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Bekanntmachung 2018/C 124/01 der Kommission - Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung
(ABl. Nr. C 124 vom 09.04.2018 S. 1)
Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um einen technischen Leitfaden zu bestimmten Aspekten der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (im Folgenden "Abfallrahmenrichtlinie") 1 und zur Entscheidung 2000/532/EG der Kommission über ein Abfallverzeichnis (im Folgenden "Abfallverzeichnis") in den 2014 und 2017 geänderten Fassungen 2.
Er soll insbesondere den nationalen Behörden, auch auf lokaler Ebene, sowie den Unternehmen Erläuterungen und Orientierungshilfen zur korrekten Auslegung und Anwendung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einstufung von Abfällen bieten, z.B. bei Genehmigungsfragen. Der Leitfaden behandelt daher die Identifizierung von gefahrenrelevanten Eigenschaften, die Bewertung, ob der Abfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft aufweist, und letztendlich die Frage der Einstufung des Abfalls als gefährlich oder nicht gefährlich.
Der Annahme der Bekanntmachung sind Diskussionen und Konsultationen mit Mitgliedstaaten und Interessenträgern vorausgegangen. 3
Die Bekanntmachung umfasst drei Kapitel und vier Anhänge:
Ausführlichere Informationen sind in den entsprechenden Anhängen enthalten, in denen bestimmte spezifische Aspekte genauer erörtert werden:
Die hier vorgelegten Erläuterungen beruhen auf den geltenden EU-Rechtsvorschriften und berücksichtigen die von verschiedenen EU-Mitgliedstaaten aufgestellten Leitlinien für die Einstufung von Abfällen.
Die mit der Umsetzung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften gesammelten Erfahrungen können eine Aktualisierung dieses Leitfadens erforderlich machen.
Dieser Leitfaden greift einer etwaigen Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht vor. Die hier dargelegten Auffassungen sind nicht als Vorgriff auf Standpunkte zu verstehen, die die Kommission gegebenenfalls vor dem EuGH vertritt.
ATP | Adaption to Technical Progress - Anpassung an den technischen Fortschritt |
BDE | Brominated diphenyl ethers - Bromierte Diphenylether |
BREF | Best Available Techniques Reference Document - Referenzdokument für die besten verfügbaren Technologien |
BTEX | Benzene, Toluene, Ethylbenzene and Xylene - Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol |
CEN | European Committee for Standardization - Europäisches Komitee für Normung |
C&L | Classification & Labelling - Einstufung und Kennzeichnung |
CLP | Classification, Labelling and Packaging - Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung |
CLRTAP | Convention on Long-Range Transboundary Air Pollution - Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung |
ECHA | European Chemicals Agency - Europäische Chemikalienagentur |
EUA | European Environmental Agency - Europäische Umweltagentur |
ELV | End-of life vehicles - Altfahrzeuge |
GHS | Globally Harmonised System - Global Harmonisiertes System |
ODS | Ozone depleting substances - Ozonabbauende Stoffe |
PAK | Polycyclic Aromatic Hydrocarbons - Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe |
POP | Persistent Organic Pollutant - Persistente organische Schadstoffe |
SDB | Safety Data Sheet - Sicherheitsdatenblatt |
VN | Vereinte Nationen |
WAC | Waste Acceptance Criteria - Abfallannahmekriterien |
WEEE | Waste electrical and electronic equipment - Elektro- und Elektronik-Altgeräte |
1. Einleitung
1.1. Hintergrund
Mit der Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich, und insbesondere der Klärung der Frage, wann und unter welchen Bedingungen Abfälle als gefährlich zu betrachten sind, wird eine Entscheidung getroffen, die für die gesamte Kette der Abfallbewirtschaftung, von der Entstehung bis hin zur endgültigen Entsorgung des Abfalls, außerordentlich bedeutsam ist. Die ordnungsgemäße Einstufung von Abfällen als gefährlich zieht automatisch eine Reihe wichtiger Verpflichtungen nach sich, beispielsweise in Bezug auf die Kennzeichnung und Verpackung, aber auch in Bezug auf die verfügbaren ordnungsgemäßen Behandlungsmethoden.
2014 und 2017 wurde der EU-Rahmen für die Einstufung von Abfällen und das Verzeichnis der Eigenschaften, die Abfälle gefährlich machen, überarbeitet. Dabei wurden die von der EU bei der Anwendung der Abfallvorschriften gesammelten Erfahrungen sowie der wissenschaftliche und wirtschaftliche Fortschritt berücksichtigt. Diese Aktualisierung der Rechtsvorschriften, die auch den in den letzten Jahren beschlossenen grundlegenden Änderungen des EU-Chemikalienrechts Rechnung trägt, bringt auch neue Herausforderungen für die Behörden und die Industrie mit sich.
Wie auch in der Mitteilung der Kommission über Optionen zur Regelung der Schnittstelle zwischen Chemikalien-, Produkt- und Abfallrecht (COM(2018) 32 final) hervorgehoben, hat die Art und Weise, wie Vorschriften für die Einstufung von Abfällen durchgeführt und umgesetzt werden, bedeutende Folgen für künftige Abfallbewirtschaftungsentscheidungen wie Durchführbarkeit und wirtschaftliche Rentabilität der Abfallsammlung, Recyclingmethode oder die Wahl zwischen Recycling und Entsorgung. Derartige Diskrepanzen können die Verwendung sekundärer Rohstoffe beeinflussen. Der vorliegende Leitfaden für die Einstufung von Abfällen ist ein erstes, in der Mitteilung empfohlenes Instrument, das Abfallunternehmen und zuständigen Behörden dabei helfen soll, Abfälle nach einem gemeinsamen Ansatz zu charakterisieren und einzustufen und derartige Diskrepanzen und Auswirkungen auf diese Weise zu minimieren.
1.2. An wen richtet sich dieser Leitfaden?
Er soll insbesondere den nationalen Behörden, auch auf lokaler Ebene, sowie den Unternehmen Erläuterungen und Orientierungshilfen zur korrekten Auslegung und Anwendung der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf die Einstufung von Abfällen bieten (z.B. bei Genehmigungsfragen) und behandelt insbesondere die Abfallrahmenrichtlinie 4 und das Abfallverzeichnis 5.
1.3. Wie ist der Leitfaden aufgebaut?
Der allgemeine Hintergrund und der spezifische Rechtsrahmen werden in den Kapiteln 1 und 2 erläutert.
Kapitel 3 ist den grundlegenden Schritten des Einstufungsprozesses gewidmet. Es enthält allerdings keine spezifischen Informationen über die konkrete Durchführung der für die Einstufung erforderlichen Schritte, sondern bietet einen allgemeinen Überblick. Bei bestimmten Schritten wird auf den entsprechenden Anhang verwiesen, in dem ausführlichere Informationen zu finden sind.
Abbildung 1: Überblick über die Gliederung des Leitfadens
2. Rechtsrahmen
2.1. Abfallrecht
2.1.1. Abfallrahmenrichtlinie
Kasten 1: Die Abfallrahmenrichtlinie
In der Abfallrahmenrichtlinie ist festgelegt, was Abfall ist und wie er zu bewirtschaften ist.
"Gefährlicher Abfall" ist definiert als Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie aufgelisteten gefährlichen Eigenschaften aufweist. Artikel 7 der Abfallrahmenrichtlinie schafft die Grundlage für das Abfallverzeichnis. |
Die Richtlinie 2008/98/EG (im Folgenden "Abfallrahmenrichtlinie") ist die wichtigste Rechtsvorschrift des EU-Abfallrechts. Da es sich um eine Richtlinie handelt, muss die Abfallrahmenrichtlinie von den Mitgliedstaaten durch gesonderte Rechtsakte in nationales Recht umgesetzt werden.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie ergibt sich aus der Begriffsbestimmung von "Abfall" in Artikel 3 Absatz 1 der Abfallrahmenrichtlinie. Demnach bezeichnet der Ausdruck "Abfall":
"jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss."
In vielen Fällen ist die Entscheidung darüber, ob es sich bei einem Stoff oder Gegenstand um "Abfall" im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie handelt, unproblematisch. In manchen Fällen kann sie jedoch schwieriger sein. Eine umfassende Orientierungshilfe zur Definition des Begriffs "Abfall" sowie Informationen über die Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie und Beispiele aus der verbindlichen Rechtsprechung des EuGH enthält das Dokument Guidance on the interpretation of key provisions of Directive 2008/98/EC 6 ("Leitlinien zur Auslegung der wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie 2008/98/EG ", im Folgenden "Leitlinien zur Abfallrahmenrichtlinie"). Wenn ein Stoff oder Gegenstand die Kriterien für eine Einstufung als Abfall erfüllt, unterliegt er dem Abfallrecht, d. h. auch den Vorschriften für die Einstufung von Abfällen (es sei denn, er ist ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie ausgeschlossen).
Der Begriff "gefährlicher Abfall" wird in Artikel 3 Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie definiert:
"Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist."
Die Entscheidung darüber, ob ein Stoff oder Gegenstand als "Abfall" im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie anzusehen ist, hat große Bedeutung. Genauso wichtig ist die Entscheidung, ob der Stoff oder Gegenstand als "nicht gefährlicher Abfall" oder "gefährlicher Abfall" einzustufen ist.
Die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle unterliegt strengen Auflagen. Dazu zählt insbesondere:
Zudem dürfen gefährliche Abfälle nach den EU-Rechtsvorschriften nur in speziell ausgewiesenen Behandlungsanlagen behandelt werden, die hierfür gemäß den Artikeln 23 und 25 der Abfallrahmenrichtlinie, aber auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften wie der Richtlinie über Abfalldeponien 7 und der Richtlinie über Industrieemissionen 8 eine besondere Genehmigung benötigen.
Die gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen, die in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie aufgeführt sind, wurden kürzlich durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 9 der Kommission, die seit dem 1. Juni 2015 gilt, und die Verordnung (EU) 2017/997 10 des Rates, die ab dem 5. Juli 2018 gilt, an den wissenschaftlichen Fortschritt angepasst. EU-Verordnungen gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten und bedürfen keiner Umsetzung in nationale Rechtsvorschriften. Auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften wird ausführlich in Anhang 3 dieses Dokuments eingegangen.
Im Hinblick auf die Einstufung von Abfällen bildet Artikel 7 der Abfallrahmenrichtlinie die Grundlage für das Abfallverzeichnis (siehe unten) und dessen Anwendung. Es steht den Mitgliedstaaten frei, in ihre nationalen Dokumente, die dem Abfallverzeichnis entsprechen, zusätzliche Einträge aufzunehmen.
Kasten 2: Artikel 7 der Abfallrahmenrichtlinie
Artikel 7 der Abfallrahmenrichtlinie
Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Abfallrahmenrichtlinie regelt sowohl den Fall, dass ein Mitgliedstaat einen Abfall, der im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich eingestuft ist, als gefährlich erachtet, wie auch den umgekehrten Fall. Die beiden Absätze lauten wie folgt: "2. Ein Mitgliedstaat kann einen Abfall auch dann als gefährlichen Abfall einstufen, wenn er nicht als solcher im Abfallverzeichnis ausgewiesen ist, sofern er eine oder mehrere der in Anhang III aufgelisteten Eigenschaften aufweist. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission alle einschlägigen Fälle unverzüglich mit. Er führt sie in dem in Artikel 37 Absatz 1 vorgesehenen Bericht auf und stellt der Kommission alle relevanten Informationen zur Verfügung. Das Verzeichnis wird unter Berücksichtigung der eingegangenen Mitteilungen überprüft, um über eine etwaige Anpassung zu beschließen. 3. Kann ein Mitgliedstaat nachweisen, dass ein im Verzeichnis als gefährlich eingestufter Abfall keine der in Anhang III aufgelisteten Eigenschaften aufweist, so kann er diesen Abfall als nicht gefährlichen Abfall einstufen. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission alle einschlägigen Fälle unverzüglich mit und übermittelt der Kommission alle erforderlichen Nachweise. Das Verzeichnis wird unter Berücksichtigung der eingegangenen Mitteilungen überprüft, um über eine etwaige Anpassung zu beschließen." In Artikel 7 Absätze 2 und 3 sind weder die für diese Entscheidung zuständige Behörde noch das anzuwendende Entscheidungsverfahren festgelegt; dies ist eine Frage der internen rechtlichen und administrativen Organisation des jeweiligen Mitgliedstaats. (Allerdings gelten Wirtschaftsteilnehmer oder andere private Einrichtungen nicht als "die Mitgliedstaaten" und sind daher nicht berechtigt, eine Entscheidung nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 zu treffen.) |
2.1.2. Europäisches Abfallverzeichnis
Kasten 3: Das Europäische Abfallverzeichnis
Das Abfallverzeichnis enthält weitere Bestimmungen zur Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften und zur Einstufung von Abfällen.
Das Abfallverzeichnis ist in Kapitel, Unterkapitel und Einträge gegliedert. Im Abfallverzeichnis kann zwischen verschiedene Kategorien von Einträgen unterschieden werden: absolut gefahrenrelevante (AH = absolute hazardous) Einträge, absolut nicht gefahrenrelevante (ANH = absolute non-hazardous) Einträge und Spiegeleinträge. |
Die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission 11 enthält das Europäische Abfallverzeichnis. Das Abfallverzeichnis ist das zentrale Dokument für die Einstufung von Abfällen. Die seit dem Jahr 2000 vorliegende konsolidierte Fassung des Abfallverzeichnisses wurde durch den Beschluss 2014/955/EU 12 der Kommission geändert, um das Abfallverzeichnis an den wissenschaftlichen Fortschritt und die Entwicklungen auf dem Gebiet des Chemikalienrechts anzupassen. Da es sich um einen EU-Beschluss handelt, ist das Abfallverzeichnis in allen seinen Teilen verbindlich und an die Mitgliedstaaten gerichtet, ohne dass eine Umsetzung in nationales Recht erforderlich wäre. Einige Mitgliedstaaten haben Leitfäden zum Abfallverzeichnis herausgegeben, um Unternehmen und Behörden bei der Umsetzung des Abfallverzeichnisses innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats zu unterstützen, insbesondere in Fällen, in denen Mitgliedstaaten von Artikel 7 Absätze 2 oder 3 Gebrauch machen, siehe Kasten 2.
Bei der Einstufung nach dem Abfallverzeichnis wird jedem Abfall eine sechsstellige Nummer zugeordnet (Einzelheiten siehe Anhang 1).
Dank der vollständigen und ordnungsgemäßen Einstufung können Unternehmen und zuständige Behörden eine Entscheidung fällen, ob der jeweilige Abfall als gefährlich einzustufen ist oder nicht (Einzelheiten siehe 2.3.1). In dieser Hinsicht wird im Abfallverzeichnis zwischen drei Arten von Einträgen unterschieden:
2.1.3. Verordnung über die Verbringung von Abfällen
Kasten 4: Die Verordnung über die Verbringung von Abfällen
Mit der Abfallverbringungsverordnung werden die Bestimmungen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses C(2001)107/Final in EU-Recht umgesetzt.
Die Verfahren für die Verbringung sind von der Abfallart, dem Bestimmungsort und der Behandlung abhängig. |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden "Abfallverbringungsverordnung") 13 werden die Bestimmungen des Basler Übereinkommens und des OECD-Beschlusses C(2001)107/Final in EU-Recht umgesetzt. In dieser Verordnung, die unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gilt, werden die Verfahren, Bedingungen und Anforderungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen festgelegt, einschließlich der Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten. Nach den Artikeln 34 und 36 der Abfallverbringungsverordnung sind die Ausfuhr von Abfällen zur Beseitigung außerhalb des Gebiets der EU/der EFTA sowie die Ausfuhr gefährlicher Abfälle aus der EU in ein Land, für das der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten.
Für die Verbringung von Abfällen bestehen zwei Kontrollmechanismen:
Um festzustellen, welches das ordnungsgemäße Verfahren ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, wird der Abfall auf der Grundlage der Listen in den Anhängen III und IV (aus internationalen Übereinkommen übernommene Listen) der Abfallverbringungsverordnung eingestuft. Diese Listen beruhen auf einem anderen Einstufungskonzept als das Abfallverzeichnis.
Allerdings ist die Einstufung nach der Abfallrahmenrichtlinie und dem Abfallverzeichnis auch im Rahmen der Abfallverbringungsverordnung relevant, z.B. als Kriterium, ob die Abfälle in bestimmte nicht der EU und nicht der OECD angehörende Länder ausgeführt werden dürfen (Artikel 36 Absatz 1 der Abfallverbringungsverordnung). Die Einstufung des Abfalls im Einklang mit den Einträgen in den Anhängen III und IV (d. h. nach dem Basler Übereinkommen und den OECD-Codes) sowie mit den Einträgen des Abfallverzeichnisses (Anhang V Teil 2 der Abfallverbringungsverordnung) ist in der Notifizierung und in dem Begleitformular anzugeben, das im Rahmen des Notifizierungsverfahrens gemäß den Anweisungen unter Nummer 25 des Anhangs IC zu verwenden ist. Die Identifizierung des Abfalls muss auch in dem in Anhang VII enthaltenen Dokument erfolgen, wenn die Verbringung den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegt.
Bei der Verbringung von Abfällen, die dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen, müssen in den Notifizierungs- und Begleitformularen (Anhänge IA und IB) als Codes für die gefahrenrelevanten Eigenschaften (H-Codes) und als Codes für die Behandlung (D- und R-Codes) die in den Anhängen III bzw. IV des Basler Übereinkommens aufgeführten Codes verwendet werden.
2.1.4. Richtlinie über Abfalldeponien
Kasten 5: Die Richtlinie über Abfalldeponien
Die Richtlinie über Abfalldeponien enthält Vorschriften über die Bewirtschaftung, die Schließung und die Nachsorge von Deponien sowie über die Genehmigungsauflagen für Deponien.
In der Entscheidung 2003/33/EG des Rates sind Kriterien für die Annahme von Abfall in den einzelnen in der Richtlinie über Abfalldeponien aufgeführten Deponieklassen festgelegt.
Analysen, die im Hinblick auf die Kriterien für die Annahme von Abfall durchgeführt werden, können normalerweise nicht für die Einstufung von Abfällen nach dem Abfallverzeichnis verwendet werden. |
Die Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien 14 enthält Vorschriften über die Bewirtschaftung, die Schließung und die Nachsorge von Deponien sowie über die Genehmigungsauflagen für Deponien. In der Entscheidung 2003/33/EG des Rates sind Kriterien für die Annahme von Abfall (im Folgenden "Abfallannahmekriterien") in den einzelnen in der Richtlinie über Abfalldeponien aufgeführten Deponieklassen festgelegt.
Die Einstufung von Abfällen als "gefährlich" gemäß dem Abfallverzeichnis und Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie ist auch für die Zwecke der Richtlinie über Abfalldeponien wichtig, da gefährliche Abfälle grundsätzlich auf Deponien für gefährliche Abfälle, nicht gefährliche Abfälle hingegen auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle oder Inertabfälle entsorgt werden sollten. Stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle können auf Deponien für nicht gefährliche Abfälle entsorgt werden, wenn die in Anhang II der Richtlinie über Abfalldeponien festgelegten Bedingungen und die Abfallannahmekriterien eingehalten werden. In Anlage B der Entscheidung 2003/33/EG des Rates wird eingehend erläutert, welche Rolle die "grundlegende Charakterisierung" und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen über die Gefährlichkeit von Abfällen und deren Annahme auf einer Deponie spielen; Abbildung 1 der Anlage veranschaulicht diesen Ansatz.
Allerdings darf die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich nach den Grundsätzen der Abfallrahmenrichtlinie und auf der Grundlage des Abfallverzeichnisses nicht verwechselt werden mit der Bewertung von Abfall, die durchgeführt wird, um festzustellen, ob die Kriterien für die Annahme von Abfällen nach Anhang II der Richtlinie über Abfalldeponien und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates eingehalten werden.
2.1.5. Richtlinie über Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie (Bergbauabfallrichtlinie)
Kasten 6: Die Bergbauabfallrichtlinie
Die Bergbauabfallrichtlinie schafft den Rahmen für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie.
Auch wenn diese Abfälle nicht in den Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie fallen, sollte die Gefährlichkeit der Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie im Einklang mit dem Abfallverzeichnis bestimmt werden. |
Die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie ("Bergbauabfallrichtlinie") 15 soll sicherstellen, dass bei der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie negative Auswirkungen auf die Umwelt und etwaige daraus resultierende Risiken für die menschliche Gesundheit ausgeschlossen oder soweit wie möglich verringert werden. Auch wenn unter die Bergbauabfallrichtlinie fallende Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie ausgeschlossen sind (Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Abfallrahmenrichtlinie), ist die Einstufung nach dem Abfallverzeichnis trotzdem von Bedeutung: Nach der Bergbauabfallrichtlinie müssen die Betreiber einen Abfallbewirtschaftungsplan mit den erforderlichen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der betreffenden Abfälle erstellen. Im Einklang mit dem Abfallbewirtschaftungsplan sollte die Gefährlichkeit der Abfälle aus der mineralgewinnenden Industrie nach den Kriterien des Abfallverzeichnisses eingestuft werden.
Kasten 7: Die REACH-Verordnung
Die REACH-Verordnung regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe in der EU.
Abfälle sind kein Stoff, Erzeugnis oder Gemisch im Sinne der REACH-Verordnung. Jedoch können Informationen, die im Rahmen der REACH-Verordnung gewonnen werden, für die Einstufung von Abfällen relevant sein. |
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (im Folgenden "REACH-Verordnung") 16 ist 2007 in Kraft getreten. Die REACH-Verordnung ist die allgemeine Chemikaliengesetzgebung auf EU-Ebene. Sie gilt für Stoffe als solche sowie für Stoffe in Gemischen oder Erzeugnissen. Zweck der REACH-Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu stärken. Das übergeordnete Ziel der REACH-Verordnung ist die Gewährleistung der sicheren Verwendung chemischer Stoffe; zu diesem Zweck sind in dieser Verordnung eine Reihe von Verfahren festgelegt und geregelt:
Dabei ist zu beachten, dass Abfall (in der Definition der Abfallrahmenrichtlinie) nach Artikel 2 Absatz 2 der REACH-Verordnung nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne der REACH-Verordnung gilt. Aus der REACH-Verordnung ergeben sich keine unmittelbaren Verpflichtungen für Erzeuger oder Besitzer von Abfall (Allerdings muss das Abfallstadium im Stoffsicherheitsbericht berücksichtigt werden, der als Teil des Registrierungsdossiers für Stoffe, von denen mehr als 10 Tonnen pro Jahr in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt werden, vorzulegen ist).
Informationen über chemische Stoffe, die im Rahmen von REACH gewonnen und kommuniziert werden, insbesondere Informationen über schädliche Wirkungen, und deren anschließende Verwendung für die Einstufung nach der CLP-Verordnung sind jedoch von wesentlicher Bedeutung (siehe Anhang 2) für die Einstufung von Abfällen.
Es sei darauf hingewiesen, dass die für die Zwecke der REACH-Verordnung zu verwendenden Prüfmethoden in der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 aufgeführt sind. Einige der in dieser Verordnung festgelegten Methoden bzw. angepasste Formen dieser Methoden können auch bei der Einstufung von Abfällen angewandt werden.
2.1.7. Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung)
Kasten 8: Die CLP-Verordnung
Die CLP-Verordnung enthält Kriterien für die Gefahreneinstufung von Stoffen und Gemischen.
Abfälle gelten nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne der CLP-Verordnung. Allerdings besteht ein Zusammenhang zwischen den gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen und den Kriterien der CLP-Verordnung. Außerdem kann die Einstufung von Stoffen nach der CLP-Verordnung auch für die Einstufung von Abfällen relevant sein. |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ("CLP-Verordnung") 17 wird das von den Vereinten Nationen vereinbarte internationale System für die Einstufung von Chemikalien (Global Harmonisiertes System - GHS) an den EU-Rahmen angepasst. Sie enthält ausführliche Kriterien für die Bewertung von Stoffen und die Festlegung der Gefahreneinstufung.
Ähnlich wie in der REACH-Verordnung ist in Artikel 1 Absatz 3 der CLP-Verordnung festgelegt, dass Abfälle nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis gelten; folglich unterliegen Abfallerzeuger oder -besitzer nicht den Verpflichtungen der CLP-Verordnung.
Obwohl Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie auf der CLP-Verordnung basiert, werden darin die in der CLP-Verordnung festgelegten Kriterien nicht "eins zu eins" übernommen. Vielmehr ist im Hinblick auf die Einstufung von Abfällen festzuhalten, dass einige der HP-Kriterien des Anhangs III der Abfallrahmenrichtlinie direkt auf die Gefahrenklassen und -kategorien sowie die Gefahrenhinweise und die entsprechenden Einstufungskriterien der CLP-Verordnung Bezug nehmen. Zahlreiche Spiegeleinträge verweisen ausdrücklich auf "gefährliche Stoffe". Die Einstufung der Stoffe erfolgt gemäß der CLP-Verordnung, während das Vorkommen gefährlicher Stoffe in Abfällen nach Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (Einzelheiten siehe 3.2 und Anhang 3) zu bewerten ist. Außerdem enthält Tabelle 3.1 in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung eine Reihe von amtlich harmonisierten Einstufungen von Stoffen. Wenn eine solche harmonisierte Einstufung existiert, muss sie für die Abfalleinstufung herangezogen werden (zu diesem besonderen Aspekt siehe Anhang 2 Abschnitt 2.1.1).
2.1.8. Verordnung über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung)
Kasten 9: Die POP-Verordnung
Die POP-Verordnung dient dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor persistenten organischen Schadstoffen ("POP").
Abfälle, die wie im Anhang des Abfallverzeichnisses angegeben über den einschlägigen Schwellenwert der POP-Verordnung hinaus bestimmte POP enthalten (Nummer 2 dritter Gedankenstrich), müssen als gefährlich eingestuft werden. |
Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden "POP-Verordnung") 18 zielt u. a. darauf ab, durch Umsetzung der einschlägigen internationalen Übereinkommen die Umwelt und die menschliche Gesundheit vor bestimmten Stoffen zu schützen, die weit von ihrem Ursprungsort über internationale Grenzen hinweg transportiert werden, in der Umwelt verbleiben und sich in lebenden Organismen anreichern können. Der Anwendungsbereich der Verordnung beschränkt sich auf die Stoffe, die in den Anhängen der Verordnung aufgelistet sind.
Nach Artikel 7 müssen Abfälle, die aus POP bestehen bzw. die POP in Konzentrationen oberhalb bestimmter Grenzwerte (in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a genannte Konzentrationsgrenzen, sogenannter "unterer Grenzwert für den POP-Gehalt") 19 enthalten oder durch sie verunreinigt sind, ohne unnötige Verzögerung und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der POP-Verordnung so beseitigt oder verwertet werden, dass die darin enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften persistenter organischer Schadstoffe aufweisen. Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, die zur Verwertung, Wiedergewinnung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung der POP führen können, sind verboten.
Bei der Einstufung in Spiegeleinträge nach dem Änderungsbeschluss 2014/955/EU der Kommission ist die Existenz bestimmter persistenter organischer Schadstoffe zu berücksichtigen. Abfälle, die über die einschlägigen Schwellenwerte der POP-Verordnung hinaus bestimmte POP enthalten (siehe Anhang des Abfallverzeichnisses, Nummer 2 dritter Gedankenstrich) 20, sind ohne weitere Prüfung als gefährlich anzusehen (siehe Beispiel in Anhang 1, Abschnitt 1.4.10).
Hinweis:
2.1.9. Seveso-III-Richtlinie
Kasten 10: Die Seveso-III-Richtlinie
Die Seveso-III-Richtlinie zielt darauf ab, schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen zu verhindern und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.
Sie gilt auch für Abfälle. Betreiber, die in Abfall enthaltene, bestimmte Schwellenwerte übersteigende gefährliche Stoffe handhaben, müssen den Abfall auf der Grundlage seiner Eigenschaften als Gemisch einstufen. Als einschlägige Informationsquellen können die Einstufungen nach dem EU-Abfallrecht herangezogen werden. |
Hauptziel der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (im Folgenden "Seveso-III-Richtlinie") 21 ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise in der ganzen Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.
Betreiber, die bestimmte Schwellenwerte übersteigende gefährliche Stoffe handhaben, sind verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen zu begrenzen. Vorgeschrieben sind u. a. die Bereitstellung von Informationen für den Personenkreis, der von einem schweren Unfall betroffen sein könnte, die Erstellung von Sicherheitsberichten und die Ausarbeitung eines Sicherheitsmanagementsystems sowie interner Notfallpläne. Die Mitgliedstaaten müssen u. a. dafür Sorge tragen, dass Notfallpläne für die umliegenden Gebiete vorhanden sind und Maßnahmen zur Begrenzung der Folgen geplant werden.
Die Seveso-III-Richtlinie gilt auch für Abfälle. Abfalldeponien, einschließlich unterirdischer Abfalllager, sind jedoch vom Anwendungsbereich der Seveso-III-Richtlinie ausgenommen. In Anmerkung 5 des Anhangs I der Seveso-III-Richtlinie wird auf die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verwiesen und "Abfall" ausdrücklich genannt:
"Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfällen, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich aufgeführten gefährlichen Stoff, die/der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, zugeordnet."
3. Verfahren für die Einstufung von Abfällen
3.1. Allgemeiner Ansatz für die Einstufung von Abfällen
Die Bewertung und Einstufung von Abfällen ist für jeden einzelnen Abfallstrom, der von einem Erzeuger hervorgerufen wird, vorzunehmen und erfordert die Entnahme einer repräsentativen Stichprobe. Wenn mehrere Abfallarten vorliegen, sind die Abfallarten jeweils getrennt zu bewerten. Dadurch wird sichergestellt, dass einzelne gefährliche Abfälle oder Abfallchargen:
Nur gemischte Siedlungsabfälle aus Haushalten sind von diesen Anforderungen ausgenommen.
Das folgende Kapitel und das nachstehende Ablaufdiagramm (siehe Abbildung 2) geben einen Überblick über den allgemeinen Ansatz für die Einstufung von Abfällen. Dem Ablaufdiagramm ist zu entnehmen,
Nach den ersten beiden der nachstehend beschriebenen Schritte sollte klar sein, ob
Abbildung 2: Ablaufdiagramm zur Ermittlung des passenden Einträge im Abfallverzeichnis
3.1.1. Schritt 1: Findet die Abfallrahmenrichtlinie Anwendung?
Vor der Einstufung des Abfalls ist zu prüfen, ob die Abfallrahmenrichtlinie überhaupt Anwendung findet:
Voraussetzung für die genauere Bewertung der Gefährlichkeit eines Stoffes oder Gegenstandes ist daher, dass zunächst geklärt wurde, ob es sich um Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie handelt. Zu diesem speziellen Aspekt bieten die Leitlinien zur Abfallrahmenrichtlinie eine Orientierungshilfe, wie der zentrale Begriff "sich entledigen/entsorgen" nach der Abfallrahmenrichtlinie und damit in der Richtlinie verknüpfte Konzepte wie "Nebenprodukt" und "Ende der Abfalleigenschaft" zu verstehen sind.
Selbst wenn der Stoff oder Gegenstand als Abfall betrachtet wird, ist zu prüfen, ob eine der Ausnahmen vom Anwendungsbereich nach Artikel 2 der Abfallrahmenrichtlinie gilt. Der Wortlaut des Artikels 2 der Abfallrahmenrichtlinie ist im nachstehenden Kasten wiedergegeben. Ausführliche Erläuterungen zu bestimmten Ausnahmen enthalten die Leitlinien zur Abfallrahmenrichtlinie.
Ergibt die Bewertung, dass eine Ausnahme Anwendung findet, gelten weder die Abfallrahmenrichtlinie noch das Abfallverzeichnis. (Ein Sonderfall ist die Bergbauabfallrichtlinie, auf die in Kapitel 2.1.5 eingegangen wird. Die Bergbauabfallrichtlinie fällt nicht in den Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie, aber unter den in der Bergbauabfallrichtlinie aufgeführten Umständen müssen Abfälle nach dem Abfallverzeichnis eingestuft werden).
Alle Abfallströme, die nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie ausgenommen sind, müssen nach der Abfallrahmenrichtlinie und dem Abfallverzeichnis und somit gemäß dem in diesem technischen Leitfaden dargelegten Konzept eingestuft werden. Wie in Artikel 2 Absatz 4 der Abfallrahmenrichtlinie ausgeführt, betrifft dies auch Fälle, in denen für bestimmte Abfallströme zusätzliche Rechtsvorschriften geschaffen wurden, z.B. für Elektro- und Elektronik-Altgeräte mit der Richtlinie 2012/19/EU 22 oder für Altbatterien mit der Batterien-Richtlinie 2006/66/EG 23.
Kasten 11: Artikel 2 der Abfallrahmenrichtlinie - Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Richtlinie 2008/98/EG
Artikel 2 - Ausnahmen vom Anwendungsbereich 1. Folgendes fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie:
2. Folgendes ist aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen, soweit es bereits von anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften abgedeckt ist:
3. Unbeschadet der Verpflichtungen aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen oder der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert wurden, aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen, sofern die Sedimente erwiesenermaßen nicht gefährlich sind. 4. Zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen können in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften erlassen werden. |
3.1.2. Schritt 2: Welcher Abfallverzeichniseintrag ist zutreffend?
Das Abfallverzeichnis umfasst 20 Kapitel (zweistellige Codes), die in Unterkapitel (vierstellige Codes) und Einträge (sechsstellige Codes) untergliedert sind.
Die Zuordnung zu einem bestimmten Eintrag erfolgt nach dem Verfahren für die Verwendung des Abfallverzeichnisses, das einer Rangfolge der Kapitel folgt. Anhang 1 enthält eine kommentierte Fassung des Abfallverzeichnisses und Erläuterungen zum Verfahren für seine Anwendung.
Alle Abfälle, deren Eintrag mit einem Sternchen * versehen ist, sind als gefährlich anzusehen. Alle durch die restlichen Einträge definierten Abfälle sind als nicht gefährlich anzusehen. Für den Abschluss von Schritt 2 und zur Ermittlung des passenden Eintrags bzw. der passenden Einträge des Abfallverzeichnisses ist Folgendes erforderlich:
Abfälle, die AH-Einträgen zugeordnet werden, können nicht Einträgen für nicht gefährliche Abfälle zugeordnet werden und gelten ohne weitere Bewertung als gefährlich.
Abfall, der einem AH-Eintrag zugeordnet wird, ist automatisch als gefährlich einzustufen. Die Entscheidung hinsichtlich der Zuordnung erfordert somit keine weitere Bewertung, ob der Abfall als gefährlich einzustufen ist. Allerdings müssen trotzdem die Schritte 3 bis 5 (siehe Kapitel 3.2) vollzogen werden, um zu ermitteln, welche gefahrenrelevanten Eigenschaften der betreffende Abfall aufweist. Diese Informationen können erforderlich sein, um die Bestimmungen des Artikels 19 der Abfallrahmenrichtlinie einzuhalten, der die korrekte Kennzeichnung gefährlicher Abfälle betrifft (z.B. im Hinblick auf den Frachtbrief für die Abfallverbringung). Informationen zu Abfällen ohne gefahrenrelevante Eigenschaften unter absolut gefahrenrelevanten Einträgen sind Kasten 1 in Anhang 1 Abschnitt 1.1 zu entnehmen.
Einem ANH-Eintrag zugeordnete Abfälle können keinen gefahrenrelevanten Einträgen zugeordnet werden. Diese Abfälle sind ohne weitere Bewertung als nicht gefährlich einzustufen.
Wenn ein Abfall einem ANH-Eintrag zugeordnet wurde, wird der Abfall als nicht gefährlich eingestuft. In diesem Fall braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob dieser Abfall tatsächlich als nicht gefährlich zu betrachten ist. Informationen zu Abfällen mit gefahrenrelevanten Eigenschaften unter absolut nicht gefahrenrelevanten Einträgen sind Kasten 1 in Anhang 1 Abschnitt 1.1. zu entnehmen.
Spiegeleinträge sind mindestens zwei miteinander verbundene Einträge, von denen einer als gefahrenrelevant und der andere als nicht gefahrenrelevant einzustufen ist. Wenn ein Abfall einer Gruppe von Alternativeinträgen zuzuordnen ist, sind anders als bei AH- oder ANH-Einträgen für eine Zuordnung weitere Bewertungsschritte erforderlich. Alternativeinträge umfassen mindestens die folgenden Einträge:
Für den Fall, dass sowohl ein MH-Eintrag als auch ein MNH-Eintrag in Betracht kommt, ist nach den Schritten 3 bis 5 (siehe Kapitel 3.2) des Einstufungsprozesses zu verfahren. Auf der Grundlage dieser Untersuchungen wird dann entschieden, ob der Abfall einem MH-Eintrag oder einem MNH-Eintrag zugeordnet wird.
Weitere Informationen zu den Zuordnungen von ANH-, AH-, MH- und MNH-Einträgen sind Anhang 1 Abschnitt 1 zu entnehmen.
3.2. Zuordnung eines MH- oder eines MNH-Eintrags
Die folgenden Kapitel geben über die Auswahl des passenden Spiegeleintrags Aufschluss. Außerdem können sie für die Ermittlung der gefahrenrelevanten Eigenschaften eines einem AH-Eintrag zuzuordnenden Abfalls nützlich sein. Diese Informationen können erforderlich sein, um die Bestimmungen des Artikels 19 der Abfallrahmenrichtlinie einzuhalten, der die korrekte Kennzeichnung gefährlicher Abfälle betrifft (z.B. im Hinblick auf den Frachtbrief für die Abfallverbringung).
Nach Abschluss der Schritte 3 bis 5 sollte feststehen, ob der betreffende Abfall gefährliche Bestandteile enthält, eine oder mehrere gefahrenrelevante Eigenschaften (HP 1 bis HP 15) aufweist und/oder einschlägige POP enthält. Damit kann entschieden werden, ob der Abfall als gefährlich oder nicht gefährlich einzustufen ist. Das nachstehende Ablaufdiagramm zeigt die notwendigen Schritte und nennt die Kapitel, in denen sie behandelt werden (sowie die Anhänge mit weiteren Einzelheiten).
Abbildung 3: Ablaufdiagramm: Zuordnung zu einem MH- oder MNH-Eintrag
3.2.1. Schritt 3: Liegen hinreichende Informationen über die Zusammensetzung des Abfalls vor, sodass durch Berechnung oder Prüfung im Einklang mit Schritt 4 festgestellt werden kann, ob er gefahrenrelevante Eigenschaften aufweist?
Ein wichtiger Schritt bei der Abfalleinstufung ist die Beschaffung hinreichender Informationen über das Vorhandensein und den Anteil gefährlicher Stoffe in einem Abfall, damit festgestellt werden, ob der Abfall möglicherweise eine der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 15 aufweist. Wie unter Schritt 4 beschrieben, sind unabhängig von der gewählten Methode zur Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften (Berechnung oder Prüfung) bestimmte Informationen über die Zusammensetzung des Abfalls erforderlich. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Informationen über die Zusammensetzung des Abfalls, die enthaltenen gefährliche Stoffe und die möglichen gefahrenrelevanten Eigenschaften zu sammeln:
Sobald die Informationen über die Zusammensetzung des Abfalls vorliegen, ist es möglich zu beurteilen, ob die ermittelten Stoffe als gefährlich eingestuft sind, d. h. ob ihnen ein Gefahrenhinweis-Code zugeordnet ist (siehe Kasten 12). Anhang 2 enthält weitere Orientierungshilfen zur Klärung der Frage, ob in einem Abfall enthaltene Stoffe als gefährlich einzustufen sind, sowie genauere Informationen zu den Gefahrenklassen und -kategorien, in die Stoffe nach der CLP-Verordnung eingeordnet werden können.
Kasten 12: Anmerkung zu den Kriterien der CLP-Verordnung: Gefahrenhinweis-Codes
Gefahrenhinweis-Codes
Anhand der Kriterien der CLP-Verordnung ist zu prüfen, ob Stoffe, die als Bestandteile des betreffenden Abfalls identifiziert wurden, als gefährliche Stoffe gelten. In diesem Kontext nützliche Informationsinstrumente sind in Anhang 2 dieses Leitfadens aufgeführt. Es sei darauf hingewiesen, dass "Gefahrenhinweise" in der CLP-Verordnung wie folgt definiert sind: "Gefahrenhinweis": Textaussage zu einer bestimmten Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie, die die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der von einem gefährlichen Stoff oder Gemisch ausgehenden Gefahr beschreibt; Ein Beispiel für eine Gefahrenhinweis-Codierung und eine zugeordnete Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie aus Anhang VI Teil 3 Tabelle 3.1 der CLP-Verordnung lautet:
Dabei steht die erste Stelle nach dem "H" für die Gefahrenkategorie (2 - physikalische Gefahren, 3 - Gesundheitsgefahren, 4 - Umweltgefahren), während die darauf folgenden Nummern an zweiter und dritter Stelle für die Gefahrenhinweis-Codes stehen. Informationen zu den Stoffen zugeordneten Gefahrenhinweis-Codes sind in Anhang 2 enthalten. |
Wird eine Direktprüfung von gefahrenrelevanten Eigenschaften ins Auge gefasst (wie sie normalerweise bei gefahrenrelevanten physikalischen Eigenschaften erfolgt, siehe Schritt 4), ist eine chemische Analyse des betreffenden Abfalls unter Umständen nicht erforderlich. Möglicherweise geht aus den oben genannten anderen Informationsquellen bereits hervor, ob eine gezielte Direktprüfung bestimmter gefahrenrelevanter Eigenschaften angemessen durchführbar ist.
Bitte konsultieren Sie Anhang 4, falls eine Probenahme und eine chemische Analyse des betreffenden Abfalls erwogen werden, um dessen chemische Zusammensetzung zu bestimmen (z.B. zur Anwendung des Berechnungsansatzes bei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften, siehe Schritt 4).
Von den für die Einstufung von Abfällen Verantwortlichen wird erwartet, dass sie vor Erreichen dieses Punktes alle angemessenen Maßnahmen ergriffen haben, um die Zusammensetzung des Abfalls und dessen gefahrenrelevante Eigenschaften zu bestimmen.
Falls die gesammelten Informationen über die Zusammensetzung des Abfalls (unter Berücksichtigung aller oben aufgezeigten Optionen) weder auf der Grundlage einer Berechnung noch durch eine Prüfung nach Schritt 4 Rückschlüsse auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften des Abfalls bzw. ihre Bewertung erlauben, dann sollte der Betreiber erwägen, den Abfall als gefährlich einzustufen (gegebenenfalls nach Konsultation der zuständigen Behörde).
Es sei darauf hingewiesen, dass zwar für einige gefahrenrelevante Eigenschaften wie in Schritt 4 beschrieben Methoden für eine Direktprüfung verfügbar sind, jedoch nicht für alle. Daher ist es nicht möglich, Abfälle unbekannter Zusammensetzung aufgrund der Direktprüfung definitiv als nicht gefährlich einzustufen.
3.2.2. Schritt 4: Weist der Abfall eine der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 15 auf?
Wie in Kapitel 2.1.1 erwähnt und in Anhang 3 dieses Dokuments näher ausgeführt, sind in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie 15 gefahrenrelevante Eigenschaften (HP 1 bis HP 15) von Abfällen aufgeführt. Tabelle 1 bietet einen Überblick über diese gefahrenrelevanten Eigenschaften.
Tabelle 1 Gefahrenrelevante Eigenschaften von Abfällen (Beschreibung laut Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie)
Gefahrenrelevante Eigenschaften | |
HP 1 | explosiv |
HP 2 | brandfördernd |
HP 3 | entzündbar |
HP 4 | Reizend - Hautreizung und Augenschädigung |
HP 5 | Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT)/Aspirationsgefahr |
HP 6 | akute Toxizität |
HP 7 | karzinogen |
HP 8 | ätzend |
HP 9 | infektiös |
HP 10 | reproduktionstoxisch |
HP 11 | mutagen |
HP 12 | Freisetzung eines akut toxischen Gases |
HP 13 | sensibilisierend |
HP 14 | ökotoxisch |
HP 15 | Abfall, der eine der oben genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften entwickeln kann, die der ursprüngliche Abfall nicht unmittelbar aufweist |
Mit Abschluss von Schritt 3 sollten hinreichende Informationen über die Zusammensetzung des betreffenden Abfalls verfügbar sein. Es sollten also hinreichende Informationen über die in dem Abfall enthaltenen gefährlichen Stoffe und deren Einstufung vorliegen (z.B., ob ihnen einschlägige Gefahrenhinweis-Codes gemäß der CLP-Verordnung zugeordnet sind), damit mindestens eine der folgenden Methoden angewandt werden kann, um zu bestimmen, ob der Abfall gefahrenrelevante Eigenschaften aufweist:
Anhang 3 enthält eine detaillierte Beschreibung und Leitlinien zur Beurteilung der gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 15 durch Berechnung oder Prüfung.
Zur Berechnungsmethode ist anzumerken, dass die beispielsweise durch Probennahme oder chemische Analyse ermittelten Werte für den Gehalt an gefährlichen Stoffen in dem betreffenden Abfall mit den in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie aufgelisteten Konzentrationsgrenzen verglichen werden müssen. Diese Konzentrationsgrenzen beziehen sich auf den Zustand des Abfalls zum Zeitpunkt der Einstufung, d. h. auf das Frischgewicht des Abfalls. Bei vielen Analysemethoden werden die Ergebnisse jedoch auf die Trockenmasse bezogen. Infolgedessen müssen die auf der Grundlage der Trockenmasse erlangten Analysewerte im Hinblick auf den Feuchtigkeitsgehalt des Abfalls berichtigt werden, um zu ermitteln, in welcher Konzentration der Stoff im ursprünglichen Abfall enthalten ist, d. h. bevor dieser weiter behandelt wird. Personen, die mit der Einstufung von Abfällen befasst sind, sollten im Auge behalten, dass sich Laborergebnisse oft auf die Trockenmasse beziehen und sich vergewissern, auf welcher Grundlage die Analyseergebnisse beruhen. Die Einstufung von Abfällen muss auf der Grundlage des Feuchtgewichts durchgeführt werden (ursprünglich gemessenes Feuchtgewicht oder anhand der Zahlenangaben für die Trockenmasse errechnetes Feuchtgewicht). Außerdem sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach Artikel 7 Absatz 4 der Abfallrahmenrichtlinie eine Verdünnung oder Mischung des Abfalls zu dem Zweck, die ursprünglichen Konzentrationen an gefährlichen Stoffen unter die Schwellenwerte zu senken, nicht gestattet ist.
Anzumerken ist auch, dass die in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie festgelegten Konzentrationsgrenzwerte nicht für reine Metalllegierungen in massiver Form gelten, sofern sie nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind. Weitere Informationen zur Einstufung von Metalllegierungen sind in Anhang 1 Abschnitt 1.4.6 enthalten.
Weitere Hinweise zur Probenahme und chemischen Analyse von Abfällen im Hinblick auf die Anwendung des Berechnungsverfahrens enthält Anhang 4.
In einigen Fällen kann eine Direktprüfung angebracht sein, um zu ermitteln, ob der Abfall eine bestimmte gefahrenrelevante Eigenschaft aufweist (z.B. physikalische Eigenschaften wie HP 1 "explosiv", HP 2 "brandfördernd" und HP 3 "entzündbar").
Laut Anhang des Abfallverzeichnisses gilt Folgendes:
"Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend."
Weist der Abfall eine oder mehrere der 15 gefahrenrelevanten Eigenschaften auf, so muss der entsprechende MH-Eintrag zugeordnet werden. Weist der Abfall keine gefahrenrelevante Eigenschaft auf, muss in Schritt 5 geprüft werden, ob der Abfall spezifische persistente organische Schadstoffe (POP) oberhalb der jeweiligen Grenzwerte enthält. Dies ist der letzte Schritt vor der Zuordnung des betreffenden Abfalls zu einem MH- oder MNH-Eintrag.
3.2.3. Schritt 5: Ist es wahrscheinlich bzw. bekannt, dass der Abfall einen der im Anhang des Abfallverzeichnisses aufgeführten POP enthält (Nummer 2 dritter Gedankenstrich)?
Bevor ein Abfall endgültig als gefährlich oder nicht gefährlich eingestuft werden kann, muss festgestellt werden, ob der Abfall im Anhang des Abfallverzeichnisses (Nummer 2 dritter Gedankenstrich) aufgeführte POP enthält bzw. ob der Gehalt an bestimmten POP die einschlägigen Grenzwerte der POP-Verordnung überschreitet. Eine detaillierte Übersicht, einschließlich einer Liste der zu berücksichtigenden POP und der entsprechenden Konzentrationsgrenzwerte, ist in Anhang 1 Abschnitt 1.4.10 zu finden.
Enthält der Abfall keine POP bzw. liegt der POP-Gehalt unter den Konzentrationsgrenzen, wird der entsprechende MNH-Eintrag zugeordnet. Andernfalls wird ein MH-Eintrag zugeordnet.
_____
1) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).
3) Im Juni 2015 fand eine einmonatige Konsultation der Interessenträger statt, siehe http://ec.europa.eu/environment/waste/hazardous_index.htm. Am 30. Juni 2015 wurde in Brüssel ein Workshop für Interessenträger veranstaltet.
4) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).
5) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 226 vom 06.09.2000 S. 3).
6) Europäische Kommission - Generaldirektion Umwelt (2013): Nur in englischer Sprache: Guidance on the interpretation of key provisions of Directive 2008/98/EC on waste, siehe http://ec.europa.eu/environment/waste/framework/pdf/guidance_doc.pdf.
7) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1).
8) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17).
9) Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 89).
10) Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 8. Juni 2017 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 "ökotoxisch" (ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2017 S. 1).
11) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 226 vom 06.09.2000 S. 3).
12) Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 370 vom 30.12.2014 S. 44).
13) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1).
14) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1).
15) Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG - Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15).
16) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).
17) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).
18) Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7).
19) Anzumerken ist, dass einige EU-Mitgliedstaaten strengere Grenzwerte für bestimmte POP anwenden.
20) Bei den im Abfallverzeichnis aufgeführten POP handelt es sich um die sogenannten "alten POP". Insoweit sind nur Abfälle, die alte "POP" in Konzentrationen oberhalb dem unteren Grenzwert für den POP-Gehalt aufweisen, als gefährlich einzustufen.
21) Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1).
22) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 38).
23) Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. Nr. L 266 vom 26.09.2006 S. 1).
Kommentiertes Abfallverzeichnis | Anhang 1 |
1.1. Gliederung des Abfallverzeichnisses
Das Abfallverzeichnis in der mit Entscheidung 2000/532/EG festgelegten und durch Beschluss 2014/955/EU geänderten Fassung gilt seit dem 1. Juni 2015.
Es enthält 20 Kapitel (zweistellige Codes, siehe Tabelle 1). Diese Kapitel wiederum sind in Unterkapitel (vierstellige Codes) und Einträge (sechsstellige Codes) gegliedert. Beispiele für die Gliederung in Kapitel, Unterkapitel und Einträge:
Kapitel: | 20 SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN |
Unterkapitel: | 20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) |
Eintrag: | 20 01 02 Glas |
Bei der Einstufung eines Abfalls müssen Sie sich zunächst vergewissern, dass der Abfall tatsächlich unter das jeweilige Kapitel fällt. Wenn ja, prüfen Sie, ob er unter das jeweilige Unterkapitel fällt. Erst dann können Sie in diesem Unterkapitel nach dem betreffenden Code suchen.
Im genannten Beispiel mit einem Abfall, der Eintrag 20 01 02 zugeordnet wurde, bedeutet dies, dass der Abfall:
Rangfolge der Kapitel im Abfallverzeichnis nach der Gliederung des Abfallverzeichnisses
Die Kapitel (zweistellige Codes) können drei Gruppen zugeordnet werden, die bei der Ermittlung des eigentlichen Eintrags oder des Spiegeleintrags, dem sich der zu bewertende Abfall am ehesten zuordnen lässt, in einer festgelegten Rangfolge gemäß dem Anhang des Abfallverzeichnisses zu prüfen sind:
A. | 01 bis 12 und 17 bis 20 |
Kapitel mit Abfallquellen | |
B. | 13 bis 15 |
Kapitel mit Abfallarten | |
C. | 16 |
Kapitel mit Abfällen, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind |
Zunächst müssen die Kapitel 01 bis 12 und 17 bis 20 (ohne die auf die Ziffern 99 endenden Sammeleinträge) geprüft werden, mit denen Abfälle anhand der Quelle oder des Wirtschaftszweigs eingestuft werden, aus dem sie jeweils stammen. Statt vom allgemeinen Industriezweig, in dem der jeweilige Abfall entsteht, sollte eher vom betreffenden industriellen Verfahren ausgegangen werden. Für Abfall aus der Automobilindustrie beispielsweise bedeutet dies: Je nach Verfahren können Abfälle in Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen), aber auch in die Kapitel 11 (Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie) oder 08 (Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Überzügen (Farben, Lacken, Email), Dichtungsmassen und Druckfarben) eingestuft werden. Eine Zuordnung zu Code 99 in diesen Kapiteln darf in diesem Stadium nicht vorgenommen werden.
Wenn die Kapitel 01 bis 12 oder 17 bis 20 keine geeigneten Codes enthalten, sind nach der festgelegten Rangfolge die Kapitel 13 bis 15 (ohne die auf 99 endenden Sammeleinträge) zu prüfen. Diese Kapitel betreffen die Art der eigentlichen Abfälle (beispielsweise Verpackungsabfall).
