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Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 272 vom 21.10.2017 S. 1, ber. 2019 L 125 S. 24 A;
VO (EU) 2024/490 - ABl. L 2024/490 vom 13.02.2024 Inkrafttreten)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2010/40/EU wird die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste als einer der vorrangigen Bereiche für die Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen genannt.
(2) Nach Artikel 5 der Richtlinie 2010/40/EU sollten die gemäß Artikel 6 der Richtlinie angenommenen Spezifikationen bei der Einführung von IVS-Anwendungen und -Diensten angewandt werden, wobei jedoch jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden kann, ob er auf seinem Hoheitsgebiet solche Anwendungen und Dienste einführt.
(3) Die vorliegenden Spezifikationen sollten für die Bereitstellung aller Reiseinformationsdienste gelten, unabhängig davon, ob in anderen nach der Richtlinie 2010/40/EU erlassenen Rechtsakten, insbesondere den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 886/2013 2 und (EU) 2015/962 3 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission 4, besondere Spezifikationen festgelegt wurden.
(4) Bei der Bereitstellung multimodaler Reiseinformationsdienste ist zu berücksichtigen, dass in der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Mindestvorschriften für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors innerhalb der Union festgelegt sind. Hinsichtlich der Weiterverwendung von Daten, die sich im Besitz von Verkehrsbehörden und öffentlichen Verkehrsbetreibern befinden, sollten die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere die Bestimmungen zur Datenaktualisierung, daher unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2003/98/EG gelten.
(5) Wann immer die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergehen, muss dies im Einklang mit den Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten geschehen, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und den entsprechenden nationalen Umsetzungsmaßnahmen. Die Verarbeitung von Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person sollte unter strenger Einhaltung des Grundsatzes der Datenminimierung erfolgen, ausschließlich den Zwecken dieser Verordnung dienen und auf den erforderlichen Zeitraum beschränkt bleiben. Soweit dies möglich und mit dem Zweck dieser Verordnung vereinbar ist, sollten es diese Daten nicht ermöglichen, natürliche Personen zu identifizieren oder identifizierbar zu machen.
(6) Werden für den Informationsdienst Daten wie z.B. Standortdaten erhoben, dann sollten die Endnutzer klar über die Erhebung dieser Daten, die Mittel der Datenerhebung und eine mögliche Nachverfolgung sowie über den Zeitraum der Datenspeicherung informiert werden. Öffentliche und private Einrichtungen, wie Verkehrsbetreiber, Verkehrsbehörden, Reiseinformationsdienstleister und Hersteller digitaler Karten, sollten geeignete technische Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die von den Endnutzern übermittelten Daten pseudonymisiert werden 8.
(7) Die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 sieht eine Geodateninfrastruktur für die Europäische Union vor, damit Geodaten (auch in Bezug auf Verkehrsnetze) in der gesamten Union gemeinsam genutzt werden können, öffentlich zur Verfügung stehen und die EU-Umweltpolitik sowie andere umweltrelevante politische Maßnahmen und Tätigkeiten unterstützt werden können. Die Spezifikationen dieser Verordnung sollten mit den Spezifikationen der Richtlinie 2007/2/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission 10 im Einklang stehen.
(8) Die Spezifikationen dieser Verordnung sollten für alle Verkehrsträger in der Union gelten, einschließlich des Linienverkehrs (Luftverkehr, Schienenverkehr einschließlich der Hochgeschwindigkeitseisenbahn, der konventionellen Eisenbahn und der Stadtbahnen, Fernbusse, Seeverkehr einschließlich Fährschiffen, Untergrundbahn, Straßenbahn, Busse, Oberleitungsbusse und Seilbahnen), nachfrageorientierten Verkehrsangeboten (Shuttle-Busse, -Fähren, Taxis, Ride-Sharing, Car-Sharing, Car-Pooling- und Autoverleihsysteme, Bike-Sharing, Fahrradverleih- und Anrufsysteme) sowie des Individualverkehrs (Pkw, Motorräder, Fahrräder und Zufußgehen). Zufußgehen als Option zur Bewältigung von Teilen des ersten und letzten Reiseabschnitts ist ein wichtiger Aspekt multimodaler Reiseinformationen und kann mit Vorteilen sowohl für die Umwelt als auch für das Netzmanagement sowie mit gesundheitlichen Vorteilen für den Reisenden selbst verbunden sein.
(9) In der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 wird die Verkehrsinfrastruktur definiert, die zum transeuropäischen Kern- bzw. Gesamtverkehrsnetz gehört. Zur Erfüllung der Bedürfnisse der Endnutzer in der gesamten Union und zur vollständigen Nutzung des Potenzials multimodaler Reiseinformationen ist es erforderlich, das gesamte Netz "von Tür zu Tür" zu erfassen. Diese Verordnung sollte daher für das gesamte TEN-V-Netz, einschließlich städtischer Knotenpunkte, sowie für alle anderen Teile des Verkehrsnetzes gelten.
