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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1146 der Kommission vom 7. Juni 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen
(ABl. Nr. L 208 vom 17.08.2018 S. 9, ber. 2019 L 6 S. 14, ber. L 2023/90148)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich .. |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 38, Artikel 182 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 223,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission 3 enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Mit der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 insbesondere hinsichtlich der Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse geändert. Daher sollte den Änderungen der relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 Rechnung getragen werden.
(2) Die Durchführungsbestimmungen für die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe im Sektor Obst und Gemüse sollten aktualisiert werden.
(3) Die Einzelheiten für die Umsetzung der Anhebung der Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union von 50 % auf 60 % in den Mitgliedstaaten, in denen weniger als 20 % der Obst- und Gemüseerzeugung gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von Erzeugerorganisationen vermarktet werden, und insbesondere die Einzelheiten der Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger in einem Mitgliedstaat sollten festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Bearbeitung der Beihilfeanträge und die Überprüfung der Bedingungen für die Erhöhung der Obergrenze kohärent in der gesamten Union durchgeführt werden.
(4) Ferner sollte klargestellt werden, dass die Förderung der Erzeugnisse als Krisenmaßnahme die Diversifizierung und Konsolidierung der Obst- und Gemüsemärkte umfasst.
(5) Die Bestimmungen über die Jahresberichte über Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich länderübergreifender Organisationen, und Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften sowie über Betriebsfonds, operationelle Programme und Anerkennungspläne sollten vereinfacht werden. Diese Berichte sollten es der Kommission ermöglichen, den Sektor angemessen zu überwachen.
(6) Die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Einfuhrzölle, die für die Einfuhr von bestimmtem Obst und Gemüse gelten können, sollten präzisiert werden.
(7) Führt eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ein operationelles Programm durch, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Doppelfinanzierung vermieden wird und dass angemessene Kontrollen für die Aktionen durchgeführt werden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowohl auf der Ebene der Vereinigung der Erzeugerorganisationen als auch auf der Ebene der Mitglieder ihrer Erzeugerorganisationen durchgeführt werden.
(8) Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 sollten aktualisiert werden, um Teil A des Jahresberichts der Mitgliedstaaten und die gemeinsamen Leistungsindikatoren zu vereinfachen und die gemeinsamen Basisindikatoren aufzuheben.
(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission jede Erhöhung der Grenzwerte gemäß Nummer 2 des genannten Abschnitts zu melden. Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission 5 sollte geändert werden, um die Einzelheiten der Übermittlung dieser Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission festzulegen.
(11) Diese Verordnung sollte ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EU) 2017/2393. Die Bestimmungen über die Berichterstattung sollten jedoch erst ab dem 1. Januar 2019 gelten, um den Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit für die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Änderungen einzuräumen. Die durch die neuen Maßnahmen und Aktionen in den Übergangsbestimmungen vorgesehene Flexibilität für Erzeugerorganisationen sollte rückwirkend gelten, damit sie mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/2393 zusammenfällt und die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden.
(12) Die Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Maßnahmen und Aktionen, die für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Betracht kommen, sollten ab dem Datum der Anwendung der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 eingeführten Änderungen dieser Verordnung gelten, um die Stabilität der Märkte für Erzeugerorganisationen und ihre Mitglieder sicherzustellen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass diese Maßnahmen hauptsächlich die Krisenprävention und das Krisenmanagement betreffen, und es ihnen ermöglichen, in vollem Umfang Nutzen aus den neuen Maßnahmen zu ziehen. Um berechtigte Erwartungen zu schützen, können die Erzeugerorganisationen entscheiden, ihre operationellen Programme nach dem alten Rechtsrahmen weiterzuführen oder ihre operationellen Programme zu ändern, um von den neuen Maßnahmen und Aktionen, die für eine finanzielle Unterstützung durch die Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Betracht kommen, zu profitieren.
(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 wird wie folgt geändert:
1. Der folgende neue Artikel 8a wird eingefügt:
"Artikel 8a Anhebung der Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union von 50 % auf 60 %
(1) Die in Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Anhebung der Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union von 50 % auf 60 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms einer anerkannten Erzeugerorganisation wird gewährt, wenn
(2) Für die Zwecke der Anhebung der Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union von 50 % auf 60 % für ein operationelles Programm oder einen Teil davon wird die in Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Vermarktungsquote der Obst- und Gemüseerzeugung durch die Erzeugerorganisationen für jedes Jahr der Laufzeit des operationellen Programms als Anteil des Wertes der von den Erzeugerorganisationen in einem bestimmten Mitgliedstaat vermarkteten Erzeugung am Wert der in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt vermarkteten Obst- und Gemüseerzeugung berechnet, und zwar für den in Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegten Bezugszeitraum.
Die Mitgliedstaaten, die das alternative Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 anwenden, berechnen jedoch die in Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Vermarktungsquote der Obst- und Gemüseerzeugung durch die Erzeugerorganisationen für jedes Jahr der Laufzeit des operationellen Programms als Anteil des Wertes der von den Erzeugerorganisationen in einem bestimmten Mitgliedstaat vermarkteten Erzeugung am Wert der in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt vermarkteten Obst- und Gemüseerzeugung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Beihilfe gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde.
