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Verordnung (EU) 2016/1199 der Kommission vom 22. Juli 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in Bezug auf Betriebsgenehmigungen für den Flugbetrieb mit leistungsbasierter Navigation, die Zertifizierung von und die Aufsicht über Datendienstleister und den Offshore-Hubschrauberbetrieb und zur Berichtigung der genannten Verordnung
(ABl. Nr. L 198 vom 23.07.2016 S. 13, ber. L 275 S. 54, ber. 2017 L 319 S. 92, ber. 2023 L 30 S. 36)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 2 der Kommission sind Bedingungen für den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen festgelegt.
(2) Die Eingabe unrichtiger Luftfahrtdaten und -informationen in bordseitige Luftfahrzeugsysteme kann zu erheblichen Risiken für die Flugsicherheit führen. Daher sollte sichergestellt werden, dass Datendienstleister Luftfahrtdaten und -informationen so verarbeiten, dass ihre Qualität gewährleistet ist und die von den Herstellern der Luftfahrzeuge festgelegten Anforderungen hinsichtlich der beabsichtigten Nutzung durch die Endnutzer des Luftraums erfüllt werden.
(3) Nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist für den Flugbetrieb mit leistungsbasierter Navigation (Performance-Based Navigation, PBN), mit Ausnahme einiger grundlegender Navigationsmethoden, eine Sondergenehmigung erforderlich. Die Fälle, die eine solche Sondergenehmigung erfordern, sollten jedoch deutlich eingeschränkt werden, um einen unnötigen finanziellen und administrativen Aufwand der allgemeinen Luftfahrtbetreiber so weit wie möglich zu vermeiden; dabei sollten die bei Anflügen mithilfe des globalen Satellitennavigationssystems (Global Navigation Satellite System, GNSS) gewonnenen Erfahrungen und die Ausgereiftheit dieser Technik berücksichtigt und die Übereinstimmung mit den neuesten internationalen Sicherheitsnormen gewährleistet werden.
(4) Um den Betreibern die Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für die Oberkörperrückhaltesysteme auf Flugbesatzungssitzen und Fluggastsitzen bestimmter kleiner Flugzeuge zu erleichtern und die Sicherheit somit zu erhöhen, ist es erforderlich, diese Vorschriften an die Art des Betriebs und die Komplexität des eingesetzten Luftfahrzeuges anzupassen.
(5) Nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 müssen bestimmte kleine nichtgewerbliche Betreiber in ihrer Organisation ein Managementsystem einführen, da sie technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge betreiben. In bestimmten Fällen, wie etwa beim nichtgewerblichen Betrieb von leichteren zweimotorigen Flugzeugen mit Turbopropantrieb, kann es für diese Betreiber jedoch schwierig sein, die in Anhang III der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen an das Managementsystem zu erfüllen. Da der Aufwand dieser Betreiber zur Einhaltung der Vorschriften in einem unangemessenen Verhältnis zum Nutzen der Anwendung dieser Vorschriften für die Betriebssicherheit steht, sollten sie vom Anwendungsbereich des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ausgenommen werden und stattdessen die Bestimmungen des Anhangs VII anwenden können. Im Interesse der Einheitlichkeit sollten auch Ausbildungsorganisationen, die Schulungsflüge mit den gleichen leichteren zweimotorigen Flugzeugen mit Turbopropantrieb durchführen, die Bestimmungen dieses Anhangs VII anwenden können.
(6) Nach Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist beim Flug oberhalb einer bestimmten Druckhöhe ein Sauerstoffvorrat mitzuführen und zu nutzen. Entsprechend dem Grundsatz der Risikodifferenzierung, wonach der Umfang des regulatorischen Schutzes der beteiligten Akteure von ihrer Fähigkeit zur Bewertung und Begrenzung der Risiken abhängt, sollte der Pilot des Luftfahrzeugs unter Berücksichtigung bestimmter objektiver Kriterien bestimmen, ob in einem Luftfahrzeug ohne Druckkabine im nichtgewerblichen Betrieb ein Sauerstoffvorrat mitzuführen und zu nutzen ist.
(7) Der Offshore-Hubschrauberbetrieb (Helicopter Offshore Operations, HOFO) ist mit bestimmten besonderen Sicherheitsrisiken verbunden, die in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in ihrer derzeitigen Fassung nicht angemessen geregelt werden. Einige Mitgliedstaaten haben daher - z.B. in Bezug auf die obligatorische Nutzung neuer Technologien - zusätzliche Vorschriften erlassen, um diese Risiken zu mindern und das Sicherheitsniveau aufrechtzuerhalten. Damit die Sicherheitsziele der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erreicht werden können und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Luftfahrtunternehmen gewährleistet sind, sollten jedoch gemeinsame Sicherheitsmaßnahmen auf Unionsebene getroffen werden, wobei die Erfahrungen auf nationaler Ebene und die Entwicklungen im Bereich des Offshore-Hubschrauberbetriebs berücksichtigt werden sollten.
(8) Zudem wurde festgestellt, dass die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 einige redaktionelle Fehler enthält, die ihre Anwendung erschwert haben.
(9) Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(10) Es ist erforderlich, den betroffenen Betreibern und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Umstellung auf die neuen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung für Luftfahrtdaten und -informationen sowie für den Offshore-Hubschrauberbetrieb zu gewähren.
(11) Die Kommission beabsichtigt, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 für Ballone und Segelflugzeuge im Rahmen ihrer Initiative für eine einfachere, straffere und bessere Rechtsetzung in der Zivilluftfahrt zu überarbeiten. Die Vorbereitungen für diese Überarbeitung laufen derzeit. Das Datum des Geltungsbeginns dieser Vorschriften sollte daher bereits jetzt angepasst werden, um sicherzustellen, dass die Überarbeitung abgeschlossen werden kann und die Bestimmungen gegebenenfalls vor ihrem Geltungsbeginn geändert werden können.
(12) Im Interesse der Rechtsklarheit und einer einheitlichen Anwendung der gemeinsamen Vorschriften in der gesamten Union sollte festgelegt werden, dass die Vorschriften zu bestimmten Daten, nämlich entweder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oder zu einem späteren Zeitpunkt, anwendbar werden. Um rechtliche Bedenken und Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollte der Rechtsakt Übergangsmaßnahmen und -aufgaben vorsehen, die alle Mitgliedstaaten angemessen durchführen müssen. Die in einigen Durchführungsverordnungen der Kommission im Bereich der Flugsicherheit vorgesehene Möglichkeit, Ausnahmeregelungen anzuwenden, sollte auf angemessen begründete Fälle beschränkt werden, in denen diese Anwendung absolut notwendig ist, wobei ein transparentes und berechenbares System angewandt werden sollte. Es ist daher erforderlich, die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zu ändern.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen basieren auf den Stellungnahmen 3, die die Europäische Agentur für Flugsicherheit gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 abgegeben hat.
(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) das Wort "und" am Ende des Buchstabens e wird gestrichen;
b) folgender Buchstabe g wird angefügt:
"g) Hubschrauber, die im Offshore-Betrieb eingesetzt werden (HOFO)."