(10) Zur Unterstützung der Bereitstellung unionsweiter multimodaler Reiseinformationsdienste können sowohl zentrale Konzepte, die auf der Bereitstellung von Daten beruhen, als auch dezentrale Konzepte, die auf der Datenbereitstellung und der Erbringung von Dienstleistungen basieren, genutzt werden. Im Hinblick auf diese zwei Konzepte sollte die vorliegende Verordnung daher Bestimmungen sowohl für die Datenbereitstellung als auch für die Dienstleistungserbringung enthalten. Zur Erleichterung des Austauschs und der Weiterverwendung der Daten, die zur Bereitstellung umfassender Reiseinformationsdienste genutzt werden, sollten Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Infrastrukturbetreiber bzw. Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten statische Daten, die entsprechenden Metadaten und Informationen zur Qualität der Daten über einen nationalen oder gemeinsamen Zugangspunkt zur Verfügung stellen. Zugangspunkte können je nach Art der Daten in Form von Informationsarchiven, Registern, Web-Portalen o. Ä. eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit prüfen, die bestehenden öffentlichen und privaten Zugangspunkte zu einem einzigen Zugangspunkt zusammenzufassen, der Zugang zu allen Arten relevanter verfügbarer Daten bietet, die unter diese Spezifikationen fallen.
(11) Die Mitgliedstaaten sollten zusammenarbeiten können, um einen gemeinsamen Zugangspunkt für die verfügbaren Daten der jeweils teilnehmenden Mitgliedstaaten einzurichten. Zudem sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, Zugangspunkte, die nach anderen im Rahmen der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen delegierten Rechtsakten eingerichtet wurden, als nationale Zugangspunkte für Daten zu nutzen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten bereits bestehende Zugangspunkte, die mehrere Sektoren umfassen, als nationalen Zugangspunkt nutzen können. Die Mitgliedstaaten können festlegen, wer für die Bereitstellung der Reise- und Verkehrsdaten im Anhang verantwortlich ist. In einigen Fällen sind Verkehrsbetreiber, Infrastrukturbetreiber sowie Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten in mehreren Mitgliedstaaten tätig, weshalb für die Bereitstellung der Reise- und Verkehrsdaten mehr als ein Zugangspunkt zuständig sein kann. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, eine unnötige mehrfache Bereitstellung von Daten zu vermeiden und Art und Form des jeweiligen Zugangspunkts zu berücksichtigen. Die relevanten Daten und Metadaten könnten daher in allen relevanten nationalen Zugangspunkten aufgeführt werden, die als Register geführt werden. Werden einige der relevanten nationalen Zugangspunkte als Datenbank/Data Warehouse betrieben, könnte ein einziger Zugangspunkt das Hosting der Daten und Metadaten übernehmen, die über alle anderen Zugangspunkte bereitgestellt werden. Die Modalitäten für die Nutzung der über den nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Verkehrs- und Reisedaten können gegebenenfalls in einer Lizenzvereinbarung geregelt werden.
(12) Die im Anhang aufgeführten Reise- und Verkehrsdaten können schrittweise in den nationalen Zugangspunkt integriert werden. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob sie die im Anhang genannten Daten bereits vor dem festgelegten Termin in den Zugangspunkt integrieren. Multimodale Reiseinformationsdienste beruhen auf den im Anhang aufgeführten statischen und dynamischen Reise- und Verkehrsdaten. Statische Reise- und Verkehrsdaten sind für die Information und Planung vor der Reise unverzichtbar und daher in allen Mitgliedstaaten erforderlich. Dynamische Reise- und Verkehrsdaten, z.B. über Verkehrsstörungen und Verspätungen, können den Endnutzern situationsbezogene Reiseentscheidungen und Zeiteinsparungen ermöglichen. Die Einbeziehung dynamischer Reise- und Verkehrsdaten in die nationalen Zugangspunkte kann jedoch mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden sein. Die Mitgliedstaaten sollten daher entscheiden können, ob sie die im Anhang aufgeführten dynamischen Reise- und Verkehrsdaten über den nationalen Zugangspunkt zur Verfügung stellen. Entscheiden sie sich dafür, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung gelten. Im Interesse einer einheitlichen und kohärenten Entwicklung multimodaler Reiseinformationen werden die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert, vorhandene dynamische Reise- und Verkehrsdaten nach folgendem Zeitplan über den nationalen Zugangspunkt zur Verfügung zu stellen: Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 2.1 bis spätestens 1. Dezember 2019, Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 2.2 bis spätestens 1. Dezember 2020 und Reise- und Verkehrsdaten gemäß dem Anhang Nummer 2.3 bis spätestens 1. Dezember 2021.
(13) Damit die nationalen Zugangspunkte sinnvoll und kosteneffizient genutzt werden können, müssen Inhalt und Struktur dieser Daten mithilfe geeigneter Metadaten in angemessener Weise beschrieben werden 12.
