umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2114 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 in Bezug auf Meldebögen und Erläuterungen (5)

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5.3. C 20.00 - Marktrisiko: Standardansatz für das spezifische Risiko bei dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesenen Positionen (MKR SA CTP)

5.3.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden Angaben zu Positionen des Korrelationshandelsportfolios (CTP) (das Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und sonstige, gemäß Artikel 338 Absatz 3 aufgenommene CTP-Positionen enthält) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz abgefragt.
  2. Im Meldebogen MKR SA CTP werden nur die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen, die gemäß Artikel 335 in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden, bestimmt. Werden CTP-Positionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der CRR. Für sämtliche CTP-Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet dessen, ob das Institut zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 der CRR den Standardansatz oder den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz verwendet, nur einen Meldebogen. Die Meldung der Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen erfolgt im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM.
  3. Im Meldebogen wird strukturell nach Verbriefungspositionen, n-ter-Ausfall-Kreditderivaten und sonstigen CTP-Positionen unterschieden. Daraus ergibt sich, dass Verbriefungspositionen immer in den Zeilen 030, 060 oder 090 ausgewiesen werden (abhängig von der Funktion, die das Institut in der Verbriefung erfüllt). N-ter-Ausfall-Kreditderivate werden stets in Zeile 110 gemeldet."Sonstige CTP-Positionen" sind weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate (siehe die Definition in Artikel 338 Absatz 3 der CRR), sind aber (aufgrund der Absicherungsabsicht) ausdrücklich mit einer dieser beiden Positionen verknüpft. Aus diesem Grund werden sie entweder der Unterrubrik "Verbriefung" oder der Unterrubrik "n-ter-Ausfall-Kreditderivate" zugewiesen.
  4. Positionen, die ein Risikogewicht von 1.250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 258 der CRR). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 460 auszuweisen.

5.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010-020ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR in Verbindung mit Positionen, die gemäß Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

030-040(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 258 der CRR

050-060NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der CRR

Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der CRR zu entnehmen.

070-400AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHT (SA- UND IRB-ANSATZ)

Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR

160 und 330SONSTIGE

Dies betrifft sonstige, in den vorhergehenden Spalten nicht ausdrücklich genannte Risikogewichte.

Bei den n-ter-Ausfall-Kreditderivaten sind nur diejenigen Kreditderivate zu nennen, für die keine externe Bonitätsbeurteilung besteht. N-ter-Ausfall-Kreditderivate mit externer Bonitätsbeurteilung sind entweder im Meldebogen MKR SA TDI (Zeile 321) auszuweisen oder sie werden - wenn sie in das CTP aufgenommen wurden - der Spalte für das entsprechende Risikogewicht zugewiesen.

170-180 und 360-3701.250 %

Artikel 251 (Tabelle 1) und Artikel 261 Absatz 1 (Tabelle 4) der CRR

190-200 und 340-350AUFSICHTLICHER FORMELANSATZ

Artikel 337 Absatz 2 der CRR in Verbindung mit Artikel 262 der CRR

210/380TRANSPARENZ

SA: Artikel 253, Artikel 254 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR. In den der Transparenz dienenden Spalten sind alle Fälle unbeurteilter Risikopositionen enthalten, bei denen das Risikogewicht aus dem zugrunde liegenden Risikopositionsportfolio abgeleitet wird (durchschnittliches Risikogewicht des Pools, höchstes Risikogewicht des Pools oder Verwendung eines Konzentrationskoeffizienten).

IRB: Artikel 263 Absätze 2 und 3 der CRR Erläuterungen zu vorzeitigen Rückzahlungen sind Artikel 265 Absatz 1 und Artikel 256 Absatz 5 der CRR zu entnehmen.

220-230 und 390-400INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

Artikel 259 Absätze 3 und 4 der CRR

410-420VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN

Artikel 338 ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens.

430-440NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN

Artikel 338 unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der CRR eingeräumten Ermessens.

450EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

Die Eigenmittelanforderung wird als jeweils höherer Betrag entweder i) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettoverkaufspositionen (Spalte 430) gelten würde, oder ii) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettokaufpositionen (Spalte 440) gelten würde, bestimmt.


Zeilen
010GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Gesamtbetrag der (im Korrelationshandelsportfolio gehaltenen) ausstehenden Positionen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet.

020-040ORIGINATOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der CRR

050-070ANLEGER

Dies ist ein Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor ist.

080-100SPONSOR

Artikel 4 Nummer 14 der CRR

Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, trägt er in die den Originatoren vorbehaltenen Zeilen die Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva ein.

030, 060 und 090VERBRIEFUNGEN

Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und möglicherweise andere Absicherungspositionen, die die in Artikel 338 Absätze 2 und 3 der CRR festgesetzten Kriterien erfüllen.

Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen werden in die Zeile "Sonstige CTP-Positionen" aufgenommen.

110N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE

Hier werden durch n-ter-Ausfall-Kreditderivate abgesicherte n-ter-Ausfall-Kreditderivate in Sinne des Artikels 347 der CRR ausgewiesen.

Die Positionen Originator, Anleger und Sponsor sind für n-ter-Ausfall-Kreditderivate nicht passend. Daraus folgt, dass für n-ter-Ausfall-Kreditderivate keine Aufschlüsselung wie bei Verbriefungspositionen vorgesehen werden kann.

040, 070, 100 und 120SONSTIGE CTP-POSITIONEN

Die Positionen in:

  • Derivaten aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen;
  • durch Kreditderivate nach Artikel 346 der CRR abgesicherte CTP-Positionen;
  • sonstige Positionen, die Artikel 338 Absatz 3 der CRR erfüllen,

werden aufgenommen.

5.4. C 21.00 - Marktrisiko: Standardansatz für Positionsrisiken bei Aktieninstrumenten (MKR SA EQU)

5.4.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken bei im Handelsbuch gehaltenen und nach dem Standardansatz behandelten Aktieninstrumenten abgefragt.
  2. Der Meldebogen muss in Bezug auf die "Summe" sowie die vorher festgelegte Aufstellung folgender Märkte getrennt ausgefüllt werden: Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Ägypten, Ungarn, Island, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Vereinigtes Königreich, Albanien, Japan, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Russische Föderation, Serbien, Schweiz, Türkei, Ukraine, USA, Euro-Währungsgebiet zuzüglich eines weiteren Meldebogens für alle anderen Märkte. Für die Zwecke der hier betroffenen Berichtspflicht ist der Begriff "Markt" als "Land" zu verstehen (außer für dem Euro-Währungsgebiet angehörende Länder, siehe Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission).

5.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010-020ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der CRR

Hierbei handelt es sich um nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss von Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden (Artikel 345 Satz 2 der CRR).

030-040NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327, 329, 332, 341 und 345 der CRR

050EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenkapitalanforderung belegt werden. Die Eigenkapitalanforderung ist für jeden nationalen Markt einzeln zu berechnen. Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 werden nicht in diese Spalte aufgenommen.

060EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der CRR.

070GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.


Zeilen
010-130IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE

Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der CRR und gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der CRR

020-040ALLGEMEINES RISIKO

Einem allgemeinen Risiko unterliegende Positionen in Aktieninstrumenten (Artikel 343 der CRR) und die entsprechende Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der CRR.

Bei beiden Aufschlüsselungen (021/022 sowie 030/040) handelt es sich um Aufschlüsselungen in Bezug auf alle dem allgemeinen Risiko unterliegenden Positionen.

In den Zeilen 021 und 022 werden Angaben über die Aufschlüsselung nach Instrumenten verlangt. Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen wird nur die Aufschlüsselung in den Zeilen 030 und 040 verwendet.

021Derivate

In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 329 und 332.

022Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten.

030Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt

Hierbei handelt es sich um breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte unter einem bestimmten Ansatz nach Artikel 344 Absätze 1 und 4 der CRR. Diese Positionen unterliegen nur einem allgemeinen Risiko und müssen dementsprechend nicht in Zeile 050 ausgewiesen werden.

040Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten

Dies betrifft sonstige Positionen der Aktieninstrumente, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen laut Artikel 343 und Artikel 344 Absatz 3 der CRR.

050SPEZIFISCHES RISIKO

Dies betrifft Positionen der Aktieninstrumente, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen laut Artikel 342 und Artikel 344 Absatz 4 der CRR.

090-130ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 329 Absätze 2 und 3 der CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben.

5.5. C 22.00 - Marktrisiko: Standardansätze für das Fremdwährungsrisiko (MKR SA FX)

5.5.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Die Institute müssen Angaben zu den Positionen in den einzelnen Währungen (unter Einschluss der Berichtswährung) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Fremdwährungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, machen. Die Position wird für jede einzelne Währung (einschließlich Euro), sowie für Gold und OGA-Positionen berechnet.
  2. Die Zeilen 100 bis 480 dieses Meldebogens sind auch dann auszufüllen, wenn die Institute nicht zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 351 der CRR verpflichtet sind. In diesen Zusatzinformationen werden alle Positionen in der Berichtswährung einbezogen, unabhängig davon, inwieweit sie für die Zwecke des Artikels 354 der CRR berücksichtigt werden. Die Zeilen 130 bis 480 der Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die folgenden Währungen getrennt einzutragen: USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen.

5.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
020-030ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Dies betrifft die Bruttopositionen, die auf Vermögenswerte, ausstehende Beträge und ähnliche, in Artikel 352 Absatz 1 der CRR genannte Posten zurückzuführen sind. Nach Artikel 352 Absatz 2 sind - vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden - Positionen, die ein Institut eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seine Eigenmittelquoten gemäß Artikel 92 Absatz 1 abzusichern, und Positionen im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, nicht auszuweisen.

040-050NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 352 Absätze 3 und 4 Sätze 1 und 2 und Artikel 353 der CRR

Die Nettopositionen werden für jede Währung getrennt berechnet. Dementsprechend können gleichzeitig Kauf- und Verkaufspositionen bestehen.

060-080EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Artikel 352 Absatz 4 Satz 3, Artikel 353 und Artikel 354 der CRR

060-070EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Die Nettoverkaufs- und Nettokaufposition für jede einzelne Währung werden mittels Subtraktion der Summe der Kaufpositionen von der Summe der Verkaufspositionen berechnet.

Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettoverkaufspositionen werden addiert, um die Nettoverkaufsposition in der betreffenden Währung zu erhalten.

Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettokaufpositionen werden addiert, um die Nettokaufposition in der betreffenden Währung zu erhalten.

Abhängig von der jeweiligen Kauf- oder Verkaufsregelung werden die nicht ausgeglichenen Positionen in Währungen, die keine Berichtswährung sind, den Eigenkapitalanforderungen unterliegenden Positionen für andere Währungen (Zeile 030) in den Spalten 060 oder 070 zugewiesen.

080EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (AUSGEGLICHEN)

Ausgeglichene Positionen für eng miteinander verbundene Währungen.

RISIKOKAPITALANFORDERUNG (%)

Die als Prozentsatz ausgedrückte Risikokapitalanforderung gemäß Definition in Artikel 351 und Artikel 354.

090EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 3 der CRR.

100GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.


Zeilen
010POSITIONEN INSGESAMT

Alle Positionen in Währungen, die keine Berichtswährungen sind, sowie die Positionen in der Berichtswährung, die für die Zwecke des Artikels 354 der CRR berücksichtigt werden, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR (für die Umrechnung in die Berichtswährung).

020ENG VERBUNDENE WÄHRUNGEN

Die in Artikel 354 der CRR genannten Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen.

025Eng verbundene Währungen: davon: Berichtswährung

Positionen in der Berichtswährung, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 354 der CRR beitragen.

030ALLE SONSTIGEN WÄHRUNGEN (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden)

Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das in Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR genannte allgemeine Verfahren angewendet wird.

Meldung von OGA, die gemäß Artikel 353 der CRR als getrennte Währungen behandelt werden:

Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen gibt es für OGA, die als getrennte Währungen behandelt werden, zwei unterschiedliche Behandlungen:

  1. Die modifizierte Goldmethode wird angewendet, wenn die Ausrichtung der Anlagen des OGA nicht bekannt ist (die betroffenen OGA werden zur gesamten Netto-Fremdwährungsposition des Instituts hinzugefügt);
  2. Ist die Ausrichtung der Anlagen des OGA bekannt, werden die betroffenen OGA zur gesamten offenen Fremdwährungsposition (Kauf- oder Verkaufsposition, je nach Ausrichtung des OGA) hinzugefügt.

Die Meldung dieser OGA richtet sich nach der Berechnung des Kapitalbedarfs.

040GOLD

Dies betrifft Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das in Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der CRR genannte allgemeine Verfahren angewendet wird.

050-090ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 352 Absätze 5 und 6 der CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode beschrieben.

100-120Aufschlüsselung der gesamten Positionen (einschließlich der Berichtswährung) nach Risikopositionsarten

Die Gesamtpositionen werden nach Derivaten, sonstigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten aufgeschlüsselt.

100Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten

Hier sind die nicht in Zeile 110 oder 120 aufgenommenen Positionen aufzunehmen.

110Außerbilanzielle Posten

Dies betrifft Posten, die in Anhang I der CRR aufgeführt werden. Ausgenommen sind Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammende Positionen.

120Derivate

Hierbei handelt es sich um gemäß Artikel 352 der CRR bewertete Positionen.

130-480ZUSATZINFORMATIONEN: WÄHRUNGSPOSITIONEN

Die Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die folgenden Währungen getrennt einzutragen: USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen.

5.6. C 23.00 - Marktrisiko: Standardansätze für Warenpositionen (MKR SA COM)

5.6.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Warenpositionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, abgefragt.

5.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010-020ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Als Positionen in der gleichen Ware betrachtete Brutto-Kauf- und Verkaufspositionen nach Artikel 357 Absätze 1 und 4 der CRR (siehe auch Artikel 359 Absatz 1 der CRR).

