umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2114 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 in Bezug auf Meldebögen und Erläuterungen (3)

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-Anhang II

"Anhang II
Meldungen über Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen

Teil I
Allgemeine Erläuterungen

1. Aufbau und Konventionen

1.1. Aufbau

  1. Der Melderahmen setzt sich aus fünf Meldebogenbereichen zusammen:
    1. angemessene Eigenkapitalausstattung, eine Übersicht über die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel; Gesamtrisikobetrag;
    2. Solvabilität der Gruppe, eine Übersicht über die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen durch sämtliche in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens aufgenommene einzelne Unternehmen;
    3. Kreditrisiko (unter Einschluss des Gegenparteiausfallrisikos, des Verwässerungsrisikos und des Abwicklungsrisikos);
    4. Marktrisiko (unter Einschluss des Positionsrisikos für das Handelsbuch, des Fremdwährungsrisikos, des Warenpositionsrisikos und des CVA-Risikos);
    5. operationelles Risiko.
  2. Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil des technischen Durchführungsstandards umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenbereichen, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.
  3. Institute reichen nur diejenigen Meldebögen ein, die für sie maßgeblich sind. Hierbei ist der zur Feststellung der Eigenmittelanforderung verwendete Ansatz ausschlaggebend.

1.2. Nummerierungskonvention

  1. In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den in der nachfolgenden Tabelle festgesetzten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.
  2. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte}.
  3. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile;Spalte}.
  4. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen;Zeile}
  1. Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen (*) verwendet.

1.3. Vorzeichenkonvention

  1. Jeder Betrag, um den die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen erhöht werden, ist als positive Zahl anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negative Zahl zu melden. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.

Teil II
Erläuterungen zu den einzelnen Meldebögen

1. Angemessene Eigenkapitalausstattung (CA)

1.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Die CA-Meldebögen enthalten Angaben zu den Zählern für Säule I (Eigenmittel, Kernkapital, hartes Kernkapital), dem Nenner (Eigenmittelanforderung) und den Übergangsbestimmungen. Sie sind in fünf Meldebögen untergliedert:
    1. Der Meldebogen CA1 enthält den Eigenmittelbetrag des Instituts, aufgeschlüsselt nach den Positionen, die zum Erreichen dieses Betrags notwendig sind. Der errechnete Eigenmittelbetrag schließt die insgesamt aus den Übergangsbestimmungen entstehenden Auswirkungen für die einzelnen Kapitalarten ein.
    2. Im Meldebogen CA2 werden die Gesamtrisikobeträge gemäß Definition in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ("CRR") zusammengefasst.
    3. Der Meldebogen CA3 enthält die Quoten, für die in der CRR Mindesthöhen festgelegt werden, sowie andere, damit zusammenhängende Daten.
    4. Im Meldebogen CA4 finden sich Zusatzinformationen, die für die Berechnung der in der CA1 enthaltenen Positionen erforderlich sind, sowie Angaben zu den Kapitalpuffern gemäß CRD.
    5. Der Meldebogen CA5 enthält die Daten, die zur Berechnung der Auswirkungen der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittel benötigt werden. Der Bogen CA5 wird nach dem Auslaufen der Übergangsbestimmungen nicht mehr weiterbestehen.
  2. Die Meldebögen gelten für alle berichtenden Unternehmen. Der jeweils befolgte Rechnungslegungsrahmen ist dabei unerheblich, obgleich einige Positionen im Zähler speziell auf Bewertungsgrundsätze für IAS/IFRS anwendende Unternehmen zugeschnitten sind. Im Allgemeinen sind die Angaben im Nenner mit den Endergebnissen verknüpft, die in den entsprechenden Meldebögen zur Berechnung des Gesamtrisikobetrags gemeldet werden.
  3. Die Eigenmittel insgesamt setzen sich aus verschiedenen Kapitalarten zusammen: dem Kernkapital (T1), d. h. der Summe aus hartem Kernkapital (CET1) und zusätzlichem Kernkapital (AT1) sowie dem Ergänzungskapital (T2).
  4. Übergangsbestimmungen werden in den Meldebögen wie folgt behandelt:
    1. In den Posten des Meldebogens CA1 werden im Allgemeinen keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass - mit Ausnahme der Positionen zur Zusammenfassung der Auswirkungen der Übergangsbestimmungen - die Zahlen in den CA1-Posten gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob keine Übergangsbestimmungen bestünden). Für jede Kapitalart (d. h. hartes Kernkapital, zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital) bestehen drei unterschiedliche Positionen, in die alle aufgrund von Übergangsbestimmungen vorgenommenen Anpassungen aufgenommen werden.
    2. Übergangsbestimmungen können sich auch auf den Fehlbetrag an zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital (d. h. die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j bzw. Artikel 56 Buchstabe e der CRR geregelten, von den Positionen des zusätzlichen Kernkapitals bzw. Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital bzw. Ergänzungskapital überschreiten) auswirken. Folglich können Posten, die diese Fehlbeträge enthalten, indirekt die Folgen von Übergangsbestimmungen widerspiegeln.
    3. Der Meldebogen CA5 dient ausschließlich zur Meldung der Übergangsbestimmungen.
  5. Die Behandlung der Anforderungen nach Säule II kann innerhalb der EU unterschiedlich sein (Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV muss in nationale Durchführungsverordnungen umgesetzt werden). In die Meldungen über die Solvabilität im Rahmen der CRR ist nur aufzunehmen, welche Folgen die Anforderungen der Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten oder die Zielquote haben. Eine detaillierte Meldung zu den Anforderungen der Säule II ist nicht Bestandteil des Mandats des Artikels 99 der CRR.
    1. Die Meldebögen CA1, CA2 bzw. CA5 enthalten nur Daten zu den Fragestellungen der Säule I.
    2. Der Meldebogen CA3 betrifft die Auswirkungen zusätzlicher Anforderungen nach Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten auf aggregierter Basis. In einem Block stehen die Auswirkungen von Beträgen auf die Koeffizienten im Mittelpunkt, während es im anderen Block um den Koeffizienten an sich geht. Zwischen diesen beiden Koeffizientenblöcken und den Meldebögen CA1, CA2 oder CA5 besteht keine weitere Verknüpfung.
    3. Im Meldebogen CA4 ist eine Zelle enthalten, in der es um die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit der Säule II geht. Diese Zelle ist nicht über Validierungsregeln mit den Eigenkapitalkoeffizienten des Meldebogens CA3 verknüpft und spiegelt Artikel 104 Absatz 2 der CRD wider, der zusätzliche Eigenmittelanforderungen ausdrücklich als eine Möglichkeit für Entscheidungen im Rahmen von Säule II nennt.

1.2. C 01.00 - Eigenmittel (CA1)

1.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

ZeileRechtsgrundlagen und Erläuterungen
0101. Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der CRR

Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital.

0151.1. Kernkapital (T1)

Artikel 25 der CRR

Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals.

0201.1.1. Hartes Kernkapital (CET1)

Artikel 50 der CRR

0301.1.1.1. Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 27 bis 30, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR.

0401.1.1.1.1. Eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der CRR

Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und Artikel 29 der CRR) sind einzubeziehen.

Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen.

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der CRR erfüllt sind.

0451.1.1.1.1* Davon: Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente

Artikel 31 der CRR

Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind in das harte Kernkapital einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der CRR erfüllt sind.

0501.1.1.1.2* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben b, l und m der CRR

Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

0601.1.1.1.3. Agio

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 124 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil.

0701.1.1.1.4. (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der CRR vorgesehenen Ausnahmen.

Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

Die Posten 1.1.1.1.4 bis 1.1.1.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.1.1.5. gemeldet.

0801.1.1.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

In Position 1.1.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des harten Kernkapitals.

Der auszuweisende Betrag muss die im Handelsbuch befindlichen Positionen einschließen. Gemäß Artikel 42 Buchstabe a der CRR werden diese auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnet.

0901.1.1.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

0911.1.1.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

0921.1.1.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der CRR

Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR sind "eigene Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist", abzuziehen.

1301.1.1.2. Einbehaltene Gewinne

Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der CRR

Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende.

1401.1.1.2.1. Einbehaltene Gewinne der Vorjahre

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der CRR

In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der CRR werden einbehaltene Gewinne als "die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste" definiert.

1501.1.1.2.2. Anrechenbarer Gewinn oder Verlust

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Artikel 26 Absatz 2 der CRR gestattet, dass Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind.

Andererseits sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR Verluste vom harten Kernkapital abzuziehen.

1601.1.1.2.2.1. Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbarer Gewinn oder Verlust

Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Anzugeben ist der in der Periodenertragsrechnung ausgewiesene Gewinn oder Verlust.

1701.1.1.2.2.2. (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende

Artikel 26 Nummer 2 der CRR

In dieser Zeile dürfen keine Zahlen erscheinen, wenn das Institut für den Vergleichszeitraum Verluste gemeldet hat. Dies ist darin begründet, dass die Verluste vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden.

Meldet das Institut Gewinne, ist der Teil des Gewinns anzugeben, der laut Artikel 26 Absatz 2 der CRR nicht anrechenbar ist (d. h. ungeprüfte Gewinne und vorhersehbare Abgaben oder Dividenden).

Hier ist zu beachten, dass bei Vorliegen von Gewinnen mindestens die Zwischendividenden als abzuziehender Betrag zu berücksichtigen sind.

1801.1.1.3. Kumuliertes sonstiges Ergebnis

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der CRR

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung und vor der Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten anzugeben. Der auszuweisende Betrag ist gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission zu bestimmen.

2001.1.1.4. Sonstige Rücklagen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der CRR

In der CRR werden sonstige Rücklagen als "Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind" definiert.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

2101.1.1.5. Fonds für allgemeine Bankrisiken

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 112 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der CRR

Fonds für allgemeine Bankrisiken werden in Artikel 38 der Richtlinie 86/635/EWG als "Beträge, die das Kreditinstitut zur Deckung solcher Risiken einzusetzen beschließt, wenn dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist" definiert.

Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben.

2201.1.1.6. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering)

Artikel 483 Absätze 1 bis 3 und Artikel 484 bis 487 der CRR

Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

2301.1.1.7. Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 120 und Artikel 84 der CRR

Summe aller Beträge der Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden.

2401.1.1.8. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen

Artikel 479 und Artikel 480 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen an Minderheitsbeteiligungen vorzunehmende Anpassungen. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

2501.1.1.9. Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters)

Artikel 32 bis 35 der CRR

2601.1.1.9.1. (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva

Artikel 32 Nummer 1 der CRR

Der anzugebende Betrag ist der Anstieg des Eigenkapitals des Instituts, der sich nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus verbrieften Aktiva ergibt.

Diese Position beinhaltet beispielsweise künftige Margenerträge, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen, oder soweit es sich um Originatoren handelt, die Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten.

2701.1.1.9.2. Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge)

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn die Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme zu einem Verlust führen (d. h. wenn sie das bilanzielle Eigenkapital senken), und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.

Der Betrag wird abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung ausgewiesen.

2801.1.1.9.3. Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen der eigenen Bonität ein Verlust entsteht (d. h. wenn durch die Veränderung das bilanzielle Eigenkapital sinkt) und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.

Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen.

2851.1.1.9.4. Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 der CRR

Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Es ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen des eigenen Kreditrisikos ein Verlust entstanden ist, und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt.

Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen.

2901.1.1.9.5. (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung

Artikel 34 und Artikel 105 der CRR

Anpassungen am beizulegenden Zeitwert der im Handels- oder Anlagebuch enthaltenen Positionen, die aufgrund der in Artikel 105 der CRR festgelegten, strengeren Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung erforderlich sind.

3001.1.1.10. (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill)

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der CRR

3101.1.1.10.1. (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Der Begriff Geschäfts- oder Firmenwert hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen.

Der hier auszuweisende Betrag muss mit dem in der Bilanz angegebenen Betrag identisch sein.

3201.1.1.10.2. (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert

Artikel 37 Buchstabe b und Artikel 43 der CRR

3301.1.1.10.3. Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden

Artikel 37 Buchstabe a der CRR

Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn der Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würde.

3401.1.1.11. (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstabe a der CRR

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen abzüglich des ebenfalls nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

3501.1.1.11.1. (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen abzüglich des ebenfalls nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen.

Der hier auszuweisende Betrag muss dem in der Bilanz angegebenen Betrag für immaterielle Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert entsprechen.

3601.1.1.11.2. Mit den sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden

Artikel 37 Buchstabe a der CRR

Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die immateriellen Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden.

3701.1.1.12. (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende, latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der CRR

3801.1.1.13. (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 40, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR

Der auszuweisende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der erwarteten Verlustbeträge ansteigen (Artikel 40 der CRR).

3901.1.1.14. (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 41 der CRR.

4001.1.1.14.1. (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der CRR.

Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage sind definiert als "Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans".

Der hier auszuweisende Betrag entspricht dem in der Bilanz angegebenen Betrag (sofern er getrennt ausgewiesen wird).

4101.1.1.14.2. Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden

Artikel 4 Absatz 1 Nummern 108 und 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Der Betrag latenter Steuerschulden, die aufgehoben werden können, wenn die Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage wertgemindert oder nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Bilanz ausgebucht würden.

4201.1.1.14.3. Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

In diesem Posten erscheint nur dann ein Betrag, wenn die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Senkung des in Abzug zu bringenden Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage vorliegt.

Die in diese Zeile aufgenommenen Vermögenswerte erhalten ein Risikogewicht für Kreditrisikoanforderungen.

4301.1.1.15. (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 der CRR.

Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen.

Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein.

4401.1.1.16. (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der CRR

Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem CA1-Posten "Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten" entnommen. Der Betrag ist aus dem harten Kernkapital abzuleiten.


ZeileRechtsgrundlagen und Erläuterungen
4501.1.1.17. (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i und Artikel 89 bis 91 der CRR

Qualifizierte Beteiligungen werden als "das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens" definiert.

Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Beteiligungen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1.250 % möglich.

4601.1.1.18. (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii, Artikel 243 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 258 und Artikel 266 Absatz 3 der CRR

Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet wird, die aber alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden dürfen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der CRR). Trifft Letzteres zu, erfolgt eine Meldung unter diesem Posten.

4701.1.1.19. (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet werden kann

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii und Artikel 379 Absatz 3 der CRR

Gemäß den Eigenmittelanforderungen für Abwicklungsrisiken wird Vorleistungen vom fünften Tag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts ein Risikogewicht von 1.250 % zugeordnet. Alternativ dürfen sie vom harten Kernkapital abgezogen werden (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii der CRR). Trifft Letzteres zu, erfolgt eine Meldung unter diesem Posten.

4711.1.1.20. (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann und auf die alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % angewendet werden kann

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv und Artikel 153 Absatz 8 der CRR

Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Positionen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1.250 % möglich.