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Ungeachtet Artikel 5 können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2018 gemäß nationalem Recht eine Sondergenehmigung und zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Betriebsverfahren, Ausrüstung sowie die Qualifikation und Schulung von Besatzungen für den CAT-Offshore-Hubschrauberbetrieb vorschreiben. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Agentur die zusätzlichen Anforderungen mit, die für solche Sondergenehmigungen gelten. Diese Anforderungen dürfen nicht weniger restriktiv sein als die Anforderungen der Anhänge III und IV.";
b) Absatz 7 wird gestrichen;
c) folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:
"(8) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 dürfen Betreiber technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge mit Turboproptriebwerken und einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von 5.700 kg oder weniger, die im nichtgewerblichen Betrieb eingesetzt werden, diese Luftfahrzeuge nur gemäß Anhang VII betreiben.
(9) Abweichend von Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a dürfen Ausbildungsorganisationen technisch komplizierte motorgetriebene Flugzeuge mit Turboproptriebwerken und einer höchstzulässigen Startmasse (MCTOM) von 5.700 kg oder weniger gemäß Anhang VII betreiben, wenn sie Schulungsflüge mit diesen Luftfahrzeugen durchführen."
3. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Vorbehaltlich der Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 gilt sie ab dem 28. Oktober 2012.
(2) Die Anhänge II und VII gelten für den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen und Segelflugzeugen ab dem 25. August 2013, außer in Mitgliedstaaten, die entschieden haben, sie im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht ganz oder teilweise nicht anzuwenden, und in dem Umfang, in dem sie dies entschieden haben. Diese Mitgliedstaaten wenden die Anhänge II und VII ab den in ihrer Entscheidung angegebenen Zeitpunkten bzw. ab dem 8. April 2018 auf den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit Ballonen und ab dem 8. April 2019 auf den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit Segelflugzeugen an.
(3) Die Anhänge II, III, VII und VIII gelten für den spezialisierten Flugbetrieb mit Ballonen und Segelflugzeugen ab dem 1. Juli 2014, außer in Mitgliedstaaten, die entschieden haben, sie im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht ganz oder teilweise nicht anzuwenden, und in dem Umfang, in dem sie dies entschieden haben. Diese Mitgliedstaaten wenden die Anhänge II, III, VII und VIII ab den in ihrer Entscheidung angegebenen Zeitpunkten bzw. ab dem 8. April 2018 auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Ballonen und ab dem 8. April 2019 auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Segelflugzeugen an.
(4) Die Anhänge II, III, VII und VIII gelten für den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern ab dem 1. Juli 2014, außer in Mitgliedstaaten, die entschieden haben, sie im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht ganz oder teilweise nicht anzuwenden, und in dem Umfang, in dem sie dies entschieden haben. Diese Mitgliedstaaten wenden die Anhänge II, III, VII und VIII auf den spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen und Hubschraubern ab dem 21. April 2017 bzw. ab den in ihrer Entscheidung angegebenen Zeitpunkten an.
(5) Die Anhänge II, III und IV gelten für
(6) Während der in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 genannten Zeiträume gilt:
4. Die Anhänge I, II, IV, V, VI, VII und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt berichtigt:
1. In Anhang IV (Teil-CAT) erhält CAT.POL.A.240 Buchstabe b Nummer 4 folgende Fassung:
"4. die Flugbesatzung verfügt über angemessene Kenntnisse der zu fliegenden Strecke und der gemäß Teil-ORO Teilabschnitt FC anzuwendenden Verfahren."
2. In Anhang VII (Teil-NCO) erhält NCO.GEN.103 folgende Fassung:
"Einführungsflüge gemäß Artikel 6 Absatz 4a Buchstabe c dieser Verordnung, die gemäß diesem Anhang durchgeführt werden, müssen
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 25. August 2016.
Jedoch gelten
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2016
2) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).
3) Stellungnahme Nr. 02/2015 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 12.03.2015 zu einer Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Anforderungen und Betriebsverfahren für die Bereitstellung von Daten für Luftraumnutzer für die Flugnavigation; Stellungnahme Nr. 03/2015 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 31.03.2015 zu einer Verordnung der Kommission zur Überarbeitung der Kriterien für die Betriebsgenehmigung für Flüge mit leistungsbasierter Navigation (PBN); Stellungnahme Nr. 04/2015 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 08.05.2015 zu einer Verordnung der Kommission über Sondergenehmigungen für den Offshore-Hubschrauberbetrieb.
Anhang |
Die Anhänge I, II, IV, V, VI, VII und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden wie folgt geändert:
(1) Anhang I (Begriffsbestimmungen):
a) Nummer 69 erhält folgende Fassung:
"69. "Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen" (hostile environment):
b) Nummer 86 erhält folgende Fassung:
"86. "Flugbetrieb über der offenen See (Offshore-Flugbetrieb)" (offshore operations): ein HubschrauberFlugbetrieb, bei dem ein erheblicher Teil eines Flugs über der offenen See von oder zu einem Offshore-Ort durchgeführt wird;"
c) die folgende Nummer 86a wird eingefügt:
"86a. "Offshore-Ort" (offshore location): eine für den Hubschrauber-Flugbetrieb vorgesehene Anlage, die sich auf einer festen oder schwimmenden Offshore-Struktur oder einem Schiff befindet.";
d) folgende Nummer 86b wird eingefügt:
"86b "offene See" (open sea area): der von der Küste abgewandte Bereich der See";
e) folgende Nummer 103a wird eingefügt:
"103a. "Spezifikation für die vorgeschriebene Navigationsleistung (required navigation performance (RNP) specification): Navigationsspezifikation für den PBN-Betrieb, die eine Anforderung hinsichtlich der bordseitigen Überwachungs- und Warnsysteme für die Navigationsleistung enthält.";
a) folgender Punkt ARO.OPS.240 wird angefügt:
"ARO.OPS.240 Sondergenehmigung für RNP AR APCH
a) Wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass die Anforderungen in SPA.PBN.105 erfüllt sind, erteilt die zuständige Behörde eine allgemeine Sondergenehmigung oder eine verfahrensspezifische Genehmigung für RNP AR APCH.
b) Im Falle einer verfahrensspezifischen Genehmigung muss die zuständige Behörde
b) Anlage II erhält folgende Fassung:
"Anlage II
Betriebsvoraussetzungen | ||||
Kontaktdaten der ausstellenden Behörde
Telefon 1: _____________________; Fax: ___________________; E-Mail: _____________________ | ||||
AOC Nr. 2: .... Name des Betreibers 3: .... Datum 4: .... Unterschrift: ....
Firmierend unter Handelsname Betriebsvoraussetzungen: | ||||
Luftfahrzeugmuster 5:
Eintragungszeichen 6: | ||||
Gewerblicher Flugbetrieb [ ] ......... | ||||
Betriebsbereich 7: | ||||
Besondere Einschränkungen 8: | ||||
Sondergenehmigungen: |
Ja |
Nein | Spezifikation 9 | Bemerkungen |
Gefährliche Güter |
[ ] |
[ ] | ||
Flugbetrieb bei geringer Sicht | CAT 10 ... | |||
Start | RVR 11: m | |||
Landeanflug und Landung |
[ ] |
[ ] | DA/H: ft RVR: m | |
RVSM 12 [ ] n. zutr. |
[ ] |
[ ] | ||
ETOPS 13 [ ] n. zutr. |
[ ] |
[ ] | Maximale Ausweichflugdauer 14: min. | |
Navigationsspezifikationen für den komplexen PBN-Betrieb 15 |
[ ] |
[ ] | 16 | |
Mindestnavigationsleistungsanforderungen (MNPS) |
[ ] |
[ ] | ||
Hubschrauberbetrieb mithilfe von Nachtflugsichtsystemen |
[ ] |
[ ] | ||
Hubschrauberwindenbetrieb |
[ ] |
[ ] | ||
Medizinische Hubschraubernoteinsätze |
[ ] |
[ ] | ||
Offshore-Hubschrauberbetrieb |
[ ] |
[ ] | ||
Flugbegleiterschulungen 17 |
[ ] |
[ ] | ||
Ausstellung von Flugbegleiter-Bescheinigungen 18 |
[ ] |
[ ] | ||
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit |
[ ] |
[ ] | 19 | |
Sonstiges 20 | ||||
1) Telefon und Faxnummern der zuständigen Behörde einschließlich der Ländervorwahl.
