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Regelwerk, EU 2018, Abfall
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Bekanntmachung 2018/C 124/01 der Kommission - Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung

(ABl. Nr. C 124 vom 09.04.2018 S. 1)



Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um einen technischen Leitfaden zu bestimmten Aspekten der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (im Folgenden "Abfallrahmenrichtlinie") 1 und zur Entscheidung 2000/532/EG der Kommission über ein Abfallverzeichnis (im Folgenden "Abfallverzeichnis") in den 2014 und 2017 geänderten Fassungen 2.

Er soll insbesondere den nationalen Behörden, auch auf lokaler Ebene, sowie den Unternehmen Erläuterungen und Orientierungshilfen zur korrekten Auslegung und Anwendung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einstufung von Abfällen bieten, z.B. bei Genehmigungsfragen. Der Leitfaden behandelt daher die Identifizierung von gefahrenrelevanten Eigenschaften, die Bewertung, ob der Abfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweist, und letztendlich die Frage der Einstufung des Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich.

Der Annahme der Bekanntmachung sind Diskussionen und Konsultationen mit Mitgliedstaaten und Interessenträgern vorausgegangen. 3

Die Bekanntmachung umfasst drei Kapitel und vier Anhänge:

Ausführlichere Informationen sind in den entsprechenden Anhängen enthalten, in denen bestimmte spezifische Aspekte genauer erörtert werden:

Die hier vorgelegten Erläuterungen beruhen auf den geltenden EU-Rechtsvorschriften und berücksichtigen die von verschiedenen EU-Mitgliedstaaten aufgestellten Leitlinien für die Einstufung von Abfällen.

Die mit der Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften gesammelten Erfahrungen können eine Aktualisierung dieses Leitfadens erforderlich machen.

Dieser Leitfaden greift einer etwaigen Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht vor. Die hier dargelegten Auffassungen sind nicht als Vorgriff auf Standpunkte zu verstehen, die die Kommission gegebenenfalls vor dem EuGH vertritt.

Abkürzungen

ATPAdaption to Technical Progress - Anpassung an den technischen Fortschritt
BDEBrominated diphenyl ethers - Bromierte Diphenylether
BREFBest Available Techniques Reference Document - Referenzdokument für die besten verfügbaren Technologien
BTEXBenzene, Toluene, Ethylbenzene and Xylene - Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol
CENEuropean Committee for Standardization - Europäisches Komitee für Normung
C&LClassification & Labelling - Einstufung und Kennzeichnung
CLPClassification, Labelling and Packaging - Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
CLRTAPConvention on Long-Range Transboundary Air Pollution - Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung
ECHAEuropean Chemicals Agency - Europäische Chemikalienagentur
EUAEuropean Environmental Agency - Europäische Umweltagentur
ELVEnd-of life vehicles - Altfahrzeuge
GHSGlobally Harmonised System - Global Harmonisiertes System
ODSOzone depleting substances - Ozonabbauende Stoffe
PAKPolycyclic Aromatic Hydrocarbons - Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
POPPersistent Organic Pollutant - Persistente organische Schadstoffe
SDBSafety Data Sheet - Sicherheitsdatenblatt
VNVereinte Nationen
WACWaste Acceptance Criteria - Abfallannahmekriterien
WEEEWaste electrical and electronic equipment - Elektro- und Elektronik-Altgeräte

1. Einleitung

1.1. Hintergrund

Mit der Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich, und insbesondere der Klärung der Frage, wann und unter welchen Bedingungen Abfälle als gefährlich zu betrachten sind, wird eine Entscheidung getroffen, die für die gesamte Kette der Abfallbewirtschaftung, von der Entstehung bis hin zur endgültigen Entsorgung des Abfalls, außerordentlich bedeutsam ist. Die ordnungsgemäße Einstufung von Abfällen als gefährlich zieht automatisch eine Reihe wichtiger Verpflichtungen nach sich, beispielsweise in Bezug auf die Kennzeichnung und Verpackung, aber auch in Bezug auf die verfügbaren ordnungsgemäßen Behandlungsmethoden.

2014 und 2017 wurde der EU-Rahmen für die Einstufung von Abfällen und das Verzeichnis der Eigenschaften, die Abfälle gefährlich machen, überarbeitet. Dabei wurden die von der EU bei der Anwendung der Abfallvorschriften gesammelten Erfahrungen sowie der wissenschaftliche und wirtschaftliche Fortschritt berücksichtigt. Diese Aktualisierung der Rechtsvorschriften, die auch den in den letzten Jahren beschlossenen grundlegenden Änderungen des EU-Chemikalienrechts Rechnung trägt, bringt auch neue Herausforderungen für die Behörden und die Industrie mit sich.

Wie auch in der Mitteilung der Kommission über Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht (COM(2018) 32 final) hervorgehoben, hat die Art und Weise, wie Vorschriften für die Einstufung von Abfällen durchgeführt und umgesetzt werden, bedeutende Folgen für künftige Abfallbewirtschaftungsentscheidungen wie Durchführbarkeit und wirtschaftliche Rentabilität der Abfallsammlung, Recyclingmethode oder die Wahl zwischen Recycling und Entsorgung. Derartige Diskrepanzen können die Verwendung sekundärer Rohstoffe beeinflussen. Der vorliegende Leitfaden für die Einstufung von Abfällen ist ein erstes, in der Mitteilung empfohlenes Instrument, das Abfallunternehmen und zuständigen Behörden dabei helfen soll, Abfälle nach einem gemeinsamen Ansatz zu charakterisieren und einzustufen und derartige Diskrepanzen und Auswirkungen auf diese Weise zu minimieren.

1.2. An wen richtet sich dieser Leitfaden?

Er soll insbesondere den nationalen Behörden, auch auf lokaler Ebene, sowie den Unternehmen Erläuterungen und Orientierungshilfen zur korrekten Auslegung und Anwendung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einstufung von Abfällen bieten (z.B. bei Genehmigungsfragen) und behandelt insbesondere die Abfallrahmenrichtlinie 4 und das Abfallverzeichnis 5.

1.3. Wie ist der Leitfaden aufgebaut?

Der allgemeine Hintergrund und der spezifische Rechtsrahmen werden in den Kapiteln 1 und 2 erläutert.

Kapitel 3 ist den grundlegenden Schritten des Einstufungsprozesses gewidmet. Es enthält allerdings keine spezifischen Informationen über die konkrete Durchführung der für die Einstufung erforderlichen Schritte, sondern bietet einen allgemeinen Überblick. Bei bestimmten Schritten wird auf den entsprechenden Anhang verwiesen, in dem ausführlichere Informationen zu finden sind.

Abbildung 1: Überblick über die Gliederung des Leitfadens

2. Rechtsrahmen

2.1. Abfallrecht

2.1.1. Abfallrahmenrichtlinie

Kasten 1: Die Abfallrahmenrichtlinie

In der Abfallrahmenrichtlinie ist festgelegt, was Abfall ist und wie er zu bewirtschaften ist.

"Gefährlicher Abfall" ist definiert als Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie aufgelisteten gefährlichen Eigenschaften aufweist. Artikel 7 der Abfallrahmenrichtlinie schafft die Grundlage für das Abfallverzeichnis.

Die Richtlinie 2008/98/EG (im Folgenden "Abfallrahmenrichtlinie") ist die wichtigste Rechtsvorschrift des EU-Abfallrechts. Da es sich um eine Richtlinie handelt, muss die Abfallrahmenrichtlinie von den Mitgliedstaaten durch gesonderte Rechtsakte in nationales Recht umgesetzt werden.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie ergibt sich aus der Begriffsbestimmung von "Abfall" in Artikel 3 Absatz 1 der Abfallrahmenrichtlinie. Demnach bezeichnet der Ausdruck "Abfall":

"jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss."

In vielen Fällen ist die Entscheidung darüber, ob es sich bei einem Stoff oder Gegenstand um "Abfall" im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie handelt, unproblematisch. In manchen Fällen kann sie jedoch schwieriger sein. Eine umfassende Orientierungshilfe zur Definition des Begriffs "Abfall" sowie Informationen über die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie und Beispiele aus der verbindlichen Rechtsprechung des EuGH enthält das Dokument Guidance on the interpretation of key provisions of Directive 2008/98/EC 6 ("Leitlinien zur Auslegung der wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG ", im Folgenden "Leitlinien zur Abfallrahmenrichtlinie"). Wenn ein Stoff oder Gegenstand die Kriterien für eine Einstufung als Abfall erfüllt, unterliegt er dem Abfallrecht, d. h. auch den Vorschriften für die Einstufung von Abfällen (es sei denn, er ist ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie ausgeschlossen).

Der Begriff "gefährlicher Abfall" wird in Artikel 3 Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie definiert:

"Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist."

Die Entscheidung darüber, ob ein Stoff oder Gegenstand als "Abfall" im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie anzusehen ist, hat große Bedeutung. Genauso wichtig ist die Entscheidung, ob der Stoff oder Gegenstand als "nicht gefährlicher Abfall" oder "gefährlicher Abfall" einzustufen ist.

Die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle unterliegt strengen Auflagen. Dazu zählt insbesondere:

Zudem dürfen gefährliche Abfälle nach den EU-Rechtsvorschriften nur in speziell ausgewiesenen Behandlungsanlagen behandelt werden, die hierfür gemäß den Artikeln 23 und 25 der Abfallrahmenrichtlinie, aber auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften wie der Richtlinie über Abfalldeponien 7 und der Richtlinie über Industrieemissionen 8 eine besondere Genehmigung benötigen.

Die gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen, die in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie aufgeführt sind, wurden kürzlich durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 9 der Kommission, die seit dem 1. Juni 2015 gilt, und die Verordnung (EU) 2017/997 10 des Rates, die ab dem 5. Juli 2018 gilt, an den wissenschaftlichen Fortschritt angepasst. EU-Verordnungen gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten und bedürfen keiner Umsetzung in nationale Rechtsvorschriften. Auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften wird ausführlich in Anhang 3 dieses Dokuments eingegangen.

Im Hinblick auf die Einstufung von Abfällen bildet Artikel 7 der Abfallrahmenrichtlinie die Grundlage für das Abfallverzeichnis (siehe unten) und dessen Anwendung. Es steht den Mitgliedstaaten frei, in ihre nationalen Dokumente, die dem Abfallverzeichnis entsprechen, zusätzliche Einträge aufzunehmen.

Kasten 2: Artikel 7 der Abfallrahmenrichtlinie

Artikel 7 der Abfallrahmenrichtlinie

Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Abfallrahmenrichtlinie regelt sowohl den Fall, dass ein Mitgliedstaat einen Abfall, der im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich eingestuft ist, als gefährlich erachtet, wie auch den umgekehrten Fall. Die beiden Absätze lauten wie folgt:

"2. Ein Mitgliedstaat kann einen Abfall auch dann als gefährlichen Abfall einstufen, wenn er nicht als solcher im Abfallverzeichnis ausgewiesen ist, sofern er eine oder mehrere der in Anhang III aufgelisteten Eigenschaften aufweist. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission alle einschlägigen Fälle unverzüglich mit. Er führt sie in dem in Artikel 37 Absatz 1 vorgesehenen Bericht auf und stellt der Kommission alle relevanten Informationen zur Verfügung. Das Verzeichnis wird unter Berücksichtigung der eingegangenen Mitteilungen überprüft, um über eine etwaige Anpassung zu beschließen.

3. Kann ein Mitgliedstaat nachweisen, dass ein im Verzeichnis als gefährlich eingestufter Abfall keine der in Anhang III aufgelisteten Eigenschaften aufweist, so kann er diesen Abfall als nicht gefährlichen Abfall einstufen. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission alle einschlägigen Fälle unverzüglich mit und übermittelt der Kommission alle erforderlichen Nachweise. Das Verzeichnis wird unter Berücksichtigung der eingegangenen Mitteilungen überprüft, um über eine etwaige Anpassung zu beschließen."

In Artikel 7 Absätze 2 und 3 sind weder die für diese Entscheidung zuständige Behörde noch das anzuwendende Entscheidungsverfahren festgelegt; dies ist eine Frage der internen rechtlichen und administrativen Organisation des jeweiligen Mitgliedstaats. (Allerdings gelten Wirtschaftsteilnehmer oder andere private Einrichtungen nicht als "die Mitgliedstaaten" und sind daher nicht berechtigt, eine Entscheidung nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 zu treffen.)