4721.1.1.21. (-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, auf die alternativ ein Risikogewicht von 1.250 % angewendet werden kann

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v und Artikel 155 Absatz 4 der CRR

Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v der CRR sind als Alternativen der Abzug dieser Positionen (unter Anwendung dieses Postens) vom harten Kernkapital oder die Anwendung eines Risikogewichts von 1.250 % möglich.

4801.1.1.22. (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 43 bis 46, Artikel 49 Absätze 2 und 3 und Artikel 79 der CRR

Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 2 und 3).

4901.1.1.23. Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren (abzüglich des Teils der verbundenen Steuerschulden, die gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b der CRR den aus temporären Differenzen resultierenden, latenten Steueransprüchen zugeordnet wurden). Dieser Teil ist unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringen.

5001.1.1.24. (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 43, 45 und 47, Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 49 Absätze 1 bis 3 und Artikel 79 der CRR

Teil der Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche, unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der CRR genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3).

5101.1.1.25. (-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag

Artikel 48 Nummer 1 der CRR

Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie direkte und indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 der CRR genannten Schwellenwerts von 17,65 % in Abzug zu bringen ist.

5201.1.1.26. Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

Artikel 469 bis 472, Artikel 478 und Artikel 481 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

5241.1.1.27. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital

Artikel 3 der CRR

5291.1.1.28. Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital - sonstige

Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des harten Kernkapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des harten Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 020 bis 524 zugewiesen werden kann.

Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

5301.1.2. ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 61 der CRR

5401.1.2.1. Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 51 Buchstabe a, Artikel 52 bis 54, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

5501.1.2.1.1. Eingezahlte Kapitalinstrumente

Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52 bis 54 der CRR

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

5601.1.2.1.2* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente

Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben c, e und f der CRR

Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

5701.1.2.1.3. Agio

Artikel 51 Buchstabe b der CRR

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil.

5801.1.2.1.4. (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der CRR vorgesehenen Ausnahmen.

Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

Die Posten 1.1.2.1.4 bis 1.1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.2.1.5. gemeldet.

5901.1.2.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

In Posten 1.1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden.

6201.1.2.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

6211.1.2.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

6221.1.2.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der CRR

Gemäß Artikel 56 Buchstabe a der CRR sind die "eigenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte", in Abzug zu bringen.

6601.1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering)

Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487, Artikel 489 und Artikel 491 der CRR

Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

6701.1.2.3. Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

Artikel 83, Artikel 85 und Artikel 86 der CRR

Summe aller Beträge des qualifizierten Kernkapitals von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnet werden

Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes zusätzliches Kernkapital (Artikel 83 der CRR) ist einzubeziehen.

6801.1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

Artikel 480 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem Kernkapital. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

6901.1.2.5. (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 56 Buchstabe b und Artikel 58 der CRR

Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen.

Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen zusätzliches Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein.

7001.1.2.6. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 59, Artikel 60 und Artikel 79 der CRR

Der Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

7101.1.2.7. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 59 und Artikel 79 der CRR.

Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

7201.1.2.8. (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten

Artikel 56 Buchstabe e der CRR

Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem CA1-Posten "Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)" entnommen.

7301.1.2.9. Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

Artikel 474, Artikel 475, Artikel 478 und Artikel 481 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

7401.1.2.10. Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital)

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der CRR

Zusätzliches Kernkapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das zusätzliche Kernkapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das zusätzliche Kernkapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, müssen vom harten Kernkapital abgezogen werden.

Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.1.2.1 bis 1.1.2.12 nie kleiner als Null ist. Falls dieser Posten dann eine positive Zahl aufweist, ist Posten 1.1.1.16 der Kehrwert dieser Zahl.

7441.1.2.11. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital

Artikel 3 der CRR

7481.1.2.12. Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital - sonstige

Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des zusätzlichen Kernkapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des zusätzlichen Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 530 bis 744 zugewiesen werden kann.

Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

7501.2. ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 71 der CRR

7601.2.1. Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 bis 65, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

7701.2.1.1. Eingezahlte Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und Artikel 65 der CRR

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

7801.2.1.2* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente und nachrangige Darlehen

Artikel 63 Buchstaben c, e und f und Artikel 64 der CRR

Die in diesen Unterabsätzen genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden.

In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten.

7901.2.1.3. Agio

Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der CRR.

Der Begriff Agio hat die gleiche Bedeutung wie im geltenden Rechnungslegungsrahmen.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit den "eingezahlten Kapitalinstrumenten" verbundenen Teil.

8001.2.1.4. (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 63 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR.

Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der CRR vorgesehenen Ausnahmen.

Als "Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente" aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden.

In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen.

Die Posten 1.2.1.4 bis 1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals werden getrennt unter Posten 1.2.1.5. gemeldet.

8101.2.1.4.1. (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

In Posten 1.2.1.1 aufgenommene Instrumente des Ergänzungskapitals, die von Instituten der konsolidierten Gruppe gehalten werden.

8401.2.1.4.2. (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

8411.2.1.4.3. (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

8421.2.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der CRR

Gemäß Artikel 66 Buchstabe a der CRR sind die "eigenen Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte", in Abzug zu bringen.

8801.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen (Grandfathering)

Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, Artikel 486, Artikel 488, Artikel 490 und Artikel 491 der CRR

Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

8901.2.3. Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente

Artikel 83, Artikel 87 und Artikel 88 der CRR

Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden.

Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes Ergänzungskapital (Artikel 83 der CRR) ist einzubeziehen.

9001.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten

Artikel 480 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln. Diese Position wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

9101.2.5. Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess)

Artikel 62 Buchstabe d der CRR.

Für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß IRB-Ansatz berechnen, enthält dieser Posten die positiven Beträge, die sich aus einem Vergleich der Rückstellungen mit den erwarteten Verlusten ergeben und als Ergänzungskapital angerechnet werden können.

9201.2.6. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz

Artikel 62 Buchstabe c der CRR

Für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Standardansatz berechnen, enthält dieser Posten die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die als Ergänzungskapital angerechnet werden können.

9301.2.7. (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 66 Buchstabe b und Artikel 68 der CRR

Positionen in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen.

Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Ergänzungskapital und Drittrangmittel in Form von Versicherungsprodukten ein.

9401.2.8. (-) Ergänzungskapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 68 bis Artikel 70 und Artikel 79 der CRR

Der Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut keine wesentliche, vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält.

9501.2.9. (-) Ergänzungskapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, Artikel 69 und Artikel 79 der CRR.

Positionen des Instituts in Ergänzungskapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der CRR), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen.

9601.2.10. Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen

Artikel 476 bis 478 und Artikel 481 der CRR

Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem Meldebogen CA5 entnommen.

9701.2.11. Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)

Artikel 56 Buchstabe e der CRR

Ergänzungskapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das Ergänzungskapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das Ergänzungskapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten, müssen vom zusätzlichen Kernkapital abgezogen werden.

Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.2.1 bis 1.2.13 nie kleiner als Null ist. Falls dieser Posten eine positive Zahl aufweist, ist Posten 1.1.2.8 der Kehrwert dieser Zahl.

9741.2.12. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der CRR vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital

Artikel 3 der CRR

9781.2.13. Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital - sonstige

Diese Zeile wurde zu dem Zweck entwickelt, ausschließlich zu Berichtszwecken Flexibilität bieten zu können. Diese Zeile ist nur in den seltenen Fällen, in denen keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge im aktuellen Meldebogen CA1 getroffen worden ist, auszufüllen. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des Ergänzungskapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des Ergänzungskapitals nicht einer der Zeilen von 750 bis 974 zugewiesen werden kann.

Diese Zelle darf nicht zur Übertragung von nicht unter die CRR fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der CRR liegen).

1.3. C 02.00 - Eigenmittelanforderungen (CA2)

1.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

ZeileRechtsgrundlagen und Erläuterungen
0101. GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 3, Artikel 95, Artikel 96 und Artikel 98 der CRR

0201* Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR

Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR

0301** Davon: Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 der CRR

Für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 97 der CRR

0401.1. RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der CRR

0501.1.1. Standardansatz (SA)

Meldebogen CR SA und SEC SA zur Summe der Risikopositionen

0601.1.1.1. Risikopositionsklassen nach Standardansatz exklusive Verbriefungspositionen

Meldebogen CR SA zur Summe der Risikopositionen. Bei den Risikopositionsklassen nach Standardansatz handelt es sich um die in Artikel 112 der CRR genannten Risikopositionsklassen exklusive Verbriefungspositionen.

0701.1.1.1.01. Zentralstaaten oder Zentralbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0801.1.1.1.02. Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

0901.1.1.1.03. Öffentliche Stellen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

1001.1.1.1.04. Multilaterale Entwicklungsbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

1101.1.1.1.05. Internationale Organisationen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

1201.1.1.1.06. Institute

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

1301.1.1.1.07. Unternehmen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

1401.1.1.1.08. Mengengeschäft

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

1501.1.1.1.09. Durch Immobilien besichert

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

1601.1.1.1.10. Ausgefallene Positionen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

1701.1.1.1.11. Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

1801.1.1.1.12. Gedeckte Schuldverschreibungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

1901.1.1.1.13. Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

2001.1.1.1.14. Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

2101.1.1.1.15. Beteiligungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

2111.1.1.1.16. Sonstige Posten

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR SA)

2201.1.1.2. Verbriefungspositionen nach Standardansatz

Meldebogen CR SEC SA für die Gesamtsumme der Verbriefungen

2301.1.1.2.* Davon: Wiederverbriefung

Meldebogen CR SEC SA für die Gesamtsumme der Verbriefungen

2401.1.2. Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz)
2501.1.2.1. IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden

Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn keine eigenen Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden).

2601.1.2.1.01. Zentralstaaten und Zentralbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

2701.1.2.1.02. Institute

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

2801.1.2.1.03. Unternehmen - KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

2901.1.2.1.04. Unternehmen - Spezialfinanzierungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

3001.1.2.1.05. Unternehmen - Sonstige

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

3101.1.2.2. IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden

Meldebogen (CR IRB) für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) genutzt werden).

3201.1.2.2.01. Zentralstaaten und Zentralbanken

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

3301.1.2.2.02. Institute

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

3401.1.2.2.03. Unternehmen - KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

3501.1.2.2.04. Unternehmen - Spezialfinanzierungen

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

3601.1.2.2.05. Unternehmen - Sonstige

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

3701.1.2.2.06. Mengengeschäft - durch Immobilien besichert KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

3801.1.2.2.07. Mengengeschäft - durch Immobilien besichert keine KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

3901.1.2.2.08. Mengengeschäft - qualifiziert revolvierend

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

4001.1.2.2.09. Mengengeschäft - Sonstige KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

4101.1.2.2.10. Mengengeschäft- Sonstige, keine KMU

Siehe Meldebogen zum Kreditrisiko (CR IRB)

4201.1.2.3. Beteiligungen nach IRB

Siehe Meldebogen zu Beteiligungsrisiken (CR EQU IRB)

4301.1.2.4. Verbriefungspositionen nach IRB

Meldebogen CR SEC IRB für die Gesamtsumme der Verbriefungen

4401.1.2.4* Davon: Wiederverbriefung

Meldebogen CR SEC IRB für die Gesamtsumme der Verbriefungen

4501.1.2.5. Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen

Auszuweisen ist der gemäß Artikel 156 der CRR berechnete risikogewichtete Positionsbetrag.

4601.1.3. Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP

Artikel 307 bis 309 der CRR

4901.2. RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

5001.2.1. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch

Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT)

5101.2.2. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch

Siehe Meldebogen zu Abwicklungsrisiken (CR SETT)

5201.3. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

5301.3.1. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA)
5401.3.1.1. Börsengehandelte Schuldtitel

Meldebogen für börsengehandelte Schuldtitel (MKR SA TDI) für sämtliche Fremdwährungen

5501.3.1.2. Beteiligungen

Meldebogen für Beteiligungen (MKR SA EQU) für sämtliche nationalen Märkte

5551.3.1.3. Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA

Artikel 348 Absatz 1, Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe a der CRR

Der Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn der Kapitalbedarf nach Artikel 348 Absatz 1 der CRR berechnet wird, entweder unmittelbar oder infolge der in Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c der CRR festgelegten Obergrenze. Die CRR weist diese Positionen nicht ausdrücklich dem Zinsänderungsrisiko oder dem Aktienrisiko zu.

Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 1 der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betroffenen OGA-Risikoposition, multipliziert mit 12,5.

Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 2 der CRR angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem jeweils niedrigeren Betrag von 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition und der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben, jeweils mit 12,5 multipliziert.

5561.3.1.3.* Zusatzinformation: Ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA

Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA ausschließlich in mit einem Zinsrisiko behaftete Instrumente investiert sind.

5571.3.1.3.** Ausschließlich in Eigenkapitalinstrumente oder gemischte Instrumente investierte OGA

Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA entweder ausschließlich in mit einem Beteiligungsrisiko behaftete Instrumente oder in gemischte Instrumente investiert sind oder die Bestandteile der OGA nicht bekannt sind.

5601.3.1.4. Fremdwährungen

Siehe Meldebogen für Fremdwährungen (MKR SA FX)

5701.3.1.5. Waren

Siehe Meldebogen für Warenpositionen (MKR SA COM)

5801.3.2. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM)

Siehe Meldebogen für interne Modelle (MKR IM)

5901.4. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der CRR

Bei Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR muss dieser Bestandteil gleich Null sein.

6001.4.1. Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR)

Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR).

6101.4.2. Standardansatz (STA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR)

Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR).

6201.4.3. Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR)

Siehe Meldebogen für operationelle Risiken (OPR).

6301.5. ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN

Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Nur für Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 Absatz 2, des Artikels 96 Absatz 2 und des Artikels 98 der CRR. Siehe auch Artikel 97 der CRR.

Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 96 der CRR weisen den in Artikel 97 bezeichneten Betrag mit 12,5 multipliziert aus.

Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 95 der CRR weisen Folgendes aus:

  • Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a der CRR genannte Betrags größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung bezeichnete Betrag, dann lautet der auszuweisende Betrag Null.
  • Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b der CRR genannte Betrag größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung bezeichnete Betrag, entspricht der auszuweisende Betrag dem Ergebnis der Subtraktion des zuletzt genannten Betrags vom zuerst genannten Betrag.
6401.6. GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der CRR

6501.6.1. Fortgeschrittene Methode

Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 383 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA)

6601.6.2. Standardmethode

Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 384 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA)

6701.6.3. Auf OEM-Grundlage

Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 385 der CRR. Siehe Meldebogen für Anpassungen der Kreditbewertung (CVA)

6801.7. GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROSSKREDITE IM HANDELSBUCH

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 395 bis 401 der CRR

6901.8. SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

Risikopositionsbeträge im Sinne der Artikel 3, 458 und 459 der CRR sowie Risikopositionsbeträge, die nicht einem der Posten von 1.1 bis 1.7 zugewiesen werden können.

