umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2114 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 in Bezug auf Meldebögen und Erläuterungen (4)
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3.3.3. C 08.01 - Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (CR IRB 1)
3.3.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | Erläuterungen |
010 | INTERNES RATINGSYSTEM/DER RATINGSTUFE BZW. DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)
Die auszuweisende, den jeweiligen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit basiert auf den Bestimmungen des Artikels 180 der CRR. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Für Zahlen, die einer Kumulierung von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z.B. Gesamtrisikopositionen) wird der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopool zugewiesen wurden, eingetragen. Für die Berechnung der risikopositionsgewichteten Ausfallwahrscheinlichkeit wird der Risikopositionswert (Spalte 110) verwendet. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Alle gemeldeten Risikoparameter sind aus den Risikoparametern abzuleiten, die in dem von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden. Eine aufsichtsbehördliche Rahmenskala ist weder beabsichtigt noch wünschenswert. Nutzt das berichtende Institut ein einmalig entwickeltes Ratingsystem oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, kommt diese Skala zum Einsatz. Andernfalls werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Kriterien geordnet: Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen werden zu einem Pool zusammengefasst und dann nach der jeder Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert gebracht. Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden. Wollen Institute eine von der Anzahl interner Stufen abweichende Anzahl von Stufen melden, müssen sie sich vorab an ihre zuständige Behörde wenden. Für den Zweck der Gewichtung der durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit wird der in Spalte 110 ausgewiesene Risikopositionswert verwendet. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (z.B. für die "Gesamtrisikopositionen") sind sämtliche Risikopositionen unter Einschluss der ausgefallenen Risikopositionen zu berücksichtigen. Bei den ausgefallenen Risikopositionen handelt es sich um Positionen, die den untersten Ratingstufen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % zugewiesen wurden. |
020 | URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Die Institute weisen den Risikopositionswert vor der Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Techniken zur Kreditrisikominderung zurückzuführende Effekte oder Kreditumrechnungsfaktoren aus. Der Wert der ursprünglichen Risikoposition wird gemäß Artikel 24 der CRR sowie Artikel 166 Absätze 1 und 2 sowie Absätze 4 bis 7 der CRR ausgewiesen. Der aus Artikel 166 Absatz 3 der CRR entstehende Effekt (Effekt des Netting bilanzierter Kredite und Einlagen) wird getrennt als Besicherung mit Sicherheitsleistung ausgewiesen und vermindert daher den ursprünglichen Wert der Risikoposition nicht. |
030 | DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN
Aufschlüsselung der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors für alle nach Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
040-080 | TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION
Techniken zur Kreditrisikominderung gemäß Festlegung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der CRR, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird. Die Definition hierfür folgt unter "SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG". |
040-050 | ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG
Absicherung ohne Sicherheitsleistung: Die Werte entsprechen den in Artikel 4 Absatz 59 der CRR definierten Werten. Wirken sich Sicherheiten auf die Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt. |
040 | GARANTIEN:
Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird der angepasste Wert (Ga) gemäß Definition in Artikel 236 der CRR eingetragen. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet (Artikel 183 der CRR, mit Ausnahme des Absatzes 3), wird der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert ausgewiesen. Garantien sind in Spalte 040 auszuweisen, wenn die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen wird. Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, wird der Betrag der Garantie in Spalte 150 ausgewiesen. Für Risikopositionen, die im Hinblick auf das Doppelausfallrisiko behandelt werden, wird der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 220 ausgewiesen. |
050 | KREDITDERIVATE:
Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird der angepasste Wert (Ga) gemäß Definition in Artikel 216 der CRR eingetragen. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet (Artikel 183 der CRR), wird der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert ausgewiesen. Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, wird der Betrag der Kreditderivate in Spalte 160 ausgewiesen. Für Risikopositionen, die im Hinblick auf das Doppelausfallrisiko behandelt werden, wird der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 220 ausgewiesen. |
060 | ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG
Wirken sich Sicherheiten auf die Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten der Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt. Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, wird nach Artikel 232 der CRR vorgegangen. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, so werden diejenigen kreditrisikomindernden Faktoren ausgewiesen, die die Kriterien in Artikel 212 der CRR erfüllen. Auszuweisen ist der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert. Der Betrag wird in Spalte 060 ausgewiesen, wenn die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen wird. Wird in der Verlustquote bei Ausfall (LGD) eine Anpassung vorgenommen, wird der Betrag in Spalte 170 ausgewiesen. |
070-080 | SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG
Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Schuldner abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag wird als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers und, sofern maßgeblich, den Ratingstufen oder Risikopools des Schuldners betrachtet. Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Ratingstufen oder Risikopools, sofern sie maßgeblich sind, werden ebenfalls ausgewiesen. Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, werden berücksichtigt. |
090 | RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Der entsprechenden Ratingstufe bzw. dem entsprechenden Risikopool des Schuldners zugewiesene Risikoposition nach Berücksichtigung der aufgrund von Kreditrisikominderungen mit Substitutionseffekten eingetretenen Zu- und Abflüsse. |
100, 120 | Davon:
Außerbilanzielle Posten
Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA. |
110 | RISIKOPOSITIONSWERT
Ausgewiesen wird der Wert gemäß Artikel 166 der CRR und gemäß Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 der CRR. Auf die in Anhang I definierten Instrumente werden ungeachtet des vom Institut gewählten Ansatzes die Kreditumrechnungsfaktoren (Artikel 166 Absätze 8 bis 10 der CRR) angewendet. Für die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR unterliegenden Zeilen 040-060 (Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist) ist der Risikopositionswert mit dem Wert für das nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 der CRR berechnete Gegenparteiausfallrisiko identisch. Diese Werte werden in der hier betroffenen Spalte ausgewiesen und nicht in Spalte 130 "Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko" |
130 | Davon:
Aus dem Gegenparteiausfallrisiko
Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA. |
140 | DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN
Aufschlüsselung des Risikopositionswertes vor Anwendung des Umrechnungsfaktors für alle nach Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
150-210 | IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG
Kreditrisikominderungstechniken, die sich aufgrund der Anwendung des Substitutionseffektes der Kreditrisikominderungstechniken auf die Verlustquote bei Ausfall (LGD) auswirken, werden in diese Spalten nicht aufgenommen. Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, gelten Artikel 228 Absatz 2, Artikel 230 Absatz 1 und 2 und Artikel 231 der CRR. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet,
|
150 | GARANTIEN
Siehe die Erläuterungen zu Spalte 040. |
160 | KREDITDERIVATE
Siehe die Erläuterungen zu Spalte 050. |
170 | VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG
Der maßgebliche, im internen Modell des Instituts verwendete Wert. Diejenigen kreditrisikomindernden Faktoren, die den Kriterien in Artikel 212 der CRR entsprechen. |
180 | ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN
Für Handelsbuchgeschäfte schließt dies Finanzinstrumente und Waren ein, die gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f der CRR anrechenbar sind. Synthetische Unternehmensanleihen ("Credit Linked Notes") und bilanzielle Netting-Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der CRR werden als Barsicherheiten behandelt. Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 193 Absätze 1 bis 4 und Artikel 194 Absatz 1 der CRR ausgewiesen. Ausgewiesen wird der in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegte, angepasste Wert (Cvam). Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, schließt dies die gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der CRR in den LGD-Schätzungen berücksichtigten finanziellen Sicherheiten ein. Der auszuweisende Betrag ist der geschätzte Marktwert der Sicherheiten. |
190-210 | SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN
Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, gelten Artikel 199 Absätze 1 bis 8 und Artikel 229 der CRR. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, schließt dies die gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der CRR in den LGD-Schätzungen berücksichtigten sonstigen Sicherheiten ein. |
190 | IMMOBILIEN
Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 199 Absätze 2 bis 4 der CRR ausgewiesen. Auch die Leasinggeschäfte mit eigenen Immobilien werden aufgenommen (siehe Artikel 199 Absatz 7 der CRR). Siehe auch Artikel 229 der CRR. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem geschätzten Marktwert. |
200 | SONSTIGE SACHSICHERHEITEN
Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 199 Absätze 6 und 8 der CRR ausgewiesen. Auch Leasinggeschäfte mit Sachanlagen, die keine Immobilien sind, werden aufgenommen (siehe Artikel 199 Absatz 7 der CRR). Siehe auch Artikel 229 Absatz 3 der CRR. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem geschätzten Marktwert der Sicherheiten. |
210 | FORDERUNGEN
Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, werden die Werte gemäß Artikel 199 Absatz 5 und Artikel 229 Absatz 2 der CRR verwendet. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem geschätzten Marktwert der Sicherheiten. |
220 | DER DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG UNTERLIEGEND: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG
Garantien und Kreditderivate zur Deckung von Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung nach Artikel 202 und Artikel 217 Absatz 1 der CRR unterliegen. Siehe auch die Spalten 040 "Garantien" und 050 "Kreditderivate". |
230 | NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)
Sämtliche in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der CRR im Einzelnen beschriebenen Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken sind zu berücksichtigen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, entspricht die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der CRR gewählten LGD. Bei ausgefallenen Risikopositionen sind die Bestimmungen in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der CRR zu berücksichtigen. Die Definition des Wertes der Risikoposition nach Spalte 110 wird für die Berechnung der gewichteten Durchschnitte für die Risikopositionen verwendet. Es werden sämtliche Effekte berücksichtigt (daher wird die auf Grundpfandrechte anwendbare Untergrenze in die Meldungen eingeschlossen). Bei Instituten, die den IRB-Ansatz anwenden, aber keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, werden die risikomindernden Effekte finanzieller Sicherheiten in E*, dem vollständig angepassten Risikopositionswert, wiedergegeben und dann gemäß Artikel 228 Absatz 2 der CRR in LGD* wiedergegeben. Die mit der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) der einzelnen "Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner" verbundene, nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) ergibt sich aus dem Durchschnitt der aufsichtsrechtlichen Verlustquoten bei Ausfall, die den Risikopositionen dieses PD-Pools zugewiesen wurden, gewichtet mit dem jeweiligen Risikopositionswert in Spalte 110. Werden eigene LGD-Schätzungen angewendet, sind Artikel 175 und Artikel 181 Absätze 1 und 2 der CRR zu berücksichtigen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, entspricht die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der CRR gewählten LGD. Die Berechnung der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall wird aus den Risikoparametern abgeleitet, die real in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingsystem verwendet werden. Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen. Die Risikopositionen und entsprechenden Verlustquoten bei Ausfall (LGD) für große beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche und für nicht beaufsichtigte finanzielle Unternehmen werden nicht in die Berechnung der Spalte 230 einbezogen. Sie werden nur in die Berechnung der Spalte 240 aufgenommen. |
240 | NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN
Hierbei handelt es sich um die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD (%) für alle gemäß Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
250 | NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE)
Der ausgewiesene Wert spiegelt Artikel 162 der CRR wider. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten Durchschnittswerte wird der Risikopositionswert (Spalte 110) verwendet. Die durchschnittliche Restlaufzeit wird in Tagen ausgewiesen. Diese Daten werden für die Risikopositionswerte, bei denen die Restlaufzeit kein Element zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bildet, nicht ausgewiesen. Dies bedeutet, dass diese Spalte für die Risikopositionsklasse "Mengengeschäft" nicht ausgefüllt wird. |
255 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS
Bezüglich der Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute wird auf Artikel 153 Absätze 1 und 3 der CRR verwiesen. Bezüglich des Mengengeschäfts wird auf Artikel 154 Absatz 1 der CRR hingewiesen. Der KMU-Faktor nach Artikel 501 der CRR ist nicht zu berücksichtigen. |
260 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS
Bezüglich der Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute wird auf Artikel 153 Absätze 1 und 3 der CRR verwiesen. Bezüglich des Mengengeschäfts wird auf Artikel 154 Absatz 1 der CRR hingewiesen. Hier ist der KMU-Faktor nach Artikel 501 der CRR zu berücksichtigen. |
270 | DAVON: GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN
Aufschlüsselung des risikogewichteten Positionsbetrags nach der Anwendung des KMU-Faktors für alle nach Artikel 142 Absätze 4 und 5 der CRR definierten Risikopositionen, für die gemäß Artikel 153 Absatz 2 der CRR der höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
280 | ERWARTETER VERLUSTBETRAG
Die Definition des erwarteten Verlustes ist Artikel 5 Absatz 3 der CRR zu entnehmen, Erläuterungen zur Berechnung sind in Artikel 158 der CRR zu finden. Der auszuweisende erwartete Verlust basiert auf den Risikoparametern, die real in dem von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden. (-) |
290 | (-) WERTBERICHTUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN
Ausgewiesen werden die Wertberichtigungen sowie die spezifischen und allgemeinen Rückstellungen nach Artikel 159 der CRR. Die allgemeinen Rückstellungen werden mittels Zuweisung des den verschiedenen Ratingstufen für die Schuldner entsprechenden, anteiligen Betrags des erwarteten Verlusts ausgewiesen. |
300 | ANZAHL DER SCHULDNER
Artikel 172, Absätze 1 und 2 der CRR. Das Institut weist für alle Risikopositionsklassen mit Ausnahme der Risikopositionsklasse Mengengeschäft und der in Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 der CRR genannten Fälle die Anzahl der getrennt eingestuften juristischen Personen bzw. Schuldner aus. Die Anzahl der verschiedenen Risikopositionen oder gewährten Darlehen ist dabei unerheblich. In der Risikopositionsklasse Mengengeschäft bzw. in anderen Risikopositionsklassen, wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden, meldet das Institut die Anzahl der Risikopositionen, die getrennt einer bestimmten Ratingstufe oder einem bestimmten Ratingpool zugeordnet wurden. In Fällen, in denen Artikel 172 Absatz 2 der CRR gilt, kann ein Schuldner in mehreren Ratingstufen berücksichtigt werden. In dieser Spalte wird ein strukturelles Element des Ratingsystems behandelt. Sie bezieht sich also auf die den einzelnen Ratingstufen oder Pools der Schuldner zugewiesenen ursprünglichen Risikopositionen vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Der Effekt von Kreditrisikominderungstechniken (insbesondere Umverteilungseffekten) wird dabei nicht berücksichtigt. |
Zeilen | Erläuterungen |
010 | GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
015 | Davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen
Hier werden nur Risikopositionen ausgewiesen, die die Voraussetzungen des Artikels 501 der CRR erfüllen. |
020-060 | AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION |
020 | Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen
Hierbei handelt es sich um die in Artikel 24 der CRR genannten Vermögenswerte, die in keine andere Kategorie aufgenommen wurden. Risikopositionen, bei denen es sich um bilanzwirksame Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040-060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen. Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 1 der CRR (sofern sie nicht abgezogen wurden) stellen keinen bilanzwirksamen Posten dar, werden aber dennoch in dieser Zeile ausgewiesen. Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 91 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, sofern sie nicht in Zeile 030 ausgewiesen worden sind. |
030 | Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen
Außerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I der CRR aufgeführten Posten. Risikopositionen, bei denen es sich um außerbilanzielle Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040-060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen. Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 91 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, wenn sie als außerbilanzielle Posten betrachtet werden. |
040-060 | Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte |
040 | Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemäß Definition in Absatz 17 des Dokuments des Baseler Ausschusses "The Application of Basel II to Trading Activities and the Treatment of Double Default Effects" schließen Folgendes ein: i) die in Artikel 4 Absatz 82 der CRR definierten Pensionsgeschäfte und umgekehrten Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte und ii) Lombardgeschäfte gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 3 der CRR. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die in einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung enthalten sind und deshalb in Zeile 060 ausgewiesen werden, sind in der hier betroffenen Zeile nicht auszuweisen. |
050 | Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist
Derivate umfassen die in Anhang II der CRR aufgeführten Verträge. Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die Gegenstand einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung sind und deshalb in Zeile 060 ausgewiesen werden, werden in der hier betroffenen Zeile nicht gemeldet. |
060 | Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen
Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA. |
070 | RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: GESAMTSUMME
Erläuterungen zu Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten und Staaten und Zentralbanken sind Artikel 142 Absatz 1 Nummer 6 und Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe c der CRR zu entnehmen. Für Erläuterungen zu Risikopositionen aus dem Mengengeschäft wird auf Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe b der CRR verwiesen. Angekaufte Risikopositionen: siehe Artikel 166 Absatz 6 der CRR. Risikopositionen aus dem Verwässerungsrisiko angekaufter Positionen werden nicht nach Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner ausgewiesen. Sie werden in Zeile 180 gemeldet. Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden. Eine Rahmenskala wird nicht verwendet. Stattdessen bestimmen die Institute die einzusetzende Skala selbst. |
080 | ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN: GESAMTSUMME
Artikel 153 Nummer 5 der CRR Gilt nur für die Risikopositionsklassen "Unternehmen", "Institute" sowie "Staaten und Zentralbanken". |
090-150 | AUFSCHLÜSSELUNG SÄMTLICHER RISIKOPOSITIONEN, DIE ZUORDNUNGSKRITERIEN FÜR SPEZIALFINANZIERUNGEN UNTERLIEGEN, NACH RISIKOGEWICHTEN |
120 | Davon: in Kategorie 1
Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 der CRR. |
160 | ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT
Artikel 193 Absätze 1 und 2, Artikel 194 Absätze 1 bis 7 und Artikel 230 Absatz 3 der CRR |
170 | RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN
Aus Vorleistungen entstehende Risikopositionen, bei denen die alternative Behandlung gemäß dem letzten Satz von Artikel 379 Absatz 2 Unterabsatz 1 der CRR zum Einsatz kommt, oder auf die gemäß dem letzten Unterabsatz von Artikel 379 Absatz 2 ein Risikogewicht von 100 % angewendet wird. N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach Artikel 153 Absatz 8 der CRR und sonstige Risikopositionen, für die Risikogewichte gelten, werden in dieser Zeile ausgewiesen. |
180 | VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT
Eine Definition des Begriffs Verwässerungsrisiko ist Artikel 4 Absatz 53 der CRR zu entnehmen. Erläuterungen zur Berechnung des Risikogewichts für das Verwässerungsrisiko sind Artikel 157 Absatz 1 der CRR zu entnehmen. Gemäß Artikel 166 Absatz 6 der CRR entspricht der Risikopositionswert angekaufter Risikopositionen dem offenen Betrag abzüglich der risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko vor Kreditrisikominderung. |
3.3.4. C 08.02 - Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen:
IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern (CR IRB 2)
Spalte | Erläuterungen |
005 | Ratingstufe (Zeilenkennung)
Dies ist eine Zeilenkennung, die in einem bestimmten Arbeitsblatt der Tabelle jeweils eine Zeile kennzeichnet. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. |
010-300 | Die Erläuterungen zu den einzelnen Spalten an dieser Stelle stimmen mit den Erläuterungen zu den entsprechend nummerierten Spalten in Tabelle CR IRB 1 überein. |
Zeile | Erläuterungen |
010-001-010-NNN | Die in diesen Zeilen ausgewiesenen Werte müsse der den betreffenden Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) entsprechend in aufsteigender Reihenfolge angeordnet werden. Die Ausfallwahrscheinlichkeit von ausgefallenen Schuldnern beträgt 100 %. Risikopositionen, die der alternativen Behandlung für Immobiliensicherheiten unterzogen werden (die nur zur Verfügung steht, wenn keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet werden), werden nicht nach der PD des Schuldners zugewiesen und folglich nicht in diesem Meldebogen ausgewiesen. |
3.4. Kredit- und Gegenparteiausfallrisiko und Vorleistungen: Angaben mit geografischer Aufgliederung
3.4.1. C 09.01 - geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: SA-Risikopositionen (CR GB 1)
3.4.1.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010 | URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 010 des Meldebogens CR SA. |
020 | Ausgefallene Risikopositionen
Ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren für jene Risikopositionen, die als "ausgefallene Risikopositionen" eingestuft worden sind oder die den Risikopositionsklassen "mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen" oder "Beteiligungsrisikopositionen" zugeordnet sind. Diese "Zusatzinformation" enthält zusätzliche Angaben zu der Schuldnerstruktur ausgefallener Risikopositionen. Risikopositionen, die gemäß Artikel 112 Buchstabe j der CRR als "ausgefallene Risikopositionen" eingestuft wurden, sind in den Fällen auszuweisen, in denen die betreffenden Schuldner gemeldet worden wären, wenn diese Risikopositionen nicht der Risikopositionsklasse "ausgefallene Risikopositionen" zugewiesen worden wären. Bei dieser Angabe handelt es sich um eine Zusatzinformation. Aus diesem Grund beeinflusst sie die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionsklassen "ausgefallene Risikopositionen", "mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen" und "Beteiligungsrisikopositionen" gemäß Artikel 112 Buchstaben j, k bzw. p der CRR nicht. |
040 | Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum
Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse "Ausfälle" verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen. |
050 | Allgemeine Kreditrisikoanpassungen
Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR. |
055 | Spezifische Kreditrisikoanpassungen
Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR. |
060 | Abschreibungen
Abschreibungen umfassen sowohl Senkungen des Buchwerts wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte, die unmittelbar erfolgswirksam erfasst wurden (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer i) als auch Abzüge zulasten des Wertberichtigungskontos bei Aufrechnung gegen den Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer ii). |
070 | Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle
Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als "Ausfälle" eingestuft wurden. |
075 | Risikopositionswert
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 200 des Meldebogens CR SA. |
080 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 215 des Meldebogens CR SA. |
090 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 220 des Meldebogens CR SA. |
Zeilen | |
010 | Zentralstaaten oder Zentralbanken
Artikel 112 Buchstabe a der CRR |
020 | Regionale oder lokale Gebietskörperschaften
Artikel 112 Buchstabe b der CRR |
030 | Öffentliche Stellen
Artikel 112 Buchstabe c der CRR |
040 | Multilaterale Entwicklungsbanken
Artikel 112 Buchstabe d der CRR |
050 | Internationale Organisationen
Artikel 112 Buchstabe e der CRR |
060 | Institute
Artikel 112 Buchstabe f der CRR |
070 | Unternehmen
Artikel 112 Buchstabe g der CRR |
075 | Davon:
KMU
Es gilt die gleiche Definition wie für Zeile 020 des Meldebogens CR SA. |
080 | Mengengeschäft
Artikel 112 Buchstabe h der CRR |
085 | Davon:
KMU
Es gilt die gleiche Definition wie für Zeile 020 des Meldebogens CR SA. |
090 | Durch Immobilien besichert
Artikel 112 Buchstabe i der CRR |
095 | Davon:
KMU
Es gilt die gleiche Definition wie für Zeile 020 des Meldebogens CR SA. |
100 | Ausgefallene Positionen
Artikel 112 Buchstabe j der CRR |
110 | Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen
Artikel 112 Buchstabe k der CRR |
120 | Gedeckte Schuldverschreibungen
Artikel 112 Buchstabe l der CRR |
130 | Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
Artikel 112 Buchstabe n der CRR |
140 | Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)
Artikel 112 Buchstabe o der CRR |
150 | Beteiligungspositionen
Artikel 112 Buchstabe p der CRR |
160 | Sonstige Positionen
Artikel 112 Buchstabe q der CRR |
170 | Gesamtsumme der Risikopositionen |
3.4.2. C 09.02 - geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: IRB-Risikopositionen (CR GB 2)
3.4.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010 | URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 020 des Meldebogens CR IRB. |
030 | Davon ausgefallen
Ursprünglicher Wert derjenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der CRR als "ausgefallene Risikopositionen" eingestuft wurden. |
040 | Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum
Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse "Ausfälle" verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen. |
050 | Allgemeine Kreditrisikoanpassungen
Kreditrisikoanpassungen laut Artikel 110 der CRR. |
055 | Spezifische Kreditrisikoanpassungen
Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110 der CRR. |
060 | Abschreibungen
Abschreibungen umfassen sowohl Senkungen des Buchwerts wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte, die unmittelbar erfolgswirksam erfasst wurden (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer i) als auch Abzüge zulasten des Wertberichtigungskontos bei Aufrechnung gegen den Buchwert wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte (IFRS 7 Anhang B Paragraph 5 Buchstabe d Ziffer ii). |
070 | Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle
Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als "Ausfälle" eingestuft wurden. |
080 | INTERNES RATINGSYSTEM/DER RATINGSTUFE BZW. DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 010 des Meldebogens CR IRB. |
090 | NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 230 des Meldebogens CR IRB. Es gelten die in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der CRR festgelegten Bestimmungen. Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen. |
100 | Davon ausgefallen
Nach Risikopositionen gewichtete LGD für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der CRR als "ausgefallene Risikopositionen" eingestuft worden sind. |
105 | Risikopositionswert
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 110 des Meldebogens CR IRB. |
110 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 255 des Meldebogens CR IRB. |
120 | Davon ausgefallen
Risikogewichteter Positionsbetrag für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der CRR als "ausgefallene Risikopositionen" eingestuft worden sind. |
125 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG DES KMU-FAKTORS
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 260 des Meldebogens CR IRB. |
130 | ERWARTETER VERLUSTBETRAG
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 280 des Meldebogens CR IRB. |
Zeilen | |
010 | Zentralbanken und Zentralstaaten
(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der CRR) |
020 | Institute
(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b der CRR) |
030 | Unternehmen
(Sämtliche Unternehmen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c). |
042 | Davon:
Spezialfinanzierungen (außer jenen, die Zuordnungskriterien unterliegen)
(Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a der CRR) Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen. |
045 | Davon:
Spezialfinanzierungen, die Zuordnungskriterien unterliegen
Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 5 der CRR |
050 | Davon:
KMU
(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der CRR) |
060 | Mengengeschäft
Alle Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d. |
070 | Mengengeschäft - durch Immobilien besichert
Durch Immobilien besicherte Risikopositionen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR. |
080 | KMU
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 3 der CRR, die durch Immobilien besichert sind. |
090 | keine KMU
Durch Immobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR. |
100 | Mengengeschäft - qualifiziert revolvierend
(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 der CRR). |
110 | Sonstiges Mengengeschäft
Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d, die nicht in den Zeilen 070-100 ausgewiesen werden. |
120 | KMU
Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 3 der CRR. |
130 | keine KMU
Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR. |
140 | Beteiligungen
Risikopositionen aus Beteiligungen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe e der CRR. |
150 | Gesamtsumme der Risikopositionen |
3.4.3. C 09.04 - Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen (CCB)
3.4.3.1. Allgemeine Bemerkungen
3.4.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010 | Betrag
Der im Einklang mit den Erläuterungen für die jeweilige Zeile bestimmte Wert der wesentlichen Kreditrisikopositionen und ihrer verbundenen Eigenmittelanforderungen. |
020 | Prozentsatz |
030 | Qualitative Informationen
Diese Informationen werden nur für das Sitzland des Instituts (der dem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Rechtsraum) und die "Gesamtsumme" aller Länder gemeldet. Die Institute melden entweder {y} oder {n} im Einklang mit den Erläuterungen für die jeweilige Zeile. |
Zeilen | |
010-020 | Wesentliche Kreditrisikopositionen - Kreditrisiko
Im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der CRD bestimmte wesentliche Kreditrisikopositionen. |
010 | Risikopositionswert nach dem Standardansatz
Im Einklang mit Artikel 111 der CRR bestimmter Risikopositionswert für im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der CRD bestimmte wesentliche Kreditrisikopositionen. Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem Standardansatz ist aus dieser Zeile auszuschließen und in Zeile 050 zu melden. |
020 | Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz
Im Einklang mit Artikel 166 der CRR bestimmter Risikopositionswert für im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der CRD bestimmte wesentliche Kreditrisikopositionen. Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem IRB-Ansatz ist aus dieser Zeile auszuschließen und in Zeile 060 zu melden. |
030-040 | Wesentliche Kreditrisikopositionen - Marktrisiko
Im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD bestimmte wesentliche Kreditrisikopositionen. |
030 | Summe der Verkaufs- und Kaufpositionen von Risikopositionen des Handelsbuches für Standardansätze
Summe der Netto-Verkaufs- und Kaufpositionen nach Artikel 327 der CRR von im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD im Sinne von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR bestimmten wesentlichen Kreditpositionen:
|
040 | Wert von Handelsbuchgeschäften nach auf internen Modellen basierenden Ansätzen
Für die im Einklang mit Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD im Sinne von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und Kapitel 5 der CRR bestimmten wesentlichen Kreditrisikopositionen wird die Summe folgender Elemente gemeldet:
|
050-060 | Wesentliche Kreditrisikopositionen - Verbriefungspositionen im Bankbestand
Wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der CRD |
050 | Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem Standardansatz
Im Einklang mit Artikel 246 der CRR ermittelter Risikopositionswert für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der CRD. |
060 | Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Bankbestand nach dem IRB-Ansatz
Im Einklang mit Artikel 246 der CRR ermittelter Risikopositionswert für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der CRD. |
070-110 | Eigenmittelanforderungen und Gewichtungen |
070 | Gesamte Eigenmittelanforderungen für CCB
Summe der Zeilen 080, 090 und 100. |
080 | Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen - Kreditrisiko
Im Einklang mit Teil 3 Titel II und Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 der CRR ermittelte Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der CRD in dem betreffenden Land. Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen im Bankbestand werden von dieser Zeile ausgeschlossen und in Zeile 100 gemeldet. Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 der CRR ermittelten risikogewichteten Positionsbetrags. |
090 | Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen - Marktrisiko
Im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR für spezifische Risiken oder im Einklang mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der CRR für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der CRD ermittelte Eigenmittelanforderungen in dem betreffenden Land. Die Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Marktrisikorahmen umfassen u. a. die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR und die gemäß Artikel 348 der CRR ermittelten Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Organismen für gemeinsame Anlagen. |
100 | Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen - Verbriefungspositionen im Bankbestand
Im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR ermittelte Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der CRD in dem betreffenden Land. Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des im Einklang mit Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR ermittelten risikogewichteten Positionsbetrags. |
110 | Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen
Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land anzuwendende Gewichtung wird als Anteil an den Eigenmittelanforderungen berechnet, die wie folgt bestimmt werden:
Informationen über die Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen werden nicht für die "Gesamtsumme" aller Länder gemeldet. |
120-140 | Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers |
120 | Von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers
Für das betreffende Land von der zuständigen Behörde im Einklang mit den Artikeln 136, 137, 138 und 139 der CRD festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers. Diese Zeile bleibt frei, wenn für das betreffende Land von der zuständigen Behörde des Landes keine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgelegt worden ist. Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurden, in dem betreffenden Land zum Meldestichtag jedoch noch nicht anwendbar sind, werden nicht gemeldet. Angaben zu der von der zuständigen Behörde festgelegten Quote des antizyklischen Kapitalpuffers werden nicht für die "Gesamtsumme" aller Länder gemeldet. |
130 | Auf das Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers
Die auf das betreffende Land anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, die von der zuständigen Behörde des Sitzlands des Instituts im Einklang mit den Artikeln 137, 138 und 139 und Artikel 140 Absätze 1, 2 und 3 der CRD festgelegt wurde. Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers, die zum Meldestichtag noch nicht anwendbar sind, werden nicht gemeldet. Informationen zur in dem Land des Instituts anzuwendenden Quote des antizyklischen Kapitalpuffers werden nicht für die "Gesamtsumme" aller Länder gemeldet. |
140 | Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers
Im Einklang mit Artikel 140 Absatz 1 der CRD ermittelte Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wird als gewichteter Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer berechnet, die in den Rechtsräumen, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, gelten oder für die Zwecke von Artikel 140 nach Maßgabe von Artikel 139 Absatz 2 oder 3 der CRD angewandt werden. Die betreffende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers wird ggf. in [r120; c020; Länderblatt] oder [r130; c020; Länderblatt], wie anwendbar, ausgewiesen. Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land angewandte Gewichtung ist der Anteil der Eigenmittelanforderungen an den Eigenmittelanforderungen und wird in [r110; c020; Länderblatt] ausgewiesen. Informationen zum institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer werden nur für die "Gesamtsumme" aller Länder und nicht für jedes Land einzeln gemeldet. |
150-160 | Anwendung des 2 %-Schwellenwerts |
150 | Anwendung des 2 %-Schwellenwerts bei allgemeinen Kreditrisikopositionen
Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können ausländische Risikopositionen, deren Gesamtkreditrisiko 2 % der Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen dieses Instituts nicht überschreiten, dem Herkunftsmitgliedstaat des Instituts zugewiesen werden. Die Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen wird unter Ausschluss der allgemeinen Risikopositionen gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission berechnet. Macht das Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der Tabelle für den seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechenden Rechtsraum und für die "Gesamtsummer" aller Länder "y" an. Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der betreffenden Zelle "n" an. |
160 | Anwendung des 2 %-Schwellenwerts bei Handelsbuchgeschäften
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können Institute, deren Gesamtrisikopositionsbetrag im Handelsbuch 2 % des Gesamtbetrags ihrer allgemeinen Kreditrisikopositionen, ihrer Risikopositionen im Handelsbuch und ihrer Risikopositionen aus Verbriefungen nicht überschreiten, diese Risikopositionen ihrem Herkunftsmitgliedstaat zuordnen. Macht das Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der Tabelle für den seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechenden Rechtsraum und für die "Gesamtsummer" aller Länder "y" an. Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, gibt es in der betreffenden Zelle "n" an. |
3.5. C 10.01 und C 10.02 - Beteiligungspositionen nach dem auf internen Ratings beruhenden Ansatz (CR EQU IRB 1 und CR EQU IRB 2)
3.5.1. Allgemeine Bemerkungen
Nach dem IRB-Ansatz arbeitende Institute weisen im Meldebogen CR EQU IRB darüber hinaus die risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen aus, die nach einem festen Risikogewicht behandelt werden (ohne jedoch ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz behandelt oder (vorübergehend oder dauerhaft) der teilweisen Anwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko unterzogen zu werden (z.B. Beteiligungsrisikopositionen mit einem Risikogewicht von 250 % nach Artikel 48 Absatz 4 der CRR bzw. einem Risikogewicht von 370 % nach Artikel 471 Absatz 2 der CRR)).