Wenn keiner dieser Abfallcodes zutrifft, muss der Abfall nach Kapitel 16 eingestuft werden (dort allerdings nicht in die auf 99 endenden Sammeleinträge); Kapitel 16 enthält eine Zusammenstellung vielfältiger Abfallströme, die ansonsten nicht klar einem bestimmten Verfahren oder Sektor zugeordnet werden können (z.B. Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Altfahrzeuge).
Wenn der Abfall vernünftigerweise keinem der Einträge in Kapitel 16 zugeordnet werden kann, muss in dem Abschnitt des Verzeichnisses, dem die im ersten Schritt ermittelte Abfallart zuzuordnen ist, ein passender auf 99 endender Code (andere nicht genannte Abfälle) gefunden werden.
Die Ermittlung des am ehesten zutreffenden Eintrags ist ein wichtiger Schritt bei der Einstufung des Abfalls und setzt eine begründete und ehrliche Beurteilung durch den jeweiligen Wirtschaftsteilnehmer aufgrund seiner Kenntnis über die Quelle des Abfalls und das der Entstehung des Abfalls zugrunde liegende Verfahren sowie die potenzielle Zusammensetzung des Abfalls voraus. Anhang 1.2 enthält ausführlichere Informationen zur Verwendung des Verzeichnisses und zur festgelegten Rangfolge und fasst die bisherigen Erläuterungen in einem Ablaufdiagramm zusammen (siehe Organische Peroxide).
Tabelle 1 Kapitel des Abfallverzeichnisses
Code | Gegenstand des Kapitels | Rang |
01 | ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN | A |
02 | ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN | |
03 | ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE | |
04 | ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE | |
05 | ABFÄLLE AUS DER ÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE | |
06 | ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN | |
07 | ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN | |
08 | ABFÄLLE AUS HERSTELLUNG, ZUBEREITUNG, VERTRIEB UND ANWENDUNG (HZVA) VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN | |
09 | ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE | |
10 | ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN | |
11 | ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISENHYDROMETALLURGIE | |
12 | ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN | |
13 | ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUSSER SPEISEÖLE, 05 UND 12) | B |
14 | ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (AUSSER 07 UND 08) | |
15 | VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.) | |
16 | ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND | C |
17 | BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) | A |
18 | ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN) | |
19 | ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE | |
20 | SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN |
Arten von Verzeichniseinträgen
Ein mit einem Sternchen (*) gekennzeichneter Eintrag wird als gefährlicher Abfall betrachtet. Wie bereits in Kapitel 3.1.2 erläutert, können die insgesamt 842 Einträge des Abfallverzeichnisses nach absolut gefahrenrelevanten (AH = absolute hazardous) Einträgen, absolut nicht gefahrenrelevanten (ANH = absolute non-hazardous) Einträgen, gefahrenrelevanten Spiegeleinträgen (MH = mirror hazardous) und nicht gefahrenrelevanten Spiegeleinträgen (MNH = mirror non-hazardous) unterschieden werden (siehe Tabelle 2). Damit sind alle Abfälle entweder gefährlich oder nicht gefährlich.
Tabelle 2 Anzahl der Einträge im Abfallverzeichnis
842 Einträge im Abfallverzeichnis | |||
408 gefahrenrelevante Einträge | 434 nicht gefahrenrelevante Einträge | ||
230 AH | 178 MH | 188 MNH | 246 ANH |
Einem AH-Eintrag zugeordnete Abfälle können keinen alternativen nicht gefahrenrelevanten Einträgen zugeordnet werden und sind ohne weitere Bewertung als gefährlich zu betrachten.
AH-Einträge sind im kommentierten Abfallverzeichnis dunkelrot ausgezeichnet (siehe in diesem Anhang Kapitel 1.2.1 Tabelle 3).
Wenn ein Abfall einem AH-Eintrag zugeordnet wurde, wird der Abfall als gefährlich eingestuft. In diesem Fall braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob dieser Abfall tatsächlich als gefährlich zu betrachten ist. Die Schritte 3 und 4 (siehe Kapitel 3.2) müssen hingegen durchgeführt werden, um festzustellen, welche gefahrenrelevanten Eigenschaften der betreffende Abfall aufweist. Diese Information kann nämlich für die Erfüllung der Vorschriften in Artikel 19 über die ordnungsgemäße Kennzeichnung gefährlicher Abfälle (z.B. beim Ausfüllen eines Frachtbriefs für die Verbringung von Abfällen) erforderlich sein.
Einem ANH-Eintrag zugeordnete Abfälle können keinen alternativen gefahrenrelevanten Einträgen zugeordnet werden. Diese Abfälle sind ohne weitere Bewertung als nicht gefährlich zu betrachten.
ANH-Einträge sind im kommentierten Abfallverzeichnis schwarz ausgezeichnet (siehe in diesem Anhang Kapitel 1.2.1 Tabelle 3).
Wenn ein Abfall einem ANH-Eintrag zugeordnet wurde, wird der Abfall als nicht gefährlich eingestuft. In diesem Fall braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob dieser Abfall tatsächlich als nicht gefährlich zu betrachten ist.
Spiegeleinträge sind mindestens zwei miteinander verbundene Einträge, von denen einer als gefahrenrelevant und der andere als nicht gefahrenrelevant einzustufen ist. Manchmal kann ein zu einem Spiegeleintrag gehöriger Eintrag mehreren möglicherweise miteinander verbundenen Alternativeinträgen entsprechen. Wenn ein Abfall einer Gruppe von Alternativeinträgen zuzuordnen ist, sind anders als bei AH- oder ANH-Einträgen für eine Zuordnung weitere Bewertungsschritte erforderlich. Die Alternativeinträge umfassen mindestens die folgenden Einträge:
MH-Einträge sind im kommentierten Abfallverzeichnis orange ausgezeichnet (siehe in Kapitel 1.2.1 Tabelle 3).
MNH-Einträge sind im kommentierten Abfallverzeichnis dunkelblau ausgezeichnet (siehe in Kapitel 1.2.1 Tabelle 3).
Spiegeleinträge können den folgenden Unterkategorien zugeordnet werden:
10 12 09* | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 12 10 | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen | MNH |
16 01 11* | Asbesthaltige Bremsbeläge | MH |
16 01 12 | Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen | MNH |
17 06 01* | Dämmmaterial, das Asbest enthält | MH |
17 06 03* | Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält | MH |
17 06 04 | Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt | MNH |
Häufig, wenngleich nicht zwangsläufig, sind entsprechende Spiegeleinträge an Verweisformulierungen wie "mit Ausnahme derjenigen, die unter ... fallen" bei MN- und MNH-Einträgen zu erkennen.
Wenn über die Zuordnung eines MH- oder eines MNH-Eintrags entschieden wird, ist häufig anhand der Schritte 3-5 (siehe Kapitel 3.2) des Einstufungsprozesses zu ermitteln, ob gefährliche Stoffe in relevanten Konzentrationen vorliegen und um welche Stoffe es sich gegebenenfalls handelt, oder um festzustellen, ob der Abfall unmittelbar gefahrenrelevante Eigenschaften aufweist, um den MH- bzw. den MNH-Eintrag angemessen dem jeweiligen Abfallstrom zuordnen zu können.
Kasten 1: Bewertung gefahrenrelevanter Eigenschaften: ANH-, AH- und Spiegeleinträge
Abfälle mit gefahrenrelevanten Eigenschaften unter absolut nicht gefahrenrelevanten Einträgen
Beachten Sie bitte, dass ein einem ANH-Eintrag zugeordneter Abfall ohne weitere Prüfung seiner gefahrenrelevanten Eigenschaften als nicht gefährlich eingestuft wird. Die einzige Ausnahme von dieser Regel wird in Artikel 7 Absatz 2 der Abfallrahmenrichtlinie erläutert: Wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats aufgrund angemessener Anhaltspunkte der Auffassung ist, dass ein Abfall, dem ein ANH-Code zugeordnet wurde, tatsächlich als gefährlich einzustufen ist, wird der Abfall als gefährlich eingestuft. Dies sollte der Kommission mit Blick auf etwaige künftige Änderungen des Abfallverzeichnisses mitgeteilt werden. Abfälle ohne gefahrenrelevante Eigenschaften unter absolut gefahrenrelevanten Einträgen Wenn einem Abfall nur ein AH-Eintrag zugeordnet werden kann, wird der Abfall als gefährlich eingestuft. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur dann, wenn der betreffende Mitgliedstaat nach Artikel 7 Absatz 3 der Abfallrahmenrichtlinie den Abfall aufgrund der Vorlage geeigneter gegenteiliger Nachweise als nicht gefährlich einstuft. Dies sollte der Kommission mit Blick auf etwaige künftige Änderungen des Abfallverzeichnisses mitgeteilt werden. Auswahl von Spiegeleinträgen - Bewertung gefahrenrelevanter Eigenschaften Die in Kapitel 3.2 erläuterten Schritte sind nur dann erforderlich, wenn der betreffende Abfall einem MH- oder einem MNH-Eintrag zugeordnet werden soll oder wenn die gefahrenrelevanten Eigenschaften eines Abfalls bewertet werden müssen, der einem AH-Eintrag zugeordnet wurde (etwa um einen Frachtbrief ausfüllen zu können). |
1.2. Ermittlung des passenden Eintrags
Wesentliche Voraussetzung für die Einstufung eines Abfalls ist, dass möglichst versucht wird, folgende Informationen in Erfahrung zu bringen:
Sobald diese Informationen vorliegen, prüfen Sie das gesamte Abfallverzeichnis und verfahren, wie im Folgenden beschrieben. Die Auswahl des am besten passenden Eintrags zur Beschreibung des jeweiligen Abfalls unter den insgesamt 842 Einträgen des Abfallverzeichnisses ist ein komplexes Unterfangen. Erstens muss das gesamte Verzeichnis in vollem Umfang berücksichtigt werden, und der Abfall muss zum letztlich ausgewählten Eintrag, zum betreffenden Unterkapitel und zum Kapitel passen, wie im vorherigen Kapitel zu Eintrag 20 01 02 erläutert.
Aufgrund des Aufbaus des Verzeichnisses kommen unter Umständen mehrere Einträge in Betracht. Daher müssen Sie gegebenenfalls die in Kapitel 3.2 erläuterten weiteren Bewertungsschritte durchführen, um den am besten passenden Eintrag zu ermitteln.
Die Titel der Kapitel und Unterkapitel beschreiben den Umfang der Unterkapitel und der darin enthaltenen Einträge und können auch spezifische Ausschlüsse vorsehen. Wichtig ist, dass vor der Auswahl eines Eintrags diese Titel geprüft werden.
In einem Ablaufdiagramm (Anhang 1 Abbildung 1) wird dieser Prozess schrittweise erläutert. Dieses Diagramm sollten Sie in Verbindung mit den Erläuterungen zu Rate ziehen. Im Entscheidungsprozess müssen unter Umständen einzelne Schritte wiederholt werden.
Abbildung 1: Ermittlung des passendes Eintrags
Schritt A1:
Spezifischer Prozess bzw. spezifische Tätigkeit
Der Prozess oder die Tätigkeit ist nicht mit der allgemeinen Bezeichnung eines Wirtschaftszweigs oder eines Unternehmenstyps zu verwechseln. Möglicherweise muss ein Unternehmen seine Tätigkeiten und Prozessstufen unterschiedlichen Kapiteln zuordnen. Bei einem Prozess zur Herstellung von Personenkraftfahrzeugen beispielsweise können bestimmte Abfälle aus den einzelnen Prozessstufen Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische Abfälle aus der Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) zuzuordnen sein. |
Schritt A2:
Die Zuordnung zu einem allgemeinen Code XX XX 99 kann allerdings erst dann vorgenommen werden, wenn kein sonstiger Eintrag in Betracht kommt, und sollte möglichst vermieden werden.
Schritt A3:
Schritt A4:
Bei der Durchführung der Schritte A1 bis A4 sollten dem betreffenden Abfall ein AN- oder ein ANH-Eintrag bzw. die am ehesten passenden Spiegeleinträge zugeordnet werden. Im letztgenannten Fall muss mit Schritt 3 (siehe Kapitel 3.2) des Einstufungsverfahrens fortgefahren werden, um endgültig entscheiden zu können, ob der MH- oder der MNH-Eintrag auszuwählen ist.
Das Ablaufdiagramm Organische Peroxide in Anhang 1 ist nur als Hilfestellung bei der Zuordnung des am besten passenden Eintrags oder des Spiegeleintragpaars zu einem Abfallstrom zu verstehen. Der Prozess der Einstufung ist ein schrittweiser Prozess, bei dem unter Umständen einzelne Schritte wiederholt werden müssen.
Die folgenden Abschnitte sollen das Verfahren in diesem Zusammenhang weiter erläutern:
Einstufung gemischter Abfälle
Wenn mehrere Abfallarten vorliegen, sind die Abfallarten jeweils getrennt zu behandeln. Dadurch wird sichergestellt, dass einzelne Abfälle oder Abfallchargen
Nur gemischte Siedlungsabfälle aus Haushalten sind von diesen Anforderungen ausgenommen. |
1.2.1 Kommentiertes Abfallverzeichnis
Tabelle 3 enthält alle Einträge des Abfallverzeichnisses, jeweils mit der Angabe, welche Einträge ANH-, AH-, MNH- und MH-Einträge sind.
Bitte beachten Sie, dass die Bewertung der Eintragsarten im folgenden kommentierten Abfallverzeichnis nur eine mögliche Bewertung darstellt, die auf den Standpunkten mehrerer Mitgliedstaaten beruht. Andere Mitgliedstaaten gelangen zu anderen Bewertungen, die ebenfalls berücksichtigt werden können 1.
Tabelle 3 Kommentiertes Abfallverzeichnis
Code | Gegenstand des Kapitels | Eintragsart |
1 | ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN | |
01 01 | Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen | |
01 01 01 | Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen | ANH |
01 01 02 | Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen | ANH |
01 03 | Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen | |
01 03 04* | Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz | MH B |
01 03 05* | Andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
01 03 06 | Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen | MNH |
01 03 07* | Andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen | MH |
01 03 08 | Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen | MNH |
01 03 09 2 | Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03 10 fallen | MNH |
01 03 10* 3 | Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten Abfälle | MH A |
01 03 99 | Abfälle a. n. g. | ANH C |
01 04 | Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen Bodenschätzen | |
01 04 07* | Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nicht metallhaltigen Bodenschätzen | MH |
01 04 08 | Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen | MNH |
01 04 09 | Abfälle von Sand und Ton | ANH |
01 04 10 | Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen | MNH |
01 04 11 | Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen | MNH |
01 04 12 | Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen | MNH |
01 04 13 | Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen | MNH |
01 04 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
01 05 | Bohrschlämme und andere Bohrabfälle | |
01 05 04 | Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen | ANH |
01 05 05* | Ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle | MH B |
01 05 06* | Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
01 05 07 | Barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen | MNH |
01 05 08 | Chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen | MNH |
01 05 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
2 | ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN | |
02 01 | Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei | |
02 01 01 | Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen | ANH |
02 01 02 | Abfälle aus tierischem Gewebe | ANH |
02 01 03 | Abfälle aus pflanzlichem Gewebe | ANH |
02 01 04 | Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) | ANH |
02 01 06 | Tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt | ANH |
02 01 07 | Abfälle aus der Forstwirtschaft | ANH |
02 01 08* | Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
02 01 09 | Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen | MNH |
02 01 10 | Metallabfälle | ANH |
02 01 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
02 02 | Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs | |
02 02 01 | Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen | ANH |
02 02 02 | Abfälle aus tierischem Gewebe | ANH |
02 02 03 | Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe | ANH |
02 02 04 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | ANH |
02 02 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
02 03 | Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse | |
02 03 01 | Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen | ANH |
02 03 02 | Abfälle von Konservierungsstoffen | ANH |
02 03 03 | Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln | ANH |
02 03 04 | Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe | ANH |
02 03 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | ANH |
02 03 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
02 04 | Abfälle aus der Zuckerherstellung | |
02 04 01 | Rübenerde | ANH |
02 04 02 | Nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm | ANH |
02 04 03 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | ANH |
02 04 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
02 05 | Abfälle aus der Milchverarbeitung | |
02 05 01 | Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe | ANH |
02 05 02 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | ANH |
02 05 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
02 06 | Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren | |
02 06 01 | Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe | ANH |
02 06 02 | Abfälle von Konservierungsstoffen | ANH |
02 06 03 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | ANH |
02 06 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
02 07 | Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) | |
02 07 01 | Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials | ANH |
02 07 02 | Abfälle aus der Alkoholdestillation | ANH |
02 07 03 | Abfälle aus der chemischen Behandlung | ANH |
02 07 04 | Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe | ANH |
02 07 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | ANH |
02 07 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
3 | ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE | |
03 01 | Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln | |
03 01 01 | Rinden- und Korkabfälle | ANH |
03 01 04* | Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
03 01 05 | Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen | MNH |
03 01 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
03 02 | Abfälle aus der Holzkonservierung | |
03 02 01* | Halogenfreie organische Holzschutzmittel | AH |
03 02 02* | Chlororganische Holzschutzmittel | AH |
03 02 03* | Metallorganische Holzschutzmittel | AH |
03 02 04* | Anorganische Holzschutzmittel | AH |
03 02 05* | Andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten | AH B |
03 02 99 | Holzschutzmittel a. n. g. | ANH B |
03 03 | Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe | |
03 03 01 | Rinden- und Holzabfälle | ANH |
03 03 02 | Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) | ANH |
03 03 05 | De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling | ANH |
03 03 07 | Mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen | ANH |
03 03 08 | Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling | ANH |
03 03 09 | Kalkschlammabfälle | ANH |
03 03 10 | Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung | ANH |
03 03 11 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen | ANH |
03 03 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
4 | ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE | |
04 01 | Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie | |
04 01 01 | Fleischabschabungen und Häuteabfälle | ANH |
04 01 02 | Geäschertes Leimleder | ANH |
04 01 03* | Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase | AH B |
04 01 04 | Chromhaltige Gerbbrühe | ANH |
04 01 05 | Chromfreie Gerbbrühe | ANH |
04 01 06 | Chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | ANH |
04 01 07 | Chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | ANH |
04 01 08 | Chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) | ANH |
04 01 09 | Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish | ANH |
04 01 99 | Abfälle a. n. g. | ANH B |
04 02 | Abfälle aus der Textilindustrie | |
04 02 09 | Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) | ANH |
04 02 10 | organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse) | ANH |
04 02 14* | Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten | MH |
04 02 15 | Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen | MNH |
04 02 16* | Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
04 02 17 | Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen | MNH |
04 02 19* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
04 02 20 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen | MNH |
04 02 21 | Abfälle aus unbehandelten Textilfasern | ANH |
04 02 22 | Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern | ANH |
04 02 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
5 | ABFÄLLE AUS DER ÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE | |
05 01 | Abfälle aus der Erdölraffination | |
05 01 02* | Entsalzungsschlämme | AH |
05 01 03* | Bodenschlämme aus Tanks | AH |
05 01 04* | Saure Alkylschlämme | AH |
05 01 05* | Verschüttetes Öl | AH |
05 01 06* | Ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung | AH |
05 01 07* | Säureteere | AH |
05 01 08* | Andere Teere | AH |
05 01 09* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
05 01 10 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen | MNH |
05 01 11* | Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen | AH |
05 01 12* | Säurehaltige Öle | AH |
05 01 13 | Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung | ANH |
05 01 14 | Abfälle aus Kühlkolonnen | ANH |
05 01 15* | Verbrauchte Filtertone | AH |
05 01 16 | Schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung | ANH |
05 01 17 | Bitumen | ANH |
05 01 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
05 06 | Abfälle aus der Kohlepyrolyse | |
05 06 01* | Säureteere | AH |
05 06 03* | Andere Teere | AH |
05 06 04 | Abfälle aus Kühlkolonnen | ANH |
05 06 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
05 07 | Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport | |
05 07 01* | Quecksilberhaltige Abfälle | AH B |
05 07 02 | Schwefelhaltige Abfälle | ANH |
05 07 99 | Abfälle a. n. g. | ANH B |
6 | ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN | |
06 01 | Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren | |
06 01 01* | Schwefelsäure und schweflige Säure | AH |
06 01 02* | Salzsäure | AH |
06 01 03* | Flusssäure | AH |
06 01 04* | Phosphorsäure und phosphorige Säure | AH |
06 01 05* | Salpetersäure und salpetrige Säure | AH |
06 01 06* | Andere Säuren | AH |
06 01 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
06 02 | Abfälle aus HZVA von Basen | |
06 02 01* | Calciumhydroxid | AH |
06 02 03* | Ammoniumhydroxid | AH |
06 02 04* | Natrium- und Kaliumhydroxid | AH |
06 02 05* | Andere Basen | AH |
06 02 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
06 03 | Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden | |
06 03 11* | Feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten | MH |
06 03 13* | Feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten | MH |
06 03 14 | Feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen | MNH |
06 03 15* | Metalloxide, die Schwermetalle enthalten | MH |
06 03 16 | Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen | MNH |
06 03 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
06 04 | Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen | |
06 04 03* | Arsenhaltige Abfälle | AH B |
06 04 04* | Quecksilberhaltige Abfälle | AH B |
06 04 05* | Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten | AH B |
06 04 99 | Abfälle a. n. g. | ANH B |
06 05 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | |
06 05 02* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
06 05 03 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen | MNH |
06 06 | Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen | |
06 06 02* | Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten | MH |
06 06 03 | Sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen | MNH |
06 06 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
06 07 | Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie | |
06 07 01* | Asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse | AH B |
06 07 02* | Aktivkohle aus der Chlorherstellung | AH |
06 07 03* | Quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme | AH B |
06 07 04* | Lösungen und Säuren, z.B. Kontaktsäure | AH |
06 07 99 | Abfälle a. n. g. | ANH B |
06 08 | Abfälle aus HZVA von Silicium und Siliciumverbindungen | |
06 08 02* | Abfälle, die gefährliche Chlorsilane enthalten | MH |
06 08 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
06 09 | Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien aus der Phosphorchemie | |
06 09 02 | Phosphorhaltige Schlacke | ANH |
06 09 03* | Reaktionsabfälle auf Calciumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | MH |
06 09 04 | Reaktionsabfälle auf Calciumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen | MNH |
06 09 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
06 10 | Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien, aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln | |
06 10 02* | Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
06 10 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
06 11 | Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern | |
06 11 01 | Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Titandioxidherstellung | ANH |
06 11 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
06 13 | Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen a. n. g. | |
06 13 01* | Anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide | AH |
06 13 02* | Gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02) | AH |
06 13 03 | Kohlenstoffschwarz | ANH |
06 13 04* | Abfälle aus der Asbestverarbeitung | AH |
06 13 05* | Ofen- und Kaminruß | AH |
06 13 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
7 | ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN | |
07 01 | Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien | |
07 01 01* | Wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | AH |
07 01 03* | Halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | AH |
07 01 04* | Andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | AH |
07 01 07* | Halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände | AH |
07 01 08* | Andere Reaktions- und Destillationsrückstände | AH |
07 01 09* | Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | AH |
07 01 10* | Andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | AH |
07 01 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
07 01 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen | MNH |
07 01 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
07 02 | Abfälle aus der HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern | |
07 02 01* | Wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | AH |
07 02 03* | Halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | AH |
07 02 04* | Andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | AH |
07 02 07* | Halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände | AH |
07 02 08* | Andere Reaktions- und Destillationsrückstände | AH |
07 02 09* | Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | AH |
07 02 10* | Andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | AH |
07 02 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
07 02 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen | MNH |
07 02 13 | Kunststoffabfälle | ANH |
07 02 14* | Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
07 02 15 | Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen | MNH |
07 02 16* | Abfälle, die gefährliche Silicone enthalten | MH |
07 02 17 | Siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten | MNH |
07 02 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
07 03 | Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) | |
07 03 01* | Wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | AH |
07 03 03* | Halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | AH |
07 03 04* | Andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | AH |
07 03 07* | Halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände | AH |
07 03 08* | Andere Reaktions- und Destillationsrückstände | AH |
07 03 09* | Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | AH |
07 03 10* | Andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | AH |
07 03 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
07 03 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen | MNH |
07 03 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
07 04 | Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09 ), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden | |
07 04 01* | Wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | AH |
07 04 03* | Halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | AH |
07 04 04* | Andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | AH |
07 04 07* | Halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände | AH |
07 04 08* | Andere Reaktions- und Destillationsrückstände | AH |
07 04 09* | Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | AH |
07 04 10* | Andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | AH |
07 04 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
07 04 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen | MNH |
07 04 13* | Feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
07 04 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
07 05 | Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika | |
07 05 01* | Wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | AH |
07 05 03* | Halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | AH |
07 05 04* | Andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | AH |
07 05 07* | Halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände | AH |
07 05 08* | Andere Reaktions- und Destillationsrückstände | AH |
07 05 09* | Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | AH |
07 05 10* | Andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | AH |
07 05 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
07 05 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen | MNH |
07 05 13* | Feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
07 05 14 | Feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen | MNH |
07 05 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
07 06 | Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln | |
07 06 01* | Wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | AH |
07 06 03* | Halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | AH |
07 06 04* | Andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | AH |
07 06 07* | Halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände | AH |
07 06 08* | Andere Reaktions- und Destillationsrückstände | AH |
07 06 09* | Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | AH |
07 06 10* | Andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | AH |
07 06 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
07 06 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen | MNH |
07 06 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
07 07 | Abfälle a. n. g. Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g. | |
07 07 01* | Wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | AH |
07 07 03* | Halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | AH |
07 07 04* | Andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen | AH |
07 07 07* | Halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände | AH |
07 07 08* | Andere Reaktions- und Destillationsrückstände | AH |
07 07 09* | Halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | AH |
07 07 10* | Andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien | AH |
07 07 11* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
07 07 12 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen | MNH |
07 07 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
8 | ABFÄLLE AUS HERSTELLUNG, ZUBEREITUNG, VERTRIEB UND ANWENDUNG (HZVA) VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN | |
08 01 | Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken | |
08 01 11* | Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten | MH |
08 01 12 | Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen | MNH |
08 01 13* | Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten | MH |
08 01 14 | Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen | MNH |
08 01 15* | Wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten | MH |
08 01 16 | Wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen | MNH |
08 01 17* | Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten | MH |
08 01 18 | Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen | MNH |
08 01 19* | Wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten | MH |
08 01 20 | Wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen | MNH |
08 01 21* | Farb- oder Lackentfernerabfälle | AH |
08 01 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
08 02 | Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe) | |
08 02 01 | Abfälle von Beschichtungspulver | ANH |
08 02 02 | Wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten | ANH |
08 02 03 | Wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten | ANH |
08 02 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