Angabe der E-Mail-Adresse, falls verfügbar. 2) Nummer des entsprechenden Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC). 3) Angabe des eingetragenen Namens des Betreibers und dessen Handelsnamens, falls abweichend. Ggf. vor dem Handelsnamen "Dba" angeben ("Doing Business As"). 4) Ausstellungsdatum der Betriebsvoraussetzungen (TT-MM-JJJJ) und Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde. 5) Angabe der ICAO-Bezeichnung der Luftfahrzeugmarke, des Musters und der Serie oder Hauptserie, falls vergeben (z.B. Boeing-737-3K2 oder Boeing-777-232). 6) Eintragungskennzeichen sind entweder in den Betriebsvoraussetzungen oder im Betriebshandbuch angegeben. In letzterem Fall müssen die Betriebsspezifikationen einen Verweis auf die entsprechende Seite im Betriebshandbuch enthalten. Falls nicht alle Sondergenehmigungen für das Luftfahrzeugmuster Anwendung finden, könnten die Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs in der Spalte "Bemerkungen" der jeweiligen Sondergenehmigung eingetragen werden. 7) Angabe des geografischen Gebiets/der geografischen Gebiete des genehmigten Betriebs (Angabe der geografischen Koordinaten oder der einzelnen Strecken, des Fluginformationsgebiets oder nationaler oder regionaler Grenzen). 8) Auflistung der geltenden besonderen Beschränkungen (z.B. nur VFR, nur Tag usw.). 9) In dieser Spalte die die Mindestbedigungen für die Genehmigung oder den Genehmigungstyp angeben (mit den entsprechenden Kriterien). 10) Angabe der anwendbaren Präzisionsanflugkategorie: LTS CAT I, CAT II, OTS CAT II, CAT IIIA, CAT IIIB oder CAT IIIC. Angabe der Mindest-Pistensichtweite (RVR) in Metern und der Entscheidungshöhe (DH) in Fuß. Pro aufgeführte Anflugkategorie bitte eine Zeile verwenden. 11) Angabe der genehmigten Mindest-Start-RVR in Metern. Es kann eine Zeile pro Genehmigung verwendet werden, falls mehrere Genehmigungen erteilt wurden. 12) Das Kästchen "Nicht anwendbar" (n. zutr.) darf nur angekreuzt werden, wenn die Dienstgipfelhöhe des Luftfahrzeugs unter FL290 liegt. 13) ETOPS (Extended Range Operations) bezieht sich derzeit nur auf zweimotorige Luftfahrzeuge. Daher kann das Kästchen "Nicht anwendbar" (n. zutr.) angekreuzt werden, wenn das Luftfahrzeugmuster mehr oder weniger als zwei Triebwerke hat. 14) Die Schwellenentferung kann ebenfalls angegeben werden (in NM), ebenso der Triebwerkstyp. 15) Leistungsbasierte Navigation (PBN): für jede Sondergenehmigung für den komplexen PBN-Betrieb (z.B. RNP AR APCH) ist eine Zeile zu verwenden, wobei in den Spalten "Spezifikationen" und/oder "Bemerkungen" die jeweiligen Beschränkunen aufzuführen sind. Einzelne Genehmigungen für spezifische Verfahren nach RNP AR ARCH können in den Betriebsvoraussetzungen oder im Betriebshandbuch aufgeführt werden. Im letzteren Fall sollten die Betriebsvoraussetzungen einen Verweis auf die entsprechende Seite des Betriebshandbuchs enthalten. 16) Angabe, ob die Sondergenehmigung auf bestimtte Start- und Landebahnen und/oder Flugplätze beschränkt ist. 17) Genehmigung für die Durchführung der Schulungslehrgänge und Prüfungen, die gemäß Anhang V (Teil-CC) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission von den Antragstellern für eine Flugbegleiterbescheinigung zu absolvieren sind. 18) Genehmigung für die Erteilung von Flugbegleiterbescheinungen gemäß Anhang V (Teil-CC) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission. 19) Name der für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Person/Organisation und Verweis auf die auf die Arbeit anzuwendene Vorschrift, d. h. Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G der Verordnung (EU) 1321/2014 der Kommission. 20) Sonstige Genehmigungen oder Daten können hier eingetragen werden; eine Zeile (oder einen Mehrzeilenblock) pro Genehmigung verwenden (z.B. Kurzlandeverfahren, Steilanflugverfahren, Hubschrauberbetrieb an von/zu einer Örtlichkeit von öffentlichem Interesse, Hubschrauberbetrieb über einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen außerhalb eines dicht besiedelten Gebiets, Hubschrauberbetrieb ohne die Möglichkeit einer sicheren Notlandung, Betrieb mit größeren Querneigungen, größte Entfernung von einem geeigneten Flugplatz für zweimotorige Flugzeuge ohne ETOPS-Genehmigung, für den nichtgewerblichen Betrieb genutztes Luftfahrzeug). |
EASA-Formblatt 139 Ausgabe 2";
c) die Fußnote 6 des EASA-Formblatts 140 in Anlage V erhält folgende Fassung:
"(6). In dieser Spalte den genehmigten Flugbetrieb angeben, z.B. Gefährliche Güter, LVO, RVSM, PBN, MNPS, HOFO.".
a) CAT.OP.MPA.120 wird gestrichen;
b) folgender Punkt CAT.OP.MPA.126 wird eingefügt:
"CAT.OP.MPA.126 Leistungsbasierte Navigation (Performance-based Navigation, PBN)
Ist für die vorgesehene Strecke oder das vorgesehene Verfahren leistungsbasierte Navigation (PBN) erforderlich, stellt der Betreiber sicher, dass
c) CAT.OP.MPA.135 Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:
"1. weltraumgestützte Einrichtungen, Bodenanlagen und Bodendienste, einschließlich der Wetterdienste, vorhanden sind, die für den geplanten Betrieb geeignet sind;";
d) in CAT.OP.MPA.175 Buchstabe b:
i) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
"6. die für den geplanten Flug erforderlichen weltraumgestützten Einrichtungen, Bodenanlagen und Bodendienste zur Verfügung stehen und geeignet sind;"
ii) das Wort "und" am Ende der Nummer 7 wird gestrichen;
iii) die folgende Nummer 7a wird eingefügt:
"7a. etwaige für die leistungsbasierte Navigation (PBN) erforderlichen Navigationsdatenbanken geeignet und auf dem neuesten Stand sind und";
e) CAT.OP.MPA.181 erhält folgende Fassung:
"CAT.OP.MPA.181 Auswahl von Flugplätzen und Einsatzorten - Hubschrauber
a) Für Flüge unter Instrumentenwetterbedingungen (IMC) hat der Kommandant einen Startausweichflugplatz in einer Entfernung von einer Stunde Flugzeit bei normaler Reisefluggeschwindigkeit zu wählen, wenn es aus Wettergründen nicht möglich ist, zum Startflugplatz zurückzukehren.
b) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln oder Flüge nach Sichtflugregeln und Flüge, die nicht mithilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden, hat der Kommandant mindestens einen Bestimmungsausweichflugplatz im Flugdurchführungsplan festzulegen, es sei denn
c) Der Betreiber hat zwei Bestimmungsausweichflugplätze festzulegen, wenn
d) Der Betreiber hat die geforderten Ausweichflugplätze im Flugdurchführungsplan anzugeben.";
f) folgender Punkt CAT.OP.MPA.182 wird eingefügt:
"CAT.OP.MPA.182 Bestimmungsflugplätze - Instrumentenanflugverfahren
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ausreichende Mittel zur Navigation und Landung am Bestimmungsflugplatz oder an einem Bestimmungsausweichflugplatz zur Verfügung stehen, falls die Fähigkeit zur Nutzung des beabsichtigten Anflug- und Landeverfahrens verloren geht."
g) Buchstabe b in CAT.OP.MPA.247 wird gestrichen;
h) CAT.OP.MPA.295 erhält folgende Fassung:
"CAT.OP.MPA.295 Einsatz einer bordseitigen Kollisionsschutzanlage (Airborne Collision Avoidance System, ACAS)
Der Betreiber hat Betriebsverfahren und Schulungsprogramme festzulegen, wenn eine bordseitige Kollisionsschutzanlage (ACAS) installiert und funktionsbereit ist, um sicherzustellen, dass die Flugbesatzung hinsichtlich der Vermeidung von Kollisionen angemessen geschult und in der Lage ist, ACAS-II-Ausrüstung zu nutzen."
i) CAT.IDE.A.205 Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"3. einem Anschnallgurt mit Oberkörper-Rückhaltesystem für jeden Fluggastsitz und Rückhaltegurten für jede Liege bei Flugzeugen mit einer MCTOM von weniger als 5.700 kg und einer MOPSC von weniger als neun, die erstmals am oder nach dem 8. April 2015 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben,";
j) CAT.IDE.A.205 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Ein Anschnallgurt mit einem Oberkörperrückhaltesystem muss
k) in CAT.IDE.A.345 wird folgender Buchstabe d angefügt:
"f) Für PBN-Flüge muss das Luftfahrzeug die Anforderungen für die Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses hinsichtlich der entsprechenden Navigationsspezifikation erfüllen."
l) CAT.IDE.A.355 erhält folgende Fassung:
"CAT.IDE.A.355 Verwaltung von Luftfahrtdatenbanken
m) Buchstabe b in CAT.IDE.H.280 wird gestrichen;
n) CAT.IDE.H.295 erhält folgende Fassung:
"CAT.IDE.H.295 Überlebensanzüge für Besatzungsmitglieder
Jedes Besatzungsmitglied muss bei Flügen der Flugleistungsklasse 3 über Wasser außerhalb der Entfernung, in der das Land im Autorotationsbetrieb erreicht oder eine sichere Notlandung durchgeführt werden kann, einen Überlebensanzug tragen, wenn die dem Kommandanten vorliegenden Wettermeldungen oder Wettervorhersagen während des Fluges eine Wassertemperatur von weniger als plus 10 °C erwarten lassen.";
o) CAT.IDE.H.310 wird gestrichen;
p) in CAT.IDE.H.345 wird folgender Buchstabe e angefügt:
"f) Für PBN-Flüge muss das Luftfahrzeug die Anforderungen für die Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses hinsichtlich der entsprechenden Navigationsspezifikation erfüllen."
q) Folgender Punkt CAT.IDE.H.355 wird angefügt:
"CAT.IDE.H.355 Verwaltung von Luftfahrtdatenbanken
a) SPA.PBN.100 PBN erhält folgende Fassung:
"SPA.PBN.100 PBN-Flugbetrieb
a) Für jede der folgenden PBN-Spezifikationen ist eine Genehmigung erforderlich:
b) Eine Genehmigung für den Betrieb gemäß RNP AR APCH umfasst den Flugbetrieb nach öffentlichen Instrumentenanflugverfahren, die den anwendbaren ICAO-Kriterien für die Verfahrensauslegung entsprechen.
c) Eine verfahrensspezifische Genehmigung für RNP AR APCH oder RNP 0.3 ist erforderlich für private Instrumentenanflugverfahren und alle öffentlichen Instrumentenanflugverfahren, die den anwendbaren ICAO-Kriterien für die Verfahrensauslegung nicht entsprechen, und soweit dies nach dem Luftfahrthandbuch (AIP) oder den Vorgaben der zuständigen Behörde erforderlich ist.";
b) SPA.PBN.105 PBN erhält folgende Fassung:
"SPA.PBN.105 PBN-Betriebsgenehmigung
Bei der Beantragung einer PBN-spezifischen Sondergenehmigung bei der zuständigen Behörde hat der Betreiber nachzuweisen, dass
c) folgender Teilabschnitt K wird angefügt:
"Teilabschnitt K
Offshore-Hubschrauberbetrieb
SPA.HOFO.100 Offshore-Hubschrauberbetrieb (Helicopter Offshore Operations, HOFO)
Die Anforderungen dieses Teilabschnitts gelten für
SPA.HOFO.105 Genehmigung des Offshore-Hubschrauberbetriebs
a) Vor der Aufnahme des Flugbetriebs im Rahmen dieses Teilabschnitts muss der Betreiber bei der zuständigen Behörde eine Sondergenehmigung einholen.
b) Dazu muss der Betreiber bei der zuständigen Behörde gemäß SPA.GEN.105 einen Antrag stellen und die Erfüllung der Anforderungen dieses Teilabschnitts nachweisen.
c) Vor der Durchführung von Flügen aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Genehmigung gemäß Buchstabe a erteilt wurde, muss der Betreiber die zuständigen Behörden in beiden Mitgliedstaaten über den beabsichtigten Flugbetrieb unterrichten.
SPA.HOFO.110 Betriebsverfahren
a) Der Betreiber muss spezifische Risiken und Gefahren des Offshore-Betriebs mit Hubschraubern im Rahmen seines Sicherheitsmanagementverfahrens mindern und minimieren. Der Betreiber muss in seinem Betriebshandbuch Folgendes angeben:
b) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass
SPA.HOFO.115 Nutzung von Offshore-Orten
Der Betreiber darf Offshore-Orte nur dann nutzen, wenn sie hinsichtlich Größe und Masse des Hubschraubermusters und des betreffenden Flugbetriebs geeignet sind.
SPA.HOFO.120 Auswahl von Flugplätzen und Einsatzorten
a) Bestimmungsausweichflugplätze an Land. Ungeachtet CAT.OP.MPA.181, NCC.OP.152 und SPO.OP.151 muss der verantwortliche Pilot/Kommandant im Flugdurchführungsplan keinen Bestimmungsausweichflugplatz festlegen, wenn er Flüge von Offshore-Orten zu einem Flugplatz an Land durchführt, wenn
b) Offshore-Bestimmungsausweichhelideck. Der Betreiber darf ein Offshore-Bestimmungsausweichhelideck auswählen, wenn sämtliche der folgenden Kriterien erfüllt sind:
SPA.HOFO.125 Bordradar-Landeanflüge (Airborne Radar Approaches, ARA) an Offshore-Orten - CAT-Betrieb
a) Gewerbliche Luftverkehrsbetreiber (CAT-Betreiber) müssen betriebliche Verfahren festlegen und sicherstellen, dass ARA nur durchgeführt werden, wenn
b) ARA zu Bohrinseln oder fahrenden Schiffen dürfen nur im Betrieb mit mehreren Piloten durchgeführt werden.
c) Der Entscheidungsbereich muss eine geeignete Hindernisfreiheit beim Fehlanflug von jedem Bestimmungsort vorsehen, für den ein ARA geplant wird.
d) Der Landeanflug darf nur dann über den Entscheidungsbereich hinaus oder unter MDA/H fortgesetzt werden, wenn Sicht auf den Bestimmungsort besteht.
e) Beim CAT-Flugbetrieb mit nur einem Piloten müssen der MDA/H und der Entscheidungsentfernung geeignete Zuschläge hinzugefügt werden.
f) Wird ein ARA an einen stationären Offshore-Ort (d. h. eine feste Anlage oder ein stillliegendes Schiff) durchgeführt und ist eine zuverlässige GPS-Position in der Navigationsausrüstung für diesen Ort verfügbar, so ist das GPS/die Flächennavigationsausrüstung zu nutzen, um die Sicherheit des ARA zu erhöhen.