2.1.2. Europäisches Abfallverzeichnis

Kasten 3: Das Europäische Abfallverzeichnis

Das Abfallverzeichnis enthält weitere Bestimmungen zur Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften und zur Einstufung von Abfällen.

Das Abfallverzeichnis ist in Kapitel, Unterkapitel und Einträge gegliedert. Im Abfallverzeichnis kann zwischen verschiedene Kategorien von Einträgen unterschieden werden: absolut gefahrenrelevante (AH = absolute hazardous) Einträge, absolut nicht gefahrenrelevante (ANH = absolute non-hazardous) Einträge und Spiegeleinträge.

Die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission 11 enthält das Europäische Abfallverzeichnis. Das Abfallverzeichnis ist das zentrale Dokument für die Einstufung von Abfällen. Die seit dem Jahr 2000 vorliegende konsolidierte Fassung des Abfallverzeichnisses wurde durch den Beschluss 2014/955/EU 12 der Kommission geändert, um das Abfallverzeichnis an den wissenschaftlichen Fortschritt und die Entwicklungen auf dem Gebiet des Chemikalienrechts anzupassen. Da es sich um einen EU-Beschluss handelt, ist das Abfallverzeichnis in allen seinen Teilen verbindlich und an die Mitgliedstaaten gerichtet, ohne dass eine Umsetzung in nationales Recht erforderlich wäre. Einige Mitgliedstaaten haben Leitfäden zum Abfallverzeichnis herausgegeben, um Unternehmen und Behörden bei der Umsetzung des Abfallverzeichnisses innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats zu unterstützen, insbesondere in Fällen, in denen Mitgliedstaaten von Artikel 7 Absätze 2 oder 3 Gebrauch machen, siehe Kasten 2.

Bei der Einstufung nach dem Abfallverzeichnis wird jedem Abfall eine sechsstellige Nummer zugeordnet (Einzelheiten siehe Anhang 1).

Dank der vollständigen und ordnungsgemäßen Einstufung können Unternehmen und zuständige Behörden eine Entscheidung fällen, ob der jeweilige Abfall als gefährlich einzustufen ist oder nicht (Einzelheiten siehe 2.3.1). In dieser Hinsicht wird im Abfallverzeichnis zwischen drei Arten von Einträgen unterschieden:

2.1.3. Verordnung über die Verbringung von Abfällen

Kasten 4: Die Verordnung über die Verbringung von Abfällen

Mit der Abfallverbringungsverordnung werden die Bestimmungen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses C(2001)107/Final in EU-Recht umgesetzt.

Die Verfahren für die Verbringung sind von der Abfallart, dem Bestimmungsort und der Behandlung abhängig.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden "Abfallverbringungsverordnung") 13 werden die Bestimmungen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses C(2001)107/Final in EU-Recht umgesetzt. In dieser Verordnung, die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt, werden die Verfahren, Bedingungen und Anforderungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen festgelegt, einschließlich der Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten. Nach den Artikeln 34 und 36 der Abfallverbringungsverordnung sind die Ausfuhr von Abfällen zur Beseitigung außerhalb des Gebiets der EU/der EFTA sowie die Ausfuhr gefährlicher Abfälle aus der EU in ein Land, für das der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten.

Für die Verbringung von Abfällen bestehen zwei Kontrollmechanismen:

Um festzustellen, welches das ordnungsgemäße Verfahren ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, wird der Abfall auf der Grundlage der Listen in den Anhängen III und IV (aus internationalen Übereinkommen übernommene Listen) der Abfallverbringungsverordnung eingestuft. Diese Listen beruhen auf einem anderen Einstufungskonzept als das Abfallverzeichnis.

Allerdings ist die Einstufung nach der Abfallrahmenrichtlinie und dem Abfallverzeichnis auch im Rahmen der Abfallverbringungsverordnung relevant, z.B. als Kriterium, ob die Abfälle in bestimmte nicht der EU und nicht der OECD angehörende Länder ausgeführt werden dürfen (Artikel 36 Absatz 1 der Abfallverbringungsverordnung). Die Einstufung des Abfalls im Einklang mit den Einträgen in den Anhängen III und IV (d. h. nach dem Basler Übereinkommen und den OECD-Codes) sowie mit den Einträgen des Abfallverzeichnisses (Anhang V Teil 2 der Abfallverbringungsverordnung) ist in der Notifizierung und in dem Begleitformular anzugeben, das im Rahmen des Notifizierungsverfahrens gemäß den Anweisungen unter Nummer 25 des Anhangs IC zu verwenden ist. Die Identifizierung des Abfalls muss auch in dem in Anhang VII enthaltenen Dokument erfolgen, wenn die Verbringung den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegt.

Bei der Verbringung von Abfällen, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen, müssen in den Notifizierungs- und Begleitformularen (Anhänge IA und IB) als Codes für die gefahrenrelevanten Eigenschaften (H-Codes) und als Codes für die Behandlung (D- und R-Codes) die in den Anhängen III bzw. IV des Basler Übereinkommens aufgeführten Codes verwendet werden.

2.1.4. Richtlinie über Abfalldeponien

Kasten 5: Die Richtlinie über Abfalldeponien

Die Richtlinie über Abfalldeponien enthält Vorschriften über die Bewirtschaftung, die Schließung und die Nachsorge von Deponien sowie über die Genehmigungsauflagen für Deponien. In der Entscheidung 2003/33/EG des Rates sind Kriterien für die Annahme von Abfall in den einzelnen in der Richtlinie über Abfalldeponien aufgeführten Deponieklassen festgelegt.

Analysen, die im Hinblick auf die Kriterien für die Annahme von Abfall durchgeführt werden, können normalerweise nicht für die Einstufung von Abfällen nach dem Abfallverzeichnis verwendet werden.

Die Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien 14 enthält Vorschriften über die Bewirtschaftung, die Schließung und die Nachsorge von Deponien sowie über die Genehmigungsauflagen für Deponien. In der Entscheidung 2003/33/EG des Rates sind Kriterien für die Annahme von Abfall (im Folgenden "Abfallannahmekriterien") in den einzelnen in der Richtlinie über Abfalldeponien aufgeführten Deponieklassen festgelegt.

Die Einstufung von Abfällen als "gefährlich" gemäß dem Abfallverzeichnis und Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie ist auch für die Zwecke der Richtlinie über Abfalldeponien wichtig, da gefährliche Abfälle grundsätzlich auf Deponien für gefährliche Abfälle, nicht gefährliche Abfälle hingegen auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle oder Inertabfälle entsorgt werden sollten. Stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle können auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle entsorgt werden, wenn die in Anhang II der Richtlinie über Abfalldeponien festgelegten Bedingungen und die Abfallannahmekriterien eingehalten werden. In Anlage B der Entscheidung 2003/33/EG des Rates wird eingehend erläutert, welche Rolle die "grundlegende Charakterisierung" und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen über die Gefährlichkeit von Abfällen und deren Annahme auf einer Deponie spielen; Abbildung 1 der Anlage veranschaulicht diesen Ansatz.

Allerdings darf die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich nach den Grundsätzen der Abfallrahmenrichtlinie und auf der Grundlage des Abfallverzeichnisses nicht verwechselt werden mit der Bewertung von Abfall, die durchgeführt wird, um festzustellen, ob die Kriterien für die Annahme von Abfällen nach Anhang II der Richtlinie über Abfalldeponien und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates eingehalten werden.

2.1.5. Richtlinie über Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie (Bergbauabfallrichtlinie)

Kasten 6: Die Bergbauabfallrichtlinie

Die Bergbauabfallrichtlinie schafft den Rahmen für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie.

Auch wenn diese Abfälle nicht in den Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie fallen, sollte die Gefährlichkeit der Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie im Einklang mit dem Abfallverzeichnis bestimmt werden.

Die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie ("Bergbauabfallrichtlinie") 15 soll sicherstellen, dass bei der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie negative Auswirkungen auf die Umwelt und etwaige daraus resultierende Risiken für die menschliche Gesundheit ausgeschlossen oder soweit wie möglich verringert werden. Auch wenn unter die Bergbauabfallrichtlinie fallende Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie ausgeschlossen sind (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Abfallrahmenrichtlinie), ist die Einstufung nach dem Abfallverzeichnis trotzdem von Bedeutung: Nach der Bergbauabfallrichtlinie müssen die Betreiber einen Abfallbewirtschaftungsplan mit den erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betreffenden Abfälle erstellen. Im Einklang mit dem Abfallbewirtschaftungsplan sollte die Gefährlichkeit der Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie nach den Kriterien des Abfallverzeichnisses eingestuft werden.

2.1.6. REACH-Verordnung

Kasten 7: Die REACH-Verordnung

Die REACH-Verordnung regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe in der EU.

Abfälle sind kein Stoff, Erzeugnis oder Gemisch im Sinne der REACH-Verordnung. Jedoch können Informationen, die im Rahmen der REACH-Verordnung gewonnen werden, für die Einstufung von Abfällen relevant sein.

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (im Folgenden "REACH-Verordnung") 16 ist 2007 in Kraft getreten. Die REACH-Verordnung ist die allgemeine Chemikaliengesetzgebung auf EU-Ebene. Sie gilt für Stoffe als solche sowie für Stoffe in Gemischen oder Erzeugnissen. Zweck der REACH-Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu stärken. Das übergeordnete Ziel der REACH-Verordnung ist die Gewährleistung der sicheren Verwendung chemischer Stoffe; zu diesem Zweck sind in dieser Verordnung eine Reihe von Verfahren festgelegt und geregelt:

Dabei ist zu beachten, dass Abfall (in der Definition der Abfallrahmenrichtlinie) nach Artikel 2 Absatz 2 der REACH-Verordnung nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne der REACH-Verordnung gilt. Aus der REACH-Verordnung ergeben sich keine unmittelbaren Verpflichtungen für Erzeuger oder Besitzer von Abfall (Allerdings muss das Abfallstadium im Stoffsicherheitsbericht berücksichtigt werden, der als Teil des Registrierungsdossiers für Stoffe, von denen mehr als 10 Tonnen pro Jahr in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt werden, vorzulegen ist).

Informationen über chemische Stoffe, die im Rahmen von REACH gewonnen und kommuniziert werden, insbesondere Informationen über schädliche Wirkungen, und deren anschließende Verwendung für die Einstufung nach der CLP-Verordnung sind jedoch von wesentlicher Bedeutung (siehe Anhang 2) für die Einstufung von Abfällen.

Es sei darauf hingewiesen, dass die für die Zwecke der REACH-Verordnung zu verwendenden Prüfmethoden in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 aufgeführt sind. Einige der in dieser Verordnung festgelegten Methoden bzw. angepasste Formen dieser Methoden können auch bei der Einstufung von Abfällen angewandt werden.

2.1.7. Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung)

Kasten 8: Die CLP-Verordnung

Die CLP-Verordnung enthält Kriterien für die Gefahreneinstufung von Stoffen und Gemischen.

Abfälle gelten nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne der CLP-Verordnung. Allerdings besteht ein Zusammenhang zwischen den gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen und den Kriterien der CLP-Verordnung. Außerdem kann die Einstufung von Stoffen nach der CLP-Verordnung auch für die Einstufung von Abfällen relevant sein.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ("CLP-Verordnung") 17 wird das von den Vereinten Nationen vereinbarte internationale System für die Einstufung von Chemikalien (Global Harmonisiertes System - GHS) an den EU-Rahmen angepasst. Sie enthält ausführliche Kriterien für die Bewertung von Stoffen und die Festlegung der Gefahreneinstufung.

Ähnlich wie in der REACH-Verordnung ist in Artikel 1 Absatz 3 der CLP-Verordnung festgelegt, dass Abfälle nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis gelten; folglich unterliegen Abfallerzeuger oder -besitzer nicht den Verpflichtungen der CLP-Verordnung.

Obwohl Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie auf der CLP-Verordnung basiert, werden darin die in der CLP-Verordnung festgelegten Kriterien nicht "eins zu eins" übernommen. Vielmehr ist im Hinblick auf die Einstufung von Abfällen festzuhalten, dass einige der HP-Kriterien des Anhangs III der Abfallrahmenrichtlinie direkt auf die Gefahrenklassen und -kategorien sowie die Gefahrenhinweise und die entsprechenden Einstufungskriterien der CLP-Verordnung Bezug nehmen. Zahlreiche Spiegeleinträge verweisen ausdrücklich auf "gefährliche Stoffe". Die Einstufung der Stoffe erfolgt gemäß der CLP-Verordnung, während das Vorkommen gefährlicher Stoffe in Abfällen nach Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (Einzelheiten siehe 3.2 und Anhang 3) zu bewerten ist. Außerdem enthält Tabelle 3.1 in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung eine Reihe von amtlich harmonisierten Einstufungen von Stoffen. Wenn eine solche harmonisierte Einstufung existiert, muss sie für die Abfalleinstufung herangezogen werden (zu diesem besonderen Aspekt siehe Anhang 2 Abschnitt 2.1.1).

