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Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela
(ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2017 S. 21;
VO (EU) 2018/88 - ABl. Nr. LI 16 vom 22.01.2018 S. 6;
VO (EU) 2018/899 - ABl. Nr. LI 160 vom 25.06.2018 S. 5;
VO (EU) 2018/1653 - ABl. Nr. L 276 vom 07.11.2018 S. 1 A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2019/1169 - ABl. L 183 vom 09.07.2019 S. 1 A;
VO (EU) 2019/1586 - ABl. L 248 vom 27.09.2019 S. 1;
VO (EU) 2019/1889 - ABl. L 291 vom 12.11.2019 S. 1;
VO (EU) 2019/1891 - ABl. L 291 vom 12.11.2019 S. 13 A;
VO (EU) 2020/897 - ABl. LI 205 vom 29.06.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2020/1696 - ABl. L 381 vom 13.11.2020 S. 8 A;
VO (EU) 2021/275 - ABl. LI 60 vom 22.02.2021 S. 1 A;
VO (EU) 2021/1959 - ABl. L 400 vom 12.11.2021 S. 1 A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60 A;
VO (EU) 2022/2194 - ABl. L 292 vom 11.11.2022 S. 24 A;
VO (EU) 2023/2500 - ABl. L 2023/2500 vom 13.11.2023;
VO (EU) 2023/2694 - ABl. L 2023/2694 vom 28.11.2023 A;
VO (EU) 2024/1340 - ABl. L 2024/1340 vom 14.05.2024;
VO (EU) 2024/2465 - ABl. L 2024/2465 vom 12.09.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Angesichts der anhaltenden Beeinträchtigung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte in Venezuela hat die Union wiederholt ihre tiefe Besorgnis zum Ausdruck gebracht und alle politischen Akteure und Institutionen Venezuelas aufgefordert, in konstruktiver Weise und unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, der demokratischen Institutionen und der Gewaltenteilung auf eine Lösung der Krise im Land hinzuarbeiten.
(2) Am 13. November 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/2074 angenommen, der unter anderem ein Verbot der Ausfuhr von Rüstungsgütern und von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, der Ausfuhr von Überwachungsausrüstung und das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen, Organisationen und Einrichtungen vorsieht, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind, sowie von Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten auf andere Weise die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und der mit ihnen in Verbindung stehenden Personen, Organisationen und Einrichtungen.
(3) Einige der in dem Beschluss (GASP) 2017/2074 vorgesehenen Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich sind, insbesondere um eine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
(4) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die vor allem mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Wahrung dieser Rechte angewandt werden.
(5) Die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen IV und V der vorliegenden Verordnung sollte vom Rat ausgeübt werden, um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge I und II des Beschlusses (GASP) 2017/2074 herzustellen.
(6) Zur Durchführung dieser Verordnung und um größtmögliche Rechtssicherheit in der Union zu schaffen, sollten die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erfolgen.
(7) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.
(8) Die Mitgliedstaaten die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(9) Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) Es ist untersagt,
(2) Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten nicht für die Erfüllung von vor dem 13. November 2017 geschlossenen Verträgen oder für Nebenverträge, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn sie mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP 4 und insbesondere den in dessen Artikel 2 genannten Kriterien in Einklang stehen und wenn die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den Vertrag erfüllen wollen, den Vertrag der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung angezeigt haben.
Es ist untersagt,
(1) Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:
(2) Die in Absatz 1 genannten Genehmigungen können nur im Vorfeld der Maßnahmen erteilt werden, für die sie beantragt werden.
Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der VN, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, und von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Venezuela ausgeführt werden.
(1) Es ist untersagt, die in Anhang II aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den in Anhang III aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Die auf den in Anhang III aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung nach Absatz 1 nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software für die interne Repression in Venezuela durch die Regierung Venezuelas, seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.
(3) Anhang II enthält Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs bestimmt sind.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.
(1) Es ist untersagt, ohne eine nach Artikel 6 Absatz 2 erteilte vorherige Genehmigung durch die auf den in Anhang III aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats,
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck "Dienstleistungen zum Abhören oder zur Überwachung des Telefonverkehrs oder des Internets" solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang II aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse oder Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in den Anhängen IV und V aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in den Anhängen IV und V aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3) Anhang IV enthält eine Liste
(4) Anhang V enthält natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit den in Absatz 3 genannten Personen und Organisationen in Verbindung stehen.
(5) Die Anhänge IV und V enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
(6) Die Anhänge IV und V enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.
(1) Abweichend von Artikel 8 können die auf den in Anhang III aufgeführten Webseiten angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(1) Artikel 8 Absätze 1 und 2 findet keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 8 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.
(3) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2 und 3 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach einer solchen Erteilung.
(1) Abweichend von Artikel 8 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
(1) Schuldet eine in Anhang IV oder V aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang IV oder V aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 8 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.
(3) Artikel 8 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über diese Transaktionen.
(4) Sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge oder Zahlungen nach Artikel 8 eingefroren werden, gilt Artikel 8 Absatz 2 nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von:
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
(2) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(1) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen isationen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.
Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird.
(1) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, darunter Schadensersatzansprüche und sonstige derartige Ansprüche, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden:
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren sich untereinander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere in Bezug auf
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.
(1) Beschließt der Rat, die in Artikel 8 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang IV oder V entsprechend.
(2) Der Rat setzt die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls die Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4) Die Liste in den Anhängen IV und V wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.
(5) Die Kommission wird ermächtigt, Anhang III auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen gemäß Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle späteren Änderungen.
(1) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen. Zu diesen Aufgaben gehören
(2) Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung der Anhänge IV und V erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang III dieser Verordnung angegebene Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang III an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang III mit.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten, unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und informieren sie über spätere Änderung.
(3) Soweit diese Verordnung eine Mitteilungs-, Informations- oder sonstige Kommunikationspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang III angegeben sind.
Diese Verordnung gilt
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).
3) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).
4) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/CFSP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008 S. 99).
5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen im Sinne von Artikel 3 | Anhang I |
1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:
1.1. Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst werden
1.2. Munition, besonders konstruiert für die in Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür
1.3. Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind
2. Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind
3. Fahrzeuge wie folgt:
3.1. mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen
3.2. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können
3.3. Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz
3.4. Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen
3.5. Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen
3.6. Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert
Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.
Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff "Fahrzeuge" auch Anhänger.
4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
4.1. Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, ausgenommen: speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z.B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen)
4.2. Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst ist
4.3. andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:
5. Schutzausrüstung, die nicht unter Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:
5.1. Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz
5.2. Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde
Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht:
6. Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software
7. Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstungen sowie Bildverstärkerröhren
8. Bandstacheldraht
9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm
10. Herstellungsausrüstung, die besonders für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde
11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter
Liste der Ausrüstung, Technologie und Software im Sinne der Artikel 6 und 7 | Anhang II |
Allgemeiner Hinweis
Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für
Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.
"Ausrüstung, Technologie und Software" im Sinne von Artikel 6 und 7 umfasst Folgendes:
A. Liste der Ausrüstung
B. Nicht verwendet
C. Nicht verwendet
D. "Software" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung
E. "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung
Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.
______
1) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1).
2) "IMSI": International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.
3) "MSISDN": Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher - genauso wie eine IMSI - die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.
4) "IMEI": International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mithilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.
5) "TMSI": Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.
