umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2114 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 in Bezug auf Meldebögen und Erläuterungen (3)
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- | Anhang II |
"Anhang II
Meldungen über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen
Teil I
Allgemeine Erläuterungen
1. Aufbau und Konventionen
1.1. Aufbau
1.2. Nummerierungskonvention
1.3. Vorzeichenkonvention
Teil II
Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen
1. Angemessene Eigenkapitalausstattung (CA)
1.1. Allgemeine Bemerkungen
1.2. C 01.00 - Eigenmittel (CA1)
1.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | 1. Eigenmittel
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der CRR Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital. |
015 | 1.1. Kernkapital (T1)
Artikel 25 der CRR Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals. |
020 | 1.1.1. Hartes Kernkapital (CET1)
Artikel 50 der CRR |
030 | 1.1.1.1. Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente
Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 27 bis 30, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR. |
040 | 1.1.1.1.1. Eingezahlte Kapitalinstrumente
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der CRR Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und Artikel 29 der CRR) sind einzubeziehen. Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen. Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der CRR erfüllt sind. |
045 | 1.1.1.1.1* Davon:
Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente
Artikel 31 der CRR Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind in das harte Kernkapital einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der CRR erfüllt sind. |
050 | 1.1.1.1.2* Zusatzinformation:
Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente
Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben b, l und m der CRR Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
060 | 1.1.1.1.3. Agio
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 124 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil. |
070 | 1.1.1.1.4. (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der CRR vorgesehenen Ausnahmen. Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.1.1.1.4 bis 1.1.1.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.1.1.5. gemeldet. |
080 | 1.1.1.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR In Position 1.1.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des harten Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag muss die im Handelsbuch befindlichen Positionen einschließen. Gemäß Artikel 42 Buchstabe a der CRR werden diese auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnet. |
090 | 1.1.1.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR |
091 | 1.1.1.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR |
092 | 1.1.1.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR sind "eigene Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist", abzuziehen. |
130 | 1.1.1.2. Einbehaltene Gewinne
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der CRR Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende. |
140 | 1.1.1.2.1. Einbehaltene Gewinne der Vorjahre
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der CRR In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der CRR werden einbehaltene Gewinne als "die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste" definiert. |
150 | 1.1.1.2.2. Anrechenbarer Gewinn oder Verlust
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Artikel 26 Absatz 2 der CRR gestattet, dass Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind. Andererseits sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Verluste vom harten Kernkapital abzuziehen. |
160 | 1.1.1.2.2.1. Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbarer Gewinn oder Verlust
Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Anzugeben ist der in der Periodenertragsrechnung ausgewiesene Gewinn oder Verlust. |
170 | 1.1.1.2.2.2. (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende
Artikel 26 Nummer 2 der CRR In dieser Zeile dürfen keine Zahlen erscheinen, wenn das Institut für den Vergleichszeitraum Verluste gemeldet hat. Dies ist darin begründet, dass die Verluste vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden. Meldet das Institut Gewinne, ist der Teil des Gewinns anzugeben, der laut Artikel 26 Absatz 2 der CRR nicht anrechenbar ist (d. h. ungeprüfte Gewinne und vorhersehbare Abgaben oder Dividenden). Hier ist zu beachten, dass bei Vorliegen von Gewinnen mindestens die Zwischendividenden als abzuziehender Betrag zu berücksichtigen sind. |
180 | 1.1.1.3. Kumuliertes sonstiges Ergebnis
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der CRR Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung und vor der Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten anzugeben. Der auszuweisende Betrag ist gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission zu bestimmen. |
200 | 1.1.1.4. Sonstige Rücklagen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der CRR In der CRR werden sonstige Rücklagen als "Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind" definiert. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben. |
210 | 1.1.1.5. Fonds für allgemeine Bankrisiken
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 112 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der CRR Fonds für allgemeine Bankrisiken werden in Artikel 38 der Richtlinie 86/635/EWG als "Beträge, die das Kreditinstitut zur Deckung solcher Risiken einzusetzen beschließt, wenn dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist" definiert. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben. |
220 | 1.1.1.6. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering)
Artikel 483 Absätze 1 bis 3 und Artikel 484 bis 487 der CRR Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
230 | 1.1.1.7. Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 120 und Artikel 84 der CRR Summe aller Beträge der Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden. |
240 | 1.1.1.8. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen
Artikel 479 und Artikel 480 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Minderheitsbeteiligungen vorzunehmende Anpassungen. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
250 | 1.1.1.9. Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)
Artikel 32 bis 35 der CRR |
260 | 1.1.1.9.1. (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva
Artikel 32 Nummer 1 der CRR Der anzugebende Betrag ist der Anstieg des Eigenkapitals des Instituts, der sich nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus verbrieften Aktiva ergibt. Diese Position beinhaltet beispielsweise künftige Margenerträge, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen, oder soweit es sich um Originatoren handelt, die Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten. |
270 | 1.1.1.9.2. Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge)
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn die Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme zu einem Verlust führen (d. h. wenn sie das bilanzielle Eigenkapital senken), und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Der Betrag wird abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung ausgewiesen. |
280 | 1.1.1.9.3. Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen der eigenen Bonität ein Verlust entsteht (d. h. wenn durch die Veränderung das bilanzielle Eigenkapital sinkt) und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen. |
285 | 1.1.1.9.4. Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 der CRR Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Es ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen des eigenen Kreditrisikos ein Verlust entstanden ist, und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen. |
290 | 1.1.1.9.5. (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung
Artikel 34 und Artikel 105 der CRR Anpassungen am beizulegenden Zeitwert der im Handels- oder Anlagebuch enthaltenen Positionen, die aufgrund der in Artikel 105 der CRR festgelegten, strengeren Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung erforderlich sind. |
300 | 1.1.1.10. (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der CRR |
310 | 1.1.1.10.1. (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Der Begriff Geschäfts- oder Firmenwert hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen. Der hier auszuweisende Betrag muss mit dem in der Bilanz angegebenen Betrag identisch sein. |
320 | 1.1.1.10.2. (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert
Artikel 37 Buchstabe b und Artikel 43 der CRR |
330 | 1.1.1.10.3. Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden
Artikel 37 Buchstabe a der CRR Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn der Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würde. |
340 | 1.1.1.11. (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der CRR Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen abzüglich des ebenfalls nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. |
350 | 1.1.1.11.1. (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen abzüglich des ebenfalls nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. Der hier auszuweisende Betrag muss dem in der Bilanz angegebenen Betrag für immaterielle Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert entsprechen. |
360 | 1.1.1.11.2. Mit den sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden
Artikel 37 Buchstabe a der CRR Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die immateriellen Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden. |
370 | 1.1.1.12. (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende, latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der CRR |
380 | 1.1.1.13. (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 40, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR Der auszuweisende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der erwarteten Verlustbeträge ansteigen (Artikel 40 der CRR). |
390 | 1.1.1.14. (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 41 der CRR. |
400 | 1.1.1.14.1. (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der CRR. Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage sind definiert als "Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans". Der hier auszuweisende Betrag entspricht dem in der Bilanz angegebenen Betrag (sofern er getrennt ausgewiesen wird). |
410 | 1.1.1.14.2. Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden
Artikel 4 Absatz 1 Nummern 108 und 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden. |
420 | 1.1.1.14.3. Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der CRR In diesem Posten erscheint nur dann ein Betrag, wenn die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Senkung des in Abzug zu bringenden Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage vorliegt. Die in diese Zeile aufgenommenen Vermögenswerte erhalten ein Risikogewicht für Kreditrisikoanforderungen. |
430 | 1.1.1.15. (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 der CRR. Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen. Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein. |
440 | 1.1.1.16. (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der CRR Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem CA1-Posten "Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten" entnommen. Der Betrag ist aus dem harten Kernkapital abzuleiten. |
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
450 | 1.1.1.17. (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i und Artikel 89 bis 91 der CRR Qualifizierte Beteiligungen werden als "das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens" definiert. Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Beteiligungen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1.250 % möglich. |
460 | 1.1.1.18. (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii, Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 258 und Artikel 266 Absatz 3 der CRR Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet wird, die aber alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden dürfen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der CRR). Trifft Letzteres zu, erfolgt eine Meldung unter diesem Posten. |
470 | 1.1.1.19. (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii und Artikel 379 Absatz 3 der CRR Gemäß den Eigenmittelanforderungen für Abwicklungsrisiken wird Vorleistungen vom fünften Tag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet. Alternativ dürfen sie vom harten Kernkapital abgezogen werden (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii der CRR). Trifft Letzteres zu, erfolgt eine Meldung unter diesem Posten. |
471 | 1.1.1.20. (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann und auf die alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % angewendet werden kann
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv und Artikel 153 Absatz 8 der CRR Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Positionen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1.250 % möglich. |
472 | 1.1.1.21. (-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, auf die alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % angewendet werden kann
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v und Artikel 155 Absatz 4 der CRR Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Positionen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1.250 % möglich. |
480 | 1.1.1.22. (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 43 bis 46, Artikel 49 Absätze 2 und 3 und Artikel 79 der CRR Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 2 und 3). |
