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Regelwerk, EU 2017, Allgemeines/Wirtschaft - Berufe

Delegierter Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission vom 11. September 2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 6054)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 317 vom 01.12.2017 S. 119)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 1, insbesondere auf Artikel 21a Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG enthält Listen der Ausbildungsnachweise für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten.

(2) Mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 2 wurde Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG im Anschluss an Meldungen der Mitgliedstaaten über Änderungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften bezüglich der Ausstellung der betreffenden Ausbildungsnachweise aktualisiert. Seit dem Erlass dieses Beschlusses haben mehrere Mitgliedstaaten der Kommission weitere derartige Änderungen gemeldet. Die Kommission ist der Ansicht, dass die geänderten Vorschriften die Bedingungen in Titel III Kapitel III der Richtlinie erfüllen. Anhang V der Richtlinie sollte daher aktualisiert werden.

(3) Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten alle maßgeblichen Nummern des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG über die Ausbildungsnachweise und die Titel von Ausbildungsgängen neu gefasst werden.

(4) Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden

hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. September 2017

1) ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22.

2) Delegierter Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (ABl. Nr. L 134 vom 24.05.2016 S. 135).

.

Anhang

Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 5.1.1 bis 5.1.4 erhalten folgende Fassung:

"5.1.1. Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung

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5.1.2. Ausbildungsnachweise für den Facharzt

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5.1.3. Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen

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5.1.4. Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner

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2. Nummer 5.2.2 erhält folgende Fassung:

"5.2.2. Ausbildungsnachweise für die Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

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3. Die Nummern 5.3.2 und 5.3.3 erhalten folgende Fassung:

"5.3.2. Ausbildungsnachweise des Zahnarztes (Grundausbildung)

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5.3.3. Ausbildungsnachweise der Fachzahnärzte

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4. Nummer 5.4.2 erhält folgende Fassung:

"5.4.2. Ausbildungsnachweise für den Tierarzt

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5. Nummer 5.5.2 erhält folgende Fassung:

"5.5.2. Ausbildungsnachweise für die Hebamme

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6. Nummer 5.6.2 erhält folgende Fassung:

"5.6.2. Ausbildungsnachweise für den Apotheker

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7. Nummer 5.7.1 erhält folgende Fassung:

"5.7.1 Nach Artikel 46 anerkannte Ausbildungsnachweise für den Architekten

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