(3) Gemäß Artikel 8 dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der antragstellenden Erzeugerorganisation den genehmigten Beihilfebetrag, einschließlich des Betrags der Anhebung gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, spätestens bis zum 15. Dezember des Jahres vor der Durchführung des operationellen Programms mit.
(4) Die Mitgliedstaaten überprüfen jedes Jahr der Laufzeit des operationellen Programms, ob die Bedingungen für die Anhebung der Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union von 50 % auf 60 % gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind."
2. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
"a) eine Beschreibung der Ausgangssituation, gegebenenfalls anhand der in Anhang II Tabelle 4.1 aufgeführten Indikatoren;".
3. In Artikel 9 erhalten die Absätze 6 und 7 folgende Fassung:
"(6) Erzeugerorganisationen stellen einen Beihilfeantrag für Aktionen, die auf Ebene der Erzeugerorganisationen in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem sie anerkannt sind. Handelt es sich bei den Erzeugerorganisationen um Mitglieder einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen, übermitteln sie dem Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, eine Kopie des Antrags.
(7) Die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen beantragt eine Beihilfe für Aktionen, die auf Ebene der länderübergreifenden Vereinigung in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kein Risiko einer Doppelfinanzierung besteht."
4. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Bedingungen, die bei Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich Aktionen und Tätigkeiten, die auf die Diversifizierung und Konsolidierung auf den Obst- und Gemüsemärkten ausgerichtet sind, zu erfüllen sind, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen die Krisenprävention oder das Krisenmanagement betreffen.
Hauptziel dieser Maßnahmen ist die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der von den Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen vermarkteten Erzeugnisse im Falle einer schweren Marktstörung, des Verlusts des Verbrauchervertrauens oder anderer damit zusammenhängender Probleme.
Die spezifischen Ziele der von den Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen durchgeführten Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen lauten:
5. Kapitel III wird gestrichen.
6. Artikel 21 erhält folgende Fassung:
"Artikel 21 Informationen und Jahresberichte der Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie Jahresberichte der Mitgliedstaaten
Auf Anfrage einer zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats stellen Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergemeinschaften alle einschlägigen Angaben bereit, die für die Erstellung des Jahresberichts gemäß Artikel 54 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 erforderlich sind. Der Aufbau des Jahresberichts ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfassung der Angaben über die Zahl der Mitglieder, die Menge und den Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben. Die Erzeugerorganisationen und Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind aufgefordert, die Zahl der Mitglieder, die Menge und den Wert der vermarkteten Erzeugung anzugeben."
7. In Artikel 33 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:
"(3) Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat,
(4) Die Aktionen der operationellen Programme müssen den nationalen Vorschriften und der nationalen Strategie des Mitgliedstaats entsprechen, in dem der Beihilfeantrag gemäß Artikel 9 Absätze 6 und 7 gestellt wird.
Umwelt- und Pflanzenschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements unterliegen jedoch den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem diese Maßnahmen und Aktionen tatsächlich durchgeführt werden."
8. Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können während der in Anhang VII der vorliegenden Verordnung angegebenen Zeiträume auf die dort aufgeführten Erzeugnisse angewendet werden. Dieser zusätzliche Einfuhrzoll gilt, wenn die Menge eines in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnisses für einen der in diesem Anhang genannten Anwendungszeiträume die Auslösemenge für dieses Erzeugnis überschreitet, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stören, oder die Auswirkungen der zusätzlichen Einfuhrzölle stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel."
9. Die Anhänge I und II werden durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009
In die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 wird der folgende neue Artikel 12a eingefügt:
"Artikel 12a Mitteilungen von Entscheidungen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts
(1) Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu gestatten, teilen dies der Kommission mit, bevor sie die Entscheidung erlassen. In der Mitteilung geben die Mitgliedstaaten die Prozentsätze an, um die die in Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Obergrenzen angehoben wurden, die Regionen und Sorten, die Gegenstand der Entscheidung sind, und legen Daten und Nachweise vor, aus denen hervorgeht, dass die klimatischen Bedingungen in den betreffenden Regionen außergewöhnlich ungünstig waren.
(2) Die Mitteilung erfolgt gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 * und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 **.
(3) Die Kommission teilt die Mitteilung den Behörden der anderen Mitgliedstaaten über das von der Kommission eingerichtete Informationssystem mit.
*) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 100).
**) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. Nr. L 171 vom 04.07.2017 S. 113).".
Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
Artikel 1 Nummern 5, 6 und 9 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Juni 2018
2) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.
3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 57).
4) Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. Nr. L 350 vom 29.12.2017 S. 15).
5) Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. Nr. L 193 vom 24.07.2009 S. 1).
Anhang |
"Anhang I
Struktur und Inhalt einer nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme gemäß Artikel 2
1. Laufzeit der nationalen Strategie
Vom Mitgliedstaat festzulegen.
