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Regelwerk, EU 2018, Naturschutz/Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/969 der Kommission vom 9. Juli 2018 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen zur Entfernung spezifizierter Risikomaterialien bei kleinen Wiederkäuern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 174 vom 10.07.2018 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren festgelegt. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse sowie in bestimmten Sonderfällen für deren Ausfuhr.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden spezifizierte Risikomaterialien (im Folgenden "SRM") als die im Anhang V der genannten Verordnung aufgeführten Gewebe definiert und es wird festgelegt, dass diese SRM gemäß Anhang V der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 2 zu entfernen und zu beseitigen sind. Durch die Entfernung von SRM soll dem BSE-Risiko bei Rindern, Schafen und Ziegen begegnet werden. Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Liste der SRM bei Schafen und Ziegen.

(3) Die Empfehlungen der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden "OIE") in Bezug auf BSE im Sinne von Kapitel 11.4 des Gesundheitskodex für Landtiere der OIE 3 gelten nur für mit dem BSE-Erreger infizierte Rinder. In Bezug auf Schafe und Ziegen ist von der OIE keine Liste der Gewebe festgelegt, die aufgrund des mit ihnen verbundenen BSE-Risikos nicht gehandelt werden sollten.

(4) Das Strategiepapier der Kommission zum Thema transmissible spongiforme Enzephalopathien (2010-2015) 4 sieht eine mögliche Überprüfung der derzeitigen SRM-Liste anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Entwicklung der epidemiologischen Situation in Bezug auf BSE vor. Die epidemiologische Situation in Bezug auf BSE in der Europäischen Union hat sich deutlich verbessert. Im Jahr 2016 wurden in der Union fünf BSE-Fälle bei Rindern gemeldet, während im Jahr 2001 noch 2.166 Fälle gemeldet wurden. Diese Verbesserung der BSE-Situation in der Union spiegelt sich auch in der Tatsache wider, dass anhand des von der OIE anerkannten BSE-Risikostatus mittlerweile 24 Mitgliedstaaten und zwei Regionen eines Mitgliedstaats als Länder bzw. Regionen mit vernachlässigbarem BSE-Risiko gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission 5 anerkannt sind.

(5) Hinsichtlich der SRM von kleinen Wiederkäuern ist in dem Strategiepapier der Kommission zu TSE (2010-2015) eine zum damaligen Zeitpunkt noch andauernde Neubewertung der Zweckdienlichkeit der SRM-Liste bei kleinen Wiederkäuern erwähnt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "EFSA") veröffentlichte diese Neubewertung am 2. Dezember 2010 im Rahmen einer wissenschaftlichen Stellungnahme zu BSE/TSE-Infektiosität im Gewebe von kleinen Wiederkäuern (im Folgenden die "EFSA-Stellungnahme von 2010") 6. In dieser Stellungnahme kam die EFSA zu dem Schluss, dass die Zahl der mit BSE infizierten kleinen Wiederkäuer, die jedes Jahr in die Lebensmittelkette der Union gelangen könnten, sehr begrenzt ist, und bestätigte, dass diese Schätzungen gegen eine großflächige BSE-Epidemie bei kleinen Wiederkäuern in der Union sprechen. Diese Schlussfolgerung der EFSA gilt für die gesamte Union, unabhängig vom BSE-Risikostatus der einzelnen Mitgliedstaaten.

(6) Wie aus der gemeinsamen wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA und des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten zu möglichen epidemiologischen oder molekularen Zusammenhängen zwischen TSE bei Tieren und beim Menschen vom 9. Dezember 2010 7 hervorgeht, wurden unter natürlichen Bedingungen bei Ziegen weltweit lediglich zwei Fälle von BSE und bei Schafen unter natürlichen Bedingungen keinerlei Fälle gemeldet. Die beiden unter natürlichen Bedingungen aufgetretenen BSE-Fälle bei Ziegen traten zu einer Zeit auf, als das Verbot der Fütterung von verarbeitetem tierischem Eiweiß an Nutztiere noch nicht galt und als die BSE-Epidemie bei Rindern einen Höhepunkt erreicht hatte.

