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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

(ABl. Nr. L 138 vom 25.05.2017 S. 57;
VO (EU) 2018/1146 - ABl. Nr. L 208 vom 17.08.2018 S. 9 Inkrafttreten Anwendung, ber. 2019 L 6 S. 14 A;
VO (EU) 2022/1863 - ABl. L 259 vom 06.10.2022 S. 187 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2022/2091 - ABl. L 281 vom 31.10.2022 S. 16 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2022/2532 - ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 80 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
VO (EU) 2022/1228

Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 1, insbesondere auf Artikel 38, Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 181 Absatz 3 und Artikel 182 Absätze 1 und 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe h sowie Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 trat an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 3 und enthält neue Vorschriften für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Kommission zudem die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Diese Rechtsakte sollten an die Stelle einiger Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 4 treten. Die genannte Verordnung wird durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 5 geändert.

(2) Um die Zuteilung von Finanzmitteln zu optimieren und die Qualität der Strategie zu verbessern, sollten Vorschriften über die Struktur und den Inhalt der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme und der nationale Rahmen für Umweltaktionen festgelegt werden. Es sollte festgelegt werden, welche Umweltaktionen in den nationalen Rahmen aufgenommen werden können und welche Anforderungen zu erfüllen sind, um so die Ausarbeitung und Durchführung dieser Aktionen zu erleichtern.

(3) Darüber hinaus sollten Vorschriften über den Inhalt der operationellen Programme, die vorzulegenden Dokumente, die Vorlagefristen und die Zeiträume für die Durchführung der operationellen Programme vorgesehen werden.

(4) Um eine ordnungsgemäße Anwendung der Beihilferegelung für Erzeugerorganisationen zu gewährleisten, sollten Bestimmungen über die in die Beihilfeanträge aufzunehmenden Angaben sowie Verfahren für die Beihilfezahlung festgelegt werden. Um finanziellen Engpässen vorzubeugen, sollten die Erzeugerorganisationen unter Leistung einer angemessenen Sicherheit eine Vorschussregelung in Anspruch nehmen können. Aus ähnlichen Gründen sollte es eine alternative Regelung zur Erstattung bereits getätigter Ausgaben geben.

(5) Da die Erzeugung von Obst und Gemüse unvorhersehbar ist und es sich dabei um leicht verderbliche Erzeugnisse handelt, können selbst geringe Überschüsse den Markt erheblich stören. Daher müssen Durchführungsbestimmungen für Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen festgelegt werden.

(6) Es sollten Durchführungsbestimmungen für die nationale finanzielle Unterstützung erlassen werden, die die Mitgliedstaaten in Gebieten der Union, in denen der Organisationsgrad der Erzeuger besonders niedrig ist, gewähren können. Es sollten Verfahren für die Genehmigung dieser nationalen finanziellen Unterstützung sowie für die Genehmigung und die Festsetzung des Betrags der Erstattung durch die Union festgelegt werden. Außerdem sollte der Anteil der Erstattung festgesetzt werden.

(7) Es sollten Vorschriften über die Art und das Format der zu übermittelnden Angaben über die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 und der vorliegenden Verordnung festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten Mitteilungen der Erzeuger und Erzeugerorganisationen an die Mitgliedstaaten sowie Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission betreffen.

(8) Es sollten Vorschriften für die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen festgelegt werden, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Sektor Obst und Gemüse zu gewährleisten.

(9) Für die Zwecke des Artikels 59 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind Regeln für die Berichtigung offensichtlicher Fehler in Beihilfeanträgen, Mitteilungen, Anträgen oder Ersuchen festzulegen.

(10) Es sollten Regeln für die Finanzbeiträge von Erzeugern festgelegt werden, die weder einer Erzeugerorganisation, noch einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einem Branchenverband angeschlossen sind und für die Regeln verbindlich gemacht werden, die von in einem bestimmten Wirtschaftsbezirk als repräsentativ angesehenen Organisationen oder Vereinigungen erlassen wurden.

(11) Pauschale Einfuhrwerte sollten auf der Grundlage des gewichteten Mittels der repräsentativen Durchschnittsnotierungen der eingeführten und auf den Einfuhrmärkten der Mitgliedstaaten verkauften Erzeugnisse berechnet werden, wobei die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 zu diesen Preisnotierungen und den Einfuhrmengen der betreffenden Erzeugnisse heranzuziehen sind. Es sollten Bestimmungen für den Fall festgelegt werden, dass für Erzeugnisse aus einem bestimmten Ursprungsland keine repräsentativen Durchschnittsnotierungen vorliegen.