2. Prüfung der Lage in Bezug auf Stärken, Schwächen, Entwicklungspotenzial und die Strategie, mit der hierauf reagiert werden soll, sowie Begründung der Prioritätensetzung gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
2.1. Prüfung der Lage
Beschreibung der aktuellen Lage im Sektor Obst und Gemüse anhand von quantifizierten Daten und unter Hervorhebung der Stärken und Schwächen, der Disparitäten, Bedürfnisse und Mängel sowie des Entwicklungspotenzials auf der Grundlage der relevanten Indikatoren gemäß Anhang II Tabelle 4.1. Die Beschreibung betrifft zumindest:
2.2. Strategie, mit der auf die Stärken und Schwächen reagiert werden soll Beschreibung der wichtigsten Gebiete, in denen damit gerechnet wird, dass die Intervention den maximalen Mehrwert erbringt:
2.3. Auswirkungen der vorherigen nationalen Strategie (falls zutreffend)
Beschreibung der Ergebnisse und der Wirkung operationeller Programme, die in der letzten Zeit durchgeführt wurden.
3. Ziele der operationellen Programme und Leistungsindikatoren gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Beschreibung der als beihilfefähig ausgewählten Arten von Aktionen (nicht erschöpfende Liste), der gesetzten Ziele, der überprüfbaren Zielvorgaben und der Indikatoren, mit denen sich die Schritte zur Verwirklichung dieser Ziele, die Effizienz und die Wirksamkeit bewerten lassen.
3.1. Vorgaben für alle oder bestimmte Arten von Aktionen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Aktionen im Rahmen der nationalen Strategie und der nationalen Rahmenregelung überprüft und kontrolliert werden können. Wenn die Bewertung während der Durchführung der operationellen Programme zeigt, dass die Vorgaben für die Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit nicht erfüllt werden, so werden die betreffenden Aktionen entsprechend angepasst oder gestrichen.
Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von Standardpauschalen oder standardisierten Einheitskosten gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung erstellt wurden. Umweltaktionen müssen die Anforderungen gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen.
Die Mitgliedstaaten sehen Schutzmaßnahmen, Bestimmungen und Kontrollen vor, die gewährleisten sollen, dass als beihilfefähig ausgewählte Aktionen nicht bereits über andere Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere im Rahmen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Absatzförderungsprogrammen oder nationalen oder regionalen Regelungen gefördert werden. Im Einklang mit Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind wirksame Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vor einer höheren Belastung durch Investitionen, die im Rahmen operationeller Programme gefördert werden, vorgesehen, und im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der genannten Verordnung wurden Förderkriterien festgelegt, um zu gewährleisten, dass Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, den Zielen des Artikels 191 AEUV sowie des siebten Umweltaktionsprogramms der Union entsprechen.
3.2. Erforderliche spezifische Informationen für Arten von Aktionen zur Erreichung der in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten oder genannten Ziele (nur für die ausgewählten Aktionen auszufüllen)
3.2.1. Erwerb von Anlagegütern
3.2.2. Sonstige Aktionen
4. Benennung der zuständigen Behörden und Stellen
Benennung der für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie zuständigen nationalen Behörde durch den jeweiligen Mitgliedstaat.
5. Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungssysteme
Die Leistungsindikatoren der nationalen Strategie umfassen die Indikatoren gemäß Artikel 4 und gemäß Anhang II Tabelle 4.1. Soweit dies für zweckmäßig gehalten wird, werden in der nationalen Strategie zusätzliche Indikatoren festgelegt, die nationale oder regionale Erfordernisse, Umstände und Zielsetzungen reflektieren, die für die nationalen operationellen Programme typisch sind.
5.1. Bewertung der operationellen Programme und Meldepflicht für die Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungskriterien und -verfahren für operationelle Programme, einschließlich der Meldepflichten für die Erzeugerorganisationen.
5.2. Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie
Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungskriterien und -verfahren für die nationale Strategie.
.Anhang II
Jahresbericht - Teil A
Gliederung des Jahresberichts - Teil A
Diese Vordrucke bilden Teil A des Jahresberichts, den die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission bis zum 15. November eines jeden Jahres in dem Jahr übermitteln, das auf das Kalenderjahr folgt, auf das sich der Bericht bezieht.
Sie basieren auf den Berichtspflichten gemäß Artikel 54 Buchstabe b und Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse.
1. Verwaltungstechnische Angaben
Tabelle 1.1 | Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Titel I Kapitel II Abschnitt 3 und Titel II Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (für den Sektor Obst und Gemüse). |
Tabelle 1.2 | Änderungen im Zusammenhang mit der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme für operationelle Programme |
2. Angaben zu Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften
Tabelle 2.1 | Erzeugerorganisationen |
Tabelle 2.2 | Länderübergreifende Erzeugerorganisationen |
Tabelle 2.3 | Vereinigungen von Erzeugerorganisationen |
Tabelle 2.4 | Länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen |
Tabelle 2.5 | Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften |
3. Angaben zu den Ausgaben
Tabelle 3.1 | Ausgaben für Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen |
Tabelle 3.2 | Gesamtausgaben im Rahmen der operationellen Programme für Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen |
Tabelle 3.3 | Gesamtausgaben für Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften |
Tabelle 3.4 | Rücknahmen |
4. Überwachung der operationellen Programme/Anerkennungspläne
Tabelle 4.1 | Indikatoren betreffend Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen |
Tabelle 4.2 | Indikatoren für Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften |
Erläuterungen
Abkürzungen
Gemeinsame Marktorganisation | GMO |
Erzeugergruppierung/-gemeinschaft | EG |
Erzeugerorganisation | EO |
Länderübergreifende Erzeugerorganisation | LEO |
Vereinigung von Erzeugerorganisationen | VEO |
Länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen | LVEO |
Betriebsfonds | BF |
Operationelles Programm | OP |
Wert der vermarkteten Erzeugung | WVE |
Mitgliedstaat | MS |
Ländercodes
Regionencodes
Vlaams Gewest | BE2 |
Région Wallonne | BE3 |
Jeder Mitgliedstaat, der eine regionale Gliederung für zweckmäßiger hält, kann die betreffende Region auf dem Deckblatt eines jeden Abschnitts und über jeder Tabelle angeben.