490 | 1.1.1.23. Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren (abzüglich des Teils der verbundenen Steuerschulden, die gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b der CRR den aus temporären Differenzen resultierenden, latenten Steueransprüchen zugeordnet wurden). Dieser Teil ist unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringen. |
500 | 1.1.1.24. (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 43, 45 und 47, Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 49 Absätze 1 bis 3 und Artikel 79 der CRR Teil der Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche, unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringende Beteiligung hält. Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3). |
510 | 1.1.1.25. (-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag
Artikel 48 Nummer 1 der CRR Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie direkte und indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 der CRR genannten Schwellenwerts von 17,65 % in Abzug zu bringen ist. |
520 | 1.1.1.26. Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen
Artikel 469 bis 472, Artikel 478 und Artikel 481 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
524 | 1.1.1.27. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital
Artikel 3 der CRR |
529 | 1.1.1.28. Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital - sonstige
Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des harten Kernkapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des harten Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 020 bis 524 zugewiesen werden kann. Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen). |
530 | 1.1.2. ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL
Artikel 61 der CRR |
540 | 1.1.2.1. Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente
Artikel 51 Buchstabe a, Artikel 52 bis 54, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR |
550 | 1.1.2.1.1. Eingezahlte Kapitalinstrumente
Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52 bis 54 der CRR In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
560 | 1.1.2.1.2* Zusatzinformation:
Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente
Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben c, e und f der CRR Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
570 | 1.1.2.1.3. Agio
Artikel 51 Buchstabe b der CRR Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil. |
580 | 1.1.2.1.4. (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der CRR vorgesehenen Ausnahmen. Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.1.2.1.4 bis 1.1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.2.1.5. gemeldet. |
590 | 1.1.2.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR In Posten 1.1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden. |
620 | 1.1.2.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR |
621 | 1.1.2.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR |
622 | 1.1.2.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR Gemäß Artikel 56 Buchstabe a der CRR sind die "eigenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte", in Abzug zu bringen. |
660 | 1.1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering)
Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487, Artikel 489 und Artikel 491 der CRR Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
670 | 1.1.2.3. Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente
Artikel 83, Artikel 85 und Artikel 86 der CRR Summe aller Beträge des qualifizierten Kernkapitals von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnet werden Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes zusätzliches Kernkapital (Artikel 83 der CRR) ist einzubeziehen. |
680 | 1.1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten
Artikel 480 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem Kernkapital. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
690 | 1.1.2.5. (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 56 Buchstabe b und Artikel 58 der CRR Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen. Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen zusätzliches Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein. |
700 | 1.1.2.6. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 59, Artikel 60 und Artikel 79 der CRR Der Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. |
710 | 1.1.2.7. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 59 und Artikel 79 der CRR. Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen. |
720 | 1.1.2.8. (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten
Artikel 56 Buchstabe e der CRR Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem CA1-Posten "Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)" entnommen. |
730 | 1.1.2.9. Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen
Artikel 474, Artikel 475, Artikel 478 und Artikel 481 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
740 | 1.1.2.10. Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital)
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der CRR Zusätzliches Kernkapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das zusätzliche Kernkapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das zusätzliche Kernkapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, müssen vom harten Kernkapital abgezogen werden. Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.1.2.1 bis 1.1.2.12 nie kleiner als Null ist. Falls dieser Posten dann eine positive Zahl aufweist, ist Posten 1.1.1.16 der Kehrwert dieser Zahl. |
744 | 1.1.2.11. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital
Artikel 3 der CRR |
748 | 1.1.2.12. Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital - sonstige
Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des zusätzlichen Kernkapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des zusätzlichen Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 530 bis 744 zugewiesen werden kann. Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen). |
750 | 1.2. ERGÄNZUNGSKAPITAL
Artikel 71 der CRR |
760 | 1.2.1. Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen
Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 bis 65, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR |
770 | 1.2.1.1. Eingezahlte Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen
Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und Artikel 65 der CRR In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
780 | 1.2.1.2* Zusatzinformation:
Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen
Artikel 63 Buchstaben c, e und f und Artikel 64 der CRR Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
790 | 1.2.1.3. Agio
Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der CRR. Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil. |
800 | 1.2.1.4. (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals
Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR. Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der CRR vorgesehenen Ausnahmen. Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.2.1.4 bis 1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals werden getrennt unter Posten 1.2.1.5. gemeldet. |
810 | 1.2.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR In Posten 1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des Ergänzungskapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden. |
840 | 1.2.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR |
841 | 1.2.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR |
842 | 1.2.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals
Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR Gemäß Artikel 66 Buchstabe a der CRR sind die "eigenen Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte", in Abzug zu bringen. |
880 | 1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen (Grandfathering)
Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, Artikel 486, Artikel 488, Artikel 490 und Artikel 491 der CRR Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
890 | 1.2.3. Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente
Artikel 83, Artikel 87 und Artikel 88 der CRR Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden. Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes Ergänzungskapital (Artikel 83 der CRR) ist einzubeziehen. |
900 | 1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten
Artikel 480 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
910 | 1.2.5. Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess)
Artikel 62 Buchstabe d der CRR. Für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß IRB-Ansatz berechnen, enthält dieser Posten die positiven Beträge, die sich aus einem Vergleich der Rückstellungen mit den erwarteten Verlusten ergeben und als Ergänzungskapital angerechnet werden können. |
920 | 1.2.6. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz
Artikel 62 Buchstabe c der CRR Für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Standardansatz berechnen, enthält dieser Posten die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die als Ergänzungskapital angerechnet werden können. |
930 | 1.2.7. (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 66 Buchstabe b und Artikel 68 der CRR Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen. Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Ergänzungskapital und Drittrangmittel in Form von Versicherungsprodukten ein. |
940 | 1.2.8. (-) Ergänzungskapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 68 bis Artikel 70 und Artikel 79 der CRR Der Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. |
950 | 1.2.9. (-) Ergänzungskapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, Artikel 69 und Artikel 79 der CRR. Positionen des Instituts in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen. |
960 | 1.2.10. Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen
Artikel 476 bis 478 und Artikel 481 der CRR Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen. |
970 | 1.2.11. Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)
Artikel 56 Buchstabe e der CRR Ergänzungskapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das Ergänzungskapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das Ergänzungskapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten, müssen vom zusätzlichen Kernkapital abgezogen werden. Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.2.1 bis 1.2.13 nie kleiner als Null ist. Falls dieser Posten eine positive Zahl aufweist, ist Posten 1.1.2.8 der Kehrwert dieser Zahl. |
974 | 1.2.12. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital
Artikel 3 der CRR |
978 | 1.2.13. Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital - sonstige
Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des Ergänzungskapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des Ergänzungskapitals nicht einer der Zeilen von 750 bis 974 zugewiesen werden kann. Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen). |
1.3. C 02.00 - Eigenmittelanforderungen (CA2)
1.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile | Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
010 | 1. GESAMTRISIKOBETRAG
Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 der CRR |
020 | 1* Davon:
Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR
Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR |
030 | 1** Davon:
Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 der CRR
Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 der CRR |
040 | 1.1. RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN
Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der CRR |
050 | 1.1.1. Standardansatz (SA)
Meldebogen CR SA und SEC SA zur Summe der Risikopositionen |
060 | 1.1.1.1. Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen
Meldebogen CR SA zur Summe der Risikopositionen. Bei den Risikopositionsklassen nach Standardansatz handelt es sich um die in Artikel 112 der CRR genannten Risikopositionsklassen exklusive Verbriefungspositionen. |
070 | 1.1.1.1.01. Zentralstaaten oder Zentralbanken
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
080 | 1.1.1.1.02. Regionale oder lokale Gebietskörperschaften
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
090 | 1.1.1.1.03. Öffentliche Stellen
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
100 | 1.1.1.1.04. Multilaterale Entwicklungsbanken
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
110 | 1.1.1.1.05. Internationale Organisationen
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
120 | 1.1.1.1.06. Institute
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
130 | 1.1.1.1.07. Unternehmen
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
140 | 1.1.1.1.08. Mengengeschäft
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
150 | 1.1.1.1.09. Durch Immobilien besichert
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
160 | 1.1.1.1.10. Ausgefallene Positionen
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
170 | 1.1.1.1.11. Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
180 | 1.1.1.1.12. Gedeckte Schuldverschreibungen
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
190 | 1.1.1.1.13. Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
200 | 1.1.1.1.14. Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
210 | 1.1.1.1.15. Beteiligungen
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
211 | 1.1.1.1.16. Sonstige Posten
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA) |
220 | 1.1.1.2. Verbriefungspositionen nach Standardansatz
Meldebogen CR SEC SA für die Gesamtsumme der Verbriefungen |
230 | 1.1.1.2.* Davon:
Wiederverbriefung
Meldebogen CR SEC SA für die Gesamtsumme der Verbriefungen |
240 | 1.1.2. Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz) |
250 | 1.1.2.1. IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden
Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn keine eigenen Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden). |
260 | 1.1.2.1.01. Zentralstaaten und Zentralbanken
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
270 | 1.1.2.1.02. Institute