(12) Es sollten Durchführungsbestimmungen zu dem für bestimmte Erzeugnisse zusätzlich zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zoll möglicherweise zu erhebenden zusätzlichen Einfuhrzoll festgelegt werden. Es sollte festgelegt werden, dass dieser zusätzliche Einfuhrzoll erhoben werden kann, wenn die Einfuhrmenge der betreffenden Erzeugnisse eine nach Erzeugnissen und Anwendungszeiträumen festgesetzte Auslösungsschwelle überschreitet. Da Erzeugnisse, die sich auf dem Transportweg in die Union befinden, von der Anwendung des zusätzlichen Einfuhrzolls ausgenommen sind, sollten für diese Erzeugnisse besondere Vorschriften festgelegt werden.

(13) Diese Verordnung sollte am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab diesem Datum gelten.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Erzeugerorganisationen

Abschnitt 1
Einleitende Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, ausgenommen Vermarktungsnormen, festgelegt.

(2) Die Kapitel I bis V der vorliegenden Verordnung gelten nur für die Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für ausschließlich zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse.

Abschnitt 2
Operationelle Programme

Artikel 2 - gestrichen - 22

Artikel 3 - gestrichen - 22

Artikel 4 - gestrichen - 18 22

Artikel 5 - gestrichen - 22

Artikel 6 - gestrichen - 22

Artikel 7 - gestrichen - 22

Abschnitt 3
Beihilfe

Artikel 8 - gestrichen - 22

Artikel 8a - gestrichen - 18 22

Artikel 9 - gestrichen - 18 22

Artikel 10 - gestrichen - 22

Artikel 11 - gestrichen - 22

Artikel 12 - gestrichen - 22

Kapitel II
Massnahmen für Krisenprävention und Krisenmanagement

Artikel 13 - gestrichen - 22

Artikel 14 - gestrichen - 18 22

Artikel 15 - gestrichen - 22

Artikel 16 - gestrichen - 22

Artikel 17 - gestrichen - 22 22a

Kapitel III 18
- gestrichen -

Artikel 18- gestrichen - 18 22

Artikel 19 - gestrichen - 18 22

Artikel 20 - gestrichen - 18 22

Kapitel IV
Informationen, Berichte und Kontrollen

Abschnitt 1
Informationen und Berichte

Artikel 21 - gestrichen - 18 22

Abschnitt 2
Kontrollen

Artikel 22 Einheitliches Identifizierungssystem

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein einheitliches Identifizierungssystem für Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf deren Beihilfeanträge angewandt wird. Dieses Identifizierungssystem muss mit dem System zur Identifizierung der Begünstigten gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kompatibel sein.

Artikel 23 Einreichungsverfahren

Unbeschadet der Artikel 9, 24 und 25 legen die Mitgliedstaaten Verfahren für die Einreichung von Beihilfeanträgen, von Anträgen auf Anerkennung und auf Genehmigung der operationellen Programme sowie von Zahlungsanträgen fest.

Artikel 24 Gewährung der Anerkennung

(1) Vor der Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 154 Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel 156 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überprüfen die Mitgliedstaaten durch Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen bei der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt sind.

(2) Bei Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm durchführen, nehmen die Mitgliedstaaten mindestens alle fünf Jahre Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf die Anerkennungskriterien vor, die für alle anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gelten.

Artikel 25 - gestrichen - 22

Artikel 26 - gestrichen - 22

Artikel 27 - gestrichen - 22

Artikel 28 - gestrichen - 22

Artikel 29 - gestrichen - 22

Artikel 30 - gestrichen - 22

Artikel 31 - gestrichen - 22

Artikel 32 - gestrichen - 22

Artikel 33 - gestrichen - 18 22

Artikel 34 - gestrichen - 22

Artikel 35 - gestrichen - 22

Kapitel V
Ausdehnung der Vorschriften

Artikel 36 Finanzbeiträge

Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 165 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, dass Marktteilnehmer, die weder einer Erzeugerorganisation, noch einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einem Branchenverband angeschlossen sind, für die jedoch Regeln verbindlich gemacht werden, Finanzbeiträge entrichten müssen, so übermittelt er der Kommission die erforderlichen Angaben zur Beurteilung der Einhaltung der Bedingungen gemäß dem genannten Artikel. Diese Angaben umfassen die Berechnungsgrundlage für den Beitrag, den Einheitsbetrag, die abgedeckten Tätigkeiten und die damit verbundenen Kosten.

