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Regelwerk, EU 2000, Abfall - EU Bund
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Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000)1147)

(ABl. Nr. L 226 vom 06.09.2000 S. 3;
Entsch. 2001/118/EG - ABl. Nr. L 47 vom 16.02.2001 S. 1, ber. L 262 S. 38, ber. 2002 L 112 S. 47;
Entsch. 2001/119/EG - ABl. Nr. L 47 vom 16.02.2001 S. 32;
Entsch. 2001/573/EG - ABl Nr. L 203 vom 28.07.2001 S. 18;
Beschl. 2014/955/EU - ABl. Nr. L 370 vom 30.12.2014 S. 44 Inkrafttreten Gültig;
Beschl. (EU) 2023/2581 - ABl. L 2023/2581 vom 16.11.2023 *)



Neufassung - Ersetzt Entsch.'en 94/3/EG und 94/904/EG

Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Ergänzende Informationen
Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung / AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung
Umsetzung in deutsches Recht: AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 1, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG 2, insbesondere auf Artikel 1 Buchstabe a),

gestützt auf die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle 3, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4 zweiter Spiegelstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mehrere Mitgliedstaaten haben eine Reihe von Abfallkategorien mitgeteilt, die ihrer Meinung nach mindestens eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten Eigenschaften aufweisen.

(2) Nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG muss die Kommission die Mitteilungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Änderung des mit der Entscheidung 94/904/EG des Rates 4 aufgestellten Verzeichnisses gefährlicher Abfälle überprüfen.

(3) Jeder im Verzeichnis gefährlicher Abfälle genannte Abfall muss auch im gemäß der Entscheidung 94/3/EG der Kommission 5 aufgestellten Europäischen Abfallkatalog enthalten sein;um die Transparenz der Verzeichnisse zu erhöhen und bestehende Bestimmungen zu vereinfachen, sollte jedoch ein Gemeinschaftsverzeichnis aufgestellt werden, das das Abfallverzeichnis, festgelegt in der Entscheidung 94/3/EG, und das Verzeichnis gefährlicher Abfälle, festgelegt in der Entscheidung 94/904/EG, umfasst.

(4) Bei dieser Aufgabe wird die Kommission von dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(5) Alle mit dieser Entscheidung geplanten Maßnahmen stehen im Einklang mit dem Standpunkt des oben genannten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Das Verzeichnis im Anhang zu dieser Entscheidung wird angenommen.

Artikel 2 14 - gestrichen -

Artikel 3 14 - gestrichen -

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten haben die zur Umsetzung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen nicht später als bis zum 1. Januar 2002 zu ergreifen.

Artikel 5

Die Entscheidung 94/3/EG und die Entscheidung 94/904/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2002 aufgehoben.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

1) ABl. L 194 vom 25.07.1975 S. 47.

2) ABl. L 78 vom 26.03.1991 S. 32.

3) ABl. L 377 vom 31.12.1991 S. 20.

4) ABl. L 356 vom 31.12.1994 S. 14.

5) ABl. L 5 vom 07.01.1994 S. 15.

(6) In der Richtlinie 92/32/EWG zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG wurde der Begriff "fortpflanzungsgefährdend" eingeführt. Dieser Begriff ersetzte den Begriff "teratogen" und hat eine genauere Begriffsbestimmung, ohne dass er am Konzept etwas ändert. Daher entspricht er der Eigenschaft H10 in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG.

(7) Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.08.1967 S. 1) und ihre späteren Änderungen. Die Konzentrationsgrenzen sind diejenigen, die in der Richtlinie 88/379/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 187, 16.7.1988, S. 14.) und ihren späteren Änderungen festgelegt wurden.

.

Abfallverzeichnis gemäss Artikel 7 der Richtlinie 2008/98/ECAnhang 14

Stand: Beschl. 2014/955/EU

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "gefährlicher Stoff": ein Stoff, der als gefährlich eingestuft ist, da er die Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG erfüllt;
  2. "Schwermetall": jede Verbindung von Antimon, Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium und Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, insofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind;
  3. "polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle" ("PCB"): PCB gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 96/59/EG des Rates 1;
  4. "Übergangsmetall": jedes der folgenden Metalle: jede Verbindung von Scandium, Vanadium, Mangan, Cobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirconium, Molybdän und Tantal sowie diese Stoffe in metallischer Form, insofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind;
  5. "Stabilisierung": Prozesse, die die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls ändern und gefährlichen Abfall in nichtgefährlichen Abfall umwandeln;
  6. "Verfestigung": Prozesse, die lediglich die physikalische Beschaffenheit des Abfalls durch die Verwendung von Zusatzstoffen ändern, ohne die chemischen Eigenschaften des Abfalls zu berühren;
  7. "teilweise stabilisierte Abfälle": Abfälle, die nach erfolgtem Stabilisierungsprozess gefährliche Bestandteile enthalten, die nicht vollständig in nichtgefährliche Bestandteile umgewandelt wurden und kurz-, mittel- oder langfristig in die Umwelt abgegeben werden könnten.

Bewertung und Einstufung

1. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen

Bei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen gelten die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2008/98/EG. In Bezug auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 6 und HP 8 gelten für die Bewertung die Berücksichtigungsgrenzwerte für einzelne Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG. Ist ein Stoff im Abfall in einer Konzentration unterhalb des Berücksichtigungsgrenzwerts vorhanden, so wird er bei der Berechnung eines Schwellenwerts nicht berücksichtigt. Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend.

2. Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle

Sämtliche Abfälle, die im dem Abfallverzeichnis mit einem Sternchen * versehen sind, gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG, es sei denn, Artikel 20 der Richtlinie findet Anwendung.

Für Abfälle, denen gefahrenrelevante und nicht gefahrenrelevante Abfallcodes zugeordnet werden könnten, gilt Folgendes:

Abfallverzeichnis

Die verschiedenen Abfallarten in diesem Verzeichnis sind vollständig definiert durch den sechsstelligen Abfallcode und die entsprechenden zwei- bzw. vierstelligen Kapitelüberschriften. Deshalb ist ein Abfall im Verzeichnis in den folgenden vier Schritten zu bestimmen:

Index
Kapitel des Verzeichnisses

01Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen
02Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln
03Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
04Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie
05Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse
06Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen
07Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen
08Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben
09Abfälle aus der fotografischen Industrie
10Abfälle aus thermischen Prozessen
11Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie
12Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen
13Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle, 05 und 12)
14Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08)
15Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.)
16Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
17Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
18Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen)
19Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke
20Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen

_____________

1) Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. Nr. L 243 vom 24.09.1996 S. 31).

2) Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 7).


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