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3.3. Zusätzlich zu der vorstehend beschriebenen geologischen Barriere muß ein Sickerwassersammelsystem und ein Abdichtungssystem nach folgenden Grundsätzen errichtet werden, damit sichergestellt wird, daß die Ansammlung von Sickerwasser an der Deponiesohle auf ein Mindestmaß begrenzt wird:

Sickerwassersammlung und Basisdichtung

Deponieklassenicht gefährlichgefährlich
Künstliche Abdichtungsschichterforderlicherforderlich
Drainageschicht > 0,5 merforderlicherforderlich

Die Mitgliedstaaten können allgemeine oder spezifische Anforderungen für Inertabfalldeponien und für die Eigenschaften der obengenannten technischen Vorkehrungen festlegen.

Gelangt die zuständige Behörde nach einer Abwägung der Gefährdung für die Umwelt zu der Auffassung, daß der Bildung von Sickerwasser vorgebeugt werden muß, so kann eine Oberflächenabdichtung vorgeschrieben werden. Empfehlungen für die Oberflächenabdichtung:

Deponieklassenicht gefährlichgefährlich
Deponiedrainageschichterforderlichnicht erforderlich
Künstliche Abdichtungsschichtnicht erforderlicherforderlich
Undurchlässige mineralische Abdichtungsschichterforderlicherforderlich
Drainageschicht > 0,5 merforderlicherforderlich
Oberbodenabdeckung > 1 merforderlicherforderlich

3.4. Hat die zuständige Behörde aufgrund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt, unter besonderer Berücksichtigung der Richtlinie 80/68/EWG, gemäß Abschnitt 2 ("Überwachungsmaßnahmen für Wasser und Sickerwassermanagement") entschieden, daß die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, daß die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt, so können die Anforderungen gemäß den Nummern 3.2 und 3.3 entsprechend herabgesetzt werden. Im Fall von Deponien für Inertabfälle können diese Anforderungen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften angepaßt werden.

3.5. - gestrichen -

4. Gasfassung

4.1. Durch geeignete Maßnahmen sind die Ansammlung und die Ausbreitung von Deponiegas zu beschränken (Anhang III).

4.2. Deponiegas von allen Deponien, auf denen biologisch abbaubare Abfälle abgelagert werden, ist zu sammeln, zu behandeln und zu nutzen. Wenn das gesammelte Gas nicht für die Energiegewinnung genutzt werden kann, muß es abgefackelt werden.

4.3. Die Sammlung, Behandlung und Nutzung von Deponiegas gemäß Nummer 4.2 erfolgt so, daß Umweltschädigungen oder -beeinträchtigungen und Gefährdungen der menschlichen Gesundheit minimiert werden.

5. Belästigungen und Gefährdungen

Es sind Maßnahmen zu treffen, um folgende, von der Deponie ausgehende Belästigungen und Gefährdungen zu minimieren:

Die Deponie ist so auszurüsten, daß kein Schmutz vom Standort auf öffentliche Straßen und umliegende Gebiete gelangen kann.

6. Standsicherheit

Der Einbau der Abfälle in der Deponie erfolgt so, daß die Standsicherheit der Abfallmasse und der dazugehörenden baulichen Anlage insbesondere gegen Rutschungen gesichert ist. Wenn eine künstliche Barriere errichtet worden ist, muß sichergestellt werden, daß das Deponieauflager unter Beachtung der Morphologie der Deponie ausreichend standsicher ist, um Setzungen zu verhindern, welche Schäden an der Barriere verursachen können.

7. Absperrung

Die Deponie ist so zu sichern, daß ein ungehinderter Zugang zu der Anlage verhindert wird. Die Tore sind außerhalb der Betriebszeiten zu verschließen. Das System der Überwachung und des Zugangs zu jeder Anlage sollte ein Programm von Maßnahmen zur Aufdeckung und Verhinderung von illegalen Ablagerungen umfassen.

8. Zeitweilige Lagerung von metallischem Quecksilber 11

Zum Zweck der zeitweiligen Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gelten folgende Anforderungen:

.