Identifikationsnummer (ID) von EO, LEO, VEO, LVEO und EG
Jede EO, LEO, VEO, LVEO und EG erhält eine INDIVIDUELLE Identifikationsnummer. Wenn einer EO, LEO, VEO, LVEO oder EG ihre Anerkennung entzogen wird, sollte niemals dieselbe Identifikationsnummer wiederverwendet werden.
Monetäre Werte
Alle Geldwerte sind in Euro anzugeben, außer für Mitgliedstaaten, die eine Landeswährung verwenden. Ein Feld zur Angabe der "LANDESWÄHRUNG" ist in der Kopfzeile der Tabellen enthalten.
Währung |
In diesem Feld ist der Code der verwendeten Landeswährung anzugeben.
WÄHRUNGSCODE | |
Euro | EUR |
Pfund Sterling | GBP |
Kontaktstelle für kommunikation
Organisation | Bezeichnung | |
Postanschrift | ||
Kontaktperson 1: | Familienname | |
Vorname | ||
Funktion | ||
Telefon geschäftlich | ||
Fax geschäftlich | ||
Kontaktperson 2: | Familienname | |
Vorname | ||
Funktion | ||
Telefon geschäftlich | ||
Fax geschäftlich |
Jahresbericht - Teil A
Abschnitt 1
Verwaltungstechnische Angaben
Tabelle 1.1 Änderungen der zur Durchführung von Titel I Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (für den Sektor Obst und Gemüse) erlassenen nationalen Rechtsvorschriften
Nationale Rechtsvorschriften | ||
Titel | Veröffentlichung im Amtsblatt des Mitgliedstaats | Hyperlink |
Tabelle 1.2 Für operationelle Programme geltende Änderungen der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme
Nationale Strategie | |
Änderungen der nationalen Strategie 1 | Hyperlink |
1) Zusammenfassung der Änderungen, die im Berichtsjahr bei der nationalen Strategie vorgenommen wurden. |
Jahresbericht - Teil A
Abschnitt 2
Angaben zu EO, LEO, VEO, LVEO und EG
Tabelle 2.1 Erzeugerorganisationen
Gesamtzahl der anerkannten EO | ||
Gesamtzahl der EO, deren Anerkennung ausgesetzt wurde | ||
Gesamtzahl der EO, denen die Anerkennung entzogen wurde | ||
Gesamtzahl der EO, die sich mit einer (oder mehreren) EO/VEO/LEO/LVEO zusammengeschlossen haben | Gesamtzahl der betroffenen EO | |
Gesamtzahl neuer EO/VEO/LEO/LVEO | ||
Neue Identifikationsnummer(n) | ||
Zahl der Mitglieder von EO | Insgesamt | |
Juristische Personen | ||
Natürliche Personen | ||
Zahl der Obst- und/oder Gemüseerzeuger | ||
Gesamtzahl der EO, die ein operationelles Programm durchführen |
| |
| ||
| ||
Teil der für den Frischmarkt bestimmten Erzeugung | Wert | |
Menge (in Tonnen) | ||
Teil der für die Verarbeitung bestimmten Erzeugung | Wert | |
Menge (in Tonnen) | ||
Gesamtfläche der Obst- und Gemüseerzeugung (ha) * | ||
*) ausgenommen Pilze |
Tabelle 2.2 Länderübergreifende Erzeugerorganisationen 1
Gesamtzahl der anerkannten LEO | ||||
| ||||
| ||||
Gesamtzahl der LEO, deren Anerkennung ausgesetzt wurde | ||||
| ||||
| ||||
Gesamtzahl der LEO, denen die Anerkennung entzogen wurde | ||||
| ||||
| ||||
Gesamtzahl der LEO, die sich mit einer (oder mehreren) EO/VEO/LEO/LVEO zusammengeschlossen haben | Gesamtzahl der betroffenen LEO | |||
Gesamtzahl neuer LEO/LVEO | ||||
Neue Identifikationsnummer(n) | ||||
Zahl der Mitglieder von LEO | Insgesamt | |||
Juristische Personen | ||||
Natürliche Personen | ||||
Zahl der Obst- und/oder Gemüseerzeuger | ||||
Gesamtzahl der LEO, die ein operationelles Programm durchführen |
| mit ganzem OP | ||
mit partiellem OP | ||||
| mit ganzem OP | |||
mit partiellem OP | ||||
| mit ganzem OP | |||
mit partiellem OP | ||||
Teil der für den Frischmarkt bestimmten Erzeugung | Wert | |||
Menge (in Tonnen) | ||||
Teil der für die Verarbeitung bestimmten Erzeugung | Wert | |||
Menge (in Tonnen) | ||||
Gesamtfläche der Obst- und Gemüseerzeugung (ha) * | ||||
1) Diese Tabelle umfasst die Mitgliedstaaten, in denen sich der Hauptsitz der LEO befindet. Die Gesamtfläche umfasst die Flächen, die von den Mitgliedern der LEO, namentlich den EO, sowie von Erzeugern, die zu den EO-Mitgliedern der LEO gehören, und von Erzeugern, die Mitglieder der LEO sind, bewirtschaftet werden. *) ausgenommen Pilze |
Tabelle 2.3 Vereinigungen von Erzeugerorganisationen 1
Gesamtzahl der anerkannten VEO | ||||
| ||||
Gesamtzahl der VEO, deren Anerkennung ausgesetzt wurde | ||||
| ||||
Gesamtzahl der LEO, denen die Anerkennung entzogen wurde | ||||
| ||||
Gesamtzahl der VEO, die sich mit einer oder mehreren EO/VEO/LEO/LVEO zusammengeschlossen haben | Gesamtzahl der betroffenen VEO | |||
Gesamtzahl neuer VEO/LVEO | ||||
Neue Identifikationsnummer(n) | ||||
Zahl der Mitglieder der VEO | Insgesamt | |||
Juristische Personen | ||||
