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Regelwerk, EU 2017, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1530 der Kommission vom 7. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Quizalofop-P-tefuryl

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 232 vom 08.09.2017 S. 4)



Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2) Angesichts des Zeit- und Ressourcenaufwands, der für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigungen zahlreicher Wirkstoffe erforderlich ist, deren Genehmigungen im Zeitraum von 2019 bis 2021 auslaufen, wurde mit dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 der Kommission 3 ein Arbeitsprogramm erstellt, in dem ähnliche Wirkstoffe zusammengefasst und Prioritäten auf der Grundlage der Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gesetzt werden, wie in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen.

(3) Die Genehmigungen für die Wirkstoffe Propaquizafop, Quizalofop-P-ethyl und Quizalofop-P-tefuryl sollten ursprünglich zwischen 2019 und 2021 auslaufen. Alle drei Stoffe sind Estervarianten von Quizalofop und weisen daher ähnliche Eigenschaften auf. In Anbetracht des Durchführungsbeschlusses C(2016) 6104 sowie der gefährlichen Eigenschaften von Quizalofop-P-tefuryl 4 und der großen Ähnlichkeit der drei Stoffe ist es angebracht, diese drei Stoffe dahin gehend zu gruppieren, dass der Zeitpunkt der Bewertungen und der Peer-Review-Verfahren, die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit durchführt, vereinheitlicht wird. Die Unterlagen zu den drei Stoffen sollten den jeweiligen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten daher innerhalb des gleichen Zeitraums vorgelegt werden.

(4) Die Genehmigungen für Propaquizafop und Quizalofop-P-ethyl laufen am 30. November 2021 aus. Damit die Bewertung des Stoffes Quizalofop-P-tefuryl und der beiden anderen Stoffe zur gleichen Zeit stattfinden kann, sollte die Laufzeit der Genehmigung für Quizalofop-P-tefuryl verlängert werden.

(5) Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Quizalofop-P-tefuryl gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 gestellt.

(6) Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht spätestens 30 Monate vor Ablauf der in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Frist ein ergänzendes Dossier gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 eingereicht wird, das Fristende auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das frühestmögliche Datum danach festsetzen.

(7) Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für den in der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für den in der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff erlässt, wird sie sich bemühen, entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 279 das Datum "30. November 2019" betreffend Quizalofop-P-tefuryl durch das Datum "30. November 2021" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2017

1) ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) ABl. Nr. L 153 vom 11.06.2011 S. 1.

3) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. September 2016 zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, die 2019, 2020 und 2021 auslaufen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 357 vom 29.09.2016 S. 9).

4) Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur vom 3. Juni 2016 mit dem Vorschlag einer EU-weiten Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Quizalofop-P-tefuryl.

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 252 vom 19.09.2012 S. 26).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE