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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1065 der Kommission vom 27. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der automatischen Validierung in der Union erteilter Flugbesatzungslizenzen sowie hinsichtlich der Ausbildungsanforderungen für Start und Landung

(ABl. Nr. L 192 vom 30.07.2018 S. 31)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 enthält Bestimmungen zu den technischen Anforderungen für die Zulassung von Flugsimulationsübungsgeräten und von am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge beteiligter Piloten sowie von Personen und Organisationen, die an deren Ausbildung, Prüfung und Kontrolle beteiligt sind.

(2) Nachdem sich bei Vorfeldinspektionen außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten herausgestellt hat, dass Flugbesatzungsmitglieder Luftfahrzeuge betreiben, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sind als in dem Mitgliedstaat, in dem ihre Pilotenlizenzen erteilt wurden, hat die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) Anhang 1 des Abkommens von Chicago dahingehend geändert, die automatische Validierung von Lizenzen durch Vereinbarungen mit den regionalen Organisationen für die Sicherheitsaufsicht zu erleichtern.

(3) Diese Änderung sollte in die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 übernommen werden, damit in der Union erteilte Flugbesatzungslizenzen in Drittländern automatisch validiert werden können. Entsprechend der Änderung 174 von ICAO-Anhang 1 Punkt 1.2.2.3.2.1 sollte für die bei bereits erteilten Pilotenlizenzen vorzunehmenden notwendigen Änderungen eine Übergangsfrist eingeräumt werden.

(4) Seit Inkrafttreten von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der auf der Grundlage der in den JAR-Vorschriften (Joint Aviation Requirements Flight Crew Licensing 1, JAR-FCL 1) festgelegten Bedingungen ausgearbeitet worden war, verfolgt die Union ein eher kompetenzorientiertes Konzept, damit für die Erteilung von Flugbesatzungslizenzen die Umsetzung verhältnismäßiger und leistungsabhängiger Anforderungen gewährleistet ist. Daher sollten die Ausbildungsanforderungen für Start und Landung während der fortgeschrittenen Phase eines Lehrgangs für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen an die ICAO-Empfehlungen in Dokument 9868 "Procedures for Air Navigation Services - Training" (PANS-TRG) angepasst werden.

(5) Zusammen mit ihren Stellungnahmen Nr. 16/2016 und Nr. 03/2017 übermittelte die Europäische Agentur für Flugsicherheit der Kommission den Entwurf von Durchführungsvorschriften.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

"(9) Bei Lizenzen, die vor 19. August 2018 erteilt wurden, müssen die Mitgliedstaaten den Anforderungen, die in Punkt ARA.FCL.200(a)(2) in seiner durch Verordnung (EU) 2018/1065 der Kommission * geänderten Fassung festgelegt sind, bis spätestens zum 31. Dezember 2022 nachkommen.

____
*) Verordnung (EU) 2018/1065 der Kommission vom 27. Juli 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der automatischen Validierung in der Union erteilter Flugbesatzungslizenzen sowie hinsichtlich der Ausbildungsanforderungen für Start und Landung (ABl. Nr. L 192 vom 30.07.2018 S. 31)."

2. Anhang I (Teil-FCL) wird wie folgt geändert:

a) In FCL.045 wird folgender Buchstabe e angefügt:

"e) Ein Pilot, der beabsichtigt, das Gebiet der Union mit einem Luftfahrzeug zu verlassen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem eingetragen ist, in dem die Lizenz der Flugbesatzung erteilt wurde, muss die neueste Ausgabe der ICAO-Anlage, in der die ICAO-Registrierungsnummer der Vereinbarung, mit der die automatische Validierung der Lizenzen anerkannt wird, sowie die Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, aufgeführt sind, ausgedruckt oder in elektronischer Form mitführen.",

b) Anlage 5 Nummer 11 erhält folgende Fassung:

"11. Der Ausbildungslehrgang muss zur Sicherstellung der Kompetenz mindestens 12 Starts und Landungen beinhalten. Diese Zahl kann auf mindestens 6 Starts und Landungen reduziert werden, sofern die zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO) und der Betreiber vor Erteilung der Ausbildung gewährleisten, dass

  1. ein Verfahren vorhanden ist, um das geforderte Kompetenzniveau des Flugschülers zu bewerten; und
  2. ein Verfahren vorhanden ist, mit dem gewährleistet wird, dass korrigierend reagiert werden kann, wenn sich dies nach einer Bewertung im Verlauf der Ausbildung als notwendig erweist.

Die Starts und Landungen müssen unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten in einem Flugzeug absolviert werden, für das die Musterberechtigung erteilt werden soll.";

3. Anhang VI (Teil-ARA) wird wie folgt geändert:

a) ARA.GEN.105 wird wie folgt geändert:

i) die folgenden Nummern 3a und 3b werden eingefügt:

"3a. "ARO.RAMP" bezeichnet den Teilabschnitt RAMP von Anhang II der Verordnung über den Flugbetrieb;

3b. "automatisch validiert" (automatically validated) bedeutet, dass ein ICAO-Vertragsstaat, der in der ICAO-Anlage aufgeführt ist, eine von einem in Anhang 1 des Abkommens von Chicago aufgeführten Vertragsstaat erteilte Flugbesatzungslizenz ohne Formalitäten akzeptiert;".

ii) Die Nummer 12 erhält folgende Fassung:

"12. "ICAO-Anlage" (ICAO attachment) bezeichnet eine zu einer automatisch validierten Flugbesatzungslizenz nach Anhang 1 des Abkommens von Chicago gehörige Anlage, die unter Position XIII der Flugbesatzungslizenz eingetragen wird."

b) ARA.FCL.200 wird wie folgt geändert:

ARA.FCL.200(a) erhält folgende Fassung:

"a) Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen. Die zuständige Behörde erteilt eine Flugbesatzungslizenz und damit verbundene Berechtigungen unter Verwendung des in Anlage I dieses Teils festgelegten Formblatts.

Beabsichtigt ein Pilot, das Gebiet der Union mit einem Luftfahrzeug zu verlassen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem eingetragen ist, in dem die Lizenz der Flugbesatzung erteilt wurde, hat die zuständige Behörde

  1. den folgenden Vermerk auf der Flugbesatzungslizenz unter Position XIII einzutragen: , Diese Lizenz ist mit der ICAO-Anlage zu dieser Lizenz automatisch validiert"; und
  2. dem Piloten die ICAO-Anlage ausgedruckt oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen."

c) Anlage I(a)(2)(XIII) erhält folgende Fassung:

"XIII. Bemerkungen: d. h. spezielle Vermerke im Zusammenhang mit Einschränkungen und Vermerke für Rechte, einschließlich Vermerken für die Sprachkompetenz, Anmerkungen zur automatischen Validierung der Lizenz sowie Berechtigungen für Luftfahrzeuge des Anhangs II bei deren Einsatz zur gewerbsmäßigen Beförderung im Luftverkehr und".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 27. Juli 2018

1) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE