirtschaftszwecke

Anlagen für gasförmigen Brennstoff, die für Wirtschaftszwecke verwendet werden, müssen von der Verwaltung des Flaggenstaates zugelassen sein. Die Gasflaschen müssen auf dem offenen Deck oder in einem gut belüfteten Raum untergebracht sein, der nur zum offenen Deck hin geöffnet werden kann.

4. Verschiedene Punkte hinsichtlich Zündquellen und Entzündbarkeit

4.1. Elektrische Heizkörper

Werden elektrische Heizkörper verwendet, so müssen sie fest angebracht und so gebaut sein, dass die Brandgefahr auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Die Heizkörper dürfen keine freiliegenden Heizdrähte haben, deren Hitze Kleidungsstücke, Vorhänge oder andere ähnliche Gegenstände versengen oder in Brand setzen kann.

4.2. Abfallbehälter

Alle Abfallbehälter müssen aus nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein und dürfen in den Seiten oder im Boden keine Öffnungen haben.

4.3. Schutz der Isolierungsoberflächen gegen das Eindringen von Öl

Die Oberfläche der Isolierung muss in Räumen, in denen es zum Freiwerden von Ölerzeugnissen kommen kann, undurchlässig für Öl und Öldämpfe sein.

4.3.100 In Räumen, in denen Ölspritzer oder Öldämpfe auftreten können, beispielsweise Maschinenräume der Kategorie A, muss die Oberfläche des Isoliermaterials öl- und dampfundurchlässig sein. Ist in den entsprechenden Schiffen eine Abdeckung aus ungelochtem Stahlblech oder anderen nicht brennbaren Werkstoffen (kein Aluminium) vorhanden, die die oberste Deckfläche bilden, so darf diese Abdeckung durch Falzen oder Nieten zusammengefügt sein.

4.4. Unterste Decksbeläge

Unterste Decksbeläge müssen, sofern sie in Unterkunftsräumen, Kabinenvorflächen, Wirtschaftsräumen und in Kontrollstationen verwendet werden, aus zugelassenem, schwer entflammbarem Werkstoff bestehen; dies ist entsprechend dem IMO-Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.

4.100 Druck-Gasbehälter:

Alle tragbaren Behälter für verdichtete, flüssige oder unter Druck gelöste Gase, aus denen sich ein etwaiger Brand speisen könnte, müssen unmittelbar nach Gebrauch an eine geeignete Stelle über dem Schottendeck gebracht werden, von der aus ein direkter Zugang zu einem freien Deck besteht.

Regel II-2/B/5: Brandentwicklungsvermögen

1. Ziel

Ziel dieser Regel II-2/B/5 ist es, das Brandentwicklungsvermögen in jedem Raum des Schiffes zu begrenzen. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:

  1. Es müssen Bedieneinrichtungen für die Luftversorgung zum Raum vorhanden sein;
  2. es müssen Abschalteinrichtungen für entzündbare flüssige Stoffe im Raum vorhanden sein; und
  3. die Verwendung brennbarer Werkstoffe muss eingeschränkt sein.

2. Kontrolle der Luftversorgung zu einem Raum und entzündbare flüssige Stoffe in einem Raum

2.1. Schließvorrichtungen und Abschalteinrichtungen der Lüftung

2.1.1. Die Hauptein- und -austrittsöffnungen der Lüftungssysteme müssen von außerhalb der belüfteten Räume geschlossen werden können. Die Schließvorrichtungen müssen leicht zugänglich sowie auffällig und dauerhaft gekennzeichnet sein und sie müssen anzeigen, ob die Schließeinrichtung geöffnet oder geschlossen ist.

2.2. Bedieneinrichtungen in Maschinenräumen

2.2.1. Es müssen Bedieneinrichtungen für das Öffnen und Schließen von Oberlichtern, das Schließen von Öffnungen in Schornsteinen, die normalerweise der Entlüftung dienen, und das Schließen von Lüfterbrandklappen vorgesehen sein.

2.2.2. Es müssen Schalteinrichtungen für das Abstellen der Lüfter vorgesehen sein.

2.2.3. Es müssen Schalteinrichtungen für das Abstellen von Druck- und Saugzuggebläsen, Brennstoff-Förderpumpen, Pumpen von Brennstoff-Aufbereitungsanlagen, Schmierölbetriebspumpen, Thermalölpumpen und Ölseparatoren vorgesehen sein. Die Absätze 2.2.4 und 2.2.5 dieser Regel II-2/B/5 brauchen jedoch nicht auf Bilgenwasser-Entöler angewendet zu werden.

2.2.4. Die in den Absätzen 2.2.1 bis 2.2.3 und Regel II-2/B/4 Unterabsatz.2.2.3.4 vorgeschriebenen Einrichtungen müssen sich außerhalb des betreffenden Raumes an einem Ort befinden, wo sie bei einem Brand in dem Raum, für den sie bestimmt sind, nicht abgeschnitten werden können.

2.2.5. Diese Einrichtungen und die Auslösevorrichtungen für die vorgeschriebenen Feuerlöschsysteme müssen an einer einzigen Stelle angeordnet oder an möglichst wenigen Stellen zusammengefasst sein. Diese Stellen müssen einen sicheren Zugang vom offenen Deck aus haben

3. Brandschutzwerkstoffe

3.1. Verwendung nicht brennbarer Werkstoffe

3.1.1. Isolierwerkstoffe

Dampfsperren und Klebstoffe, die im Zusammenhang mit der Isolierung von Kaltsystemen verwendet werden, sowie die Isolierung der Rohrhalterungen brauchen nicht aus nicht brennbarem Werkstoff zu bestehen, müssen jedoch in möglichst geringer Menge verwendet werden, und ihre freiliegenden Flächen müssen schwer entflammbar sein.

3.1.2. Decken und Verkleidungen

Außer in Lade-, Post- und Gepäckräumen oder in Wirtschaftskühlräumen müssen alle Verkleidungen, Unterkonstruktionen, Luftzugssperren, Decken und Isolierungen aus nicht brennbaren Werkstoffen bestehen.

3.1.3. Teilschotte und Teildecks

3.1.3.1. Teilschotte oder -decks, die zur Unterteilung eines Raumes aus Zweckmäßigkeits- oder dekorativen Gründen dienen, müssen aus nicht brennbaren Werkstoffen bestehen.

3.1.3.2. Verkleidungen, Decken und Teilschotte oder -decks, die dazu dienen, benachbarte Kabinenvorflächen voreinander abzuschirmen oder voneinander zu trennen, müssen aus nicht brennbarem Werkstoff bestehen.

3.2. Verwendung brennbarer Werkstoffe

3.2.1. Allgemeines

3.2.1.1. Die Trennflächen der Klassen "A", "B" oder "C" in den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie auf Kabinenvorflächen, auf denen brennbare Werkstoffe, Blenden, Leisten, Verzierungen und Furnieren aufgebracht sind, müssen den Vorschriften der Absätze 3.2.2 bis 3.2.4 und der Regel II-2/B/6 entsprechen. Jedoch sind in Saunas die traditionellen Holzbänke und Holzverkleidungen an den Schotten und Decken zulässig; diese Werkstoffe brauchen in die Berechnungen nach den Absätzen 3.2.2 und 3.2.3 nicht einbezogen zu werden. Absatz 3.2.3 braucht auf Kabinenvorflächen nicht angewandt zu werden.

3.2.2. Maximaler Heizwert brennbarer Werkstoffe

Furniere, die auf Flächen und Verkleidungen nach Absatz 3.2.4 verwendet werden, dürfen einen Heizwert von höchstens 45 Megajoule je Quadratmeter der Fläche in der verwendeten Dicke haben.

3.2.3. Gesamtvolumen brennbarer Werkstoffe

  1. Das Gesamtvolumen brennbarer Blenden, Leisten, Verzierungen und Furniere in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen darf ein Volumen nicht überschreiten, das dem eines die Gesamtfläche der Decke und Wände bedeckenden Furniers von 2,5 Millimeter Dicke entsprechen würde. Möbel, die an Verkleidungen, Schotten oder Decks befestigt sind, brauchen in die Berechnung des Gesamtvolumens der brennbaren Werkstoffe nicht einbezogen zu werden.
  2. Bei Schiffen mit einem selbsttätigen Berieselungssystem nach den Vorschriften der Regel II-2/C/10 Unterabsatz 6.1.100 kann das erwähnte Volumen brennbare Werkstoffe umfassen, die für den Zusammenbau von Trennflächen der Klasse "C" verwendet werden.

3.2.4. Schwerentflammbarkeit freiliegender Flächen

Folgende Flächen müssen schwer entflammbar sein:

  1. die freiliegenden Flächen in Gängen und Treppenschächten sowie von Schotten, Wand- und Deckenverkleidungen in allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen (ausgenommen Saunas) sowie Kontrollstationen;
  2. die Flächen von verborgen liegenden oder unzugänglichen Räumen innerhalb von Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie Kontrollstationen;
  3. die freiliegenden Oberflächen von Kabinenvorflächen mit Ausnahme von Belagsystemen aus naturbelassenem Hartholz.

3.3. Möbel in Treppenschächten

Möbel in Treppenschächten sind auf Sitze zu beschränken. Sie müssen fest eingebaut, auf jedem Deck in jedem Treppenschacht auf sechs Sitze begrenzt und von beschränkter Brandgefahr sein und dürfen den Fluchtweg für Fahrgäste nicht einschränken. Die Verwaltung des Flaggenstaates kann zusätzliche Sitze im Hauptempfangsbereich innerhalb eines Treppenschachts gestatten, wenn sie fest eingebaut und nicht brennbar sind und den Fluchtweg für Fahrgäste nicht einschränken. Möbel sind in den Gängen für Fahrgäste und Besatzung, die Fluchtwege im Kabinenbereich bilden, nicht gestattet. Jedoch können Abstellräume aus nicht brennbarem Werkstoff für die Aufbewahrung der durch die entsprechenden Regeln vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstung gestattet werden. Trinkwasserspender und Eiswürfelbereiter können auf Gängen gestattet werden, sofern sie fest angebracht sind und die Breite der Fluchtwege nicht einschränken. Dies gilt gleichermaßen für Blumen- oder sonstige Pflanzenarrangements, Statuen oder andere Kunstgegenstände wie Gemälde und Wandgehänge auf Gängen und in Treppenschächten.

3.4. Möbel und Einrichtungsgegenstände auf Kabinenvorflächen

Möbel und Einrichtungsgegenstände auf Kabinenvorflächen müssen der Regel II-2/A/3 Unterabsätze 40.1, 40.2, 40.3, 40.6 und 40.7 entsprechen, es sei denn, diese Vorflächen sind durch ein fest eingebautes Druckwasser-Sprühfeuerlöschsystem sowie durch fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme geschützt, die der Regel II-2/C/7 Absatz 10 und der Regel II-2/C/10 Unterabsatz 6.1.3 entsprechen.

Regel II-2/B/6: Rauchentwicklungsvermögen und Toxizität

1. Ziel

Ziel dieser Regel II-2/B/6 ist es, die Gefahr für das Leben durch Rauch und giftige Stoffe zu verringern, die während eines Brandes in Räumen erzeugt werden, in denen Personen normalerweise arbeiten oder leben. Aus diesem Grund muss die Menge von Rauch und giftigen Stoffen, die während eines Brandes von brennbaren Werkstoffen einschließlich Oberflächenbeschichtungen freigesetzt wird, begrenzt sein.

2.1. Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen. Dies ist entsprechend dem Code für Brandprüfverfahren festzustellen.

2.2. Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Oberflächen von Kabinenvorflächen mit Ausnahme von Belagsystemen aus naturbelassenem Hartholz verwendet werden, dürfen keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen; dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.

3.1. Unterste Decksbeläge müssen, sofern sie in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen und in Kontrollstationen verwendet werden, aus zugelassenem Werkstoff bestehen, der bei erhöhten Temperaturen nicht zu Vergiftungs- oder Explosionsgefahr führt; dies ist entsprechend dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.

3.2. Unterste Decksbeläge auf Kabinenvorflächen dürfen bei erhöhten Temperaturen nicht zu Rauch-, Vergiftungs- oder Explosionsgefahr führen; dies ist in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.

Teil C
Brandunterdrückung
20

Regel II-2/C/7: Meldung und Anzeige

1. Ziel

Ziel dieser Regel II-2/C/7 ist es, einen Brand im Raum seiner Entstehung anzuzeigen und im Alarmfall Vorkehrungen für eine sichere Flucht und die Brandabwehr zu treffen. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:

  1. Die Installationen fest eingebauter Feuermelde- und Feueranzeigesysteme müssen für die Eigenart der Räume, das Brandentwicklungsvermögen und die zu erwartende Entwicklung von Rauch und Gasen geeignet sein;
  2. handbetätigte Feuermelder müssen wirkungsvoll angeordnet sein, um eine leichte Zugänglichkeit der Meldeeinrichtungen sicherzustellen; und
  3. Feuerronden müssen ein wirkungsvolles Mittel zur Brandentdeckung und Brandlokalisierung sowie zur Alarmierung der Kommandobrücke und Brandabwehrtrupps bilden.

2. Allgemeine Vorschriften

2.2. Es sind fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesysteme eines zugelassenen Typs zu verwenden, die den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.

4. Schutz der Maschinenräume

4.1. Einbau

Ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem nach Maßgabe der Bestimmungen des Unterabsatzes 2.2 muss vorhanden sein in:

  1. zeitweise unbesetzten Maschinenräumen;
  2. Maschinenräumen, in denen
    2.1 der Einbau von selbsttätigen und Fernsteuerungssystemen und -einrichtungen anstelle der ständigen Besetzung des Raumes zugelassen wurde und

    2.2 die Hauptantriebsanlage und die zugehörigen Maschinen einschließlich der Hauptstromquellen mit selbsttätigen oder Fernsteuerungssystemen unterschiedlichen Automatisierungsgrads ausgerüstet sind und unter ständiger personeller Überwachung von einem Kontrollraum aus stehen und

  3. geschlossenen Räumen mit eingebauter Verbrennungsanlage.

4.2. Auslegung

Für das fest eingebaute Feuermelde- und Feueranzeigesystem gemäß den Unterabsätzen 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 gilt Folgendes:

Das Feueranzeigesystem muss so ausgelegt und die Melder müssen so angeordnet sein, dass sie den Ausbruch eines Brandes in irgendeinem Teil dieser Räume und unter allen normalen Betriebsbedingungen der Maschinenanlage und Schwankungen bei der Lüftung, wie sie durch den möglichen Bereich der Raumtemperaturen bedingt sind, rasch anzeigen. Außer in Räumen mit beschränkter Höhe und wo ihre Verwendung besonders zweckmäßig ist, sind Anzeigesysteme, bei denen nur Wärmemelder verwendet werden, nicht gestattet. Das Anzeigesystem muss akustische und optische Alarmsignale auslösen, die sich von den Alarmsignalen jedes anderen Systems, das keinen Brand anzeigt, unterscheiden, und zwar an genügend Stellen, um sicherzustellen, dass die Alarmsignale auf der Kommandobrücke und durch einen verantwortlichen technischen Offizier gehört und beachtet werden. Ist die Kommandobrücke unbesetzt, so müssen die Alarmsignale an einer Stelle ertönen, wo sich ein verantwortliches Mitglied der Besatzung im Dienst befindet.

Nach dem Einbau muss das System unter verschiedenen Maschinenbetriebs- und Lüftungsbedingungen erprobt werden.

5. Schutz der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kontrollstationen

5.2. Vorschriften für Schiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern

Es ist ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs vorzusehen, das den Vorschriften des Unterabsatzes 2.2 entspricht und so eingebaut und angeordnet ist, dass es Rauch in Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Unterkunftsräumen einschließlich der Gänge und Treppenschächte anzeigt. In privaten Sanitärräumen und Küchen brauchen keine Rauchmelder eingebaut zu sein. In Räumen mit geringer oder ohne Brandgefahr wie Leerräumen, öffentlichen Toiletten, CO2-Räumen und ähnlichen Räumen braucht kein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem vorgesehen zu sein.

5.3. Vorschriften für Schiffe, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern

Es muss in jedem senkrechten oder waagerechten getrennten Brandabschnitt in allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen sowie in allen Kontrollstationen mit Ausnahme der Räume, in denen keine wesentliche Brandgefahr besteht, wie Leerräume, Sanitärräume usw., eines der folgenden Systeme eingebaut sein:

  1. Ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das den Vorschriften des Absatzes 2.2 entspricht und so eingebaut und angeordnet ist, dass es einen Brand in diesen Räumen und Rauch in Gängen, Treppenschächten und Fluchtwegen innerhalb der Unterkunftsräume anzeigt, oder
  2. ein selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das den Vorschriften der Regel II-2/C/10 Unterabsatz 6.1.100 oder den Leitlinien für ein zugelassenes gleichwertiges Berieselungssystem gemäß der IMO-Entschließung A.800 (19) entspricht und so eingebaut und angeordnet ist, dass es diese Räume schützt; außerdem ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das den Vorschriften des Unterabsatzes 2.2 entspricht und so eingebaut und angeordnet ist, dass es den Rauch in Gängen, Treppenschächten und Fluchtwegen innerhalb der Unterkunftsräume anzeigt.

6. Schutz der Laderäume

Ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem oder ein Absaugrauchmeldesystem muss in jedem Laderaum vorhanden sein, der nicht zugänglich ist.

7. Handbetätigte Feuermelder

Handbetätigte Feuermelder, die den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen, müssen in allen Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen und Kontrollstationen eingebaut sein. Ein handbetätigter Feuermelder muss an jedem Ausgang vorhanden sein. Handbetätigte Feuermelder müssen in den Gängen jedes Decks derart leicht zugänglich sein, dass kein Teil des Ganges mehr als 20 Meter von einem handbetätigten Feuermelder entfernt ist.

8.1. Feuerronden

Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, ist ein wirksamer Feuerrondendienst zu unterhalten, damit der Ausbruch eines Brandes umgehend entdeckt werden kann. Jedes Mitglied des Feuerrondendienstes muss eine Ausbildung erhalten, die es sowohl mit den Einrichtungen des Schiffes als auch mit dem Stauplatz und der Handhabung aller Geräte vertraut macht, deren Einsatz von ihm gefordert werden kann.

8.3. Tragbare Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)

Jedes Mitglied der Feuerronde muss mit einem tragbaren Sprechfunkgerät (Senden/Empfangen) ausgerüstet sein.

9. Feueralarm-Signalanlagen

9.1. Alle Schiffe müssen, solange sie sich auf See oder im Hafen befinden (sofern sie nicht außer Betrieb sind), jederzeit so bemannt oder eingerichtet sein, dass jede erste Feuermeldung sofort von einem verantwortlichen Besatzungsmitglied empfangen wird.

9.2. Die Kontrolltafel muss nach dem Grundsatz der Ausfallsicherheit konstruiert sein; zum Beispiel muss im Fall einer nicht geschlossenen Melderschleife ein Alarm ausgelöst werden.

9.3. Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen die Alarme der Melder der nach Unterabsatz 5.2 vorgeschriebenen Systeme in einer ständig besetzten zentralen Kontrollstation zusammenlaufen. Darüber hinaus müssen an der gleichen Stelle die Bedienungseinrichtungen für das fernbediente Schließen der Feuertüren und für das Ausschalten der Lüfter zusammengefasst sein. Die Lüfter müssen durch die Besatzung in der ständig besetzten Kontrollstation wieder in Gang gesetzt werden können. Die Kontrolltafeln in der zentralen Kontrollstation müssen anzeigen können, ob die Feuertüren offen oder geschlossen und ob die Melder, Alarmgeräte und Lüfter ein- oder ausgeschaltet sind. Die Kontrolltafel muss ununterbrochen mit Strom versorgt werden und soll über einen selbsttätigen Umschalter zum Umschalten auf Versorgung durch eine in Bereitschaft stehende andere Stromquelle bei einem Abfall in der normalen Stromversorgung verfügen. Die Kontrolltafel muss durch die Hauptstromquelle und die Notstromquelle im Sinne der Regel II-1/D/42 versorgt werden, sofern nicht die anwendbaren Regeln andere Vorkehrungen gestatten.

9.4. Um die Besatzung zu alarmieren, ist eine besondere von der Kommandobrücke oder der Feuerkontrollstation aus zu bedienende Alarmvorrichtung vorzusehen. Diese Vorrichtung kann Teil der Generalalarmanlage des Schiffes sein, muss aber unabhängig von der Alarmvorrichtung für die Fahrgasträume betätigt werden können.

10. Schutz von Kabinenvorflächen auf Fahrgastschiffen

Auf Kabinenvorflächen von Schiffen, auf die Regel II-2/B/5 Unterabsatz 3.4 Anwendung findet, muss ein fest eingebautes Feuermelde- und Feueranzeigesystem nach Maßgabe des Codes für Brandsicherheitssysteme vorhanden sein, wenn die Möbel und Einrichtungsgegenstände auf diesen Kabinenvorflächen nicht den Begriffsbestimmungen in Regel II-2/A/3 Unterabsätze 40.1, 40.2, 40.3, 40.6 und 40.7 entsprechen.

Regel II-2/C/8: Kontrolle der Rauchausbreitung

1. Ziel

Ziel dieser Regel II-2/C/8 ist es, die Rauchausbreitung zu kontrollieren, um die Gefahren durch Rauch auf ein Mindestmaß herabzusetzen. Für dieses Ziel müssen Einrichtungen zur Kontrolle des Rauches in Atrien, Kontrollstationen, Maschinenräumen und in verborgen liegenden Räumen vorgesehen sein.

2. Schutz der Kontrollstationen außerhalb von Maschinenräumen

Für die außerhalb der Maschinenräume gelegenen Kontrollstationen sind praktisch durchführbare Maßnahmen zu treffen, um die einwandfreie Lüftung, Sicht und Rauchfreiheit sicherzustellen, damit die Maschinen und Geräte in diesen Räumen im Brandfall überwacht und reibungslos weiterbetrieben werden können. Es sind zwei wahlweise zu betätigende und voneinander getrennte Zulüfter vorzusehen; ihre Eintrittsöffnungen sind so anzuordnen, dass die Gefahr eines gleichzeitigen Eindringens von Rauch in beide Öffnungen auf ein Mindestmaß beschränkt ist. Die Verwaltung kann auf die Anwendung dieser Vorschriften bei Kontrollstationen verzichten, die auf einem offenen Deck liegen und sich nach einem solchen hin öffnen lassen, oder wo örtlich vorgesehene Verschlussvorrichtungen die gleiche Wirkung haben.

3. Rauchabzug aus Maschinenräumen

3.2. Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen sein, um bei einem Brand den Abzug des Rauchs aus dem zu schützenden Raum zu ermöglichen.

3.3. Es müssen Bedieneinrichtungen vorgesehen sein, die den Abzug von Rauch ermöglichen, und diese müssen sich außerhalb des betreffenden Raumes befinden, sodass sie bei einem Brand in dem Raum, für den sie bestimmt sind, nicht abgeschnitten werden können.

3.4. Die nach Absatz 3.3 vorgeschriebenen Bedieneinrichtungen müssen an einer einzigen Stelle angeordnet oder an möglichst wenigen Stellen zusammengefasst sein. Diese Stellen müssen einen sicheren Zugang vom offenen Deck aus haben

4. Luftzugssperren

In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Gängen und Treppen

  1. müssen hinter Decken, Täfelungen oder Verkleidungen befindliche Hohlräume durch gutdichtende Luftzugssperren in Abständen von höchstens 14 Metern wirksam unterteilt sein;
  2. müssen diese geschlossenen Hohlräume einschließlich derjenigen hinter den Verkleidungen der Treppen, Schächte usw. in senkrechter Richtung in Höhe jedes Decks geschlossen sein.

5. Rauchabzugssysteme in Atrien

In Atrien muss ein Rauchabzugssystem vorhanden sein. Das Rauchabzugssystem muss durch das vorgeschriebene Rauchmeldesystem eingeschaltet werden und muss durch Handsteuerung bedient werden können. Die Größe der Lüfter muss so bemessen sein, dass die gesamte Raumluft innerhalb von 10 Minuten oder weniger abgesaugt werden kann.

Regel II-2/C/9: Brandbegrenzung

1. Ziel

Ziel dieser Regel II-2/C/9 ist es, einen Brand auf den Raum seiner Entstehung zu begrenzen. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:

  1. Das Schiff muss durch wärmedämmende und bauliche Begrenzungen unterteilt sein;
  2. Die wärmedämmenden Begrenzungen müssen die Brandgefahr des Raumes und der angrenzenden Räume angemessen berücksichtigen; und
  3. Die Feuerwiderstandsfähigkeit der Trennflächen muss bei Durchführungen und Öffnungen aufrechterhalten werden.

2. Wärmedämmende und bauliche Begrenzungen

2.2.1. Senkrechte Hauptbrandabschnitte und waagerechte Brandabschnitte.

2.2.1.1.1 Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen der Schiffskörper, die Aufbauten und Deckshäuser durch Trennflächen der Klasse "A-60" in senkrechte Hauptbrandabschnitte unterteilt sein. Stufen und Nischen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken; sind sie jedoch erforderlich, so müssen sie ebenfalls aus Trennflächen der Klasse "A-60" bestehen. Befinden sich Räume der Kategorie 5, 9 oder 10 im Sinne des Absatzes 2.2.3.2.2 auf einer Seite oder Brennstofftanks auf beiden Seiten einer Trennfläche, so kann der Standard auf "A-0" herabgesetzt werden.

2.2.1.1.2 Auf Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen der Schiffskörper, die Aufbauten und Deckshäuser im Bereich der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume durch Trennflächen der Klasse "A" in senkrechte Hauptbrandabschnitte unterteilt sein. Diese Trennflächen müssen Isolierwerte haben, die den Tabellen in Absatz 2.2.4 entsprechen.

2.2.1.2. Soweit durchführbar, müssen die oberhalb des Schottendecks befindlichen Schotte, welche die Begrenzung der senkrechten Hauptbrandabschnitte bilden, in einer Ebene mit den unmittelbar unter dem Schottendeck vorhandenen wasserdichten Schotten liegen. Die Länge und Breite der Hauptbrandabschnitte kann bis auf höchstens 48 Meter vergrößert werden, damit die Enden der senkrechten Hauptbrandabschnitte mit wasserdichten Schotten zusammenfallen oder damit Platz für einen großen Gesellschaftsraum geschaffen wird, der sich über die gesamte Länge des senkrechten Hauptbrandabschnitts erstreckt, sofern die Gesamtfläche des senkrechten Hauptbrandabschnitts auf keinem Deck größer ist als 1.600 Quadratmeter. Als Länge bzw. Breite eines senkrechten Hauptbrandabschnitts gilt der größte Abstand zwischen den äußeren Punkten der ihn begrenzenden Schotte.

2.2.1.3. Diese Schotte müssen von Deck zu Deck und bis zur Außenhaut oder anderen Begrenzungen reichen.

2.2.1.4. Ist ein senkrechter Hauptbrandabschnitt durch waagerechte Trennflächen der Klasse "A" in waagerechte Brandabschnitte unterteilt, um eine angemessene Trennung zwischen einem Abschnitt mit Sprinklern und einem Abschnitt ohne Sprinkler zu bilden, so müssen sich die Trennflächen bis zu den angrenzenden Schotten der senkrechten Hauptbrandabschnitte und bis zur Außenhaut oder äußeren Begrenzung des Schiffes erstrecken und entsprechend den in Tabelle 9.4 angegebenen Werten für Isolierung und Widerstandsfähigkeit gegen Feuer isoliert sein.

2.2.1.5.1. Für Schiffe mit besonderem Verwendungszweck wie z.B. Auto- oder Eisenbahnfähren, auf denen Schotte für die senkrechten Hauptbrandabschnitte mit dem Verwendungszweck der Schiffe unvereinbar sein würden, ist an deren Stelle ein gleichwertiger Schutz zu erreichen, indem die Räume in horizontale Brandabschnitte unterteilt werden.

2.2.1.5.2 Bei einem Schiff mit Sonderräumen müssen diese den einschlägigen Bestimmungen der Regel II-2/G/20 entsprechen; würde dies anderen Vorschriften dieses Teils widersprechen, so gehen die Vorschriften der Regel II-2/G/20 vor.

2.2.2. Schotte innerhalb eines senkrechten Hauptbrandabschnitts

2.2.2.1. Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen alle Schotte, soweit sie nicht Trennflächen der Klasse "A" sein müssen, mindestens Trennflächen der Klasse "B" oder "C" sein, wie in den Tabellen in Absatz 2.2.3 vorgeschrieben. Alle derartigen Trennflächen dürfen entsprechend Regel II-2/B/5 Absatz 3 mit brennbarem Werkstoff beschichtet werden.

2.2.2.2. Auf Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen alle Schotte innerhalb des Bereichs der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume, soweit sie nicht Trennflächen der Klasse "A" sein müssen, mindestens Trennflächen der Klasse "B" oder "C" sein, wie in den Tabellen in Absatz 2.2.4 vorgeschrieben. Alle derartigen Trennflächen dürfen entsprechend Regel II-2/B/5 Absatz 3 mit brennbarem Werkstoff beschichtet werden.

Zusätzlich müssen auf Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, alle Gangschotte, soweit sie nicht Trennflächen der Klasse "A" sein müssen, Trennflächen der Klasse "B" sein und von Deck zu Deck reichen; folgende Ausnahmen sind zulässig:

  1. Sind durchlaufende Decken oder Verkleidungen der Klasse "B" beiderseits des Schotts angebracht, so muss der Teil des Schotts hinter der durchlaufenden Decke oder Verkleidung aus einem Werkstoff bestehen, der in Dicke und Zusammensetzung für die Bauart der Trennflächen der Klasse "B" annehmbar ist, den Werten für die Widerstandsfähigkeit der Klasse "B" jedoch nur insoweit entsprechen muss, wie es angemessen und durchführbar ist.
  2. Im Fall eines Schiffes, das durch ein der Regel II-2/C/10 Unterabsatz 6.1.100 entsprechendes selbsttätiges Berieselungssystem geschützt ist, dürfen die Gangschotte aus Werkstoffen der Klasse "B" an einer Decke im Gang enden, sofern diese Decke aus einem Werkstoff besteht, der in Dicke und Zusammensetzung für die Bauart der Trennflächen der Klasse "B" annehmbar ist.

    Unbeschadet des Absatzes 2.2.4 brauchen solche Schotte und Decken den Werten für die Widerstandsfähigkeit der Klasse "B" nur insoweit zu entsprechen, wie es angemessen und durchführbar ist. Alle Türen und Rahmen in solchen Schotten müssen aus nichtbrennbarem Werkstoff und so gebaut und eingebaut sein, dass sie eine große Feuerfestigkeit besitzen.

2.2.2.3. Alle Schotte, die Trennflächen der Klasse "B" sein müssen, mit Ausnahme der Gangschotte nach Absatz 2.2.2.2, müssen sich von Deck zu Deck und bis zur Außenhaut oder anderen Begrenzungen erstrecken, sofern nicht die beiderseits der Schotte angebrachten durchlaufenden Decken oder Verkleidungen der Klasse "B" mindestens dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweisen wie das betreffende Schott; in diesem Fall darf das Schott an der durchlaufenden Decke oder Verkleidung enden.

2.2.3. Widerstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern.

2.2.3.1. Die Mindestwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer muss nicht nur den an anderer Stelle in diesem Teil erwähnten besonderen Vorschriften für die Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks entsprechen, sondern auch den Vorschriften der Tabellen 9.1 und 9.2.

2.2.3.2. Die Tabellen sind wie folgt anzuwenden:

  1. Tabelle 9.1 gilt für Schotte, die weder senkrechte Hauptbrandabschnitte noch waagerechte Brandabschnitte begrenzen. Tabelle 9.2 gilt für Decks, die weder Stufen in senkrechten Hauptbrandabschnitten noch Begrenzungen von waagerechten Brandabschnitten bilden.
  2. Zur Bestimmung der entsprechenden Werte für die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer, die auf Begrenzungen zwischen benachbarten Räumen anzuwenden sind, werden diese Räume nach ihrer Brandgefahr in die unten angegebenen Kategorien 1 bis 14 eingeteilt. Lassen Inhalt und Verwendung eines Raumes Zweifel bezüglich seiner Eingruppierung im Sinne dieser Regel II-2/C/9 aufkommen, so ist er als Raum innerhalb derjenigen Kategorie zu behandeln, welche die schärfsten Anforderungen an die Begrenzung stellt. Die Überschrift jeder Kategorie soll eher typisch als einschränkend sein. Die vor jeder Kategorie in Klammern stehende Zahl bezieht sich auf die betreffende Spalte oder Zeile in den Tabellen.

