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E. Besondere Anforderungen für die Kategorie Luftschiff 21

1. Bei einer praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung für Musterberechtigungen für Luftschiffe muss der Bewerber die Abschnitte 1 bis 5 und 6 (soweit zutreffend) der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung bestehen. Bestehen Bewerber mehr als fünf Elemente nicht, müssen sie die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Bewerber, die nicht mehr als fünf Elemente nicht bestehen, müssen die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wird ein Element der Wiederholungsprüfung oder Wiederholungsüberprüfung nicht bestanden oder ein anderes Element wird nicht bestanden, das bereits bestanden war, muss der Bewerber die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Alle Abschnitte der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung müssen innerhalb von 6 Monaten absolviert werden.

Testflugtoleranzen

2. Die Bewerber müssen die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:

  1. Betreiben des Luftschiffs innerhalb seiner Grenzen,
  2. reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Manöver,
  3. Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer,
  4. Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse,
  5. Beherrschung des Luftschiffs zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder Flugmanövers zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt ist,
  6. Verständnis und Anwendung der Besatzungskoordinations- und Besatzungsausfallverfahren und
  7. effektiv Kommunikation mit den anderen Besatzungsmitgliedern.

3. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Luftschiffs zu berücksichtigen.

  1. Grenzen IFR-Flug:
    Höhe
    im Allgemeinen± 100 Fuß
    Einleiten eines Durchstartens auf Entscheidungshöhe+ 50 Fuß/- 0 Fuß
    Mindest-Sinkflughöhe+ 50 Fuß/- 0 Fuß
    Einhalten eines Kurses über Grund
    auf Funknavigationshilfen± 5°
    PräzisionsanflugHalbskalenausschlag, Azimut und Gleitpfad
    Steuerkurs
    Normalbetrieb± 5°
    anormaler Betrieb/Notfälle± 10°
  2. Grenzen VFR-Flug:
Höhe
im Allgemeinen± 100 Fuß
Steuerkurs
Normalbetrieb± 5°
anormaler Betrieb/Notfälle± 10°

Inhalt der Ausbildung, praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung

4. Die folgenden Symbole bedeuten:

P = ausgebildet als PIC oder Kopilot und als PF und PM für die Erteilung einer Musterberechtigung, wie jeweils zutreffend.

5. Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte des mit (P) angegebenen Niveaus oder Geräte eines mit Pfeil (→) gekennzeichneten höheren Niveaus zu verwenden.

6. Zur Bezeichnung des Übungsgeräts werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

FFS = Full Flight Simulator (Flugsimulator)

FTD = Flight Training Device (Flugübungsgerät)

OTD = Other Training Device (sonstiges Übungsgerät)

As = Luftschiff

6a. Die mit Sternchen * gekennzeichneten Übungen sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. Wird diese Bedingung während der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln (VFR) eingeschränkt.

7. Der Buchstabe "M" in der Spalte für die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung bedeutet, dass diese Übung verbindlich ist.

8. Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein FSTD zu verwenden, wenn das FSTD Teil eines genehmigten Musterberechtigungslehrgangs ist. Für den Lehrgang wird Folgendes berücksichtigt:

  1. die Qualifizierung des FSTD gemäß den einschlägigen Anforderungen von Anhang VI (Teil-ARA) und Anhang VII (Teil-ORA) und
  2. die Qualifikationen des Lehrberechtigten.
    LUFTSCHIFFKATEGORIEPRAKTISCHE AUSBILDUNGPRAKTISCHE PRÜFUNG ODER BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG
    Manöver/VerfahrenParaphe des Lehrberechtigten nach Abschluss der AusbildungGeprüft inParaphe des Prüfers nach Abschluss der Prüfung
    OTDFTDFFSAsFFS As
    ABSCHNITT 1 - Flugvorbereitung und Vorflugkontrollen
    1.1BereitstellungsarbeitenP
    1.2CockpitkontrolleP
    1.3Anlassverfahren, Überprüfung der Funk- und Navigationsausrüstung, Auswahl und Einstellung der Navigations- und SprechfunkfrequenzenPM
    1.4Abmastverfahren und BodenmanöverPM
    1.5Verfahren und Kontrollen vor dem StartPM
    ABSCHNITT 2 - Flugmanöver und -verfahren
    2.1Normale VFR-StartprofilePM
    2.2Start mit simuliertem TriebwerkausfallPM
    2.3Start mit Schwere > 0 (schwerer T/O)P
    2.4Start mit Schwere < 0 (leichter T/O)P
    2.5Normales SteigflugverfahrenP
    2.6Flug auf DruckhöheP
    2.7Erkennen der DruckhöheP
    2.8Flug auf oder nahe DruckhöhePM
    2.9Normaler Sinkflug und LandeanflugP
    2.10Normale VFR-LandeprofilePM
    2.11Landung mit Schwere > 0 (schwere Landung)PM
    2.12Landung mit Schwere < 0 (leichte Landung)PM
    absichtlich frei gelassen
    ABSCHNITT 3 - Normaler und anormaler Betrieb der folgenden Systeme und Verfahren
    3.Normaler und anormaler Betrieb der folgenden Systeme und Verfahren (kann in einem FSTD durchgeführt werden, falls für die Übung zugelassen):MMindestens 3 Elemente aus diesem Abschnitt müssen ausgewählt werden
    3.1MotorP
    3.2Aufblasen der HülleP
    3.3Pitot-Anlage/statische DruckanlageP
    3.4KraftstoffsystemP
    3.5Elektrische AnlageP
    3.6HydraulikanlageP
    3.7Steuer- und TrimmanlageP
    3.8BallonettsystemP
    3.9Autopilot/FlugkommandoanlageP
    3.10Stabilisierungsanlage (SAS)P
    3.11Wetterradar, Funkhöhenmesser, Transponder, Bodenannäherungswarnanlage (falls vorhanden)P
    3.12FahrwerkP
    3.13APUP
    3.14Funkgeräte, Navigationsgeräte, Instrumente, FlugmanagementsystemeP
    absichtlich frei gelassen
    ABSCHNITT 4 - Anormale Verfahren und Notverfahren
    4.Anormale Verfahren und Notverfahren

    (können in einem FSTD durchgeführt werden, falls für die Übung zugelassen)

    MMindestens drei Elemente aus diesem Abschnitt müssen ausgewählt werden.
    4.1Verfahren bei Ausbruch eines Feuers, Triebwerk-, APU-, Frachtraum-, Cockpit- und elektrische Brände, einschließlich Evakuation, falls zutreffendP
    4.2Rauchbekämpfung und RauchentfernungP
    4.3Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen

    In bestimmten Flugphasen, einschl. Ausfall mehrerer Triebwerke

    P
    4.4Ausfall eines Mitglieds der BesatzungP
    4.5Störung der Kraftübertragung (Getriebe)PNur FFS
    4.6Sonstige Notverfahren gemäß FlughandbuchP
    ABSCHNITT 5 - Instrumentenflugverfahren (durchzuführen unter tatsächlichen oder simulierten Instrumentenflug-Wetterbedingungen)
    5.1Start nach Instrumenten: Übergang zum Instrumentenflug so bald wie möglich nach dem AbhebenP*
    5.1.1Simulierter Triebwerkausfall während des AbflugsP*M*
    5.2Einhaltung von An- und Abflugstrecken sowie der ATC-AnweisungenP*M*
    5.3WarteverfahrenP*
    5.4Präzisionslandeanflug bis zu einer Entscheidungshöhe von nicht weniger als 60 m (200 Fuß)P*
    5.4.1Manuell, ohne FlugkommandoanlageP*M*

    (nur praktische Prüfung)

    5.4.2Manuell, mit FlugkommandoanlageP*
    5.4.3Mit AutopilotP*
    5.4.4Manuell, mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks; der Triebwerkausfall muss während des Endanflugs vor Überflug des Voreinflugzeichens (OM) und bis zum Aufsetzen oder bis zum Abschluss des Fehlanflugverfahrens simuliert werdenP*M*
    5.5Nicht-Präzisionsanflug bis zur MDA/HP*M*
    5.6Durchstarten mit allen Triebwerken bei Erreichen der DA/DH oder MDA/MDHP*
    5.6.1Sonstige FehlanflugverfahrenP*
    5.6.2Durchstarten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks bei Erreichen der DA/H oder MDA/MDHP*M*
    5.7Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen

    (dies hängt von der Qualität des FFS ab)

    P*M*
    ABSCHNITT 6 - Zusatzausrüstung
    6.Gebrauch der ZusatzausrüstungP

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- Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen sowie Verlängerung und Erneuerung von Instrumentenflugberechtigungen (IR) in Verbindung mit der Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen - praktische EBT-BeurteilungAnlage 10 20

A- Allgemein

1. Die Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen sowie die Verlängerung und Erneuerung von Instrumentenflugberechtigungen (IR) in Verbindung mit der Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen gemäß dieser Anlage dürfen nur bei EBT-Betreibern abgeschlossen werden, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie haben ein für die jeweilige Musterberechtigung oder IR relevantes EBT-Programm nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.231 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erstellt.
  2. Sie verfügen über eine mindestens dreijährige Erfahrung mit der Durchführung eines gemischten EBT-Programms.
  3. Für jede Musterberechtigung im Rahmen des EBT-Programms hat die Organisation einen EBT-Manager benannt. Die EBT-Manager müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen:
    1. Sie sind Inhaber von Prüferrechten für die entsprechende Musterberechtigung.
    2. Sie verfügen über umfassende Ausbildungserfahrung als Lehrberechtigter für die entsprechende Musterberechtigung.
    3. Bei ihnen handelt es sich entweder um die nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.AOC.135(a)(2) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 benannte Person oder um einen Stellvertreter dieser Person.

2. Der für die jeweilige Musterberechtigung zuständige EBT-Manager muss sicherstellen, dass der Antragsteller alle Anforderungen dieses Anhangs an Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung für die Verlängerung oder Erneuerung der betreffenden Berechtigung erfüllt.

3. Antragsteller, die eine Berechtigung gemäß dieser Anlage verlängern oder erneuern möchten, müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie müssen in dem EBT-Programm des Betreibers eingeschrieben sein.
  2. Bei einer Verlängerung einer Berechtigung müssen sie das EBT-Programm des Betreibers innerhalb der Gültigkeitsdauer der betreffenden Berechtigung absolvieren.
  3. Bei einer Erneuerung einer Berechtigung müssen sie die vom EBT-Betreiber nach Anhang III (Teil-ORO) Punkt ORO.FC.231(a)(5) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 entwickelten Verfahren einhalten.

4. Die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung gemäß dieser Anlage umfasst alle folgenden Elemente:

  1. die fortlaufende praktische EBT-Beurteilung im Rahmen eines EBT-Programms,
  2. den Nachweis eines annehmbaren Leistungsniveaus bei allen Kompetenzen,
  3. den Verwaltungsakt der Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz, für den der für die jeweilige Musterberechtigung zuständige EBT-Manager sämtliche folgenden Schritte unternehmen muss.
    1. Er muss sicherstellen, dass die Anforderungen nach Punkt FCL.1030 erfüllt sind.
    2. Handelt er nach Punkt FCL.1030(b)(2), muss er in die Lizenz des Antragstellers das neue Ablaufdatum der Berechtigung eintragen. Dieser Eintrag kann von einer anderen Person im Namen des EBT-Managers vorgenommen werden, sofern dieser Person vom EBT-Manager die Befugnis übertragen wurde, diesen Eintrag entsprechend den im EBT-Programm festgelegten Verfahren vorzunehmen.

B- Durchführung der praktischen EBT-beurteilung

Die praktische EBT-Beurteilung muss in Übereinstimmung mit dem EBT-Programm des Betreibers durchgeführt werden.

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Bedingungen der Umwandlung bestehender nationaler Lizenzen und Berechtigungen für Flugzeuge und HubschrauberAnhang II 14 15

A. Flugzeuge

1. Pilotenlizenzen 14 15

Eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in eine Teil-FCL-Lizenz umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:

  1. für ATPL(A) und CPL(A): Erfüllung der Verlängerungsanforderungen von Teil-FCL für Muster-/Klassen- und Instrumentenflugberechtigung entsprechend den mit der Lizenz verbundenen Rechten als Befähigungsüberprüfung;
  2. Nachweis der Kenntnisse der entsprechenden Teile der betrieblichen Anforderungen und von Teil-FCL;
  3. Nachweis der Sprachkompetenz gemäß FCL.055;
  4. Erfüllung der in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen:
    Nationale LizenzGesamte FlugstundenerfahrungEventuelle sonstige AnforderungenErsatz-Lizenz gemäß Teil-FCL und Bedingungen (soweit zutreffend)Wegfall von Bedingungen
    (1)(2)(3)(4)(5)
    ATPL(A)> 1.500 als PIC auf Flugzeugen mit mehreren PilotenKeineATPL(A)Nicht zutreffenda)
    ATPL(A)> 1.500 auf Flugzeugen mit mehreren PilotenKeineWie in Buchstabe c Nummer 4Wie in Buchstabe c Nummer 5b)
    ATPL(A)> 500 auf Flugzeugen mit mehreren PilotenNachweis der Kenntnisse in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.515ATPL(A), mit auf Kopilot beschränkter MusterberechtigungNachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anhang 9 von Teil-FCL festgelegtc)
    CPL/IR(A) und eine theoretische ICAO-ATPL-Prüfung im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung bestanden
    1. Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b
    2. Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.A Buchstabe c
    CPL/IR(A) mit ATPL-Theorie-AnrechnungNicht zutreffendd)
    CPL/IR(A)> 500 auf Flugzeugen mit mehreren Piloten oder im Betrieb mit mehreren Piloten auf Flugzeugen mit einem Piloten, Kategorie für den regionalen Pendelverkehr CS-23, oder gleichwertige Berechtigung gemäß den Anforderungen von Teil-CAT und Teil-ORO für den gewerblichen Luftverkehr
    1. Ablegen einer Prüfung über ATPL(A)-Kenntnisse im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung *
    2. Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.A Buchstabe c
    CPL/IR(A) mit ATPL-Theorie-AnrechnungNicht zutreffende)
    CPL/IR(A)> 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem PilotenKeineCPL/IR(A) mit Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen beschränkt auf Flugzeuge mit einem PilotenErlangung einer Musterberechtigung für ein Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCLf)
    CPL/IR(A)< 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem PilotenNachweis der Kenntnisse in Flugplanung und -durchführung für Ebene CPL/IRWie Spalte 4 Zeile fWie Spalte 5 Zeile fg)
    CPL(A)> 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem PilotenNachtflugberechtigung, falls zutreffendCPL(A) mit Muster-/Klassenberechtigungen beschränkt auf Flugzeuge mit einem Pilotenh)
    CPL(A)< 500 als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten
    1. Nachtflugberechtigung, falls zutreffend;
    2. Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310
    Wie Spalte 4 Zeile hi)
    PPL/IR(A)≥ 75 gemäß IFRPPL/IR(A) (IR beschränkt auf PPL)Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.615 Buchstabe bj)
    PPL(A)≥ 70 auf FlugzeugenNachweis der Verwendung von FunknavigationshilfenPPL(A)k)
    *) CPL-Inhaber, die bereits Inhaber einer Musterberechtigung für ein Flugzeug mit mehreren Piloten sind, müssen keine Prüfung über theoretische ATPL(A)-Kenntnisse ablegen, solange sie weiterhin auf demselben Flugzeugmuster fliegen, aber theoretische ATPL(A)-Kenntnisse werden ihnen nicht auf eine Teil-FCL-Lizenz angerechnet. Wenn sie eine weitere Musterberechtigung für ein anderes Flugzeug mit mehreren Piloten beantragen, müssen sie Spalte 3 Zeile e Ziffer i der obigen Tabelle erfüllen.

2. Lehrberechtigungen

Eine Lehrberechtigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:

Nationale Zeugnisse oder RechteErfahrungEventuelle sonstige AnforderungenErsatz-Teil-FCL-Zeugnis
(1)(2)(3)(4)
FI(A)/IRI(A)/TRI(A)/ CRI(A)wie erforderlich gemäß Teil-FCL für das entsprechende
Zeugnis
nicht zutreffendFI(A)/IRI(A)/TRI(A)/ CRI(A)

3. SFI-Zertifizierungsbescheinigung

Eine SFI-Zertifizierungsbescheinigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Inhaber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:

Nationale ZertifizierungsbescheinigungErfahrungEventuelle sonstige AnforderungenErsatz-Teil-FCL-Zeugnis
(1)(2)(3)(4)
SFI(A)> 1.500 Stunden als Pilot von MPAi) ist derzeit Inhaber von oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten CPL, MPL oder ATPL für Flugzeuge;

ii) hat den Flugsimulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert.

SFI(A)
SFI(A)3 Jahre Erfahrung als SFI in jüngster Zeithat den Flugsimulatorinhalt des ent- sprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviertSFI(A)

Die Umwandlung ist für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren gültig. Für die Verlängerung ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.

4. STI-Zeugnis

Eine STI-Zertifizierungsbescheinigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen dieses Staates erteilt wurde, kann in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt werden, sofern der Inhaber die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:

Nationale ZertifizierungsbescheinigungErfahrungEventuelle sonstige AnforderungenErsatz-Zertifizierungsbescheinigung
(1)(2)(3)(4)
STI(A)> 500 Stunden als Pilot auf SPAi) ist derzeit Inhaber oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten Pilotenlizenz;

ii) hat eine Befähigungsüberprüfung
gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt.

STI(A)
STI(A)3 Jahre Erfahrung als STI in jüngster Zeithat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt.STI(A)

Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.

B. Hubschrauber

1. Pilotenlizenzen 14

Eine Pilotenlizenz, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in eine Teil-FCL-Lizenz umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:

  1. Erfüllung der Verlängerungsanforderungen von Teil-FCL für Muster- und Instrumentenflugberechtigung entsprechend den mit der Lizenz verbundenen Rechten als Befähigungsüberprüfung;
  2. Nachweis der Kenntnisse der entsprechenden Teile der betrieblichen Anforderungen und von Teil-FCL;
  3. Nachweis der Sprachkompetenz gemäß FCL.055;
  4. Erfüllung der in nachfolgender Tabelle genannten Anforderungen:
    Nationale LizenzGesamte FlugstundenerfahrungEventuelle sonstige AnforderungenErsatz-Lizenz gemäß Teil-FCL und Bedingungen (soweit zutreffend)Wegfall von Bedingungen
    (1)(2)(3)(4)(5)a)
    ATPL(H) gültige IR(H)> 1.000 als PIC auf Hubschraubern mit mehreren PilotenKeineATPL(H) und IRNicht zutreffend
    ATPL(H) keine IR(H) Rechte> 1.000 als PIC auf Hubschraubern mit mehreren PilotenKeineATPL(H)b)
    ATPL(H) gültige IR(H)> 1.000 auf Hubschraubern mit mehreren PilotenKeineATPL(H) und IR mit auf Kopilot beschränkter MusterberechtigungNachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anlage 9 von Teil-FCL festgelegtc)
    ATPL(H) keine IR(H) Rechte> 1.000 auf Hubschraubern mit mehreren PilotenKeineATPL(H) mit auf Kopilot beschränkter MusterberechtigungNachweis der Fähigkeit, als PIC tätig zu sein, wie in Anlage 9 von Teil-FCL festgelegtd)
    ATPL(H) gültige IR(H)> 500 auf Hubschraubern mit mehreren PilotenNachweis von Kenntnissen in Flugplanung und Flugdurchführung gemäß FCL.515 und FCL.615 Buchstabe bwie Spalte 4 Zeile cwie Spalte 5 Zeile ce)
    ATPL(H) keine IR(H) Rechte> 500 auf Hubschraubern mit mehreren Pilotenwie Spalte 3 Zeile ewie Spalte 4 Zeile dwie Spalte 5 Zeile df)
    CPL/IR(H) und eine theoretische ICAO- ATPL(H)-Prüfung im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung bestandeni) Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe b

    ii) Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.H Buchstabe b

    CPL/IR(H) mit Anrechnung der ATPL(H)- Theorie, sofern die ICAO ATPL(H)- Theorieprüfung als dem Niveau der Teil-FCL-ATPL entsprechend bewertet wirdNicht zutreffendg)
    CPL/IR(H)> 500 auf Hubschraubern mit mehreren Piloteni) Ablegen einer Prüfung über theoretische Teil- FCL ATPL(H)- Kenntnisse im Mitgliedstaat der Lizenzerteilung *

    ii) Erfüllung der übrigen Anforderungen von FCL.720.H Buchstabe b

    CPL/IR(H) mit Anrechnung Theorie Teil- FCL-ATPL(H)Nicht zutreffendh)
    CPL/IR(H)> 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem PilotenKeineCPL/IR(H) mit Musterberechtigungen beschränkt auf Hubschrauber mit einem Pi- lotenErlangung einer Musterberechtigung für Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCLi)
    CPL/IR(H)< 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem PilotenNachweis von Kenntnissen in Flugplanung und Flugdurchführung gemäß FCL.310 und FCL.615 Buchstabe bwie Spalte 4 Zeile ij)
    CPL(H)> 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem PilotenNachtflugberechtigungCPL(H) mit Musterberechtigungen beschränkt auf Hubschrauber mit einem Pilotenk)
    CPL(H)< 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem PilotenNachtflugberechtigung Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310wie Spalte 4 Zeile kl)
    CPL (H) ohne Nachtflugberechtigung> 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem Pilotenwie Spalte 4 Zeile k und beschränkt auf VFR-TagbetriebErlangung einer Musterberechtigung für Muster mit mehreren Piloten gemäß Teil-FCL und einer Nachtflugberechtigungm)
    CPL (H) ohne Nachtflugberechtigung< 500 als PIC auf Hubschraubern mit einem PilotenNachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.310wie Spalte 4 Zeile k und beschränkt auf VFR-Tagbetriebn)
    PPL/IR(H)≥ 75 gemäß IFRPPL/IR(H) (IR beschränkt auf PPL)Nachweis von Kenntnissen in Flugplanung und -durchführung gemäß FCL.615 Buchstabe bo)
    PPL(H)≥ 75 auf HubschraubernNachweis der Verwendung von FunknavigationshilfenPPL(H)p)
    *) CPL-Inhaber, die bereits Inhaber einer Musterberechtigung für einen Hubschrauber mit mehreren Piloten sind, müssen keine Prüfung über theoretische ATPL(H)-Kenntnisse ablegen, solange sie weiterhin auf demselben Hubschraubermuster fliegen, theoretische ATPL(H)-Kenntnisse werden ihnen jedoch nicht auf eine Lizenz gemäß Teil-FCL angerechnet. Wenn sie eine weitere Musterberechtigung für einen anderen Hubschrauber mit mehreren Piloten beantragen, müssen sie Spalte 3 Zeile h Ziffer i der obigen Tabelle erfüllen.

2. Lehrberechtigungen

Eine Lehrberechtigung, die von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Bewerber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:

Nationale Zeugnisse oder RechteErfahrungEventuelle sonstige AnforderungenErsatzzeugnis
(1)(2)(3)(4)
FI(H)/IRI(H)/TRI(H)wie gemäß Teil-FCL für das entsprechende Zeugnis erforderlichFI(H)/IRI(H)/TRI(H)*

Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.

3. SFI-Zeugnis

Ein SFI-Zeugnis, das von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen erteilt wurde, wird in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt, sofern der Inhaber die nachfolgenden Anforderungen erfüllt:

Nationales ZeugnisErfahrungEventuelle sonstige AnforderungenErsatzzeugnis
(1)(2)(3)(4)
SFI(H)> 1.000 Stunden als Pilot von MPHi) ist derzeit Inhaber von oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten CPL, MPL oder ATPL;

ii) hat den Flugsimulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviert

SFI(H)
SFI(H)3 Jahre Erfahrung als SFI in jüngster Zeithat den Simulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs einschließlich MCC absolviertSFI(H)

Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.

4. STI-Zeugnis

Ein STI-Zeugnis, das von einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Anforderungen dieses Staates erteilt wurde, kann in ein Teil-FCL-Zeugnis umgewandelt werden, sofern der Inhaber die in der nachfolgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllt:

Nationales ZeugnisErfahrungEventuelle sonstige AnforderungenErsatzzeugnis
(1)(2)(3)(4)
STI(H)> 500 Stunden als Pilot auf SPHi) ist derzeit Inhaber oder war Inhaber einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten Pilotenlizenz;

ii) hat eine Befähigungsüberprüfung
gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegt

STI(H)
STI(H)3 Jahre Erfahrung als STI in jüngster Zeithat eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 von Teil-FCL in einem für die beabsichtigte Ausbildung geeigneten FSTD abgelegtSTI(H)

Für die Verlängerung des Zeugnisses ist die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen gemäß Teil-FCL erforderlich.

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- gestrichen -Anhang III 14 15 20

A. - gestrichen - 14 15 20

B. - gestrichen - 14 20

C. - gestrichen - 20

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[Teil-MED]Anhang IV 19 20 24

Abschnitt A 19
Allgemeine Anforderungen

Unterabschnitt 1
Allgemeines

MED.A.001 Zuständige Behörde

Für die Zwecke dieses Anhangs (Teil-MED) gilt als zuständige Behörde:

  1. für flugmedizinische Zentren (Aero-Medical Centres, AeMC):
    1. die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des flugmedizinischen Zentrums befindet, benannte Behörde;
    2. die Agentur, wenn sich das flugmedizinische Zentrum in einem Drittstaat befindet;
  2. für flugmedizinische Sachverständige (Aero-Medical Examiners, AME):
    1. die von dem Mitgliedstaat, in dem sich der Hauptpraxissitz des flugmedizinischen Sachverständigen befindet, benannte Behörde;
    2. die von dem Mitgliedstaat, in dem der flugmedizinische Sachverständige die Erteilung eines Zeugnisses als flugmedizinischer Sachverständiger beantragt, benannte Behörde, wenn sich der Hauptpraxissitz des flugmedizinischen Sachverständigen in einem Drittland befindet;
  3. für Ärzte für Allgemeinmedizin die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, bei der der Arzt für Allgemeinmedizin seine Tätigkeit anmeldet;
  4. für Ärzte für Arbeitsmedizin, die Flugbegleiter auf flugmedizinische Tauglichkeit untersuchen, die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, bei der der Arzt für Arbeitsmedizin seine Tätigkeit anmeldet.

MED.A.005 Geltungsbereich

Dieser Anhang (Teil-MED) enthält Anforderungen in Bezug auf

  1. die Erteilung, die Gültigkeit, die Verlängerung und die Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses, das zur Ausübung der mit einer Pilotenlizenz verbundenen Rechte oder zur Ausübung der Rechte eines Flugschülers erforderlich ist;
  2. die flugmedizinische Tauglichkeit von Flugbegleitern;
  3. die Zertifizierung von flugmedizinischen Sachverständigen;
  4. die Qualifikation von Ärzten für Allgemeinmedizin und für Arbeitsmedizin.

MED.A.010 Begriffsbestimmungen 24

Für die Zwecke dieses Anhangs (Teil-MED) gelten folgende Begriffsbestimmungen:

MED.A.015 Ärztliche Schweigepflicht

Die an einer flugmedizinischen Untersuchung, flugmedizinischen Beurteilung und Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen beteiligten Personen stellen sicher, dass die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht jederzeit gewährleistet ist.

MED.A.020 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit

a) Lizenzinhaber dürfen die mit ihrer Lizenz und mit zugehörigen Berechtigungen oder Zeugnissen verbundenen Rechte nicht ausüben und Flugschüler dürfen nicht allein fliegen, wenn sie:

  1. sich der Einschränkung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit bewusst sind, die es ihnen unmöglich machen könnte, ihre Rechte sicher auszuüben;
  2. ein verschreibungspflichtiges oder nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel einnehmen oder anwenden, das sie in der sicheren Ausübung der mit der verwendeten Lizenz verbundenen Rechte wahrscheinlich gefährdet;
  3. sich einer medizinischen Behandlung, einem chirurgischen Eingriff oder einer anderen Behandlung unterziehen, die die sichere Ausübung der mit der verwendeten Lizenz verbundenen Rechte wahrscheinlich gefährdet.

b) Weiterhin müssen sich Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses ohne unangemessene Verzögerung und vor Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte von den flugmedizinischen Beratungszentren, flugmedizinischen Sachverständigen bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin flugmedizinisch beraten lassen, wenn sie

  1. sich einem chirurgischen Eingriff oder einem invasiven Verfahren unterzogen haben;
  2. mit der regelmäßigen Einnahme oder Anwendung von Arzneimitteln begonnen haben;
  3. sich eine erhebliche Verletzung zugezogen haben, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt;
  4. unter einer erheblichen Erkrankung leiden, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt;
  5. schwanger sind;
  6. in ein Krankenhaus oder eine Klinik eingewiesen worden sind;
  7. erstmals eine korrigierende Sehhilfe benötigen.

c) In den Fällen von Buchstabe b gilt Folgendes:

  1. Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 und Klasse 2 müssen ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen konsultieren. In diesem Fall muss das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige ihre flugmedizinische Tauglichkeit beurteilen und entscheiden, ob sie die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte wieder ausüben können;
  2. Inhaber von LAPL-Tauglichkeitszeugnissen müssen ein flugmedizinisches Zentrum, einen flugmedizinischen Sachverständigen oder den Arzt für Allgemeinmedizin konsultieren, der das Tauglichkeitszeugnis unterschrieben hat. In diesem Fall muss das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige oder der Arzt für Allgemeinmedizin ihre flugmedizinische Tauglichkeit beurteilen und entscheiden, ob sie die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte wieder ausüben können;

d) Flugbegleiter dürfen ihre Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs nicht wahrnehmen bzw. die mit ihrer Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte nicht ausüben, wenn sie von einer Einschränkung ihrer flugmedizinischen Tauglichkeit Kenntnis haben, deren Ausmaß sie außer Stande setzen könnte, ihre Sicherheitsaufgaben und Verantwortlichkeiten wahrzunehmen;

e) Flugbegleiter, auf die die unter Buchstabe b Nummern 1 bis 5 genannten medizinischen Befunde zutreffen, müssen darüber hinaus unverzüglich ein flugmedizinisches Zentrum, einen flugmedizinischen Sachverständigen bzw. einen Arzt für Arbeitsmedizin konsultieren. In diesem Fall muss das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige oder der Arzt für Arbeitsmedizin die flugmedizinische Tauglichkeit der Flugbegleiter beurteilen und entscheiden, ob diese imstande sind, ihre Sicherheitsaufgaben wieder wahrzunehmen.

MED.A.025 Verpflichtungen von flugmedizinischen Zentren, flugmedizinischen Sachverständigen, Ärzten für Allgemeinmedizin und Ärzten für Arbeitsmedizin

a) Bei der Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen und Beurteilungen gemäß diesem Anhang (Part-MED) müssen das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige, der Arzt für Allgemeinmedizin und der Arzt für Arbeitsmedizin

  1. sicherstellen, dass die Kommunikation mit dem Bewerber ohne Sprachbarrieren möglich ist;
  2. den Bewerber auf die Folgen hinweisen, die unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Krankengeschichte nach sich ziehen;
  3. die Genehmigungsbehörde oder, im Falle von Inhabern von Flugbegleiterbescheinigungen, die zuständige Behörde informieren, falls der Bewerber unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Krankengeschichte macht;
  4. die Genehmigungsbehörde informieren, wenn der Bewerber in irgendeiner Phase des Verfahrens die Beantragung eines Tauglichkeitszeugnisses zurückzieht.

b) Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen müssen das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige, der Arzt für Allgemeinmedizin und der Arzt für Arbeitsmedizin

  1. dem Bewerber mitteilen, ob er tauglich oder nicht tauglich ist oder an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde, das flugmedizinische Zentrum bzw. den flugmedizinischen Sachverständigen verwiesen wird;
  2. den Bewerber über jede Einschränkung informieren, die die Flugausbildung oder die mit der Lizenz bzw. der Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte einschränken könnte;
  3. einen Bewerber, der als untauglich beurteilt wurde, über sein Recht auf Überprüfung der Entscheidung gemäß den Verfahren der zuständigen Behörde informieren;
  4. im Falle von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde unverzüglich einen unterzeichneten oder elektronisch authentisierten Bericht mit den detaillierten Ergebnissen der für die Klasse des Tauglichkeitszeugnisses erforderlichen flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen sowie eine Kopie des Antragsformulars, des Untersuchungsformulars und des Tauglichkeitszeugnisses vorlegen;
  5. den Bewerber auf seine Verpflichtungen im Falle einer Einschränkung der Tauglichkeit nach Punkt MED.A.020 hinweisen.

c) Wird eine Konsultation des medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde nach diesem Anhang (Teil-MED) gefordert, haben das flugmedizinische Zentrum und der flugmedizinische Sachverständige das von der zuständigen Behörde festgelegte Verfahren einzuhalten.

d) Flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin müssen ihre Aufzeichnungen der Einzelheiten der gemäß diesem Anhang (Teil-MED) durchgeführten flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen sowie ihre Ergebnisse für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren oder gegebenenfalls einen nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen längeren Zeitraum aufbewahren.

e) Flugmedizinische Zentren, flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin und Ärzte für Arbeitsmedizin müssen dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde auf Aufforderung alle flugmedizinischen Aufzeichnungen und Berichte und sonstigen relevanten Informationen vorlegen, wenn dies erforderlich ist für

  1. die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen;
  2. Aufsichtszwecke.

f) Nach Punkt ARA.MED.160(d) müssen flugmedizinische Zentren und flugmedizinische Sachverständige die Daten in die Europäische flugmedizinische Datenbank eintragen und die Daten aktualisieren.

Unterabschnitt 2
Anforderungen für Tauglichkeitszeugnisse

MED.A.030 Tauglichkeitszeugnisse 20

a) Ein Flugschüler darf erst dann Alleinflüge durchführen, wenn er Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses ist, das für die betreffende Lizenz erforderlich ist.

b) Ein Bewerber für eine Lizenz nach Anhang I (Teil-FCL) muss über ein Tauglichkeitszeugnis verfügen, das nach diesem Anhang (Teil-MED) erteilt wurde und für die Rechte geeignet ist, die mit der beantragten Lizenz verbunden sind.

c) Für die Ausübung

  1. der mit einer Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz (LAPL), einer Ballonpilotenlizenz (BPL) nach Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 oder einer Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL) nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 verbundenen Rechte benötigt der Pilot mindestens ein gültiges LAPL-Tauglichkeitszeugnis,
  2. der mit einer Privatpilotenlizenz (PPL) verbundenen Rechte benötigt der Pilot mindestens ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2,
  3. der mit einer BPL verbundenen Rechte für die Zwecke
    1. der gewerblichen Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen benötigt der Pilot mindestens ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2,
    2. eines anderen Flugbetriebs als der gewerblichen Beförderung von Fahrgästen mit Ballonen benötigt der Pilot, wenn sich mehr als 4 Personen an Bord befinden, mindestens ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2,
  4. der mit einer SPL verbundenen Rechte für die Zwecke des gewerblichen Flugbetriebs mit Segelflugzeugen, mit Ausnahme des in Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission genannten Flugbetriebs, benötigt der Pilot mindestens ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2,
  5. der mit einer Lizenz für Berufspiloten (CPL), einer Lizenz für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (MPL) oder einer Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL) verbundenen Rechte benötigt der Pilot ein gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1.

d) Wenn die Privatpilotenlizenz oder die Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenz um eine Nachtflugberechtigung ergänzt werden soll, muss der Lizenzinhaber farbensicher sein.

e) Wenn eine Privatpilotenlizenz um eine Instrumentenflugberechtigung oder eine Basis-Instrumentenflugberechtigung ergänzt werden soll, muss der Lizenzinhaber sich Reintonaudiometrie-Untersuchungen mit der Periodizität und nach dem Standard, die für Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 vorgeschrieben sind, unterziehen.

f) Lizenzinhaber dürfen zu keiner Zeit über mehrere gemäß diesem Anhang (Teil-MED) erteilte Tauglichkeitszeugnisse verfügen.

MED.A.035 Beantragung eines Tauglichkeitszeugnisses

a) Die Beantragung eines Tauglichkeitszeugnisses hat in der von der zuständigen Behörde festgelegten Art und Weise zu erfolgen.

b) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis müssen dem flugmedizinischen Zentrum, dem flugmedizinischen Sachverständigen bzw. dem Arzt für Allgemeinmedizin Folgendes vorlegen:

  1. den Nachweis ihrer Identität;
  2. eine unterzeichnete Erklärung:
    1. über medizinische Sachverhalte, die ihre Krankengeschichte betreffen;
    2. darüber, ob sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Tauglichkeitszeugnis beantragt haben oder sich einer flugmedizinischen Untersuchung zum Erwerb eines Tauglichkeitszeugnisses unterzogen haben, und, falls zutreffend, bei wem und mit welchem Ergebnis;
    3. darüber, ob sie jemals als untauglich beurteilt wurden oder ein ihnen erteiltes Tauglichkeitszeugnis ausgesetzt oder widerrufen wurde.

c) Bei der Beantragung einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses müssen Bewerber vor Beginn der entsprechenden flugmedizinischen Untersuchungen dem flugmedizinischen Zentrum, dem flugmedizinischen Sachverständigen bzw. dem Arzt für Allgemeinmedizin das letzte Tauglichkeitszeugnis vorlegen.

MED.A.040 Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen 24

a) Ein Tauglichkeitszeugnis darf erst erteilt, verlängert oder erneuert werden, wenn die erforderlichen flugmedizinischen Untersuchungen bzw. Beurteilungen abgeschlossen sind und der Bewerber als tauglich beurteilt wurde.

b) Erstmalige Erteilung

  1. Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 müssen von einem flugmedizinischen Zentrum erteilt werden.
  2. Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 müssen von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen erteilt werden.
  3. LAPL-Tauglichkeitszeugnisse müssen von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen erteilt werden. Sie können auch von einem Arzt für Allgemeinmedizin erteilt werden, sofern nach dem einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats der Genehmigungsbehörde, bei der das Tauglichkeitszeugnis beantragt wurde, zulässig.

c) Verlängerung und Erneuerung

  1. (Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
    Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und der Klasse 2 müssen von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen verlängert und erneuert werden. )
    (Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
    Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und der Klasse 2 müssen von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen verlängert oder erneuert werden. Insbesondere müssen Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 für Antragsteller, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und im HEMS-Betrieb mit einem Piloten eingesetzt werden, in erster Linie von einem flugmedizinischen Zentrum oder - nach Ermessen der zuständigen Behörde - von einem erfahrenen, von der zuständigen Behörde benannten flugmedizinischen Sachverständigen verlängert und erneuert werden. )
  2. LAPL-Tauglichkeitszeugnisse müssen von einem flugmedizinischen Zentrum oder von einem flugmedizinischen Sachverständigen verlängert und erneuert werden. Sie können auch von einem Arzt für Allgemeinmedizin verlängert oder erneuert werden, sofern nach dem einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats der Genehmigungsbehörde, bei der das Tauglichkeitszeugnis beantragt wurde, zulässig.

d) Das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige oder der Arzt für Allgemeinmedizin darf ein Tauglichkeitszeugnis nur erteilen, verlängern oder erneuern, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Bewerber hat ihnen eine vollständige Krankengeschichte und - sofern vom flugmedizinischen Zentrum, vom flugmedizinischen Sachverständigen oder vom Arzt für Allgemeinmedizin gefordert - die Ergebnisse der medizinischen Untersuchungen und Tests vorgelegt, die vom behandelnden Arzt des Bewerbers oder von sonstigen Fachärzten durchgeführt wurden;
  2. das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige oder der Arzt für Allgemeinmedizin hat die flugmedizinische Beurteilung auf Grundlage der medizinischen Untersuchungen und Tests durchgeführt, die für das betreffende Tauglichkeitszeugnis erforderlich sind, um zu bestätigen, dass der Bewerber sämtlichen relevanten Anforderungen dieses Anhangs (Teil-MED) genügt.

e) Der flugmedizinische Sachverständige, das flugmedizinische Zentrum oder, im Falle einer Verweisung, der medizinische Sachverständige der Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass sich der Bewerber, wenn dies klinisch oder epidemiologisch indiziert ist, weiteren medizinischen Untersuchungen und Überprüfungen unterzieht, bevor das Tauglichkeitszeugnis erteilt, verlängert oder erneuert wird.

f) Der medizinische Sachverständige der Genehmigungsbehörde kann ein Tauglichkeitszeugnis erteilen oder neu erteilen.

MED.A.045 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen

a) Gültigkeit

  1. Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind für einen Zeitraum von 12 Monaten gültig.
  2. Abweichend von Nummer 1 sind Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 6 Monate gültig, wenn der Lizenzinhaber:
    1. auf Luftfahrzeugen mit einem alleinigen Piloten in der gewerblichen Beförderung von Fluggästen tätig ist und das 40. Lebensjahr vollendet hat;
    2. das 60. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Die Gültigkeitsdauer von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 beträgt
    1. 60 Monate, bis der Lizenzinhaber das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres des Lizenzinhabers ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 42. Lebensjahres des Lizenzinhabers;
    2. 24 Monate bei Lizenzinhabern, die zwischen 40 und 50 Jahre alt sind. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Lizenzinhabers ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 51. Lebensjahres des Lizenzinhabers;
    3. 12 Monate bei Lizenzinhabern, die älter als 50 Jahre sind.
  4. Die Gültigkeitsdauer von LAPL-Tauglichkeitszeugnissen beträgt
    1. 60 Monate, bis der Lizenzinhaber das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses, das vor Vollendung des 40. Lebensjahres des Lizenzinhabers ausgestellt wurde, endet mit Vollendung des 42. Lebensjahres des Lizenzinhabers;
    2. 24 Monate bei Lizenzinhabern, die älter als 40 Jahre sind.
  5. Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses, einschließlich aller zugehörigen Untersuchungen oder besonderen Überprüfungen, berechnet sich ab dem Zeitpunkt der flugmedizinischen Untersuchung im Falle einer erstmaligen Erteilung und Erneuerung und ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses im Falle einer Verlängerung.

b) Verlängerung

Flugmedizinische Untersuchungen bzw. Beurteilungen zur Verlängerung eines Tauglichkeitszeugnisses können bis zu 45 Tage vor dem Ablaufdatum des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt werden.

c) Erneuerung

  1. Erfüllt der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses die Vorgaben gemäß Buchstabe b nicht, so ist eine Erneuerungsuntersuchung bzw. -beurteilung erforderlich.
  2. Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 und der Klasse 2 gilt Folgendes:
    1. Ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit weniger als 2 Jahren abgelaufen, wird eine routinemäßige flugmedizinische Untersuchung zur Verlängerung durchgeführt;
    2. ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 2 Jahren, jedoch weniger als 5 Jahren abgelaufen, darf das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige die flugmedizinische Untersuchung zur Erneuerung erst nach einer Beurteilung der flugmedizinischen Aufzeichnungen des Bewerbers durchführen;
    3. ist die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses seit mehr als 5 Jahren abgelaufen, gelten dieselben flugmedizinischen Untersuchungsanforderungen wie bei einer erstmaligen Erteilung, wobei die Beurteilung auf der Grundlage der Anforderungen für eine Verlängerung durchzuführen ist.
  3. Bei LAPL-Tauglichkeitszeugnissen hat das flugmedizinische Zentrum, der flugmedizinische Sachverständige oder der Arzt für Allgemeinmedizin eine Beurteilung der Krankengeschichte des Bewerbers und die flugmedizinischen Untersuchungen bzw. Beurteilungen nach den Punkten MED.B.005 und MED.B.095 durchzuführen.

MED.A.046 Aussetzung oder Widerruf eines Tauglichkeitszeugnisses

a) Die Genehmigungsbehörde kann ein Tauglichkeitszeugnis aussetzen oder widerrufen.

b) Bei einer Aussetzung des Tauglichkeitszeugnisses hat der Inhaber das Tauglichkeitszeugnis auf Aufforderung durch die Genehmigungsbehörde an diese zurückzugeben.

c) Nach einem Widerruf des Tauglichkeitszeugnisses hat der Inhaber das Tauglichkeitszeugnis unverzüglich an die Genehmigungsbehörde zurückzugeben.

MED.A.050 Verweisung

a) Wird ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Klasse 2 nach Punkt MED.B.001 an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde verwiesen, übermittelt das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige die betreffenden medizinischen Unterlagen an die Genehmigungsbehörde.

b) Wird ein Bewerber um ein LAPL-Tauglichkeitszeugnis nach Punkt MED.B.001 an einen flugmedizinischen Sachverständigen oder an ein flugmedizinisches Zentrum verwiesen, übermittelt der Arzt für Allgemeinmedizin die betreffenden medizinischen Unterlagen an den flugmedizinischen Sachverständigen bzw. das flugmedizinische Zentrum.

Abschnitt B 19
Anforderungen an die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen für Piloten

Unterabschnitt 1
Allgemeines

MED.B.001 Einschränkungen in Tauglichkeitszeugnissen

a) Einschränkungen in Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 und der Klasse 2

  1. Wenn ein Bewerber die Anforderungen, die für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der jeweiligen Klasse gelten, nicht vollständig erfüllt, aber davon ausgegangen werden kann, dass die sichere Ausübung der mit der verwendeten Lizenz verbundenen Rechte dadurch wahrscheinlich nicht gefährdet wird, muss das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige
    1. bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 die Entscheidung über die Tauglichkeit des Bewerbers, wie in diesem Abschnitt angegeben, dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde übertragen;
    2. in Fällen, in denen eine Verweisung an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde in diesem Abschnitt nicht vorgesehen ist, beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben sicher auszuüben, wenn die auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebene(n) Einschränkung(en) eingehalten wird/werden, und das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) erteilen;
    3. bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 in Konsultation mit dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde, wie in diesem Abschnitt angegeben, beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben sicher auszuüben, wenn die auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebene(n) Einschränkung(en) eingehalten wird/werden, und das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) erteilen;
  2. Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige kann ein Tauglichkeitszeugnis mit den gleichen Einschränkungen verlängern oder erneuern, ohne den Bewerber an die Genehmigungsbehörde zu verweisen oder den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde zu konsultieren.

b) Einschränkungen in Tauglichkeitszeugnissen für LAPL

  1. Wenn ein Arzt für Allgemeinmedizin nach eingehender Prüfung der Krankengeschichte des Bewerbers für ein LAPL-Tauglichkeitszeugnis zu dem Schluss kommt, dass dieser den Anforderungen an die flugmedizinische Tauglichkeit nicht genügt, muss der Arzt für Allgemeinmedizin den Bewerber an ein flugmedizinisches Zentrum oder an einen flugmedizinischen Sachverständigen verweisen, es sei denn bei dem Bewerber sind nur Einschränkungen hinsichtlich des Tragens einer korrigierenden Sehhilfe oder der Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses erforderlich.
  2. Wird ein Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL nach Nummer 1 an ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen verwiesen, müssen diese unter gebührender Berücksichtigung der Punkte MED.B.005 und MED.B.095 beurteilen, ob der Bewerber imstande ist, seine Aufgaben sicher auszuüben, wenn die auf dem Tauglichkeitszeugnis angegebene(n) Einschränkung(en) eingehalten wird/werden, und das Tauglichkeitszeugnis mit der (den) erforderlichen Einschränkung(en) erteilen. Das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige muss stets das Erfordernis in Erwägung ziehen, dem Bewerber das Recht zur Beförderung von Fluggästen einzuschränken (Einschränkung OPL - Operational Passenger Limitation - gültig nur ohne Fluggäste).
  3. Der Arzt für Allgemeinmedizin kann ein Tauglichkeitszeugnis für LAPL mit den gleichen Einschränkungen verlängern oder erneuern, ohne den Bewerber an ein flugmedizinisches Zentrum oder an einen flugmedizinischen Sachverständigen zu verweisen.

c) Bei der Beurteilung, ob eine Einschränkung notwendig ist, ist insbesondere Folgendes zu prüfen:

  1. ob ein bestätigtes medizinisches Ergebnis darauf hinweist, dass unter bestimmten Umständen die Nichterfüllung der nummerischen oder sonstig festgelegten Anforderungen eine Ausprägung annimmt, bei der die Ausübung der mit der beantragten Lizenz verbundenen Rechte die Flugsicherheit wahrscheinlich nicht gefährdet;
  2. die für die auszuübende Tätigkeit relevante Fähigkeit, Qualifikation und Erfahrung des Bewerbers.

d) Kürzel für Einschränkungen der Tätigkeit (als Pilot)

  1. Einschränkung auf den Betrieb mit mehreren Piloten (Operational Multi-pilot Limitation, OML - nur Klasse 1)
    1. Wenn der Inhaber einer CPL, ATPL oder MPL die Anforderungen für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nicht vollständig erfüllt und an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde verwiesen wurde, muss dieser medizinische Sachverständige beurteilen, ob das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML ("gültig nur als qualifizierter Kopilot oder mit qualifiziertem Kopiloten") erteilt werden kann.
    2. Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OML darf ein Luftfahrzeug nur zusammen mit einem anderen Piloten führen, wenn dieser andere Pilot für das Führen eines Luftfahrzeugs der betreffenden Klasse und des betreffenden Musters vollständig qualifiziert ist, nicht der Einschränkung OML unterliegt und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
    3. Die Einschränkung OML für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 ist erstmals vom medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde einzutragen und darf nur von diesem ausgetragen werden.
  2. Einschränkung auf den Betrieb mit Sicherheitspiloten (Operational Safety Pilot Limitation, OSL - Klasse 2 und LAPL-Rechte)
    1. Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OSL darf ein Luftfahrzeug nur führen, wenn ein anderer Pilot mitfliegt, der als verantwortlicher Pilot Luftfahrzeuge der betreffenden Klasse und des betreffenden Musters führen darf, wenn das Luftfahrzeug mit Doppelsteuer ausgerüstet ist und der zweite Pilot einen Sitz einnimmt, der die unmittelbare Übernahme der Steuerung erlaubt.
    2. Die Einschränkung OSL für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 darf von dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde, einem flugmedizinischen Zentrum oder einem flugmedizinischen Sachverständigen in Konsultation mit dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde ein- oder ausgetragen werden.
    3. Die Einschränkung OSL für Tauglichkeitszeugnisse für LAPL darf von dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde, einem flugmedizinischen Zentrum oder einem flugmedizinischen Sachverständigen ein- oder ausgetragen werden.
  3. Einschränkung auf den Betrieb ohne Fluggäste (Operational passenger limitation, OPL - Klasse 2 und LAPL-Rechte)
    1. Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OPL darf nur Luftfahrzeuge führen, an deren Bord sich keine Fluggäste befinden.
    2. Die Einschränkung OPL für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 darf von dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde, einem flugmedizinischen Zentrum oder einem flugmedizinischen Sachverständigen in Konsultation mit dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde ein- oder ausgetragen werden.
    3. Die Einschränkung OPL für Tauglichkeitszeugnisse für LAPL darf von dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde, einem flugmedizinischen Zentrum oder einem flugmedizinischen Sachverständigen ein- oder ausgetragen werden.
  4. Einschränkung des Pilotenbetriebs (Operational pilot restriction limitation, ORL - Klasse 2 und LAPL-Rechte)
    1. Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung ORL darf nur dann ein Luftfahrzeug führen, wenn eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt ist:
      1. Ein anderer Pilot fliegt mit, der vollständig qualifiziert ist, als verantwortlicher Pilot Luftfahrzeuge der betreffenden Klasse und des betreffenden Musters zu führen, das Luftfahrzeug ist mit Doppelsteuer ausgerüstet und der zweite Pilot nimmt einen Sitz ein, der die unmittelbare Übernahme der Steuerung erlaubt.
      2. An Bord des Luftfahrzeugs befinden sich keine Fluggäste.
    2. Die Einschränkung ORL für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 darf von dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde, einem flugmedizinischen Zentrum oder einem flugmedizinischen Sachverständigen in Konsultation mit dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde ein- oder ausgetragen werden.
    3. Die Einschränkung ORL für Tauglichkeitszeugnisse für LAPL darf von dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde, einem flugmedizinischen Zentrum oder einem flugmedizinischen Sachverständigen ein- oder ausgetragen werden.
  5. Besondere Einschränkungen wie angegeben (Special restrictions as specified, SSL) Der Einschränkung SSL auf einem Tauglichkeitszeugnis ist eine Beschreibung der Einschränkung hinzuzufügen.

e) Sofern für die Gewährleistung der Flugsicherheit erforderlich, können dem Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses durch den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde, das flugmedizinische Zentrum, den flugmedizinische Sachverständigen bzw. den Arzt für Allgemeinmedizin weiter Einschränkungen auferlegt werden.

f) Alle dem Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses auferlegten Einschränkungen sind in diesem anzugeben.

MED.B.005 Allgemeine medizinische Anforderungen 24

Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis sind gemäß den in den Unterabschnitten 2 und 3 im Einzelnen aufgeführten medizinischen Anforderungen zu beurteilen.

Darüber hinaus sind Bewerber als untauglich zu beurteilen, wenn sie einen der folgenden medizinischen Befunde aufweisen, der dazu führt, dass sie funktional so stark beeinträchtigt werden, dass die sichere Ausübung der mit der beantragten Lizenz verbundenen Rechte wahrscheinlich gefährdet wird oder sie wahrscheinlich plötzlich außerstande gesetzt werden, diese Rechte auszuüben.

  1. angeborene oder erworbene Normabweichungen;
  2. aktive, latente, akute oder chronische Erkrankungen oder Behinderungen;
  3. Wunden, Verletzungen oder Operationsfolgen;
  4. Wirkungen oder Nebenwirkungen eines für therapeutische, diagnostische oder präventive Zwecke angewandten bzw. eingenommenen verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels.

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
Bei ihrer Untersuchung müssen die flugmedizinischen Sachverständigen den degenerativen Auswirkungen der Alterung auf den Organismus angemessen Rechnung tragen. )

Unterabschnitt 2
Medizinische Anforderungen an die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 und Klasse 2

MED.B.010 Herz-Kreislauf-System 24

a) Untersuchung

  1. Bei klinischer Indikation und zu den folgenden Zeitpunkten sind ein standardmäßiges 12-Kanal-Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG) zu erstellen und ein Bericht zu verfassen:
    1. für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 bei der Erstuntersuchung, danach alle 5 Jahre bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, alle 2 Jahre bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, jährlich bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sowie danach bei sämtlichen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen;
    2. für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 bei der Erstuntersuchung, bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres, bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 50. Lebensjahres und danach alle 2 Jahre.
  2. Bei klinischer Indikation ist eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung erforderlich.
  3. (Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
    Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 ist eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 65. Lebensjahres sowie anschließend alle 4 Jahre durchzuführen.
  4. Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 ist eine Bestimmung der Serumlipide, einschließlich des Cholesterins, bei der Erstuntersuchung sowie bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres durchzuführen. )
    (Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
    Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 muss eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 65. Lebensjahres sowie anschließend alle 4 Jahre durchgeführt werden. Bei Antragstellern, die im HEMS-Betrieb mit einem Piloten eingesetzt werden, muss eine erweiterte kardiovaskuläre Beurteilung bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und danach abhängig von der Beurteilung der kardiovaskulären Risikofaktoren durchgeführt werden.

    4. Für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 muss eine Bestimmung der Serumlipide, einschließlich der Cholesterin-Fraktionen, bei der Erstuntersuchung sowie bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres durchgeführt werden. )

b) Herz-Kreislauf-System - Allgemeines

  1. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden medizinischen Befunde vorliegt:
    1. thorakales oder suprarenales abdominales Aortenaneurysma vor chirurgischem Eingriff;
    2. signifikante funktionelle oder symptomatische Veränderung an einer der Herzklappen;
    3. Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation;
    4. symptomatische hypertrophe Kardiomyopathie.
  2. Bevor ihr Antrag weiter in Betracht gezogen wird, müssen Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde verwiesen werden, wenn ihrer dokumentierten Krankengeschichte oder Diagnose zufolge bei ihnen einer der folgenden medizinischen Befunde vorliegt:
    1. periphere arterielle Gefäßerkrankung vor oder nach chirurgischem Eingriff;
    2. thorakales oder suprarenales abdominales Aortenaneurysma nach chirurgischem Eingriff;
    3. infrarenales abdominales Aortenaneurysma vor oder nach chirurgischem Eingriff;
    4. nicht signifikante funktionelle Veränderungen an einer der Herzklappen;
    5. Zustand nach Herzklappenoperation;
    6. Veränderungen des Perikards, Myokards oder Endokards;
    7. angeborene Veränderung des Herzens vor oder nach korrigierendem chirurgischem Eingriff;
    8. vasovagale Synkopen unbekannter Ursache;
    9. arterielle oder venöse Thrombose;
    10. Lungenembolie;
    11. kardiovaskuläre Störung, die einer systemischen Behandlung mit Antikoagulanzien bedarf.
  3. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der in den Nummern 1 und 2 genannten Befunde vorliegt, müssen von einem Kardiologen beurteilt werden, bevor ihre Tauglichkeit in Konsultation mit dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde beurteilt werden kann.
  4. Die Feststellung der Tauglichkeit von Bewerbern mit anderen Herzerkrankungen als in den Nummern 1 und 2 erfordert eine zufriedenstellende kardiologische Beurteilung.
    (Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
  5. Eine Beurteilung der kardiovaskulären Risikofaktoren ist Teil der Untersuchungen für die Tauglichkeitszeugnisse der Klassen 1 und 2 bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres und den danach in regelmäßigen Abständen stattfindenden Untersuchungen. )

c) Blutdruck

  1. Der Blutdruck des Bewerbers ist bei jeder Untersuchung zu notieren.
  2. Bewerber mit einem Blutdruck außerhalb des Normbereichs sind weitergehend im Hinblick auf ihr Herz-Kreislaufsystem und ihre Medikation zu beurteilen, um feststellen zu können, ob sie nach den Nummern 3 und 4 als untauglich zu beurteilen sind.
  3. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden medizinischen Befunde vorliegt:
    1. symptomatische Hypotonie;
    2. ein Blutdruck, der bei der Untersuchung behandelt oder unbehandelt dauerhaft einen systolischen Wert von 160 mmHg und/oder einen diastolischen Wert von 95 mmHg überschreitet.
  4. Bewerber, die damit begonnen haben, zur Kontrolle des Blutdrucks Arzneimittel einzunehmen, sind als untauglich zu beurteilen, bis festgestellt wurde, dass keine signifikanten Nebenwirkungen zu verzeichnen sind.

d) Koronare Herzkrankheit

  1. Bevor ihr Antrag weiter in Betracht gezogen wird, müssen Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, bei denen einer der folgenden medizinischen Befunde vorliegt, an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde verwiesen werden und sich einer kardiologischen Beurteilung unterziehen, um eine Myokardischämie auszuschließen:
    1. Verdacht auf Myokardischämie;
    2. asymptomatische, wenig ausgeprägte koronare Herzkrankheit, die keiner antianginösen Therapie bedarf.
  2. Bevor ihr Antrag weiter in Betracht gezogen wird, müssen Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der in Nummer 1 genannten medizinischen Befunde vorliegt, sich einer zufriedenstellenden kardiologischen Beurteilung unterziehen.
  3. Bewerber sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden medizinischen Befunde vorliegt:
    1. Myokardischämie;
    2. symptomatische koronare Herzkrankheit;
    3. medikamentös behandelte Symptome einer koronaren Herzkrankheit.
  4. Bewerber, die sich erstmals ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 erteilen lassen möchten, sind als untauglich zu beurteilen, wenn ihrer Krankengeschichte oder Diagnose zufolge bei ihnen einer der folgenden Befunde vorliegt:
    1. Myokardischämie;
    2. Myokardinfarkt;
    3. Revaskularisation oder Stenting bei koronarer Herzkrankheit.
  5. Bevor ihr Antrag weiter in Betracht gezogen wird, ist bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, die nach einem Myokardinfarkt oder einem chirurgischen Eingriff aufgrund koronarer Herzkrankheit keine Symptome zeigen, der medizinische Sachverständige der Genehmigungsbehörde zu konsultieren, um festzustellen, ob die kardiologische Beurteilung zufriedenstellend ist. Solche Bewerber, die ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 verlängern lassen möchten, müssen an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

e) Rhythmus- und Überleitungsstörungen

  1. Bewerber sind als untauglich zu beurteilen, wenn bei ihnen einer der folgenden medizinischen Befunde vorliegt:
    1. symptomatische sinoatriale Störung;
    2. kompletter AV-Block;
    3. symptomatische QT-Verlängerung;
    4. automatisches implantierbares Defibrillator-System;
    5. ventrikulärer antitachykarder Herzschrittmacher.
  2. Bevor ihr Antrag weiter in Betracht gezogen wird, müssen Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde verwiesen werden, wenn bei ihnen eine signifikante Überleitungs- und Rhythmusstörung des Herzens, darunter eine der folgenden Störungen, vorliegt:
    1. supraventrikuläre Rhythmusstörung, einschließlich intermittierender oder permanenter sinoatrialer Funktionsstörung, Vorhofflimmern und/oder Vorhofflattern sowie asymptomatische Sinuspausen;
    2. kompletter Linksschenkelblock;
    3. AV-Block, Typ Mobitz II;
    4. Tachykardie mit breitem und/oder schmalem Kammerkomplex;
    5. ventrikuläre Präexzitation;
    6. asymptomatische QT-Verlängerung;
    7. Brugada-typische Stromkurvenverläufe im Elektrokardiogramm.
  3. Bevor ihr Antrag weiter in Betracht gezogen wird, ist bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der in Nummer 2 genannten medizinischen Befunde vorliegt, der medizinische Sachverständige der Genehmigungsbehörde zu konsultieren, um festzustellen, ob die kardiologische Beurteilung zufriedenstellend ist.
  4. Bewerber mit einem der folgenden medizinischen Befunde können als tauglich beurteilt werden, sofern ihre kardiologische Beurteilung zufriedenstellend ist und keine andere Normabweichung vorliegt:
    1. inkompletter Schenkelblock;
    2. kompletter Rechtsschenkelblock;
    3. stabiler Linkslagetyp;
    4. asymptomatische Sinusbradykardie;
    5. asymptomatische Sinustachykardie;
    6. asymptomatische isolierte, uniforme supraventrikuläre oder ventrikuläre Extrasystolen;
    7. AV-Block 1. Grades;
    8. AV-Block, Typ Mobitz I.
  5. Bewerber, bei denen ihrer Krankengeschichte zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt, haben sich einer zufriedenstellenden kardiovaskulären Beurteilung zu unterziehen, bevor sie als tauglich beurteilt werden können.
    1. Ablationstherapie;
    2. Herzschrittmacherimplantation.

    Solche Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Solche Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 sind in Konsultation mit dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde zu beurteilen.

MED.B.015 Lunge und Atemwege 24

a) Bewerber mit signifikanter Beeinträchtigung der Lungenfunktion sind als untauglich zu beurteilen. Sie können jedoch als tauglich beurteilt werden, sobald die Lungenfunktion wieder hergestellt und zufriedenstellend ist.

(Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
b) Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation Tests der Lungenmorphologie und Lungenfunktion durchgeführt werden. )

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
b) Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen bei der Erstuntersuchung und bei klinischer Indikation Lungenfunktionstests durchgeführt werden.

ba) Bei Inhabern eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1, die im HEMS-Betrieb mit einem Piloten eingesetzt werden, müssen Lungenfunktionstests und Screenings auf obstruktive Schlafapnoe (OSA) bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 60. Lebensjahres durchgeführt werden. )

(Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
c) Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 müssen bei klinischer Indikation Tests der Lungenmorphologie und Lungenfunktion durchgeführt werden. )

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
c) Bei Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 müssen bei klinischer oder epidemiologischer Indikation Tests der Lungenmorphologie und Lungenfunktion durchgeführt werden. )

d) Bewerber, bei denen ihrer Krankengeschichte zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt, haben sich einer zufriedenstellenden pneumologischen Beurteilung zu unterziehen, bevor sie als tauglich beurteilt werden können.

  1. Asthma bronchiale, das einer Arzneimitteltherapie bedarf;
  2. aktive entzündliche Erkrankung von Lunge oder Atemwegen;
  3. aktive Sarkoidose;
  4. Pneumothorax;
  5. Schlaf-Apnoe-Syndrom;
  6. größerer thoraxchirurgischer Eingriff;
  7. Pneumektomie;
  8. chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung.

Bevor ihr Antrag weiter in Betracht gezogen wird, müssen Bewerber, bei denen einer der in den Nummern 3 und 5 genannten medizinischen Befunde vorliegt, sich einer zufriedenstellenden kardiologischen Beurteilung unterziehen.

e) Flugmedizinische Beurteilung

  1. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, bei denen einer der in Buchstabe d genannten medizinischen Befunde vorliegt, sind an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde zu verweisen.
  2. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der in Buchstabe d genannten medizinischen Befunde vorliegt, sind in Konsultation mit dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde zu beurteilen.

f) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, bei denen eine Pneumektomie vorgenommen wurde, sind als untauglich zu beurteilen.

MED.B.020 Verdauungssystem

a) Bewerber mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen im Bereich des Magen-Darm-Traktes oder seiner Adnexe, die während eines Fluges wahrscheinlich Handlungsunfähigkeit verursachen, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.

b) Bewerber, die Hernien aufweisen, die zu Handlungsunfähigkeit führen können, sind als untauglich zu beurteilen.

c) Bewerber mit den folgenden Erkrankungen im Bereich des Magen-Darm-Trakts können nach erfolgreicher Behandlung oder nach vollständiger Genesung nach einem chirurgischen Eingriff und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden gastroenterologischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden:

  1. rezidivierende dyspeptische Funktionsstörungen, die einer Arzneimitteltherapie bedürfen;
  2. Pankreatitis;
  3. symptomatische Gallensteine;
  4. klinische Diagnose oder dokumentierte Krankengeschichte einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung;
  5. Operation des Verdauungstraktes oder seiner Adnexe, einschließlich partieller oder vollständiger Entfernung oder Umleitung eines dieser Organe.

d) Flugmedizinische Beurteilung

  1. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, bei denen einer der in Buchstabe c Nummern 2, 4 und 5 genannten medizinischen Befunde vorliegt, sind an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde zu verweisen.
  2. Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der in Buchstabe c Nummer 2 genannten medizinischen Befunde vorliegt, muss in Konsultation mit dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde erfolgen.

MED.B.025 Stoffwechsel und endokrines System

a) Bewerber mit Stoffwechsel-, Ernährungs- oder endokrinen Funktionsstörungen können als tauglich beurteilt werden, sofern die Störung nachweislich stabil ist und eine zufriedenstellende flugmedizinische Beurteilung vorliegt.

b) Diabetes mellitus

  1. Bewerber mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus sind als untauglich zu beurteilen.
  2. Bewerber mit nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus sind als untauglich zu beurteilen, es sei denn, es kann eine erfolgreiche und stabile Einstellung des Blutzuckerspiegels nachgewiesen werden.

c) Flugmedizinische Beurteilung

  1. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde verwiesen werden, wenn sie zur Einstellung ihres Blutzuckerspiegels einer anderen Medikation als der Verabreichung von Insulin bedürfen.
  2. Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, die zur Einstellung ihres Blutzuckerspiegels andere Medikamente als Insulin einnehmen müssen, muss in Konsultation mit dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde erfolgen.

MED.B.030 Hämatologie

a) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen bei jeder flugmedizinischen Untersuchung einer Hämoglobinbelastungsprobe unterzogen werden.

b) Bewerber mit einem hämatologischen Befund können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden flugmedizinischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden.

c) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, bei denen einer der folgenden genannten hämatologischen Befunde vorliegt, sind an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde zu verweisen:

  1. von der Norm abweichende Hämoglobinwerte, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Anämie, Erythrozytose oder Hämoglobinopathie;
  2. signifikante Vergrößerung der Lymphknoten;
  3. Vergrößerung der Milz;
  4. Blutgerinnungs-, Blutungs- oder thrombotische Störungen;
  5. Leukämie.

d) Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der in Buchstabe c Nummern 4 und 5 genannten hämatologischen Befunde vorliegt, muss in Konsultation mit dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde erfolgen.

MED.B.035 Urogenitalsystem

a) Bei jeder flugmedizinischen Untersuchung ist eine Urinanalyse durchzuführen. Bewerber sind als untauglich zu beurteilen, wenn ihr Urin als pathologisch signifikant geltende Normabweichungen aufweist, die dazu führen könnten, dass sie funktional so stark beeinträchtigt werden, dass die sichere Ausübung der mit der beantragten Lizenz verbundenen Rechte wahrscheinlich gefährdet wird oder der Bewerber wahrscheinlich plötzlich außerstande gesetzt wird, diese Rechte auszuüben.

b) Bewerber mit Erkrankungs- oder Operationsfolgen des Harntrakts oder seiner Adnexe, die wahrscheinlich Handlungsunfähigkeit verursachen, insbesondere Obstruktionen durch Striktur oder Kompression, sind als untauglich zu beurteilen.

c) Bewerber mit einem der folgenden Befunde oder einer der folgenden Krankengeschichten können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden urogenitalen Beurteilung als tauglich beurteilt werden:

  1. Nierenerkrankung;
  2. Harnstein(e) oder anamnestische Nierenkolik.

d) Bewerber, die sich einem größeren chirurgischen Eingriff im Urogenitalsystem oder dessen Adnexen mit partieller oder vollständiger Entfernung oder Umleitung eines dieser Organe unterzogen haben, sind als untauglich zu beurteilen. Nach vollständiger Genesung können sie jedoch als tauglich beurteilt werden.

e) Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, auf die die Buchstaben c und d zutreffen, müssen an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

MED.B.040 Infektionskrankheiten

a) Bewerber dürfen ihrer Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge keine Infektionskrankheiten aufweisen, die die sichere Ausübung der mit der geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen können.

b) Bewerber mit positivem HIV-Befund können vorbehaltlich einer zufrieden stellenden flugmedizinischen Beurteilung als tauglich beurteilt werden. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an die Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

MED.B.045 Geburtshilfe und Gynäkologie

a) Bewerberinnen, bei denen eine größere gynäkologische Operation durchgeführt wurde, sind als untauglich zu beurteilen. Nach vollständiger Genesung können sie jedoch als tauglich beurteilt werden.

b) Schwangerschaft

  1. Eine schwangere Bewerberin kann die Ausübung ihrer Rechte bis zum Ende der 26. Schwangerschaftswoche fortsetzen, sofern das flugmedizinische Zentrum oder der flugmedizinische Sachverständige der Auffassung ist, dass sie hierfür tauglich ist.
  2. Für Inhaberinnen eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1, die schwanger sind, gilt eine OML-Einschränkung. In diesem Fall kann ungeachtet Punkt MED.B.001 die Einschränkung OML vom flugmedizinischen Zentrum oder vom flugmedizinischen Sachverständigen auferlegt und aufgehoben werden.
  3. Eine Bewerberin kann nach Beendigung der Schwangerschaft die Ausübung ihre Rechte wieder aufnehmen.

MED.B.050 Bewegungsapparat

a) Bewerber, deren Körpergröße in sitzender Position, Arm- und Beinlänge sowie Muskelkraft für die sichere Ausübung ihrer mit der Lizenz verbundenen Rechte nicht ausreichen, sind als untauglich zu bewerten. Reicht ihre Körpergröße in sitzender Position, ihre Arm- und Beinlänge sowie ihre Muskelkraft jedoch für die sichere Ausübung ihrer mit der Lizenz verbundenen Rechte für ein bestimmtes Luftfahrzeugmuster aus und kann dies erforderlichenfalls mittels eines medizinischen Flug- oder Simulatorflugtests nachgewiesen werden, kann der Bewerber als tauglich beurteilt werden und seine Rechte sind entsprechend einzuschränken.

b) Bewerber, deren Funktion des Bewegungsapparats nicht zufriedenstellend ist und die daher nicht in der Lage sind, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben, sind als untauglich zu beurteilen. Reicht die Funktion ihres Bewegungsapparates jedoch für die sichere Ausübung ihrer mit der Lizenz verbundenen Rechte für ein bestimmtes Luftfahrzeugmuster aus und kann dies erforderlichenfalls mittels eines medizinischen Flug- oder Simulatorflugtests nachgewiesen werden, kann der Bewerber als tauglich beurteilt werden und seine Rechte sind entsprechend einzuschränken.

c) Treten im Zusammenhang mit der in den Buchstaben a und b genannten Beurteilungen Zweifel auf, sind Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde zu verweisen und Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 sind in Konsultation mit dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde zu beurteilen.

MED.B.055 Mentale Gesundheit

a) Im Rahmen der erstmaligen flugmedizinischen Untersuchung zur Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist eine umfassende Beurteilung der mentalen Gesundheit vorzunehmen.

b) Im Rahmen der erstmaligen flugmedizinischen Untersuchung zur Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist ein Drogen- und Alkohol-Screening vorzunehmen.

c) Bewerber mit psychischen Störungen oder Verhaltensstörungen, die auf den Konsum oder Missbrauch von Alkohol oder sonstigen psychoaktiven Substanzen zurückzuführen sind, sind bis zur Genesung und Einstellung des Konsums oder Missbrauchs der psychoaktiven Substanzen und bis zu einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung nach erfolgreicher Behandlung als untauglich zu beurteilen.

d) Bewerber, bei denen ihrer klinischen Diagnose oder dokumentierten Krankengeschichte zufolge einer der folgenden psychiatrischen Befunde vorliegt, haben sich einer zufriedenstellenden psychiatrischen Beurteilung zu unterziehen, bevor sie als tauglich beurteilt werden können.

  1. affektive Störung;
  2. neurotische Störung;
  3. Persönlichkeitsstörung;
  4. psychische Störung oder Verhaltensstörung;
  5. Missbrauch einer psychoaktiven Substanz.

e) Bewerber mit einer singulären oder wiederholten Selbstverletzung oder einem Selbstmordversuch in der Krankengeschichte sind als untauglich zu beurteilen. Nach zufriedenstellender psychiatrischer Beurteilung können sie jedoch als tauglich beurteilt werden.

f) Flugmedizinische Beurteilung

  1. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, bei denen einer der in den Buchstaben c, d oder e genannten Befunde vorliegt, sind an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde zu verweisen.
  2. Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der in den Buchstaben c, d oder e genannten Befunde vorliegt, muss in Konsultation mit dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde erfolgen.

g) Bewerber, die ihrer dokumentierten Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge an Schizophrenie erkrankt sind oder schizotype oder wahnhafte Störungen aufweisen, sind als untauglich zu beurteilen.

MED.B.065 Neurologie

a) Bewerber, bei denen ihrer klinischen Diagnose oder ihrer dokumentierten Krankengeschichte zufolge einer der folgenden medizinischen Befunde vorliegt, sind als untauglich zu beurteilen:

  1. Epilepsie mit Ausnahme der in Buchstabe b Nummern 1 und 2 genannten Fälle;
  2. rezidivierende Episoden von Bewusstseinsstörungen unbekannter Ursache;

b) Bewerber, bei denen ihrer klinischen Diagnose oder ihrer Krankengeschichte zufolge einer der folgenden Befunde vorliegt, haben sich einer weiteren Beurteilung zu unterziehen, bevor sie als tauglich beurteilt werden können:

  1. Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit dem 5. Lebensjahr;
  2. unbehandelte Epilepsie ohne Anfallsrezidiv seit über 10 Jahren;
  3. epileptiforme EEG-Anomalien und fokale langsame Wellen;
  4. progressiv oder nicht progressiv verlaufende Erkrankung des Nervensystems;
  5. entzündliche Erkrankung des zentralen oder peripheren Nervensystems;
  6. Migräne;
  7. Einzelepisode von Bewusstseinsstörungen unbekannter Ursache;
  8. Bewusstseinsverlust nach Kopfverletzung;
  9. penetrierende Hirnverletzung;
  10. Verletzung des Rückenmarks oder der peripheren Nerven;
  11. Störungen des Nervensystems aufgrund von Gefäßschäden, einschließlich hämorrhagischer und ischämischer Ereignisse.

Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 muss in Konsultation mit dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde erfolgen.

MED.B.070 Sehorgan 21 24

a) Untersuchung

  1. Für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1:
    1. Bei der Erstuntersuchung ist eine umfassende Untersuchung des Auges durchzuführen, die in Abhängigkeit von der Refraktion und der funktionellen Leistungsfähigkeit des Auges bei klinischer Indikation und in regelmäßigen Abständen wiederholt werden muss.
    2. Bei sämtlichen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist eine Routineuntersuchung des Auges durchzuführen.
      (Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
    3. Bei Inhabern eines Tauglichkeitszeugnisses, die im HEMS-Betrieb mit einem Piloten eingesetzt werden, muss eine umfassende Untersuchung des Auges bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und danach jährlich durchgeführt werden. )
  2. Für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2:
    1. Bei der Erstuntersuchung und bei sämtlichen Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen ist eine Routineuntersuchung des Auges durchzuführen.
    2. Bei klinischer Indikation ist eine umfassende Untersuchung des Auges durchzuführen.

b) Sehschärfe

  1. Für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1:
    1. Der korrigierte oder unkorrigierte Fernvisus muss für jedes Auge getrennt mindestens den Wert 6/9 (0,7) und bei beidäugigem Sehen mindestens den Wert 6/6 (1,0) erreichen.
    2. Bewerber, deren Sehschärfe auf einem Auge bei der Erstuntersuchung unter dem Grenzwert liegt, sind als untauglich zu beurteilen.
    3. Unbeschadet des Buchstaben b Nummer 1 Ziffer i müssen Bewerber mit einer erworbenen Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert oder einer erworbenen Einäugigkeit bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde verwiesen werden und können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden.
  2. Für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2:
    1. Der korrigierte oder unkorrigierte Fernvisus muss für jedes Auge getrennt mindestens den Wert 6/12 (0,5) und bei beidäugigem Sehen mindestens den Wert 6/9 (0,7) erreichen.
    2. Unbeschadet des Buchstaben b Nummer 2 Ziffer i können Bewerber mit einer Sehschärfe auf einem Auge unter dem Grenzwert oder Einäugigkeit in Konsultation mit dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden.
  3. Bewerber müssen, gegebenenfalls mit korrigierender Sehhilfe, eine Tafel vom Typ N5 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 30 bis 50 cm und eine Tafel vom Typ N14 (oder gleichwertig) aus einer Entfernung von 100 cm lesen können.

c) Refraktionsfehler und Anisometropie

  1. Bewerber mit Refraktionsfehler oder Anisometropie können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden.
  2. Unbeschadet des Buchstaben c Nummer 1 sind Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit einem der folgenden medizinischen Befunde an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde zu verweisen und können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden.
    1. Kurzsichtigkeit von mehr als -6,0 Dioptrien;
    2. Astigmatismus von mehr als 2,0 Dioptrien;
    3. Anisometropie von mehr als 2,0 Dioptrien;
  3. nbeschadet des Buchstabens c Nummer 1 sind Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 mit einer Weitsichtigkeit von mehr als +5,0 Dioptrien an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde zu verweisen und können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden, sofern sie über ausreichende Fusionsreserven verfügen, ihr Augeninnendruck und die Vorderkammerwinkel normal sind und keine sonstige signifikante Pathologie nachweisbar ist. Unbeschadet des Buchstabens b Nummer 1 Ziffer i muss die korrigierte Sehschärfe jedes Auges mindestens einen Wert von 6/6 erreichen.
  4. Bewerber mit klinisch diagnostiziertem Keratokonus können vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung als tauglich beurteilt werden. Solche Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde verwiesen werden.

d) Binokularfunktion

  1. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 sind als untauglich zu beurteilen, wenn sie keine normale Binokularfunktion aufweisen und wenn dieser medizinische Befund wahrscheinlich die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte gefährdet, wobei gegebenenfalls geeignete Korrekturmaßnahmen zu berücksichtigen sind.
  2. Bewerber mit Diplopie sind als untauglich zu beurteilen.

e) Gesichtsfelder

Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 sind als untauglich zu beurteilen, wenn sie keine normalen Gesichtsfelder aufweisen und wenn dieser medizinische Befund wahrscheinlich die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte gefährdet, wobei gegebenenfalls geeignete Korrekturmaßnahmen zu berücksichtigen sind.

f) Augenoperation

Bewerber, bei denen eine Augenoperation durchgeführt wurde, sind als untauglich zu beurteilen. Nach der vollständigen Wiederherstellung ihres Sehvermögens und vorbehaltlich einer zufriedenstellenden augenärztlichen Beurteilung können Sie jedoch als tauglich beurteilt werden.

g) Brillen und Kontaktlinsen

  1. Kann ein zufriedenstellendes Sehvermögen nur unter Einsatz korrigierender Sehhilfen erreicht werden, so müssen die Brillen oder Kontaktlinsen das bestmögliche Sehvermögen vermitteln, gut vertragen werden und für fliegerische Zwecke geeignet sein.
  2. Die Anforderungen an das Sehvermögen müssen bei der Ausübung der mit der/den verwendeten Lizenz(en) verbundenen Rechte mit nur einer einzigen Brille erfüllt werden können.
  3. Für die Fernsicht müssen bei der Ausübung der mit der/den verwendeten Lizenz(en) verbundenen Rechte eine Brille oder Kontaktlinsen getragen werden.
  4. Für die Nahsicht muss bei der Ausübung der mit der/den verwendeten Lizenz(en) verbundenen Rechte eine Brille griffbereit sein.
  5. Bei der Ausübung der mit der/den verwendeten Lizenz(en) verbundenen Rechte muss jederzeit eine Ersatzbrille für die Fern- bzw. Nahsicht mit gleicher Korrektur griffbereit sein.
  6. Sofern bei der Ausübung der mit der/den verwendeten Lizenz(en) verbundenen Rechte Kontaktlinsen getragen werden, müssen diese für die Korrektur des Fernvisus bestimmt und monofokal sein, dürfen keine Färbung aufweisen und müssen gut vertragen werden.
  7. Bewerber mit starkem Refraktionsfehler müssen Kontaktlinsen oder eine Brille mit hochbrechenden Gläsern tragen.
  8. Orthokeratologische Kontaktlinsen dürfen nicht verwendet werden.

MED.B.075 Farberkennung 24

a) Bewerber sind als untauglich zu beurteilen, wenn sie nicht nachweisen können, dass sie die für die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte relevanten Farben erkennen können.

b) Untersuchung und Beurteilung

  1. (Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
    Bewerber, die sich erstmals ein Tauglichkeitszeugnis erteilen lassen möchten, müssen sich dem Ishihara-Test unterziehen. Bewerber, die den Test bestehen, können als tauglich beurteilt werden. )
    (Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
    Bewerber, die sich erstmals ein Tauglichkeitszeugnis erteilen lassen möchten, müssen sich dem Ishihara-Test unterziehen. Bei Inhabern eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1, die im HEMS-Betrieb mit einem Piloten eingesetzt werden, muss eine Beurteilung der Farberkennung bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und danach jährlich durchgeführt werden. Bewerber, die den Test bestehen, können als tauglich beurteilt werden. )
  2. Für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1:
    1. Bewerber, die den Ishihara-Test nicht bestehen, sind an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde zu verweisen und müssen sich weitergehenden Farberkennungstests unterziehen, um nachzuweisen, dass sie farbensicher sind.
    2. Bewerber müssen normale Trichromaten oder farbensicher sein.
    3. Bewerber, die weiterführende Farberkennungstests nicht bestehen, sind als untauglich zu beurteilen.
  3. Für ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2:
    1. Bewerber, die den Ishihara-Test nicht bestehen, müssen sich weiterführenden Farberkennungstests unterziehen, um nachzuweisen, dass sie farbensicher sind.
    2. Bei Bewerbern, deren Farberkennung nicht zufriedenstellend ist, ist das Tauglichkeitszeugnis auf die Ausübung der mit der verwendeten Lizenz verbundenen Rechte auf Flüge am Tag einzuschränken.

MED.B.080 Hals, Nase und Ohren 24

a) Untersuchung

  1. Das Hörvermögen ist bei allen Bewerbern zu untersuchen.
    1. (Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
      Für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 bei Ergänzung der Lizenz um eine Instrumentenflugberechtigung oder Strecken-Instrumentenflugberechtigung ist das Hörvermögen bei der Erstuntersuchung, bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres alle 5 Jahre und danach alle 2 Jahre mit Reintonaudiometrie zu überprüfen. )
      (Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
      Für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 bei Ergänzung der Lizenz um eine Instrumentenflugberechtigung oder Basis-Instrumentenflugberechtigung muss das Hörvermögen bei der Erstuntersuchung und bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres alle 5 Jahre und danach alle 2 Jahre bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und danach jährlich mit Reintonaudiometrie überprüft werden. )
    2. Bei Bewerbern, die sich erstmalig ein Tauglichkeitszeugnis erteilen lassen möchten, darf der bei einer Reintonaudiometrie auf jedem Ohr einzeln gemessene Hörverlust bei einer Frequenz von 500 Hz, 1 000 Hz oder 2 000 Hz nicht mehr als 35 dB und bei einer Frequenz von 3 000 Hz nicht mehr als 50 dB betragen. Bewerber mit einem stärker beeinträchtigten Hörvermögen, die sich ihr Tauglichkeitszeugnis verlängern oder erneuern lassen möchten, müssen ein zufriedenstellendes Hörvermögen nachweisen.
  2. Eine umfassende Untersuchung von Hals, Nase und Ohren ist bei der Ersterteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und danach bei klinischer Indikation in regelmäßigen Abständen durchzuführen.
    (Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
  3. Bei Inhabern eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1, die im HEMS-Betrieb mit einem Piloten eingesetzt werden, muss eine umfassende Untersuchung von Hals, Nase und Ohren bei der ersten Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung nach Vollendung des 60. Lebensjahres durchgeführt werden. )

b) Bewerber mit einem der folgenden medizinischen Befunde müssen sich weiterführenden Untersuchungen für den Nachweis unterziehen, dass der Befund die sichere Ausübung der mit der/den verwendeten Lizenz(en) verbundenen Rechte nicht gefährdet.

  1. Hypakusis;
  2. eine aktive pathologische Veränderung des Innen- oder Mittelohrs;
  3. eine nicht verheilte Perforation oder eine Fehlfunktion eines Trommelfells oder beider Trommelfelle;
  4. Fehlfunktion der Eustachischen Röhre(n);
  5. Störungen des Gleichgewichtssinns;
  6. signifikante Behinderung der Nasengänge;
  7. Funktionsstörung der Nasennebenhöhlen;
  8. signifikante Missbildung oder signifikante Infektion der Mundhöhle oder der oberen Atemwege;
  9. signifikante Sprach- oder Stimmstörungen;
  10. Folgen einer Operation des Innen- oder Mittelohrs.

c) Flugmedizinische Beurteilung

  1. Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1, bei denen einer der in Buchstabe b Nummern 1, 4 und 5 genannten medizinischen Befunde vorliegt, sind an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde zu verweisen.
  2. Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2, bei denen einer der in Buchstabe b Nummern 4 und 5 genannten medizinischen Befunde vorliegt, muss in Konsultation mit dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde erfolgen.
  3. Die Beurteilung der Tauglichkeit von Bewerbern um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 bei Ergänzung der Lizenz um eine Instrumentenflugberechtigung oder eine Strecken-Instrumentenflugberechtigung, bei denen der in Buchstabe b Nummer 1 genannte Befund vorliegt, muss in Konsultation mit dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde erfolgen.

MED.B.085 Dermatologie

Bewerber sind als untauglich zu beurteilen, wenn sie einen nachgewiesenen dermatologischen Befund aufweisen, der die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte wahrscheinlich gefährdet.

MED.B.090 Onkologie

a) Bevor ihr Antrag weiter in Betracht gezogen wird, müssen sich Bewerber mit einer primären oder sekundären malignen Erkrankung einer zufriedenstellenden onkologischen Beurteilung unterziehen. Solche Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 müssen an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde verwiesen werden. Solche Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 sind in Konsultation mit dem medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde zu beurteilen.

b) Bewerber, bei denen ihrer dokumentierten Krankengeschichte oder klinischen Diagnose zufolge ein maligner intrazerebraler Tumor vorliegt, müssen als untauglich beurteilt werden.

Unterabschnitt 3
Besondere Anforderungen an die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL

MED.B.095 Ärztliche Untersuchung und Beurteilung von Bewerbern um Tauglichkeitszeugnisse für LAPL

a) Bewerber um Tauglichkeitszeugnisse für LAPL sind gemäß der besten flugmedizinischen Praxis zu beurteilen.

b) Die vollständige Krankengeschichte des Bewerbers ist besonders zu berücksichtigen.

c) Die Erstbeurteilung, alle anschließenden Folgebeurteilungen, nachdem der Lizenzinhaber das 50. Lebensjahr vollendet hat, sowie alle Beurteilungen, bei denen die Krankengeschichte des Bewerbers dem Sachverständigen nicht vorliegt, umfassen zumindest

  1. eine klinische Untersuchung;
  2. eine Messung des Blutdrucks;
  3. eine Urinanalyse;
  4. einen Sehtest;
  5. einen Hörtest.

d) Nach der Erstbeurteilung müssen anschließende Folgebeurteilungen mindestens die beiden folgenden Positionen umfassen, bis der Lizenzinhaber das 50. Lebensjahr vollendet hat:

  1. eine Beurteilung der Krankengeschichte des LAPL-Inhabers;
  2. die unter Buchstabe c genannten Maßnahmen, soweit sie vom flugmedizinischen Zentrum, dem flugmedizinischen Sachverständigen oder dem Arzt für Allgemeinmedizin entsprechend der besten flugmedizinischen Praxis für notwendig erachtet werden.

Abschnitt C
Anforderungen für die Flugmedizinische Tauglichkeit der Kabinenbesatzung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Anforderungen

MED.C.001 Allgemeines

Flugbegleiter dürfen die Pflichten und Verantwortlichkeiten gemäß den Vorschriften für die Flugsicherheit an Bord eines Luftfahrzeugs nur wahrnehmen, wenn sie den geltenden Anforderungen dieses Teils genügen.

MED.C.005 Flugmedizinische Beurteilungen

a) Flugbegleiter müssen sich flugmedizinischen Beurteilungen unterziehen, um nachzuweisen, dass sie keine körperlichen oder psychischen Erkrankungen aufweisen, aufgrund deren sie handlungsunfähig werden oder ihre jeweiligen Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten nicht mehr wahrnehmen könnten.

b) Bevor einem Flugbegleiter erstmals Aufgaben an Bord eines Luftfahrzeugs zugewiesen werden, muss dieser sich einer flugmedizinischen Beurteilung unterziehen, die anschließend spätestens alle 60 Monate zu wiederholen ist.

c) Flugmedizinische Beurteilungen sind von einem flugmedizinischen Sachverständigen, von einem flugmedizinischen Zentrum oder - sofern dies im Einklang mit den Anforderungen gemäß MED.D.040 steht - von einem Arzt für Arbeitsmedizin durchzuführen.

Unterabschnitt 2
Anforderungen für die flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleitern

MED.C.020 Allgemeines

Flugbegleiter dürfen keine:

  1. angeborenen oder erworbenen Normabweichungen;
  2. aktiven, latenten, akuten oder chronischen Erkrankungen oder Behinderungen;
  3. Wunden, Verletzungen oder Operationsfolgen und
  4. Wirkungen und Nebenwirkungen eines für therapeutische, diagnostische oder präventive Zwecke angewendeten bzw. eingenommenen verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels aufweisen, die eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würden, das zu Handlungsunfähigkeit führen oder ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung ihrer Sicherheitspflichten und Verantwortlichkeiten beeinträchtigen könnte.

MED.C.025 Inhalt flugmedizinischer Beurteilungen

a) Eine flugmedizinische Erstbeurteilung umfasst mindestens:

  1. eine Beurteilung der Krankengeschichte des sich bewerbenden Flugbegleiters und
  2. eine klinische Untersuchung:
    1. des Herz-Kreislauf-Systems;
    2. von Lunge und Atemwegen;
    3. des Bewegungsapparats;
    4. von Hals, Nase und Ohren;
    5. des Sehorgans und
    6. der Farberkennung.

b) Jede anschließend durchgeführte flugmedizinische Folgebeurteilung umfasst zumindest:

  1. eine Beurteilung der Krankengeschichte des sich bewerbenden Flugbegleiters sowie
  2. eine klinische Untersuchung, sofern dies gemäß den aktuellen flugmedizinischen Erkenntnissen für notwendig erachtet wird.

c) Im Sinne von Buchstabe a und Buchstabe b müssen in Zweifelsfällen oder bei klinischer Indikation im Rahmen der flugmedizinischen Beurteilung eines Flugbegleiters auch weitere ärztliche Untersuchungen, Tests oder Überprüfungen durchgeführt werden, die vom flugmedizinischen Sachverständigen, vom flugmedizinischen Zentrum oder vom Arzt für Arbeitsmedizin für notwendig erachtet werden.

Unterabschnitt 3
Zusätzliche Anforderungen an Bewerber um bzw. Inhaber von Flugbegleiterbescheinigungen

MED.C.030 Ärztliches Gutachten für Flugbegleiter

a) Nach Abschluss jeder flugmedizinischen Beurteilung müssen Bewerber um bzw. Inhaber von Flugbegleiterbescheinigungen:

  1. vom flugmedizinischen Sachverständigen, vom flugmedizinischen Zentrum oder vom Arzt für Arbeitsmedizin ein ärztliches Gutachten für Flugbegleiter erhalten und
  2. die zugehörigen Informationen oder eine Kopie ihres ärztlichen Gutachtens für Flugbegleiter an den/die Luftverkehrsunternehmer übermitteln, bei dem/denen sie beschäftigt sind.

b) Ärztliches Gutachten für Flugbegleiter

Ein ärztliches Gutachten für Flugbegleiter muss das Datum der flugmedizinischen Beurteilung, Angaben über die Tauglichkeit oder Nichttauglichkeit des Flugbegleiters, das Datum der nächsten geforderten flugmedizinischen Beurteilung sowie gegebenenfalls vorliegende Einschränkungen enthalten. Weitere Angaben unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht gemäß MED.A.015.

MED.C.035 Einschränkungen

a) Wenn Inhaber einer Flugbegleiterbescheinigung den in Unterabschnitt 2 angegebenen medizinischen Anforderungen nicht vollständig genügen, muss der flugmedizinische Sachverständige, das flugmedizinische Zentrum oder der Arzt für Arbeitsmedizin erwägen, ob diese ihre Aufgaben unter Einhaltung einer oder mehrerer Einschränkungen sicher ausführen können.

b) Sämtliche Einschränkungen, die für die Ausübung der durch die Flugbegleiterbescheinigung gewährten Rechte gelten, müssen auf dem ärztlichen Gutachten für Flugbegleiter angegeben werden und dürfen nur von einem Arzt für Arbeitsmedizin in Konsultation mit einem flugmedizinischen Sachverständigen, von einem flugmedizinischen Sachverständigen oder von einem flugmedizinischen Zentrum aufgehoben werden.

Abschnitt D 19
Flugmedizinische Sachverständige, Ärzte für Allgemeinmedizin, Ärzte für Arbeitsmedizin

Unterabschnitt 1
Flugmedizinische Sachverständige

MED.D.001 Rechte

a) Die Rechte eines Inhabers eines Zeugnisses als flugmedizinischer Sachverständiger bestehen in der Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 und von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL sowie in der Durchführung der betreffenden medizinischen Untersuchungen und Beurteilungen.

b) Inhaber eines Zeugnisses als flugmedizinischer Sachverständiger können, sofern sie den Anforderungen nach Punkt MED.D.015 genügen, eine Ausweitung ihrer Rechte beantragen, damit sie auch die medizinischen Untersuchungen durchführen dürfen, die für die Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 erforderlich sind.

c) Die in den Buchstaben a und b genannten Rechte eines Inhabers eines Zeugnisses als flugmedizinischer Sachverständiger umfassen das Recht, die flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen von Flugbegleitern durchzuführen bzw. die entsprechenden medizinischen Gutachten in Bezug auf die Flugbegleiter gemäß diesem Anhang (Teil-MED) zu erstellen.

d) Der Umfang der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen sowie alle damit verbundenen Auflagen sind im Zeugnis anzugeben.

e) Ein Inhaber eines Zeugnisses als flugmedizinischer Sachverständiger darf zu keiner Zeit über mehrere gemäß dieser Verordnung ausgestellte Zeugnisse als flugmedizinischer Sachverständiger verfügen.

f) Inhaber eines Zeugnisses als flugmedizinischer Sachverständiger dürfen flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen nur dann in einem anderen als dem Mitgliedstaat durchführen, in dem ihr Zeugnis als flugmedizinischer Sachverständiger erteilt wurde, wenn sie alle der nachfolgenden Schritte unternommen haben:

  1. der betreffende andere Mitgliedstaat hat ihnen Zugang zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Facharzt gewährt;
  2. sie haben die zuständige Behörde des betreffenden anderen Mitgliedstaats darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie im Rahmen ihrer Rechte als flugmedizinische Sachverständige beabsichtigen, flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen durchzuführen und Tauglichkeitszeugnisse auszustellen;
  3. sie wurden von der zuständigen Behörde des betreffenden anderen Mitgliedstaats unterwiesen.

MED.D.005 Antragstellung

a) Anträge auf Erteilung eines Zeugnisses als flugmedizinischer Sachverständiger oder auf Ausweitung der Rechte als flugmedizinischer Sachverständiger sind in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Art zu stellen.

b) Für die Erteilung eines Zeugnisses als flugmedizinischer Sachverständiger ist der zuständigen Behörde Folgendes vorzulegen:

  1. Angaben zur Person und berufliche Anschrift;
  2. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Bewerber den Anforderungen nach Punkt MED.D.010 genügen, einschließlich eines Nachweises über den erfolgreichen Abschluss eines im Hinblick auf die beantragten Rechte geeigneten flugmedizinischen Lehrgangs;
  3. eine schriftliche Erklärung, dass der flugmedizinische Sachverständige, sobald das Zeugnis als flugmedizinischer Sachverständiger erteilt wurde, Tauglichkeitszeugnisse auf der Grundlage der Anforderungen dieser Verordnung ausstellen wird.

c) Führen flugmedizinische Sachverständige flugmedizinische Untersuchungen an mehreren Orten durch, müssen sie der zuständigen Behörde alle relevanten Informationen über die einzelnen Untersuchungsorte und -einrichtungen vorlegen.

MED.D.010 Anforderungen an die Erteilung eines Zeugnisses als flugmedizinischer Sachverständiger

Bewerbern ist ein Zeugnis als flugmedizinischer Sachverständiger zu erteilen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie verfügen über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie über eine Bescheinigung über den Abschluss einer fachärztlichen Ausbildung;
  2. sie haben erfolgreich einen Grundlehrgang in Flugmedizin abgeschlossen, einschließlich einer praktischen Ausbildung in Untersuchungsmethoden und flugmedizinischer Beurteilung;
  3. sie haben der zuständigen Behörde nachgewiesen, dass sie
    1. über geeignete Einrichtungen, Verfahren, Unterlagen sowie über funktionsfähige Ausrüstung verfügen, die für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen geeignet sind;
    2. die notwendigen Verfahren eingerichtet und Voraussetzungen geschaffen haben, um die ärztliche Schweigepflicht zu gewährleisten.

MED.D.011 Rechte des Inhabers eines Zeugnisses als flugmedizinischer Sachverständiger

Mit der Erteilung eines Zeugnisses als flugmedizinischer Sachverständiger erhält der Inhaber dieses Zeugnisses das Recht, Folgendes erstmals zu erteilen, zu verlängern und zu erneuern:

  1. Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2
  2. Tauglichkeitszeugnisse für LAPL
  3. ärztliche Gutachten für Flugbegleiter.

MED.D.015 Anforderungen für die Ausweitung von Rechten

Bewerbern ist eine Erweiterung ihres Zeugnisses als flugmedizinischer Sachverständiger auf die Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 zu erteilen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie verfügen über ein gültiges Zeugnis als flugmedizinischer Sachverständiger;
  2. sie haben in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung mindestens 30 Untersuchungen zum Zwecke der Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 oder gleichwertige Untersuchungen durchgeführt;
  3. sie haben erfolgreich einen Aufbaulehrgang in Flugmedizin abgeschlossen, einschließlich einer praktischen Schulung in Untersuchungsmethoden und flugmedizinischer Beurteilung;
  4. sie haben erfolgreich eine mindestens zweitägige praktische Schulung entweder an einem flugmedizinischen Zentrum oder unter der Aufsicht der zuständigen Behörde absolviert.

MED.D.020 Lehrgänge in Flugmedizin 24

a) Die in den Punkten MED.D.010(b) und MED.D.015(c) genannten Lehrgänge dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des jeweiligen Lehrgangs durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats angeboten werden, in dem die Organisation, die den Lehrgang anbietet, ihre Hauptniederlassung hat. Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn die Organisation, die den Lehrgang anbietet, nachweist, dass der Lehrplan die Lernziele zum Erwerb der erforderlichen Kompetenzen enthält und die Personen, die den Lehrgang durchführen, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
aa) Zum Nachweis der Einhaltung der Punkte MED.D.010 Buchstabe b und MED.D.015 Buchstabe c kann die zuständige Behörde einen Lehrgang in Flugmedizin akzeptieren, der von einem Antragsteller außerhalb der Gebiete absolviert wurde, für die die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die zuständige Behörde hat den Lehrplan des Lehrgangs nach Anhang VI Punkt ARA.MED.200 Buchstabe c Nummer 1 bewertet und überprüft.
  2. Der Antragsteller hat ein von der zuständigen Behörde vorgegebenes spezielles Schulungsmodul zu den in diesem Anhang (Teil-MED) aufgeführten flugmedizinischen Anforderungen absolviert. )

b) Mit Ausnahme von Auffrischungslehrgängen findet am Ende jedes Lehrgangs eine schriftliche Prüfung über die in dem Lehrgang vermittelten Inhalte statt.

c) Die Organisation, die den Lehrgang anbietet, stellt allen Teilnehmern, die die Prüfung bestanden haben, eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs aus.

MED.D.025 Änderungen am Zeugnis als flugmedizinischer Sachverständiger

a) Inhaber eines Zeugnisses als flugmedizinischer Sachverständiger müssen der zuständigen Behörde folgende Umstände unverzüglich mitteilen, die sich auf ihr Zeugnis auswirken könnten:

  1. gegen den flugmedizinischen Sachverständigen wurde ein Disziplinarverfahren oder eine Untersuchung durch eine medizinische Aufsichtsbehörde eingeleitet;
  2. die Voraussetzungen, unter denen das Zeugnis erteilt wurde, einschließlich des Inhalts der mit dem Antrag vorgelegten Angaben, haben sich geändert;
  3. die Anforderungen für die Erteilung des AME-Zeugnisses werden nicht mehr erfüllt;
  4. der Ort bzw. die Orte, an denen der flugmedizinische Sachverständige seine Tätigkeit ausübt, oder die Kontaktadresse haben sich geändert.

b) Das Versäumnis, die zuständige Behörde nach Buchstabe a zu informieren, führt zur Aussetzung oder zum Widerruf des AME-Zeugnisses nach Anhang II (Teil-ARA) Punkt ARA.MED.250.

MED.D.030 Gültigkeit des AME-Zeugnisses

Ein AME-Zeugnis wird für eine Dauer von drei Jahren erteilt, sofern die zuständige Behörde nicht beschließt, diesen Zeitraum aus hinreichend gerechtfertigten Gründen im Einzelfall zu verkürzen.

Auf Antrag des Inhabers ist das Zeugnis

  1. zu verlängern, sofern der Inhaber
    1. weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und weiterhin als Arzt approbiert ist;
    2. in den letzten 3 Jahren eine Auffrischungsschulung in Flugmedizin absolviert hat;
    3. jedes Jahr mindestens 10 flugmedizinische oder gleichwertige Untersuchungen durchgeführt hat;
    4. weiterhin die mit dem Zeugnis verbundenen Bedingungen erfüllt;
    5. seine Rechte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs (Teil-MED) ausübt;
    6. entsprechend dem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren nachgewiesen hat, dass er weiterhin über die flugmedizinische Befähigung verfügt.
  2. zu erneuern, sofern der Inhaber entweder den in Buchstabe a genannten Anforderungen für die Verlängerung oder sämtlichen folgenden Anforderungen genügt:
    1. Er erfüllt weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit und ist weiterhin als Arzt approbiert;
    2. er hat im vorangegangenen Jahr eine Auffrischungsschulung in Flugmedizin absolviert;
    3. er hat im vorangegangenen Jahr erfolgreich eine praktische Schulung entweder an einem flugmedizinischen Zentrum oder unter der Aufsicht der zuständigen Behörde absolviert;
    4. er erfüllt weiterhin die Anforderungen von Punkt MED.D.010;
    5. er hat entsprechend dem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren nachgewiesen, dass er weiterhin über die flugmedizinische Befähigung verfügt.

Unterabschnitt 2
Ärzte für Allgemeinmedizin

MED.D.035 Anforderungen an Ärzte für Allgemeinmedizin

Ärzte für Allgemeinmedizin dürfen als flugmedizinische Sachverständige für die Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL nur dann tätig sein, wenn sie sämtliche der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie üben ihre Tätigkeit in einem Mitgliedstaat aus, in dem Ärzte für Allgemeinmedizin Zugang zu den vollständigen medizinischen Unterlagen der Bewerber haben;
  2. Sie üben ihre Tätigkeit in einem Mitgliedstaat aus, in dem Ärzte für Allgemeinmedizin Zugang zu den vollständigen medizinischen Aufzeichnungen der Bewerber haben;
  3. sie verfügen über die vollständige Befähigung und Approbation als Arzt gemäß dem einzelstaatlichen Recht in dem Mitgliedstaat der für sie zuständigen Behörde;
  4. vor Aufnahme dieser Tätigkeit haben sie die zuständige Behörde entsprechend unterrichtet.

Unterabschnitt 3
Ärzte für Arbeitsmedizin

MED.D.040 Anforderungen an Ärzte für Arbeitsmedizin

In den Mitgliedstaaten, in denen die zuständige Behörde überzeugt ist, dass die nach dem nationalen Gesundheitssystem jeweils geltenden Anforderungen an Ärzte für Arbeitsmedizin die Einhaltung der in diesem Anhang (Teil-MED) festgelegten Anforderungen an Ärzte für Arbeitsmedizin gewährleisten können, dürfen Ärzte für Arbeitsmedizin die flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleitern durchführen, sofern

  1. sie über die vollständige Befähigung und Approbation als Arzt verfügen und auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin qualifiziert sind;
  2. die Arbeitsumgebung und Sicherheitsaufgaben der Flugbegleiter während des Flugs Teil des Ausbildungsplans zum Arzt für Arbeitsmedizin oder Teil sonstiger Lehrgänge oder betrieblicher Erfahrungen waren;
  3. sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit die zuständige Behörde entsprechend unterrichtet haben.

.

Qualifikation von Flugbegleitern, die an der gewerbsmäßigen Beförderung im Luftverkehr mitwirken
[Teil-CC]
Anhang V

Teilabschnitt GEN
Allgemeine Anforderungen

CC.GEN.001 Zuständige Behörde

Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Erteilung einer Flugbegleiterbescheinigung beantragt wird.

CC.GEN.005 Geltungsbereich

In diesem Teil werden die Anforderungen für die Erteilung von Flugbegleiterbescheinigungen und die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Verwendung durch ihre Inhaber festgelegt.

CC.GEN.015 Beantragung von Flugbegleiterbescheinigungen

Die Beantragung einer Flugbegleiterbescheinigung hat in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise zu erfolgen.

CC.GEN.020 Mindestalter

Antragsteller für eine Flugbegleiterbescheinigung müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

CC.GEN.025 Rechte und Bedingungen

a) Inhaber einer Flugbegleiterbescheinigung sind berechtigt, als Flugbegleiter in der gewerbsmäßigen Beförderung in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeugen tätig zu sein.

b) Flugbegleiter dürfen die in Buchstabe a genannten Rechte nur ausüben, wenn sie:

  1. Inhaber einer gültigen Flugbegleiterbescheinigung gemäß CC.CCA.105 sind und
  2. CC.GEN.030, CC.TRA.225 und die entsprechenden Anforderungen von Teil-MED erfüllen.

CC.GEN.030 Dokumente und Führung von Aufzeichnungen

Zum Nachweis der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen gemäß CC.GEN.025 Buchstabe b hat der Inhaber die Flugbegleiterbescheinigung, die Liste und die Ausbildungs- und Überprüfungsnachweise für seine Luftfahrzeugmuster- oder -variantenqualifikation(en) aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen, sofern nicht der Betreiber, der seine Dienste in Anspruch nimmt, diese Nachweise aufbewahrt und auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder des Inhabers jederzeit vorlegen kann.

Teilabschnitt CCA
Spezifische Anforderungen an die Flugbegleiterbescheinigung

CC.CCA.100 Erteilung der Flugbegleiterbescheinigung

a) Flugbegleiterbescheinigungen werden nur Antragstellern erteilt, die die Prüfung nach dem Abschluss der Erstausbildung gemäß diesem Teil bestanden haben.

b) Flugbegleiterbescheinigungen werden erteilt:

  1. von der zuständigen Behörde und/oder
  2. von einer Organisation, die von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierfür erhalten hat.

CC.CCA.105 Gültigkeit der Flugbegleiterbescheinigung

Die Flugbegleiterbescheinigung wird für unbestimmte Zeit erteilt und bleibt gültig, außer wenn:

  1. sie von der zuständigen Behörde ausgesetzt oder widerrufen wird oder
  2. der Inhaber die damit verbundenen Rechte während der letzten 60 Monate nicht auf mindestens einem Luftfahrzeugmuster ausgeübt hat.

CC.CCA.110 Aussetzung und Widerruf der Flugbegleiterbescheinigung

a) Wenn Inhaber diesen Teil nicht erfüllen, kann die zuständige Behörde die Flugbegleiterbescheinigung aussetzen oder widerrufen.

b) Im Falle der Aussetzung oder des Widerrufs der Flugbegleiterbescheinigung durch die zuständige Behörde:

  1. wird der Inhaber schriftlich über diese Entscheidung und sein Beschwerderecht gemäß dem einzelstaatlichen Recht informiert;
  2. darf der Inhaber die mit der Flugbegleiterbescheinigung verbundenen Rechte nicht ausüben;
  3. hat der Inhaber die Betreiber, die seine Dienste in Anspruch nehmen, unverzüglich zu informieren, und
  4. hat der Inhaber seine Bescheinigung gemäß dem entsprechenden von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren zurückzugeben.

Teilabschnitt TRA
Ausbildungsanforderungen für Antragsteller für und Inhaber von Flugbegleiterbescheinigungen

CC.TRA.215 Durchführung der Ausbildung

Die in diesem Teil vorgeschriebene Ausbildung muss:

  1. von Ausbildungseinrichtungen oder gewerblichen Luftverkehrsbetreibern durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten haben;
  2. von Personal durchgeführt werden, das über entsprechende Erfahrung und Qualifikationen für die zu unterrichtenden Schulungsbestandteile verfügt, und
  3. gemäß dem Ausbildungsprogramm und Lehrplan durchgeführt werden, die in der Zulassung der Organisation festgelegt sind.

CC.TRA.220 Erstausbildung und Prüfung

a) Antragsteller für eine Flugbegleiterbescheinigung müssen eine Erstausbildung absolvieren, um sich mit der Luftfahrtumgebung vertraut zu machen und ausreichende allgemeine Kenntnisse und grundlegende Fertigkeiten zu erwerben, die für die Durchführung von Aufgaben und die Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Sicherheit von Fluggästen und des Fluges im normalen, abnormalen und Notfallbetrieb erforderlich sind.

b) Das Programm der Erstausbildung muss mindestens die in Anlage 1 zu diesem Teil genannten Bestandteile umfassen. Es muss aus einer theoretischen und einer praktischen Ausbildung bestehen.

c) Antragsteller für eine Flugbegleiterbescheinigung müssen sich einer Prüfung unterziehen, die alle Bestandteile des in Buchstabe b genannten Ausbildungsprogramms mit Ausnahme der CRM-Ausbildung umfasst und in der sie den Nachweis erbringen, dass sie die in Buchstabe a verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben.

CC.TRA.225 - Luftfahrzeugmuster- oder -variantenqualifikation(en)

a) Inhaber einer gültigen Flugbegleiterbescheinigung dürfen nur in einem Luftfahrzeug tätig sein, wenn sie gemäß den entsprechenden Anforderungen von Teil-ORO qualifiziert sind.

b) Um für ein Luftfahrzeugmuster oder eine Luftfahrzeugvariante qualifiziert zu sein:

  1. muss der Inhaber die entsprechenden Ausbildungs-, Überprüfungs- und Gültigkeitsanforderungen erfüllen, die je nach dem zu betreibenden Luftfahrzeug Folgendes umfassen:
    1. luftfahrzeugmusterspezifische Ausbildung, Betreiber-Umschulung und Vertrautmachen;
    2. Unterschiedsschulung;
    3. Auffrischungsschulung und
  2. muss der Inhaber innerhalb der letzten 6 Monate auf dem Luftfahrzeugmuster tätig gewesen sein oder eine entsprechende Auffrischungsausbildung und Überprüfung absolviert haben, bevor er wieder auf diesem Luftfahrzeugmuster tätig wird.

.

Erstausbildung und PrüfungAnlage 1
zu Teil-CC

Ausbildungsprogramm

Das Ausbildungsprogramm der Erstausbildung muss mindestens Folgendes umfassen:

1. Allgemeine theoretische Kenntnisse über die Luftfahrt und Luftfahrtvorschriften, die alle für die Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Flugbegleitern relevanten Elemente abdecken

1.1 Luftfahrtterminologie, aerodynamische Grundlagen, Fluggastverteilung, Einsatzgebiete, Wetterkunde und Auswirkungen einer Oberflächenkontamination am Luftfahrzeug;

1.2. für Flugbegleiter relevante Luftfahrtvorschriften und die Rolle der zuständigen Behörde;

1.3. Aufgaben und Zuständigkeiten von Flugbegleitern während des Betriebs und die Notwendigkeit, auf Notsituationen unverzüglich und effektiv zu reagieren;

1.4 Aufrechterhaltung der Fähigkeiten und Tauglichkeit, um als Flugbegleiter Dienst zu tun, unter Beachtung der Bestimmungen über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten;

1.5 die Notwendigkeit, einschlägige Unterlagen und Handbücher durch fortlaufende Einarbeitung der vom Betreiber herausgegebenen Änderungen auf dem neuesten Stand zu halten;

1.6. Wahrnehmung der Aufgaben der Flugbegleiter in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Betriebshandbuchs des Betreibers;

1.7. die Notwendigkeit einer Einweisung für Flugbegleiter vor dem Flug und der Bereitstellung notwendiger Sicherheitshinweise bezüglich ihrer spezifischen Aufgaben und

1.8 Notwendigkeit der Aufklärung der Flugbegleiter darüber, wann sie die Befugnis und die Pflicht haben, eine Evakuierung und andere Notfallverfahren einzuleiten.

2. Kommunikation

Während der Schulung ist schwerpunktmäßig die Bedeutung der effektiven Verständigung zwischen Flugbegleitern und Flugbesatzung zu vermitteln, einschließlich Kommunikationstechniken, gemeinsamer Sprache und Fachausdrücken.

3. Einführender Lehrgang über menschliche Faktoren in der Luftfahrt und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management, CRM)

Dieser Lehrgang muss von mindestens einem CRM-Lehrberechtigten für Flugbegleiter durchgeführt werden. Die Lehrgangsinhalte müssen ausführlich behandelt werden und mindestens Folgendes umfassen:

3.1. Allgemeines: Menschliche Faktoren in der Luftfahrt, allgemeine Erläuterung von CRM-Grundsätzen und -Zielen, menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen;

3.2 In Bezug auf den einzelnen Flugbegleiter: Persönlichkeitsbewusstsein, menschliches Fehlverhalten und Zuverlässigkeit, Einstellungen und Verhaltensweisen, Selbsteinschätzung; Stress und Stressverarbeitung; Ermüdung und Aufmerksamkeit; Durchsetzungsfähigkeit; Situationsbewusstsein, Informationsaufnahme und -verarbeitung.

4. Umgang mit Fluggästen und Überwachung der Kabine

4.1. Bedeutung der ordnungsgemäßen Sitzplatzzuteilung im Hinblick auf die Masse und den Schwerpunkt des Flugzeugs, spezielle Kategorien von Fluggästen und die Notwendigkeit, Sitzplätze an unbeaufsichtigten Ausgängen mit körperlich geeigneten Personen zu besetzen;

4.2. Bestimmungen hinsichtlich des sicheren Verstauens von Handgepäck und Gegenständen für den Kabinenservice und der Bedeutung der sicheren Unterbringung im Hinblick darauf, dass diese Gegenstände keine Gefahr für die Insassen der Kabine darstellen und die Notausrüstung oder die Ausgänge nicht versperren oder beschädigen;

4.3 Hinweise für die Erkennung und den Umgang mit Fluggästen, die betrunken sind oder werden, unter Einfluss berauschender Mittel stehen oder aggressiv sind;

4.4. Vorsichtsmaßnahmen für die Beförderung von lebenden Tieren in der Kabine;

4.5 Aufgaben, die beim Auftreten von Turbulenzen wahrzunehmen sind, einschließlich Sicherung der Kabine, und

4.6 Methoden, um Fluggäste zu motivieren, sowie die notwendigen Verfahren für den Umgang mit einer größeren Menschenmenge (Crowd Control), um eine Notevakuierung zu beschleunigen.

5. Flugmedizinische Schulung und Erste Hilfe

5.1 Allgemeine Ausbildung in flugmedizinischen Aspekten und Überlebenstechniken;

5.2. körperliche Auswirkungen des Fliegens mit besonderem Schwerpunkt auf Hypoxie (Sauerstoffmangel), Sauerstoffbedarf; Funktion der Eustachi-Röhre und Barotraumata

5.3. grundlegende Erste-Hilfe-Maßnahmen, einschließlich Versorgung von:

  1. Luftkrankheit,
  2. Störungen des Magen-Darm-Trakts,
  3. Hyperventilation,
  4. Verbrennungen,
  5. Wunden,
  6. bewusstlosen Personen und
  7. Knochenbrüche und Verletzungen des Weichteilgewebes;

5.4. medizinische Notfälle während des Fluges und entsprechende Erste Hilfe, die mindestens Folgendes umfasst:

  1. Asthma,
  2. Stressreaktionen und allergische Reaktionen,
  3. Schockzustände,
  4. Diabetes,
  5. Erstickungsanfälle,
  6. epileptische Anfälle,
  7. Geburt,
  8. Schlaganfall und
  9. Herzinfarkt;

5.5. Gebrauch von geeigneter Ausrüstung einschließlich Sauerstoff für Erste Hilfe, Erste-Hilfe-Kästen und notfallmedizinischen Hilfe-Kästen und deren Inhalt;

5.6. praktische Ausbildung in Herz-Lungen-Wiederbelebung durch jeden Flugbegleiter an einem speziellen Dummy unter Berücksichtigung der Luftfahrzeugumgebung und

5.7. Gesundheit und Hygiene auf Reisen, einschließlich:

  1. Hygiene an Bord,
  2. Risiko der Ansteckung mit Infektionskrankheiten und Möglichkeiten, diese Risiken zu begrenzen,
  3. Behandlung von klinischem Abfall,
  4. Desinfektion des Luftfahrzeugs,
  5. Umgang mit Todesfällen an Bord und
  6. Wachsamkeitsmanagement, körperliche Auswirkungen einer Übermüdung, Schlafphysiologie, zirkadianer Rhythmus und Überschreitung von Zeitzonen.

6. Gefährliche Güter gemäß den anwendbaren Technischen Anweisungen der ICAO

7. Allgemeine Sicherheitsaspekte in der Luftfahrt einschließlich Kenntnis der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008

8. Schulung zur Brand- und Rauchbekämpfung

8.1. Verantwortlichkeit der Flugbegleiter, bei Notfällen im Zusammenhang mit einem Brand und einer Rauchentwicklung schnell zu reagieren, mit besonderem Schwerpunkt auf der Ermittlung des Brandherds;

8.2 Bedeutung einer sofortigen Information der Flugbesatzung, sowie die spezifischen Maßnahmen für Koordination und Unterstützung, wenn Brände oder Rauch entdeckt werden;

8.3 Notwendigkeit einer häufigen Überprüfung von Bereichen, in denen Brandgefahr besteht, wie z.B. Toiletten, und der entsprechenden Rauchmelder;

8.4 Einstufung von Bränden und Wahl der geeigneten Löschmittel sowie Verfahren für bestimmte Brandsituationen,

8.5. Techniken der Anwendung der Löschmittel, Folgen einer falschen Anwendung und einer Verwendung in engen Räumen, einschließlich praktischer Übungen zur Brandbekämpfung und zum Anlegen und Benutzen von in der Luftfahrt verwendeter Rauchschutzausrüstung; und

8.6 allgemeine Verfahren von Boden-Rettungsdiensten auf Flughäfen.

9. Überlebensschulung

9.1 Grundsätze für das Überleben in lebensfeindlicher Umgebung (z.B. Polargebiete, Wüsten, Dschungel, hohe See); und

9.2 Schulung für das Überleben im Wasser, einschließlich praktisches Anlegen und Handhabung persönlicher Schwimmhilfen im Wasser und Gebrauch von Rettungsflößen oder ähnlicher Ausrüstung sowie deren praktische Benutzung im Wasser.

.

Anforderungen an Behörden bezüglich des fliegenden Personals
[TEIL-ARA]
Anhang VI 14 15 18 19 19a 20 20a 20b 23 24

Teilabschnitt GEN
Allgemeine Anforderungen

Abschnitt I
Allgemeines

ARA.GEN.105 - gestrichen - 18 18a

ARA.GEN.115 Aufsichtsunterlagen

Die zuständige Behörde stellt dem betreffenden Personal alle Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen und zugehörigen Dokumente zur Verfügung, damit es seine Aufgaben erfüllen und seinen Verantwortlichkeiten nachkommen kann.

ARA.GEN.120 Nachweisverfahren

a) Die Agentur erarbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC), die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen verwendet werden können. Wenn die AMC erfüllt werden, sind auch die damit zusammenhängenden Anforderungen der Durchführungsbestimmungen erfüllt.

b) Es können alternative Nachweisverfahren verwendet werden, um die Einhaltung der Durchführungsbestimmungen zu erreichen.

c) Die zuständige Behörde richtet ein System zur laufenden Überprüfung ein, ob die alternativen Nachweisverfahren, die sie selbst oder Organisationen und Personen, die ihrer Aufsicht unterliegen, verwenden, die Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen ermöglichen.

d) Die zuständige Behörde überprüft alle alternativen Nachweisverfahren, die von einer Organisation vorgeschlagen werden, gemäß ORA.GEN.120 mittels einer Analyse der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion der Organisation.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die alternativen Nachweisverfahren den Durchführungsbestimmungen entsprechen, wird sie unverzüglich:

  1. dem Antragsteller mitteilen, dass die alternativen Nachweisverfahren angewandt werden können, und ggf. die Zulassung oder das Zeugnis des Antragstellers entsprechend ändern,
  2. die Agentur unter Beifügung von Kopien aller einschlägigen Unterlagen über deren Inhalt informieren und
  3. andere Mitgliedstaaten über die akzeptierten alternativen Nachweisverfahren informieren.

e) Wendet die zuständige Behörde selbst alternative Nachweisverfahren an, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen:

  1. stellt sie diese allen Organisationen und Personen zur Verfügung, die ihrer Aufsicht unterliegen, und
  2. benachrichtigt sie unverzüglich die Agentur.

Die zuständige Behörde legt der Agentur eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren, einschließlich eventueller relevanter Änderungen von Verfahren sowie eine Beurteilung vor, mit der nachgewiesen wird, dass die Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.

ARA.GEN.125 Mitteilungen an die Agentur 20 23

a) Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat.

b) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in der nationalen Datenbank gespeicherten Ereignismeldungen.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
c) Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen, die sie im Rahmen der Meldungen zur Informationssicherheit nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.230 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 erhalten hat.)

ARA.GEN.135 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem 20

a) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte wendet die zuständige Behörde ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen an.

b) Die Agentur wendet ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen an und legt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifender Abhilfemaßnahmen, vor, die diese benötigen, um zeitnah auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Erzeugnissen, Teilen, nicht eingebauter Ausrüstungen, Personen oder Organisationen reagieren zu können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.

c) Nach Erhalt der unter Buchstaben a und b genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen.

d) Nach Buchstabe c ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte befolgen müssen. Die zuständige Behörde muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ARA.GEN.135A Unmittelbare Reaktion auf eine Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit 23

a) Die zuständige Behörde richtet ein System zur angemessenen Erfassung, Analyse und Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit von Organisationen gemeldeten Störungen und Schwachstellen der Informationssicherheit ein, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können. Zur Verbesserung der Koordinierung und Kompatibilität der Meldesysteme erfolgt dies in Abstimmung mit allen anderen einschlägigen Behörden, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig sind.

b) Die Agentur richtet ein System zur angemessenen Analyse aller sicherheitsrelevanten Informationen ein, die sie nach Punkt ARA.GEN.125(c) erhalten hat, und übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle Informationen, auch Empfehlungen oder zu ergreifende Abhilfemaßnahmen, die diese benötigen, um zeitnah auf Störungen oder Schwachstellen der Informationssicherheit zu reagieren, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können und von denen auch Erzeugnisse, Teile, nicht eingebaute Ausrüstung, Personen oder Organisationen betroffen sein können, die der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unterliegen.

c) Nach Eingang der unter den Buchstaben a und b genannten Informationen ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, um den potenziellen Auswirkungen der Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit auf die Flugsicherheit zu begegnen.

d) Nach Buchstabe c ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten befolgen müssen. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats muss diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitteilen.

Abschnitt II
Management

ARA.GEN.200 Managementsystem 18 20 23

a) Die zuständige Behörde richtet ein Managementsystem ein und erhält es aufrecht, das mindestens Folgendes umfasst:

  1. Dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erreichen. Die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen als Arbeitsgrundlage innerhalb der zuständigen Behörde für alle entsprechenden Aufgaben;
  2. ausreichend Personal zur Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Dieses Personal ist für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziert und verfügt über die erforderliche(n) Kenntnisse, Erfahrung und Grund- und Auffrischungsschulung, um die Aufrechterhaltung der Kompetenz sicherzustellen. Es ist ein System vorhanden, das die Verfügbarkeit von Personal regelt, um eine einwandfreie Durchführung aller Aufgaben sicherzustellen;
  3. geeignete Einrichtungen und Büroräume zur Durchführung der zugewiesenen Aufgaben;
  4. eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement. Die Überwachung der Einhaltung beinhaltet ein Feedback-System für im Rahmen von Audits gefundene Beanstandungen an die leitenden Mitarbeiter der zuständigen Behörde, um die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen, und
  5. eine Person oder einen Personenkreis, die/der gegenüber den leitenden Mitarbeitern der zuständigen Behörde letztverantwortlich für die Überwachung der Einhaltung ist.

b) Die zuständige Behörde bestellt für jeden Tätigkeitsbereich einschließlich des Managementsystems eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n).

c) Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit den betreffenden anderen zuständigen Behörden und für die gegenseitige Unterstützung dieser Behörden fest, unabhängig davon, ob die Informationen aus dem Mitgliedstaat oder aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Hierunter fallen beispielsweise folgende Informationen:

  1. Informationen über Verstöße, Abhilfemaßnahmen im Nachgang zu diesen Beanstandungen sowie über Durchsetzungsmaßnahmen, die infolge der Aufsicht über Personen und Organisationen ergriffen wurden, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind oder gegenüber der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur Erklärungen abgegeben haben;
  2. Informationen aus der obligatorischen und freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Anhang VII Punkt ORA.GEN.160.

d) Der Agentur wird für die Zwecke der Standardisierung eine Abschrift der Verfahren in Bezug auf das Managementsystem und deren Änderungen vorgelegt.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
e) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Buchstabe a muss das von der zuständigen Behörde eingerichtete und gepflegte Managementsystem Anhang I (Teil-IS.AR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 genügen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.)

(Gültig bis 21.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203)
ARA.GEN.205 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen 23

a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen, werden von den Mitgliedstaaten nur qualifizierten Stellen zugewiesen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie

  1. über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, dass die qualifizierte Stelle Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entspricht.

    Das System und die Ergebnisse der Bewertungen werden dokumentiert;

  2. eine dokumentierte Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:
    1. die durchzuführenden Aufgaben;
    2. die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen;
    3. die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen;
    4. der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz und
    5. der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass von dem internen Auditverfahren und einem Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement gemäß ARA.GEN.200 Buchstabe a Absatz 4 alle in ihrem Namen durchgeführten Zertifizierungs- und fortlaufenden Aufsichtsaufgaben erfasst werden.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ARA.GEN.205 Zuweisung von Aufgaben 23

a) Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen, werden von den Mitgliedstaaten nur qualifizierten Stellen zugewiesen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie

  1. über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, dass die qualifizierte Stelle Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entspricht.
  2. Das System und die Ergebnisse der Bewertungen werden dokumentiert;
  3. eine dokumentierte Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:
    1. die durchzuführenden Aufgaben;
    2. die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen;
    3. die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen;
    4. der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz und
    5. der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass von dem internen Auditverfahren und einem Verfahren für das Sicherheitsrisikomanagement gemäß ARA.GEN.200 Buchstabe a Absatz 4 alle in ihrem Namen durchgeführten Zertifizierungs- und fortlaufenden Aufsichtsaufgaben erfasst werden.

c) In Bezug auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt ORA.GEN.200A durch die Organisation kann die zuständige Behörde nach Buchstabe a qualifizierten Stellen oder jeder einschlägigen Behörde, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig ist, Aufgaben zuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die zuständige Behörde sicher, dass

  1. die qualifizierte Stelle oder die einschlägige Behörde alle Aspekte im Zusammenhang mit der Flugsicherheit koordiniert und berücksichtigt;
  2. die Ergebnisse der von der qualifizierten Stelle oder der einschlägigen Behörde durchgeführten Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeiten in die gesamten Zertifizierungs- und Aufsichtsunterlagen der Organisation integriert werden;
  3. ihr eigenes nach Punkt ARA.GEN.200(e) eingerichtetes Informationssicherheitsmanagementsystem alle in ihrem Namen wahrgenommenen Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht erfasst.)

ARA.GEN.210 Änderungen am Managementsystem 20

  1. Die zuständige Behörde muss über ein System zur Identifizierung solcher Änderungen verfügen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten wahrzunehmen, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Dieses System muss es ihr ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihr Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.
  2. Im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die zuständige Behörde ihr Managementsystem zeitnah entsprechend aktualisieren, um eine wirksame Umsetzung sicherzustellen.
  3. Die zuständige Behörde unterrichtet die Agentur von Änderungen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten wahrzunehmen, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

ARA.GEN.220 Führung von Aufzeichnungen 18 19 20

a) Die zuständige Behörde richtet ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem ein:

  1. der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems;
  2. der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals;
  3. der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in ARA.GEN.205 genannten Punkte sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden;
  4. der Verfahren für die Zertifizierung und die Vorlage von Erklärungen sowie der Aufsicht über zertifizierte und erklärte Organisationen;
  5. der Verfahren für die Erteilung von Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnissen und Bescheinigungen an Personal und für die fortlaufende Aufsicht über die Inhaber dieser Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen;
  6. der Verfahren für die Ausstellung von FSTD-Qualifikationsbescheinigungen und für die fortlaufende Aufsicht über FSTD und die Organisation, die sie betreibt;
  7. der Aufsicht über Personen und Organisationen, die Tätigkeiten innerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur überwacht werden oder zertifiziert wurden, wie zwischen diesen Behörden vereinbart;
  8. der Bewertung alternativer Nachweisverfahren, die von Organisationen vorgeschlagen wurden, und der Benachrichtigung der Agentur darüber sowie der Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden;
  9. der Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und des Datums des Abschlusses von Maßnahmen;
  10. der Durchsetzungsmaßnahmen;
  11. der Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen;
  12. der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 und
  13. des Verfahrens zur Bewertung und Zulassung von Luftfahrzeugen nach ORA.ATO.135(a) und DTO.GEN.240(a).

b) Die zuständige Behörde führt und aktualisiert fortlaufend ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zeugnisse für Organisationen, FSTD-Qualifikationsbescheinigungen und Lizenzen, Zeugnisse und Bescheinigungen für Personal, aller ihr vorgelegten DTO-Erklärungen sowie der DTO-Ausbildungsprogramme, die sie im Hinblick auf die Einhaltung von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission überprüft oder genehmigt hat.

c) Alle Aufzeichnungen werden für den in dieser Verordnung genannten Mindestzeitraum aufbewahrt. Falls eine entsprechende Angabe fehlt, werden die Aufzeichnungen vorbehaltlich geltender datenschutzrechtlicher Bestimmungen mindestens 5 Jahre aufbewahrt.

Abschnitt III
Aufsicht, Zertifizierung und Durchsetzung

ARA.GEN.300 Aufsicht 18 23

a) Die zuständige Behörde überprüft Folgendes:

  1. Einhaltung der Anforderungen an Organisationen bzw. Personen vor Ausstellung eines Zeugnisses als Organisation, einer Zulassung, einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung oder einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung für Personal;
  2. die laufende Einhaltung der Anforderungen, die für Inhaber von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen, für die von ihr zertifizierten Organisationen, die Inhaber einer FSTD- Qualifikationsbescheinigung und Organisationen gelten, die ihr eine Erklärung vorgelegt haben;
  3. Umsetzung geeigneter, von der zuständigen Behörde auferlegter Sicherheitsmaßnahmen gemäß ARA.GEN.135 Buchstaben c und d.

b) Diese Überprüfung:

  1. stützt sich auf Unterlagen, die speziell dazu bestimmt sind, den Mitarbeitern, die für die Sicherheitsaufsicht verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben;
  2. macht für die betreffenden Personen und Organisationen die Ergebnisse der Sicherheitsaufsicht verfügbar;
  3. beruht auf Audits und Inspektionen, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionsbesuche, und
  4. liefert der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise, falls weitere Maßnahmen, einschließlich der in ARA.GEN.350 und ARA.GEN.355 vorgesehenen Maßnahmen, erforderlich sind.

c) Der Umfang der Aufsicht gemäß Buchstaben a und b wird auf der Grundlage der Ergebnisse der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und der Sicherheitsprioritäten bestimmt.

d) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und ihrer Verpflichtungen gemäß ARO.RAMP wird der Umfang der Aufsicht über die Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats von Personen oder Organisationen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen bzw. ansässig sind, durchgeführt werden, auf der Grundlage der Sicherheitsprioritäten sowie der bisherigen Aufsichtstätigkeiten festgelegt.

e) Wenn sich die Tätigkeiten einer Person oder Organisation auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken oder eine Beteiligung der Agentur erfordern, kann die gemäß Buchstabe a für die Aufsicht zuständige Behörde vereinbaren, dass Aufsichtsaufgaben von der/den zuständigen Behörde(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, in dem/denen die Tätigkeit stattfindet, oder von der Agentur durchgeführt wird. Personen bzw. Organisationen, die von einer solchen Vereinbarung betroffen sind, werden über ihr Bestehen und ihren Umfang informiert.

f) Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet alle Informationen, die als nützlich für die Aufsicht angesehen werden, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionen.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
g) Im Hinblick auf die Zertifizierung und Beaufsichtigung der Einhaltung von Punkt ORA.GEN.200A durch die Organisation überprüft die zuständige Behörde im Anschluss an den anwendbaren Aufsichts-Auditzyklus und bei jeder Änderung des Arbeitsumfangs der Organisation zusätzlich zur Einhaltung der Buchstaben a bis f jede nach Punkt IS.I.OR.200(e) dieser Verordnung oder Punkt IS.D.OR.200(e) der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 erteilte Genehmigung.)

ARA.GEN.305 Aufsichtsprogramm 15 18 24

a) Die zuständige Behörde richtet ein Aufsichtsprogramm ein und erhält es aufrecht, das die Aufsichtstätigkeiten gemäß ARA.GEN.300 und ARO.RAMP umfasst.

b) Für Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert sind, und Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung wird das Aufsichtsprogramm unter Berücksichtigung der spezifischen Natur der Organisation, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten erarbeitet, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus ist Folgendes enthalten:

  1. Audits und Inspektionen, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionen, je nach Bedarf, und
  2. Besprechungen zwischen dem verantwortlichen Betriebsleiter und der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Probleme auf dem Laufenden bleiben.

c) Auf Organisationen, die von der zuständigen Behörde zertifiziert wurden, und Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung findet ein Aufsichtsplanungszyklus von längstens 24 Monaten Anwendung.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation oder des Inhabers der FSTD-Qualifikationsbescheinigung nachgelassen hat.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann auf höchstens 36 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der letzten 24 Monate festgestellt hat, dass:

  1. die Organisation eine wirksame Ermittlung von Gefahren für die Flugsicherheit und das Management damit verbundener Risiken unter Beweis gestellt hat;
  2. die Organisation gemäß ORA.GEN.130 ständig nachgewiesen hat, dass sie vollständige Kontrolle über alle Änderungen hat;
  3. keine Verstöße der Stufe 1 ("Level 1 Findings") beanstandet wurden und
  4. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums gemäß ARA.GEN.350 Buchstabe d Absatz 2 durchgeführt wurden.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu dem Vorstehenden ein wirksames, fortlaufendes System für Meldungen gegenüber der zuständigen Behörde über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die zuständige Organisation selbst eingerichtet und die zuständige Behörde dieses genehmigt hat.

ca) Ungeachtet Buchstabe c findet auf Organisationen, die nur Ausbildungen zur Erteilung von LAPL, PPL, SPL oder BPL und damit verbundenen Berechtigungen und Zeugnissen durchführen, ein Aufsichtsplanungszyklus von längstens 48 Monaten Anwendung. Der Aufsichtsplanungszyklus wird verkürzt, wenn es Nachweise dafür gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann auf höchstens 72 Monate verlängert werden, wenn die zuständige Behörde während der letzten 48 Monate festgestellt hat, dass:

  1. die Organisation, wie durch die Ergebnisse der jährlichen Prüfung gemäß ORA.GEN.200 Buchstabe c nachgewiesen, eine wirksame Ermittlung von Gefahren für die Flugsicherheit und das Management damit verbundener Risiken unter Beweis gestellt hat;
  2. die Organisation, wie durch die Ergebnisse der jährlichen Prüfung gemäß ORA.GEN.200 Buchstabe c nachgewiesen, die Kontrolle über alle Änderungen gemäß ORA.GEN.130 fortlaufend bewahrt hat;
  3. keine Beanstandungen der Stufe 1 gemacht wurden und
  4. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums gemäß ARA.GEN.350 Buchstabe d Absatz 2 durchgeführt wurden.

d) Für Personen, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung sind, das bzw. die von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, muss das Aufsichtsprogramm Inspektionen und unangekündigte Inspektionen in angemessenem Umfang enthalten.

e) Das Aufsichtsprogramm enthält Aufzeichnungen über die Zeitpunkte, zu denen Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind und wann solche Audits, Inspektionen und Besprechungen durchgeführt wurden.

f) Unbeschadet der Buchstaben b, c und ca wird das Programm für die Aufsicht über die DTO unter Berücksichtigung der besonderen Art der Organisation, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der Ergebnisse zurückliegender Aufsichtstätigkeiten sowie auf der Grundlage einer Bewertung der mit der durchgeführten Ausbildung verbundenen Risiken erstellt. Die Aufsichtstätigkeiten umfassen - auch unangekündigte - Inspektionen und können, wenn es die zuständige Behörde für notwendig erachtet, auch Audits beinhalten.

ARA.GEN.310 Erstzertifizierungsverfahren - Organisationen

a) Bei Eingang eines Antrags auf erstmalige Ausstellung eines Zeugnisses für eine Organisation prüft die zuständige Behörde die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation.

b) Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt, stellt sie das Zeugnis bzw. die Zeugnisse gemäß Anlage III und Anlage V dieses Teils aus. Das Zeugnis bzw. die Zeugnisse wird/werden auf unbegrenzte Zeit ausgestellt. Die Rechte und der Umfang der Tätigkeiten, deren Durchführung der Organisation gestattet ist, werden in den dem Zeugnis bzw. den Zeugnissen beigefügten Zulassungsbedingungen aufgeführt.

c) Um es einer Organisation zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ORA.GEN.130 durchzuführen, genehmigt die zuständige Behörde das von der Organisation vorgelegte Verfahren, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben ist, wie solche Änderungen verwaltet und mitgeteilt werden.

ARA.GEN.315 Verfahren für die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung von Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnissen oder Bescheinigungen - Personen

a) Bei Eingang eines Antrags auf Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung einer Lizenz, einer Berechtigung, eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung einer Person und entsprechender Unterlagen hierfür prüft die zuständige Behörde, ob der Antragsteller die einschlägigen Anforderungen erfüllt.

b) Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die einschlägigen Anforderungen erfüllt, erteilt, verlängert, erneuert oder ändert sie die Lizenz, das Zeugnis, die Berechtigung oder die Bescheinigung.

ARA.GEN.330 Änderungen - Organisationen 18

a) Bei Eingang eines Antrags auf eine Änderung, die der vorherigen Genehmigung bedarf, überprüft die zuständige Behörde die Erfüllung der einschlägigen Anforderungen, bevor sie die Genehmigung erteilt.

Die zuständige Behörde schreibt die Bedingungen vor, unter denen die Organisation während der Änderung arbeiten darf, sofern sie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass das Zeugnis der Organisation ausgesetzt werden muss.

Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung.

b) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen beschränkt oder widerruft die zuständige Behörde das Zeugnis der Organisation oder setzt es aus, wenn die Organisation Änderungen, die der vorherigen Genehmigung bedürfen, ohne die Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Buchstabe a durchführt.

c) Bei Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, überprüft die zuständige Behörde die Informationen in der von der Organisation gemäß ORA.GEN.130 übersandten Benachrichtigung daraufhin, ob die einschlägigen Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Nichteinhaltung:

  1. teilt die zuständige Behörde der Organisation die Nichteinhaltung mit und verlangt weitere Änderungen und
  2. verfährt die zuständige Behörde bei Verstößen der Stufe 1 ("Level 1 Findings") oder Verstößen der Stufe 2 ("Level 2 Findings") gemäß ARA.GEN.350.

d) Unbeschadet der Buchstaben a, b und c handelt die zuständige Behörde entsprechend den Punkten ARA.DTO.105 bzw. ARA.DTO.110, wenn die in den von einer DTO vorgelegten Erklärungen enthaltenen Informationen oder das von einer DTO nach Punkt DTO.GEN.116 von Anhang VIII (Teil-DTO) gemeldete Ausbildungsprogramm geändert werden.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ARA.GEN.330A Änderungen des Informationssicherheitsmanagementsystems
23

a) Änderungen, die gemäß dem Verfahren nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.255(a) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 verwaltet und der zuständigen Behörde gemeldet werden, muss die zuständige Behörde nach den in Punkt ARA.GEN.300 festgelegten Grundsätzen in ihre fortlaufende Aufsicht zur Überprüfung aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die zuständige Behörde dies der Organisation mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt ARA.GEN.350.

b) Für sonstige Änderungen, deren Genehmigung nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.255(b) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 beantragt werden muss, gilt Folgendes:

  1. Bei Eingang eines Änderungsantrags prüft die zuständige Behörde, ob die Organisation die geltenden Anforderungen erfüllt, bevor sie die Genehmigung erteilt.
  2. Die zuständige Behörde legt die Bedingungen fest, unter denen die Organisation während der Umsetzung der Änderung tätig sein darf.
  3. Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Organisation die geltenden Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung.)

ARA.GEN.350 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen - Organisationen 18 20

a) Die für die Aufsicht gemäß ARA.GEN.300 Buchstabe a zuständige Behörde verfügt über ein System für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit.

b) Ein Verstoß der Stufe 1 ("Level 1 Finding") wird durch die zuständige Behörde beanstandet, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Zulassung oder eines Zeugnisses festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senkt oder die Flugsicherheit schwerwiegend gefährdet.

Verstöße der Stufe 1 ("Level 1 Findings") schließen ein:

  1. Nichtgewährung des Zutritts der zuständigen Behörde zu Einrichtungen der Organisation, wie in ORA.GEN.140 definiert, während der normalen Betriebszeiten und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung;
  2. Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeugnisses als Organisation durch Fälschung eingereichter Nachweise;
  3. festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses als Organisation und
  4. Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters.

c) Ein Verstoß der Stufe 2 ("Level 2 Finding") wird durch die zuständige Behörde beanstandet, wenn eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher der Organisation oder der Bedingungen einer Zulassung oder eines Zeugnisses festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senken oder die Flugsicherheit gefährden könnte.

d) Liegt eine Beanstandung im Rahmen der Aufsicht oder auf sonstige Weise vor, teilt die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen, der Organisation die Feststellung schriftlich mit und verlangt Abhilfemaßnahmen bezüglich der festgestellten Nichteinhaltung(en). Gegebenenfalls informiert die zuständige Behörde das Land, in dem das Luftfahrzeug registriert ist.

  1. Bei Verstößen der Stufe 1 ("Level 1 Findings") ergreift die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen, um Tätigkeiten einzuschränken oder zu verbieten, und ergreift, falls angemessen, Maßnahmen zum Widerruf des Zeugnisses oder bestimmter Zulassungen oder schränkt diese ganz oder teilweise ein oder setzt sie aus, je nach Ausmaß des Verstoßes der Stufe 1 ("Level 1 Finding"), bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.
  2. Bei Verstößen der Stufe 2 ("Level 2 Findings"):
    1. räumt die zuständige Behörde der Organisation eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen ein, die der Art des Verstoßes angemessen ist, anfänglich jedoch nicht mehr als 3 Monate beträgt. Am Ende dieser Frist und unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes kann die zuständige Behörde die Frist von 3 Monaten verlängern, wenn ihr ein zufrieden stellender Abhilfeplan vorgelegt und dieser von ihr genehmigt wird, und
    2. bewertet die zuständige Behörde die Abhilfemaßnahmen und den von der Organisation vorgeschlagenen Umsetzungsplan und akzeptiert diese, wenn sie bei der Beurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass sie ausreichen, um der Nichteinhaltung abzuhelfen.
  3. Legt eine Organisation keinen akzeptablen Abhilfeplan vor oder führt sie innerhalb der von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Frist die Abhilfemaßnahmen nicht durch, wird die Beanstandung auf einen Verstoß der Stufe 1 ("Level 1 Finding") hochgestuft und werden die unter Buchstabe d Absatz 1 festgelegten Maßnahmen ergriffen.
  4. Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über alle festgestellten oder ihr angezeigten Beanstandungen und, falls zutreffend, die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen sowie alle Abhilfemaßnahmen und Fristen für den Abschluss von Maßnahmen bezüglich der Beanstandungen.

da) Abweichend von den Punkten a bis d und für den Fall, dass die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsicht oder auf anderem Wege Nachweise dafür erhält, dass DTO die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten grundlegenden Anforderungen, die in Anhang I (Teil-FCL) und Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen oder die Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission nicht erfüllen, wird die zuständige Behörde

  1. die Beanstandung aufnehmen und verzeichnen, dies dem Vertreter der DTO schriftlich mitteilen und eine angemessene Frist festlegen, innerhalb der die DTO die in Punkt DTO.GEN.150 von Anhang VIII (Teil-DTO) genannten Schritte ergreifen muss;
  2. unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um die von der Nichteinhaltung der Anforderungen betroffenen Ausbildungstätigkeiten zu beschränken oder zu untersagen, bis die DTO die in Nummer 1 genannten Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, sofern es sich um eine der folgenden Situationen handelt:
    1. Es wurde ein Sicherheitsproblem festgestellt;
    2. die DTO ergreift keine Abhilfemaßnahmen nach Punkt DTO.GEN.150;
  3. die Genehmigung des in Punkt DTO.GEN.230(c) von Anhang VIII (Teil-DTO) genannten Ausbildungsprogramms beschränken, aussetzen oder widerrufen;
  4. etwaige weitere Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die Beendigung der Nichteinhaltung und gegebenenfalls die Behebung der Folgen der Nichteinhaltung zu gewährleisten.

e) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen informiert die Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß den Bestimmungen von Punkt ARA.GEN.300(d) handelt, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder die Agentur, wenn sie eine Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139 oder der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang VII (Teil-ORA) und Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung oder der Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission seitens einer Organisation beanstandet, die von dieser zuständigen Behörde oder der Agentur zertifiziert wurde oder die dieser zuständigen Behörde oder der Agentur eine Erklärung vorgelegt hat.

ARA.GEN.355 Beanstandungen und Durchsetzungsmaßnahmen - Personen

a) Erhält die für die Aufsicht gemäß ARA.GEN.300 Buchstabe a zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Nachweise für eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen ausgestellt wurde, dann nimmt die zuständige Behörde die Beanstandung auf, verzeichnet diese und teilt dies dem Inhaber der Lizenz, des Zeugnisses, der Berechtigung oder der Bescheinigung schriftlich mit.

b) Bei Vorliegen einer Beanstandung führt die zuständige Behörde eine Untersuchung durch. Bestätigt sich dabei der Tatbestand eines Verstoßes,

  1. beschränkt oder widerruft sie die Lizenz, das Zeugnis, die Berechtigung oder die Bescheinigung bzw. setzt diese(s) aus, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wird, und
  2. ergreift sie ggf. weitere Durchsetzungsmaßnahmen, die geeignet sind, eine fortgesetzte Nichteinhaltung zu unterbinden.

c) Die zuständige Behörde informiert ggf. die Person oder Organisation, die das Tauglichkeitszeugnis oder die Bescheinigung ausgestellt hat.

d) Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen informiert die Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß den Bestimmungen von ARA.GEN.300 Buchstabe d handelt, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, wenn sie Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person findet, die Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die von dieser zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats ausgestellt wurde.

e) Werden im Rahmen der Aufsicht oder auf anderem Wege Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung der einschlägigen Anforderungen durch eine Person gefunden, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegt und nicht Inhaber einer Lizenz, eines Zeugnisses, einer Berechtigung oder einer Bescheinigung ist, das bzw. die gemäß dieser Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen ausgestellt wurde, ergreift die zuständige Behörde, die die Nichteinhaltung festgestellt hat, die ggf. erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen zur Unterbindung einer fortgesetzten Nichteinhaltung.