(14) Diese Spezifikationen sollten Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten und Infrastrukturbetreiber nicht dazu verpflichten, mit der Erhebung von Daten zu beginnen, die noch nicht in maschinenlesbarem Format vorliegen. Die spezifischen Anforderungen an die statischen und dynamischen Reise- und Verkehrsdaten verschiedener Verkehrsträger sollten nur für die Daten gelten, die auch tatsächlich erhoben werden und in maschinenlesbarem Format zur Verfügung stehen. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten dazu angeregt werden, ihrem Bedarf entsprechende kosteneffiziente Lösungen für die Digitalisierung vorhandener statischer und dynamischer Daten verschiedener Verkehrsträger zu entwickeln. Wenn Mitgliedstaaten mit der Digitalisierung von statischen und dynamischen Reise- und Verkehrsinformationen verschiedener Verkehrsträger beginnen, die für multimodale Reiseinformationsdienste genutzt werden können, wird ihnen empfohlen, mit den Daten zu beginnen, die im Anhang für das Service-Level 1 aufgeführt sind, und dann mit den Daten der Service-Level 2 und 3 fortzufahren. Die Daten der ersten Gruppe sind als wesentlich für die Grundfunktionen multimodaler Reiseinformationsdienste anzusehen.
(15) Im Interesse einer harmonisierten und nahtlosen Bereitstellung multimodaler Reiseinformationsdienste und zur Unterstützung der Interoperabilität in der gesamten Union sollten die nationalen Zugangspunkte harmonisierte interoperable Datenaustauschformate und -protokolle nutzen, die auf bestehenden technischen Lösungen und Normen für die einzelnen Verkehrsträger beruhen. Im Bereich der multimodalen Reiseinformationsdienste gibt es bereits eine Reihe von relevanten Normen und technischen Spezifikationen für den Straßenverkehr (DATEX II), den Schienenverkehr (technische Unterlagen B1, B2, B3, B4, B8, B9 der TSI TAP), den Luftverkehr (IATA SSIM) und die zugrunde liegenden Geodaten (INSPIRE). In solchen Fällen sollte die Verordnung auf bereits bestehende Anforderungen verweisen, wenngleich sich die jeweiligen Verkehrsträger für die Anwendung anderer Normen und Spezifikationen entscheiden können, die in der Spezifikation genannt werden. Eine mehrfache Speicherung derselben Reise- und Verkehrsdaten in mehreren Formaten sollte jedoch vermieden werden (z.B. Anwendung der TSI TAP oder der NeTEx für den Schienenpersonennahverkehr). In Zukunft kann sich der Anwendungsbereich solcher Normen, insbesondere DATEX II, auf weitere städtische Elemente erstrecken, für die sie dann im Rahmen der Spezifikationen ebenfalls genutzt werden sollten.
(16) Hinsichtlich des Austauschs statischer Fahrplandaten (z.B. für den öffentlichen Verkehr, Fernbusse und den Seeverkehr einschließlich Fähren) sollten die relevanten Daten der nationalen Zugangspunkte der CEN-Norm für den Datenaustausch NeTEx CEN/TS 16614, die auf dem Referenzdatenmodell für den öffentlichen Verkehr Transmodel EN 12896:2006 beruht, einschließlich deren Folgeversionen, oder einem sonstigen vollständig kompatiblen maschinenlesbaren Format entsprechen, wobei der vereinbarte Zeitplan einzuhalten ist. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Einbeziehung dynamischer Daten in den nationalen Zugangspunkt, sollten sie für den Austausch dynamischer Daten über den öffentlichen Verkehr die relevanten Teile der CEN-Norm für den Datenaustausch im Bereich des öffentlichen Verkehrs SIRI CEN/TS 15531, einschließlich deren Folgeversionen, oder ein sonstiges vollständig kompatibles maschinenlesbares Format nutzen. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, auf nationaler Ebene weiterhin nationale Datenstandards für den öffentlichen Verkehr zu verwenden, wenngleich sie im nationalen Zugangspunkt im Interesse der EU-weiten Interoperabilität und der Kontinuität der Dienste die spezifizierten EU-Normen anwenden müssen. Die Mitgliedstaaten können Übersetzungs- und Umrechnungsmethoden zur Einhaltung der europäischen Normungsvorschriften nutzen. Es sollte die zum Zeitpunkt der Anwendung verfügbare Version der vorgeschriebenen Normen angewandt werden. Zudem sollten alle relevanten Aktualisierungen verwendet werden, mit denen der Anwendungsbereich erweitert und neue Arten von Daten einbezogen werden.
(17) Im Interesse einer optimalen Nutzung und der vollständigen Interoperabilität der genannten Normen zwischen den Mitgliedstaaten sollte ein gemeinsames Mindestprofil, das die einzelnen zentralen Elemente der Norm enthält, erstellt und in den nationalen Zugangspunkten genutzt werden. Die nationalen Profile der Mitgliedstaten müssen auf einem gemeinsamen europäischen Mindestprofil beruhen, sobald dieses besteht.
(18) Die Bereitstellung genauer und zuverlässiger Reiseinformationen durch die Dienstleister ist für die Reisenden in der gesamten Union von entscheidender Bedeutung. Die Verkehrsbehörden oder Verkehrsbetreiber sollten daher die relevanten Daten bei Änderungen rechtzeitig über den nationalen Zugangspunkt aktualisieren. Wenn Reise- und Verkehrsdaten von einem Dienstleister genutzt werden, besteht zudem das Risiko, dass den Nutzern fehlerhafte Reiseinformationen angezeigt werden und somit Nachteile für die Reisenden entstehen. Stellen Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Infrastrukturbetreiber oder Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten Fehler fest, sollten diese daher rechtzeitig korrigiert werden.