    (1) Kontrollstationen:

    (2) Treppen:

    (3) Gänge:

    (4) Evakuierungsstationen und außen liegende Fluchtwege:

    (5) Offene Decksräume:

    (6) Unterkunftsräume mit geringer Brandgefahr:

    (7) Unterkunftsräume mit mäßiger Brandgefahr:

    (8) Unterkunftsräume mit größerer Brandgefahr:

    (9) Sanitär- und ähnliche Räume:

    (10) Tanks, Leerräume und Hilfsmaschinenräume mit geringer oder ohne Brandgefahr:

    (11) Hilfsmaschinenräume, Laderäume, Lade- und sonstige Öltanks sowie sonstige ähnliche Räume mit mäßiger Brandgefahr:

    (12) Maschinenräume und Hauptküchen:

    (13) Vorratsräume, Werkstätten, Pantrys usw.:

    (14) Sonstige Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten aufbewahrt werden:

  3. Ist nur ein Wert für die Feuerwiderstandsfähigkeit einer Begrenzung zwischen zwei Räumen angegeben, so gilt dieser Wert in allen Fällen.
  4. Wenn in den Tabellen nur ein Strich erscheint, bestehen keine besonderen Anforderungen an den Werkstoff oder die Widerstandsfähigkeit der Begrenzungen.
  5. Bei Räumen der Kategorie 5 bestimmt die Verwaltung des Flaggenstaats, ob für die Endschotte der Deckshäuser und Aufbauten die Isolierwerte der Tabelle 9.1 und ob für die Wetterdecks die Isolierwerte der Tabelle 9.2 gelten sollen. In keinem Fall ist nach den Vorschriften der Tabelle 9.1 oder 9.2 für die Kategorie 5 die Umschließung von Räumen notwendig, die nach der Auffassung der Verwaltung des Flaggenstaats nicht umschlossen zu sein brauchen.

2.2.3.3. Durchlaufende Decken oder Verkleidungen der Klasse "B" können in Verbindung mit den entsprechenden Decks oder Schotten als ganz oder teilweise zu der vorgeschriebenen Isolierung und Widerstandsfähigkeit einer Trennfläche beitragend anerkannt werden.

2.2.3.4. Bauart und Einrichtung von Saunas

2.2.3.4.1 Die Außenbegrenzung einer Sauna muss aus Trennflächen der Klasse "A" bestehen und kann Umkleideräume, Duschen und Toiletten enthalten. Die Sauna muss entsprechend der Klasse "A-60" gegen andere Räume isoliert sein, ausgenommen die Räume innerhalb der Außenbegrenzung und Räume der Kategorien 5, 9 und 10.

2.2.3.4.2 Baderäume mit direktem Zugang zu Saunas können als Teil der Saunas angesehen werden. In solchen Fällen gelten für die Tür zwischen der Sauna und dem Baderaum keine Brandschutzvorschriften.

2.2.3.4.3 In einer Sauna sind die traditionellen Holzverkleidungen an den Schotten und Decken zulässig. Oberhalb des Ofens muss die Decke mit einer nichtbrennbaren Platte und mit einem Luftspalt von mindestens 30 Millimetern verkleidet sein. Der Abstand zwischen den Heizflächen und brennbaren Werkstoffen muss mindestens 500 Millimeter betragen; anderenfalls müssen die brennbaren Werkstoffe geschützt sein (z.B. mit einer nicht brennbaren Platte und mit einem Luftspalt von mindestens 30 Millimetern).

2.2.3.4.4 In einer Sauna dürfen die traditionellen Holzbänke verwendet werden.

2.2.3.4.5 Die Tür einer Sauna muss sich durch Drücken nach außen öffnen lassen.

2.2.3.4.6 Elektrisch beheizte Öfen müssen eine Zeitschaltuhr haben.

Tabelle 9.1: Schotte, die weder senkrechte Hauptbrandabschnitte noch waagerechte Brandabschnitte begrenzen

Räume(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)(12)(13)(14)
Kontrollstationen(1)B-0 aA-0A-0A-0A-0A-60A-60A-60A-0A-0A-60A-60A-60A-60
Treppen(2)A-0 aA-0A-0A-0A-0A-15A-15A-0 cA-0A-15A-30A-15A-30
Gänge(3)B-15A-60A-0B-15B-15B-15B-15A-0A-15A-30A-0A-30
Evakuierungsstationen und außen liegende Fluchtwege(4)A-0A-60 b,dA-60 b,dA-60 b,dA-0 dA-0A-60 bA-60 bA-60 bA-60 b
Offene Decksräume(5)A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0
Unterkunftsräume mit geringer Brandgefahr(6)B-0B-0B-0CA-0A-0A-30A-0A-30
Unterkunftsräume mit mäßiger Brandgefahr(7)B-0B-0CA-0A-15A-60A-15A-60
Unterkunftsräume mit größerer Brandgefahr(8)B-0CA-0A-30A-60A-15A-60
Sanitär- und ähnliche Räume(9)CA-0A-0A-0A-0A-0
Tanks, Leerräume und Hilfsmaschinenräume mit geringer oder ohne Brandgefahr(10)A-0 aA-0A-0A-0A-0
Hilfsmaschinenräume, Laderäume, Lade- und sonstige Öltanks sowie sonstige ähnliche Räume mit mäßiger Brandgefahr(11)A-0 aA-0A-0A-15
Maschinenräume und Hauptküchen(12)A-0 aA-0A-60
Vorratsräume, Werkstätten, Pantrys usw.(13)A-0 aA-0
Sonstige Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten aufbewahrt werden(14)A-30

Tabelle 9.2: Decks, die weder Stufen in senkrechten Hauptbrandabschnitten bilden noch waagerechte Brandabschnitte begrenzen

Räume oberhalβ¯ Räume unterhalβ→(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)(12)(13)(14)
Kontrollstationen(1)A-30A-30A-15A-0A-0A-0A-15A-30A-0A-0A-0A-60A-0A-60
Treppen(2)A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-30A-0A-30
Gänge(3)A-15A-0A-0 aA-60A-0A-0A-15A-15A-0A-0A-0A-30A-0A-30
Evakuierungsstationen und außen liegende Fluchtwege(4)A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0
Offene Decksräume(5)A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0
Unterkunftsräume mit geringer Brandgefahr(6)A-60A-15A-0A-60A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0
Unterkunftsräume mit mäßiger Brandgefahr(7)A-60A-15A-15A-60A-0A-0A-15A-15A-0A-0A-0A-0A-0A-0
Unterkunftsräume mit größerer Brandgefahr(8)A-60A-15A-15A-60A-0A-15A-15A-30A-0A-0A-0A-0A-0A-0
Sanitär- und ähnliche Räume(9)A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0
Tanks, Leerräume und Hilfsmaschinenräume mit geringer oder ohne Brandgefahr(10)A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0A-0 aA-0A-0A-0A-0
Hilfsmaschinenräume, Laderäume, Lade- und sonstige Öltanks sowie sonstige ähnliche Räume mit mäßiger Brandgefahr(11)A-60A-60A-60A-60A-0A-0A-15A-30A-0A-0A-0 aA-0A-0A-30
Maschinenräume und Hauptküchen(12)A-60A-60A-60A-60A-0A-60A-60A-60A-0A-0A-30A-30 aA-0A-60
Vorratsräume, Werkstätten, Pantrys usw.(13)A-60A-30A-15A-60A-0A-15A-30A-30A-0A-0A-0A-0A-0A-0
Sonstige Räume, in denen entzündbare Flüssigkeiten aufbewahrt werden(14)A-60A-60A-60A-60A-0A-30A-60A-60A-0A-0A-0A-0A-0A-0
Anmerkungen zu den Tabellen 9.1 und 9.2

a) Gehören benachbarte Räume zu der gleichen Kategorie und erscheint der hochgesetzte Index "a", so braucht zwischen solchen Räumen kein Schott oder Deck eingebaut zu sein, wenn es die Verwaltung des Flaggenstaats nicht für notwendig hält. Zum Beispiel ist in Kategorie 12 ein Schott zwischen einer Küche und einer danebenliegenden Pantry nicht erforderlich, sofern die Schotte und Decks der Pantry dieselbe Widerstandsfähigkeit haben wie die Küchenbegrenzungen. Jedoch ist zwischen einer Küche und einem Maschinenraum ein Schott erforderlich, auch wenn die beiden Räume zur Kategorie 12 gehören.

b) Die Schiffsseite bis zum Leertiefgang und die Seiten der Aufbauten und Deckshäuser, die unterhalb und neben den Rettungsflößen und Notrutschen liegen, können auf die Klasse "A-30" herabgesetzt werden.

c) Sind öffentliche Toiletten vollständig innerhalb des Treppenschachts eingebaut, so kann das Schott der öffentlichen Toilette innerhalb des Treppenschachts von einer Widerstandsfähigkeit der Klasse "B" sein.

d) Befinden sich Räume der Kategorien 6, 7, 8 und 9 vollständig innerhalb der äußeren Umschließung eines Sammelplatzes, so können die Schotte dieser Räume von einer Widerstandsfähigkeit der Klasse "B-0" sein. Stellen, von denen aus Ton-, Video- und Lichtanlagen gesteuert werden, können als Teil eines Sammelplatzes angesehen werden.

Zusätzliche allgemeine Anmerkungen zur Tabelle 9.1 bei Anwendung auf senkrechte Trennflächen aus Aluminium

  1. Grundsätzlich sollten beide Seiten entsprechend der Klasse in Tabelle 9.1 isoliert sein.
  2. Bei Begrenzungen, bei denen eine Seite Räumen der Kategorie 5, 6, 9 oder 10 und die andere Seite Räumen einer anderen Kategorie als einer der vorgenannten zugewandt ist, sollte nur die letztere Seite entsprechend der Klasse in Tabelle 9.1 isoliert sein.
  3. Bei Begrenzungen, bei denen es sich bei beiden Räumen um Räume der Kategorie 5, 6, 9 oder 10 handelt, sind folgende Kriterien zu beachten:
    1. Offenes Deck (5)/Unterkunftsraum mit geringer Brandgefahr (6) - Die Isolierung ist nur auf der dem Unterkunftsraum zugewandten Seite anzubringen.
    2. Offenes Deck (5)/Sanitärraum (9) - Die Isolierung ist nur auf der dem Sanitärraum zugewandten Seite anzubringen.
    3. Offenes Deck (5)/Tanks, Leerräume und Hilfsmaschinenräume mit geringer oder ohne Brandgefahr (10) - Die Isolierung ist nur auf der dem Raum der Kategorie 10 zugewandten Seite anzubringen. Ist der Raum der Kategorie 10 jedoch ein Tank oder Leerraum, muss auf keiner der beiden Seiten eine Isolierung angebracht werden.
    4. Unterkunftsraum mit geringer Brandgefahr (6)/Sanitärraum (9) - In Tabelle 9.1 ist für Begrenzungen zwischen Räumen dieser beiden Kategorien Klasse C angegeben. Daher muss auf keiner der beiden Seiten eine Isolierung angebracht werden.
    5. Unterkunftsraum mit geringer Brandgefahr (6)/Tanks, Leerräume und Hilfsmaschinenräume mit geringer oder ohne Brandgefahr (10) - Die Isolierung ist nur auf der dem Unterkunftsraum zugewandten Seite anzubringen.
    6. Sanitärraum (9)/Tanks, Leerräume und Hilfsmaschinenräume mit geringer oder ohne Brandgefahr (10) - Die Isolierung ist nur auf der dem Sanitärraum zugewandten Seite anzubringen, es sei denn, bei dem Raum der Kategorie 10 handelt es sich um einen Hilfsmaschinenraum mit geringer oder ohne Brandgefahr; in diesem Fall ist die Isolierung auf der dem Raum der Kategorie 10 zugewandten Seite anzubringen.
    7. Die Außenhaut ist in Räumen einer anderen Kategorie als 5, 6, 9 oder 10 bis zum Schottendeck entsprechend der Klasse in Tabelle 9.1 zu isolieren; dabei wird davon ausgegangen, dass der angrenzende Raum ein Raum der Kategorie 5 ist.

Zusätzliche allgemeine Anmerkungen zu Tabelle 9.2 bei Anwendung auf waagerechte Trennflächen aus Aluminium

  1. Grundsätzlich sollten beide Seiten entsprechend der Klasse in Tabelle 9.2 isoliert sein.
  2. Bei Begrenzungen, bei denen eine Seite Räumen der Kategorie 5, 6, 9 oder 10 und die andere Seite Räumen einer anderen Kategorie als einer der vorgenannten zugewandt ist, sollte nur die letztere Seite entsprechend der Klasse in Tabelle 9.2 isoliert sein.
  3. Bei Begrenzungen, bei denen es sich bei beiden Räumen um Räume der Kategorie 5, 6, 9 oder 10 handelt, ist die Isolierung nur auf der unteren Seite anzubringen.
  4. Ist der Raum oberhalb der Begrenzung mit einem fest eingebauten Feuerlöschsystem versehen, ist die Isolierung nur auf der unteren Seite der Trennfläche anzubringen, mit Ausnahme von Sonderräumen und Ro-Ro-Laderäumen.

2.2.4. Widerstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer auf Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern.

2.2.4.1. Die Mindestwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks gegen Feuer muss nicht nur den an anderer Stelle in diesem Teil erwähnten besonderen Vorschriften für die Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte und Decks entsprechen, sondern auch den einschlägigen Vorschriften der Tabellen 9.3 und 9.4.

2.2.4.2. Die Tabellen sind wie folgt anzuwenden:

  1. Die Tabellen 9.3 und 9.4 gelten für Schotte bzw. Decks, die benachbarte Räume trennen.
  2. Zur Bestimmung der entsprechenden Werte für die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer, die auf Trennflächen zwischen benachbarten Räumen anzuwenden sind, werden diese Räume nach ihrer Brandgefahr in die unten angegebenen Kategorien 1 bis 11 eingeteilt. Lassen Inhalt und Verwendung eines Raumes Zweifel bezüglich seiner Eingruppierung im Sinne dieser Regel II-2/C/9 aufkommen, so ist er als Raum innerhalb derjenigen Kategorie zu behandeln, welche die schärfsten Anforderungen an die Begrenzung stellt. Die Überschrift jeder Kategorie soll eher typisch als einschränkend sein. Die vor jeder Kategorie in Klammern stehende Zahl bezieht sich auf die betreffende Spalte oder Zeile in den Tabellen.

    (1) Kontrollstationen:

    (2) Gänge:

    (3) Unterkunftsräume:

    (4) Treppen:

    (5) Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr):

    (6) Maschinenräume der Kategorie A:

    (7) Sonstige Maschinenräume:

    (8) Laderäume:

    (9) Wirtschaftsräume (große Brandgefahr):

    (10) Offene Decks:

    (11) Sonderräume und Ro-Ro-Laderäume:

  3. Bei der Bestimmung des Wertes für die Feuerwiderstandsfähigkeit einer Begrenzung zwischen zwei Räumen in einem senkrechten Hauptbrandabschnitt oder waagerechten Brandabschnitt, der nicht durch ein selbsttätiges Berieselungssystem nach Regel II-2/C/10 Unterabsatz 6.1.100 geschützt ist, oder zwischen zwei derartigen Abschnitten, von denen keiner so geschützt ist, gilt der höhere der beiden in den Tabellen angegebenen Werte.
  4. Bei der Bestimmung des Wertes für die Feuerwiderstandsfähigkeit einer Begrenzung zwischen zwei Räumen in einem senkrechten Hauptbrandabschnitt oder waagerechten Brandabschnitt, der durch ein selbsttätiges Berieselungssystem nach Regel II-2/C/10 Unterabsatz 6.1.100 geschützt ist, oder zwischen zwei derartigen Abschnitten, die beide so geschützt sind, gilt der niedrigere der beiden in den Tabellen angegebenen Werte. Trifft ein Abschnitt mit Berieselungssystem mit einem Abschnitt ohne Berieselungssystem in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen zusammen, so gilt der höhere der beiden in den Tabellen angegebenen Werte für die Trennfläche zwischen den Abschnitten.

2.2.4.3. Durchlaufende Decken oder Verkleidungen der Klasse "B" können in Verbindung mit den entsprechenden Decks oder Schotten als ganz oder teilweise zu der vorgeschriebenen Isolierung und Widerstandsfähigkeit einer Trennfläche beitragend anerkannt werden.

2.2.4.4. Äußere Begrenzungen, die nach Regel II-2/C/11 Absatz 2 aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff sein müssen, dürfen für den Einbau von eckigen und runden Schiffsfenstern durchbrochen sein, sofern nicht an anderer Stelle in diesem Teil für diese Begrenzungen die Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit vorgeschrieben ist. Desgleichen dürfen in solchen Begrenzungen, die keine Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit haben müssen, Türen aus Werkstoffen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaats eingebaut sein.

2.2.4.5. Saunas müssen Absatz 2.2.3.4 entsprechen.

Tabelle 9.3: Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte, die benachbarte Räume trennen

Räume

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

Kontrollstationen

(1)

A-0 cA-0A-60A-0A-15A-60A-15A-60A-60*A-60
Gänge

(2)

C eB-0 eA-0 aB-0 eA-60A-0A-0A-15*A-30
B-0 eA-0 d
Unterkunftsräume

(3)

C eA-0 aB-0 eA-60A-0A-0A-15*A-30
B-0 eA-0 dA-0 d
Treppen

(4)

A-0 aA-0 aA-60A-0A-0A-15*A-30
B-0 eB-0 eA-0 d
Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr)

(5)

C eA-60A-0A-0A-0*A-0
Maschinenräume der Kategorie A

(6)

*A-0A-0A-60*A-60
Sonstige Maschinenräume

(7)

A-0 bA-0A-0*A-0
Laderäume

(8)

*A-0*A-0
Wirtschaftsräume (große Brandgefahr)

(9)

A-0 b*A-30
Offene Decks

(10)

A-0
Sonderräume und Ro-Ro-Laderäume

(11)

A-30

Tabelle 9.4: Feuerwiderstandsfähigkeit der Decks, die benachbarte Räume trennen

Räume oberhalβ¯ Räume unterhalβ→

(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)
Kontrollstationen(1)A-0A-0A-0A-0A-0A-60A-0A-0A-0*A-30
Gänge(2)A-0**A-0*A-60A-0A-0A-0*A-0
Unterkunftsräume(3)A-60A-0*A-0*A-60A-0A-0A-0*A-30
A-0 d
Treppen(4)A-0A-0A-0*A-0A-60A-0A-0A-0*A-0
Wirtschaftsräume (geringe Brandgefahr)(5)A-15A-0A-0A-0*A-60A-0A-0A-0*A-0
Maschinenräume der Kategorie A(6)A-60A-60A-60A-60A-60*A-60 fA-30A-60*A-60
Sonstige Maschinenräume(7)A-15A-0A-0A-0A-0A-0*A-0A-0*A-0
Laderäume(8)A-60A-0A-0A-0A-0A-0A-0*A-0*A-0
Wirtschaftsräume (große Brandgefahr)(9)A-60A-30A-30A-30A-0A-60A-0A-0A-0*A-30
A-0 dA-0 dA-0 d
Offene Decks(10)*********A-0
Sonderräume und Ro-Ro-Laderäume(11)A-60A-30A-30A-30A-0A-60A-0A-0A-30A-0A-30
A-0 d
Anmerkungen zu den Tabellen 9.3 und 9.4

a) Einzelheiten sind den Absätzen 2.2.2 und 2.2.5 zu entnehmen.

b) Gehören Räume zu der gleichen Kategorie und erscheint der hochgesetzte Index "b", so ist ein Schott oder Deck der in den Tabellen angegebenen Klasse nur dann erforderlich, wenn die benachbarten Räume, z.B. solche der Kategorie 9, einem unterschiedlichen Zweck dienen. Eine Küche neben einer anderen Küche erfordert kein Schott, eine Küche neben einem Farbenraum erfordert jedoch ein "A-0"-Schott.

c) Schotte, die Ruderhaus und Kartenraum voneinander trennen, können "B-0"-Schotte sein.

d) Siehe die Absätze 2.2.4.2.3 und 2.2.4.2.4 dieser Regel II-2/C/9.

e) Für die Anwendung des Absatzes 2.2.1.1.2 gilt statt der in Tabelle 9.3 erscheinenden Werte "B-0" und "C" der Wert "A-0".

f) Es braucht keine Brandschutzisolierung vorgesehen zu sein, wenn von dem Maschinenraum der Kategorie 7 eine geringe oder keine Brandgefahr ausgeht.

*) Erscheint in den Tabellen ein Sternchen, so muss die Trennfläche aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff sein; sie braucht jedoch nicht von der Klasse "A" zu sein. Wird jedoch ein Deck mit Ausnahme von Räumen der Kategorie 10 für die Durchführung von elektrischen Kabeln, Rohrleitungen und Lüftungskanälen durchbrochen, so müssen diese Durchführungen zur Verhinderung des Durchgangs von Flammen und Rauch abgedichtet sein. Trennflächen zwischen Kontrollstationen (Notgenerator) und offenen Decks können mit Luft-Einlassöffnungen ohne Verschlussvorrichtungen versehen sein, sofern nicht ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem installiert ist.

Für die Anwendung des Absatzes 2.2.1.1.2 gilt statt eines in Tabelle 9.4 erscheinenden Sternchens, außer bei den Kategorien 8 und 10, der Wert "A-0".

Zusätzliche allgemeine Anmerkungen zu Tabelle 9.3 bei Anwendung auf senkrechte Trennflächen aus Aluminium

  1. Grundsätzlich sollten beide Seiten entsprechend der Klasse in Tabelle 9.3 isoliert sein.
  2. Bei Begrenzungen, bei denen eine Seite Räumen der Kategorie 5 oder 10 und die andere Seite Räumen einer anderen Kategorie als einer der vorgenannten zugewandt ist, sollte nur die letztere Seite entsprechend der Klasse in Tabelle 9.3 isoliert sein.

Zusätzliche allgemeine Anmerkungen zu Tabelle 9.4 bei Anwendung auf waagerechte Trennflächen aus Aluminium

  1. Grundsätzlich sollten beide Seiten entsprechend der Klasse in Tabelle 9.4 isoliert sein.
  2. Bei Begrenzungen, bei denen eine Seite Räumen der Kategorie 5 oder 10 und die andere Seite Räumen einer anderen Kategorie als einer der vorgenannten zugewandt ist, sollte nur die letztere Seite entsprechend der Klasse in Tabelle 9.4 isoliert sein.
  3. Ist der Raum oberhalb der Begrenzung mit einem fest eingebauten Feuerlöschsystem versehen, ist die Isolierung nur auf der unteren Seite der Trennfläche anzubringen, mit Ausnahme von Sonderräumen und Ro-Ro-Laderäumen.

2.2.5. Schutz der Treppen und Aufzüge in Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen

2.2.5.1. Alle Treppen müssen innerhalb eines durch Trennflächen der Klasse "A" gebildeten Schachtes liegen, der wirksame Verschlussvorrichtungen für alle Öffnungen hat; folgende Ausnahmen sind zulässig:

  1. Eine nur zwei Decks verbindende Treppe braucht nicht eingeschachtet zu sein, sofern die Widerstandsfähigkeit des durchbrochenen Decks durch geeignete Schotte oder Türen in einem der beiden Decks gewährleistet ist. Ist eine Treppe in einem Deck abgeschlossen, so muss der Treppenschacht gemäß den Tabellen für Decks in den Absätzen 2.2.3 und 2.2.4 geschützt sein;
  2. in einem Gesellschaftsraum brauchen Treppen nicht eingeschachtet zu sein, wenn sie völlig im Innern dieses Raumes liegen.

2.2.5.2. Die Aufzugschächte müssen so gebaut sein, dass der Durchgang von Rauch und Flammen aus einem Deck in ein anderes verhindert wird; sie müssen Verschlussvorrichtungen zur Eindämmung von Luftzug und Rauchdurchgang haben.

2.2.6. Anordnung von Kabinenvorflächen

Nichttragende Teilschotte, die benachbarte Kabinenvorflächen voneinander trennen, müssen zum Zweck der Brandbekämpfung durch die Besatzung von beiden Seiten aus geöffnet werden können.

2.2.7. Schutz von Atrien

2.2.7.1. Atrien müssen innerhalb von Schächten gelegen sein, die durch Trennflächen der Klasse "A" gebildet werden und einer nach Tabelle 9.2 bzw. 9.4 ermittelten Feuerwiderstands-Klasse angehören.

2.2.7.2. Decks, die Räume innerhalb von Atrien voneinander trennen, müssen einer nach Tabelle 9.2 bzw. 9.4 ermittelten Feuerwiderstands-Klasse angehören.

3. Durchführungen durch feuerwiderstandsfähige Trennflächen und Verhinderung der Wärmeübertragung

3.1. Werden Trennflächen der Klasse "A" für den Durchgang von elektrischen Kabeln, Rohrleitungen, Schächten, Kanälen usw. oder durch Träger, Balken oder sonstige Bauteile durchbrochen, so sind diese Durchführungen entsprechend dem Code für Brandprüfverfahren zu prüfen, um zu gewährleisten, dass die Feuerwiderstandsfähigkeit der Trennflächen nicht beeinträchtigt ist. Im Fall von Lüftungskanälen gelten die Absätze 7.1.2 und 7.3.1. Besteht eine Durchführung jedoch aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff mit einer Wanddicke von mindestens 3 Millimetern und einer Länge von mindestens 900 Millimetern (vorzugsweise 450 Millimeter auf jeder Seite der Trennfläche) und ohne Öffnungen, so ist eine Prüfung nicht erforderlich. Derartige Durchführungen müssen durch eine Weiterführung der Isolierung mit demselben Isolierwert wie die Trennfläche hinreichend isoliert sein.

3.2. Werden Trennflächen der Klasse "B" für den Durchgang von elektrischen Kabeln, Rohrleitungen, Schächten, Kanälen usw. oder für den Einbau von Endstücken der Lüftungskanäle, Beleuchtungskörper und ähnlichen Einrichtungen durchbrochen, so sind - vorbehaltlich des Absatzes 7.3.2 - Vorkehrungen zu treffen, damit die Feuerwiderstandsfähigkeit der Trennflächen nicht beeinträchtigt ist. Rohrleitungen aus anderen Werkstoffen als Stahl oder Kupfer, die durch Trennflächen der Klasse "B" führen, sind wie folgt zu schützen:

  1. durch eine brandgeprüfte Durchführung, die für den Feuerwiderstand der durchbrochenen Trennfläche und der Art der verwendeten Rohrleitung geeignet ist, oder
  2. durch eine Stahlmanschette mit einer Wanddicke von mindestens 1,8 Millimetern und einer Länge von mindestens 900 Millimetern bei einem Rohrleitungsdurchmesser von 150 Millimetern oder mehr bzw. mit einer Länge von mindestens 600 Millimetern bei einem Rohrleitungsdurchmesser von weniger als 150 Millimetern (vorzugsweise auf beide Seiten des Schottes gleichmäßig verteilt). Die Rohrleitung ist mit den Enden der Manschette entweder durch Flansche oder durch Kupplungsstücke zu verbinden, oder der Freiraum zwischen der Manschette und der Rohrleitung darf nicht größer sein als 2,5 Millimeter, oder ein etwaiger Freiraum zwischen Rohrleitung und Manschette muss mit einem nichtbrennbaren oder einem sonstigen geeigneten Werkstoff abgedichtet sein.

3.3. Nicht isolierte Metallrohre, die durch Trennflächen der Klasse "A" oder "B" führen, müssen aus einem Werkstoff sein, dessen Schmelzpunkt bei Trennflächen der Klasse "A-0" über 950 °C und bei Trennflächen der Klasse "B-0" über 850 °C liegt.

3.4. Bei der Genehmigung von Einzelheiten des baulichen Brandschutzes berücksichtigt die Verwaltung des Flaggenstaats die Gefahr der Wärmeleitung an Schnitt- und Endpunkten der erforderlichen Isolierbrücken.

Hinsichtlich der Durchführung von Brandschutzmaßnahmen trifft die Verwaltung des Flaggenstaats dafür Vorsorge, dass keine Wärmeübertragung durch Wärmebrücken, beispielsweise zwischen Decks und Schotten, stattfindet.

Im Falle von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen muss die Isolierung des Decks oder des Schottes um mindestens 450 Millimeter über die Durchführung, den Schnittpunkt oder den Endpunkt hinaus weitergeführt sein. Wird ein Raum durch ein Deck oder ein Schott der Klasse "A" unterteilt und stoßen hierbei Isolierungen mit unterschiedlichen Isolierwerten aneinander, so muss die Isolierung mit dem höheren Wert auf dem Deck oder dem Schott mit dem geringeren Wert um mindestens 450 Millimeter weitergeführt sein.

4. Schutz der Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen Trennflächen

4.1.1. Durchführungen und Öffnungen in Trennflächen der Klasse "A".

4.1.1.1. Für alle Öffnungen in Trennflächen der Klasse "A" müssen fest angebrachte Verschlussvorrichtungen vorhanden sein, die mindestens ebenso feuerfest sind wie die Trennflächen, in die sie eingebaut sind.

4.1.1.2. Alle Türen und Türrahmen in Trennflächen der Klasse "A" sowie die Verriegelungen des Türverschlusses müssen möglichst ebenso feuerfest sein und den Durchgang von Rauch und Flammen ebenso verhindern wie die Schotte, in denen sich die Türen befinden. Diese Türen und Türrahmen müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff sein.

4.1.1.3. Wasserdichte Türen brauchen nicht isoliert zu sein.

4.1.1.4. Jede dieser Türen muss von jeder Seite des Schottes aus durch nur eine Person geöffnet und geschlossen werden können.