SPA.HOFO.130 Wetterbedingungen
Ungeachtet CAT.OP.MPA.247, NCC.OP.180 und SPO.OP.170 dürfen Flüge zwischen Offshore-Orten in der Luftraumklasse G, bei denen der Streckenabschnitt über Wasser weniger als 10 NM beträgt, als Flüge nach Sichtflugbedingungen durchgeführt werden, wenn die Grenzwerte mindestens den folgenden Werten entsprechen:
Mindestwerte für Flüge zwischen Offshore-Orten in Luftraumklasse G
Tag | Nacht | |||
Höhe * | Sicht | Höhe * | Sicht | |
Nur ein Pilot | 300 ft | 3 km | 500 ft | 5 km |
Zwei Piloten | 300 ft | 2 km ** | 500 ft | 5 km *** |
*) Die Wolkenuntergrenze muss einen Flug auf der festgelegten Höhe unter den Wolken und wolkenfrei zulassen.
**) Hubschrauber dürfen bei einer Flugsicht bis herab zu 800 m betrieben werden, sofern der Bestimmungsort oder eine dazwischenliegende Anlage ständig sichtbar ist. ***) Hubschrauber dürfen bei einer Flugsicht bis herab zu 1 500 m betrieben werden, sofern der Bestimmungsort oder eine dazwischenliegende Anlage ständig sichtbar ist. |
SPA.HOFO.135 Windbeschränkungen für Flüge zu Offshore-Orten
Ein Flug zu einem Offshore-Ort darf nur durchgeführt werden, wenn die gemeldete mittlere Windgeschwindigkeit einschließlich Böen am Hubschrauberlandedeck weniger als 60 kt beträgt.
SPA.HOFO.140 Flugleistungsvorschriften für Offshore-Orte
Hubschrauber, die an Offshore-Orten starten und landen, sind im Einklang mit den Flugleistungsvorschriften des entsprechenden Anhangs für die jeweilige Art des Betriebs zu betreiben.
SPA.HOFO.145 Flugdatenüberwachungssystem (FDM-Programm)
a) Wenn CAT-Flüge mit einem Hubschrauber durchgeführt werden, der über einen Flugdatenschreiber verfügt, muss der Betreiber bis zum 1. Januar 2019 im Rahmen seines integrierten Managementsystems ein Flugdatenüberwachungsprogramm einführen und aufrechterhalten.
b) Das Flugdatenüberwachungsprogramm darf nicht mit Sanktionen verbunden sein und muss ausreichende Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Datenquelle(n) beinhalten.
SPA.HOFO.150 Flugwegverfolgungssystem
Der Betreiber muss ein überwachtes Flugwegverfolgungssystem für den Offshore-Betrieb in Gebieten mit schwierigen Umgebungsbedingungen einrichten und aufrechterhalten, um den Flugweg vom Start des Hubschraubers bis zur Ankunft an seinem Endbestimmungsort zu verfolgen.
SPA.HOFO.155 VHM-System (Vibration Health Monitoring System)
a) Folgende Hubschrauber müssen bis zum 1. Januar 2019 mit einem VHM-System ausgerüstet werden, das in der Lage ist, den Zustand kritischer Rotor- und Rotorantriebssysteme zu überwachen, sofern sie für CAT-Offshore-Flüge in Gebieten mit schwierigen Umgebungsbedingungen eingesetzt werden:
b) Der Betreiber muss über ein System verfügen, das es ermöglicht,
SPA.HOFO.160 Ausrüstungsanforderungen
a) Der Betreiber muss die folgenden Ausrüstungsanforderungen erfüllen:
b) Notausstiege
Alle Notausstiege, einschließlich der Notausstiege für die Besatzung, sowie alle Türen, Fenster oder sonstigen Öffnungen, die für das Verlassen des Hubschraubers im Notfall geeignet sind, sowie die Mittel, mit denen diese geöffnet werden, müssen auffällig gekennzeichnet sein, so dass sie für Insassen, die die Ausstiege am Tag oder im Dunkeln benutzen, gut erkennbar sind. Diese Kennzeichnungen müssen auch dann sichtbar bleiben, wenn der Hubschrauber gekentert oder die Kabine untergetaucht ist.
c) Hubschrauber-Geländewarnsystem (Helicopter Terrain Awareness Warning System, HTAWS)
Im CAT-Betrieb eingesetzte Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 3 175 kg oder einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von mehr als 9, die erstmals nach dem 31. Dezember 2018 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, müssen mit einem HTAWS ausgerüstet sein, das die in einer anerkannten Norm festgelegten Anforderungen an technische Ausrüstung der Klasse A erfüllt.
SPA.HOFO.165 Zusätzliche Verfahren und Ausrüstungen für den Betrieb in Gebieten mit schwierigen Umgebungsbedingungen
a) Rettungswesten
Alle Personen an Bord müssen zu jeder Zeit zugelassene Rettungswesten tragen, soweit sie nicht integrierte Überlebensanzüge tragen, die die kombinierten Anforderungen an Überlebensanzüge und Rettungswesten erfüllen.
b) Überlebensanzüge
Alle Fluggäste an Bord müssen einen zugelassenen Überlebensanzug tragen,
c) Notfall-Atemretter
Alle Personen an Bord müssen Notfall-Atemretter tragen und über deren Verwendung unterrichtet sein.
d) Rettungsflöße
e) Kabinennotbeleuchtung
Der Hubschrauber muss mit einer Notbeleuchtungsanlage mit unabhängiger Stromversorgung ausgerüstet sein, die zur Erleichterung der Evakuierung des Hubschraubers eine allgemeine Kabinenbeleuchtung ermöglicht.
f) Automatisch aktivierter Notsender (ELT(AD))
Der Hubschrauber muss mit einem ELT(AD) ausgerüstet sein, der gleichzeitig auf den Frequenzen 121,5 MHz und 406 MHz senden kann.
g) Sicherung nicht abwerfbarer Türen
Nicht abwerfbare Türen, die als Notwasserungsausstiege vorgesehen sind, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, mit der sie in der offenen Position gehalten werden, so dass die Insassen unter allen Bedingungen auf See bis zum erforderlichen geprüften Maximum für die Notwasserung und die Schwimmfähigkeit des Hubschraubers ungehindert aussteigen können.
h) Notausstiege und -luken
Alle Notausstiege, einschließlich der Notausstiege für die Besatzung, sowie alle Türen, Fenster und sonstigen Öffnungen, die für das Verlassen des Hubschraubers unter Wasser geeignet sind, müssen so ausgerüstet sein, dass sie in einem Notfall funktionstüchtig sind.
i) Ungeachtet der Buchstaben a, b und c kann der Betreiber an einem Offshore-Ort befindlichen, gesundheitlich beeinträchtigten Fluggästen auf der Grundlage einer Risikobewertung erlauben, auf Rückflügen oder Flügen zwischen Offshore-Orten Rettungswesten, Überlebensanzüge oder Notfall-Atemretter nicht oder nur teilweise zu tragen.