6) "SMS": Short Message System
7) "GSM": Global System for Mobile Communications
8) "GPS": Global Positioning System
9) "GPRS": General Package Radio Service
10) "UMTS": Universal Mobile Telecommunication System
11) "CDMA": Code Division Multiple Access
12) "PSTN": Public Switch Telephone Networks
13) "DHCP": Dynamic Host Configuration Protocol
14) "SMTP": Simple Mail Transfer Protocol
15) "GTP": GPRS Tunnelling Protocol
Anhang III 19 22 24 |
BELGIEN
https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions
BULGARIEN
https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions
TSCHECHIEN
https://fau.gov.cz/en/international-sanctions
DÄNEMARK
https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner/ansvarlige-myndigheder
DEUTSCHLAND
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html
ESTLAND
https://vm.ee/en/sanctions-arms-and-export-control/international-sanctions
IRLAND
https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/
GRIECHENLAND
http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html
SPANIEN
https://www.exteriores.gob.es/en/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/
KROATIEN
https://mvep.gov.hr/foreign-policy/restrictive-measures/271988
ITALIEN
https://www.esteri.it/en/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/
ZYPERN
https://mfa.gov.cy/themes/
LETTLAND
https://www.fid.gov.lv/en
LITAUEN
https://www.urm.lt/en/lithuania-in-the-region-and-the-world/lithuanias-security-policy/international-sanctions/997
LUXEMBURG
https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html
UNGARN
https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato
MALTA
https://smb.gov.mt/
NIEDERLANDE
https://www.government.nl/topics/international-sanctions
ÖSTERREICH
https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/
POLEN
https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe
https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions
PORTUGAL
https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/en/node/2123
SLOWENIEN
https://www.gov.si/en/topics/restrictive-measures/
SLOWAKEI
https://www.mzv.sk/en/web/en/diplomacy/international-sanctions
FINNLAND
https://um.fi/international-sanctions
SCHWEDEN
https://www.government.se/government-policy/foreign-and-security-policy/international-sanctions/
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) |
Rue de Spa 2/Spastraat 2 |
1049 Bruxelles/Brussel, Belgien |
E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 | Anhang IV 18 19 19a 19b 20 20a 21 21a 22 23 24 |
Name | Angaben zur Person | Begründung | Datum der Aufnahme in die Liste | |
1. | Néstor Luis REVEROL TORRES | Geburtsdatum: 28. Oktober 1964 Geschlecht: männlich | Seit Oktober 2020 Minister für elektrische Energie, seit April 2019 Vizepräsident der Dienststellen für öffentliche Arbeiten und Dienstleistungen sowie Exekutivsekretär des Generalstabs für das Elektrizitätswesen. Von 2016 bis Oktober 2020 Minister für Inneres, Justiz und Frieden. Seit August 2020 ranghöchster General (General en chef) der bolivarischen Nationalgarde. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen einschließlich der Folterung (politischer) Gefangener und für die Unterdrückung der demokratischen Opposition in Venezuela, einschließlich des Verbots und der Niederschlagung politischer Demonstrationen durch von ihm befehligte Sicherheitskräfte. | 22.1.2018 |
2. | Gustavo Enrique GONZÁLEZ LÓPEZ | Geburtsdatum: 2. November 1960 Geschlecht: männlich | Am 30. April 2019 erneut zum Generaldirektor des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN) ernannt. Seit Januar 2019 Sicherheits- und Geheimdienstberater für Präsident Maduro und von Februar 2014 bis Oktober 2018 Generaldirektor des SEBIN. Während der Zeit seiner Tätigkeit als Direktor des SEBIN wurden von seiner obersten Autorität unterstellten Beamten willkürliche Verhaftungen vorgenommen und in der Haftanstalt El Helicoide Folter sowie brutale und unmenschliche Behandlung einschließlich sexueller Gewalt verübt. Als Generaldirektor des SEBIN ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich willkürlicher Verhaftung, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter sowie für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela. | 22.1.2018 |
3. | - gestrichen - | |||
4. | Antonio José BENAVIDES TORRES | Geburtsdatum: 13. Juni 1961 Geschlecht: männlich | Mitglied der undemokratisch gewählten Nationalversammlung. Regierungschef des Hauptstadtdistrikts (Distrito Capital) bis Januar 2018. Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde bis zum 21. Juni 2017. Beteiligt an der Unterdrückung der Zivilgesellschaft und demokratischen Opposition in Venezuela und verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die die bolivarische Nationalgarde unter seiner Führung begangen hat. Durch seine Handlungen und Maßnahmen als Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde hat er die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, auch weil die bolivarische Nationalgarde beim Vorgehen der Polizei gegen zivile Demonstrationen federführend war und er öffentlich dafür eingetreten ist, dass Zivilpersonen vor Militärgerichte gestellt werden sollten. | 22.1.2018 |
5. | Maikel José MORENO PÉREZ | Geburtsdatum: 12. Dezember 1965 Geschlecht: männlich | Richter der Berufungskammer für Strafsachen des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) von Venezuela. Ehemaliger Präsident und Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs. In diesen Funktionen hat er die Handlungen und Maßnahmen der Regierung, mit denen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden, unterstützt und ihnen Vorschub geleistet; er ist zudem für Handlungen und Äußerungen verantwortlich, die einen Angriff auf die Autorität der Nationalversammlung darstellen, darunter die Ernennung des Nationalen Wahlrats (CNE) im Juni 2020 sowie die Aussetzung und Ersetzung des Vorsitzes von drei Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020. | 22.1.2018 |
6. | Tarek William SAAB HALABI | Geburtsdatum: 10. September 1963 Geburtsort: El Tigre, Bundesstaat Anzoátegui, Venezuela Geschlecht: männlich | Präsident des Republikanischen Moralrates (Consejo Moral Republicano) seit Dezember 2023. Von der verfassungsgebenden Versammlung ernannter Generalstaatsanwalt Venezuelas. In diesen Funktionen und in seinen früheren Funktionen als Bürgerbeauftragter und Präsident des Republikanischen Moralrates (Consejo Moral Republicano) hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, indem er Maßnahmen gegen Gegner der Regierung Venezuelas und den Entzug der Befugnisse der Nationalversammlung öffentlich befürwortet hat. | 22.1.2018 |
7. | Diosdado CABELLO RONDÓN | Geburtsdatum: 15. April 1963 Geschlecht: männlich | Mitglied der undemokratisch gewählten Nationalversammlung, ehemaliger Präsident der Verfassungsgebenden Versammlung und erster Vizepräsident der Vereinigten Sozialistischen Partei Venezuelas (PSUV). Beteiligt an der Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela sowie an der Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition, auch indem er die Medien nutzte, um die politische Opposition, andere Medien und die Zivilgesellschaft öffentlich anzugreifen und zu bedrohen, und indem er unter anderem dem bolivarischen nationalen Geheimdienst (SEBIN) Befehle zur Verhaftung von Personen erteilte. | 22.1.2018 |
