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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/394 der Kommission vom 13. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Streichung von Flugbetriebsvorschriften für Ballone

(ABl. Nr. L 71 vom 14.03.2018 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 2 der Kommission legt die Bedingungen für die Sicherheit verschiedener Arten des Flugbetriebs mit verschiedenen Luftfahrzeugkategorien, einschließlich des Flugbetriebs mit Ballonen, fest.

(2) Die Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission 3 legt spezifische Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen fest. Ab dem Tag des Beginns der Anwendung der genannten Durchführungsverordnung sollte solcher Flugbetrieb nicht mehr unter die allgemeinen Flugbetriebsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 fallen. Die Vorschriften für die Aufsicht über den Flugbetrieb durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und deren Anhang II sollte auch weiterhin Anwendung auf den Flugbetrieb mit Ballonen finden, da diese Anforderungen nicht speziell für bestimmte Flugbetriebstätigkeiten gelten, sondern übergreifend für sämtliche solche Tätigkeiten.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert werden, um den neuen Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen Rechnung zu tragen und die betreffenden Bestimmungen der genannten Verordnung, wo erforderlich, deutlicher zu fassen.

(4) Unter Berücksichtigung der engen Beziehung zwischen ihnen sollte der Zeitpunkt der Anwendung der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der vorliegenden Verordnung dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/395 angepasst sein.

(5) Die Agentur hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme 4 gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(1) Diese Verordnung legt Durchführungsbestimmungen fest für den Flugbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern und Segelflugzeugen, einschließlich Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen von Betreibern, die der Sicherheitsaufsicht eines anderen Staates unterliegen, bei Landung auf Flugplätzen in dem Gebiet, auf das die Bestimmungen des Vertrags anwendbar sind.

(2) Diese Verordnung legt des Weiteren Durchführungsbestimmungen fest für die Bedingungen für Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Zeugnisse von gewerblichen Luftverkehrsbetrieb durchführenden Betreibern von Luftfahrzeugen ausgenommen Ballone, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Bezug genommen wird, die Rechte und Verantwortlichkeiten von Zeugnisinhabern sowie die Bedingungen, unter denen Flugbetrieb im Interesse der Sicherheit untersagt, eingeschränkt oder bestimmten Bedingungen unterworfen wird.

(3) Diese Verordnung enthält ferner Durchführungsbestimmungen zu den Bedingungen und Verfahren bezüglich Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern und Segelflugzeugen oder nichtgewerblichen Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge durchführen, einschließlich nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, für die Erklärung ihrer Fähigkeit und der Verfügbarkeit der Mittel zur Erfüllung der mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen verbundenen Verantwortlichkeiten und für die Beaufsichtigung dieser Betreiber.";

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Diese Verordnung gilt nicht für Flugbetrieb mit Luftschiffen."

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Diese Verordnung gilt nicht für Flugbetrieb mit Ballonen. In Bezug auf Flugbetrieb mit Ballonen, ausgenommen gefesselte Gasballone, gelten jedoch die Anforderungen bezüglich der Beaufsichtigung des Artikels 3."

2. In Artikel 2 werden folgende Punkte 1a und 1b eingefügt:

"1a. "Ballon" bezeichnet ein Luftfahrzeug leichter als Luft, das nicht motorgetrieben ist und durch Verwendung entweder eines Gases leichter als Luft oder eines bordseitigen Heizgeräts in der Luft gehalten wird, einschließlich Gasballone, Heißluftballone, mit Heißluft und Gas betriebene Ballone und, wenngleich motorgetrieben, Heißluft-Luftschiffe.

1b. "Gefesselter Gasballon" bezeichnet einen Gasballon mit einem System zur Fesselung, das den Ballon während des Betriebs kontinuierlich mit einem festen Punkt verankert."

3. In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

"Die Verwaltungs- und Managementsysteme der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Agentur haben die Anforderungen in Anhang II zu erfüllen."

