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Verordnung (EU) 2017/874 der Kommission vom 22. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Butan (E 943a), Isobutan (E 943b) und Propan (E 944) in Farbstoffzubereitungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 134 vom 23.05.2017 S. 18)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Aromastoffen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung festgelegt.
(2) Diese Liste kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.
(3) Am 26. Januar 2016 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Butan (E 943a), Isobutan (E 943b) und Propan (E 944) als Treibgase in Farbstoffzubereitungen der Gruppen II und III im Sinne der Definition in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gestellt. Der Antrag wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.
(4) Butan, Isobutan und Propan können bei der Verwendung als Treibgas den erforderlichen Druck erzeugen, um Farbstoffzubereitungen als Spray zu zerstäuben und so eine einheitliche Farbabdeckung auf Lebensmitteln zu erreichen.
(5) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Lebensmittel" bewertete 1991 die Sicherheit von Propan, Butan und Isobutan als Extraktionslösungsmittel und kam zu dem Ergebnis, dass eine solche Verwendung für Lebensmittel bis zu einer Rückstandshöchstmenge von 1 mg/kg pro Stoff akzeptabel ist 3.
(6) Im Jahr 1999 zog der Wissenschaftliche Ausschuss "Lebensmittel" in seiner Stellungnahme zu Propan, Butan und Isobutan als Treibgas für Aerosol-Kochsprays auf Pflanzenölbasis und Emulsionskochsprays auf Wasserbasis 4 den Schluss, dass angesichts des niedrigen Rückstandsgehalts von Treibgasen aus toxikologischer Sicht keine Bedenken gegen deren Verwendung zum Backen und Braten bestehen.
(7) Die vom Antragsteller vorgelegten analytischen Daten bestätigten, dass die Rückstände von Butan (E 943a), Isobutan (E 943b) und Propan (E 944) eine Stunde nach dem Besprühen verschiedener Lebensmittel unter dem Grenzwert von 1 mg/kg liegen.
(8) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Zulassung der Verwendung von Butan (E 943a), Isobutan (E 943b) und Propan (E 944) als Treibgase in Farbstoffzubereitungen eine Aktualisierung der genannten Liste darstellt, von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.
(9) Daher sollte die Verwendung von Butan (E 943a), Isobutan (E 943b) und Propan (E 944) als Treibgase in Farbstoffzubereitungen der Gruppen II und III im Sinne der Definition in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen werden. Aufgrund der Entzündungsgefahr und der für die Senkung der Treibgasmengen unter den Grenzwert von 1 mg/kg benötigten Zeit sollte die Zulassung nur für die gewerbliche Verwendung gewährt werden, um zu gewährleisten, dass die standardisierten industriellen Protokolle eingehalten werden und die Zeit zwischen Sprühen und Verbrauch ausreicht, um die akzeptable Rückstandshöchstmenge einzuhalten.
(10) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Mai 2017
2) Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 1).
3) Berichte des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel", 29. Reihe, 1992.
4) Opinion on propane, butane and iso-butane as propellant gases for vegetable oil-based aerosol cooking sprays and water-based emulsion cooking sprays.
Wissenschaftlicher Ausschuss "Lebensmittel", 29.3.1999.
Anhang |
In Anhang III Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden folgende Einträge nach dem Eintrag für E 903 eingefügt:
"E 943a | Butan | 1 mg/kg im Endlebensmittel | Farbstoffzubereitungen der Gruppen II und III im Sinne der Definition in Anhang II Teil C (nur für gewerbliche Anwender) |
E 943b | Isobutan | 1 mg/kg im Endlebensmittel | Farbstoffzubereitungen der Gruppen II und III im Sinne der Definition in Anhang II Teil C (nur für gewerbliche Anwender) |
E 944 | Propan | 1 mg/kg im Endlebensmittel | Farbstoffzubereitungen der Gruppen II und III im Sinne der Definition in Anhang II Teil C (nur für gewerbliche Anwender)" |
ENDE |