Natürliche Personen | ||||
Zahl der Obst- und/oder Gemüseerzeuger | ||||
Gesamtzahl der VEO, die ein operationelles Programm durchführen |
| mit ganzem OP | ||
mit partiellem OP | ||||
| mit ganzem OP | |||
mit partiellem OP | ||||
| mit ganzem OP | |||
mit partiellem OP | ||||
Teil der für den Frischmarkt bestimmten Erzeugung | Wert | |||
Menge (in Tonnen) | ||||
Teil der für die Verarbeitung bestimmten Erzeugung | Wert | |||
Menge (in Tonnen) | ||||
Gesamtfläche der Obst- und Gemüseerzeugung (ha) * | ||||
1) Diese Tabelle umfasst die Mitgliedstaaten, in denen sich der Hauptsitz der VEO befindet. Die Gesamtfläche umfasst die Flächen, die von den Mitgliedern der LEO, namentlich den EO, sowie den Erzeugern, die zu den EO-Mitgliedern der VEO gehören, bewirtschaftet werden. *) ausgenommen Pilze |
Tabelle 2.4 Länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen 1
Gesamtzahl der anerkannten LVEO | ||||
| ||||
| ||||
Gesamtzahl der LVEO, deren Anerkennung ausgesetzt wurde | ||||
| ||||
| ||||
Gesamtzahl der LVEO, denen die Anerkennung entzogen wurde | ||||
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| ||||
Gesamtzahl der LVEO, die sich mit einer oder mehreren EO/VEO/LEO/LVEO zusammengeschlossen haben | Gesamtzahl der betroffenen LVEO | |||
Gesamtzahl neuer LVEO | ||||
Neue Identifikationsnummer(n) | ||||
Zahl der Mitglieder der LVEO | Insgesamt | |||
Juristische Personen | ||||
Natürliche Personen | ||||
Zahl der Obst- und/oder Gemüseerzeuger | ||||
Gesamtzahl der LVEO, die ein operationelles Programm durchführen |
| mit ganzem OP | ||
mit partiellem OP | ||||
| mit ganzem OP | |||
mit partiellem OP | ||||
| mit ganzem OP | |||
mit partiellem OP | ||||
Teil der für den Frischmarkt bestimmten Erzeugung | Wert | |||
Menge (in Tonnen) | ||||
Teil der für die Verarbeitung bestimmten Erzeugung | Wert | |||
Menge (in Tonnen) | ||||
Gesamtfläche der Obst- und Gemüseerzeugung (ha) * | ||||
1) Diese Tabelle umfasst die Mitgliedstaaten, in denen sich der Hauptsitz der LVEO befindet. Die Gesamtfläche umfasst die Flächen, die von den Mitgliedern der LVEO, namentlich den EO, und den Erzeugern, die zu den EO-Mitgliedern der LVEO gehören, bewirtschaftet werden. *) ausgenommen Pilze |
Tabelle 2.5 Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften
Gesamtzahl der anerkannten EG | ||
Gesamtzahl der EG, deren Anerkennung ausgesetzt wurde | ||
Gesamtzahl der EG, denen die Anerkennung entzogen wurde | ||
Gesamtzahl der EG, die zu EO geworden sind | ||
Gesamtzahl der EG, die sich mit einer oder mehreren EG zusammengeschlossen haben | Gesamtzahl der betroffenen EG | |
Gesamtzahl neuer EG | ||
Neue Identifikationsnummer(n) | ||
Zahl der Mitglieder der EG | Insgesamt | |
Juristische Personen | ||
Natürliche Personen | ||
Zahl der Obst- und/oder Gemüseerzeuger | ||
Teil der für den Frischmarkt bestimmten Erzeugung | Wert | |
Menge (in Tonnen) | ||
Teil der für die Verarbeitung bestimmten Erzeugung | Wert | |
Menge (in Tonnen) | ||
Gesamtfläche der Obst- und Gemüseerzeugung (ha) * | ||
*) ausgenommen Pilze |
Jahresbericht - Teil A
Abschnitt 3
Angaben zu den Ausgaben
Tabelle 3.1 Ausgaben für EO, LEO, VEO und LVEO
Alle EO | Alle LEO | Alle VEO | Alle LVEO | ||
Betriebsfonds | Insgesamt genehmigt | ||||
| |||||
| |||||
Endgültiger Betriebsfonds | Ausgaben insgesamt | ||||
| |||||
| |||||
Nationale finanzielle Unterstützung | Betrag der tatsächlich gezahlten nationalen finanziellen Unterstützung | ||||
Geschätzter Betrag der tatsächlich gezahlten nationalen finanziellen Unterstützung, der von der EU zurückzuerstatten ist | |||||
Liste der begünstigten Regionen gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 | |||||
Wert der vermarkteten Erzeugung (berechnet gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/891) |
(Daten in Euro oder Landeswährung)
Tabelle 3.2 Tatsächliche Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme für EO, LEO, VEO und LVEO insgesamt
Aktionen/Maßnahmen Artikel 2 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2017/891 | Ziele Artikel 33 Absätze 1 und 3 und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 | Tatsächliche Ausgaben insgesamt (in Euro oder Landeswährung) | |||
Alle EO | Alle LEO | Alle VEO | Alle LVEO | ||
Investitionen | Planung der Produktion | ||||
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse | |||||
Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse | |||||