3.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen (gilt sowohl für CR EQU IRB 1 als auch für CR EQU IRB 2)
Spalten | |
005 | RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG)
Die Ratingstufe ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. |
010 | INTERNES RATINGSYSTEM
DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%) Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in Spalte 010 die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) aus. Sie wird nach den in Artikel 165 Absatz 1 der CRR genannten Bestimmungen berechnet. Die der auszuweisenden Ratingstufe bzw. dem auszuweisenden Risikopool zugewiesene PD muss den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der CRR festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit zu melden. Alle gemeldeten Risikoparameter sind aus den Risikoparametern abzuleiten, die in dem von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten, internen Ratingsystem verwendet werden. Für Zahlen, die einer Kumulierung von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z.B. Gesamtrisikopositionen) wird der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten, die den in den kumulierten Betrag aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopool zugewiesen wurden, eingetragen. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit sind sämtliche Risikopositionen unter Einschluss der ausgefallenen Risikopositionen zu berücksichtigen. Zur Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD)wird für Gewichtungszwecke der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 060) verwendet. |
020 | URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
In Spalte 020 melden die Institute den Wert der ursprünglichen Risikoposition (vor Umrechnungsfaktoren). Nach den in Artikel 167 der CRR festgelegten Bestimmungen entspricht der Wert der Risikoposition für Beteiligungspositionen dem nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Buchwert. Beim Wert der Risikoposition außerbilanzieller Beteiligungspositionen handelt es sich um den Nennwert dieser Positionen nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen. In Spalte 020 nehmen Kreditinstitute außerdem die in Anhang I der CRR genannten, der jeweiligen Risikopositionsklasse der Beteiligungspositionen zugewiesenen außerbilanziellen Posten auf (z.B. den Posten "unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien"). Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz (gemäß Artikel 165 Absatz 1) anwenden, berücksichtigen außerdem die Verrechnungsbestimmungen, auf die Artikel 155 Absatz 2 der CRR Bezug nimmt. |
030-040 | TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG GARANTIEN KREDITDERIVATE Unabhängig von dem Ansatz, nach dem die risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen berechnet werden, dürfen Institute für Beteiligungspositionen erzielte Absicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen (Artikel 155 Absätze 2, 3 und 4 der CRR). Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in den Spalten 030 und 040 den Betrag der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Form von Garantien (Spalte 030) oder in Form von Kreditderivaten (Spalte 040) aus, die nach den in Teil 3, Titel II Kapitel 4 der CRR dargelegten Methoden anerkannt wurden. |
050 | TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG (-) ABFLÜSSE INSGESAMT In Spalte 050 weisen die Institute den Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren aus, der durch Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen, die ihrerseits nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR dargelegten Methoden anerkannt wurden, gedeckt wird. |
060 | RISIKOPOSITIONSWERT
Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in Spalte 060 den Risikopositionswert unter Berücksichtigung der aus Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen entstehenden Substitutionseffekte aus (Artikel 155 Absätze 2 und 3, Artikel 167 der CRR). Es sei daran erinnert, dass im Fall von außerbilanziellen Risikopositionen aus Beteiligungen der Risikopositionswert dem Nennwert nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen entspricht (Artikel 167 der CRR). |
070 | NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)
Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, weisen in Spalte 070 des Meldebogens CR EQU IRB 2 die nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche LGD aus, die den in die Kumulierung aufgenommenen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurde. Dasselbe gilt für Zeile 020 des Meldebogens CR EQU IRB. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten LGD wird der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 060) verwendet. Die Institute haben die in Artikel 165 Absatz 2 der CRR festgelegten Bestimmungen zu berücksichtigen. |
080 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG
Die Institute weisen die nach den Bestimmungen des Artikels 155 der CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen in Spalte 080 aus. Verfügen den PD/LGD-Ansatz anwendende Institute nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfalldefinition des Artikels 178 anzuwenden, wird bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den Risikogewichten ein Skalierungsfaktor von 1,5 zugewiesen (Artikel 155 Absatz 3 der CRR). Was den Eingangsparameter M (Laufzeit) für die Risikogewichtsfunktion betrifft, so entspricht die den Beteiligungspositionen zugewiesene Laufzeit fünf Jahren (Artikel 165 Absatz 3 der CRR). |
090 | ZUSATZINFORMATION: ERWARTETER VERLUSTBETRAG
In Spalte 090 weisen die Institute den gemäß Artikel 158, Absätze 4, 7, 8 und 9 der CRR berechneten erwarteten Verlustbetrag für Beteiligungspositionen aus. |
Zeilen | |
CR EQU IRB 1 - Zeile 020 | PD/LGD-ANSATZ: GESAMTSUMME
Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 der CRR) weisen die verlangten Angaben in Zeile 020 des Meldebogens CR EQU IRB 1 aus. |
CR EQU IRB 1 - Zeilen 050-090 | EINFACHER RISIKOGEWICHTUNGSANSATZ: GESAMTSUMME
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES: Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 2 der CRR), weisen die verlangten Informationen den Merkmalen der zugrunde liegenden Risikopositionen entsprechend in den Zeilen 050 bis 090 aus. |
CR EQU IRB 1 - Zeile 100 | ANSATZ NACH INTERNEN MODELLEN
Institute, die den Ansatz nach internen Modellen anwenden (Artikel 155 Absatz 4 der CRR) weisen die verlangen Informationen in Zeile 100 aus. |
CR EQU IRB 1 - Zeile 110 | RISIKOGEWICHTETE BETEILIGUNGSPOSITIONEN
Den IRB-Ansatz anwendende Institute weisen die Beträge der risikogewichteten Beteiligungspositionen für diejenigen Beteiligungspositionen aus, die nach einem festen Risikogewicht behandelt werden (ohne jedoch ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz behandelt oder (vorübergehend oder dauerhaft) der teilweisen Anwendung des Standardansatzes für das Kreditrisiko unterzogen zu werden). Beispielsweise sind
in Zeile 110 auszuweisen. |
CR EQU IRB 2 | AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES:
Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 der CRR) weisen die verlangten Angaben im Meldebogen CR EQU IRB 2 aus. Wendet ein Institut, das den PD-LGD-Ansatz nutzt, ein einmalig entwickeltes Ratingsystem an oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, weist es im Meldebogen CR EQU IRB 2 die mit diesem einmalig entwickelten Ratingsystem bzw. der Rahmenskala verbundenen Bonitätsstufen oder -pools aus. In allen anderen Fällen werden die verschiedenen Ratingsysteme zusammengeführt und nach den folgenden Kriterien geordnet: Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingsystemen werden zu einem Pool zusammengefasst und dann nach der jeder einzelnen Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert gebracht. |
3.6. C 11.00 - Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko (CR SETT)
3.6.1. Allgemeine Bemerkungen
3.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010 | NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREIS
Gemäß Artikel 378 der CRR weisen die Institute in dieser Spalte 010 die nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen aus. In diese Spalte 010 müssen alle noch nicht abgewickelten Geschäfte, ungeachtet dessen, ob sie nach dem festgesetzten Liefertag einen Gewinn oder einen Verlust darstellen, aufgenommen werden. |
020 | RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZ
Gemäß Artikel 378 der CRR weisen die Institute in Spalte 020 die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert aus, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte. In Spalte 020 werden nur die nicht abgewickelten Geschäfte, die nach dem festgesetzten Liefertag einen Verlust darstellen, ausgewiesen. |
030 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN
Die Institute weisen in Spalte 030 die gemäß Artikel 378 der CRR berechneten Eigenmittelanforderungen aus. |
040 | GESAMTRISIKOBETRAG FÜR ABWICKLUNGSRISIKEN
Gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR multiplizieren die Institute ihre in Spalte 030 ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen mit 12,5 und erhalten so den Risikobetrag für Abwicklungsrisiken. |
Zeilen | |
010 | Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch
Die Institute melden in Zeile 010 aggregierte Angaben über das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko für Positionen im Anlagebuch (gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der CRR). In 010/010 weisen die Institute die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen aus. In 010/020 weisen die Institute die aggregierten Angaben über die Risikoposition "Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust" aus. In 010/030 weisen die Institute die aggregierten Eigenmittelanforderungen aus, die sie mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 020 ausgewiesenen "Preisdifferenz" mit dem jeweils zutreffenden, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnen (die entsprechenden Kategorien sind Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR zu entnehmen). |
020-060 | Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)
Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %) Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %) Die Institute melden die Angaben in Bezug auf Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken für Positionen im Anlagebuch den in Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR aufgeführten Kategorien entsprechend in den Zeilen 020 bis 060. Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden. |
070 | Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch
Die Institute melden in Zeile 070 aggregierte Angaben über das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko für Positionen im Anlagebuch (gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der CRR). In 070/010 weisen die Institute die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen aus. In 070/020 weisen die Institute die aggregierten Angaben über die Risikoposition "Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust" aus. In 070/030 weisen die Institute die aggregierten Eigenmittelanforderungen aus, die sie mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 020 ausgewiesenen "Preisdifferenz" mit einem angemessenen, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnen (die entsprechenden Kategorien sind Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR zu entnehmen). |
080-120 | Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)
Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %) Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %) Die Institute melden die Angaben in Bezug auf Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken für Positionen im Handelsbuch den in Tabelle 1 in Artikel 378 der CRR aufgeführten Kategorien entsprechend in den Zeilen 080 bis 120. Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden. |
3.7. C 12.00 - Kreditrisiko: Verbriefung - Standardansatz zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen (CR SEC SA)
3.7.1. Allgemeine Bemerkungen
3.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010 | GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKOPOSITIONEN
Als Originatoren auftretende Institute müssen den am Meldestichtag bestehenden offenen Betrag aller laufenden Risikopositionen, die ihren Ursprung im Verbriefungsgeschäft haben, melden. Wer die Positionen hält, ist dabei unerheblich. Dementsprechend werden sowohl bilanzwirksame Risikopositionen aus Verbriefungen (beispielsweise Schuldverschreibungen und nachrangige Darlehen) als auch außerbilanzielle Risikopositionen und Derivate (beispielsweise nachrangige Kreditlinien, Liquiditätsfazilitäten, Zins-Swaps, Kreditausfall-Swaps usw.), die ihren Ursprung in der Verbriefung haben, gemeldet. Im Fall traditioneller Verbriefungen berücksichtigt der Originator, sofern er keine Positionen hält, die betreffenden Verbriefungen in den Meldungen im Meldebogen CR SEC SA und im Meldebogen CR SEC IRB nicht. Zu diesem Zweck sind Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung in vom Originator gehaltenen Verbriefungspositionen in Verbriefungen revolvierender Risikopositionen gemäß Definition in Artikel 242 Absatz 12 der CRR eingeschlossen. |
020-040 | SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN
In Befolgung der Bestimmungen der Artikel 249 und 250 der CRR ist die Kreditabsicherung für die verbrieften Risikopositionen so gestaltet, als bestünde keine Laufzeitinkongruenz. |
020 | (-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA)
Das detaillierte Berechnungsverfahren für den volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (CVA), der in dieser Spalte auszuweisen ist, wird in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegt. |
030 | (-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*)
Nach der allgemeinen Regel für "Zuflüsse" und "Abflüsse" erscheinen die in dieser Spalte ausgewiesenen Beträge in den entsprechenden Kreditrisikobögen (CR SA oder CR IRB) als Zuflüsse mit der für den Sicherungsgeber (d. h. dem Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) maßgeblichen Risikopositionsklasse. Das Berechnungsverfahren für den an das "Fremdwährungsrisiko" angepassten Betrag der Absicherung (G*) wird in Artikel 233 Absatz 3 der CRR festgelegt. |
040 | NOMINALBETRAG EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN
Alle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nominalbetrag auszuweisen. Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen werden bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht berücksichtigt. |
050 | VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Hierbei handelt es sich um vom meldenden Institut gehaltene, gemäß Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben a, c und e und Artikel 246 Absatz 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren sowie von Kreditrisikoanpassungen und Rückstellungen berechnete Verbriefungspositionen. Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatverträge relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind. Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen beziehen sich nur auf Verbriefungspositionen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen werden nicht berücksichtigt. Bestehen Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung, müssen die Institute den Betrag vom "Anteil des Originators" gemäß Definition in Artikel 256 Absatz 2 der CRR angeben. Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers (vorzeitige Rückzahlung) gehaltenen Positionen aus der Kumulierung der Spalten 010 bis 040. |
060 | (-) WERTBERICHTUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN
Dies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das meldende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallenen bilanziellen Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein. |
070 | RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN
Verbriefungspositionen nach Artikel 246 Absätze 1 und 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren. Diese Angabe hängt mit Spalte 040 des Meldebogens CR SA Total zusammen. |
080-110 | TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION
Artikel 4 Nummer 57 und Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR. Dieser Spaltenblock dient der Erfassung von Angaben über Techniken zur Kreditrisikominderung, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben). Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA (Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt). |
080 | (-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA)
Besicherungen ohne Sicherheitsleistung werden in Artikel 4 Nummer 59 definiert und in Artikel 235 der CRR geregelt. Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA (Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt). |
090 | (-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG
Besicherungen mit Sicherheitsleistung werden in Artikel 4 Nummer 58 definiert und in den Artikeln 195, 197 und 200 der CRR geregelt. Synthetische Unternehmensanleihen ("Credit Linked Notes") und bilanzielle Netting-Positionen gemäß den Artikeln 218 bis 236 der CRR werden als Barsicherheiten behandelt. Siehe die Erläuterungen zum Meldebogen CR SA (Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt). |
100-110 | SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG:
Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie maßgeblich sind, werden ebenfalls ausgewiesen. |
100 | (-) ABFLÜSSE INSGESAMT
Artikel 222 Absatz 3 und Artikel 235 Absätze 1 und 2 der CRR. Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der "Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen", der von der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugeordnet wird. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten. Diese Angabe hängt mit Spalte 090 [(-) Abflüsse insgesamt] des Meldebogens CR SA Total zusammen. |
110 | ZUFLÜSSE INSGESAMT