Artikel 37 Ausdehnungen über ein Jahr hinaus

(1) Wird eine Ausdehnung der Vorschriften für einen Zeitraum beschlossen, der über ein Jahr hinausgeht, so prüfen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr, ob die Bedingungen für die Repräsentativität gemäß Artikel 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 während der gesamten Anwendungszeit der genannten Ausdehnung erfüllt waren.

(2) Sobald die Mitgliedstaaten feststellen, dass die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, heben sie diese Ausdehnung mit Wirkung vom Beginn des darauffolgenden Jahres auf.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jegliche Aufhebung. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen in geeigneter Form.

Kapitel VI
Einfuhrpreisregelung und Einfuhrzölle

Artikel 38 Pauschaler Einfuhrwert

(1) Für jedes in Anhang VII Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannte Erzeugnis bestimmt die Kommission in dem betreffenden Anwendungszeitraum an jedem Arbeitstag je Ursprungsland einen pauschalen Einfuhrwert in Höhe des gewichteten Durchschnitts der repräsentativen Notierungen nach Artikel 74 der genannten Verordnung, abzüglich einer Pauschale von 5 EUR/100 kg und der Wertzölle.

(2) Wurde ein pauschaler Einfuhrwert für die in Anhang VII Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannten Erzeugnisse und Anwendungszeiträume gemäß den Artikeln 74 und 75 der genannten Verordnung und dem vorliegenden Artikel festgesetzt, so findet der Preis je Einheit gemäß Artikel 142 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 10 keine Anwendung. Er wird durch den in Absatz 1 genannten pauschalen Einfuhrwert ersetzt.

(3) Wurde bei einem Erzeugnis für ein bestimmtes Ursprungsland kein pauschaler Einfuhrwert festgesetzt, so ist der gewichtete Durchschnitt der für das Erzeugnis geltenden pauschalen Einfuhrwerte heranzuziehen.

(4) In den in Anhang VII Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannten Anwendungszeiträumen bleiben die pauschalen Einfuhrwerte gültig, bis sie geändert werden. Sie werden jedoch ungültig, wenn der Kommission in zwei aufeinanderfolgenden Wochen keine repräsentative Durchschnittsnotierung mitgeteilt wird.

Ist in Anwendung des Unterabsatzes 1 für ein bestimmtes Erzeugnis kein pauschaler Einfuhrwert gültig, so entspricht der auf dieses Erzeugnis anwendbare pauschale Einfuhrwert dem zuletzt gültigen Durchschnitt der pauschalen Einfuhrwerte.

(5) Abweichend von Absatz 1 ist ab dem ersten Tag der in Anhang VII Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannten Anwendungszeiträume kein pauschaler Einfuhrwert anwendbar, wenn er nicht berechnet werden konnte.

(6) Der für den pauschalen Einfuhrwert anzuwendende Wechselkurs ist der Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem letzten Tag des Zeitraums, für den Notierungen mitgeteilt werden, zuletzt veröffentlicht wurde.

(7) Die in Euro ausgedrückten pauschalen Einfuhrwerte werden von der Kommission im TARIC 11 veröffentlicht.

Kapitel VII
Zusätzliche Einfuhrzölle

Artikel 39 Erhebung zusätzlicher Einfuhrzölle 18

(1) Zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können während der in Anhang VII der vorliegenden Verordnung angegebenen Zeiträume auf die dort aufgeführten Erzeugnisse angewendet werden. Dieser zusätzliche Einfuhrzoll gilt, wenn die Menge eines in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnisses für einen der in diesem Anhang genannten Anwendungszeiträume die Auslösemenge für dieses Erzeugnis überschreitet, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stören, oder die Auswirkungen der zusätzlichen Einfuhrzölle stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Für die in Anhang VII aufgeführten Erzeugnisse und die in dem genannten Anhang angegebenen Zeiträume übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission nach dem Verfahren für die Überwachung der Präferenzeinfuhren gemäß Artikel 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 eine Aufstellung der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Warenmengen.

(3) Der zusätzliche Einfuhrzoll wird auf nach dem Anwendungszeitraum dieses Zolls in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Mengen erhoben, wenn

  1. ihr gemäß Artikel 74 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 bestimmter Zollwert bewirkt, dass bei der Einfuhr die höchsten spezifischen Zollsätze für Einfuhren aus dem betreffenden Ursprungsland anwendbar sind, und
  2. die Einfuhr während des Anwendungszeitraums des zusätzlichen Einfuhrzolls erfolgt.