Institute haben die Beträge auszuweisen, die zur Einhaltung folgender Anforderungen notwendig sind:

von der Kommission festgelegte, strengere Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 458 und Artikel 459 der CRR;

zusätzliche Risikopositionsbeträge aufgrund von Artikel 3 der CRR.

Dieser Posten ist nicht mit einem Meldebogen für Details verknüpft.

7101.8.2. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458

Artikel 458 der CRR

7201.8.2* Davon: Anforderungen für Großkredite

Artikel 458 der CRR

7301.8.2** Davon: aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien

Artikel 458 der CRR

7401.8.2*** Davon: aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche

Artikel 458 der CRR

7501.8.3. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459

Artikel 459 der CRR

7601.8.4. Davon: zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 der CRR

Artikel 3 der CRR

Der zusätzliche Risikopositionsbetrag ist auszuweisen und darf nur die zusätzlichen Beträge enthalten (wenn beispielsweise eine Risikoposition von 100 ein Risikogewicht von 20 % hat und das Institut auf der Grundlage von Artikel 3 der CRR ein Risikogewicht von 50 % anwendet, lautet der auszuweisende Betrag 30).

1.4. C 03.00 - Kapitalquoten und Kapitalisierungen (CA3)

1.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeilen
0101. Harte Kernkapitalquote (CET1)

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der CRR

Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

0202. Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1)

In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der CRR (4,5 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

0303. Kernkapitalquote (T1)

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der CRR

Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

0404. Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (T1)

In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der CRR (6 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

0505. Gesamtkapitalquote

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der CRR.

Die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags.

0606. Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel

In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der CRR (8 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt.

070Harte Kernkapitalquote (CET1) einschließlich Anpassungen nach Säule II

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der CRR und Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV.

Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine Entscheidung einer zuständigen Behörde Auswirkungen auf die harte Kernkapitalquote hat.

080Zielquote des harten Kernkapitals (CET1) aufgrund von Anpassungen nach Säule II

Artikel 104 Absatz 2 der CRR

Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine zuständige Behörde entscheidet, dass ein Institut bezüglich des harten Kernkapitals eine höhere Zielquote zu erfüllen hat.

Die Zielquote des harten Kernkapitals (CET1) spiegelt die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der CRR festgelegte Mindestanforderung sowie die Anforderung gemäß Artikel 104 Absatz 2 der CRD wider, schließt jedoch andere Anforderungen (z.B. die Kapitalpufferanforderungen) aus.

090Kernkapitalquote (T1) einschließlich Anpassungen nach Säule II

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der CRR und Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV

Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine Entscheidung einer zuständigen Behörde Auswirkungen auf die Kernkapitalquote hat.

100Zielquote des Kernkapitals (T1) aufgrund von Anpassungen nach Säule II

Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV

Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine zuständige Behörde entscheidet, dass ein Institut bezüglich des Kernkapitals eine höhere Zielquote zu erfüllen hat.

Die Zielquote des Kernkapitals (T1) spiegelt die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der CRR festgelegte Mindestanforderung sowie die Anforderung gemäß Artikel 104 Absatz 2 der CRD wider, schließt jedoch andere Anforderungen (z.B. die Kapitalpufferanforderungen) aus.

110Gesamtkapitalquote einschließlich Anpassungen nach Säule II

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der CRR und Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV.

Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine Entscheidung einer zuständigen Behörde Auswirkungen auf die Gesamtkapitalquote hat.

120Zielquote der Gesamteigenmittel aufgrund von Anpassungen nach Säule II

Artikel 104 Absatz 2 der CRD IV

Diese Zelle ist nur auszufüllen, wenn eine zuständige Behörde entscheidet, dass ein Institut bezüglich der Gesamteigenmittel eine höhere Zielquote zu erfüllen hat.

Die Zielquote der Gesamteigenmittel spiegelt die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der CRR festgelegte Mindestanforderung sowie die Anforderung gemäß Artikel 104 Absatz 2 der CRD wider, schließt jedoch andere Anforderungen (z.B. die Kapitalpufferanforderungen) aus.

1.5. C 04.00 - Zusatzinformationen (CA4)

1.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Zeilen
0101. Latente Steueransprüche insgesamt

Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist.

0201.1. Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche

Artikel 39 Absatz 2 der CRR

Latente Steueransprüche, die nicht von der künftigen Rentabilität abhängen und auf die folglich ein Risikogewicht angewendet werden muss.

0301.2. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der CRR

Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen, aber nicht aus temporären Differenzen resultieren und keinem Schwellenwert unterliegen (d. h. sie werden in voller Höhe vom harten Kernkapital abgezogen).

0401.3. Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Für ihren Abzug vom harten Kernkapital gelten folglich die in Artikel 48 der CRR genannten Schwellenwerte von 10 % und 17,65 %.

0502. Latente Steuerschulden insgesamt

Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist.

0602.1. Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

Artikel 38 Absätze 3 und 4 der CRR

Latente Steuerschulden, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 38 Absätze 3 und 4 der CRR nicht erfüllt sind. Dieser Posten muss folglich diejenigen latenten Steuerschulden enthalten, die den in Abzug zu bringenden Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts, sonstiger immateriellen Vermögenswerte oder der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage verringern. Sie werden in den CA1-Posten 1.1.1.10.3, 1.1.1.11.2 bzw. 1.1.1.14.2 ausgewiesen.

0702.2. Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können

Artikel 38 der CRR

0802.2.1. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der CRR

Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann und die keinen latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der CRR).

0902.2.2. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind

Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der CRR

Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 verringert werden kann und die latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der CRR).

0932A Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge

Artikel 39 Absatz 1 der CRR

Der Betrag der Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge, der nicht von den Eigenmitteln in Abzug gebracht wird (gemäß Artikel 39 Absatz 1 der CRR). Der Betrag ist vor der Anwendung von Risikogewichten auszuweisen.

0962B Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 250 %

Artikel 48 Absatz 4 der CRR

Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 48 Absatz 1 der CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 48 Absatz 4 der CRR einem Risikogewicht von 250 % unterliegen, wobei die Wirkung des Artikels 470 der CRR zu berücksichtigen ist. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen.

0972C Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 %

Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 470, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der CRR.

Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 470 der CRR nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 472 Absatz 5 der CRR einem Risikogewicht von 0 % unterliegen. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen.

1003. Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

1103.1. Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können

Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

1203.1.1. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

1303.1.2. Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

1313.1.3. Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel

Artikel 34, Artikel 110 und Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

1403.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit nicht ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen.

1454. Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

1504.1. Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen

Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet.

1554.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste

Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der CRR

Dieser Posten wird nur von IRB-Instituten gemeldet. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen.

1605. Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses

Artikel 62 Buchstabe d der CRR

Bei IRB-Instituten wird gemäß Artikel 62 Buchstabe d der CRR der Überschuss der Rückstellungen (für erwartete Verluste), der in das Ergänzungskapital einbezogen werden darf, auf 0,6 % der mit dem IRB-Ansatz errechneten Beträge der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 0,6 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden.

1706. Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt

Artikel 62 Buchstabe c der CRR

Dieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der Obergrenze.

Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein.

1807. Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen

Artikel 62 Buchstabe c der CRR

Laut Artikel 62 Buchstabe c der CRR werden die Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, auf 1,25 % der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt.

Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 1,25 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden.

1908. Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

Dieser Posten enthält den Schwellenwert, bis zu dem Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält, nicht abgezogen werden. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %.

2009. 10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a und b der CRR

Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 10 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren.

Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %.

21010. 17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital

Artikel 48 Nummer 1 der CRR

Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 17,65 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Dieser Schwellenwert ist nach dem Schwellenwert von 10 % anzuwenden.

Der Schwellenwert wird in einer Weise berechnet, dass der Betrag der beiden angesetzten Posten auf keinen Fall 15 % des nach der Anwendung sämtlicher Abzüge, unter Ausschluss von Abzügen aufgrund von Übergangsbestimmungen, berechneten, endgültigen harten Kernkapitals überschreitet.

22511.1. Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe a

22611.2. Für die Zwecke von Großkrediten anrechenbare Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b

23012. Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 44 bis 46 und Artikel 49 der CRR

24012.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44, Artikel 45, Artikel 46 und Artikel 49 der CRR

25012.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44, Artikel 46 und Artikel 49 der CRR

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

  1. Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden,
  2. Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird,
  3. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden.
26012.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 45 der CRR

Artikel 45 der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

27012.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

28012.2.1. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

29012.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der CRR

Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

29112.3.1. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

29212.3.2. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

29312.3.3. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der CRR

30013. Beteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 58 bis 60 der CRR

31013.1. Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58, Artikel 59 und Artikel 60 Absatz 2 der CRR

32013.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58 und Artikel 60 Absatz 2 der CRR

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

  1. Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, und
  2. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden.
33013.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 59 der CRR

Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

34013.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

35013.2.1. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

36013.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der CRR

Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

36113.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

36213.3.1. Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

36313.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der CRR

37014. Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 68 bis 70 der CRR

38014.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68, Artikel 69 und Artikel 70 Absatz 2 der CRR

39014.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68 und Artikel 70 Absatz 2 der CRR

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

  1. Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, und
  2. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden.
40014.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 69 der CRR

Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

41014.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

42014.2.1. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

43014.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der CRR

Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

43114.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

43214.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

43314.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der CRR

44015. Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 44, Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR

45015.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44, Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR

46015.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 44, Artikel 45, Artikel 47 und Artikel 49 der CRR

Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

  1. Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden,
  2. Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird,
  3. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden.


Zeilen
47015.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 45 der CRR

Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

48015.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

49015.2. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

50015.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der CRR

Artikel 45 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

50115.3. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

50215.3.1. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 44 und Artikel 45 der CRR

50315.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der CRR

51016. Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

52016.1. Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

53016.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 58 der CRR

Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

  1. Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 56 Buchstabe d) und
  2. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden.
54016.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 59 der CRR

Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

55016.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

56016.2. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

57016.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der CRR

Artikel 59 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

57116.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

57216.3.1. Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 58 und Artikel 59 der CRR

57316.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der CRR

58017. Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen

Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

59017.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

60017.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 68 der CRR

Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind:

  1. Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 66 Buchstabe d), und
  2. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden.
61017.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen

Artikel 69 der CRR

Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

62017.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

63017.2. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt.

Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der CRR behandelt werden, sind nicht einzubeziehen.

64017.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der CRR

Artikel 69 Buchstabe a der CRR lässt eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zu, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben.

64117.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

64217.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 68 und Artikel 69 der CRR

64317.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der CRR

65018. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden

Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 4 der CRR

66019. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden

Artikel 60 Nummer 4 der CRR

67020. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden

Artikel 70 Absatz 4 der CRR

68021. Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 12.1 auszuweisen sind.

69022. Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 15.1 auszuweisen sind.

70023. Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 13.1 auszuweisen sind.

71024. Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 16.1 auszuweisen sind.

72025. Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 14.1 auszuweisen sind.

73026. Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme

Artikel 79 der CRR

Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach deren Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient.

Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 17.1 auszuweisen sind.

74027. Kombinierte Kapitalpufferanforderung

Artikel 128 Absatz 6 der CRD

750Kapitalerhaltungspuffer

Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der CRD

Laut Artikel 129 Absatz 1 ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zelle ein Betrag ausgewiesen.

760Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden

Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der CRR

In dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der CRR vorgeschrieben werden.

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

770Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer

Artikel 128 Absatz 2, Artikel 130, Artikel 135 bis 140 der CRD

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

780Systemrisikopuffer

Artikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 der CRD

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

800Puffer für global systemrelevante Institute

Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 der CRD

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

810Puffer für sonstige systemrelevante Institute

Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 der CRD

Der ausgewiesene Betrag entspricht dem Betrag an Eigenmitteln, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist.

82028. Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II

Artikel 104 Absatz 2 der CRD

Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Institut aus Gründen der Säule II zusätzliche Eigenmittelanforderungen zu berechnen hat, sind diese zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in dieser Zelle auszuweisen.

83029. Anfangskapital

Artikel 12 und Artikel 28 bis 31 der CRD sowie Artikel 93 der CRR

84030. Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der CRR

85031. Ausländische ursprüngliche Risikopositionen

Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors.

Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet.

86032. Ursprüngliche Risikopositionen Gesamtsumme

Hierbei handelt es sich um Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 dieser Verordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors.

Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet.

870Anpassungen der Gesamteigenmittel

Artikel 500 Absatz 4 der CRR

Unter diesem Posten ist die Differenz zwischen dem unter Posten 880 gemeldeten Betrag und den Gesamteigenmitteln nach der CRR zu melden.

Wird der Standardansatz (SA) alternativ (Artikel 500 Absatz 2 der CRR) angewandt, bleibt diese Zeile leer.

880Eigenmittel vollständig angepasst an die Basel-I-Untergrenze

Artikel 500 Absatz 4 der CRR

Unter diesem Posten sind die nach Artikel 500 Absatz 4 der CRR anzupassenden Gesamteigenmittel nach der CRR (d. h. vollständig angepasst, um die Differenzen zu berücksichtigen, die sich bei der Berechnung der Eigenmittel nach den Richtlinien 93/6/EWG und 2000/12/EG in der bis zum 1. Januar 2007 geltenden Fassung und der Berechnung der Eigenmittel nach der CRR aufgrund der gesonderten Behandlung der erwarteten und unerwarteten Verluste im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 3 ergeben) zu melden.

Wird der Standardansatz (SA) alternativ (Artikel 500 Absatz 2 der CRR) angewandt, bleibt diese Zeile leer.

890Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze

Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

Unter diesem Posten sind die nach Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b der CRR vorzuhaltenden Eigenmittel (d. h. Eigenmittel in Höhe von mindestens 80 % des Betrags, den das Institut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 in Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute in der jeweils vor dem Januar 2007 geltenden Fassung insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten müsste) zu melden.

900Eigenmittelanforderungen nach der Basel-I-Untergrenze - Standardansatz (SA) alternativ

Artikel 500 Absätze 2 und 3 der CRR

Unter diesem Posten sind die nach Artikel 500 Absatz 2 der CRR vorzuhaltenden Eigenmittel (d. h. Eigenmittel in Höhe von 80 % der Eigenmittel, die das Institut nach Artikel 92 vorhalten müsste, wenn es risikogewichtete Forderungsbeträge nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 und gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 2 oder Kapitel 3 anstatt nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 oder gegebenenfalls Teil 3 Titel III Kapitel 4 berechnen würde) zu melden.

