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Durchführungsverordnung (EU) 2017/244 der Kommission vom 10. Februar 2017 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Linuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 36 vom 11.02.2017 S. 54)
Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2003/31/EG der Kommission 2 wurde Linuron als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.
(2) Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.
(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Linuron gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 31. Juli 2017 aus.
(4) Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Linuron gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.
(5) Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.
(6) Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme erstellt und ihn am 15. April 2015 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und der Kommission vorgelegt.
(7) Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übermittelt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(8) Am 8. Juni 2016 6 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung dazu übermittelt, ob davon ausgegangen werden kann, dass Linuron die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Es wurden Bedenken geltend gemacht; so liegt insbesondere die Exposition anwohnender Kinder über dem toxikologischen Bezugswert, und die Exposition bei der Arbeit mit manuell betriebenen Sprühgeräten überschreitet ebenfalls den toxikologischen Referenzwert, selbst bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstung. Außerdem wurde ein hohes Risiko für Vögel und wildlebende Säugetiere, Nichtzielarthropoden sowie Nichtzielbodenmakroorganismen ermittelt. Wegen einer Reihe schwerwiegender Mängel beim Datenpaket konnte die Bewertung des Risikos für die Verbraucher nicht abgeschlossen werden. Des Weiteren konnte die Expositions- und Risikobewertung für verschiedene Umweltkompartimente einschließlich des Grundwassers ebenfalls nicht abgeschlossen werden.
(9) Linuron ist als reproduktionstoxisch (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingestuft. Für die vorgeschlagenen Verwendungen liegt die Exposition anwohnender Kinder über dem toxikologischen Referenzwert. Für den Nachweis der vernachlässigbaren Exposition von Menschen gegenüber dem Stoff unter realistischen vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen darf die Exposition nicht über dem toxikologischen Referenzwert liegen; folglich ist die Verwendung von Linuron unter realistischen vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen, sodass die Exposition von Menschen gegenüber dem Stoff vernachlässigbar ist, ausgeschlossen. Eine weitere Anforderung im Hinblick auf den Nachweis der vernachlässigbaren Exposition ist, dass die Rückstände des Wirkstoffs den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 nicht überschreiten. Aus den verfügbaren Daten zu der vorgeschlagenen Verwendung von Linuron konnte kein Rückstandshöchstgehalt abgeleitet werden; allerdings geht aus den Daten aus verfügbaren Rückstandsuntersuchungen zu der vorgeschlagenen Verwendung hervor, dass über dem Standardwert liegende Rückstände von Linuron zu erwarten wären, sodass die genannte Bedingung nicht erfüllt ist. Demzufolge sind die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 3.6.4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllt.
(10) Darüber hinaus ist Linuron zusätzlich zu seiner Einstufung als "reproduktionstoxisch" (Kategorie 1B) auch als "karzinogen" (Kategorie 2) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft und weist somit endokrinschädigende Eigenschaften gemäß Anhang II Nummer 3.6.5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf. Zudem weist Linuron nach den verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen endokrinschädigende Eigenschaften auf, die schädliche Wirkungen auf die endokrinen Organe bei Menschen und Nichtzielorganismen haben können. Aus den in Erwägungsgrund 9 aufgeführten Gründen ist eine vernachlässigbare Exposition von Menschen gegenüber Linuron unter realistischen Verwendungsbedingungen ausgeschlossen. Demzufolge sind die Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 3.6.5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllt.
(11) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde Stellung zu nehmen. Außerdem forderte die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 den Antragsteller auf, Stellung zum Bericht im Hinblick auf die erneute Aufnahme zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.
(12) Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.
(13) In Bezug auf eine oder mehrere repräsentative Verwendungen mindestens eines Pflanzenschutzmittels wurde somit nicht festgestellt, dass die Genehmigungskriterien des Artikels 4 erfüllt sind. Die Genehmigung für den Wirkstoff Linuron sollte daher nicht erneuert werden.
(14) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(15) Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für den Widerruf der Zulassungen für Linuron enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.
(16) Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Linuron enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens am 3. Juni 2018 enden.
(17) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/950 der Kommission 9 wurde die Frist für das Auslaufen der Genehmigung von Linuron bis zum 31. Juli 2017 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung abgeschlossen werden kann. Da jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit ein Beschluss getroffen wird, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.
(18) Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Linuron gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.
(19) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Nichterneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs
Die Genehmigung für den Wirkstoff Linuron wird nicht erneuert.
Artikel 2 Übergangsmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten widerrufen bis spätestens 3. Juni 2017 die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Linuron als Wirkstoff enthalten.
Artikel 3 Aufbrauchfrist
Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, haben so kurz wie möglich zu sein und enden spätestens am 3. Juni 2018.
Artikel 4 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 51 zu Linuron gestrichen.
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Februar 2017
2) Richtlinie 2003/31/EG der Kommission vom 11. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Cyfluthrin, Iprodion, Linuron, Maleinsäurehydrazid und Pendimethalin (ABl. Nr. L 101 vom 23.04.2003 S. 3).
3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1).
4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).
5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 252 vom 19.09.2012 S. 26).
6) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2016. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance linuron. EFSA Journal 2016;14(2):4406, 173 S., doi:10.2903/j.efsa.2016.4406.
7) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).
8) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. Nr. L 70 vom 16.03.2005 S. 1).
9) Durchführungsverordnung (EU) 2016/950 der Kommission vom 15. Juni 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,4-DB, beta-Cyfluthrin, Carfentrazonethyl, Coniothyrium minitans Stamm CON/M/91-08 (DSM 9660), Cyazofamid, Deltamethrin, Dimethenamid-P, Ethofumesat, Fenamidon, Flufenacet, Flurtamon, Foramsulfuron, Fosthiazat, Imazamox, Iodosulfuron, Iprodion, Isoxaflutol, Linuron, Maleinsäurehydrazid, Mesotrion, Oxasulfuron, Pendimethalin, Picoxystrobin, Silthiofam und Trifloxystrobin (ABl. Nr. L 159 vom 16.06.2016 S. 3).
ENDE |