(19) Wenngleich es derzeit bereits mehrere multimodale Reiseinformationsdienste in Europa gibt, beschränken sich die meisten Dienste, die eine vollständige Routenplanung von Tür zu Tür anbieten, im Wesentlichen auf einzelne Mitgliedstaaten. Ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der geografischen Abdeckung von Reiseinformationsdiensten und zur Unterstützung unionsweiter multimodaler Reiseinformationen ist daher die Verknüpfung lokaler, regionaler und nationaler Reiseinformationsdienste. Dazu bedarf es unter anderem technischer Instrumente wie z.B. Schnittstellen zur Verbindung bestehender Informationssysteme, die es ermöglichen, die Routenplanungsergebnisse auszutauschen. Es wird empfohlen, dass Reiseinformationsdienste für die verteilte Reiseplanung (distributed journey planning) die Europäische Technische Spezifikation "Intelligent Transport Systems - Public Transport - Open API for distributed journey planning 00278420" nutzen, die derzeit fertiggestellt wird. Legen Dienstleister Übergangspunkte für die verteilte Reiseplanung fest, sollten diese im nationalen Zugangspunkt aufgeführt werden.
(20) Reiseinformationsdienste können Endnutzer über mehrere Reisemöglichkeiten mit unterschiedlichen Verkehrsbetreibern informieren. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die Dienstleister transparente Kriterien nutzen, wenn sie die Reiseoptionen in eine Rangfolge einordnen, und neutrale Reiseinformationen bereitstellen. Zudem sollten Reiseinformationsdienstleister möglichst Informationen zu den Treibhausgasemissionen verschiedener Verkehrsträger liefern, um die Verlagerung auf nachhaltige Verkehrsträger zu fördern. Den Dienstleistern wird darüber hinaus ausdrücklich nahegelegt, ihren Kunden direkte Rückmeldungen zur Dienstleistungsqualität zu ermöglichen.
(21) Die statischen und dynamischen Daten für Reiseinformationsdienste umfassen Daten verschiedener Akteure entlang der Wertschöpfungskette. In vielen Fällen nutzen Reiseinformationsdienstleister Originaldaten von Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreibern, Infrastrukturbetreibern oder Anbietern von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten. In diesen Fällen sind die Originalquelle sowie Datum und Uhrzeit der letzten statischen Aktualisierung bei der Nutzung unbedingt anzugeben.
(22) Im Interesse einer optimalen Nutzung von Reiseinformationsdiensten durch Personen mit funktionalen Einschränkungen sollten die Reiseinformationsdienstleister und die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Delegierten Verordnung relevante Rechtsvorschriften für die Barrierefreiheit wie den Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit berücksichtigen. Relevante Anforderungen betreffen dabei z.B. die angemessene und konsistente Zugänglichkeit von Websites und Diensten für mobile Geräte, die es den Nutzern ermöglichen müssen, das Angebot wahrzunehmen, anzuwenden und zu verstehen.
(23) Damit die vorliegenden Spezifikationen ordnungsgemäß angewandt werden, sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob die Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten und Reiseinformationsdienstleister die Anforderungen hinsichtlich der Zugänglichkeit, des Austauschs, der Weiterverwendung und der Aktualisierung von multimodalen Reisedaten einhalten. Dabei sollte es den zuständigen Behörden freistehen, sich auf Einhaltungserklärungen der Verkehrsbehörden, Verkehrsbetreiber, Infrastrukturbetreiber, Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten oder Reiseinformationsdienstleister zu stützen und die Richtigkeit dieser Erklärungen stichprobenartig zu überprüfen.
(24) Zur Überwachung der Durchführung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht vorlegen, in dem sie die Umsetzung der einzelnen Anforderungen beschreiben.
(25) Über eine programmunterstützende Maßnahme 13 im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" wird die Kommission die Umsetzung mehrerer im Rahmen dieser Verordnung festgelegter technischer Anforderungen unterstützen, darunter insbesondere die Einrichtung des nationalen Zugangspunkts, die Umstellung auf die vorgeschriebenen Normen für den Datenaustausch und die Anwendung gemeinsamer Mindestprofile innerhalb der nationalen Zugangspunkte sowie gegebenenfalls die Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten.
(26) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 angehört und gab am 22. August 2017 eine Stellungnahme ab
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich 24
(1) In dieser Verordnung sind die Spezifikationen festgelegt, die erforderlich sind, um die Richtigkeit und grenzüberschreitende Verfügbarkeit von EU-weiten multimodalen Reiseinformationsdiensten für Endnutzer zu gewährleisten.
(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Verkehrsnetz der Union.
(3) Diese Verordnung wird im Einklang mit Artikel 5 der Richtlinie 2010/40/EU angewandt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 24
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Richtlinie 2010/40/EU und Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013.