910Defizit der Gesamteigenmittel mit Blick auf die Eigenmittelanforderungen der Basel-I-Untergrenze oder Standardansatz (SA) alternativ

Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 500 Absatz 2 der CRR

Diese Zeile ist auszufüllen mit:

  • wenn Artikel 500 Absatz 1 Buchstabe b der CRR angewandt wird und Zeile 880 < Zeile 890: der Differenz zwischen Zeile 890 und Zeile 880
  • oder wenn Artikel 500 Absatz 2 der CRR angewandt wird und Zeile 010 von C 01.00 < Zeile 900 von C 04.00: der Differenz zwischen Zeile 900 von C 04.00 und Zeile 010 von C 01.00

1.6. Übergangsbestimmungen und unter Bestandsschutz stehende Instrumente: Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen (CA 5)

1.6.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Im Meldebogen CA5 wird die Berechnung der Bestandteile der Eigenmittel und der Abzüge zusammengefasst, die den Übergangsbestimmungen nach Artikel 465 bis 491 der CRR unterliegen.
  2. Der Meldebogen CA5 ist wie folgt aufgebaut:
    1. Meldebogen 5.1 fasst die Anpassungen zusammen, die infolge der Anwendung der Übergangsbestimmungen insgesamt an den verschiedenen Eigenmittelbestandteilen (die in CA1 den endgültigen Bestimmungen entsprechend ausgewiesen werden) vorgenommen werden müssen. Die Elemente in dieser Tabelle werden als "Anpassungen" an den verschiedenen, im Meldebogen CA1 ausgewiesenen Kapitalbestandteilen dargestellt, um auf diese Weise die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen in den Eigenmittelbestandteilen abbilden zu können.
    2. Meldebogen 5.2 enthält weitere Einzelheiten zur Berechnung der unter Bestandsschutz stehenden Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen.
  3. Die Institute müssen in den ersten vier Spalten die Anpassungen am harten Kernkapital, am zusätzlichen Kernkapital und am Ergänzungskapital sowie den als risikogewichtete Aktiva zu behandelnden Betrag ausweisen. Die Institute müssen außerdem in Spalte 050 den anzuwendenden Prozentsatz und in Spalte 060 den anrechenbaren Betrag ohne Anerkennung der Übergangsbestimmungen melden.
  4. Die Institute müssen diese Bestandteile nur während des Zeitraums, in dem die Übergangsbestimmungen gemäß Teil 10 der CRR gelten, im Meldebogen CA5 ausweisen.
  5. Einige der Übergangsbestimmungen verlangen einen Abzug vom Kernkapital. Wenn dies zutrifft, wird der Restbetrag eines Abzugs bzw. mehrerer Abzüge vom Kernkapital abgezogen. Ist nicht genügend zusätzliches Kernkapital vorhanden, um diesen Betrag auszugleichen, wird der Überschuss vom harten Kernkapital abgezogen.

1.6.2. C 05.01 - Übergangsbestimmungen (CA5.1)

  1. Die Institute haben in Tabelle 5.1 die Anwendung der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittelbestandteile gemäß Festlegung in den Artikeln 465 bis 491 der CRR im Vergleich zur Anwendung der endgültigen Bestimmungen nach Teil 2 Titel II der CRR auszuweisen.
  2. Die Institute machen in den Zeilen 020 bis 060 Angaben im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen für unter Bestandsschutz stehende Instrumente. Die in den Spalten 010 bis 030 der Zeile 060 der Tabelle CA 5.1 auszuweisenden Zahlen können aus den entsprechenden Abschnitten des Meldebogens CA 5.2 abgeleitet werden.
  3. Die Institute haben in den Zeilen 070 bis 092 Angaben im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen für Minderheitsbeteiligungen und durch Tochterunternehmen begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapital (gemäß den Artikeln 479 und 480 der CRR) auszuweisen.
  4. Ab Zeile 100 weisen die Institute Angaben im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen für nicht realisierte Gewinne und Verluste, Abzüge sowie zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten aus.
  5. Es können Fälle auftreten, in denen die vorübergehenden Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital das harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital oder Ergänzungskapital eines Instituts überschreiten. Dieser Effekt wird - sofern er sich aus Übergangsbestimmungen ergibt - mit Hilfe der entsprechenden Zellen im Meldebogen CA1 ausgewiesen. Daraus ergibt sich, dass in Fällen, in denen nicht genügend Kapital vorhanden ist, die Anpassungen in den Spalten des Meldebogens CA5 keine Ausstrahlungseffekte beinhalten.

1.6.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010Anpassungen des harten Kernkapitals
020Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals
030Anpassungen des Ergänzungskapitals
040In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen

Spalte 040 beinhaltet die maßgeblichen Beträge, um die der Gesamtrisikobetrag im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 der CRR aufgrund von Übergangsbestimmungen angepasst wird. Die Beträge sind gemäß Artikel 92 Absatz 4 der CRR unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 bzw. Teil 3 Titel IV auszuweisen. Dementsprechend sollten Übergangsbeträge, die den Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 unterliegen, als risikogewichtete Positionsbeträge ausgewiesen werden, während Übergangsbeträge, die Teil 3 Titel IV unterliegen, die Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 darstellen sollten.

Während die Spalten 010 bis 030 unmittelbar mit dem Meldebogen CA1 verknüpft sind, besteht für Anpassungen am Gesamtrisikobetrag keine unmittelbare Verknüpfung mit den maßgeblichen Meldebögen für Kreditrisiken. Werden am Gesamtrisikobetrag Anpassungen vorgenommen, die auf Übergangsbestimmungen zurückzuführen sind, werden diese Anpassungen direkt in die Meldebögen CR SA, CR IRB, CR EQU IRB, MKR SA, TDI, MKR SA EQU oder MKR IM eingetragen. Zusätzlich sind diese Effekte in der Spalte 040 der Tabelle CA5.1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass diese Beträge nur Zusatzinformationen darstellen.

050Anwendbarer Prozentsatz
060Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen

Spalte 060 beinhaltet den Betrag jedes einzelnen Instruments vor der Anwendung der Übergangsbestimmungen, d. h. den für die Berechnung der Anpassungen maßgeblichen Grundbetrag.


Zeilen
0101. Anpassungen insgesamt

In dieser Zeile werden der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf die verschiedenen Kapitalarten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag angegeben.

0201.1. Unter Bestandsschutz stehende Instrumente (Grandfathering)

Artikel 483 bis 491 der CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt vorübergehend unter Bestandsschutz stehender Instrumente auf die verschiedenen Kapitalarten wiedergegeben.

0301.1.1. Unter Bestandsschutz stehende Instrumente (Grandfathering): Instrumente, die staatliche Beihilfen darstellen

Artikel 483 der CRR

0401.1.1.1. Nach der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel geltende Instrumente

Artikel 483 Absätze 1, 2, 4 und 6 der CRR

0501.1.1.2. Instrumente, die durch Institute begeben wurden, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, der ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm durchführen muss

Artikel 483 Absätze 1, 3, 5, 7 und 8 der CRR

0601.1.2. Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen

Die auszuweisenden Beträge sind der Spalte 060 der Tabelle CA 5.2 zu entnehmen.

0701.2. Minderheitsbeteiligungen und gleichwertige Beteiligungen

Artikel 479 und Artikel 480 der CRR

In dieser Zeile werden die Auswirkungen von Übergangsbestimmungen auf die als hartes Kernkapital anrechenbaren Minderheitsbeteiligungen, auf die als konsolidiertes zusätzliches Kernkapital anrechenbaren, qualifizierten Kernkapitalinstrumente und auf die als konsolidiertes Ergänzungskapital anrechenbaren, qualifizierten Eigenmittel wiedergegeben.

0801.2.1. Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen

Artikel 479 der CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag, der gemäß der Vorgängerverordnung als konsolidierte Rücklage gilt.

0901.2.2. Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln

Artikel 84 und Artikel 480 der CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

0911.2.3. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln

Artikel 85 und Artikel 480 der CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

0921.2.4. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

Artikel 87 und Artikel 480 der CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen.

1001.3. Sonstige Anpassungen aufgrund von Übergangsbestimmungen

Artikel 467 bis 478 und Artikel 481 der CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf den Abzug bei den verschiedenen Kapitalarten, nicht realisierten Gewinnen und Verlusten, zusätzlichen Abzugs- und Korrekturposten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag wiedergegeben.

1101.3.1. Nicht realisierte Gewinne und Verluste

Artikel 467 und Artikel 468 der CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf zeitwertbilanzierte, nicht realisierte Gewinne und Verluste wiedergegeben.

1201.3.1.1. Nicht realisierte Gewinne

Artikel 468 Absatz 1 der CRR

1301.3.1.2. Nicht realisierte Verluste

Artikel 467 Absatz 1 der CRR

1331.3.1.3. Nicht realisierte Gewinne aus gegenüber Staaten bestehenden Risikopositionen, die der Kategorie "zur Veräußerung verfügbar" des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 angehören

Artikel 468 der CRR

1361.3.1.4. Nicht realisierte Verluste aus gegenüber Staaten bestehenden Risikopositionen, die der Kategorie "zur Veräußerung verfügbar" des von der Union übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 39 angehören

Artikel 467 der CRR

1381.3.1.5. Gewinne und Verluste aus zum Zeitwert bilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren

Artikel 468 der CRR

1401.3.2. Abzüge

Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 469 bis Artikel 478 der CRR

Diese Zeile gibt den Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf die Abzüge wieder.

1501.3.2.1. Verluste des laufenden Geschäftsjahres

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der CRR.

Soweit Firmen nur wesentliche Verluste in Abzug bringen müssen:

  • soweit der gesamte Nettozwischenverlust "wesentlich" war, würde der gesamte Restbetrag vom Kernkapital abgezogen oder
  • soweit der gesamte Nettozwischenverlust nicht "wesentlich" war, würde kein Abzug des Restbetrags erfolgen.
1601.3.2.2. Immaterielle Vermögenswerte

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der immateriellen Vermögenswerte beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 37 der CRR.

Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem ursprünglichen Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der CRR.

1701.3.2.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden latenten Steueransprüche (DTA) berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 38 der CRR bezüglich der Verringerung der latenten Steueransprüche um latente Steuerschulden.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 der CRR.

1801.3.2.4. Nach dem IRB-Ansatz berechneter negativer Betrag der Rückstellungen für erwartete Verluste

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 6 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des oben genannten, in Abzug zu bringenden, nach dem IRB-Ansatz berechneten negativen Betrags der Rückstellungen für erwartete Verluste berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 40 der CRR.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der CRR

1901.3.2.5. Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage

Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 7, Artikel 473 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 41 der CRR.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der CRR

1941.3.2.5.* Davon: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 - positiver Posten

Artikel 473 der CRR

1981.3.2.5.** Davon: Einführung von Änderungen des internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 - negativer Posten

Artikel 473 der CRR

2001.3.2.6. Eigene Instrumente

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR

2101.3.2.6.1. (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 8 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden eigenen Instrumente des harten Kernkapitals berücksichtigen die Institute die Bestimmungen des Artikels 42 der CRR.

Da der "Restbetrag" abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird, schlüsseln die Institute ihre Positionen in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals nach "direkten" und "indirekten" Positionen auf.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der CRR.

2111.3.2.6.1** Davon: Direkte Beteiligungen

Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe a der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist.

2121.3.2.6.1* Davon: Indirekte Beteiligungen

Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 472 Absatz 8 Buchstabe b der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist.

2201.3.2.6.2. (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals

Artikel 56 Buchstabe a, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 2 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des in Abzug zu bringenden Betrags der oben genannten Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 57 der CRR.

Da der "Restbetrag" abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 475 Absatz 2 der CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen nach "direkten" und "indirekten" eigenen Positionen des zusätzlichen Kernkapitals auf.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe a der CRR

2211.3.2.6.2** Davon: Direkte Beteiligungen

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe a der CRR.

2221.3.2.6.2* Davon: Indirekte Beteiligungen

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 474 Buchstabe b und Artikel 475 Absatz 2 Buchstabe b der CRR.

2301.3.2.6.3. (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals

Artikel 66 Buchstabe a, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 2 und Artikel 478 der CRR

Bei der Bestimmung des Betrags der in Abzug zu bringenden Positionen beachten die Institute die Bestimmungen des Artikels 67 der CRR.

Da der "Restbetrag" abhängig von der Beschaffenheit des jeweiligen Instruments unterschiedlich behandelt wird (Artikel 477 Absatz 2 der CRR), schlüsseln die Institute die oben genannten Positionen nach "direkten" und "indirekten" eigenen Positionen des Ergänzungskapitals auf.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe a der CRR

231Davon: Direkte Beteiligungen

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der direkten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe a der CRR.

232Davon: Indirekte Beteiligungen

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag der indirekten Positionen einschließlich eigener Instrumente, die ein Institut möglicherweise aufgrund bestehender oder eventueller vertraglicher Verpflichtungen zu kaufen gehalten ist. Siehe Artikel 476 Buchstabe b und Artikel 477 Absatz 2 Buchstabe b der CRR.

2401.3.2.7. Überkreuzbeteiligungen

In Anbetracht dessen, dass die Behandlung des "Restbetrags" abhängig davon, ob die jeweilige Beteiligung am harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapitel des Unternehmens der Finanzbranche als wesentlich zu betrachten ist oder nicht (Artikel 472 Absatz 9, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 477 Absatz 3 der CRR), schlüsseln Institute die Überkreuzbeteiligungen nach wesentlichen und nicht wesentlichen Beteiligungen auf.

2501.3.2.7.1. (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der CRR.

2601.3.2.7.1.1. Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

2701.3.2.7.1.2. Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 9 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

2801.3.2.7.2. (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital

Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe b der CRR

2901.3.2.7.2.1. Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 der CRR.

3001.3.2.7.2.2. Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 56 Buchstabe b, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 475 Absatz 3 der CRR.

3101.3.2.7.3. (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital

Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe b der CRR

3201.3.2.7.3.1. Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 der CRR.

3301.3.2.7.3.2. Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 66 Buchstabe b, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Restbetrag gemäß Artikel 477 Absatz 3 der CRR.

3401.3.2.8. Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält
3501.3.2.8.1. Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 10 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der CRR.

3601.3.2.8.2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe c der CRR

3701.3.2.8.3. Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR.

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe c der CRR

3801.3.2.9. Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 470 Absätze 2 und 3 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Artikel 470 Absatz 1 der CRR

385Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche

Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 478 und Artikel 472 Absatz 5 der CRR.

Teil der von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüche, der den in Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe a genannten Schwellenwert von 10 % überschreitet.

3901.3.2.10. Eigenmittelinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält
4001.3.2.10.1. Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 11 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der CRR.

4101.3.2.10.2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 474, Artikel 475 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 56 Buchstabe d der CRR

4201.3.2.10.2. Ergänzungskapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält

Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 476, Artikel 477 Absatz 4 und Artikel 478 der CRR

In Spalte 060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Ursprünglicher Abzug nach Artikel 66 Buchstabe d der CRR

4251.3.2.11. Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

Artikel 471 der CRR

4301.3.3. Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge

Artikel 481 der CRR

In dieser Zeile wird der Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf zusätzliche Korrekturposten und Abzüge wiedergegeben.