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
280 | 1.1.2.1.03. Unternehmen - KMU
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
290 | 1.1.2.1.04. Unternehmen - Spezialfinanzierungen
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
300 | 1.1.2.1.05. Unternehmen - Sonstige
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
310 | 1.1.2.2. IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden
Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden). |
320 | 1.1.2.2.01. Zentralstaaten und Zentralbanken
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
330 | 1.1.2.2.02. Institute
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
340 | 1.1.2.2.03. Unternehmen - KMU
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
350 | 1.1.2.2.04. Unternehmen - Spezialfinanzierungen
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
360 | 1.1.2.2.05. Unternehmen - Sonstige
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
370 | 1.1.2.2.06. Mengengeschäft - durch Immobilien besichert KMU
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
380 | 1.1.2.2.07. Mengengeschäft - durch Immobilien besichert keine KMU
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
390 | 1.1.2.2.08. Mengengeschäft - qualifiziert revolvierend
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
400 | 1.1.2.2.09. Mengengeschäft - Sonstige KMU
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
410 | 1.1.2.2.10. Mengengeschäft- Sonstige, keine KMU
Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB) |
420 | 1.1.2.3. Beteiligungen nach IRB
Siehe Meldebogen zu Beteiligungsrisiken (CR EQU IRB) |
430 | 1.1.2.4. Verbriefungspositionen nach IRB
Meldebogen CR SEC IRB für die Gesamtsumme der Verbriefungen |
440 | 1.1.2.4* Davon:
Wiederverbriefung
Meldebogen CR SEC IRB für die Gesamtsumme der Verbriefungen |
450 | 1.1.2.5. Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen
Auszuweisen ist der gemäß Artikel 156 der CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag. |
460 | 1.1.3. Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP
Artikel 307 bis 309 der CRR |
490 | 1.2. RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR |
500 | 1.2.1. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch
Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT) |
510 | 1.2.2. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch
Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT) |
520 | 1.3. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR |
530 | 1.3.1. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA) |
540 | 1.3.1.1. Börsengehandelte Schuldtitel
Meldebogen für börsengehandelte Schuldtitel (MKR SA TDI) für sämtliche Fremdwährungen |
550 | 1.3.1.2. Beteiligungen
Meldebogen für Beteiligungen (MKR SA EQU) für sämtliche nationalen Märkte |
555 | 1.3.1.3. Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA
Artikel 348 Absatz 1, Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe a der CRR Der Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn der Kapitalbedarf nach Artikel 348 Absatz 1 der CRR berechnet wird, entweder unmittelbar oder infolge der in Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c der CRR festgelegten Obergrenze. Die CRR weist diese Positionen nicht ausdrücklich dem Zinsänderungsrisiko oder dem Aktienrisiko zu. Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 1 der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betroffenen OGA-Risikoposition, multipliziert mit 12,5. Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 2 der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem jeweils niedrigeren Betrag von 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition und der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben, jeweils mit 12,5 multipliziert. |
556 | 1.3.1.3.* Zusatzinformation:
Ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA
Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA ausschließlich in mit einem Zinsrisiko behaftete Instrumente investiert sind. |
557 | 1.3.1.3.** Ausschließlich in Eigenkapitalinstrumente oder gemischte Instrumente investierte OGA
Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA entweder ausschließlich in mit einem Beteiligungsrisiko behaftete Instrumente oder in gemischte Instrumente investiert sind oder die Bestandteile der OGA nicht bekannt sind. |
560 | 1.3.1.4. Fremdwährungen
Siehe Meldebogen für Fremdwährungen (MKR SA FX) |
570 | 1.3.1.5. Waren
Siehe Meldebogen für Warenpositionen (MKR SA COM) |
580 | 1.3.2. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM)
Siehe Meldebogen für interne Modelle (MKR IM) |
590 | 1.4. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR muss dieser Bestandteil gleich Null sein. |
600 | 1.4.1. Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR)
Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR). |
610 | 1.4.2. Standardansatz (STA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR)
Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR). |
620 | 1.4.3. Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR)
Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR). |
630 | 1.5. ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN
Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Nur für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR. Siehe auch Artikel 97 der CRR. Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 der CRR weisen den in Artikel 97 bezeichneten Betrag mit 12,5 multipliziert aus. Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 der CRR weisen Folgendes aus:
|
640 | 1.6. GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der CRR |
650 | 1.6.1. Fortgeschrittene Methode
Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 383 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA) |
660 | 1.6.2. Standardmethode
Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 384 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA) |
670 | 1.6.3. Auf OEM-Grundlage
Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 385 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA) |
680 | 1.7. GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 395 bis 401 der CRR |
690 | 1.8. SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE
Risikopositionsbeträge im Sinne der Artikel 3, 458 und 459 der CRR sowie Risikopositionsbeträge, die nicht einem der Posten von 1.1 bis 1.7 zugewiesen werden können. Institute haben die Beträge auszuweisen, die zur Einhaltung folgender Anforderungen notwendig sind: von der Kommission festgelegte, strengere Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 458 und Artikel 459 der CRR; zusätzliche Risikopositionsbeträge aufgrund von Artikel 3 der CRR. Dieser Posten ist nicht mit einem Meldebogen für Details verknüpft. |
710 | 1.8.2. Davon:
Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458
Artikel 458 der CRR |
720 | 1.8.2* Davon:
Anforderungen für Großkredite
Artikel 458 der CRR |
730 | 1.8.2** Davon: aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien
Artikel 458 der CRR |
740 | 1.8.2*** Davon: aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche
Artikel 458 der CRR |
750 | 1.8.3. Davon:
Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459
Artikel 459 der CRR |
760 | 1.8.4. Davon: zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 der CRR
Artikel 3 der CRR Der zusätzliche Risikopositionsbetrag ist auszuweisen und darf nur die zusätzlichen Beträge enthalten (wenn beispielsweise eine Risikoposition von 100 ein Risikogewicht von 20 % hat und das Institut auf der Grundlage von Artikel 3 der CRR ein Risikogewicht von 50 % anwendet, lautet der auszuweisende Betrag 30). |
1.4. C 03.00 - Kapitalquoten und Kapitalisierungen (CA3)
1.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeilen | |
010 | 1. Harte Kernkapitalquote (CET1)
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der CRR Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. |
020 | 2. Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1)
In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der CRR (4,5 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. |
030 | 3. Kernkapitalquote (T1)
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der CRR Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. |
040 | 4. Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (T1)
In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der CRR (6 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. |
050 | 5. Gesamtkapitalquote
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der CRR. Die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. |
060 | 6. Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel
In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der CRR (8 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. |
070 | Harte Kernkapitalquote (CET1) einschließlich Anpassungen nach Säule II
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der CRR und Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV. Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine Entscheidung einer zuständigen Behörde Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote hat. |
080 | Zielquote des harten Kernkapitals (CET1) aufgrund von Anpassungen nach Säule II
Artikel 104 Absatz 2 der CRR Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine zuständige Behörde entscheidet, dass ein Institut bezüglich des harten Kernkapitals eine höhere Zielquote zu erfüllen hat. Die Zielquote des harten Kernkapitals (CET1) spiegelt die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der CRR festgelegte Mindestanforderung sowie die Anforderung gemäß Artikel 104 Absatz 2 der CRD wider, schließt jedoch andere Anforderungen (z.B. die Kapitalpufferanforderungen) aus. |
090 | Kernkapitalquote (T1) einschließlich Anpassungen nach Säule II
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der CRR und Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine Entscheidung einer zuständigen Behörde Auswirkungen auf die Kernkapitalquote hat. |
100 | Zielquote des Kernkapitals (T1) aufgrund von Anpassungen nach Säule II
Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine zuständige Behörde entscheidet, dass ein Institut bezüglich des Kernkapitals eine höhere Zielquote zu erfüllen hat. Die Zielquote des Kernkapitals (T1) spiegelt die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der CRR festgelegte Mindestanforderung sowie die Anforderung gemäß Artikel 104 Absatz 2 der CRD wider, schließt jedoch andere Anforderungen (z.B. die Kapitalpufferanforderungen) aus. |
110 | Gesamtkapitalquote einschließlich Anpassungen nach Säule II
Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der CRR und Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV. Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine Entscheidung einer zuständigen Behörde Auswirkungen auf die Gesamtkapitalquote hat. |
120 | Zielquote der Gesamteigenmittel aufgrund von Anpassungen nach Säule II
Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine zuständige Behörde entscheidet, dass ein Institut bezüglich der Gesamteigenmittel eine höhere Zielquote zu erfüllen hat. Die Zielquote der Gesamteigenmittel spiegelt die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der CRR festgelegte Mindestanforderung sowie die Anforderung gemäß Artikel 104 Absatz 2 der CRD wider, schließt jedoch andere Anforderungen (z.B. die Kapitalpufferanforderungen) aus. |
1.5. C 04.00 - Zusatzinformationen (CA4)
1.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeilen | |
010 | 1. Latente Steueransprüche insgesamt
Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist. |
020 | 1.1. Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche
Artikel 39 Absatz 2 der CRR Latente Steueransprüche, die nicht von der künftigen Rentabilität abhängen und auf die folglich ein Risikogewicht angewendet werden muss. |
030 | 1.2. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der CRR Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen, aber nicht aus temporären Differenzen resultieren und keinem Schwellenwert unterliegen (d. h. sie werden in voller Höhe vom harten Kernkapital abgezogen). |
040 | 1.3. Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Für ihren Abzug vom harten Kernkapital gelten folglich die in Artikel 48 der CRR genannten Schwellenwerte von 10 % und 17,65 %. |
050 | 2. Latente Steuerschulden insgesamt
Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist. |
060 | 2.1. Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können
Artikel 38 Absätze 3 und 4 der CRR Latente Steuerschulden, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 38 Absätze 3 und 4 der CRR nicht erfüllt sind. Dieser Posten muss folglich diejenigen latenten Steuerschulden enthalten, die den in Abzug zu bringenden Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts, sonstiger immateriellen Vermögenswerte oder der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage verringern. Sie werden in den CA1-Posten 1.1.1.10.3, 1.1.1.11.2 bzw. 1.1.1.14.2 ausgewiesen. |
070 | 2.2. Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können
Artikel 38 der CRR |
080 | 2.2.1. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind
Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der CRR Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann und die keinen latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der CRR). |
090 | 2.2.2. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind
Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der CRR Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann und die latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der CRR). |
093 | 2A Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge
Artikel 39 Absatz 1 der CRR Der Betrag der Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge, der nicht von den Eigenmitteln in Abzug gebracht wird (gemäß Artikel 39 Absatz 1 der CRR). Der Betrag ist vor der Anwendung von Risikogewichten auszuweisen. |
096 | 2B Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 250 %