2.1.8. Verordnung über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)

Kasten 9: Die POP-Verordnung

Die POP-Verordnung dient dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor persistenten organischen Schadstoffen ("POP").

Abfälle, die wie im Anhang des Abfallverzeichnisses angegeben über den einschlägigen Schwellenwert der POP-Verordnung hinaus bestimmte POP enthalten (Nummer 2 dritter Gedankenstrich), müssen als gefährlich eingestuft werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden "POP-Verordnung") 18 zielt u. a. darauf ab, durch Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkommen die Umwelt und die menschliche Gesundheit vor bestimmten Stoffen zu schützen, die weit von ihrem Ursprungsort über internationale Grenzen hinweg transportiert werden, in der Umwelt verbleiben und sich in lebenden Organismen anreichern können. Der Anwendungsbereich der Verordnung beschränkt sich auf die Stoffe, die in den Anhängen der Verordnung aufgelistet sind.

Nach Artikel 7 müssen Abfälle, die aus POP bestehen bzw. die POP in Konzentrationen oberhalb bestimmter Grenzwerte (in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a genannte Konzentrationsgrenzen, sogenannter "unterer Grenzwert für den POP-Gehalt") 19 enthalten oder durch sie verunreinigt sind, ohne unnötige Verzögerung und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der POP-Verordnung so beseitigt oder verwertet werden, dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen. Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, die zur Verwertung, Wiedergewinnung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung der POP führen können, sind verboten.

Bei der Einstufung in Spiegeleinträge nach dem Änderungsbeschluss 2014/955/EU der Kommission ist die Existenz bestimmter persistenter organischer Schadstoffe zu berücksichtigen. Abfälle, die über die einschlägigen Schwellenwerte der POP-Verordnung hinaus bestimmte POP enthalten (siehe Anhang des Abfallverzeichnisses, Nummer 2 dritter Gedankenstrich) 20, sind ohne weitere Prüfung als gefährlich anzusehen (siehe Beispiel in Anhang 1, Abschnitt 1.4.10).

Hinweis:

2.1.9. Seveso-III-Richtlinie

Kasten 10: Die Seveso-III-Richtlinie

Die Seveso-III-Richtlinie zielt darauf ab, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhindern und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

Sie gilt auch für Abfälle. Betreiber, die in Abfall enthaltene, bestimmte Schwellenwerte übersteigende gefährliche Stoffe handhaben, müssen den Abfall auf der Grundlage seiner Eigenschaften als Gemisch einstufen. Als einschlägige Informationsquellen können die Einstufungen nach dem EU-Abfallrecht herangezogen werden.

Hauptziel der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (im Folgenden "Seveso-III-Richtlinie") 21 ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise in der ganzen Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Betreiber, die bestimmte Schwellenwerte übersteigende gefährliche Stoffe handhaben, sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen zu begrenzen. Vorgeschrieben sind u. a. die Bereitstellung von Informationen für den Personenkreis, der von einem schweren Unfall betroffen sein könnte, die Erstellung von Sicherheitsberichten und die Ausarbeitung eines Sicherheitsmanagementsystems sowie interner Notfallpläne. Die Mitgliedstaaten müssen u. a. dafür Sorge tragen, dass Notfallpläne für die umliegenden Gebiete vorhanden sind und Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen geplant werden.

Die Seveso-III-Richtlinie gilt auch für Abfälle. Abfalldeponien, einschließlich unterirdischer Abfalllager, sind jedoch vom Anwendungsbereich der Seveso-III-Richtlinie ausgenommen. In Anmerkung 5 des Anhangs I der Seveso-III-Richtlinie wird auf die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verwiesen und "Abfall" ausdrücklich genannt:

"Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfällen, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich aufgeführten gefährlichen Stoff, die/der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, zugeordnet."

3. Verfahren für die Einstufung von Abfällen

3.1. Allgemeiner Ansatz für die Einstufung von Abfällen

Die Bewertung und Einstufung von Abfällen ist für jeden einzelnen Abfallstrom, der von einem Erzeuger hervorgerufen wird, vorzunehmen und erfordert die Entnahme einer repräsentativen Stichprobe. Wenn mehrere Abfallarten vorliegen, sind die Abfallarten jeweils getrennt zu bewerten. Dadurch wird sichergestellt, dass einzelne gefährliche Abfälle oder Abfallchargen:

Nur gemischte Siedlungsabfälle aus Haushalten sind von diesen Anforderungen ausgenommen.

Das folgende Kapitel und das nachstehende Ablaufdiagramm (siehe Abbildung 2) geben einen Überblick über den allgemeinen Ansatz für die Einstufung von Abfällen. Dem Ablaufdiagramm ist zu entnehmen,

Nach den ersten beiden der nachstehend beschriebenen Schritte sollte klar sein, ob

Abbildung 2: Ablaufdiagramm zur Ermittlung des passenden Einträge im Abfallverzeichnis

3.1.1. Schritt 1: Findet die Abfallrahmenrichtlinie Anwendung?

Vor der Einstufung des Abfalls ist zu prüfen, ob die Abfallrahmenrichtlinie überhaupt Anwendung findet:

Kasten 11: Artikel 2 der Abfallrahmenrichtlinie - Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Richtlinie 2008/98/EG

Artikel 2 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich

1. Folgendes fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie:

  1. gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre;
  2. Böden (in situ), einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden und dauerhaft mit dem Boden verbundener Gebäude;
  3. nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sicher ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden;
  4. radioaktive Abfälle,
  5. ausgesonderte Sprengstoffe;
  6. Fäkalien, sofern nicht durch Absatz 2 Buchstabe b abgedeckt, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus solcher Biomasse durch Verfahren oder Methoden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden, verwendet werden.

2. Folgendes ist aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen, soweit es bereits von anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften abgedeckt ist:

  1. Abwässer;
  2. tierische Nebenprodukte einschließlich verarbeitete Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen, mit Ausnahme derjenigen, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind;
  3. Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt werden;
  4. Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern mineralischer Ressourcen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen und unter die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie fallen.

3. Unbeschadet der Verpflichtungen aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen oder der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert wurden, aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen, sofern die Sedimente erwiesenermaßen nicht gefährlich sind.

4. Zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen können in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften erlassen werden.

3.1.2. Schritt 2: Welcher Abfallverzeichniseintrag ist zutreffend?

Das Abfallverzeichnis umfasst 20 Kapitel (zweistellige Codes), die in Unterkapitel (vierstellige Codes) und Einträge (sechsstellige Codes) untergliedert sind.

Die Zuordnung zu einem bestimmten Eintrag erfolgt nach dem Verfahren für die Verwendung des Abfallverzeichnisses, das einer Rangfolge der Kapitel folgt. Anhang 1 enthält eine kommentierte Fassung des Abfallverzeichnisses und Erläuterungen zum Verfahren für seine Anwendung.

Alle Abfälle, deren Eintrag mit einem Sternchen * versehen ist, sind als gefährlich anzusehen. Alle durch die restlichen Einträge definierten Abfälle sind als nicht gefährlich anzusehen. Für den Abschluss von Schritt 2 und zur Ermittlung des passenden Eintrags bzw. der passenden Einträge des Abfallverzeichnisses ist Folgendes erforderlich:

Weitere Informationen zu den Zuordnungen von ANH-, AH-, MH- und MNH-Einträgen sind Anhang 1 Abschnitt 1 zu entnehmen.

3.2. Zuordnung eines MH- oder eines MNH-Eintrags

Die folgenden Kapitel geben über die Auswahl des passenden Spiegeleintrags Aufschluss. Außerdem können sie für die Ermittlung der gefahrenrelevanten Eigenschaften eines einem AH-Eintrag zuzuordnenden Abfalls nützlich sein. Diese Informationen können erforderlich sein, um die Bestimmungen des Artikels 19 der Abfallrahmenrichtlinie einzuhalten, der die korrekte Kennzeichnung gefährlicher Abfälle betrifft (z.B. im Hinblick auf den Frachtbrief für die Abfallverbringung).

Nach Abschluss der Schritte 3 bis 5 sollte feststehen, ob der betreffende Abfall gefährliche Bestandteile enthält, eine oder mehrere gefahrenrelevante Eigenschaften (HP 1 bis HP 15) aufweist und/oder einschlägige POP enthält. Damit kann entschieden werden, ob der Abfall als gefährlich oder nicht gefährlich einzustufen ist. Das nachstehende Ablaufdiagramm zeigt die notwendigen Schritte und nennt die Kapitel, in denen sie behandelt werden (sowie die Anhänge mit weiteren Einzelheiten).

Abbildung 3: Ablaufdiagramm: Zuordnung zu einem MH- oder MNH-Eintrag

3.2.1. Schritt 3: Liegen hinreichende Informationen über die Zusammensetzung des Abfalls vor, sodass durch Berechnung oder Prüfung im Einklang mit Schritt 4 festgestellt werden kann, ob er gefahrenrelevante Eigenschaften aufweist?

Ein wichtiger Schritt bei der Abfalleinstufung ist die Beschaffung hinreichender Informationen über das Vorhandensein und den Anteil gefährlicher Stoffe in einem Abfall, damit festgestellt werden, ob der Abfall möglicherweise eine der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 15 aufweist. Wie unter Schritt 4 beschrieben, sind unabhängig von der gewählten Methode zur Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften (Berechnung oder Prüfung) bestimmte Informationen über die Zusammensetzung des Abfalls erforderlich. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Informationen über die Zusammensetzung des Abfalls, die enthaltenen gefährliche Stoffe und die möglichen gefahrenrelevanten Eigenschaften zu sammeln:

Sobald die Informationen über die Zusammensetzung des Abfalls vorliegen, ist es möglich zu beurteilen, ob die ermittelten Stoffe als gefährlich eingestuft sind, d. h. ob ihnen ein Gefahrenhinweis-Code zugeordnet ist (siehe Kasten 12). Anhang 2 enthält weitere Orientierungshilfen zur Klärung der Frage, ob in einem Abfall enthaltene Stoffe als gefährlich einzustufen sind, sowie genauere Informationen zu den Gefahrenklassen und -kategorien, in die Stoffe nach der CLP-Verordnung eingeordnet werden können.

Kasten 12: Anmerkung zu den Kriterien der CLP-Verordnung: Gefahrenhinweis-Codes

Gefahrenhinweis-Codes

Anhand der Kriterien der CLP-Verordnung ist zu prüfen, ob Stoffe, die als Bestandteile des betreffenden Abfalls identifiziert wurden, als gefährliche Stoffe gelten. In diesem Kontext nützliche Informationsinstrumente sind in Anhang 2 dieses Leitfadens aufgeführt.

Es sei darauf hingewiesen, dass "Gefahrenhinweise" in der CLP-Verordnung wie folgt definiert sind:

"Gefahrenhinweis": Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt;

Ein Beispiel für eine Gefahrenhinweis-Codierung und eine zugeordnete Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie aus Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-Verordnung lautet:

Gefahrenhinweis:Beschreibung:Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie:
H330Lebensgefahr bei EinatmenAkut Tox. 2

Dabei steht die erste Stelle nach dem "H" für die Gefahrenkategorie (2 - physikalische Gefahren, 3 - Gesundheitsgefahren, 4 - Umweltgefahren), während die darauf folgenden Nummern an zweiter und dritter Stelle für die Gefahrenhinweis-Codes stehen. Informationen zu den Stoffen zugeordneten Gefahrenhinweis-Codes sind in Anhang 2 enthalten.

Wird eine Direktprüfung von gefahrenrelevanten Eigenschaften ins Auge gefasst (wie sie normalerweise bei gefahrenrelevanten physikalischen Eigenschaften erfolgt, siehe Schritt 4), ist eine chemische Analyse des betreffenden Abfalls unter Umständen nicht erforderlich. Möglicherweise geht aus den oben genannten anderen Informationsquellen bereits hervor, ob eine gezielte Direktprüfung bestimmter gefahrenrelevanter Eigenschaften angemessen durchführbar ist.

Bitte konsultieren Sie Anhang 4, falls eine Probenahme und eine chemische Analyse des betreffenden Abfalls erwogen werden, um dessen chemische Zusammensetzung zu bestimmen (z.B. zur Anwendung des Berechnungsansatzes bei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften, siehe Schritt 4).

Von den für die Einstufung von Abfällen Verantwortlichen wird erwartet, dass sie vor Erreichen dieses Punktes alle angemessenen Maßnahmen ergriffen haben, um die Zusammensetzung des Abfalls und dessen gefahrenrelevante Eigenschaften zu bestimmen.

Falls die gesammelten Informationen über die Zusammensetzung des Abfalls (unter Berücksichtigung aller oben aufgezeigten Optionen) weder auf der Grundlage einer Berechnung noch durch eine Prüfung nach Schritt 4 Rückschlüsse auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften des Abfalls bzw. ihre Bewertung erlauben, dann sollte der Betreiber erwägen, den Abfall als gefährlich einzustufen (gegebenenfalls nach Konsultation der zuständigen Behörde).

Es sei darauf hingewiesen, dass zwar für einige gefahrenrelevante Eigenschaften wie in Schritt 4 beschrieben Methoden für eine Direktprüfung verfügbar sind, jedoch nicht für alle. Daher ist es nicht möglich, Abfälle unbekannter Zusammensetzung aufgrund der Direktprüfung definitiv als nicht gefährlich einzustufen.

3.2.2. Schritt 4: Weist der Abfall eine der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 15 auf?

Wie in Kapitel 2.1.1 erwähnt und in Anhang 3 dieses Dokuments näher ausgeführt, sind in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie 15 gefahrenrelevante Eigenschaften (HP 1 bis HP 15) von Abfällen aufgeführt. Tabelle 1 bietet einen Überblick über diese gefahrenrelevanten Eigenschaften.

Tabelle 1 Gefahrenrelevante Eigenschaften von Abfällen (Beschreibung laut Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie)

Gefahrenrelevante Eigenschaften
HP 1explosiv
HP 2brandfördernd
HP 3entzündbar
HP 4Reizend - Hautreizung und Augenschädigung
HP 5Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)/Aspirationsgefahr
HP 6akute Toxizität
HP 7karzinogen
HP 8ätzend
HP 9infektiös
HP 10reproduktionstoxisch
HP 11mutagen
HP 12Freisetzung eines akut toxischen Gases
HP 13sensibilisierend
HP 14ökotoxisch
HP 15Abfall, der eine der oben genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ursprüngliche Abfall nicht unmittelbar aufweist

Mit Abschluss von Schritt 3 sollten hinreichende Informationen über die Zusammensetzung des betreffenden Abfalls verfügbar sein. Es sollten also hinreichende Informationen über die in dem Abfall enthaltenen gefährlichen Stoffe und deren Einstufung vorliegen (z.B., ob ihnen einschlägige Gefahrenhinweis-Codes gemäß der CLP-Verordnung zugeordnet sind), damit mindestens eine der folgenden Methoden angewandt werden kann, um zu bestimmen, ob der Abfall gefahrenrelevante Eigenschaften aufweist:

Anhang 3 enthält eine detaillierte Beschreibung und Leitlinien zur Beurteilung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 15 durch Berechnung oder Prüfung.

Zur Berechnungsmethode ist anzumerken, dass die beispielsweise durch Probennahme oder chemische Analyse ermittelten Werte für den Gehalt an gefährlichen Stoffen in dem betreffenden Abfall mit den in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie aufgelisteten Konzentrationsgrenzen verglichen werden müssen. Diese Konzentrationsgrenzen beziehen sich auf den Zustand des Abfalls zum Zeitpunkt der Einstufung, d. h. auf das Frischgewicht des Abfalls. Bei vielen Analysemethoden werden die Ergebnisse jedoch auf die Trockenmasse bezogen. Infolgedessen müssen die auf der Grundlage der Trockenmasse erlangten Analysewerte im Hinblick auf den Feuchtigkeitsgehalt des Abfalls berichtigt werden, um zu ermitteln, in welcher Konzentration der Stoff im ursprünglichen Abfall enthalten ist, d. h. bevor dieser weiter behandelt wird. Personen, die mit der Einstufung von Abfällen befasst sind, sollten im Auge behalten, dass sich Laborergebnisse oft auf die Trockenmasse beziehen und sich vergewissern, auf welcher Grundlage die Analyseergebnisse beruhen. Die Einstufung von Abfällen muss auf der Grundlage des Feuchtgewichts durchgeführt werden (ursprünglich gemessenes Feuchtgewicht oder anhand der Zahlenangaben für die Trockenmasse errechnetes Feuchtgewicht). Außerdem sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Artikel 7 Absatz 4 der Abfallrahmenrichtlinie eine Verdünnung oder Mischung des Abfalls zu dem Zweck, die ursprünglichen Konzentrationen an gefährlichen Stoffen unter die Schwellenwerte zu senken, nicht gestattet ist.

Anzumerken ist auch, dass die in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie festgelegten Konzentrationsgrenzwerte nicht für reine Metalllegierungen in massiver Form gelten, sofern sie nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind. Weitere Informationen zur Einstufung von Metalllegierungen sind in Anhang 1 Abschnitt 1.4.6 enthalten.

Weitere Hinweise zur Probenahme und chemischen Analyse von Abfällen im Hinblick auf die Anwendung des Berechnungsverfahrens enthält Anhang 4.

In einigen Fällen kann eine Direktprüfung angebracht sein, um zu ermitteln, ob der Abfall eine bestimmte gefahrenrelevante Eigenschaft aufweist (z.B. physikalische Eigenschaften wie HP 1 "explosiv", HP 2 "brandfördernd" und HP 3 "entzündbar").

Laut Anhang des Abfallverzeichnisses gilt Folgendes:

"Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend."

Weist der Abfall eine oder mehrere der 15 gefahrenrelevanten Eigenschaften auf, so muss der entsprechende MH-Eintrag zugeordnet werden. Weist der Abfall keine gefahrenrelevante Eigenschaft auf, muss in Schritt 5 geprüft werden, ob der Abfall spezifische persistente organische Schadstoffe (POP) oberhalb der jeweiligen Grenzwerte enthält. Dies ist der letzte Schritt vor der Zuordnung des betreffenden Abfalls zu einem MH- oder MNH-Eintrag.

3.2.3. Schritt 5: Ist es wahrscheinlich bzw. bekannt, dass der Abfall einen der im Anhang des Abfallverzeichnisses aufgeführten POP enthält (Nummer 2 dritter Gedankenstrich)?

Bevor ein Abfall endgültig als gefährlich oder nicht gefährlich eingestuft werden kann, muss festgestellt werden, ob der Abfall im Anhang des Abfallverzeichnisses (Nummer 2 dritter Gedankenstrich) aufgeführte POP enthält bzw. ob der Gehalt an bestimmten POP die einschlägigen Grenzwerte der POP-Verordnung überschreitet. Eine detaillierte Übersicht, einschließlich einer Liste der zu berücksichtigenden POP und der entsprechenden Konzentrationsgrenzwerte, ist in Anhang 1 Abschnitt 1.4.10 zu finden.

Enthält der Abfall keine POP bzw. liegt der POP-Gehalt unter den Konzentrationsgrenzen, wird der entsprechende MNH-Eintrag zugeordnet. Andernfalls wird ein MH-Eintrag zugeordnet.

_____
1) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).

2) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 226 vom 06.09.2000 S. 3).

3) Im Juni 2015 fand eine einmonatige Konsultation der Interessenträger statt, siehe http://ec.europa.eu/environment/waste/hazardous_index.htm. Am 30. Juni 2015 wurde in Brüssel ein Workshop für Interessenträger veranstaltet.

4) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).

5) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 226 vom 06.09.2000 S. 3).

6) Europäische Kommission - Generaldirektion Umwelt (2013): Nur in englischer Sprache: Guidance on the interpretation of key provisions of Directive 2008/98/EC on waste, siehe http://ec.europa.eu/environment/waste/framework/pdf/guidance_doc.pdf.

7) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1).

8) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17).

9) Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 89).

10) Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" (ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2017 S. 1).

11) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 226 vom 06.09.2000 S. 3).

12) Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 370 vom 30.12.2014 S. 44).

13) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1).

14) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1).

15) Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG - Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15).

16) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).

17) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).

18) Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7).

19) Anzumerken ist, dass einige EU-Mitgliedstaaten strengere Grenzwerte für bestimmte POP anwenden.

20) Bei den im Abfallverzeichnis aufgeführten POP handelt es sich um die sogenannten "alten POP". Insoweit sind nur Abfälle, die alte "POP" in Konzentrationen oberhalb dem unteren Grenzwert für den POP-Gehalt aufweisen, als gefährlich einzustufen.

21) Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1).

22) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 38).

23) Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. Nr. L 266 vom 26.09.2006 S. 1).

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Kommentiertes AbfallverzeichnisAnhang 1

1.1. Gliederung des Abfallverzeichnisses

Das Abfallverzeichnis in der mit Entscheidung 2000/532/EG festgelegten und durch Beschluss 2014/955/EU geänderten Fassung gilt seit dem 1. Juni 2015.

Es enthält 20 Kapitel (zweistellige Codes, siehe Tabelle 1). Diese Kapitel wiederum sind in Unterkapitel (vierstellige Codes) und Einträge (sechsstellige Codes) gegliedert. Beispiele für die Gliederung in Kapitel, Unterkapitel und Einträge:

Kapitel:20 SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN
Unterkapitel:20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)
Eintrag:20 01 02 Glas

Bei der Einstufung eines Abfalls müssen Sie sich zunächst vergewissern, dass der Abfall tatsächlich unter das jeweilige Kapitel fällt. Wenn ja, prüfen Sie, ob er unter das jeweilige Unterkapitel fällt. Erst dann können Sie in diesem Unterkapitel nach dem betreffenden Code suchen.

Im genannten Beispiel mit einem Abfall, der Eintrag 20 01 02 zugeordnet wurde, bedeutet dies, dass der Abfall:

Rangfolge der Kapitel im Abfallverzeichnis nach der Gliederung des Abfallverzeichnisses

Die Kapitel (zweistellige Codes) können drei Gruppen zugeordnet werden, die bei der Ermittlung des eigentlichen Eintrags oder des Spiegeleintrags, dem sich der zu bewertende Abfall am ehesten zuordnen lässt, in einer festgelegten Rangfolge gemäß dem Anhang des Abfallverzeichnisses zu prüfen sind:

A.01 bis 12 und 17 bis 20
Kapitel mit Abfallquellen
B.13 bis 15
Kapitel mit Abfallarten
C.16
Kapitel mit Abfällen, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind

Zunächst müssen die Kapitel 01 bis 12 und 17 bis 20 (ohne die auf die Ziffern 99 endenden Sammeleinträge) geprüft werden, mit denen Abfälle anhand der Quelle oder des Wirtschaftszweigs eingestuft werden, aus dem sie jeweils stammen. Statt vom allgemeinen Industriezweig, in dem der jeweilige Abfall entsteht, sollte eher vom betreffenden industriellen Verfahren ausgegangen werden. Für Abfall aus der Automobilindustrie beispielsweise bedeutet dies: Je nach Verfahren können Abfälle in Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen), aber auch in die Kapitel 11 (Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie) oder 08 (Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen (Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben) eingestuft werden. Eine Zuordnung zu Code 99 in diesen Kapiteln darf in diesem Stadium nicht vorgenommen werden.

Wenn die Kapitel 01 bis 12 oder 17 bis 20 keine geeigneten Codes enthalten, sind nach der festgelegten Rangfolge die Kapitel 13 bis 15 (ohne die auf 99 endenden Sammeleinträge) zu prüfen. Diese Kapitel betreffen die Art der eigentlichen Abfälle (beispielsweise Verpackungsabfall).

Wenn keiner dieser Abfallcodes zutrifft, muss der Abfall nach Kapitel 16 eingestuft werden (dort allerdings nicht in die auf 99 endenden Sammeleinträge); Kapitel 16 enthält eine Zusammenstellung vielfältiger Abfallströme, die ansonsten nicht klar einem bestimmten Verfahren oder Sektor zugeordnet werden können (z.B. Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Altfahrzeuge).

Wenn der Abfall vernünftigerweise keinem der Einträge in Kapitel 16 zugeordnet werden kann, muss in dem Abschnitt des Verzeichnisses, dem die im ersten Schritt ermittelte Abfallart zuzuordnen ist, ein passender auf 99 endender Code (andere nicht genannte Abfälle) gefunden werden.

Die Ermittlung des am ehesten zutreffenden Eintrags ist ein wichtiger Schritt bei der Einstufung des Abfalls und setzt eine begründete und ehrliche Beurteilung durch den jeweiligen Wirtschaftsteilnehmer aufgrund seiner Kenntnis über die Quelle des Abfalls und das der Entstehung des Abfalls zugrunde liegende Verfahren sowie die potenzielle Zusammensetzung des Abfalls voraus. Anhang 1.2 enthält ausführlichere Informationen zur Verwendung des Verzeichnisses und zur festgelegten Rangfolge und fasst die bisherigen Erläuterungen in einem Ablaufdiagramm zusammen (siehe Organische Peroxide).

Tabelle 1 Kapitel des Abfallverzeichnisses

CodeGegenstand des KapitelsRang
01ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHENA
02ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN
03ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE
04ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE
05ABFÄLLE AUS DER ÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE
06ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN
07ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN
08ABFÄLLE AUS HERSTELLUNG, ZUBEREITUNG, VERTRIEB UND ANWENDUNG (HZVA) VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN
09ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE
10ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN
11ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISENHYDROMETALLURGIE
12ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN
13ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUSSER SPEISEÖLE, 05 UND 12)B
14ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (AUSSER 07 UND 08)
15VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.)
16ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SINDC
17BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)A
18ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN)
19ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE
20SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN

Arten von Verzeichniseinträgen

Ein mit einem Sternchen (*) gekennzeichneter Eintrag wird als gefährlicher Abfall betrachtet. Wie bereits in Kapitel 3.1.2 erläutert, können die insgesamt 842 Einträge des Abfallverzeichnisses nach absolut gefahrenrelevanten (AH = absolute hazardous) Einträgen, absolut nicht gefahrenrelevanten (ANH = absolute non-hazardous) Einträgen, gefahrenrelevanten Spiegeleinträgen (MH = mirror hazardous) und nicht gefahrenrelevanten Spiegeleinträgen (MNH = mirror non-hazardous) unterschieden werden (siehe Tabelle 2). Damit sind alle Abfälle entweder gefährlich oder nicht gefährlich.

Tabelle 2 Anzahl der Einträge im Abfallverzeichnis

842 Einträge im Abfallverzeichnis
408 gefahrenrelevante Einträge434 nicht gefahrenrelevante Einträge
230 AH178 MH188 MNH246 ANH

Kasten 1: Bewertung gefahrenrelevanter Eigenschaften: ANH-, AH- und Spiegeleinträge

Abfälle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften unter absolut nicht gefahrenrelevanten Einträgen

Beachten Sie bitte, dass ein einem ANH-Eintrag zugeordneter Abfall ohne weitere Prüfung seiner gefahrenrelevanten Eigenschaften als nicht gefährlich eingestuft wird. Die einzige Ausnahme von dieser Regel wird in Artikel 7 Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie erläutert: Wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats aufgrund angemessener Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass ein Abfall, dem ein ANH-Code zugeordnet wurde, tatsächlich als gefährlich einzustufen ist, wird der Abfall als gefährlich eingestuft. Dies sollte der Kommission mit Blick auf etwaige künftige Änderungen des Abfallverzeichnisses mitgeteilt werden.

Abfälle ohne gefahrenrelevante Eigenschaften unter absolut gefahrenrelevanten Einträgen

Wenn einem Abfall nur ein AH-Eintrag zugeordnet werden kann, wird der Abfall als gefährlich eingestuft. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur dann, wenn der betreffende Mitgliedstaat nach Artikel 7 Absatz 3 der Abfallrahmenrichtlinie den Abfall aufgrund der Vorlage geeigneter gegenteiliger Nachweise als nicht gefährlich einstuft. Dies sollte der Kommission mit Blick auf etwaige künftige Änderungen des Abfallverzeichnisses mitgeteilt werden.

Auswahl von Spiegeleinträgen - Bewertung gefahrenrelevanter Eigenschaften

Die in Kapitel 3.2 erläuterten Schritte sind nur dann erforderlich, wenn der betreffende Abfall einem MH- oder einem MNH-Eintrag zugeordnet werden soll oder wenn die gefahrenrelevanten Eigenschaften eines Abfalls bewertet werden müssen, der einem AH-Eintrag zugeordnet wurde (etwa um einen Frachtbrief ausfüllen zu können).

1.2. Ermittlung des passenden Eintrags

Wesentliche Voraussetzung für die Einstufung eines Abfalls ist, dass möglichst versucht wird, folgende Informationen in Erfahrung zu bringen:

Sobald diese Informationen vorliegen, prüfen Sie das gesamte Abfallverzeichnis und verfahren, wie im Folgenden beschrieben. Die Auswahl des am besten passenden Eintrags zur Beschreibung des jeweiligen Abfalls unter den insgesamt 842 Einträgen des Abfallverzeichnisses ist ein komplexes Unterfangen. Erstens muss das gesamte Verzeichnis in vollem Umfang berücksichtigt werden, und der Abfall muss zum letztlich ausgewählten Eintrag, zum betreffenden Unterkapitel und zum Kapitel passen, wie im vorherigen Kapitel zu Eintrag 20 01 02 erläutert.

Aufgrund des Aufbaus des Verzeichnisses kommen unter Umständen mehrere Einträge in Betracht. Daher müssen Sie gegebenenfalls die in Kapitel 3.2 erläuterten weiteren Bewertungsschritte durchführen, um den am besten passenden Eintrag zu ermitteln.

Die Titel der Kapitel und Unterkapitel beschreiben den Umfang der Unterkapitel und der darin enthaltenen Einträge und können auch spezifische Ausschlüsse vorsehen. Wichtig ist, dass vor der Auswahl eines Eintrags diese Titel geprüft werden.

In einem Ablaufdiagramm (Anhang 1 Abbildung 1) wird dieser Prozess schrittweise erläutert. Dieses Diagramm sollten Sie in Verbindung mit den Erläuterungen zu Rate ziehen. Im Entscheidungsprozess müssen unter Umständen einzelne Schritte wiederholt werden.

Abbildung 1: Ermittlung des passendes Eintrags

Schritt A1:

Spezifischer Prozess bzw. spezifische Tätigkeit

Der Prozess oder die Tätigkeit ist nicht mit der allgemeinen Bezeichnung eines Wirtschaftszweigs oder eines Unternehmenstyps zu verwechseln.

Möglicherweise muss ein Unternehmen seine Tätigkeiten und Prozessstufen unterschiedlichen Kapiteln zuordnen.

Bei einem Prozess zur Herstellung von Personenkraftfahrzeugen beispielsweise können bestimmte Abfälle aus den einzelnen Prozessstufen Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische Abfälle aus der Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) zuzuordnen sein.

Schritt A2:

Die Zuordnung zu einem allgemeinen Code XX XX 99 kann allerdings erst dann vorgenommen werden, wenn kein sonstiger Eintrag in Betracht kommt, und sollte möglichst vermieden werden.

Schritt A3:

Schritt A4:

Bei der Durchführung der Schritte A1 bis A4 sollten dem betreffenden Abfall ein AN- oder ein ANH-Eintrag bzw. die am ehesten passenden Spiegeleinträge zugeordnet werden. Im letztgenannten Fall muss mit Schritt 3 (siehe Kapitel 3.2) des Einstufungsverfahrens fortgefahren werden, um endgültig entscheiden zu können, ob der MH- oder der MNH-Eintrag auszuwählen ist.

Das Ablaufdiagramm Organische Peroxide in Anhang 1 ist nur als Hilfestellung bei der Zuordnung des am besten passenden Eintrags oder des Spiegeleintragpaars zu einem Abfallstrom zu verstehen. Der Prozess der Einstufung ist ein schrittweiser Prozess, bei dem unter Umständen einzelne Schritte wiederholt werden müssen.

Die folgenden Abschnitte sollen das Verfahren in diesem Zusammenhang weiter erläutern:

Einstufung gemischter Abfälle

Wenn mehrere Abfallarten vorliegen, sind die Abfallarten jeweils getrennt zu behandeln. Dadurch wird sichergestellt, dass einzelne Abfälle oder Abfallchargen

  • nicht irrtümlich als nicht gefährlich eingestuft werden, indem sie mit anderen Abfällen vermischt (verdünnt) werden (siehe Artikel 7 Absatz 4 der Abfallrahmenrichtlinie);
  • zeitnah identifiziert werden, um eine Vermischung mit anderen Abfällen (beispielsweise in einem Behälter oder einem Sack, auf einer Halde oder in einer Mulde zu verhindern (siehe Artikel 18 der Abfallrahmenrichtlinie).

Nur gemischte Siedlungsabfälle aus Haushalten sind von diesen Anforderungen ausgenommen.
Die Liste enthält eine geringe Anzahl an Einträgen für gemischte Abfälle. Generell (um die Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie an gemischte Abfälle zu erfüllen) beziehen diese Einträge sich auf Abfälle aus Unternehmen, die in einem Prozess als ein einziger gemischter Abfall entstehen. Diese Einträge sind nicht für Abfälle (oder Bestandteile von Abfällen) vorgesehen, die getrennt anfallen und anschließend mit anderen Abfällen gemischt werden (beispielsweise im selben Behälter).

1.2.1 Kommentiertes Abfallverzeichnis

Tabelle 3 enthält alle Einträge des Abfallverzeichnisses, jeweils mit der Angabe, welche Einträge ANH-, AH-, MNH- und MH-Einträge sind.

Bitte beachten Sie, dass die Bewertung der Eintragsarten im folgenden kommentierten Abfallverzeichnis nur eine mögliche Bewertung darstellt, die auf den Standpunkten mehrerer Mitgliedstaaten beruht. Andere Mitgliedstaaten gelangen zu anderen Bewertungen, die ebenfalls berücksichtigt werden können 1.