Abfallannahmekriterien und -verfahren Anhang II 18

1. Einleitung

Dieser Anhang enthält:

Diese Arbeiten, mit Ausnahme der Vorschläge zur Normung der Überwachungs-, Probenahme und Analyseverfahren bezüglich der Anhänge, die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zu erlassen sind, sind vom Technischen Ausschuß binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten der Richtlinie unter Berücksichtigung der in Artikel 1 genannten Ziele abzuschließen.

2. Allgemeine Grundsätze

Die Zusammensetzung, die Auslaugbarkeit. das Langzeitverhalten und die allgemeinen Eigenschaften des abzulagernden Abfalls müssen so genau wie möglich bekannt sein. Die Abfallannahme in einer Deponie kann entweder auf der Grundlage von Listen von angenommenen oder abgelehnten Abfällen, die ihrer Art und Herkunft nach bestimmt sind, oder anhand von Abfallanalysemethoden und Grenzwerten für die Eigenschaften des anzunehmenden Abfalls erfolgen. Die in dieser Richtlinie beschriebenen künftigen Abfallannahmeverfahren beruhen soweit wie möglich auf standardisierten Abfallanalysemethoden und Grenzwerten für die Eigenschaften des anzunehmenden Abfalls.

Bis zur Bestimmung solcher Analysemethoden und Grenzwerte erstellen die Mitgliedstaaten zumindest innerstaatliche Listen für Abfälle, die in den jeweiligen Deponieklassen angenommen oder abgelehnt werden, oder legen Kriterien fest, die für eine Aufnahme in diese Listen erfüllt sein müssen. Um in einer bestimmten Deponieklasse angenommen zu werden, muß eine Abfallart in der maßgeblichen innerstaatlichen Liste aufgeführt sein oder den gleichen Kriterien entsprechen, die für die Aufnahme in diese Liste erfüllt sein müssen. Diese Listen oder entsprechenden Kriterien und die Analysemethoden und Grenzwerte sind binnen sechs Monaten nach der Umsetzung dieser Richtlinie oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie auf nationaler Ebene beschlossen werden, der Kommission zu übermitteln.

Diese Listen oder Annahmekriterien werden für die Erstellung der deponiespezifischen Listen verwendet, d. h. der Liste für anzunehmende Abfälle, die in der Zulassung gemäß Artikel 9 bezeichnet sind.

Die Kriterien für die Aufnahme von Abfall in die Referenzliste oder die Annahme von Abfall in einer Deponieklasse können auch auf andere Rechtsvorschriften und/oder auf die Abfalleigenschaften gestützt sein.

Kriterien für die Annahme in einer besonderen Deponieklasse müssen aufgrund von Überlegungen hinsichtlich folgender Punkte aufgestellt werden:

Beispiele für Kriterien aufgrund der Abfalleigenschaften sind:

Allgemein müssen die auf die Eigenschaften gestützten Kriterien für die Abfallannahme bei Inertabfalldeponien möglichst umfassend sein, während sie bei Deponien für nicht gefährlichen Abfall weniger umfangreich und bei Deponien für gefährlichen Abfall am wenigsten umfangreich sein können, da der Umweltschutzstandard bei den beiden letztgenannten Deponiearten höher ist.

3. Allgemeine Verfahren für die Untersuchung und die Annahme von Abfall

Die allgemeine Charakterisierung und Untersuchung von Abfällen erfolgt aufgrund der nachstehenden dreistufigen

Rangordnung:

Stufe 1:Grundlegende Charakterisierung. Hierbei handelt es sich um eine gründliche Bestimmung des kurz- und langfristigen Auslaugverhaltens und/oder der charakteristischen Eigenschaften der Abfälle mit standardisierten Analysemethoden und Methoden zur Untersuchung ihres Verhaltens.
Stufe 2:Übereinstimmungsuntersuchung. Hierbei handelt es sich um eine periodische Untersuchung mit einfacheren standardisierten Analysemethoden und Methoden zur Untersuchung des Verhaltens, um festzustellen, ob ein bestimmter Abfall mit den Zulassungsvoraussetzungen und/oder den entsprechenden Referenzkriterien übereinstimmt. Die Untersuchungen konzentrieren sich auf Schlüsselparameter und das maßgebende Auslaugverhalten, die bei der grundlegenden Charakterisierung gefunden wurden.
Stufe 3:Untersuchung auf der Deponie. Hierbei handelt es sich um eine Schnellprüfung, mit der bestätigt werden soll, daß der Abfall der gleiche ist, für den die Übereinstimmungsuntersuchung durchgeführt wurde und der in den Begleitdokumenten beschrieben wurde. Sie kann lediglich aus einer Sichtkontrolle der Abfalladung vor und nach dem Entladen auf der Deponie bestehen.