8. | Tareck Zaidan EL-AISSAMI MADDAH | Geburtsdatum: 12. November 1974 Geschlecht: männlich | Ehemaliger Vizepräsident für Wirtschaft und ehemaliger Minister der Volksmacht für Erdöl sowie für Inländische Industrie und Produktion. Als ehemaliger Vizepräsident von Venezuela beaufsichtigt Tareck El-Aissami die Leitung des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN) und ist für die von dieser Organisation verübten schweren Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, einschließlich willkürlicher Verhaftungen, politisch motivierter Ermittlungen, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Folter. Zudem ist er verantwortlich für die Unterstützung und Durchführung von politischen Maßnahmen und Tätigkeiten, die die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit untergraben, einschließlich des Verbots öffentlicher Demonstrationen, sowie für die Leitung des "Anti-Putsch-Kommandos" von Präsident Maduro, das die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verfolgt. | 25.6.2018 |
9. | Sergio José RIVERO MARCANO | Geburtsdatum: 8. November 1964 Geschlecht: männlich | Generalinspekteur der bolivarischen nationalen Streitkräfte (FANB), Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde bis 16. Januar 2018, im Juli 2023 in "aktive Reserve" versetzt. Er ist an der Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela beteiligt und für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, die die bolivarische Nationalgarde unter seinem Kommando verübt hat, einschließlich des übermäßigen Gewalteinsatzes und der willkürlichen Festnahme und Misshandlung von Angehörigen der Zivilgesellschaft und der Opposition. Seine Handlungen und Maßnahmen als Oberbefehlshaber der bolivarischen Nationalgarde - u. a. im Zusammenhang mit dem Angriff der bolivarischen Nationalgarde auf Mitglieder der demokratisch gewählten Nationalversammlung und der Einschüchterung von Journalisten, die über die manipulierten Wahlen zur unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung berichtet haben - haben die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben. | 25.6.2018 |
10. | Jesús Rafael SUÁREZ CHOURIO | Geburtsdatum: 19. Juli 1962 Geschlecht: männlich | Seit Januar 2021 Vorsitzender des Verteidigungs- und Sicherheitsausschusses der undemokratisch gewählten Nationalversammlung. Ehemaliger Generalstabschef des Oberbefehlshabers der Streitkräfte (von Juli 2019 bis September 2020). Ehemaliger oberster Befehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee (bis Juli 2019). Ehemaliger Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee und ehemaliger Befehlshaber der venezolanischen Region für integrale Verteidigung Zentrum (REDI Central). Er ist verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die von Kräften unter seinem Kommando während seiner Amtszeit als Oberbefehlshaber der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee verübt wurden, einschließlich der übermäßigen Gewaltanwendung und der Misshandlung von Inhaftierten. Er hat die demokratische Opposition verfolgt und den Einsatz von Militärgerichten für Anklagen gegen zivile Demonstranten unterstützt. | 25.6.2018 |
11. | Iván HERNÁ NDEZ DALA | Geburtsdatum: 18. Mai 1966 Geschlecht: männlich | Generalmajor der bolivarischen nationalen Streitkräfte (FANB). Seit Januar 2014 Generaldirektor der militärischen Spionageabwehr (DGCIM), seit September 2015 Leiter der Präsidentengarde. Als Leiter der DGCIM ist Iván Hernández Dala verantwortlich für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition und für schwere Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der DGCIM unter seinem Kommando, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen. | 25.6.2018 |
12. | Delcy Eloina RODRÍGUEZ GÓMEZ | Geburtsdatum: 18. Mai 1969 Geschlecht: weiblich | Vizepräsidentin Venezuelas, Ministerin für Wirtschaft, Finanzen und Handel. Ehemalige Präsidentin der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und ehemaliges Mitglied der Präsidialkommission für die unrechtmäßige Nationale Verfassungsgebende Versammlung. Ihre Handlungen in der Präsidialkommission und dann als Präsidentin der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung haben die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, u. a. durch Anmaßung der Befugnisse der Nationalversammlung und Einsatz dieser Befugnisse zur Verfolgung der Opposition und zur Verhinderung ihrer Teilnahme am politischen Prozess. | 25.6.2018 |
13. | Elías José JAUA MILANO | Geburtsdatum: 16. Dezember 1969 Geschlecht: männlich | Ehemaliger Minister der Volksmacht für die Bildung. Ehemals Vorsitzender der Präsidialkommission für die unrechtmäßige Verfassungsgebende Nationalversammlung. Durch seine führende Rolle bei der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung ist er verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela. | 25.6.2018 |
14. | Sandra OBLITAS RUZZA | Geburtsdatum: 7. Juni 1969 Geschlecht: weiblich | Ministerin für Hochschulbildung. Ehemalige Rektorin der Universidad Bolivariana de Venezuela. Ehemalige Vizepräsidentin des Nationalen Wahlrates (CNE) und ehemalige Präsidentin der Kommission für das Wählerverzeichnis und das Personenstandsregister. Sie ist verantwortlich für Tätigkeiten des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschließlich durch die Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und die Manipulation der Wahlen. | 25.6.2018 |
15. | Freddy Alirio BERNAL ROSALES | Geburtsdatum: 16. Juni 1962 Geburtsort: San Cristóbal, Bundesstaat Táchira, Venezuela Geschlecht: männlich | Gouverneur des Bundesstaates Táchira seit seinem Wahlsieg im November 2021. Ehemaliger Leiter des Nationalen Kontrollzentrums des Komitees für lokale Versorgung und Produktion (CLAP) und ehemaliger Protektor des Bundesstaates Táchira. Auch ein Generalkommissar des bolivarischen nationalen Geheimdienstes (SEBIN). Als Leiter des CLAP und Protektor des Bundesstaates Táchira konnte er die Spezialkräfte (FAES) in Anspruch nehmen und auf die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten Einfluss nehmen. Er ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie, weil er die Verteilung von Hilfsmitteln im Rahmen des CLAP-Programms zu Wahlzwecken manipuliert hat. Außerdem ist er als Generalkommissar des SEBIN verantwortlich für dessen Tätigkeiten, die schwere Menschenrechtsverletzungen umfassen wie etwa willkürliche Festnahmen. | 25.6.2018 |
16. | Katherine Nayarith HARRINGTON PADRÓN | Geburtsdatum: 5. Dezember 1971 Geschlecht: weiblich | Präsidentin der Strafgerichtsbarkeit des Großstadtbereichs Caracas. Ehemalige stellvertretende Generalstaatsanwältin von Juli 2017 bis Oktober 2018. Sie wurde unter Verstoß gegen die Verfassung vom Obersten Gerichtshof und nicht von der Nationalversammlung zur Stellvertretenden Generalstaatsanwältin ernannt. Sie ist verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela, u. a. weil sie politisch motivierte Verfolgungen eingeleitet hat und in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen durch das Maduro-Regime nicht ermittelt. | 25.6.2018 |
17. | Socorro Elizabeth HERNÁNDEZ HERNÁNDEZ | Geburtsdatum: 11. März 1952 Geschlecht: weiblich | Mitglied (Rektorin) des Nationalen Wahlrates (CNE) bis 12. Juni 2020 und Mitglied der Nationalen Wahlkommission (JNE). Sie ist verantwortlich für Tätigkeiten des CNE, die die Demokratie in Venezuela untergraben haben, einschließlich der Ermöglichung der Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und der Manipulation der Wahlen im Zusammenhang mit der Annullierung der Wahlen zur Abberufung des Präsidenten 2016, der Verschiebung der Gouverneurswahlen 2016 und der kurzfristigen Verlegung von Wahllokalen vor den Gouverneurswahlen 2017. | 25.6.2018 |