030-040NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Gemäß Definition in Artikel 357 Absatz 3 der CRR.

050EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Hierbei handelt es sich um Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden.

060EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Hierbei handelt es sich um die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR.

070GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.


Zeilen
010WARENPOSITIONEN INSGESAMT

Dies betrifft Warenpositionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii der CRR und Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der CRR.

020-060POSITIONEN NACH WARENKATEGORIE

Zu Berichtszwecken werden Waren in die vier Hauptwarengruppen eingeteilt, auf die in Tabelle 2 in Artikel 361 der CRR Bezug genommen wird.

070LAUFZEITBANDVERFAHREN

Dem Laufzeitbandverfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 359 der CRR.

080ERWEITERTES LAUFZEITBANDVERFAHREN

Dem erweiterten Laufzeitbandverfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 361 der CRR.

090VEREINFACHTES VERFAHREN

Dem vereinfachten Verfahren unterliegende Warenpositionen gemäß Artikel 360 der CRR.

100-140ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 358 Nummer 4 der CRR

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken werden in der zu ihrer Berechnung angewendeten Methode angegeben.

5.7. C 24.00 - Internes Marktrisikomodell (MKR IM)

5.7.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen ist eine Aufschlüsselung der Zahlen für das Risikopotenzial (VaR) und das Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) nach den verschiedenen Marktrisiken (Schulden, Aktien, Fremdwährungen, Waren) sowie andere, für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen maßgebliche Angaben vorgesehen.
  2. Allgemein hängen die Meldungen vom Aufbau des vom Institut genutzten Modells ab, d. h. davon, ob es die Zahlen für das allgemeine und das spezifische Risiko getrennt oder zusammen ausweist. Dasselbe gilt für die Aufteilung des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen in die verschiedenen Risikokategorien (Zinsänderungsrisiko, Aktienrisiko, Warenpositionsrisiko und Fremdwährungsrisiko). Ein Institut kann auf die Ausweisung der oben genannten Aufteilungen verzichten, wenn es nachweist, dass eine Meldung dieser Zahlen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre.

5.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
030-040RISIKOPOTENZIAL (VaR)

Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine festgelegte Zeitspanne entstehen würde.

030Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (VaRavg)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

040Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

050-060Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR)

Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine festgelegte Zeitspanne entstehen würde und anhand von Datensätzen ermittelt wird, die auf historische Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress abgestimmt sind.

050Multiplikationsfaktor (ms) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (SVaRavg)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

060Letzte verfügbare Maßzahl (SVaRt-1)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der CRR

070-080KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO

Hierunter ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung in Verbindung mit Ausfall- und Migrationsrisiken entstehen würde und gemäß Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR berechnet wird.

070Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen

Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR

080Letzte verfügbare Maßzahl

Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der CRR

090-110KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP
090UNTERGRENZE

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

= 8 % der Kapitalanforderung, die gemäß Artikel 338 Absatz 1 der CRR für alle Positionen in der Kapitalanforderung "alle Preisrisiken" berechnet würde.

100-110DURCHSCHNITTSWERT DER MASSZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN ZWÖLF WOCHEN UND LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe b

110LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a

120EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die in Artikel 364 der CRR bezeichnete Eigenmittelanforderung aller Risikofaktoren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten zuzüglich zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken und sämtlicher Preisrisiken für CTP, wobei aber die Verbriefungskapitalanforderungen für Verbriefungen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 364 Absatz 2 der CRR ausgenommen werden.

130GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

Dies ist das Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderung mit 12,5.

140Zahl der Überschreitungen (während der vorausgegangenen 250 Arbeitstage)

Hierauf wird in Artikel 366 der CRR Bezug genommen.

150-160VaR-Multiplikationsfaktor (mc) und SVaR-Multiplikationsfaktor (ms)

Hierauf wird in Artikel 366 der CRR Bezug genommen.

170-180ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

In den ausgewiesenen Beträgen, die als Grundlage zur Berechnung der Untergrenze für die Kapitalanforderung für alle Preisrisiken nach Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der CRR dienen, wird das in Artikel 335 der CRR beschriebene Ermessen berücksichtigt, nach dem das Institut das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken darf.


Zeilen
010POSITIONEN INSGESAMT

Dies entspricht dem Teil des Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisikos, auf den Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug nimmt und der mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Risikofaktoren verbunden ist.

Was die Spalten 030 bis 060 (Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen) betrifft, so entsprechen die Zahlen in der Summenzeile nicht der Aufteilung der Zahlen nach Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen für die maßgeblichen Risikobestandteile. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Aufteilung um eine Zusatzinformation.

020BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL

Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Faktoren für das Zinsänderungsrisiko verbunden ist.

030TDI - ALLGEMEINES RISIKO

Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte allgemeine Risiko.

040TDI - SPEZIFISCHES RISIKO

Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte spezifische Risiko.

050AKTIENINSTRUMENTE

Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der CRR Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 der CRR festgelegten Risikofaktoren für Aktieninstrumente verbunden ist.

060AKTIENINSTRUMENTE - ALLGEMEINES RISIKO

Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte allgemeine Risiko.

070AKTIENINSTRUMENTE - SPEZIFISCHES RISIKO

Hierbei handelt es sich um das in Artikel 362 der CRR definierte spezifische Risiko.

080FREMDWÄHRUNGSRISIKO

Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 der CRR

090WARENPOSITIONSRISIKO

Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 der CRR

100GESAMTBETRAG FÜR DAS ALLGEMEINE RISIKO

Hierbei handelt es sich um das durch allgemeine Marktbewegungen bei börsengehandelten Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren verursachte Marktrisiko. Risikopotenzial (VaR) für das allgemeine Risiko aller Risikofaktoren (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten).

110GESAMTBETRAG FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO

Hierbei handelt es sich um die spezifische Risikokomponente börsengehandelter Schuldtitel und Aktieninstrumente. Risikopotenzial (VaR) für das spezifische Risiko von Aktieninstrumenten und börsengehandelten Schuldtiteln aus dem Handelsbuch (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten).

5.8. C 25.00 - Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA)

5.8.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010Risikopositionswert

Artikel 271 der CRR in Einklang mit Artikel 382 der CRR

Betrifft die gesamte Forderungshöhe bei Ausfall (EAD) aus allen einer CVA-Anforderung unterliegenden Transaktionen.

020Davon: OTC-Derivate

Artikel 271 der CRR in Einklang mit Artikel 382 Absatz 1 der CRR

Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf OTC-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben.

030Davon: WERTPAPIERFINANZIERUNGSGESCHÄFTE (SFT)

Artikel 271 der CRR in Einklang mit Artikel 382 Absatz 2 der CRR

Hierbei handelt es sich um den Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf SFT-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben.

040MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg)

Artikel 383 der CRR in Einklang mit Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d der CRR

Hierbei handelt es sich um die Berechnung des Risikopotenzials (VaR) auf der Grundlage von internen Marktrisikomodellen.

050VORTAGESWERT DES RISIKOPOTENZIALS (VaRt-1)

Siehe Erläuterungen zu Spalte 040.

060MULTIPLIKATIONSFAKTOR (ms) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)

Siehe Erläuterungen zu Spalte 040.

070LETZTE VERFÜGBARE MASSZAHL (SVaRt-1)

Siehe Erläuterungen zu Spalte 040.

080EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der CRR

Hierbei handelt es sich um die mit der gewählten Methode berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko.

090GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

Hierbei handelt es sich um die mit 12,5 multiplizierten Eigenmittelanforderungen.

Zusatzinformationen
100Anzahl der Gegenparteien

Artikel 382 der CRR

Anzahl der in die Berechnung der Eigenmittel für das CVA-Risiko einbezogenen Gegenparteien.

Gegenparteien sind eine Untermenge der Schuldner. Sie existieren nur bei derivativen Geschäften oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen sie einfach nur die andere Vertragspartei darstellen.

110Davon: zur Berechnung des Kreditspreads wurde ein Näherungswert verwendet

Anzahl der Gegenparteien, bei denen der Kreditspread anhand eines Näherungswertes anstatt unmittelbar beobachteter Marktdaten bestimmt wurde.

120EINGEGANGENE CVA

Buchmäßige Rückstellungen aufgrund der gesunkenen Kreditwürdigkeit von Gegenparteien bei Derivaten.

130EINZELADRESSEN-KREDITAUSFALL-SWAP

Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Gesamte Nennbeträge der Einzeladressen-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden.

140INDEX-KREDITAUSFALL-SWAPS

Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Gesamte Nennbeträge der Index-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden


Zeilen
010CVA-Risiko insgesamt

Summe der Zeilen 020-040, wie jeweils zutreffend.

020Nach der fortgeschrittenen Methode

Die in Artikel 383 der CRR vorgeschriebene fortgeschrittene CVA-Risikomethode

030Nach der Standardmethode

Die in Artikel 384 der CRR vorgeschriebene Standard-CVA-Risikomethode

040Auf OEM-Grundlage

Hierbei handelt es sich um Beträge, auf die Artikel 385 der CRR angewendet wird.

6. C 33.00 - Risikopositionen gegenüber Staaten (GOV)

6.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Die Angaben im Meldebogen C 33.00 umfassen sämtliche Risikopositionen gegenüber "Staaten" im Sinne von Anhang V Abschnitt 42 Buchstabe b.
  2. Wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 07.00, C 08.01 und C 08.02 dargelegt, sind Risikopositionen gegenüber "Staaten" gemäß Artikel 112 und Artikel 147 der CRR in verschiedenen Risikopositionsklassen enthalten.
  3. Für die zur Berechnung der Kapitalanforderung nach der CRR verwendete Zuordnung der Risikopositionsklassen zur Gegenpartei "Staaten" werden Tabelle 2 (Standardansatz) und Tabelle 3 (IRB-Ansatz) in Anhang V Teil 3 herangezogen.
  4. Die Angaben werden für die Gesamtrisikopositionen (d. h. die Summe aller Länder, in denen das Institut Risikopositionen gegenüber dem Staat hält) und für jedes Land auf Basis des geografischen Sitzes der Gegenpartei als unmittelbarem Kreditnehmer ausgewiesen.
  5. Die Zuordnung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen oder Rechtsräumen erfolgt ohne Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten. Jedoch werden bei der Berechnung der Risikopositionswerte und der risikogewichteten Positionsbeträge für jede Risikopositionsklasse und jeden Rechtsraum die Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken einschließlich Substitutionseffekten berücksichtigt.
  6. Für die Meldungen über Risikopositionen gegenüber "Staaten" nach Sitzstaat der unmittelbaren Gegenpartei, bei dem es sich nicht um den Sitzstaat des meldenden Instituts handelt, gelten die Schwellenwerte in Artikel 5 Buchstabe b Nummer 3 dieser Verordnung.

6.2. Umfang des Meldebogens "Risikopositionen gegenüber Staaten"

  1. Der Meldebogen GOV umfasst direkte bilanzmäßige, außerbilanzielle und derivative Risikopositionen gegenüber "Staaten" im Bankbestand und im Handelsbuch. Außerdem werden Zusatzinformationen über indirekte Risikopositionen in Form von verkauften Kreditderivaten auf Risikopositionen gegenüber Staaten verlangt.
  2. Eine Risikoposition ist direkt, wenn die unmittelbare Gegenpartei unter die Definition von "Staaten" fällt.
  3. Der Meldebogen ist in zwei Abschnitte gegliedert. Der erste basiert auf einer Aufschlüsselung der Risikopositionen nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse, der zweite auf einer Aufschlüsselung nach Restlaufzeit.

6.3. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

SpaltenErläuterungen
010-260DIREKTE RISIKOPOSITIONEN
010-140BILANZWIRKSAME RISIKOPOSITIONEN
010Gesamter Bruttobuchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte

Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 ermittelter aggregierter Bruttobuchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG (Banken-Rechnungslegungsrichtlinie, "BAD"), gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 und entsprechend den Angaben in Spalte 030 bis 120.

Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung führen zu keiner Verringerung des Bruttobuchwerts der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Handels- und Nichthandels-Risikopositionen.

020Gesamtbuchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte (abzüglich der Verkaufspositionen)

Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 27 aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der BAD, gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 und entsprechend den Angaben in Spalte 030 bis 120 abzüglich der Verkaufspositionen.

Hält das Institut eine Verkaufsposition mit derselben Restlaufzeit und derselben unmittelbaren Gegenpartei, so wird der Buchwert der Verkaufsposition gegen den Buchwert der direkten Position aufgerechnet. Ergibt sich dabei ein negativer Betrag, wird dieser als gleich "null" betrachtet.

Auszuweisen ist die Summe der Spalten 030 bis 120 abzüglich der Spalte 130. Ist dieser Betrag kleiner als null, lautet der auszuweisende Betrag "Null".

030-120NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE NACH BILANZIERUNGSPORTFOLIO

Aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte, wie oben definiert, gegenüber Staaten nach Bilanzierungsportfolio gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen.

030Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9 Anhang A

040Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

BAD Artikel 32 und 33; Anhang V Teil 1.16; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

050Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4

060Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5 und Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 6

070Nicht zum Handelsbestand gehörende nicht-derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

BAD Artikel 36 Absatz 2; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

080Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IFRS 7.8(d); IFRS 9.4.1.2A

090Nicht zum Handelsbestand gehörende nicht-derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8.

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

100Finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden

IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2; Anhang V Teil 1.15

110Nicht zum Handelsbestand gehörende nicht-derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

BAD Artikel 35; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 8 Absatz 2; Anhang V Teil 1.16

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

120Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

BAD Artikel 37; Rechnungslegungsrichtlinie Artikel 12 Absatz 7; Anhang V Teil 1.16

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

130Verkaufspositionen

Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, wenn die direkte Gegenpartei nach der Definition in Abschnitt 1 zu den "Staaten" zählt.

Verkaufspositionen entstehen, wenn das Institut Wertpapiere verkauft, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben oder bei Wertpapierleihgeschäften geliehen wurden, wobei die direkte Gegenpartei ein Staat ist.