Gemäß Artikel 481 der CRR machen die Institute unter 1.3.3. Angaben zu den nach Teil 2 dieser Verordnung nicht erforderlichen Korrekturposten und Abzügen, die im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und für die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG verlangt werden.

4401.3.4. Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen

Im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften haben die Institute Angaben in Verbindung mit den Übergangsregelungen nach IFRS 9 zu machen.

1.6.3. C 05.02 - Bestandsgeschützte Instrumente: Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen (CA5.2)

  1. Die Institute haben in Verbindung mit den Übergangsvorschriften Angaben zu unter Bestandsschutz stehenden Instrumenten, die keine staatlichen Beihilfen darstellen, zu machen (Artikel 484 bis 491 der CRR).

1.6.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios

Artikel 484 Absätze 3 bis 5 der CRR

Für die jeweiligen Zeilen anrechenbare Instrumente einschließlich der verbundenen Agios.

020Berechnungsgrundlage für die Obergrenze

Artikel 486 Absätze 2 bis 4 der CRR

030Anwendbarer Prozentsatz

Artikel 486 Absatz 5 der CRR

040Obergrenze

Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der CRR

050(-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag

Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der CRR

060Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten

Der auszuweisende Betrag entspricht den in den jeweiligen Spalten in Zeile 060 des Meldebogens CA 5.1 gemeldeten Beträgen.


Zeilen
0101. Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente

Artikel 484 Absatz 3 der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

0202. Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 - nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

Artikel 484 Absatz 4 der CRR

0302.1. Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt

Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 489 der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

0402.2. Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz

Artikel 489 der CRR

0502.2.1. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR erfüllen

Artikel 489 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

0602.2.2. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen

Artikel 489 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

0702.2.3. Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der CRR nicht erfüllen

Artikel 489 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

0802.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag

Artikel 487 Absatz 1 der CRR

Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die ihrerseits unter Bestandsschutz als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals gestellt werden können.

0903. Instrumente, die - vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 - nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind

Artikel 484 Absatz 5 der CRR

1003.1. Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt

Artikel 490 der CRR

1103.2. Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz

Artikel 490 der CRR

1203.2.1. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR erfüllen

Artikel 490 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

1303.2.2. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen

Artikel 490 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

1403.2.3. Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der CRR nicht erfüllen

Artikel 490 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der CRR

Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein.

1503.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag

Artikel 487 Absatz 2 der CRR

Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die unter Bestandsschutz als Instrumente des Ergänzungskapitals gestellt werden können.

2. Gruppensolvabilität: Angaben zu Tochtergesellschaften (GS)

2.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Die Meldebögen C 06.01 und C 06.02 sind auszuweisen, wenn die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Ebene berechnet werden. Dieser Meldebogen besteht aus vier Teilen und dient der Erfassung von Angaben zu allen Unternehmen (einschließlich des berichtenden Instituts), die zum Konsolidierungskreis gehören.
    1. zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen;
    2. detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe;
    3. Angaben zu den Beiträgen, den die einzelnen Unternehmen zur Solvabilität der Gruppe leisten;
    4. Angaben zu Kapitalpuffern.
  2. Laut Artikel 7 der CRR ausgenommene Institute machen nur in den Spalten 010 bis 060 und 250 bis 400 Angaben.
  3. Die Beträge sind unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Meldestichtag anwendbaren Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden.

2.2. Detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe

  1. Die Spalten 070 bis 210 des zweiten Teils dieses Meldebogens (detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe) sind dafür vorgesehen, Angaben über Kreditinstitute und andere beaufsichtigte Institute zu erfassen, die jedes für sich effektiv bestimmten Solvabilitätsanforderungen unterliegen. Im Meldebogen sind für jedes dieser unter die Berichtspflicht fallenden Unternehmen die Eigenmittelanforderungen in den einzelnen Risikokategorien sowie die Eigenmittel für Solvabilitätszwecke vorgesehen.
  2. Bei einer anteilmäßigen Konsolidierung von Beteiligungen spiegeln die mit den Eigenmittelanforderungen und Eigenmitteln zusammenhängenden Zahlen die jeweiligen anteiligen Beträge wider.

2.3. Angaben zu den Beiträgen, den die einzelnen Unternehmen zur Solvabilität der Gruppe leisten

  1. Die Spalten 250 bis 400 des dritten Teils dieses Meldebogens (Angaben über die Beiträge zur Gruppensolvabilität, die alle Unternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises laut CRR leisten, wobei hierin auch die Unternehmen eingeschlossen sind, die als einzelnes Unternehmen keinen besonderen Solvabilitätsanforderungen unterliegen) dienen der Feststellung, welche Unternehmen innerhalb der Gruppe die Risiken erzeugen und am Markt Eigenmittel beschaffen. Hierbei sind Daten zugrunde zu legen, die ohne weiteres zur Verfügung stehen oder einfach aufzubereiten sind, ohne dass der Eigenkapitalkoeffizient auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis rekonstruiert werden muss. Auf Ebene der Unternehmen stellen die Zahlen zu den Risiken und den Eigenmitteln Beiträge zu den Zahlen der Gruppe dar und bilden nicht Bestandteil eines Solvabilitätskoeffizienten auf Einzelbasis. Dementsprechend dürfen sie nicht miteinander verglichen werden.
  2. Der dritte Teil des Meldebogens enthält auch die Beträge der Minderheitsbeteiligungen, des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals und des qualifizierten Ergänzungskapitals, die auf die konsolidierten Eigenmittel angerechnet werden können.
  3. Da sich dieser dritte Teil des Meldebogens auf "Beiträge" bezieht, sind die auszuweisenden Zahlen, soweit zutreffend, von den Zahlen abzugrenzen, die in den Spalten mit detaillierten Angaben zur Gruppensolvabilität gemeldet werden.
  4. Grundsätzlich sollen innerhalb derselben Gruppe bestehende Überkreuzrisikopositionen sowohl hinsichtlich der Risiken als auch hinsichtlich der Eigenmittel einheitlich gegeneinander aufgehoben werden, um die im konsolidierten CA-Meldebogen der Gruppe ausgewiesenen Beträge mittels Addition der für die einzelnen Unternehmen im Meldebogen "Gruppensolvabilität" ausgewiesenen Beträge abzudecken. In Fällen, in denen der Schwellenwert von 1 % nicht überschritten wird, ist keine unmittelbare Verknüpfung mit dem CA-Meldebogen möglich.
  5. Das Institut hat die am besten geeignete Methode zur Aufschlüsselung unter den einzelnen Unternehmen festzulegen, damit mögliche Diversifizierungseffekte für das Marktrisiko und das operationelle Risiko berücksichtigt werden können.
  6. Die Aufnahme einer konsolidierten Gruppe in eine andere konsolidierte Gruppe ist möglich. In diesem Fall werden die Unternehmen innerhalb eines Teilkonzerns Unternehmen für Unternehmen im Meldebogen GS der gesamten Gruppe ausgewiesen, auch wenn der Teilkonzern selbst Berichtsanforderungen unterliegt. Unterliegt der Teilkonzern Berichtsanforderungen, so muss er den Meldebogen GS auch Unternehmen für Unternehmen ausfüllen, auch wenn diese Einzelangaben im Meldebogen GS einer übergeordneten konsolidierten Gruppe enthalten sind.
  7. Ein Institut weist Daten über den Beitrag eines Unternehmens aus, wenn dessen Beitrag zum Gesamtrisikobetrag 1 % des Gesamtrisikobetrags der Gruppe übersteigt bzw. wenn der Beitrag des Unternehmens zu den gesamten Eigenmitteln höher als 1 % der gesamten Eigenmittel der Gruppe ist. Dieser Schwellenwert gilt nicht für Tochterunternehmen oder Teilkonzerne, die der Gruppe Eigenmittel (in Form von Minderheitsbeteiligungen oder in die Eigenmittel eingeschlossenen, qualifizierten Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals) zur Verfügung stellen.

2.4. C 06.01 - Gruppensolvabilität: Angaben zu Tochtergesellschaften - Summe (Summe GS)

SpaltenErläuterungen
250-400UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

Siehe die Erläuterungen zu C 06.02.

410-480KAPITALPUFFER

Siehe die Erläuterungen zu C 06.02.


ZeilenErläuterungen
010GESAMTSUMME

Die Gesamtsumme stellt die Summe der in allen Zeilen des Meldebogens C 06.02 ausgewiesenen Werte dar.

2.5. C 06.02 - Gruppensolvabilität: Angaben zu Tochtergesellschaften (GS)

SpaltenErläuterungen
010-060UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES

Dieser Meldebogen dient dazu, auf Basis der einzelnen Unternehmen über sämtliche zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen auf der Grundlage von Teil 1 Titel II Kapitel 2 der CRR Angaben zu erfassen.

010NAME

Name des zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmens.

020CODE

Dieser Code ist eine Zeilenkennung und kennzeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile.

Dem zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen zugewiesener Code.

Die jeweilige Zusammensetzung des Codes richtet sich nach dem nationalen Berichtssystem.

025UNTERNEHMENSKENNUNG (LEI CODE)

Der LEI-Code (Legal Entity Identification Code) ist die Unternehmenskennung, ein vom Finanzstabilitätsrat (FSB) vorgeschlagener und von der G20 gebilligter Referenzcode, der eine eindeutige weltweite Identifikation der an Finanzgeschäften beteiligten Unternehmen ermöglichen soll.

Bis das globale LEI-System voll einsatzfähig ist, werden den Gegenparteien von einer lokalen Dienststelle (Local Operational Unit) vorläufige LEI Codes zugewiesen. Diese lokale Dienststelle wurde vom Ausschuss für die LEI-Regulierungsaufsicht (Regulatory Oversight Committee - ROC, detaillierte Informationen auf folgender Website: www.1eiroc.org) gebilligt:

Besteht für eine bestimmte Gegenpartei eine Unternehmenskennung (LEI-Code), so ist sie für die Identifizierung der jeweiligen Gegenpartei zu verwenden.

030INSTITUT ODER DIESEM GLEICHGESTELLT (JA/NEIN)

"JA" ist anzugeben, wenn das Institut Eigenmittelanforderungen nach der CRR und der CRD oder Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, unterliegt.

In anderen Fällen wird "NEIN" eingetragen.

-> Minderheitsbeteiligungen:

Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der CRR

Hinsichtlich der Auswirkungen von Minderheitsbeteiligungen sowie von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, sind Tochterunternehmen, deren Kapitalinstrumente anerkannt werden können, Institute oder Unternehmen, die aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts den Anforderungen der CRR unterliegen.

040DATENUMFANG: Vollkonsolidierte Einzelbasis (SF) ODER teilkonsolidierte Einzelbasis (SP)

"SF" wird bei vollkonsolidierten, einzelnen Tochterunternehmen angegeben.

"SP" wird bei teilkonsolidierten, einzelnen Tochterunternehmen angegeben.

050LÄNDERCODE

Die Institute nennen den aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercode gemäß ISO 3166-2.

060ANTEIL DER BETEILIGUNG IN %

Dieser Prozentsatz bezieht sich auf den tatsächlichen Anteil des Kapitals, das das Mutterunternehmen an Tochterunternehmen hält. Bei einer vollständigen Konsolidierung eines direkten Tochterunternehmens beträgt der tatsächliche Anteil z.B. 70 %. Nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der CRR ergibt sich der Anteil der Beteiligung an einem Tochterunternehmen eines auszuweisenden Tochterunternehmens aus einer Multiplikation der Anteile zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen.

070-240ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNG UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN

Im Abschnitt mit den Detailangaben (d. h. Spalten 070 bis 240) werden nur Informationen über Unternehmen und Teilkonzerne erfasst, die aufgrund der Tatsache, dass sie in den Konsolidierungskreis fallen (Teil 1 Titel II Kapitel 2 der CRR), gemäß der CRR oder gemäß Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, effektiv Solvabilitätsanforderungen unterliegen (d. h. in Spalte 030 wurde "Ja" eingetragen).

Es werden Angaben zu jedem einzelnen, Eigenmittelanforderungen unterliegenden Institut einer konsolidierten Gruppe aufgenommen, ungeachtet des jeweiligen Standortes dieser Institute.

Die in diesem Teil gemachten Angaben entsprechen den lokalen Solvabilitätsvorschriften der Betriebsstätte des Instituts. (Bei diesem Meldebogen ist also keine auf Einzelbasis durchzuführende, doppelte Berechnung nach den Vorschriften des Mutterinstituts erforderlich.) Weichen örtliche Solvabilitätsvorschriften von der CRR ab und enthalten diese Vorschriften keine vergleichbare Aufschlüsselung, sind die Angaben soweit einzutragen, wie Daten in der betreffenden Granularität verfügbar sind. Bei dem hier beschriebenen Teil handelt es sich also um einen Meldebogen zur Erfassung von Sachverhalten, in dem die Berechnungen der von den einzelnen Instituten einer Gruppe durchgeführten Berechnungen zusammengefasst werden. Dabei wird berücksichtigt, dass für einige dieser Institute abweichende Solvabilitätsvorschriften gelten können.

Meldung fixer Gemeinkosten von Wertpapierfirmen:

Wertpapierfirmen beziehen gemäß den Artikeln 95, 96, 97 und 98 der CRR Eigenmittelanforderungen für fixe Gemeinkosten in ihre Berechnung des Eigenkapitalkoeffizienten ein.

Der mit den fixen Gemeinkosten zusammenhängende Teil des Gesamtrisikobetrags wird in Spalte 100 in Teil 2 des Meldebogens ausgewiesen.

070GESAMTRISIKOBETRAG

Auszuweisen ist die Summe der Spalten 080 bis 110.

080KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge, die mit den Beträgen gleich oder gleichwertig sind, die in Zeile 040 "RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN" ausgewiesen werden müssen. Sie müssen ferner mit den Beträgen der Eigenmittelanforderungen gleich oder gleichwertig sein, die in Zeile 490 "RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN" des Meldebogens CA2 gemeldet werden müssen.

090POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag der Eigenmittelanforderungen, die mit den in Zeile 520 "GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN" des Meldebogens CA2 zu meldenden Anforderungen gleich oder gleichwertig sind.

100OPERATIONELLES RISIKO

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Risikobetrag, der mit dem in Zeile 590 "GESAMTRISIKOBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)" des Meldebogens CA2 auszuweisenden Betrag gleich oder gleichwertig ist.

In diese Spalte werden auch die fixen Gemeinkosten aufgenommen, einschließlich der Zeile 630 "ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN" des Meldebogens CA2.

110SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen. Es handelt sich um die Summe der Beträge in den Zeilen 640, 680 und 690 des Meldebogens CA2.