18. | Xavier Antonio MORENO REYES | Geschlecht: männlich | Generalsekretär des Nationalen Wahlrats (CNE) von 2009 bis Juni 2020. Moreno Reyes hat in dieser Funktion Entscheidungen des CNE ermöglicht, gebilligt und legitimiert, da der Generalsekretär des CNE an der Festlegung der Tagesordnung und der Formalisierung der Entscheidungen mitwirkt. Moreno Reyes blieb Generalsekretär des CNE, auch als die Demokratie massiv untergraben und die Unabhängigkeit des CNE im Wahlprozess beeinträchtigt wurde. Deshalb ist er verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie in Venezuela, auch dafür, dass es zur Einsetzung der unrechtmäßigen Verfassungsgebenden Versammlung und zur Manipulation der Wahlen kommen konnte. | 25.6.2018 |
19. | Néstor Neptali BLANCO HURTADO | Geburtsdatum: 26. September 1982 Personalausweis-Nr.: V-15222057 Geschlecht: männlich | Befehlshaber der militärischen Spionageabwehr in Zone Nr. 32 der Region Los Llanos. Als Major in der bolivarischen Nationalgarde (GNB), arbeitet er seit mindestens Dezember 2017 zusammen mit Beamten der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM. | 27.9.2019 |
20. | Rafael Ramón BLANCO MARRERO | Geburtsdatum: 28. Februar 1968 Ausweisnummer: V-6250588 Geschlecht: männlich | Seit dem 5. Juli 2019 Divisionsgeneral der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee. Ehemaliger stellvertretender Direktor der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch DGCIM-Beamte unter seiner Führung. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta. | 27.9.2019 |
21. | Carlos Alberto CALDERÓN CHIRINOS | Geburtsdatum: 3. Juli 1970 Personalausweis-Nr.: V-10352300 Geschlecht: männlich | Beamter einer Eliteeinheit der Bolivarischen Nationalpolizei Venezuelas (PNB/FAES). 2023 zum stellvertretenden Direktor der Direktion für strategische und taktische Maßnahmen (DAET) der PNB ernannt. Ehemalige Führungskraft (bezeichnet als "Generalkommissar", Direktor der Haftanstalt El Helicoide und Direktor für strategische Ermittlungen) im bolivarischen nationalen Geheimdienst (SEBIN). Unter seiner Aufsicht wurden durch Beamte der Direktion für strategische Ermittlungen rechtswidrige Festnahmen vorgenommen sowie Folterungen und andere Misshandlungen sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt verübt. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen des SEBIN. Insbesondere war er an Folterungen und anderer brutaler, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Insassen von El Helicoide, einer Haftanstalt des SEBIN, beteiligt und ist dafür verantwortlich. | 27.9.2019 |
22. | Alexis Enrique ESCALONA MARRERO | Geburtsdatum: 12. Oktober 1962 Geschlecht: männlich | Amtierender Leiter des Nationalen Amtes zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (ONDOFT) von Januar 2018 bis Mai 2019. Generalmajor a. D., ehemaliger stellvertretender Minister für Prävention und öffentliche Sicherheit im Innenministerium (2017 von Präsident Maduro ernannt) und ehemaliger nationaler Befehlshaber des Nationalen Kommandos zur Bekämpfung von Erpressung und Entführung (Comando Nacional Antiextorsión y Secuestro (CONAS)) (von 2014 bis 2017). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen durch Angehörige des CONAS unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft durch Angehörige des CONAS unter seiner Führung. | 27.9.2019 |
23. | Rafael Antonio FRANCO QUINTERO | Geburtsdatum: 14. Oktober 1973 Personalausweis-Nr.: V-11311672 Geschlecht: männlich | Divisionsgeneral der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee (FANB). Agent beim bolivarischen nationalen Geheimdienst (SEBIN). Seit August 2019 Leiter der Abteilung Sicherheit am internationalen Flughafen Maiquetía. Von November 2016 bis November 2018 Direktor der Sonderdirektion für strafrechtliche und kriminaltechnische Ermittlungen (DEIPC) der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch Angehörige der DGCIM unter seinem Kommando, insbesondere in der Haftanstalt Boleita. Ihm unterstellte Beamte waren zudem an sexueller Gewalt gegen Häftlinge beteiligt. Ebenfalls verantwortlich für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta Arévalo. | 27.9.2019 |
24. | Alexander Enrique GRANKO ARTEAGA | Geburtsdatum: 25. März 1981 Personalausweis-Nr.: V-14970215 Geschlecht: männlich | Seit 2017 Leiter (Direktor) der Abteilung für Sonderaufgaben (DAE) der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Seit dem 29. August 2022 Amtsleiter der Haftanstalt Boleita, einer Einrichtung der DGCIM. Von 2017 bis 2022 ordnete er willkürliche Verhaftungen, das kurzfristige Verschwindenlassen von Personen, Folter einschließlich sexueller Gewalt sowie andere brutale, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung an, beaufsichtigte solche Handlungen und war unmittelbar daran beteiligt. Am 1. Juli 2020 in den Rang eines Oberstleutnants der bolivarischen Nationalgarde befördert. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung mit Todesfolge oder Körperverletzung und Misshandlung von Häftlingen in den Einrichtungen der DGCIM durch ihn selbst sowie durch Beamte unter seiner Führung. Ebenfalls verantwortlich für die Unterdrückung der Zivilgesellschaft durch Angehörige der DGCIM unter seiner Führung sowie die unmittelbare Beteiligung daran. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta Arévalo. | 27.9.2019 |
25. | Hannover Esteban GUERRERO MIJARES | Geburtsdatum: 14. Januar 1971 Geschlecht: männlich | Seit 2019 zweiter Befehlshaber und Stabschef der 35. Brigade der Militärpolizei. Von November 2018 bis August 2019 Direktor der Sonderdirektion für strafrechtliche und kriminaltechnische Ermittlungen (DEIPC) der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Als Direktor der DEIPC hatte er die Aufsicht über den DGCIM-Standort in der Haftanstalt Boleita. Während dieses Zeitraums wurden von Beamten der DGCIM in Boleita Folter und andere brutale, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie sexuelle Gewalt verübt. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Folter, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlung von Häftlingen durch ihn selbst sowie durch Beamte unter seiner Führung, insbesondere in Boleita. Mitverantwortlich für den Tod von Kapitän Acosta Arévalo. | 27.9.2019 |
26 | José Adelino ORNELAS FERREIRA Aliasname: José Adelino ORNELLA FERREIRA / José Adelino ORNELLAS FERREIRA | Geburtsdatum: 14. Dezember 1964 Geburtsort: Caracas, Distrito Capital, Venezuela Ausweisnummer: V-7087964 Geschlecht: männlich | Seit 26. Juli 2019 Generalsekretär des Nationalen Verteidigungsrats und seit September 2020 Generalstabschef des Oberbefehlshabers. Ehemaliger Befehlshaber der strategischen Region für integrale Verteidigung "Hauptstadt" (REDI Capital), ehemaliger Stabschef und ehemaliger stellvertretender Befehlshaber des operativen und strategischen Kommandos der bolivarischen nationalen Streitkräfte Venezuelas (CEOFANB). In diesen Funktionen hat er Handlungen und Maßnahmen der Regierung Venezuelas, mit denen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden, unterstützt und ihnen Vorschub geleistet. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die Unterdrückung der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela, unter anderem indem die Bereitstellung humanitärer Hilfe verhindert und übermäßige Gewalt durch Angehörige der Bolivarischen Streitkräfte (FANB) und durch untergeordnete Einheiten unter seinem Kommando, einschließlich der strategischen Region für integrale Verteidigung (REDI), der Operationszone für integrale Verteidigung (ZODI) und der bolivarischen Nationalgarde, angewandt wurde. | 29.6.2020 |