Verbriefungspositionen, bei denen es sich um Schuldverschreibungen handelt, die laut Artikel 197 Absatz 1 der CRR anrechenbare finanzielle Sicherheiten darstellen und bei denen die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten zum Einsatz kommt, werden in dieser Spalte als Zuflüsse ausgewiesen. Diese Angabe hängt mit Spalte 100 (Zuflüsse insgesamt) des Meldebogens CR SA Total zusammen. |
120 | NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Hierbei handelt es sich um Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf "Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition" zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugeordnet wurden. Diese Angabe hängt mit Spalte 110 des Meldebogens CR SA Total zusammen. |
130 | (-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)
Dieser Posten schließt auch synthetische Unternehmensanleihen ("Credit Linked Notes") ein (Artikel 218 der CRR). Diese Angabe hängt mit Spalte 120 und Spalte 130 des Meldebogens CR SA Total zusammen. |
140 | VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)
Verbriefungspositionen gemäß Artikel 246 der CRR, d. h. ohne Anwendung der in Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren. Diese Angabe hängt mit Spalte 150 des Meldebogens CR SA Total zusammen. |
150-180 | NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTE (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTEN
Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR sieht vor, dass der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr mit einem Umrechnungsfaktor multiplizierter Nominalwert ist. Dieser Umrechnungsfaktor beträgt 100 %, sofern in der CRR nichts anderes festgelegt ist. Siehe die Spalten 160 bis 190 des Meldebogens CR SA Total. Zu Berichtszwecken sind die vollständig angepassten Risikopositionswerte (E*) nach den vier folgenden, überschneidungsfreien Umrechnungsfaktorstufen auszuweisen: 0 %,]0 %, 20 %],]20 %, 50 %] und]50 %, 100 %]. |
190 | RISIKOPOSITIONSWERT
Verbriefungspositionen nach Artikel 246 der CRR. Diese Angabe hängt mit Spalte 200 des Meldebogens CR SA Total zusammen. |
200 | (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONEN
In Artikel 258 der CRR ist vorgesehen, dass bei Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1.250 % zugewiesen wurde, die Institute - alternativ zur Einbeziehung dieser Positionen in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge - den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen können. |
210 | RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTE
Hierbei handelt es sich um den Wert der Risikoposition abzüglich des von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerts. |
220-320 | NACH RISIKOGEWICHTEN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDEN RISIKOPOSITIONSWERTE |
220-260 | BEURTEILT
In Artikel 242 Nummer 8 der CRR werden beurteilte Positionen definiert. Risikogewichten unterliegende Risikopositionswerte werden nach Bonitätsstufen (CQS) aufgeschlüsselt, wie dies in Artikel 251 (Tabelle 1) der CRR für den Standardansatz (SA) vorgesehen ist. |
270 | 1.250 % (UNBEURTEILT)
In Artikel 242 Nummer 7 werden unbeurteilte Positionen definiert. |
280 | TRANSPARENZ
Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten). |
290 | TRANSPARENZ - DAVON: ZWEITVERLUST IM RAHMEN EINES ABCP
Risikopositionswerte, die einer Behandlung von Verbriefungspositionen in einer Zweitverlust- oder höherrangigen Tranche im Rahmen eines ABCP-Programms unterliegen, werden in Artikel 254 der CRR festgelegt. In Artikel 242 Nummer 9 der CRR wird der Begriff "Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere" oder "ABCP-Programm" definiert. |
300 | TRANSPARENZ - DAVON: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)
Hier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben. |
310 | INTERNER BEMESSUNGSANSATZ (IAA)
Artikel 109 Absatz 1 und Artikel 259 Absatz 3 der CRR. Risikopositionswert der Verbriefungspositionen im Rahmen des internen Bemessungsansatzes. |
320 | IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)
Hier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben. |
330 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG
Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechneter Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. |
340 | DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN
Bei synthetischen Verbriefungen müssen in dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag jedwede Laufzeitinkongruenzen außer Acht gelassen werden. |
350 | GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN
Nach Artikel 14 Absatz 2, Artikel 406 Absatz 2 und Artikel 407 der CRR müssen die Mitgliedstaaten immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen in den Artikeln 405, 406 oder 409 der CRR nicht erfüllt, dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1.250 %) auferlegen, das für die einschlägigen Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR gelten würde. Ein derartiges zusätzliches Risikogewicht kann nicht nur Anlegerinstituten, sondern auch Originatoren, Sponsoren und ursprünglichen Kreditgebern auferlegt werden. |
360 | AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN
In Bezug auf Laufzeitinkongruenzen in synthetischen Verbriefungen ist die Formel RW*-RW(SP) gemäß Definition in Artikel 250 der CRR aufzunehmen. Ausgenommen sind einer Risikogewichtung von 1.250 % unterliegende Tranchen, bei denen der auszuweisende Betrag "Null" lautet. Hier ist zu beachten, dass RW(SP) nicht nur die in Spalte 330 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfasst, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. |
370-380 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT: VOR/NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE
Der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechnete Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor (Spalte 370) bzw. nach (Spalte 380) der Anwendung der in Artikel 252 - Positionen, für die aktuell ein Zahlungsverzug zu verzeichnen ist oder die mit einem besonders hohen Risiko verbunden sind - oder in Artikel 256 Absatz 4 - zusätzliche Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen revolvierender Risikopositionen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung - der CRR festgelegten Obergrenzen. |
390 | ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER SA-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSE ENTSPRICHT
Hierbei handelt es sich um den risikogewichteten Positionsbetrag aus Risikopositionen, die dem risikomindernden Posten neu zugeteilt wurden und daher im entsprechenden Meldebogen berechnet werden, aber in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden. |
Zeilen | |
010 | GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
Die Gesamtsumme der Risikopositionen bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungen. In dieser Zeile werden alle Angaben zusammengefasst, die die Originatoren, Sponsoren und Anleger in den anschließenden Zeilen machen. |
020 | DAVON: WIEDERVERBRIEFUNGEN
Gesamtbetrag ausstehender Wiederverbriefungen im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 63 und 64 der CRR. |
030 | ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten, zu Derivaten und die vorzeitige Rückzahlung derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Originators im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR spielt, zusammengefasst. |
040-060 | BILANZWIRKSAME POSTEN
Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe a der CRR legt fest, dass bei den Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Buchwert nach der Anwendung spezifischer Kreditrisikoanpassungen ist. Bilanzwirksame Posten werden nach Verbriefungen (Zeile 050) und Wiederverbriefungen (Zeile 060) aufgeschlüsselt. |
070-090 | AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE
In diesen Zeilen werden Angaben zu nicht in der Bilanz ausgewiesenen und derivativen Verbriefungspositionen erfasst, für die im Rahmen der Verbriefungsregeln ein Umrechnungsfaktor gilt. Der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nominalbetrag abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen besonderen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor von 100 %, sofern nichts anderes festgelegt wurde. Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko eines der in Anhang II der CRR aufgeführten derivativen Instrumente wird gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt. In Bezug auf Liquiditätsfazilitäten, Kreditfazilitäten und Kassenvorschüsse von Forderungsverwaltern übermitteln die Institute den nicht in Anspruch genommenen Betrag. Bezüglich der Zins- und Währungsswaps übermitteln sie den im Meldebogen CR SA Total vorgegebenen Wert der Risikoposition (gemäß Artikel 246 Absatz 1 der CRR). Nicht in der Bilanz ausgewiesene und derivative Positionen werden nach Verbriefungen (Zeile 080) und Wiederverbriefungen (Zeile 090) gemäß Tabelle 1 in Artikel 251 der CRR aufgeschlüsselt. |
100 | VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG
Diese Zeile bezieht sich nur auf Originatoren, in deren Verbriefungen revolvierender Risikopositionen Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des Artikels 242 Absätze 13 und 14 der CRR enthalten sind. |
110 | ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Anlegers spielt, zusammengefasst. In der CRR wird keine ausdrückliche Definition des Begriffes "Anleger" gegeben. In diesem Zusammenhang ist unter diesem Begriff daher ein Institut zu verstehen, das in einem Verbriefungsgeschäft, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt, eine Verbriefungsposition hält. |
120-140 | BILANZWIRKSAME POSTEN
Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei bilanzwirksamen Posten angewendet werden. |
150-170 | AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE
Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivaten angewendet werden. |
180 | SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Sponsors gemäß Definition in Artikel 4 Nummer 14 der CRR spielt, zusammengefasst. Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein. |
190-210 | BILANZWIRKSAME POSTEN
Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei bilanzwirksamen Posten angewendet werden. |
220-240 | AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE
Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen und Wiederverbriefungen zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivaten angewendet werden. |
250-290 | AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFEN
In diesen Zeilen werden Angaben über (am Meldestichtag) ausstehende nach dem ratingbasierten Ansatz behandelte Positionen und unbeurteilte Positionen nach den (für den Standardansatz in Artikel 251 (Tabelle 1) der CRR vorgesehenen) am Abschlusstag (Geschäftsabschluss) angewendeten Bonitätsstufen erfasst. Liegen diese Angaben nicht vor, werden die frühestmöglich verfügbaren, mit Bonitätsstufen gleichwertigen Daten gemeldet. Diese Zeilen werden nur für die Spalten 190 und 210 bis 270 sowie die Spalten 330 bis 340 ausgefüllt. |
3.8. C 13.00 - Kreditrisiko - Verbriefungen: auf internen Beurteilungen basierender Ansatz zur Bestimmung der Eigenmittelanforderungen (CR SEC IRB)
3.8.1. Allgemeine Bemerkungen
3.8.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010 | GESAMTBETRAG DER DURCH VERBRIEFUNGEN BEGRÜNDETEN RISIKOPOSITIONEN
Bezüglich der Zeile "Summe der bilanzwirksamen Posten" entspricht der in dieser Spalte ausgewiesene Betrag dem ausstehenden Betrag der am Meldestichtag verbrieften Risikopositionen. Siehe Spalte 010 des Meldebogens CR SEC SA. |
020-040 | SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN
Artikel 249 und Artikel 250 der CRR Im angepassten Wert der in die Verbriefungsstruktur einbezogenen Techniken zur Kreditrisikominderung sind keine Laufzeitinkongruenzen zu berücksichtigen. |
020 | (-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA)
Das detaillierte Berechnungsverfahren für den volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit (CVA), der in dieser Spalte auszuweisen ist, wird in Artikel 223 Absatz 2 der CRR dargelegt. |
030 | (-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*)
Nach der allgemeinen Regel für "Zuflüsse" und "Abflüsse" erscheinen die in Spalte 030 des Meldebogens CR SEC IRB ausgewiesenen Beträge im entsprechenden Kreditrisiko-Meldebogen (CR SA oder CR IRB) als "Zuflüsse" mit der für den Sicherungsgeber (d. h. dem Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) maßgeblichen Risikopositionsklasse. Das Berechnungsverfahren für den an das "Fremdwährungsrisiko" angepassten Betrag der Absicherung (G*) wird in Artikel 233 Absatz 3 der CRR festgelegt. |
040 | NOMINALBETRAG EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN
Alle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nominalbetrag auszuweisen. Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen werden bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht berücksichtigt. |
050 | VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Hierbei handelt es sich um vom meldenden Institut gehaltene, gemäß Artikel 246 Absatz 1 Buchstaben b, d und e und Artikel 246 Absatz 2 der CRR ohne Anwendung von Umrechnungsfaktoren sowie ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen und Rückstellungen berechnete Verbriefungspositionen. Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatverträge relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind. Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen beziehen sich nur auf Verbriefungspositionen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen werden nicht berücksichtigt. Bestehen Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung, müssen die Institute den Betrag vom "Anteil des Originators" gemäß Definition in Artikel 256 Absatz 2 der CRR angeben. Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers (vorzeitige Rückzahlung) gehaltenen Positionen aus der Kumulierung der Spalten 010 bis 040. |
060-090 | TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION
Siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 und Teil 3 Titel II Kapitel 4 der CRR. Dieser Spaltenblock dient der Erfassung von Angaben über Techniken zur Kreditrisikominderung, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben). |
060 | (-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA)
Der Begriff der Absicherung mit Sicherheitsleistung wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der CRR definiert. Artikel 236 der CRR beschreibt das Berechnungsverfahren für GA im Falle einer vollständigen bzw. teilweisen - gleichrangigen - Besicherung. Diese Angabe hängt mit den Spalten 040 und 050 des Meldebogens CR IRB zusammen. |
070 | (-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG
Der Begriff der Absicherung mit Sicherheitsleistung wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR definiert. Da die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten hier nicht anzuwenden ist, werden in dieser Spalte nur Absicherungen mit Sicherheitsleistung im Sinne des Artikels 200 der CRR ausgewiesen. Diese Angabe hängt mit Spalte 060 des Meldebogens CR IRB zusammen. |
080-090 | SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG:
Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie maßgeblich sind, werden ebenfalls ausgewiesen. |
080 | (-) ABFLÜSSE INSGESAMT
Artikel 236 der CRR Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der "Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen", der von der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugeordnet wird. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie, sofern sie maßgeblich sind, zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten. Diese Angabe hängt mit Spalte 070 des Meldebogens CR IRB zusammen. |
090 | ZUFLÜSSE INSGESAMT
Diese Angabe hängt mit Spalte 080 des Meldebogens CR IRB zusammen. |
100 | RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Hierbei handelt es sich um Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf "Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition" zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugeordnet wurden. Diese Angabe hängt mit Spalte 090 des Meldebogens CR IRB zusammen. |
110 | (-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)
Artikel 218 bis 222 der CRR Dieser Posten schließt auch synthetische Unternehmensanleihen ("Credit Linked Notes") ein (Artikel 218 der CRR). |
120 | VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)
Verbriefungspositionen gemäß Artikel 246 der CRR, d. h. ohne Anwendung der in Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren. |
130-160 | NACH UMRECHNUNGSFAKTOREN VORGENOMMENE AUFSCHLÜSSELUNG DER VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTEN RISIKOPOSITIONSWERTE (E*) AUSSERBILANZIELLER POSTEN
Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe c der CRR sieht vor, dass der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr mit einem Umrechnungsfaktor multiplizierter Nominalwert ist. Sofern nichts anderes festgelegt ist, beträgt dieser Umrechnungswert 100 %. Diesbezüglich wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Begriff "Umrechnungsfaktor" definiert. Zu Berichtszwecken sind die vollständig angepassten Risikopositionswerte (E*) nach den vier folgenden, überschneidungsfreien Umrechnungsfaktorstufen auszuweisen: 0 %, (0 %, 20 %], (20 %, 50 %] und (50 %, 100 %]. |
170 | RISIKOPOSITIONSWERT
Verbriefungspositionen nach Artikel 246 der CRR. Diese Angabe hängt mit Spalte 110 des Meldebogens CR IRB zusammen. |
180 | (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONEN
In Artikel 266 Absatz 3 der CRR ist vorgesehen, dass bei Verbriefungspositionen, auf die ein Risikogewicht von 1.250 % angewendet wird, die Institute - alternativ zur Einbeziehung dieser Positionen in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge - den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen können. |
