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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1261 der Kommission vom 12. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf eine alternative Methode zur Verarbeitung bestimmter ausgeschmolzener Fette

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 182 vom 13.07.2017 S. 31)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 11 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 wurden Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eingeführt, darunter Verfahren für die Genehmigung eine alternativen Verarbeitungsmethode.

(2) Auf Antrag der zuständigen Behörde Finnlands auf Genehmigung einer alternativen Methode der Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein wissenschaftliches Gutachten zur Anwendung eines kontinuierlichen mehrstufigen Hydro-Katalyseverfahrens zur Verarbeitung von ausgeschmolzenem Fett (Kategorie 1) veröffentlicht 3. Dieses Verfahren eignet sich für die Herstellung von erneuerbarem Diesel, erneuerbarem Kerosin, erneuerbarem Propan und erneuerbarem Benzin. Es wurde von der EFSA als sichere alternative Methode zur Verarbeitung ausgeschmolzener Fette beurteilt, und die Produkte können als Endpunkt der Herstellungskette bezeichnet werden.

(3) Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Folgeprodukte, die aus der Verarbeitung von Materialen der Kategorie 1 oder 2 hervorgehen, sollten dauerhaft gekennzeichnet sein, damit die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist und sie nicht in die Lebens- und Futtermittelkette gelangen können. Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen an die Kennzeichnung solcher Folgeprodukte. Gemäß Anhang VIII Kapitel V Nummer 3 Buchstabe e der genannten Verordnung ist diese Kennzeichnung jedoch nicht vorgeschrieben für erneuerbare Brennstoffe gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J.

(5) Da das mehrstufige Hydro-Katalyseverfahren zur Verarbeitung von ausgeschmolzenem Fett (Kategorie 1) die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ebenso wirkungsvoll senkt wie das Verfahren gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, sollte auch dieses Verfahren von den Kennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel V Nummer 3 Buchstabe e der genannten Verordnung ausgenommen werden.

(6) Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird der folgende Buchstabe k angefügt:

"k) erneuerbarer Diesel, erneuerbares Kerosin, erneuerbares Propan und erneuerbares Benzin, die den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe f genannten spezifischen Anforderungen an Produkte aus dem mehrstufigen Hydro-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Brennstoffe entsprechen."

Artikel 2

Die Anhänge IV und VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden nach Maßgabe des Wortlauts im Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juli 2017

1) ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

3) EFSA Journal 2015;13(11):4307.

.

Anhang

Die Anhänge IV und VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:

1. Anhang IV Kapitel IV wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) erneuerbare Brennstoffe aus ausgeschmolzenen Fetten, die gemäß den Buchstaben J und L aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden."

b) In Abschnitt 2 wird folgender Buchstabe L angefügt:

"L. Mehrstufige katalytische Hydrierung für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe

1. Ausgangsmaterial

Für dieses Verfahren darf folgendes Material verwendet werden:

  1. ausgeschmolzene Fette aus Kategorie-1-Material, die nach der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) verarbeitet wurden;
  2. ausgeschmolzene Fette und Fischöl gemäß Buchstabe J Absatz 1 Buchstabe a dieses Abschnitts.

2. Verarbeitungsmethode

  1. Das ausgeschmolzene Fett muss einer Vorbehandlung unterzogen werden, die mindestens aus dem Bleichen des Ausgangsmaterials, auch der ausgeschmolzenen Fette, mit Säure unter Anwendung von Bleicherde und der anschließenden Entfernung der verwendeten Bleicherde und unlöslichen Verunreinigungen durch Filtration besteht.

    Vor dieser Behandlung kann ausgeschmolzenes Fett mit Säure und/oder Laugflüssigkeit entschleimt werden, um Verunreinigungen von dem ausgeschmolzenen Fett zu isolieren, die anschließend durch Zentrifugierung entfernt werden.

  2. Das vorbehandelte Material durchläuft ein Hydrierungsverfahren (Hydrotreatment), bestehend aus einer katalytischen Hydrierung, einem Stripping und einer anschließenden Isomerisierung.

    Das Material muss einem Druck von mindestens 30 bar bei einer Temperatur von mindestens 265 °C für mindestens 20 min ausgesetzt werden."

In Abschnitt 3 Nummer 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:

"f) der mehrstufigen katalytischen Hydrierung für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe kann

  1. im Fall von erneuerbarem Diesel, erneuerbarem Kerosin, erneuerbarem Propan und erneuerbarem Benzin aus diesem Verfahren ohne Einschränkungen durch diese Verordnung als Brennstoff eingesetzt werden (Endpunkt);
  2. im Fall von Schlamm und gebrauchter Bleicherde aus der Vorbehandlung gemäß Abschnitt 2 Buchstabe L Nummer 2 Buchstabe a:

2. Anhang VIII Kapitel V Nummer 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) erneuerbare Kraftstoffe aus ausgeschmolzenen Fetten, die gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstaben J und L aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden."

UWS Umweltmanagement GmbHENDE