SPA.HOFO.170 Anforderungen an die Besatzung
a) Der Betreiber hat Folgendes festzulegen:
b) Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung
Ein Pilot darf einen Hubschrauber mit Fluggästen nur unter den folgenden Voraussetzungen betreiben:
Die 3 Starts und Landungen sind in Abhängigkeit vom durchzuführenden Flugbetrieb mit mehreren Piloten oder mit einem Piloten zu absolvieren;
c) Besondere Anforderungen hinsichtlich CAT:
a) NCC.GEN.106 wird wie folgt geändert:
ii) das Wort "und" am Ende von Buchstabe a Nummer 4 Ziffer vii wird gestrichen;
ii) am Ende von Buchstabe a Nummer 4 Ziffer viii wird das Wort "und" hinzugefügt;
iii) unter Buchstabe a Nummer 4 wird folgende Ziffer ix eingefügt:
"ix) etwaige für die leistungsbasierte Navigation (PBN) erforderliche Navigationsdatenbanken geeignet und auf dem neuesten Stand sind.";
b) folgender Punkt NCC.OP.116 wird eingefügt:
"NCC.OP.116 Leistungsbasierte Navigation - Flugzeuge und Hubschrauber
Ist für die vorgesehene Strecke oder das vorgesehene Verfahren leistungsbasierte Navigation (PBN) erforderlich, stellt der Betreiber sicher, dass
c) NCC.OP.145 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Vor Beginn eines Fluges hat sich der verantwortliche Pilot mit allen angemessenen und zur Verfügung stehenden Mitteln davon zu überzeugen, dass die verfügbaren und unmittelbar bei einem solchen Flug für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlichen weltraumgestützten Einrichtungen, Boden- und/oder Wasser-Einrichtungen einschließlich Kommunikationseinrichtungen und Navigationshilfen für die Art des Betriebs, im Rahmen dessen der Flug durchgeführt werden soll, geeignet sind.";
d) NCC.OP.152 wird wie folgt geändert:
i) das Wort "und" am Ende von Buchstabe b Nummer 2 Ziffer vii (red. Anm.: gemeint ist wohl Ziffer ii) wird gestrichen;
ii) Buchstabe b Nummer 3 wird gestrichen;
e) folgender Punkt NCC.OP.153 wird eingefügt:
"NCC.OP.153 Bestimmungsflugplätze - Instrumentenanflugverfahren
Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass ausreichende Mittel zur Navigation und Landung am Bestimmungsflugplatz oder an einem Bestimmungsausweichflugplatz zur Verfügung stehen, falls die Fähigkeit zur Nutzung des beabsichtigten Anflug- und Landeverfahrens verloren geht."
f) NCC.OP.220 wird wie folgt geändert:
"NCC.OP.220 Bordseitige Kollisionsschutzanlage (Airborne Collision Avoidance System, ACAS)
Der Betreiber hat Betriebsverfahren und Schulungsprogramme festzulegen, wenn eine bordseitige Kollisionsschutzanlage (ACAS) installiert und funktionsbereit ist, um sicherzustellen, dass die Flugbesatzung hinsichtlich der Vermeidung von Kollisionen angemessen geschult und in der Lage ist, ACAS-II-Ausrüstung zu nutzen.";
g) NCC.IDE.A.180 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Ein Anschnallgurt mit einem Oberkörperrückhaltesystem muss
h) in NCC.IDE.A.250 wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) Für PBN-Flüge muss das Luftfahrzeug die Anforderungen für die Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses hinsichtlich der entsprechenden Navigationsspezifikation erfüllen.";
i) NCC.IDE.A.260 erhält folgende Fassung:
"NCC.IDE.A.260 Verwaltung von Luftfahrtdatenbanken
a) Luftfahrtdatenbanken, die in zugelassenen Anwendungen von Luftfahrzeugsystemen genutzt werden, müssen die der beabsichtigten Datennutzung entsprechenden Anforderungen an die Datenqualität erfüllen.
b) Der Betreiber hat eine zeitgerechte Verteilung und Einspeisung aktueller und unveränderter Luftfahrtdatenbanken bei allen Luftfahrzeugen sicherzustellen, für die diese jeweils erforderlich sind.
c) Ungeachtet sonstiger Anforderungen an die Meldung von Ereignissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 muss der Betreiber dem Datenbankanbieter Fälle fehlerhafter, uneinheitlicher oder fehlender Daten melden, die nach vernünftigem Ermessen eine Gefahr für Flüge darstellen können.
In diesen Fällen muss der Betreiber die Flugbesatzung und anderes betroffenes Personal informieren und dafür sorgen, dass die betroffenen Daten nicht verwendet werden.";
j) NCC.IDE.H.215 Buchstabe b wird gestrichen;
k) NCC.IDE.H.226 erhält folgende Fassung:
"NCC.IDE.H.226 Überlebensanzüge für Besatzungsmitglieder
Jedes Besatzungsmitglied muss einen Überlebensanzug tragen, wenn der verantwortliche Pilot dies aufgrund einer Risikobewertung unter Berücksichtigung der folgenden Bedingungen bestimmt:
l) NCC.IDE.H.231 wird gestrichen;
m) in NCC.IDE.H.250 wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) Wenn ein PBN-Betrieb erforderlich ist, muss das Luftfahrzeug die Anforderungen für die Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses hinsichtlich der entsprechenden Navigationsspezifikation erfüllen."
n) Folgender Punkt NCC.IDE.H.260 wird angefügt:
"NCC.IDE.H.260 Verwaltung von Luftfahrtdatenbanken
a) Luftfahrtdatenbanken, die in zugelassenen Anwendungen von Luftfahrzeugsystemen genutzt werden, müssen die der beabsichtigten Datennutzung entsprechenden Anforderungen an die Datenqualität erfüllen.
b) Der Betreiber hat eine zeitgerechte Verteilung und Einspeisung aktueller und unveränderter Luftfahrtdatenbanken bei allen Luftfahrzeugen sicherzustellen, für die diese jeweils erforderlich sind.
c) Ungeachtet sonstiger Anforderungen an die Meldung von Ereignissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 muss der Betreiber dem Datenbankanbieter Fälle fehlerhafter, uneinheitlicher oder fehlender Daten melden, die nach vernünftigem Ermessen eine Gefahr für Flüge darstellen können.
In diesen Fällen muss der Betreiber die Flugbesatzung und anderes betroffenes Personal informieren und dafür sorgen, dass die betroffenen Daten nicht verwendet werden.";
a) NCO.GEN.105 wird wie folgt geändert:
i) das Wort "und" am Ende von Buchstabe a Nummer 4 Ziffer v wird gestrichen;
ii) am Ende von Buchstabe a Nummer 4 Ziffer vi wird das Wort "und" hinzugefügt;
iii) unter Buchstabe a Nummer 4 wird folgende Ziffer vii angefügt:
"vii) etwaige für die leistungsbasierte Navigation (PBN) erforderlichen Navigationsdatenbanken geeignet und auf dem neuesten Stand sind.";
b) in NCO.GEN.140 wird folgender Buchstabe f angefügt:
"f) Angemessene Mengen von Gegenständen und Stoffen, die ansonsten als gefährliche Güter eingestuft würden und zur Förderung der Flugsicherheit genutzt werden, gelten als zugelassen gemäß Absatz 1;2.2.1 Buchstabe a der Technischen Anweisungen, wenn das Mitführen an Bord empfehlenswert ist, um ihre rechtzeitige Verfügbarkeit für betriebliche Zwecke sicherzustellen.