Darüber hinaus gelten in Bezug auf multimodale Reise- und Verkehrsinformationen folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Multimodale Reiseinformationen" bezeichnet aus statischen, historischen, beobachteten oder dynamischen Reise- und Verkehrsdaten oder einer Kombination dieser Daten gewonnene Informationen für Endnutzer, die mindestens zwei Verkehrsträger betreffen, einen Vergleich von Verkehrsträgern ermöglichen und über ein beliebiges Kommunikationsmittel bereitgestellt werden;2. "Reiseinformationsdienst" bezeichnet einen auf intelligenten Verkehrssystemen beruhenden Dienst, einschließlich digitaler Karten, der Datennutzern und Endnutzern Reise- und Verkehrsinformationen für mindestens einen Verkehrsträger bereitstellt;
3. "dynamische Reise- und Verkehrsdaten" bezeichnet Daten für verschiedene Verkehrsträger, die sich häufig ändern, oder Daten über unvorhergesehene Ereignisse oder Umstände, wie im Anhang aufgeführt;
4. "statische Reise- und Verkehrsdaten" bezeichnet Daten für verschiedene Verkehrsträger, die sich nicht häufig ändern, oder Daten über planmäßige Änderungen, wie im Anhang aufgeführt;
5. "historische Reise- und Verkehrsdaten" bezeichnet auf früheren Messungen beruhende Daten über Verkehrsmerkmale, die zur Berechnung der durchschnittlichen Verspätungen je nach Uhrzeit, Tag und Jahreszeit verwendet werden, einschließlich des Auslastungsgrads, der Durchschnittsgeschwindigkeit und der durchschnittlichen Reisezeit;
6. "beobachtete Daten" bezeichnet betriebliche Reise- und Verkehrsdaten, z.B. über die Länge und den Grund von Verspätungen und Ausfällen, die sich aus dem Betrieb eines Verkehrsdienstes ergeben und während des Betriebs erhoben werden;
7. "Datennutzer" bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Rechtsträger, z.B. eine Verkehrsbehörde, einen Verkehrsbetreiber, einen Reiseinformationsdienstleister, einen Hersteller digitaler Karten, einen Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten oder einen Infrastrukturbetreiber, oder jeden anderen Rechtsträger, der im Anhang aufgeführte Daten zur Bereitstellung multimodaler Reiseinformationen oder, sofern dies in den vom Dateninhaber festgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, für andere Zwecke nutzt;
8. "Verkehrsbehörde" bezeichnet eine Behörde, die innerhalb ihrer territorialen Zuständigkeit für das Verkehrsmanagement oder die Planung, Steuerung und Verwaltung eines bestimmten Verkehrsnetzes und/oder Verkehrsdienstes verantwortlich ist;
9. "Verkehrsbetreiber" bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Rechtsträger, der für die Aufrechterhaltung und Verwaltung von Verkehrsdiensten zuständig ist;
10. "Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten" bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten für Endnutzer;
11. "Dateninhaber" bezeichnet eine juristische Person bzw. einen öffentlichen oder privaten Rechtsträger, z.B. eine Verkehrsbehörde, einen Verkehrsbetreiber, einen Infrastrukturbetreiber oder einen Anbieter von nachfrageorientierten Verkehrsangeboten, die bzw. der nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht Zugang zu den im Anhang aufgeführten Daten in ihrer bzw. seiner Verfügungsgewalt gewähren oder diese weitergeben darf;
12. "nachfrageorientiertes Verkehrsangebot" bezeichnet einen Dienst, vor dessen Erbringung eine Interaktion zwischen dem Anbieter des nachfrageorientierten Verkehrsangebots und dem Endnutzer erforderlich ist;
13. "Endnutzer" bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Zugang zu Reiseinformationsdiensten hat;
14. "Metadaten" bezeichnet eine strukturierte Beschreibung des Inhalts von Daten, die das Auffinden der Daten und deren Verwendung erleichtern;
15. "Routenplanungsergebnis" bezeichnet die aus einer Reiseanfrage eines Endnutzers resultierende Reiseroute in einem digitalen maschinenlesbaren Format einschließlich des/der verwendeten Übergangspunkte(s);
16. "Übergangspunkt" bezeichnet den Bahnhof, Haltepunkt oder Ort, an dem zwei Routenplanungsergebnisse von Reiseinformationsdiensten verknüpft und zu einer Reise verbunden werden;
17. "Zugangspunkt" bezeichnet eine digitale Schnittstelle, über welche die im Anhang aufgeführten Daten zusammen mit den entsprechenden Metadaten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden oder über welche die Quellen und Metadaten dieser Daten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden;
18. "Datenaktualisierung" bezeichnet alle Änderungen vorhandener Daten, einschließlich der Löschung und der Hinzufügung neuer oder zusätzlicher Elemente;
19. "Suchdienst" bezeichnet einen Dienst, der die Suche nach den gewünschten Daten anhand des Inhalts der entsprechenden Metadaten und die Anzeige dieses Inhalts ermöglicht;
20. "Zugänglichkeit von Daten" bezeichnet die Möglichkeit, Daten jederzeit in einem digitalen maschinenlesbaren Format anzufordern und zu erhalten;
21. "transeuropäisches Gesamtverkehrsnetz" oder "TEN-V" bezeichnet die Verkehrsinfrastruktur und die Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013;
22. "Aktualität der Daten" bezeichnet die Verfügbarkeit aktueller Daten, die den Datennutzern und Endnutzern mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf bereitzustellen sind;
23. "Reiseinformationsdienstleister" bezeichnet einen öffentlichen oder privaten Anbieter von mindestens einer Reise- und Verkehrsinformation für Datennutzer und Endnutzer, mit Ausnahme eines reinen Informationskonverters;
24. "Verknüpfung von Diensten" bezeichnet die Verbindung lokaler, regionaler und nationaler Reiseinformationssysteme über technische Schnittstellen, um Routenplanungsergebnisse oder andere Ergebnisse von Programmierschnittstellen (API) bereitzustellen, die auf statischen, historischen, beobachteten und/oder dynamischen Reise- und Verkehrsdaten beruhen;
25. "Zugangsknoten" einen vorab festgelegten Ort, an dem Verkehrsdienstnutzer Linienverkehrsdienste oder nachfrageorientierte Verkehrsangebote in Anspruch nehmen oder die Inanspruchnahme beenden können.