4.1.1.5. Feuertüren in Schotten der senkrechten Hauptbrandabschnitte, in Küchenbegrenzungen und Treppenschächten mit Ausnahme von kraftbetriebenen wasserdichten Türen und normalerweise verschlossenen Türen müssen den folgenden Anforderungen genügen:

  1. Die Türen müssen sich selbsttätig schließen, und zwar noch gegen eine Neigung von 3,5°.
  2. Bei Feuerklapptüren darf die ungefähre Schließzeit nicht mehr als 40 Sekunden und nicht weniger als 10 Sekunden vom Beginn der Bewegung an bei aufrechter Schwimmlage des Schiffes betragen. Bei Schiebetüren darf die annähernd gleichförmige Schließgeschwindigkeit nicht mehr als 0,2 Meter/Sekunde und nicht weniger als 0,1 Meter/Sekunde bei aufrechter Schwimmlage des Schiffes betragen.
  3. Der Schließvorgang der Türen muss fernbedient entweder gleichzeitig oder in Gruppen von einer ständig besetzten zentralen Kontrollstation aus und außerdem einzeln von einer Stelle auf beiden Seiten der Tür ausgelöst werden können. Auslöseschalter müssen eine An-Aus-Schaltung haben, um ein automatisches Wiedereinschalten des Systems zu vermeiden.
  4. Feststellhaken, die nicht von der zentralen Kontrollstation aus ausgelöst werden können, sind verboten.
  5. Eine Tür, die von der zentralen Kontrollstation aus fernbedient geschlossen wurde, muss durch Bedienelemente vor Ort auf beiden Seiten der Tür wieder geöffnet werden können. Nach einer solchen Öffnung vor Ort muss sich die Tür selbsttätig wieder schließen.
  6. Durch Anzeige an der Feuertüren-Kontrolltafel in der ständig besetzten zentralen Kontrollstation muss ersichtlich sein, ob jede fernbediente Tür geschlossen ist.
  7. Die Auslösevorrichtung muss so konstruiert sein, dass sich die Tür bei einer Störung im Steuerungssystem oder in der zentralen Stromversorgung selbsttätig schließt.
  8. Für kraftbetriebene Türen müssen vor Ort Energiespeicher in unmittelbarer Nähe der Türen angeordnet sein, die sicherstellen, dass die Türen nach einer Störung im Fernbedienungssystem oder in der zentralen Stromversorgung unter Benutzung der Bedienelemente vor Ort mindestens zehn Mal betätigt (vollständig geöffnet und geschlossen) werden können.
  9. Eine Störung des Steuerungssystems oder der zentralen Stromversorgung einer Tür darf die sichere Funktion der anderen Türen nicht beeinträchtigen.
  10. Schiebetüren mit Fernauslösung oder kraftbetriebene Türen müssen mit einer Warneinrichtung versehen sein, die mindestens 5 Sekunden, aber nicht mehr als 10 Sekunden, nachdem der Schließvorgang von der zentralen Kontrollstation aus ausgelöst wurde und bevor sich die Tür in Bewegung setzt, ertönt und deren Ton anhält, bis die Tür vollständig geschlossen ist.
  11. Eine Tür, die sich bei Betätigen einer Kontaktleiste wieder öffnet, darf sich nicht mehr als 1 Meter vom Kontaktpunkt aus öffnen.
  12. Bei zweiflügligen Türen, die zur Herstellung ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit mit einer Verriegelung versehen sind, muss diese selbsttätig durch die Bewegung der Türen betätigt werden, wenn der Schließvorgang durch das Steuerungssystem ausgelöst wird.
  13. Kraftbetriebene, automatisch schließende Türen, die einen unmittelbaren Zugang zu Sonderräumen ermöglichen, brauchen nicht mit Warneinrichtungen und Fernauslösevorrichtungen nach den Absätzen.3 und.10 versehen zu sein.
  14. Die Einzelteile der Steuerungssysteme vor Ort müssen für Instandhaltung und Einstellung zugänglich sein.
  15. Kraftbetriebene Türen müssen mit einem Steuerungssystem eines zugelassenen Typs ausgerüstet sein, das im Fall eines Brandes betrieben werden kann und dem Code für Brandprüfverfahren entspricht. Dieses System muss den folgenden Bedingungen genügen:
    1. Das Steuerungssystem muss die Tür bei einer Temperatur von mindestens 200 °C über einen Zeitraum von mindestens 60 Minuten mittels ihrer Energieversorgung betreiben können;
    2. die Energieversorgung aller anderen Türen, die dem Brand nicht ausgesetzt sind, darf nicht beeinträchtigt werden; und
    3. das Steuerungssystem muss bei einer Temperatur von mehr als 200 °C selbsttätig von der Energieversorgung abgetrennt werden und muss in der Lage sein, die Tür bis zu einer Temperatur von mindestens 945 °C geschlossen zu halten.

4.1.1.7. Die Vorschriften über die Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit der äußeren Begrenzungen eines Schiffes gelten nicht für Glaswände sowie eckige und runde Schiffsfenster, sofern die Absätze 4.1.3.5 und 4.1.3.6 dies nicht für solche Begrenzungen vorschreiben. Die Vorschriften über die Klasse-"A"-Widerstandsfähigkeit der äußeren Begrenzungen eines Schiffes gelten nicht für Außentüren, mit Ausnahme von Außentüren in Aufbauten und Deckshäusern, die Rettungsmitteln, Einbootungsbereichen und außen liegenden Sammelplätzen, Außentreppen und offenen Decks, die als Fluchtwege benutzt werden, zugewandt sind. Türen von Treppenschächten brauchen diesen Vorschriften nicht zu entsprechen.

4.1.1.8. Mit Ausnahme von wasserdichten und wetterdichten (spritzwasserdichten) Türen, von Türen, die auf das offene Deck hinaus führen, und von Türen, die hinreichend gasdicht sein müssen, müssen alle Türen der Klasse "A", die sich in Treppenschächten, Gesellschaftsräumen und Schotten der senkrechten Hauptbrandabschnitte in Fluchtwegen befinden, mit einer selbstschließenden Schlauchpforte versehen sein, die bezüglich Werkstoff, Bauausführung und Feuerwiderstandsfähigkeit der Tür, in die sie eingebaut ist, gleichwertig ist, eine lichte quadratische Öffnung von 150 Millimeter Kantenlänge bei geschlossener Tür bildet und sich bei Hängetüren an der unteren Kante gegenüber den Scharnieren oder bei Schiebetüren, möglichst nahe der Öffnung befindet.

4.1.2. Durchführungen und Öffnungen in Trennflächen der Klasse "B"

4.1.2.1. Türen und Türrahmen in Trennflächen der Klasse "B" und ihre Verriegelungen müssen einen Verschluss herstellen, der die gleiche Feuersicherheit wie die Trennflächen hat; im unteren Teil dieser Türen dürfen jedoch Lüftungsöffnungen vorhanden sein. Befinden sich solche Öffnungen in oder unter einer Tür, so darf ihr gesamter lichter Querschnitt 0,05 Quadratmeter nicht überschreiten. Alternativ kann zwischen der Kabine und dem Gang ein unterhalb der Sanitärzelle verlaufender, nichtbrennbarer Luftausgleichskanal zugelassen werden, wenn der lichte Querschnitt des Kanals 0,05 Quadratmeter nicht überschreitet. Alle Lüftungsöffnungen müssen mit einem Gitter aus nicht brennbarem Werkstoff versehen sein. Türen müssen nicht brennbar sein.

4.1.2.1a Aus Gründen der Lärmverringerung kann die Verwaltung als gleichwertig Türen mit eingebautem Lüftungsschallschutz zulassen, die auf der einen Seite der Tür unten und auf der anderen Seite der Tür oben Öffnungen aufweisen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt worden sind:

  1. Die obere Öffnung muss stets zum Flur hin gerichtet sein und eine Gräting aus nicht brennbarem Werkstoff sowie eine automatische Feuerklappe aufweisen, die auf eine Temperatur von ungefähr 70 °C anspricht.
  2. Die untere Öffnung muss eine Gräting aus nicht brennbarem Werkstoff aufweisen.
  3. Die Türen sind entsprechend dem Code für Brandprüfverfahren zu prüfen:

4.1.2.2. Kabinentüren in Trennflächen der Klasse "B" müssen selbstschließend sein. Feststeller sind nicht zulässig.

4.1.2.3. Die Vorschriften über die Klasse-"B"-Widerstandsfähigkeit der äußeren Begrenzungen eines Schiffes gelten nicht für Glaswände sowie eckige und runde Schiffsfenster. Entsprechend gelten die Vorschriften über die Klasse-"B"-Widerstandsfähigkeit nicht für Außentüren in Aufbauten und Deckshäusern. Auf Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, kann die Verwaltung des Flaggenstaats die Verwendung von brennbaren Werkstoffen bei Türen zulassen, die Kabinen von einzelnen inneren Sanitärräumen, wie etwa Duschen, trennen.

4.1.3. Eckige und runde Schiffsfenster

4.1.3.1. Alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten im Bereich der Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie der Kontrollstationen mit Ausnahme derjenigen, die unter die Absätze 4.1.1.7 und 4.1.2.3 fallen, müssen so gebaut sein, dass sie den Vorschriften über die Widerstandsfähigkeit des Schottentyps entsprechen, in den sie eingebaut sind; dies ist entsprechend dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.

4.1.3.2. Unbeschadet der Anforderungen in den Tabellen 9.1 bis 9.4 müssen alle eckigen und runden Schiffsfenster in Schotten, die Unterkunfts- und Wirtschaftsräume sowie Kontrollstationen nach außen abschließen, mit einem Rahmen aus Stahl oder einem anderen geeigneten Werkstoff versehen sein. Das Glas muss durch einen Einsatzrahmen oder Winkel aus Metall gehalten sein.

4.1.3.5. Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Schiffsfenster, die Überlebensfahrzeugen, Einbootungsstationen und Sammelplätzen, als Fluchtwege dienenden außen liegenden Treppen und offenen Decks zugekehrt sind, sowie Schiffsfenster, die unterhalb von Einbootungsbereichen für Rettungsflöße und Notrutschen angeordnet sind, die Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweisen, wie sie in der Tabelle 9.1 vorgeschrieben ist. Sind selbsttätige und eigens für die Berieselung der Schiffsfenster vorgesehene Sprinklerköpfe vorhanden, so können Schiffsfenster der Klasse "A-0" als gleichwertiger Ersatz zugelassen werden. Um diesem Absatz zu genügen, müssen die Sprinklerköpfe

  1. entweder eigens vorgesehene, über dem Schiffsfenster angeordnete Sprinklerköpfe sein, die zusätzlich zu den herkömmlichen Sprinklerköpfen an der Decke installiert sind, oder
  2. herkömmliche Sprinklerköpfe sein, die so angeordnet sind, dass das Schiffsfenster mit einem durchschnittlichen Berieselungswert von mindestens 5 Litern je Quadratmeter pro Minute geschützt ist und die zusätzliche Fensterfläche bei der Berechnung der zu schützenden Fläche berücksichtigt wird, oder
  3. Wassernebeldüsen sein, die nach der Entschließung A.800 (19) "Überarbeitete Richtlinien für die Zulassung von Sprinkler- und Wassersprühsystemen, die SOLAS-Regel II-2/12 gleichwertig sind" in der geänderten Fassung geprüft und zugelassen wurden.

    Schiffsfenster, die auf der Seite des Schiffes unterhalb des Einbootungsbereichs für Rettungsboote angeordnet sind, müssen über eine Widerstandsfähigkeit gegen Feuer verfügen, die mindestens der Klasse "A-0" entspricht.

4.1.3.6. Auf Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen Schiffsfenster, die Überlebensfahrzeugen, Notrutschen und Einbootungsbereichen zugekehrt sind, sowie Schiffsfenster unterhalb dieser Bereiche über eine Widerstandsfähigkeit gegen Feuer verfügen, die mindestens der Klasse "A-0" entspricht.

5. Schutz der Öffnungen in Begrenzungen von Maschinenräumen

5.2.1. Die Anzahl der Oberlichter, Türen, Lüfter, Öffnungen in Schornsteinen für die Abluft und der anderen Öffnungen der Maschinenräume ist unter Berücksichtigung des Lüftungsbedarfs und des ordnungsgemäßen und sicheren Betriebs des Schiffes auf ein Mindestmaß zu beschränken.

5.2.2. Oberlichter müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff sein und dürfen keine Glasscheiben enthalten.

5.2.3. Es müssen Bedieneinrichtungen für das Schließen von kraftbetriebenen Türen oder die Betätigung der Auslösevorrichtung an anderen als kraftbetriebenen wasserdichten Türen vorgesehen sein. Die Bedieneinrichtung muss sich an einer Stelle außerhalb des betreffenden Raumes befinden, an der sie bei einem Brand in dem Raum, für den sie bestimmt sind, nicht abgeschnitten werden kann.

5.2.4. Die in Absatz 5.2.3 vorgeschriebenen Bedieneinrichtungen müssen an einer einzigen Stelle angeordnet oder an möglichst wenigen Stellen zusammengefasst sein. Diese Stellen müssen einen sicheren Zugang vom offenen Deck aus haben

5.2.5. Türen, ausgenommen kraftbetriebene wasserdichte Türen, sind so anzuordnen, dass sie bei einem Brand in dem Raum wirksam verschlossen werden können, und zwar entweder durch Schließvorrichtungen mit Kraftantrieb oder durch den Einbau selbstschließender Türen, die sich noch gegen eine Neigung von 3,5° schließen lassen und mit einer betriebssicheren, fernauslösbaren Feststellvorrichtung versehen sind.

5.2.6. In Maschinenraumbegrenzungen dürfen keine Fenster eingebaut sein. Dies schließt die Verwendung von Glas in Kontrollräumen innerhalb der Maschinenräume nicht aus.

6. Schutz der Begrenzungen von Laderäumen

6.2. Auf der Kommandobrücke müssen Einrichtungen vorhanden sein, die anzeigen, wenn eine Feuertür, die als Ein- oder Ausgang zu Sonderräumen dient, geschlossen ist.

Türen, die zu Sonderräumen führen, müssen so konstruiert sein, dass sie nicht auf Dauer geöffnet sein können, und sind während der Reise geschlossen zu halten.

7. Lüftungssysteme

7.1. Allgemeines

7.1.1. Lüftungskanäle, einschließlich ein- und doppelwandiger Ausführungen, müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff bestehen, ausgenommen flexible Faltenbälge mit einer kurzen Länge von nicht mehr als 600 Millimetern, die für die Verbindung der Lüfter mit dem Kanalsystem in Räumen für Klimaanlagen verwendet werden. Soweit in Absatz 7.1.6 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen alle anderen Werkstoffe, die für den Bau von Kanälen, einschließlich der Isolierung, verwendet werden, ebenfalls nicht brennbar sein. Kurze Kanäle jedoch, die nicht länger als 2 Meter sind und einen freien Querschnitt (der Begriff "freier Querschnitt" bezeichnet - auch für den Fall eines bereits vorisolierten Kanals - die auf der Basis des Innendurchmessers des Lüftungskanals ohne Isolation berechnete Fläche) von höchstens 0,02 Quadratmetern haben, brauchen nicht aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff sein, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Kanäle müssen aus nicht brennbaren Werkstoff bestehen, der innen und außen mit schwer entflammbaren Membranen verkleidet sein kann, die bei der verwendeten Stärke einen Heizwert von jeweils maximal 45 MJ pro Quadratmeter ihrer Oberfläche nicht überschreiten. Die Berechnung des Heizwertes erfolgt gemäß den von der Internationalen Organisation für Normung veröffentlichten Empfehlungen, insbesondere der Veröffentlichung ISO 1716:2002 "Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten - Bestimmung der Verbrennungswärme";
  2. die Kanäle dürfen nur am Ende des Lüftungssystems verwendet werden; und
  3. die Kanäle liegen, entlang dem Kanal gemessen, nicht näher als 600 Millimeter an einer Öffnung in einer Trennfläche der Klasse "A" oder "B", einschließlich durchlaufender Decken der Klasse "B".

7.1.2. Die folgenden Einrichtungen sind entsprechend dem Code für Brandprüfverfahren zu prüfen:

  1. Brandklappen einschließlich ihrer zugehörigen Bedieneinrichtungen, wobei jedoch keine Prüfung bei Klappen erforderlich ist, die am unteren Ende des Kanals in Abzügen von Küchenherden angebracht sind, die aus Stahl und in der Lage sein müssen, den Luftzug im Kanal abzusperren; und
  2. Lüftungskanaldurchführungen durch Trennflächen der Klasse "A". Keine Prüfung ist jedoch erforderlich, wenn Stahlmanschetten bzw. Stutzen mit den Lüftungskanälen durch genietete oder geschraubte Verbindungen oder durch Schweißung direkt verbunden werden.

7.1.3. Die Brandklappen müssen leicht zugänglich sein. Sind sie hinter Decken oder Verkleidungen angeordnet, müssen diese Decken oder Verkleidungen mit einer Inspektionsluke versehen sein, auf der die Identifikationsnummer der Brandklappe angebracht ist. Die Identifikationsnummer einer Brandklappe ist auch auf den vorgesehenen Fernbedien-Einrichtungen anzubringen.

7.1.4. Lüftungskanäle sind mit Luken zur Inspektion und Reinigung zu versehen. Die Luken müssen in der Nähe der Brandklappen angeordnet sein.

7.1.5. Die Hauptein- und -austrittsöffnungen der Lüftungssysteme müssen von außerhalb der belüfteten Räume geschlossen werden können. Die Schließvorrichtungen müssen leicht zugänglich sowie auffällig und dauerhaft gekennzeichnet sein und sie müssen anzeigen, ob die Schließeinrichtung geöffnet oder geschlossen ist.

7.1.6. Brennbare Dichtungen sind nicht zulässig in geflanschten Lüftungskanalverbindungen innerhalb eines Bereichs von 600 mm von einer Öffnung in einer Trennfläche der Klasse "A" oder "B" und in Kanälen, für die eine Bauweise der Klasse "A" vorgeschrieben ist.

7.1.7. Lüftungsöffnungen oder Luftausgleichskanäle zwischen zwei geschlossenen Räumen sind nur zulässig, wenn sie den Vorschriften des Absatzes 4.1.2.1 entsprechen.

7.2. Anordnung der Lüftungskanäle

7.2.1. Lüftungssysteme für Maschinenräume der Kategorie A, Ro-Ro-Laderäume, Küchen, Sonderräume und Laderäume müssen voneinander und von den Lüftungssystemen, die andere Räume versorgen, getrennt sein. Die Lüftungssysteme für Küchen auf Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen jedoch nicht vollständig von anderen Lüftungssystemen getrennt sein; dabei kann die Belüftung durch getrennte Kanäle über eine Belüftungseinheit, die andere Räume versorgt, erfolgen. In diesem Fall muss im Lüftungskanal der Küche nahe der Belüftungseinheit eine selbsttätige Brandklappe eingebaut sein.

7.2.2. Lüftungskanäle für Maschinenräume der Kategorie A, Küchen, Ro-Ro-Laderäume oder Sonderräume dürfen nur dann durch Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen führen, wenn sie den Anforderungen in Absatz 7.2.4 entsprechen.

7.2.3. Lüftungskanäle für Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen dürfen nur dann durch Maschinenräume der Kategorie A, Küchen, Ro-Ro-Laderäume oder Sonderräume führen, wenn sie den Anforderungen in Absatz 7.2.4 entsprechen.

7.2.4. Wie gemäß den Absätzen 7.2.2 und 7.2.3 zulässig, müssen Kanäle

7.2.4.1.1 aus Stahl mit einer Dicke von mindestens 3 Millimetern bei Kanälen mit einem freien Querschnitt von 0,075 Quadratmetern, mindestens 4 Millimeter bei Kanälen mit einem freien Querschnitt von 0,075 Quadratmetern bis 0,45 Quadratmeter und mindestens 5 Millimeter bei Kanälen mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,45 Quadratmetern bestehen;

7.2.4.1.2 angemessen gehaltert und versteift sein;

7.2.4.1.3 an den durchbrochenen Begrenzungen mit selbsttätigen Brandklappen versehen sein; und

7.2.4.1.4 von den Räumen, die sie versorgen, bis zu einem mindestens 5 Meter hinter jeder Brandklappe liegenden Punkt der Klasse "A-60" entsprechend isoliert sein;

oder

7.2.4.2.1 nach den Absätzen 7.2.4.1.1 und 7.2.4.1.2 aus Stahl hergestellt sein; und

7.2.4.2.2 innerhalb der Räume, durch die sie führen, entsprechend der Klasse "A-60" isoliert sein, mit Ausnahme von Kanälen, die durch Räume der Kategorie 9 oder 10 im Sinne des Absatzes 2.2.3.2.2 führen.

7.2.5. Für die Zwecke der Absätze 7.2.4.1.4 und 7.2.4.2.2 müssen Kanäle über ihre gesamte äußere Querschnittsfläche isoliert sein. Kanäle, die sich außerhalb des genannten Raums befinden, jedoch an diesen angrenzen, und die über mindestens eine gemeinsame Fläche mit dem Raum verfügen, werden als durch den genannten Raum führend angesehen und müssen über die gesamte mit dem Raum gemeinsame Fläche isoliert werden, wobei die Isolierung um 450 Millimeter über den Kanal hinaus weitergeführt sein muss (Skizzen derartiger Konfigurationen sind den Einheitlichen Interpretationen zum SOLAS-Kapitel II-2 (MSC.1/Circ. 1276) zu entnehmen).

7.2.6. Ist es erforderlich, dass ein Lüftungskanal durch eine Trennfläche eines senkrechten Hauptbrandabschnitts führt, so ist eine selbsttätige Brandklappe an der Trennfläche vorzusehen. Die Brandklappe muss außerdem von beiden Seiten der Trennfläche von Hand geschlossen werden können. Die Bedieneinrichtung muss leicht zugänglich sowie deutlich und gut erkennbar gekennzeichnet sein. Der Kanal zwischen der Trennfläche und der Brandklappe muss gemäß Absatz 7.2.4.1.1 und 7.2.4.1.2 aus Stahl hergestellt und so isoliert sein, dass er mindestens dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweist wie die durchbrochene Trennfläche. Die Brandklappe muss mindestens auf einer Seite der Trennfläche mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, an der sich die Betriebsstellung der Klappe erkennen lässt.

7.3. Einzelheiten zu Brandklappen und Lüftungskanaldurchführungen

7.3.1. Kanäle, die durch Trennflächen der Klasse "A" führen, müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Führen Lüftungskanäle aus dünnem Blech mit einem freien Querschnitt von 0,02 Quadratmeter oder weniger durch Trennflächen der Klasse "A", so muss die Öffnung mit einer Manschette aus Stahlblech oder einem gleichwertigen Werkstoff ausgekleidet sein, die eine Wanddicke von mindestens 3 Millimeter und eine Länge von mindestens 200 Millimeter hat; von der sich nach Möglichkeit 100 Millimeter auf jeder Seite des Schottes befinden sollten; im Fall eines Decks muss die gesamte Länge auf der unteren Seite des durchbrochenen Decks liegen. Die solche Kanäle umkleidenden Manschetten sind, sofern sie nicht aus Stahl sind, mit einer Brandschutzisolierung zu versehen. Die Isolierung muss mindestens dieselbe Feuerwiderstandsfähigkeit haben wie die Trennfläche, durch die der Kanal führt;
  2. Führen Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 Quadratmeter, jedoch nicht mehr als 0,075 Quadratmeter, durch Trennflächen der Klasse "A", so müssen die Öffnungen mit Manschetten aus Stahlblech oder einem gleichwertigen Werkstoff ausgekleidet sein. Die Kanäle und Manschetten müssen mindestens 3 Millimeter dick und mindestens 900 Millimeter lang sein. Bei der Durchführung durch Schotte müssen sich nach Möglichkeit jeweils 450 Millimeter von dieser Länge auf jeder Seite des Schotts befinden. Diese Kanäle oder die solche Kanäle umkleidenden Manschetten sind mit einer Brandschutzisolierung zu versehen. Die Isolierung muss mindestens dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben wie die Trennfläche, durch die der Kanal führt.
  3. In alle Kanälen mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,075 Quadratmeter, die durch Trennflächen der Klasse "A" führen, müssen selbsttätig schließende Brandklappen eingebaut sein. Jede Brandklappe ist an der durchbrochenen Trennfläche einzubauen, und der Kanal zwischen der Brandklappe und der durchbrochenen Trennfläche muss nach den Absätzen 7.2.4.2.1 und 7.2.4.2.2 aus Stahl hergestellt sein. Die Brandklappe muss selbsttätig arbeiten, aber auch von beiden Seiten der Trennfläche von Hand zu schließen sein. Die Brandklappe muss mit einer Anzeigevorrichtung versehen sein, an der zu erkennen ist, ob die Klappe offen oder geschlossen ist. Brandklappen sind jedoch nicht erforderlich, wenn Kanäle durch Räume führen, die von Trennflächen der Klasse "A" umgeben sind und nicht von diesen Kanälen versorgt werden, sofern diese Kanäle dieselbe Feuerwiderstandsfähigkeit wie die von ihnen durchbrochenen Trennflächen aufweisen. Ein Kanal mit einem Querschnitt von mehr als 0,075 Quadratmeter darf am Durchbruch durch eine Trennfläche der Klasse "A" nicht in kleinere Kanäle unterteilt und hinter der Trennfläche wieder mit dem ursprünglichen Kanal zusammengeführt werden, um so den gemäß dieser Bestimmung vorgeschriebenen Einbau der Brandklappe zu vermeiden.

7.3.2. Lüftungskanäle mit einem freien Querschnitt von mehr als 0,02 Quadratmeter, die durch Schotte der Klasse "B" führen, müssen mit Manschetten aus Stahlblech oder einem gleichwertigen Werkstoff von 900 mm Länge umkleidet sein, von denen sich nach Möglichkeit jeweils 450 mm auf jeder Seite des Schotts befinden, sofern nicht der Kanal auf dieser Länge aus Stahl ist. Die solche Kanäle umkleidenden Manschetten sind, sofern sie nicht aus Stahl sind, mit einer Brandschutzisolierung zu versehen. Die Isolierung muss mindestens dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer haben wie die Trennfläche, durch die der Kanal führt.

7.3.3. Alle Brandklappen müssen von Hand betätigt werden können. Die Klappen müssen über eine direkte mechanische Auslösevorrichtung verfügen oder über elektrische, hydraulische oder pneumatische Vorrichtungen geschlossen werden. Alle Klappen müssen von beiden Seiten der Trennfläche von Hand betätigt werden können. Selbsttätige Brandklappen, einschließlich solcher mit Fernbedienung, müssen mit einem ausfallsicheren Mechanismus ausgerüstet sein, der sie im Brandfall auch bei einem Ausfall der Stromversorgung oder Verlust des hydraulischen oder pneumatischen Drucks schließt. Es muss möglich sein, fernbediente Brandklappen an der Klappe von Hand wieder zu öffnen.

7.4. Lüftungssysteme von Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern

7.4.1. Die Lüftungssysteme von Fahrgastschiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen außer den Anforderungen in den Absätzen.7,1,.7.2 und.7.3 die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllen:

7.4.2. Grundsätzlich müssen die Lüfter so angeordnet sein, dass die zu den verschiedenen Räumen führenden Kanäle innerhalb eines senkrechten Hauptbrandabschnitts bleiben.

7.4.3. Treppenschächte müssen durch ein unabhängiges Lüfter- und Kanalsystem (Abluft und Zuluft) versorgt werden, das keine anderen Räume innerhalb des Lüftungssystems versorgen darf.

7.4.4. Kanäle mit beliebigem Querschnitt, die mehrere Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume oder Kontrollstationen in einem Zwischendeck versorgen, müssen in der Nähe der Durchführung jedes Decks in diesen Räumen mit einer selbsttätigen Rauchklappe ausgestattet sein, die auch vom geschützten Deck oberhalb der Klappe von Hand geschlossen werden können muss. Versorgt ein Lüfter mehrere Zwischendecksräume über getrennte Kanäle innerhalb eines senkrechten Hauptbrandabschnitts, die jeweils einem einzelnen Zwischendecksraum zugeordnet sind, muss jeder Kanal in der Nähe des Lüfters mit einer handbetätigten Rauchklappe versehen sein.

7.4.5. Senkrechte Kanäle müssen nötigenfalls gemäß den Tabellen 9.1 und 9.2 isoliert sein. Kanäle müssen entsprechend den Vorschriften für die Decks zwischen dem versorgten und dem betrachteten Raum isoliert sein.

7.5. Abzüge der Küchenherde

7.5.1. Anforderungen für Schiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern

7.5.1.1 Zusätzlich zu den Anforderungen in den Absätzen.7,1,.7.2 und.7.3 müssen die Abzüge der Küchenherde gemäß den Absätzen 7.2.4.2.1 und 7.2.4.2.2 gebaut und in sämtlichen Unterkunftsräumen, Wirtschaftsräumen oder Kontrollstationen, durch die sie führen, entsprechend der Klasse "A-60" isoliert sein. Sie müssen fernen versehen sein mit

  1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann, sofern nicht ein andersartiges zugelassenes System zur Entfernung des Fettes verwendet wird;
  2. einer am unteren Ende des Kanals an der Verbindung zwischen dem Kanal und dem Küchenabzug angebrachten Brandklappe, die selbsttätig und fernbedient arbeitet, sowie zusätzlich einer am oberen Ende des Kanals in der Nähe von dessen Austrittsöffnung angebrachten fernbedienten Brandklappe;
  3. fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals. Die Feuerlöschsysteme müssen den von der Internationalen Organisation für Normung veröffentlichten Empfehlungen, insbesondere ISO 15371:2009 "Schiffe und Meerestechnik - Feuerlöschanlagen zum Schutz vor Feuer in Friteusen in Küchen" entsprechen;
  4. außerhalb der Küche in der Nähe von deren Eingang angebrachten Fernbedien-Einrichtungen zum Abstellen der Ablüfter und Zulüfter, zum Bedienen der Brandklappen nach Absatz 7.5.1.1.2 und zum Bedienen des Feuerlöschsystems. Ist ein Feuerlöschsystem mit mehreren Zweigleitungen eingebaut, so muss neben den vorstehend genannten Fernbedien-Einrichtungen eine weitere Fernbedien-Einrichtung vorhanden sein, mit der alle Zweigleitungen, aus denen die Abluft durch denselben Hauptkanal abgeführt wird, geschlossen werden können, bevor ein Löschmittel in das Feuerlöschsystem eingegeben wird; und
  5. an geeigneten Stellen angeordneten Luken zur Inspektion und Reinigung, darunter eine in der Nähe des Ablüfters/Sauglüfters und eine am unteren Ende des Kanals, wo sich Fett ansammelt.

7.5.1.2 Führen Abzüge von Kochgeräten, die auf offenen Decks installiert sind, durch Unterkunftsräume oder Räume, die brennbare Werkstoffe enthalten, so müssen diese Abzüge, soweit anwendbar, Absatz 7.5.1.1 entsprechen.

7.5.2. Anforderungen für Schiffe, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern

Wenn Abzüge von Küchenherden durch Unterkunftsräume oder Räume führen, die brennbare Werkstoffe enthalten, müssen diese Abzüge gemäß den Absätzen 7.2.4.1.1 und 7.2.4.1.2 gebaut sein. Jeder Abzug ist zu versehen mit

  1. einem Fettfilter, der zum Reinigen leicht herausgenommen werden kann,
  2. einer am unteren Ende des Kanals an der Verbindung zwischen dem Kanal und dem Küchenabzug angebrachten Brandklappe, die selbsttätig und fernbedient arbeitet, sowie zusätzlich einer am oberen Ende des Kanals in der Nähe von dessen Austrittsöffnung angebrachten fernbedienten Brandklappe;
  3. Vorrichtungen zum Abstellen der Ablüfter und Zulüfter, die von der Küche aus bedient werden können; und
  4. fest eingebauten Einrichtungen zum Löschen eines Brandes innerhalb des Kanals. Die Feuerlöschsysteme müssen den von der Internationalen Organisation für Normung veröffentlichten Empfehlungen, insbesondere ISO 15371:2009 "Schiffe und Meerestechnik - Feuerlöschanlagen zum Schutz vor Feuer in Friteusen in Küchen" entsprechen.

7.6. Lüftungsräume zur Versorgung von Maschinenräumen der Kategorie "A", die Verbrennungskraftmaschinen enthalten

7.6.1. Versorgt ein Lüftungsraum nur einen solchen angrenzenden Maschinenraum und befindet sich zwischen dem Lüftungsraum und dem Maschinenraum keine feuerwiderstandsfähige Trennfläche, müssen die Bedieneinrichtungen zum Schließen des Lüftungskanals bzw. der Lüftungskanäle, von dem bzw. denen der Maschinenraum versorgt wird, außerhalb des Lüftungsraums und des Maschinenraums angeordnet sein.

7.6.2. Versorgt ein Lüftungsraum einen solchen Maschinenraum sowie andere Räume und ist er durch eine Trennfläche der Klasse "A-0" einschließlich Durchführungen vom Maschinenraum getrennt, können die Bedieneinrichtungen zum Schließen des Lüftungskanals bzw. der Lüftungskanäle für den Maschinenraum im Lüftungsraum angeordnet sein.

7.7. Lüftungssysteme für Wäschereien auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern

Abzüge von Wäschereien und Trockenräumen der Kategorie 13 im Sinne des Absatzes 2.2.3.2.2 müssen versehen sein mit

  1. Filtern, die zum Reinigen leicht herausgenommen werden können;
  2. einer am unteren Ende des Kanals angebrachten selbsttätigen und fernbedienten Brandklappe;
  3. Fernbedien-Einrichtungen zum Abstellen der Ablüfter und Zulüfter von innerhalb des Raumes aus und zum Bedienen der Brandklappe nach Absatz 7.7.2; und
  4. an geeigneten Stellen angeordneten Luken für Inspektion und Reinigung.

Regel II-2/C/10: Brandbekämpfung

1. Ziel

1.1. Ziel dieser Regel II-2/C/10 ist es, einen Brand zu unterdrücken und im Raum seiner Entstehung schnell zu löschen. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:

  1. Es müssen fest eingebaute Feuerlöschsysteme vorhanden sein, wobei das Brandentwicklungsvermögen der geschützten Räume angemessen zu berücksichtigen ist, und
  2. die Feuerlöscheinrichtungen müssen sofort einsatzbereit sein.

2. Löschwasser-Versorgungssysteme

Auf jedem Schiff sind Feuerlöschpumpen, Feuerlöschleitungen, Anschlussstutzen, Schläuche und Strahlrohre vorzusehen, die den anzuwendenden Vorschriften dieser Regel II-2/C/10 entsprechen.

2.1. Rohrleitungen und Anschlussstutzen

2.1.1. Allgemeines

Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen für Feuerlöschleitungen und Anschlussstutzen nur bei ausreichendem Schutz verwendet werden. Die Rohrleitungen und Anschlussstutzen müssen so angebracht sein, dass die Feuerlöschschläuche leicht angeschlossen werden können. Die Rohrleitungen und Anschlussstutzen müssen so angeordnet sein, dass die Möglichkeit des Gefrierens vermieden wird. Für alle Abzweigungen von Feuerlöschleitungen auf dem offenen Deck, die nicht Feuerlöschzwecken dienen, sind Absperreinrichtungen vorzusehen. Auf Schiffen, die Decksladung befördern können, müssen die Anschlussstutzen jederzeit leicht zugänglich sein; die Leitungen müssen möglichst so verlegt sein, dass die Gefahr einer Beschädigung durch die Decksladung vermieden wird.

2.1.2. Sofortige Verfügbarkeit von Wasser

2.1.2.1.1. Bei Schiffen der Klasse B, die für die Beförderung von mehr als 250 Fahrgästen zugelassen sind, muss für die sofortige Verfügbarkeit von Wasser vorgesehen sein, dass mindestens ein wirksamer Wasserstrahl sofort von jedem in Innenräumen gelegenen Anschlussstutzen zur Verfügung steht und die weitere Wasserabgabe durch das selbsttätige Anspringen einer vorgeschriebenen Feuerlöschpumpe sichergestellt ist.

2.1.2.1.3. Bei Schiffen mit zeitweise unbesetztem Maschinenraum oder wenn nur eine Person für die Wache erforderlich ist, muss das Feuerlöschleitungssystem sofort Wasser mit einem ausreichenden Druck liefern, entweder durch Fernstart einer der Hauptfeuerlöschpumpen, die von der Kommandobrücke und der Feuerkontrollstation, soweit vorhanden, aus angelassen werden können, oder durch eine ständige Unterdruckhaltung des Feuerlöschleitungssystems durch eine der Hauptfeuerlöschpumpen.

2.1.3. Durchmesser der Feuerlöschleitungen
Der Durchmesser der Feuerlösch- und der Abzweigleitungen muss für die wirksame Verteilung der größten vorgeschriebenen Wassermenge von zwei gleichzeitig arbeitenden Feuerlöschpumpen ausreichen.

2.1.4. Absperreinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen

2.1.4.1. Absperreinrichtungen zur Trennung des innerhalb des Maschinenraums, in dem sich die Hauptfeuerlöschpumpe oder -pumpen befinden, gelegenen Teiles der Feuerlöschleitung von der übrigen Feuerlöschleitung müssen an einer leicht zugänglichen und geschützten Stelle außerhalb der Maschinenräume eingebaut sein. Die Feuerlöschleitung ist so anzuordnen, dass bei Schließung der Absperreinrichtungen alle Anschlussstutzen auf dem Schiff mit Ausnahme derjenigen in dem oben genannten Maschinenraum durch eine andere Feuerlöschpumpe oder eine Notfeuerlöschpumpe mit Wasser versorgt werden können. Die Notfeuerlöschpumpen, ihr Seewassereinlass, die Ansaug- und Druckleitungen und die Absperreinrichtungen müssen sich außerhalb des Maschinenraums befinden. Ist dies nicht durchführbar, so kann der Seekasten im Maschinenraum eingebaut sein, wenn die Absperreinrichtung von einer Stelle aus fernbedient wird, die sich in derselben Abteilung befindet wie die Notfeuerlöschpumpe, und die Ansaugleitung so kurz wie möglich ist. Kurze Abschnitte der Ansaug- oder Druckleitung dürfen durch den Maschinenraum geführt sein, sofern sie durch einen ausreichend bemessenen Rohrkanal aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff oder mit einer Isolierung der Klasse "A-60" versehen sind. Die Rohrleitungen müssen dickwandig sein; die Wanddicke darf in keinem Fall weniger als 11 mm betragen, und sie müssen mit Ausnahme des Verbindungsflansches zum Seewasser-Einlassventil durchgängig verschweißt sein.

2.1.4.2. Für jeden Feuerlöschschlauch ist eine Absperrarmatur so anzubringen, dass der Schlauch abgenommen werden kann, während die Feuerlöschpumpen in Betrieb sind.

2.1.5. Anzahl und Verteilung der Anschlussstutzen

2.1.5.1. Anzahl und Verteilung der Anschlussstutzen müssen derart sein, dass mindestens zwei nicht vom gleichen Anschlussstutzen ausgehende Wasserstrahlen, von denen einer durch einen aus einer einzigen Schlauchlänge bestehenden Schlauch gespeist wird, jede Stelle eines in Fahrt befindlichen Schiffes erreichen, soweit sie den Fahrgästen oder der Besatzung normalerweise zugänglich ist, sowie jeden Teil eines leeren Laderaumes, jeden Ro-Ro-Laderaum oder jeden Sonderraum; im letzteren Fall müssen die beiden Strahlen durch einen aus einer einzigen Schlauchlänge bestehenden Schlauch jeden Teil dieses Raumes erreichen. Außerdem müssen diese Anschlussstutzen in der Nähe der Zugänge zu den geschützten Räumen angeordnet sein.

2.1.5.2.1 In den Unterkunfts-, Wirtschafts- und Maschinenräumen müssen Anzahl und Verteilung der Anschlussstutzen derart sein, dass die Vorschriften des Absatzes 2.1.5.1 erfüllt werden können, wenn alle wasserdichten Türen und alle Türen in den Schotten, die senkrechte Hauptbrandabschnitte begrenzen, geschlossen sind.

2.1.5.2.2 Führt der Zugang zu einem Maschinenraum im unteren Bereich durch einen angrenzenden Wellentunnel, so müssen außerhalb des Eingangs zu diesem Maschinenraum, aber in seiner Nähe, zwei Anschlussstutzen vorhanden sein. Erfolgt dieser Zugang von anderen Räumen aus, so müssen in einem dieser Räume in der Nähe des Eingangs zum Maschinenraum zwei Anschlussstutzen vorhanden sein. Sie sind nicht erforderlich, wenn der Tunnel oder die angrenzenden Räume nicht Teile des Fluchtwegs sind.

2.1.6. Druck an den Anschlussstutzen

2.1.6.1 Wenn zwei gleichzeitig arbeitende Pumpen durch die in Absatz 2.3.3 vorgesehenen Strahlrohre und eine ausreichende Anzahl von Anschlussstutzen die in Absatz 2.1.3 bezeichnete Wassermenge abgeben, muss bei allen Anschlussstutzen folgender Mindestdruck gehalten werden:

Schiffe mit Zulassung zur Beförderung von
mehr als 500 Fahrgästen0,4 N/mm2
höchstens 500 Fahrgästen0,3 N/mm2

2.1.6.3 Der Höchstdruck an jedem beliebigen Anschlussstutzen darf den Druck nicht überschreiten, bei dem die sichere Handhabung eines Feuerlöschschlauchs nachgewiesen werden kann.

2.2. Feuerlöschpumpen

2.2.1. Als Feuerlöschpumpen anerkannte Pumpen
Sanitär-, Ballast-, Lenz- oder allgemeine Betriebspumpen können als Feuerlöschpumpen anerkannt werden, sofern sie für gewöhnlich nicht als Ölpumpen verwendet werden oder bei gelegentlicher Verwendung als Brennstoff- oder Brennstoffförderpumpen mit geeigneten Umschaltvorrichtungen versehen sind.

2.2.2. Anzahl der Feuerlöschpumpen

Auf Schiffen müssen Feuerlöschpumpen mit Kraftantrieb wie folgt vorgesehen sein:

  1. auf Schiffen, die zur Beförderung von mehr als 500 Fahrgästen zugelassen sind: mindestens drei, von denen eine von der Hauptmaschine angetrieben sein kann;
  2. auf Schiffe, die für die Beförderung von höchstens 500 Fahrgästen zugelassen sind: mindestens zwei, von denen eine von der Hauptmaschine angetrieben sein kann.

2.2.3 Anordnung von Feuerlöschpumpen und Feuerlöschleitungen

2.2.3.1. Feuerlöschpumpen

Die See-Einlässe, Feuerlöschpumpen und ihre Energiequellen müssen so angeordnet sein, dass

  1. bei Schiffen, die für die Beförderung von mehr als 250 Fahrgästen zugelassen sind, bei Ausbruch eines Brandes in einer einzelnen Abteilung nicht alle Feuerlöschpumpen außer Betrieb gesetzt werden;
  2. bei Schiffen der Klasse B, die für die Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelassen sind, bei einem Brand in einer einzelnen Abteilung, der alle Pumpen außer Betrieb setzen könnte, die Ersatzeinrichtung eine kraftbetriebene Notfeuerlöschpumpe mit unabhängigem Antrieb ist, deren Energiequelle und See-Einlass außerhalb des Maschinenraums liegen. Eine solche kraftbetriebene Notfeuerlöschpumpe mit unabhängigem Antrieb muss den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.

2.2.4. Volumenstrom der Feuerlöschpumpen

2.2.4.1. Gesamt-Volumenstrom der vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen
Die vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen müssen bei dem in Absatz 2.1.6 angegebenen Wasserdruck eine Wassermenge für die Brandbekämpfung abgeben können, die mindestens zwei Dritteln des Volumenstroms der Lenzpumpen entspricht, wenn sie als solche eingesetzt werden.

2.2.4.2. Volumenstrom der einzelnen Feuerlöschpumpen
Für jedes Schiff, für das diese Regel II-2/C/10 mehr als eine unabhängige Feuerlöschpumpe vorschreibt, muss jede der vorgeschriebenen Pumpen einen Volumenstrom von mindestens 80 v. H. des vorgeschriebenen, durch die Mindestanzahl der vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen geteilten Gesamt-Volumenstroms, keinesfalls jedoch weniger als 25 Kubikmeter je Stunde, haben und in jedem Fall mindestens die beiden vorgeschriebenen Wasserstrahlen abgeben können. Diese Feuerlöschpumpen müssen das Feuerlöschsystem in der vorgeschriebenen Weise versorgen können. Sind mehr als die Mindestzahl der vorgeschriebenen Pumpen vorhanden, müssen die zusätzlichen Pumpen einen Volumenstrom von mindestens 25 Kubikmetern je Stunde haben und in der Lage sein, mindestens die in dieser Regel II-2/C/10 Absatz 2.1.5 vorgeschriebenen zwei Wasserstrahlen abzugeben.

2.2.100 Das Druckventil jeder Feuerlöschpumpe muss mit einer Rückschlagklappe ausgestattet sein.

2.3. Feuerlöschschläuche und Strahlrohre

2.3.1. Allgemeine Anforderungen

2.3.1.1. Feuerlöschschläuche müssen aus einem nicht verrottenden, von der Verwaltung des Flaggenstaats zugelassenen Werkstoff bestehen; ihre Länge muss ausreichen, um Wasserstrahlen auf jede Stelle richten zu können, an der ihr Einsatz nötig ist. Jeder Schlauch ist mit einem Strahlrohr und den erforderlichen Kupplungen zu versehen. Schlauchkupplungen und Strahlrohre müssen untereinander austauschbar sein. Die in diesem Kapitel als "Feuerlöschschläuche" bezeichneten Schläuche und die erforderlichen Zubehörteile und Werkzeuge müssen einsatzbereit und sichtbar in der Nähe der Schlauchanschluss- oder Verbindungsstutzen aufbewahrt werden. Außerdem müssen auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, die Feuerlöschschläuche in Innenräumen ständig an die Anschlussstutzen angeschlossen sein.

2.3.2. Anzahl und Durchmesser der Feuerlöschschläuche

2.3.2.2 Mindestens ein Feuerlöschschlauch muss für jeden der nach Absatz 2.1.5 erforderlichen Anschlussstutzen vorhanden sein. Die Länge eines Feuerlöschschlauches darf an Deck und in den Aufbauten 20 Meter und in Maschinenräumen 15 Meter, auf kleineren Schiffen 15 Meter bzw. 10 Meter nicht überschreiten.

2.3.3. Größe und Typ der Stahlrohre

2.3.3.1. Für die Zwecke dieses Kapitels muss der genormte Mündungsdurchmesser der Strahlrohre 12 Millimeter, 16 Millimeter und 19 Millimeter betragen oder diesen Größen möglichst nahe kommen. Werden andere Systeme, beispielsweise Sprühnebel-Systeme, verwendet, so können Strahlrohre mit einem anderen Durchmesser gestattet werden.

2.3.3.2. Für Unterkunfts- und Wirtschaftsräume genügt ein Strahlrohr mit einem Mündungsdurchmesser von 12 Millimetern.

2.3.3.3. Für Maschinenräume und Außenbereiche müssen die Strahlrohrmündungen so groß sein, dass von der kleinsten Pumpe aus mit zwei Wasserstrahlen bei dem in Absatz 2.1.6 vorgeschriebenen Druck die größte Wassermenge abgegeben werden kann, es sei denn, es ist ein größerer Mündungsdurchmesser als 19 Millimeter erforderlich.

2.3.3.4. Alle Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweck-Strahlrohre (d. h. Sprüh-/Vollstrahlrohre) mit Absperrung sein.

3. Tragbare Feuerlöscher

3.1. Typ und Bauart

Tragbare Feuerlöscher müssen den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.

3.2. Anordnung der Feuerlöscher

3.2.1. Folgende Mindestzahl von Feuerlöschern ist vorgeschrieben:

  1. In Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen:
    Die Feuerlöscher sind so anzuordnen, dass der Weg zu einem Feuerlöscher von keinem Punkt des Raumes aus mehr als zehn Meter beträgt.
  2. Ein für die Verwendung in Hochspannungsbereichen geeigneter Feuerlöscher ist in der Nähe jeder Haupt- und Nebenschalttafel, die eine Leistung von mindestens 20 kW hat, anzubringen.
  3. In Küchen sind die Feuerlöscher so anzuordnen, dass der Weg zu einem Feuerlöscher von keinem Punkt des Raumes aus mehr als zehn Meter beträgt.
  4. In der Nähe von Farbenschränken und Lagerräumen, die leicht entzündliche Stoffe enthalten, muss ein Feuerlöscher vorhanden sein.
  5. Auf der Kommandobrücke und in jeder Kontrollstation muss mindestens ein Feuerlöscher vorhanden sein.

3.2.2. Von den für die Verwendung in einem Raum bestimmten tragbaren Feuerlöschern ist einer in der Nähe des Eingangs zu diesem Raum anzubringen.

3.2.3. In Unterkunftsräumen dürfen keine Kohlendioxid-Feuerlöscher vorhanden sein. Für Kontrollstationen und für sonstige Räume, in denen sich elektrische oder elektronische Einrichtungen oder für die Sicherheit des Schiffes notwendige Geräte befinden, müssen Feuerlöscher vorgesehen sein, deren Löschmittel weder elektrisch leitfähig noch für die Geräte oder Einrichtungen schädlich sind.

3.2.4. Feuerlöscher müssen einsatzbereit an leicht einsehbaren Stellen, die im Brandfall jederzeit schnell und leicht zu erreichen sind, angeordnet und so angebracht sein, dass ihre Einsatzbereitschaft nicht durch Wetter, Vibration oder andere von außen einwirkende Einflüsse beeinträchtigt wird. Tragbare Feuerlöscher müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die anzeigen, ob die Feuerlöscher benutzt worden sind.

3.3. Reservefüllungen

3.3.1. Für Feuerlöscher, die an Bord wiederbefüllt werden können, sind für die ersten 10 Feuerlöscher 100 % und für die verbleibenden Feuerlöscher 50 % Reservefüllungen mitzuführen.

3.3.2. Für Feuerlöscher, die an Bord nicht wiederbefüllt werden können, sind anstelle der Reservefüllungen zusätzliche tragbare Feuerlöscher in der gleichen Größe, des gleichen Typs und Inhalts und in der gleichen Anzahl wie in Absatz 3.2.1 angegeben mitzuführen.

3.100 Besondere Anforderungen der Richtlinie 2009/45/EG

3.100.1 Feuerlöscher mit einem Löschmittel, das entweder von sich aus oder unter den voraussichtlichen Einsatzbedingungen giftige Gase in solchen Mengen abgibt, dass Menschen gefährdet werden, oder Gase freisetzt, die die Umwelt schädigen, sind nicht gestattet.

3.100.2 Die Feuerlöscher müssen zum Löschen von Bränden geeignet sein, die um den Standort des Feuerlöschers herum auftreten können.

3.100.3 Die Bedienungsweise tragbarer Feuerlöscher, die in Unterkunfts- oder Wirtschaftsräumen verwendet werden sollen, muss, soweit dies praktisch durchführbar ist, einheitlich sein.

3.100.4 Regelmäßige Überprüfung der Feuerlöscher:

Die Verwaltung des Flaggenstaates stellt sicher, dass tragbare Feuerlöscher regelmäßig überprüft werden und ein Funktions- und Drucktest durchgeführt wird.

4. Fest eingebaute Feuerlöschsysteme

4.1. Arten der fest eingebauten Feuerlöschsysteme

4.1.1.1. Fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme
Fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme müssen den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.

4.1.1.2. Fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsysteme
Fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsysteme müssen den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.

4.1.1.3. Fest eingebaute Druckwasser-Sprühfeuerlöschsysteme
Fest eingebaute Druckwasser-Sprühfeuerlöschsysteme müssen den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.

4.1.2. Wird ein in diesem Kapitel nicht vorgeschriebenes fest eingebautes Feuerlöschsystem installiert, so muss es den Vorschriften der einschlägigen Regeln dieses Kapitels und des Codes für Brandsicherheitssysteme genügen.

4.2. Verschlusseinrichtungen bei fest eingebauten Gas-Feuerlöschsysteme

Es sind Vorrichtungen vorzusehen, mit denen alle Öffnungen, die bei einem geschützten Raum Luft eintreten oder Gas austreten lassen können, von außerhalb des geschützten Raumes geschlossen werden können.

4.3. Vorratsräume für Feuerlöschmittel

Wird das Feuerlöschmittel außerhalb eines geschützten Raumes untergebracht, so ist es in einem Raum unterzubringen, der sich hinter dem vorderen Kollisionsschott befindet und der nicht für andere Zwecke verwendet werden darf. Der Zugang zu einem solchen Vorratsraum hat nach Möglichkeit vom offenen Deck aus zu erfolgen und muss von dem geschützten Raum unabhängig sein. Liegt der Vorratsraum unter Deck, so darf er nicht mehr als ein Deck unter dem offenen Deck liegen und muss einen unmittelbaren Zugang über eine Treppe oder eine Leiter vom freien Deck aus haben. Räume, die unter Deck liegen, oder Räume, die keinen Zugang vom offenen Deck aus haben, müssen ein mechanisches Lüftungssystem haben, das so ausgelegt ist, dass es Abluft vom Boden des Raumes absaugt und einen mindestens sechsfachen Luftwechsel je Stunde ermöglicht. Die Zugangstüren müssen sich nach außen öffnen lassen, und Schotte und Decks einschließlich der Türen und sonstigen Verschlussvorrichtung für etwaige Öffnungen darin, die Begrenzungen zwischen solchen Räumen und angrenzenden umschlossenen Räumen bilden, müssen gasdicht sein. Für die Zwecke der Anwendung der Tabellen 9.1, 9.2, 9.3 und 9.4 in Regel II-2/C/9 sind solche Vorratsräume wie Kontrollstationen zu behandeln.

4.100 Besondere Anforderungen der Richtlinie 2009/45/EG

4.100.1. Ist das Freiluftvolumen in Windkesseln in irgendeinem Raum so groß, dass es, wenn es in diesem Raum bei einem Brand freigesetzt wird, die Wirksamkeit des fest eingebauten Feuerlöschsystems ernsthaft beeinträchtigen würde, so ist eine zusätzliche Menge an Feuerlöschmittel bereitzuhalten.

4.100.2. Lieferanten von Feuerlöscheinrichtungen müssen eine Beschreibung der Anlage einschließlich einer Instandhaltungscheckliste in Englisch und in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Flaggenstaats mitliefern.

4.100.3. Die Menge des Feuerlöschmittels ist mindestens einmal jährlich entweder von einem von der Verwaltung zugelassenen Sachverständigen, vom Lieferanten der Anlage oder von einer anerkannten Organisation zu prüfen.

4.100.4. Die regelmäßige Prüfung, die vom Leiter der Maschinenanlage durchzuführen oder von der Schiffsleitung zu organisieren ist, ist im Logbuch des Schiffes unter Angabe des Umfangs und des Zeitpunkts der Prüfung zu vermerken.

4.100.5. Die Verwaltung des Flaggenstaates stellt sicher, dass die Räume, in denen sich die CO2-Tanks befinden, im Hinblick auf ihre Zugänglichkeit, ihre Belüftung und ihre Kommunikationseinrichtungen ordnungsgemäß angelegt sind. Sie ergreift die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf den Bau, den Einbau, die Kennzeichnung, die Befüllung und den Test von CO2-Tanks, -Leitungen und -Formstücken und für die Kontroll- und Alarmausrüstungen für diese Anlagen. Alle Türen, die zu Räumen führen, die durch eine CO2-Anlage gesichert sind, müssen folgende Aufschrift tragen: "Dieser Raum ist durch eine CO2-Anlage gesichert und bei Alarm sofort zu verlassen".

5. Feuerlöscheinrichtungen in Maschinenräumen

5.123.1 Fest eingebaute Feuerlöschsysteme

In Maschinenräumen der Kategorie A muss eines der folgenden fest eingebauten Feuerlöschsysteme vorhanden sein:

  1. ein Gas-Feuerlöschsystem, das den einschlägigen Bestimmungen der Absätze 4.1.1.1, 4.2, 4.3 und 4.100 entspricht, oder ein gleichwertiges Feuerlöschsystem mit einem Löschmittel auf Wasserbasis, das den Bestimmungen des IMO-Rundschreibens MSC/Circ.1165 in der geänderten Fassung entspricht;
  2. einem Leichtschaum-Feuerlöschsystem, das den einschlägigen Bestimmungen des Absatzes 4.1.1.2 entspricht;
  3. einem Druckwasser-Sprühfeuerlöschsystem, das den einschlägigen Bestimmungen des Absatzes 4.1.1.3 entspricht.

5.123.2 Zusätzliche Feuerlöscheinrichtungen

5.123.2.1 In Maschinenräumen der Kategorie A muss mindestens eine tragbare Schaumlöscheinheit vorhanden sein, bestehend aus einem nach dem Ansaugprinzip arbeitenden Luftschaum-Strahlrohr, das sich durch einen Feuerlöschschlauch an die Feuerlöschleitung anschließen lässt, einem tragbaren Behälter, der mindestens 20 Liter Schaummittel enthält, und einem Reservebehälter. Das Strahlrohr muss in der Minute mindestens 1,5 Kubikmeter wirksamen Schaum erzeugen können, der geeignet ist, Ölfeuer zu löschen.

5.123.2.2 In jedem derartigen Raum müssen zugelassene Schaumfeuerlöscher mit je mindestens 45 Liter Inhalt oder gleichwertige Feuerlöscher in ausreichender Anzahl vorhanden sein, sodass der Schaum oder das gleichwertige Löschmittel an jeden Teil des Brennstoff- und Schmieröl-Drucksystems des Getriebes und andere brandgefährdete Stellen abgegeben werden kann. Außerdem muss eine ausreichende Anzahl tragbarer Schaumlöscher oder gleichwertiger Feuerlöscher vorgesehen sein, die so anzuordnen sind, dass man von jedem Punkt des Raumes aus auf einem Weg von nicht mehr als 10 Metern einen Feuerlöscher erreicht und dass in jedem dieser Räume mindestens zwei derartige Feuerlöscher vorhanden sind.

5.5. Zusätzliche Vorschriften

Jeder Maschinenraum muss mit zwei geeigneten Wassernebelrohren ausgestattet sein, die aus einem metallenen L-förmigen Rohr bestehen können, dessen langer Schenkel etwa 2 Meter lang ist und sich an einen Feuerlöschschlauch anschließen lässt und dessen kurzer Schenkel etwa 250 Millimeter lang und mit einer fest angebrachten Nebeldüse versehen ist oder mit einer Wassersprühdose versehen werden kann.

Wird erhitztes Öl als Heizmittel verwendet, so kann zusätzlich gefordert werden, dass Kesselräume zu Feuerlöschzwecken mit fest eingebauten oder tragbaren Ausrüstungen für lokale Systeme zur Erzeugung eines Druckwasser-Sprühstrahls oder zur Ausbringung von Schaum oberhalb und unterhalb des Bodens ausgerüstet werden.

5.6. Fest eingebaute Objektschutz-Feuerlöschsysteme

5.6.2. Maschinenräume der Kategorie A mit einem Volumen von mehr als 500 Kubikmetern müssen zusätzlich zu dem nach dieser Regel II-2/C/10 vorgeschriebenen fest eingebauten Feuerlöschsystem durch ein fest eingebautes Objektschutz-Feuerlöschsystem eines zugelassenen Typs mit einem Löschmittel auf Wasserbasis oder einem gleichwertigen Objektschutz-Feuerlöschsystem gemäß dem IMO-Rundschreiben MSC/Circ.913 "Richtlinien für die Zulassung von fest eingebauten Objektschutz-Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für die Verwendung in Maschinenräumen der Kategorie A" geschützt sein. Im Falle zeitweise unbesetzter Maschinenräume muss das Feuerlöschsystem sowohl eine selbsttätige Auslösung als auch eine Handauslösung haben. Im Falle ständig besetzter Maschinenräume braucht das Feuerlöschsystem nur eine Handauslösung zu haben.

5.6.3. Fest eingebaute Objektschutz-Feuerlöschsysteme müssen Bereiche wie die folgenden schützen, ohne dass dafür die Maschine abgeschaltet, Personen evakuiert oder die Räume verschlossen werden müssen:

  1. die brandgefährdeten Bereiche aller Verbrennungskraftmaschinen;
  2. die Kesselvorderseiten;
  3. die brandgefährdeten Bereiche von Verbrennungsöfen und
  4. Separatoren für erwärmten Brennstoff.

5.6.4. Die Auslösung eines Objektschutz-Feuerlöschsystems muss ein optisches und eindeutiges akustisches Alarmsignal in dem geschützten Raum und an ständig besetzten Stationen auslösen. Der Alarm muss genau auf das System hinweisen, das ausgelöst hat. Die System- und Alarmvorschriften in diesem Absatz gelten zusätzlich und nicht ersatzweise zu dem an anderer Stelle in diesem Kapitel vorgeschriebenen Feuermelde- und Feueranzeigesystem.

6. Feuerlöscheinrichtungen in Kontrollstationen, Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen

6.1. Berieselungs- und Wassersprühsysteme

6.1.1. Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, muss in allen Wirtschaftsräumen, Kontrollstationen und Unterkunftsräumen einschließlich der Gänge und Treppen ein selbsttätiges Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesystem eines zugelassenen Typs, das den Anforderungen des Absatzes 6.1.100 oder den IMO-Richtlinien für ein zugelassenes gleichwertiges Berieselungssystem gemäß der IMO-Entschließung A.800 (19) entspricht, eingebaut sein. Ersatzweise kann in Kontrollstationen, in denen wichtige Einrichtungen und Geräte durch Wasser beschädigt werden können, ein zugelassenes fest eingebautes Feuerlöschsystem eines anderen Typs vorgesehen sein. In Räumen mit geringer oder ohne Brandgefahr wie Leerräumen, öffentlichen Toiletten, CO2-Räumen und ähnlichen Räumen braucht kein selbsttätiges Berieselungssystem vorgesehen zu sein.

6.1.2. Bezüglich Schiffen, die nicht mehr als 36 Fahrgäste befördern, wird auf Regel II-2/C/7 Unterabsatz 5.3.2 verwiesen.

6.1.3. Auf Kabinenvorflächen von Schiffen, auf die Regel 5.3.4 Anwendung findet, muss ein fest eingebautes Druckwasser-Sprühfeuerlöschsystem nach Maßgabe des Codes für Brandsicherheitssysteme vorhanden sein, wenn die Möbel und Einrichtungsgegenstände auf diesen Kabinenvorflächen nicht den Begriffsbestimmungen in Regel II-2/A/3 Unterabsätze 40.1, 40.2, 40.3, 40.6 und 40.7 entsprechen.

6.1.100 Es sind selbsttätige Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme eines zugelassenen Typs zu verwenden, die den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.

Für Schiffe der Klassen C und D von weniger als 40 Metern Länge mit einer geschützten Fläche von insgesamt weniger als 280 Quadratmetern kann die Verwaltung des Flaggenstaats die angemessene Fläche für die Auslegung der Pumpen sowie alternative Versorgungselemente festlegen.

6.3. Räume mit entzündbaren flüssigen Stoffen

6.3.1. Farbenräume sind zu schützen durch:

  1. ein CO2-Feuerlöschsystem mit einem Löschmittelvorrat für eine Mindestkonzentration des entspannten Gases von 40 %, bezogen auf das Bruttovolumen des geschützten Raumes;
  2. ein Trockenpulver-Feuerlöschsystem mit einem Löschmittelvorrat von 0,5 kg Löschpulver je Kubikmeter;
  3. ein Wassersprüh- oder Berieselungssystem mit einer Wasserabgabe von 5 Litern je Quadratmeter in der Minute. Wassersprühsysteme können an die Feuerlöschleitung des Schiffes angeschlossen sein; oder
  4. ein System, das nach Festlegung der Verwaltung des Flaggenstaats einen gleichwertigen Schutz bietet.

In jedem Fall muss das System von außerhalb des geschützten Raumes aus bedienbar sein.

6.3.2. Räume zur Aufbewahrung von entzündbaren flüssigen Stoffen müssen durch eine von der Verwaltung des Flaggenstaats zugelassene geeignete Feuerlöscheinrichtung geschützt sein.

6.3.3. Für Räume mit einer Decksfläche von weniger als 4 Quadratmetern, die keinen Zugang zu Unterkunftsräumen haben, kann anstelle eines fest eingebauten Systems ein tragbarer CO2-Feuerlöscher zugelassen werden, dessen Löschmittelvorrat für eine Mindestkonzentration des entspannten Gases von 40 %, bezogen auf das Bruttovolumen des Raumes, ausreicht. Der Raum muss eine Einlassöffnung haben, durch die der Inhalt des Feuerlöschers eingegeben werden kann, ohne den geschützten Raum betreten zu müssen. Der vorgeschriebene tragbare Feuerlöscher muss in der Nähe der Einlassöffnung aufbewahrt werden. Ersatzweise kann eine Einlassöffnung oder ein Schlauchanschluss vorgesehen sein, um die Verwendung von Wasser aus der Feuerlöschleitung zu ermöglichen.

6.4. Frittier-, Koch- und Grillgeräte:

Sind in Räumen außerhalb der Hauptküche Frittier-, Koch- und Grillgeräte installiert und werden diese dort verwendet, so schreibt die Verwaltung des Flaggenstaats unter Berücksichtigung der mit dem Einsatz der betreffenden Geräte verbundenen Brandgefahr zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vor.

Frittiergeräte sind auszurüsten mit:

  1. einem selbsttätigen oder handbetätigten Feuerlöschsystem, das nach einem internationalen Standard entsprechend ISO 15371:2009 "Feuerlöschanlagen zum Schutz vor Feuer in Friteusen in Küchen" geprüft worden ist;
  2. zwei voneinander unabhängigen Thermostaten mit einer Alarmeinrichtung, um den Benutzer im Falle des Versagens eines der Thermostate zu warnen,
  3. einer Vorrichtung zum selbsttätigen Abschalten der elektrischen Energiezufuhr aufgrund der Auslösung des Feuerlöschsystems,
  4. einer Alarmeinrichtung, die den Betrieb des Feuerlöschsystems in der Küche, in der das Gerät installiert ist, anzeigt und
  5. einer Bedienvorrichtung für die Handauslösung des Feuerlöschsystems, die zur leichten Benutzung durch die Besatzung eindeutig gekennzeichnet ist.