08 03 | Abfälle aus HZVA von Druckfarben | |
08 03 07 | Wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten | ANH |
08 03 08 | Wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten | ANH |
08 03 12* | Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
08 03 13 | Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen | MNH |
08 03 14* | Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
08 03 15 | Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen | MNH |
08 03 16* | Abfälle von Ätzlösungen | AH |
08 03 17* | Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
08 03 18 | Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen | MNH |
08 03 19* | Dispersionsöl | AH |
08 03 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
08 04 | Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) | |
08 04 09* | Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten | MH |
08 04 10 | Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen | MNH |
08 04 11* | Klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten | MH |
08 04 12 | Klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen | MNH |
08 04 13* | Wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten | MH |
08 04 14 | Wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 13 fallen | MNH |
08 04 15* | Wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten | MH |
08 04 16 | Wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen | MNH |
08 04 17* | Harzöle | AH |
08 04 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
08 05 | Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle | |
08 05 01* | Isocyanatabfälle | AH |
9 | ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE | |
09 01 | Abfälle aus der fotografischen Industrie | |
09 01 01* | Entwickler- und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis | AH |
09 01 02* | Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis | AH |
09 01 03* | Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis | AH |
09 01 04* | Fixierbäder | AH |
09 01 05* | Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder | AH |
09 01 06* | Silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle | AH B |
09 01 07 | Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten | ANH |
09 01 08 | Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten | ANH |
09 01 10 | Einwegkameras ohne Batterien | ANH |
09 01 11* | Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen | MH B |
09 01 12 | Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen | MNH |
09 01 13* | Wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen | AH |
09 01 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
10 | ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN | |
10 01 | Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) | |
10 01 01 | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt | ANH |
10 01 02 | Filterstäube aus Kohlefeuerung | ANH |
10 01 03 | Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit unbehandeltem Holz | ANH |
10 01 04* | Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung | AH |
10 01 05 | Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form | ANH |
10 01 07 | Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen | ANH |
10 01 09* | Schwefelsäure | AH |
10 01 13* | Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen | AH |
10 01 14* | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 01 15 | Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen | MNH |
10 01 16* | Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 01 17 | Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen | MNH |
10 01 18* | Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 01 19 | Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen | MNH |
10 01 20* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 01 21 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen | MNH |
10 01 22* | wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 01 23 | Wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen | MNH |
10 01 24 | Sande aus der Wirbelschichtfeuerung | ANH |
10 01 25 | Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke | ANH |
10 01 26 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | ANH |
10 01 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
10 02 | Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie | |
10 02 01 | Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke | ANH |
10 02 02 | Unbearbeitete Schlacke | ANH |
10 02 07* | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 02 08 | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen | MNH |
10 02 10 | Walzzunder | ANH |
10 02 11* | Ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | MH |
10 02 12 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen | MNH |
10 02 13* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 02 14 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen | MNH |
10 02 15 | Andere Schlämme und Filterkuchen | MNH A |
10 02 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
10 03 | Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie | |
10 03 02 | Anodenschrott | ANH |
10 03 04* | Schlacken aus der Erstschmelze | AH |
10 03 05 | Aluminiumoxidabfälle | ANH |
10 03 08* | Salzschlacken aus der Zweitschmelze | AH |
10 03 09* | Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze | AH |
10 03 15* | Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt | MH B |
10 03 16 | Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt | MNH B |
10 03 17* | Teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung | MH B |
10 03 18 | Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen | MNH B |
10 03 19* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | MH |
10 03 20 | Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt | MNH |
10 03 21* | Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 03 22 | Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen | MNH |
10 03 23* | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 03 24 | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen | MNH |
10 03 25* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 03 26 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen | MNH |
10 03 27* | Ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | MH |
10 03 28 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen | MNH |
10 03 29* | Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen | MH |
10 03 30 | Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen | MNH |
10 03 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
10 04 | Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie | |
10 04 01* | Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) | AH |
10 04 02* | Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) | AH |
10 04 03* | Calciumarsenat | AH |
10 04 04* | Filterstaub | AH |
10 04 05* | Andere Teilchen und Staub | AH |
10 04 06* | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | AH |
10 04 07* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung | AH |
10 04 09* | Ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | MH |
10 04 10 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen | MNH |
10 04 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
10 05 | Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie | |
10 05 01 | Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) | ANH |
10 05 03* | Filterstaub | AH |
10 05 04 | Andere Teilchen und Staub | ANH |
10 05 05* | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | AH |
10 05 06* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung | AH |
10 05 08* | Ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | MH |
10 05 09 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen | MNH |
10 05 10* | Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben | MH B |
10 05 11 | Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen | MNH B |
10 05 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
10 06 | Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie | |
10 06 01 | Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) | ANH |
10 06 02 | Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) | ANH |
10 06 03* | Filterstaub | AH |
10 06 04 | Andere Teilchen und Staub | ANH |
10 06 06* | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | AH |
10 06 07* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung | AH |
10 06 09* | Ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | MH |
10 06 10 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen | MNH |
10 06 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
10 07 | Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie | |
10 07 01 | Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) | ANH |
10 07 02 | Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) | ANH |
10 07 03 | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | ANH |
10 07 04 | Andere Teilchen und Staub | ANH |
10 07 05 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung | ANH |
10 07 07* | Ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | MH |
10 07 08 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen | MNH |
10 07 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
10 08 | Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie | |
10 08 04 | Teilchen und Staub | ANH |
10 08 08* | Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) | AH |
10 08 09 | Andere Schlacken | ANH |
10 08 10* | Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben | MH B |
10 08 11 | Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen | MNH B |
10 08 12* | Teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung | MH B |
10 08 13 | Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen | MNH B |
10 08 14 | Anodenschrott | ANH |
10 08 15* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | MH |
10 08 16 | Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt | MNH |
10 08 17* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 08 18 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen | MNH |
10 08 19* | Ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung | MH |
10 08 20 | Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen | MNH |
10 08 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
10 09 | Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl | |
10 09 03 | Ofenschlacke | ANH |
10 09 05* | Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen | MH |
10 09 06 | Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen | MNH |
10 09 07* | Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen | MH |
10 09 08 | Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen | MNH |
10 09 09* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | MH |
10 09 10 | Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 09 09 fällt | MNH |
10 09 11* | Andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 09 12 | Andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen | MNH |
10 09 13* | Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 09 14 | Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen | MNH |
10 09 15* | Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 09 16 | Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen | MNH |
10 09 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
10 10 | Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen | |
10 10 03 | Ofenschlacke | ANH |
10 10 05* | Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen | MH |
10 10 06 | Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen | MNH |
10 10 07* | Gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen | MH |
10 10 08 | Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen | MNH |
10 10 09* | Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält | MH |
10 10 10 | Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 10 09 fällt | MNH |
10 10 11* | Andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 10 12 | Andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen | MNH |
10 10 13* | Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 10 14 | Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen | MNH |
10 10 15* | Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 10 16 | Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen | MNH |
10 10 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
10 11 | Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen | |
10 11 03 | Glasfaserabfall | ANH |
10 11 05 | Teilchen und Staub | ANH |
10 11 09* | Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen | MH |
10 11 10 | Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt | MNH |
10 11 11* | Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z.B. aus Kathodenstrahlröhren) | MH |
10 11 12 | Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt | MNH |
10 11 13* | Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 11 14 | Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen | MNH |
10 11 15* | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 11 16 | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen | MNH |
10 11 17* | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 11 18 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen | MNH |
10 11 19* | Feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 11 20 | Feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen | MNH |
10 11 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
10 12* | Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug | |
10 12 01 | Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen | ANH |
10 12 03 | Teilchen und Staub | ANH |
10 12 05 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung | ANH |
10 12 06 | Verworfene Formen | ANH |
10 12 08 | Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) | ANH |
10 12 09* | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 12 10 | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen | MNH |
10 12 11* | Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten | MH |
10 12 12 | Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen | MNH |
10 12 13 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung | ANH |
10 12 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
10 13 | Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen | |
10 13 01 | Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen | ANH |
10 13 04 | Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk | ANH |
10 13 06 | Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) | MNH |
10 13 07 | Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung | ANH |
10 13 09* | Asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement | MH |
10 13 10 | Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen | MNH |
10 13 11 | Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen | MNH |
10 13 12* | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
10 13 13 | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen | MNH |
10 13 14 | Betonabfälle und Betonschlämme | ANH |
10 13 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
10 14 | Abfälle aus Krematorien | |
10 14 01* | Quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung | AH B |
11 | ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISENHYDROMETALLURGIE | |
11 01 | Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z.B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) | |
11 01 05* | Saure Beizlösungen | AH |
11 01 06* | Säuren a. n. g. | AH |
11 01 07* | Alkalische Beizlösungen | AH |
11 01 08* | Phosphatierschlämme | AH |
11 01 09* | Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
11 01 10 | Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen | MNH |
11 01 11* | Wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
11 01 12 | Wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen | MNH |
11 01 13* | Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
11 01 14 | Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen | MNH |
11 01 15* | Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten | AH B |
11 01 16* | Gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze | AH |
11 01 98* | Andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | MH A |
11 01 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
11 02 | Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie | |
11 02 02* | Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit) | AH |
11 02 03 | Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse | ANH |
11 02 05* | Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
11 02 06 | Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen | MNH |
11 02 07* | Andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | MH A |
11 02 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
11 03 | Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen | |
11 03 01* | Cyanidhaltige Abfälle | AH B |
11 03 02* | Andere Abfälle | AH |
11 05 | Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung | |
11 05 01 | Hartzink | ANH |
11 05 02 | Zinkasche | ANH |
11 05 03* | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | AH |
11 05 04* | Gebrauchte Flussmittel | AH |
11 05 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
12 | ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN | |
12 01 | Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen | |
12 01 01 | Eisenfeil- und -drehspäne | ANH |
12 01 02 | Eisenstaub und -teilchen | ANH |
12 01 03 | NE-Metallfeil- und -drehspäne | ANH |
12 01 04 | NE-Metallstaub und -teilchen | ANH |
12 01 05 | Kunststoffspäne und -drehspäne | ANH |
12 01 06* | Halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) | AH |
12 01 07* | Halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) | AH |
12 01 08* | Halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen | AH |
12 01 09* | Halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen | AH |
12 01 10* | Synthetische Bearbeitungsöle | AH |
12 01 12* | Gebrauchte Wachse und Fette | AH |
12 01 13 | Schweißabfälle | ANH |
12 01 14* | Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
12 01 15 | Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen | MNH |
12 01 16* | Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
12 01 17 | Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen | MNH |
12 01 18* | Ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme) | AH B |
12 01 19* | Biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle | AH |
12 01 20* | Gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
12 01 21 | Gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen | MNH |
12 01 99 | Abfälle a. n. g. | ANH B |
12 03 | Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11) | |
12 03 01* | Wässrige Waschflüssigkeiten | AH |
12 03 02* | Abfälle aus der Dampfentfettung | AH |
13 | ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter die Kapitel 05, 12 und 19 fallen) | |
13 01 | Abfälle von Hydraulikölen | |
13 01 01* | Hydrauliköle, die PCB enthalten | AH B |
13 01 04* | Chlorierte Emulsionen | AH |
13 01 05* | Nichtchlorierte Emulsionen | AH |
13 01 09* | Chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis | AH |
13 01 10* | Nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis | AH |
13 01 11* | Synthetische Hydrauliköle | AH |
13 01 12* | Biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle | AH |
13 01 13* | Andere Hydrauliköle | AH |
13 02 | Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen | |
13 02 04* | Chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis | AH |
13 02 05* | Nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis | AH |
13 02 06* | Synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle | AH |
13 02 07* | Biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle | AH |
13 02 08* | Andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle | AH |
13 03 | Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen | |
13 03 01* | Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten | AH B |
13 03 06* | Chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen | AH |
13 03 07* | Nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis | AH |
13 03 08* | Synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle | AH |
13 03 09* | Biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle | AH |
13 03 10* | Andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle | AH |
13 04 | Bilgenöle | |
13 04 01* | Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt | AH |
13 04 02* | Bilgenöle aus Molenablaufkanälen | AH |
13 04 03* | Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt | AH |
13 05 | Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern | |
13 05 01* | Feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern | AH |
13 05 02* | Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern | AH |
13 05 03* | Schlämme aus Einlaufschächten | AH |
13 05 06* | Öle aus Öl-/Wasserabscheidern | AH |
13 05 07* | Öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern | AH |
13 05 08* | Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern | AH |
13 07 | Abfälle aus flüssigen Brennstoffen | |