Der Buchwert ist der beizulegende Zeitwert der Verkaufspositionen.

Verkaufspositionen sind nach Restlaufzeitbändern gemäß den Zeilen 170 bis 230 und nach unmittelbarer Gegenpartei auszuweisen. Die Verkaufspositionen werden dann mit den Positionen über dieselbe Restlaufzeit und mit derselben unmittelbaren Gegenpartei aufgerechnet, um die Werte für die Spalten 030 bis 120 zu ermitteln.

140Davon: als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend eingestufte Verkaufspositionen aus Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, die entstehen, wenn das Institut die Wertpapiere veräußert, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben wurden, wobei die direkte Gegenpartei ein Staat ist, und die als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend (Spalte 030 oder 040) eingestuft werden.

Verkaufspositionen, die entstehen, wenn die veräußerten Wertpapiere bei einem Wertpapierleihgeschäft geliehen wurden, werden in dieser Spalte nicht berücksichtigt.

150Kumulierte Wertminderung

Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß Spalten 080 bis 120. [Anhang V Teil 2 Abschnitte 70 und 71]

160Kumulierte Wertminderung - davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden nicht-derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß Spalten 080 und 090.

170Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Positionen in den Spalten 050, 060, 070, 080 und 090. [Anhang V Teil 2 Abschnitt 69]

180Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken - davon: aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit Positionen in den Spalten 050, 060 und 070.

190negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken - davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden nicht-derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit den in den Spalten 080 und 090 angegebenen Positionen.

200-230DERIVATE

Direkte Derivatepositionen sind in den Spalten 200 bis 230 auszuweisen.

Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen: siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung.

200-210Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert

Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, unabhängig davon, ob sie gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der BAD in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören.

In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate werden hier ausgewiesen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140).

200Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Buchwert

Buchwert der als finanzielle Vermögenswerte bilanzierten Derivate zum Meldestichtag.

Nach GAAP auf Basis der BAD schließen die in diesen Spalten auszuweisenden Derivate auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate ein, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden.

210Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag

Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der BAD in Anhang V Teil 2 Abschnitte 133 bis 135 definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen "Staaten" im Sinne von Abschnitt 1 oben Gegenpartei sind, wenn der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist.

220-230Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert

Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, unabhängig davon, ob sie gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der BAD in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören.

In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate werden hier ausgewiesen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140).

220Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Buchwert

Buchwert der als finanzielle Verbindlichkeiten bilanzierten Derivate zum Meldestichtag.

Nach GAAP auf Basis der BAD schließen die in diesen Spalten auszuweisenden Derivate auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate ein, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden.

230Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag

Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der BAD in Anhang V Teil 2 Abschnitte 133 bis 135 definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen "Staaten" im Sinne von Abschnitt 1 oben Gegenpartei sind, wenn der beizulegende Zeitwert für das Institut negativ ist.

240-260AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN
240Nominalbetrag

Wenn die direkte Gegenpartei des außerbilanziellen Postens zu den in Abschnitt 1 oben definierten "Staaten" gehört, Nominalbetrag der Zusagen und Finanzgarantien, die gemäß IFRS oder den auf der BAD basierenden GAAP nicht als Derivate angesehen werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 102-119).

Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitte 43 und 44 zählt die direkte Gegenpartei zu den "Staaten": a) bei einer erteilten Finanzgarantie, wenn sie direkte Gegenpartei des abgesicherten Schuldinstruments ist, und b) bei einer erteilten Kreditzusage oder einer sonstigen erteilten Zusagen, wenn sie die Gegenpartei ist, deren Kreditrisiko vom meldenden Institut übernommen wurde.

250Rückstellungen

BAD Artikel 4 Passiva Nummer 6 Buchstabe c, Posten unter dem Strich, Artikel 27 Nummer 11, Artikel 28 Nummer 8, Artikel 33; IFRS 9.4.2.1(c)(ii), (d)(ii), IRFS 9.5.5.20; IAS 37, IFRS 4, Anhang V Teil 2.11.

Rückstellungen für alle außerbilanziellen Risikopositionen unabhängig von deren Bewertungsweise, außer jenen, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Nach IFRS wird die Wertminderung einer erteilten Kreditzusage in Spalte 150 ausgewiesen, wenn das Institut die erwarteten Kreditverluste für den in Anspruch genommenen und den nicht in Anspruch genommenen Betrag des Schuldinstruments nicht getrennt ermitteln kann. Übersteigen die erwarteten Kreditverluste für dieses Finanzinstrument zusammengenommen den Bruttobuchwert der Kreditkomponente des Instruments, wird der verbleibende Saldo der erwarteten Kreditverluste als Rückstellung in Spalte 250 ausgewiesen.

260Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Für außerbilanzielle Posten, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, kumulierte negative Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken (Anhang V Teil 2 Abschnitt 110).

270-280Zusatzinformation: verkaufte Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten

Der Definition der Finanzgarantie nicht entsprechende Kreditderivate des meldenden Instituts mit anderen Gegenparteien als Staaten, die auf eine zu "Staaten" zählende Risikoposition bezogen sind, müssen ausgewiesen werden.

Für Risikopositionen, die nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse aufgeschlüsselt werden (Zeilen 020 bis 160) werden diese Spalten nicht gemeldet.

Die in diesem Abschnitt gemeldeten Risikopositionen sind bei der Berechnung des Risikopositionswerts und des risikogewichteten Betrags (Spalten 290 und 300), die allein aufgrund der direkten Risikopositionen erfolgt, nicht zu berücksichtigen.

270Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert - Buchwert

Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung.

Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Vermögenswerte sind.

Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der BAD ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegende Zeitwert zum Meldestichtag positiv ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise.

280Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert - Buchwert

Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung.

Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Verbindlichkeiten sind.

Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der BAD ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegende Zeitwert zum Meldestichtag negativ ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise.

290Risikopositionswert

Risikopositionswert für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen.

Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 111der CRR. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 166 und Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 der CRR.

Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen: siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung.

300Risikogewichteter Positionsbetrag

Risikogewichteter Positionsbetrag für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen.

Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 153 Absätze 1 und 3 der CRR.

Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen: siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung.


ZeilenErläuterungen
AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH REGULIERUNGSANSATZ
010Gesamtsumme der Risikopositionen

Gesamtsumme der Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Definition in Abschnitt 1.

020-150Dem Kreditrisikorahmen unterliegende Risikopositionen

Summe der Risikopositionen gegenüber Staaten, risikogewichtet gemäß Teil 3 Titel II der CRR. Die dem Kreditrisikorahmen unterliegenden Risikopositionen schließen Risikopositionen im Anlagebuch ein, für die eine Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko gilt. Handelsbuch-Risikopositionen, die einer Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko unterliegen, werden in den Zeilen 160 bis 260, wie anwendbar, ausgewiesen.

Direkte Risikopositionen in Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen, werden sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (020 bis 150) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 160) ausgewiesen. Risikogewichtete Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos werden jedoch in den Zeilen zum Kreditrisiko ausgewiesen, während die risikogewichteten Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos für diese Derivate in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden.

030Standardansatz

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel das Gegenpartei-Ausfallrisiko adressiert.

040Zentralstaaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 114 der CRR der Risikopositionsklasse "Zentralstaaten oder Zentralbanken" zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

050Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 115 der CRR der Risikopositionsklasse "Regionale oder lokale Gebietskörperschaften" zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

060Öffentliche Stellen

Risikopositionen gegenüber Staaten, die öffentliche Stellen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 116 der Risikopositionsklasse "Öffentliche Stellen" zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

070Internationale Organisationen

Summe der Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 118 der CRR der Risikopositionsklasse "Internationale Organisationen" zugeordnet, wie es in den Erläuterungen zu Meldebogen C 07.00 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

080IRB-Ansatz

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der CRR risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel das Gegenpartei-Ausfallrisiko adressiert.

090Zentralstaaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse "Zentralstaaten oder Zentralbanken" zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

100Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Zentralstaaten und Zentralbanken]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse "Zentralstaaten oder Zentralbanken" zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

110Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Institute]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse "Institute" zugeordnet werden, wie es in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

120Öffentliche Stellen [Zentralstaaten und Zentralbanken]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der CRR öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse "Zentralstaaten oder Zentralbanken" zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

130Öffentliche Stellen [Institute]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der CRR öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b der CRR der Risikopositionsklasse "Institute" zugeordnet werden, wie es in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

140Internationale Organisationen [Zentralstaaten und Zentralbanken]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse "Zentralstaaten oder Zentralbanken" zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

150Internationale Organisationen [Institute]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a der CRR der Risikopositionsklasse "Institute" zugeordnet werden, wie es in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt wird, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

160Risikopositionen mit Marktrisiko

Die Marktrisikopositionen umfassen die Positionen, für die die Eigenmittelanforderungen nach Teil 3 Titel IV der CRR berechnet werden.

Direkte Risikopositionen in Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen, werden sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (020 bis 150) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 160) ausgewiesen. Risikogewichtete Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos werden jedoch in den Zeilen zum Kreditrisiko ausgewiesen, während die risikogewichteten Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos für diese Derivate in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden.

170-230AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RESTLAUFZEIT

Die Restlaufzeit wird für alle Positionen in Tagen vom Meldestichtag bis zur vertraglichen Fälligkeit berechnet.

Risikopositionen gegenüber Staaten werden nach Restlaufzeit aufgeschlüsselt und den folgenden Laufzeitbändern zugeordnet:

  • [0-3 M [: Weniger als 90 Tage
  • [3M - 1J[: Mindestens 90 und weniger als 365 Tage
  • [1J - 2J[: Mindestens 365 und weniger als 730 Tage
  • [2J - 3J[: Mindestens 730 und weniger als 1.095 Tage
  • [3J - 5J[: Mindestens 1.095 und weniger als 1.825 Tage
  • [5J - 10J[: Mindestens 1.825 und weniger als 3.650 Tage
  • [10J - mehr: Mindestens 3.650 Tage.

"

1) Die in diesem Meldebogen bei den Instituten abgefragten Daten sind auf kumulativer Basis für das Kalender- oder Berichtsjahr auszuweisen (d. h. ab dem 1. Januar des laufenden Jahres).

2) "Einzelinstitute" sind weder Teil einer Gruppe noch in dem Land konsolidiert, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen.

.

-Anhang III

"Anhang VII
Hinweise für die Meldung von Verlusten aus Darlehensgeschäften, die durch Immobilien besichert sind

  1. Dieser Anhang beinhaltet zusätzliche Hinweise, wie die in Anhang VI dieser Verordnung enthaltenen Tabellen auszufüllen sind. Er ergänzt die in den Tabellen in Anhang VI enthaltenen Erläuterungen in Form von Verweisen.
  2. Ebenso gelten alle in Anhang II Teil I dieser Verordnung enthaltenen allgemeinen Hinweise.

1. Meldeumfang

  1. Die in Artikel 101 Absatz 1 CRR genannten Daten müssen von allen Instituten übermittelt werden, die für die Zwecke von Titel II Teil 3 CRR Immobilien einsetzen.
  2. Der Meldebogen deckt alle einzelstaatlichen Immobilienmärkte ab, an denen ein Institut/eine Gruppe von Instituten finanziell engagiert ist (siehe Artikel 101 Absatz 1 CRR). Nach Artikel 101 Absatz 2 Satz 3 sind die Daten für jeden Immobilienmarkt innerhalb der Union getrennt zu übermitteln.

2. Begriffsbestimmungen

  1. Definition des Begriffs Verlust: "Verlust" bedeutet den "wirtschaftlichen Verlust" im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 CRR, einschließlich der Verluste aus geleasten Vermögenswerten. Die Rückflüsse aus anderen Quellen (wie Bankgarantien, Lebensversicherungen usw.) sind bei der Berechnung der Verluste aus Immobilien nicht zu berücksichtigen. Verluste einer Position dürfen nicht gegen Gewinne aus der erfolgreichen Rückgewinnung einer anderen Position aufgerechnet werden.
  2. Nach der Definition in Artikel 5 Absatz 2 CRR sollte bei durch Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen die Berechnung des wirtschaftlichen Verlusts vom ausstehenden Risikopositionswert zum Meldestichtag ausgehen und mindestens Folgendes umfassen: i) Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten; ii) direkte Kosten (einschließlich Zinszahlungen und Abwicklungskosten im Zusammenhang mit der Liquidation der Sicherheiten) und iii) indirekte Kosten (einschließlich der Betriebskosten der Abwicklungseinheit). Alle Komponenten sind auf den Meldestichtag abzuzinsen.
  3. Risikopositionswert: Die Berechnung des Risikopositionswerts folgt den in Titel II Teil 3 CRR festgelegten Regeln (siehe Kapitel 2 für Institute, die den Standardansatz verwenden und Kapitel 3 für Institute, die den IRB-Ansatz verwenden.
  4. Immobilienwert: Die Berechnung des Immobilienwerts folgt den in Titel II Teil 3 CRR festgelegten Regeln.
  5. Wechselkurseffekt: Die Meldewährung ist mit dem Wechselkurs zum Meldestichtag zu verwenden. Des Weiteren sollte bei der Schätzung der wirtschaftlichen Verluste der Wechselkurseffekt berücksichtigt werden, wenn die Risikoposition oder die Sicherheit auf eine andere Währung lautet.

3. Geografische Aufschlüsselung

  1. Ausgehend vom Meldeumfang sind Risikopositionen und Verluste aus immobilienbesicherten Darlehensgeschäften (CR IP-Verluste), auf folgenden Meldebögen auszuweisen:
    1. einem Summenmeldebogen
    2. einem Meldebogen für jeden einzelstaatlichen Markt in der Union, an dem das Institut finanziell engagiert ist, und
    3. einem Meldebogen mit aggregierten Daten für alle einzelstaatlichen Märkte außerhalb der Union, an denen das Institut finanziell engagiert ist.