Artikel 3 Nationale Zugangspunkte 24
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet einen nationalen Zugangspunkt ein. Der nationale Zugangspunkt ist die zentrale Anlaufstelle, die den Datennutzern den Zugang zu den im Anhang aufgeführten statischen, historischen, beobachteten und dynamischen Reise- und Verkehrsdaten verschiedener Verkehrsträger ermöglicht, die von den Dateninhabern im Hoheitsgebiet eines bestimmten Mitgliedstaats bereitgestellt werden, einschließlich der Datenaktualisierungen.
(2) Bestehende nationale Zugangspunkte, die zur Erfüllung der Anforderungen anderer im Rahmen der Richtlinie 2010/40/EU erlassener delegierter Rechtsakte eingerichtet wurden, können als nationale Zugangspunkte genutzt werden, wenn die Mitgliedstaaten dies für angemessen erachten.
(3) Die nationalen Zugangspunkte erbringen Suchdienste für Datennutzer.
(4) Die Mitgliedstaaten treffen in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern im Bereich der intelligenten Verkehrssysteme eine Einigung über die Metadatenanforderungen. Die Dateninhaber gewährleisten, dass die Metadaten gemäß diesen Anforderungen bereitgestellt werden.
(5) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können einen gemeinsamen Zugangspunkt einrichten.
(6) Ein Rechtsträger, der Daten über den nationalen Zugangspunkt bereitstellt, kann dies im Einklang mit geltenden Vereinbarungen mithilfe eines Mittlers tun, auch über die Datenbank eines Dritten oder einen Aggregator. Dies entbindet den ursprünglichen Dateninhaber nicht von den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 bis 8.
Artikel 4 Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten 24
(1) Die Dateninhaber gewähren über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt Zugang zu den in Nummer 1 des Anhangs aufgeführten statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten der verschiedenen Verkehrsträger und Verkehrsmittel und wenden dabei Folgendes an:
(2) Die in Nummer 1 des Anhangs aufgeführten statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten, die unter die Normen NeTEx und DATEX II fallen, werden mithilfe von Mindestprofilen der EU oder der Mitgliedstaaten beschrieben.
(3) Die Dateninhaber stellen die statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt in den vorgegebenen Formaten nach folgendem Zeitplan zur Verfügung:
(4) Programmierschnittstellen, die über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt Zugang zu den im Anhang aufgeführten statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten bieten, müssen für Datennutzer öffentlich zugänglich sein, gegebenenfalls vorbehaltlich einer Registrierung.
(5) Datennutzer und Dateninhaber arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass etwaige Ungenauigkeiten im Zusammenhang mit den statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten dem Dateninhaber, von dem die Daten stammen, unverzüglich gemeldet werden.
(6) Die von den Dateninhabern über den nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten dürfen keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten.
Artikel 5 Zugänglichkeit, Austausch und Weiterverwendung von dynamischen Reise- und Verkehrsdaten 24
(1) Die Dateninhaber gewähren über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt Zugang zu den in den Nummern 2.1 und 2.2 des Anhangs aufgeführten dynamischen Reise- und Verkehrsdaten der verschiedenen Verkehrsträger und Verkehrsmittel und wenden dabei Folgendes an:
(2) Die in den Nummer 2.1 und 2.2 des Anhangs aufgeführten dynamischen Reise- und Verkehrsdaten, die unter die Normen SIRI und DATEX II fallen, werden mithilfe von Mindestprofilen der EU oder der Mitgliedstaaten beschrieben.
(3) Die Dateninhaber stellen die dynamischen Reise- und Verkehrsdaten über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt in den vorgegebenen Formaten nach folgendem Zeitplan zur Verfügung:
(4) Jeder Mitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Dateninhaber die dynamischen Reise- und Verkehrsdaten der verschiedenen Verkehrsträger gemäß Nummer 2.3 des Anhangs in seinem Hoheitsgebiet über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt bereitstellen. In diesem Fall wenden die Dateninhaber SIRI CEN/TS 15531 und Folgeversionen oder ein digitales maschinenlesbares Format an, das mit diesen Normen und technischen Spezifikationen nachweislich vollständig kompatibel und interoperabel ist, z.B. mithilfe automatischer Konverter und Validatoren.