190 | RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTE |
200-320 | RATINGBASIERTER ANSATZ (BONITÄTSSTUFEN)
Artikel 261 der CRR IRB-Verbriefungspositionen mit einer abgeleiteten Bonitätsbeurteilung im Sinne des Artikels 259 Absatz 2 der CRR werden als Positionen mit Bonitätsbeurteilung ausgewiesen. Risikogewichten unterliegende Risikopositionswerte werden nach Bonitätsstufen (CQS) aufgeschlüsselt, wie dies in Tabelle 4 in Artikel 261 Absatz 1 der CRR für den IRB-Ansatz vorgesehen ist. |
330 | AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ
Angaben zum aufsichtlichen Formelansatz (SFM) sind Artikel 262 der CRR zu entnehmen. Das Risikogewicht einer Verbriefungsposition muss größer als 7 % oder das nach den vorgegebenen Formeln anzuwendende Risikogewicht sein. |
340 | AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT
Kreditrisikominderungen auf Verbriefungspositionen können gemäß Artikel 264 der CRR angesetzt werden. In diesem Fall weisen die Institute das "effektive Risikogewicht" der Position aus, wenn gemäß den Festlegungen in Artikel 264 Absatz 2 der CRR eine vollständige Besicherung erreicht worden ist (das effektive Risikogewicht ist gleich dem risikogewichteten Positionsbetrag, dividiert durch den Risikopositionswert und multipliziert mit 100). Genießt die Positionen eine teilweise Besicherung, muss das Institut gemäß den Festlegungen in Artikel 264 Absatz 3 der CRR den aufsichtlichen Formelansatz mit der "T"-Anpassung verwenden. In dieser Spalte ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht auszuweisen. |
350 | TRANSPARENZ
In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (höchstes Risikogewicht des Pools). In Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR ist eine Ausnahmebehandlung für Fälle vorgesehen, in denen Kirb nicht berechnet werden kann. Der nicht in Anspruch genommene Betrag der Liquiditätsfazilitäten ist unter "außerbilanzielle Posten und Derivate" auszuweisen. Solange für einen Originator die Sonderbehandlung für Fälle, in denen Kirb nicht berechnet werden kann, gilt, ist für die Meldung der Risikogewichtungsbehandlung des Risikopositionswertes einer Liquiditätsfazilität, die der in Artikel 263 der CRR festgelegten Behandlung zu unterziehen ist, die Spalte 350 zu verwenden. Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 256 Absatz 5 und Artikel 265 der CRR zu entnehmen. |
360 | TRANSPARENZ: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT
Hier ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht des Risikopositionswerts anzugeben. |
370 | INTERNER BEMESSUNGSANSATZ
Artikel 259 Absatz 3 und 4 sieht den internen Bemessungsansatz (IAA) für Positionen in ABCP-Programmen vor. |
380 | IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT
In dieser Spalte ist der gewichtete Durchschnitt für das Risikogewicht auszuweisen. |
390 | (-) VERRINGERUNG DES RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAGS AUFGRUND VON WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN
Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, befolgen Artikel 266 Absatz 1 (gilt nur für Originatoren, sofern die Risikoposition nicht von den Eigenmittelns abgezogen worden sind) und Absatz 2 der CRR. Dies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das meldende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallenen bilanziellen Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein. |
400 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG
Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechneter Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. |
410 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN
Bei synthetischen Verbriefungen mit Laufzeitinkongruenzen werden bei dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag eventuelle Laufzeitinkongruenzen außer Acht gelassen. |
420 | GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN
In Artikel 14 Absatz 2, Artikel 406 Absatz 2 und Artikel 407 der CRR ist vorgesehen, dass immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen nicht erfüllt, die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1.250 %) verhängen, das für die einschlägigen Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR gelten würde. |
430 | AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN
In Bezug auf Laufzeitinkongruenzen in synthetischen Verbriefungen ist die Formel RW*-RW(SP) gemäß Definition in Artikel 250 der CRR aufzunehmen. Ausgenommen sind einer Risikogewichtung von 1.250 % unterliegende Tranchen, bei denen der auszuweisende Betrag "Null" lautet. Hier ist zu beachten, dass RW(SP) nicht nur die in Spalte 400 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfasst, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. In dieser Spalte sind negative Werte auszuweisen. |
440-450 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT: VOR/NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE
Der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der CRR berechnete Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor (Spalte 440)/nach (Spalte 450) Anwendung der in Artikel 260 der CRR festgelegten Obergrenzen. Darüber hinaus ist Artikel 265 der CRR (zusätzliche Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen revolvierender Risikopositionen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung) zu berücksichtigen. |
460 | ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS DER IRB-VERBRIEFUNG IN EINE ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSE ENTSPRICHT
Hierbei handelt es sich um den risikogewichteten Positionsbetrag aus Risikopositionen, die dem risikomindernden Posten neu zugeteilt wurden und daher im entsprechenden Meldebogen berechnet werden, aber in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden. |
Zeilen | |
010 | GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
Die Gesamtsumme der Risikopositionen bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungen. In dieser Zeile werden alle Angaben zusammengefasst, die die Originatoren, Sponsoren und Anleger in den anschließenden Zeilen machen. |
020 | DAVON: WIEDERVERBRIEFUNGEN
Gesamtbetrag ausstehender Wiederverbriefungen im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 63 und 64 der CRR. |
030 | ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten, zu Derivaten und die vorzeitige Rückzahlung derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Originators im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR spielt, zusammengefasst. |
040-090 | BILANZWIRKSAME POSTEN
In Artikel 246 Absatz 1 Buchstabe b der CRR wird festgelegt, dass bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Absatz berechnen, der Risikopositionswert einer bilanzwirksamen Verbriefungsposition dem Buchwert ohne Berücksichtigung eventuell vorgenommener Kreditrisikoanpassungen entspricht. Die bilanzwirksamen Posten werden gemäß Angabe in Artikel 261 Absatz 1 Tabelle 4 der CRR nach den Risikogewichtgruppierungen der Verbriefungen (A-B-C) in den Zeilen 050-070 und der Wiederverbriefungen (D-E) in den Zeilen 080-090 ausgewiesen. |
100-150 | AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE
In diesen Zeilen werden Angaben zu nicht in der Bilanz ausgewiesenen und derivativen Verbriefungspositionen erfasst, für die im Rahmen der Verbriefungsregeln ein Umrechnungsfaktor gilt. Der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nominalbetrag abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen besonderen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor von 100 %, sofern nichts anderes festgelegt wurde. Aus den in Anhang II der CRR aufgelisteten Derivaten entstehende außerbilanzielle Verbriefungspositionen werden gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt. Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko eines der in Anhang II der CRR aufgeführten derivativen Instrumente wird gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR bestimmt. In Bezug auf Liquiditätsfazilitäten, Kreditfazilitäten und Kassenvorschüsse von Forderungsverwaltern übermitteln die Institute den nicht in Anspruch genommenen Betrag. Bezüglich der Zins- und Währungsswaps übermitteln sie den im Meldebogen CR SA Total vorgegebenen Wert der Risikoposition (gemäß Artikel 246 Absatz 1 der CRR). Die außerbilanziellen Posten werden gemäß Angabe in Artikel 261 Absatz 1 Tabelle 4 der CRR nach den Risikogewichtgruppierungen der Verbriefungen (A-B-C) in den Zeilen 110-130 und der Wiederverbriefungen (D-E) in den Zeilen 140-150 ausgewiesen. |
160 | VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG
Diese Zeile bezieht sich nur auf Originatoren, in deren Verbriefungen revolvierender Risikopositionen Klauseln der vorzeitigen Rückzahlung im Sinne des Artikels 242 Absätze 13 und 14 der CRR enthalten sind. |
170 | ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Anlegers spielt, zusammengefasst. In der CRR wird keine ausdrückliche Definition des Begriffes "Anleger" gegeben. In diesem Zusammenhang ist unter diesem Begriff daher ein Institut zu verstehen, das in einem Verbriefungsgeschäft, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt, eine Verbriefungsposition hält. |
180-230 | BILANZWIRKSAME POSTEN
Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei bilanzwirksamen Posten angewendet werden. |
240-290 | AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE
Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivate angewendet werden. |
300 | SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungspositionen, bei denen das Institut die Rolle des Sponsors gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der CRR spielt, zusammengefasst. Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein. |
310-360 | BILANZWIRKSAME POSTEN
Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei bilanzwirksamen Posten und Derivaten angewendet werden. |
370-420 | AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE
Hier sind die gleichen Kriterien für die Einreihung nach Verbriefungen (A-B-C) und Wiederverbriefungen (D-E) zu verwenden, die bei Originatoren auch bei außerbilanziellen Posten und Derivate angewendet werden. |
430-540 | AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWENDETEN BONITÄTSSTUFEN
In diesen Zeilen werden Angaben über (am Meldestichtag) ausstehende nach dem ratingbasierten Ansatz behandelte Positionen und unbeurteilte Positionen nach den (für den IRB-Ansatz in Artikel 261 Tabelle 4 der CRR vorgesehenen) am Abschlusstag (Geschäftsabschluss) angewendeten Bonitätsstufen erfasst. Liegen diese Angaben nicht vor, werden die frühestmöglich verfügbaren, mit Bonitätsstufen gleichwertigen Daten gemeldet. Diese Zeilen werden nur für die Spalten 170 und 190 bis 320 sowie die Spalten 400 bis 410 ausgefüllt. |
3.9. C 14.00 - Detaillierte Angaben zu Verbriefungen (SEC DETAILS)
3.9.1. Allgemeine Bemerkungen
3.9.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
005 | ZEILENNUMMER
Diese Zeilennummer ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Sie folgt der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. |
010 | INTERNER CODE
Interner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet. Der interne Code ist mit der Kennung der Verbriefung verbunden. |
020 | KENNUNG DER VERBRIEFUNG (Code/Name)
Zur gesetzlichen Zulassung der Verbriefung verwendeter Code oder, wenn ein solcher nicht verfügbar ist, der Name, unter dem die Verbriefung im Markt bekannt ist. Steht die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer - ISIN - zur Verfügung (für öffentliche Geschäfte), werden die allen Tranchen gemeinsamen Zeichen der Verbriefung in dieser Spalte ausgewiesen. |
030 | KENNUNG DES ORIGINATORS (Code/Name)
In dieser Spalte ist der Code, den die Aufsichtsbehörde dem Originator zugewiesen hat, oder, falls ein solcher Code nicht zur Verfügung steht, der Name des Instituts einzutragen. Bei Multi-Seller Verbriefungen übermittelt das meldende Unternehmen die Kennungen sämtlicher (als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) an der Transaktion beteiligter Unternehmen in der konsolidierten Gruppe. Steht der Code nicht zur Verfügung oder ist er dem meldenden Unternehmen nicht bekannt, ist der Name des Instituts anzugeben. |
040 | VERBRIEFUNGSART: (TRADITIONELL/SYNTHETISCH)
Folgende Abkürzungen sind einzutragen:
Die Definitionen für "traditionelle Verbriefung" und "synthetische Verbriefung" sind Artikel 242 Absätze 10 und 11 der CRR zu entnehmen. |
050 | BILANZIERUNGSMETHODE: WERDEN VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN IN DER BILANZ BEIBEHALTEN ODER AUS IHR ENTFERNT?
Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber tragen eine der folgenden Abkürzungen ein:
In dieser Spalte werden die Bilanzierungsmethoden für die Transaktion zusammengefasst. Bei synthetischen Verbriefungen melden die Originatoren, dass verbriefte Risikopositionen aus der Bilanz entfernt werden. Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, nehmen Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vor. Die Option "P" (teilweise ausgebucht) ist anzugeben, wenn die verbrieften Aktiva in der Bilanz in Höhe des anhaltenden Engagements des meldenden Unternehmens gemäß Vorschrift im IAS 39.30-35 angesetzt werden. |
060 | SOLVENZRECHTLICHE BEHANDLUNG: UNTERLIEGEN DIE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN?
Ausschließlich Originatoren nennen die folgenden Abkürzungen:
Artikel 109, Artikel 243 und Artikel 244 der CRR In dieser Spalte wird die solvabilitätsrechtliche Behandlung des Verbriefungsplans durch den Originator zusammengefasst. Sie gibt an, ob die Eigenmittelanforderungen nach den verbrieften Risikopositionen oder nach den Verbriefungspositionen (Bankbestand/Handelsbuch) berechnet werden. Beruhen die Eigenmittelanforderungen auf verbrieften Risikopositionen (da kein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist), wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SA gemeldet, wenn das Institut die Standardmethode nutzt, oder im Meldebogen CR IRB, wenn es mit dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz arbeitet. Beruhen die Eigenmittelanforderungen dagegen auf im Bankbestand gehaltenen Verbriefungspositionen (da ein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist) wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SEC SA oder im Meldebogen CR SEC IRB ausgewiesen.
Bei den im Handelsbuch gehaltenen Verbriefungspositionen wird die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Meldebogen MKR SA TDI (standardisiertes allgemeines Positionsrisiko), in den Meldebögen MKR SA SEC oder MKR SA CTP (standardisiertes spezifisches Positionsrisiko) oder im Meldebogen MKR IM (interne Modelle) ausgewiesen. |
070 | VERBRIEFUNG ODER WIEDERVERBRIEFUNG?
Den Definitionen der Begriffe "Verbriefung" und "Wiederverbriefung" in Artikel 4 Absatz 1 Nummern 61 und 62 bis 64 der CRR entsprechend den Typ des zugrunde liegenden Vorgangs mit den folgenden Abkürzungen melden:
|
080-100 | SELBSTBEHALT
Artikel 404 bis 410 der CRR |
080 | TYP DES ANGEWENDETEN SELBSTBEHALTS
Für jeden in Auftrag gegebenen Verbriefungsplan wird der maßgebliche Typ des Einbehalts eines materiellen Nettoanteils ("net economic interest"), wie er in Artikel 405 der CRR vorgesehen ist, ausgewiesen. A - Vertikaler Anteil (Verbriefungspositionen): "das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche;" V - Vertikaler Anteil (verbriefte Risikopositionen): das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Kreditrisikos jeder verbrieften Risikoposition, wenn das im Hinblick auf diese verbrieften Risikopositionen zurückbehaltene Kreditrisiko dem Kreditrisiko, das im Hinblick auf ebendiese Risikopositionen verbrieft wurde, stets im Rang gleich- oder nachgestellt ist. B-Revolvierende Risikopositionen: "bei Verbriefungen von revolvierenden Risikopositionen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen". C - Bilanzwirksam: "das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht, wenn diese Risikopositionen ansonsten im Rahmen der Verbriefung verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Risikopositionen bei der Origination mindestens 100 beträgt". D - Erstverlust: "das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger übertragenen oder verkauften Tranchen, sodass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht". E - Befreit: Dieser Code wird für Verbriefungen ausgewiesen, die von den Bestimmungen in Artikel 405 Absatz 3 der CRR betroffen sind. N - Nicht zutreffend. Dieser Code wird für Verbriefungen ausgewiesen, die von den Bestimmungen in Artikel 404 der CRR betroffen sind. U - Verstoß oder unbekannt. Dieser Code wird angegeben, wenn das meldende Institut nicht sicher weiß, welche Art des Selbstbehalts angewendet wird, oder wenn ein Verstoß vorliegt. |
090 | % DES SELBSTBEHALTS AM MEDESTICHTAG
Der Selbstbehalt eines materiellen Nettoanteils durch den Originator, den Sponsor oder den ursprünglichen Kreditgeber der Verbriefung beträgt mindestens 5 % (am Abschlusstag). Unbeschadet des Artikels 405 Absatz 1 der CRR kann die Bemessung zum Abschlusstag normalerweise in der Weise ausgelegt werden, dass sie bei der erstmaligen Verbriefung der Risikopositionen stattfindet, und nicht bei der ursprünglichen Schaffung der Risikopositionen (also beispielsweise nicht bei der ursprünglichen Gewährung der zugrunde liegenden Darlehen). Unter einer Bemessung des Selbstbehalts beim Abschluss ist zu verstehen, dass 5 % den prozentualen Selbstbehaltsanteil darstellen, der zu der Zeit, als diese Selbstbehaltshöhe bemessen und die Anforderung erfüllt wurde (beispielsweise bei der erstmaligen Verbriefung der Risikopositionen) erforderlich war. Eine dynamische Neubemessung und Neuanpassung des zurückbehaltenen Prozentanteils während der gesamten Laufzeit der Transaktion ist nicht erforderlich. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn in Spalte 080 (Typ des angewendeten Selbstbehalts) die Codes "E" (befreit) oder "N" (nicht zutreffend) ausgewiesen wurden. |
100 | EINHALTUNG DER SELBSTBEHALTANFORDERUNG?
Artikel 405 Absatz 1 der CRR Folgende Abkürzungen sind einzutragen: Y - Ja (Yes); N - Nein. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn in Spalte 080 (Typ des angewendeten Selbstbehalts) die Codes "E" (befreit) oder "N" (nicht zutreffend) ausgewiesen wurden. |
110 | FUNKTION DES INSTITUTS: (ORIGINATOR/SPONSOR/URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER/ANLEGER)
Folgende Abkürzungen sind einzutragen:
Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 (Originator) und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 (Sponsor) der CRR. Hinsichtlich der Anleger wird angenommen, dass es sich bei ihnen um Institute handelt, auf die die Bestimmungen der Artikel 406 und 407 der CRR zutreffen. |
120-130 | NICHT ABCP-PROGRAMME
Aufgrund ihrer Besonderheit und weil sie mehrere einzelne Verbriefungspositionen umfassen, sind ABCP-Programme (die in Artikel 242 Absatz 9 der CRR definiert werden) von der Meldung in den Spalten 120 und 130 befreit. |
120 | URSPRUNGSDATUM (MM/JJJJ)
Monat und Jahr des Ursprungsdatums (d. h. das Abgrenzungs- oder Abschlussdatum des Pools) der Verbriefung sind in folgendem Format auszuweisen: "mm/JJJJ". Bei jedem einzelnen Verbriefungsplan kann sich das Ursprungsdatum von einem Meldestichtag zum anderen nicht ändern. Im Sonderfall der durch offene Pools besicherten Verbriefungspläne entspricht das Ursprungsdatum dem Datum der ersten Begebung von Wertpapieren. Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
130 | GESAMTBETRAG VERBRIEFTER RISIKOPOSITIONEN AM URSPRUNGSDATUM
In dieser Spalte wird der Betrag (laut der ursprünglichen Risikopositionen vor Umrechnungsfaktoren) des verbrieften Portfolios am Ursprungsdatum erfasst. Im Fall der durch offene Pools besicherten Verbriefungspläne wird der Betrag ausgewiesen, der sich auf das Ursprungsdatum der ersten Begebung von Wertpapieren bezieht. Bei traditionellen Verbriefungen werden keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (d. h. mit mehreren Originatoren) wird nur der Betrag ausgewiesen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten werden nur die Beträge ausgewiesen, die vom meldenden Unternehmen begeben wurden. Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
140-220 | VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN
In den Spalten 140 bis 220 werden vom meldenden Unternehmen Angaben zu einer Reihe von Merkmalen des verbrieften Portfolios angefordert. |
140 | GESAMTBETRAG
Die Institute weisen den Wert des verbrieften Portfolios zum Meldestichtag, d. h. den ausstehenden Betrag der verbrieften Risikopositionen, aus. Bei traditionellen Verbriefungen werden keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (d. h. mit mehreren Originatoren) wird nur der Betrag ausgewiesen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei durch geschlossene Pools besicherten Verbriefungsplänen (d. h. das Portfolio verbriefter Aktiva kann nach dem Ursprungsdatum nicht mehr vergrößert werden) wird der Betrag fortschreitend gesenkt. Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
150 | ANTEIL DES INSTITUTS (%)
Hier ist der am Meldestichtag bestehende Anteil (Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen) des Instituts am verbrieften Portfolio auszuweisen. Die in dieser Spalte auszuweisende Zahl beträgt, außer bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen, standardmäßig 100 %. In diesem Fall weist das meldende Unternehmen seinen aktuellen Beitrag zum verbrieften Portfolio aus (relativ gesehen äquivalent zur Spalte 140). Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
160 | TYP
In dieser Spalte werden Angaben zum Typ der Vermögenswerte ("1" bis "8") oder Verbindlichkeiten ("9" und "10") des verbrieften Portfolios erfasst. Das Institut muss einen der folgenden Zahlencodes melden: 1 - Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien; 2 - Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien; 3 - Kreditkartenforderungen; 4 - Leasinggeschäfte; 5 - Darlehen an Unternehmen oder KMU (als Unternehmen behandelt); 6 - Verbraucherdarlehen; 7 - Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen; 8 - Sonstige Vermögenswerte; 9 - Gedeckte Schuldverschreibungen; 10 - Sonstige Verbindlichkeiten. Besteht der Pool verbriefter Risikopositionen aus einem Mix der oben aufgeführten Typen, gibt das Institut den wichtigsten Typ an. Bei Wiederverbriefungen nimmt das Institut auf den letztendlich zugrunde liegenden Pool von Vermögenswerten Bezug. Zum Typ "10" (sonstige Verbindlichkeiten) gehören auch Schatzanweisungen und synthetische Unternehmensanleihen ("Credit Linked Notes"). Bei durch geschlossene Pools besicherten Verbriefungsplänen kann sich der Typ von einem Meldestichtag zum anderen nicht ändern. |
170 | ANGEWENDETER ANSATZ (SA/IRB/MIX)
In dieser Spalte werden Angaben zu dem Ansatz, den das Institut am Meldestichtag auf die verbrieften Risikopositionen anwenden würde, erfasst. Folgende Abkürzungen sind einzutragen:
Wird beim Standardansatz in Spalte 050 "P" angegeben, ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Meldebogen CR SEC SA auszuweisen. Wird beim IRB-Ansatz in Spalte 050 "P" angegeben, ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen im Meldebogen CR SEC IRB auszuweisen. Wird bei der Kombination aus SA- und IRB-Ansatz in Spalte 050 "P" angegeben, dann ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen sowohl im Meldebogen CR SEC SA als auch im Meldebogen CR SEC IRB auszuweisen. Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Diese Spalte gilt jedoch nicht für die Verbriefung von Verbindlichkeiten. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor. |
180 | ANZAHL DER RISIKOPOSITIONEN
Artikel 261 Absatz 1 der CRR Diese Spalte ist nur für diejenigen Institute zwingend, die den IRB-Ansatz auf die Verbriefungspositionen anwenden (und daher in Spalte 170 "I" angeben). Das Institut weist die effektive Anzahl der Risikopositionen aus. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um die Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen auf den verbrieften Risikopositionen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) beruhen. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Anleger füllen diese Spalte nicht aus. |
190 | LAND
Den Code (ISO 3166-1 alpha-2) des Ursprungslandes der der Transaktion letztendlich zugrunde liegenden Risikoposition, d. h. das Land des unmittelbaren Schuldners der ursprünglichen verbrieften Risikopositionen, angeben (Transparenz). Besteht der Verbriefungspool aus verschiedenen Ländern, gibt das Institut das wichtigste Land an. Überschreitet kein Land die auf dem Betrag der Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten beruhende Untergrenze von 20 %, wird "OT" (sonstige) gemeldet. |
200 | ELGD (%)
Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (ELGD) wird nur von Instituten ausgewiesen, die den aufsichtlichen Formelansatz anwenden (und daher in Spalte 170 "I" melden). Die ELGD wird gemäß Artikel 262 Absatz 1 der CRR berechnet. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um die Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen auf den verbrieften Risikopositionen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) beruhen. Diese Spalte wird auch nicht ausgefüllt, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor. |
210 | (-) WERTBERICHTUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN
Dies betrifft Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der CRR) für Kreditverluste, die gemäß dem für das meldende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen schließen jeden Betrag ein, der für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust angesetzt wurde (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallenen bilanziellen Risikopositionen gemäß Artikel 166 Absatz 1 der CRR. Die Rückstellungen schließen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten ein. In dieser Spalte werden Angaben zu den Wertberichtigungen und Rückstellungen, die auf die verbrieften Risikopositionen angewendet werden, erfasst. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt. Diese Angabe ist auch dann auszuweisen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Sponsoren nehmen in dieser Spalte keine Meldungen vor. |
220 | EIGENMITTELANFORDERUNG VOR VERBRIEFUNG (%)
In dieser Spalte werden Angaben zu den Eigenmittelanforderungen des verbrieften Portfolios für den Fall erfasst, dass keine Verbriefung stattgefunden haben sollte. Außerdem werden die mit diesen Risiken verbundenen, erwarteten Verluste (Kirb), als Prozentsatz (mit zwei Dezimalstellen) der Summe der am Ursprungsdatum bestehenden, verbrieften Risikopositionen erfasst. Kirb wird in Artikel 242 Absatz 4 der CRR definiert. Diese Spalte ist nicht auszufüllen, wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt.
Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
230-300 | VERBRIEFUNGSSTRUKTUR
In diesem Block aus sechs Spalten werden Angaben zur Struktur der Verbriefung nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen, Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) und Laufzeit erfasst. Bei Multi-Seller-Verbriefungen wird für die Erstverlusttranche nur der Betrag ausgewiesen, der auf das meldende Institut entfällt bzw. diesem zugewiesen wurde. |
230-250 | BILANZWIRKSAME POSTEN
In diesem Spaltenblock werden Angaben zu bilanzwirksamen Posten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst. |
230 | VORRANGIG
In diese Kategorie sind alle Tranchen aufzunehmen, die nicht als Mezzanine-Tranchen oder Erstverlusttranchen infrage kommen. |
240 | MEZZANINE
Siehe Artikel 243 Absatz 3 (traditionelle Verbriefung) und Artikel 244 Absatz 3 (synthetische Verbriefung) der CRR. |
Spalten | |
250 | ERSTVERLUST
Der Begriff der Erstverlusttranche wird in Artikel 242 Absatz 15 der CRR definiert. |
260-280 | AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE
In diesem Spaltenblock werden Angaben zu außerbilanziellen Posten und Derivaten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst. Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet, die auch bei den bilanzwirksamen Posten zum Einsatz kommen. |
290 | ERSTER VORHERSEHBARER KÜNDIGUNGSTERMIN
Der in Anbetracht der Vertragsklauseln und der aktuell erwarteten Finanzlage wahrscheinliche Termin für die Kündigung der gesamten Verbriefung. Allgemein wäre dies der jeweils früheste der folgenden Termine:
Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des ersten vorhersehbaren Kündigungstermins. Falls verfügbar, wird der genaue Tag angegeben, andernfalls der erste Tag des Monats. |
300 | GESETZLICHER LETZTER FÄLLIGKEITSTERMIN
Dies ist das Datum, an dem die gesamte Hauptforderung der Verbriefung nebst Zinsen den Rechtsvorschriften entsprechend zurückgezahlt werden muss (auf der Grundlage der Transaktionsdokumente). Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des gesetzlichen letzten Fälligkeitstermins. Falls verfügbar, wird der genaue Tag angegeben, andernfalls der erste Tag des Monats. |
310-400 | VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
In diesem Spaltenblock werden Angaben zu den am Meldestichtag bestehenden Verbriefungspositionen nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen und Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) erfasst. |
310-330 | BILANZWIRKSAME POSTEN
Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet, die auch bei den bilanzwirksamen Posten zum Einsatz kommen. |
340-360 | AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE
Hier werden die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen angewendet, die auch bei den außerbilanziellen Posten zum Einsatz kommen. |
370-400 | ZUSATZINFORMATIONEN: AUSSERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE
In diesem Spaltenblock werden zusätzliche Angaben zu den gesamten außerbilanziellen Posten und Derivaten erfasst (die bereits nach einer anderen Aufschlüsselung in den Spalten 340 360 ausgewiesen sind). |
370 | DIREKTE KREDITSUBSTITUTE (DCS)
Diese Spalte bezieht sich auf Verbriefungspositionen, die vom Originator gehalten und mit direkten Kreditsubstituten (DCS) besichert werden. Laut Anhang I der CRR werden die folgenden, einem hohen Risiko unterliegenden außerbilanziellen Posten als DCS betrachtet:
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380 | IRS/CRS
IRS steht für Zinsswaps (Interest Rate Swaps), während CRS für Währungsswaps (Currency Rate Swaps) steht. Diese Derivate werden in Anhang II der CRR aufgeführt. |
390 | ANRECHENBARE LIQUIDITÄTSFAZILITÄTEN
Die in Artikel 242 Absatz 3 der CRR definierten Liquiditätsfazilitäten (LF) müssen eine in Artikel 255 Absatz 1 der CRR festgelegte Aufstellung von sechs Bedingungen erfüllen, um als anrechenbar betrachtet werden zu können (ungeachtet der vom Institut angewendeten Methode, d. h. SA oder IRB). |
400 | SONSTIGE (EINSCHLIESSLICH NICHT ANRECHENBARER LF)
Diese Spalte ist den verbleibenden außerbilanziellen Posten wie beispielsweise den nicht anrechenbaren Liquiditätsfazilitäten vorbehalten (d. h. denjenigen LF, die die in Artikel 255 Absatz 1 der CRR aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen). |
410 | VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG: ANGEWANDTER UMRECHNUNGSFAKTOR
In Artikel 242 Absatz 12, Artikel 256 Absatz 5 (SA) und Artikel 265 Absatz 1 (IRB) der CRR ist eine Reihe von Umrechnungsfaktoren vorgesehen, die auf den Betrag des Anlegeranteils anzuwenden sind (zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge). Diese Spalte gilt für Verbriefungspläne mit Klauseln über vorzeitige Rückzahlungen (d. h. revolvierende Verbriefungen). Laut Artikel 256 Absatz 6 der CRR richtet sich der anzuwendende Umrechnungsfaktor nach dem Niveau des aktuellen Dreimonatsdurchschnitts des Zinsüberschusses. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen. Diese Angabe hängt mit Zeile 100 im Meldebogen CR SA SEC und Zeile 160 im Meldebogen CR SEC IRB zusammen. |
420 | (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER WERT DER RISIKOPOSITIONEN
Diese Angabe hängt eng mit Spalte 200 im Meldebogen CR SA SEC und Spalte 180 im Meldebogen CR SEC IRB zusammen. In dieser Spalte wird eine negative Zahl ausgewiesen. |
430 | GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION VOR OBERGRENZE
In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag vor der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. der risikogewichtete Positionsbetrag wird anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) werden in dieser Spalte keine Daten ausgewiesen. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen. |
440 | GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION NACH OBERGRENZE
In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag nach der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst (d. h. bei Verbriefungsplänen mit Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos). Bei Verbriefungsplänen ohne Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos (d. h. die Eigenmittelanforderungen werden anhand der verbrieften Risikopositionen errechnet) werden in dieser Spalte keine Daten ausgewiesen. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten ist diese Spalte nicht auszufüllen. |
450-510 | VERBRIEFUNGSPOSITIONEN - HANDELSBUCH |
450 | CTP ODER NICHT-CTP?