Artikel 48 Absatz 4 der CRR Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 48 Absatz 1 der CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 48 Absatz 4 der CRR einem Risikogewicht von 250 % unterliegen, wobei die Wirkung des Artikels 470 der CRR zu berücksichtigen ist. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen. |
097 | 2C Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 %
Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 470, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der CRR. Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 470 der CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 472 Absatz 5 der CRR einem Risikogewicht von 0 % unterliegen. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen. |
100 | 3. Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
110 | 3.1. Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können
Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
120 | 3.1.1. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen
Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
130 | 3.1.2. Spezifische Kreditrisikoanpassungen
Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
131 | 3.1.3. Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel
Artikel 34, Artikel 110 und Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
140 | 3.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste
Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit nicht ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen. |
145 | 4. Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
150 | 4.1. Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen
Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. |
155 | 4.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste
Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der CRR Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen. |
160 | 5. Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses
Artikel 62 Buchstabe d der CRR Bei IRB-Instituten wird gemäß Artikel 62 Buchstabe d der CRR der Überschuss der Rückstellungen (für erwartete Verluste), der in das Ergänzungskapital einbezogen werden darf, auf 0,6 % der mit dem IRB-Ansatz errechneten Beträge der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 0,6 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden. |
170 | 6. Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt
Artikel 62 Buchstabe c der CRR Dieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der Obergrenze. Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein. |
180 | 7. Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen
Artikel 62 Buchstabe c der CRR Laut Artikel 62 Buchstabe c der CRR werden die Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, auf 1,25 % der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 1,25 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden. |
190 | 8. Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Dieser Posten enthält den Schwellenwert, bis zu dem Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält, nicht abgezogen werden. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %. |
200 | 9. 10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital
Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a und b der CRR Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 10 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %. |
210 | 10. 17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital
Artikel 48 Nummer 1 der CRR Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 17,65 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Dieser Schwellenwert ist nach dem Schwellenwert von 10 % anzuwenden. Der Schwellenwert wird in einer Weise berechnet, dass der Betrag der beiden angesetzten Posten auf keinen Fall 15 % des nach der Anwendung sämtlicher Abzüge, unter Ausschluss von Abzügen aufgrund von Übergangsbestimmungen, berechneten, endgültigen harten Kernkapitals überschreitet. |
225 | 11.1. Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe a |
226 | 11.2. Für die Zwecke von Großkrediten anrechenbare Eigenmittel
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b |
230 | 12. Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
Artikel 44 bis 46 und Artikel 49 der CRR |
240 | 12.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 44, Artikel 45, Artikel 46 und Artikel 49 der CRR |
250 | 12.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 44, Artikel 46 und Artikel 49 der CRR Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
260 | 12.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
Artikel 45 der CRR Artikel 45 der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
270 | 12.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
280 | 12.2.1. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
290 | 12.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der CRR Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
291 | 12.3.1. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
292 | 12.3.2. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
293 | 12.3.3. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der CRR |
300 | 13. Beteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
Artikel 58 bis 60 der CRR |
310 | 13.1. Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 58, Artikel 59 und Artikel 60 Absatz 2 der CRR |
320 | 13.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 58 und Artikel 60 Absatz 2 der CRR Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
330 | 13.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
Artikel 59 der CRR Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
340 | 13.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
350 | 13.2.1. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
360 | 13.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der CRR Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
361 | 13.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
362 | 13.3.1. Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
363 | 13.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der CRR |
370 | 14. Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
Artikel 68 bis 70 der CRR |
380 | 14.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 68, Artikel 69 und Artikel 70 Absatz 2 der CRR |
390 | 14.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 68 und Artikel 70 Absatz 2 der CRR Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
400 | 14.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
Artikel 69 der CRR Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
410 | 14.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
420 | 14.2.1. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
430 | 14.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der CRR Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
431 | 14.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
432 | 14.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
433 | 14.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der CRR |
440 | 15. Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
Artikel 44, Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR |
450 | 15.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 44, Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR |
460 | 15.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 44, Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
Zeilen | |
470 | 15.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
Artikel 45 der CRR Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
480 | 15.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
490 | 15.2. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
500 | 15.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der CRR Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
501 | 15.3. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
502 | 15.3.1. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR |
503 | 15.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der CRR |
510 | 16. Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
520 | 16.1. Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
530 | 16.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 58 der CRR Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
540 | 16.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
Artikel 59 der CRR Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
550 | 16.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
560 | 16.2. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
570 | 16.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der CRR Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
571 | 16.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
572 | 16.3.1. Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR |
573 | 16.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der CRR |
580 | 17. Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen
Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
590 | 17.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
600 | 17.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 68 der CRR Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:
|
610 | 17.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen
Artikel 69 der CRR Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
620 | 17.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
630 | 17.2. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
640 | 17.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der CRR Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
641 | 17.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
642 | 17.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR |
643 | 17.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der CRR |
650 | 18. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden
Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 4 der CRR |
660 | 19. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden
Artikel 60 Nummer 4 der CRR |
670 | 20. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden
Artikel 70 Absatz 4 der CRR |
680 | 21. Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 12.1 auszuweisen sind. |
690 | 22. Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 15.1 auszuweisen sind. |
700 | 23. Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 13.1 auszuweisen sind. |
710 | 24. Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 16.1 auszuweisen sind. |
720 | 25. Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 14.1 auszuweisen sind. |
730 | 26. Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme
Artikel 79 der CRR Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 17.1 auszuweisen sind. |
740 | 27. Kombinierte Kapitalpufferanforderung
Artikel 128 Absatz 6 der CRD |
750 | Kapitalerhaltungspuffer
Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der CRD Laut Artikel 129 Absatz 1 ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zelle ein Betrag ausgewiesen. |
760 | Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden
Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der CRR In dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der CRR vorgeschrieben werden. Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
770 | Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer
Artikel 128 Absatz 2, Artikel 130, Artikel 135 bis 140 der CRD Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
780 | Systemrisikopuffer
Artikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 der CRD Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
800 | Puffer für global systemrelevante Institute
Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 der CRD Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
810 | Puffer für sonstige systemrelevante Institute
Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 der CRD Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
820 | 28. Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II
Artikel 104 Absatz 2 der CRD Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Institut aus Gründen der Säule II zusätzliche Eigenmittelanforderungen zu berechnen hat, sind diese zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in dieser Zelle auszuweisen. |
830 | 29. Anfangskapital
Artikel 12 und Artikel 28 bis 31 der CRD sowie Artikel 93 der CRR |
840 | 30. Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten
Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der CRR |
850 | 31. Ausländische ursprüngliche Risikopositionen
Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet. |
860 | 32. Ursprüngliche Risikopositionen Gesamtsumme
Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet. |
870 | Anpassungen der Gesamteigenmittel
Artikel 500 Absatz 4 der CRR Unter diesem Posten ist die Differenz zwischen dem unter Posten 880 gemeldeten Betrag und den Gesamteigenmitteln nach der CRR zu melden. Wird der Standardansatz (SA) alternativ (Artikel 500 Absatz 2 der CRR) angewandt, bleibt diese Zeile leer. |
880 | Eigenmittel vollständig angepasst an die Basel-I-Untergrenze
Artikel 500 Absatz 4 der CRR Unter diesem Posten sind die nach Artikel 500 Absatz 4 der CRR anzupassenden Gesamteigenmittel nach der CRR (d. h. vollständig angepasst, um die Differenzen zu berücksichtigen, die sich bei der Berechnung der Eigenmittel nach den Richtlinien 93/6/EWG und 2000/12/EG in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung und der Berechnung der Eigenmittel nach der CRR aufgrund der gesonderten Behandlung der erwarteten und unerwarteten Verluste im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 3 ergeben) zu melden. Wird der Standardansatz (SA) alternativ (Artikel 500 Absatz 2 der CRR) angewandt, bleibt diese Zeile leer. |
890 | Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze
Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b der CRR Unter diesem Posten sind die nach Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b der CRR vorzuhaltenden Eigenmittel (d. h. Eigenmittel in Höhe von mindestens 80 % des Betrags, den das Institut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 in Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute in der jeweils vor dem Januar 2007 geltenden Fassung insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste) zu melden. |
900 | Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze - Standardansatz (SA) alternativ
Artikel 500 Absätze 2 und 3 der CRR Unter diesem Posten sind die nach Artikel 500 Absatz 2 der CRR vorzuhaltenden Eigenmittel (d. h. Eigenmittel in Höhe von 80 % der Eigenmittel, die das Institut nach Artikel 92 vorhalten müsste, wenn es risikogewichtete Forderungsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 und gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 2 oder Kapitel 3 anstatt nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 oder gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 4 berechnen würde) zu melden. |
910 | Defizit der Gesamteigenmittel mit Blick auf die Eigenmittelanforderungen der Basel-I-Untergrenze oder Standardansatz (SA) alternativ
Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 500 Absatz 2 der CRR Diese Zeile ist auszufüllen mit:
|
1.6. Übergangsbestimmungen und unter Bestandsschutz stehende Instrumente: Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen (CA 5)
1.6.1. Allgemeine Bemerkungen
1.6.2. C 05.01 - Übergangsbestimmungen (CA5.1)
1.6.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010 | Anpassungen des harten Kernkapitals |
020 | Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals |
030 | Anpassungen des Ergänzungskapitals |
040 | In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen
Spalte 040 beinhaltet die maßgeblichen Beträge, um die der Gesamtrisikobetrag im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 der CRR aufgrund von Übergangsbestimmungen angepasst wird. Die Beträge sind gemäß Artikel 92 Absatz 4 der CRR unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 bzw. Teil 3 Titel IV auszuweisen. Dementsprechend sollten Übergangsbeträge, die den Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 unterliegen, als risikogewichtete Positionsbeträge ausgewiesen werden, während Übergangsbeträge, die Teil 3 Titel IV unterliegen, die Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 darstellen sollten. Während die Spalten 010 bis 030 unmittelbar mit dem Meldebogen CA1 verknüpft sind, besteht für Anpassungen am Gesamtrisikobetrag keine unmittelbare Verknüpfung mit den maßgeblichen Meldebögen für Kreditrisiken. Werden am Gesamtrisikobetrag Anpassungen vorgenommen, die auf Übergangsbestimmungen zurückzuführen sind, werden diese Anpassungen direkt in die Meldebögen CR SA, CR IRB, CR EQU IRB, MKR SA, TDI, MKR SA EQU oder MKR IM eingetragen. Zusätzlich sind diese Effekte in der Spalte 040 der Tabelle CA5.1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass diese Beträge nur Zusatzinformationen darstellen. |
050 | Anwendbarer Prozentsatz |
060 | Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen
Spalte 060 beinhaltet den Betrag jedes einzelnen Instruments vor der Anwendung der Übergangsbestimmungen, d. h. den für die Berechnung der Anpassungen maßgeblichen Grundbetrag. |
Zeilen | |
010 | 1. Anpassungen insgesamt
In dieser Zeile werden der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf die verschiedenen Kapitalarten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag angegeben. |
020 | 1.1. Unter Bestandsschutz stehende Instrumente (Grandfathering)
Artikel 483 bis 491 der CRR In dieser Zeile wird der Gesamteffekt vorübergehend unter Bestandsschutz stehender Instrumente auf die verschiedenen Kapitalarten wiedergegeben. |
030 | 1.1.1. Unter Bestandsschutz stehende Instrumente (Grandfathering): Instrumente, die staatliche Beihilfen darstellen
Artikel 483 der CRR |
040 | 1.1.1.1. Nach der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel geltende Instrumente
Artikel 483 Absätze 1, 2, 4 und 6 der CRR |
050 | 1.1.1.2. Instrumente, die durch Institute begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss
Artikel 483 Absätze 1, 3, 5, 7 und 8 der CRR |
060 | 1.1.2. Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen
Die auszuweisenden Beträge sind der Spalte 060 der Tabelle CA 5.2 zu entnehmen. |
070 | 1.2. Minderheitsbeteiligungen und gleichwertige Beteiligungen
Artikel 479 und Artikel 480 der CRR In dieser Zeile werden die Auswirkungen von Übergangsbestimmungen auf die als hartes Kernkapital anrechenbaren Minderheitsbeteiligungen, auf die als konsolidiertes zusätzliches Kernkapital anrechenbaren, qualifizierten Kernkapitalinstrumente und auf die als konsolidiertes Ergänzungskapital anrechenbaren, qualifizierten Eigenmittel wiedergegeben. |
080 | 1.2.1. Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen
Artikel 479 der CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag, der gemäß der Vorgängerverordnung als konsolidierte Rücklage gilt. |
090 | 1.2.2. Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln
Artikel 84 und Artikel 480 der CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. |
091 | 1.2.3. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln
Artikel 85 und Artikel 480 der CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. |
092 | 1.2.4. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln
Artikel 87 und Artikel 480 der CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. |
100 | 1.3. Sonstige Anpassungen aufgrund von Übergangsbestimmungen
Artikel 467 bis 478 und Artikel 481 der CRR In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf den Abzug bei den verschiedenen Kapitalarten, nicht realisierten Gewinnen und Verlusten, zusätzlichen Abzugs- und Korrekturposten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag wiedergegeben. |
110 | 1.3.1. Nicht realisierte Gewinne und Verluste
Artikel 467 und Artikel 468 der CRR In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf zeitwertbilanzierte, nicht realisierte Gewinne und Verluste wiedergegeben. |
120 | 1.3.1.1. Nicht realisierte Gewinne
Artikel 468 Absatz 1 der CRR |
130 | 1.3.1.2. Nicht realisierte Verluste
Artikel 467 Absatz 1 der CRR |
133 | 1.3.1.3. Nicht realisierte Gewinne aus gegenüber Staaten bestehenden Risikopositionen, die der Kategorie "zur Veräußerung verfügbar" des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 angehören
Artikel 468 der CRR |
136 | 1.3.1.4. Nicht realisierte Verluste aus gegenüber Staaten bestehenden Risikopositionen, die der Kategorie "zur Veräußerung verfügbar" des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 angehören
Artikel 467 der CRR |
138 | 1.3.1.5. Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren
Artikel 468 der CRR |
140 | 1.3.2. Abzüge
Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 469 bis Artikel 478 der CRR Diese Zeile gibt den Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf die Abzüge wieder. |
150 | 1.3.2.1. Verluste des laufenden Geschäftsjahres
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR. Soweit Firmen nur wesentliche Verluste in Abzug bringen müssen:
|
160 | 1.3.2.2. Immaterielle Vermögenswerte
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der immateriellen Vermögenswerte beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 37 der CRR. Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR. |
170 | 1.3.2.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden latenten Steueransprüche (DTA) berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 38 der CRR bezüglich der Verringerung der latenten Steueransprüche um latente Steuerschulden. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 der CRR. |
180 | 1.3.2.4. Nach dem IRB-Ansatz berechneter negativer Betrag der Rückstellungen für erwartete Verluste
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 6 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des oben genannten, in Abzug zu bringenden, nach dem IRB-Ansatz berechneten negativen Betrags der Rückstellungen für erwartete Verluste berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 40 der CRR. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der CRR |
190 | 1.3.2.5. Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage
Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 7, Artikel 473 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 41 der CRR. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der CRR |
194 | 1.3.2.5.* Davon:
Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 - positiver Posten
Artikel 473 der CRR |
198 | 1.3.2.5.** Davon:
Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 - negativer Posten
Artikel 473 der CRR |
200 | 1.3.2.6. Eigene Instrumente
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR |
210 | 1.3.2.6.1. (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden eigenen Instrumente des harten Kernkapitals berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 42 der CRR. Da der "Restbetrag" abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird, schlüsseln die Institute ihre Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals nach "direkten" und "indirekten" Positionen auf. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR. |
211 | 1.3.2.6.1** Davon:
Direkte Beteiligungen
Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe a der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. |
212 | 1.3.2.6.1* Davon:
Indirekte Beteiligungen
Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe b der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. |
220 | 1.3.2.6.2. (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals
Artikel 56 Buchstabe a, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 2 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der oben genannten Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 57 der CRR. Da der "Restbetrag" abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 475 Absatz 2 der CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen nach "direkten" und "indirekten" eigenen Positionen des zusätzlichen Kernkapitals auf. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe a der CRR |
221 | 1.3.2.6.2** Davon:
Direkte Beteiligungen
In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe a der CRR. |
222 | 1.3.2.6.2* Davon:
Indirekte Beteiligungen
In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe b der CRR. |
230 | 1.3.2.6.3. (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals
Artikel 66 Buchstabe a, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 2 und Artikel 478 der CRR Bei der Bestimmung des Betrags der in Abzug zu bringenden Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 67 der CRR. Da der "Restbetrag" abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 477 Absatz 2 der CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen nach "direkten" und "indirekten" eigenen Positionen des Ergänzungskapitals auf. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe a der CRR |
231 | Davon: Direkte Beteiligungen
In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe a der CRR. |
232 | Davon: Indirekte Beteiligungen
In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe b der CRR. |
240 | 1.3.2.7. Überkreuzbeteiligungen
In Anbetracht dessen, dass die Behandlung des "Restbetrags" abhängig davon, ob die jeweilige Beteiligung am harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapitel des Unternehmens der Finanzbranche als wesentlich zu betrachten ist oder nicht (Artikel 472 Absatz 9, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 477 Absatz 3 der CRR), schlüsseln Institute die Überkreuzbeteiligungen nach wesentlichen und nicht wesentlichen Beteiligungen auf. |
250 | 1.3.2.7.1. (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR. |
260 | 1.3.2.7.1.1. Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b der CRR |
270 | 1.3.2.7.1.2. Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b der CRR |
280 | 1.3.2.7.2. (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital
Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe b der CRR |
290 | 1.3.2.7.2.1. Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 der CRR. |
300 | 1.3.2.7.2.2. Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 der CRR. |
310 | 1.3.2.7.3. (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital
Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe b der CRR |
320 | 1.3.2.7.3.1. Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 der CRR. |
330 | 1.3.2.7.3.2. Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 der CRR. |
340 | 1.3.2.8. Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
350 | 1.3.2.8.1. Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 10 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der CRR. |
360 | 1.3.2.8.2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe c der CRR |
370 | 1.3.2.8.3. Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR. In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe c der CRR |
380 | 1.3.2.9. Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 470 Absätze 2 und 3 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Artikel 470 Absatz 1 der CRR |
385 | Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche
Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 478 und Artikel 472 Absatz 5 der CRR. Teil der von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüche, der den in Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe a genannten Schwellenwert von 10 % überschreitet. |
390 | 1.3.2.10. Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
400 | 1.3.2.10.1. Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 11 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der CRR. |
410 | 1.3.2.10.2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe d der CRR |
420 | 1.3.2.10.2. Ergänzungskapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe d der CRR |
425 | 1.3.2.11. Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals
Artikel 471 der CRR |
430 | 1.3.3. Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge
Artikel 481 der CRR In dieser Zeile wird der Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf zusätzliche Korrekturposten und Abzüge wiedergegeben. Gemäß Artikel 481 der CRR machen die Institute unter 1.3.3. Angaben zu den nach Teil 2 dieser Verordnung nicht erforderlichen Korrekturposten und Abzügen, die im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und für die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG verlangt werden. |
440 | 1.3.4. Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen
Im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften haben die Institute Angaben in Verbindung mit den Übergangsregelungen nach IFRS 9 zu machen. |
1.6.3. C 05.02 - Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen (CA5.2)
1.6.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010 | Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios
Artikel 484 Absätze 3 bis 5 der CRR Für die jeweiligen Zeilen anrechenbare Instrumente einschließlich der verbundenen Agios. |
020 | Berechnungsgrundlage für die Obergrenze
Artikel 486 Absätze 2 bis 4 der CRR |
030 | Anwendbarer Prozentsatz
Artikel 486 Absatz 5 der CRR |
040 | Obergrenze
Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der CRR |
050 | (-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag
Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der CRR |
060 | Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten
Der auszuweisende Betrag entspricht den in den jeweiligen Spalten in Zeile 060 des Meldebogens CA 5.1 gemeldeten Beträgen. |
Zeilen | |
010 | 1. Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente
Artikel 484 Absatz 3 der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
020 | 2. Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 - nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind
Artikel 484 Absatz 4 der CRR |
030 | 2.1. Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt
Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 489 der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
040 | 2.2. Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz
Artikel 489 der CRR |
050 | 2.2.1. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR erfüllen
Artikel 489 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
060 | 2.2.2. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen
Artikel 489 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
070 | 2.2.3. Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen
Artikel 489 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
080 | 2.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag
Artikel 487 Absatz 1 der CRR Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die ihrerseits unter Bestandsschutz als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gestellt werden können. |
090 | 3. Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 - nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind
Artikel 484 Absatz 5 der CRR |
100 | 3.1. Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt
Artikel 490 der CRR |
110 | 3.2. Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz
Artikel 490 der CRR |
120 | 3.2.1. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR erfüllen
Artikel 490 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
130 | 3.2.2. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen
Artikel 490 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
140 | 3.2.3. Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen
Artikel 490 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der CRR Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
150 | 3.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag
Artikel 487 Absatz 2 der CRR Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die unter Bestandsschutz als Instrumente des Ergänzungskapitals gestellt werden können. |
2. Gruppensolvabilität: Angaben zu Tochtergesellschaften (GS)
2.1. Allgemeine Bemerkungen
2.2. Detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe
2.3. Angaben zu den Beiträgen, den die einzelnen Unternehmen zur Solvabilität der Gruppe leisten
2.4. C 06.01 - Gruppensolvabilität: Angaben zu Tochtergesellschaften - Summe (Summe GS)
Spalten | Erläuterungen |
250-400 | UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES
Siehe die Erläuterungen zu C 06.02. |
410-480 | KAPITALPUFFER
Siehe die Erläuterungen zu C 06.02. |
Zeilen | Erläuterungen |
010 | GESAMTSUMME
Die Gesamtsumme stellt die Summe der in allen Zeilen des Meldebogens C 06.02 ausgewiesenen Werte dar. |
2.5. C 06.02 - Gruppensolvabilität: Angaben zu Tochtergesellschaften (GS)
Spalten | Erläuterungen |
010-060 | UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES
Dieser Meldebogen dient dazu, auf Basis der einzelnen Unternehmen über sämtliche zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen auf der Grundlage von Teil 1 Titel II Kapitel 2 der CRR Angaben zu erfassen. |
010 | NAME
Name des zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmens. |
020 | CODE
Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Dem zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen zugewiesener Code. Die jeweilige Zusammensetzung des Codes richtet sich nach dem nationalen Berichtssystem. |
025 | UNTERNEHMENSKENNUNG (LEI CODE)
Der LEI-Code (Legal Entity Identification Code) ist die Unternehmenskennung, ein vom Finanzstabilitätsrat (FSB) vorgeschlagener und von der G20 gebilligter Referenzcode, der eine eindeutige weltweite Identifikation der an Finanzgeschäften beteiligten Unternehmen ermöglichen soll. Bis das globale LEI-System voll einsatzfähig ist, werden den Gegenparteien von einer lokalen Dienststelle (Local Operational Unit) vorläufige LEI Codes zugewiesen. Diese lokale Dienststelle wurde vom Ausschuss für die LEI-Regulierungsaufsicht (Regulatory Oversight Committee - ROC, detaillierte Informationen auf folgender Website: www.1eiroc.org) gebilligt: Besteht für eine bestimmte Gegenpartei eine Unternehmenskennung (LEI-Code), so ist sie für die Identifizierung der jeweiligen Gegenpartei zu verwenden. |
030 | INSTITUT ODER DIESEM GLEICHGESTELLT (JA/NEIN)
"JA" ist anzugeben, wenn das Institut Eigenmittelanforderungen nach der CRR und der CRD oder Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, unterliegt. In anderen Fällen wird "NEIN" eingetragen. -> Minderheitsbeteiligungen: Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der CRR Hinsichtlich der Auswirkungen von Minderheitsbeteiligungen sowie von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, sind Tochterunternehmen, deren Kapitalinstrumente anerkannt werden können, Institute oder Unternehmen, die aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts den Anforderungen der CRR unterliegen. |
040 | DATENUMFANG: Vollkonsolidierte Einzelbasis (SF) ODER teilkonsolidierte Einzelbasis (SP)
"SF" wird bei vollkonsolidierten, einzelnen Tochterunternehmen angegeben. "SP" wird bei teilkonsolidierten, einzelnen Tochterunternehmen angegeben. |
050 | LÄNDERCODE
Die Institute nennen den aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercode gemäß ISO 3166-2. |
060 | ANTEIL DER BETEILIGUNG IN %
Dieser Prozentsatz bezieht sich auf den tatsächlichen Anteil des Kapitals, das das Mutterunternehmen an Tochterunternehmen hält. Bei einer vollständigen Konsolidierung eines direkten Tochterunternehmens beträgt der tatsächliche Anteil z.B. 70 %. Nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der CRR ergibt sich der Anteil der Beteiligung an einem Tochterunternehmen eines auszuweisenden Tochterunternehmens aus einer Multiplikation der Anteile zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen. |
070-240 | ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNG UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN
Im Abschnitt mit den Detailangaben (d. h. Spalten 070 bis 240) werden nur Informationen über Unternehmen und Teilkonzerne erfasst, die aufgrund der Tatsache, dass sie in den Konsolidierungskreis fallen (Teil 1 Titel II Kapitel 2 der CRR), gemäß der CRR oder gemäß Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, effektiv Solvabilitätsanforderungen unterliegen (d. h. in Spalte 030 wurde "Ja" eingetragen). Es werden Angaben zu jedem einzelnen, Eigenmittelanforderungen unterliegenden Institut einer konsolidierten Gruppe aufgenommen, ungeachtet des jeweiligen Standortes dieser Institute. Die in diesem Teil gemachten Angaben entsprechen den lokalen Solvabilitätsvorschriften der Betriebsstätte des Instituts. (Bei diesem Meldebogen ist also keine auf Einzelbasis durchzuführende, doppelte Berechnung nach den Vorschriften des Mutterinstituts erforderlich.) Weichen örtliche Solvabilitätsvorschriften von der CRR ab und enthalten diese Vorschriften keine vergleichbare Aufschlüsselung, sind die Angaben soweit einzutragen, wie Daten in der betreffenden Granularität verfügbar sind. Bei dem hier beschriebenen Teil handelt es sich also um einen Meldebogen zur Erfassung von Sachverhalten, in dem die Berechnungen der von den einzelnen Instituten einer Gruppe durchgeführten Berechnungen zusammengefasst werden. Dabei wird berücksichtigt, dass für einige dieser Institute abweichende Solvabilitätsvorschriften gelten können. Meldung fixer Gemeinkosten von Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen beziehen gemäß den Artikeln 95, 96, 97 und 98 der CRR Eigenmittelanforderungen für fixe Gemeinkosten in ihre Berechnung des Eigenkapitalkoeffizienten ein. Der mit den fixen Gemeinkosten zusammenhängende Teil des Gesamtrisikobetrags wird in Spalte 100 in Teil 2 des Meldebogens ausgewiesen. |
070 | GESAMTRISIKOBETRAG
Auszuweisen ist die Summe der Spalten 080 bis 110. |
080 | KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO
Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge, die mit den Beträgen gleich oder gleichwertig sind, die in Zeile 040 "RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN" ausgewiesen werden müssen. Sie müssen ferner mit den Beträgen der Eigenmittelanforderungen gleich oder gleichwertig sein, die in Zeile 490 "RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN" des Meldebogens CA2 gemeldet werden müssen. |
090 | POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN
Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag der Eigenmittelanforderungen, die mit den in Zeile 520 "GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN" des Meldebogens CA2 zu meldenden Anforderungen gleich oder gleichwertig sind. |
100 | OPERATIONELLES RISIKO
Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Risikobetrag, der mit dem in Zeile 590 "GESAMTRISIKOBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)" des Meldebogens CA2 auszuweisenden Betrag gleich oder gleichwertig ist. In diese Spalte werden auch die fixen Gemeinkosten aufgenommen, einschließlich der Zeile 630 "ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN" des Meldebogens CA2. |
110 | SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE
Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen. Es handelt sich um die Summe der Beträge in den Zeilen 640, 680 und 690 des Meldebogens CA2. |
120-240 | DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELN FÜR ZWECKE DER GRUPPENSOLVABILITÄT
Die in den folgenden Spalten gemachten Angaben entsprechen den lokalen Solvabilitätsvorschriften der Betriebsstätte des Unternehmens oder Teilkonzerns. |
120 | EIGENMITTEL
Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag der Eigenmittel, der mit den in Zeile 010 "EIGENMITTEL" des Meldebogens CA1 auszuweisenden Beträgen gleich oder gleichwertig ist. |
130 | DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL
Artikel 82 der CRR Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne, Agiokonten und sonstiger Rücklagen) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
140 | VERBUNDENE EIGENMITTELEINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN
Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b der CRR |
150 | KERNKAPITAL INSGESAMT
Artikel 25 der CRR |
160 | DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL
Artikel 82 der CRR Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen die Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
170 | VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN
Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b der CRR |
180 | HARTES KERNKAPITAL (CET1)
Artikel 50 der CRR |
190 | DAVON: MINDERHEITSBETEILIGUNGEN
Artikel 81 der CRR Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 84 Absatz 3 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 84 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 84 Absatz 2 auf Einzelbasis berücksichtigt. Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des harten Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
200 | VERBUNDENE EIGENMITTELEINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN
Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der CRR |
210 | ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL
Artikel 61 der CRR |
220 | DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL
Artikel 82 und Artikel 83 der CRR Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. Ausgenommen sind die in Artikel 85 Absatz 2 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 85 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 85 Absatz 2 auf Einzelbasis berücksichtigt. Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
230 | ERGÄNZUNGSKAPITAL (T2)
Artikel 71 der CRR |
240 | DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGSKAPITAL
Artikel 82 und Artikel 83 der CRR Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. Ausgenommen sind die in Artikel 87 Absatz 2 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 87 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 87 Absatz 2 der CRR auf Einzelbasis berücksichtigt. Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des Ergänzungskapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein, d. h. es muss sich um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag handeln. |
250-400 | ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE |
250-290 | BEITRAG ZU DEN RISIKEN
Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das berichtende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen. |
250 | GESAMTRISIKOBETRAG
Auszuweisen ist die Summe der Spalten 260 bis 290. |
260 | KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO
Der auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen für Kreditrisiken und Eigenmittelanforderungen von Abwicklungs- und Lieferrisiken gemäß CRR. Dabei sind Beträge auszuschließen, die sich auf Umsätze mit anderen, in die Berechnung des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten der Gruppe eingeschlossene Unternehmen beziehen. |
270 | POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN
Die Risikobeträge für Marktrisiken sind auf der Ebene jedes Unternehmens unter Einhaltung der CRR zu berechnen. Die Unternehmen melden ihren Beitrag zu den Gesamtrisikobeträgen für das Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko der Gruppe. Die Summe der hier ausgewiesenen Beträge entspricht dem in Zeile 520 des konsolidierten Berichts ausgewiesenen "GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN". |
280 | OPERATIONELLES RISIKO
Beim fortgeschrittenen Messansatz (AMA) schließen die ausgewiesenen Risikobeträge für das operationelle Risiko den Diversifizierungseffekt ein. Fixe Gemeinkosten sind ebenfalls in diese Spalte aufzunehmen. |
290 | SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE
Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen. |
300-400 | BEITRAG ZU DEN EIGENMITTELN
Mit diesem Teil des Meldebogens sollen die Institute nicht zu einer vollständigen Berechnung des gesamten Eigenkapitalkoeffizienten auf der Ebene jedes einzelnen Unternehmens verpflichtet werden. Die Spalten 300 bis 350 sind für diejenigen konsolidierten Unternehmen zu melden, die mittels Minderheitsbeteiligung, qualifiziertem Kernkapital und/oder qualifizierten Eigenmitteln zu den Eigenmitteln beitragen. Vorbehaltlich des in Teil II Kapitel 2.3 letzter Absatz definierten Schwellenwerts sind die Spalten 300 bis 350 für alle konsolidierten Unternehmen zu melden, die zu den konsolidierten Eigenmitteln beitragen. Eigenmittel, die ein Unternehmen von den restlichen, in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens fallenden Unternehmen erhält, werden nicht berücksichtigt. In dieser Spalte wird nur der Nettobeitrag zu den Eigenmitteln der Gruppe ausgewiesen, wobei es sich überwiegend um die bei Dritten beschafften Eigenmittel und kumulierte Rücklagen handelt. Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das berichtende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen. |
300-350 | ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL
Der Betrag, der als "ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL" auszuweisen ist, entspricht dem aus Teil 2 Titel II der CRR abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden. |
300 | ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL
Artikel 87 der CRR |
310 | ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE
Artikel 85 der CRR |
320 | ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITSBETEILIGUNGEN
Artikel 84 der CRR Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet wird. |
330 | ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE
Artikel 86 der CRR Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag des qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital gerechnet wird. |
340 | ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGSKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTELINSTRUMENTE
Artikel 88 der CRR Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag der qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten Ergänzungskapital gerechnet wird. |
350 | ZUSATZINFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-)/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT |
360-400 | KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL
Artikel 18 der CRR Bei dem als "KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL" auszuweisenden Betrag handelt es sich um den aus der Bilanz abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden. |
360 | KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL |
370 | DAVON: HARTES KERNKAPITAL |
380 | DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL |
390 | DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS
Gemeldet wird der Beitrag, den jedes Unternehmen zum konsolidierten Ergebnis (Gewinn oder Verlust (-)) leistet. Hierzu zählen auch die Minderheitsbeteiligungen zurechenbaren Ergebnisse. |
400 | DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT
Hier wird der Geschäfts- oder Firmenwert oder der negative Geschäfts- oder Firmenwert des über das Tochterunternehmen berichtenden Unternehmens ausgewiesen. |
410-480 | KAPITALPUFFER
Der Aufbau der Meldungen über Kapitalpuffer für Zwecke des Meldebogens GS entspricht dem allgemeinen Aufbau des Meldebogens CA4, wobei die gleichen Berichtskonzepte verwendet werden. Bei der Meldung der Kapitalpuffer im Meldebogen GS werden die entsprechenden Beträge im Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen zur Festlegung der Kapitalpufferanforderung für die konsolidierte Lage einer Gruppe ausgewiesen. Somit entsprechen die ausgewiesenen Kapitalpufferbeträge den Beiträgen jedes Unternehmens zu den Kapitalpuffern der Gruppe. Die ausgewiesenen Beträge basieren auf den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR), einschließlich eventueller darin vorgesehener Übergangsbestimmungen. |
410 | KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG
Artikel 128 Absatz 6 der CRD |
420 | KAPITALERHALTUNGSPUFFER
Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der CRD Laut Artikel 129 Absatz 1 ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zelle ein Betrag ausgewiesen. |
430 | INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER
Artikel 128 Absatz 2, Artikel 130 und Artikel 135-140 der CRD In dieser Zelle ist der konkrete Betrag des antizyklischen Kapitalpuffers auszuweisen. |
440 | KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN, DIE AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATES ERMITTELT WURDEN
Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der CRR In dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der CRR vorgeschrieben werden. |
450 | SYSTEMRISIKOPUFFER
Artikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 der CRD In dieser Zelle wird der Betrag des Systemrisikopuffers ausgewiesen. |
470 | PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE
Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 der CRD In dieser Zelle wird der Betrag des Puffers für global systemrelevante Institute ausgewiesen. |
480 | PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE
Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 der CRD In dieser Zelle wird der Betrag des Puffers für sonstige systemrelevante Institute ausgewiesen. |
3. Meldebögen zum Kreditrisiko
3.1. Allgemeine Bemerkungen
3.1.1. Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt
3.1.2. Meldung des Gegenparteiausfallrisikos
3.2. C 07.00 - Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: Standardansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (CR SA)
3.2.1. Allgemeine Bemerkungen
3.2.2. Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko CR SA
3.2.3. Zuweisung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen nach dem Standardansatz
Entscheidungsbaum bezüglich der Zuweisung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren zu den Risikopositionsklassen des Standardansatzes im Sinne der CRR
Ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren | ||
Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe m geeignet? | JA | Verbriefungspositionen |
NEIN | ||
Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe k geeignet? | JA | Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen (siehe auch Artikel 128) |
NEIN | ||
Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe p geeignet? | JA | Beteiligungspositionen (siehe auch Artikel 133) |
NEIN | ||
Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe j geeignet? | JA | Ausgefallene Positionen |
NEIN | ||
Ist sie zur Zuweisung zu den Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben l und o geeignet? | JA | Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen (siehe auch Artikel 129)
Diese beiden Risikopositionsklassen sind voneinander getrennt (siehe auch die Bemerkungen zum Transparenzansatz in der vorstehenden Antwort). Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege. |
NEIN | ||
Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe i geeignet? | JA | Durch Immobilien besicherte Risikopositionen (siehe auch Artikel 124) |
NEIN | ||
Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe q geeignet? | JA | Sonstige Positionen |
NEIN | ||
Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe n geeignet? | JA | Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung |
NEIN | ||
Die nachfolgenden Risikopositionsklassen sind untereinander getrennt.
Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege.
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen Risikopositionen gegenüber Instituten Risikopositionen gegenüber Unternehmen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft |
3.2.4. Klarstellungen zum Geltungsumfang einiger besonderer, in Artikel 112 der CRR genannter Risikopositionsklassen
3.2.4.1. Risikopositionsklasse "Institute"
3.2.4.2. Risikopositionsklasse "Gedeckte Schuldverschreibungen"
3.2.4.3. Risikopositionsklasse "Organismen für gemeinsame Anlagen"
3.2.5. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
010 | URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Risikopositionswert nach Artikel 111 der CRR ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, Umrechnungsfaktoren und den Auswirkungen von Techniken zur Kreditrisikominderung mit folgenden, auf Artikel 111 Absatz 2 der CRR zurückzuführenden Einschränkungen: Bei Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR oder Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f der CRR unterliegen, entspricht das Ursprüngliche Risiko dem Risikopositionswert für das nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR festgelegten Methoden berechnete Gegenparteiausfallrisiko. Die Risikopositionswerte für Leasingverhältnisse unterliegen Artikel 134 Absatz 7 der CRR. Liegt ein bilanzielles Netting nach Artikel 219 der CRR vor, werden die Risikopositionswerte in Entsprechung zu den empfangenen Barsicherheiten ausgewiesen. Bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarktgeschäfte, auf die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR anzuwenden ist, wird die Auswirkung der Besicherung mit Sicherheitsleistung in Form von Netting-Rahmenvereinbarungen nach Artikel 220 Absatz 4 der CRR in Spalte 010 aufgenommen. Daher ist bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, auf die die Bestimmungen in Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR anzuwenden sind, der nach Artikel 220 und 221 der CRR berechnete Wert E* in Spalte 010 des Meldebogens CR SA auszuweisen. |
030 | (-) mit der ursprünglichen Risikoposition verbundene Wertberichtigungen und Rückstellungen
Artikel 24 und Artikel 111 der CRR Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste, die gemäß dem auf das berichtende Institut anzuwendenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. |
040 | Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen
Summe der Spalten 010 und 030. |
050-100 | TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION
Techniken zur Kreditrisikominderung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der CRR, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird. Die Definition hierfür folgt unter "Substitution der Risikoposition aufgrund von Kreditrisikominderung". Wirken sich Sicherheiten auf den Wert der Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt. An dieser Stelle auszuweisende Posten:
Siehe auch die Erläuterungen zu Nummer 4.1.1. |
050-60 | Angepasste Werte für Absicherungen ohne Sicherheitsleistung (Ga)
Artikel 235 der CRR In Artikel 239 Absatz 3 der CRR wird der angepasste Wert Ga einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung definiert. |
050 | Garantien
Artikel 203 der CRR Absicherungen von Sicherheitsleistungen gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der CRR, die keine Kreditderivate sind. |
060 | Kreditderivate
Artikel 204 der CRR |
070-080 | Besicherung mit Sicherheitsleistung
Diese Spalten beziehen sich auf die Besicherung mit Sicherheitsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR und nach Artikel 196, Artikel 197 und Artikel 200 der CRR. In den Beträgen sind keine Netting-Rahmenvereinbarungen enthalten (diese sind bereits in der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren erfasst). Synthetische Unternehmensanleihen ("Credit Linked Notes") und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen gemäß Artikel 218 und Artikel 219 der CRR ergeben, werden als Barsicherheiten behandelt. |
070 | Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten:
Einfache Methode
Artikel 222 Absätze 1 und 2 der CRR |
080 | Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung
Artikel 232 der CRR |
090-100 | SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG
Artikel 222 Absatz 3, Artikel 235 Abätze 1 bis 2 und Artikel 236 der CRR Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag wird als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers betrachtet. Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse werden ebenfalls ausgewiesen. Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, werden berücksichtigt. |
110 | NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Betrag der Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen nach der Berücksichtigung von Ab- und Zuflüssen, die auf TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION zurückzuführen sind. |
120-140 | TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN
Artikel 223, Artikel 224, Artikel 225, Artikel 226, Artikel 227 und Artikel 228 der CRR Dies schließt auch synthetische Unternehmensanleihen ("Credit Linked Notes") ein (Artikel 218 der CRR). Synthetische Unternehmensanleihen ("Credit Linked Notes") und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen gemäß Artikel 218 und Artikel 219 der CRR ergeben, werden als Barsicherheiten behandelt. Die Auswirkungen, die sich hinsichtlich der Besicherung bei der Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten auf eine Risikoposition ergeben, werden gemäß den Artikeln 223, 224, 225, 226, 227 und 228 der CRR berechnet. |
120 | Volatilitäts-Anpassung der Risikoposition
Artikel 223 Absätze 2 und 3 der CRR Der auszuweisende Betrag ergibt sich aus dem Einfluss der Volatilitätsanspassung auf die Risikoposition (EVA-E) = E*He. |
130 | (-) Angepasster Wert der finanziellen Sicherheiten (Cvam)
Artikel 239 Absatz 2 der CRR Bei im Handelsbuch verbuchten Geschäften schließt dieser Wert finanzielle Sicherheiten und auf Risikopositionen des Handelsbuches anrechenbare Warenpositionen gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f der CRR ein. Der auszuweisende Betrag entspricht Cvam = C*(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*). Die Definitionen zu C, Hc, Hfx, t, T und t* sind Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitte 4 und 5 der CRR zu entnehmen. |
140 | (-) Davon:
Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen
Artikel 223 Absatz 1 der CRR und Artikel 239 Absatz 2 der CRR Der auszuweisende Betrag stellt die gemeinsame Auswirkung der Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen (Cvam-C) = C*[(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*)-1] dar, wobei (Cva-C) = C*[(1-Hc-Hfx)-1] die Auswirkung der Volatilitätsanpassungen und (Cvam-Cva) = C*(1-Hc-Hfx)*[(t-t*)/(T-t*)-1] die Auswirkung der Laufzeitanpassungen ist. |
150 | Vollständig angepasster Risikopositionswert (E*)
Artikel 220 Absatz 4, Artikel 223 Absätze 2 bis 5 und Artikel 228 Absatz 1 der CRR |
160-190 | Nach Umrechnungsfaktoren vorgenommene Aufschlüsselung der vollständig angepassten Risikoposition außerbilanzieller Posten
Artikel 111 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der CRR. Siehe auch Artikel 222 Absatz 3 und Artikel 228 Absatz 1 der CRR. Bei den gemeldeten Werten handelt es sich um die vollständig angepassten Risikopositionswerte vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. |
200 | Risikopositionswert
Artikel 111 der CRR und Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der CRR Wert der Risikoposition nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, sämtlicher kreditrisikomindernder Faktoren sowie Kreditumrechnungsfaktoren. Dieser Wert ist nach Artikel 113 und Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der CRR den Risikogewichten zuzuweisen. |
210 | Davon:
Aus dem Gegenparteiausfallrisiko
Bei Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR unterliegen, wird der Risikopositionswert nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 2, 3, 4 und 5 der CRR festgelegten Methoden berechnet. |
215 | Risikogewichteter Positionsbetrag vor Anwendung des KMU-Faktors
Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR ohne Berücksichtigung des KMU-Faktors nach Artikel 501 der CRR |
220 | Risikogewichteter Positionsbetrag vor Anwendung des KMU-Faktors
Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR ohne Berücksichtigung des KMU-Faktors nach Artikel 500 der CRR |
230 | Davon: mit einer Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI
Artikel 112 Buchstabe a bis d, f, g, l, n, o und q der CRR |
240 | Davon: mit einer von einem Staat abgeleiteten Bonitätsbeurteilung
Artikel 112 Buchstabe b bis d, f, g, l und o der CRR |
Zeilen | Erläuterungen |
010 | Gesamtsumme der Risikopositionen |
015 | Davon:
Ausgefallene Risikopositionen
Artikel 127 der CRR Diese Zeile wird nur für die Risikopositionsklassen "mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen" und "Beteiligungspositionen" gemeldet. Ist eine Risikoposition entweder in Artikel 128 Absatz 2 der CRR aufgeführt oder erfüllt sie die in Artikel 128 Absatz 3 oder Artikel 133 der CRR festgelegten Kriterien, so wird sie den Risikopositionsklassen "mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen" oder "Beteiligungspositionen" zugeordnet. Infolgedessen ist keine andere Zuweisung möglich, auch wenn es sich um eine ausgefallene Risikoposition nach Artikel 127 der CRR handelt. |
020 | Davon:
KMU
Alle Risikopositionen gegenüber KMU sind hier auszuweisen. |
030 | Davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen
Hier werden nur Risikopositionen ausgewiesen, die die Voraussetzungen des Artikels 501 der CRR erfüllen. |
040 | Davon: durch Immobilien besichert - Wohnimmobilien
Artikel 125 der CRR Wird nur in der Risikopositionsklasse "durch Immobilien besichert" ausgewiesen. |
050 | Davon:
Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes
Nach Artikel 150 Absatz 1 der CRR behandelte Risikopositionen |
060 | Davon:
Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes
Nach Artikel 148 Absatz 1 der CRR behandelte Risikopositionen |
070-130 | AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION
Die Positionen im "Bankbestand" des berichtenden Instituts werden anhand der unten aufgeführten Kriterien in "einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen", "einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen" und "einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen" aufgeschlüsselt. Die im "Handelsbuch" des berichtenden Instituts bestehenden Gegenparteiausfallrisikopositionen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 299 Absatz 2 der CRR werden den Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, zugewiesen. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 der CRR anwenden, schlüsseln die Positionen in ihrem Handelsbuch ebenfalls in "einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen", "einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen" und "einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen" auf. |
070 | Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen
Hierbei handelt es sich um die in Artikel 24 der CRR genannten Vermögenswerte, die in keine andere Kategorie aufgenommen wurden. Risikopositionen, bei denen es sich um bilanzwirksame Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 090, 110 und 130 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen. Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 1 der CRR (sofern sie nicht abgezogen wurden) stellen keinen bilanzwirksamen Posten dar, werden aber dennoch in dieser Zeile ausgewiesen. Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 90 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, sofern sie nicht in Zeile 030 ausgewiesen worden sind. |
080 | Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen
Außerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I der CRR aufgeführten Posten. Risikopositionen, bei denen es sich um außerbilanzielle Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040 und 060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen. Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 1 Nummer 90 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, wenn sie als außerbilanzielle Posten betrachtet werden. |
090-130 | Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte |
090 | Wertpapierfinanzierungsgeschäfte
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemäß Definition in Absatz 17 des Dokuments des Baseler Ausschusses "The Application of Basel II to Trading Activities and the Treatment of Double Default Effects" schließen Folgendes ein: i) die in Artikel 4 Absatz 82 der CRR definierten Pensionsgeschäfte und umgekehrten Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte und ii) Lombardgeschäfte gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 3 der CRR. |
100 | Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet
Artikel 306 der CRR für konforme zentrale Gegenparteien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 in Verbindung mit Artikel 301 Absatz 2 der CRR. Handelsrisikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 der CRR. |
110 | Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist
Derivate umfassen die in Anhang II der CRR aufgeführten Verträge. Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 2 der CRR. Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die Gegenstand einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung sind und deshalb in Zeile 130 ausgewiesen werden, werden in der hier betroffenen Zeile nicht gemeldet. |
120 | Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet
Artikel 306 der CRR für konforme zentrale Gegenparteien nach Artikel 4 Absatz 88 in Verbindung mit Artikel 301 Absatz 2 der CRR. Handelsrisikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 der CRR. |
130 | Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen
Risikopositionen, die aufgrund des Bestehens einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung (gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 11 der CRR) weder den Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist noch den Wertpapierfinanzierungsgeschäften zugewiesen werden können, werden in diese Zeile aufgenommen. |
140-280 | AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN |
140 | 0 % |
150 | 2 %
Artikel 306 Absatz 1 der CRR |
160 | 4 %
Artikel 305 Absatz 3 der CRR |
170 | 10 % |
180 | 20 % |
190 | 35 % |
200 | 50 % |
210 | 70 %
Artikel 232 Absatz 3 Buchstabe c der CRR |
220 | 75 % |
230 | 100 % |
240 | 150 % |
250 | 250 %
Artikel 133 Absatz 2 der CRR |
260 | 370 %
Artikel 471 der CRR |
270 | 1.250 %
Artikel 133 Absatz 2 der CRR |
280 | Sonstige Risikogewichte
Diese Zeile steht für die Risikopositionsklassen "Staat", "Unternehmen", "Institute" und "Mengengeschäft" nicht zur Verfügung. Zur Meldung derjenigen Risikopositionen, die nicht den im Meldebogen aufgeführten Risikogewichten unterliegen. Artikel 113 Absätze 1 und 5 der CRR N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach dem Standardansatz (Artikel 134 Absatz 6 der CRR) werden in dieser Zeile unter der Risikopositionsklasse "Sonstige Positionen" ausgewiesen. Siehe auch Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe b der CRR. |
290-320 | Zusatzinformationen
Siehe auch die Erläuterung zum Zweck der Zusatzinformationen im Abschnitt mit allgemeinen Angaben im Meldebogen CR SA. |
290 | Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen
Artikel 112 Buchstabe i der CRR Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 126 der CRR sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Gewerbeimmobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln. |
300 | Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %
Artikel 112 Buchstabe j der CRR In die Risikopositionsklasse "ausgefallene Risikopositionen" aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären. |
310 | Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen
Artikel 112 Buchstabe i der CRR Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 125 der CRR sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Immobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln. |
320 | Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %
Artikel 112 Buchstabe j der CRR In die Risikopositionsklasse "ausgefallene Risikopositionen" aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären. |
3.3. Kredit- und Gegenparteiausfallrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz für Eigenmittelanforderungen (CR IRB)
3.3.1. Geltungsumfang des Meldebogens CR IRB
Im Meldebogen CR IRB wird keine Aufschlüsselung der IRB-Risikopositionen nach geografischem Sitz der Gegenpartei vorgeschrieben. Diese Aufschlüsselung wird im Meldebogen CR GB vorgenommen.
"NEIN" = wenn die aufsichtsbehördlichen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (IRB-Grundansatz);
"JA" = wenn eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (fortgeschrittener IRB-Ansatz).
Für die Meldung der Portfolios aus dem Mengengeschäft ist auf jeden Fall "JA" anzugeben.
Falls ein Institut bei einem Teil seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall verwendet und für die Berechnung des anderen Teils seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge aufsichtsbehördliche Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall einsetzt, muss eine CR IRB-Gesamtsumme für F-IRB-Positionen und eine CR IRB-Summe für die A-IRB-Positionen ausgewiesen werden.
3.3.2. Aufschlüsselung des Meldebogens CR IRB
1. Insgesamt(Für den IRB-Grundansatz und davon getrennt für den fortgeschrittenen IRB-Ansatz muss der Meldebogen "Insgesamt" ausgefüllt werden).
2. Zentralbanken und Zentralstaaten
(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der CRR)
3. Institute
(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b der CRR)
4.1) Unternehmen - KMU
(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der CRR)
4.2) Unternehmen - Spezialfinanzierungen
(Artikel 147 Absatz 8 der CRR)
4.3) Unternehmen - Sonstige
(Alle Unternehmen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c, die nicht unter 4.1 und 4.2 ausgewiesen wurden).
5.1) Mengengeschäft - durch Immobilien besichert KMU
(Risikopositionen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 3 der CRR, die durch Immobilien besichert sind).
5.2) Mengengeschäft - durch Immobilien besichert keine KMU
(Risikopositionen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR, die durch Immobilien besichert und nicht unter 5.1 ausgewiesen sind).
5.3) Mengengeschäft - qualifiziert revolvierend
(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 der CRR).
5.4) Mengengeschäft - Sonstige KMU
(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d, nicht unter 5.1 und 5.3 ausgewiesen).
5.5) Mengengeschäfte - Sonstige keine KMU
(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR, nicht unter 5.2 und 5.3 ausgewiesen).
weiter. |