(5) Programmierschnittstellen, die über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt Zugang zu den im Anhang aufgeführten dynamischen Reise- und Verkehrsdaten bieten, müssen für Datennutzer öffentlich zugänglich sein, gegebenenfalls vorbehaltlich einer Registrierung.
(6) Datennutzer und Dateninhaber arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass etwaige Ungenauigkeiten im Zusammenhang mit den dynamischen Reise- und Verkehrsdaten dem Dateninhaber, von dem die Daten stammen, unverzüglich gemeldet werden.
(7) Die von den Dateninhabern über den nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten dürfen keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten.
Artikel 6 Datenaktualisierung 24
(1) Reiseinformationsdienste stützen sich auf die jüngsten verfügbaren statischen, historischen, beobachteten und dynamischen Reise- und Verkehrsdaten.
(2) Ändern sich die in Absatz 1 genannten Daten, so aktualisieren die Dateninhaber die im Anhang aufgeführten statischen, historischen, beobachteten und dynamischen Reise- und Verkehrsdaten und machen sie über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt innerhalb eines Zeitraums zugänglich, der eine verlässliche und wirksame Verwendung der Daten im Einklang mit Artikel 8 ermöglicht. Sind die Änderungen vorab bekannt, so stellen die Dateninhaber die entsprechenden Aktualisierungen den Datennutzern vorab bereit. Sie berichtigen zudem alle von ihnen festgestellten oder ihnen von Datennutzern oder Endnutzern gemeldeten Datenungenauigkeiten rechtzeitig.
Artikel 7 Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten 24
(1) Reiseinformationsdienstleister stellen anderen Reiseinformationsdienstleistern auf Anfrage Routenplanungsergebnisse auf der Grundlage statischer, historischer, beobachteter und dynamischer Informationen zur Verfügung.
(2) Routenplanungsergebnisse umfassen
Artikel 8 Bestimmungen für die Weiterverwendung von Reise- und Verkehrsdaten durch Dienstleister und die Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten 24
(1) Die im Anhang aufgeführten Reise- und Verkehrsdaten sowie die entsprechenden Metadaten und Informationen über die Datenqualität müssen über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt innerhalb eines Zeitraums, der eine verlässliche und wirksame Weiterverwendung der Daten ermöglicht, für den Austausch und die Weiterverwendung innerhalb der Union auf diskriminierungsfreie Weise zugänglich sein. Die Daten müssen genau und aktuell sein und Mindestanforderungen an die Datenqualität erfüllen. Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Interessenträgern im Bereich der intelligenten Verkehrssysteme eine Einigung über die Mindestanforderungen an die Datenqualität.
(2) Die in Absatz 1 genannten Daten werden auf eine Weise weiterverwendet, die gegenüber dem Dateninhaber neutral, diskriminierungsfrei und unvoreingenommen ist. Die Kriterien, anhand derer die Reiseoptionen unterschiedlicher Verkehrsträger oder deren Kombinationen in eine Rangfolge gebracht werden, müssen transparent sein, dürfen nicht auf Faktoren beruhen, die direkt oder indirekt mit der Identität des Datennutzers oder Endnutzers oder etwaigen geschäftlichen Interessen hinsichtlich der Weiterverwendung der Daten im Zusammenhang stehen, und werden auf alle teilnehmenden Datennutzer oder Endnutzer diskriminierungsfrei angewendet. Die Darstellung des Reiseweges darf für den Endnutzer nicht irreführend sein.
(3) Bei der Weiterverwendung der statischen, historischen, beobachteten und dynamischen Reise- und Verkehrsdaten ist die Quelle dieser Daten anzugeben, sofern der Dateninhaber dies verlangt. Das Aktualisierungsintervall der statischen, historischen, beobachteten und, soweit möglich, der dynamischen Daten ist ebenfalls anzugeben.
(4) Die Modalitäten für die Nutzung der über den gemäß Artikel 3 eingerichteten nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Reise- und Verkehrsdaten können in einer Lizenzvereinbarung geregelt werden. Diese Bedingungen dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung nicht unnötig einschränken und den Wettbewerb nicht behindern. Etwaige Lizenzvereinbarungen müssen in jedem Fall so wenige Einschränkungen für die Weiterverwendung enthalten wie möglich. Eine etwaige finanzielle Vergütung muss angemessen und angesichts der bei der Bereitstellung und Verbreitung der relevanten Reise- und Verkehrsdaten anfallenden legitimen Kosten verhältnismäßig sein.
(5) Die Modalitäten der Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten werden in vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Reiseinformationsdienstleistern festgelegt. Ein etwaiger finanzieller Ausgleich der bei der Verknüpfung von Reiseinformationsdiensten entstandenen Kosten muss angemessen und verhältnismäßig sein.
Artikel 9 Einhaltungsprüfung 24
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die Dateninhaber und Reiseinformationsdienstleister den Anforderungen der Artikel 3 bis 8 nachkommen.
(2) Für die in Absatz 1 genannte Prüfung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von den Dateninhabern und Reiseinformationsdienstleistern die folgenden Unterlagen anfordern:
(3) Die Mitgliedstaaten überprüfen stichprobenartig die Korrektheit der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Erklärung.