Artikel 40 Höhe des zusätzlichen Einfuhrzolls

Der gemäß Artikel 39 erhobene zusätzliche Einfuhrzoll entspricht einem Drittel des im Gemeinsamen Zolltarif für das betreffende Erzeugnis vorgesehenen Zolls.

Für Erzeugnisse, für die hinsichtlich des Wertzolls bei der Einfuhr Zollpräferenzen gelten, entspricht der zusätzliche Einfuhrzoll, soweit Artikel 39 Absatz 2 Anwendung findet, jedoch einem Drittel des für das betreffende Erzeugnis geltenden spezifischen Zollsatzes.

Artikel 41 Ausnahmen von der Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls

(1) Von der Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls ausgenommen sind

  1. Waren, die im Rahmen eines Zollkontingents eingeführt werden;
  2. Waren, die das Ursprungsland verlassen haben, bevor die Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls beschlossen wurde, und die mit einem Transportdokument befördert werden, das vom Verladeort des Ursprungslands bis zum Entladeort in der Union gültig ist und vor der Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls ausgestellt worden ist.

(2) Die Marktteilnehmer erbringen den Zollbehörden den Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe b erfüllt sind.

Die Zollbehörden können anerkennen, dass die Waren das Ursprungsland vor dem Zeitpunkt der Erhebung des zusätzlichen Einfuhrzolls verlassen haben, wenn eines der folgenden Dokumente vorgelegt wird:

  1. im Falle des Seetransports das Konnossement, aus dem hervorgeht, dass die Verladung vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist,
  2. im Falle des Eisenbahntransports der Eisenbahnfrachtbrief, der von den Eisenbahnstellen des Ursprungslands vor diesem Zeitpunkt angenommen wurde,
  3. im Falle des Transports mit Kraftfahrzeugen der Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) oder jedes andere im Ursprungsland vor diesem Datum ausgestellte Versanddokument, sofern die Bedingungen der bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte im Rahmen des Versandverfahrens der Union bzw. des gemeinsamen Versandverfahrens eingehalten werden,
  4. im Falle des Lufttransports der Luftfrachtbrief, aus dem hervorgeht, dass die Fluggesellschaft die Waren vor diesem Datum angenommen hat.

Kapitel VIII
Schlussbestimmungen

Artikel 42 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. März 2017.

1) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.

3) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2011 S. 1).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (siehe Seite 4 dieses Amtsblatts).

6) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487).

7) Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 56).

8) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. Nr. L 255 vom 28.08.2014 S. 18).

9) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. Nr. L 255 vom 28.08.2014 S. 59).

10) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558).

11) http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/customs_tariff/index_de.htm

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- gestrichen -Anhang I 18 22

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- gestrichen -Anhang II 18 22


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- gestrichen -Anhang III 22

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- gestrichen -Anhang IV 22


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- gestrichen -Anhang V 22

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- gestrichen -Anhang VI 22

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Erzeugnisse und Anwendungszeiträume der zusätzlichen Einfuhrzölle gemäß Artikel 39Anhang VII

Unbeschadet der Regeln für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt.

Laufende Nr.KN-CodeWarenbezeichnungAnwendungszeitraum
78.00150702 00 00Tomaten/Paradeiser1. Oktober bis 31. Mai
78.00201. Juni bis 30. September
78.00650707 00 05Gurken1. Mai bis 31. Oktober
78.00751. November bis 30. April
78.00850709 91 00Artischocken1. November bis 30. Juni
78.01000709 93 10Zucchini (Courgettes)1. Januar bis 31. Dezember
78.01100805 10 20Orangen1. Dezember bis 31. Mai
78.01200805 20 10Clementinen1. November bis Ende Februar
78.01300805 20 30 0805 20 50 0805 20 70 0805 20 90Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten1. November bis Ende Februar
78.01550805 50 10Zitronen1. Juni bis 31. Dezember
78.01601. Januar bis 31. Mai
78.01700806 10 10Tafeltrauben16. Juli bis 16. November
78.01750808 10 80Äpfel1. Januar bis 31. August
78.01801. September bis 31. Dezember
78.02200808 30 90Birnen1. Januar bis 30. April
78.02351. Juli bis 31. Dezember
78.02500809 10 00Aprikosen/Marillen1. Juni bis 31. Juli
78.02650809 29 00Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln16. Mai bis 15. August
78.02700809 30Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen16. Juni bis 30. September
78.02800809 40 05Pflaumen16. Juni bis 30. September


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