27. | Gladys DEL VALLE REQUENA | Geburtsdatum: 9. November 1952 Geburtsort: Puerto Santo, Sucre, Venezuela Ausweisnummer: V-4114842 Geschlecht: weiblich | Seit 27. April 2022 Generalinspektorin der Gerichte. Ehemaliges Mitglied der undemokratisch gewählten Nationalversammlung sowie ehemaliges Mitglied und ehemalige zweite Vizepräsidentin der nicht anerkannten Nationalen Verfassungsgebenden Versammlung (Asamblea Nacional Constituyente (ANC)). In ihrer führenden Funktion in der nicht anerkannten ANC hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem durch die Unterzeichnung des Dekrets, mit dem Präsidenten der venezolanischen Nationalversammlung, Juan Guaidó, seine parlamentarische Immunität entzogen wurde. | 29.6.2020 |
28. | Tania Valentina DÍAZ GONZÁ LEZ | Geburtsdatum: 18. Juni 1963 Geburtsort: Caracas, Distrito Capital, Venezuela Ausweisnummer: V-6432672 Geschlecht: weiblich | Mitglied der undemokratisch gewählten Nationalversammlung und ehemalige erste Vizepräsidentin der nicht anerkannten Nationalen Verfassungsgebenden Versammlung (ANC). In ihrer führenden Funktion in der nicht anerkannten ANC hat sie die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem durch die Unterzeichnung des Dekrets, mit dem dem Präsidenten der venezolanischen Nationalversammlung, Juan Guaidó, seine parlamentarische Immunität entzogen wurde. | 29.6.2020 |
29. | Elvis Eduardo HIDROBO AMOROSO | Geburtsdatum: 4. August 1963 Geburtsort: Caracas, Distrito Capital, Venezuela Personalausweis-Nr.: V-7659695 Geschlecht: männlich | Seit dem 24. August 2023 Präsident der Nationalen Wahlkommission von Venezuela. Ehemaliger Präsident des Rechnungshofs (vom 23. Oktober 2018 bis August 2023) und ehemaliger erster und zweiter Vizepräsident der nicht anerkannten Nationalen Verfassungsgebenden Versammlung (ANC). Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben; so hat er unter anderem Mitgliedern der Opposition für 15 Jahre die Ausübung öffentlicher Ämter untersagt und die nicht anerkannte ANC geleitet, das "Gesetz gegen Hass" unterzeichnet, die Abberufung eines rechtmäßig gewählten Gouverneurs der Opposition gerechtfertigt und Juan Guaidó von der Kandidatur für ein öffentliches Amt ausgeschlossen. | 29.6.2020 |
30. | Juan José MENDOZA JOVER | Geburtsdatum: 11. März 1969 Geburtsort: Trujillo, Venezuela Anschrift: Arnoldo Gabaldón, Candelaria, Edo. Trujillo Ausweisnummer: V-9499372 Geschlecht: männlich | Ehemaliger zweiter Vizepräsident des Obersten Gerichtshofs Venezuelas (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) und ehemaliger Präsident der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Februar 2017 - April 2022). Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem durch eine Reihe von Gerichtsurteilen in den letzten zwei Jahren, die die verfassungsmäßigen Befugnisse des demokratisch gewählten gesetzgebenden Organs Venezuelas, der Nationalversammlung, eingeschränkt oder untergraben haben. | 29.6.2020 |
31. | Jorge Elieser MÁ RQUEZ MONSALVE | Geburtsdatum: 20. Februar 1971 Geburtsort: Caracas, Venezuela Personalausweis-Nr.: V-8714253 Geschlecht: männlich | Seit November 2017 Minister des Präsidialamtes und seit dem 7. August 2017 Generaldirektor der Nationalen Kommission für Telekommunikation (CONATEL). Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem indem er die Rechte des venezolanischen Volkes auf freie Presse, freie Meinungsäußerung und Information stark eingeschränkt hat. Er hat die besonderen Befugnisse der CONATEL genutzt, um Regimekritiker und Dissidenten zum Schweigen zu bringen, indem er Websites blockierte, filterte und sperrte und bestehende Lizenzen für Radio- und Fernsehsender widerrief bzw. neue Lizenzen nicht erteilte. | 29.6.2020 |
32. | Farik Karin MORA SALCEDO | Ausweisnummer:
V-8608523 Geschlecht: männlich | Staatsanwalt beim ersten Sondergericht erster Instanz Venezuelas mit einem Büro innerhalb der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Mit seinen Handlungen hat er die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem indem er politisch motivierte Verfolgungen eingeleitet hat, die zu willkürlichen Inhaftierungen von Mitgliedern der Nationalversammlung und anderen Amtsträgern, die sich gegen das Maduro-Regime aussprechen, geführt haben. | 29.6.2020 |
33. | Dinorah Yoselin BUSTAMANTE PUERTA | Geburtsdatum: 14. Januar 1975 Ausweisnummer: V-10002096 Geschlecht: weiblich | Staatsanwältin beim ersten Sondergericht erster Instanz Venezuelas mit einem Büro innerhalb der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Mit ihren Handlungen hat sie die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, unter anderem indem sie politisch motivierte Verfolgungen eingeleitet hat, die zu willkürlichen Inhaftierungen von Mitgliedern der Nationalversammlung und anderen Amtsträgern, die sich gegen das Maduro-Regime aussprechen, geführt haben. | 29.6.2020 |
34. | Luis Eduardo PARRA RIVERO | Geburtsdatum: 7. Juli 1978 Ausweisnummer: V-14211633 Geschlecht: männlich | Mitglied der undemokratisch gewählten Nationalversammlung. Als Mitglied der 2015 gewählten Nationalversammlung inszenierte er am 5. Januar 2020 seine Wahl zum Präsidenten der Nationalversammlung, wodurch die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden. Die Wahl fand statt, während mehreren Abgeordneten der Zugang zu den Räumlichkeiten der Nationalversammlung durch die Militärpolizei verwehrt wurde, und ohne dass die Beschlussfähigkeit erreicht war. Daher mussten sich die Oppositionsmitglieder außerhalb der Räumlichkeiten der Nationalversammlung organisieren, um Juan Guaidó erneut zum Präsidenten der Nationalversammlung zu wählen. Kurz nach der inszenierten Wahl von Parra Rivero, die von der politischen Partei PSUV des Regimes unterstützt wurde, wurde Parra Rivero von Maduro und der nicht anerkannten Nationalen Verfassungsgebenden Versammlung (ANC) in seinem Amt begrüßt. | 29.6.2020 |
35. | Franklyn Leonardo DUARTE | Geburtsdatum: 15. Mai 1977 Ausweisnummer: V-3304045 Geschlecht: männlich | Mitglied der undemokratisch gewählten Nationalversammlung. Ehemaliges Mitglied und rechtswidrig gewählter erster Vizepräsident der 2015 gewählten Nationalversammlung. Als Mitglied der 2015 gewählten Nationalversammlung inszenierte er am 5. Januar 2020 seine Wahl zum ersten Vizepräsidenten der Nationalversammlung, wodurch die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden. Die Wahl fand statt, während mehreren Abgeordneten der Zugang zu den Räumlichkeiten der Nationalversammlung durch die Militärpolizei verwehrt wurde, und ohne dass die Beschlussfähigkeit erreicht war. Daher mussten sich die Oppositionsmitglieder außerhalb der Räumlichkeiten der Nationalversammlung organisieren, um Juan Guaidó erneut zum Präsidenten der Nationalversammlung zu wählen. Kurz nach der inszenierten Wahl von Duarte, die von der politischen Partei PSUV des Regimes unterstützt wurde, wurde die Wahl des Präsidiums der Nationalversammlung von Maduro und der nicht anerkannten Nationalen Verfassungsgebenden Versammlung (ANC) begrüßt. | 29.6.2020 |