Artikel 10 Berichterstattung 24
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Dezember 2019 einen Bericht über etwaige von ihnen getroffene Maßnahmen zur Einrichtung eines nationalen Zugangspunktes und die Modalitäten seiner Funktionsweise.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Rahmen der Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2010/40/EU über Folgendes:
Artikel 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Mai 2017
2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (ABl. Nr. L 247 vom 18.09.2013 S. 6).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (ABl. Nr. L 157 vom 23.06.2015 S. 21).
4) Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Telematikanwendungen für den Personenverkehr" des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. Nr. L 123 vom 12.05.2011 S. 11).
5) Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 90).
6) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31). Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1) gilt ab dem 25. Mai 2018. Die Artikel 10 und 11 der Richtlinie 95/46/EG sowie die Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 enthalten eine vollständige Liste von Informationen, die dem Betroffenen mitzuteilen sind. In Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG und den Artikeln 17 bis 19 der Verordnung (EU) 2016/679 sind weitere Rechte betroffener Personen festgelegt, darunter das Recht, personenbezogene Daten einzusehen und unrichtige oder unnötig erhobene personenbezogene Daten berichtigen, sperren, löschen oder vernichten zu lassen.
7) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. Nr. L 201 vom 31.07.2002 S. 37).
8) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679.
9) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. Nr. L 108 vom 25.04.2007 S. 1).
10) Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. Nr. L 323 vom 08.12.2010 S. 11).
11) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. Nr. L 348 vom 20.12.2013 S. 1).
12) EU EIP SPA Coordinated Metadata Catalogue.
13) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 07.04.2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 1921 der Kommission über die Festlegung des Mehrjahresarbeitsprogramms 2014 für die finanzielle Unterstützung im Bereich Verkehr der Fazilität "Connecting Europe" für den Zeitraum 2014-2020.
14) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).
Datenkategorien (gemäß den Artikeln 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 10) | Anhang 24 |
Aufschlüsselung nach Verkehrsträgern, Verkehrsmitteln und inbegriffenen Diensten, u. a.
Linienverkehr
Luftverkehr, Eisenbahnverkehr einschließlich Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr, konventioneller Bahnverkehr, Stadtbahnverkehr, Schwebebahn, Fernbus, Seeverkehr einschließlich Fährverkehr, Binnenschifffahrt, Untergrundbahn, Straßenbahn, Bus, Oberleitungsbus.
Nachfrageorientierter Verkehr
Pendelbus, Pendelfähre, Ruffahrdienste (Dial-a-ride-Dienste), Taxi, gemeinsame Pkw-Nutzung (Car-Sharing), Fahrgemeinschaft (Car-Pooling), Mietwagen, Mitfahrdienst (Ride-Sharing), gemeinsame Nutzung von Fahrrädern (Bike-Sharing), Leihfahrrad, gemeinsame Nutzung von E-Rollern (E-Scooter-Sharing).
Individualverkehr
Pkw, Motorrad, Fahrrad, Roller, Zufußgehen.
1. Arten der statischen, historischen und beobachteten Reise- und Verkehrsdaten
1.1. Service-Level 1
a) Standortsuche (Ausgangs-/Zielort):
b) Routenpläne: Betriebskalender mit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und Kalendertagen
c) Standortsuche (Zugangsknoten) - für Linienverkehr und nachfragorientierten Verkehr, sofern relevant:
d) Routenberechnung - für Linienverkehr und nachfragorientierten Verkehr, sofern relevant:
e) Routenberechnung:
1.2. Service-Level 2
a) Standortsuche - für nachfrageorientierten Verkehr und Individualverkehr:
b) Informationsdienste:
c) Hilfsinformationen - für Linienverkehr und nachfragorientierten Verkehr, sofern relevant:
1.3. Service-Level 3
a) Anfrage zu Details der normalen Standardtarife und Sondertarife - für Linienverkehr und nachfragorientierten Verkehr, sofern relevant:
b) Informationsdienste - für nachfrageorientierten Verkehr: Formen der Buchung nachfrageorientierter Verkehrsangebote, einschließlich Vertriebskanälen, Erfüllungsmethoden, Zahlungsmethoden
c) Routenpläne:
d) Routenberechnung: Voraussichtliche Reisedauer je nach Tageskategorie, Zeitfenster und Verkehrsträger bzw. Verkehrsträgerkombination
1.4. Service-Level 4
a) Historische Reise- und Verkehrsdaten über Verspätungen - für Linienverkehr und nachfrageorientierten Verkehr
b) Beobachtete Daten zu Verspätungen und Durchgangszeiten - für Linienverkehr:
c) Beobachtete Daten zu Ausfällen - für Linienverkehr:
d) Informationen über Parkgebühren
2. Arten der dynamischen Reise- und Verkehrsdaten
2.1. Service-Level 1
Durchgangszeiten, Routenpläne und Hilfsinformationen:
2.2. Service-Level 2
2.3. Service-Level 3
Informationen über die Auslastung - für Linienverkehr und nachfragorientierten Verkehr, sofern relevant
ENDE |