ARA.GEN.360 Wechsel der zuständigen Behörde 19 20 24

a) Beantragt ein Lizenzinhaber einen Wechsel der zuständigen Behörde nach Punkt FCL.015(e) von Anhang I (Teil-FCL), Punkt BFCL.015(f) von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Punkt SFCL.015(f) von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission, ersucht die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, unverzüglich die zuständige Behörde des Lizenzinhabers, Folgendes unverzüglich zu übermitteln:

  1. eine Verifizierung der Lizenz;
  2. Kopien der von dieser zuständigen Behörde nach Punkt ARA.GEN.220 und Punkt ARA.MED.150 aufbewahrten medizinischen Aufzeichnungen des Lizenzinhabers. Die medizinischen Aufzeichnungen müssen nach Anhang IV (Teil-MED) Punkt MED.A.015 übermittelt werden und eine vom medizinischen Sachverständigen überprüfte und unterzeichnete Zusammenfassung der einschlägigen Krankengeschichte des Antragstellers enthalten.

b) Die übermittelnde zuständige Behörde bewahrt die Originale der Lizenzierung und medizinischen Aufzeichnungen des Lizenzinhabers gemäß den Punkten ARA.GEN.220, ARA.FCL.120 und ARA.MED.150 auf.

c) Die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, stellt unverzüglich die Lizenz und das Tauglichkeitszeugnis erneut aus, sofern sie alle in Buchstabe a genannten Unterlagen erhalten und bearbeitet hat. Bei der Neuausstellung der Lizenz und des Tauglichkeitszeugnisses fordert die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, den Lizenzinhaber unverzüglich auf, ihr die von der übermittelnden zuständigen Behörde ausgestellte Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis zurückzugeben.

d) Nachdem die zuständige Behörde, die den Antrag erhält, dem Lizenzinhaber die Lizenz und das Tauglichkeitszeugnis neu ausgestellt und der Lizenzinhaber die Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis gemäß Buchstabe c zurückgegeben hat, teilt sie dies der übermittelnden zuständigen Behörde unverzüglich mit. Bis zum Empfang dieser Mitteilung ist die übermittelnde zuständige Behörde weiter für die dem Lizenzinhaber ursprünglich ausgestellte Lizenz und das zugehörige Tauglichkeitszeugnis verantwortlich.

e) Erhält eine zuständige Behörde den Antrag eines Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses auf Wechsel der zuständigen Behörde gemäß den Anforderungen nach Buchstabe a, so gilt das Verfahren gemäß den Buchstaben a bis d.

Teilabschnitt FCL
Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Lizenzierung von Flugbesatzungen

Abschnitt I
Allgemeines

ARA.FCL.120 Führung von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu den gemäß ARA.GEN.220 Buchstabe a erforderlichen Aufzeichnungen nimmt die zuständige Behörde in ihr Aufzeichnungssystem Ergebnisse der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse und der Beurteilungen der praktischen Fähigkeiten von Piloten auf.

Abschnitt II
Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse

ARA.FCL.200 Verfahren für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses 15 18 20 20a 24

a) Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen. Die zuständige Behörde erteilt eine Flugbesatzungslizenz und damit verbundene Berechtigungen unter Verwendung des in Anlage I dieses Teils festgelegten Formblatts.

Beabsichtigt ein Pilot, das Gebiet der Union mit einem Luftfahrzeug zu verlassen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem eingetragen ist, in dem die Lizenz der Flugbesatzung erteilt wurde, hat die zuständige Behörde

  1. den folgenden Vermerk auf der Flugbesatzungslizenz unter Position XIII einzutragen: "Diese Lizenz ist mit der ICAO-Anlage zu dieser Lizenz automatisch validiert"; und
  2. dem Piloten die ICAO-Anlage ausgedruckt oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

b) Ausstellung von Lehrberechtigungen und Prüferzeugnissen. Die zuständige Behörde stellt eine Lehrberechtigung oder ein Prüferzeugnis aus:

  1. in Form einer Eintragung zu den einschlägigen Rechten in der Pilotenlizenz, wie in Anlage I zu diesem Teil festgelegt, oder
  2. als eigenständiges Dokument in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise.

c) Eintragungen in Lizenzen durch Prüfer. Vor der ausdrücklichen Ermächtigung eines Prüfers zur Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen oder Zeugnissen legt die zuständige Behörde geeignete Verfahren fest.

d) Eintragungen in Lizenzen durch Lehrberechtigte. Vor der ausdrücklichen Ermächtigung bestimmter Lehrberechtigter zur Verlängerung einer Klassenberechtigung für SEP-Flugzeuge, einer Klassenberechtigung für TMG oder einer Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 3.175 kg legt die zuständige Behörde geeignete Verfahren fest.

e) Lehrberechtigte für die Erteilung von Lehrberechtigungen für FI(B) oder FI(S): Die zuständige Behörde entwickelt geeignete Verfahren für die Durchführung der in folgenden Punkten festgelegten Schulungsflüge unter Aufsicht:

  1. Punkt BFCL.315(a)(4)(ii) und Punkt BFCL.360(a)(2) von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und
  2. Punkt SFCL.315(a)(7)(ii) und Punkt SFCL.360(a)(2) von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission.

ARA.FCL.205 Überwachung von Prüfern 14

a) Die zuständige Behörde erarbeitet ein Aufsichtsprogramm zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Prüfern unter Berücksichtigung:

  1. der Anzahl der Prüfer, die sie zertifiziert hat, und
  2. der Anzahl der von anderen zuständigen Behörden zertifizierten Prüfer, die ihre Rechte innerhalb des Hoheitsgebiets ausüben, in dem die zuständige Behörde die Aufsicht ausübt.

b) Die zuständige Behörde muss ein Verzeichnis der von ihr zertifizierten Prüfer führen. In dem Verzeichnis sind die Rechte der Prüfer aufzuführen, und das Verzeichnis ist von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen und zu aktualisieren.

c) Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Bestimmung von Prüfern zur Durchführung von praktischen Prüfungen fest.

ARA.FCL.210 Informationen für Prüfer 14

a) Die zuständige Behörde hat die Agentur über die nationalen Verwaltungsverfahren, Anforderungen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten, Haftung, Unfallversicherung und in ihrem Hoheitsgebiet erhobenen Gebühren zu informieren, die von Prüfern bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Bewerbers anzuwenden sind, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat.

b) Um die Verbreitung und den Zugang der von den zuständigen Behörden gemäß Buchstabe a übermittelten Informationen zu erleichtern, hat die Agentur diese Informationen in einem von ihr festgelegten Format zu veröffentlichen.

c) Die zuständige Behörde kann Prüfern, die sie zertifiziert hat, und Prüfern, die von anderen zuständigen Behörden zertifiziert sind und die ihre Rechte in ihrem Hoheitsgebiet ausüben, Sicherheitskriterien vorgeben, die bei der Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen in einem Luftfahrzeug zu befolgen sind.

ARA.FCL.215 Gültigkeitsdauer

a) Im Fall der Erteilung oder Erneuerung einer Berechtigung oder eines Zeugnisses verlängert die zuständige Behörde bzw. im Fall einer Erneuerung ein speziell von der zuständigen Behörde anerkannter Prüfer die Gültigkeitsdauer bis zum Ende des betreffenden Monats.

b) Im Fall der Verlängerung einer Berechtigung, einer Lehrberechtigung oder eines Prüferzeugnisses verlängert die zuständige Behörde oder ein speziell von der zuständigen Behörde anerkannter Prüfer die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bzw. des Zeugnisses bis zum Ende des betreffenden Monats.

c) Die zuständige Behörde oder ein von der zuständigen Behörde speziell zu diesem Zweck anerkannter Prüfer trägt das Ablaufdatum in die Lizenz oder das Zeugnis ein.

d) Die zuständige Behörde kann Verfahren erarbeiten, die es Inhabern einer Lizenz oder eines Zeugnisses erlauben, nach erfolgreicher Ablegung der entsprechenden Prüfung(en) die Rechte für einen Zeitraum von höchstens 8 Wochen auch dann auszuüben, wenn die Eintragung/Berechtigung noch nicht in der Lizenz bzw. dem Zeugnis eingetragen/vorgenommen ist.

ARA.FCL.220 Verfahren für die Neuerteilung einer Pilotenlizenz

a) Die zuständige Behörde erteilt eine Lizenz neu, wann immer dies aus administrativen Gründen notwendig ist, sowie:

  1. nach der erstmaligen Erteilung einer Berechtigung oder
  2. wenn in Absatz XII der in Anlage I dieses Teils genannten Lizenz kein Platz mehr vorhanden ist.

b) Auf das neue Lizenzdokument dürfen nur gültige Berechtigungen und Zeugnisse übertragen werden.

ARA.FCL.250 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen 20

a) Die zuständige Behörde beschränkt oder widerruft eine Pilotenlizenz und die damit verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse oder setzt sie gemäß ARA.GEN.355 unter anderem unter den folgenden Umständen aus:

  1. Erlangung der Pilotenlizenz, der Berechtigung oder des Zeugnisses durch Fälschung eingereichter Nachweise;
  2. Fälschung des Flugbuchs und von Lizenz- oder Zeugniseinträgen;
  3. Der Lizenzinhaber erfüllt die geltenden Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission nicht mehr.
  4. Ausübung der Rechte einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen;
  5. Nichteinhaltung der geltenden betrieblichen Anforderungen;
  6. festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses oder
  7. inakzeptable Leistung des Prüfers in einer der ihm obliegenden Pflichten und Verantwortlichkeiten.

b) Die zuständige Behörde kann eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zeugnis auch auf schriftliches Verlangen des Inhabers der Lizenz oder des Zeugnisses einschränken, aussetzen oder widerrufen.

c) Alle praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, die während der Aussetzung oder nach dem Widerruf eines Prüferzeugnisses durchgeführt wurden, sind ungültig.

Abschnitt III
Prüfung der Theoretischen Kenntnisse

ARA.FCL.300 Prüfungsverfahren 20 24

a) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Vorkehrungen und legt Verfahren dafür fest, dass Antragsteller Prüfungen der Theoriekenntnisse gemäß den einschlägigen Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission ablegen können.

b) Im Fall der ATPL, MPL, Lizenz für Berufspiloten (CPL) und Instrumentenflugberechtigungen erfüllen diese Verfahren alle nachfolgenden Bedingungen:

  1. Die Prüfungen werden schriftlich oder computergestützt abgehalten.
  2. Die Prüfungsfragen werden aus der europäischen zentralen Fragenbank (European Central Question Bank, ECQB) von der zuständigen Behörde nach einem gemeinsamen Verfahren so ausgewählt, dass der gesamte Lehrplan (Syllabus) in jedem Fach abgedeckt wird. Die ECQB ist eine Datenbank mit Multiple-Choice-Fragen, die von der Agentur geführt wird.
  3. Die Prüfung im Sachgebiet "Kommunikation" kann getrennt von den übrigen Fächern durchgeführt werden.

c) Die zuständige Behörde informiert die Antragsteller über die angebotenen Prüfungssprachen.

d) Die zuständige Behörde legt geeignete Verfahren zur Sicherstellung der Integrität der Prüfungen fest.

e) Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Antragsteller während der Prüfung die Prüfungsverfahren nicht einhält, wird geprüft, ob ein bestimmtes Fach oder die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gewertet wird.

f) Die zuständige Behörde schließt Antragsteller, denen ein Betrug nachgewiesen wird, für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten ab dem Datum der Prüfung, bei der der Betrug festgestellt wurde, von allen weiteren Prüfungen aus.

Teilabschnitt CC
Spezifische Anforderungen in Bezug auf Flugbegleiter

Abschnitt I
Flugbegleiterbescheinigungen

ARA.CC.100 Verfahren für Flugbegleiterbescheinigungen

a) Die zuständige Behörde legt Verfahren für die Ausstellung, Führung von Aufzeichnungen und Aufsicht über Flugbegleiterbescheinigungen gemäß ARA.GEN.315, ARA.GEN.220 und ARA.GEN.300 fest.

b) Flugbegleiterbescheinigungen werden unter Verwendung des Formulars in Anlage II zu diesem Teil und der dort genannten Spezifikationen ausgestellt

entweder

  1. von der zuständigen Behörde

    und/oder, falls von einem Mitgliedstaat so festgelegt,

  2. von einer Organisation, die von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierfür erhalten hat.

c) Die zuständige Behörde macht öffentlich zugänglich:

  1. welche Stellen Flugbegleiterbescheinigungen in ihrem Hoheitsgebiet ausstellen und
  2. falls Organisationen dafür zugelassen sind, das Verzeichnis dieser Organisationen.

ARA.CC.105 Aussetzung oder Widerruf von Flugbegleiterbescheinigungen

Die zuständige Behörde ergreift Maßnahmen gemäß ARA.GEN.355, einschließlich der Aussetzung oder des Widerrufs von Flugbegleiterbescheinigungen, mindestens in den folgenden Fällen:

  1. bei Nichteinhaltung von Teil-CC oder der einschlägigen Anforderungen von Teil-ORO und Teil-CAT, wenn ein Sicherheitsproblem festgestellt wurde;
  2. bei Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Flugbegleiterbescheinigung durch Fälschung eingereichter Nachweise;
  3. wenn der Inhaber der Flugbegleiterbescheinigung durch Alkohol oder Drogen beeinträchtigt ist und
  4. bei festgestellter missbräuchlicher oder betrügerischer Verwendung der Flugbegleiterbescheinigung.

Abschnitt II
Organisationen, die Flugbegleiterschulungen durchführen oder Flugbegleiterbescheinigungen ausstellen

ARA.CC.200 Zulassung von Organisationen für die Durchführung von Flugbegleiterschulungen oder die Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen

a) Vor der Erteilung einer Zulassung für die Durchführung von Flugbegleiterschulungen an eine Ausbildungsorganisation oder einen gewerblichen Luftverkehrsbetreiber prüft die zuständige Behörde:

  1. ob die Durchführung der Ausbildungslehrgänge durch die Organisation und die von ihr verwendeten Lehrpläne und zugehörigen Programme den einschlägigen Anforderungen von Teil-CC entsprechen;
  2. ob die von der Organisation verwendeten Ausbildungsgeräte die Fluggastkabine des/der Luftfahrzeugmuster(s) und die technischen Merkmale der von den Flugbegleitern zu verwendenden Ausrüstung realistisch wiedergeben und
  3. ob die Ausbilder, die die Ausbildungen durchführen, für das entsprechende Ausbildungsfach ausreichende Erfahrung und Qualifikation besitzen.

b) Können in einem Mitgliedstaat Organisationen die Zulassung für die Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen erhalten, darf die zuständige Behörde solche Zulassungen nur Organisationen erteilen, die die Anforderungen gemäß Buchstabe a erfüllen. Vor der Erteilung einer solchen Zulassung:

  1. beurteilt die zuständige Behörde die Leistungsfähigkeit und Rechenschaftspflichtigkeit der Organisation, die die entsprechenden Aufgaben durchführen soll;
  2. vergewissert sich die zuständige Behörde, dass die Organisation über dokumentierte Verfahren für die Durchführung der entsprechenden Aufgaben verfügt, wozu unter anderem Verfahren für die Durchführung von Prüfungen durch Personal, das entsprechend qualifiziert und frei von Interessenkonflikten ist, und für die Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen gemäß ARA.GEN.315 und ARA.CC.100 Buchstabe b gehören, und
  3. verpflichtet die zuständige Behörde die Organisation, Informationen und Unterlagen bezüglich der von ihr ausgestellten Flugbegleiterbescheinigungen und deren Inhaber vorzulegen, wie sie die zuständige Behörde für die Durchführung ihrer Aufgaben hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen, der Aufsicht und ihrer Durchsetzungsaufgaben benötigt.

Teilabschnitt ATO
Spezifische Anforderungen in Bezug auf zugelassene Ausbildungsorganisationen (Approved Training Organisations, ATO)

Abschnitt I
Allgemeines

ARA.ATO.105 Aufsichtsprogramm

Das Aufsichtsprogramm für ATO umfasst die Überwachung der Lehrgangsstandards, einschließlich Stichproben bei Ausbildungsflügen mit Schülern, soweit bei dem verwendeten Luftfahrzeug sinnvoll.

ARA.ATO.110 Genehmigung von Mindestausrüstungslisten 20

Erhält die zuständige Behörde einen Antrag auf Genehmigung einer Mindestausrüstungsliste nach Punkt ORO.MLR.105 von Anhang III (Teil-ORO) und Punkt NCC.GEN.101 von Anhang VI (Teil-NCC) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, verfährt sie nach Anhang II (Teil-ARO) Punkt ARO.OPS.205 jener Verordnung.

ARA.ATO.120 Führung von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu den gemäß ARA.GEN.220 erforderlichen Aufzeichnungen nimmt die zuständige Behörde Einzelheiten zu den von der ATO durchgeführten Lehrgängen und ggf. Aufzeichnungen über die für die Ausbildung verwendeten FSTD in ihr Aufzeichnungssystem auf.

Teilabschnitt FSTD
Spezifische Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation von Flugsimulationsübungsgeräten
(Flight Simulation Training Devices, FSTD)

Abschnitt I
Allgemeines

ARA.FSTD.100 FSTD-Beurteilungsverfahren

a) Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung

  1. überprüft die zuständige Behörde das FSTD, für das eine erstmalige Beurteilung durchgeführt oder das höhergestuft werden soll, anhand der relevanten Qualifikationsgrundlagen;
  2. bewertet die zuständige Behörde das FSTD in denjenigen anwendbaren Bereichen, die für die Durchführung der Verfahren für die Ausbildung, Prüfung und Befähigungsüberprüfung bzw. Kompetenzbeurteilung der Flugbesatzung unerlässlich sind;
  3. führt die zuständige Behörde Validierungs-, fliegerische und funktionelle Tests anhand der Qualifikationsgrundlagen durch und überprüft die Ergebnisse solcher Tests für die Festlegung des Qualifizierungshandbuchs (Qualification Test Guide, QTG) und
  4. überprüft die zuständige Behörde, ob die Organisation, die das FSTD betreibt, die relevanten Anforderungen erfüllt. Dies gilt nicht für die Erstbeurteilung von Basisinstrumentenflug-Übungsgeräten (Basic Instrument Training Devices, BITD).

b) Die zuständige Behörde genehmigt das QTG erst nach Abschluss der Erstbeurteilung des FSTD und wenn alle Unstimmigkeiten in dem QTG zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde behoben wurden. Das aus dem Erstbeurteilungsverfahren hervorgehende QTG ist das Referenz-Qualifizierungshandbuch (Master QTG, MQTG) für die FSTD-Qualifikation und die späteren wiederkehrenden FSTD-Beurteilungen.

c) Qualifikationsgrundlagen und Sonderbedingungen.

  1. Die zuständige Behörde kann Sonderbedingungen für die FSTD-Qualifikationsgrundlagen festlegen, wenn die Anforderungen von ORA.FSTD.210 Buchstabe a erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass die Sonderbedingungen ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in der relevanten Zulassungsspezifikation festgelegten gleichwertig ist.
  2. Wenn die zuständige Behörde - sofern dies nicht die Agentur selbst ist - Sonderbedingungen für die Qualifikationsgrundlagen eines FSTD festgelegt hat, teilt sie dies der Agentur unverzüglich mit. Der Benachrichtigung wird eine vollständige Beschreibung der festgelegten Sonderbedingungen und eine Sicherheitsbewertung beigefügt, um den Nachweis zu erbringen, dass ein der relevanten Zulassungsspezifikation gleichwertiges Sicherheitsniveau erreicht wird.

ARA.FSTD.110 Ausstellung von FSTD-Qualifikationsbescheinigungen

a) Nach Abschluss einer Beurteilung des FSTD und wenn sich die zuständige Behörde überzeugt hat, dass das FSTD die relevanten Qualifikationsgrundlagen gemäß ORA.FSTD.210 erfüllt und die Organisation, die es betreibt, die relevanten Anforderungen für die Aufrechterhaltung der Qualifikation des FSTD gemäß ORA.FSTD.100 erfüllt, stellt die zuständige Behörde die FSTD-Qualifikationsbescheinigung unter Verwendung des in Anlage IV dieses Teils festgelegten Formblatts für eine unbegrenzte Dauer aus.

ARA.FSTD.115 Vorläufige FSTD-Qualifikation

a) Im Fall der Einführung neuer Luftfahrzeugprogramme kann die zuständige Behörde, wenn die Einhaltung der in diesem Teilabschnitt festgelegten Anforderungen für die FSTD-Qualifikation nicht möglich ist, eine vorläufige FSTD-Qualifikation ausstellen.

b) Bei Flugsimulatoren (Full Flight Simulators, FFS) kann eine vorläufige Qualifikation nur für Stufe A, B oder C gewährt werden.

c) Eine vorläufige Qualifikationsstufe gilt so lange, bis eine endgültige Qualifikationsstufe erteilt werden kann, längstens jedoch drei Jahre.

ARA.FSTD.120 Verlängerung einer FSTD-Qualifikation 24

a) Die zuständige Behörde muss die Organisation, die die FSTD betreibt, im Rahmen des Aufsichtsprogramms fortlaufend überwachen, um zu überprüfen, ob die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die einzelnen Tests des MQTG werden nach einem festgelegten Plan in einem 12-Monats-Zeitraum durchgeführt.
  2. Die Ergebnisse der wiederkehrenden Beurteilungen erfüllen weiterhin die Qualifikationsgrundlagen und werden mit Datum versehen aufbewahrt.
  3. Es ist ein Kofigurationskontrollsystem vorhanden, das die ständige Integrität der Hardware und Software der qualifizierten FSTD gewährleistet.

b) Die zuständige Behörde muss wiederkehrende Beurteilungen der FSTD gemäß dem in Punkt ARA.FSTD.100 festgelegten Verfahren durchführen. Diese Beurteilungen finden statt:

  1. jährlich im Fall eines Flugsimulators (Full Flight Simulator, FFS), eines Flugübungsgeräts (Flight Training Device, FTD) oder eines Flug- und Navigationsverfahrenstrainers (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT); der wiederkehrenden 12-Monats-Zeitraum beginnt am Ende des Monats der erstmaligen Qualifikation, es sei denn, zwischen der zuständigen Behörde und der Organisation, die das FSTD betreibt, wird ein anderes Datum vereinbart. Die wiederkehrende FSTD-Beurteilung muss 60 Tage vor und 30 Tage nach dem Beginn des wiederkehrenden 12-Monats-Zeitraums erfolgen;
  2. alle 3 Jahre im Fall von BITD.

c) Die zuständige Behörde kann den wiederkehrenden FSTD-Beurteilungszeitraum nach Punkt ARA.FSTD.120 Buchstabe b Nummer 1 auf höchstens 36 Monate verlängern, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. In den vorangegangenen 36 Monaten hat die Organisation, die dieses FSTD betreibt, die in Punkt ARA.GEN.305 Buchstabe c Nummern 1 bis 4 genannten Kriterien erfüllt.
  2. Das FSTD wurde einer erstmaligen und mindestens einer wiederkehrenden Beurteilung unterzogen, bei der die fortlaufende Einhaltung der Qualifikationsgrundlagen festgestellt wurde.
  3. Die zuständige Behörde führt alle 12 Monate ein Audit der Elemente des Managementsystems der Organisation gemäß Anhang VII Punkt ORA.GEN.200 Buchstabe a Nummern 3 und 6 durch.
  4. Die Organisation hat Verfahren zur Wahrnehmung der in Anhang VII unter Punkt ORA.FSTD.225 Buchstabe b genannten Aufgaben entwickelt.

ARA.FSTD.130 Änderungen

a) Bei Eingang eines Antrags auf Änderungen der FSTD-Qualifikationbescheinigung zieht die zuständige Behörde die entsprechenden Elemente der Anforderungen des Erstbeurteilungsverfahrens gemäß ARA.FSTD.100 Buchstaben a und b heran.

b) Die zuständige Behörde kann bei größeren Änderungen oder wenn ein FSTD nicht mehr auf der Ebene der ursprünglichen Qualifikation zu arbeiten scheint, eine Sonderbeurteilung durchführen.

c) Die zuständige Behörde führt stets eine Sonderbeurteilung durch, bevor sie für das FSTD eine höhere Qualifikationsstufe gewährt.

ARA.FSTD.135 Verstöße und Abhilfemaßnahmen - FSTD-Qualifikationsbescheinigung

Die zuständige Behörde beschränkt oder widerruft eine FSTD-Qualifikationsbescheinigung oder setzt sie gemäß ARA.GEN.350 unter anderem unter den folgenden Umständen aus:

  1. Erlangung der FSTD-Qualifikationsbescheinigung durch Fälschung eingereichter Nachweise;
  2. die Organisation, die das FSTD betreibt, kann nicht länger den Nachweis erbringen, dass das FSTD die Qualifikationsgrundlagen erfüllt, oder
  3. die Organisation, die das FSTD betreibt, erfüllt die relevanten Anforderungen von Teil-ORA nicht mehr.

ARA.FSTD.140 Führung von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu den gemäß ARA.GEN.220 erforderlichen Aufzeichnung führt und aktualisiert die zuständige Behörde ein Verzeichnis der ihrer Aufsicht unterliegenden qualifizierten FSTD, der Termine, zu denen Beurteilungen fällig sind, und darüber, wann solche Beurteilungen durchgeführt wurden.

Teilabschnitt AeMC
Spezifische Anforderungen in Bezug auf flugmedizinische Zentren
(Aero-Medical Centres, AeMC)

Abschnitt I
Allgemeines

ARA.AeMC.110 Erstzertifizierungsverfahren

Für das Zertifizierungsverfahren für AeMC gelten die Bestimmungen gemäß ARA.GEN.310.

ARA.AeMC.150 Verstöße und Abhilfemaßnahmen - AeMC

Unbeschadet ARA.GEN.350 sind Verstöße der Stufe 1 ("Level 1 Findings") unter anderem Folgende:

  1. Nichternennung eines Leiters des AeMC;
  2. Verletzung der medizinischen Vertraulichkeit flugmedizinischer Aufzeichnungen und
  3. Nichtvorlage der medizinischen und statistischen Daten für Aufsichtszwecke bei der zuständigen Behörde.

Teilabschnitt MED
Spezifische Anforderungen an die flugmedizinische Zertifizierung
14

Abschnitt I
Allgemeines

ARA.MED.120 Medizinische Sachverständige 24

(Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
Die zuständige Behörde muss einen oder mehrere medizinische Sachverständige zur Durchführung der in diesem Abschnitt beschriebenen Aufgaben ernennen. Der medizinische Sachverständige muss als Arzt ausgebildet und zugelassen sein und muss:

  1. mindestens 5 Jahre praktische Erfahrung nach dem Studium besitzen;
  2. spezifische Kenntnisse und Erfahrung in der Flugmedizin besitzen und
  3. eine spezifische Ausbildung im Bereich der medizinischen Begutachtung absolviert haben. )

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
Die zuständige Behörde muss einen oder mehrere medizinische Sachverständige zur Durchführung der in dieser Verordnung beschriebenen flugmedizinischen Aufgaben ernennen. Der medizinische Sachverständige muss als Arzt ausgebildet und zugelassen sein und muss:

  1. nach dem Hochschulabschluss praktische Erfahrung in der klinischen Medizin gesammelt haben;
  2. spezifische Kenntnisse und Erfahrung in der Flugmedizin und flugmedizinische Praxis besitzen;
  3. eine spezifische Ausbildung im Bereich der flugmedizinischen Begutachtung absolviert haben. )

ARA.MED.125 Verweisung an die Genehmigungsbehörde 24

(Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
Hat ein AeMC oder flugmedizinischer Sachverständiger (aeromedical examiner, AME) die Entscheidung über die Tauglichkeit eines Antragstellers der Genehmigungsbehörde verwiesen:

  1. hat der medizinische Sachverständige oder von der zuständigen Behörde ernanntes medizinisches Personal die entsprechenden medizinischen Unterlagen zu prüfen und fordert ggf. weitere medizinische Unterlagen, Untersuchungen und Tests an und
  2. hat der medizinische Sachverständige die Tauglichkeit des Antragstellers zwecks Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses ggf. mit einer oder mehreren Einschränkungen festzulegen. )

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
Hat ein AeMC oder flugmedizinischer Sachverständiger (aeromedical examiner, AME) die Entscheidung über die Tauglichkeit eines Antragstellers an den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde verwiesen, müssen folgende Schritte unternommen werden:

  1. Der medizinische Sachverständige oder das von ihm ernannte medizinische Personal prüft die entsprechenden medizinischen Unterlagen und fordert gegebenenfalls weitere medizinische Unterlagen, Untersuchungen und Tests an.
  2. Der medizinische Sachverständige legt die Tauglichkeit des Antragstellers zwecks Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses gegebenenfalls mit einer oder mehreren Einschränkungen fest.
  3. Der medizinische Sachverständige unterrichtet das AeMC oder den AME über die Entscheidung.
  4. Wird der Antragsteller als tauglich beurteilt, so stellt der medizinische Sachverständige gegebenenfalls das Tauglichkeitszeugnis aus oder überträgt die Ausstellung dem AeMC oder AME, das bzw. der den betreffenden Antragsteller an ihn verwiesen hat. )

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
ARA.MED.126 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf eines Tauglichkeitszeugnisses 24

  1. Die Genehmigungsbehörde muss ein Verfahren zur Einschränkung, Aussetzung oder zum Widerruf eines Tauglichkeitszeugnisses festlegen.
  2. Die Genehmigungsbehörde muss ein Tauglichkeitszeugnis einschränken, aussetzen oder widerrufen, wenn Folgendes erwiesen ist:
    1. Ein Tauglichkeitszeugnis wurde gefälscht oder durch falsche Angaben oder falsche Beweise erlangt.
    2. Die Verwendung eines Tauglichkeitszeugnisses verstößt gegen die Bestimmungen in Anhang IV Punkt MED.A.020.
    3. Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses erfüllt nicht mehr die Anforderungen von Anhang IV (Teil-MED).
  3. Die Genehmigungsbehörde kann ein Tauglichkeitszeugnis auch auf schriftlichen Antrag des Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses aussetzen oder widerrufen.
  4. Im Falle der Einschränkung, Aussetzung oder des Widerrufs eines Tauglichkeitszeugnisses muss die Genehmigungsbehörde den für die Ausstellung zuständigen AME oder das für die Ausstellung zuständige AeMC über den Grund für die Einschränkung, die Aussetzung oder den Widerruf unterrichten.
  5. Im Falle der Aussetzung oder des Widerrufs eines Tauglichkeitszeugnisses muss die Genehmigungsbehörde sicherstellen, dass die Bestimmungen von Anhang IV Punkt MED.A.046 (Teil-MED) eingehalten werden.
  6. Die Genehmigungsbehörde muss ein Verfahren festlegen, um ein Tauglichkeitszeugnis erneut in Kraft zu setzen.

ARA.MED.128 Konsultationsverfahren 24

Die zuständige Behörde muss ein Konsultationsverfahren für die AeMC und AME nach Anhang IV (Teil-MED) festlegen. )

ARA.MED.130 Format des Tauglichkeitszeugnisses 24

(Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
Das Tauglichkeitszeugnis muss den folgenden Spezifikationen genügen:

  1. Inhalt
    1. Staat, in dem die Pilotenlizenz ausgestellt oder beantragt wurde (I)
    2. Klasse des Tauglichkeitszeugnisses (II)
    3. Nummer der Zeugnisses, beginnend mit dem UN-Ländercode des Staats, in dem die Pilotenlizenz ausgestellt oder beantragt wurde, gefolgt von einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen (III)
    4. Name des Inhabers (IV)
    5. Staatsangehörigkeit des Inhabers (VI)
    6. Geburtsdatum des Inhabers: (TT/MM/JJJJ) (XIV)
    7. Unterschrift des Inhabers (VII)
    8. Einschränkung(en) (XIII)
    9. Ablaufdatum des Tauglichkeitszeugnisses (IX) für:
      1. Klasse 1 gewerbsmäßiger Betrieb mit Personenbeförderung auf Luftfahrzeugen, die mit nur einem Piloten betrieben werden
      2. Klasse 1 sonstiger gewerbsmäßiger Betrieb
      3. Klasse 2
      4. LAPL
    10. Datum der medizinischen Untersuchung
    11. Datum des letzten Elektrokardiogramms
    12. Datum des letzten Audiogramms
    13. Ausstellungsdatum und Unterschrift des AME oder medizinischen Sachverständigen, der das Zeugnis ausstellt hat. Ärzte für Allgemeinmedizin können in diesem Feld ergänzt werden, wenn sie gemäß der nationalen Gesetzgebung des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz ausgestellt wird, die Berechtigung zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen besitzen.
    14. Siegel oder Stempel (XI)
  2. Material: Außer im Fall von LAPL bei Ausstellung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin muss das Papier oder sonstige verwendete Material Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der Genehmigungsbehörde eindeutig autorisiert sein.
  3. Sprache: Zeugnisse müssen in der Landesprache/den Landessprachen und in englischer Sprache und denjenigen weiteren Sprachen abgefasst sein, die die Genehmigungsbehörde für zweckmäßig hält.
  4. Alle Datumsangaben im Tauglichkeitszeugnis müssen im Format TT/MM/JJJJ gemacht werden. )

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
Das Tauglichkeitszeugnis muss den folgenden Spezifikationen genügen:

  1. Inhalt
    1. Staat, in dem die Pilotenlizenz ausgestellt oder beantragt wurde (I)
    2. - gestrichen -
    3. Nummer der Tauglichkeitszeugnisses, beginnend mit dem UN-Ländercode des Staats, in dem die Pilotenlizenz ausgestellt oder beantragt wurde, gefolgt von einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen (III)
    4. Name des Inhabers (IV)
    5. Staatsangehörigkeit des Inhabers (VI)
    6. Geburtsdatum des Inhabers: (TT/MM/JJJJ) (IVa)
    7. Unterschrift des Inhabers (VII)
    8. Einschränkung(en) (XIII)
    9. Ablaufdatum des Tauglichkeitszeugnisses (IX) für:
      1. Klasse 1
      2. Klasse 1 gewerblicher Passagierflugbetrieb mit nur einem Piloten
      3. Klasse 2
      4. LAPL
    10. Datum der medizinischen Untersuchung
    11. Datum des letzten und nächsten Elektrokardiogramms
    12. Datum des letzten und nächsten Audiogramms
    13. a. Datum der letzten und nächsten augenärztlichen Untersuchung
    14. Ausstellungsdatum und Unterschrift des AME oder medizinischen Sachverständigen, der das Zeugnis ausstellt hat. Ärzte für Allgemeinmedizin können in diesem Feld ergänzt werden, wenn sie gemäß der nationalen Gesetzgebung des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz ausgestellt wird, die Berechtigung zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen besitzen.
    15. Siegel oder Stempel (XI)
    16. Sonstige Angaben
  2. Das Papier oder sonstiges verwendetes Material muss Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der Genehmigungsbehörde eindeutig autorisiert sein.
  3. Sprache: Tauglichkeitszeugnisse müssen in der/den Landesprache(n) und in englischer Sprache und denjenigen weiteren Sprachen abgefasst sein, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält.
  4. Alle Datumsangaben im Tauglichkeitszeugnis müssen im Format TT/MM/JJJJ gemacht werden. )

(Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
ARA.MED.135
Flugmedizinische Formblätter
24

Die zuständige Behörde muss Formblätter verwenden für:

  1. Anträge auf ein Tauglichkeitszeugnis;
  2. Untersuchungsberichte für Antragsteller Klasse 1 und Klasse 2 und
  3. Untersuchungsberichte für Antragsteller für eine Leichtflugzeug-Pilotenlizenz (Light Aircraft Pilot Licence, LAPL).

ARA.MED.145 Meldung von Ärzten für Allgemeinmedizin an die zuständige Behörde 24

Die zuständige Behörde muss ggf. ein Verfahren für Meldungen von Ärzten für Allgemeinmedizin einführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Tauglichkeitsanforderungen gemäß MED.B.095 vertraut sind.

ARA.MED.150 Führung von Aufzeichnungen 24

a) Zusätzlich zu den gemäß ARA.GEN.220 erforderlichen Aufzeichnungen hat die zuständige Behörde Einzelheiten zu den von AME, AeMC und Ärzten für Allgemeinmedizin vorgelegten flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen in ihr Aufzeichnungssystem aufzunehmen.

b) Die Aufbewahrungsfrist für alle flugmedizinischen Aufzeichnungen von Lizenzinhabern beträgt mindestens 10 Jahre nach Ablauf ihres letzten Tauglichkeitszeugnisses.

c) Für Zwecke der flugmedizinischen Beurteilung und der Standardisierung müssen flugmedizinische Aufzeichnungen nach schriftlicher Einverständniserklärung des Antragstellers/Lizenzinhabers folgenden Stellen zur Verfügung gestellt werden:

  1. einem AeMC, AME oder Arzt für Allgemeinmedizin für die Zwecke der Ergänzung einer flugmedizinischen Beurteilung;
  2. einer medizinischen Prüfungskommission, die von der zuständigen Behörde für eine Zweitüberprüfung von grenzwertigen Fällen eingesetzt werden kann;
  3. entsprechenden Fachärzten für die Zwecke der Ergänzung einer flugmedizinischen Beurteilung;
  4. dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats für die Zwecke einer gemeinsamen Aufsicht;
  5. dem betreffenden Antragsteller/Lizenzinhaber auf dessen schriftlichen Antrag und
  6. nach Anonymisierung des Antragstellers/Lizenzinhabers der Agentur für Standardisierungszwecke.

d) Die zuständige Behörde kann flugmedizinische Aufzeichnungen im Einklang mit der in einzelstaatliches Recht umgesetzten Richtlinie 95/46/EG für andere Zwecke als in Buchstabe c zur Verfügung stellen.

e) Die zuständige Behörde muss Verzeichnisse führen über:

  1. alle AME, die über ein gültiges, von dieser Behörde ausgestelltes Zeugnis verfügen, und
  2. alle Ärzte für Allgemeinmedizin, die als AME in ihren Hoheitsgebiet tätig sind.

Diese Verzeichnisse werden den anderen Mitgliedstaaten und der Agentur auf Verlangen vorgelegt. )

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
ARA.MED.135 Flugmedizinische Formblätter 24

Die zuständige Behörde muss dem AME ein Format für folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:

  1. Anträge auf ein Tauglichkeitszeugnis;
  2. Untersuchungsberichte für Antragsteller Klasse 1 und Klasse 2;
  3. Untersuchungsberichte für Antragsteller für eine Leichtflugzeug-Pilotenlizenz (Light Aircraft Pilot Licence, LAPL).

ARA.MED.145 Meldung von Ärzten für Allgemeinmedizin an die zuständige Behörde 24

Die zuständige Behörde muss gegebenenfalls ein Verfahren für Meldungen von Ärzten für Allgemeinmedizin einführen, um sicherzustellen, dass diese mit den geltenden Anforderungen gemäß dieser Verordnung vertraut sind.

ARA.MED.150 Führen von Aufzeichnungen 24

  1. Zusätzlich zu den nach Punkt ARA.GEN.220 erforderlichen Aufzeichnungen muss die zuständige Behörde Einzelheiten zu den von AME, AeMC und Ärzten für Allgemeinmedizin vorgelegten flugmedizinischen Untersuchungen und Beurteilungen in ihr Aufzeichnungssystem aufnehmen.
  2. Die Aufbewahrungsfrist für alle flugmedizinischen Aufzeichnungen von Antragstellern/Lizenzinhabern beträgt mindestens 10 Jahre nach Ablauf ihres letzten Tauglichkeitszeugnisses.
  3. Für die Zwecke der flugmedizinischen Beurteilung und der Standardisierung müssen flugmedizinische Aufzeichnungen nach schriftlicher Einverständniserklärung des Antragstellers/Lizenzinhabers folgenden Stellen zur Verfügung gestellt werden:
    1. einem AeMC, AME oder Arzt für Allgemeinmedizin für die Zwecke der Ergänzung einer flugmedizinischen Beurteilung;
    2. einer medizinischen Prüfungskommission, die von der zuständigen Behörde für eine Zweitüberprüfung von grenzwertigen Fällen eingesetzt werden kann;
    3. entsprechenden Fachärzten für die Zwecke der Ergänzung einer flugmedizinischen Beurteilung;
    4. dem medizinischen Sachverständigen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats für die Zwecke einer gemeinsamen Aufsicht;
    5. dem betreffenden Antragsteller/Lizenzinhaber auf dessen schriftlichen Antrag;
    6. der Agentur für Standardisierungszwecke unter der Bedingung, dass die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht jederzeit gewährleistet ist.
  4. Die zuständige Behörde kann flugmedizinische Aufzeichnungen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 für andere als die in Buchstabe c aufgeführten Zwecke zur Verfügung stellen.
  5. Die zuständige Behörde muss ein Verzeichnis führen über
    1. die von ihr zertifizierten AeMC und AME;
    2. von anderen zuständigen Behörden zertifizierte AME, die ihre Rechte im Hoheitsgebiet dieser zuständigen Behörde ausüben und die von dieser nach Anhang IV (Teil-MED) Punkt MED.D.001 Buchstabe f Nummer 3 unterwiesen wurden;
    3. Ärzte für Allgemeinmedizin, die ihre Rechte nach Anhang IV (Teil-MED) Punkt MED.A.040, sofern zutreffend, ausüben;
    4. Ärzte für Arbeitsmedizin, die der zuständigen Behörde ihre Absicht mitgeteilt haben, flugmedizinische Beurteilungen von Flugbegleitern nach Anhang IV (Teil-MED) Punkte MED.C.005 Buchstabe c und MED.D.040, sofern zutreffend, durchzuführen.
      Das Verzeichnis enthält die Rechte der in Absatz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Personen und Organisationen und wird von der zuständigen Behörde veröffentlicht und auf dem neuesten Stand gehalten.
  6. Die zuständige Behörde muss die Gesundheitsdaten von Piloten über 60 Jahren, insbesondere derjenigen, die im HEMS-Betrieb mit einem Piloten eingesetzt werden, analysieren und der EASA jährlich in anonymisierter und aggregierter Form übermitteln. )

ARA.MED.160 Informationsaustausch über Tauglichkeitszeugnisse mithilfe eines zentralen Datenspeichers 19

a) Die Agentur hat einen Zentralspeicher, die Europäische flugmedizinische Datenbank (European Aero-Medical Repository, EAMR), zu errichten und verwalten.

b) Für die Zwecke der Erteilung von Tauglichkeitszeugnissen und der Aufsicht über Bewerber und Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 sowie für die Zwecke der Aufsicht über flugmedizinische Sachverständige und flugmedizinische Zentren müssen die in Buchstabe c genannten Personen über die EAMR folgende Informationen austauschen:

  1. Basisdaten des Bewerbers oder Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1: Genehmigungsbehörde; Name und Vorname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; vom Bewerber bereitgestellte E-Mail-Adresse und Nummer eines oder mehrerer Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass);
  2. Daten zum Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1: Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung bzw. bei noch nicht abgeschlossener medizinischer Untersuchung das Datum des Beginns der medizinischen Untersuchung; Datum der Erteilung und des Ablaufs der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1; Ort der Untersuchung; Einschränkungen; Status des Tauglichkeitszeugnisses (neu erteilt, freigegeben, ausgesetzt, widerrufen); Kennnummer des medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde, des flugmedizinischen Sachverständigen oder des flugmedizinische Zentrums, der/das das Tauglichkeitszeugnis erteilt hat, sowie der zuständigen Behörde.

c) Für die Zwecke nach Buchstabe b müssen folgende Personen über einen Zugang zur EAMR und den darin enthaltenen Daten verfügen:

  1. Die medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde des Bewerbers um oder Inhabers von Tauglichkeitszeugnisse(n) der Klasse 1 sowie sonstige ordnungsgemäß autorisierte Mitarbeiter dieser Behörde, deren Aufgabe es ist, die gemäß dieser Verordnung geforderten Daten des Bewerbers oder Zeugnisinhabers einzugeben bzw. zu verwalten;
  2. flugmedizinische Sachverständige und ordnungsgemäß autorisierte Mitarbeiter flugmedizinischer Zentren, denen der Bewerber oder Zeugnisinhaber eine Erklärung nach Punkt MED.A.035(b)(2)vorgelegt hat;
  3. ordnungsgemäß autorisierte Mitarbeiter der zuständigen Behörde, die für die Aufsicht über die flugmedizinischen Sachverständigen oder flugmedizinischen Zentren, die die flugmedizinische Beurteilung dieser Bewerber und Zeugnisinhaber durchführen, verantwortlich ist.

Darüber hinaus können die Agentur und nationale zuständige Behörden anderen Personen den Zugang zur EAMR und den darin enthaltenen Daten gewähren, wenn dies für die Zwecke einer ordnungsgemäßen Funktionsweise der EAMR, insbesondere für deren technische Instandhaltung, notwendig ist. In diesem Fall muss die Agentur oder die betreffende nationale zuständige Behörde gewährleisten, dass diese Personen ordnungsgemäß befugt und qualifiziert sind und dass deren Zugang auf das für die Zwecke, für die ihnen der Zugang gewährt wurde, notwendige Maß beschränkt wird und sie zuvor eine Schulung zu den geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und diesbezügliche Sicherungsmaßnahmen erhalten haben. Jedes Mal, wenn eine zuständige Behörde einer Person diesen Zugang gewährt, hat sie die Agentur hierüber im Voraus zu unterrichten.

d) Die in Buchstabe c genannten Genehmigungsbehörden, flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren müssen jedes Mal, wenn sie einen Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder einen Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 untersucht haben, die in Buchstabe b genannten Daten unverzüglich in die EAMR eingeben oder gegebenenfalls die in der EAMR enthaltenen Daten aktualisieren.

e) Handelt es sich hierbei um personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 1, müssen sie bei jeder Neueingabe oder Aktualisierung dieser Daten den Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder den Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 hierüber im Voraus informieren.

f) Die Agentur gewährleistet die Integrität und Sicherheit der EAMR und der darin enthaltenen Daten durch eine geeignete Infrastruktur für Informationstechnologie. In Rücksprache mit den nationalen zuständigen Behörden legt sie die notwendigen Protokolle und technischen Maßnahmen fest und wendet diese an, mit denen gewährleistet wird, dass jeder Zugang zur EAMR und den in ihr enthaltenen Daten rechtmäßig und sicher ist.

g) Die Agentur gewährleistet, dass alle in der EAMR enthaltenen Daten nach zehn Jahren gelöscht werden. Die Frist berechnet sich ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1, das dem betreffenden Bewerber oder Inhaber zuletzt erteilt wurde, oder ab dem Zeitpunkt des letzten Eintrags oder der letzten Aktualisierung der Daten zu diesem Bewerber oder Zeugnisinhaber, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

h) Die Agentur gewährleistet, dass Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 Zugang zu allen sie betreffenden Daten haben, die in der EAMR gespeichert sind, und dass sie darüber informiert werden, dass sie die Richtigstellung oder Streichung dieser Daten beantragen können. Die Genehmigungsbehörden bewerten diese Anträge und gewährleisten, dass die Daten korrigiert oder gestrichen werden, wenn sie der Auffassung sind, dass die betreffenden Daten unzutreffend oder für die in Buchstabe b genannten Zwecke unnötig sind.

Abschnitt II
Flugmedizinische Sachverständige (Aeromedical examiners, AME)

ARA.MED.200 Verfahren für die Ausstellung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung eines AME-Zeugnisses 24

(Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
a) Für das Anerkennungsverfahren für AME gelten die Bestimmungen gemäß ARA.GEN.315. Vor der Ausstellung des Zeugnisses muss sich die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die AME-Praxis vollständig für flugmedizinische Untersuchungen im Umfang des beantragten AME-Zeugnisses ausgestattet ist.

b) Wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der AME die maßgeblichen Anforderungen erfüllt, muss sie das AME-Zeugnis für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ausstellen, verlängern, erneuern oder ändern unter Verwendung des in Anlage VII dieses Teils festgelegten Formblatts. )

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt ARA.GEN.315 gilt Folgendes:

  1. Die zuständige Behörde muss vor der Ausstellung, Verlängerung, Erneuerung oder Erweiterung von Rechten eines AME-Zeugnisses sicherstellen, dass die Antragsteller ihre flugmedizinische Kompetenz nach Anhang IV Punkt MED.D.030 Buchstabe a Nummer 6 und Buchstabe b Nummer 5 nachweisen.
  2. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren verfügen, mit dem sie sich vor der Ausstellung des AME-Zeugnisses davon überzeugen kann, dass die AME-Praxis über die entsprechende Ausrüstung und die geeigneten Verfahren zur Durchführung der im Rahmen des beantragten AME-Zeugnisses erforderlichen flugmedizinischen Untersuchungen verfügt. Bei mehreren AME-Praxis-Standorten müssen alle auf dem AME-Zeugnis angegeben werden.
  3. Im Falle der in Anhang IV Punkt MED.D.020 Buchstabe aa genannten Antragsteller kann die zuständige Behörde einen Lehrgang in Flugmedizin akzeptieren, der von einem Antragsteller außerhalb der Gebiete absolviert wurde, für die die Mitgliedstaaten nach dem Abkommen von Chicago zuständig sind, sofern die zuständige Behörde alle folgenden Maßnahmen durchgeführt hat:
    1. Sie hat geprüft und festgestellt, dass der Lehrplan den in den Mitgliedstaaten angebotenen flugmedizinischen Lehrgängen gleichwertig ist.
    2. Sie hat dem Antragsteller ein spezielles Schulungsmodul zu den in Anhang IV (Teil-MED) aufgeführten flugmedizinischen Anforderungen angeboten.
  4. Wenn die zuständige Behörde davon überzeugt ist, dass der AME die maßgeblichen Anforderungen erfüllt, muss sie das AME-Zeugnis unter Verwendung des in Anlage VII festgelegten Formblatts für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ausstellen, verlängern, erneuern oder ändern. )

(Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
ARA.MED.240 Ärzte für Allgemeinmedizin, die als AME fungieren 24 )

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
ARA.MED.240 Ärzte für Allgemeinmedizin, die die Rechte nach Anhang IV (Teil-MED) Punkt MED.A.040 ausüben 24 )

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats muss die Agentur und die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten benachrichtigen, wenn die flugmedizinischen Untersuchungen für die LAPL in ihrem Hoheitsgebiet von Ärzten für Allgemeinmedizin durchgeführt werden können.

ARA.MED.245 Fortlaufende Aufsicht über AME und Ärzte für Allgemeinmedizin 24

(Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
Bei der Erstellung des laufenden Aufsichtsprogramms gemäß ARA.GEN.305 muss die zuständige Behörde die Anzahl der AME und Ärzte für Allgemeinmedizin berücksichtigen, die ihre Rechte in dem Hoheitsgebiet ausüben, in dem sie die Aufsicht ausübt. )

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
Bei der Erstellung des Programms für die fortlaufende Aufsicht nach Punkt ARA.GEN.305 muss die zuständige Behörde Folgendes berücksichtigen:

  1. die Anzahl der AME und Ärzte für Allgemeinmedizin, die ihre Rechte in dem Hoheitsgebiet ausüben, in dem die zuständige Behörde die Aufsicht ausübt;
  2. die Anzahl der von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zertifizierten AME, die ihre Rechte innerhalb des Hoheitsgebiets ausüben, in dem die zuständige Behörde die Aufsicht ausübt;
  3. eine risikobasierte Bewertung der Tätigkeit der AME und Ärzte für Allgemeinmedizin. )

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
ARA.MED.246 Gemeinsame Aufsicht über AME und Ärzte für Allgemeinmedizin 24

Unbeschadet der Bestimmungen von Punkt ARA.GEN.300 Buchstabe e gilt Folgendes:

  1. Übt ein AME oder ein AeMC seine Tätigkeit in mehr als einem Mitgliedstaat aus, muss die zuständige Behörde, die den AME oder das AeMC zertifiziert hat, über ein Verfahren verfügen, mit dem der Informationsaustausch nach Punkt ARA.GEN.200 Buchstabe c und Punkt ARA.GEN.300 Buchstaben d und e mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der AME oder das AeMC seine Tätigkeit ausübt, gewährleistet ist. Das Verfahren wird von den beteiligten zuständigen Behörden vereinbart.
  2. In dem unter Buchstabe a genannten Fall tauschen die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der AME oder das AeMC seine Tätigkeit ausübt, alle für die Aufsicht über den AME oder AeMC relevanten Informationen mit der zuständigen Behörde aus, die den AME oder das AeMC zertifiziert. )

ARA.MED.250 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf eines AME- Zeugnisses 24

(Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
a) Die zuständige Behörde muss ein AME-Zeugnis beschränken, aussetzen oder widerrufen, wenn:

  1. der AME die einschlägigen Anforderungen nicht länger erfüllt;
  2. die Kriterien für eine Zertifizierung bzw. fortgesetzte Zertifizierung nicht erfüllt sind;
  3. die flugmedizinischen Aufzeichnungen mangelhaft geführt oder falsche Daten oder Informationen vorgelegt werden;
  4. medizinische Aufzeichnungen, Zeugnisse oder Unterlagen gefälscht werden;
  5. Sachverhalte im Zusammenhang mit einem Antrag auf ein Tauglichkeitszeugnis oder mit einem Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses verheimlicht werden oder falsche oder betrügerische Erklärungen oder Darstellungen gegenüber der zuständigen Behörde abgegeben werden;
  6. Beanstandungen aus Audits der AME-Praxis nicht behoben werden und
  7. auf Verlangen des zertifizierten AME.

b) Das Zeugnis eines AME ist automatisch in den folgenden Fällen zu widerrufen:

  1. Entzug der Approbation oder
  2. Streichung aus dem Arztregister. )

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
a) Die zuständige Behörde muss ein AME-Zeugnis beschränken, aussetzen oder widerrufen, wenn

  1. der AME nicht die einschlägigen Anforderungen erfüllt;
  2. die Kriterien für eine Zertifizierung bzw. fortgesetzte Zertifizierung nicht erfüllt sind;
  3. die flugmedizinischen Aufzeichnungen mangelhaft geführt oder falsche Daten oder Informationen vorgelegt werden;
  4. medizinische Aufzeichnungen, Zeugnisse oder Unterlagen gefälscht werden;
  5. Sachverhalte im Zusammenhang mit einem Antrag auf ein Tauglichkeitszeugnis oder mit einem Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses verheimlicht werden oder falsche oder betrügerische Erklärungen oder Darstellungen gegenüber der zuständigen Behörde abgegeben werden;
  6. Beanstandungen aus Audits der AME-Praxis nicht behoben werden
  7. auf Verlangen des zertifizierten AME.
  8. ein betrieblicher Kontext des AME direkte oder indirekte negative Auswirkungen auf die Flugsicherheit haben kann.

b) Das Zeugnis eines AME gilt als ungültig und muss unverzüglich von der zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

  1. Entzug der Approbation oder
  2. Streichung aus dem Arztregister.

c) Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren für die Einziehung der widerrufenen AME-Zeugnisse verfügen, das AME-Verzeichnis aktualisieren und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten entsprechend unterrichten. )

ARA.MED.255 Durchsetzungsmaßnahmen 24

(Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
Werden im Rahmen der Aufsicht oder in anderer Weise Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung seitens eines AeMC, AME oder Arztes für Allgemeinmedizin festgestellt, verfügt die lizenzierende Behörde über ein Verfahren zur Überprüfung der von diesem AeMC, AME oder Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse und kann sie für ungültig erklären, wenn dies zur Gewährleistung der Flugsicherheit notwendig ist. )

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
Werden im Rahmen der Aufsicht oder in anderer Weise Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung seitens eines AeMC, AME oder Arztes für Allgemeinmedizin festgestellt, muss die zuständige Behörde über ein Verfahren zur Überprüfung der von diesem AeMC, AME oder Arzt für Allgemeinmedizin ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse verfügen und kann sie für ungültig erklären, wenn dies zur Gewährleistung der Flugsicherheit notwendig ist.

Bei Tauglichkeitszeugnissen, die Antragstellern ausgestellt werden, deren Genehmigungsbehörde nicht die zuständige Behörde ist, die das AME-Zeugnis ausgestellt hat, muss diese zuständige Behörde den medizinischen Sachverständigen der Genehmigungsbehörde des betroffenen Inhabers des Tauglichkeitszeugnisses informieren und mit ihm einschlägige Informationen austauschen. )

Abschnitt III
Tauglichkeitszeugnisse

(Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
ARA.MED.315
Überprüfung von Untersuchungsberichten
24

Bei der Genehmigungsbehörde muss ein Verfahren bestehen für:

  1. die Überprüfung der eingereichten Untersuchungs- und Beurteilungsberichte von AeMC, AME und Ärzten für Allgemeinmedizin und zu deren Information über Inkonsistenzen, Irrtümer oder Fehler beim Beurteilungsverfahren und
  2. die Unterstützung von AME und AeMC bei Anfragen zur Tauglichkeit in unklaren Fällen.

ARA.MED.325 Verfahren für die Zweitüberprüfung 24

Zur Überprüfung von grenzwertigen und strittigen Fällen muss die zuständige Behörde ein Verfahren unter Einbindung unabhängiger medizinischer Berater, die Erfahrung in der Flugmedizin aufweisen, festlegen, um die Eignung eines Antragstellers für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses zu prüfen und diesbezügliche Empfehlungen zu geben. )

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
ARA.MED.315 Überprüfung von Untersuchungsberichten 24

Die Genehmigungsbehörde muss über ein Verfahren verfügen, nach dem der medizinische Sachverständige folgende Schritte unternehmen kann:

  1. Überprüfung der eingereichten Untersuchungs- und Beurteilungsberichte von AeMC, AME und Ärzten für Allgemeinmedizin und deren Information über Inkonsistenzen, Irrtümer oder Fehler beim Beurteilungsverfahren;
  2. Ergreifen geeigneter Abhilfemaßnahmen für festgestellte Inkonsistenzen, Irrtümer oder Fehler;
  3. Unterstützung von AME und AeMC bei deren Anfragen zur Tauglichkeit in grenzwertigen und schwierigen Fällen.

ARA.MED.325 Verfahren für die Zweitüberprüfung 24

Die zuständige Behörde muss ein Verfahren zur Überprüfung von grenzwertigen und schwierigen Fällen sowie von Fällen festlegen, in denen ein Antragsteller eine Überprüfung gemäß den geltenden medizinischen Anforderungen und dem bestätigten medizinischen Ergebnis nach Anhang IV (Teil-MED) Punkt MED.A.010 beantragt. )

(Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
ARA.MED.330
Besondere medizinische Umstände
15 24

  1. Werden neue Medizintechnologien, Arzneimittel oder medizinische Verfahren ermittelt, die eine Beurteilung von Bewerbern, die sonst nicht den Anforderungen entsprechen, als tauglich rechtfertigen könnten, können Forschungsarbeiten durchgeführt werden, um Nachweise für die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte zu erbringen.
  2. Zur Durchführung der Forschungsarbeiten kann eine zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit mindestens einer anderen zuständigen Behörde ein medizinisches Beurteilungsprotokoll entwickeln und bewerten, auf dessen Grundlage diese zuständigen Behörden eine festgelegte Anzahl von Tauglichkeitszeugnissen für Piloten mit angemessenen Einschränkungen ausstellen können.
  3. Flugmedizinische Zentren und flugmedizinische Sachverständige können auf der Grundlage eines Forschungsprotokolls Tauglichkeitszeugnisse nur ausstellen, wenn sie von der zuständigen Behörde dazu angewiesen wurden.
  4. Das Protokoll wird zwischen den betroffenen zuständigen Behörden abgestimmt und umfasst mindestens:

    (1) eine Risikobewertung;

    (2) eine Auswertung der einschlägigen Literatur und eine Bewertung, mit der Nachweise dafür erbracht werden, dass ein auf der Grundlage des Forschungsprotokolls ausgestelltes Tauglichkeitszeugnis nicht die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte gefährden würde;

    (3) detaillierte Auswahlkriterien für Piloten, die für das Protokoll zugelassen werden;

    (4) die im Tauglichkeitszeugnis zu vermerkenden Einschränkungen;

    (5) die von den betreffenden zuständigen Behörden durchzuführenden Überwachungsverfahren;

    (6) die Bestimmung von Endpunkten für die Außerkraftsetzung des Protokolls.

  5. Das Protokoll muss den einschlägigen ethischen Grundsätzen entsprechen.
  6. Die Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte durch Lizenzinhaber, die über ein auf der Grundlage des Protokolls ausgestelltes Tauglichkeitszeugnis verfügen, ist auf Flüge in Luftfahrzeugen beschränkt, die in in das Forschungsprotokoll einbezogenen Mitgliedstaaten eingetragen sind. Diese Beschränkung muss im Tauglichkeitszeugnis vermerkt werden.
  7. Die beteiligten zuständigen Behörden:

    (1) haben der Agentur Forschungsprotokoll vor seiner Umsetzung;
    1. das Forschungsprotokoll vor seiner Umsetzung;
    2. die Einzelheiten und Qualifikationen der benannten lokalen Anlaufstelle jeder beteiligten zuständigen Behörde;
    3. dokumentierte Folgendes zur Verfügung zu stellen:

    (2) haben den flugmedizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen, die ihrer Zuständigkeit unterliegen, zu deren Information Einzelheiten des Protokolls vor seiner Umsetzung zur Verfügung zu stellen. )

Teilabschnitt DTO 18
Spezifische Anforderungen in Bezug auf erklärte Ausbildungsorganisationen (Declared Training Organisations, DTO)

ARA.DTO.100 Der zuständigen Behörde vorzulegende Erklärung 18 20

  1. Bei Erhalt einer Erklärung von einer DTO überprüft die zuständige Behörde, ob die Erklärung alle in Punkt DTO.GEN.115 von Anhang VIII (Teil-DTO) genannten Informationen enthält, bestätigt den Erhalt der Erklärung und teilt dem Vertreter der DTO die der DTO zugewiesene Referenznummer mit.
  2. Enthält die Erklärung nicht die erforderlichen Informationen oder enthält sie Informationen, die auf eine Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139, der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung oder der Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission schließen lassen, verfährt die zuständige Behörde nach Punkt ARA.GEN.350(da).

ARA.DTO.105 Änderungen der Erklärungen 18

Nachdem ihr eine Änderung der in der Erklärung einer DTO enthaltenen Informationen gemeldet wurde, handelt die zuständige Behörde nach Punkt ARA.DTO.100.

ARA.DTO.110 Überprüfung der Einhaltung des Ausbildungsprogramms 18 20

  1. Nachdem die zuständige Behörde nach Punkt DTO.GEN.115(c) von Anhang VIII (Teil-DTO) von einer DTO das Ausbildungsprogramm und etwaige Änderungen dieses Programms oder nach Punkt DTO.GEN.230(c) jenes Anhangs den Antrag auf Genehmigung des Ausbildungsprogramms erhalten hat, überprüft sie dieses Ausbildungsprogramm im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission.
  2. Hat die zuständige Behörde zu ihrer Zufriedenheit festgestellt, dass das DTO-Ausbildungsprogramm und etwaige Änderungen dieses Programms mit diesen Anforderungen übereinstimmen, teilt sie dies dem Vertreter der DTO schriftlich mit bzw. genehmigt in dem in Anhang VIII (Teil-DTO) Punkt DTO.GEN.230(c) genannten Fall das Ausbildungsprogramm. Diese Genehmigung erteilt sie auf dem in Anlage VIII dieses Anhangs (Teil-ARA) enthaltenen Formblatt.
  3. Im Falle einer Nichteinhaltung handelt die zuständige Behörde nach Punkt ARA.GEN.350(da) oder, bei einem Fall nach Punkt DTO.GEN.230(c) von Anhang VIII (Teil-DTO), lehnt den Antrag auf Genehmigung des Ausbildungsprogramms ab.

____
1) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

2) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.04.2014 S. 18).

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PilotenlizenzAnlage I
zum Anhang VI Teil-ARA
15 18 20 20a 24

Die von einem Mitgliedstaat nach Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission erteilte Flugbesatzungslizenz genügt den folgenden Spezifikationen:

  1. Inhalt. Die angegebene Elementnummer wird stets in Verbindung mit der Überschrift des Elements angegeben. Elemente I bis XI sind die "ständigen" Elemente und Elemente XII bis XIV sind die "variablen" Elemente, die auf einem getrennten oder abtrennbaren Teil des Hauptformblatts erscheinen können. Getrennte oder abtrennbare Teile müssen deutlich als Teil der Lizenz erkennbar sein.

(1) Ständige Elemente:

I. Ausstellendes Land;

II. Titel der Lizenz;

III. fortlaufende Nummer der Lizenz, beginnend mit dem UN-Ländercode des Landes, das die Lizenz ausstellt, gefolgt von "FCL", "BFCL" bzw. "SFCL" und einem Code aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Ziffern und lateinischen Schriftzeichen;

IV. Name des Inhabers (in lateinischer Schrift, auch wenn die Schrift der Landessprache(n) nicht auf dem lateinischen Alphabet beruht);

IVa. Geburtsdatum;

V. Anschrift des Inhabers;

VI. Staatsangehörigkeit des Inhabers;

VII. Unterschrift des Inhabers;

VIII. zuständige Behörde und, falls erforderlich, Bedingungen, unter denen die Lizenz erteilt wurde;

IX. Zertifizierung der Gültigkeit und Autorisierung für die gewährten Rechte;

X. Unterschrift des die Lizenz ausstellenden Beamten und Datum der Erteilung und

XI. Siegel oder Stempel der zuständigen Behörde.

(2) Variable Elemente:

XII. Berechtigungen, Zeugnisse und, im Falle von Ballonen und Segelflugzeugen, Rechte: Klasse, Muster, Lehrberechtigung usw., ggfs. mit Ablaufdatum. Sprechfunkrechte (Radio Telephony, R/T) können auf dem Lizenzformblatt oder auf einem getrennten Zeugnis eingetragen werden;

XIII. Bemerkungen: d. h. spezielle Vermerke im Zusammenhang mit Einschränkungen und Vermerke für Rechte, einschließlich Vermerken für die Sprachkompetenz, Anmerkungen zur automatischen Validierung der Lizenz und

XIV. sonstige von der zuständigen Behörde verlangte Angaben (z.B. Geburtsort/Herkunftsort).

Material. Das Papier oder sonstiges verwendetes Material muss Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen. Einträge oder Streichungen im Formblatt müssen von der zuständigen Behörde eindeutig autorisiert sein.

Sprache. Lizenzen müssen in der/den Landesprache(n) und in englischer Sprache und denjenigen weiteren Sprachen abgefasst sein, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält.


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Seite 2

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Seite 3

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Zusätzliche Seiten - Anforderungen

Die Seiten 1, 2 und 3 der Lizenz entsprechen dem unter diesem Punkt im Muster festgelegten Format. Die zuständige Behörde fügt zusätzliche entsprechend angepasste Seiten mit Tabellen hinzu, die mindestens folgende Informationen enthalten:

Diese zusätzlichen Seiten sind für die Verwendung durch die zuständige Behörde oder besonders ermächtigte Lehrberechtigte oder Prüfer bestimmt.

Die erstmalige Erteilung von Berechtigungen oder Zeugnissen wird von der zuständigen Behörde eingetragen. Eine Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen oder Zeugnissen kann von der zuständigen Behörde oder besonders ermächtigten Lehrberechtigten oder Prüfern vorgenommen werden.

Einschränkungen hinsichtlich des Betriebs werden in der Spalte Bemerkungen und Einschränkungen entsprechend der betreffenden eingeschränkten Rechte vorgenommen, z.B. praktische IR-Prüfung mit Kopilot abgelegt, eingeschränkte Ausbildungsberechtigung für 1 Luftfahrzeugmuster.

Nicht verlängerte Berechtigungen können von der zuständigen Behörde aus der Lizenz entfernt werden.

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EASA-Standard-Formblatt für FlugbegleiterbescheinigungenAnlage II
zum Anhang VI Teil-ARA
14 15

Für in einem Mitgliedstaat gemäß Teil-CC ausgestellte Flugbegleiterbescheinigungen gelten folgende Spezifikationen:

Anleitung:

a) Die Flugbegleiterbescheinigung muss alle in EASA-Formblatt 142 genannten Elemente gemäß den nachfolgend aufgeführten und erläuterten Punkten 1-12 enthalten.

b) Das Format muss entweder 105 mm x 74 mm (ein Achtel A4) oder 85 mm x 54 mm sein, und das verwendete Material muss Veränderungen oder Radierungen verhindern oder leicht erkennbar machen.

c) Das Dokument muss in englischer Sprache und denjenigen weiteren Sprachen abgefasst sein, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält.

d) Das Dokument muss von der zuständigen Behörde oder von einer Organisation ausgestellt sein, die für die Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen zugelassen ist. Im letzteren Fall muss ein Verweis auf die Zulassung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats aufgenommen werden.

e) Die Flugbegleiterbescheinigung wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt und braucht bei der Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat nicht ausgetauscht zu werden.

Punkt 1:Der Titel "Flugbegleiterbescheinigung" und der Verweis auf Teil-CC.
Punkt 2:Die Referenznummer der Bescheinigung beginnt mit dem UN-Ländercode des Mitgliedstaats, gefolgt von mindestens den beiden letzten Ziffern des Ausstellungsjahres und einer individuellen Kennziffer/Nummer gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Code (z.B. BE-08- XXXX).
Punkt 3:Mitgliedstaat, in dem dieses Dokument ausgestellt wird.
Punkt 4:Vollständiger Name (Nachname und Vorname) wie im amtlichen Identitätsdokument des Inhabers angegeben.
Punkt 5 und 6:Geburtsdatum und -ort und Staatsangehörigkeit wie im amtlichen Identitätsdokument des Inhabers angegeben.
Punkt 7:Unterschrift des Inhabers.
Punkt 8:Hier sind nähere Angaben zur zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu machen, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird (vollständiger Name der zuständigen Behörde, Postanschrift und Dienstsiegel bzw. Stempel oder Logo).
Punkt 9:Wenn die zuständige Behörde die ausstellende Stelle ist, ist "zuständige Behörde" einzutragen und das Dienstsiegel bzw. der Stempel oder das Logo anzubringen. Nur in diesem Fall kann die zuständige Behörde festlegen, ob ihr Dienstsiegel, Stempel oder Logo auch unter Punkt 8 angegeben werden muss.
Punkt 10:Unterschrift der im Namen der ausstellenden Stelle handelnden Person.
Punkt 11:Es ist das vollständige Standard-Datumsformat zu verwenden: d. h. Tag/Monat/Jahr, (z.B. 22/02/2008).
Punkt 12:Der gleiche Satz in englischer Sprache und die vollständige und genaue Übersetzung in denjenigen anderen Sprachen, die die zuständige Behörde für zweckmäßig hält.

.

Anlage III
zum Anhang VI Teil-ARA
20 24

bild

bild

.

Qualifikationsbescheinigung für FlugsimulationsübungsgerätAnlage IV
zum Anhang VI Teil-ARA
24

Einleitung

Für die FSTD-Qualifikationsbescheinigung ist EASA-Formblatt 145 zu verwenden. Dieses Dokument muss die FSTD-Spezifikation, einschließlich eventueller Einschränkungen und Sondergenehmigungen oder -zulassungen, wie für die entsprechenden FSTD erforderlich, enthalten. Die Qualifikationsbescheinigung muss in Englisch und ggf. sonstigen von der zuständigen Behörde festgelegten Sprachen abgefasst sein.

Bei umrüstbaren FSTD ist eine getrennte Qualifikationsbescheinigung für jedes Luftfahrzeugmuster erforderlich. Für unterschiedliche Triebwerks- und Ausrüstungsausstattungen an einem FSTD sind keine getrennten Qualifikationsbescheinigungen erforderlich. Alle Qualifikationsbescheinigungen müssen mit einer laufenden Nummer mit einem vorangesetzten Buchstabencode versehen sein, der nur für das jeweilige FSTD gilt. Der Buchstabencode darf nur für die jeweilige zuständige ausstellende Behörde gelten.


.

Zeugnis für flugmedizinische Zentren
(Aero-Medical Centres, AeMC)
Anlage V
zum Anhang VI Teil-ARA
14 24

(Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
Europäische Union 1

Zuständige Behörde

Zeugnis für flugmedizinisches Zentrum

Referenz:

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen wird hiermit durch die [zuständige Behörde]

[Name der Organisation]

[Anschrift der Organisation]

als gemäß Teil-ORA zertifiziertes flugmedizinisches Zentrum mit den Rechten und dem Tätigkeitsbereich wie in den beigefügten Zulassungsbedingungen genannt anerkannt.

Bedingungen:

1. Dieses Zeugnis ist auf die im Abschnitt "Umfang der Zulassung" im genehmigten Handbuch der Organisation genannten Rechte beschränkt.

2. Dieses Zeugnis verpflichtet zur Einhaltung der in der Dokumentation der Organisation genannten Verfahren wie in Teil-ORA vorgeschrieben.

3. Dieses Zeugnis bleibt vorbehaltlich der Einhaltung der Anforderungen von Teil-ORA gültig, solange es nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen wird.

Datum der Ausstellung .................................. Unterschrift ....................................

_______
1) "Europäische Union" ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen EASA-Formblatt 146 Ausgabe 1 )

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
Europäische Union 1

Zuständige Behörde

Zeugnis für flugmedizinisches Zentrum

REFERENZ:

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission und der Verordnung (EU) 2015/340 2 und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen wird hiermit durch die [zuständige Behörde]

[NAME DER ORGANISATION]

[ANSCHRIFT DER ORGANISATION]

als gemäß Teil-ORA zertifiziertes flugmedizinisches Zentrum mit den Rechten und dem Tätigkeitsbereich wie in den beigefügten Zulassungsbedingungen genannt anerkannt.

BEDINGUNGEN:

  1. Dieses Zeugnis ist auf die im Abschnitt "Umfang der Zulassung" im genehmigten Handbuch der Organisation genannten Rechte beschränkt.
  2. Dieses Zeugnis verpflichtet zur Einhaltung der in der Dokumentation der Organisation genannten Verfahren wie in Teil-ORA vorgeschrieben.
  3. Dieses Zeugnis bleibt vorbehaltlich der Einhaltung der Anforderungen von Teil-ORA gültig, solange es nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen wird.
Datum der Ausstellung: TT/MM/JJJJUnterschrift: [Zuständige Behörde]

___
1) "Europäische Union" ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.

2) Der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder die Verordnung (EU) 2015/340 muss entsprechend dem Geltungsbereich des Zeugnisses geändert werden.

EASA-Formblatt 146 Ausgabe 2

ZEUGNIS FÜR FLUGMEDIZINISCHES ZENTRUM

Anlage 1 zum AeMC-Zeugnis Nr.:

RECHTE UND UMFANG

[Name der Organisation] hat das Recht/die Rechte zur Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen und Beurteilungen für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen und ärztlichen Gutachten gemäß der nachstehenden Tabelle sowie zur Ausstellung dieser Tauglichkeitszeugnisse und ärztlichen Gutachten für:

Erstausstellung/Verlängerung/ErneuerungDatum der Ausstellung
Klasse 1
Klasse 2/LAPL/Flugbegleiter
Klasse 3 1
1) Klasse 3 muss nur bei AeMC hinzugefügt werden, die flugmedizinische Untersuchungen der Klasse 3 durchführen dürfen.


Datum: TT/MM/JJJJUnterschrift: [Zuständige Behörde]"

___
Diese Anlage kann als Teil des AeMC-Zeugnisses oder als gesondertes Dokument ausgestellt werden. )

.