7. Feuerlöscheinrichtungen in Laderäumen

7.1. Fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme für normale Ladung

7.1.1. Sofern in Absatz 7.2 nichts anderes bestimmt ist, müssen die Laderäume von Fahrgastschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 1.000 oder mehr durch ein fest eingebautes CO2- oder Inertgas-Feuerlöschsystem, das den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entspricht, oder durch ein fest eingebautes Leichtschaum-Feuerlöschsystem, das einen gleichwertigen Schutz bietet, geschützt sein.

7.1.2. Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 1.000 müssen die Einrichtungen in den Laderäumen den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaats entsprechen, vorausgesetzt das Schiff ist mit Lukendeckeln aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff sowie wirksamen Verschlüssen für Lüfter und sonstige zu den Laderäumen führende Öffnungen ausgerüstet.

7.2. Fest eingebaute Gas-Feuerlöschsysteme für gefährliche Güter

Auf einem Schiff, das gefährliche Güter in den Laderäumen befördert, muss ein fest eingebautes CO2- oder Inertgas-Feuerlöschsystem, das den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entspricht, oder ein Feuerlöschsystem, das nach Auffassung der Verwaltung des Flaggenstaats einen gleichwertigen Schutz für die beförderte Ladung bietet, vorgesehen sein.

7.3. Brandbekämpfung bei Schiffen, die für die Beförderung von Containern auf dem Wetterdeck oder oberhalb davon entworfen sind

7.3.1. Die Schiffe müssen zusätzlich zu den Geräten und Vorrichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 mindestens eine Wassernebel-Löschlanze mitführen.

7.3.1.1. Die Wassernebel-Löschlanze muss aus einem Rohr mit einem Dorn bestehen, mit dem eine Containerwand durchstoßen und Wassernebel innerhalb eines geschlossenen Raumes (Container usw.) erzeugt werden kann, wenn die Lanze an die Feuerlöschleitung angeschlossen ist.

10. Brandschutzausrüstung

10.1. Art der Brandschutzausrüstung

10.1.1. Die Brandschutzausrüstung muss den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.

10.1.2. Für jedes Atemschutzgerät muss eine feuerfeste Rettungsleine von ausreichender Länge und Festigkeit vorhanden sein, die mit einem Karabinerhaken am Riemen des Geräts oder an einem besonderen Gürtel befestigt werden kann, um zu verhindern, dass sich das Atemschutzgerät löst, wenn die Rettungsleine betätigt wird.

10.2. Anzahl der Brandschutzausrüstungen

10.2.1. Schiffe der Klasse B sowie Schiffe der Klassen C und D ab einer Länge von 40 Metern müssen mindestens zwei Brandschutzausrüstungen mitführen.

10.2.2. Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:

  1. Außerdem müssen bei Schiffen mit einer Länge von 60 Metern oder mehr je angefangene 80 Meter Länge zwei Brandschutzausrüstungen und zwei persönliche Ausrüstungen vorhanden sein, und zwar, wenn die Gesamtlänge aller Fahrgasträume und Wirtschaftsräume mehr als 80 Meter beträgt, in dem Deck, das diese Räume enthält, bzw. wenn es mehr als ein solches Deck gibt, in dem Deck, das die größte Gesamtlänge aufweist.

Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen für jeden senkrechten Hauptbrandabschnitt zwei zusätzliche Brandschutzausrüstungen vorgesehen sein, ausgenommen Treppenschächte, die einzelne senkrechte Hauptbrandabschnitte bilden, sowie senkrechte Hauptbrandabschnitte begrenzter Länge im vorderen oder hinteren Schiffsende, die keine Unterkunftsräume, Maschinenräume oder Hauptküchen einschließen.

10.2.5. Für jedes vorgeschriebene Atemschutzgerät müssen zwei Reservefüllungen vorgesehen sein; es gelten folgende Ausnahmen:

  1. Auf Schiffen der Klasse B mit einer Länge von weniger als 40 Metern braucht für jedes Atemschutzgerät nur eine Reservefüllung vorgesehen zu sein.
  2. Auf Schiffen mit fünf Atemschutzgeräten oder mehr braucht das Gesamtvolumen der Reserve-Atemluft 9600 Liter nicht zu überschreiten.
  3. Auf Schiffen, die mit einer an einem geeigneten Ort untergebrachten Anlage ausgestattet sind, die das vollständige Aufladen der Druckluftflaschen ermöglicht und gewährleistet, dass die Atemluft frei von Verunreinigungen ist, braucht nur eine Ersatzladung für jedes vorgeschriebene Atemschutzgerät vorgesehen zu sein und das Gesamtvolumen der Reserve-Atemluft 4800 Liter nicht zu überschreiten.

10.3. Aufbewahrung der Brandschutzausrüstungen

10.3.1. Die Brandschutzausrüstungen oder persönlichen Ausrüstungen sind so aufzubewahren, dass sie leicht zugänglich und einsatzbereit sind; wenn mehr als eine Brandschutzausrüstung oder mehr als eine persönliche Ausrüstung mitgeführt wird, müssen sie an genügend weit voneinander entfernten Stellen aufbewahrt werden.

10.3.2. An jeder Stelle müssen mindestens eine Brandschutzausrüstung und eine persönliche Ausrüstung vorhanden sein.

10.4. Nachrichtenaustausch zwischen Brandbekämpfern:

Auf Schiffen, bei denen sich mindestens eine Brandschutzausrüstung an Bord befinden muss, müssen für jeden Brandbekämpfungstrupp mindestens zwei tragbare Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) zum Zweck des Nachrichtenaustauschs zwischen den Brandbekämpfern an Bord mitgeführt werden. Bei mit Flüssiggas betriebenen Schiffen oder Ro-Ro-Fahrgastschiffen mit geschlossenen Ro-Ro-Laderäumen oder Sonderräumen müssen diese tragbaren Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen) explosionsgeschützt oder eigensicher sein.

10.100 Ist die Verwaltung des Flaggenstaats der Auffassung, dass die Beförderungsbestimmungen in dieser Regel II-2/C/10 an Bord eines Schiffes unangemessen und/oder technisch ungeeignet sind, so kann dieses Schiff in Einklang mit Artikel 9 Nummer 3 der Richtlinie 2009/45/EG von einer oder mehreren der Bestimmungen dieser Regel II-2/C/10 befreit werden.

Regel II-2/C/11: Bauliche Widerstandsfähigkeit

1. Ziel

Ziel dieser Regel II-2/C/11 ist es, die bauliche Widerstandsfähigkeit eines Schiffes zu erhalten, um einen teilweisen oder gesamten Zusammenbruch der Schiffsstruktur infolge einer Herabsetzung der Festigkeit durch Wärme zu verhindern. Für dieses Ziel müssen die für die Schiffsstruktur verwendeten Werkstoffe gewährleisten, dass die bauliche Widerstandsfähigkeit im Brandfall nicht herabgesetzt wird.

2. Werkstoffe für Schiffskörper, Aufbauten, tragende Schotte, Decks und Deckshäuser

Der Schiffskörper, die Aufbauten, tragenden Schotte, Decks und Deckshäuser müssen aus Stahl oder anderem gleichwertigem Werkstoff bestehen. Für die Anwendung der in Artikel 2 Buchstabe za der Richtlinie 2009/45/EG genannten Begriffsbestimmung "gleichwertiger Werkstoff" muss die Dauer der "jeweiligen Feuereinwirkung" den in den Tabellen 9.1 bis 9.4. der Regel II-2/C/9 Unterabsätze 2.2.3 und 2.2.4 angegebenen Werten für Widerstandsfähigkeit und Isolierung entsprechen. Zum Beispiel muss die "jeweilige Feuereinwirkung" eine halbe Stunde betragen, wenn Trennflächen wie Decks und Seiten- und Frontwände von Deckshäusern "B-0"-Feuerwiderstandsfähigkeit haben dürfen.

3. Bauteile aus Aluminiumlegierung

Jedoch sind bei Bauteilen aus Aluminiumlegierung folgende Vorschriften anzuwenden:

3.1. Außer bei Bauteilen, die nichttragend sind, muss die Isolierung der Teile aus Aluminiumlegierung von Trennflächen der Klasse "A" oder "B" derart sein, dass die Temperatur des Bauteilkerns während der jeweiligen Feuereinwirkung beim Normal-Brandversuch um nicht mehr als 200 °C über die umgebende Temperatur ansteigt.

3.2. Besonders zu beachten ist die Isolierung der Teile aus Aluminiumlegierung von Stützen, Pfosten und anderen Bauteilen, die zur Abstützung der Bereiche für die Aufstellung und das Zuwasserlassen der Rettungsboote und -flösse und für das Einbooten sowie zur Abstützung der Trennflächen der Klassen "A" und "B" erforderlich sind, um sicherzustellen,

3.2.1 dass für Bauteile, welche die Bereiche der Rettungsboote und -flöße und die Trennflächen der Klasse "A" stützen, die in Absatz 3.1 angegebene Grenze für den Temperaturanstieg bis zum Ende einer Stunde eingehalten wird; und

3.2.2 dass für Bauteile, die erforderlich sind, um Trennflächen der Klasse "B" zu stützen, die in Absatz 3.1 angegebene Grenze für den Temperaturanstieg bis zum Ende einer halben Stunde eingehalten wird.

4. Maschinenräume der Kategorie A

4.1. Decken und Schächte

Decken und Schächte von Maschinenräumen der Kategorie A müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff hergestellt und entsprechend den Tabellen in Regel II-2/C/9, soweit zutreffend, isoliert sein. Etwaige Öffnungen darin müssen so angeordnet und geschützt sein, dass die Ausbreitung eines Brandes verhindert wird.

4.2. Flurplatten

Die Flurplatten normaler Verkehrswege in Maschinenräumen der Kategorie A müssen aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff sein.

5. Werkstoffe für Auslässe in der Außenhaut

Hitzeempfindliche Werkstoffe dürfen nicht für Außenbordspeigatte, sanitäre Ausgüsse und andere Auslässe verwendet werden, die sich nahe der Wasserlinie oder an einem Ort befinden, an dem ihr Versagen im Brandfall die Gefahr eines Wassereinbruchs zur Folge haben kann.

Teil D
Flucht
20

Regel II-2/D/12: Unterrichtung der Besatzung und der Fahrgäste

1. Ziel

Ziel dieser Regel II-2/D/12 ist es, die Besatzung und die Fahrgäste über einen Brand zu unterrichten, damit eine sichere Evakuierung durchführbar ist. Für dieses Ziel müssen ein Generalalarmsystem und eine Rundspruchanlage vorhanden sein.

2. Um die Besatzung und die Fahrgäste über einen Brand zu unterrichten, ist das nach Regel III/3 Absatz.1 vorgeschriebene Generalalarmsystem zu benutzen.

3. Rundspruchanlage

In allen Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen, allen Kontrollstationen und auf allen offenen Decks muss eine Rundspruchanlage oder eine andere wirksame Nachrichtenübermittlungseinrichtung, die den Vorschriften der SOLAS-Regel III/6.5 in der geänderten Fassung entspricht, vorhanden sein.

Regel II-2/D/13: Fluchtwege

1. Ziel

Ziel dieser Regel II-2/D/13 ist es, Fluchtwege vorzusehen, sodass die Personen an Bord sicher und schnell zum Deck für das Einbooten in die Rettungsboote und -flöße gelangen können. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:

  1. Es müssen sichere Fluchtwege vorgesehen sein;
  2. die Fluchtwege müssen in einem sicheren Zustand und von Hindernissen freigehalten werden; und
  3. soweit erforderlich, müssen zusätzliche Hilfen für eine Flucht vorgesehen sein, um die Zugänglichkeit, eine verständliche Markierung und eine angemessene Gestaltung für Notfallsituationen sicherzustellen.

2. Allgemeine Vorschriften:

2.2. Aufzüge gelten in keinem Fall als vorgeschriebene Fluchtwege.

3. Fluchtwege aus Kontrollstationen, Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen

3.1. Allgemeine Vorschriften

3.1.1. Treppen, Leitern, Flure und Türen müssen so angeordnet sein, dass sie leicht begehbare Fluchtwege zum Deck für das Einbooten in die Rettungsboote und -flösse von allen Räumen für Fahrgäste und Besatzung und von Räumen, in denen die Besatzung normalerweise beschäftigt ist, mit Ausnahme der Maschinenräume, bilden.

3.1.2. Gänge, Lobbys oder Teile von Gängen, aus denen es nur einen Fluchtweg gibt, sind verboten. Aus betriebspraktischen Gründen im Schiff notwendige tote Gänge im Bereich der Wirtschaftsräume, z.B. Brennstoffübernahmestationen und quer verlaufende Versorgungsgänge, sind zulässig, sofern diese toten Gänge von den Besatzungsunterkunftsbereichen getrennt und von den Fahrgastunterkunftsbereichen aus nicht zugänglich sind. Ebenso ist ein Teil eines Ganges, dessen Länge nicht größer als seine Breite ist, als Nische oder örtliche Verbreiterung zu betrachten und ist erlaubt.

3.1.3. Alle Treppen müssen eine tragende Stahlkonstruktion haben, sofern die Verwaltung nicht die Verwendung von anderem gleichwertigem Werkstoff billigt.

3.1.4. Hat eine Funkstation keinen unmittelbaren Zugang zum offenen Deck, so muss sie zwei Fluchtwege oder Zugänge haben, von denen einer ein rundes oder eckiges Schiffsfenster von ausreichender Größe oder eine andere Möglichkeit sein kann.

3.2. Fluchtwege

3.2.1. Flucht aus Räumen unter dem Schottendeck

3.2.1.1. Unter dem Schottendeck müssen alle wasserdichten Abteilungen sowie alle gleichermaßen abgegrenzten Räume bzw. Raumgruppen mindestens zwei Fluchtwege haben, von denen mindestens einer nicht durch wasserdichte Türen führt. In Ausnahmefällen kann bei Besatzungsräumen, die nur gelegentlich betreten werden, auf einen der Fluchtwege verzichtet werden, sofern der vorgeschriebene Fluchtweg unabhängig von wasserdichten Türen ist. In diesem Fall muss der einzige Fluchtweg eine sichere Fluchtmöglichkeit bieten.

3.2.2. Flucht aus Räumen über dem Schottendeck

Oberhalb des Schottendecks müssen in allen senkrechten Hauptbrandabschnitten sowie in allen gleichermaßen abgegrenzten Räumen bzw. Raumgruppen mindestens zwei Fluchtwege vorgesehen sein, von denen mindestens einer zu einer Treppe führen muss, die einen senkrechten Fluchtweg bildet.

3.2.3. Unmittelbarer Zugang zu Treppenschächten

Die Treppenschächte müssen einen unmittelbaren Zugang zu den Gängen und einen ausreichenden Querschnitt haben, um eine Verstopfung durch die Personen zu vermeiden, welche die Treppe in einem Notfall voraussichtlich benutzen müssen. Innerhalb solcher Treppenschächte sind nur öffentliche Toiletten, Abstellräume aus nicht brennbarem Werkstoff für die Aufbewahrung von Sicherheitsausrüstung und offene Informationsstände gestattet. Es dürfen nur Gesellschaftsräume, Gänge, öffentliche Toiletten, Sonderräume und offene Ro-Ro-Laderäume, zu denen Fahrgäste Zugang haben können, andere nach Absatz 3.2.4.1 vorgeschriebene Fluchttreppen und äußere Bereiche einen unmittelbaren Zugang zu diesen Treppenschächten haben.

3.2.4. Einzelheiten der Fluchtwege

3.2.4.1. Mindestens einer der nach den Unterabsätzen 3.2.1.1 und 3.2.2 vorgeschriebenen Fluchtwege muss aus einem leicht erreichbaren Treppenschacht bestehen, der von unten an beginnend bis zum entsprechenden Deck für das Einbooten in die Rettungsboote und -flöße oder, wenn das Einbootungsdeck sich nicht bis zu dem betreffenden senkrechten Hauptbrandabschnitt erstreckt, bis zum obersten Wetterdeck, einen ständigen Schutz vor Feuer bietet. Im letzteren Fall muss ein unmittelbarer Zugang zum Einbootungsdeck durch außen liegende offene Treppen und Zugangswege vorhanden sein, für die gemäß Regel III/5 Absatz.3 eine Notbeleuchtung und ein rutschhemmender Belag vorzusehen sind. Die den außen liegenden offenen Treppen und Zugangswegen, die Bestandteil von Fluchtwegen sind, zugekehrten Begrenzungen und die Begrenzungen, die so gelegen sind, dass ihr Versagen während eines Brandes die Flucht zum Einbootungsdeck behindern würde, müssen eine Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich der Isolierwerte entsprechend den zutreffenden Tabellen 9.1 bis 9.4 haben.

3.2.4.2. Der Schutz der Zugänge von den Treppenschächten zu den Einbootungsbereichen der Rettungsboote und -flöße muss entweder unmittelbar oder über durch das Schiffsinnere führende geschützte Zugangswege, welche die in den zutreffenden Tabellen 9.1 bis 9.4 festgelegte Widerstandsfähigkeit gegen Feuer und die festgelegten Isolierwerte für Treppenschächte aufweisen, gewährleistet sein.

3.2.4.5. Die Breite, die Anzahl und der Verlauf der Fluchtwege müssen den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.

3.2.5. Kennzeichnung der Fluchtwege

3.2.5.1. Zusätzlich zur vorgeschriebenen Notbeleuchtung nach den Regeln II-1/D/42 und III/5.3 müssen die Fluchtwege einschließlich der Treppen und Ausgänge an allen Stellen des Fluchtwegs einschließlich der Ecken und Kreuzungen mit elektrisch gespeisten oder lang nachleuchtenden Leitmarkierungen versehen sein, die höchstens 0,3 Meter über dem Deck angebracht sind. Die Leitmarkierungen müssen die Fahrgäste in die Lage versetzen, alle Fluchtwege festzustellen und die Notausgänge leicht zu erkennen. Werden elektrisch gespeiste Leitmarkierungen verwendet, so müssen sie durch die Notstromquelle versorgt werden und so ausgeführt sein, dass der Ausfall einer einzelnen Leuchte oder der Bruch einer Leitmarkierung die gesamte Markierung nicht unwirksam macht. Zusätzlich müssen alle Fluchtwegschilder und alle Hinweise auf den Aufbewahrungsort der Brandbekämpfungsausrüstung aus lang nachleuchtendem Werkstoff bestehen. Die Verwaltung des Flaggenstaats muss sicherstellen, dass solche elektrisch gespeisten oder lang nachleuchtenden Leitmarkierungen gemäß dem Code für Brandsicherheitssysteme bewertet, geprüft und verwendet worden sind.

3.2.5.2. Bei Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, sind die Vorschriften dieser Regel II-2/D/13 Unterabsatz 3.2.5.1 auch auf die Unterkunftsbereiche der Besatzung anzuwenden.

3.2.6. Normalerweise verschlossene Türen, die Teil eines Fluchtwegs bilden.

3.2.6.1. Zum Aufschließen von Kabinen- und Kajüttüren von der Innenseite darf kein Schlüssel erforderlich sein. Ferner darf es an den ausgewiesenen Fluchtwegen keine Türen geben, die bei Fortbewegung in Fluchtrichtung nur mit einem Schlüssel aufgeschlossen werden können.

3.2.6.2. Die Türen der Notausgänge von Gesellschaftsräumen, die normalerweise verriegelt sind, müssen mit einem Schnellauslösemechanismus ausgerüstet sein. Solch ein Mechanismus muss aus einem Türverriegelungsmechanismus und einer integrierten Vorrichtung bestehen, die bei einer Krafteinwirkung in Fluchtrichtung die Türverriegelung freigibt. Schnellauslösemechanismen müssen den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaats entsprechend ausgelegt und eingebaut sein und im Einzelnen

  1. aus Gestängen oder Paneelen bestehen, deren auslösender Teil mindestens über die halbe Türblattbreite reicht und nicht weniger als 760 mm und höchstens 1120 mm über dem Deck liegt,
  2. bewirken, dass die Verriegelung bei einer Krafteinwirkung von nicht mehr als 67 N freigegeben wird, und
  3. nicht mit Türschlössern, Vorreibern oder anderen Vorrichtungen versehen sein, welche die Freigabe der Verriegelung verhindern, wenn auf die Freigabevorrichtung ein Druck ausgeübt wird.

3.2.7. Evakuierungsanalyse für Fahrgastschiffe

3.2.7.1. Die Fluchtwege müssen im frühen Entwurfsstadium durch eine Evakuierungsanalyse gemäß den "Überarbeiteten Leitlinien zur Evakuierungsanalyse für neue und vorhandene Fahrgastschiffe" (MSC.1/Circ.1533) in der geänderten Fassung bewertet werden. Dieser Abschnitt gilt für

  1. Ro-Ro-Fahrgastschiffe und
  2. andere Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, es sei denn, die Unterkunftsräume verfügen über keine Kabinen, liegen nur auf einem Deck und es ist nur ein Sammelplatz vorgesehen.

3.2.7.2. Mit Hilfe der Analyse sollen Engpässe festgestellt und - soweit möglich - verhindert werden, die beim Verlassen des Schiffes durch normale Bewegungen der Fahrgäste und der Besatzung auf den Fluchtwegen entstehen können, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich Besatzungsmitglieder möglicherweise auf diesen Wegen in entgegengesetzter Richtung zu den Fahrgästen bewegen müssen. Außerdem muss mithilfe der Analyse nachgewiesen werden, dass die Fluchtvorkehrungen flexibel genug sind, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass bestimmte Fluchtwege, Sammelplätze, Einbootungsstationen oder Überlebensfahrzeuge infolge eines Unfalls nicht mehr benutzt werden können.

3.4. Fluchtretter für Schiffe ab einer Länge von 40 Metern:

3.4.1. An Bord müssen Fluchtretter vorgehalten werden, die den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.

3.4.3. In jedem senkrechten Hauptbrandabschnitt müssen mindestens zwei Fluchtretter mitgeführt werden.

3.4.4. Auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, müssen in jedem senkrechten Hauptbrandabschnitt zwei Fluchtretter zusätzlich zu den nach Unterabsatz 3.4.3 vorgeschriebenen mitgeführt werden.

3.4.5. Die Unterabsätze 3.4.3 und 3.4.4 finden jedoch keine Anwendung auf Treppenschächte, die einzelne senkrechte Hauptbrandabschnitte bilden, und senkrechte Hauptbrandabschnitte im vorderen oder hinteren Ende eines Schiffes, die keine Räume der Kategorien 6, 7, 8 oder 12 nach der Begriffsbestimmung in Regel II-2/C/9 Unterabsatz 2.2.3 enthalten.

4. Fluchtwege aus Maschinenräumen

4.1. Fluchtwege

Jeder Maschinenraum muss zwei Fluchtwege haben. Insbesondere sind folgende Bestimmungen zu beachten:

4.1.1. Flucht aus Räumen unter dem Schottendeck

Liegt der Raum unter dem Schottendeck, so müssen die beiden Fluchtwege bestehen aus:

  1. zwei so weit wie möglich voneinander entfernt liegenden stählernen Leitergruppen, die zu Türen im oberen Teil des Raumes führen, welche ebenso weit voneinander entfernt liegen und von denen aus die entsprechenden Decks für das Einbooten in die Rettungsboote und -flöße erreicht werden können. Eine dieser Leitern innerhalb muss innerhalb eines geschützten Schachtes liegen, der vom unteren Teil des Raumes, zu dem er führt, bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Raumes die Vorschriften der Regel II-2/C/9 Unterabsatz 2.2.3 Kategorie 2 bzw. der Regel II-2/C/9 Unterabsatz 2.2.4 Kategorie 4 erfüllt. In diesen Schacht müssen selbstschließende Feuertüren der gleichen Feuerwiderstandsfähigkeit eingebaut sein. Die Leiter muss so befestigt sein, dass keine Wärme durch nichtisolierte Befestigungspunkte in den Schacht übertragen wird. Der geschützte Schacht muss minimale Innenabmessungen von mindestens 800 Millimeter x 800 Millimeter haben und mit einer Notbeleuchtung versehen sein; oder
  2. einer Stahlleiter, die zu einer Tür im oberen Teil des Raumes führt, von der aus das Einbootungsdeck erreicht werden kann, und zusätzlich im unteren Teil des Raumes an einer von der betreffenden Leiter weit entfernten Stelle einer stählernen Tür, die von beiden Seiten geöffnet werden kann und die einen Zugang zu einem sicheren Fluchtweg vom unteren Teil des Raumes zum Einbootungsdeck bietet.

4.1.2. Flucht aus Räumen über dem Schottendeck

Liegt der Raum oberhalb des Schottendecks, so müssen zwei so weit wie möglich voneinander entfernte Fluchtwege vorhanden sein, und die Endtüren dieser Fluchtwege müssen so liegen, dass von ihnen aus die entsprechenden Decks für das Einbooten in die Rettungsboote und -flösse erreicht werden können. Sind für diese Fluchtwege Leitern notwendig, so müssen sie aus Stahl sein.

4.1.3. Befreiung von der zweiten Fluchtmöglichkeit

Die Verwaltung des Flaggenstaats kann auf einen Fluchtweg aus einem solchen Raum verzichten, sofern das Einbootungsdeck durch eine Tür oder über eine Stahlleiter sicher erreicht werden kann, wobei Beschaffenheit und Lage des Raumes und die Anwesenheit normalerweise in diesem Raum beschäftigter Personen gebührend berücksichtigt werden. Im Rudermaschinenraum muss ein zweiter Fluchtweg vorgesehen werden, wenn sich der Notsteuerstand in diesem Raum befindet, es sei denn, es ist ein unmittelbarer Zugang zum offenen Deck vorhanden.

4.1.4. Flucht aus Maschinenkontrollräumen

Für einen Maschinenkontrollraum, der innerhalb eines Maschinenraums liegt, müssen zwei Fluchtwege vorgesehen sein, von denen mindestens einer einen ständigen Schutz vor Feuer bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums bietet.

4.1.5. Leitern und Treppen

Die Unterseite von Treppen in Maschinenräumen muss abgeschirmt sein.

4.1.6. Flucht aus Hauptwerkstätten in Maschinenräumen

Von der Hauptwerkstatt in einem Maschinenraum müssen zwei Fluchtwege vorgesehen sein. Mindestens einer dieser Fluchtwege muss einen ständigen Schutz vor Feuer bis zu einer sicheren Stelle außerhalb des Maschinenraums bieten.

4.1.100 Die Leitern gemäß den Unterabsätzen 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 können aus einem Stahl gleichwertigem Werkstoff hergestellt sein, wenn sie sich in einem geschützten Schacht befinden, der nach den einschlägigen Tabellen in Regel II-2/C/9 feuerisoliert ist.

4.3. Fluchtretter für Schiffe ab einer Länge von 40 Metern:

4.3.1. In den Maschinenräumen müssen an leicht einsehbaren Stellen Fluchtretter einsatzbereit angeordnet sein, die im Brandfall jederzeit schnell und leicht erreicht werden können. Bei der Festlegung des Aufbewahrungsorts der Fluchtretter muss das Layout des Maschinenraums und die Anzahl der Personen, die normalerweise in den Räumen arbeiten, berücksichtigt werden. Es wird auf die IMO-Richtlinien über Leistungsanforderungen, Aufbewahrungsort, Verwendung und Wartung von Fluchtrettern (emergency escape breathing devices, EEBD) im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.849 verwiesen.

4.3.2. Die Anzahl und der Aufbewahrungsort dieser Geräte müssen in den nach Regel II-2/E/15 Unterabsatz 2.4 vorgeschriebenen Brandschutzplan eingetragen sein.

4.3.3. An Bord müssen Fluchtretter vorgehalten werden, die den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entsprechen.

5. Fluchtwege aus Sonderräumen und offenen Ro-Ro-Laderäumen, zu denen die beförderten Fahrgäste Zugang haben können

5.1. In Sonderräumen und offenen Ro-Ro-Laderäumen, zu denen die Fahrgäste Zugang haben können, müssen Anzahl und Lage der Fluchtwege, sowohl unterhalb als auch oberhalb des Schottendecks den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaats genügen, und grundsätzlich muss die Sicherheit des Zugangs zum Einbootungsdeck mindestens der in den Unterabsätzen 3.2.1.1, 3.2.2, 3.2.4.1. und 3.2.4.2 vorgesehenen Sicherheit gleichwertig sein. In solchen Räumen müssen zu den Fluchtwegen führende, gekennzeichnete Verkehrswege mit einer Breite von mindestens 600 Millimetern vorgesehen sein, die, sofern durchführbar und sinnvoll, in Längsrichtung mindestens 150 Millimeter über dem Deck verlaufen. Die Parkanordnung der Fahrzeuge muss so sein, dass die Verkehrswege jederzeit frei gehalten werden.

5.2. Einer der Fluchtwege aus den Maschinenräumen, in denen die Besatzung normalerweise beschäftigt ist, darf keinen unmittelbaren Zugang zu einem Sonderraum haben.

5.100 Es darf nicht möglich sein, dass hochziehbare Auf- und Abfahrrampen zu den Plattformdecks in heruntergelassener Stellung die zugelassenen Fluchtwege versperren.

6. Fluchtwege aus Ro-Ro-Laderäumen

In Ro-Ro-Laderäumen, in denen die Besatzung normalerweise beschäftigt ist, müssen mindestens zwei Fluchtwege vorgesehen sein. Die Fluchtwege müssen eine sichere Flucht zu den Einbootungsdecks der Rettungsboote und -flöße gewährleisten und am vorderen und achteren Ende des Raumes angeordnet sein.

7. Zusätzliche Vorschriften für Ro-Ro-Fahrgastschiffe

7.1. Allgemeines

7.1.1. Von jedem in der Regel besetzten Raum des Schiffes ist ein Fluchtweg bis zu einem Sammelplatz vorzusehen. Diese Fluchtwege müssen so angelegt sein, dass sie auf dem kürzestmöglichen Weg zu einem Sammelplatz führen und müssen mit den durch die IMO-Entschließung A.760 (18) festgelegten Symbolen für Lebensrettungsgeräte und -einrichtungen gekennzeichnet sein.

7.1.2. Der Fluchtweg von den Kabinen zu den Treppenschächten muss so kurz wie möglich sein und ein Minimum an Richtungsänderungen erfordern. Es darf nicht notwendig sein, das Schiff von einer zur anderen Seite zu durchqueren, um einen Fluchtweg zu erreichen. Ferner darf es nicht notwendig sein, mehr als zwei Decks hinauf- oder hinabzusteigen, um von einem Fahrgastraum aus einen Sammelplatz oder ein offenes Deck zu erreichen.

7.1.3. Von den in Absatz 7.1.2 genannten offenen Decks müssen außen liegende Wege zu den Einbootungsstationen der Überlebensfahrzeuge vorgesehen sein.

7.1.4. Grenzen geschlossene Räume an offene Decks, so müssen, soweit möglich, Öffnungen zwischen dem geschlossenen Raum und dem offenen Deck als Notausgang benutzbar sein.

7.1.5. Fluchtwege dürfen nicht durch Möbel oder sonstige Hindernisse versperrt werden. Mit Ausnahme von Tischen und Stühlen, die zur Schaffung von freiem Raum entfernt werden können, müssen Schränke und andere schwere Möbelstücke in Gesellschaftsräumen und auf den Fluchtwegen an ihrem Platz gesichert sein, damit sie sich nicht verschieben können, wenn das Schiff rollt oder Schlagseite hat. Auch Bodenbeläge müssen an ihrem Platz gesichert sein. Während der Fahrt müssen die Fluchtwege frei von Hindernissen wie Putzwagen, Bettzeug, Gepäck und Warenkisten gehalten werden.

7.2. Hinweise für eine sichere Flucht

7.2.1. Die Decks müssen der Reihe nach nummeriert sein, beginnend mit "1" bei der Tankdecke oder dem untersten Deck. Die Nummern müssen an auffallender Stelle auf Treppenabsätzen und in Aufzugvorräumen angebracht sein. Die Decks können auch einen Namen tragen, der jedoch stets zusammen mit der Decknummer angebracht sein muss.

7.2.2. An der Innenseite jeder Kabinentür und in Gesellschaftsräumen muss an auffallender Stelle ein Schaubild angebracht sein, das den Standort des Betrachters zeigt und in dem die Fluchtwege durch Pfeile gekennzeichnet sind. Der Plan muss die Fluchtrichtungen zeigen und in Bezug auf das Schiff richtig ausgerichtet sein.