4. Meldung der Risikopositionen und Verluste

  1. Risikopositionen: Alle Risikopositionen, bei denen gemäß Titel II Teil 3 CRR verfahren und die Sicherheit zur Herabsetzung des risikogewichteten Positionsbetrags eingesetzt wird, sind im Meldebogen CR IP-Verluste auszuweisen. Dies bedeutet auch, dass die betreffenden Risikopositionen und Verluste nicht gemeldet werden müssen, falls die Immobilien nur intern zur Risikominderung eingesetzt werden (d.h. unter Säule 2) oder nur bei Großkrediten (siehe Teil 4 CRR).
  2. Verluste: Die Verluste sind von dem Institut zu melden, das die Risikoposition zum Ende des Meldezeitraums hält. Verluste sind zu melden, sobald nach den Bilanzierungsregeln Rückstellungen zu bilden sind. Auch geschätzte Verluste sollten gemeldet werden. Die Daten zu den Verlusten sind Darlehen für Darlehen zu erheben, d. h. Aggregierung der Daten zu den einzelnen Verlusten aus Risikopositionen, die durch Immobilien besichert sind.
  3. Stichtag: Bei der Meldung von Verlusten ist der Risikopositionswert zum Zeitpunkt des Ausfalls anzugeben.
    1. Bei allen Ausfällen von mit Immobilien besicherten Darlehen, zu denen es im jeweiligen Meldezeitraum kommt, sind die Verluste zu melden, und zwar unabhängig davon, ob die Abwicklung während des Zeitraums abgeschlossen wird oder nicht. Zum 30. Juni gemeldete Verlustdaten beziehen sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni, und zum 31. Dezember gemeldete Daten beziehen sich auf das gesamte Kalenderjahr. Da zwischen dem Ausfall und der Realisierung der Verluste viel Zeit vergehen kann, sind in den Fällen, in denen die Abwicklung nicht innerhalb des Meldezeitraums abgeschlossen werden konnte, Verlustschätzungen anzugeben (dazu gehört auch der noch nicht abgeschlossene Abwicklungsprozess).
    2. Für alle während des Meldezeitraums verzeichneten Ausfälle gibt es drei Szenarien: i) der ausgefallene Kredit kann umstrukturiert werden, sodass er nicht mehr wie ein Ausfall behandelt wird (kein Verlust zu verzeichnen), ii) die Verwertung aller Sicherheiten wird abgeschlossen (vollständige Abwicklung, die Höhe des tatsächlichen Verlusts ist bekannt) oder iii) noch nicht abgeschlossene Abwicklung (es sind Verlustschätzungen anzugeben). Bei der Meldung der Verluste sind nur Verluste aus Szenario ii Verwertung der Sicherheiten (verzeichnete Verluste) und Szenario iii noch nicht abgeschlossene Abwicklung (Verlustschätzungen) auszuweisen.
    3. Da Verluste nur für Risikopositionen zu melden sind, die im Meldezeitraum ausgefallen sind, schlagen sich Änderungen bei Verlusten aus Risikopositionen, die in vorherigen Meldezeiträumen ausgefallen sind, nicht in den gemeldeten Daten nieder. D. h. Erträge aus der Verwertung der Sicherheiten in einem späteren Meldezeitraum oder zu geringeren tatsächlichen Kosten als zuvor geschätzt sind nicht zu melden.
  4. Rolle der Immobilienbewertung: Zur Meldung des Teils der Risikoposition, der durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert ist, wird die jüngste Bewertung der Immobilie vor dem Ausfalldatum der Risikoposition als Referenzdatum benötigt. Nach einem Ausfall könnte es sein, dass die Immobilie neu bewertet wird. Dieser neue Wert darf für die Ermittlung des Teils der Risikoposition, der ursprünglich durch die Grundpfandrechte auf Immobilien vollständig (i. S. v."fully and completely") besichert war, jedoch nicht relevant sein. Doch ist der neue Wert der Immobilie bei der Meldung des wirtschaftlichen Verlusts zu berücksichtigen (ein reduzierter Immobilienwert ist Teil der wirtschaftlichen Kosten). Anders ausgedrückt: zur Ermittlung, welcher Teil des Verlusts in Feld 010 (Ermittlung der vollständig ("fully and completely") besicherten Risikopositionswerte) zu melden ist, ist die jüngste Bewertung der Immobilie vor dem Ausfalldatum heranzuziehen und zur Ermittlung des in den Feldern 010 und 030 auszuweisenden Betrags (Schätzung einer möglichen Abwicklung aus Sicherheiten) ist der neu bewertete Immobilienwert zu benutzen.
  5. Behandlung von Darlehensverkäufen während des Meldezeitraums: Die Verluste werden von dem Institut gemeldet, das die Risikoposition zum Ende des Meldezeitraums hält, jedoch nur, wenn bei dieser Risikoposition ein Ausfall zu verzeichnen war.

5. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010Summe der Verluste aus Darlehensgeschäften bis zu den Referenzprozentsätzen

Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe a bzw. d CRR

Marktwert und Beleihungswert nach Artikel 4 Absätze 74 und 76 CRR

In dieser Spalte werden alle Verluste aus mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehensgeschäften bis zu dem Anteil der Risikoposition erfasst, der nach Artikel 124 Absatz 1 CRR als vollständig ("fully and completely") besichert behandelt wird.

020Davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien

Es sind die Verluste auszuweisen, bei denen der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.

030Summe der Gesamtverluste

Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe b bzw. e CRR

Marktwert und Beleihungswert nach Artikel 4 Absätze 74 und 76 CRR

In dieser Spalte werden alle Verluste aus mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehensgeschäften bis zu dem Anteil der Risikoposition gesammelt, der nach Artikel 124 Absatz 1 CRR als vollständig ("fully") besichert behandelt wird.

040Davon: mit dem Beleihungswert bewertete Immobilien

Es sind die Verluste auszuweisen, bei denen der Wert der Sicherheit als Beleihungswert berechnet wurde.

050Summe der Risikopositionen

Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe c bzw. f CRR

Es ist nur der Teil des Risikopositionswerts auszuweisen, der als vollständig ("fully") durch Immobilien besichert behandelt wird, d. h. der als unbesichert zu behandelnde Teil ist für die Verlustmeldung nicht relevant.

Bei einem Ausfall ist als Risikopositionswert der Positionswert unmittelbar vor dem Ausfall anzugeben.


Zeilen
010Wohnimmobilien
020Gewerbeimmobilien"

.


Anhang IV

"Anhang XI
Verschuldung

Teil I
Allgemeine Hinweise

1. Bezeichnung der Meldebögen und sonstige Konventionen

1.1. Bezeichnung der Meldebögen

  1. Dieser Anhang beinhaltet zusätzliche Hinweise, wie die in Anhang X enthaltenen Meldebögen (im Folgenden als "LR" bezeichnet = Leverage Ratio, Verschuldungsquote) auszufüllen sind.
  2. Insgesamt besteht der Rahmen aus sechs Meldebögen:
  3. Für jeden Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben sowie weitere ausführliche Informationen zu allgemeinen Meldeaspekten zur Verfügung gestellt.

1.2. Nummerierungskonvention

  1. Bei Bezugnahme auf Spalten, Zeilen und Felder der Meldebögen folgt das Dokument den in den folgenden Abschnitten festgelegten Bezeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.
  2. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. Ein Sternchen verweist auf die gesamte Zeile oder Spalte.
  3. Bei Validierungen innerhalb eines Meldebogens, bei denen nur Datenpunkte aus diesem Meldebogen benutzt werden, verweisen die Notationen nicht auf einen Meldebogen: {Zeile;Spalte}.
  4. Bei der Meldung der Verschuldung bezieht sich der Begriff "davon" auf eine Position, die Teilmenge einer übergeordneten Risikopositionskategorie ist, während "Zusatzinformationen" einen separaten Posten darstellen, bei dem es sich nicht um eine Untergruppe einer Forderungsklasse handelt. In beiden Feldtypen müssen zwingend Angaben gemacht werden, sofern nichts anderes angegeben ist.

1.3. Abkürzungen

  1. Für die Zwecke dieses Anhangs und der damit zusammenhängenden Meldebögen werden folgende Abkürzungen verwendet:
    1. CRR - Eigenmittelverordnung, d. h. Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
    2. SFT - Wertpapierfinanzierungsgeschäft, d. h."Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte" nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
    3. CRM - Kreditrisikominderung.

1.4. Vorzeichenkonvention

  1. Alle Beträge sind als positive Werte auszuweisen. Davon ausgenommen sind die in {LRCalc;050;010}, {LRCalc;070;010}, {LRCalc;080;010}, {LRCalc;100;010}, {LRCalc;120;010}, {LRCalc;140;010}, {LRCalc;210;010}, {LRCalc;220;010}, {LRCalc;240;010}, {LRCalc;250;010}, {LRCalc;260;010}, {LRCalc;310;010}, {LRCalc;320;010}, {LRCalc;270;010}, {LRCalc;280;010}, {LRCalc;330;010}, {LRCalc;340;010}, {LR3;010;010}, {LR3;020;010}, {LR3;030;010}, {LR3;040;010}, {LR3;055;010}, {LR3;065;010}, {LR3;075;010} und {LR3;085;010} auszuweisenden Beträge. Bitte beachten Sie, dass {LRCalc;050;010}, {LRCalc;070;010}, {LRCalc;080;010}, {LRCalc;100;010, {LRCalc;120;010}, {LRCalc;140;010}, {LRCalc;210;010}, {LRCalc;220;010}, {LRCalc;240;010}, {LRCalc;250;010}, {LRCalc;260;010}, {LRCalc;270;010}, {LRCalc;280;010}, {LR3;055;010}, {LR3;065;010}, {LR3;075;010} und {LR3;085;010} nur einen negativen Wert haben können. Bitte beachten Sie auch, dass - außer in Extremfällen - {LRCalc;310;010}, {LRCalc;320;010}, {LRCalc;330;010}, {LRCalc;340;010}, {LR3;010;010}, {LR3;020;010}, {LR3;030;010} und {LR3;040;010} nur einen positiven Wert haben können.

Teil II
Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen

1. Aufbau und meldeintervalle

  1. Der Meldebogen zur Verschuldungsquote besteht aus zwei Teilen. Teil A beinhaltet alle Datenpositionen, die in die Berechnung der Verschuldungsquote einfließen, die die Institute den zuständigen Behörden nach Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 CRR melden müssen, während Teil B alle Datenpositionen beinhaltet, die die Institute nach Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR melden müssen (d. h. für den in Artikel 511 CRR genannten Bericht).
  2. Bei der Zusammenstellung der Daten für diesen ITS (Implementing Technical Standard) haben die Institute die Behandlung von Treuhandvermögen gemäß Artikel 429 Absatz 13 CRR zu beachten.

2. Formeln zur Berechnung der Verschuldungsquote

  1. Die Verschuldungsquote basiert auf einer Kapitalmessgröße und einer Gesamtrisikopositionsmessgröße, die anhand der Felder aus Teil A berechnet werden kann.
  2. Verschuldungsquote - unter Verwendung der Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen = {LRCalc;310;010}/{LRCalc;290;010}.
  3. Verschuldungsquote - unter Verwendung der Übergangsdefinition = {LRCalc;320;010}/{LRCalc;300;010}.

3. Erheblichkeitsschwellen für Derivate

  1. Um den Meldeaufwand für Institute mit begrenztem Derivate-Engagement zu reduzieren, wird anhand folgender Messgrößen beurteilt, wie hoch die relative Erheblichkeit der Derivate-Risikopositionen im Verhältnis zum Gesamtrisiko der Verschuldungsquote ist. Die Institute berechnen diese Messgrößen wie folgt:

  2. [{LRCalc;060;010}+{LRCalc;070;010}+{LRCalc;080;010}+{LRCalc;090;010}+{LRCalc;100;010}
    +{LRCalc;110;010}+{LRCalc;120;010}+{LRCalc;130;010}+{LRCalc;140;010}]


    Derivate-Anteil =
    .

    Total exposure measure


  3. Wobei die Gesamtrisikopositionsmessgröße gleich {LRCalc;290;010} ist.
  4. Durch Derivate referenzierter Gesamt-Nominalwert = {LR1; 010;070}. In diesem Feld sind von den Instituten stets Angaben zu machen.
  5. Kreditderivate-Volumen = {LR1;020;070} + {LR1;050;070}. In diesen Feldern sind von den Instituten stets Angaben zu machen.
  6. Wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, müssen die Institute in der darauffolgenden Berichtsperiode in den unter Nummer 14 genannten Feldern Angaben machen:
  7. Institute, bei denen der durch Derivate referenzierte Gesamt-Nominalwert (nach der Definition unter Nummer 9) 10 Mrd. EUR übersteigt, machen in den unter Nummer 14 genannten Feldern auch dann Angaben, wenn ihr Derivate-Anteil die unter Nummer 11 beschriebenen Bedingungen nicht erfüllt.
  8. Wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, müssen die Institute in den unter Nummer 15 genannten Feldern Angaben machen:
  9. In folgenden Feldern müssen die Institute gemäß Nummer 11 Angaben machen: {LR1;010;010}, {LR1;010;020}, {LR1;010;050}, {LR1;020;010}, {LR1;020;020}, {LR1;020;050}, {LR1;030;050}, {LR1;030;070}, {LR1;040;050}, {LR1;040;070}, {LR1;050;010}, {LR1;050;020}, {LR1;050;050}, {LR1;060;010}, {LR1;060;020}, {LR1;060;050} und {LR1;060;070}.
  10. In folgenden Feldern müssen die Institute gemäß Nummer 13 Angaben machen: {LR1;020;075}, {LR1;050;075} und {LR1;050;085}.