Umweltmaßnahmen | |||||
Krisenprävention und Krisenmanagement | |||||
Forschung | |||||
Forschung und Versuchslandbau | Planung der Produktion | ||||
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse | |||||
Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse | |||||
Umweltmaßnahmen | |||||
Qualitätsregelungen (EU und Mitgliedstaaten) und Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung | Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse | ||||
Absatzförderung und Kommunikation | Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse | ||||
Förderung des Absatzes der Erzeugnisse | |||||
Krisenprävention und Krisenmanagement | |||||
Aus- und Weiterbildung und Austausch über bewährte Verfahren | Planung der Produktion | ||||
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse | |||||
Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse | |||||
Umweltmaßnahmen | |||||
Krisenprävention und Krisenmanagement | |||||
Beratungsdienste und technische Hilfe | Planung der Produktion | ||||
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse | |||||
Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse | |||||
Umweltmaßnahmen | |||||
Ökologischer/biologischer Landbau | Umweltmaßnahmen | ||||
Integrierter Landbau | |||||
Bessere Nutzung oder Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung und -ableitung | |||||
Aktionen zur Bodenerhaltung | |||||
Aktionen zur Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen, und zur Landschaftspflege, einschließlich Erhaltung historischer Merkmale | |||||
Aktionen zur Energieeinsparung (ohne Verkehr) | |||||
Aktionen zur Verringerung der Abfallproduktion und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung | |||||
Verkehr | |||||
Vermarktung | |||||
Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit | Krisenprävention und Krisenmanagement | ||||
Neubefüllung von Fonds auf Gegenseitigkeit | |||||
Wiederbepflanzung von Obstplantagen | |||||
Marktrücknahmen | |||||
| |||||
| |||||
Ernte vor der Reifung | |||||
Nichternten | |||||
Ernteversicherung | |||||
Coaching | |||||
Verwaltungskosten | Planung der Produktion | ||||
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse | |||||
Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse | |||||
Umweltmaßnahmen | |||||
Krisenprävention und Krisenmanagement | |||||
Forschung | |||||
Sonstige | Planung der Produktion | ||||
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse | |||||
Förderung des Handelswertes von Erzeugnissen | |||||
Umweltmaßnahmen | |||||
Anmerkung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht folgende Ziele vor:
|
Tabelle 3.3 Tatsächliche Ausgaben für Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften insgesamt
Tatsächliche Ausgaben für alle Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften insgesamt (EUR oder Landeswährung) | ||
EG-Investitionen | Investitionen, die für die Anerkennung von EG erforderlich sind | |
| ||
| ||
|
Tabelle 3.4 Rücknahmen
Gesamtes Jahresvolumen (in Tonnen) | Gesamt- ausgaben (in Euro oder Landeswährung) | Höhe der finanziellen Unterstützung durch die EU | Kostenlose Verteilung (in Tonnen) | Kompostierung (in Tonnen) | Verarbeitungs- industrie (in Tonnen) | Sonstige Bestimmungs- zwecke (in Tonnen) | ||
Erzeugnisse des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2017/891 | Blumenkohl | |||||||
Tomaten | ||||||||
Äpfel | ||||||||
Weintrauben | ||||||||
Aprikosen | ||||||||
Nektarinen | ||||||||
Pfirsiche | ||||||||
Birnen | ||||||||
Auberginen | ||||||||
Melonen | ||||||||
Wassermelonen | ||||||||
Orangen | ||||||||
Mandarinen | ||||||||
Clementinen | ||||||||
Satsumas | ||||||||
Zitronen | ||||||||
Sonstige Erzeugnisse | ||||||||
Gesamt |
Jahresbericht - Teil A
Abschnitt 4
Überwachung der operationellen Programme
Die Indikatoren für Aktionen, die von anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften im Rahmen eines operationellen Programms/Anerkennungsplans durchgeführt werden, tragen nicht unbedingt allen Faktoren Rechnung, die auftreten und die Ergebnisse und Wirkung eines operationellen Programms/Anerkennungsplans beeinflussen können. Vor diesem Hintergrund sollten die von den Indikatoren gelieferten Informationen angesichts der quantitativen und qualitativen Informationen über andere Schlüsselfaktoren ausgelegt werden, die den Erfolg oder das Scheitern des Programms/Anerkennungsplans bestimmen.
Verwenden die Mitgliedstaaten Proben für die Berechnung der Kennzahlen, teilen sie den Umfang der Stichprobe, ihre Repräsentativität und ihre sonstigen Bestandteile den Dienststellen der Kommission gleichzeitig mit dem Jahresbericht mit.
Tabelle 4.1 Indikatoren für EO, LEO, VEO und LVEO
Aktionen/Maßnahmen Artikel 2 Buchstaben f und g der Verordnung (EU) 2017/891 | Ziele Artikel 33 Absätze 1 und 3 und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 | Indikatoren | Alle EO | Alle LEO | Alle VEO | Alle LVEO | |
Investitionen 1 | Planung der Produktion | Zahl der Betriebe | |||||
Gesamtwert | |||||||
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse | Zahl der Betriebe | ||||||
Gesamtwert | |||||||
Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse | Zahl der Betriebe | ||||||
Gesamtwert | |||||||
Gesamtwert der vermarkteten Erzeugung/Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung (in Euro oder Landeswährung/kg) | |||||||
Umweltmaßnahmen | Zahl der Betriebe | ||||||
Gesamtwert | |||||||
Krisenprävention und Krisenmanagement | Zahl der Betriebe | ||||||
Gesamtwert | |||||||
Forschung | Zahl der Betriebe | ||||||
Gesamtwert | |||||||
Forschung und Versuchslandbau | Planung der Produktion | Gesamtwert | |||||
Zahl der Betriebe | |||||||
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse | Gesamtwert | ||||||
Zahl der Betriebe | |||||||
Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse | Gesamtwert | ||||||
Zahl der Betriebe | |||||||
Umweltmaßnahmen | Zahl der Betriebe | ||||||
Gesamtwert | |||||||
Qualitätsregelungen (EU und Mitgliedstaaten) 2 und Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung | Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse | Fläche der g.U./g.g.A./g.t.S 3 (ha) | |||||
Zahl der Betriebe | |||||||
Menge (in Tonnen) | |||||||
Absatzförderung und Kommunikation 4 | Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse | Zahl der Betriebe | |||||
Zahl der Kampagnen zur Absatzförderung | |||||||
Förderung des Absatzes der Erzeugnisse | Zahl der Betriebe | ||||||
Zahl der Kampagnen zur Absatzförderung | |||||||
Krisenprävention und Krisenmanagement | Zahl der Betriebe | ||||||
Zahl der Kampagnen zur Absatzförderung | |||||||
Aus- und Weiterbildung und Austausch über bewährte Verfahren | Planung der Produktion | Zahl der Betriebe | |||||
Zahl der Aktionen | |||||||
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse | Zahl der Betriebe | ||||||
Zahl der Aktionen | |||||||
Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse | Zahl der Betriebe | ||||||
Zahl der Aktionen | |||||||
Umweltmaßnahmen | Zahl der Betriebe | ||||||
Zahl der Aktionen | |||||||
Krisenprävention und Krisenmanagement | Zahl der Betriebe | ||||||
Zahl der Aktionen | |||||||
Beratungsdienste und technische Hilfe | Planung der Produktion | Zahl der Betriebe | |||||
Zahl der Aktionen | |||||||
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse | Zahl der Betriebe | ||||||
Zahl der Aktionen | |||||||
Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse | Zahl der Betriebe | ||||||
Zahl der Aktionen | |||||||
Umweltmaßnahmen | Zahl der Betriebe | ||||||
Zahl der Aktionen | |||||||
Ökologischer/biologischer Landbau | Umweltmaßnahmen | Ökologisch bewirtschaftete Obst- und/oder Gemüseanbaufläche (ha) | |||||
Zahl der Betriebe | |||||||
Integrierter Landbau | Integriert bewirtschaftete Obst- und/oder Gemüseanbaufläche (ha) | ||||||
Zahl der Betriebe | |||||||
Bessere Nutzung oder Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung und -ableitung | Obst- und Gemüseanbaufläche mit geringerer Nutzung von Wasser (ha) | ||||||
Zahl der Betriebe | |||||||
Volumendifferenz (m3) (n - 1/n) | |||||||
Aktionen zur Bodenerhaltung | Durch Bodenerosion gefährdete Obst- und Gemüseanbaufläche, auf der Erosionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden (ha) 5 | ||||||
Zahl der Betriebe | |||||||
Unterschiede beim Düngemitteleinsatz je ha (Tonnen/ha) (n - 1/n) | |||||||
Aktionen zur Schaffung und Erhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen, und zur Landschaftspflege, einschließlich Erhaltung historischer Merkmale | Fläche, auf der Aktionen zur Verbesserung des Schutzes von Lebensräumen und der biologischen Vielfalt durchgeführt werden (ha) | ||||||
Zahl der Betriebe | |||||||
Aktionen zur Energieeinsparung (ohne Verkehr) | Obst- und Gemüseanbaufläche mit geringerer Nutzung von Energie (ha) | ||||||
Zahl der Betriebe | |||||||
Unterschiede beim Energieverbrauch
(n - 1/n) | |||||||