4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Betreiber dürfen ein Flugzeug, einen Hubschrauber oder ein Segelflugzeug für die Zwecke des gewerblichen Luftverkehrsbetriebs (im Folgenden "CAT-Betrieb") nur gemäß den Bestimmungen der Anhänge III und IV betreiben.";

b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Flugzeuge, Hubschrauber und Segelflugzeuge für die Beförderung gefährlicher Güter (Dangerous Goods, DG) betreiben;";

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Betreiber anderer als technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge und Hubschrauber sowie Betreiber von Segelflugzeugen, die mit nichtgewerblichem Flugbetrieb, einschließlich nichtgewerblichem spezialisierten Flugbetrieb, befasst sind, dürfen die Luftfahrzeuge nur gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII betreiben.";

d) Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) andere Flugzeuge und Hubschrauber sowie Segelflugzeuge gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII betreiben.";

e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Betreiber dürfen ein Flugzeug, einen Hubschrauber oder ein Segelflugzeug für die Zwecke des gewerblichen spezialisierten Flugbetriebs nur gemäß den Bestimmungen der Anhänge III und VIII betreiben.";

5. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Abweichend von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung und unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und des Anhangs I Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission * über die Fluggenehmigung sind die folgenden Flüge weiterhin nach den Anforderungen in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, oder in den Fällen, in denen der Betreiber über keinen Hauptgeschäftssitz verfügt, des Ortes, an dem der Betreiber niedergelassen ist oder seinen Wohnsitz hat, zu betreiben:

  1. Flüge, die mit der Einführung oder Änderung von Flugzeug-, Hubschrauber- oder Segelflugzeugmustern zusammenhängen und von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Rechte durchgeführt werden;
  2. Flüge ohne Fluggäste oder Fracht, bei denen das Flugzeug, der Hubschrauber oder das Segelflugzeug für die Überholung, die Reparatur, Instandhaltungskontrollen, Inspektionen, die Auslieferung, die Ausfuhr oder ähnliche Zwecke überführt wird.

*) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1)."

b) In Absatz 4a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 6 darf folgender Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern und mit Segelflugzeugen gemäß Anhang VII durchgeführt werden:";

6. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8 Flugzeitbeschränkungen

(1) CAT-Flüge unterliegen den Bestimmungen in Teilabschnitt FTL des Anhangs III.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Lufttaxi-Flüge, medizinische Notfalleinsätze sowie CAT-Flüge mit Flugzeugen mit nur einem Piloten den Anforderungen in den nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 und Abschnitt Q des Anhangs III der genannten Verordnung.

(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegen CAT-Flugbetrieb mit Hubschraubern und CAT-Flugbetrieb mit Segelflugzeugen den Anforderungen nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat.

(4) Nichtgewerblicher Flugbetrieb, einschließlich nichtgewerblicher spezialisierter Flugbetrieb, mit technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern sowie gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern und Segelflugzeugen unterliegen in Bezug auf die Flugzeitbeschränkungen den Anforderungen nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, oder in den Fällen, in denen der Betreiber über keine Hauptniederlassung verfügt, des Ortes, an dem der Betreiber niedergelassen ist oder seinen Wohnsitz hat."

7. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Die Anforderungen der Anhänge II und VII gelten für den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit Segelflugzeugen ab dem 25. August 2013. Die Mitgliedstaaten, die vor dem 8. April 2019 im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union entschieden haben, diese Anforderungen ganz oder teilweise nicht auf solchen Flugbetrieb in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden, machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich. Ist eine solche Entscheidung am 8. April 2020 noch in Kraft, findet sie ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr.