4. C 47.00 - Berechnung der Verschuldungsquote (LRCalc)

  1. In diesem Teil des Meldebogens werden die Daten erhoben, die zur Berechnung der Verschuldungsquote nach der Definition in den Artikeln 429, 429a und 429b CRR benötigt werden.
  2. Die Institute müssen die Verschuldungsquote vierteljährlich melden. In jedem Quartal entspricht der Wert "am Meldestichtag" dem Wert zum letzten Kalendertag des dritten Monats des jeweiligen Quartals.
  3. Die Institute melden {010;010} bis {030;010}, {060;010}, {090;010}, {110;010} und {150;010} bis{190;010}, so als gälten die in {050;010}, {080;010}, {100;010}, {120;010} und {220;010} genannten Ausnahmen nicht.
  4. Die Institute melden{010;010} bis{240;010}, so als gälten die in {250;010} und {260;010} genannten Ausnahmen nicht.
  5. Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Risikoposition für die Verschuldungsquote erhöht wird, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel insgesamt oder die Risikoposition für die Verschuldungsquote vermindert werden, sind als Negativwert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

    Rechtsgrundlagen und Hinweise
    Zeile und SpalteRisikopositionswerte
    {010;010}SFTs: Risikoposition gemäß Artikel 429 Absätze 5 und 8 CRR

    Artikel 429 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 429 Absatz 8 CRR

    Der gemäß Artikel 429 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 429 Absatz 8 CRR berechnete Risikopositionswert für SFTs.

    In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus.

    In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese Positionen werden stattdessen in {190,010} ausgewiesen.

    In diesem Feld weisen die Institute keine als Beauftragter getätigten SFTs aus, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben.

    {020;010}SFTs: Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko

    Artikel 429b Absatz 1 CRR

    Der gemäß Artikel 429b Absatz 2 oder gegebenenfalls 3 CRR ermittelte Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko von SFTs, einschließlich solcher, die nicht in der Bilanz erfasst werden.

    In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus.

    In diesem Feld weisen die Institute keine als Beauftragter getätigten SFTs aus, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben. Diese Positionen werden stattdessen in {040;010} ausgewiesen.

    {030;010}Abweichende Regelung für SFTs: Aufschlag gemäß Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 CRR

    Artikel 429b Absatz 4 und Artikel 222 CRR

    Der gemäß Artikel 222 CRR berechnete Risikopositionswert für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, vorbehaltlich einer Untergrenze von 20 % für das anwendbare Risikogewicht.

    In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus.

    In diesem Feld weisen die Institute keine Geschäfte aus, bei denen der Aufschlag-Anteil des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote nach der in Artikel 429b Absatz 1 CRR definierten Methode ermittelt wird.

    {040;010}Gegenparteiausfallrisiko von als Beauftragter getätigten SFT-Geschäften gemäß Artikel 429b Absatz 6 CRR

    Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a, Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR

    Der Risikopositionswert für als Beauftragter getätigte SFTs, bei denen das Institut einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben hat, besteht nur aus dem gemäß Artikel 429b Absatz 2 oder gegebenenfalls 3 CRR ermittelten Aufschlag.

    In diesem Feld weisen die Institute keine Geschäfte nach Artikel 429b Absatz 6 Buchstabe c CRR aus. Diese Positionen werden stattdessen je nach Anwendbarkeit in {010;010} und {020;010} oder {010;010} und {030;010} ausgewiesen.

    {050;010}(-) Aus kundengeclearten Risikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossener ZGP-Teil

    Artikel 429 Absatz 11 und Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR

    Der aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossene ZGP-Teil, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR genannten Bedingungen erfüllen.

    Ist der gegenüber der ZGP ausgenommene Teil eine Sicherheit, wird dieser hier nicht ausgewiesen, es sei denn, es handelt sich um eine weiterverpfändete Sicherheit, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen (d. h. gemäß Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 CRR) mit ihrem vollen Wert angesetzt wird.

    Die Institute weisen den in diesem Feld angegebenen Betrag auch in {010;010}, {020;010} und {030;010} aus, so als gälte keine Ausnahme, und, falls die in der zweiten Hälfte des vorangehenden Satzes genannte Bedingung erfüllt ist, in {190;010}.

    Gibt das Institut für einen ausgeschlossenen Teil eines SFT, der in {190;010} und nicht in {020;010} oder {030;010} ausgewiesen wird, Einschüsse an, so kann es den Betrag in diesem Feld ausweisen.

    {060;010}Derivate: Aktueller Wiederbeschaffungswert

    Artikel 429a, 274, 295, 296, 297 und 298 CRR.

    Der nach Artikel 274 Absatz 1 der CRR bestimmte aktuelle Wiederbeschaffungswert der in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte und von Kreditderivaten, einschließlich der außerbilanziellen, der einschließlich der erhaltenen Barnachschüsse gemeldet wird.

    Wie in Artikel 429a Absatz 1 CRR bestimmt, dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 295 CRR berücksichtigen. Dies gilt nicht für produktübergreifendes Netting. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c CRR genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese einer in Artikel 295 Buchstabe c CRR genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen.

    Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die gemäß Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 CRR nach der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.

    {070;010}(-) Anrechenbare erhaltene Barnachschüsse, aufgerechnet mit dem Derivate-Marktwert

    Artikel 429a Absatz 3 CRR

    Von der Gegenpartei in bar erhaltene Nachschüsse, die gemäß Artikel 429a Absatz 3 CRR mit dem dem Wiederbeschaffungswert entsprechenden Anteil der Derivate-Risikoposition aufgerechnet werden dürfen.

    Im Rahmen eines ausgeschlossenen ZGP-Teils erhaltene Barnachschüsse gemäß Artikel 429 Absatz 11 CRR werden nicht ausgewiesen.

    {080;010}(-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Wiederbeschaffungswert)

    Artikel 429 Absatz 11 CRR

    Der dem Wiederbeschaffungswert entsprechende Anteil der aus kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Dieser Betrag ist einschließlich der im Rahmen dieses ausgeschlossenen Teils erhaltenen Barnachschüsse auszuweisen.

    Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {060;010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

    {090;010}Derivate: Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode

    Artikel 429a, 274, 295, 296, 297, 298 und 299 Absatz 2 CRR

    In diesem Feld wird der Aufschlag für den potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert der in Anhang II CRR genannten Geschäfte und für Kreditderivate, einschließlich der außerbilanziellen, angegeben, wobei die Berechnung nach der Marktbewertungsmethode (für die in Anhang II CRR genannten Geschäfte gemäß Artikel 274 CRR und für Kreditderivate gemäß Artikel 299 Absatz 2 CRR) durchgeführt wird und die Netting-Regeln gemäß Artikel 429a Absatz 1 CRR angewandt werden. Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts dieser Geschäfte dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 295 CRR berücksichtigen. Dies gilt nicht für produktübergreifendes Netting. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c CRR genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese einer in Artikel 295 Buchstabe c CRR genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen.

    Gemäß Artikel 429a Absatz 1 Unterabsatz 2 CRR wenden die Institute bei der Ermittlung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts von Kreditderivaten die in Artikel 299 Absatz 2 Buchstabe a CRR niedergelegten Grundsätze auf all ihre Kreditderivate, nicht nur auf die im Handelsbuch geführten, an.

    Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die gemäß Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 CRR nach der Ursprungsrisikomethode bewertet werden.

    {100;010}(-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (potenzieller künftiger Wiederbeschaffungswert)

    Artikel 429 Absatz 11 CRR

    Der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert der aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.

    Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {090;010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

    {110;010}Abweichende Regelung für Derivate: Ursprungsrisikomethode

    Artikel 429a Absatz 8 und Artikel 275 CRR

    In diesem Feld wird die nach der Ursprungsrisikomethode in Artikel 275 CRR berechnete Risikopositionsmessgröße der in Anhang II Nummern 1 und 2 CRR genannten Geschäfte angegeben.

    Gemäß Artikel 429a Absatz 8 CRR verringern Institute, die die Ursprungsrisikomethode anwenden, die Risikopositionsmessgröße nicht um den Betrag der in bar erhaltenen Nachschüsse.

    Institute, die die Ursprungsrisikomethode nicht anwenden, füllen dieses Feld nicht aus.

    Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 und Artikel 274 CRR nach der Marktbewertungsmethode bewertet werden.

    {120;010}(-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Ursprungsrisikomethode)

    Artikel 429 Absatz 11 CRR

    Der aus den kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossene ZGP-Teil bei Anwendung der Ursprungsrisikomethode nach Artikel 275 CRR, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.

    Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {110;010} aus, so als gälte keine Ausnahme.

    {130;010}Gedeckelter Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate

    Artikel 429a Absätze 5 bis 7 CRR

    Gedeckelter Nominalwert geschriebener Kreditderivate (bei denen das Institut einer Gegenpartei eine Besicherung stellt) gemäß Artikel 429a Absätze 5 bis 7 CRR.

    {140;010}(-) Anrechenbare erworbene Kreditderivate, aufgerechnet mit geschriebenen Kreditderivaten

    Artikel 429a Absätze 5 bis 7 CRR

    Gedeckelter Nominalwert erworbener Kreditderivate (bei denen das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt) auf derselben Referenzadresse wie die geschriebenen Kreditderivate des Instituts, sofern die Restlaufzeit der erworbenen Besicherung der Restlaufzeit der veräußerten Besicherung entspricht oder diese überschreitet. Folglich darf der Wert für jede Referenzadresse nicht größer sein als der in {130;010} ausgewiesene Wert.

    {150;010}Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 10 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR

    Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 166 Absatz 9 CRR

    Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit niedrigem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstaben a bis c CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 10 % des Nominalwerts anzugeben). D. h. Zusagen, die das Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann oder die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen. Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

    Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

    Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

    {160;010}Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 20 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR

    Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 166 Absatz 9 CRR

    Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstaben a und b CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 20 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 20 % des Nominalwerts anzugeben). Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

    Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

    Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

    {170;010}Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 50 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR

    Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 166 Absatz 9 CRR

    Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe b CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit mittlerem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstaben a und b CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 50 %, wie im Standardansatz für das Kreditrisiko definiert, zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 50 % des Nominalwerts anzugeben). Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

    In diesem Feld werden Liquiditätsfazilitäten und andere Zusagen für Verbriefungen ausgewiesen. Anders ausgedrückt: der Kreditumrechnungsfaktor für alle Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 255 CRR beträgt unabhängig von der Laufzeit 50 %.

    Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

    Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

    {180;010}Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 100 % gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR

    Artikel 429 Absatz 10, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 166 Absatz 9 CRR

    Der gemäß Artikel 429 Absatz 10 und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit hohem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstaben a bis k CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 100 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 100 % des Nominalwerts anzugeben). Zur Erinnerung: der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

    In diesem Feld werden Liquiditätsfazilitäten und andere Zusagen für Verbriefungen ausgewiesen.

    Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

    Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

    {190;010}Sonstige Aktiva

    Artikel 429 Absatz 5 CRR

    Alle Aktiva, ausgenommen der in Anhang II CRR genannten Geschäfte, Kreditderivate, SFTs (zu den in diesen Feldern zu meldenden sonstigen Aktiva zählen Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse, wenn sie im geltenden Rechnungslegungsrahmen erfasst werden, liquide Aktiva im Sinne der Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio) sowie fehlgeschlagene und noch nicht abgewickelte Geschäfte). Die Institute haben die Bewertung nach den in Artikel 429 Absatz 5 CRR dargestellten Grundsätzen vorzunehmen.

    In diesem Feld weisen die Institute entgegengenommene Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über SFTs zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Darüber hinaus erfassen die Institute hier vom harten Kernkapital abgezogene Posten sowie Posten des zusätzlichen Kernkapitals (z.B. immaterielle Vermögenswerte, latente Steueransprüche usw.).

    {200;010}Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten

    Artikel 429a Absatz 2 CRR

    Der Betrag der im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, wenn die Bereitstellung dieser Sicherheiten die Summe der Aktiva im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Artikel 429a Absatz 2 CRR reduziert.

    In diesem Feld weisen die Institute keine Einschüsse für kundengeclearte Derivatgeschäfte mit einer qualifizierten ZGP oder abzugsfähige Barnachschüsse im Sinne von Artikel 429a Absatz 3 CRR aus.

    {210;010}(-) Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften

    Artikel 429a Absatz 3 Unterabsatz 3 CRR

    Die Forderungen für in bar an die Gegenpartei von Derivatgeschäften geleistete Nachschüsse, wenn das Institut nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zur Erfassung dieser Forderungen als Aktiva verpflichtet ist, sofern die in Artikel 429a Absatz 3 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllt sind.

    Der gemeldete Betrag wird auch in den in {190, 010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen.

    {220;010}(-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Einschüsse)

    Artikel 429 Absatz 11 CRR

    Der Anteil der (erfassten) Einschüsse für aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossene Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen.

    Der gemeldete Betrag wird auch in den in {190, 010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen.

    {230;010}Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte

    Artikel 429b Absatz 5 CRR

    Der Wert der bei einem Pensionsgeschäft verliehenen Wertpapiere, die aufgrund eines als Verkauf verbuchten Geschäfts nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgebucht wurden.

    {240;010}(-) Treuhandvermögen

    Artikel 429 Absatz 13 CRR

    Gemäß Artikel 429 Absatz 13 CRR der Wert des Treuhandvermögens, das die Ausbuchungskriterien des IAS 39 und gegebenenfalls die Entkonsolidierungskriterien des IFRS 10 erfüllt, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

    Der gemeldete Betrag wird auch in den in {190, 010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen.

    {250;010}(-) Gruppeninterne Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 7 CRR ausgenommen bleiben dürfen (Einzelbasis)

    Artikel 429 Absatz 7 und Artikel 113 Absatz 6 CRR

    Risikopositionen, die auf der anwendbaren Konsolidierungsebene nicht konsolidiert wurden und bei denen nach Artikel 113 Absatz 6 CRR verfahren werden kann, sofern alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben.

    Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

    {260;010}(-) Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 CRR unberücksichtigt bleiben dürfen

    Artikel 429 Absatz 14 CRR

    Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 14 CRR unberücksichtigt geblieben sind, sofern die dort genannten Anforderungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben.

    Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme.

    {270;010}(-) Von Posten des Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

    Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR

    Enthält alle Wertberichtigungen von Aktiva, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

    • Artikel 32 bis 35 CRR oder
    • Artikel 36 bis 47 CRR oder
    • Artikel 56 bis 60 CRR,

    je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

    Die Institute berücksichtigen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {010;010} bis {260;010} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

    Da diese Beträge bereits von der Kapitalmessgröße abgezogen sind, verringern sie die Risikoposition für die Verschuldungsquote und werden als negativer Wert gemeldet.

    {280;010}(-) Von Posten des Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Übergangsdefinition

    Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b CRR

    Enthält alle Wertberichtigungen von Aktiva, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

    • Artikel 32 bis 35 CRR oder
    • Artikel 36 bis 47 CRR oder
    • Artikel 56 bis 60 CRR,

    je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

    Zusätzlich zu den in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen tragen die Institute den in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen Rechnung. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {010;010} bis {260;010} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

    Da diese Beträge bereits von der Kapitalmessgröße abgezogen sind, verringern sie die Risikoposition für die Verschuldungsquote und werden als negativer Wert gemeldet.

    {290;010}Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

    Die Institute melden folgenden Betrag:

    {LRCalc;010;010} + {LRCalc;020;010} + {LRCalc;030;010} + {LRCalc;040;010} + {LRCalc;050;010} + {LRCalc;060;010} + {LRCalc;070;010} + {LRCalc;080;010} + {LRCalc;090;010} + {LRCalc;100;010} + {LRCalc;110;010} + {LRCalc;120;010} + {LRCalc;130;010} + {LRCalc;140;010} + {LRCalc;150;010} + {LRCalc;160;010} + {LRCalc;170;010} + {LRCalc;180;010} + {LRCalc;190;010} + {LRCalc;200;010} + {LRCalc;210;010} + {LRCalc;220;010} + {LRCalc;230;010} + {LRCalc;240;010} + {LRCalc;250;010} + {LRCalc;260;010} + {LRCalc;270;010}.

    {300;010}Summe der Risikoposition für die Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals

    Die Institute melden folgenden Betrag:

    {LRCalc;010;010} + {LRCalc;020;010} + {LRCalc;030;010} + {LRCalc;040;010} + {LRCalc;050;010} + {LRCalc;060;010} + {LRCalc;070;010} + {LRCalc;080;010} + {LRCalc;090;010} + {LRCalc;100;010} + {LRCalc;110;010} + {LRCalc;120;010} + {LRCalc;130;010} - {LRCalc;140;010} + {LRCalc;150;010} + {LRCalc;160;010} + {LRCalc;170;010} + {LRCalc;180;010} + {LRCalc;190;010} + {LRCalc;200;010} + {LRCalc;210;010} + {LRCalc;220;010} + {LRCalc;230;010} + {LRCalc;240;010} + {LRCalc;250;010} + {LRCalc;260;010} + {LRCalc;280;010}.

    Zeile und SpalteKapital
    {310;010}Kernkapital - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

    Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absatz 1 CRR

    Dies ist die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals ohne Berücksichtigung der in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

    {320;010}Kernkapital - Übergangsdefinition

    Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absatz 1 CRR

    Dies ist die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals nach Berücksichtigung der in Teil 10 Titel I Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

    Zeile und SpalteVerschuldungsquote
    {330;010}Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

    Artikel 429 Absatz 2 und Artikel 499 Absatz 1 CRR

    Dies ist die nach Teil II Abschnitt 4 dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote.

    {340;010}Verschuldungsquote - unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals

    Artikel 429 Absatz 2 und Artikel 499 Absatz 1 CRR

    Dies ist die nach Teil II Abschnitt 5 dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote.

5. C 40.00 - Alternative Behandlung der Risikomessgröße (LR1)

  1. In diesem Teil des Meldebogens werden Angaben zur alternativen Behandlung von Derivaten, SFTs sowie außerbilanziellen Posten erhoben.
  2. Die Institute ermitteln die "Bilanzwerte" in LR1 auf der Grundlage des geltenden Rechnungslegungsrahmens im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR. Der Begriff "Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere CRM" (CRM = Credit Risk Mitigation, Kreditrisikominderung) bezeichnet den Bilanzwert ohne Berücksichtigung der Auswirkungen des Netting oder einer anderen Risikominderung.
  3. Außer {250;120} und {260;120} weisen die Institute LR1 aus, als gälten keine Ausnahmen im Sinne der folgenden LRCalc-Felder {050;010}, {080;010}, {100;010}, {120;010}, {220;010}, {250;010} und {260;010}.
    Zeile und SpalteRechtsgrundlagen und Hinweise
    {010;010}Derivate - Bilanzwert

    Summe der Felder {020;010}, {050;010} und {060;010}.

    {010;020}Derivate - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

    Summe der Felder {020;020}, {050;020} und {060;020}.

    {010;050}Derivate - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

    Summe der Felder {020;050}, {050;050} und {060;050}.

    {010;070}Derivate - Nominalbetrag

    Summe der Felder {020;070}, {050;070} und {060;070}.

    {020;010}Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Bilanzwert

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

    Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird.

    {020;020}Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

    Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Kreditderivaten, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

    {020;050}Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

    Summe der Felder {030;050} und {040;050}.

    {020;070}Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Nominalbetrag

    Summe der Felder {030;070} und {040;070}.

    {020;075}Kreditderivate (Besicherung veräußert) - Gedeckelter Nominalbetrag

    In diesem Feld wird der durch Kreditderivate (Besicherung veräußert) referenzierte Nominalbetrag wie in {020; 070} abzüglich etwaiger Veränderungen des negativen Zeitwerts, die in das Kernkapital in Bezug auf die geschriebenen Kreditderivate aufgenommen wurden, angegeben.

    {030;050}Kreditderivate (Besicherung veräußert) mit Glattstellungsklausel - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

    Artikel 299 Absatz 2 CRR

    In diesem Feld ist die mögliche künftige Risikoposition von Kreditderivaten anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung mit Glattstellungsklausel veräußert und davon ausgegangen wird, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt. Wenn das Institut einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung ohne Glattstellungsklausel verkauft, bleibt der Aufschlag für Kreditderivate in diesem Feld unberücksichtigt und wird stattdessen in {LR1;040;050} ausgewiesen.

    Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.

    Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

    {030;070}Kreditderivate (Besicherung veräußert) mit Glattstellungsklausel - Nominalbetrag

    In diesem Feld ist der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung mit Glattstellungsklausel veräußert.

    Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.

    Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

    {040;050}Kreditderivate (Besicherung veräußert) ohne Glattstellungsklausel - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

    Artikel 299 Absatz 2 CRR

    In diesem Feld ist die mögliche künftige Risikoposition von Kreditderivaten anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung ohne Glattstellungsklausel veräußert und davon ausgegangen wird, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt.

    Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.

    Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

    {040;070}Kreditderivate (Besicherung veräußert) ohne Glattstellungsklausel - Nominalbetrag

    In diesem Feld ist der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag anzugeben, wenn das Institut eine Kreditbesicherung ohne Glattstellungsklausel veräußert.

    Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen.

    Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

    {050;010}Kreditderivate (Besicherung erworben) - Bilanzwert

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

    Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird.

    Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

    {050;020}Kreditderivate (Besicherung erworben) - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

    Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Kreditderivaten, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

    Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

    {050;050}Kreditderivate (Besicherung erworben) - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

    Artikel 299 Absatz 2 CRR

    In diesem Feld ist die mögliche künftige Risikoposition von Kreditderivaten anzugeben, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt, in der Annahme, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt.

    Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

    {050;070}Kreditderivate (Besicherung erworben) - Nominalbetrag

    In diesem Feld ist der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag anzugeben, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt.

    Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind.

    {050;075}Kreditderivate (Besicherung erworben) - Gedeckelter Nominalbetrag

    In diesem Feld wird der durch Kreditderivate (Besicherung erworben) referenzierte Nominalbetrag wie in {050;050} abzüglich etwaiger Veränderungen des positiven Zeitwerts, die in das Kernkapital in Bezug auf die erworbenen Kreditderivate aufgenommen wurden, angegeben.

    {050;085}Kreditderivate (Besicherung erworben) - Gedeckelter Nominalbetrag (selbe Referenzadresse)

    Der durch Kreditderivate referenzierte Nominalbetrag, wenn das Institut eine Kreditbesicherung auf dieselbe Basiswert-Referenzadresse erwirbt wie die vom berichtenden Institut ausgestellten Derivate.

    Bei der Ausfüllung dieses Felds wird davon ausgegangen, dass es sich bei Basiswert-Referenzadressen, die sich auf denselben Rechtsträger und dieselbe Rangstufe beziehen, um dieselben handelt.

    Eine auf einen Pool von Referenzadressen erworbene Kreditbesicherung gilt als Kreditbesicherung auf dieselbe Adresse, wenn sie dem separaten Erwerb von Besicherungen für jede der im Pool enthaltenen einzelnen Adressen wirtschaftlich gleichwertig ist.

    Wenn ein Institut eine Kreditbesicherung auf einen Pool von Referenzadressen erwirbt, gilt diese Kreditbesicherung nur dann als Kreditbesicherung auf dieselbe Adresse, wenn die erworbene Kreditbesicherung die Gesamtheit der Untergruppen des Pools abdeckt, auf den die Kreditbesicherung veräußert wurde. Anders ausgedrückt: eine Aufrechnung kann nur dann ausgewiesen werden, wenn der Pool der Referenzadressen und die Position in der Rangfolge bei beiden Geschäften identisch sind.

    Bei keiner Referenzadresse dürfen die Nominalbeträge der erworbenen Kreditbesicherung, die in diesem Feld zu berücksichtigen sind, die in {020;075} und {050;075} angegebenen Beträge übersteigen.

    {060;010}Finanzderivate - Bilanzwert

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

    Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für die in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind.

    {060;020}Finanzderivate - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

    Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für die in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte, wenn die Geschäfte ohne Annahme von aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekten als Aktiva in der Bilanz erfasst sind (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

    {060;050}Finanzderivate - Aufschlag nach der Marktbewertungsmethode (unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM))

    Artikel 274 CRR

    In diesem Feld ist die mögliche künftige aufsichtliche Risikoposition der in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte anzugeben, in der Annahme, dass kein Netting und keine andere CRM erfolgt.

    {060;070}Finanzderivate - Nominalbetrag

    In diesem Feld ist der durch in Anhang II CRR aufgeführte Geschäfte referenzierte Nominalbetrag anzugeben.

    {070;010}Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs - Bilanzwert

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 und Artikel 206 CRR

    Der Bilanzwert von SFTs gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen, die von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind.

    In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,010} ausgewiesen.

    {070;020}Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

    Artikel 4 Nummer 77 und Artikel 206 CRR

    Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ermittelte Bilanzwert für SFTs, die von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte als Vermögenswerte in der Bilanz erfasst sind, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Wird ein SFT nach dem geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nehmen die Institut für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.

    In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,020} ausgewiesen.

    {070;040}Von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte - Aufschlag für SFT

    Artikel 206 CRR

    Für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, die von einer Netting-Vereinbarung abgedeckt sind, welche die in Artikel 206 CRR genannten Anforderungen erfüllt, haben die Institute Netting-Sätze zu bilden. Für jeden Netting-Satz haben die Institute den Aufschlag für das aktuelle Kontrahentenrisiko (CCE, Current Counterparty Exposure) nach folgender Formel zu berechnen

    CCE = max{(Σi Ei - Σi Ci); 0}

    Dabei ist
    i = jedes im Netting-Satz enthaltene Geschäft.
    Ei = für Geschäft i der Wert Ei nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR.
    Ci = für Geschäft i der Wert Ci nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR.

    Die Institute aggregieren das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel für alle Netting-Sätze und geben das Ergebnis in diesem Feld an.

    {080;010}Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs - Bilanzwert

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

    Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für SFTs, die nicht von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind.

    In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,010} ausgewiesen.

    {080;020}Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

    Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ermittelte Bilanzwert für SFTs, die not von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Wird ein SFT nach dem geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nehmen die Institut für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor.

    In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {090,020} ausgewiesen.

    {080;040}Nicht von einer Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckte SFTs - Aufschlag für SFT

    Artikel 206 CRR

    Für SFTs, auch die außerbilanziellen, die nicht von einer nach Artikel 206 CRR anerkennungsfähigen Netting-Rahmenvereinbarung abgedeckt sind, bilden die Institute Sätze aus allen Vermögenswerten, die Teil eines Geschäfts sind (d. h. jedes SFT wird als eigener Satz behandelt), und bestimmen für jeden Satz den Zuschlag für das aktuelle Kontrahentenrisiko (CEE, Current Counterparty Exposure) nach der Formel

    CCE = max {(E - C); 0}

    Dabei ist
    E = der Wert Ei nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR.
    C = der Wert Ci nach der Definition in Artikel 220 Absatz 3 CRR.

    Die Institute aggregieren das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel für alle oben aufgeführten Sätze und geben das Ergebnis in diesem Feld an.

    {090;010}Andere Vermögenswerte - Bilanzwert

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

    Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert aller Vermögenswerte außer den in Anhang II CRR genannten Geschäften, Kreditderivaten und SFTs.