120-240DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELN FÜR ZWECKE DER GRUPPENSOLVABILITÄT

Die in den folgenden Spalten gemachten Angaben entsprechen den lokalen Solvabilitätsvorschriften der Betriebsstätte des Unternehmens oder Teilkonzerns.

120EIGENMITTEL

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag der Eigenmittel, der mit den in Zeile 010 "EIGENMITTEL" des Meldebogens CA1 auszuweisenden Beträgen gleich oder gleichwertig ist.

130DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

Artikel 82 der CRR

Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen.

In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne, Agiokonten und sonstiger Rücklagen) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

140VERBUNDENE EIGENMITTELEINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN

Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

150KERNKAPITAL INSGESAMT

Artikel 25 der CRR

160DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL

Artikel 82 der CRR

Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen.

In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen die Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

170VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN

Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

180HARTES KERNKAPITAL (CET1)

Artikel 50 der CRR

190DAVON: MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

Artikel 81 der CRR

Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 84 Absatz 3 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 84 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 84 Absatz 2 auf Einzelbasis berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des harten Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

200VERBUNDENE EIGENMITTELEINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN

Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der CRR

210ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 61 der CRR

220DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL

Artikel 82 und Artikel 83 der CRR

Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. Ausgenommen sind die in Artikel 85 Absatz 2 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 85 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 85 Absatz 2 auf Einzelbasis berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag.

230ERGÄNZUNGSKAPITAL (T2)

Artikel 71 der CRR

240DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGSKAPITAL

Artikel 82 und Artikel 83 der CRR

Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. Ausgenommen sind die in Artikel 87 Absatz 2 der CRR genannten Tochterunternehmen. Jedes Tochterunternehmen wird für die Zwecke sämtlicher in Artikel 87 der CRR vorgeschriebener Berechnungen, sofern dieser maßgeblich ist, auf teilkonsolidierter Basis berücksichtigt. In allen anderen Fällen wird es gemäß Artikel 87 Absatz 2 der CRR auf Einzelbasis berücksichtigt.

Im Hinblick auf die Auswirkungen der CRR und dieses Meldebogens sind unter Minderheitsbeteiligungen für die oben bezeichneten Tochterunternehmen Instrumente des Ergänzungskapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß CRR unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden.

Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein, d. h. es muss sich um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag handeln.

250-400ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE
250-290BEITRAG ZU DEN RISIKEN

Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das berichtende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen.

250GESAMTRISIKOBETRAG

Auszuweisen ist die Summe der Spalten 260 bis 290.

260KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

Der auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen für Kreditrisiken und Eigenmittelanforderungen von Abwicklungs- und Lieferrisiken gemäß CRR. Dabei sind Beträge auszuschließen, die sich auf Umsätze mit anderen, in die Berechnung des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten der Gruppe eingeschlossene Unternehmen beziehen.

270POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN

Die Risikobeträge für Marktrisiken sind auf der Ebene jedes Unternehmens unter Einhaltung der CRR zu berechnen. Die Unternehmen melden ihren Beitrag zu den Gesamtrisikobeträgen für das Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko der Gruppe. Die Summe der hier ausgewiesenen Beträge entspricht dem in Zeile 520 des konsolidierten Berichts ausgewiesenen "GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN".

280OPERATIONELLES RISIKO

Beim fortgeschrittenen Messansatz (AMA) schließen die ausgewiesenen Risikobeträge für das operationelle Risiko den Diversifizierungseffekt ein.

Fixe Gemeinkosten sind ebenfalls in diese Spalte aufzunehmen.

290SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE

Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag entspricht den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen.

300-400BEITRAG ZU DEN EIGENMITTELN

Mit diesem Teil des Meldebogens sollen die Institute nicht zu einer vollständigen Berechnung des gesamten Eigenkapitalkoeffizienten auf der Ebene jedes einzelnen Unternehmens verpflichtet werden.

Die Spalten 300 bis 350 sind für diejenigen konsolidierten Unternehmen zu melden, die mittels Minderheitsbeteiligung, qualifiziertem Kernkapital und/oder qualifizierten Eigenmitteln zu den Eigenmitteln beitragen. Vorbehaltlich des in Teil II Kapitel 2.3 letzter Absatz definierten Schwellenwerts sind die Spalten 300 bis 350 für alle konsolidierten Unternehmen zu melden, die zu den konsolidierten Eigenmitteln beitragen.

Eigenmittel, die ein Unternehmen von den restlichen, in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens fallenden Unternehmen erhält, werden nicht berücksichtigt. In dieser Spalte wird nur der Nettobeitrag zu den Eigenmitteln der Gruppe ausgewiesen, wobei es sich überwiegend um die bei Dritten beschafften Eigenmittel und kumulierte Rücklagen handelt.

Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das berichtende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen.

300-350ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

Der Betrag, der als "ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL" auszuweisen ist, entspricht dem aus Teil 2 Titel II der CRR abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden.

300ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL

Artikel 87 der CRR

310ZUM KONSOLIDIERTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

Artikel 85 der CRR

320ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL GERECHNETE MINDERHEITSBETEILIGUNGEN

Artikel 84 der CRR

Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet wird.

330ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE

Artikel 86 der CRR

Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag des qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital gerechnet wird.

340ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGSKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTELINSTRUMENTE

Artikel 88 der CRR

Bei dem auszuweisenden Betrag handelt es sich um den Betrag der qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, der gemäß CRR zum konsolidierten Ergänzungskapital gerechnet wird.

350ZUSATZINFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-)/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT
360-400KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL

Artikel 18 der CRR

Bei dem als "KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL" auszuweisenden Betrag handelt es sich um den aus der Bilanz abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden.

360KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL
370DAVON: HARTES KERNKAPITAL
380DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL
390DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS

Gemeldet wird der Beitrag, den jedes Unternehmen zum konsolidierten Ergebnis (Gewinn oder Verlust (-)) leistet. Hierzu zählen auch die Minderheitsbeteiligungen zurechenbaren Ergebnisse.

400DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT/(+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT

Hier wird der Geschäfts- oder Firmenwert oder der negative Geschäfts- oder Firmenwert des über das Tochterunternehmen berichtenden Unternehmens ausgewiesen.

410-480KAPITALPUFFER

Der Aufbau der Meldungen über Kapitalpuffer für Zwecke des Meldebogens GS entspricht dem allgemeinen Aufbau des Meldebogens CA4, wobei die gleichen Berichtskonzepte verwendet werden. Bei der Meldung der Kapitalpuffer im Meldebogen GS werden die entsprechenden Beträge im Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen zur Festlegung der Kapitalpufferanforderung für die konsolidierte Lage einer Gruppe ausgewiesen. Somit entsprechen die ausgewiesenen Kapitalpufferbeträge den Beiträgen jedes Unternehmens zu den Kapitalpuffern der Gruppe. Die ausgewiesenen Beträge basieren auf den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) sowie der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR), einschließlich eventueller darin vorgesehener Übergangsbestimmungen.

410KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG

Artikel 128 Absatz 6 der CRD

420KAPITALERHALTUNGSPUFFER

Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der CRD

Laut Artikel 129 Absatz 1 ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zelle ein Betrag ausgewiesen.

430INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER

Artikel 128 Absatz 2, Artikel 130 und Artikel 135-140 der CRD

In dieser Zelle ist der konkrete Betrag des antizyklischen Kapitalpuffers auszuweisen.

440KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN, DIE AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATES ERMITTELT WURDEN

Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der CRR

In dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der CRR vorgeschrieben werden.

450SYSTEMRISIKOPUFFER

Artikel 128 Absatz 5, Artikel 133 und Artikel 134 der CRD

In dieser Zelle wird der Betrag des Systemrisikopuffers ausgewiesen.

470PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 der CRD

In dieser Zelle wird der Betrag des Puffers für global systemrelevante Institute ausgewiesen.

480PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE

Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 der CRD

In dieser Zelle wird der Betrag des Puffers für sonstige systemrelevante Institute ausgewiesen.

3. Meldebögen zum Kreditrisiko

3.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Für den Standardansatz und den IRB-Ansatz zur Bestimmung des Kreditrisikos bestehen unterschiedliche Meldebögen. Darüber hinaus sind zur geografischen Aufgliederung der dem Kreditrisiko unterliegenden Positionen getrennte Meldebögen auszufüllen, wenn der in Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 festgelegte Schwellenwert überschritten wird.

3.1.1. Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt

  1. Artikel 235 der CRR beschreibt das Berechnungsverfahren für Risikopositionen, die vollständig ohne Sicherheitsleistung besichert sind.
  2. Artikel 236 der CRR beschreibt für den Fall einer vollständigen bzw. teilweisen - gleichrangigen - Besicherung das Berechnungsverfahren für Risikopositionen, die vollständig ohne Sicherheitsleistung besichert sind.
  3. In den Artikeln 196, 197 und 200 der CRR wird die Besicherung mit Sicherheitsleistung geregelt.
  4. Die Meldung von Risikopositionen gegenüber Schuldnern (unmittelbare Gegenparteien) und Sicherungsgebern, die der gleichen Risikopositionsklasse zugewiesen wurden, erfolgt in Form eines Zuflusses sowie Abflusses aus der gleichen Risikopositionsklasse.
  5. Der Risikopositionstyp ändert sich aufgrund der ohne Sicherheitsleistung erfolgten Absicherung nicht.
  6. Wird eine Risikoposition durch eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgesichert, wird der besicherte Teil der Risikopositionsklasse des Schuldners als Abfluss zugewiesen und der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers als Zufluss. Der Risikopositionstyp ändert sich jedoch aufgrund der Änderung der Risikopositionsklasse nicht.
  7. Der Substitutionseffekt im COREP-Berichtserstattungsrahmen spiegelt die effektiv auf den besicherten Teil der Risikoposition anzuwendende Behandlung zur Risikogewichtung wider. Dementsprechend wird der besicherte Teil der Risikoposition nach dem SA-Ansatz risikogewichtet und im Meldebogen CR SA ausgewiesen.

3.1.2. Meldung des Gegenparteiausfallrisikos

  1. Risikopositionen, die aus den Positionen des Gegenparteiausfallrisikos stammen, werden unabhängig davon, ob es sich um Posten im Bankbestand oder Posten im Handelsbuch handelt, in den Meldebögen CR SA oder CR IRB gemeldet.

3.2. C 07.00 - Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: Standardansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (CR SA)

3.2.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In den Meldebögen CR SA sind die erforderlichen Informationen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach dem Standardansatz enthalten. Sie enthalten insbesondere detaillierte Informationen zu folgenden Punkten:
    1. die Verteilung der Risikopositionswerte nach den verschiedenen Risikopositionstypen, Risikogewichten und Risikopositionsklassen;
    2. Betrag und Typ der zur Abmilderung der Risiken eingesetzten Techniken zur Kreditrisikominderung.

3.2.2. Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko CR SA

  1. Laut Artikel 112 der CRR wird jede SA-Risikoposition zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen einer der 16 SA-Risikopositionsklassen zugewiesen.
  2. Die Angaben im Meldebogen CR SA sind für die Risikopositionsklassen insgesamt und einzeln für jede der für den Standardansatz definierten Risikopositionsklassen vorgeschrieben. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Risikopositionsklassen werden in einer separaten Dimension ausgewiesen.
  3. Die folgenden Positionen fallen jedoch nicht in den Geltungsumfang des Meldebogens CR SA:
    1. Der Risikopositionsklasse "Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen" laut Artikel 112 Buchstabe m der CRR zugewiesene Risikopositionen. Sie werden im Meldebogen SEC SA gemeldet;
    2. von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen.
  4. In den Geltungsumfang des Meldebogens CR SA fallen folgende Eigenmittelanforderungen:
    1. das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 (Standardansatz) der CRR im Bankbestand enthaltene Kreditrisiko, darunter auch das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 (Gegenparteiausfallrisiko) im Bankbestand;
    2. das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 (Gegenparteiausfallrisiko) der CRR im Handelsbuch enthaltene Gegenparteiausfallrisiko;
    3. das aus Vorleistungen entstehende Abwicklungsrisiko gemäß Artikel 379 der CRR im Hinblick auf alle Geschäftstätigkeiten.
  5. In den Geltungsumfang des Meldebogens fallen alle Risikopositionen, bei denen die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR in Verbindung mit Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der CRR berechnet werden. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 der CRR anwenden, müssen in diesem Meldebogen auch ihre Handelsbuchpositionen melden, wenn sie zur Berechnung der diesbezüglichen Eigenmittelanforderungen Teil 3 Titel II Kapitel 2 der CRR anwenden (Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 6 sowie Titel V der CRR). Aus diesem Grund sind im Meldebogen nicht nur detaillierte Angaben zum Risikopositionstyp (z.B. bilanzwirksame bzw. außerbilanzielle Posten) sondern auch Angaben zur Zuweisung von Risikogewichten innerhalb der jeweiligen Risikopositionsklasse vorgesehen.
  6. Außerdem sind im Meldebogen CR SA in den Zeilen 290 bis 320 Zusatzinformationen zur Erfassung weiterer Angaben über durch Immobilien besicherte Risikopositionen und ausgefallenen Risikopositionen vorgesehen.
  7. Diese Zusatzinformationen sind nur für folgende Risikopositionsklassen zu melden:
    1. Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken (Artikel 112 Buchstabe a der CRR)
    2. Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften (Artikel 112 Buchstabe b der CRR)
    3. Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen (Artikel 112 Buchstabe c der CRR)
    4. Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f der CRR)
    5. Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g der CRR)
    6. Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (Artikel 112 Buchstabe h der CRR).
  8. Die Meldung der Zusatzinformationen beeinflusst weder die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben a bis c und f bis h der CRR noch die Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben i und j der CRR, die im Meldebogen CR SA ausgewiesen werden.
  9. In den Zusatzinformationen sind zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur der Risikopositionsklassen "ausgefallen" oder "durch Immobilien besichert" vorgesehen. In diesen Zeilen sind Risikopositionen zu melden, bei denen die Schuldner in den Risikopositionsklassen "Zentralstaaten oder Zentralbanken", "regionale oder lokale Gebietskörperschaften", "öffentliche Stellen", "Institute", "Unternehmen" und "Mengengeschäft" ausgewiesen worden wären, wenn die betreffenden Risikopositionen nicht den Risikopositionsklassen "ausgefallen" oder "durch Immobilien besichert" zugewiesen worden wären. Allerdings sind hier dieselben Zahlen anzugeben, wie sie zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in den Risikopositionsklassen "ausgefallen" oder "durch Immobilien besichert" verwendet werden.
  10. Liegt beispielsweise eine Risikoposition vor, deren Risikopositionsbeträge nach Artikel 127 der CRR berechnet werden und deren Wertberichtigungen weniger als 20 % betragen, dann werden diese Angaben als Summe in der Zeile 320 des Meldebogens CR SA und unter der Risikopositionsklasse "Ausfälle" ausgewiesen. Handelte es sich bei dieser Risikoposition vor ihrem Ausfall um eine Risikoposition gegenüber einem Institut, dann wird diese Angabe auch in Zeile 320 der Risikopositionsklasse "Institute" ausgewiesen.