Tabelle 3 Kommentiertes Abfallverzeichnis

CodeGegenstand des KapitelsEintragsart
1ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN
01 01Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen
01 01 01Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen BodenschätzenANH
01 01 02Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen BodenschätzenANH
01 03Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen
01 03 04*Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem ErzMH B
01 03 05*Andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
01 03 06Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallenMNH
01 03 07*Andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen BodenschätzenMH
01 03 08Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallenMNH
01 03 09 2Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03 10 fallenMNH
01 03 10* 3Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten AbfälleMH A
01 03 99Abfälle a. n. g.ANH C
01 04Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen Bodenschätzen
01 04 07*Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen BodenschätzenMH
01 04 08Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallenMNH
01 04 09Abfälle von Sand und TonANH
01 04 10Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallenMNH
01 04 11Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallenMNH
01 04 12Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallenMNH
01 04 13Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallenMNH
01 04 99Abfälle a. n. g.ANH
01 05Bohrschlämme und andere Bohrabfälle
01 05 04Schlämme und Abfälle aus SüßwasserbohrungenANH
01 05 05*Ölhaltige Bohrschlämme und -abfälleMH B
01 05 06*Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
01 05 07Barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallenMNH
01 05 08Chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallenMNH
01 05 99Abfälle a. n. g.ANH
2ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN
02 01Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei
02 01 01Schlämme von Wasch- und ReinigungsvorgängenANH
02 01 02Abfälle aus tierischem GewebeANH
02 01 03Abfälle aus pflanzlichem GewebeANH
02 01 04Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)ANH
02 01 06Tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandeltANH
02 01 07Abfälle aus der ForstwirtschaftANH
02 01 08*Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
02 01 09Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallenMNH
02 01 10MetallabfälleANH
02 01 99Abfälle a. n. g.ANH
02 02Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
02 02 01Schlämme von Wasch- und ReinigungsvorgängenANH
02 02 02Abfälle aus tierischem GewebeANH
02 02 03Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete StoffeANH
02 02 04Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungANH
02 02 99Abfälle a. n. g.ANH
02 03Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse
02 03 01Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und AbtrennprozessenANH
02 03 02Abfälle von KonservierungsstoffenANH
02 03 03Abfälle aus der Extraktion mit LösemittelnANH
02 03 04Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete StoffeANH
02 03 05Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungANH
02 03 99Abfälle a. n. g.ANH
02 04Abfälle aus der Zuckerherstellung
02 04 01RübenerdeANH
02 04 02Nicht spezifikationsgerechter CalciumcarbonatschlammANH
02 04 03Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungANH
02 04 99Abfälle a. n. g.ANH
02 05Abfälle aus der Milchverarbeitung
02 05 01Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete StoffeANH
02 05 02Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungANH
02 05 99Abfälle a. n. g.ANH
02 06Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren
02 06 01Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete StoffeANH
02 06 02Abfälle von KonservierungsstoffenANH
02 06 03Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungANH
02 06 99Abfälle a. n. g.ANH
02 07Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)
02 07 01Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des RohmaterialsANH
02 07 02Abfälle aus der AlkoholdestillationANH
02 07 03Abfälle aus der chemischen BehandlungANH
02 07 04Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete StoffeANH
02 07 05Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungANH
02 07 99Abfälle a. n. g.ANH
3ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE
03 01Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
03 01 01Rinden- und KorkabfälleANH
03 01 04*Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
03 01 05Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallenMNH
03 01 99Abfälle a. n. g.ANH
03 02Abfälle aus der Holzkonservierung
03 02 01*Halogenfreie organische HolzschutzmittelAH
03 02 02*Chlororganische HolzschutzmittelAH
03 02 03*Metallorganische HolzschutzmittelAH
03 02 04*Anorganische HolzschutzmittelAH
03 02 05*Andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthaltenAH B
03 02 99Holzschutzmittel a. n. g.ANH B
03 03Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe
03 03 01Rinden- und HolzabfälleANH
03 03 02Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)ANH
03 03 05De-inking-Schlämme aus dem PapierrecyclingANH
03 03 07Mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und PappabfällenANH
03 03 08Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das RecyclingANH
03 03 09KalkschlammabfälleANH
03 03 10Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen AbtrennungANH
03 03 11Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallenANH
03 03 99Abfälle a. n. g.ANH
4ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE
04 01Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie
04 01 01Fleischabschabungen und HäuteabfälleANH
04 01 02Geäschertes LeimlederANH
04 01 03*Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige PhaseAH B
04 01 04Chromhaltige GerbbrüheANH
04 01 05Chromfreie GerbbrüheANH
04 01 06Chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungANH
04 01 07Chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungANH
04 01 08Chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)ANH
04 01 09Abfälle aus der Zurichtung und dem FinishANH
04 01 99Abfälle a. n. g.ANH B
04 02Abfälle aus der Textilindustrie
04 02 09Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)ANH
04 02 10organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)ANH
04 02 14*Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthaltenMH
04 02 15Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallenMNH
04 02 16*Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
04 02 17Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallenMNH
04 02 19*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
04 02 20Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallenMNH
04 02 21Abfälle aus unbehandelten TextilfasernANH
04 02 22Abfälle aus verarbeiteten TextilfasernANH
04 02 99Abfälle a. n. g.ANH
5ABFÄLLE AUS DER ÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE
05 01Abfälle aus der Erdölraffination
05 01 02*EntsalzungsschlämmeAH
05 01 03*Bodenschlämme aus TanksAH
05 01 04*Saure AlkylschlämmeAH
05 01 05*Verschüttetes ÖlAH
05 01 06*Ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und InstandhaltungAH
05 01 07*SäureteereAH
05 01 08*Andere TeereAH
05 01 09*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
05 01 10Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallenMNH
05 01 11*Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit BasenAH
05 01 12*Säurehaltige ÖleAH
05 01 13Schlämme aus der KesselspeisewasseraufbereitungANH
05 01 14Abfälle aus KühlkolonnenANH
05 01 15*Verbrauchte FiltertoneAH
05 01 16Schwefelhaltige Abfälle aus der ÖlentschwefelungANH
05 01 17BitumenANH
05 01 99Abfälle a. n. g.ANH
05 06Abfälle aus der Kohlepyrolyse
05 06 01*SäureteereAH
05 06 03*Andere TeereAH
05 06 04Abfälle aus KühlkolonnenANH
05 06 99Abfälle a. n. g.ANH
05 07Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport
05 07 01*Quecksilberhaltige AbfälleAH B
05 07 02Schwefelhaltige AbfälleANH
05 07 99Abfälle a. n. g.ANH B
6ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN
06 01Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren
06 01 01*Schwefelsäure und schweflige SäureAH
06 01 02*SalzsäureAH
06 01 03*FlusssäureAH
06 01 04*Phosphorsäure und phosphorige SäureAH
06 01 05*Salpetersäure und salpetrige SäureAH
06 01 06*Andere SäurenAH
06 01 99Abfälle a. n. g.ANH
06 02Abfälle aus HZVA von Basen
06 02 01*CalciumhydroxidAH
06 02 03*AmmoniumhydroxidAH
06 02 04*Natrium- und KaliumhydroxidAH
06 02 05*Andere BasenAH
06 02 99Abfälle a. n. g.ANH
06 03Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden
06 03 11*Feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthaltenMH
06 03 13*Feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthaltenMH
06 03 14Feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallenMNH
06 03 15*Metalloxide, die Schwermetalle enthaltenMH
06 03 16Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallenMNH
06 03 99Abfälle a. n. g.ANH
06 04Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen
06 04 03*Arsenhaltige AbfälleAH B
06 04 04*Quecksilberhaltige AbfälleAH B
06 04 05*Abfälle, die andere Schwermetalle enthaltenAH B
06 04 99Abfälle a. n. g.ANH B
06 05Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
06 05 02*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
06 05 03Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallenMNH
06 06Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen
06 06 02*Abfälle, die gefährliche Sulfide enthaltenMH
06 06 03Sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallenMNH
06 06 99Abfälle a. n. g.ANH
06 07Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie
06 07 01*Asbesthaltige Abfälle aus der ElektrolyseAH B
06 07 02*Aktivkohle aus der ChlorherstellungAH
06 07 03*Quecksilberhaltige BariumsulfatschlämmeAH B
06 07 04*Lösungen und Säuren, z.B. KontaktsäureAH
06 07 99Abfälle a. n. g.ANH B
06 08Abfälle aus HZVA von Silicium und Siliciumverbindungen
06 08 02*Abfälle, die gefährliche Chlorsilane enthaltenMH
06 08 99Abfälle a. n. g.ANH
06 09Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie
06 09 02Phosphorhaltige SchlackeANH
06 09 03*Reaktionsabfälle auf Calciumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindMH
06 09 04Reaktionsabfälle auf Calciumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallenMNH
06 09 99Abfälle a. n. g.ANH
06 10Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien, aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln
06 10 02*Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
06 10 99Abfälle a. n. g.ANH
06 11Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern
06 11 01Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der TitandioxidherstellungANH
06 11 99Abfälle a. n. g.ANH
06 13Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen a. n. g.
06 13 01*Anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere BiozideAH
06 13 02*Gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)AH
06 13 03KohlenstoffschwarzANH
06 13 04*Abfälle aus der AsbestverarbeitungAH
06 13 05*Ofen- und KaminrußAH
06 13 99Abfälle a. n. g.ANH
7ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN
07 01Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien
07 01 01*Wässrige Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAH
07 01 03*Halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAH
07 01 04*Andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAH
07 01 07*Halogenierte Reaktions- und DestillationsrückständeAH
07 01 08*Andere Reaktions- und DestillationsrückständeAH
07 01 09*Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienAH
07 01 10*Andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienAH
07 01 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
07 01 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallenMNH
07 01 99Abfälle a. n. g.ANH
07 02Abfälle aus der HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern
07 02 01*Wässrige Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAH
07 02 03*Halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAH
07 02 04*Andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAH
07 02 07*Halogenierte Reaktions- und DestillationsrückständeAH
07 02 08*Andere Reaktions- und DestillationsrückständeAH
07 02 09*Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienAH
07 02 10*Andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienAH
07 02 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
07 02 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallenMNH
07 02 13KunststoffabfälleANH
07 02 14*Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
07 02 15Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallenMNH
07 02 16*Abfälle, die gefährliche Silicone enthaltenMH
07 02 17Siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genanntenMNH
07 02 99Abfälle a. n. g.ANH
07 03Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)
07 03 01*Wässrige Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAH
07 03 03*Halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAH
07 03 04*Andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAH
07 03 07*Halogenierte Reaktions- und DestillationsrückständeAH
07 03 08*Andere Reaktions- und DestillationsrückständeAH
07 03 09*Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienAH
07 03 10*Andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienAH
07 03 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
07 03 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallenMNH
07 03 99Abfälle a. n. g.ANH
07 04Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09 ), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden
07 04 01*Wässrige Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAH
07 04 03*Halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAH
07 04 04*Andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAH
07 04 07*Halogenierte Reaktions- und DestillationsrückständeAH
07 04 08*Andere Reaktions- und DestillationsrückständeAH
07 04 09*Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienAH
07 04 10*Andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienAH
07 04 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
07 04 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallenMNH
07 04 13*Feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
07 04 99Abfälle a. n. g.ANH
07 05Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika
07 05 01*Wässrige Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAH
07 05 03*Halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAH
07 05 04*Andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAH
07 05 07*Halogenierte Reaktions- und DestillationsrückständeAH
07 05 08*Andere Reaktions- und DestillationsrückständeAH
07 05 09*Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienAH
07 05 10*Andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienAH
07 05 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
07 05 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallenMNH
07 05 13*Feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
07 05 14Feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallenMNH
07 05 99Abfälle a. n. g.ANH
07 06Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln
07 06 01*Wässrige Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAH
07 06 03*Halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAH
07 06 04*Andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAH
07 06 07*Halogenierte Reaktions- und DestillationsrückständeAH
07 06 08*Andere Reaktions- und DestillationsrückständeAH
07 06 09*Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienAH
07 06 10*Andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienAH
07 06 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
07 06 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallenMNH
07 06 99Abfälle a. n. g.ANH
07 07Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g.
07 07 01*Wässrige Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAH
07 07 03*Halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAH
07 07 04*Andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und MutterlaugenAH
07 07 07*Halogenierte Reaktions- und DestillationsrückständeAH
07 07 08*Andere Reaktions- und DestillationsrückständeAH
07 07 09*Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienAH
07 07 10*Andere Filterkuchen, gebrauchte AufsaugmaterialienAH
07 07 11*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
07 07 12Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallenMNH
07 07 99Abfälle a. n. g.ANH
8ABFÄLLE AUS HERSTELLUNG, ZUBEREITUNG, VERTRIEB UND ANWENDUNG (HZVA) VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN
08 01Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken
08 01 11*Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthaltenMH
08 01 12Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallenMNH
08 01 13*Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthaltenMH
08 01 14Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallenMNH
08 01 15*Wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthaltenMH
08 01 16Wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallenMNH
08 01 17*Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthaltenMH
08 01 18Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallenMNH
08 01 19*Wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthaltenMH
08 01 20Wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallenMNH
08 01 21*Farb- oder LackentfernerabfälleAH
08 01 99Abfälle a. n. g.ANH
08 02Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)
08 02 01Abfälle von BeschichtungspulverANH
08 02 02Wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthaltenANH
08 02 03Wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthaltenANH
08 02 99Abfälle a. n. g.ANH
08 03Abfälle aus HZVA von Druckfarben
08 03 07Wässrige Schlämme, die Druckfarben enthaltenANH
08 03 08Wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthaltenANH
08 03 12*Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
08 03 13Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallenMNH
08 03 14*Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