    {090;020}Andere Vermögenswerte - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

    Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR

    Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für alle Vermögenswerte außer den Geschäften, die in Anhang II CRR aufgeführt sind, Kreditderivaten und SFTs, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

    {100;070}Außerbilanzielle Posten mit geringem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach); davon - Nominalwert

    Artikel 111 CRR

    In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

    Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

    {110;070}Revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon - Nominalwert

    Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR

    In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft anzugeben, die die in Artikel 154 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

    Dies deckt alle Risikopositionen gegenüber natürlichen Personen ab, die revolvierend und unbedingt kündbar sind - wie in Artikel 149 Buchstabe b CRR beschrieben - und die insgesamt auf höchstens 100.000 EUR pro Schuldner begrenzt sind.

    Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

    {120;070}Bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen - Nominalwert

    Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR

    In diesem Feld ist der Nominalwert von Kreditkartenverpflichtungen anzugeben, die ein Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann und denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

    Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Kreditverpflichtungen, die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers effektiv eine automatische Kündigung vorsehen, die jedoch nicht bedingungslos kündbar sind.

    Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

    {130;070}Nicht revolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen - Nominalwert

    Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR

    In diesem Feld ist der Nominalwert anderer Verpflichtungen anzugeben, die ein Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

    Die Institute berücksichtigen in diesem Feld keine Kreditverpflichtungen, die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers effektiv eine automatische Kündigung vorsehen, die jedoch nicht bedingungslos kündbar sind.

    Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

    {140;070}Außerbilanzielle Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach) - Nominalwert

    Artikel 111 CRR

    In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 20 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

    Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

    {150;070}Außerbilanzielle Posten mit mittlerem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach) - Nominalwert

    Artikel 111 CRR

    In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 50 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

    Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

    {160;070}Außerbilanzielle Posten mit vollem Risiko nach dem überarbeiteten Standardansatz (RSA, Revised Standardised Approach) - Nominalwert

    Artikel 111 CRR

    In diesem Feld ist der Nominalwert der außerbilanziellen Posten anzugeben, denen nach dem Standardansatz für das Kreditrisiko ein Kreditumrechnungsfaktor von 100 % zugewiesen würde. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

    Gemäß Artikel 429 Absatz 10 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus.

    {170;070}(Zusatzinformationen) Auf revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Anspruch genommene Beträge - Nominalwert

    Artikel 154 Absatz 4 CRR

    In diesem Feld ist der Nominalwert der auf außerbilanzielle revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Anspruch genommenen Beträge anzugeben. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

    {180;070}(Zusatzinformationen) Auf bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen in Anspruch genommene Beträge - Nominalwert

    Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR

    In diesem Feld ist der Nominalwert der auf bedingungslos kündbare Kreditkartenverpflichtungen in Anspruch genommenen Beträge anzugeben. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

    {190;070}(Zusatzinformationen) Auf nichtrevolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen in Anspruch genommene Beträge - Nominalwert

    Artikel 111 und Artikel 154 Absatz 4 CRR

    In diesem Feld ist der Nominalwert der auf nichtrevolvierende bedingungslos kündbare Verpflichtungen in Anspruch genommenen Beträge anzugeben. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden.

    {210;020}Bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

    Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

    Für dieses Feld ist der Begriff Barmittel definiert als der Gesamtbetrag der Barbestände, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung. Die Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken wird berücksichtigt, soweit diese Einlagen in Stressphasen aufgelöst werden können. Bareinlagen bei anderen Instituten sind in diesem Feld nicht auszuweisen.

    {220;020}Forderungen für Barsicherheiten, die bei Derivatgeschäften hinterlegt wurden - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

    Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Forderungen für bei Derivatgeschäften hinterlegte Barsicherheiten, unter der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Institute, die die Forderung für hinterlegte Barsicherheiten dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zufolge gegen die entsprechende Derivate-Verbindlichkeit (negativer Zeitwert) aufrechnen dürfen und dies auch tun, machen diese Aufrechnung wieder rückgängig und geben die Höhe der Netto-Barforderung an.

    {230;020}Bei einem SFT entgegengenommene Wertpapiere, die als Aktiva erfasst werden - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

    Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von bei einem SFT entgegengenommenen Wertpapieren, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Aktiva erfasst werden, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

    {240;020}SFT Cash Conduit Lending (Barforderungen) - Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM)

    Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert der Barforderung für die im Rahmen einer anerkennungsfähigen Cash Conduit Lending Transaction (CCLT) an den Wertpapier-Inhaber weiterverliehenen Barmittel, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen).

    Für dieses Feld ist der Begriff Barmittel definiert als der Gesamtbetrag der Barbestände, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung. Die Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken wird berücksichtigt, soweit diese Einlagen in Stressphasen aufgelöst werden können. Bareinlagen bei anderen Instituten sind in diesem Feld nicht auszuweisen.

    Ein CCLT ist definiert als Kombination aus zwei Geschäften, wobei ein Institut Wertpapiere vom Wertpapier-Inhaber ausleiht und diese Wertpapiere an den Wertpapier-Entleiher weiter verleiht. Parallel dazu erhält das Institut vom Wertpapier-Entleiher Barsicherheiten und verleiht diese entgegengenommenen Barmittel weiter an den Wertpapier-Inhaber. Ein anerkennungsfähiges CCLT muss alle folgenden Anforderungen erfüllen:

    1. Die beiden einzelnen Geschäfte, aus denen das anerkennungsfähige CCLT besteht, werden beide am gleichen Handelstag ausgeführt, bzw. bei internationalen Geschäften an aufeinanderfolgenden Geschäftstagen;
    2. wenn bei den Geschäften, aus denen das CCLT besteht, keine Laufzeit angegeben ist, ist das Institut gesetzlich dazu berechtigt, jede der beiden Seiten des CCLT, d. h. also beide Geschäfte, aus denen das CCLT besteht, jederzeit und unangekündigt glattzustellen;
    3. wenn bei den Geschäften, aus denen das CCLT besteht, eine Laufzeit angegeben ist, gibt es bei dem CCLT für das Institut keine Diskrepanz zwischen den beiden Laufzeiten und ist das Institut gesetzlich dazu berechtigt, jede der beiden Seiten des CCLT, d. h. also beide Geschäfte, aus denen das CCLT besteht, jederzeit und unangekündigt glattzustellen;
    4. das CCLT zieht keine anderen zusätzlichen Risiken nach sich.
    {250;120}Risikopositionen, bei denen nach Artikel 113 Absatz 6 CRR verfahren werden kann - hypothetisch ausgenommener Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote

    Der gesamte Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote, der ausgenommen bliebe, würden die zuständigen Behörden in vollem Umfang die Ausnahme von Risikopositionen gestatten, die alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllen und für die eine Genehmigung nach Artikel 113 Absatz 6 CRR erteilt wurde. Hat die zuständige Behörde eine solche Erlaubnis bereits in vollem Umfang erteilt, entspricht der Wert in diesem Feld dem Wert in {LRCalc;250;010}.

    {260;120}Risikopositionen, die die in Artikel 429 Absatz 14 Buchstaben a bis c CRR genannten Anforderungen erfüllen - hypothetisch ausgenommener Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote

    Der gesamte Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote, der ausgenommen bliebe, würden die zuständigen Behörden in vollem Umfang die Ausnahme von Risikopositionen gestatten, die die in Artikel 429 Absatz 14 Buchstaben a bis c CRR genannten Bedingungen erfüllen. Hat die zuständige Behörde eine solche Erlaubnis bereits in vollem Umfang erteilt, entspricht der Wert in diesem Feld dem Wert in {LRCalc;260;010}.

6. C 41.00 - Bilanzielle und außerbilanzielle Posten - zusätzliche Aufschlüsselung der Risikopositionen (LR2)

  1. In Meldebogen LR2 sind Angaben zu den zusätzlichen Aufgliederungsposten aller zum Anlagebuch gehörigen bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen 1 und aller zum Handelsbuch gehörigen Risikopositionen mit Gegenparteiausfallrisiko zu machen. Die Aufgliederung erfolgt nach den Risikogewichten gemäß dem Abschnitt "Kreditrisiko" der CRR. Diese Angaben werden für Risikopositionen nach dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz (dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz) jeweils anders abgeleitet.
  2. Bei Risikopositionen, die durch CRM-Verfahren gestützt werden, die eine Substitution der Risikogewichtung der Gegenpartei durch die Risikogewichtung der Garantie vorsehen, haben die Institute das Risikogewicht nach dem Substitutionseffekt anzugeben. Nach dem IRB-Ansatz führen die Institute folgende Berechnung durch: bei Risikopositionen (außer solchen, für die spezifische aufsichtliche Risikogewichte vorgesehen sind), die zu jeder Schuldner-Bonitätsstufe gehören, ist das Risikogewicht durch Division abzuleiten: die nach der Formel zur Risikogewichtsberechnung oder der aufsichtlichen Formel (für das Kreditrisiko bzw. das Besicherungsrisiko) berechnete risikogewichtete Risikoposition wird durch den Wert der Risikoposition unter Berücksichtigung der Zu- und Abflüsse aufgrund von CRM-Verfahren mit Substitutionswirkung auf die Risikoposition dividiert. Nach dem IRB-Ansatz sind Risikopositionen, die als ausgefallen einzustufen sind, von {020;010} bis {090;010} auszuschließen und in{100;010} aufzunehmen. Nach dem Standardansatz sind Risikopositionen, die unter Artikel 112 Buchstabe j CRR fallen, von {020;020} bis {090;020} auszuschließen und in{100;020} aufzunehmen.
  3. Bei beiden Ansätzen gehen die Institute davon aus, dass Risikopositionen, die vom aufsichtsrechtlichen Eigenkapital abgezogen werden, ein Risikogewicht von 1.250 % zugewiesen wird.
    ZeileRechtsgrundlagen und Hinweise
    010Summe der zum Anlagebuch gehörenden bilanziellen und außerbilanziellen Risikopositionen sowie Risikopositionen des Handelsbuchs, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen (Aufgliederung nach dem Risikogewicht):

    Summe der Felder {020:*} bis {100;*}.

    020= 0 %

    Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 0 %.

    030> 0 % und ≤ 12 %

    Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 0 % und kleiner gleich 12 % sind.

    040> 12 % und ≤ 20 %

    Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 12 % und kleiner gleich 20 % sind.

    050> 20 % und ≤ 50 %

    Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 20 % und kleiner gleich 50 % sind.

    060> 50 % und ≤ 75 %

    Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 50 % und kleiner gleich 75 % sind.

    070> 75 % und ≤ 100 %

    Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 75 % und kleiner gleich 100 % sind.

    080> 100 % und ≤ 425 %

    Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 100 % und kleiner gleich 425 % sind.

    090> 425 % und ≤ 1 250 %

    Risikopositionen mit einem Risikogewicht innerhalb einer Bandbreite von Risikogewichten, die strikt größer als 425 % und kleiner gleich 1 250 % sind.

    100Ausgefallene Positionen

    Nach dem Standardansatz Risikopositionen, die unter Artikel 112 Buchstabe j CRR fallen.

    Nach dem IRB-Ansatz gelten alle Risikopositionen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % als ausgefallen.

    110(Zusatzinformationen) Außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko oder außerbilanzielle Posten mit einem Umrechnungsfaktor von 0 % beim Solvabilitätskoeffizienten

    Außerbilanzielle Posten mit niedrigem Risiko gemäß Artikel 111 CRR und außerbilanzielle Posten mit einem Umrechnungsfaktor von 0 % gemäß Artikel 166 CRR.

    Spalte

    Rechtsgrundlagen und Hinweise

    010Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen (Risikopositionen nach dem Standardansatz)

    Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionswerte nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, aller Kreditrisikominderungsfaktoren und Kreditumrechnungsfaktoren, wobei die Berechnung nach Teil 3 Kapitel 2 Titel II CRR durchgeführt wird.

    020Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionen (Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz)

    Bilanzielle und außerbilanzielle Risikopositionswerte gemäß Artikel 166 CRR und Artikel 230 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 CRR, nach Berücksichtigung der Ab- und Zuflüsse aufgrund von CRM-Verfahren mit Substitutionswirkung auf die Risikoposition.

    Auf außerbilanzielle Positionen wenden die Institute die in Artikel 166 Absätze 8 bis 10 CRR festgelegten Umrechnungsfaktoren an.

    030Nominalwert

    Die Risikopositionswerte der in Artikel 111 und 166 CRR definierten außerbilanziellen Positionen ohne Anwendung der Umrechnungsfaktoren.

7. C 42.00 - Alternative Eigenkapitaldefinition (LR3)

  1. In Meldebogen LR3 sind Angaben zu den zur Überprüfung gemäß Artikel 511 CRR erforderlichen Kapitalmessgrößen zu liefern.

    Zeile und Spalte

    Rechtsgrundlagen und Hinweise

    {010;010}Hartes Kernkapital - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

    Artikel 50 CRR

    Höhe des nach Artikel 50 CRR berechneten harten Kernkapitals ohne Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

    {020;010}Hartes Kernkapital - Übergangsdefinition

    Artikel 50 CRR

    Höhe des nach Artikel 50 CRR berechneten harten Kernkapitals nach Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

    {030;010}Summe Eigenmittel - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

    Artikel 72 CRR

    Höhe der nach Artikel 72 CRR ermittelten Eigenmittel ohne Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

    {040;010}Summe Eigenmittel - Übergangsdefinition

    Artikel 72 CRR

    Höhe der nach Artikel 72 CRR ermittelten Eigenmittel nach Berücksichtigung der in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR festgelegten abweichenden Regelungen.

    {055;010}Von Posten des harten Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

    Enthält die Wertberichtigungen für Posten des harten Kernkapitals, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

    • Artikel 32 bis 35 CRR oder
    • Artikel 36 bis 47 CRR,

    je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

    Die Institute berücksichtigen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {LRCalc;10;10} bis {LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

    Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen.

    {065;010}Von Posten des harten Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag - Übergangsdefinition

    Enthält die Wertberichtigungen für das harte Kernkapital, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

    • Artikel 32 bis 35 CRR oder
    • Artikel 36 bis 47 CRR,

    je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

    Zusätzlich zu den in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen tragen die Institute den in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen Rechnung. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {LRCalc;10;10} bis {LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

    Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen.