(3) Die Anforderungen der Anhänge II, III, VII und VIII gelten für den spezialisierten Flugbetrieb mit Segelflugzeugen ab dem 1. Juli 2014. Die Mitgliedstaaten, die vor dem 8. April 2019 im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union entschieden haben, diese Anforderungen ganz oder teilweise nicht auf solchen Flugbetrieb in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden, machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich. Ist eine solche Entscheidung am 8. April 2020 noch in Kraft, findet sie ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr."

b) Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) für CAT-Flüge mit Segelflugzeugen ab dem 1. Juli 2014. Die Mitgliedstaaten, die vor dem 8. April 2019 im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union entschieden haben, diese Anforderungen ganz oder teilweise nicht auf solchen Flugbetrieb in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden, machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich. Ist eine solche Entscheidung am 8. April 2020 noch in Kraft, findet sie ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr."

8. Die Anhänge I, II, III, IV, VII und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. April 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. März 2018

1) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (siehe Seite 10 dieses Amtsblatts).

4) Stellungnahme Nr. 01/2016 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 6. Januar 2016 zu einer Verordnung zur Überarbeitung der europäischen Betriebsvorschriften für Ballone.

.

Anhang

Die Anhänge I, II, III, IV, VII und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I Nummer 120 erhält folgende Fassung:

"120. "Nutzlast" (traffic load): die Gesamtmasse der Fluggäste, des Gepäcks, der Fracht und mitgeführter Spezialausrüstung einschließlich gegebenenfalls Ballast.";

2. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) ARO.GEN.345 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Bei Erhalt der Erklärung einer Organisation, die Tätigkeiten durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, für die eine Erklärung erforderlich ist, hat die zuständige Behörde zu überprüfen, dass die Erklärung alle gemäß ORO.DEC.100 des Anhangs III (Teil-ORO) dieser Verordnung oder im Fall von Ballonbetreibern alle gemäß BOP.ADD.100 des Anhangs II (Teil-BOP) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission * vorgeschriebenen Angaben enthält, und der Organisation den Eingang der Erklärung zu bestätigen.

*) Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 71 vom 14.03.2018 S. 10).";

b) ARO.GEN.350 Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Verweigerung des Zutritts der zuständigen Behörde zu den Einrichtungen der Organisation gemäß ORO.GEN.140 des Anhangs III (Teil-ORO) dieser Verordnung oder im Fall von Ballonbetreibern gemäß BOP.ADD.015 und BOP.ADD.035 des Anhangs II (Teil-BOP) der Verordnung (EU) 2018/395 während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung,";

c) Die Überschrift von ARO.OPS.110 erhält folgende Fassung:

"ARO.OPS.110 Mietverträge für Flugzeuge und Hubschrauber";

3. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) ORO.GEN.110 Buchstabe k erhält folgende Fassung:

"k) Ungeachtet Buchstabe j haben Betreiber, die gewerblichen Flugbetrieb mit einem der folgenden Luftfahrzeuge durchführen, sicherzustellen, dass die Flugbesatzung eine angemessene Gefahrgut-Schulung oder -Unterrichtung erhalten hat, die es ihr ermöglicht, nicht deklarierte gefährliche Güter, die von Fluggästen an Bord gebracht oder als Fracht aufgegeben werden, zu erkennen:

  1. einem Segelflugzeug;
  2. einem einmotorigen propellergetriebenen Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5.700 kg oder weniger und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5 Sitzen oder weniger, das am selben Flugplatz oder Einsatzort startet und landet und dessen Flug nach Sichtflugregeln am Tag durchgeführt wird;
  3. einem anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen einmotorigen Hubschrauber mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5 Sitzen oder weniger, das am selben Flugplatz oder Einsatzort startet und landet und dessen Flug nach Sichtflugregeln am Tag durchgeführt wird.";

b) In ORO.MLR.101 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Außer im Fall des Betriebs von einmotorigen propellergetriebenen Flugzeugen mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5 Sitzen oder weniger oder von nicht technisch komplizierten einmotorigen Hubschraubern mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5 Sitzen oder weniger, mit Start und Landung auf demselben Flugplatz oder Einsatzort nach Sichtflugregeln am Tag, und des Betriebs von Segelflugzeugen ist das Betriebshandbuch wie folgt zu gliedern:";

c) ORO.FC.005 Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. gewerblichem Luftverkehrsbetrieb von Segelflugzeugen; oder";

d) ORO.CC.100 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Anzahl und Zusammensetzung der Kabinenbesatzung sind gemäß Punkt 7.a von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festzulegen, wobei die betrieblichen Faktoren oder Umstände des jeweiligen Flugs zu berücksichtigen sind. Es wird mindestens ein Flugbegleiter für den Betrieb von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) über 19 Sitzen eingesetzt, wenn ein oder mehrere Fluggäste befördert werden.";

4. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) CAT.GEN.105 wird wie folgt geändert:

i) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"CAT.GEN.105 Reisemotorsegler und Motorsegler";

ii) Buchstabe d wird gestrichen;

b) CAT.GEN.NMPA.100 wird wie folgt geändert:

i) Unter Buchstabe a erhält Nummer 2 folgende Fassung:

"2. ist für den Betrieb und die Sicherheit des Segelflugzeugs ab dem Moment verantwortlich, in dem das Startverfahren eingeleitet wird, bis das Segelflugzeug am Ende des Fluges zum Stillstand kommt;"

ii) Buchstabe d wird gestrichen;

c) CAT.GEN.NMPA.105 wird gestrichen;

d) CAT.GEN.NMPA.140 Buchstabe a Nummer 19 erhält folgende Fassung:

"19. Unterlagen zur Masse und Schwerpunktlage;";

e) CAT.OP.NMPA.105 erhält folgende Fassung:

"CAT.OP.NMPA.105 Lärmminderungsverfahren - Motorsegler

Der Kommandant hat den Auswirkungen von Fluglärm Rechnung zu tragen, jedoch gleichzeitig zu gewährleisten, dass Sicherheit Vorrang vor Lärmminderung hat."

f) CAT.OP.NMPA.110 wird gestrichen;

g) CAT.OP.NMPA.135 wird gestrichen;

h) CAT.OP.NMPA.140 erhält folgende Fassung:

"CAT.OP.NMPA.140 Rauchen an Bord

An Bord eines Segelflugzeugs darf nicht geraucht werden."

i) CAT.OP.NMPA.165 wird gestrichen;

j) CAT.OP.NMPA.180 wird gestrichen;

k) Teilabschnitt C Abschnitt 5 wird gestrichen;

l) Teilabschnitt D Abschnitt 4 wird gestrichen;

5. Anhang VII (Teil-NCO) wird wie folgt geändert:

a) NCO.GEN.102 wird wie folgt geändert:

i) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"NCO.GEN.102 Reisemotorsegler und Motorsegler";

ii) Buchstabe d wird gestrichen;

b) NCO.GEN.103 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) an demselben Flugplatz oder Einsatzort beginnen und enden, außer im Fall von Segelflugzeugen;"

c) NCO.GEN.105 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a Nummer 4 Ziffern iii und iv erhalten folgende Fassung:

"iii) die Instrumente und Ausrüstungen, die für die Durchführung des Fluges erforderlich sind, sind im Luftfahrzeug installiert und betriebsbereit, sofern nicht ein Betrieb mit nicht betriebsbereiter technischer Ausrüstung durch die Mindestausrüstungsliste (Minimum Equipment List, MEL) oder ein gleichwertiges Dokument, soweit zutreffend, gemäß NCO.IDE.A.105, NCO.IDE.H.105 oder NCO.IDE, S. 105 erlaubt ist;

iv) die Masse und Schwerpunktlage des Luftfahrzeugs gestatten es, den Flug innerhalb der in den Lufttüchtigkeitsunterlagen vorgeschriebenen Grenzen durchzuführen;";

ii) Buchstabe f Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. angeschnallt bleiben, wenn er sich auf seinem Platz befindet, und";

d) NCO.GEN.106 wird gestrichen;

e) NCO.GEN.135 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Ungeachtet Buchstabe a können auf Flügen mit Segelflugzeugen mit Ausnahme von Reisemotorseglern (Touring Motor Gliders, TMG) die Dokumente und Informationen in Buchstabe a Nummer 2 bis Buchstabe a Nummer 8 und Buchstabe a Nummer 11, Buchstabe a Nummer 12 und Buchstabe a Nummer 13 im Rückholfahrzeug mitgeführt werden.";

f) NCO.OP.121 wird gestrichen;

g) NCO.OP.127 wird gestrichen;

h) NCO.OP.150 erhält folgende Fassung:

"NCO.OP.150 Beförderung von Fluggästen

Der verantwortliche Pilot hat sicherzustellen, dass vor und während des Rollens, vor und während Start und Landung und wenn es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, jeder Fluggast an Bord einen Sitz oder eine Liege einnimmt und ordnungsgemäß durch das vorgesehene Rückhaltesystem gesichert ist.";

i) NCO.OP.156 erhält folgende Fassung:

"NCO.OP.156 Rauchen an Bord - Segelflugzeuge

An Bord eines Segelflugzeugs darf nicht geraucht werden."

j) NCO.OP.176 wird gestrichen;  

k) NCO.OP.185 erhält folgende Fassung:

"NCO.OP.185 Kraftstoffmanagement während des Flugs

Der verantwortliche Pilot hat sich in regelmäßigen Abständen zu vergewissern, dass die Menge des ausfliegbaren Kraftstoffs während des Fluges nicht geringer ist als für die Fortsetzung des Fluges mit der geplanten Kraftstoffreserve zu einem gemäß den erlaubten Wetterbedingungen anfliegbaren Flugplatz oder Einsatzort gemäß NCO.OP.125 oder NCO.OP.126 erforderlich.";

l) NCO.OP.215 wird gestrichen;

m) NCO.POL.100 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Die Beladung, Masse und Schwerpunktlage (Centre of Gravity, CG) des Luftfahrzeugs müssen in jeder Betriebsphase mit den im Flughandbuch oder einem anderen Dokument festgelegten Betriebsgrenzen übereinstimmen.";

n) NCO.POL.105 erhält folgende Fassung:

"NCO.POL.105 Wägung

a) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor der ersten Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs dessen Masse und Schwerpunktlage durch Wägung ermittelt werden. Die Auswirkungen von Änderungen und Reparaturen auf die Masse und die Schwerpunktlage sind zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Diese Informationen sind dem verantwortlichen Piloten zur Verfügung zu stellen. Das Luftfahrzeug ist erneut zu wiegen, wenn die Auswirkungen von Änderungen auf die Masse und die Schwerpunktlage nicht genau bekannt sind.

b) Die Wägung ist:

  1. im Fall von Flugzeugen und Hubschraubern vom Hersteller des Luftfahrzeugs oder von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen und
  2. im Fall von Segelflugzeugen vom Hersteller des Luftfahrzeugs oder gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorzunehmen.";

o) Teilabschnitt D Abschnitt 4 wird gestrichen;

p) NCO.SPEC.115 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Das Besatzungsmitglied muss während kritischer Flugphasen oder wenn dies von dem verantwortlichen Piloten im Interesse der Sicherheit für erforderlich erachtet wird, an seinem zugewiesenen Platz angeschnallt sein, sofern in der Klarliste nichts anderes festgelegt ist.";

q) NCO.SPEC.120 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Der Aufgabenspezialist muss während kritischer Flugphasen oder wenn dies von dem verantwortlichen Piloten im Interesse der Sicherheit für erforderlich erachtet wird, an seinem zugewiesenen Platz angeschnallt sein, sofern in der Klarliste nichts anderes festgelegt ist.";

6. Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a) SPO.GEN.102 wird wie folgt geändert:

i) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"SPO.GEN.102 Reisemotorsegler und Motorsegler";

ii) Buchstabe d wird gestrichen;

b) SPO.GEN.105 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Das Besatzungsmitglied muss während kritischer Flugphasen oder wenn dies von dem verantwortlichen Piloten im Interesse der Sicherheit für erforderlich erachtet wird, an seinem zugewiesenen Platz angeschnallt sein, sofern in den Standardbetriebsverfahren nichts anderes festgelegt ist.";

c) SPO.GEN.106 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Der Aufgabenspezialist muss während kritischer Flugphasen oder wenn dies von dem verantwortlichen Piloten im Interesse der Sicherheit für erforderlich erachtet wird, an seinem zugewiesenen Platz angeschnallt sein, sofern in den Standardbetriebsverfahren nichts anderes festgelegt ist.";

d) SPO.GEN.107 Buchstabe a Nummer 4 Ziffern iii und iv erhalten folgende Fassung:

"iii) die Instrumente und Ausrüstungen, die für die Durchführung des Fluges erforderlich sind, sind im Luftfahrzeug installiert und betriebsbereit, sofern nicht ein Betrieb mit nicht betriebsbereiter technischer Ausrüstung durch die Mindestausrüstungsliste (Minimum Equipment List, MEL) oder ein gleichwertiges Dokument, soweit zutreffend, gemäß SPO.IDE.A.105, SPO.IDE.H.105 oder SPO.IDE, S. 105 erlaubt ist;

iv) die Masse und Schwerpunktlage des Luftfahrzeugs gestatten es, den Flug innerhalb der in den Lufttüchtigkeitsunterlagen vorgeschriebenen Grenzen durchzuführen;";

e) SPO.GEN.108 wird gestrichen;

f) SPO.GEN.140 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) Ungeachtet Buchstabe a können auf Flügen mit Segelflugzeugen mit Ausnahme von Reisemotorseglern (Touring Motor Gliders, TMG) die Dokumente und Informationen in Buchstabe a Nummer 1 bis Buchstabe a Nummer 10 und Buchstabe a Nummer 13 bis Buchstabe a Nummer 19 im Rückholfahrzeug mitgeführt werden.";

g) SPO.OP.121 wird gestrichen;

h) SPO.OP.132 wird gestrichen;

i) SPO.OP.160 erhält folgende Fassung:

"SPO.OP.160 Verwendung von Headsets

Jedes Flugbesatzungsmitglied, das im Cockpit Dienst zu tun hat, muss ein Headset mit Bügelmikrofon oder einer gleichwertigen Einrichtung tragen und als hauptsächliches Mittel zur Kommunikation mit den Flugverkehrsdienststellen, anderen Besatzungsmitgliedern und Aufgabenspezialisten verwenden.";

j) SPO.OP.181 wird gestrichen;

k) SPO.OP.225 wird gestrichen;

l) SPO.POL.100 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Die Beladung, Masse und Schwerpunktlage (Centre of Gravity, CG) des Luftfahrzeugs müssen in jeder Betriebsphase mit den im jeweiligen Handbuch festgelegten Betriebsgrenzen übereinstimmen.";

m) SPO.POL.105 erhält folgende Fassung:

"SPO.POL.105 Masse und Schwerpunktlage

  1. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass vor der ersten Inbetriebnahme des Luftfahrzeugs dessen Masse und Schwerpunktlage durch Wägung ermittelt werden. Die Auswirkungen von Änderungen und Reparaturen auf die Masse und die Schwerpunktlage sind zu berücksichtigen und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Diese Informationen sind dem verantwortlichen Piloten zur Verfügung zu stellen. Das Luftfahrzeug ist erneut zu wiegen, wenn die Auswirkungen von Änderungen auf die Masse und die Schwerpunktlage nicht genau bekannt sind.
  2. Die Wägung ist:
    1. im Fall von Flugzeugen und Hubschraubern vom Hersteller des Luftfahrzeugs oder von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen und
    2. im Fall von Segelflugzeugen vom Hersteller des Luftfahrzeugs oder gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 vorzunehmen.";

n) Teilabschnitt D Abschnitt 4 wird gestrichen;

o) SPO.SPEC.PAR.120 wird gestrichen;


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