Dies gilt unabhängig davon, ob solche Gegenstände und Stoffe im Zusammenhang mit einem bestimmten Flug befördert werden müssen oder verwendet werden sollen.
Die vorstehend genannten Gegenstände und Stoffe müssen unter der Verantwortung des verantwortlichen Piloten so verpackt und an Bord gebracht werden, dass Risiken für Besatzungsmitglieder, Fluggäste, Fracht oder das Luftfahrzeug während des Betriebs des Luftfahrzeugs minimiert werden.";
c) folgender Punkt NCC.OP.116 wird eingefügt:
"NCC.OP.116 Leistungsbasierte Navigation - Flugzeuge und Hubschrauber
Ist für die vorgesehene Strecke oder das vorgesehene Verfahren leistungsbasierte Navigation (PBN) erforderlich, stellt der verantwortliche Pilot sicher, dass
d) NCO.OP.135 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Vor Beginn eines Fluges hat sich der verantwortliche Pilot mit allen angemessenen und zur Verfügung stehenden Mitteln davon zu überzeugen, dass die verfügbaren und unmittelbar bei einem solchen Flug für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlichen weltraumgestützten Einrichtungen, Boden- und/oder Wasser-Einrichtungen einschließlich Kommunikationseinrichtungen und Navigationshilfen für die Art des Betriebs, im Rahmen dessen der Flug durchgeführt werden soll, geeignet sind.";
e) folgender Punkt NCO.OP.142 wird eingefügt:
"NCO.OP.142 Bestimmungsflugplätze - Instrumentenanflugverfahren
Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass ausreichende Mittel für den Flug und die Landung am Bestimmungsflugplatz oder an einem Bestimmungsausweichflugplatz zur Verfügung stehen, falls die Fähigkeit zur Nutzung des beabsichtigten Anflug- und Landeverfahrens verloren geht."
f) NCO.OP.190 erhält folgende Fassung:
"NCO.OP.190 Gebrauch von Zusatzsauerstoff
a) Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass Flugbesatzungsmitglieder, die während des Fluges wesentliche Aufgaben für die sichere Flugdurchführung wahrnehmen, ununterbrochen Zusatzsauerstoff nehmen, wenn er feststellt, dass ein Mangel an Sauerstoff bei der beabsichtigten Flughöhe die Fähigkeiten der Besatzungsmitglieder einschränken könnte, und dass Zusatzsauerstoff für die Fluggäste zur Verfügung steht, wenn diese durch einen Mangel an Sauerstoff beeinträchtigt werden könnten.
b) In jedem sonstigen Fall, in dem der verantwortliche Pilot nicht feststellen kann, wie ein Mangel an Sauerstoff sämtliche Insassen betreffen könnte, muss er sicherstellen, dass
g) Folgender Punkt NCO.OP.220 wird angefügt:
"NCO.OP.220 Bordseitige Kollisionsschutzanlage (Airborne Collision Avoidance System, ACAS II)
Wird ACAS II verwendet, muss der verantwortliche Pilot die entsprechenden Betriebsverfahren anwenden und angemessen geschult sein.";
h) in NCO.IDE.A.140 erhält Buchstabe a Nummer 4 folgende Fassung:
"4. einem Anschnallgurt mit Oberkörperrückhaltesystem für jeden Flugbesatzungssitz mit einem zentralen Gurtschloss bei Flugzeugen, die erstmals am oder nach dem 25. August 2016 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben.";
i) NCO.IDE.A.155 erhält folgende Fassung:
"NCO.IDE.A.155 Zusatzsauerstoff - Flugzeuge ohne Druckkabine
Flugzeuge ohne Druckkabine, die betrieben werden, wenn gemäß NCO.OP.190 eine Sauerstoffversorgung erforderlich ist, müssen mit Sauerstoffspeicher- und -abgabevorrichtungen ausgerüstet sein, die die erforderlichen Sauerstoffmengen speichern und abgeben können.";
j) in NCO.IDE.A.195 wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) Für PBN-Flüge muss das Luftfahrzeug die Anforderungen für die Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses hinsichtlich der entsprechenden Navigationsspezifikation erfüllen.";
k) folgender Punkt NCO.IDE.A.205 wird angefügt:
"NCO.IDE.A.205 Verwaltung von Luftfahrtdatenbanken
a) Luftfahrtdatenbanken, die in zugelassenen Anwendungen von Luftfahrzeugsystemen genutzt werden, müssen die der beabsichtigten Datennutzung entsprechenden Anforderungen an die Datenqualität erfüllen.
b) Der verantwortliche Pilot hat eine zeitgerechte Verteilung und Einspeisung aktueller und unveränderter Luftfahrtdatenbanken bei allen Luftfahrzeugen sicherzustellen, für die diese jeweils erforderlich sind.
c) Ungeachtet sonstiger Anforderungen an die Meldung von Ereignissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 muss der verantwortliche Pilot dem Datenbankanbieter Fälle fehlerhafter, uneinheitlicher oder fehlender Daten melden, die nach vernünftigem Ermessen eine Gefahr für Flüge darstellen können.
In diesen Fällen darf der verantwortliche Pilot die betroffenen Daten nicht verwenden.";
l) NCO.IDE.H.155 erhält folgende Fassung:
"NCO.IDE.H.155 Zusatzsauerstoff - Hubschrauber ohne Druckkabine
Hubschrauber ohne Druckkabine, die betrieben werden, wenn gemäß NCO.OP.190 eine Sauerstoffversorgung erforderlich ist, müssen mit Sauerstoffspeicher- und -abgabevorrichtungen ausgerüstet sein, die die erforderlichen Sauerstoffmengen speichern und abgeben können.";
m) in NCO.IDE.H.195 wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) Für PBN-Flüge muss das Luftfahrzeug die Anforderungen für die Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses hinsichtlich der entsprechenden Navigationsspezifikation erfüllen.";
n) folgender Punkt NCO.IDE.H.205 wird angefügt:
"NCO.IDE.H.205 Verwaltung von Luftfahrtdatenbanken
a) Luftfahrtdatenbanken, die in zugelassenen Anwendungen von Luftfahrzeugsystemen genutzt werden, müssen die der beabsichtigten Datennutzung entsprechenden Anforderungen an die Datenqualität erfüllen.
b) Der Betreiber hat eine zeitgerechte Verteilung und Einspeisung aktueller und unveränderter Luftfahrtdatenbanken bei Luftfahrzeugen sicherzustellen, für die diese jeweils erforderlich sind.
c) Ungeachtet sonstiger Anforderungen an die Meldung von Ereignissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 muss der Betreiber dem Datenbankanbieter Fälle fehlerhafter, uneinheitlicher oder fehlender Daten melden, die nach vernünftigem Ermessen eine Gefahr für Flüge darstellen können.