Folgende Abkürzungen sind einzutragen: C - Korrelationshandelsportfolio (CTP) N - Kein Korrelationshandelsportfolio |
460-470 | NETTOPOSITIONEN - KAUF/VERKAUF
Siehe Spalten 050/060 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. des Meldebogens MKR SA CTP. |
480 | GESAMTE EIGENMITTELANFORDERUNGEN (SA) - SPEZIFISCHES RISIKO
Siehe Spalte 610 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. Spalte 450 des Meldebogens MKR SA CTP. |
4. Meldebögen zum operationellen Risiko
4.1. C 16.00 - Operationelles Risiko (OPR)
4.1.1. Allgemeine Bemerkungen
4.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010-030 | MASSGEBLICHER INDIKATOR
Institute, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko den jeweils maßgeblichen Indikator (BIA, SA und ASA) verwenden, weisen in den Spalten 010 bis 030 den für die jeweiligen Jahre maßgeblichen Faktor aus. Bei einer Kombination verschiedener Ansätze wie sie in Artikel 314 der CRR genannt wird, melden die Institute zu Informationszwecken auch den maßgeblichen Indikator für die nach dem AMA behandelten Tätigkeiten. Dies trifft auch für alle anderen AMA-Banken zu. Nachfolgend bezeichnet der Begriff "maßgeblicher Indikator" die Summe der in Artikel 316 Absatz 1 Tabelle 1 der CRR genannten Posten. Stehen dem Institut aus weniger als drei Jahren Daten zum maßgeblichen Indikator zur Verfügung, werden vorrangig die verfügbaren historischen Daten (geprüfte Zahlen) den entsprechenden Tabellenspalten zugewiesen. Stehen beispielsweise nur für ein Jahr historische Daten zu Verfügung, sind diese in Spalte 030 auszuweisen. Sofern dies angemessen erscheint, werden die zukunftsgerichteten Schätzungen dann in die Spalte 020 (Schätzung für das nächste Jahr) und in die Spalte 010 (Schätzung des Jahres +2) aufgenommen. Darüber hinaus darf das Institut zukunftsgerichtete Schätzungen zum Geschäft verwenden, wenn keine historischen Daten zum "maßgeblichen Indikator" verfügbar sind. |
040-060 | DARLEHEN UND KREDITE (BEI ANWENDUNG DES ASA)
Diese Spalten sind zur Meldung der Beträge der Darlehen und Kredite in den Geschäftsfeldern "Firmenkundengeschäft" und "Privatkundengeschäft" im Sinne von Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe b der CRR zu verwenden. Diese Beträge werden zur Berechnung des alternativen maßgeblichen Indikators verwendet, der zu der Eigenmittelanforderung führt, die den mit dem alternativen Standardansatz (ASA) behandelten Tätigkeiten entspricht (Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe a der CRR). Beim Geschäftsfeld "Firmenkundengeschäft" werden auch die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere aufgenommen. |
070 | EIGENMITTELANFORDERUNG
Die Eigenmittelanforderung wird gemäß dem verwendeten Ansatz nach Maßgabe der Artikel 312 bis 324 der CRR berechnet. Der daraus hervorgehende Betrag wird in Spalte 070 ausgewiesen. |
071 | GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITION OPERATIONELLES RISIKO
Artikel 92 Absatz 4 der CRR Eigenmittelanforderungen in Spalte 070, multipliziert mit 12,5. |
080 | DAVON: AUF EINEN ALLOKATIONSMECHANISMUS ZURÜCKZUFÜHREN
Artikel 18 Absatz 1 der CRR in Bezug auf die in Artikel 312 Absatz 2 genannte Einbeziehung der Allokationsmethodik, nach der die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt werden, und in Bezug auf die Frage, ob und wie in einem Risikomesssystem, das von einem EU-Mutterinstitut und seinen Tochterunternehmen, der Gesamtheit der Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft genutzt wird, Diversifizierungseffekte eingerechnet werden sollen. |
090-120 | GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA |
090 | EIGENMITTELANFORDERUNG VOR ENTLASTUNGSEFFEKTEN AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN
Die in Spalte 090 ausgewiesene Eigenmittelanforderung entspricht der Eigenmittelanforderung in Spalte 070, wird aber vor Berücksichtigung von Entlastungseffekten aufgrund von erwarteten Verlusten, Diversifizierungen und Risikominderungstechniken berechnet (siehe unten). |
100 | (-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN ERWARTETEN VERLUSTS
In Spalte 100 wird die Reduktion der Eigenmittelanforderung aufgrund des durch die interne Geschäftspraxis erfassten erwarteten Verlusts (nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der CRR) ausgewiesen. |
110 | (-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGEN
Der Diversifizierungseffekt in Spalte 110 ist die Differenz zwischen der Summe der für jede Klasse operationeller Risiken getrennt berechneten Eigenmittelanforderungen (d. h. eine Situation, in der eine "perfekte Abhängigkeit" herrscht) und der unter Berücksichtigung von Korrelationen und Abhängigkeiten berechneten diversifizierten Eigenmittelanforderung (d. h. in der Annahme einer weniger als "perfekten Abhängigkeit" zwischen den Risikoklassen). Die "perfekte Abhängigkeit" tritt im "Standardfall" ein, wenn sich das Institut also keiner ausdrücklichen Korrelationsstrukturen zwischen den Risikoklassen bedient. Das AMA-Kapital wird folglich als Summe der Bemessungen der einzelnen operationellen Risiken in den gewählten Risikoklassen berechnet. In diesem Fall wird die Korrelation zwischen den Risikoklassen als 100 % angenommen und der Wert in der Spalte ist auf null zu setzen. Dagegen muss das Institut, wenn es eine ausdrückliche Korrelationsstruktur zwischen den Risikoklassen berechnet, in diese Spalte die Differenz zwischen dem aus dem Standardfall herrührenden AMA-Kapital und dem nach der Anwendung der Korrelationen zwischen den Risikoklassen errechneten Kapital aufnehmen. Der Wert spiegelt die "Diversifizierungsfähigkeit" des AMA-Modells wider, also die Fähigkeit des Modells, ein nicht gleichzeitiges Auftreten schwerwiegender, im Rahmen des operationellen Risikos eintretender Verluste zu erfassen. In Spalte 110 ist der Betrag auszuweisen, um den die angenommene Korrelationsstruktur das AMA-Kapital in Bezug auf die Annahme einer Korrelation von 100 % verringert. |
120 | (-) REDUKTION DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGSMECHANISMEN)
In Spalte 120 sind die Auswirkungen von Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen nach Artikel 323 Absätze 1 bis 5 auszuweisen. |
Zeilen | |
010 | DEM BASISINDIKATORANSATZ (BIA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN
In dieser Zeile werden die Beträge dargestellt, die den Tätigkeiten entsprechen, bei denen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko der BIA angewendet wird (Artikel 315 und 316 der CRR). |
020 | DEM STANDARDANSATZ (SA) BZW. DEM ALTERNATIVEN STANDARDANSATZ (ASA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN
Hier ist die nach SA und ASA (Artikel 317 bis 319 der CRR) berechnete Eigenmittelanforderung auszuweisen. |
030-100 | DEM SA UNTERLIEGEND
Wird der Standardansatz (SA) eingesetzt, wird der maßgebliche Indikator für jedes betroffene Jahr in den Zeilen 030 bis 100 auf die in Artikel 317 Tabelle 2 der CRR definierten Geschäftsfelder verteilt. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu Geschäftsfeldern folgt den in Artikel 318 der CRR beschriebenen Grundsätzen. |
110-120 | DEM ASA UNTERLIEGEND
Institute, die den alternativen Standardansatz (ASA) verwenden (Artikel 319 der CRR), weisen für die jeweiligen Jahre den jeweils maßgeblichen Indikator in den Zeilen 030 bis 050 und 080 bis 100 getrennt für jedes Geschäftsfeld und in den Zeilen 110 und 120 für die Geschäftsfelder "Firmenkundengeschäft" und "Privatkundengeschäft" aus. Die Zeilen 110 und 120 stellen den Betrag des maßgeblichen Indikators für die dem ASA unterliegenden Tätigkeiten dar. Dabei wird zwischen den dem Geschäftsfeld "Firmenkundengeschäft" und den dem Geschäftsfeld "Privatkundengeschäft" entsprechenden Banktätigkeiten unterschieden (Artikel 319 der CRR). Sowohl für die Zeilen, die dem "Firmenkundengeschäft" und dem "Privatkundengeschäft" nach dem Standardansatz (SA) (Zeilen 060 und 070) entsprechen, als auch für die dem ASA vorbehaltenen Zeilen 110 und 120 können Beträge eingetragen sein (wenn beispielsweise für ein Tochterunternehmen der Standardansatz gilt, während das Mutterunternehmen dem ASA unterliegt). |
130 | FORTGESCHRITTENEN MESSANSÄTZEN UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN - AMA
Auszuweisen sind die maßgeblichen Daten für AMA-Institute (Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 321 bis 323 der CRR). Bei einer Kombination verschiedener Ansätze wie sie in Artikel 314 der CRR genannt wird, werden Angaben zum maßgeblichen Indikator für die nach dem AMA behandelten Tätigkeiten gemeldet. Dies trifft auch für alle anderen AMA-Banken zu. |
4.2. Operationelles Risiko: Detaillierte Angaben zu den Verlusten des letzten Jahres (OPR DETAILS)
4.2.1. Allgemeine Bemerkungen
4.2.2. C 17.01: Verluste aufgrund von operationellen Risiken und Rückflüsse des letzten Jahres nach Geschäftsfeldern und Ereigniskategorien (OPR DETAILS 1)
4.2.2.1. Allgemeine Bemerkungen
4.2.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010-070 | EREIGNISKATEGORIEN
Die Institute weisen die Verluste nach den in Artikel 324 der CRR definierten Ereigniskategorien in den jeweiligen Spalten 010 bis 070 aus. Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem Standardansatz BIA berechnen, dürfen Verluste, für die die Ereigniskategorie nicht festgestellt wurde, nur in der Spalte 080 melden. |
080 | EREIGNISKATEGORIEN INSGESAMT
In Spalte 080 melden die Institute für jedes Geschäftsfeld die "Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)" insgesamt, den "Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)" insgesamt, die "Zahl der Ereignisse mit Verlustanpassung" insgesamt, die "Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden" insgesamt, den "größten Einzelverlust" insgesamt, die "Summe der fünf größten Verluste", den "direkten Gesamtrückfluss von Verlusten" insgesamt und den "Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen" insgesamt. Sofern das Institut die Ereigniskategorien für alle Verluste ermittelt hat, zeigt Spalte 080 die einfache Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse, der Brutto-Gesamtverlustbeträge, der Gesamtrückflüsse von Verlusten und der "Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden", die in den Spalten 010 bis 070 ausgewiesen sind. Der in Spalte 080 angegebene "größte Einzelverlust" ist der größte Einzelverlust in einem Geschäftsfeld und entspricht - wenn das Institut die Ereigniskategorie für alle Verluste ermittelt hat - dem höchsten Wert, der in den Spalten 010 bis 070 als "größter Einzelverlust" ausgewiesen wurde. Bezüglich der Summe der fünf größten Verluste wird in Spalte 080 die Summe der innerhalb eines Geschäftsfeldes eingetretenen fünf größten Verluste gemeldet. |
090-100 | ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE
Institute melden in den Spalten 090 und 100 die Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung, die sie gemäß Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c letzter Satz der CRR anwenden. Wendet das Institut für jedes Geschäftsfeld nur eine Bagatellgrenze an, wird nur die Spalte 090 ausgefüllt. Werden innerhalb eines aufsichtsrechtlichen Geschäftsfeldes mehrere Bagatellgrenzen verwendet, wird auch die höchste anzuwendende Bagatellgrenze (Spalte 100) eingetragen. |
Zeilen | |
010-880 | GESCHÄFTSFELDER: UNTERNEHMENSFINANZIERUNG, HANDEL UND VERKAUF, WERTPAPIER-PROVISIONSGESCHÄFT, FIRMENKUNDENGESCHÄFT, PRIVATKUNDENGESCHÄFT, ZAHLUNG UND ABWICKLUNG, AGENTURDIENSTLEISTUNGEN, VERMÖGENSVERWALTUNG, GESAMTUNTERNEHMEN
Für jedes Geschäftsfeld gemäß Definition in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR unter Einschluss des zusätzlichen Geschäftsfeldes "Gesamtunternehmen" nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR und für jede Ereigniskategorie weist das Institut unter Beachtung der internen Bagatellgrenzen folgende Angaben aus: Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse), Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse), Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung, Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden, größter Einzelverlust, Summe der fünf größten Verluste, direkter Gesamtrückfluss von Verlusten und Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen. Bei einem Verlustereignis, dass sich auf mehrere Geschäftsfelder auswirkt, wird der "Bruttoverlustbetrag" auf alle betroffenen Geschäftsfelder verteilt. Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem BIA berechnen, können Verluste, für die die Ereigniskategorie nicht festgestellt wurde, nur in den Spalten 910-980 melden. |
010, 110, 210, 310, 410, 510, 610, 710, 810 | Anzahl der Ereignisse (neue Ereignisse)
Die Anzahl der Ereignisse ist die Anzahl der operationellen Risikoereignisse, für die in der Berichtsperiode Bruttoverluste bilanziert wurden. Die Anzahl der Ereignisse bezieht sich auf "neue Ereignisse", d. h. operationelle Risikoereignisse, die
"Neue Ereignisse" schließen keine operationellen Risikoereignisse ein, die in früheren Berichtsperioden "erstmalig bilanziert" und bereits in früheren Aufsichtsmeldungen angegeben wurden. |
020, 120, 220, 320, 420, 520, 620, 720, 820 | Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)
Der Bruttoverlustbetrag ist der Bruttoverlustbetrag für operationelle Risikoereignisse (z B. direkte Gebühren, Rückstellungen, Abrechnungen). Alle mit einem einzelnen Ereignis zusammenhängenden Verluste, die im Berichtszeitraum erstmalig bilanziert werden, werden summiert und als Bruttoverlust für dieses Ereignis in dieser Berichtsperiode angesehen. Der ausgewiesene Bruttoverlustbetrag bezieht sich auf "neue Ereignisse" im Sinne der vorstehenden Zeile. Für Ereignisse, die in einer früheren, in vormaligen Aufsichtsmeldungen nicht enthaltenen Berichtsperiode "erstmalig bilanziert wurden", wird der bis zum Meldestichtag akkumulierte Gesamtverlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) als Bruttoverlust zum Meldestichtag ausgewiesen. Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt. |
030, 130, 230, 330, 430, 530, 630, 730, 830 | Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung
Die Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung ist die Anzahl der in früheren Berichtsperioden "erstmalig bilanzierten" und in früheren Meldungen bereits enthaltenen operationellen Risikoereignisse, für die in der aktuellen Berichtsperiode Verlustanpassungen vorgenommen wurden. Wurde für ein Ereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, wird die Summe dieser Verlustanpassungen als eine Anpassung in dieser Periode gezählt. |
040, 140, 240, 340, 440, 540, 640, 740, 840 | Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden
Die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden entsprechen der Summe aus folgenden Elementen (mit positivem oder negativem Vorzeichen):
Wurde für ein Ereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, werden die Beträge aller dieser Verlustanpassungen unter Beachtung des (positiven oder negativen) Vorzeichens der Anpassungen summiert. Diese Summe wird dann als Verlustanpassung für dieses Ereignis in dieser Berichtsperiode angesehen. Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Ereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, weist das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Ereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Ereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), mit einem negativen Vorzeichen aus, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben. Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt. |
050, 150, 250, 350, 450, 550, 650, 750, 850 | Größter Einzelverlust
Der "größte Einzelverlust" ist der größere der beiden folgenden Beträge:
Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt. |
060, 160, 260, 360, 460, 560, 660, 760, 860 | Summe der fünf größten Verluste
Die "Summe der fünf größten Verluste" ist die Summe der fünf größten Beträge unter
Erhaltene Rückflüsse werden bei der Angabe der Beträge nicht berücksichtigt. |
070, 170, 270, 370, 470, 570, 670, 770, 870 | Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten
Der direkte Gesamtrückfluss umfasst alle erhaltenen Rückflüsse außer jenen nach Artikel 323 der CRR, die in der nachstehenden Zeile ausgewiesen werden. Der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten ist die Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten direkten Rückflüsse und Anpassungen von direkten Rückflüssen für operationelle Risikoereignisse, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden. |
080, 180, 280, 380, 480, 580, 680, 780, 880 | Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen
Die Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen sind die Rückflüsse, die unter Artikel 323 der CRR fallen. Der Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen ist die Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen für operationelle Risikoereignisse, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden. |
910-980 | GESCHÄFTSFELDER INSGESAMT
Für jede Ereigniskategorie (Spalte 010 bis 080) müssen die Angaben (Artikel 322 Absatz 3 Buchstaben b, c und e der CRR) über die Geschäftsfelder insgesamt gemeldet werden. |
910-914 | Anzahl der Ereignisse