7.3. Festigkeit der Handläufe und Gänge

7.3.1. In allen Gängen sind entlang des gesamten Fluchtwegs Handläufe oder sonstige Handgriffe so anzubringen, dass bei jedem Schritt auf dem Weg zu den Sammelplätzen oder Einbootungsstationen ein fester Griff erreichbar ist. Diese Handläufe müssen in Längsgängen von mehr als 1,8 Meter Breite und Quergängen von mehr als 1 Meter Breite auf jeder Seite angebracht sein. Es ist besonders darauf zu achten, dass Lobbys und Atrien sowie sonstige offene Räume auf den Fluchtwegen durchschritten werden können. Die Handläufe und sonstigen Griffe müssen so stark sein, dass sie einer in die Gang- bzw. Raummitte gerichteten, verteilten horizontalen Belastung von 750 Nm oder einer nach unten gerichteten, verteilten vertikalen Belastung von 750 Nm standhalten. Beide Belastungen brauchen nicht gleichzeitig einzuwirken.

7.3.2. Die unteren 0,5 Meter der Schotte und sonstigen Zwischenwände, die entlang den Fluchtwegen vertikale Trennflächen bilden, müssen einer Belastung von 750 N/m standhalten, damit sie bei starker Krängung des Schiffes vom Fluchtweg aus als Gehflächen benutzt werden können.

Teil E
Betriebliche Anforderungen
20

Regel II-2/E/14: Einsatzbereitschaft und Instandhaltung

1. Ziel

Ziel dieser Regel II-2/E/14 ist es, die Wirksamkeit der für das Schiff vorgesehenen Brandsicherheitsmaßnahmen zu erhalten und zu überwachen. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:

  1. Die Brandschutzsysteme sowie die Feuerlöschsysteme und -einrichtungen müssen zum sofortigen Einsatz bereit gehalten werden; und
  2. die Brandschutzsysteme sowie die Feuerlöschsysteme und -einrichtungen müssen angemessen geprüft und kontrolliert werden.

2. Allgemeine Vorschriften

Während des Betriebs des Schiffes müssen die Brandschutzsysteme sowie die Feuerlöschsysteme und -einrichtungen jederzeit sofort einsatzbereit sein.

Ein Schiff ist nicht in Betrieb, wenn

  1. es sich in Reparatur befindet oder aufgelegt ist (entweder vor Anker oder im Hafen) oder im Dock liegt;
  2. es vom Schiffseigner oder dessen Repräsentanten als nicht im Betrieb befindlich erklärt worden ist; und
  3. keine Fahrgäste an Bord sind.

2.1. Einsatzbereitschaft

2.1.1. Die folgenden Brandschutzsysteme müssen in gutem Betriebszustand sein, um die vorgeschriebene Leistung im Brandfall sicherzustellen:

  1. Der bauliche Brandschutz einschließlich der feuerwiderstandsfähigen Trennflächen sowie der Schutz der Öffnungen und Durchführungen in diesen Trennflächen;
  2. die Feuermelde- und Feueranzeigesysteme; und
  3. die Fluchtwegsysteme und -einrichtungen.

2.1.2. Die Feuerlöschsysteme und -einrichtungen müssen in gutem Betriebszustand sein und zum sofortigen Einsatz bereitgehalten werden. Tragbare Feuerlöscher, die benutzt worden sind, müssen unverzüglich nachgefüllt oder durch einen gleichwertigen Feuerlöscher ersetzt werden.

2.2. Instandhaltung, Erprobungen und Überwachung

2.2.1. Die Instandhaltung, Erprobungen und Überwachungen müssen nach den Richtlinien im IMO-Rundschreiben MSC.1/Circ.1432 und in einer Weise durchgeführt werden, bei der die Zuverlässigkeit der Feuerlöschsysteme und -einrichtungen gebührend berücksichtigt wird.

2.2.2. An Bord des Schiffes muss ein Instandhaltungsplan vorhanden und bei Kontrollen auf Anforderung der Verwaltung des Flaggenstaats verfügbar sein.

2.2.3. Der Instandhaltungsplan muss mindestens die folgenden Brandschutzsysteme, Feuerlöschsysteme und -einrichtungen enthalten, sofern diese vorhanden sind:

  1. Die Feuerlöschleitungen, die Feuerlöschpumpen und die Anschlussstutzen einschließlich der Schläuche und der Stahlrohre;
  2. die fest eingebauten Feuermelde- und Feueranzeigesysteme;
  3. die fest eingebauten Feuerlöschsysteme und anderen Feuerlöscheinrichtungen;
  4. die selbsttätigen Berieselungs-, Feuermelde- und Feueranzeigesysteme;
  5. die Lüftungssysteme einschließlich der Brand- und Rauchklappen, der Lüfter und ihre Bedieneinrichtungen;
  6. die Notabschalteinrichtungen der Brennstoffversorgung;
  7. die Feuertüren einschließlich ihrer Bedieneinrichtungen;
  8. das Generalalarmsystem;
  9. die Fluchtretter;
  10. die tragbaren Feuerlöscher einschließlich der Reservefüllungen; und
  11. die Brandschutzausrüstungen.

2.2.4. Der Instandhaltungsplan kann rechnergestützt sein.

3. Zusätzliche Vorschriften

Für Schiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, muss zusätzlich zu dem in Absatz 2.2 genannten Instandhaltungsplan ein Instandhaltungsplan für bodennahe Sicherheitsleitsysteme und Rundspruchanlagen ausgearbeitet sein.

Regel II-2/E/15: Anweisungen, Ausbildung und Übungen an Bord

1. Ziel

Ziel dieser Regel II-2/E/15 ist es, die Folgen eines Brandes dadurch zu mildern, dass die Personen an Bord durch zweckmäßige Anweisungen für Ausbildung und Übungen mit richtigen Verfahren unter Notfallbedingungen vertraut gemacht werden. Für dieses Ziel muss die Besatzung die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben, um mit Brand-Notfällen einschließlich der Fürsorge für die Fahrgäste umzugehen.

2. Allgemeine Vorschriften

2.1. Anweisungen, Pflichten und Organisation

2.1.1. Die Besatzungsmitglieder sind über die Brandsicherheit an Bord zu unterweisen.

2.1.2. Die Besatzungsmitglieder sind über die ihnen zugewiesenen Pflichten zu unterrichten.

2.1.3. Es sind die für die Feuerlöschung verantwortlichen Brandabwehrtrupps einzuteilen. Während das Schiff in Betrieb ist, müssen diese Trupps in der Lage sein, ihre Verpflichtungen jederzeit zu erfüllen.

2.2. Ausbildung und Übungen an Bord

2.2.1. Die Besatzungsmitglieder müssen ausgebildet werden, damit sie sowohl mit den Einrichtungen des Schiffes als auch mit der Örtlichkeit und dem Betrieb der von ihnen einzusetzenden Feuerlöschsysteme und -einrichtungen vertraut sind.

2.2.2. Die Ausbildung für die Anwendung der Fluchtretter gilt als Teil der Ausbildung an Bord.

2.2.3. Die Leistungsfähigkeit der mit Aufgaben der Brandabwehr betrauten Besatzungsmitglieder muss durch Ausbildung und Übungen an Bord regelmäßig bewertet werden, um verbesserungsbedürftige Bereiche festzustellen und um die Kompetenz auf dem Gebiet der Brandabwehr aufrecht zu erhalten und die Einsatzbereitschaft der Brandabwehr-Organisation sicherzustellen.

2.2.4. Die Ausbildung an Bord über den Umgang mit den Feuerlöschsystemen und -einrichtungen des Schiffes müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Regel III/19.4.1 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung geplant und durchgeführt werden.

2.2.5. Brandabwehrübungen müssen in Übereinstimmung mit den Regeln III/19.3.5, III/19.5 und III/30 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung durchgeführt und aufgezeichnet werden.

2.2.6. Bei Schiffen, die der Regel II-2/C/10 Absatz 10 unterliegen, müssen die bei Übungen benutzten Druckluftflaschen für die Atemschutzgeräte vor dem Auslaufen nachgefüllt oder ausgetauscht werden.

2.3. Ausbildungshandbuch

2.3.1. In jeder Mannschaftsmesse und in jedem Freizeitraum oder in jedem Mannschaftswohnraum muss ein Ausbildungshandbuch vorhanden sein,

2.3.2. Das Ausbildungshandbuch muss in der Arbeitssprache des Schiffes verfasst sein.

2.3.3. Das Ausbildungshandbuch, das aus mehreren Bänden bestehen kann, muss die nach Absatz 2.3.4 vorgeschriebenen Anleitungen und Informationen in leicht verständlicher Sprache enthalten und, wo immer möglich, mit Abbildungen versehen sein. Jeder Teil einer solchen Information kann auch durch audiovisuelle Mittel anstelle des Handbuches gegeben werden.

2.3.4. Das Ausbildungshandbuch muss Folgendes im Einzelnen erklären:

  1. Die allgemeinen Brandsicherheitsmaßnahmen und Vorsichtsmaßnahmen bezüglich der Gefahren im Zusammenhang mit Rauchen, elektrischem Strom, entzündbaren flüssigen Stoffen und ähnliche schiffsübliche Gefahren an Bord;
  2. die Tätigkeiten und Verfahrensweisen der Brandabwehr einschließlich der Meldung eines Brandes und der Benutzung der handbetätigten Feuermelder;
  3. die Bedeutung der Schiffsalarme;
  4. den Betrieb und die Bedienung der Feuerlöschsysteme und -einrichtungen;
  5. den Betrieb und die Bedienung der Feuertüren;
  6. den Betrieb und die Bedienung der Brand- und Rauchklappen; und
  7. die Fluchtwegsysteme und -einrichtungen.

2.4. Brandschutzpläne

2.4.1. Auf allen Schiffen müssen zur Unterrichtung der Schiffsoffiziere ständig Übersichtspläne offen ausgehängt sein; diese müssen deutlich für jedes Deck zeigen: die Kontrollstationen, die verschiedenen durch Trennflächen der Klasse "A" gebildeten Brandabschnitte, die durch Trennflächen der Klasse "B" gebildeten Abschnitte, dazu Einzelheiten über die Feuermelde- und Feueranzeigesysteme, die Berieselungsanlagen, die Feuerlöscheinrichtungen, die Zugänge zu den verschiedenen Abteilungen, Decks usw. sowie das Lüftungssystem einschließlich der Angaben über die Lage der Lüftungsschalter, die Lage der Brandklappen und die Kennziffern der für jeden Abschnitt vorgesehenen Lüfter. Ersatzweise können die vorerwähnten Angaben in einem Handbuch zusammengefasst werden, von dem ein Exemplar jedem Offizier ausgehändigt wird und ein Exemplar an einer jederzeit zugänglichen Stelle an Bord verfügbar sein muss. Pläne und Handbücher sind auf dem neuesten Stand zu halten; jede Veränderung ist baldmöglichst nachzutragen. Die Beschreibungen in diesen Plänen und Handbüchern müssen in der Amtssprache des Flaggenstaats abgefasst sein. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen. Befindet sich das Schiff auf Inlandfahrt in einem anderen Mitgliedstaat, so ist eine Übersetzung in der Amtssprache dieses Hafenstaates beizufügen, wenn sie nicht Englisch oder Französisch ist.

Die Angaben in den Brandschutzplänen und Handbüchern und die in den Brandschutzplänen verwendeten grafischen Symbole müssen den IMO-Entschließungen A.756 (18) und A.952 (23) in der geänderten Fassung entsprechen.

2.4.2. Ein Doppel der Brandschutzpläne oder ein Handbuch, das diese Pläne enthält, muss ständig in einem auffallend gekennzeichneten wetterdichten Behälter außerhalb der Aufbauten oder Deckhäuser zur Unterstützung der Landfeuerwehr aufbewahrt werden.

Regel II-2/E/16: Betrieb

1. Ziel

Um bezüglich der Brandsicherheit Anleitungen und Informationen für einen sachgerechten Schiffs- und Ladebetrieb zu geben, muss an Bord ein Betriebshandbuch vorgehalten werden.

2. Brandsicherheits-Betriebshandbuch

2.1. Das vorgeschriebene Brandsicherheits-Betriebshandbuch muss die bezüglich der Brandsicherheit notwendigen Informationen und Anleitungen für den sicheren Schiffs- und Ladungsbetrieb enthalten. Das Handbuch muss Informationen über die Verantwortlichkeit der Besatzung für die allgemeine Brandsicherheit des Schiffes während des Ladens und Löschens sowie während der Reise umfassen. Bei Schiffen, die Gefahrgut befördern, muss das Brandsicherheits-Betriebshandbuch auch auf die sachdienlichen Brandabwehranleitungen und die Notfallanleitungen für die Behandlung von Ladungen verweisen, die im Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen enthalten sind.

2.3. Das Brandsicherheits-Betriebshandbuch muss in der Arbeitssprache des Schiffes verfasst sein.

2.4. Das Brandsicherheits-Betriebshandbuch kann mit dem nach Regel II-2/E/15 Unterabsatz 2.3 vorgeschriebenen Ausbildungshandbuch kombiniert werden.

Teil G
Besondere Anforderungen
20

Regel II-2/G/18: Besondere Anforderungen für Hubschraubereinrichtungen

Mit Hubschrauberdecks ausgestattete Schiffe müssen die Anforderungen der SOLAS-Regel II-2/G/18 in der geänderten Fassung erfüllen.

Regel II-2/G/19: Besondere Anforderungen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern

Die Anforderungen der SOLAS-Regel II-2/G/19 in der geänderten Fassung finden gegebenenfalls auch Anwendung auf Fahrgastschiffe, die gefährliche Güter befördern.

Regel II-2/G/20: Schutz der Sonder- und Ro-Ro-Laderäume

1. Ziel

Ziel dieser Regel II-2/G/20 ist es, zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Zielsetzungen der Brandsicherheit dieses Kapitels für Schiffe zu erreichen, auf denen sich Sonder- und Ro-Ro-Laderäume befinden. Für dieses Ziel müssen die folgenden funktionalen Anforderungen erfüllt sein:

  1. Es müssen Brandschutzsysteme vorhanden sein, um das Schiff vor den Brandgefahren, die mit Sonder- und Ro-Ro-Laderäumen verbunden sind, ausreichend zu schützen;
  2. Zündquellen müssen von Sonder- und Ro-Ro-Laderäumen getrennt sein; und
  3. Sonderräume und Ro-Ro-Laderäume müssen ausreichend belüftet werden.

2. Allgemeine Vorschriften

2.1.1. Anwendung

Sonder- und Ro-Ro-Laderäume müssen zusätzlich zu den einschlägigen Vorschriften der Regeln in den Teilen B, C, D und E den Vorschriften dieser Regel II-2/G/20 entsprechen

2.1.2. Fahrzeuge, die in ihren Tanks Brennstoff für den Eigenantrieb mitführen, dürfen in anderen Laderäumen als Sonder- oder Ro-Ro-Laderäumen befördert werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Fahrzeuge nutzen ihren Eigenantrieb nicht in den Laderäumen;
  2. die Laderäume entsprechen den einschlägigen Vorschriften der Regel II-2/G/19; und
  3. die Fahrzeuge werden gemäß dem Internationalen Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen befördert.

2.2. Grundsätze

2.2.1. Diese Regel II-2/G/20 beruht auf dem Grundsatz, dass eine normale Unterteilung in senkrechte Hauptbrandabschnitte in Sonder- und Ro-Ro-Laderäumen vielleicht nicht möglich ist und dass daher in diesen Räumen ein gleichwertiger Schutz unter Zugrundelegung einer Unterteilung in waagerechte Brandabschnitte durch die Bereitstellung eines leistungsfähigen, fest eingebauten Feuerlöschsystems erreicht werden muss. Nach diesem Unterteilungskonzept kann ein waagerechter Brandabschnitt im Sinne dieser Regel II-2/G/20 Sonderräume in mehr als einem Deck umfassen, wobei jedoch die gesamte lichte Höhe für Fahrzeuge 10 Meter nicht überschreiten darf.

2.2.3. Die Vorschriften der Regel II-2/C/9 Absätze 3, 4 und 7 über die Erhaltung der Widerstandsfähigkeit der Begrenzungen senkrechter Brandabschnitte gelten auch für Decks und Schotte, welche die Begrenzungen zwischen waagerechten Brandabschnitten untereinander und zwischen diesen und dem übrigen Schiff bilden.

3. Vorkehrungen gegen das Entzünden entzündbarer Dämpfe

3.1. Lüftungssysteme

3.1.1. Leistung der Lüftungssysteme
Für Sonderräume und geschlossene Ro-Ro-Laderäume muss ein wirksames Lüftungssystem mit Kraftantrieb vorgesehen sein, das mindestens einen zehnfachen Luftwechsel in der Stunde ermöglicht. Während des Ein- und Ausfahrens von Fahrzeugen ist die Zahl der Luftwechsel auf mindestens 20 zu erhöhen.

3.1.2. Ausführung der Lüftungssysteme

3.1.2.1. Das Lüftungssystem mit Kraftantrieb muss von anderen Lüftungssystemen getrennt sein. Das Lüftungssystem mit Kraftantrieb muss so betrieben werden, dass es jederzeit mindestens die in Absatz 3.1.1 vorgeschriebenen Luftwechsel ermöglicht, wenn sich Fahrzeuge in diesen Räumen befinden, es sei denn, es ist ein Luft-Qualitäts-Überwachungssystem nach Absatz 3.1.2.4 vorhanden. Lüftungskanäle zu diesen Laderäumen, die sich wirksam verschließen lassen, müssen für jeden derartigen Raum getrennt vorgesehen sein. Das System muss von einer Stelle außerhalb dieser Räume aus bedient werden können.

3.1.2.3. Die Lüftung muss verhindern, dass sich stehende Luftschichten und tote Ecken bilden.

3.1.2.4. Auf allen Schiffen, auf denen ein Luft-Qualitäts-Überwachungssystem nach dem IMO-Rundschreiben MSC/Circ.1515 (Überarbeitete Entwurfsrichtlinien und betriebliche Empfehlungen für Lüftungssysteme in Ro-Ro-Laderäumen) in der geänderten Fassung vorhanden ist, kann das Lüftungssystem mit weniger Luftwechseln bzw. geringerer Lüftungsleistung betrieben werden. Diese Lockerung gilt nicht für Räume, für die nach Regel II-2/G/20 Absatz 3.2.2 mindestens zehn Luftwechsel je Stunde vorgeschrieben sind, und Räume, die der SOLAS-Regel II-2/19.3.4.1 unterliegen.

3.1.3. Anzeige von Lüftungssystemen

Es müssen Einrichtungen vorgesehen sein, die auf der Kommandobrücke jeden Verlust oder jede Verringerung der erforderlichen Lüftungskapazität anzeigen.

3.1.4. Verschlusseinrichtungen und Kanäle

3.1.4.1. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die ein rasches Abschalten und ein wirksames Schließen des Lüftungssystems im Fall eines Brandes ermöglichen, wobei die Wetter- und Seegangsverhältnisse zu berücksichtigen sind.

3.1.4.2. Die Lüftungskanäle einschließlich der Brandklappen müssen aus Stahl hergestellt und entsprechend den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaats angeordnet sein. Lüftungskanäle, die durch waagerechte Brandabschnitte oder Maschinenräume führen, müssen gemäß Regel II-2/C/9 Unterabsätze 7.2.4.1.1 und 7.2.4.1.2 aus Stahl hergestellt und entsprechend der Klasse "A-60" isoliert sein.

3.1.5. Nichtverschließbare Öffnungen

Nichtverschließbare Öffnungen in der Seitenbeplattung, den Endschotten oder dem darüber liegenden Deck von Sonder- oder Ro-Ro-Laderäumen müssen so angeordnet sein, dass ein Brand in dem Sonder- oder Ro-Ro-Laderaum die Aufstellungsbereiche und Einbootungsstationen für Überlebensfahrzeuge, Unterkunftsräume, Wirtschaftsräume und Kontrollstationen in Aufbauten und Deckshäusern über dem Sonder- oder Ro-Ro-Laderaum nicht gefährdet.

3.2. Elektrische Ausrüstung und Leitungen

3.2.1. Sofern in Absatz 3.2.2 nichts anderes bestimmt ist, müssen elektrische Ausrüstungen und Leitungen von einem Typ sein, der für die Verwendung in einem explosiven Benzin-Luft-Gemisch geeignet ist.

3.2.2. Mit Ausnahme von Sonderräumen kann in Räumen unter dem Schottendeck, ungeachtet des Absatzes 3.2.1, oberhalb einer Höhe von 450 mm über dem Deck und, soweit vorhanden, über jeder Fahrzeugplattform, mit Ausnahme von Plattformen mit ausreichend großen Öffnungen, durch die Benzindämpfe nach unten entweichen können, elektrische Ausrüstung eines gekapselten und geschützten Typs, der das Entweichen von Funken verhindert, als Alternative unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass das Lüftungssystem so ausgelegt ist und so betrieben wird, dass der Laderaum ständig mit einem mindestens zehnfachen Luftwechsel je Stunde belüftet wird, solange sich Fahrzeuge an Bord befinden.

3.3. Elektrische Ausrüstungen und Leitungen in Entlüftungskanälen

Elektrische Ausrüstungen und Leitungen in einem Entlüftungskanal müssen von einem Typ sein, der für die Verwendung in einem explosiven Benzin-Luft-Gemisch zugelassen ist; die Austrittsöffnung eines jeden Entlüftungskanals muss sich an einer ungefährlichen Stelle befinden, wobei auch andere mögliche Zündquellen zu berücksichtigen sind.

3.4. Andere Zündquellen

Sonstige Ausrüstungen, die eine Zündquelle für entzündbare Dämpfe darstellen können, sind nicht zulässig.

4. Meldung und Anzeige

4.3. Sonderräume

4.3.1. In Sonderräumen ist ein wirksamer Feuerrondendienst zu unterhalten. In Räumen, in denen der Wachdienst nicht durch eine ständige Feuerwache während der gesamten Fahrt durchgeführt wird, ist ein fest eingebautes Feueranzeige- und Feuermeldesystem eines zugelassenen Typs vorzusehen, das den Vorschriften der Regel II-2/C/7 Unterabsatz 2.2 entspricht. Das fest eingebaute Feuermeldesystem muss einen auftretenden Brand schnell anzeigen können. Der Meldertyp, der Abstand der Melder und ihre Anordnung sind unter Berücksichtigung der durch die Lüftung und andere wesentliche Faktoren hervorgerufenen Einflüsse zu wählen. Das System muss nach dem Einbau unter normalen Lüftungsbedingungen geprüft werden, und seine Gesamtansprechzeit muss den Anforderungen der Verwaltung des Flaggenstaats genügen.

4.3.2. Handbetätigte Feuermelder müssen in solchen Abständen voneinander angeordnet sein, dass keine Stelle des Raumes mehr als 20 Meter von einem handbetätigten Feuermelder entfernt ist; ein Melder muss in unmittelbarer Nähe jedes Ausgangs von solchen Räumen angebracht sein.

5. Baulicher Schutz

Ungeachtet der Regel II-2/C/9 Unterabsatz 2.2 müssen auf Schiffen, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, Schotte und Decks zur Begrenzung von Sonderräumen und Ro-Ro-Laderäumen der Klasse "A-60" entsprechend isoliert sein. Befindet sich jedoch auf einer Seite der Trennfläche ein offener Decksraum (im Sinne der Regel II-2/C/9 Unterabsatz 2.2.3(5)), ein Sanitär- oder ähnlicher Raum (im Sinne der Regel II-2/C/9 Unterabsatz 2.2.3(9)), ein Tank, ein Leerraum oder ein Hilfsmaschinenraum, der eine geringe oder keine Brandgefahr darstellt (im Sinne der Regel II-2/C/9 Unterabsatz 2.2.3(10)), so kann der Standard auf die Klasse "A-0" herabgesetzt werden. Befinden sich Brennstofftanks unter einem Sonderraum oder Ro-Ro-Laderaum, so kann die Widerstandsfähigkeit des Decks zwischen solchen Räumen auf den Standard "A-0" herabgesetzt werden.

6. Brandlöschung

6.1. Fest eingebautes Feuerlöschsystem

6.1.1. In Ro-Ro-Laderäumen, die keine Sonderräume sind und die von einer Stelle außerhalb des Laderaums verschlossen werden können, muss eines der folgenden fest eingebauten Feuerlöschsysteme vorhanden sein:

  1. ein fest eingebautes Gas-Feuerlöschsystem, das den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entspricht;
  2. ein fest eingebaute Leichtschaum-Feuerlöschsystem, das den Vorschriften des Codes für Brandsicherheitssysteme entspricht; oder
  3. ein fest eingebautes Feuerlöschsystem mit einem Löschmittel auf Wasserbasis, das den Vorschriften des Absatzes 7.2.4 des Codes für Brandsicherheitssysteme und den Absätzen 6.1.2.1 bis 6.1.2.4 entspricht.

6.1.2. In Ro-Ro-Laderäumen, die nicht verschlossen werden können, sowie in Sonderräumen muss ein zugelassenes fest eingebautes Feuerlöschsystem mit einem Löschmittel auf Wasserbasis vorhanden sein, das den Vorschriften des Absatzes 7.2.4 des Codes für Brandsicherheitssysteme entspricht und alle Teile der Decks und Fahrzeugplattformen in diesen Räumen schützt. Ein solches Feuerlöschsystem mit einem Löschmittel auf Wasserbasis muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Das Sammelrohr muss mit einem Manometer versehen sein;
  2. jedes Sektionsventil muss eindeutig gekennzeichnet sein und die Räume anzeigen, die es versorgt;
  3. Anweisungen für Instandhaltung und Betrieb müssen im Raum der Sektionsventile angebracht sein; und
  4. eine ausreichende Anzahl von Entwässerungsventilen muss vorhanden sein.

6.1.3. Die Verwaltung des Flaggenstaats kann die Verwendung jedes anderen fest eingebauten Feuerlöschsystems gestatten, das sich in einem Versuch in Originalgröße unter Bedingungen, die ein Benzinlauffeuer in einem Sonderraum oder Ro-Ro-Laderaum simulieren, als ebenso wirksam zur Bekämpfung von Bränden erwiesen hat, die in einem derartigen Raum möglicherweise auftreten. Ein solches fest eingebautes Druckwasser-Sprühsystem oder anderes gleichwertiges Feuerlöschsystem muss den Vorschriften der IMO-Entschließung A.123 (V) entsprechen und dem IMO-Rundschreiben MSC.1/Circ.1430 "Überarbeitete Richtlinien für die bauliche Ausführung und die Zulassung von fest eingebauten Feuerlöschsystemen mit einem Löschmittel auf Wasserbasis für Ro-Ro-Räume und Sonderräume" Rechnung tragen.

6.1.4. Da durch große Wassermengen, die sich infolge des Betriebs des fest eingebauten Druckwasser-Sprühsystems auf dem Deck oder den Decks ansammeln, die Stabilität ernsthaft beeinträchtigt werden könnte, müssen folgende Einrichtungen vorhanden sein:

6.1.4.1.1. In Sonder- und Ro-Ro-Laderäumen über dem Schottendeck sind Speigatte so anzuordnen, dass dieses Wasser schnell und unmittelbar nach außenbords abgeleitet wird; die Richtlinien im IMO-Rundschreiben MSC.1/Circ.1320 "Richtlinien für das Lenzen von Feuerlöschwasser aus geschlossenen Fahrzeug-, Ro-Ro- und Sonderräumen für Fahrgast- und Frachtschiffe" in der geänderten Fassung 7 sind zu berücksichtigen.

6.1.4.1.2.1 Die mit einer Rückschlagvorrichtung versehenen und in Übereinstimmung mit den Anforderungen des geltenden Internationalen Freibord-Übereinkommens von einer Stelle oberhalb des Schottendecks aus zu bedienenden Auslassventile der Speigatte müssen offengehalten werden, solange die Schiffe auf See sind.

6.1.4.1.2.2 Jede Betätigung der in Unterabsatz 6.1.4.1.2.1 genannten Ventile ist ins Schiffstagebuch einzutragen.

6.1.4.1.3. In Sonder- und Ro-Ro-Laderäumen unter dem Schottendeck kann die Verwaltung des Flaggenstaats über die Vorschriften der Regel II-1/C/35-1 hinaus zusätzliche Pump- und Entwässerungsanlagen vorschreiben. In einem solchen Fall muss das Lenzsystem so dimensioniert sein, dass seine Fördermenge mindestens 125 % der gemeinsamen Fördermenge der Pumpen für das Wassersprühsystem und der vorgeschriebenen Anzahl von Feuerlöschschlauch-Strahlrohren beträgt; die Richtlinien im IMO-Rundschreiben MSC.1/Circ.1320 "Richtlinien für das Lenzen von Feuerlöschwasser aus geschlossenen Fahrzeug-, Ro-Ro- und Sonderräumen für Fahrgast- und Frachtschiffe" in der geänderten Fassung sind zu berücksichtigen. Die Absperreinrichtungen des Lenzsystems müssen sich von einer Stelle außerhalb des geschützten Raumes aus bedienen lassen, die sich in der Nähe der Bedieneinrichtungen für das Wassersprühsystem befindet. Die Lenzbrunnen müssen ein ausreichendes Aufnahmevermögen haben und in jeder wasserdichten Abteilung an der Außenhaut des Schiffes in einem Abstand von nicht mehr als 40 Metern voneinander angeordnet sein.

6.1.5. Für Sonder- und Ro-Ro-Laderäume mit fest eingebauten Druckwasser-Sprühsystemen müssen Vorrichtungen vorhanden sein, die eine Verstopfung der Lenzeinrichtungen verhindern; die Richtlinien im IMO-Rundschreiben MSC.1/Circ.1320 "Richtlinien für das Lenzen von Feuerlöschwasser aus geschlossenen Fahrzeug-, Ro-Ro- und Sonderräumen für Fahrgast- und Frachtschiffe" in der geänderten Fassung sind zu berücksichtigen.

6.2. Tragbare Feuerlöscher

6.2.1. Auf jeder Decksebene in jedem Laderaum bzw. in jeder Abteilung, in denen Fahrzeuge befördert werden, sind tragbare Feuerlöscher vorzusehen, die in Abständen von höchstens 20 Meter voneinander auf beiden Seiten des betreffenden Raumes angeordnet sein müssen. Mindestens ein tragbarer Feuerlöscher muss an jedem Zugang eines solchen Raumes angeordnet sein.

6.2.2. Darüber hinaus müssen in Sonder- und Ro-Ro-Laderäumen die folgenden Feuerlöschvorrichtungen vorhanden sein:

  1. mindestens drei Wassernebelrohre; und
  2. eine tragbare Schaumlöscheinheit, die dem Code für Brandsicherheitssysteme entspricht; dabei müssen auf dem Schiff mindestens zwei derartige Einheiten für die Verwendung in solchen Räumen vorhanden sein.

Kapitel III
Rettungsmittel
20

Regel III/1: Begriffsbestimmungen (R 3)

1.1. Für die Zwecke dieses Kapitels gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen der Regel III/3 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 in seiner geänderten Fassung.

Regel III/2: Nachrichtenübermittlung, Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote, persönliche Rettungsmittel (R 6 + 7 + 18 + 21 + 22)

2.1. Jedes Schiff muss mindestens mit den funktechnischen Rettungsmitteln, Radartranspondern, persönlichen Rettungsmitteln, Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten, Raketen für den Notfall und einem Leinenwurfgerät ausgestattet sein, die in der nachstehenden Tabelle und den dazugehörigen Anmerkungen nach Schiffsklassen angegeben sind.

2.2. Alle diese Mittel einschließlich etwaiger Aussetzvorrichtungen müssen den Regeln des Kapitels III der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974 und dem LSA-Code, jeweils in der geänderten Fassung, entsprechen, sofern in den folgenden Absätzen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, müssen vorhandene Einrichtungen mindestens den zum Zeitpunkt des Einbaus der Einrichtungen in Kraft befindlichen Bestimmungen entsprechen.