Standardformular EASA-TauglichkeitszeugnisAnlage VI
zum Anhang VI Teil-ARA
14

(Leere Seite)

.

Anlage VII
zum Anhang VI Teil-ARA
24

(Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076

)

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
Zeugnis für flugmedizinische Sachverständige (Aero-Medical Examiners, AME)

Europäische Union 1

Zuständige Behörde

Zeugnis für flugmedizinische Sachverständige

ZEUGNIS Nr./REFERENZ:

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission und der Verordnung (EU) 2015/340 2 und vorbehaltlich der nachstehenden Bedingungen wird hiermit durch die [zuständige Behörde]

[NAME DES FLUGMEDIZINISCHEN SACHVERSTÄNDIGEN]

[PRAXISANSCHRIFT(EN) DES FLUGMEDIZINISCHEN SACHVERSTÄNDIGEN]

als flugmedizinischer Sachverständiger zertifiziert

BEDINGUNGEN:

  1. Dieses Zeugnis ist auf die Rechte gemäß der Anlage zu diesem AME-Zeugnis beschränkt.
  2. Dieses Zeugnis verpflichtet zur Einhaltung der Durchführungsbestimmungen und Verfahren gemäß Teil-MED/Teil ATCO.MED 2.
  3. Dieses Zeugnis bleibt vorbehaltlich der Einhaltung der Anforderungen von Teil-MED/Teil ATCO.MED 2 vom [TT/MM/JJJJ] bis zum [TT/MM/JJJJ 3] gültig, sofern es nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen wird.


Datum der Ausstellung: TT/MM/JJJJUnterschrift: [Zuständige Behörde]

___
1) Europäische Union" ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.

2) Der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder die Verordnung (EU) 2015/340 sowie auf Teil-MED und Teil ATCO.MED muss entsprechend dem Geltungsbereich des Zeugnisses geändert werden.

3) Format des Ablaufdatums: Tag/Monat/Jahr.

EASA-Formblatt 148 Ausgabe 2

ZEUGNIS FÜR FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE

Anlage 1 zum AME-Zeugnis Nr.:

RECHTE UND UMFANG

[Name und akademischer Titel des flugmedizinischen Sachverständigen] hat das Recht/die Rechte zur Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen und Beurteilungen für die Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen und ärztlichen Gutachten gemäß der nachstehenden Tabelle sowie zur Ausstellung dieser Tauglichkeitszeugnisse und ärztlichen Gutachten für:

Klasse 1 Verlängerung/Erneuerung[gültig bis] / [nicht zutreffend]
Klasse 2/LAPL/Flugbegleiter Erstausstellung/Verlängerung/Erneuerung[gültig bis]
Klasse 3 1 revalidation Verlängerung/Erneuerung[gültig bis] / [nicht zutreffend]
1) Klasse 3 darf nur bei AME hinzugefügt werden, die flugmedizinische Untersuchungen der Klasse 3 durchführen dürfen.


Datum der Ausstellung: TT/MM/JJJJUnterschrift: [Zuständige Behörde]

___
1) Diese Anlage kann als Teil des AME-Zeugnisses oder als gesondertes Dokument ausgestellt werden. )

.

Anlage VIII
zu Anhang VI Teil-ARA
18 20 20a

Genehmigung des Ausbildungsprogramms

einer erklärten Ausbildungsorganisation (DTO)

Europäische Union *

Zuständige Behörde

Ausstellende Behörde:
Name der DTO:
DTO-Referenznummer:
Genehmigte(s) Ausbildungsprogramm(e):
Prüfer-Standardisierung - FE(S), FE(B) **
Prüfer-Auffrischungskurs - FE(S), FE(B) **
Dok. Nr.Bemerkungen:
Die vorstehend genannte zuständige Behörde hat das/die vorstehende(n) Ausbildungsprogramm(e) geprüft und die Einhaltung der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) dieser Verordnung, Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission festgestellt.
Datum der Ausstellung:
Gezeichnet: [Zuständige Behörde]
*) "Europäische Union" ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.

**) Je nach Bedarf anzupassen.

EASA-Formblatt 157 - Ausgabe 2 - Seite 1/1

.

Anforderungen an Organisationen Bezüglich des
fliegenden Personals
[Teil-ORA]
Anhang VII 15 18 20 20a 23 24

Teilabschnitt GEN
Allgemeine Anforderungen

Abschnitt I
Allgemeines

ORA.GEN.105 Zuständige Behörde

a) Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde, die die Aufsicht ausübt über:

  1. Organisationen, die einer Zertifizierungsverpflichtung unterliegen:
    1. für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben, die von diesem Mitgliedstaat benannte Behörde;
    2. für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland haben, die Agentur;
  2. FSTD:
    1. die Agentur für FSTD:
      • die sich außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten befinden, oder
      • die sich innerhalb des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten befinden und von Organisationen, deren Hauptgeschäftssitz in einem Drittland liegt, betrieben werden;
    2. für innerhalb des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten befindliche und von Organisationen, deren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat liegt, betriebene FSTD die von dem Mitgliedstaat, in dem die die FSTD betreibende Organisation ihren Hauptgeschäftssitz hat, benannte Behörde oder die Agentur, falls der betreffende Mitgliedstaat dies beantragt.

b) Wird das außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats befindliche FSTD von einer Organisation betrieben, die von einem Mitgliedstaat zertifiziert wurde, qualifiziert die Agentur dieses FSTD in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, der die Organisation zertifiziert hat, die das FSTD betreibt.

ORA.GEN.115 Antrag auf ein Zeugnis als Organisation

a) Anträge auf ein Zeugnis als Organisation oder eine Änderung an einem bestehenden Zeugnis werden in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise unter Beachtung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen gestellt.

b) Antragsteller für ein Erstzeugnis legen der zuständigen Behörde Nachweise darüber vor, in welcher Weise sie die Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen erfüllen werden. Diese Nachweise enthalten ein Verfahren, in dem beschrieben ist, wie Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, behandelt und der zuständigen Behörde gemeldet werden.

ORA.GEN.120 Nachweisverfahren

a) Eine Organisation kann alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur angenommenen AMC verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen nachzuweisen.

b) Wenn eine Organisation alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Umsetzung eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren vor. Die Beschreibung enthält alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Bewertung, mit der nachgewiesen wird, dass die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und deren Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.

Die Organisation kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Eingang der gemäß ARA.GEN.120 Buchstabe d vorgeschriebenen Benachrichtigung umsetzen.

ORA.GEN.125 Zulassungsbedingungen und Rechte einer Organisation

Zertifizierte Organisationen halten den Aufgabenbereich und die Rechte ein, die in den Bedingungen der Zulassung festgelegt sind, die dem Zeugnis der Organisation beigefügt sind.

ORA.GEN.130 Änderungen bei Organisationen

a) Bei Änderungen, die Folgendes betreffen:

  1. den Aufgabenbereich des Zeugnisses oder die Bedingungen der Zulassung einer Organisation oder
  2. eines der Elemente des Managementsystems der Organisation, wie in ORA.GEN.200 Buchstabe a Absatz 1 und Buchstabe a Absatz 2 vorgeschrieben,

wird die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde eingeholt.

b) Bei Änderungen, die einer vorherigen Genehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen bedürfen, beantragt die Organisation eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde. Der Antrag wird vor der Umsetzung solcher Änderungen gestellt, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die fortgesetzte Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu überprüfen und, falls erforderlich, das Zeugnis als Organisation und damit zusammenhängende Zulassungsbedingungen zu ändern.

Die Organisation legt der zuständigen Behörde einschlägige Unterlagen vor.

Die Änderung darf erst nach der formellen Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ARA.GEN.330 umgesetzt werden.

Soweit möglich arbeitet die Organisation während solcher Änderungen gemäß den von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Bedingungen.

c) Alle Änderungen, die keiner vorherigen Genehmigung bedürfen, werden gemäß dem von der zuständigen Behörde nach ARA.GEN.310 Buchstabe c festgelegten Verfahren behandelt und dieser mitgeteilt.

ORA.GEN.135 Fortlaufende Gültigkeit

a) Das Zeugnis der Organisation bleibt gültig, sofern:

  1. Die Organisation weiterhin die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Beanstandungen gemäß ORA.GEN.150 erfüllt;
  2. der zuständigen Behörde Zugang zur Organisation gemäß ORA.GEN.140 gewährt wird, damit sich diese von der fortgesetzten Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen überzeugen kann, und
  3. es nicht zurückgegeben oder widerrufen wird.

b) Nach Widerruf oder Rückgabe wird das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgegeben.

ORA.GEN.140 Zugang

Für die Zwecke einer Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen gewährt die Organisation Zugang zu allen Einrichtungen, Luftfahrzeugen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem für ihre Tätigkeit relevantem Material, das einer Zertifizierung unterliegt, sei es extern an Dritte vergeben oder nicht, für alle Personen, die autorisiert wurden von:

  1. der zuständigen Behörde gemäß ORA.GEN.105 oder
  2. der gemäß den Bestimmungen von ARA.GEN.300 Buchstabe d, ARA.GEN.300 Buchstabe e oder ARO.RAMP handelnden Behörde.

ORA.GEN.150 Beanstandungen

Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Beanstandungen:

  1. geht die Organisation der Grundursache für die Nichteinhaltung nach;
  2. erstellt die Organisation einen Abhilfeplan und
  3. weist die Organisation zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb einer mit dieser Behörde vereinbarten Frist gemäß ARA.GEN.350 Buchstabe d die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nach.

ORA.GEN.155 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

Die Organisation setzt Folgendes um:

  1. alle von der zuständigen Behörde auferlegte Sicherheitsmaßnahmen gemäß ARA.GEN.135 Buchstabe c und
  2. alle relevanten obligatorischen, von der Agentur herausgegebene Sicherheitsinformationen, einschließlich Lufttüchtigkeitsanweisungen.

ORA.GEN.160 Meldung von Ereignissen 20

  1. Im Rahmen ihres Managementsystems muss die Organisation ein System sowohl zur freiwilligen Meldung von Ereignissen als auch zur Meldung meldepflichtiger Ereignisse einrichten und pflegen. Für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben, muss dieses System die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie der auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllen.
  2. Die Organisation muss der zuständigen Behörde und, sofern es sich um ein Luftfahrzeug handelt, das nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist, dem Eintragungsstaat alle sicherheitsrelevanten Vorkommnisse oder Sachverhalte, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder Dritte gefährden oder - bei Ausbleiben von Abhilfemaßnahmen oder bei Nichtbeachtung - gefährden könnten, sowie insbesondere jeden Unfall oder jede schwere Störung melden.
  3. Unbeschadet Buchstabe b muss die Organisation der zuständigen Behörde und dem Inhaber der Entwurfsgenehmigung des Luftfahrzeugs alle Störungen, Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen und Ereignisse, die auf ungenaue, unvollständige oder mehrdeutige Informationen in den nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten Daten hinweisen, sowie sonstige irreguläre Umstände, die den sicheren Betrieb des Luftfahrzeugs gefährdet haben oder hätten gefährden können und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, melden.
  4. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte müssen die Meldungen nach Punkt (c)

    (1) so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von höchstens 72 Stunden, nachdem die Organisation das Vorkommnis oder den Sachverhalt festgestellt hat, auf den sich die Meldung bezieht, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;

    (2) in der von der zuständigen Behörde nach Punkt ORA.GEN.105 festgelegten Form und Weise erfolgen;

    (3) alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den

  5. Für Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, gilt:

    (1) Die Erstmeldungen meldepflichtiger Ereignisse müssen

    1. die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden und der in der Meldung genannten Personen angemessen wahren;
    2. so bald wie möglich vorgelegt werden, in jedem Fall jedoch innerhalb von höchstens 72 Stunden, nachdem die Organisation von dem Ereignis erfahren hat, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht unmöglich machen;
    3. in der von der Agentur festgelegten Form und Weise erfolgen;
    4. alle der Organisation bekannten relevanten Informationen über den Sachverhalt enthalten.

    (2) Gegebenenfalls wird eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen erstellt, die die Organisation zu ergreifen gedenkt, um ähnliche Ereignisse in Zukunft zu verhindern, sobald diese Maßnahmen bekannt sind. Diese Folgemeldung muss

    1. den jeweiligen Stellen übermittelt werden, die die ursprüngliche Meldung nach den Buchstaben b und c erhalten haben,
    2. in der von der Agentur festgelegten Form und Weise erfolgen.

Abschnitt II
Management

ORA.GEN.200 Managementsystem 15 20

a) Die Organisation erarbeitet, implementiert und pflegt ein Managementsystem, das Folgendes beinhaltet:

  1. klar definierte Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsrechenschaftspflicht des verantwortlichen Betriebsleiters;
  2. eine Beschreibung der allgemeinen Richtlinien und Grundsätze der Organisation bezüglich der Sicherheit, als Sicherheitsrichtlinien bezeichnet;
  3. eine Beschreibung der mit den Tätigkeiten der Organisation verbundenen Flugsicherheitsrisiken, ihrer Bewertung und des Managements der damit verbundenen Risiken, einschließlich Maßnahmen zur Senkung des Risikos und zur Überprüfung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen;
  4. die Aufrechterhaltung der notwendigen Fachkompetenz des Personals für die Bewältigung seiner Aufgaben;
  5. Dokumentation aller Schlüsselverfahren des Managementsystems, einschließlich eines Verfahrens, das dem Personal seine Verantwortlichkeiten deutlich macht, und des Verfahrens für die Änderung dieser Dokumentation;
  6. eine Funktion für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation. Die Überwachung der Einhaltung beinhaltet ein Feedback-System der Beanstandungen an den verantwortlichen Betriebsleiter, um die wirksame Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen, und
  7. Etwaige zusätzliche einschlägige Anforderungen, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 sowie in den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorgeschrieben sind.

b) Das Managementsystem ist der Größe der Organisation und der Natur und Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und zugehörigen Risiken zu berücksichtigen sind.

c) Ungeachtet Buchstabe a können in einer Organisation, die nur Ausbildung zur Erteilung von LAPL, PPL, SPL oder BPL und der damit verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse durchführt, das unter Buchstabe a Nummer 3 definierte Management in Bezug auf die Flugsicherheitsrisiken und die unter Buchstabe a Nummer 6 definierte Überwachung der Einhaltung durch eine innerbetriebliche Prüfung erfolgen, die mindestens einmal pro Kalenderjahr vorgenommen wird. Die Organisation hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Ergebnisse dieser Prüfung zu informieren.

(Gültig ab 22.02.2026 gem. VO (EU) 2023/203
ORA.GEN.200A Informationssicherheitsmanagementsystem 23

Zusätzlich zu dem nach Punkt ORA.GEN.200 vorgeschriebenen Managementsystem muss die Organisation ein Informationssicherheitsmanagementsystem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.)

ORA.GEN.205 Extern vergebene Tätigkeiten

a) Extern vergebene Tätigkeiten sind alle im Zulassungsumfang der Organisation erfassten Tätigkeiten, die von einer anderen Organisation durchgeführt werden, die entweder selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten zertifiziert ist oder, falls sie sie nicht zertifiziert ist, im Rahmen der Zulassung der Organisation arbeitet. Die Organisation stellt sicher, dass - wenn sie einen Teil ihrer Tätigkeiten extern vergibt bzw. einkauft - die extern vergebenen oder eingekauften Dienstleistungen oder Produkte die einschlägigen Anforderungen erfüllen.

b) Vergibt die zertifizierte Organisation einen Teil ihrer Tätigkeiten an eine Organisation, die nicht selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten gemäß diesem Teil zertifiziert ist, arbeitet die unter Vertrag genommene Organisation mit einer Genehmigung der unter Vertrag nehmenden Organisation. Die unter Vertrag nehmende Organisation stellt sicher, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der ständigen Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überzeugen zu können.

ORA.GEN.210 Personelle Anforderungen

a) Die Organisation bestellt einen verantwortlichen Betriebsleiter, der ermächtigt ist, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten finanziert und gemäß den einschlägigen Anforderungen durchgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter ist für die Einrichtung und Pflege eines wirksamen Managementsystems verantwortlich.

b) Eine Person oder Gruppe von Personen wird von der Organisation bestellt und ist dafür zuständig sicherzustellen, dass die Organisation die einschlägigen Anforderungen stets einhält. Diese Personen sind letztlich dem verantwortlichen Betriebsleiter gegenüber rechenschaftspflichtig.

c) Die Organisation verfügt über ausreichend qualifiziertes Personal für die gemäß den einschlägigen Anforderungen geplanten Aufgaben und durchzuführenden Tätigkeiten.

d) Die Organisation verfügt über geeignete Aufzeichnungen über Erfahrung, Qualifikation und Schulung, mit denen die Einhaltung von Buchstabe c nachgewiesen werden kann.

e) Die Organisation stellt sicher, dass sich ihr Personal der Vorschriften und Verfahren bewusst ist, die für die Durchführung seiner Aufgaben von Bedeutung sind.

ORA.GEN.215 Anforderungen an die Einrichtung

Die Organisation verfügt über Einrichtungen, die es ihr ermöglichen, alle geplanten Aufgaben und Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Anforderungen zu verwalten und durchzuführen.

ORA.GEN.220 Führung von Aufzeichnungen

a) Die Organisation richtet ein Aufzeichnungssystem ein, das eine angemessene Aufbewahrung und eine verlässliche Rückverfolgbarkeit aller erarbeiteten Tätigkeiten erlaubt und insbesondere alle in ORA.GEN.200 genannten Elemente erfasst.

b) Das Format der Aufzeichnungen ist in den Verfahren der Organisation festgelegt.

c) Die Aufzeichnungen werden so aufbewahrt, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.

Teilabschnitt ATO
Zugelassene Ausbildungsorganisationen

Abschnitt I
Allgemeines

ORA.ATO.100 Geltungsbereich

In diesem Teilabschnitt sind die Anforderungen festgelegt, die Organisationen erfüllen müssen, die Ausbildungen für Pilotenlizenzen und entsprechende Berechtigungen und Zeugnisse durchführen.

ORA.ATO.105 Anwendung

a) Antragsteller für die Ausstellung eines Zeugnisses als zugelassene Ausbildungsorganisation (Approved Training Organisation, ATO) legen der zuständigen Behörde Folgendes vor:

  1. die nachfolgenden Informationen:
    1. Name und Anschrift der Ausbildungsorganisation;
    2. Datum des geplanten Beginns der Tätigkeit;
    3. Angaben zur Person und zu den Qualifikationen des Ausbildungsleiters (Head of Training, HT), der Fluglehrer, der Lehrberechtigten für die Flugsimulationsausbildung und der Theorielehrer;
    4. Name und Anschrift der Flugplätze und/oder Einsatzorte, an denen die Ausbildung durchgeführt werden soll;
    5. Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Gruppe, ihrer Klasse oder ihres Musters, der Registrierung, der Eigentümer und der Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses, falls zutreffend;
    6. Verzeichnis der Flugsimulationsübungsgeräte (Flight Simulation Training Devices, FSTD), die die Ausbildungsorganisation zu verwenden beabsichtigt, falls zutreffend;
    7. Art der Ausbildung, die die Ausbildungsorganisation durchführen möchte, und das entsprechende Ausbildungsprogramm und
  2. die Betriebs- und Ausbildungshandbücher.

b) Testflugausbildungsorganisationen. Abweichend von Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iv und v legen Ausbildungsorganisationen, die Testflugausbildungen durchführen, nur Folgendes vor:

  1. Name und Anschrift der wichtigsten Flugplätze und/oder Einsatzorte, an denen die Ausbildung durchgeführt werden soll; und
  2. ein Verzeichnis der Luftfahrzeugmuster oder -kategorien, die für die Testflugausbildung verwendet werden sollen.

c) Im Fall einer Änderung des Zeugnisses legen Antragsteller der zuständigen Behörde die einschlägigen Teile der in Buchstabe a genannten Informationen und Unterlagen vor.

ORA.ATO.110 Personelle Anforderungen 20

a) Es ist ein HT zu benennen. Der HT hat umfassende Erfahrung als Lehrberechtigter in den Bereichen, die für die von der ATO angebotenen Ausbildung relevant sind, und gute Führungsqualitäten nachzuweisen.

b) Die Zuständigkeiten des HT müssen Folgendes beinhalten:

  1. Sicherstellung, dass die angebotene Ausbildung in Einklang ist mit Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission, und, im Fall einer Testflugausbildung, dass die einschlägigen Anforderungen von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission und das Ausbildungsprogramm festgelegt wurden,
  2. Sicherstellung einer zufrieden stellenden Eingliederung von Flugausbildung in einem Luftfahrzeug oder einem Flugsimulationsübungsgerät (Flight Simulation Training Device, FSTD) und theoretischem Unterricht und
  3. Überwachung des Fortschritts der einzelnen Schüler.

c) Theorielehrer:

  1. müssen einen praktischen Luftfahrthintergrund in den für die angebotene Ausbildung relevanten Bereichen nachweisen und haben einen Ausbildungslehrgang in Unterrichtstechniken absolviert oder
  2. müssen Erfahrung mit der Erteilung von theoretischem Unterricht und einen entsprechenden theoretischen Hintergrund in dem Fach, in dem sie theoretischen Unterricht erteilen werden, nachweisen.

d) Fluglehrer und Lehrberechtigte für die Flugsimulationsübungsausbildung müssen die Qualifikationen besitzen, die nach Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission für die Art der von ihnen erteilten Ausbildung vorgeschrieben sind.

ORA.ATO.120 Führung von Aufzeichnungen 18

Die folgenden Aufzeichnungen müssen über den ganzen Zeitraum des Ausbildungslehrgangs und für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Abschluss der Ausbildung aufbewahrt werden:

  1. Einzelheiten der Ausbildung, die die einzelnen Schüler am Boden, im Luftfahrzeug und in einem synthetischen Flugübungsgerät erhalten haben;
  2. ausführliche und regelmäßige Fortschrittsberichte der Lehrberechtigten mit Beurteilungen, sowie regelmäßige Überprüfungen des Lernfortschritts durch Prüfungen im Flug und am Boden und
  3. Informationen über die Lizenzen und entsprechenden Berechtigungen und Zeugnisse der Schüler, einschließlich der Ablaufdaten von Tauglichkeitszeugnissen und Berechtigungen.

ORA.ATO.125 Ausbildungsprogramm 20

a) Für jede Art von Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu erstellen.

b) Das Ausbildungsprogramm muss den Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission und, im Fall einer Testflugausbildung, den einschlägigen Anforderungen von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission genügen.

ORA.ATO.130 Ausbildungshandbuch und Betriebshandbuch

a) Die ATO hat ein Ausbildungshandbuch und ein Betriebshandbuch zu erstellen und zu pflegen, das die erforderlichen Informationen und Anleitungen enthält, um es dem Personal zu ermöglichen, seine Verpflichtungen zu erfüllen und Schülern Anleitung zu geben, wie sie die Anforderungen des Lehrgangs erfüllen können.

b) Die ATO stellt dem Personal und ggf. Schülern die im Ausbildungshandbuch, Betriebshandbuch und den Zulassungsunterlagen der ATO enthaltenen Informationen zur Verfügung.

c) Falls die ATO eine Testflugausbildung durchführen, erfüllt das Betriebshandbuch die in Teil-21 festgelegten Anforderungen an das Testflugbetriebshandbuch.

d) Im Betriebshandbuch sind Regelungen zur Flugzeitbeschränkung für Fluglehrer, einschließlich maximaler Flugstunden, maximaler Flugdienststunden und Mindestruhezeiten zwischen Unterrichtsaufgaben gemäß Teil-ORO festzulegen.

ORA.ATO.135 Schulflugzeuge und FSTD 16 19

a) Die ATO muss eine Flotte geeigneter Schulluftfahrzeuge oder FSTDs einsetzen, die für die angebotenen Ausbildungslehrgänge angemessen ausgerüstet sind. Die Luftfahrzeugflotte muss aus Luftfahrzeugen bestehen, die alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 erfüllen. Luftfahrzeuge, die unter die Verordnung (EU) 2018/1139 Anhang I Buchstaben a, b, c oder d fallen, dürfen für die Ausbildung verwendet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die zuständige Behörde hat in einem Bewertungsverfahren ein Sicherheitsniveau bestätigt, das mit dem durch die Gesamtheit der grundlegenden Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 definierten Sicherheitsniveau vergleichbar ist;
  2. die zuständige Behörde hat die Verwendung der Luftfahrzeuge für die Ausbildung in der ATO zugelassen.

b) Die ATO darf Ausbildungen in FSTD nur durchführen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde Folgendes nachweist:

  1. die Eignung des FSTD in Bezug auf das entsprechende Ausbildungsprogramm;
  2. dass die verwendeten FSTD die einschlägigen Anforderungen von Teil-FCL erfüllen;
  3. im Fall von Flugsimulatoren (FFS), dass der FFS das jeweilige Luftfahrzeugmuster angemessen nachbildet, und
  4. dass sie ein geeignetes System für die Überwachung von Änderungen am FSTD und zur Sicherstellung, dass die Änderungen die Eignung des Ausbildungsprogramms nicht beeinträchtigen, eingerichtet hat.

c) Wenn das Luftfahrzeug, das für die praktische Prüfung verwendet wird, ein anderer Typ als der FFS ist, der für die Sichtflugausbildung verwendet wird, beträgt die maximale Anrechnung diejenige, die für das Flug- und Navigationsverfahrens-Übungsgerät II (Flight and Navigation Procedures Trainer II, FNPT II) im Fall von Flugzeugen und FNPT II/III im Fall von Hubschraubern im entsprechenden Flugausbildungsprogramm gewährt wird.

d) Testflugausbildungsorganisationen. Luftfahrzeuge für die Testflugausbildung sind mit den für die jeweilige Ausbildung geeigneten Testfluginstrumenten auszurüsten.

ORA.ATO.140 Flugplätze und Einsatzorte

Bei der Durchführung einer Flugausbildung auf einem Luftfahrzeug hat die ATO Flugplätze oder Einsatzorte zu nutzen, die im Hinblick auf die angebotene Ausbildung und die verwendeten Luftfahrzeugmuster und -kategorien geeignete Einrichtungen und Merkmale für die entsprechenden Flugübungen besitzen.

ORA.ATO.145 Voraussetzungen für die Ausbildung

a) Die ATO hat sicherzustellen, dass die Schüler alle Voraussetzungen für die Ausbildung gemäß Teil-MED, Teil-FCL und, falls zutreffend, wie im verbindlichen Teil der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten Betriebseignungsdaten festgelegt, erfüllen.

b) Bei einer ATO, die eine Testflugausbildung durchführt, müssen die Schüler alle gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten Anforderungen erfüllen.

ORA.ATO.150 Ausbildung in einem Drittland

Besitzt die ATO eine Zulassung zur Durchführung der Ausbildung für die Instrumentenflugberechtigung (Instrument Rating, IR) in einem Drittland,

  1. so hat das Ausbildungsprogramm Akklimatisierungsflüge in einem der Mitgliedstaaten zu beinhalten, bevor die praktische IR-Prüfung durchgeführt wird, und
  2. wird die praktische IR-Prüfung in einem der Mitgliedstaaten absolviert.

Abschnitt II

Zusätzliche Anforderungen an ATO, die Ausbildungen für CPL, MPL und ATPL und die entsprechenden Berechtigungen und Zeugnisse durchführen

ORA.ATO.210 Personelle Anforderungen

a) Ausbildungsleiter (Head of Training, HT). Außer im Fall von ATO, die Testflugausbildung durchführen, muss der benannte HT umfassende Ausbildungserfahrung als Lehrberechtigter für Berufspilotenlizenzen und die entsprechenden Berechtigungen oder Zeugnisse nachweisen.

b) Cheffluglehrer (Chief Flight Instructor, CFI). Die ATO, die Flugunterricht durchführt, benennt einen CFI, der für die Aufsicht über Lehrberechtigte für die Flugausbildung und für die Ausbildung im FSTD sowie für die Standardisierung der Flugausbildung und der Ausbildung im FSTD verantwortlich ist. Der CFI ist im Besitz der auf die durchgeführten Ausbildungslehrgänge bezogenen höchsten Lizenz für beruflich tätige Piloten einschließlich der entsprechenden Berechtigungen und Inhaber einer Lehrberechtigung für Flugausbildung für mindestens einen der angebotenen Ausbildungslehrgänge.

c) Chef-Theorielehrer (Chief Theoretical Knowledge Instructor, CTKI). Die ATO, die Theorieunterricht durchführt, hat einen CTKI zu benennen, der für die Aufsicht über alle Theorielehrer und für die Standardisierung aller Theorielehrgänge verantwortlich ist. Der CTKI muss umfassende Erfahrung als Theorielehrer in den Bereichen, die für die von der ATO angebotenen Ausbildung relevant sind, nachweisen.

ORA.ATO.225 Ausbildungsprogramm

a) Das Ausbildungsprogramm hat eine Übersicht über den Flug- und theoretischen Unterricht, dargestellt als wöchentliche oder Phasen-Struktur, ein Verzeichnis der Standardübungen und eine Lehrplanübersicht zu enthalten.

b) Inhalt und Ablauf des Ausbildungsprogramms sind im Ausbildungshandbuch anzugeben.

ORA.ATO.230 Ausbildungshandbuch und Betriebshandbuch

a) Im Ausbildungshandbuch sind die Standards, Zielsetzungen und Ausbildungsziele für die einzelnen Ausbildungsphasen anzugeben, die der Schüler durchlaufen muss. Darüber hinaus muss das Ausbildungshandbuch Folgendes beinhalten:

b) Das Betriebshandbuch muss alle relevanten Informationen für die einzelnen Personengruppen wie z.B. Fluglehrer, Lehrberechtigte für die Flugsimulationsausbildung, Theorielehrer und Betriebs- und Wartungspersonal sowie allgemeine, technische, Strecken- und Personalausbildungsinformationen enthalten.

Abschnitt III
Zusätzliche Anforderungen an ATO, die spezielle Arten der Ausbildung durchführen

Kapitel 1
Fernunterricht

ORA.ATO.300 Allgemeines

Die ATO kann eine Zulassung zur Durchführung modularer Kursprogramme in Form von Fernunterricht in den folgenden Fällen erhalten:

  1. modulare Kurse im theoretischen Unterricht;
  2. Kurse für zusätzliche Theoriekenntnisse für eine Klassen- oder Musterberechtigung oder
  3. genehmigte Theoriekurse vor dem Eintritt für eine erste Musterberechtigung für einen mehrmotorigen Hubschrauber.

ORA.ATO.305 Präsenzseminare

a) Alle Fächer des modularen Fernunterrichts müssen auch Präsenzseminare einschließen.

b) Der Anteil der in Präsenzseminaren verbrachten Zeit beträgt mindestens 10 % der Gesamtdauer des Lehrgangs.

c) Zu diesem Zweck muss entweder am Hauptgeschäftssitz der ATO oder in einer andernorts gelegenen geeigneten Einrichtung ein Kurslokal vorhanden sein.

ORA.ATO.310 Lehrberechtigte

Alle Lehrberechtigten müssen mit den Anforderungen des Fernunterrichtsprogramms vollständig vertraut sein.

Kapitel 2
Ausbildung ohne Flugzeiten

ORA.ATO.330 Allgemeines

a) Die Genehmigung für eine Ausbildung ohne Flugzeiten (Zero Flight-Time Training, ZFTT) gemäß Teil-FCL wird nur einer ATO erteilt, die auch die Rechte zur Durchführung einer gewerbsmäßigen Beförderung besitzt, oder einer ATO, die spezifische Vereinbarungen mit gewerblichen Luftverkehrsbetreibern nachweisen kann.

b) Eine Genehmigung für ZFTT wird nur Betreibern erteilt, die mindestens 90 Tage betriebliche Erfahrung auf dem Flugzeugmuster haben.

c) Wird eine ZFTT von einer ATO durchgeführt, die eine spezifische Vereinbarung mit einem Betreiber besitzt, findet die Anforderung von 90 Tagen betrieblicher Erfahrung keine Anwendung, wenn der Lehrberechtigte für Musterberechtigungen (Type Rating Instructor, TRI(A)), der mit den zusätzlichen Starts und Landungen befasst ist, wie in Teil-ORO vorgeschrieben, betriebliche Erfahrung auf dem Flugzeugmuster besitzt.

ORA.ATO.335 Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS)

a) Der für ZFTT zugelassene FFS ist gemäß den Managementsystemkriterien der ATO funktionsfähig.

b) Das Bewegungs- und das Sichtsystem des FFS müssen gemäß den einschlägigen Zulassungsspezifikationen für FSTD, wie in ORA.FSTD.205 ausgeführt, vollständig funktionsfähig sein.

Kapitel 3
Kurse für Lizenzen für Piloten in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-Crew Pilot Licence, MPL)

ORA.ATO.350 Allgemeines

Die Rechte zur Durchführung integrierter MPL-Ausbildungslehrgänge und von MPL-Lehrgängen für Lehrberechtigte werden der ATO nur erteilt, wenn sie auch die Rechte zur Durchführung der gewerbsmäßigen Beförderung oder eine spezifische Vereinbarung mit einem gewerblichen Luftverkehrsbetreiber besitzt.

Kapitel 4
Testflugausbildung

ORA.ATO.355 Testflugausbildungsorganisationen

a) Die Rechte einer ATO, die für die Durchführung einer Testflugausbildung für den Erwerb von Testflugberechtigungen der Kategorie 1 oder 2 gemäß Teil-FCL zugelassen ist, können um die Durchführung einer Ausbildung für weitere Kategorien von Testflügen und weitere Kategorien von Testflugpersonal erweitert werden, sofern:

  1. die einschlägigen Anforderungen von Teil-21 erfüllt werden und
  2. eine spezifische Vereinbarung zwischen der ATO und der Teil-21-Organisation besteht, die solches Personal beschäftigt oder zu beschäftigen beabsichtigt.

b) Die Ausbildungsaufzeichnungen müssen die schriftlichen Berichte des Kursteilnehmers, wie im Ausbildungsprogramm vorgesehen, einschließlich, falls zutreffend, einer Datenverarbeitung und -analyse der für die betreffende Art von Testflügen aufgezeichneten Parameter enthalten.

Teilabschnitt FSTD
Anforderungen an Organisationen, die Flugsimulationsübungsgeräte (Flight Simulation Training Devices, FSTD) Betreiben, und für die Qualifikation von FSTD

Abschnitt I
Anforderungen an Organisationen, die FSTD betreiben

ORA.FSTD.100 Allgemeines

a) Antragsteller für eine FSTD-Qualifikationsbescheinigung haben gegenüber der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass sie ein Managementsystem gemäß ORA.GEN Abschnitt II eingerichtet haben. Dieser Nachweis gewährleistet, dass der Antragsteller direkt oder über einen Vertrag die Fähigkeit besitzt, die Leistung, Funktionen und sonstigen Eigenschaften, die für die Qualifikationsstufe des FSTD spezifiziert wurden, aufrechtzuerhalten und die Installation des FSTD zu überwachen.

b) Ist der Antragsteller Inhaber einer gemäß diesem Teil ausgestellten Qualifikationsbescheinigung, so sind die Spezifikationen des FSTD:

  1. in den Bedingungen des ATO-Zeugnisses oder
  2. im Fall eines AOC-Inhabers im Ausbildungshandbuch festgelegt.

ORA.FSTD.105 Aufrechterhaltung der FSTD-Qualifikation

a) Für die Aufrechterhaltung der Qualifikation des FSTD führt der Inhaber der FSTD-Qualifikationsbescheinigung alle Validierungstests sowie funktionellen und fliegerischen Tests des Referenz-Qualifikationshandbuchs (Master Qualification Test Guide, MQTG) fortlaufend über einen Zeitraum von 12 Monaten durch.

b) Die Ergebnisse werden datiert, als analysiert und bewertet gekennzeichnet und gemäß ORA.FSTD.240 für den Nachweis, dass die FSTD-Standards eingehalten werden, aufbewahrt.

c) Es wird ein Konfigurationskontrollsystem eingerichtet, das die fortlaufende Integrität der Hardware und Software des qualifizierten FSTD gewährleistet.

ORA.FSTD.110 Modifikationen

a) Der Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung errichtet und pflegt ein System für die Identifizierung, Bewertung und Durchführung aller wesentlichen Modifikationen an den von ihm betriebenen FSTD, insbesondere für:

  1. jegliche Luftfahrzeugmodifikation, die für Ausbildung, Prüfung und Überprüfung wesentlich ist, und zwar unabhängig davon, ob dies von einer Lufttüchtigkeitsanweisung vorgeschrieben wird oder nicht, und
  2. jegliche Modifikation an einem FSTD, einschließlich des Bewegungs- und des Sichtsystems, wenn dies für Ausbildung, Prüfung und Überprüfung wesentlich ist, wie z.B. im Fall von Datenrevisionen.

b) Modifikationen an der Hardware und Software des FSTD, die sich auf die Handhabung, die Leistung und den Systembetrieb auswirken, und größere Modifikationen am Bewegungs- oder Sichtsystem werden beurteilt, um die Auswirkungen auf die ursprünglichen Qualifikationskriterien zu ermitteln. Die Organisation bereitet Revisionen für betroffene Validierungstests vor. Die Organisation testet das FSTD anhand der neuen Kriterien.

c) Die Organisation informiert die zuständige Behörde vorab über alle größeren Änderungen, um festzustellen, ob die durchzuführenden Tests zufrieden stellend sind. Die zuständige Behörde prüft, ob eine Sonderbeurteilung des FSTD erforderlich ist, bevor es nach der Modifizierung wieder für die Ausbildung verwendet wird.

ORA.FSTD.115 Anlagen

a) Der Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung stellt sicher, dass:

  1. das FSTD in einer geeigneten Umgebung untergebracht ist, die einen sicheren und zuverlässigen Betrieb ermöglicht;
  2. alle Insassen und das Wartungspersonal des FSTD eine Einweisung über die FSTD-Sicherheit erhalten haben, um sicherzustellen, dass sie mit der Sicherheitsausrüstung und den Verfahren im FSTD in einem Notfall vertraut sind, und
  3. das FSTD und seine Ausstattung die örtlichen Vorschriften bezüglich Arbeitsschutz und -sicherheit erfüllen.

b) Die Sicherheitsfunktionen des FSTD, wie z.B. Notschalter und Notbeleuchtung, werden mindestens einmal jährlich überprüft und dokumentiert.

ORA.FSTD.120 Weitere Ausrüstung

Wird dem FSTD weitere Ausrüstung hinzugefügt, wird diese, auch wenn sie nicht für die Qualifikation erforderlich ist, von der zuständigen Behörde beurteilt, um sicherzustellen, dass sie die Qualität der Ausbildung nicht beeinträchtigt.

Abschnitt II
Anforderungen an die Qualifikation von FSTD

ORA.FSTD.200 Antrag auf FSTD-Qualifikation

a) Die Beantragung einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung erfolgt in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise:

  1. im Fall von einfachen Instrumentenflug-Übungsgeräten (Basic Instrument Training Devices, BITD) durch den BITD-Hersteller;
  2. in allen anderen Fällen durch die Organisation, die das FSTD zu betreiben beabsichtigt.

b) Antragsteller für eine Erstbeurteilung haben der zuständigen Behörde Nachweise darüber vorzulegen, in welcher Weise sie die Anforderungen gemäß dieser Verordnung erfüllen werden. Diese Nachweise haben das Verfahren, mit dem die Einhaltung von ORA.GEN.130 und ORA.FSTD.230 sichergestellt wird, zu enthalten.

ORA.FSTD.205 Zulassungsspezifikationen für FSTD

a) Die Agentur gibt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Zulassungsspezifikationen als Standardmittel für den Nachweis dafür heraus, dass die FSTD die grundlegenden Anforderungen von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfüllen.

b) Diese Zulassungsspezifikationen sind ausreichend detailliert und spezifisch, um Antragstellern die Bedingungen zu verdeutlichen, unter denen Qualifikationen erteilt werden.

ORA.FSTD.210 Qualifikationsgrundlagen

a) Die Qualifikationsgrundlagen für die Ausstellung einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung umfassen:

  1. die einschlägigen von der Agentur festgelegten Zulassungsspezifikationen, die am Tag des Antrags auf Erstbeurteilung gelten;
  2. soweit anwendbar, die durch den verbindlichen Teil der nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigten betrieblichen Eignungsdaten festgelegten Luftfahrzeug-Validierungsdaten und
  3. eventuelle von der zuständigen Behörde festgelegte Sonderbedingungen, falls die entsprechenden Zulassungsspezifikationen keine geeigneten oder angemessenen Normen für das FSTD enthalten, weil das FSTD neuartige oder andere Leistungsmerkmale als diejenigen aufweist, auf denen die einschlägigen Zulassungsspezifikationen basieren.

b) Die Qualifikationsgrundlagen gelten für alle zukünftigen wiederkehrenden Qualifikationen des FSTD, sofern es nicht in eine andere Kategorie eingestuft wird.

ORA.FSTD.225 Dauer und fortlaufende Gültigkeit 24

a) Die FSTD-Qualifikationsbescheinigung bleibt gültig, sofern

  1. das FSTD und die Betreiberorganisation die einschlägigen Anforderungen ständig erfüllen;
  2. der zuständigen Behörde Zugang zur Organisation nach Punkt ORA.GEN.140 gewährt wird, damit sich diese von der fortgesetzten Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie der auf deren Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte überzeugen kann, und
  3. die Qualifikationsbescheinigung nicht zurückgegeben oder widerrufen wird.

b) Hat die zuständige Behörde den wiederkehrenden FSTD-Beurteilungszeitraum nach Anhang VI (Teil-ARA) Punkt ARA.FSTD.120 Buchstabe c verlängert, muss die Organisation eine Person oder eine Gruppe von Personen mit angemessener Erfahrung benennen, die innerhalb von 60 Tagen vor und 30 Tagen nach Beginn jedes wiederkehrenden Zwölfmonatszeitraums nach Anhang VI Punkt ARA.FSTD.120 Buchstabe b Nummer 1 alle folgenden Schritte unternehmen muss:

  1. Überprüfung der regelmäßigen Wiederholung der vollständigen Tests des Referenz-Qualifizierungshandbuchs (Master Qualification Test Guide, MQTG);
  2. Durchführung der entsprechenden funktionellen und fliegerischen Tests und
  3. Übermittlung eines Berichts mit den Ergebnissen an die zuständige Behörde.

c) Eine BITD-Qualifikation bleibt vorbehaltlich einer regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Qualifikationsgrundlagen durch die zuständige Behörde nach Anhang VI Punkt ARA.FSTD.120 gültig.

d) Nach Stilllegung oder Widerruf wird die FSTD-Qualifikationsbescheinigung unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgegeben.

ORA.FSTD.230 Änderungen an qualifizierten FSTD

a) Der Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung informiert die zuständige Behörde über alle beabsichtigten Änderungen am FSTD wie z.B.:

  1. größere Modifikationen;
  2. Verlegung des FSTD und
  3. Außerbetriebnahme des FSTD.

b) Für eine Höherstufung der FSTD-Qualifikation beantragt die Organisation bei der zuständigen Behörde eine Beurteilung für die Höherstufung. Die Organisation führt alle Validierungstests für die gewünschte Qualifikationsstufe durch. Ergebnisse aus früheren Beurteilungen dürfen nicht für die Überprüfung der FSTD-Leistung für die aktuelle Höherstufung herangezogen werden.

c) Wird ein FSTD an einen neuen Standort verlegt, informiert die Organisation die zuständige Behörde vor der Durchführung der geplanten Tätigkeit unter Vorlage eines Terminplans für die entsprechenden Maßnahmen.

Vor der Wiederinbetriebnahme des FSTD am neuen Standort führt die Organisation mindestens ein Drittel der Validierungstests sowie fliegerischen unfunktionellen Tests durch, um sicherzustellen, dass die Leistung des FSTD dem ursprünglichen Qualifikationsstandard entspricht. Eine Abschrift der Prüfungsdokumentation wird zusammen mit den FSTD-Aufzeichnungen zur Überprüfung durch die zuständige Behörde aufbewahrt.

Die zuständige Behörde kann nach der Verlegung eine Beurteilung des FSTD durchführen. Diese Beurteilung erfolgt gemäß den ursprünglichen Qualifikationsgrundlagen des FSTD.

d) Beabsichtigt eine Organisation, ein FSTD für einen längeren Zeitraum außer Betrieb zu nehmen, informiert sie die zuständige Behörde und richtet geeignete Kontrollen für den Zeitraum ein, in dem das FSTD außer Betrieb ist.

Die Organisation vereinbart mit der zuständigen Behörde einen Plan für die Außerbetriebnahme, eine eventuelle Lagerung und die Wiederinbetriebnahme des FSTD, um sicherzustellen, dass es auf der ursprünglichen Qualifikationsstufe wieder in Betrieb genommen werden kann.

ORA.FSTD.235 Übertragbarkeit einer FSTD-Qualifikation

a) Tritt bei einer Organisation, die ein FSTD betreibt, eine Veränderung ein, informiert die neue Organisation die zuständige Behörde vorab, um einen Plan für die Übertragung des FSTD zu vereinbaren.

b) Die zuständige Behörde kann eine Beurteilung gemäß den ursprünglichen Qualifikationsgrundlagen des FSTD durchführen.

c) Erfüllt das FSTD die ursprünglichen Qualifikationsgrundlagen nicht länger, beantragt die Organisation eine neue FSTD-Qualifikationsbescheinigung.

ORA.FSTD.240 Führung von Aufzeichnungen

Der Inhaber einer FSTD-Qualifikationsbescheinigung führt Aufzeichnungen über:

  1. alle Dokumente, die die ursprünglichen Qualifikationsgrundlagen und die ursprüngliche Qualifikationsstufe des FSTD während seiner Lebensdauer beschreiben und nachweisen, und
  2. wiederkehrende Dokumente und Berichte in Bezug auf jedes FSTD und Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren.

Teilabschnitt AeMC
Flugmedizinische Zentren

Abschnitt I
Allgemeines

ORA.AeMC.105 Anwendungsbereich 24

(Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
Dieser Teilabschnitt legt die zusätzlich einzuhaltenden Anforderungen fest, die eine Organisation für die Erteilung oder Verlängerung einer Zulassung als flugmedizinisches Zentrum (Aero-Medical Centre, AeMC) zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen, einschließlich Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1, erfüllen muss. )

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
Dieser Teilabschnitt legt die zusätzlich einzuhaltenden Anforderungen fest, die eine Organisation für die Erteilung oder Verlängerung einer Zulassung als flugmedizinisches Zentrum (Aero-Medical Centre, AeMC) erfüllen muss, um

  1. flugmedizinischen Sachverständigen flugmedizinisches Fachwissen zu vermitteln und eine praktische Ausbildung bereitzustellen;
  2. Tauglichkeitszeugnisse und ärztliche Gutachten für Flugbegleiter auszustellen, einschließlich der Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 bzw. eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 gemäß der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission 1. )

ORA.AeMC.115 Antragstellung 24

Antragsteller für ein AeMC-Zeugnis müssen:

  1. MED.D.005 erfüllen und
  2. (Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
    zusätzlich zu den Unterlagen für die Zulassung als Organisation, wie in ORA.GEN.115 vorgeschrieben, Einzelheiten zur Anbindung an ihrerseits bestimmte Krankenhäuser oder medizinische Einrichtungen zum Zweck fachärztlicher Untersuchungen vorlegen. )
    (Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
    zusätzlich zu den Unterlagen für die Zulassung als Organisation, wie in Punkt ORA.GEN.115 vorgeschrieben, Einzelheiten zu Tätigkeiten vorlegen, die zum Zweck fachärztlicher Untersuchungen in bestimmten von ihnen beauftragten Krankenhäusern oder medizinischen Einrichtungen durchgeführt werden. )

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
ORA.AeMC.120 AeMC-Zeugnis 24

Eine Organisation, die Inhaber eines AeMC-Zeugnisses ist, darf zu keinem Zeitpunkt mehr als ein AeMC-Zeugnis mit demselben Anwendungsbereich gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten besitzen. )

(Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
ORA.AeMC.135 Fortlaufende Gültigkeit 24

Das AeMC-Zeugnis wird auf unbefristet ausgestellt. Es bleibt gültig, solange der Inhaber und die flugmedizinischen Sachverständigen der Organisation:

  1. MED.D.030 erfüllen und
  2. ihre fortlaufende praktische Erfahrung sicherstellen, indem sie alljährlich eine ausreichende Anzahl medizinischer Untersuchungen der Klasse 1 durchführen. )

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
ORA.AeMC.135 Fortgeltende Gültigkeit 24

Das AeMC-Zeugnis wird für unbegrenzte Dauer ausgestellt. Es bleibt gültig, solange der Inhaber und die flugmedizinischen Sachverständigen der Organisation

  1. die Bestimmungen von Anhang IV (Teil-MED) Punkt MED.D.030 dieser Verordnung bzw. von Anhang IV (Teil-ATCO.MED) Punkt ATCO.MED.C.025 der Verordnung (EU) 2015/340 erfüllen und
  2. ihre fortlaufende praktische Erfahrung sicherstellen, indem sie alljährlich eine ausreichende Anzahl medizinischer Untersuchungen der Klasse 1 oder medizinische Untersuchungen der Klasse 3 gemäß der Verordnung (EU) 2015/340 bzw. eine ausreichende Anzahl gleichwertiger militärischer flugmedizinischer Untersuchungen durchführen. )

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
ORA.AeMC.160 Berichterstattung 24

Das AeMC muss der zuständigen Behörde statistische Berichte über die flugmedizinischen Beurteilungen der Antragsteller vorlegen, einschließlich der Berichte über das nach Anhang IV (Teil-MED) Punkt MED.B.055 Buchstabe b durchgeführte Drogen- und Alkohol-Screening und über alle bei den flugmedizinischen Beurteilungen ermittelten gesundheitlichen Risikofaktoren oder Tendenzen. )

Abschnitt II
Management

ORA.AeMC.200 Managementsystem 24

Ein AeMC muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das neben den in ORA.GEN.200 genannten Elementen Verfahren einschließt für:

  1. (Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
    Tauglichkeitsentscheidungen in Übereinstimmung mit Teil-MED und )
    (Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
    Tauglichkeitsentscheidungen in Übereinstimmung mit Teil-MED; )
    (Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
  2. a. die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den flugmedizinischen Sachverständigen und anderen medizinischen Experten des AeMC und)
  3. für die jederzeitige Sicherstellung der medizinischen Vertraulichkeit.

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
ORA.AeMC.205 Extern vergebene Tätigkeiten 24

Ungeachtet von Punkt ORA.GEN.205 gilt Folgendes:

  1. Die mindestens erforderlichen flugmedizinischen Untersuchungen müssen in der Organisation des flugmedizinischen Zentrums gemäß dem Umfang und den Rechten durchgeführt werden, die in den dem AeMC-Zeugnis beigefügten Zulassungsbedingungen festgelegt sind.
  2. Zusätzliche medizinische Untersuchungen und Überprüfungen können von extern beauftragten Sachverständigen oder Organisationen durchgeführt werden. Dier Organisation muss sicherzustellen, dass bei einer externen Vergabe eines Teils ihrer Tätigkeiten die extern erbrachten Dienstleistungen oder Produkte die einschlägigen Anforderungen erfüllen. )

ORA.AeMC.210 Anforderungen an das Personal 24

(Gültig bis 12.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
a) Das AeMC muss:

  1. einen flugmedizinischen Sachverständigen (AME), der zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 berechtigt ist und ausreichend Erfahrung in der Flugmedizin zur Ausübung seiner Aufgaben besitzt, als Leiter des AeMC benennen und
  2. über eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern aus umfassend qualifizierten AME und sonstiger technischen Mitarbeitern und Fachleuten verfügen.

b) Der Leiter des AeMC ist für die Koordinierung der Beurteilung von Untersuchungsergebnissen und die Unterzeichnung von Berichten, Zeugnissen und erstmalig erteilten Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 verantwortlich. )

(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
a) Das AeMC muss über folgendes Personal verfügen:

  1. einen flugmedizinischen Sachverständigen (AME), der als Leiter des AeMC benannt wurde und zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 oder gegebenenfalls von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 3 gemäß der Verordnung (EU) 2015/340 in dem Umfang berechtigt ist, der in den dem AeMC-Zeugnis beigefügten Zulassungsbedingungen festgelegt ist, und der ausreichend Erfahrung in der Flugmedizin zur Ausübung seiner Aufgaben besitzt;
  2. mindestens einen zusätzlichen qualifizierten flugmedizinischen Sachverständigen (AME), der zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 oder gegebenenfalls von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 3 gemäß der Verordnung (EU) 2015/340 in dem Umfang berechtigt ist, der in den dem AeMC-Zeugnis beigefügten Zulassungsbedingungen festgelegt ist, sowie sonstige technische Mitarbeiter;
  3. verfügbare medizinische Experten.

b) Der Leiter des AeMC ist zuständig für

  1. die Koordinierung der Beurteilung von Untersuchungsergebnissen;
  2. die Unterzeichnung von Berichten, Zeugnissen und erstmalig ausgestellten Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 und Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 3 gemäß der Verordnung (EU) 2015/340. )

ORA.AeMC.215 Anforderungen an die Einrichtung

Das AeMC muss eine medizinisch-technische Ausstattung vorweisen, die für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen, die sich aus der Ausübung der Rechte der Zulassung ergeben, erforderlich ist.

ORA.AeMC.220 Führung von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu den gemäß ORA.GEN.220 erforderlichen Aufzeichnungen muss ein AeMC:

  1. Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu medizinischen Untersuchungen und Beurteilungen, die für die Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen durchgeführt wurden, und über deren Ergebnisse für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach dem letzten Untersuchungstermin aufbewahren und
  2. alle medizinischen Aufzeichnungen in einer Weise aufbewahren, die sicherstellt, dass jederzeit die medizinische Vertraulichkeit gewährleistet ist.


(Gültig ab 13.02.2025 gem. VO (EU) 2024/2076
1) Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 06.03.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/340/oj). )

.

Anforderungen in Bezug auf Erklärte Ausbildungsorganisationen (Declared Training Organisations, DTO)
[Teil-DTO]
Anhang VIII 19 20 24

DTO.GEN.100 Allgemein

Nach Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 2 enthält dieser Anhang (Teil-DTO) die Anforderungen an Organisationen für die Pilotenausbildung, die Ausbildungen nach Punkt DTO.GEN.110 auf der Grundlage einer Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115 durchführen.

DTO.GEN.105 Zuständige Behörde

Für die Zwecke dieses Anhangs (Teil-DTO) ist die Behörde für eine DTO zuständig, die von dem Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die DTO ihren Hauptgeschäftssitz hat, hierfür benannt wurde.

DTO.GEN.110 Umfang der Ausbildung 20

a) Eine DTO ist befugt, die folgende Ausbildung durchzuführen, sofern sie eine Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115 vorgelegt hat:

  1. für Flugzeuge:
    1. Theorieunterricht für LAPL(A) und PPL(A);
    2. Flugunterricht für LAPL(A) und PPL(A);
    3. Ausbildung im Hinblick auf die Klassenberechtigung SEP(land), SEP(sea) und TMG;
    4. Ausbildung im Hinblick auf zusätzliche Berechtigungen: Nachtflug, Kunstflug, Bergflug, Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern;
  2. für Hubschrauber:
    1. Theorieunterricht für LAPL(H) und PPL(H);
    2. Flugunterricht für LAPL(H) und PPL(H);
    3. Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Sitzanzahl von fünf;
    4. Ausbildung im Hinblick auf die Nachtflugberechtigung;
  3. für Segelflugzeuge gemäß den Anforderungen von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission:
    1. Theorieunterricht für den Erwerb einer SPL,
    2. Flugunterricht für den Erwerb einer SPL,
    3. Ausbildung im Hinblick auf die Erweiterung von Rechten für das Führen von Segelflugzeugen oder TMG nach Punkt SFCL.150,
    4. Ausbildung im Hinblick auf zusätzliche Startmethoden (launching) nach Punkt SFCL.155,
    5. Ausbildung im Hinblick auf den Erwerb zusätzlicher Berechtigungen und Rechte: Erwerb von Kunstflug-Basisrechten oder Kunstflug-Fortgeschrittenenrechten, Berechtigungen für das Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern, TMG-Nachtflugberechtigungen und Rechten für den Wolkenflug mit Segelflugzeugen,
    6. Ausbildung für den Erwerb einer Fluglehrerberechtigung für Segelflugzeuge (FI(S)),
    7. FI(S)-Auffrischungslehrgang,
  4. für Ballone gemäß den Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/1976 der Kommission:
    1. Theorieunterricht für den Erwerb einer BPL,
    2. Flugunterricht für den Erwerb einer BPL,
    3. Ausbildung im Hinblick auf die Klassen- oder Gruppenerweiterung nach Punkt BFCL.150,
    4. Ausbildung im Hinblick auf zusätzliche Berechtigungen: Berechtigung für Fesselaufstieg in Heißluftballonen, Nachtflug und für gewerblichen Flugbetrieb,
    5. Ausbildung für den Erwerb einer Fluglehrerberechtigung für Ballone (FI(B)),
    6. FI(B) Auffrischungslehrgang.

b) Eine DTO ist befugt, auch Prüferlehrgänge nach Punkt BFCL.430 und Punkt BFCL.460(b)(1) von Anhang II (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission für FE(B) sowie nach Punkt SFCL.430 und Punkt SFCL.460(b)(1) von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission für FE(S) anzubieten, sofern die DTO eine Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115 vorgelegt und die zuständige Behörde das Ausbildungsprogramm nach Punkt DTO.GEN.230(c) genehmigt hat.

DTO.GEN.115 Erklärung 20

a) Bevor eine Organisation einen der in Punkt DTO.GEN.110 genannten Ausbildungslehrgänge durchführen kann, legt die Organisation, die diese Lehrgänge durchzuführen beabsichtigt, der zuständigen Behörde eine Erklärung vor. Die Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen der DTO;
  2. Kontaktangaben zum Hauptgeschäftssitz der DTO sowie gegebenenfalls Kontaktangaben zu den Flugplätzen und Einsatzorten der DTO;
  3. Namen und Kontaktangaben der folgenden Personen:
    1. des Vertreters der DTO;
    2. des Ausbildungsleiters der DTO; und
    3. aller stellvertretenden Ausbildungsleiter, sofern nach Punkt DTO.GEN.250(b)(1) gefordert.
  4. die Art der Ausbildung nach DTO.GEN.110, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Flugplätzen bzw. Einsatzorten;
  5. gegebenenfalls eine Liste sämtlicher Luftfahrzeuge und FSTD, die für die Ausbildung eingesetzt werden;
  6. Datum des geplanten Beginns der Ausbildung;
  7. eine Erklärung, in der die DTO bestätigt, dass sie eine Sicherheitsstrategie nach Punkt DTO.GEN.210(a)(1)(ii) entwickelt hat und diese Strategie auf alle Ausbildungstätigkeiten anwenden wird, die unter die Erklärung fallen;
  8. eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass die DTO bei der Durchführung aller unter die Erklärung fallenden Ausbildungstätigkeiten die grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139, die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) und Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung sowie die Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission erfüllt und auch in Zukunft erfüllen wird.

b) Für die Erklärung und etwaige spätere Änderungen dieser Erklärung ist das Formblatt in Anlage 1 zu verwenden.

c) Eine DTO legt der zuständigen Behörde zusammen mit der Erklärung das Ausbildungsprogramm vor, das sie für die Durchführung der Ausbildung nutzt oder zu nutzen beabsichtigt, sowie ihren Antrag auf Genehmigung des Ausbildungsprogramms, sofern die Genehmigung nach Punkt DTO.GEN.230(c) erforderlich ist.

d) Abweichend von Buchstabe c kann eine Organisation, der eine Genehmigung nach Teilabschnitt ATO von Anhang VII (Teil-ORA) erteilt wurde, zusammen mit der Erklärung auch nur die Referenznummer des bereits genehmigten Ausbildungshandbuchs angeben.

DTO.GEN.116 Meldung von Änderungen und Einstellung der Ausbildungstätigkeiten

Eine DTO meldet der zuständigen Behörde Folgendes unverzüglich:

  1. jede Änderung der in der Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115(a) enthaltenen Informationen, des Ausbildungsprogramms oder des genehmigten Ausbildungshandbuchs nach Punkt DTO.GEN.115(c) bzw. (d);
  2. die Einstellung einiger oder aller in der Erklärung genannten Ausbildungstätigkeiten.

DTO.GEN.135 Beendigung der Ausbildungsberechtigung 24

a) Eine DTO ist nicht mehr befugt, einige oder alle in ihrer Erklärung genannten Ausbildungslehrgänge auf der Grundlage dieser Erklärung durchzuführen, sofern einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:

  1. Die DTO hat der zuständigen Behörde nach Punkt DTO.GEN.116 Buchstabe b gemeldet, dass sie einige oder alle der in der Erklärung genannten Ausbildungslehrgänge einstellt.
  2. Die DTO hat seit über 36 aufeinanderfolgenden Monaten die Ausbildung nicht mehr durchgeführt.

b) Eine DTO muss Genehmigungen nach Punkt DTO.GEN.230 Buchstabe c in folgenden Fällen unverzüglich an die zuständige Behörde zurückgeben:

  1. bei Einstellung der Ausbildungstätigkeiten gemäß Buchstabe a;
  2. bei Widerruf gemäß Anhang VI (Teil-ARA) Punkt ARA.GEN.350 Buchstabe da Nummer 3.

DTO.GEN.140 Zugang

Für die Zwecke der Feststellung, ob eine DTO erklärungsgemäß handelt, gewährt die DTO jeder von der zuständigen Behörde autorisierten Person jederzeit Zugang zu allen Einrichtungen, Luftfahrzeugen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem Material, das für ihre unter die Erklärung fallenden Ausbildungstätigkeiten relevant ist.

DTO.GEN.150 Beanstandungen

Nachdem die zuständige Behörde der DTO eine Beanstandung nach ARA.GEN.350(da)(1) übermittelt hat, ergreift die DTO innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist folgende Maßnahmen:

  1. sie geht der Grundursache für die Nichteinhaltung nach;
  2. sie ergreift die erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Nichteinhaltung zu beenden und gegebenenfalls die Folgen der Nichteinhaltung zu beheben;
  3. sie informiert die zuständige Behörde über die von ihr ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

DTO.GEN.155 Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

Als Reaktion auf ein Sicherheitsproblem setzt die DTO Folgendes um:

  1. die von der zuständigen Behörde auferlegten Sicherheitsmaßnahmen nach Punkt ARA.GEN.135(c);
  2. die relevanten obligatorischen, von der Agentur herausgegebenen Sicherheitsinformationen, einschließlich Lufttüchtigkeitsanweisungen.

DTO.GEN.210 Anforderungen an das Personal 20

a) Eine DTO benennt

  1. einen Vertreter, der zumindest für Folgendes verantwortlich und ordnungsgemäß ermächtigt ist:
    1. er gewährleistet, dass sich die DTO selbst und im Rahmen ihrer Tätigkeiten an die geltenden Anforderungen und ihre Erklärung hält;
    2. die Ausarbeitung und Festlegung einer Sicherheitsstrategie, mit der gewährleistet wird, dass die DTO ihre Tätigkeiten sicher durchführt, sich an diese Sicherheitsstrategie hält und die notwendigen Maßnahmen ergreift, damit die Ziele dieser Sicherheitsstrategie erreicht werden;
    3. die Förderung der Sicherheit innerhalb der DTO;
    4. die Gewährleistung der Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen innerhalb der DTO, damit die in den Ziffern i, ii und iii genannten Tätigkeiten wirksam durchgeführt werden können;
  2. einen Ausbildungsleiter, der zumindest für Folgendes verantwortlich und qualifiziert ist:
    1. die durchgeführte Ausbildung entspricht den Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission oder Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission sowie dem DTO-Ausbildungsprogramm,
    2. Sicherstellung einer zufriedenstellenden Integration von Flugausbildung in einem Luftfahrzeug oder einem Flugsimulationsübungsgerät (Flight Simulation Training Device, FSTD) und Theorieunterricht;
    3. die Überwachung des Fortschritts der Schüler;
    4. im Falle von Punkt DTO.GEN.250(b) die Überwachung des oder der stellvertretenden Ausbildungsleiter(s).

b) Bei dem von der DTO benannten Vertreter und dem Ausbildungsleiter kann es sich um dieselbe Person handeln.

c) Eine DTO benennt keine Person als ihren Vertreter oder Ausbildungsleiter, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, dass die Person aus Gründen der Gewährleistung und Förderung der Flugsicherheit nicht mit der Durchführung der in Buchstabe a genannten Aufgaben betraut werden kann. Die Tatsache, dass gegen eine Person in den letzten drei Jahren eine Durchsetzungsmaßnahme nach Punkt ARA.GEN.355 ergriffen wurde, gilt als ein solcher objektiver Anhaltspunkt, es sei denn, die Person kann nachweisen, dass bei der Beanstandung, die zu dieser Maßnahme geführt hat, aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs oder ihrer Wirkung auf die Flugsicherheit nicht davon auszugehen ist, dass die Person mit diesen Aufgaben in dieser Weise nicht betraut werden kann.

d) Eine DTO gewährleistet, dass Theorielehrer eine der folgenden Qualifikationen aufweisen:

  1. sie besitzen einen praktischen Luftfahrthintergrund in den für die angebotene Ausbildung relevanten Bereichen und haben einen Ausbildungslehrgang in Unterrichtstechniken absolviert;
  2. sie müssen Erfahrung mit der Erteilung von Theorieunterricht und einen entsprechenden Hintergrund an Theoriekenntnissen in dem Fach, in dem sie Theorieunterricht erteilen werden, nachweisen.

e) Fluglehrer und Lehrberechtigte für die Flugsimulationsübungsausbildung müssen die Qualifikationen besitzen, die nach Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und nach Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission für die Art der von ihnen erteilten Ausbildung vorgeschrieben sind.

DTO.GEN.215 Anforderungen an die Einrichtung

Eine DTO muss über Einrichtungen verfügen, die es ihr gestatten, alle Tätigkeiten entsprechend den grundlegenden Anforderungen von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und den Anforderungen von diesem Anhang (Teil-DTO) zu erbringen und zu verwalten.

DTO.GEN.220 Führung von Aufzeichnungen

a) Eine DTO bewahrt für jeden einzelnen Schüler während des gesamten Lehrgangs und bis drei Jahre nach Abschluss der letzten Ausbildungssitzung die folgenden Aufzeichnungen auf:

  1. Einzelheiten der Ausbildung am Boden, im Luftfahrzeug und in einem Flugsimulationsübungsgerät;
  2. Angaben zu individuellen Fortschritten;
  3. Informationen über die Lizenzen und die damit verbundenen Berechtigungen im Zusammenhang mit der durchgeführten Ausbildung unter Angabe der Zeitpunkte, an denen die Berechtigungen und medizinischen Zeugnisse ihre Gültigkeit verlieren.

b) Eine DTO bewahrt den Bericht über die jährliche interne Überprüfung und den in Punkt DTO.GEN.270(a) und (b) genannten Tätigkeitsbericht jeweils drei Jahre ab dem Zeitpunkt auf, an dem die DTO diese Berichte erstellt hat.

c) Eine DTO bewahrt ihr Ausbildungsprogramm drei Jahre ab dem Zeitpunkt auf, an dem sie den letzten Ausbildungslehrgang auf der Grundlage dieses Programms durchgeführt hat.

d) Eine DTO speichert die in Buchstabe a genannten Aufzeichnungen im Einklang mit dem geltenden Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten, und zwar so, dass durch geeignete Instrumente und Protokolle der Schutz gewährleistet ist, und ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um den Zugang zu diesen Aufzeichnungen auf die Personen zu beschränken, die hierzu ordnungsgemäß befugt sind.

DTO.GEN.230 DTO-Ausbildungsprogramm 20

a) Eine DTO erstellt für jede der in Punkt DTO.GEN.110 genannten Ausbildungen, die die DTO anbietet, ein Ausbildungsprogramm.

b) Die Ausbildungsprogramme müssen den Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission genügen.

c) Eine DTO ist nur dann berechtigt, die in Punkt DTO.GEN.110(b) genannte Ausbildung anzubieten, wenn ihr Ausbildungsprogramm für diese Ausbildung, einschließlich etwaiger Änderungen, von der zuständigen Behörde auf Antrag der DTO nach Punkt ARA.DTO.110 genehmigt wurde, und diese bestätigt hat, dass das Ausbildungsprogramm, einschließlich etwaiger Änderungen, den Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL), Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission bzw. Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission genügt. Eine DTO beantragt diese Genehmigung, indem sie ihre Erklärung nach Punkt DTO.GEN.115 vorlegt.

d) Buchstabe c gilt nicht für eine Organisation, die auch über eine Genehmigung verfügt, die nach Teilabschnitt ATO von Anhang VII (Teil-ORA) erteilt wurde und Rechte für diese Ausbildung einschließt.

DTO.GEN.240 Schulflugzeug und FSTD 19

a) Die DTO muss eine Flotte geeigneter Schulluftfahrzeuge oder FSTDs einsetzen, die für die angebotenen Ausbildungslehrgänge angemessen ausgerüstet sind. Die Luftfahrzeugflotte muss aus Luftfahrzeugen bestehen, die alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 erfüllen. Luftfahrzeuge, die unter die Verordnung (EU) 2018/1139 Anhang I Buchstaben a, b, c oder d fallen, dürfen für die Ausbildung verwendet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die zuständige Behörde hat in einem Bewertungsverfahren ein Sicherheitsniveau bestätigt, das mit dem durch die Gesamtheit der grundlegenden Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 definierten Sicherheitsniveau vergleichbar ist;
  2. die zuständige Behörde hat die Verwendung der Luftfahrzeuge für die Ausbildung in der DTO genehmigt.

b) Eine DTO führt und aktualisiert fortlaufend eine Liste aller Flugzeuge, in der auch deren Eintragungskennzeichen aufgeführt sind, die für die von ihr angebotene Ausbildung eingesetzt werden.

DTO.GEN.250 Flugplätze und Einsatzorte

a) Bei der Durchführung einer Flugausbildung auf einem Luftfahrzeug darf die DTO nur Flugplätze oder Einsatzsorte nutzen, die im Hinblick auf die angebotene Ausbildung und die verwendeten Luftfahrzeugmuster und -kategorien geeignete Einrichtungen und Merkmale für die entsprechenden Flugübungen besitzen.

b) Findet eine der von einer DTO nach Punkt DTO.GEN.110(a)(1) und (2) angebotenen Ausbildungen an mehreren Flugplätzen statt, hat die DTO

  1. für jeden weiteren Flugplatz einen stellvertretenden Ausbildungsleiter zu benennen, dem auf diesem Flugplatz die Aufgaben nach Punkt DTO.GEN.210(a)(2)(i) bis (iii) obliegen, und
  2. die Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen für den sicheren Betrieb auf allen Flugplätzen im Einklang mit den Anforderungen in diesem Anhang (Teil-DTO) zu gewährleisten.

DTO.GEN.260 Theorieunterricht

a) Für den Theorieunterricht kann eine DTO Unterricht vor Ort oder Fernunterricht anbieten.

b) Eine DTO überwacht die Fortschritte jedes Schülers im Theorieunterricht und zeichnet diese Fortschritte auf.

DTO.GEN.270 Jährliche interne Überprüfung und jährlicher Tätigkeitsbericht

Eine DTO

a) führt eine jährliche interne Überprüfung der in Punkt DTO.GEN.210 genannten Aufgaben und Zuständigkeiten durch und erstellt einen Bericht über diese Überprüfung;

b) erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht;

c) legt den Bericht über die jährliche interne Überprüfung und den jährlichen Tätigkeitsbericht der zuständigen Behörde bis zu dem von dieser Behörde festgesetzten Zeitpunkt vor.

.

Anlage 1
zu Anhang VIII (Teil-DTO)
20


Erklärung

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission

[ ] Ersterklärung
[ ] Änderungsmeldung 1 - DTO-Referenznummer:
1.Erklärte Ausbildungsorganisation (DTO)

Name:

2.Geschäftssitz(e)

Kontaktangaben (Anschrift, Telefon, E-Mail) des Hauptgeschäftssitzes der DTO:

3.Personal

Name und Kontaktangaben (Anschrift, Telefon, E-Mail) des Vertreters der DTO:

Name und Kontaktangaben (Anschrift, Telefon, E-Mail) des Ausbildungsleiters der DTO sowie gegebenenfalls des stellvertretenden Ausbildungsleiters der DTO:

4.Umfang der Ausbildung

Verzeichnis der angebotenen Ausbildung:

Verzeichnis aller Ausbildungsprogramme (Unterlagen bitte beifügen) oder Angaben zu allen genehmigten Ausbildungshandbüchern für den Fall nach Punkt DTO.GEN.230(d) von Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011:

5.Schulflugzeuge und FSTD

Verzeichnis der für die Ausbildung eingesetzten Flugzeuge:

Verzeichnis qualifizierter FSTD für die Ausbildung (gegebenenfalls mit Angabe des Buchstabencodes, der auf der Qualifikationsbescheinigung angegeben ist):

6.Flugplätze und Einsatzorte

Kontaktangaben (Anschrift, Telefon, E-Mail) aller Flugplätze und Einsatzorte, die von der DTO für Ausbildungszwecke genutzt werden:

7.Datum des geplanten Beginns der Ausbildung:
8.Antrag auf Genehmigung von Prüfer-Standardisierungslehrgängen und Auffrischungsseminaren (falls zutreffend)

[ ] Die DTO beantragt hiermit die Genehmigung des/der vorstehenden Ausbildungsprogramms/-programme für Prüferlehrgänge für Segelflugzeuge und Ballone nach Punkt DTO.GEN.110(b) und Punkt DTO.GEN.230(c) von Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

9.Erklärung
Die DTO hat eine Sicherheitsstrategie gemäß Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission, insbesondere nach Punkt DTO.GEN.210(a)(1)(ii), entwickelt und wird diese Strategie während aller unter diese Erklärung fallenden Ausbildungstätigkeiten anwenden.
Die DTO erfüllt bei allen unter diese Erklärung fallenden Ausbildungstätigkeiten die grundlegenden Anforderungen nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/1139, die Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) und Anhang VIII (Teil-DTO) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission sowie die Anforderungen von Anhang III (Teil-BFCL) der Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission und von Anhang III (Teil-SFCL) der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission und wird sie weiterhin erfüllen.
Wir bestätigen, dass die in dieser Erklärung und ihren Anhängen (falls zutreffend) aufgeführten Informationen vollständig und richtig sind.

Name, Datum und Unterschrift des Vertreters der DTO

Name, Datum und Unterschrift des Ausbildungsleiters der DTO

Wir bestätigen, dass die in dieser Erklärung und ihren Anhängen (falls zutreffend) aufgeführten Informationen vollständig und richtig sind.

Name, Datum und Unterschrift des Vertreters der DTO

Name, Datum und Unterschrift des Ausbildungsleiters der DTO

1) Bei Änderungen sind nur Punkt 1 und die Felder auszufüllen, die die Änderungen enthalten

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1) - gestrichen -

2) ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35.

3) ABl. Nr. L 167 vom 04.07.2003 S. 23.

4) ABl. Nr. L 224 vom 21.08.2012 S. 1.

5) ABl. Nr. L 294 vom 13.11.2007 S. 3.

6) ABl. Nr. L 295 vom 14.11.2007 S. 7.


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