36. | José Gregorio NORIEGA FIGUEROA | Geburtsdatum: 21. Februar 1969 Ausweisnummer: V-8348784 Geschlecht: männlich | Mitglied der undemokratisch gewählten Nationalversammlung. Ehemaliges Mitglied und rechtswidrig gewählter zweiter Vizepräsident der 2015 gewählten Nationalversammlung. Rechtswidrig ernannter Direktor des Ad-hoc-Vorstands der politischen Partei Voluntad Popular. Als Mitglied der 2015 gewählten Nationalversammlung inszenierte er am 5. Januar 2020 seine Wahl zum zweiten Vizepräsidenten der Nationalversammlung, wodurch die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben wurden. Die Wahl fand statt, während mehreren Abgeordneten der Zugang zu den Räumlichkeiten der Nationalversammlung durch die Militärpolizei verwehrt wurde, und ohne dass die Beschlussfähigkeit erreicht war. Daher mussten sich die Oppositionsmitglieder außerhalb der Räumlichkeiten der Nationalversammlung organisieren, um Juan Guaidó erneut zum Präsidenten der Nationalversammlung zu wählen. Kurz nach der inszenierten Wahl von Noriega, die von der politischen Partei PSUV des Regimes unterstützt wurde, wurde die Wahl des Präsidiums der Nationalversammlung von Maduro und der nicht anerkannten Nationalen Verfassungsgebenden Versammlung (ANC) begrüßt. Im Juli 2020 übernahm Noriega mit Unterstützung des Obersten Gerichtshofs Venezuelas (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) rechtswidrig die Führung der politischen Partei Voluntad Popular, wodurch die Demokratie in Venezuela weiter untergraben wurde. | 29.6.2020 |
37. | Remigio CEBALLOS ICHASO | Geburtsdatum: 1. Mai 1963 Ausweisnummer: V-6557495 Geschlecht: männlich | Seit August 2021 Innen- und Justizminister von Venezuela und Vizepräsident der Regierung für die Sicherheit der Bevölkerung. Ehemaliger Befehlshaber des operativen und strategischen Kommandos der bolivarischen nationalen Streitkräfte Venezuelas (Comando Estratégico Operacional Fuerzas Armadas Nacionales Bolivarianas (CEOFANB)), dem höchsten Organ der venezolanischen Streitkräfte (Juni 2017 - Juli 2021). CEOFANB kontrolliert die bolivarischen nationalen Streitkräfte (FANB) und die bolivarische Nationalgarde. CEOFANB ist darüber hinaus verantwortlich für die Koordination der Einsätze der FANB bei Demonstrationen. In seiner Funktion als Befehlshaber des CEOFANB war er verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen, unter anderem durch unverhältnismäßige Gewaltanwendung, unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch Angehörige der FANB und durch untergeordnete Einheiten unter seinem Kommando, einschließlich der bolivarischen Nationalgarde. Verschiedene Quellen, darunter die unabhängige internationale Ermittlungsmission betreffend die Bolivarische Republik Venezuela, machen die FANB und die bolivarische Nationalgarde für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. | 22.2.2021
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38. | Omar José PRIETO FERNÁ NDEZ | Geburtsdatum: 25. Mai 1969 Personalausweis-Nr.: V-9761075 Geschlecht: männlich | Ehemaliger Gouverneur des Bundesstaates Zulia (2017-2021). In dieser Funktion hat er die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit im Bundesstaat Zulia untergraben. Er wurde von der nicht anerkannten Nationalen Verfassungsgebenden Versammlung (ANC) vereidigt, nachdem der rechtmäßige Wahlsieger sich geweigert hatte, von der ANC vereidigt zu werden. Omar José Prieto Fernández hat die undemokratischen Wahlen für die Nationalversammlung vom 6. Dezember 2020 aktiv gefördert. Darüber hinaus hat er die Oppositionsführer im Bundesstaat Zulia durch "Hausbesuche" bedroht und seine Absicht erklärt, dass er den Bundesstaat Zulia für unabhängig erklären würde, wenn eine Interimsregierung unter Juan Guaidó an die Macht käme. Aktives Mitglied der Vereinigten Sozialistischen Partei Venezuelas (PSUV). | 22.2.2021 |
39. | José Dionisio BRITO RODRÍGUEZ | Geburtsdatum: 15. Januar 1971 Ausweisnummer: V-8263861 Geschlecht: männlich | Mitglied der undemokratisch gewählten Nationalversammlung und Vorsitzender des parlamentarischen Ausschusses zur Untersuchung der "gegen die Republik verübte Handlungen" durch Mitglieder der 2015 gewählten Nationalversammlung. Außerdem hat José Dionisio Brito Rodríguez nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom Juni 2020 unrechtmäßig die Führung der Oppositionspartei Primero Justicia übernommen. 2019 war er aufgrund von Korruptionsvorwürfen aus der Partei Primero Justicia ausgeschlossen worden. Darüber hinaus hat er als Mitglied der Nationalversammlung am 5. Januar 2020 an der unrechtmäßigen Wahl von Luis Eduardo Parra Rivero zum Präsidenten der Nationalversammlung teilgenommen und damit die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben. Die Wahl fand statt, während mehreren Abgeordneten der Zugang zu den Räumlichkeiten der Nationalversammlung durch die Militärpolizei verwehrt wurde, und ohne dass die Beschlussfähigkeit erreicht war. Daher mussten sich die Oppositionsmitglieder außerhalb der Räumlichkeiten der Nationalversammlung organisieren, um Juan Guaidó erneut zum Präsidenten der Nationalversammlung zu wählen. José Dionisio Brito Rodriguez hat somit durch seine Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben. | 22.2.2021 |
40. | José Bernabé GUTIÉRREZ PARRA | Geburtsdatum: 21. Dezember 1952 Ausweisnummer: V-1565144 Geschlecht: männlich | Mitglied der undemokratisch gewählten Nationalversammlung und unrechtmäßiger Vorsitzender der Oppositionspartei Acción Democrática. José Bernabé Gutiérrez Parra erhielt im Juni 2020 auf unrechtmäßige Weise, nämlich durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofs, die Kontrolle über die Oppositionspartei Acción Democrática. Entgegen der Haltung der Partei vor der Übernahme ihres Vorsitzes durch Gutiérrez Parra nahm dieser mit Acción Democrática an den undemokratischen Wahlen vom 6. Dezember 2020 zur Nationalversammlung teil. Gutiérrez Parra änderte die Haltung der Partei, verwendete ihre Symbole und nahm an den Wahlen und öffentlichen Veranstaltungen wie Fernsehdebatten teil. Gutiérrez Parra war von rechtmäßigen Parteimitgliedern aus der Partei Acción Democrática ausgeschlossen worden, die seine Handlungen als konspirativ und betrügerisch bezeichnet hatten. Er hat somit durch seine Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben. | 22.2.2021 |
41. | Luis Fernando DAMIANI BUSTILLOS | Geburtsdatum: 27. April 1946 Geschlecht: männlich | Richter der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)). Als Mitglied der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs ist er für Handlungen, Erklärungen und Urteile verantwortlich, die einen Angriff auf die verfassungsmäßigen Befugnisse der Nationalversammlung darstellen und die Wahlrechte der Opposition untergraben haben; dazu zählen die einseitige Ernennung des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) im Juni 2020 durch den Obersten Gerichtshof sowie die Aussetzung und einseitige Ersetzung des Vorsitzes von drei der wichtigsten demokratischen Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020 und die Verlängerung der Geltungsdauer des Urteils gegen Acción Democrática um ein weiteres Jahr im Mai 2021. Er hat somit durch seine Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und er hat das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela durch die Exekutive unterstützt und erleichtert. | 22.2.2021 |
42. | Lourdes Benicia SUÁ REZ ANDERSON | Geburtsdatum: 7. März 1965 Geschlecht: weiblich | Seit Dezember 2005 Richterin der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) und seit April 2022 Vizepräsidentin der Verfassungskammer. Ehemalige Präsidentin der Verfassungskammer und ehemalige erste Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs. Als Mitglied der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs ist sie für Handlungen, Erklärungen und Urteile verantwortlich, die einen Angriff auf die verfassungsmäßigen Befugnisse der Nationalversammlung darstellen und die Wahlrechte der Opposition untergraben haben; dazu zählen die einseitige Ernennung des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) im Juni 2020 durch den Obersten Gerichtshof sowie die Aussetzung und einseitige Ersetzung des Vorsitzes von drei der wichtigsten demokratischen Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020 und die Verlängerung der Geltungsdauer des Urteils gegen Acción Democrática um ein weiteres Jahr im Mai 2021. Sie hat somit durch ihre Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und sie hat das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela durch die Exekutive unterstützt und erleichtert. | 22.2.2021 |
43. | Calixto Antonio ORTEGA RÍOS | Geburtsdatum: 12. Oktober 1950 Geschlecht: männlich | Richter der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)). Als Mitglied der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs ist er für Handlungen, Erklärungen und Urteile verantwortlich, die einen Angriff auf die verfassungsmäßigen Befugnisse der Nationalversammlung darstellen und die Wahlrechte der Opposition untergraben haben; dazu zählen die einseitige Ernennung des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) im Juni 2020 durch den Obersten Gerichtshof sowie die Aussetzung und einseitige Ersetzung des Vorsitzes von drei der wichtigsten demokratischen Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020 und die Verlängerung der Geltungsdauer des Urteils gegen Acción Democrática um ein weiteres Jahr im Mai 2021. Er hat somit durch seine Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und er hat das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela durch die Exekutive unterstützt und erleichtert. | 22.2.2021 |
44. | René Alberto DEGRAVES ALMARZA | Geschlecht: männlich | Ergänzungsrichter der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) seit April 2022. Ehemaliger Richter der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs. Als Mitglied der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs war er für Handlungen, Erklärungen und Urteile verantwortlich, die einen Angriff auf die verfassungsmäßigen Befugnisse der Nationalversammlung darstellen und die Wahlrechte der Opposition untergraben haben; dazu zählen die einseitige Ernennung des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) im Juni 2020 durch den Obersten Gerichtshof sowie die Aussetzung und einseitige Ersetzung des Vorsitzes von drei der wichtigsten demokratischen Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020 und die Verlängerung der Geltungsdauer des Urteils gegen Acción Democrática um ein weiteres Jahr im Mai 2021. Er hat somit durch seine Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und er hat das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela durch die Exekutive unterstützt und erleichtert. | 22.2.2021 |
45. | Arcadio DELGADO ROSALES | Geburtsdatum: 23. September 1954 Geschlecht: männlich | Ehemaliger Richter und Vizepräsident der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)). Als Mitglied der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs war er für Handlungen, Erklärungen und Urteile verantwortlich, die einen Angriff auf die verfassungsmäßigen Befugnisse der Nationalversammlung darstellen und die Wahlrechte der Opposition untergraben haben; dazu zählen die einseitige Ernennung des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) im Juni 2020 durch den Obersten Gerichtshof sowie die Aussetzung und einseitige Ersetzung des Vorsitzes von drei der wichtigsten demokratischen Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020 und die Verlängerung der Geltungsdauer des Urteils gegen Acción Democrática um ein weiteres Jahr im Mai 2021. Er hat somit durch seine Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und er hat das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela durch die Exekutive unterstützt und erleichtert. | 22.2.2021 |
46. | Carmen Auxiliadora ZULETA DE MERCHÁ N | Geburtsdatum: 13. Dezember 1947 Geschlecht: weiblich | Ehemalige Richterin der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)). Als Mitglied der Verfassungskammer des Obersten Gerichtshofs war sie für Handlungen, Erklärungen und Urteile verantwortlich, die einen Angriff auf die verfassungsmäßigen Befugnisse der Nationalversammlung darstellen und die Wahlrechte der Opposition untergraben haben; dazu zählen die einseitige Ernennung des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) im Juni 2020 durch den Obersten Gerichtshof sowie die Aussetzung und einseitige Ersetzung des Vorsitzes von drei der wichtigsten demokratischen Oppositionsparteien im Juni und Juli 2020 und die Verlängerung der Geltungsdauer des Urteils gegen Acción Democrática um ein weiteres Jahr im Mai 2021. Sie hat somit durch ihre Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, und sie hat das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela durch die Exekutive unterstützt und erleichtert. | 22.2.2021 |
47. | Indira Maira ALFONZO IZAGUIRRE | Geburtsdatum: 29. April 1968 Geburtsort: La Guaira (Bundesstaat La Guaira, Venezuela) Ausweisnummer: V-6978710 Geschlecht: weiblich | Ehemalige Präsidentin der Kammer für Wahlfragen des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)). Ehemalige Präsidentin des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)), am 13. Juni 2020 ernannt. Ehemaliges Mitglied der Kammer für Wahlfragen und der Plenarkammer des Obersten Gerichtshofs, von 2015 bis zum 24. Februar 2017, zweite Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs, vom 24. Februar 2017 bis 12. Juni 2020 Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs. Als ein Mitglied der Kammer für Wahlfragen des Obersten Gerichtshofs ist Indira Maira Alfonzo Izaguirre verantwortlich für Handlungen gegen die im Dezember 2015 neu gewählte Nationalversammlung, die dazu führten, dass die Nationalversammlung nicht ihre gesetzmäßigen Befugnisse ausüben konnte. Darüber hinaus hat sie die Ernennung zur Präsidentin des CNE durch den Obersten Gerichtshof im Juni 2020 angenommen, obwohl dies unter die Zuständigkeit der Nationalversammlung fällt. In dieser Funktion hat sie die undemokratischen Wahlen zur Nationalversammlung vom 6. Dezember 2020 vorbereitet und überwacht und war an den Änderungen des Wahlrechts vom 30. Juni 2020 für diese Wahlen beteiligt, ohne förmlich aus dem Obersten Gerichtshof ausgeschieden zu sein (befristete Genehmigung der Mitgliedschaft im CNE). Nach der Neubesetzung des CNE im Mai 2021 kehrte sie zum Obersten Gerichtshof zurück. Sie hat somit durch ihre Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben. | 22.2.2021 |
48. | Leonardo Enrique MORALES POLEO | Geschlecht: männlich | Ehemaliger Vizepräsident des Nationalen Wahlrats (Consejo Nacional Electoral (CNE)) und Präsident des Ausschusses für politische Teilhabe und Finanzen (August 2020 - Mai 2021). Leonardo Enrique Morales Poleo wurde am 7. August 2020 vom Obersten Gerichtshof (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) zum Vizepräsidenten des CNE und zum Präsidenten des Ausschusses für politische Teilhabe und Finanzen ernannt, obwohl dies unter die Zuständigkeit der Nationalversammlung fällt. Darüber hinaus arbeitete er vor seiner Ernennung für die Partei Avanzada progresista. Als Mitglied (Rektor) und Vizepräsident des CNE nahm er uneingeschränkt am Entscheidungsprozess des CNE teil. Er unterstützte und erleichterte die Überwachung des Wahlprozesses, der zu den undemokratischen Wahlen zur Nationalversammlung vom 6. Dezember 2020 führte. Er hat somit durch seine Handlungen die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela weiter untergraben. Leonardo Enrique Morales Poleo stimmte seiner Ernennung zum Mitglied des CNE zu und blieb in seinem Amt als Vizepräsident des CNE, während die Demokratie in Venezuela stark untergraben wurde. | 22.2.2021 |