Eine bestimmte Abfallart muß normalerweise entsprechend der Stufe 1 charakterisiert werden und die jeweiligen Kriterien erfüllen, um in eine Referenzliste aufgenommen zu werden. Um auf einer deponiespezifischen Liste zu verbleiben, müssen bestimmte Abfallarten in regelmäßigen Abständen (z.B. jährlich) entsprechend der Stufe 2 untersucht werden und die jeweiligen Kriterien erfüllen. Bei jeder Abfalladung. die am Eingang der Deponie ankommt, muß eine Untersuchung nach Stufe 3 vorgenommen werden.

Bestimmte Abfallarten können auf Dauer oder zeitlich befristet von den Untersuchungen nach Stufe 1 ausgenommen werden. Hierfür können folgende Gründe maßgeblich sein: Die Untersuchungen sind nicht praktikabel; es gibt keine geeigneten Untersuchungsverfahren und Annahmekriterien: es gibt vorrangige gesetzliche Regelungen, die dem entgegenstehen.

4. Leitlinien für vorläufige Abfallannahmeverfahren

Bis zur Vervollständigung dieses Anhangs sind nur die Untersuchungen nach Stufe 3 obligatorisch, während die Untersuchungen nach Stufe 1 und 2 soweit wie möglich durchzuführen sind. Bis dahin muß Abfall, der auf einer bestimmten Deponieklasse angenommen werden soll, entweder auf einer restriktiven einzelstaatlichen oder einer deponiespezifischen Liste für diese Deponieklasse aufgeführt sein oder den gleichen Kriterien entsprechen, die für die Aufnahme in diese Liste erfüllt sein müssen.

Die nachstehenden allgemeinen Leitlinien können zur Festlegung vorläufiger Kriterien für die Abfallannahme auf den drei Hauptdeponieklassen oder die Aufnahme von Abfall in die entsprechenden Listen herangezogen werden.

Deponien für Inertabfälle: In die Liste dürfen nur Inertabfälle im Sinne des Artikels 2 Buchstabe e) aufgenommen werden:

Deponien für nicht gefährliche Abfälle: In die Liste dürfen nur Abfälle aufgenommen werden, die nicht unter die Richtlinie 91/689/EWG fallen;

Deponien für gefährliche Abfälle: Eine vorläufige Liste für Deponien für gefährliche Abfälle würde nur die unter die Richtlinie 91/689/EWG fallenden Abfallarten umfassen. Diese Abfälle sollten jedoch nicht ohne vorherige Behandlung in die Liste aufgenommen werden, wenn die Gesamtgehalte oder die Auslaugbarkeit von potentiell gefährlichen Komponenten so groß sind, daß sie eine kurzfristige Gefährdung für die Beschäftigten oder für die Umwelt darstellen oder eine ausreichende Stabilisierung der Abfälle während der geplanten Lebenszeit der Deponie verhindern.

5. - gestrichen -

6. Besondere Anforderungen für metallisches Quecksilber 11

Zum Zweck der zeitweiligen Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gelten folgende Anforderungen:

A. Zusammensetzung des Quecksilbers

Metallisches Quecksilber muss den nachstehenden Vorschriften genügen:

B. Behälter

Die für die Lagerung von metallischem Quecksilber verwendeten Behälter müssen korrosionsbeständig und stoßfest sein. Schweißnähte sind daher zu vermeiden. Die Behälter müssen insbesondere folgenden Vorschriften genügen:

Der Füllungsgrad des Behälters beträgt höchstens 80 Vol.-%, damit genügend Freiraum zur Behälterdecke verbleibt und eine hitzebedingte Ausdehnung der Flüssigkeit nicht zu undichten Stellen oder einer dauerhaften Verformung des Behälters führt.

C. Annahmeverfahren

Es werden nur Behälter angenommen, die über eine Bescheinigung über die Einhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten Vorschriften verfügen.

Die Annahmeverfahren müssen folgenden Vorschriften genügen:

D. Bescheinigung

Die Bescheinigung gemäß Buchstabe C enthält folgende Angaben:

Die Bescheinigungen sind vom Abfallerzeuger oder ersatzweise von der für die Abfallbewirtschaftung verantwortlichen Person auszustellen.   

.

Mess- und Überwachungsverfahren wahrend des Betriebs und der Nachsorgephase Anhang III 18

1. Einleitung

Der Zweck dieses Anhangs besteht darin, die Meßmaßnahmen vorzusehen, die mindestens angewendet werden müssen, um festzustellen,

2. Meteorologische Daten

Sollten die Mitgliedsstaaten entscheiden, daß Wasserbilanzen ein geeignetes Mittel sind, zu evaluieren, ob sich Sikkerwasser im Deponiekörper aufstaut oder ob die Deponie undicht ist, so wird empfohlen. daß die folgenden Daten im Rahmen der Messung auf der Deponie oder von der nächstgelegenen meteorologischen Station gesammelt werden, solange es die zuständige Behörde nach Artikel 13 Buchstabe c) für notwendig hält:

 BetriebsphaseNachsorgephase
1.1. NiederschlagsmengeTäglichTäglich, summiert zu Monatswerten
1.2. Temperatur (min., max., um 14.00 Uhr MEZ)TäglichMonatsdurchschnitt
1.3. Windrichtung und Stärke des vorherrschenden WindesTäglichNicht erforderlich
1.4. Verdunstung (Lysimeter) 1TäglichTäglich, summiert zu Monatswerten
1.5. Luftfeuchtigkeit (14.00 Uhr MEZ)TäglichMonatsdurchschnitt
1) Bzw. mit anderen geeigneten Methoden.

3. Emissionsdaten:

Überwachung von Wasser und Sickerwasser sowie Gasfassung

Proben von Sickerwasser und Oberflächenwasser, falls vorhanden, müssen an repräsentativen Stellen entnommen werden. Probenahme und Messung (Volumen und Zusammensetzung) des Sickerwassers muß separat an jeder Stelle durchgeführt werden, an der Sickerwasser aus der Deponie austritt. (Literaturhinweis: Allgemeine Leitlinien für Probenahmeverfahren, Dokument ISO 5667-2 1991).

Die Messung des Oberflächenwassers - falls vorhanden - muß an mindestens zwei Meßstellen durchgeführt werden, wobei sich eine der Meßstellen oberstrom und die andere unterstrom der Deponie befinden muß.

Die Gasmessung muß für jeden Abschnitt der Deponie repräsentativ sein.

Die Häufigkeit der Probenahme und Analysen ist in der folgenden Tabelle angegeben. Von Sickerwasser und Wasser wird für die Messung eine Probe so genommen, daß sie repräsentativ für die durchschnittliche Zusammensetzung ist.

 BetriebsphaseNachsorgephase 3
2.1. SickerwasservolumenMonatlich 1 3Alle 6 Monate
2.2. Zusammensetzung des Sickerwassers 2Vierteljährlich 3Alle 6 Monate
2.3. Volumen und Zusammensetzung desVierteljährlich 3Alle 6 Monate
Oberflächenwassers 7  
2.4. Potentielle Gasemissionen und atmosphärischer Druck 4 (CH4, CO2, O2, H2S, H2 usw.)Monatlich 3 5Alle 6 Monate 6
1) Die Häufigkeit der Probenahme könnte entsprechend der Morphologie der Deponie (Halden, Gruben usw.) angepaßt werden. Dies ist in der Genehmigung festzulegen.
2) Die zu messenden Parameter und die zu analysierenden Stoffe unterscheiden sich je nach Zusammensetzung der abgelagerten Abfälle: sie müssen in der Genehmigung entsprechend dem Auslaugverhalten der Abfälle festgelegt werden.
3) Ergibt die Auswertung der Daten, daß längere Zeitabstände ebenso angemessen sind, so können sie angepaßt werden. Bei Sikkerwasser ist die Leitfähigkeit mindestes einmal jährlich zu messen.
4) Diese Messungen beziehen sieh hauptsächlich auf den Anteil organischer Stoffe im Abfall.
5) CH4, CO2 und O2 regelmäßig: sonstige Gase nach Bedarf entsprechend der Zusammensetzung der abgelagerten Abfälle und unter Berücksichtigung ihrer Auslaugeigenschaften.
6) Die Wirksamkeit des Gasfassungssystems muß regelmäßig überprüft werden.
7) Auf der Grundlage der Merkmale der Deponie kann die zuständige Behörde bestimmen, daß diese Messungen nicht erforderlich sind, und erstattet gemäß Artikel 15 hierüber Bericht.