(7) Am 5. August 2015 veröffentlichte die EFSA ein wissenschaftliches Gutachten zu einem Antrag auf Überprüfung einer wissenschaftlichen Veröffentlichung über das zoonotische Potenzial von Scrapie hervorrufenden Prionen bei Schafen (im Folgenden die "EFSA-Stellungnahme von 2015") 8. In dieser Stellungnahme kam die EFSA zu dem Schluss, dass keine Beweise für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten von Scrapie und TSE beim Menschen vorliegen, und bestätigte, dass der einzige nachgewiesenermaßen zoonotische TSE-Erreger der Erreger der klassischen BSE sei. Darüber hinaus betonte die EFSA, dass keine epidemiologischen Beweise dafür vorlägen, dass Scrapie zoonotisch sei, da insbesondere das Auftreten der sporadischen Form der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit beim Menschen in Ländern mit geringem Auftreten von Scrapie und in Ländern mit häufigerem Auftreten von Scrapie ähnlich häufig ist.

(8) Es ist daher angebracht, die bestehenden Vorschriften für die Entfernung von SRM bei kleinen Wiederkäuern zu ändern, damit nur diejenigen Gewebe mit der höchsten BSE-Infektiosität bei einem infizierten kleinen Wiederkäuer als SRM ausgewiesen werden. Gemäß der EFSA-Stellungnahme von 2010 zeigen experimentelle Daten, dass die höchste Infektiosität bei mit BSE infizierten Schafen im Gehirn und im Rückenmark festgestellt wurde.

(9) Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, eine Kontamination der Schädelknochen mit Hirngewebe auszuschließen, sollte der Schädel von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, weiterhin als SRM im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ausgewiesen sein.

(10) Deshalb sollte bei Schafen und Ziegen lediglich der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, als SRM betrachtet werden.

(11) Angesichts der Besonderheiten der Haltung von Schafen und Ziegen ist die Feststellung des genauen Geburtsdatums bei diesen Tieren selten möglich; deshalb werden diese Angaben nicht in das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates 9 zu führende Bestandsregister eingetragen. Die Entfernung des Gehirns, des Schädels und der Augen von Schafen und Ziegen ist daher derzeit bei Tieren vorgeschrieben, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat.

(12) Die Schätzung des Alters der Schafe und Ziegen anhand des Gebisses dient nur als Schätzwert, da der Zeitpunkt, an dem der erste bleibende Schneidezahn das Zahnfleisch durchbricht, bei Schafen und Ziegen um mehrere Monate abweichen kann. Andere Methoden zur Einschätzung, ob zur Schlachtung angelieferte Schafe und Ziegen über 12 Monate alt sind, können mit ähnlicher Sicherheit Aussagen über das Alter der Tiere liefern. Da diese Methoden von den jeweiligen Schlachtungsbedingungen bei Schafen und Ziegen auf nationaler Ebene abhängig sind, sollte die Zuverlässigkeit dieser Methoden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schlachtung erfolgt, bewertet werden. Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher geändert werden, damit die Einschätzung, ob ein Tier älter als 12 Monate ist, durch eine von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schlachtung erfolgt, zugelassenen Methode erfolgen kann.

(13) Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält Nummer 1 Buchstabe b folgende Fassung:

"b) bei Schafen und Ziegen der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, oder die nach einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Schlachtung erfolgt, zugelassenen Methode auf älter als 12 Monate geschätzt werden.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

_____
1) ABl. Nr. L 147 vom 31.05.2001 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).

3) http://www.oie.int/index.php?id=169&L=0&htmfile=chapitre_bse.htm

4) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Zweiter Fahrplan für die TSE-Bekämpfung Ein Strategiepapier zum Thema transmissible spongiforme Enzephalopathien (2010 2015) KOM(2010) 384 endgültig.

5) Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. Nr. L 172 vom 30.06.2007 S. 84).

6) The EFSA Journal 2010; 8(12):1875 [92 S.].

7) The EFSA Journal 2011; 9(1):1945 [111 S.].

8) The EFSA Journal 2015; 13(8):4197 [58 S.].

9) Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG (ABl. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8).

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