49. | Tania D"AMELIO CARDIET | Date Geburtsdatum: 5. Dezember 1971 Geburtsort: Italien Staatsangehörigkeit: Venezolanerin Personalausweis-Nr.: V-11691429 Geschlecht: weiblich | Zweite Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo de Justicia (TSJ)) und Präsidentin der Verfassungskammer dieses Gerichtshofs seit Januar 2024. Ehemaliges Mitglied (Rektorin) des Nationalen Wahlrates (Consejo Nacional Electoral (CNE)) für den Zeitraum 2016-2023. Ehemaliges Mitglied (Rektorin) des CNE im Zeitraum 2010-2016. Tania d"Amelio Cardiet hat durch ihr Handeln in ihrer Eigenschaft als Rektorin des CNE seit 2010 unmittelbar dazu beigetragen, die Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela zu untergraben, auch durch die Vorbereitung der undemokratischen Wahlen zur Nationalversammlung 2020, durch ihre Beteiligung an der Änderung der Wahlgesetze vom 30. Juni 2020 für diese Wahlen und durch ihre Teilnahme an der Organisation und Durchführung der Präsidentschaftswahlen von 2018. Darüber hinaus hat Tania d'Amelio Cardiet ihre Ernennung im CNE durch den Obersten Gerichtshof im Jahr 2016 angenommen, obwohl dies unter die Zuständigkeit der Nationalversammlung fällt. | 22.2.2021 |
50. | José Miguel DOMÍNGUEZ RAMÍREZ | Geburtsdatum: 17. Oktober 1979 Personalausweis-Nr.: V-14444352 Geschlecht: männlich | Seit Juli 2022 Direktor der Direktion für strategische und taktische Maßnahmen (DAET) und seit Juli 2023 stellvertretender Direktor der Bolivarischen Nationalpolizei (PNB). Ehemaliger Direktor der Spezialkräfte (Fuerzas de Acciones Especiales (FAES)). Ehemaliger Hauptkommissar der FAES im Bundesstaat Táchira. Darüber hinaus war José Miguel Domínguez Ramírez Direktor für Einsätze der FAES, die unter die Zuständigkeit der Bolivarischen Nationalpolizei Venezuelas fallen. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressalien gegenüber der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Venezuela, die von ihm unterstellten Angehörigen der Spezialkräfte FAES verübt wurden. Die FAES sind für außergerichtliche Hinrichtungen und ihr brutales Vorgehen bei der Unterdrückung abweichender Meinungen von Maduros politischen Gegnern, der Opposition und von Demonstrierenden bekannt, weshalb die Hohe Menschenrechtskommissarin Michelle Bachelet die Auflösung der FAES gefordert hat. Darüber hinaus war Domínguez Ramírez davor Mitglied des venezolanischen Sicherheitsteams, das am 12. Februar 2014 auf eine Demonstration unbewaffneter Studierender das Feuer eröffnete und mindestens einen Studierenden, Bassil Da Costa, tötete. | 22.2.2021 |
51. | Carlos Ramón Enrique CARVALLO GUEVARA | Personalausweis-Nr.: V-10132041 Geschlecht: männlich | Seit März 2021 Präsident des staatlichen Unternehmens Corporación Ecosocialista Ezequiel Zamora (CORPOEZ). Divisionsgeneral und seit dem 21. August 2020 stellvertretender Direktor der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Nachfolger von General Rafael Ramón Blanco Marrero. Davor diente Carvallo Guevara für die DGCIM in der Region Los Andes und bekleidete einen höheren Rang in der Bolivarischen Nationalgarde. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Venezuela, die von Beamten der DGCIM unter seinem Kommando verübt wurden. In dem Bericht der Unabhängigen Internationalen Erkundungsmission vom 20. September 2022 betreffend die Bolivarische Republik Venezuela wird die DGCIM als eine Einrichtung beschrieben, die unmittelbar für das Begehen schwerer Menschenrechtsverletzungen verantwortlich ist. | 22.2.2021 |
52. | Jesús Emilio VÁ SQUEZ QUINTERO | Ausweisnummer:
V-7422049 Geschlecht: männlich | Seit 17. September 2021 Präsident des Kriegsgerichts und der Militärstrafgerichtsbarkeit. Seit 5. Juli 2019 Divisionsgeneral und ehemaliger Generalstaatsanwalt der Militärstaatsanwaltschaft (Dezember 2017 - 17. September 2021). Als Generalstaatsanwalt der Militärstaatsanwaltschaft verantwortlich für das Untergraben der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Venezuela. Die Militärstaatsanwaltschaft wird mit interner strafrechtlicher Verfolgung in den Streitkräften sowie mit dem Versäumnis zur Untersuchung von Vorfällen, so auch in Bezug auf den Tod von Kapitän Acosta im Jahr 2019, in Verbindung gebracht. Darüber hinaus werden Zivilpersonen der Militärgerichtsbarkeit unterworfen. | 22.2.2021 |
53. | Carlos Enrique TERÁ N HURTADO | Personalausweis-Nr.: V-8042567 Geschlecht: männlich | Seit 2022 Divisionsgeneral der venezolanischen bolivarischen nationalen Armee. Von August 2019 bis Februar 2021 Direktor der Sonderdirektion für strafrechtliche und kriminaltechnische Ermittlungen (DEIPC) der Generaldirektion der militärischen Spionageabwehr (Dirección General de Contrainteligencia Militar (DGCIM)). Davor übte Brigadegeneral Terán Hurtado das Amt des Polizeichefs im Bundesstaat Falcón und das Amt des Leiters der DGCIM im Bundesstaat Táchira aus. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter brutale und unmenschliche Behandlung von Inhaftierten, die von Bediensteten der DGCIM unter seinem Kommando verübt wurden. In dem ausführlichen Bericht der Unabhängigen Internationalen Erkundungsmission betreffend die Bolivarische Republik Venezuela wird besonders auf Brigadegeneral Carlos Enrique Terán Hurtado als einer der verantwortlichen Täter verwiesen, und er wird mit dem Fall des Kapitäns de la Sotta in Verbindung gebracht. | 22.2.2021" |
54. | Manuel Eduardo PÉREZ URDANETA | Geburtsdatum: 29. Dezember 1960 oder 26. Mai 1962 Geburtsort: Cagua, Bundesstaat Aragua Ausweisnummer: V-6357038 Reisepass-Nr.: 001234503 (2012 abgelaufen) Geschlecht: männlich | Ehemaliger stellvertretender Innen- und Justizminister. Innerhalb des venezolanischen Innen- und Justizministeriums bekleidete Brigadegeneral Manuel Eduardo Pérez Urdaneta den Posten eines von fünf stellvertretenden Ministern. Sein Zuständigkeitsbereich umfasste die Prävention und öffentliche Sicherheit (Viceministro de prevención y Seguridad Ciudadana). Davor hatte er das Amt des Direktors der Bolivarischen Nationalpolizei inne. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter schwere körperliche Gewaltanwendung gegen friedlich Demonstrierende, die von ihm unterstellten Beamten der Bolivarischen Nationalpolizei verübt wurden. | 22.2.2021" |
55. | Douglas Arnoldo RICO GONZÁ LEZ | Geburtsdatum: 28. September 1969 Ausweisnummer: V-6864238 Geschlecht: männlich | Seit dem 5. Februar 2016 Direktor des Korps für wissenschaftliche, strafrechtliche und kriminaltechnische Untersuchungen (Cuerpo de Investigaciones Científicas, Penales y Criminalísticas (CICPC)). Davor übte er das Amt des stellvertretenden Direktors des CICPC aus. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, die von ihm unterstellten Beamten des CICPC verübt wurden. Im Bericht der Unabhängigen Internationalen Erkundungsmission betreffend die Bolivarische Republik Venezuela wird das CICPC als eine Einrichtung beschrieben, die systematisch Menschenrechtsverletzungen in Venezuela begeht. Das CICPC ist nach einem am 16. Juni 2021 veröffentlichten Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zudem an außergerichtlichen Hinrichtungen beteiligt. | 22.2.2021 |
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 4 | Anhang V |
ENDE |