2.1 und 2.2 gelten nur, wenn eine Sickerwassersammlung stattfindet (vgl. Anhang I Nummer 2).

4. Grundwasserschutz

A. Probenahme

Die Messungen müssen Informationen über das Grundwasser liefern können, das durch die Ablagerung von Abfällen beeinträchtigt werden könnte: mindestens eine Meßstelle sollte sich im Zustrombereich, zwei sollten sich im Abstrombereich der Deponie befinden. Diese Anzahl kann aufgrund besonderer hydrogeologischer Untersuchungen und in den Fällen, in denen die Notwendigkeit besteht, daß Sickerwasserfreisetzungen in das Grundwasser in einem Schadensfall frühzeitig festgestellt werden müssen, erhöht werden.

Proben müssen an mindestens drei Stellen vor dem Beginn der Ablagerung genommen werden, um Referenzwerte für künftige Proben zur Verfügung zu haben. (Literaturhinweis: Probenahme - Grundwasser, Dokument ISO 5667, Teil 11 1993).

B. Messung

Die Parameter, die in den entnommenen Proben analysiert werden, müssen aufgrund der erwarteten Zusammensetzung des Sickerwassers und der Grundwasserqualität in dem Gebiet festgelegt werden. Bei der Auswahl der Parameter für die Analyse ist die Mobilität in der Grundwasserzone zu berücksichtigen. Die Parameter können gegebenenfalls Indikatoren umfassen, damit eine Veränderung der Wasserqualität frühzeitig erkannt werden kann 1

 BetriebsphaseNachsorgephase
GrundwasserspiegelAlle 6 Monate 1Alle 6 Monate 1
Zusammensetzung des GrundwassersStandortapezifischeStandortspezifische
 Häufigkeit 2 3Häufigkeit 2 3
1) Bei schwankendem Grundwasserspiegel sind die Messungen häufiger vorzunehmen.

2) Die Häufigkeit muß so festgelegt werden, daß bei Erreichen einer Auslöseschwelle zwischen zwei Entnahmen Maßnahmen zur Abhilfe getroffen werden können: die Festlegung der Häufigkeit muß also aufgrund von Kenntnis und Evaluierung der Geschwindigkeit des Grundwasserflusses erfolgen.

3) Wird eine Auslöseschwelle (vgl. Abschnitt C) erreicht, so ist dies durch Wiederholung der Probenahme zu überprüfen. Wird der Wert bestätigt, so muß entsprechend (einem in der Zulassung festgelegten) Notfallplan verfahren werden.

C. Auslöseschwellen

Bei Grundwasser sollte dann von bedeutsamen umweltschädigenden Auswirkungen im Sinne der Artikel 12 und 13 ausgegangen werden, wenn durch die Analyse einer Grundwasserprobe eine erhebliche Änderung der Wasserqualität nachgewiesen wird. Eine Auslöseschwelle wird unter Berücksichtigung der jeweiligen hydrogeologischen Gegebenheiten am Standort der Deponie und der Grundwasserqualität festgelegt. Die Auslöseschwelle muß in der Zulassung angegeben werden, wenn dies möglich ist.

Die Beobachtungen werden mittels Überwachungsdiagrammen mit festgelegten Überwachungsvorschriften und -werten für jeden unterstrom gelegenen Brunnen evaluiert. Die Überwachungswerte werden ausgehend von örtlichen Schwankungen der Grundwasserqualität festgelegt.