Feststoffe | (Tonnen/Gesamtmenge der vermarkteten Erzeugung) | ||||||
Flüssigkeiten | (L/Volumen der vermarkteten Erzeugung) | ||||||
Gas | (m3/Volumen der vermarkteten Erzeugung) | ||||||
Strom | (kwh/Volumen der vermarkteten Erzeugung) | ||||||
Aktionen zur Verringerung der Abfallproduktion und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung | Zahl der Betriebe | ||||||
Unterschiede beim Abfallvolumen (m3/Volumen der vermarkteten Erzeugung) (n - 1/n) | |||||||
Unterschiede beim Verpackungsvolumen (m3/Volumen der vermarkteten Erzeugung) (n - 1/n) | |||||||
Verkehr | Unterschiede beim Energieverbrauch
(n - 1/n) | ||||||
Flüssigkeiten | (L/Volumen der vermarkteten Erzeugung) | ||||||
Gas | (m3/Volumen der vermarkteten Erzeugung) | ||||||
Strom | (kwh/Volumen der vermarkteten Erzeugung) | ||||||
Vermarktung | Zahl der Betriebe | ||||||
Zahl der Aktionen | |||||||
Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit 6 | Krisenprävention und Krisenmanagement | Zahl der Betriebe | |||||
Neubefüllung von Fonds auf Gegenseitigkeit 7 | Zahl der Betriebe | ||||||
Wiederbepflanzung von Obstplantagen | Flächen (ha) | ||||||
Marktrücknahmen 7 | Zahl der durchgeführten Aktionen | ||||||
Ernte vor der Reifung 8 | Zahl der durchgeführten Aktionen | ||||||
Flächen (ha) | |||||||
Nichternten 8 | Zahl der durchgeführten Aktionen | ||||||
Flächen (ha) | |||||||
Ernteversicherung | Zahl der Betriebe | ||||||
Coaching | Zahl der durchgeführten Aktionen | ||||||
Sonstige | Planung der Produktion | Zahl der Betriebe | |||||
Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse | Zahl der Betriebe | ||||||
Steigerung des Vermarktungswerts der Erzeugnisse | Zahl der Betriebe | ||||||
Umweltmaßnahmen | Zahl der Betriebe | ||||||
1) Einschließlich nicht produktiver Investitionen in Verbindung mit der Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen des operationellen Programms.
2) EU-Qualitätsregelungen sind als eine Reihe präziser Verpflichtungen in Bezug auf die Produktionsmethoden zu verstehen, a) deren Einhaltung von einer unabhängigen Kontrollstelle überprüft wird und b) die ein Endprodukt gewährleisten, dessen Qualität i) in Bezug auf Gesundheits-, Pflanzengesundheits- und Umweltnormen weit über die gängigen Handelsnormen hinausgeht, und ii) den gegenwärtigen und absehbaren Absatzmöglichkeiten gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, dass die wichtigsten Arten von "Qualitätssicherungssystemen" Folgendes abdecken sollten: a) den zertifizierten ökologischen Landbau; b) geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen, c) den zertifizierten integrierten Landbau, d) private zertifizierte Qualitätssicherungssysteme. 3) Geschützte Ursprungsbezeichnungen/geschützte geografische Angaben/garantiert traditionelle Spezialitäten. 4) Jeder Tag einer Absatzförderungs-/Kommunikationskampagne zählt als eine Aktion. 5) Als "bodenerosionsgefährdet" gelten Parzellen in Hanglage mit einer Neigung von über 10 %, und zwar unabhängig davon, ob Maßnahmen zum Erosionsschutz (z.B. Bodenbegrünung, Fruchtfolge usw.) getroffen wurden oder nicht. Liegen die betreffenden Informationen vor, kann der Mitgliedstaat stattdessen die folgende Definition verwenden: Als "bodenerosionsgefährdet" gelten Parzellen mit einem absehbaren über die Rate der natürlichen Bodenbildung hinausgehenden Bodenverlust, und zwar unabhängig davon, ob Maßnahmen zum Erosionsschutz (z.B. Bodenbegrünung, Fruchtfolge usw.) getroffen wurden oder nicht. 6) Aktionen im Zusammenhang mit der Errichtung/Neubefüllung von unterschiedlichen Risikofonds auf Gegenseitigkeit zählen als unterschiedliche Aktionen. 7) Marktrücknahmen ein und desselben Erzeugnisses zu unterschiedlichen Zeiten des Jahres und Marktrücknahmen unterschiedlicher Erzeugnisse zählen als unterschiedliche Aktionen. Jede Marktrücknahme für ein bestimmtes Erzeugnis zählt als eine Aktion. 8) Die Ernte vor der Reifung und das Nichternten unterschiedlicher Erzeugnisse zählen als unterschiedliche Aktionen. Die Ernte vor der Reifung und das Nichternten ein und desselben Erzeugnisses zählen als eine Aktion, unabhängig von der dafür benötigten Anzahl an Tagen, der Zahl der teilnehmenden Betriebe und der Anzahl der betroffenen Parzellen oder Hektar. |
Tabelle 4.2 Indikatoren für Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften
Indikator | Anzahl | ||
Investitionen EG | Investitionen, die für die Anerkennung von EG erforderlich sind | Zahl der Mitglieder der EG | |
Zahl der als EO anerkannten EG |
"
ENDE |