3.2.3. Zuweisung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen nach dem Standardansatz

  1. Zur Sicherstellung einer kohärenten Einordnung von Risikopositionen in die verschiedenen, in Artikel 112 der CRR definierten Risikopositionsklassen geht man nach folgendem Ansatz vor:
    1. Im ersten Schritt wird die ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren in die entsprechende (ursprüngliche) Risikopositionsklasse nach Artikel 112 der CRR eingereiht, wobei die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, unberührt bleibt.
    2. In einem zweiten Schritt können die Risikopositionen aufgrund der Anwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition (z.B. Garantien, Kreditderivate, einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten) mittels Zu- und Abflüssen in andere Risikopositionsklassen umverteilt werden.
  2. Für die Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung der Umrechnungsfaktoren in die verschiedenen Risikopositionsklassen (erster Schritt) gelten folgende Kriterien. Eine anschließende, durch die Verwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition oder durch die Behandlung (Risikogewicht), die jede einzelne Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse erhält, verursachte Umverteilung bleibt davon unberührt.
  3. Für den Zweck der Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren werden im ersten Schritt die mit der betreffenden Risikoposition verbundenen Techniken zur Kreditrisikominderung nicht berücksichtigt. (Hier ist zu beachten, dass diese Techniken ausdrücklich in der zweiten Stufe berücksichtigt werden). Dies gilt nicht, wenn ein Sicherungseffekt integraler Bestandteil der Definition einer Risikopositionsklasse ist, wie dies bei der in Artikel 112 Buchstabe i der CRR genannten Risikopositionsklasse der Fall ist (durch Immobilien besicherte Risikopositionen).
  4. In Artikel 112 der CRR sind keine Kriterien für eine Trennung der Risikopositionsklassen vorgesehen. Dies könnte bedeuten, dass eine Risikoposition möglicherweise in unterschiedliche Risikopositionsklassen eingereiht wird, wenn in den Bewertungskriterien keine Prioritäten für die Einreihung gesetzt werden. Am offensichtlichsten tritt dieser Unterschied zwischen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung (Artikel 112 Buchstabe n der CRR) und Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f der CRR) bzw. Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g der CRR) zutage. In diesem Fall ist klar, dass in der CRR eine stillschweigende Prioritätensetzung vorliegt, denn es wird erst beurteilt, ob eine bestimmte Risikoposition für die Zuweisung zu kurzfristigen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen geeignet ist, und erst danach wird der gleiche Vorgang für Risikopositionen gegenüber Instituten und Risikopositionen gegenüber Unternehmen durchgeführt. Andernfalls läge es auf der Hand, dass die in Artikel 112 Buchstabe n der CRR genannte Risikopositionsklasse nie einer Risikopositionen zugewiesen würde. Das genannte Beispiel gehört zu den offensichtlichsten Beispielen, ist aber nicht das einzige Beispiel. Erwähnenswert ist, dass die nach dem Standardansatz zur Feststellung der Risikopositionsklassen verwendeten Kriterien anders sind (Einstufung der Institute, Risikopositionsfrist, früherer Fälligkeitsstatus usw.). Dieser Umstand ist der Grund dafür, dass Gruppierungen nicht getrennt werden.
  5. Für einheitliche, Vergleiche erlaubende Meldungen müssen für die Zuweisung der ursprünglichen Risikoposition zu Risikopositionsklassen vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren Kriterien für die Priorisierung festgelegt werden. Die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, bleibt davon unberührt. Die unten anhand eines Entscheidungsbaums dargestellten Priorisierungskriterien beruhen auf der Bewertung der in der CRR ausdrücklich festgelegten Voraussetzungen, unter denen eine Risikoposition in eine bestimmte Risikopositionsklasse passt. Ferner stützen sie sich, wenn erstere Voraussetzung zutrifft, auf die seitens der berichtenden Institute oder der Aufsichtsbehörden getroffenen Entscheidungen über die Anwendbarkeit bestimmter Risikopositionsklassen. Dementsprechend steht das Ergebnis der zu Berichtszwecken vorgenommenen Einordnung von Risikopositionen im Einklang mit den Bestimmungen der CRR. Dies hindert Institute nicht an der Anwendung anderer interner Zuweisungsverfahren, die ebenfalls mit allen maßgeblichen Bestimmungen der CRR und der durch die entsprechenden Gremien herausgegebenen Auslegungen dieser Verordnung kohärent sind.
  6. Einer Risikopositionsklasse ist gegenüber anderen in der Beurteilungsrangfolge im Entscheidungsbaum Vorrang einzuräumen (d. h. es ist zuerst zu beurteilen, ob ihr eine Risikoposition zugewiesen werden kann, ohne damit dem Ergebnis dieser Beurteilung vorzugreifen), wenn andernfalls möglicherweise keine Risikopositionen in diese Klasse eingereiht würden. Dies träfe zu, wenn in Ermangelung von Priorisierungskriterien eine Risikopositionsklasse eine Teilmenge anderer Risikopositionsklassen wäre. Dementsprechend würden die im folgenden Entscheidungsbaum graphisch dargestellten Kriterien nach einem sequentiellen Ablauf funktionieren.
  7. Vor diesem Hintergrund würde für die Beurteilungsrangfolge in dem nachfolgend aufgeführten Entscheidungsbaum folgende Reihenfolge gelten:
    1. Verbriefungspositionen,
    2. Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen,
    3. Beteiligungspositionen,
    4. ausgefallene Positionen,
    5. Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen ("OGA") bzw. Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen (getrennte Risikopositionsklassen),
    6. durch Immobilien besicherte Risikopositionen,
    7. sonstige Positionen,
    8. Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung,
    9. alle sonstigen Risikopositionsklassen (getrennte Risikopositionsklassen), unter die Risikopositionen gegenüber Staaten oder Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, Risikopositionen gegenüber Instituten, Risikopositionen gegenüber Unternehmen und Risikopositionen aus dem Mengengeschäft.
  8. Im Fall von Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen, bei denen der Transparenzansatz (Artikel 132 Absätze 3 bis 5) zum Einsatz kommt, werden die zugrunde liegenden Einzelrisiken ihrer Behandlung entsprechend berücksichtigt und in ihre jeweilige Risikogewichtszeile eingeordnet. Jedoch werden alle Einzelrisiken in die Risikopositionsklasse der Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen ("OGA") eingereiht.
  9. Die in Artikel 134 Absatz 6 der CRR beschriebenen n-ten-Ausfall-Kreditderivate werden unmittelbar als Verbriefungspositionen eingestuft, wenn für sie eine Bonitätsbeurteilung vorliegt. Liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, werden sie in der Risikopositionsklasse "Sonstige Positionen" berücksichtigt. Im zuletzt genannten Fall wird in der Zeile für "Sonstige Risikogewichte" der Nennbetrag des Vertrags als ursprünglicher Wert der Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren ausgewiesen (das verwendete Risikogewicht entspricht der in Artikel 134 Absatz 6 der CRR angegebenen Summe).
  10. In einem zweiten Schritt werden die Risikopositionen als Konsequenz aus den Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugeteilt.

Entscheidungsbaum bezüglich der Zuweisung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren zu den Risikopositionsklassen des Standardansatzes im Sinne der CRR

Ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren
Ist es zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe m geeignet?JA BildVerbriefungspositionen
NEIN Bild
Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe k geeignet?JA BildMit besonders hohem Risiko verbundene Positionen (siehe auch Artikel 128)
NEIN Bild
Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe p geeignet?JA BildBeteiligungspositionen (siehe auch Artikel 133)
NEIN Bild
Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe j geeignet?JA BildAusgefallene Positionen
NEIN Bild
Ist sie zur Zuweisung zu den Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben l und o geeignet?JA BildRisikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen (siehe auch Artikel 129)

Diese beiden Risikopositionsklassen sind voneinander getrennt (siehe auch die Bemerkungen zum Transparenzansatz in der vorstehenden Antwort). Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege.

NEIN Bild
Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe i geeignet?JA BildDurch Immobilien besicherte Risikopositionen (siehe auch Artikel 124)
NEIN Bild
Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe q geeignet?JA BildSonstige Positionen
NEIN Bild
Ist sie zur Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe n geeignet?JA BildRisikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
NEIN Bild
Die nachfolgenden Risikopositionsklassen sind untereinander getrennt. Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege.

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften

Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen

Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken

Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen

Risikopositionen gegenüber Instituten

Risikopositionen gegenüber Unternehmen

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

3.2.4. Klarstellungen zum Geltungsumfang einiger besonderer, in Artikel 112 der CRR genannter Risikopositionsklassen

3.2.4.1. Risikopositionsklasse "Institute"

  1. Die Meldung gruppeninterner Risikopositionen nach Artikel 133 Absätze 6 bis 7 der CRR wird wie folgt vorgenommen:
  2. Risikopositionen, die die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der CRR erfüllen, werden in den jeweiligen Risikopositionsklassen ausgewiesen, in denen sie ausgewiesen würden, wenn sie keine gruppeninternen Risikopositionen wären.
  3. Nach Artikel 113 Absätze 6 und 7 der CRR "kann ein Institut, nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden, beschließen, die Anforderungen aus Absatz 1 dieses Artikels nicht auf Risikopositionen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei anzuwenden, wenn diese Gegenpartei sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem es durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist." Das bedeutet, dass gruppeninterne Gegenparteien nicht unbedingt Institute sein müssen, sondern dass es sich hierbei auch um anderen Risikopositionsklassen zugewiesene Unternehmen wie Anbietern von Nebendienstleistungen oder Unternehmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG handeln kann. Aus diesem Grund sind gruppeninterne Risikopositionen in der entsprechenden Risikopositionsklasse auszuweisen.

3.2.4.2. Risikopositionsklasse "Gedeckte Schuldverschreibungen"

  1. Die Zuweisung von Risikopositionen nach Standardansatz (SA) zur Risikopositionsklasse "Gedeckte Schuldverschreibungen" wird wie folgt vorgenommen:
  2. Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG müssen die Anforderungen des Artikels 129 Absätze 1 bis 2 der CRR erfüllen, um in die Risikopositionsklasse "Gedeckte Schuldverschreibungen" eingereiht werden zu können. Die Erfüllung dieser Anforderungen muss in jedem einzelnen Fall überprüft werden. Nichtsdestoweniger werden vor dem 31. Dezember 2007 begebene Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG aufgrund des Artikel 129 Absatz 6 der CRR ebenfalls der Risikopositionsklasse "gedeckte Schuldverschreibungen" zugewiesen.

3.2.4.3. Risikopositionsklasse "Organismen für gemeinsame Anlagen"

  1. Wird von der Möglichkeit nach Artikel 132 Absatz 5 der CRR Gebrauch gemacht, werden Risikopositionen in Form von OGA-Anteilen wie in Bilanzposten nach Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 der CRR ausgewiesen.

3.2.5. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
010URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Risikopositionswert nach Artikel 111 der CRR ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, Umrechnungsfaktoren und den Auswirkungen von Techniken zur Kreditrisikominderung mit folgenden, auf Artikel 111 Absatz 2 der CRR zurückzuführenden Einschränkungen:

Bei Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR oder Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f der CRR unterliegen, entspricht das Ursprüngliche Risiko dem Risikopositionswert für das nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR festgelegten Methoden berechnete Gegenparteiausfallrisiko.

Die Risikopositionswerte für Leasingverhältnisse unterliegen Artikel 134 Absatz 7 der CRR.

Liegt ein bilanzielles Netting nach Artikel 219 der CRR vor, werden die Risikopositionswerte in Entsprechung zu den empfangenen Barsicherheiten ausgewiesen.

Bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte oder andere Kapitalmarktgeschäfte, auf die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR anzuwenden ist, wird die Auswirkung der Besicherung mit Sicherheitsleistung in Form von Netting-Rahmenvereinbarungen nach Artikel 220 Absatz 4 der CRR in Spalte 010 aufgenommen. Daher ist bei Netting-Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, auf die die Bestimmungen in Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR anzuwenden sind, der nach Artikel 220 und 221 der CRR berechnete Wert E* in Spalte 010 des Meldebogens CR SA auszuweisen.

030(-) mit der ursprünglichen Risikoposition verbundene Wertberichtigungen und Rückstellungen

Artikel 24 und Artikel 111 der CRR

Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste, die gemäß dem auf das berichtende Institut anzuwendenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden.

040Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen

Summe der Spalten 010 und 030.

050-100TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

Techniken zur Kreditrisikominderung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der CRR, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen gesenkt wird.

Die Definition hierfür folgt unter "Substitution der Risikoposition aufgrund von Kreditrisikominderung". Wirken sich Sicherheiten auf den Wert der Risikoposition aus (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), werden sie auf den Wert der Risikoposition begrenzt.

An dieser Stelle auszuweisende Posten:

  • Sicherheiten, aufgenommen gemäß der einfachen Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten;
  • anrechenbare Absicherung ohne Sicherheitsleistung.

Siehe auch die Erläuterungen zu Nummer 4.1.1.

050-60Angepasste Werte für Absicherungen ohne Sicherheitsleistung (Ga)

Artikel 235 der CRR

In Artikel 239 Absatz 3 der CRR wird der angepasste Wert Ga einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung definiert.

050Garantien

Artikel 203 der CRR

Absicherungen von Sicherheitsleistungen gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der CRR, die keine Kreditderivate sind.

060Kreditderivate

Artikel 204 der CRR

070-080Besicherung mit Sicherheitsleistung

Diese Spalten beziehen sich auf die Besicherung mit Sicherheitsleistung nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der CRR und nach Artikel 196, Artikel 197 und Artikel 200 der CRR. In den Beträgen sind keine Netting-Rahmenvereinbarungen enthalten (diese sind bereits in der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren erfasst).

Synthetische Unternehmensanleihen ("Credit Linked Notes") und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen gemäß Artikel 218 und Artikel 219 der CRR ergeben, werden als Barsicherheiten behandelt.

070Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten: Einfache Methode

Artikel 222 Absätze 1 und 2 der CRR

080Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung

Artikel 232 der CRR

090-100SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

Artikel 222 Absatz 3, Artikel 235 Abätze 1 bis 2 und Artikel 236 der CRR

Die Abflüsse entsprechen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag wird als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers betrachtet.

Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse werden ebenfalls ausgewiesen.

Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, werden berücksichtigt.

110NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Betrag der Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen nach der Berücksichtigung von Ab- und Zuflüssen, die auf TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION zurückzuführen sind.

120-140TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN

Artikel 223, Artikel 224, Artikel 225, Artikel 226, Artikel 227 und Artikel 228 der CRR

Dies schließt auch synthetische Unternehmensanleihen ("Credit Linked Notes") ein (Artikel 218 der CRR).

Synthetische Unternehmensanleihen ("Credit Linked Notes") und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen gemäß Artikel 218 und Artikel 219 der CRR ergeben, werden als Barsicherheiten behandelt.

Die Auswirkungen, die sich hinsichtlich der Besicherung bei der Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten auf eine Risikoposition ergeben, werden gemäß den Artikeln 223, 224, 225, 226, 227 und 228 der CRR berechnet.

120Volatilitäts-Anpassung der Risikoposition

Artikel 223 Absätze 2 und 3 der CRR

Der auszuweisende Betrag ergibt sich aus dem Einfluss der Volatilitätsanspassung auf die Risikoposition (EVA-E) = E*He.

130(-) Angepasster Wert der finanziellen Sicherheiten (Cvam)

Artikel 239 Absatz 2 der CRR

Bei im Handelsbuch verbuchten Geschäften schließt dieser Wert finanzielle Sicherheiten und auf Risikopositionen des Handelsbuches anrechenbare Warenpositionen gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f der CRR ein.

Der auszuweisende Betrag entspricht Cvam = C*(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*). Die Definitionen zu C, Hc, Hfx, t, T und t* sind Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitte 4 und 5 der CRR zu entnehmen.

140(-) Davon: Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen

Artikel 223 Absatz 1 der CRR und Artikel 239 Absatz 2 der CRR

Der auszuweisende Betrag stellt die gemeinsame Auswirkung der Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen (Cvam-C) = C*[(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*)-1] dar, wobei (Cva-C) = C*[(1-Hc-Hfx)-1] die Auswirkung der Volatilitätsanpassungen und (Cvam-Cva) = C*(1-Hc-Hfx)*[(t-t*)/(T-t*)-1] die Auswirkung der Laufzeitanpassungen ist.

150Vollständig angepasster Risikopositionswert (E*)

Artikel 220 Absatz 4, Artikel 223 Absätze 2 bis 5 und Artikel 228 Absatz 1 der CRR

160-190Nach Umrechnungsfaktoren vorgenommene Aufschlüsselung der vollständig angepassten Risikoposition außerbilanzieller Posten

Artikel 111 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der CRR. Siehe auch Artikel 222 Absatz 3 und Artikel 228 Absatz 1 der CRR.

Bei den gemeldeten Werten handelt es sich um die vollständig angepassten Risikopositionswerte vor Anwendung des Umrechnungsfaktors.

200Risikopositionswert

Artikel 111 der CRR und Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der CRR

Wert der Risikoposition nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, sämtlicher kreditrisikomindernder Faktoren sowie Kreditumrechnungsfaktoren. Dieser Wert ist nach Artikel 113 und Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der CRR den Risikogewichten zuzuweisen.

210Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko

Bei Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die Teil 3 Titel II Kapitel 6 der CRR unterliegen, wird der Risikopositionswert nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 2, 3, 4 und 5 der CRR festgelegten Methoden berechnet.

215Risikogewichteter Positionsbetrag vor Anwendung des KMU-Faktors

Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR ohne Berücksichtigung des KMU-Faktors nach Artikel 501 der CRR

220Risikogewichteter Positionsbetrag vor Anwendung des KMU-Faktors

Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der CRR ohne Berücksichtigung des KMU-Faktors nach Artikel 500 der CRR

230Davon: mit einer Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI

Artikel 112 Buchstabe a bis d, f, g, l, n, o und q der CRR

240Davon: mit einer von einem Staat abgeleiteten Bonitätsbeurteilung

Artikel 112 Buchstabe b bis d, f, g, l und o der CRR


ZeilenErläuterungen
010Gesamtsumme der Risikopositionen
015Davon: Ausgefallene Risikopositionen

Artikel 127 der CRR

Diese Zeile wird nur für die Risikopositionsklassen "mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen" und "Beteiligungspositionen" gemeldet.

Ist eine Risikoposition entweder in Artikel 128 Absatz 2 der CRR aufgeführt oder erfüllt sie die in Artikel 128 Absatz 3 oder Artikel 133 der CRR festgelegten Kriterien, so wird sie den Risikopositionsklassen "mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen" oder "Beteiligungspositionen" zugeordnet. Infolgedessen ist keine andere Zuweisung möglich, auch wenn es sich um eine ausgefallene Risikoposition nach Artikel 127 der CRR handelt.

020Davon: KMU

Alle Risikopositionen gegenüber KMU sind hier auszuweisen.

030Davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen

Hier werden nur Risikopositionen ausgewiesen, die die Voraussetzungen des Artikels 501 der CRR erfüllen.

040Davon: durch Immobilien besichert - Wohnimmobilien

Artikel 125 der CRR

Wird nur in der Risikopositionsklasse "durch Immobilien besichert" ausgewiesen.

050Davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes

Nach Artikel 150 Absatz 1 der CRR behandelte Risikopositionen

060Davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes

Nach Artikel 148 Absatz 1 der CRR behandelte Risikopositionen

070-130AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION

Die Positionen im "Bankbestand" des berichtenden Instituts werden anhand der unten aufgeführten Kriterien in "einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen", "einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen" und "einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen" aufgeschlüsselt.

Die im "Handelsbuch" des berichtenden Instituts bestehenden Gegenparteiausfallrisikopositionen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 299 Absatz 2 der CRR werden den Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, zugewiesen. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 der CRR anwenden, schlüsseln die Positionen in ihrem Handelsbuch ebenfalls in "einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen", "einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen" und "einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen" auf.

070Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen

Hierbei handelt es sich um die in Artikel 24 der CRR genannten Vermögenswerte, die in keine andere Kategorie aufgenommen wurden.

Risikopositionen, bei denen es sich um bilanzwirksame Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 090, 110 und 130 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen.

Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 1 der CRR (sofern sie nicht abgezogen wurden) stellen keinen bilanzwirksamen Posten dar, werden aber dennoch in dieser Zeile ausgewiesen.

Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 90 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, sofern sie nicht in Zeile 030 ausgewiesen worden sind.

080Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen

Außerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I der CRR aufgeführten Posten.

Risikopositionen, bei denen es sich um außerbilanzielle Posten handelt und die als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist oder als aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammend aufgenommen worden sind, werden in den Zeilen 040 und 060 und folglich nicht in dieser Zeile ausgewiesen.

Risikopositionen, die aus für eine zentrale Gegenpartei (ZGP) laut Artikel 4 Absatz 1 Nummer 90 der CRR angesetzten Vermögenswerten und Risikopositionen aus Ausfallfonds gemäß Artikel 4 Absatz 89 der CRR hervorgehen, werden aufgenommen, wenn sie als außerbilanzielle Posten betrachtet werden.

090-130Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte
090Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gemäß Definition in Absatz 17 des Dokuments des Baseler Ausschusses "The Application of Basel II to Trading Activities and the Treatment of Double Default Effects" schließen Folgendes ein: i) die in Artikel 4 Absatz 82 der CRR definierten Pensionsgeschäfte und umgekehrten Pensionsgeschäfte sowie Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte und ii) Lombardgeschäfte gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 3 der CRR.

100Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

Artikel 306 der CRR für konforme zentrale Gegenparteien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 in Verbindung mit Artikel 301 Absatz 2 der CRR.

Handelsrisikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 der CRR.

110Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist

Derivate umfassen die in Anhang II der CRR aufgeführten Verträge.

Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 2 der CRR.

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die Gegenstand einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung sind und deshalb in Zeile 130 ausgewiesen werden, werden in der hier betroffenen Zeile nicht gemeldet.

120Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet

Artikel 306 der CRR für konforme zentrale Gegenparteien nach Artikel 4 Absatz 88 in Verbindung mit Artikel 301 Absatz 2 der CRR.

Handelsrisikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 der CRR.

130Aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen

Risikopositionen, die aufgrund des Bestehens einer produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarung (gemäß Definition in Artikel 272 Absatz 11 der CRR) weder den Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist noch den Wertpapierfinanzierungsgeschäften zugewiesen werden können, werden in diese Zeile aufgenommen.

140-280AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN
1400 %
1502 %

Artikel 306 Absatz 1 der CRR

1604 %

Artikel 305 Absatz 3 der CRR

17010 %
18020 %
19035 %
20050 %
21070 %

Artikel 232 Absatz 3 Buchstabe c der CRR

22075 %
230100 %
240150 %
250250 %

Artikel 133 Absatz 2 der CRR

260370 %

Artikel 471 der CRR

2701.250 %

Artikel 133 Absatz 2 der CRR

280Sonstige Risikogewichte

Diese Zeile steht für die Risikopositionsklassen "Staat", "Unternehmen", "Institute" und "Mengengeschäft" nicht zur Verfügung.

Zur Meldung derjenigen Risikopositionen, die nicht den im Meldebogen aufgeführten Risikogewichten unterliegen.

Artikel 113 Absätze 1 und 5 der CRR

N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach dem Standardansatz (Artikel 134 Absatz 6 der CRR) werden in dieser Zeile unter der Risikopositionsklasse "Sonstige Positionen" ausgewiesen.

Siehe auch Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe b der CRR.

290-320Zusatzinformationen

Siehe auch die Erläuterung zum Zweck der Zusatzinformationen im Abschnitt mit allgemeinen Angaben im Meldebogen CR SA.

290Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen

Artikel 112 Buchstabe i der CRR

Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 126 der CRR sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Gewerbeimmobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln.

300Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 %

Artikel 112 Buchstabe j der CRR

In die Risikopositionsklasse "ausgefallene Risikopositionen" aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären.

310Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen

Artikel 112 Buchstabe i der CRR

Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 125 der CRR sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Immobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln.

320Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 %

Artikel 112 Buchstabe j der CRR

In die Risikopositionsklasse "ausgefallene Risikopositionen" aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären.

3.3. Kredit- und Gegenparteiausfallrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz für Eigenmittelanforderungen (CR IRB)

3.3.1. Geltungsumfang des Meldebogens CR IRB

  1. In den Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko nach dem IRB-Ansatz (CR IRB) fallen die Eigenmittelanforderungen für:
    1. Kreditrisiken im Bankbestand, darunter:
      • Gegenparteiausfallrisiko im Bankbestand;
      • Verwässerungsrisiko für angekaufte Risikopositionen;
    2. Gegenparteiausfallrisiko im Handelsbuch;
    3. Vorleistungen aus sämtlichen Geschäftstätigkeiten.
  2. Der Geltungsumfang des Meldebogens bezieht sich auf die Risikopositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 Artikel 151 bis Artikel 157 der CRR berechnet werden (IRB-Ansatz).
  3. Folgende Daten werden im Meldebogen CR IRB nicht erfasst:
    1. Beteiligungspositionen, die im Meldebogen CR EQU IRB ausgewiesen werden;
    2. Verbriefungspositionen, die in den Meldebögen CR SEC SA, CR SEC IRB bzw. CR SEC Details ausgewiesen werden.
    3. "Sonstige Aktiva, die keine Kreditverpflichtungen sind" gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g der CRR. Das Risikogewicht für diese Risikoposition muss stets auf 100 % festgesetzt werden. Ausgenommen sind gemäß Artikel 156 der CRR der Kassenbestand und damit gleichwertige Positionen sowie Risikopositionen, bei denen es sich um den Restwert von Leasingobjekten handelt. Die risikogewichteten Positionsbeträge für diese Risikopositionsklasse werden unmittelbar im Meldebogen CA ausgewiesen.
    4. Das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung. Dieses wird im Meldebogen für Anpassungsrisiken der Kreditbewertung (CVA) gemeldet.

    Im Meldebogen CR IRB wird keine Aufschlüsselung der IRB-Risikopositionen nach geografischem Sitz der Gegenpartei vorgeschrieben. Diese Aufschlüsselung wird im Meldebogen CR GB vorgenommen.

  4. Zur Klärung der Frage, ob das Institut eigene Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall verwendet und/oder mit Kreditumrechnungsfaktoren arbeitet, sind für jede gemeldete Risikopositionsklasse folgende Angaben zu machen:

    "NEIN" = wenn die aufsichtsbehördlichen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (IRB-Grundansatz);

    "JA" = wenn eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (fortgeschrittener IRB-Ansatz).

    Für die Meldung der Portfolios aus dem Mengengeschäft ist auf jeden Fall "JA" anzugeben.

    Falls ein Institut bei einem Teil seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall verwendet und für die Berechnung des anderen Teils seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge aufsichtsbehördliche Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall einsetzt, muss eine CR IRB-Gesamtsumme für F-IRB-Positionen und eine CR IRB-Summe für die A-IRB-Positionen ausgewiesen werden.

3.3.2. Aufschlüsselung des Meldebogens CR IRB

  1. Der Meldebogen CR IRB setzt sich aus zwei Bögen zusammen: Meldebogen CR IRB 1 gibt eine allgemeine Übersicht über die IRB-Risikopositionen und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Gesamtrisikobeträge sowie eine Aufschlüsselung der Gesamtrisiken nach Art der Risikoposition. In CR IRB 2 ist eine Aufschlüsselung der den Ratingstufen oder Risikopools zugewiesenen Gesamtrisikopositionen vorgesehen. Für die folgenden Risikopositionsklassen und -unterklassen werden die Meldebögen CR IRB 1 und CR IRB 2 getrennt ausgefüllt:
    1. Insgesamt

    (Für den IRB-Grundansatz und davon getrennt für den fortgeschrittenen IRB-Ansatz muss der Meldebogen "Insgesamt" ausgefüllt werden).

    2. Zentralbanken und Zentralstaaten

    (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der CRR)

    3. Institute

    (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b der CRR)

    4.1) Unternehmen - KMU

    (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der CRR)

    4.2) Unternehmen - Spezialfinanzierungen

    (Artikel 147 Absatz 8 der CRR)

    4.3) Unternehmen - Sonstige

    (Alle Unternehmen nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c, die nicht unter 4.1 und 4.2 ausgewiesen wurden).

    5.1) Mengengeschäft - durch Immobilien besichert KMU

    (Risikopositionen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 3 der CRR, die durch Immobilien besichert sind).

    5.2) Mengengeschäft - durch Immobilien besichert keine KMU

    (Risikopositionen im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR, die durch Immobilien besichert und nicht unter 5.1 ausgewiesen sind).

    5.3) Mengengeschäft - qualifiziert revolvierend

    (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 der CRR).

    5.4) Mengengeschäft - Sonstige KMU

    (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d, nicht unter 5.1 und 5.3 ausgewiesen).

    5.5) Mengengeschäfte - Sonstige keine KMU

    (Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der CRR, nicht unter 5.2 und 5.3 ausgewiesen).


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