5. Topographie der Deponie:

Daten zum Deponiekörper

 BetriebsphaseNachsorgephase
5.1. Struktur und Zusammensetzung des Deponiekörpers 1Jährlich 
5.2. Setzungsverhalten des DeponiekörpersJährlichjährlich
1) Daten für den Bestandsplan der betreffenden Deponie: Fläche, die mit Abfällen bedeckt ist, Volumen und Zusammensetzung der Abfälle, Arten der Ablagerung. Zeitpunkt und Dauer der Ablagerung, Berechnung der noch verfügbaren Restkapazität der Deponie.

6. Besondere Anforderungen für metallisches Quecksilber 11

Zum Zweck der zeitweiligen Lagerung von metallischem Quecksilber für mehr als ein Jahr gelten folgende Anforderungen:

A. Anforderungen an Überwachung, Inspektion und Notmaßnahmen

Auf der Lagerungsstätte ist ein System zur kontinuierlichen Überwachung der Quecksilberdämpfe mit einer Empfindlichkeit von mindestens 0,02 mg Quecksilber/m3 zu installieren. In Boden- und in Deckennähe sind Sensoren anzubringen. Das System umfasst ein optisches und akustisches Warnsystem. Das System wird jährlich gewartet.

Die Lagerungsstätte und die Behälter werden mindestens einmal monatlich von einer hierzu befugten Person einer Sichtkontrolle unterzogen. Bei Feststellung undichter Stellen ergreift der Betreiber unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Emission von Quecksilber in die Umwelt zu verhindern und die Sicherheit der Quecksilberlagerung wieder herzustellen. Alle undichten Stellen werden als erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt gemäß Artikel 12 Buchstabe b angesehen.

Auf der Lagerungsstätte sind Notfallpläne und geeignete Schutzvorrichtungen für die Handhabung von metallischem Quecksilber bereitzuhalten.

B. Führen von Aufzeichnungen

Alle Unterlagen mit den Informationen gemäß Anhang II Abschnitt 6 und gemäß Buchstabe A des vorliegenden Abschnitts, einschließlich der dem Behälter beigefügten Bescheinigung, der Aufzeichnungen über Entnahme und Versendung des metallischen Quecksilbers nach seiner zeitweiligen Lagerung sowie des Bestimmungsorts und der vorgesehenen Behandlung werden für mindestens drei Jahre nach Beendigung der Lagerung aufbewahrt.

_________

1) Empfohlene Parameter pH-Wert, TOC, Phenole, Schwermetalle, Fluorid, Arsen, Öl/-Kohlenwasserstoffe.

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Nach Artikel 5 Absatz 6 vorzulegender UmsetzungsplanAnhang IV 18

Der nach Artikel 5 Absatz 6 vorzulegende Umsetzungsplan enthält

  1. eine Bewertung der in der Vergangenheit erreichten, aktuellen und prognostizierten Quoten bei Recycling, Ablagerung auf Deponien und anderen Arten der Behandlung von Siedlungsabfällen und der Abfallströme, aus denen sie sich zusammensetzen;
  2. eine Bewertung der Umsetzung der bestehenden Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme nach Artikel 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG;
  3. die Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass er die betreffende, in Artikel 5 Absatz 5 festgelegte Zielvorgabe in der dort festgelegten Frist unter Umständen nicht erreichen wird, und eine Bewertung der zur Erfüllung dieser Zielvorgabe nötigen Fristverlängerung;
  4. die zur Erfüllung der Zielvorgaben nach Artikel 5 Absatz 8 der vorliegenden Richtlinie notwendigen Maßnahmen, die während der Fristverlängerung für den Mitgliedstaat gelten, einschließlich geeigneter wirtschaftlicher Instrumente und anderer Maßnahmen, die Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG bieten;
  5. einen Zeitplan für die Durchführung der in Nummer 4 genannten Maßnahmen, die Bestimmung der für ihre Durchführung zuständige Stelle und eine Bewertung, wie diese Maßnahmen jeweils zur Erfüllung der im Fall einer Fristverlängerung geltenden Zielvorgaben beitragen;
  6. Informationen zu Finanzmitteln für die Abfallbewirtschaftung nach dem Verursacherprinzip, und
  7. gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität mit dem Ziel einer besseren Planbarkeit und besserer Überwachungsergebnisse im Bereich der Abfallbewirtschaftung.
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