08 03 15Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallenMNH
08 03 16*Abfälle von ÄtzlösungenAH
08 03 17*Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
08 03 18Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallenMNH
08 03 19*DispersionsölAH
08 03 99Abfälle a. n. g.ANH
08 04Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)
08 04 09*Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthaltenMH
08 04 10Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallenMNH
08 04 11*Klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthaltenMH
08 04 12Klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallenMNH
08 04 13*Wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthaltenMH
08 04 14Wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 13 fallenMNH
08 04 15*Wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthaltenMH
08 04 16Wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallenMNH
08 04 17*HarzöleAH
08 04 99Abfälle a. n. g.ANH
08 05Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle
08 05 01*IsocyanatabfälleAH
9ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE
09 01Abfälle aus der fotografischen Industrie
09 01 01*Entwickler- und Aktivatorenlösungen auf WasserbasisAH
09 01 02*Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf WasserbasisAH
09 01 03*Entwicklerlösungen auf LösemittelbasisAH
09 01 04*FixierbäderAH
09 01 05*Bleichlösungen und Bleich-Fixier-BäderAH
09 01 06*Silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer AbfälleAH B
09 01 07Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthaltenANH
09 01 08Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthaltenANH
09 01 10Einwegkameras ohne BatterienANH
09 01 11*Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallenMH B
09 01 12Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallenMNH
09 01 13*Wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallenAH
09 01 99Abfälle a. n. g.ANH
10ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN
10 01Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)
10 01 01Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fälltANH
10 01 02Filterstäube aus KohlefeuerungANH
10 01 03Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit unbehandeltem HolzANH
10 01 04*Filterstäube und Kesselstaub aus ÖlfeuerungAH
10 01 05Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester FormANH
10 01 07Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von SchlämmenANH
10 01 09*SchwefelsäureAH
10 01 13*Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten KohlenwasserstoffenAH
10 01 14*Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 01 15Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallenMNH
10 01 16*Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 01 17Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallenMNH
10 01 18*Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 01 19Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallenMNH
10 01 20*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 01 21Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallenMNH
10 01 22*wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 01 23Wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallenMNH
10 01 24Sande aus der WirbelschichtfeuerungANH
10 01 25Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für KohlekraftwerkeANH
10 01 26Abfälle aus der KühlwasserbehandlungANH
10 01 99Abfälle a. n. g.ANH
10 02Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie
10 02 01Abfälle aus der Verarbeitung von SchlackeANH
10 02 02Unbearbeitete SchlackeANH
10 02 07*Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 02 08Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallenMNH
10 02 10WalzzunderANH
10 02 11*Ölhaltige Abfälle aus der KühlwasserbehandlungMH
10 02 12Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallenMNH
10 02 13*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 02 14Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallenMNH
10 02 15Andere Schlämme und FilterkuchenMNH A
10 02 99Abfälle a. n. g.ANH
10 03Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie
10 03 02AnodenschrottANH
10 03 04*Schlacken aus der ErstschmelzeAH
10 03 05AluminiumoxidabfälleANH
10 03 08*Salzschlacken aus der ZweitschmelzeAH
10 03 09*Schwarze Krätzen aus der ZweitschmelzeAH
10 03 15*Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibtMH B
10 03 16Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fälltMNH B
10 03 17*Teerhaltige Abfälle aus der AnodenherstellungMH B
10 03 18Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallenMNH B
10 03 19*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthältMH
10 03 20Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fälltMNH
10 03 21*Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 03 22Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallenMNH
10 03 23*Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 03 24Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallenMNH
10 03 25*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 03 26Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallenMNH
10 03 27*Ölhaltige Abfälle aus der KühlwasserbehandlungMH
10 03 28Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallenMNH
10 03 29*Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen KrätzenMH
10 03 30Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallenMNH
10 03 99Abfälle a. n. g.ANH
10 04Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie
10 04 01*Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)AH
10 04 02*Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)AH
10 04 03*CalciumarsenatAH
10 04 04*FilterstaubAH
10 04 05*Andere Teilchen und StaubAH
10 04 06*Feste Abfälle aus der AbgasbehandlungAH
10 04 07*Schlämme und Filterkuchen aus der AbgasbehandlungAH
10 04 09*Ölhaltige Abfälle aus der KühlwasserbehandlungMH
10 04 10Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallenMNH
10 04 99Abfälle a. n. g.ANH
10 05Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie
10 05 01Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)ANH
10 05 03*FilterstaubAH
10 05 04Andere Teilchen und StaubANH
10 05 05*Feste Abfälle aus der AbgasbehandlungAH
10 05 06*Schlämme und Filterkuchen aus der AbgasbehandlungAH
10 05 08*Ölhaltige Abfälle aus der KühlwasserbehandlungMH
10 05 09Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallenMNH
10 05 10*Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgebenMH B
10 05 11Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallenMNH B
10 05 99Abfälle a. n. g.ANH
10 06Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie
10 06 01Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)ANH
10 06 02Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)ANH
10 06 03*FilterstaubAH
10 06 04Andere Teilchen und StaubANH
10 06 06*Feste Abfälle aus der AbgasbehandlungAH
10 06 07*Schlämme und Filterkuchen aus der AbgasbehandlungAH
10 06 09*Ölhaltige Abfälle aus der KühlwasserbehandlungMH
10 06 10Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallenMNH
10 06 99Abfälle a. n. g.ANH
10 07Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie
10 07 01Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)ANH
10 07 02Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)ANH
10 07 03Feste Abfälle aus der AbgasbehandlungANH
10 07 04Andere Teilchen und StaubANH
10 07 05Schlämme und Filterkuchen aus der AbgasbehandlungANH
10 07 07*Ölhaltige Abfälle aus der KühlwasserbehandlungMH
10 07 08Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallenMNH
10 07 99Abfälle a. n. g.ANH
10 08Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie
10 08 04Teilchen und StaubANH
10 08 08*Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)AH
10 08 09Andere SchlackenANH
10 08 10*Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgebenMH B
10 08 11Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallenMNH B
10 08 12*Teerhaltige Abfälle aus der AnodenherstellungMH B
10 08 13Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallenMNH B
10 08 14AnodenschrottANH
10 08 15*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthältMH
10 08 16Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fälltMNH
10 08 17*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 08 18Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallenMNH
10 08 19*Ölhaltige Abfälle aus der KühlwasserbehandlungMH
10 08 20Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallenMNH
10 08 99Abfälle a. n. g.ANH
10 09Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl
10 09 03OfenschlackeANH
10 09 05*Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem GießenMH
10 09 06Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallenMNH
10 09 07*Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem GießenMH
10 09 08Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallenMNH
10 09 09*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthältMH
10 09 10Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 09 09 fälltMNH
10 09 11*Andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 09 12Andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallenMNH
10 09 13*Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 09 14Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallenMNH
10 09 15*Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 09 16Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallenMNH
10 09 99Abfälle a. n. g.ANH
10 10Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen
10 10 03OfenschlackeANH
10 10 05*Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem GießenMH
10 10 06Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallenMNH
10 10 07*Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem GießenMH
10 10 08Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallenMNH
10 10 09*Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthältMH
10 10 10Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 10 09 fälltMNH
10 10 11*Andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 10 12Andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallenMNH
10 10 13*Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 10 14Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallenMNH
10 10 15*Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 10 16Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallenMNH
10 10 99Abfälle a. n. g.ANH
10 11Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen
10 11 03GlasfaserabfallANH
10 11 05Teilchen und StaubANH
10 11 09*Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem SchmelzenMH
10 11 10Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fälltMNH
10 11 11*Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Kathodenstrahlröhren)MH
10 11 12Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fälltMNH
10 11 13*Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 11 14Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallenMNH
10 11 15*Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 11 16Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallenMNH
10 11 17*Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 11 18Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallenMNH
10 11 19*Feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 11 20Feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallenMNH
10 11 99Abfälle a. n. g.ANH
10 12*Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug
10 12 01Abfälle von Rohgemenge vor dem BrennenANH
10 12 03Teilchen und StaubANH
10 12 05Schlämme und Filterkuchen aus der AbgasbehandlungANH
10 12 06Verworfene FormenANH
10 12 08Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen)ANH
10 12 09*Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 12 10Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallenMNH
10 12 11*Glasurabfälle, die Schwermetalle enthaltenMH
10 12 12Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallenMNH
10 12 13Schlämme aus der betriebseigenen AbwasserbehandlungANH
10 12 99Abfälle a. n. g.ANH
10 13Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen
10 13 01Abfälle von Rohgemenge vor dem BrennenANH
10 13 04Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von BranntkalkANH
10 13 06Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13)MNH
10 13 07Schlämme und Filterkuchen aus der AbgasbehandlungANH
10 13 09*Asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von AsbestzementMH
10 13 10Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallenMNH
10 13 11Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallenMNH
10 13 12*Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
10 13 13Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallenMNH
10 13 14Betonabfälle und BetonschlämmeANH
10 13 99Abfälle a. n. g.ANH
10 14Abfälle aus Krematorien
10 14 01*Quecksilberhaltige Abfälle aus der GasreinigungAH B
11ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISENHYDROMETALLURGIE
11 01Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung)
11 01 05*Saure BeizlösungenAH
11 01 06*Säuren a. n. g.AH
11 01 07*Alkalische BeizlösungenAH
11 01 08*PhosphatierschlämmeAH
11 01 09*Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
11 01 10Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallenMNH
11 01 11*Wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
11 01 12Wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallenMNH
11 01 13*Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
11 01 14Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallenMNH
11 01 15*Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthaltenAH B
11 01 16*Gesättigte oder verbrauchte IonenaustauscherharzeAH
11 01 98*Andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenMH A
11 01 99Abfälle a. n. g.ANH
11 02Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie
11 02 02*Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit)AH
11 02 03Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische ProzesseANH
11 02 05*Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
11 02 06Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallenMNH
11 02 07*Andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenMH A
11 02 99Abfälle a. n. g.ANH
11 03Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen
11 03 01*Cyanidhaltige AbfälleAH B
11 03 02*Andere AbfälleAH
11 05Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung
11 05 01HartzinkANH
11 05 02ZinkascheANH
11 05 03*Feste Abfälle aus der AbgasbehandlungAH
11 05 04*Gebrauchte FlussmittelAH
11 05 99Abfälle a. n. g.ANH
12ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN
12 01Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
12 01 01Eisenfeil- und -drehspäneANH
12 01 02Eisenstaub und -teilchenANH
12 01 03NE-Metallfeil- und -drehspäneANH
12 01 04NE-Metallstaub und -teilchenANH
12 01 05Kunststoffspäne und -drehspäneANH
12 01 06*Halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)AH
12 01 07*Halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen)AH
12 01 08*Halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungenAH
12 01 09*Halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungenAH
12 01 10*Synthetische BearbeitungsöleAH
12 01 12*Gebrauchte Wachse und FetteAH
12 01 13SchweißabfälleANH
12 01 14*Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
12 01 15Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallenMNH
12 01 16*Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
12 01 17Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallenMNH
12 01 18*Ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme)AH B
12 01 19*Biologisch leicht abbaubare BearbeitungsöleAH
12 01 20*Gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
12 01 21Gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallenMNH
12 01 99Abfälle a. n. g.ANH B
12 03Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11)
12 03 01*Wässrige WaschflüssigkeitenAH
12 03 02*Abfälle aus der DampfentfettungAH
13ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter die Kapitel 05, 12 und 19 fallen)
13 01Abfälle von Hydraulikölen
13 01 01*Hydrauliköle, die PCB enthaltenAH B
13 01 04*Chlorierte EmulsionenAH
13 01 05*Nichtchlorierte EmulsionenAH
13 01 09*Chlorierte Hydrauliköle auf MineralölbasisAH
13 01 10*Nichtchlorierte Hydrauliköle auf MineralölbasisAH
13 01 11*Synthetische HydrauliköleAH
13 01 12*Biologisch leicht abbaubare HydrauliköleAH
13 01 13*Andere HydrauliköleAH
13 02Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen
13 02 04*Chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf MineralölbasisAH
13 02 05*Nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf MineralölbasisAH
13 02 06*Synthetische Maschinen-, Getriebe- und SchmieröleAH
13 02 07*Biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und SchmieröleAH
13 02 08*Andere Maschinen-, Getriebe- und SchmieröleAH
13 03Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen
13 03 01*Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthaltenAH B
13 03 06*Chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallenAH
13 03 07*Nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf MineralölbasisAH
13 03 08*Synthetische Isolier- und WärmeübertragungsöleAH
13 03 09*Biologisch leicht abbaubare Isolier- und WärmeübertragungsöleAH
13 03 10*Andere Isolier- und WärmeübertragungsöleAH
13 04Bilgenöle
13 04 01*Bilgenöle aus der BinnenschifffahrtAH
13 04 02*Bilgenöle aus MolenablaufkanälenAH
13 04 03*Bilgenöle aus der übrigen SchifffahrtAH
13 05Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern
13 05 01*Feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/WasserabscheidernAH
13 05 02*Schlämme aus Öl-/WasserabscheidernAH
13 05 03*Schlämme aus EinlaufschächtenAH
13 05 06*Öle aus Öl-/WasserabscheidernAH
13 05 07*Öliges Wasser aus Öl-/WasserabscheidernAH
13 05 08*Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/WasserabscheidernAH
13 07Abfälle aus flüssigen Brennstoffen
13 07 01*Heizöl und DieselAH
13 07 02*BenzinAH
13 07 03*Andere Brennstoffe (einschließlich Gemische)AH
13 08Ölabfälle a. n. g.
13 08 01*Schlämme oder Emulsionen aus EntsalzernAH
13 08 02*Andere EmulsionenAH
13 08 99*Abfälle a. n. g.AH
14ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (außer 07 und 08)
14 06Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen
14 06 01*Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW, HFKWAH
14 06 02*Andere halogenierte Lösemittel und LösemittelgemischeAH
14 06 03*Andere Lösemittel und LösemittelgemischeAH
14 06 04*Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthaltenAH B
14 06 05*Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthaltenAH B
15VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.)
15 01Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
15 01 01Verpackungen aus Papier und PappeMNH B
15 01 02Verpackungen aus KunststoffMNH B
15 01 03Verpackungen aus HolzMNH B
15 01 04Verpackungen aus MetallMNH B
15 01 05VerbundverpackungenMNH B
15 01 06Gemischte VerpackungenMNH B
15 01 07Verpackungen aus GlasMNH B
15 01 09Verpackungen aus TextilienMNH B
15 01 10*Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindMH B
15 01 11*Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter DruckbehältnisseMH B
15 02Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
15 02 02*Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindMH
15 02 03Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallenMNH
16ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND
16 01Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)
16 01 03AltreifenANH
16 01 04*AltfahrzeugeAH A
16 01 06Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthaltenANH A
16 01 07*ÖlfilterAH
16 01 08*Quecksilberhaltige BauteileMH A
16 01 09*Bauteile, die PCB enthaltenMH A
16 01 10*Explosive Bauteile (z.B. aus Airbags)AH
16 01 11*Asbesthaltige BremsbelägeMH
16 01 12Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallenMNH
16 01 13*BremsflüssigkeitenAH
16 01 14*Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
16 01 15Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallenMNH
16 01 16FlüssiggasbehälterANH
16 01 17EisenmetalleANH
16 01 18NichteisenmetalleANH
16 01 19KunststoffeANH
16 01 20GlasANH
16 01 21*Gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallenAH
16 01 22Bauteile a. n. g.MNH
16 01 99Abfälle a. n. g.ANH
16 02Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten
16 02 09*Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthaltenMH B
16 02 10*Gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallenMH B
16 02 11*Gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW, HFKW enthaltenMH B
16 02 12*Gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthaltenMH B
16 02 13*Gefährliche Bauteile3 enthaltende gebrauchte Geräte (#) mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallenMH B
16 02 14Gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallenMNH B
16 02 15*Aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche BauteileMH B
16 02 16Aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallenMNH B
16 03Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse
16 03 03*Anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
16 03 04Anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallenMNH
16 03 05*Organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
16 03 06Organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallenMNH
16 03 07* 4Metallisches QuecksilberAH
16 04Explosivabfälle
16 04 01*MunitionsabfälleAH
16 04 02*FeuerwerkskörperabfälleAH
16 04 03*Andere ExplosivabfälleAH
16 05Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien
16 05 04*Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)MH
16 05 05Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallenMNH
16 05 06*Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von LaborchemikalienMH
16 05 07*Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthaltenMH
16 05 08*Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthaltenMH
16 05 09Gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallenMNH
16 06Batterien und Akkumulatoren
16 06 01*BleibatterienAH
16 06 02*Ni-Cd-BatterienAH
16 06 03*Quecksilber enthaltende BatterienAH
16 06 04Alkalibatterien (außer 16 06 03)ANH
16 06 05Andere Batterien und AkkumulatorenANH
16 06 06*Getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und AkkumulatorenAH
16 07Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)
16 07 08*Ölhaltige AbfälleAH B
16 07 09*Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthaltenAH B
16 07 99Abfälle a. n. g.ANH B
16 08Gebrauchte Katalysatoren
16 08 01Gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)MNH
16 08 02*Gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthaltenMH
16 08 03Gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g.MNH
16 08 04Gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)MNH
16 08 05*Gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthaltenAH B
16 08 06*Gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurdenAH
16 08 07*Gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindMH
16 09Oxidierende Stoffe
16 09 01*Permanganate, z.B. KaliumpermanganatAH
16 09 02*Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder NatriumdichromatAH
16 09 03*Peroxide, z.B. WasserstoffperoxidAH
16 09 04*Oxidierende Stoffe a. n. g.AH
16 10Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung
16 10 01*Wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
16 10 02Wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallenMNH
16 10 03*Wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
16 10 04Wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallenMNH
16 11Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien
16 11 01*Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
16 11 02Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallenMNH
16 11 03*Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
16 11 04Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallenMNH
16 11 05*Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
16 11 06Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallenMNH
17BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)
17 01Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik
17 01 01BetonMNH A
17 01 02ZiegelMNH A
17 01 03Fliesen und KeramikMNH A
17 01 06*Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
17 01 07Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallenMNH
17 02Holz, Glas und Kunststoff
17 02 01HolzabfälleMNH
17 02 02GlasMNH
17 02 03KunststoffeMNH
17 02 04*Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindMH
17 03Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte
17 03 01*Kohlenteerhaltige BitumengemischeMH
17 03 02Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallenMNH
17 03 03*Kohlenteer und teerhaltige ProdukteAH
17 04Metalle (einschließlich Legierungen)
17 04 01Kupfer, Bronze, MessingMNH A
17 04 02AluminiumMNH A
17 04 03BleiMNH A
17 04 04ZinkMNH A
17 04 05Eisen und StahlMNH A
17 04 06ZinnMNH A
17 04 07gemischte MetalleMNH A
17 04 09*Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindMH A
17 04 10*Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthaltenMH
17 04 11Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallenMNH
17 05Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut
17 05 03*Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
17 05 04Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallenMNH
17 05 05*Baggergut, das gefährliche Stoffe enthältMH
17 05 06Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fälltMNH
17 05 07*Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthältMH
17 05 08Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fälltMNH
17 06Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe
17 06 01*Dämmmaterial, das Asbest enthältMH
17 06 03*Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthältMH
17 06 04Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fälltMNH
17 06 05*Asbesthaltige BaustoffeAH B
17 08Baustoffe auf Gipsbasis
17 08 01*Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sindMH
17 08 02Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallenMNH
17 09Sonstige Bau- und Abbruchabfälle
17 09 01*Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthaltenMH
17 09 02*Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)MH
17 09 03*Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe enthaltenMH
17 09 04Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallenMNH
18ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
18 01Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen
18 01 01Spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)MNH B
18 01 02Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03)MNH B
18 01 03*Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werdenMH B
18 01 04Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)MNH B
18 01 06*Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthaltenMH
18 01 07Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallenMNH
18 01 08*Zytotoxische und zytostatische ArzneimittelMH B
18 01 09Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallenMNH B
18 01 10*Amalgamabfälle aus der ZahnmedizinAH
18 02Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren
18 02 01Spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallenMNH B
18 02 02*Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werdenMH B
18 02 03Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werdenMNH B
18 02 05*Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthaltenMH
18 02 06Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallenMNH
18 02 07*Zytotoxische und zytostatische ArzneimittelMH B
18 02 08Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallenMNH B
19ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE
19 01Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen
19 01 02Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entferntANH
19 01 05*Filterkuchen aus der AbgasbehandlungAH
19 01 06*Wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige AbfälleAH
19 01 07*Feste Abfälle aus der AbgasbehandlungAH
19 01 10*gebrauchte Aktivkohle aus der AbgasbehandlungAH
19 01 11*Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
19 01 12Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallenMNH
19 01 13*Flugasche, die gefährliche Stoffe enthältMH
19 01 14Flugasche mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 13 fälltMNH
19 01 15*Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthältMH
19 01 16Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fälltMNH
19 01 17*Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
19 01 18Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallenMNH
19 01 19Sande aus der WirbelschichtfeuerungANH
19 01 99Abfälle a. n. g.ANH
19 02Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)
19 02 03Vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nichtgefährlichen Abfällen bestehenANH
19 02 04*Vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthaltenAH
19 02 05*Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
19 02 06Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallenMNH
19 02 07*Öl und Konzentrate aus AbtrennprozessenAH
19 02 08*Flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
19 02 09*Feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
19 02 10Brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallenMNH
19 02 11*Andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthaltenAH B
19 02 99Abfälle a. n. g.ANH
19 03Stabilisierte und verfestigte Abfälle
19 03 04*Als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 08 fallenMH B
19 03 05Stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallenMNH B
19 03 06*Als gefährlich eingestufte verfestigte AbfälleMH B
19 03 07Verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallenMNH B
19 03 08* 5Teilweise stabilisiertes QuecksilberAH
19 04Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung
19 04 01Verglaste AbfälleANH
19 04 02*Filterstaub und andere Abfälle aus der AbgasbehandlungAH
19 04 03*Nicht verglaste FestphaseAH
19 04 04Wässrige flüssige Abfälle aus dem TempernANH
19 05Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen
19 05 01Nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen AbfällenANH
19 05 02Nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen AbfällenANH
19 05 03Nicht spezifikationsgerechter KompostANH
19 05 99Abfälle a. n. g.ANH
19 06Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen
19 06 03Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von SiedlungsabfällenANH
19 06 04Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von SiedlungsabfällenANH
19 06 05Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen AbfällenANH
19 06 06Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen AbfällenANH
19 06 99Abfälle a. n. g.ANH
19 07Deponiesickerwasser
19 07 02*Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthältMH
19 07 03Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fälltMNH
19 08Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.
19 08 01Sieb- und RechenrückständeANH
19 08 02SandfangrückständeANH
19 08 05Schlämme aus der Behandlung von kommunalem AbwasserANH
19 08 06*Gesättigte oder verbrauchte IonenaustauscherharzeAH
19 08 07*Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von IonenaustauschernAH
19 08 08*Schwermetallhaltige Abfälle aus MembransystemenMH
19 08 09Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthaltenMNH B
19 08 10*Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallenMH B
19 08 11*Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
19 08 12Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallenMNH
19 08 13*Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthaltenMH
19 08 14Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallenMNH
19 08 99Abfälle a. n. g.MNH
19 09Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser
19 09 01Feste Abfälle aus der Erstfiltration und SiebrückständeANH
19 09 02Schlämme aus der WasserklärungANH
19 09 03Schlämme aus der DekarbonatisierungANH
19 09 04Gebrauchte AktivkohleANH
19 09 05Gesättigte oder verbrauchte IonenaustauscherharzeANH
19 09 06Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von IonenaustauschernANH
19 09 99Abfälle a. n. g.ANH
19 10Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen
19 10 01Eisen- und StahlabfälleANH
19 10 02NE-Metall-AbfälleANH
19 10 03*Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
19 10 04Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallenMNH
19 10 05*Andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
19 10 06Andere Fraktionen, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallenMNH
19 11Abfälle aus der Altölaufbereitung
19 11 01*Verbrauchte FiltertoneAH
19 11 02*SäureteereAH
19 11 03*Wässrige flüssige AbfälleAH
19 11 04*Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit BasenAH
19 11 05*Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
19 11 06Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallenMNH
19 11 07*Abfälle aus der AbgasreinigungAH
19 11 99Abfälle a. n. g.ANH
19 12Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g.
19 12 01Papier und PappeANH
19 12 02EisenmetalleANH
19 12 03NichteisenmetalleANH
19 12 04Kunststoff und GummiANH
19 12 05GlasANH
19 12 06*Holz, das gefährliche Stoffe enthältMH
19 12 07Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fälltMNH
19 12 08SpinnstoffeANH
19 12 09Mineralien (z.B. Sand, Steine)ANH
19 12 10Brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)ANH
19 12 11*Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
19 12 12Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallenMNH
19 13Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser
19 13 01*Feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
19 13 02Feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallenMNH
19 13 03*Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
19 13 04Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallenMNH
19 13 05*Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
19 13 06Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallenMNH
19 13 07*Wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
19 13 08Wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallenMNH
20SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN
20 01Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01 )
20 01 01Papier und PappeANH
20 01 02GlasANH
20 01 08Biologisch abbaubare Küchen- und KantinenabfälleANH
20 01 10BekleidungANH
20 01 11SpinnstoffeANH
20 01 13*LösungsmittelAH
20 01 14*SäurenAH
20 01 15*LaugenAH
20 01 17*FotochemikalienAH
20 01 19*PestizideAH
20 01 21*Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige AbfälleAH A
20 01 23*Gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltenAH A
20 01 25Speiseöle und -fetteMNH B
20 01 26*Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallenMH B
20 01 27*Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
20 01 28Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallenMNH
20 01 29*Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthaltenMH
20 01 30Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallenMNH
20 01 31*Zytotoxische und zytostatische ArzneimittelMH
20 01 32Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallenMNH B
20 01 33*Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthaltenMH B
20 01 34Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallenMNH B
20 01 35*Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile 3 enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen #MH B
20 01 36Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallenMNH B
20 01 37*Holz, das gefährliche Stoffe enthältMH
20 01 38Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fälltMNH
20 01 39KunststoffeANH
20 01 40MetalleANH
20 01 41Abfälle aus der Reinigung von SchornsteinenANH
20 01 99Sonstige Fraktionen a. n. g.ANH
20 02Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)
20 02 01Biologisch abbaubare AbfälleANH
20 02 02Boden und SteineANH
20 02 03Andere nicht biologisch abbaubare AbfälleANH
20 03Andere Siedlungsabfälle
20 03 01Gemischte SiedlungsabfälleANH
20 03 02MarktabfälleANH
20 03 03StraßenkehrichtANH
20 03 04FäkalschlammANH
20 03 06Abfälle aus der KanalreinigungANH
20 03 07SperrmüllANH
20 03 99Siedlungsabfälle a. n. g.ANH
#) Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und Batterien, die unter 16 06 aufgeführt und als sachgemäß eingestuft sind, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.
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