13 07 01* | Heizöl und Diesel | AH |
13 07 02* | Benzin | AH |
13 07 03* | Andere Brennstoffe (einschließlich Gemische) | AH |
13 08 | Ölabfälle a. n. g. | |
13 08 01* | Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern | AH |
13 08 02* | Andere Emulsionen | AH |
13 08 99* | Abfälle a. n. g. | AH |
14 | ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (außer 07 und 08) | |
14 06 | Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen | |
14 06 01* | Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW, HFKW | AH |
14 06 02* | Andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische | AH |
14 06 03* | Andere Lösemittel und Lösemittelgemische | AH |
14 06 04* | Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten | AH B |
14 06 05* | Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten | AH B |
15 | VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.) | |
15 01 | Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) | |
15 01 01 | Verpackungen aus Papier und Pappe | MNH B |
15 01 02 | Verpackungen aus Kunststoff | MNH B |
15 01 03 | Verpackungen aus Holz | MNH B |
15 01 04 | Verpackungen aus Metall | MNH B |
15 01 05 | Verbundverpackungen | MNH B |
15 01 06 | Gemischte Verpackungen | MNH B |
15 01 07 | Verpackungen aus Glas | MNH B |
15 01 09 | Verpackungen aus Textilien | MNH B |
15 01 10* | Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | MH B |
15 01 11* | Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z.B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse | MH B |
15 02 | Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung | |
15 02 02* | Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | MH |
15 02 03 | Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen | MNH |
16 | ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND | |
16 01 | Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) | |
16 01 03 | Altreifen | ANH |
16 01 04* | Altfahrzeuge | AH A |
16 01 06 | Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten | ANH A |
16 01 07* | Ölfilter | AH |
16 01 08* | Quecksilberhaltige Bauteile | MH A |
16 01 09* | Bauteile, die PCB enthalten | MH A |
16 01 10* | Explosive Bauteile (z.B. aus Airbags) | AH |
16 01 11* | Asbesthaltige Bremsbeläge | MH |
16 01 12 | Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen | MNH |
16 01 13* | Bremsflüssigkeiten | AH |
16 01 14* | Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
16 01 15 | Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen | MNH |
16 01 16 | Flüssiggasbehälter | ANH |
16 01 17 | Eisenmetalle | ANH |
16 01 18 | Nichteisenmetalle | ANH |
16 01 19 | Kunststoffe | ANH |
16 01 20 | Glas | ANH |
16 01 21* | Gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen | AH |
16 01 22 | Bauteile a. n. g. | MNH |
16 01 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
16 02 | Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten | |
16 02 09* | Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten | MH B |
16 02 10* | Gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen | MH B |
16 02 11* | Gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW, HFKW enthalten | MH B |
16 02 12* | Gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten | MH B |
16 02 13* | Gefährliche Bauteile3 enthaltende gebrauchte Geräte (#) mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen | MH B |
16 02 14 | Gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen | MNH B |
16 02 15* | Aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile | MH B |
16 02 16 | Aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen | MNH B |
16 03 | Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse | |
16 03 03* | Anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
16 03 04 | Anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen | MNH |
16 03 05* | Organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
16 03 06 | Organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen | MNH |
16 03 07* 4 | Metallisches Quecksilber | AH |
16 04 | Explosivabfälle | |
16 04 01* | Munitionsabfälle | AH |
16 04 02* | Feuerwerkskörperabfälle | AH |
16 04 03* | Andere Explosivabfälle | AH |
16 05 | Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien | |
16 05 04* | Gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) | MH |
16 05 05 | Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen | MNH |
16 05 06* | Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien | MH |
16 05 07* | Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | MH |
16 05 08* | Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | MH |
16 05 09 | Gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen | MNH |
16 06 | Batterien und Akkumulatoren | |
16 06 01* | Bleibatterien | AH |
16 06 02* | Ni-Cd-Batterien | AH |
16 06 03* | Quecksilber enthaltende Batterien | AH |
16 06 04 | Alkalibatterien (außer 16 06 03) | ANH |
16 06 05 | Andere Batterien und Akkumulatoren | ANH |
16 06 06* | Getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren | AH |
16 07 | Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13) | |
16 07 08* | Ölhaltige Abfälle | AH B |
16 07 09* | Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten | AH B |
16 07 99 | Abfälle a. n. g. | ANH B |
16 08 | Gebrauchte Katalysatoren | |
16 08 01 | Gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07) | MNH |
16 08 02* | Gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten | MH |
16 08 03 | Gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g. | MNH |
16 08 04 | Gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07) | MNH |
16 08 05* | Gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten | AH B |
16 08 06* | Gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden | AH |
16 08 07* | Gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | MH |
16 09 | Oxidierende Stoffe | |
16 09 01* | Permanganate, z.B. Kaliumpermanganat | AH |
16 09 02* | Chromate, z.B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat | AH |
16 09 03* | Peroxide, z.B. Wasserstoffperoxid | AH |
16 09 04* | Oxidierende Stoffe a. n. g. | AH |
16 10 | Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung | |
16 10 01* | Wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
16 10 02 | Wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen | MNH |
16 10 03* | Wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
16 10 04 | Wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen | MNH |
16 11 | Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien | |
16 11 01* | Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
16 11 02 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen | MNH |
16 11 03* | Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
16 11 04 | Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen | MNH |
16 11 05* | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
16 11 06 | Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen | MNH |
17 | BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) | |
17 01 | Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik | |
17 01 01 | Beton | MNH A |
17 01 02 | Ziegel | MNH A |
17 01 03 | Fliesen und Keramik | MNH A |
17 01 06* | Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
17 01 07 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen | MNH |
17 02 | Holz, Glas und Kunststoff | |
17 02 01 | Holzabfälle | MNH |
17 02 02 | Glas | MNH |
17 02 03 | Kunststoffe | MNH |
17 02 04* | Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | MH |
17 03 | Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte | |
17 03 01* | Kohlenteerhaltige Bitumengemische | MH |
17 03 02 | Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen | MNH |
17 03 03* | Kohlenteer und teerhaltige Produkte | AH |
17 04 | Metalle (einschließlich Legierungen) | |
17 04 01 | Kupfer, Bronze, Messing | MNH A |
17 04 02 | Aluminium | MNH A |
17 04 03 | Blei | MNH A |
17 04 04 | Zink | MNH A |
17 04 05 | Eisen und Stahl | MNH A |
17 04 06 | Zinn | MNH A |
17 04 07 | gemischte Metalle | MNH A |
17 04 09* | Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | MH A |
17 04 10* | Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten | MH |
17 04 11 | Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen | MNH |
17 05 | Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut | |
17 05 03* | Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
17 05 04 | Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen | MNH |
17 05 05* | Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält | MH |
17 05 06 | Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt | MNH |
17 05 07* | Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält | MH |
17 05 08 | Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt | MNH |
17 06 | Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe | |
17 06 01* | Dämmmaterial, das Asbest enthält | MH |
17 06 03* | Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält | MH |
17 06 04 | Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt | MNH |
17 06 05* | Asbesthaltige Baustoffe | AH B |
17 08 | Baustoffe auf Gipsbasis | |
17 08 01* | Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind | MH |
17 08 02 | Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen | MNH |
17 09 | Sonstige Bau- und Abbruchabfälle | |
17 09 01* | Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten | MH |
17 09 02* | Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) | MH |
17 09 03* | Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischter Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
17 09 04 | Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen | MNH |
18 | ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) | |
18 01 | Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen | |
18 01 01 | Spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) | MNH B |
18 01 02 | Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03) | MNH B |
18 01 03* | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | MH B |
18 01 04 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) | MNH B |
18 01 06* | Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | MH |
18 01 07 | Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen | MNH |
18 01 08* | Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel | MH B |
18 01 09 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen | MNH B |
18 01 10* | Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin | AH |
18 02 | Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren | |
18 02 01 | Spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen | MNH B |
18 02 02* | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden | MH B |
18 02 03 | Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden | MNH B |
18 02 05* | Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten | MH |
18 02 06 | Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen | MNH |
18 02 07* | Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel | MH B |
18 02 08 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen | MNH B |
19 | ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE | |
19 01 | Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen | |
19 01 02 | Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt | ANH |
19 01 05* | Filterkuchen aus der Abgasbehandlung | AH |
19 01 06* | Wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle | AH |
19 01 07* | Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung | AH |
19 01 10* | gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung | AH |
19 01 11* | Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
19 01 12 | Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen | MNH |
19 01 13* | Flugasche, die gefährliche Stoffe enthält | MH |
19 01 14 | Flugasche mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 13 fällt | MNH |
19 01 15* | Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält | MH |
19 01 16 | Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt | MNH |
19 01 17* | Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
19 01 18 | Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen | MNH |
19 01 19 | Sande aus der Wirbelschichtfeuerung | ANH |
19 01 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
19 02 | Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) | |
19 02 03 | Vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nichtgefährlichen Abfällen bestehen | ANH |
19 02 04* | Vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten | AH |
19 02 05* | Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
19 02 06 | Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen | MNH |
19 02 07* | Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen | AH |
19 02 08* | Flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
19 02 09* | Feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
19 02 10 | Brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen | MNH |
19 02 11* | Andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten | AH B |
19 02 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
19 03 | Stabilisierte und verfestigte Abfälle | |
19 03 04* | Als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 08 fallen | MH B |
19 03 05 | Stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen | MNH B |
19 03 06* | Als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle | MH B |
19 03 07 | Verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen | MNH B |
19 03 08* 5 | Teilweise stabilisiertes Quecksilber | AH |
19 04 | Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung | |
19 04 01 | Verglaste Abfälle | ANH |
19 04 02* | Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung | AH |
19 04 03* | Nicht verglaste Festphase | AH |
19 04 04 | Wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern | ANH |
19 05 | Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen | |
19 05 01 | Nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen | ANH |
19 05 02 | Nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen | ANH |
19 05 03 | Nicht spezifikationsgerechter Kompost | ANH |
19 05 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
19 06 | Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen | |
19 06 03 | Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen | ANH |
19 06 04 | Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen | ANH |
19 06 05 | Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen | ANH |
19 06 06 | Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen | ANH |
19 06 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
19 07 | Deponiesickerwasser | |
19 07 02* | Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält | MH |
19 07 03 | Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt | MNH |
19 08 | Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. | |
19 08 01 | Sieb- und Rechenrückstände | ANH |
19 08 02 | Sandfangrückstände | ANH |
19 08 05 | Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser | ANH |
19 08 06* | Gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze | AH |
19 08 07* | Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern | AH |
19 08 08* | Schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen | MH |
19 08 09 | Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten | MNH B |
19 08 10* | Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen | MH B |
19 08 11* | Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
19 08 12 | Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen | MNH |
19 08 13* | Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten | MH |
19 08 14 | Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen | MNH |
19 08 99 | Abfälle a. n. g. | MNH |
19 09 | Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser | |
19 09 01 | Feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände | ANH |
19 09 02 | Schlämme aus der Wasserklärung | ANH |
19 09 03 | Schlämme aus der Dekarbonatisierung | ANH |
19 09 04 | Gebrauchte Aktivkohle | ANH |
19 09 05 | Gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze | ANH |
19 09 06 | Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern | ANH |
19 09 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
19 10 | Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen | |
19 10 01 | Eisen- und Stahlabfälle | ANH |
19 10 02 | NE-Metall-Abfälle | ANH |
19 10 03* | Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
19 10 04 | Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen | MNH |
19 10 05* | Andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
19 10 06 | Andere Fraktionen, mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen | MNH |
19 11 | Abfälle aus der Altölaufbereitung | |
19 11 01* | Verbrauchte Filtertone | AH |
19 11 02* | Säureteere | AH |
19 11 03* | Wässrige flüssige Abfälle | AH |
19 11 04* | Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen | AH |
19 11 05* | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
19 11 06 | Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen | MNH |
19 11 07* | Abfälle aus der Abgasreinigung | AH |
19 11 99 | Abfälle a. n. g. | ANH |
19 12 | Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z.B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g. | |
19 12 01 | Papier und Pappe | ANH |
19 12 02 | Eisenmetalle | ANH |
19 12 03 | Nichteisenmetalle | ANH |
19 12 04 | Kunststoff und Gummi | ANH |
19 12 05 | Glas | ANH |
19 12 06* | Holz, das gefährliche Stoffe enthält | MH |
19 12 07 | Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt | MNH |
19 12 08 | Spinnstoffe | ANH |
19 12 09 | Mineralien (z.B. Sand, Steine) | ANH |
19 12 10 | Brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) | ANH |
19 12 11* | Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
19 12 12 | Sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen | MNH |
19 13 | Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser | |
19 13 01* | Feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
19 13 02 | Feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen | MNH |
19 13 03* | Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
19 13 04 | Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen | MNH |
19 13 05* | Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
19 13 06 | Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen | MNH |
19 13 07* | Wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
19 13 08 | Wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen | MNH |
20 | SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN | |
20 01 | Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01 ) | |
20 01 01 | Papier und Pappe | ANH |
20 01 02 | Glas | ANH |
20 01 08 | Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle | ANH |
20 01 10 | Bekleidung | ANH |
20 01 11 | Spinnstoffe | ANH |
20 01 13* | Lösungsmittel | AH |
20 01 14* | Säuren | AH |
20 01 15* | Laugen | AH |
20 01 17* | Fotochemikalien | AH |
20 01 19* | Pestizide | AH |
20 01 21* | Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle | AH A |
20 01 23* | Gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten | AH A |
20 01 25 | Speiseöle und -fette | MNH B |
20 01 26* | Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen | MH B |
20 01 27* | Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
20 01 28 | Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen | MNH |
20 01 29* | Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten | MH |
20 01 30 | Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen | MNH |
20 01 31* | Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel | MH |
20 01 32 | Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen | MNH B |
20 01 33* | Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten | MH B |
20 01 34 | Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen | MNH B |
20 01 35* | Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile 3 enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen # | MH B |
20 01 36 | Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen | MNH B |
20 01 37* | Holz, das gefährliche Stoffe enthält | MH |
20 01 38 | Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt | MNH |
20 01 39 | Kunststoffe | ANH |
20 01 40 | Metalle | ANH |
20 01 41 | Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen | ANH |
20 01 99 | Sonstige Fraktionen a. n. g. | ANH |
20 02 | Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) | |
20 02 01 | Biologisch abbaubare Abfälle | ANH |
20 02 02 | Boden und Steine | ANH |
20 02 03 | Andere nicht biologisch abbaubare Abfälle | ANH |
20 03 | Andere Siedlungsabfälle | |
20 03 01 | Gemischte Siedlungsabfälle | ANH |
20 03 02 | Marktabfälle | ANH |
20 03 03 | Straßenkehricht | ANH |
20 03 04 | Fäkalschlamm | ANH |
20 03 06 | Abfälle aus der Kanalreinigung | ANH |
20 03 07 | Sperrmüll | ANH |
20 03 99 | Siedlungsabfälle a. n. g. | ANH |
#) Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z.B. Akkumulatoren und Batterien, die unter 16 06 aufgeführt und als sachgemäß eingestuft sind, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas. |
weiter. |