2.3. Darüber hinaus muss jedes Schiff für jedes Rettungsboot mindestens drei Eintauchanzüge und zusätzlich Wärmeschutzhilfsmittel für jede in dem Rettungsboot untergebrachte Person, für die kein Eintauchanzug vorhanden ist, mitführen. Diese Eintauchanzüge und Wärmeschutzmittel müssen nicht mitgeführt werden

  1. für Personen, die in vollständig geschlossenen Rettungsbooten untergebracht werden, oder
  2. wenn sich das Schiff ständig in warmem Klima befindet, in dem sie nach Ansicht der Verwaltung nicht erforderlich sind, unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.1046.

2.5. Ein Eintauchanzug, der den Anforderungen gemäß Absatz 2.3 des LSA-Codes genügt, oder ein Wetterschutzanzug von angemessener Größe, der den Anforderungen gemäß Absatz 2.4 des LSA-Codes genügt, muss für jede einem Bereitschaftsboot als Besatzung oder dem Schiffsevakuierungstrupp zugewiesene Person vorhanden sein. Wenn sich das Schiff ständig in warmem Klima befindet, in dem nach Ansicht der Verwaltung Wärmeschutzhilfsmittel nicht erforderlich sind, muss diese Schutzkleidung unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.1046 nicht mitgeführt werden.

2.6. Auf Schiffen, die weder über ein Rettungsboot noch über ein Bereitschaftsboot verfügen, muss für Rettungszwecke zumindest ein Eintauchanzug vorhanden sein. Befindet sich das Schiff jedoch ständig in warmem Klima, in dem nach Ansicht der Verwaltung Wärmeschutzhilfsmittel nicht erforderlich sind, muss diese Schutzkleidung unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.1046 nicht mitgeführt werden.

SchiffsklasseBCD

Zahl der Personen (N)
Zahl der Fahrgäste (P)

> 250≤ 250> 250≤ 250> 250≤ 250
Überlebensfahrzeuge 1 2 3 4:1,25 N1,25 N1,25 N1,25 N1,25 N1,25 N


-

Bereitschaftsboote 4 5111111
Rettungsringe 6888484
Rettungswesten 8 9 12 131,05 N1,05 N1,05 N1,05 N1,05 N1,05 N
Rettungswesten für Kinder 9 130,10 P0,10 P0,10 P0,10 P0,10 P0,10 P
Rettungswesten für Kleinkinder 10 130,025 P0,025 P0,025 P0,025 P0,025 P0,025 P
Raketen für den Notfall 71212121266
Leinenwurfgeräte1111-
Radartransponder111111
UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)

3

3

3

3

3

2

1) Überlebensfahrzeuge können entweder Rettungsboote oder Rettungsflöße oder eine Kombination von beiden sein; hierfür gelten die Bestimmungen der Regel III/2 Absatz.2.

Soweit es durch den geschützten Charakter der Reisen und/oder die günstigen Witterungsverhältnisse im Fahrtgebiet gerechtfertigt ist, kann die Verwaltung des Flaggenstaats unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.1046 folgende Ausrüstungen zulassen, sofern der Hafenmitgliedstaat dies nicht ablehnt:

  1. beidseitig verwendbare aufblasbare Rettungsflöße ohne Schutzdach, die Absatz 4.2 oder Absatz 4.3 des LSA-Codes nicht genügen, sofern diese Rettungsflöße den Anforderungen gemäß Anhang 11 des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge von 2000 voll entsprechen;
  2. Rettungsflöße, die den Anforderungen gemäß den Absätzen 4.2.2.2.1 und 4.2.2.2.2 des LSA-Codes über die Isolierung des Rettungsfloßbodens gegen Kälte nicht genügen.

Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen den einschlägigen Anforderungen der Regel III/5-1 genügen.

Ein Schiffsevakuierungssystem oder Systeme, die den Anforderungen gemäß Absatz 6.2 des LSA-Codes genügen, können das entsprechende nach der Tabelle vorgeschriebene Gesamtfassungsvermögen der Rettungsflöße gegebenenfalls einschließlich der Aussetzeinrichtungen ersetzen.

2) Das Fassungsvermögen sämtlicher Überlebensfahrzeuge zusammen einschließlich zusätzlicher Rettungsflöße muss den Anforderungen der vorstehenden Tabelle entsprechen, d. h. 1,25 N = 125 % der Gesamtzahl der Personen (N), die das Schiff laut Zulassung befördern kann.

Bei Verlust oder Unbrauchbarwerden eines Überlebensfahrzeugs müssen die restlichen Überlebensfahrzeuge alle Personen aufnehmen können, die das Schiff laut Zulassung befördern kann.

3) Die Überlebensfahrzeuge sollen nach Möglichkeit gleichmäßig auf beiden Seiten des Schiffes verteilt sein. Die Verteilung, die Aussetzvorrichtungen und das Fassungsvermögen der Überlebensfahrzeuge sollten es ermöglichen, 75 % aller Personen (N), die das Schiff laut Zulassung befördern kann, auf beiden Seiten des Schiffes aufzunehmen (diese Anforderung schließt die Verwendung von Rettungsflößen nicht aus, sofern sie so aufgestellt sind, dass sie auf einem offenen Deck von einer Seite auf die andere befördert werden können).

4) Es müssen so viele Rettungsboote und/oder Bereitschaftsboote mitgeführt werden, dass beim Verlassen des Schiffes durch alle Personen, die das Schiff laut Zulassung befördern kann, von jedem Rettungsboot oder Bereitschaftsboot nicht mehr als neun Rettungsflöße gesammelt zu werden brauchen.

5) Aussetzvorrichtungen für Bereitschaftsboote müssen den Anforderungen der Regel III/10 entsprechen.

Falls Bereitschaftsboote den Vorschriften des Absatzes 4.5 oder 4.6 des LSA-Codes entsprechen, können sie in das in der vorstehenden Tabelle angegebene Fassungsvermögen für Überlebensfahrzeuge mit einbezogen werden.

Ein Rettungsboot kann als Bereitschaftsboot anerkannt werden, wenn das Boot selbst sowie seine Aussetz- und Einholvorrichtungen auch den Anforderungen für ein Bereitschaftsboot entsprechen.

Mindestens eines der Bereitschaftsboote auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen (wenn Bereitschaftsboote mitzuführen sind) muss ein schnelles Bereitschaftsboot sein, das die Anforderungen der Regel III/5-1 Absatz 3 erfüllt.

Ein Schiff kann vom Mitführen eines Bereitschaftsbootes und der Vorschrift in Fußnote 4 befreit werden, sofern es die folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. Das Schiff befördert weniger als 250 Fahrgäste und die Verwaltung des Flaggenstaats ist der Auffassung, dass die Anbringung eines Bereitschaftsbootes oder eines schnellen Bereitschaftsbootes an Bord materiell unmöglich ist;
  2. das Schiff verkehrt nur in Gebieten der Klassen C und D, und die Verwaltung des Flaggenstaats hat sich davon überzeugt, dass im Falle einer Evakuierung an einem beliebigen Punkt der Strecke mit hoher Wahrscheinlichkeit alle Fahrgäste und Besatzungsmitglieder in dem Zeitraum sicher gerettet werden können, der unter den folgenden der kürzeste ist:
    • der Zeitraum, in dem verhindert werden kann, dass Personen in Überlebensfahrzeugen, die den denkbar schlechtesten Bedingungen ausgesetzt sind, Unterkühlungen erleiden;
    • der Zeitraum, der in Anbetracht der Umgebungsbedingungen und der geografischen Merkmale der Strecke angemessen ist;
    • zwei Stunden;
  3. jedem Rettungsfloß ist ein Radartransponder für Überlebensfahrzeuge zugewiesen;
  4. Das Schiff ist so eingerichtet, dass eine hilflose Person aus dem Wasser geborgen werden kann;
  5. die Bergung einer hilflosen Person kann von der Kommandobrücke aus beobachtet werden; und
  6. das Schiff ist so weit manövrierfähig, dass es sich Personen unter den denkbar schlechtesten Bedingungen nähern und sie bergen kann.

6) Wenigstens ein Rettungsring je Schiffsseite muss mit einer schwimmfähigen Rettungsleine versehen sein; die Länge der Rettungsleine beträgt entweder mindestens die doppelte Höhe des Anbringungsortes des Rettungsrings über der Wasserlinie des Schiffes im leichtesten Betriebszustand auf See oder 30 Meter, je nachdem, welcher Wert größer ist.

Zwei Rettungsringe müssen mit einem selbsttätig arbeitenden Rauchsignal und selbstzündenden Leuchten versehen sein und von der Kommandobrücke schnell ausgeklinkt werden können. Die restlichen Rettungsringe müssen mit Absatz 2.1.2 des LSA-Codes entsprechenden selbstzündenden Leuchten versehen sein.

7) Raketen für den Notfall, die den Anforderungen des Absatzes 3.1 des LSA-Codes genügen, müssen auf der Kommandobrücke oder im Steuerstand aufbewahrt werden.

8) Für jede Person, die an Bord Arbeiten in exponierten Bereichen auszuführen hat, muss eine aufblasbare Rettungsweste zur Verfügung stehen. Diese aufblasbaren Rettungswesten können in die Gesamtzahl der von der Richtlinie 2009/45/EG vorgeschriebenen aufblasbaren Rettungswesten einbezogen werden.

9) Es müssen für Kinder geeignete Rettungswesten für mindestens 10 v. H. aller an Bord befindlichen Personen bzw. eine zusätzliche ausreichende Anzahl von Rettungswesten für jedes Kind vorhanden sein.

10) Es müssen für Kleinkinder geeignete Rettungswesten für mindestens 2,5 v. H. aller an Bord befindlichen Personen bzw. eine zusätzliche ausreichende Anzahl von Rettungswesten für jedes Kleinkind vorhanden sein.

11) Auf allen Schiffen muss eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten für Personen im Wachdienst und zur Benutzung in entfernt liegenden Stationen von Überlebensfahrzeugen mitgeführt werden. Die Rettungswesten für Personen im Wachdienst sollten auf der Brücke, im Maschinenwachraum und auf anderen besetzten Wachstationen aufbewahrt werden.

12) Wenn die vorhandenen Rettungswesten für Erwachsene nicht für Personen mit einem Gewicht bis zu 140 Kilogramm und mit bis zu 1750 Millimeter Brustumfang ausgelegt sind, muss eine ausreichende Anzahl geeigneten Zubehörs an Bord vorhanden sein, mit dem solche Personen die Rettungswesten sicher anlegen können.

13) Auf allen Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss jede Rettungsweste mit einer dem Absatz 2.2.3 des LSA-Codes entsprechenden Leuchte ausgestattet sein.

Regel III/3: Alarmsystem, Rundspruchanlage, Funkpersonal, Sicherheitsrolle und Anweisungen für den Notfall, Bedienungsanleitungen, Ausbildungshandbuch und Instandhaltung (R 6 + 8 + 9 + 19 + 20)

Jedes Schiff muss mit nachstehenden Einrichtungen versehen sein:

3.1. Generalalarmsystem (R 6.4.2 + 6.4.3)

Es muss den Vorschriften in Absatz 7.2.1.1 des LSA-Codes entsprechen und geeignet sein, Fahrgäste und Besatzung zu den Sammelplätzen zu rufen und die in der Sicherheitsrolle enthaltenen Maßnahmen in die Wege zu leiten.

Das Generalalarmsystem muss in allen Unterkunftsräumen, allen normalen Arbeitsräumen der Besatzung und auf allen offenen Decks zu hören sein und der Mindest-Geräuschpegel des Generalalarmsignals muss den Absätzen 7.2.1.2 und 7.2.1.3 des LSA-Codes entsprechen.

3.2. Rundspruchanlage (R 6.5)

3.2.1. Zusätzlich zu den Vorschriften der Regel II-2/D/12 Absatz 3 und des Absatzes.1 müssen alle Fahrgastschiffe, die mehr als 36 Fahrgäste befördern, mit einer Rundspruchanlage versehen sein.

3.2.2. Die Rundspruchanlage muss eine Lautsprecheranlage sein, welche die Verbreitung von Mitteilungen zu den Sammelplätzen und in alle Räume gestattet, in denen sich üblicherweise Besatzungsmitglieder oder Fahrgäste oder Besatzungsmitglieder und Fahrgäste aufhalten. Die Rundspruchanlage muss die Verbreitung von Mitteilungen von der Kommandobrücke und von solchen weiteren Stellen an Bord aus ermöglichen, wie die Verwaltung des Flaggenstaats dies für erforderlich hält. Sie muss unter Berücksichtigung der akustischen Randbedingungen angebracht sein und darf vom Empfänger der Mitteilung keinerlei Handlung erfordern.

3.2.3. Die Rundspruchanlage muss gegen unbefugte Benutzung gesichert und in allen in Absatz.2.2 genannten Räumen deutlich lauter als die Umgebungsgeräusche zu hören sein und muss mit einer Überlagerungsfunktion versehen sein, die von einer Stelle auf der Kommandobrücke und solchen Stellen an Bord, wo es die Verwaltung des Flaggenstaates für erforderlich erachtet, gesteuert wird, sodass alle Notfalldurchsagen auch dann ausgestrahlt werden, wenn ein Lautsprecher in den betreffenden Räumen ausgeschaltet oder seine Lautstärke verringert worden ist oder die Rundspruchanlage für andere Zwecke benutzt wird.

Für die Verbreitung von Notfalldurchsagen müssen die in Absatz 7.2.2.2 des LSA-Codes festgelegten geringsten Schalldruckpegel erzielt werden.

3.2.4.1. Die Rundspruchanlage muss über mindestens zwei Schleifen, die über ihre gesamte Länge weit genug voneinander getrennt sind, sowie zwei getrennte, unabhängige Verstärker verfügen.

3.2.4.2. Die Rundspruchanlage und ihre Leistungsnormen müssen von der Verwaltung des Flaggenstaats unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.808 zugelassen sein.

3.2.5. Die Rundspruchanlage muss an die Notstromquelle angeschlossen sein.

3.3. Sicherheitsrolle und Anweisungen für den Notfall (R 8)

Für jede Person an Bord sind gemäß der SOLAS-Regel III/8 klar verständliche Anweisungen vorzusehen, die in einem Notfall zu befolgen sind.

Die den Anforderungen der SOLAS-Regel III/37 entsprechenden Sicherheitsrollen und Anweisungen für den Notfall sind an deutlich sichtbaren Stellen über das ganze Schiff verteilt auszuhängen, einschließlich der Kommandobrücke, des Maschinenraums und der Besatzungsräume.

Abbildungen und Anweisungen in den entsprechenden Sprachen sind durch Anschläge in den Fahrgastkabinen und an gut sichtbarer Stelle an den Sammelplätzen und in den übrigen Fahrgasträumen bekannt zu machen, um die Fahrgäste über Folgendes zu unterrichten:

  1. ihren Sammelplatz;
  2. die unerlässlichen Maßnahmen, die sie in einem Notfall zu treffen haben;
  3. die Art, wie die Rettungswesten angelegt werden.

3.3a Funkpersonal

3a.1. Gemäß den Bestimmungen der SOLAS-Regel IV/16 muss jedes Schiff entsprechend den Anforderungen der Verwaltung qualifiziertes Personal für die Abwicklung des Not- und Sicherheitsfunksystems an Bord haben. Das Personal muss über Zeugnisse verfügen, die im Einzelnen in den infrage kommenden Vorschriften der Vollzugsordnung für den Funkdienst bezeichnet sind; ein Zeugnisinhaber ist zu benennen, der in Notfällen vorrangig für die Abwicklung des Funkverkehrs verantwortlich ist. Dies ist in den Anweisungen für den Notfall festzuhalten.

3a.2. Auf Schiffen der Klassen B und C muss mindestens eine nach Absatz 1 qualifizierte Person der ausschließlichen Abwicklung des Funkverkehrs in Notsituationen zugewiesen werden. Dies ist in den Anweisungen für den Notfall festzuhalten.

3.4. Bedienungsanleitungen (R 9)

An den Überlebensfahrzeugen und den Bedienungseinrichtungen ihrer Aussetzungsvorrichtungen oder in deren Nähe müssen sich Anschläge oder Schilder befinden; sie müssen:

  1. den Zweck der Bedienungseinrichtungen und die Handhabung der Geräte veranschaulichen und einschlägige Anweisungen oder Warnungen geben;
  2. bei Notbeleuchtung leicht erkennbar sein;
  3. Symbole in Übereinstimmung mit der IMO-Entschließung A.760 (18) in der geänderten Fassung verwenden.

3.5. Ausbildungshandbuch

In jeder Schiffsmesse und in jedem Aufenthaltsraum für die Besatzung oder in jedem Mannschaftswohnraum muss ein den Anforderungen der SOLAS-Regel III/35 entsprechendes Ausbildungshandbuch vorhanden sein.

3.6. Instandhaltung (R 20.3)

An Bord müssen Anleitungen für die Instandhaltung der Rettungsmittel an Bord oder ein bordseitig geplantes Instandhaltungsprogramm, das die Instandhaltung der Rettungsmittel einschließt, vorhanden sein; die Instandhaltung ist diesen Anleitungen entsprechend durchzuführen. Die Anleitungen müssen den Anforderungen der SOLAS-Regel III/36 entsprechen.

Regel III/4: Bemannung der Überlebensfahrzeuge und Aufsicht (R 10)

4.1. An Bord muss sich eine ausreichend große Anzahl ausgebildeter Personen befinden, die für das Sammeln und die Unterstützung nicht ausgebildeter Personen Sorge tragen.

4.2. Für die Handhabung der Überlebensfahrzeuge und Aussetzvorrichtungen, die erforderlich sind, wenn alle an Bord befindlichen Personen das Schiff verlassen, muss eine ausreichend große Anzahl von Besatzungsmitgliedern an Bord vorhanden sein.

4.3. Für die Führung jedes zu verwendenden Überlebensfahrzeugs muss ein Offizier oder eine geprüfte Person bestimmt sein. Jedoch kann für jedes Rettungsfloß oder jede Gruppe von Rettungsflößen ein Besatzungsmitglied bestimmt werden, das mit der Handhabung und Bedienung von Rettungsflößen vertraut ist. Für jedes Bereitschaftsboot und motorbetriebene Überlebensfahrzeug ist eine Person zu bestimmen, die den Motor bedienen und kleinere Einstellungen vornehmen kann.

4.4. Der Kapitän hat sicherzustellen, dass die in den Absätzen.1,.2 und.3 bezeichneten Personen gleichmäßig auf die Überlebensfahrzeuge des Schiffes verteilt sind.

Regel III/5: Sammelplätze und Einbootungsvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge (R 11 + 23 + 25)

5.1. Überlebensfahrzeuge, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind, müssen möglichst nahe bei den Unterkunfts- und Wirtschaftsräumen aufgestellt sein.

5.2. Die Sammelplätze müssen sich dicht bei den Einbootungsstationen befinden, von den Unterkunfts- und Arbeitsbereichen aus leicht zugänglich sein sowie ausreichend Platz für das Versammeln und Unterweisen der Fahrgäste bieten. Pro Person müssen mindestens 0,35 Quadratmeter freie Decksfläche vorgesehen sein.

5.3. Die Sammelplätze und Einbootungsstationen sowie die zu diesen führenden Gänge, Treppen und Ausgänge müssen ausreichend beleuchtet sein.

Diese Beleuchtung muss von der in den Regeln II-1/D/42 und II-1/D/42-1 vorgeschriebenen Notstromquelle gespeist werden können.

Zusätzlich zu den in Regel II-2/D/13 Unterabsatz 3.2.5.1 vorgeschriebenen Leitmarkierungen müssen die Wege zu den Sammelstellen mit dem hierfür vorgesehenen Sammelstellensymbol entsprechend der IMO-Entschließung A.760 (18) in der geänderten Fassung gekennzeichnet werden.

5.4. Rettungsboote dürfen entweder nur unmittelbar in ihrer Staustellung oder nur vom Einbootungsdeck aus besetzt werden können.

5.5. Mit Davits auszusetzende Rettungsflösse müssen in unmittelbarer Nähe ihres Aufstellungsortes oder an einer Stelle, zu der das Rettungsfloß vor dem Aussetzen befördert wird, besetzt werden können.

5.6. Soweit notwendig, müssen Vorrichtungen vorhanden sein, um die mit Davits auszusetzenden Überlebensfahrzeuge an die Bordwand heranzuholen und längsseits zu halten, damit die Personen sicher eingebootet werden können.

5.7. Ist bei einer Aussetzvorrichtung für Überlebensfahrzeuge eine Einbootung in ein Überlebensfahrzeug nicht möglich, bevor es auf dem Wasser ist, und befindet sich die Einbootungsstation bei leichtestem Betriebszustand auf See mehr als 4,5 Meter über der Wasseroberfläche, so muss ein zugelassenes Schiffsevakuierungssystem, das Absatz 6.2 des LSA-Codes entspricht, vorhanden sein.

Auf Schiffen, die mit einem Schiffsevakuierungssystem ausgerüstet sind, muss die Nachrichtenübermittlung zwischen der Einbootungsstation und der Plattform oder dem Überlebensfahrzeug sichergestellt sein.

5.8. Auf jeder Seite des Schiffes muss mindestens eine den Anforderungen des Absatzes 6.1.6 des LSA-Codes entsprechende Einbootungsleiter vorhanden sein. Die Verwaltung des Flaggenstaates kann ein Schiff von dieser Vorschrift befreien, sofern der Freibord zwischen der beabsichtigten Einbootungsposition und der Wasserlinie bei jedem Trimm und jeder Krängung des unbeschädigten Schiffes sowie bei den beschriebenen Trimms und der beschriebenen Krängung des beschädigten Schiffes nicht mehr als 1,5 Meter beträgt.

Regel III/5-1: Vorschriften für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (R 26)

5-1.1. Rettungsflöße

5-1.1.2. Rettungsflöße von Ro-Ro-Fahrgastschiffen werden in Verbindung mit Absatz 6.2 des LSA-Codes entsprechenden Schiffsevakuierungssystemen oder mit Absatz 6.1.5 des LSA-Codes entsprechenden auf beiden Seiten des Schiffes gleichmäßig verteilten Aussetzvorrichtungen verwendet.
Die Kommunikation zwischen der Einbootungsstation und der Plattform muss gewährleistet sein.

5-1.1.3. Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss mit einer den Anforderungen der SOLAS-Regel III/13.4.2 entsprechenden Vorrichtung zum freien Aufschwimmen aufgestellt sein.

5-1.1.4. Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss mit einer Einstiegrampe ausgestattet sein, die den einschlägigen Anforderungen des Absatzes 4.2.4.1 oder 4.3.4.1 des LSA-Codes entspricht.

5-1.1.5. Jedes Rettungsfloß auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen muss entweder ein automatisch selbstaufrichtendes oder ein beidseitig verwendbares Rettungsfloß mit Schutzdach sein, das im Seegang stabil ist und unabhängig davon, auf welcher Seite es schwimmt, sicher operieren kann. Beidseitig verwendbare Rettungsflöße ohne Schutzdach können zugelassen werden, wenn die Verwaltung des Flaggenstaats dies angesichts der geschützten Bedingungen der Reise und der günstigen Witterungsbedingungen in dem Fahrtgebiet während der Einsatzzeit für angemessen erachtet und diese Rettungsflöße den Anforderungen des Anhangs 11 des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge von 2000 voll entsprechen.

Als Alternative muss/kann das Schiff zusätzlich zu seiner normalen Zahl von Rettungsflößen automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße oder beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach mit einem Gesamtfassungsvermögen für mindestens 50 % der nicht in Rettungsbooten untergebrachten Personen mitführen. Diese zusätzliche Rettungsfloßkapazität ist anhand der Differenz zwischen der Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen und der Zahl der in Rettungsbooten untergebrachten Personen zu ermitteln. Jedes dieser Rettungsflöße muss von der Verwaltung des Flaggenstaats unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ. 809 zugelassen sein.

5-1.2. Transponder

5-1.2.1. Die auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen der Klasse B mitgeführten Rettungsflöße müssen mit einem Radartransponder im Verhältnis von einem Radartransponder je vier Rettungsflößen ausgerüstet sein. Der Transponder muss so an der Innenseite des Rettungsfloßes montiert sein, dass sich die Antenne bei ausgesetztem Rettungsfloß mehr als einen Meter über dem Meeresspiegel befindet; abweichend hiervon gilt, dass bei einem beidseitig verwendbaren Rettungsfloß mit Schutzdach der Transponder so angeordnet sein muss, dass er für die Überlebenden leicht zugänglich ist und von ihnen leicht in Betrieb genommen werden kann. Jeder Transponder muss so angeordnet sein, dass er bei ausgesetztem Rettungsfloß von Hand in Betrieb genommen werden kann. Die Behälter von Rettungsflößen, die mit einem Transponder ausgerüstet sind, sind deutlich zu kennzeichnen.

5-1.3. Schnelle Bereitschaftsboote

5-1.3.1. Sofern auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen ein Bereitschaftsboot mitzuführen ist, muss dieses Bereitschaftsboot ein von der Verwaltung des Flaggenstaats unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.809 in der geänderten Fassung zugelassenes schnelles Bereitschaftsboot sein.

5-1.3.2. Das schnelle Bereitschaftsboot muss mit einer von der Verwaltung des Flaggenstaats zugelassenen geeigneten Aussetzvorrichtung bedient werden. Bei der Zulassung solcher Vorrichtungen hat die Verwaltung des Flaggenstaats zu berücksichtigen, dass das schnelle Bereitschaftsboot auch bei schwerem Wetter ausgesetzt und eingeholt werden soll, und den Empfehlungen der IMO Rechnung zu tragen.

5-1.3.3. Mindestens zwei Besatzungsmitglieder des schnellen Bereitschaftsbootes müssen ausgebildet werden und regelmäßig an Übungen teilnehmen, wobei Abschnitt A-VI/2 der Tabelle A-VI/2.2 des Internationalen Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code) mit den Mindestanforderungen an die Kompetenz der Besatzung von schnellen Bereitschaftsbooten und die Empfehlungen der IMO in der Entschließung A.771 (18) in der jeweils geänderten Fassung zu berücksichtigen sind. In die Ausbildung und Übungen müssen alle Rettungsaspekte wie Handhabung, Manövrieren, Bedienen dieser Fahrzeuge unter verschiedenen Bedingungen sowie Wiederaufrichten nach dem Kentern einbezogen werden.

5-1.4. Bergungsmittel

5-1.4.1. Jedes Ro-Ro-Fahrgastschiff muss mit leistungsfähigen Mitteln zur raschen Bergung Überlebender aus dem Wasser und deren Übergabe von der Bergungseinrichtung oder dem Überlebensfahrzeug auf das Schiff ausgestattet sein.

5-1.4.2. Die Mittel zur Übergabe von Überlebenden auf das Schiff können Teil eines Schiffsevakuierungssystems oder eines Bergungssystems sein.
Diese Mittel müssen vom Flaggenstaat unter Berücksichtigung der Empfehlungen im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.810 zugelassen sein.

5-1.4.3. Soll die Rutsche eines Schiffsevakuierungssystems zur Übergabe von Überlebenden auf das Schiffsdeck dienen, muss die Rutsche mit Handläufen oder Leitern versehen seien, um das Hinaufklettern auf der Rutsche zu erleichtern.

5-1.5. Rettungswesten

5-1.5.1. Unbeschadet der Anforderungen der Regel III/2 muss eine ausreichende Zahl von Rettungswesten in der Nähe der Sammelplätze verstaut sein, damit Fahrgäste nicht in ihre Kabinen zurückkehren müssen, um ihre Rettungswesten zu holen.

Regel III/5-2: Hubschrauberlandeplätze und -abwinschplattformen (R 28)

5-2.1. Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen über eine von der Verwaltung des Flaggenstaats unter Berücksichtigung der Empfehlungen der IMO in der Entschließung A.894 (21) in der geänderten Fassung zugelassene Hubschrauberabwinschplattform verfügen.

5-2.2. Ro-Ro-Fahrgastschiffe ab einer Länge von 130 Metern müssen mit einem von der Verwaltung des Flaggenstaats unter Berücksichtigung der Empfehlungen im von der IMO mit der Entschließung A.894 (21) angenommen Internationalen Handbuch für den Notfall bei Marine und Luftfahrt (IAMSAR) in der geänderten Fassung sowie im IMO-Rundschreiben MSC/Circ.895 "Recommendations on helicopter landing areas on roro passenger ships" zugelassenen Hubschrauberlandeplatz ausgestattet sein.

Regel III/5-3: Entscheidungshilfesystem für Kapitäne (R 29)

5-3.1. Auf allen Schiffen muss auf der Kommandobrücke ein Entscheidungs-Hilfssystem zur Bewältigung von Notfällen vorgehalten werden.

5-3.2. Das System muss mindestens aus einem oder mehreren gedruckten Notfallplänen bestehen. In dem Notfallplan bzw. den Notfallplänen müssen alle vorhersehbaren Notfallsituationen aufgeführt sein, einschließlich - aber nicht auf diese beschränkt - der folgenden großen Notfallkategorien:

  1. Feuer,
  2. Beschädigung des Schiffes/Leckfall,
  3. Verschmutzung,
  4. unerlaubte Handlungen, die die Sicherheit des Schiffes sowie seiner Fahrgäste und Besatzungsmitglieder gefährden,
  5. Personenunfälle,
  6. Ladungsunfälle und
  7. Hilfeleistung für andere Schiffe.

5-3.3. Die in dem Notfallplan bzw. den Notfallplänen für den Notfall festgelegten Verfahren sollen dem Kapitän als Entscheidungshilfe bei der Bewältigung von Notfallsituationen dienen.

5-3.4. Der Notfallplan bzw. die Notfallpläne müssen einheitlich aufgebaut und leicht zu benutzen sein. Für die Berechnung der Leckstabilität ist, soweit möglich, der aktuelle Beladungszustand des Schiffes zugrunde zu legen.

5-3.5. Zusätzlich zu dem gedruckten Notfallplan bzw. den gedruckten Notfallplänen kann die Verwaltung des Flaggenstaats auch der Verwendung eines rechnergestützten Entscheidungs-Hilfssystems auf der Kommandobrücke zustimmen, das alle in dem Notfallplan bzw. den Notfallplänen enthaltenen Informationen, Verfahren, Checklisten usw. liefert und eine Liste empfohlener Maßnahmen für vorhersehbare Notfälle aufstellen kann.

Regel III/6: Aussetzstationen (R 12)

Die Aussetzstationen müssen sich an solchen Stellen befinden, an denen die Überlebensfahrzeuge sicher zu Wasser gelassen werden können, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass sie ausreichend Abstand von der Schiffsschraube und den steil überhängenden Teilen des Schiffskörpers haben, damit die Überlebensfahrzeuge an der senkrechten Bordwand des Schiffes zu Wasser gelassen werden können. Wenn sie sich vorn befinden, müssen sie in geschützter Lage hinter dem Kollisionsschott aufgestellt sein.

Regel III/7: Aufstellung der Überlebensfahrzeuge (R 13 + R 24)

7.1. Jedes Überlebensfahrzeug muss wie folgt aufgestellt sein:

  1. Weder das Überlebensfahrzeug noch seine Aufstellvorrichtung darf das Aussetzen eines anderen Überlebensfahrzeugs beeinträchtigen;
  2. es muss so nahe an der Wasseroberfläche aufgestellt sein, wie dies sicher und durchführbar ist; ein mit Davits auszusetzendes Überlebensfahrzeug muss sich auch dann über der Wasserlinie befinden, wenn das voll beladene Schiff bei jedem Trimm bis zu 10° eine Schlagseite bis zu 20° nach jeder Seite oder bis zu einem Winkel hat, bei dem die Wetterdeckskante des Schiffes eintaucht, falls dieser Winkel kleiner ist; dabei darf die Entfernung vom Davitkopf zur Wasseroberfläche bei leichtestem Betriebszustand auf See 15 Meter, soweit durchführbar, nicht überschreiten;
  3. es muss ständig verwendungsbereit sein, sodass zwei Besatzungsmitglieder die Vorbereitungen für das Einbooten und das Zuwasserlassen in höchstens fünf Minuten durchführen können;
  4. es muss so weit wie möglich vor der Schiffsschraube aufgestellt sein; und
  5. es muss entsprechend den einschlägigen SOLAS-Regeln voll ausgerüstet sein; eine Ausnahme bilden die Rettungsflöße im Sinne der Anmerkung 1a oder 1b zu der Tabelle der Regel III/2, die gemäß dieser Anmerkung von einigen der SOLAS-Anforderungen an die Ausrüstung befreit werden können.