    {075;010}Von Eigenmittelposten abgezogener Aktivbetrag - Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen

    Enthält die Wertberichtigungen für Eigenmittel, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

    • Artikel 32 bis 35 CRR oder
    • Artikel 36 bis 47 CRR oder
    • Artikel 56 bis 60 CRR oder
    • Artikel 66 bis 70 CRR,

    je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

    Die Institute berücksichtigen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in den Zeilen {LRCalc;10;10} bis {LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

    Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen.

    {085,010}Von Eigenmittelposten abgezogener Aktivbetrag - Übergangsdefinition

    Enthält die Wertberichtigungen für Eigenmittel, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind:

    • Artikel 32 bis 35 CRR oder
    • Artikel 36 bis 47 CRR oder
    • Artikel 56 bis 60 CRR oder
    • Artikel 66 bis 70 CRR,

    je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist.

    Zusätzlich zu den in Teil 10 Kapitel 1 und 2 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen tragen die Institute den in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen Rechnung. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {LRCalc;10;10} bis {LRCalc;260;10} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben.

    Da diese Anpassungen die Gesamteigenmittel verringern, sind sie als negativer Wert auszuweisen.

8. C 43.00 - Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote (LR4)

  1. Die Institute melden die Risikopositionswerte für die Verschuldungsquote in LR4 ggf. nach Anwendung von Ausnahmen in den folgenden Feldern (LRCalc): {050;010}, {080;010}, {100;010}, {120;010}, {220; 010}, {250;010} und {260;010}.
  2. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, beachten die Institute die im folgenden Absatz aufgeführte Gleichung:
  3. Die von den Instituten nach Absatz 29 zu beachtende Gleichung lautet: [{LRCalc;010;010} + {LRCalc;020;010} + {LRCalc;030;010} + {LRCalc;040;010} + {LRCalc;050;010} + {LRCalc;060;010} + {LRCalc;070;010} + {LRCalc;080;010} + {LRCalc;090;010} + {LRCalc;100;010} + {LRCalc;110;010} + {LRCalc;120;010} + {LRCalc;130;010} + {LRCalc;140;010} + {LRCalc;150;010} + {LRCalc;160;010} + {LRCalc;170;010} + {LRCalc;180;010} + {LRCalc;190;010} + {LRCalc;200;010} + {LRCalc;210;010} + {LRCalc;220;010} + {LRCalc;230;010} + {LRCalc;240;010} + {LRCalc;250;010} + {LRCalc;260;010}] = [{LR4;010;010} + {LR4;040;010} + {LR4;050;010} + {LR4;060;010} + {LR4;065;010} + {LR4;070;010} + {LR4;080;010} + {LR4;080;020} + {LR4;090;010} + {LR4;090;020} + {LR4;140;010} + {LR4;140;020} + {LR4;180;010} + {LR4;180;020} + {LR4;190;010} + {LR4;190;020} + {LR4;210;010} + {LR4;210;020} + {LR4;230;010} + {LR4;230;020} + {LR4;280;010} + {LR4;280;020} + {LR4;290;010} + {LR4;290;020}].
    Zeile und SpalteRechtsgrundlagen und Hinweise
    {010;010}Außerbilanzielle Posten; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote, berechnet als Summe aus {LRCalc;150;010}, {LRCalc;160;010}, {LRCalc;170;010} und {LRCalc;180;010} ohne die gemäß Artikel 429 Absatz 7 CRR ausgenommenen jeweiligen gruppeninternen Risikopositionen (Einzelbasis).

    {010;020}Außerbilanzielle Posten; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount)

    Der risikogewichtete Risikopositionsbetrag der außerbilanziellen Posten - ohne SFTs und Derivate - nach dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz. Für Risikopositionen nach dem Standardansatz ermitteln die Institute den risikogewichteten Positionsbetrag gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 CRR. Für Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz ermitteln die Institute den risikogewichteten Positionsbetrag gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR.

    {020;010}Handelsfinanzierung; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf handelsfinanzierungsbezogene außerbilanzielle Posten. Für die in LR4 zu meldenden Angaben beziehen sich die handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten auf ausgegebene und bestätigte kurzfristige und sich selbst liquidierende Import- und Exportakkreditive und ähnliche Geschäfte.

    {020;020}Handelsfinanzierung; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount)

    Der risikogewichtete Risikopositionswert der handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten - ohne SFTs und Derivate. Für die in LR4 zu meldenden Angaben beziehen sich die handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten auf ausgegebene und bestätigte kurzfristige und sich selbst liquidierende Import- und Exportakkreditive und ähnliche Geschäfte.

    {030;010}Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf außerbilanzielle Posten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen.

    Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

    {030;020}Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount)

    Der risikogewichtete Positionswert der außerbilanziellen Posten - ohne SFTs und Derivate -, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen.

    Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

    {040;010}Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Derivate und SFTs, falls diese Geschäfte einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

    {040;020}Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount)

    Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für Derivate und SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

    {050;010}Derivate, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote bei Derivaten, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

    {050;020}Derivate, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount)

    Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für Derivate, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

    {060;010}SFTs, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf SFTs, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen.

    {060;020}SFTs, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount)

    Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Ziffer 25 CRR unterliegen.

    {065;010}Positionsbeträge aus der zusätzlichen Behandlung für Kreditderivate - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

    Entspricht der Differenz zwischen {LRCalc;130;010} und {LRCalc;140;010} ohne die gemäß Artikel 429 Absatz 7 CRR ausgenommenen jeweiligen gruppeninternen Risikopositionen (Einzelbasis).

    {070;010}Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf die in {LRCalc;190;010} ausgewiesenen Posten, ohne Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind.

    {070;020}Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount)

    Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 in Bezug auf die Positionen, die Teil 3 Titel IV CRR unterliegen.

    {080;010}Gedeckte Schuldverschreibungen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 129 CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {080;020}Gedeckte Schuldverschreibungen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {080;030}Gedeckte Schuldverschreibungen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 129 CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {080;040}Gedeckte Schuldverschreibungen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d der CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {090,010}Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Summe der Felder {100,010} bis {130,010}.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {090;020}Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Summe der Felder {100,020} bis {130,020}.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {090;030}Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Summe der Felder {100,030} bis {130,030}.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {090;040}Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Summe der Felder {100,040} bis {130,040}.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {100;010}Staaten und Zentralbanken - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 114 CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {100;020}Staaten und Zentralbanken - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {100;030}Staaten und Zentralbanken - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag für Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 114 CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {100;040}Staaten und Zentralbanken - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag für Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {110;010}Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 CRR wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {110;020}Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {110;030}Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 CRR wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {110;040}Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {120;010}Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {120;020}Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {120;030}Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {120;040}Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {130;010}Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {130;020}Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {130;030}Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {130;040}Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {140;010}Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Summe der Felder {150,010} bis {170,010}.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {140;020}Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Summe der Felder {150,020} bis {170,020}.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {140;030}Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Summe der Felder {150,030} bis {170,030}.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {140;040}Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Summe der Felder {150,040} bis {170,040}.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {150;010}Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 CRR nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {150;020}Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR behandelt werden.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {150;030}Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 CRR nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {150;040}Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR behandelt werden.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.


    Zeile und SpalteRechtsgrundlagen und Hinweise
    {160;010}Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absätze 1 und 3 CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {160;020}Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c CRR behandelt werden.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {160;030}Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absätze 1 und 3 CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {160;040}Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c CRR behandelt werden.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {170;010}Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {170;020}Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR fallende Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen handelt, die nicht wie Staaten behandelt werden.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {170;030}Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {170;040}Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR fallende Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen handelt, die nicht wie Staaten behandelt werden.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {180;010}Institute - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 119 bis 121 CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {180;020}Institute - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR handelt und bei denen es sich nicht um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt und die nicht unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR fallen.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {180;030}Institute - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß den Artikeln 119 bis 121 CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {180;040}Institute - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR handelt und bei denen es sich nicht um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt und die nicht unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR fallen.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {190;010}Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 124 CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {190;020}Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {190;030}Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 124 CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {190;040}Durch Grundpfandrechte auf Immobilien besichert; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {200;010}Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um vollständig durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 125 CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {200;020}Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {200;030}Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um vollständig durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen gemäß Artikel 125 CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {200;040}Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {210;010}Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 123 CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {210;020}Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {210;030}Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 123 CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {210;040}Risikopositionen aus dem Mengengeschäft; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {220;010}Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 123 CRR handelt.

    Für dieses Feld gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {220;020}Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

    Für dieses Feld gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {220;030}Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 123 CRR handelt.

    Für dieses Feld gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {220;040}Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

    Für dieses Feld gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {230;010}Unternehmen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Summe der Felder {240,010} und {250,010}.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {230;020}Unternehmen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Summe der Felder {240,020} und {250,020}.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {230;030}Unternehmen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Summe der Felder {240,030} und {250,030}.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {230;040}Unternehmen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Summe der Felder {240,040} und {250,040}.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {240;010}Finanzunternehmen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {240;020}Finanzunternehmen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {240;030}Finanzunternehmen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {240;040}Finanzunternehmen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {180;10} genannten Institute.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.


    Zeile und SpalteRechtsgrundlagen und Hinweise
    {250;010}Nichtfinanzunternehmen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

    Summe der Felder {260,010} und {270,010}.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {250;020}Nichtfinanzunternehmen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

    Summe der Felder {260,020} und {270,020}.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {250;030}Nichtfinanzunternehmen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

    Summe der Felder {260,030} und {270,030}.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {250;040}Nichtfinanzunternehmen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

    Summe der Felder {260,040} und {270,040}.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {260;010}Risikopositionen gegenüber KMU - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Form von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

    Für dieses Feld gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {260;020}Risikopositionen gegenüber KMU - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

    Für dieses Feld gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {260;030}Risikopositionen gegenüber KMU - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen in Form von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt.

    Für dieses Feld gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {260;040}Risikopositionen gegenüber KMU - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind.

    Für dieses Feld gilt die Definition von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {270;010}Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt, und die nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {270;020}Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind, und nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {270;030}Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt, und die nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {270;040}Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Grundpfandrechte auf Immobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind, und nicht in {230;040} und {250;040} ausgewiesen werden.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {280;010}Ausgefallene Positionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um ausgefallene Risikopositionen handelt, und die somit unter Artikel 127 CRR fallen.

    {280;020}Ausgefallene Positionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 147 Absatz 2 CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden, falls es zu einem Ausfall gemäß Artikel 178 CRR gekommen ist.

    {280;030}Ausgefallene Positionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um ausgefallene Risikopositionen handelt, und die somit unter Artikel 127 CRR fallen.

    {280;040}Ausgefallene Positionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden, falls es zu einem Ausfall gemäß Artikel 178 CRR gekommen ist.

    {290;010}Andere Risikopositionen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden.

    Die Institute melden hier von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte (z.B. immaterielle Vermögenswerte), die nicht anders eingeordnet werden können, auch wenn eine solche Einordnung für die Bestimmung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen in den Spalten {*; 030} und {*; 040} nicht erforderlich ist.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {290;020}Andere Risikopositionen; davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden.

    Die Institute melden hier von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte (z.B. immaterielle Vermögenswerte), die nicht anders eingeordnet werden können, auch wenn eine solche Einordnung für die Bestimmung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen in den Spalten {*; 030} und {*; 040} nicht erforderlich ist.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {290;030}Andere Risikopositionen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Risikopositionswert von Vermögenswerten, die in die in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {290;040}Andere Risikopositionen; davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Risikopositionswert von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {300;010}Verbriefungs-Risikopositionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 112 Buchstabe m CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {300;020}Verbriefungs-Risikopositionen - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {300;030}Verbriefungs-Risikopositionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 112 Buchstabe m CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {300;040}Verbriefungs-Risikopositionen - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f CRR handelt.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {310;010}Handelsfinanzierung (Zusatzinformationen); davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {310;020}Handelsfinanzierung (Zusatzinformationen); davon - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {310;030}Handelsfinanzierung (Zusatzinformationen); davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Positionswert von Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {310;040}Handelsfinanzierung (Zusatzinformationen); davon - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag von Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {320;010}Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote bei Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {320;020}Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikopositionswert für die Verschuldungsquote - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote bei Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {320;030}Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem Standardansatz

    Der risikogewichtete Positionswert der Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

    {320;040}Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems - Risikogewichteter Positionsbetrag (RWA, riskweighted exposure amount) - Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz

    Der risikogewichtete Positionsbetrag der Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird.

    Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen.

9. C 44.00 - Allgemeine Angaben (LR5)

  1. Hier werden zusätzliche Angaben erhoben, um die Tätigkeiten des Instituts und die von diesem gewählten aufsichtlichen Optionen kategorisieren zu können.
    Zeile und SpalteHinweise
    {010;010}Unternehmensstruktur des Instituts

    Hier hat das Institut anzugeben, welcher der nachstehend genannten Kategorien es zuzuordnen ist:

    • Aktiengesellschaft
    • Gegenseitigkeitsgesellschaft/Genossenschaft
    • Gesellschaft mit einer anderen Rechtsform als der Aktiengesellschaft
    {020;010}Behandlung von Derivaten

    Hier hat das Institut anzugeben, nach welchen der unten angegebenen Kategorien aufsichtlicher Regeln es Derivate behandelt:

    • Ursprungsrisikomethode
    • Marktbewertungsmethode
    {040;010}Art des Instituts

    Hier hat das Institut anzugeben, welcher der nachstehend genannten Kategorien es zuzuordnen ist:

    • Universalbank (Retailgeschäft, Firmenkundengeschäft und Investmentbanking)
    • Retailbank/Geschäftsbank
    • Investmentbank
    • Spezialfinanzierungen

    "

1) Hierzu gehören auch Verbriefungen und Beteiligungspositionen mit Kreditrisiko


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