In diesen Fällen darf der verantwortliche Pilot die betroffenen Daten nicht verwenden.";
o) NCO.IDE, S. 130 erhält folgende Fassung:
"NCO.IDE, S. 130 Zusatzsauerstoff
Segelflugzeuge, die betrieben werden, wenn gemäß NCO.OP.190 eine Sauerstoffversorgung erforderlich ist, müssen mit Sauerstoffspeicher- und -abgabevorrichtungen ausgerüstet sein, die die erforderlichen Sauerstoffmengen speichern und abgeben können.";
p) in NCO.SPEC.110 erhält Buchstabe f folgende Fassung:
"f) sicherzustellen, dass Aufgabenspezialisten und Besatzungsmitglieder ununterbrochen Zusatzsauerstoff nehmen, wenn er feststellt, dass ein Mangel an Sauerstoff bei der beabsichtigten Flughöhe die Fähigkeiten der Besatzungsmitglieder einschränken oder die Aufgabenspezialisten beeinträchtigen könnte. Wenn der verantwortliche Pilot nicht feststellen kann, wie ein Mangel an Sauerstoff die Insassen beeinträchtigen könnte, hat er sicherzustellen, dass Aufgabenspezialisten und Besatzungsmitglieder ununterbrochen Zusatzsauerstoff nehmen, wenn die Kabinendruckhöhe 13 000 ft übersteigt oder länger als 30 Minuten über 10 000 ft liegt.".
(7) In Anhang VIII (Teil-SPO):
a) SPO.GEN.107 wird wie folgt geändert:
i) das Wort "und" am Ende von Buchstabe a Nummer 4 Ziffer v wird gestrichen;
ii) am Ende von Buchstabe a Nummer 4 Ziffer vi wird das Wort "und" hinzugefügt;
iii) unter Buchstabe a Nummer 4 wird folgende Ziffer vii angefügt:
"vii) etwaige für die leistungsbasierte Navigation (PBN) erforderliche Navigationsdatenbanken geeignet und auf dem neuesten Stand sind.";
b) folgender Punkt SPO.OP.116 wird eingefügt:
"SPO.OP.116 Leistungsbasierte Navigation - Flugzeuge und Hubschrauber
Ist für die vorgesehene Strecke oder das vorgesehene Verfahren leistungsbasierte Navigation (PBN) erforderlich, stellt der Betreiber sicher, dass
c) SPO.OP.140 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Vor Beginn eines Fluges hat sich der verantwortliche Pilot mit allen angemessenen und zur Verfügung stehenden Mitteln davon zu überzeugen, dass die verfügbaren und unmittelbar bei einem solchen Flug für den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs erforderlichen weltraumgestützten Einrichtungen, Boden- und/oder Wasser-Einrichtungen einschließlich Kommunikationseinrichtungen und Navigationshilfen für die Art des Betriebs, im Rahmen dessen der Flug durchgeführt werden soll, geeignet sind.";
d) SPO.OP.151 Buchstabe b Nummer 3 wird gestrichen;
e) folgender Punkt SPO.OP.152 wird eingefügt:
"SPO.OP.152 Bestimmungsflugplätze - Instrumentenanflugverfahren
Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass ausreichende Mittel für den Flug und die Landung am Bestimmungsflugplatz oder an einem Bestimmungsausweichflugplatz zur Verfügung stehen, falls die Fähigkeit zur Nutzung des beabsichtigten Anflug- und Landeverfahrens verloren geht."
f) SPO.OP.205 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Der Betreiber hat Betriebsverfahren und Schulungsprogramme festzulegen, wenn eine bordseitige Kollisionsschutzanlage (ACAS) installiert und funktionsbereit ist, um sicherzustellen, dass die Flugbesatzung hinsichtlich der Vermeidung von Kollisionen angemessen geschult und in der Lage ist, ACAS-II-Ausrüstung zu nutzen.";
g) In SPO.IDE.A.160 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:
"c) im Fall nicht technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge, die erstmals am oder nach dem 25. August 2016 ein Lufttüchtigkeitszeugnis erhalten haben, einem Anschnallgurt mit Oberkörperrückhaltesystem und einem zentralen Gurtschloss für jeden Flugbesatzungssitz;
d) im Fall technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge einem Anschnallgurt mit Oberkörperrückhaltesystem mit einer Vorrichtung, die den Oberkörper des Insassen bei einer starken Verzögerung automatisch zurückhält:
h) in SPO.IDE.A.160 wird folgender Buchstabe e angefügt:
"e) Der Anschnallgurt mit Oberkörperrückhaltesystem gemäß Buchstabe d muss
i) in SPO.IDE.A.220 wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) Für PBN-Flüge muss das Luftfahrzeug die Anforderungen für die Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses hinsichtlich der entsprechenden Navigationsspezifikation erfüllen.";
j) folgender Punkt SPO.IDE.A.230 wird angefügt:
"SPO.IDE.A.230 Verwaltung von Luftfahrtdatenbanken
a) Luftfahrtdatenbanken, die in zugelassenen Anwendungen von Luftfahrzeugsystemen genutzt werden, müssen die der beabsichtigten Datennutzung entsprechenden Anforderungen an die Datenqualität erfüllen.
b) Der Betreiber hat eine zeitgerechte Verteilung und Einspeisung aktueller und unveränderter Luftfahrtdatenbanken bei allen Luftfahrzeugen sicherzustellen, für die diese jeweils erforderlich sind.
c) Ungeachtet sonstiger Anforderungen an die Meldung von Ereignissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 muss der Betreiber dem Datenbankanbieter Fälle fehlerhafter, uneinheitlicher oder fehlender Daten melden, die nach vernünftigem Ermessen eine Gefahr für Flüge darstellen können.
In diesen Fällen muss der Betreiber die Flugbesatzung und anderes betroffenes Personal informieren und dafür sorgen, dass die betroffenen Daten nicht verwendet werden.";
k) SPO.IDE.H.198 erhält folgende Fassung:
"SPO.IDE.H.198 Überlebensanzüge - technisch komplizierte motorgetriebene Hubschrauber
Jeder Insasse muss einen Überlebensanzug tragen, wenn der verantwortliche Pilot dies aufgrund einer Risikobewertung unter Berücksichtigung der folgenden Bedingungen bestimmt:
l) SPO.IDE.H.201 wird gestrichen;
m) in SPO.IDE.H.220 wird folgender Buchstabe d angefügt:
"d) Für PBN-Flüge muss das Luftfahrzeug die Anforderungen für die Erteilung des Lufttüchtigkeitszeugnisses hinsichtlich der entsprechenden Navigationsspezifikation erfüllen.";
n) folgender Punkt SPO.IDE.H.230 wird angefügt:
"SPO.IDE.H.230 Verwaltung von Luftfahrtdatenbanken
a) Luftfahrtdatenbanken, die in zugelassenen Anwendungen von Luftfahrzeugsystemen genutzt werden, müssen die der beabsichtigten Datennutzung entsprechenden Anforderungen an die Datenqualität erfüllen.
b) Der Betreiber hat eine zeitgerechte Verteilung und Einspeisung aktueller und unveränderter Luftfahrtdatenbanken bei allen Luftfahrzeugen sicherzustellen, für die diese jeweils erforderlich sind.
c) Ungeachtet sonstiger Anforderungen an die Meldung von Ereignissen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 muss der Betreiber dem Datenbankanbieter Fälle fehlerhafter, uneinheitlicher oder fehlender Daten melden, die nach vernünftigem Ermessen eine Gefahr für Flüge darstellen können.
In diesen Fällen muss der Betreiber die Flugbesatzung und anderes betroffenes Personal informieren und dafür sorgen, dass die betroffenen Daten nicht verwendet werden.";
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