7.2. Die Rettungsboote müssen an Aussetzvorrichtungen befestigt aufgestellt sein; auf Fahrgastschiffen ab 80 Meter Länge muss jedes Rettungsboot so aufgestellt sein, dass sich das hintere Ende des Rettungsbootes mindestens 1,5 Bootslängen vor der Schiffsschraube befindet.

7.3. Jedes Rettungsfloß muss wie folgt aufgestellt sein:

  1. mit einer am Schiff fest angebrachten Fangleine;
  2. mit einer den Anforderungen des Absatzes 4.1.6 des LSA-Codes entsprechenden Vorrichtung zum freien Aufschwimmen, sodass das Rettungsfloß frei aufschwimmen und, falls es aufblasbar ist, beim Sinken des Schiffes sich selbsttätig aufblasen kann. Eine Vorrichtung zum freien Aufschwimmen kann für zwei oder mehr Rettungsflösse benutzt werden, sofern sie den Anforderungen des Absatzes 4.1.6 des LSA-Codes entspricht;
  3. es muss von Hand aus seiner Befestigungsvorrichtung gelöst werden können.

7.4. Mit Davits auszusetzende Rettungsflöße müssen in Reichweite des Heißhakens aufgestellt sein, sofern keine Beförderungsmöglichkeit vorhanden ist, die nicht bei einem Trimm bis zu 10° und einer Schlagseite bis zu 20° nach jeder Seite oder durch Schiffsbewegung oder Ausfall des Kraftantriebs unbrauchbar wird.

7.5. Abwerfbare Rettungsflösse sind so aufzustellen, dass sie auf einem offenen Deck leicht von einer Seite auf die andere befördert werden können. Ist dies nicht durchführbar, so müssen zusätzliche Rettungsflöße aufgestellt werden, sodass das Gesamtfassungsvermögen der Rettungsflöße auf jeder Seite des Schiffes für 75 % der Gesamtanzahl der an Bord befindlichen Personen ausreicht.

7.6. Rettungsflöße, die zu einem Schiffsevakuierungssystem gehören, müssen

  1. in der Nähe der Behälter aufgestellt sein, in denen sich das Schiffsevakuierungssystem befindet;
  2. aus der Befestigung der Aufstellvorrichtung gelöst werden können, um längsseits der Einbootungsplattform befestigt und aufgeblasen zu werden;
  3. als unabhängige Überlebensfahrzeuge gelöst werden können; und
  4. mit Leinen zur Befestigung der Einbootungsplattform versehen sein.

Regel III/8: Aufstellung der Bereitschaftsboote (R 14)

Bereitschaftsboote müssen so aufgestellt sein,

  1. dass sie ständig verwendungsbereit sind und in höchstens 5 Minuten ausgesetzt werden können und zwar, falls es sich um solche des aufblasbaren Typs handelt, jederzeit in vollständig aufgeblasenem Zustand;
  2. dass sie sich an einer für das Aussetzen und Einholen geeigneten Stelle befinden;
  3. dass weder das Bereitschaftsboot noch seine Aufstellvorrichtungen die Bedienung eines Überlebensfahrzeugs an irgendeiner anderen Aussetzstation beeinträchtigen;
  4. dass den Anforderungen der Regel III/7 entsprochen ist, falls es sich um ein Rettungsboot handelt.

Regel III/8a: Aufstellung der Schiffsevakuierungssysteme (R 15)

8a.1. Die Bordwand des Schiffes darf zwischen der Einbootungsstation des Schiffsevakuierungssystems und der Wasserlinie im leichtesten Betriebszustand auf See keine Öffnungen haben, und es müssen Vorkehrungen getroffen sein, um die Anlage vor Vorsprüngen zu schützen.

8a.2. Die Schiffsevakuierungssysteme müssen sich an solchen Stellen befinden, an denen sie sicher zu Wasser gelassen werden können, wobei insbesondere darauf zu achten ist, dass sie ausreichenden Abstand von der Schiffsschraube und den steil überhängenden Teilen des Schiffskörpers haben, damit die Anlage, soweit möglich, an der senkrechten Bordwand des Schiffes zu Wasser gelassen werden kann.

8a.3. Jedes Schiffsevakuierungssystem muss so aufgestellt sein, dass weder die Rutsche noch die Plattform noch ihre Aufstell- und Bedienvorrichtungen die Bedienung irgendeines anderen Rettungsmittels an irgendeiner anderen Aussetzstation beeinträchtigen.

8a.4. Falls es notwendig ist, muss das Schiff so beschaffen sein, dass die Schiffsevakuierungssysteme an ihrem Aufstellplatz vor Beschädigung durch schwere See geschützt sind.

Regel III/9: Aussetz- und Einholvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge (R 16)

9.1. Aussetzvorrichtungen, die Absatz 6.1 des LSA-Codes entsprechen, müssen für alle Überlebensfahrzeuge vorhanden sein; hiervon gilt folgende Ausnahme: Beträgt der Freibord zwischen der beabsichtigten Einbootungsposition und der Wasserlinie bei leichtestem Betriebszustand des Schiffes auf See nicht mehr als 4,5 Meter, so kann die Verwaltung des Flaggenstaates eine Anlage akzeptieren, bei der die Personen die Rettungsflöße direkt besteigen, sofern die Einbootungsvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote unter den für das Schiff als wahrscheinlich zu betrachtenden Umweltbedingungen und bei jedem Trimm und jeder Krängung des intakten Schiffes sowie bei dem beschriebenen Trimm und der beschriebenen Krängung des Schiffes im Leckfall funktionieren.

9.2. Jedes Rettungsboot muss mit einer Vorrichtung versehen sein, mit der es ausgesetzt und eingeholt werden kann. Zusätzlich müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Rettungsboot zur Instandhaltung der Auslösevorrichtung von dieser losgelöst auszuhängen.

9.3. Die Aussetz- und Einholvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die die Vorrichtung auf dem Schiff bedienende Person das Überlebensfahrzeug während des Aussetzens und das Rettungsboot während des Einholens jederzeit beobachten kann.

9.4. Für ähnliche an Bord des Schiffes mitgeführte Überlebensfahrzeuge darf nur ein Typ von Auslösemechanismus verwendet werden.

9.5. Werden Läufer verwendet, so müssen sie lang genug sein, damit das Überlebensfahrzeug bei leichtestem Betriebszustand des Schiffes auf See und bei jedem Trimm bis zu 10° und einer Schlagseite bis zu 20° nach jeder Seite die Wasseroberfläche erreicht.

9.6. Die Vorbereitung und Handhabung der Überlebensfahrzeuge an irgendeiner Aussetzstation darf die rasche Vorbereitung und Handhabung eines anderen Überlebensfahrzeugs oder Bereitschaftsboots an einer anderen Station nicht beeinträchtigen.

9.7. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, durch die jeder Wasserausfluss in Überlebensfahrzeuge beim Verlassen des Schiffes verhindert wird.

9.8. Das Überlebensfahrzeug, seine Aussetzvorrichtung und die Wasserfläche, in die es herabgelassen werden soll, müssen beim Aussetzen und während der Vorbereitung dazu angemessen beleuchtet sein; der Strom muss von der in den Regeln II-1/D/42 und II-1/D/42-1 vorgeschriebenen Notstromquelle geliefert werden.

Regel III/10: Einbootungs-, Aussetz- und Einholvorrichtungen für Bereitschaftsboote (R 17)

10.1. Die Vorrichtungen für das Einbooten und Aussetzen von Bereitschaftsbooten müssen so beschaffen sein, dass das Bereitschaftsboot in möglichst kurzer Zeit besetzt und ausgesetzt werden kann.

10.2. Das Bereitschaftsboot muss mit der zugewiesenen Besatzung aus der Aufstellvorrichtung an Bord ausgesetzt werden können.

10.3. Ist das Bereitschaftsboot in das Gesamtfassungsvermögen der Überlebensfahrzeuge einbezogen und werden die anderen Rettungsboote vom Einbootungsdeck aus besetzt, so muss das Bereitschaftsboot zusätzlich zu Absatz.2 auch vom Einbootungsdeck aus besetzt werden können.

10.4. Die Aussetzvorrichtungen müssen den Anforderungen der Regel III/9 entsprechen. Alle Bereitschaftsboote müssen jedoch, gegebenenfalls unter Verwendung von Fangleinen, bei Vorausfahrt des Schiffes mit einer Geschwindigkeit bis zu 5 Knoten in ruhigem Wasser ausgesetzt werden können.

10.5. Ein Bereitschaftsboot muss mit voller Besatzung und vollständiger Ausrüstung bei ruhigem Wasser in höchstens 5 Minuten eingeholt werden können. Ist das Bereitschaftsboot in das Gesamtfassungsvermögen der Überlebensfahrzeuge einbezogen, muss diese Einholzeit mit der für ein Überlebensfahrzeug erforderlichen Ausrüstung und der zugelassenen Besatzung von mindestens 6 Personen möglich sein.

10.6. Die Einbootungs- und Einholvorrichtungen für Bereitschaftsboote müssen die sichere und wirksame Verwendung einer Trage gestatteten. Zur Siherheit müssen Schlechtwetterbeiholer für den Fall vorgesehen sein, dass schwere Läuferblöcke eine Gefahr darstellen.

Regel III/10a: Bergen von Personen aus dem Wasser

10a.1. Alle Schiffe müssen über schiffsspezifische Pläne und Verfahren für das Bergen von Personen aus dem Wasser verfügen, in denen die von der IMO erstellten Richtlinien 6 berücksichtigt werden. Die Pläne und Verfahren müssen Angaben zu den für das Bergen zu verwendenden Ausrüstungen und den Maßnahmen enthalten, die ergriffen werden müssen, um die Gefahr für das an Bergungsverfahren beteiligte Bordpersonal auf ein Mindestmaß zu beschränken.

10a.2. Ro-Ro-Fahrgastschiffe, die der Regel III/5-1 Absatz 4 entsprechen, gelten als mit dieser Regel III/10a vereinbar.

Regel III/11: Ausbildung und Übungen für den Notfall (R 19)

11.1. Befindet sich ein Schiff auf einer Fahrt, auf der Fahrgäste planmäßig länger als 24 Stunden an Bord sind, muss eine Musterung neu eingeschiffter Fahrgäste vor dem oder unmittelbar bei Auslaufen abgehalten werden. Die Fahrgäste sind in der Handhabung der Rettungswesten und in den in einem Notfall zu treffenden Maßnahmen zu unterweisen.

11.2. Sobald neue Fahrgäste eingeschifft werden, muss unmittelbar vor oder unmittelbar nach dem Auslaufen eine Sicherheitsunterweisung der Fahrgäste stattfinden. Diese Unterweisung muss mindestens die in Regel III/3 Absatz 3 vorgeschriebenen Anweisungen umfassen und mittels einer Durchsage in einer Sprache oder mehreren Sprachen erfolgen, die wahrscheinlich von den Fahrgästen verstanden wird bzw. werden. Die Durchsage muss über die Rundspruchanlage des Schiffes oder in einer anderen gleichwertigen Art und Weise so erfolgen, dass sie wenigstens von den Fahrgästen gehört werden kann, die sie während der Reise noch nicht gehört haben.

Regel III/12: Einsatzbereitschaft, Instandhaltung und Inspektion (R 20)

12.1. Vor dem Auslaufen des Schiffes aus dem Hafen sowie während der ganzen Reisedauer müssen alle Rettungsmittel ständig gebrauchsfähig und sofort verwendbar sein.

12.2. Die Instandhaltung und Inspektionen der Rettungsmittel müssen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der SOLAS-Regel III/20 durchgeführt werden.

Regel III/13: Ausbildung und Übungen für das Verlassen des Schiffes (R 19 + R 30)

13.1. Jedes Besatzungsmitglied mit zugewiesenen Aufgaben für den Notfall muss mit diesen Aufgaben vor dem Beginn der Reise vertraut sein.

13.2. Jede Woche müssen eine Übung zum Verlassen des Schiffes und eine Brandabwehrübung durchgeführt werden.

Jedes Besatzungsmitglied muss an mindestens einer Übung zum Verlassen des Schiffes und an einer Brandabwehrübung im Monat teilnehmen. Die Übungen der Schiffsbesatzung sind vor Auslaufen des Schiffes abzuhalten, wenn mehr als 25 % der Besatzung im vorausgegangenen Monat nicht an Übungen zum Verlassen des Schiffes und Brandabwehrübungen auf dem betreffenden Schiff teilgenommen haben. Tritt ein Schiff nach einem größeren Umbau oder nach dem Anmustern einer neuen Besatzung erstmals den Dienst an, so müssen diese Übungen vor dem Auslaufen abgehalten werden.

13.3. Jede Übung zum Verlassen des Schiffes umfasst die nach SOLAS-Regel III/19.3.4.1 vorgeschriebenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Leitlinien im IMO-Rundschreiben MSC.1/Circ.1206/Rev.1 "Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen mit Rettungsbooten" in der geänderten Fassung.

13.4. Rettungsboote und Bereitschaftsboote sind bei aufeinanderfolgenden Übungen entsprechend den Vorschriften der SOLAS-Regel III/19 Absätze 3.4.2, 3.4.3 und 3.4.6 zu Wasser zu lassen.

Die Verwaltung des Flaggenstaats kann Schiffen gestatten, auf einer Seite keine Rettungsboote auszusetzen, wenn ihre Anordnungen für das Anlegen im Hafen und ihre Handelsgepflogenheiten dies nicht gestatten. Alle diese Rettungsboote sind jedoch mindestens einmal alle drei Monate zu Wasser zu lassen und mindestens einmal jährlich auszusetzen.

Werden Übungen zum Aussetzen der Rettungs- und Bereitschaftsboote bei Vorausfahrt des Schiffes abgehalten, so müssen sie wegen der damit verbundenen Gefahren ausschließlich in geschütztem Gewässer und unter Aufsicht eines Offiziers, der über Erfahrung mit diesen Übungen verfügt, durchgeführt werden.

13.5. Ist ein Schiff mit Schiffsevakuierungssystemen ausgerüstet, müssen die Übungen die in SOLAS-Regel III/19.3.4.8 vorgeschriebenen Maßnahmen umfassen.

13.6. Die Notbeleuchtung für das Versammeln der Fahrgäste und das Verlassen des Schiffes ist bei jeder Übung zum Verlassen des Schiffes zu prüfen.

13.7. Brandabwehrübungen sind nach SOLAS-Regel III/19.3.5 abzuhalten.

13.8. Die Besatzungsmitglieder müssen nach den Vorschriften der SOLAS-Regel III/19.4 eine Ausbildung und Unterweisung an Bord erhalten.

13.9. Die Besatzungsmitglieder, zu deren Aufgaben das Betreten geschlossener Räume oder die Durchführung von Rettungsmaßnahmen zählt, müssen in den von der Verwaltung festgelegten Zeitabständen, jedoch mindestens einmal pro Jahr, an Übungen für das Betreten geschlossener Räume und Rettungsübungen an Bord des Schiffes teilnehmen:

  1. Übungen für das Betreten geschlossener Räume und Rettungsübungen sollten auf sichere Weise und unter angemessener Berücksichtigung der von der IMO mit der Entschließung A.1050 (27) angenommenen "Überarbeiteten Empfehlungen zum Begehen geschlossener Räume an Bord von Schiffen" geplant und durchgeführt werden.
  2. Jede Übung für das Betreten geschlossener Räume und Rettungsübung muss Folgendes umfassen:
    1. Überprüfung und Verwendung der für das Betreten erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung;
    2. Überprüfung und Verwendung von Kommunikationsausrüstung und -verfahren;
    3. Überprüfung und Verwendung der Messgeräte zur Überprüfung der Atmosphäre in geschlossenen Räumen;
    4. Überprüfung und Verwendung von Rettungsausrüstung und -verfahren; und
    5. Anweisungen für Erste Hilfe und Wiederbelebung.

13.10. Lecksicherheits-Übungen sind nach SOLAS-Regel II-1/19-1 in von der Verwaltung festgelegten Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich durchzuführen.

Regel III/14: Aufzeichnungen (R 19.5)

14.1. Der Tag, an dem die Musterungen stattfinden, die Einzelheiten der Übungen zum Verlassen des Schiffes und der Brandabwehrübungen, der Übungen für das Betreten geschlossener Räume und Rettungsübungen, der Übungen mit anderen Rettungsmitteln und der Ausbildung an Bord sind in dem von der Verwaltung vorgeschriebenen Schiffstagebuch aufzuzeichnen. Wird zur vorgeschriebenen Zeit keine vollständige Musterung, Übung oder Ausbildung abgehalten, so ist eine Eintragung im Schiffstagebuch über die näheren Umstände und den Umfang der durchgeführten Musterung, Übung oder Ausbildung vorzunehmen.

Kapitel IV
Funkverkehr
20

Regel IV/1: Funkausrüstung

1. Schiffe der Klasse D müssen mindestens mit der nachstehenden Ausrüstung versehen sein:

1.1. einer UKW-Funkanlage zur Abwicklung von

1.1.1. DSC auf der Frequenz 156,525 MHz (Kanal 70). Es muss möglich sein, die Aussendung von Notalarmen auf Kanal 70 von der Stelle aus zu veranlassen, von der aus das Schiff gewöhnlich geführt wird; und

1.1.2. Sprechfunk auf den Frequenzen 156,300 MHz (Kanal 6), 156,650 MHz (Kanal 13) und 156,800 MHz (Kanal 16);

1.2. Die UKW-Funkanlage muss auch in der Lage sein, allgemeinen Funkverkehr mittels Sprechfunk abzuwickeln.

1.3. Es wird auf die Regeln IV/7.1.1 und IV/8.2 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 verwiesen.

__________
1) Die arabischen Zahlen, die in den Bezeichnungen der Schottenladelinien dem Buchstaben "C" nachgestellt sind, können durch römische Zahlen oder Buchstaben ersetzt werden, falls die Verwaltung des Flaggenstaates dies zur Unterscheidung von den internationalen Bezeichnungen der Schottenladelinien für erforderlich hält.

2) Siehe den mit der IMO-Entschließung A.468 (XII) angenommenen Code über Lärmpegel auf Schiffen.

3) Es wird auf die Empfehlungen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, insbesondere Reihe 60092 - "Electrical Installations in Ships" - verwiesen.

4) (ABl. L 64 vom 04.03.2006 S. 1).

5) Siehe die Richtlinien für die Bewertung und den Ersatz von Auslöse- und Wiedereinholsystemen für Rettungsboote (MSC.1/Circ.1392).

6) Richtlinien für die Erarbeitung von Plänen und Verfahren für das Bergen von Personen aus dem Wasser (MSC.1/Circ.1447).

7) Dieses Rundschreiben ist, soweit zutreffend, auch für offene Ro-Ro-Laderäume zu berücksichtigen.

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Formblatt für das Sicherheitszeugnis für FahrgastschiffeAnhang II 10 20

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Ausrüstungsverzeichnis zum Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe

Dieses Verzeichnis wird dauerhaft am Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe angebracht

Ausrüstungsverzeichnis zur Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

1. Einzelheiten zum Schiff

Name des Schiffes:
Unterscheidungssignal:
Anzahl der Fahrgäste, für die das Schiff zugelassen ist:
Mindestanzahl der Personen mit vorgeschriebener Befähigung zum Bedienen der Funkanlagen:

2. Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln

1Gesamtzahl der Personen, für die Rettungsmittel vorgesehen sind
Rettungsboote und BereitschaftsbooteBackbordseiteSteuerbordseite
2Gesamtzahl der Rettungsboote
2.1Gesamtzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
2.2Gesamtzahl der Rettungsboote LSA-Code Abschnitt 4.5
2.3Gesamtzahl der Rettungsboote LSA-Code Abschnitt 4.6
2.4Gesamtzahl anderer Rettungsboote
3Anzahl der Motorrettungsboote (in der oben angegebenen Gesamtzahl enthalten)
3.1Anzahl der Rettungsboote, die mit Scheinwerfern ausgerüstet sind
4Anzahl der Bereitschaftsboote
4.1Anzahl der Bereitschaftsboote, die in der oben angegebenen Gesamtzahl der Rettungsboote enthalten sind
4.2Anzahl der Boote, bei denen es sich um schnelle Bereitschaftsboote handelt
5RettungsflößeBackbordseiteSteuerbordseite
5.1Anzahl der Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen erforderlich sind
5.1.1Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können
5.2Anzahl der Rettungsflöße, für die zugelassene Aussetzvorrichtungen nicht erforderlich sind
5.2.1Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können

2. Nähere Angaben zu den Rettungsmitteln (Fortsetzung)

6Anzahl der Schiffsevakuierungssysteme
6.1Anzahl der Rettungsflöße, die mit ihnen verwendet werden können
6.2Anzahl der Personen, die von ihnen aufgenommen werden können  
7Persönliche Rettungsmittel
8Anzahl der Rettungsringe
9.1Anzahl der Rettungswesten für Erwachsene
9.2Anzahl der Rettungswesten für Kinder
9.3Anzahl der Rettungswesten für Kleinkinder
10.1Anzahl der Eintauchanzüge
10.2Anzahl der Eintauchanzüge, welche die Anforderungen für Rettungswesten erfüllen
11Anzahl der Wetterschutzanzüge
12Anzahl der Wärmeschutzhilfsmittel 1
13Funkrettungsmittel
13.1Anzahl der Radartransponder
13.2Anzahl der UKW-Sprechfunkgeräte (Senden/Empfangen)
14Pyrotechnik
14.1Leinenwurfgerät
14.2Raketen für den Notfall
1) Mit Ausnahme jener, welche in der Ausrüstung des Rettungsboots, Rettungsfloßes oder Bereitschaftsbootes enthalten sind, um dem LSA-Code zu entsprechen.

3. Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen

1Hauptanlagen
1.1UKW-Funkanlage
1.1.1DSC-Kodierer
1.1.2DSC-Wachempfänger
1.1.3Sprechfunk

3. Nähere Angaben zu den Funkeinrichtungen (Fortsetzung)

1.2GW-Funkanlage
1.2.1DSC-Kodierer
1.2.2DSC-Wachempfänger
1.2.3Sprechfunk
1.3GW/KW-Funkanlage
1.3.1DSC-Kodierer
1.3.2DSC-Wachempfänger
1.3.3Sprechfunk
1.3.4Fernschreibfunktelegrafie
1.4Anerkannte mobile Schiffs-Erdfunkstelle über Satelliten
2Zweite Alarmierungsmöglichkeit
3Einrichtungen zum Empfang von Nachrichten für die Sicherheit der Seeschifffahrt
3.1NAVTEX-Empfänger
3.2EGC-Empfänger
3.3KW-Fernschreibtelegrafie-Empfänger
4Satelliten-EPIRB
4.1COSPAS-SARSAT
4.2INMARSAT
5UKW-EPIRB
6Ortungsgeräte des Schiffes zum Einsatz bei Suche und Rettung
6.1Radar-Such- und Rettungstransponder (SART)
6.2AIS-Such- und Rettungssender (AIS-SART)

4. Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Funkeinrichtungen
(SOLAS-Regel IV/15 Absätze 6 und 7)

7.1Dopplung von Geräten
7.2Landseitige Instandhaltung
7.3Instandhaltungsmöglichkeit auf See

5. Navigationssysteme und -ausrüstung im Einzelnen

1.1Magnetregelkompass 2
1.2Magnetreservekompass 2
1.3Kreiselkompass 2
1.4Tochterkreiselkompass für Kursanzeige 2
1.5Tochterkreiselpeilkompass 2
1.6Kursregel- oder Bahnführungssystem 2
1.7Peildiopter oder Kompasspeileinrichtung 2
1.8Vorrichtung zur Korrektur von Kursen und Peilungen 2
1.9Steuerkurstransmitter (THD) 2
2.1Amtliche Seekarten/Elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) 1
2.2Redundanz-Einrichtungen für ECDIS
2.3Nautische Veröffentlichungen
2.4Redundanz-Einrichtungen für elektronische nautische Veröffentlichungen
3.1Empfänger für ein globales Satellitennavigationssystem/terrestrisches Funknavigationssystem/Schiffseigener Multisystem-Funknavigationsempfänger 1, 2
3.29-GHz-Radaranlage 2
3.3Zweite Radaranlage (3 GHz/9 GHz) 1, 2
3.4Automatisches Radarbildauswertegerät (ARPA) 2
3.5Automatische Plotthilfe 2
3.6Zweite Automatische Plotthilfe 2
3.7Elektronische Plotthilfe 2
4.1Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS)
4.2System zur Fernidentifizierung und -verfolgung (LRIT)
5Schiffsdatenschreiber/Vereinfachter Schiffsdatenschreiber (VDR/S-VDR) 1
6.1Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (durch das Wasser) 2
6.2Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Entfernung (über Grund in Vorausrichtung und seitliche Versetzung) 2
7Echolotanlage 2
8.1Anzeigegeräte für die Ruderlage, Propellerdrehzahl, Steigung, Querstrahlruder sowie deren Betriebsweise 2
8.2Gerät zum Anzeigen der Drehgeschwindigkeit 2 
1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Ausrüstungsalternativen, die diese Anforderung erfüllen, sind nach SOLAS-Regel V/19 zulässig. Abweichende Ausrüstung ist anzugeben.

.

Leitlinien für Sicherheitsanforderungen für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge in Bezug auf Personen mit eingeschränkter Mobilität
(gemäß Artikel 8)
Anhang III 10 20

Bei der Anwendung der Leitlinien dieses Anhangs folgen die Mitgliedstaaten dem IMO-Rundschreiben MSC/Circ.735, "Empfehlung für die Gestaltung und den Betrieb von Fahrgastschiffen, um den Bedürfnissen älterer und behinderter Personen gerecht zu werden".

1. Zugang zum Schiff

Die Schiffe sollten so gebaut und ausgestattet sein, dass eine Person mit eingeschränkter Mobilität ohne fremde Hilfe oder mithilfe von Rampen oder Aufzügen problemlos und sicher an und von Bord gehen kann und ihr der Zugang zu den verschiedenen Decks möglich ist. Hinweise auf diesen Zugang sollten an den übrigen Zugängen zum Schiff und an anderen geeigneten Stellen auf dem ganzen Schiff angebracht sein.

2. Hinweisschilder

Hinweisschilder für die Fahrgäste auf einem Schiff sollten für Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane, gut zugänglich und lesbar und an zentralen Punkten angebracht sein.

3. Mittel zur Verbreitung von Ankündigungen

Der Betreiber sollte dafür Sorge tragen, dass an Bord des Schiffes die Mittel vorhanden sind, um Ankündigungen etwa zu Verspätungen, Fahrplanänderungen und Dienstleistungen an Bord visuell und akustisch zu verbreiten, sodass sie auch Personen mit unterschiedlichen Formen eingeschränkter Mobilität erreichen.

4. Alarm

Das Alarmsystem und die Alarmschalter müssen so konstruiert sein, dass sie für alle Personen mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich Personen mit Behinderungen der Sinnesorgane und Personen mit Lernbehinderungen, zugänglich sind und sie warnen.

5. Zusätzliche Anforderungen zur Gewährleistung der Mobilität innerhalb des Schiffes

Handläufe, Gänge und Zugangswege, Türöffnungen und Türen müssen so ausgelegt sein, dass sie einem Rollstuhlfahrer die Fortbewegung ermöglichen. Aufzüge, Fahrzeugdecks, Salons für die Fahrgäste, Unterkunfts- und Waschräume müssen so konstruiert sein, dass sie für Personen mit eingeschränkter Mobilität in vertretbarer und angemessener Weise zugänglich sind.

.

Anhang IV 10

Teil A
Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 17)

Richtlinie 98/18/EG des Rates
(ABl. L 144 vom 15.05.1998 S. 1)
 
 Richtlinie 2002/25/EG der Kommission
(ABl. L 98 vom 15.04.2002 S. 1)
 
 Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 324 vom 29.11.2002 S. 53)
Nur Artikel 7
 Richtlinie 2003/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 123 vom 17.05.2003 S. 18)
 
 Richtlinie 2003/75/EG der Kommission
(ABl. L 190 vom 30.07.2003 S. 6)
 

Teil B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

(gemäß Artikel 17)

RichtlinieFrist für die UmsetzungDatum der Anwendung
98/18/EG1. Juli 1998 
2002/25/EG15. Oktober 20021. Januar 2003, sofern nicht im Anhang der Richtlinie anders bezeichnet
2002/84/EG23. November 2003 
2003/24/EG16. November 2004 
2003/75/EG31. Januar 2004 

.

EntsprechungstabelleAnhang V 10


Richtlinie 98/18/EGVorliegende Richtlinie
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2 einleitender SatzteilArtikel 2 einleitender Satzteil
Artikel 2 Buchstabe aArtikel 2 Buchstabe a
Artikel 2 Buchstabe bArtikel 2 Buchstabe b
Artikel 2 Buchstabe cArtikel 2 Buchstabe c
Artikel 2 Buchstabe dArtikel 2 Buchstabe d
Artikel 2 Buchstabe eArtikel 2 Buchstabe e
Artikel 2 Buchstabe eaArtikel 2 Buchstabe f
Artikel 2 Buchstabe f, einleitende WorteArtikel 2 Buchstabe g, einleitende Worte
Artikel 2 Buchstabe f, erster GedankenstrichArtikel 2 Buchstabe g Ziffer i
Artikel 2 Buchstabe f, zweiter GedankenstrichArtikel 2 Buchstabe g Ziffer ii
Artikel 2 Buchstabe gArtikel 2 Buchstabe h
Artikel 2 Buchstabe hArtikel 2 Buchstabe i
Artikel 2 Buchstabe haArtikel 2 Buchstabe j
Artikel 2 Buchstabe iArtikel 2 Buchstabe k
Artikel 2 Buchstabe jArtikel 2 Buchstabe 1
Artikel 2 Buchstabe kArtikel 2 Buchstabe m
Artikel 2 Buchstabe 1Artikel 2 Buchstabe n
Artikel 2 Buchstabe mArtikel 2 Buchstabe o
Artikel 2 Buchstabe nArtikel 2 Buchstabe p
Artikel 2 Buchstabe oArtikel 2 Buchstabe q
Artikel 2 Buchstabe pArtikel 2 Buchstabe r
Artikel 2 Buchstabe qArtikel 2 Buchstabe s
Artikel 2 Buchstabe rArtikel 2 Buchstabe t
Artikel 2 Buchstabe sArtikel 2 Buchstabe u
Artikel 2 Buchstabe tArtikel 2 Buchstabe v
Artikel 2 Buchstabe uArtikel 2 Buchstabe w
Artikel 2 Buchstabe vArtikel 2 Buchstabe x
Artikel 2 Buchstabe wArtikel 2 Buchstabe y
Artikel 3 Absatz 1Artikel 3 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 2, einleitende WorteArtikel 3 Absatz 2, einleitende Worte
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, einleitende WorteArtikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, einleitende Worte
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a erster GedankenstrichArtikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a zweiter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a dritter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a vierter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a fünfter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a sechster GedankenstrichArtikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a siebter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vu
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, einleitende WorteArtikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, einleitende Worte
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b erster GedankenstrichArtikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b zweiter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b dritter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii
Artikel 4Artikel 4
Artikel 5Artikel 5
Artikel 6Artikel 6
Artikel 6aArtikel 7
Artikel 6bArtikel 8
Artikel 7Artikel 9
Artikel 8 Unterabsatz 1, einleitende WorteArtikel 10 Absatz 1, einleitende Worte
Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iArtikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iiArtikel 10 Absatz 1 Buchstabe b
Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer iiiArtikel 10 Absatz 1 Buchstabe c
Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ivArtikel 10 Absatz 1 Buchstabe d
Artikel 8 Unterabsatz 1, abschließende WorteArtikel 10 Absatz 1, einleitende Worte
Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b, einleitende WorteArtikel 10 Absatz 2, einleitende Worte
Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iArtikel 10 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer iiArtikel 10 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 8 Unterabsatz 2Artikel 10 Absatz 3
Artikel 9Artikel 11
Artikel 10Artikel 12
Artikel 11Artikel 13
Artikel 12Artikel 14
Artikel 13Artikel 15
Artikel 14Artikel 16
-Artikel 17
Artikel 15Artikel 18
Artikel 16Artikel 19
Anhang IAnhang I
Anhang IIAnhang II
Anhang IIIAnhang III
-Anhang IV


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