In Zeile 910 ist die Anzahl der die interne Bagatellgrenze überschreitenden Ereignisse nach Ereigniskategorien für die Geschäftsfelder insgesamt anzugeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Ereignisse nach Geschäftsfeldern sein, weil die Ereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das/die von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann. In den Zeilen 911 bis 914 ist die Anzahl der internen Ereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen liegt. Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld "Gesamtunternehmen" im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet bzw. für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 080 Folgendes:
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920-924 | Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse)
Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld "Gesamtunternehmen" im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet hat, ist der in Zeile 920 ausgewiesene Bruttoverlustbetrag (neue Ereignisse) die einfache Aggregation der Bruttoverlustbeträge der neuen Ereignisse für jedes Geschäftsfeld. In den Zeilen 921 bis 924 ist der Bruttoverlustbetrag für Ereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen liegt. |
930, 935, 936 | Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung
In Zeile 930 wird die Gesamtzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung, wie für die Zeilen 030, 130, ..., 830 definiert, angegeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung nach Geschäftsfeldern sein, weil die Ereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das/die von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann. Die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung wird untergliedert in die Anzahl der Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde, und die Anzahl der Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (allesamt mit positivem Vorzeichen ausgewiesen). |
940, 945, 946 | Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden
In Zeile 940 wird die Gesamtsumme der Verlustanpassungsbeträge für frühere Berichtsperioden nach Geschäftsfeldern (wie für die Zeilen 040, 140, ..., 840 definiert) angegeben. Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld "Gesamtunternehmen" im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugewiesen hat, ist der in Zeile 940 ausgewiesene Betrag die einfache Aggregation der für die verschiedenen Geschäftsfelder ausgewiesenen Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden. Der Betrag der Verlustanpassungen wird untergliedert in den Betrag für Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 945, mit positivem Vorzeichen ausgewiesen), und den Betrag für Ereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 946, mit negativem Vorzeichen ausgewiesen). Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Ereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, weist das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Ereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Ereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), in Zeile 946 mit einem negativen Vorzeichen aus, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben. |
950 | Größter Einzelverlust
Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld "Gesamtunternehmen" im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugewiesen hat, ist der größte Einzelverlust der größte, die interne Bagatellgrenze überschreitende Verlust für jede Ereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Zahlen können höher als der in jedem einzelnen Geschäftsfeld verzeichnete größte Einzelverlust sein, wenn sich ein Ereignis auf verschiedene Geschäftsfelder auswirkt. Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld "Gesamtunternehmen" im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet bzw. für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 080 Folgendes:
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960 | Summe der fünf größten Verluste
Gemeldet wird die Summe der fünf größten Verluste für jede Ereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Summe kann höher als die höchste Summe der in jedem einzelnen Geschäftsfeld ausgewiesenen fünf größten Verluste sein. Diese Summe ist ungeachtet der Anzahl der Verluste auszuweisen. Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld "Gesamtunternehmen" im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet bzw. für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, entspricht im Hinblick auf Spalte 080 die Summe der fünf größten Verluste der Summe der fünf größten Verluste in der gesamten Matrix, d. h. diese Summe muss weder zwingend dem höchsten Wert der "Summe der fünf größten Verluste" in Zeile 960 noch dem höchsten Wert der "Summe der fünf größten Verluste" in Spalte 080 entsprechen. |
970 | Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten
Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld "Gesamtunternehmen" im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet hat, ist der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten die einfache Aggregation des direkten Gesamtrückflusses von Verlusten für jedes einzelne Geschäftsfeld. |
980 | Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen
Sofern das Institut alle seine Verlust entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der CRR aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld "Gesamtunternehmen" im Sinne des Artikels 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugeordnet hat, ist der Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen die einfache Aggregation der Gesamtrückflüsse von Verlusten aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen für jedes Geschäftsfeld. |
4.2.3. C 17.02: Operationelles Risiko: Detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des letzten Jahres (OPR DETAILS 2)
4.2.3.1. Allgemeine Bemerkungen
Vorbehaltlich dieses Schwellenwerts sind in dem Meldebogen folgende Angaben zu machen:
4.2.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010 | ID des Ereignisses
Die Ereignis-ID ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Ist eine interne ID verfügbar, geben die Institute diese interne ID an. Ansonsten folgt die angegebene ID der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. |
020 | Abschlussstichtag
Der Abschlussstichtag ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem Verlust im Rahmen des operationellen Risikos angesetzt wurde. |
030 | Eintrittszeitpunkt
Der Eintrittszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis eintrat oder seinen Anfang nahm. |
040 | Erkennungszeitpunkt
Der Erkennungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis vom Institut erkannt wurde. |
050 | Ereigniskategorie
Die in Artikel 324 der CRR definierten Ereigniskategorien. |
060 | Bruttoverluste
Bruttoverluste für das Ereignis, wie oben für die Zeilen 020, 120 usw. des Meldebogens C 17.01 definiert. |
070 | Bruttoverluste abzüglich direkter Rückflüsse
Bruttoverluste für das Ereignis, wie oben für die Zeilen 020, 120 usw. des Meldebogens C 17.01 definiert, abzüglich der direkten Rückflüsse für dieses Verlustereignis. |
080-160 | Bruttoverluste nach Geschäftsfeldern
Die in der Spalte 060 angegebenen Bruttoverluste werden den relevanten Geschäftsfeldern gemäß Definition in Artikel 317 und Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der CRR zugewiesen. |
170 | Name des Rechtsträgers
Name des Rechtsträgers gemäß Spalte 010 von C 06.02, bei dem der Verlust - bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren - aufgetreten ist. |
180 | ID des Rechtsträgers
LEI des Rechtsträgers gemäß Spalte 025 von C 06.02, bei dem der Verlust - bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren - aufgetreten ist. |
190 | Geschäftsbereich
Geschäftsbereich oder Abteilung, wo der Verlust - bzw. der größte Verlust, falls mehrere Geschäftsbereiche oder Abteilungen betroffen waren - aufgetreten ist. |
200 | Beschreibung
Beschreibung des Ereignisses, falls nötig in verallgemeinerter oder anonymisierter Form, die zumindest Informationen über das Ereignis selbst und, soweit bekannt, über die treibenden Faktoren oder Ursachen des Ereignisses beinhalten sollte. |
5. Meldebögen zum Marktrisiko
5.1. C 18.00 - Marktrisiko: Standardansatz für Positionsrisiken börsengehandelter Schuldtitel (MKR SA TDI)
5.1.1. Allgemeine Bemerkungen
5.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010-020 | ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR. Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss von Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden (Artikel 345 Satz 2 der CRR). Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
030-040 | NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
050 | EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN
Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenkapitalanforderung belegt werden. |
060 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN
Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR. |
070 | GESAMTRISIKOBETRAG
Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5. |
Zeilen | |
010-350 | BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH
Die Positionen an im Handelsbuch geführten, börsengehandelten Schuldtiteln und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR und nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR werden hier abhängig von ihrer Risikokategorie, ihrer Laufzeit und des verwendeten Ansatzes ausgewiesen. |
011 | ALLGEMEINES RISIKO |
012 | Derivate
In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 328 bis 331. |
013 | Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten. |
020-200 | LAUFZEITBEZOGENER ANSATZ
Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der laufzeitbezogene Ansatz nach Artikel 339 Absätze 1 bis 8 der CRR angewendet wird, sowie die entsprechenden, in Artikel 339 Absatz 9 der CRR festgesetzten Eigenmittelanforderungen. Diese Positionen werden in die Zonen Eins, Zwei und Drei und diese wiederum nach der Fälligkeit der Instrumente aufgeteilt. |
210-240 | ALLGEMEINES RISIKO DURATIONSBEZOGENER ANSATZ
Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der durationsbezogene Ansatz nach Artikel 340 Absätze 1 bis 6 der CRR angewendet wird, sowie die entsprechenden, in Artikel 340 Absatz 7 der CRR festgesetzten Eigenmittelanforderungen. Diese Position wird in die Zonen 1, 2 und 3 aufgeteilt. |
250 | SPEZIFISCHES RISIKO
Dies ist die Summe der in den Zeilen 251, 325 und 330 ausgewiesenen Beträge. Dies betrifft Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, die der spezifischen Risikokapitalanforderung unterliegen, sowie die entsprechende Kapitalanforderung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 335, Artikel 336 Absätze 1 bis 3, Artikel 337 und Artikel 338 der CRR. Zu beachten ist auch Artikel 327 Absatz 1 letzter Satz der CRR. |
251-321 | Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen
Summe der in den Zeilen 260 bis 321 ausgewiesenen Beträge. Die Eigenmittelanforderung der n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die keine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist mittels Addition der Risikogewichte der Referenzeinheiten zu berechnen (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e Absätze 1 und 2 der CRR - "Transparenz"). Die n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die eine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e Absatz 3 der CRR) werden getrennt in Zeile 321 ausgewiesen. Meldung von Positionen, auf die Artikel 336 Absatz 3 der CRR anzuwenden ist: Für Schuldverschreibungen, die gemäß Artikel 129 Absatz 3 der CRR für ein Risikogewicht von 10 % im Anlagebuch infrage kommen, gilt eine Sonderbehandlung (gedeckte Schuldverschreibungen). Die spezifische Eigenmittelanforderung entspricht der Hälfte des Prozentsatzes der zweiten Kategorie in Tabelle 1 des Artikels 336 der CRR. Diese Positionen sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den Zeilen 280 bis 300 zuzuweisen. Wird das allgemeine Risiko von Zinspositionen durch ein Kreditderivat abgesichert, werden die Artikel 346 und 347 angewendet. |
325 | Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen
Dies sind die in Spalte 610 des Meldebogens MKR SA SEC ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Sie wird nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI gemeldet. |
330 | Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio
Dies sind die in Spalte 450 des Meldebogens MKR SA CTP ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen. Sie wird nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI gemeldet. |
350-390 | ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)
Artikel 329 Absatz 3 der CRR Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben. |
5.2. C 19.00 - Marktrisiko: Standardansatz für spezifische Risiken in Verbriefungen (MKR SA SEC)
5.2.1. Allgemeine Bemerkungen
5.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010-020 | ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 102 und 105 Absatz 1 der CRR in Verbindung mit Artikel 337 der CRR (Verbriefungspositionen) Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gelten, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
030-040 | (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 258 der CRR |
050-060 | NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen. |
070-520 | AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN
Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR Die Aufschlüsselung muss für Kauf- und Verkaufspositionen getrennt erfolgen. |
230-240 und 460-470 | 1.250 %
Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR |
250-260 und 480-490 | AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ
Artikel 337 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 262 der CRR Diese Spalten sind auszufüllen, wenn das Institut den alternativen aufsichtlichen Formelansatz (SFA) verwendet, nach dem die Eigenmittelanforderungen als Funktion aus den Merkmalen des Sicherheitenpools und den vertraglichen Eigenschaften der Tranche bestimmt werden. |
270 und 500 | TRANSPARENZ
SA: Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten). IRB: Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR zu entnehmen. |
280-290/510-520 | INTERNER BEMESSUNGSANSATZ
Artikel 109 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 259 Absätze 3 und 4 der CRR Diese Spalten sind auszufüllen, wenn das Institut zur Bestimmung der Kapitalanforderungen für Liquiditätsfazilitäten und Kreditsicherheiten, die Banken (einschließlich Drittbanken) ABCP-Conduits gewähren, den internen Bemessungsansatz verwenden. Der auf ECAI-Methoden basierende interne Bemessungsansatz (IAA) gilt nur für Risikopositionen gegenüber ABCP-Conduits, die bei ihrer Gründung eine dem Investmentstatus gleichwertige interne Beurteilung haben. |
530-540 | GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖSSEN GEGEN DIE SORGFALTSBESTIMMUNGEN
Artikel 337 Absatz 3 der CRR in Verbindung mit Artikel 407 der CRR Artikel 14 Absatz 2 der CRR |
550-570 | VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN UND SUMME DER GEWICHTETEN NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN
Artikel 337 der CRR ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens, das einem Institut erlaubt, das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko zu beschränken. |
580-600 | NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN UND SUMME DER GEWICHTETEN NETTO-VERKAUFS- UND -KAUFPOSITIONEN
Artikel 337 der CRR unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens |
610 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT
Gemäß Artikel 337 Absatz 4 der CRR addiert das Institut während einer am 31. Dezember 2014 endenden Übergangsfrist seine gewichteten Nettoverkaufspositionen (Spalte 580) und seine gewichteten Nettokaufpositionen (Spalte 590) getrennt. Die jeweils größere dieser Summen (nach Anwendung der Obergrenze) stellt die Eigenmittelanforderung dar. Ab 2015 addiert das Institut laut Artikel 337 Absatz 4 der CRR zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen seine gewichteten Nettopositionen unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt (Spalte 600). |
Zeilen | |
010 | GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
Gesamtbetrag der (im Handelsbuch gehaltenen) ausstehenden Verbriefungen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet. |
040, 070 und 100 | VERBRIEFUNGEN
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 61 und 62 der CRR |
020, 050, 080 und 110 | WIEDERVERBRIEFUNGEN
Artikel 4 Nummer 63 der CRR |
030-050 | ORIGINATOR
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR |
060-080 | ANLEGER
Dies ist ein Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor ist. |
090-110 | SPONSOR
Artikel 4 Nummer 14 der CRR Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein. |
120-210 | AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME GEWICHTETER NETTO-VERKAUFS- UND NETTO-KAUFPOSITIONEN NACH ZUGRUNDE LIEGENDEN TYPEN
Artikel 337 Absatz 4 letzter Satz der CRR Die Aufschlüsselung der zugrunde liegenden Vermögenswerte entspricht der im Meldebogen SEC Details (Spalte "Typ") verwendeten Einteilung:
Bei den einzelnen Verbriefungen berücksichtigt das Institut, falls der Pool aus verschiedenen Arten von Vermögenswerten besteht, den jeweils wichtigsten Typ. |
weiter. |