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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1262 der Kommission vom 20. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, beta-Cyfluthrin, Chlorthalonil, Chlortoluron, Clomazon, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Diuron, Fludioxonil, Flufenacet, Flurtamon, Fosthiazat, Indoxacarb, MCPA, MCPB, Prosulfocarb, Thiophanatmethyl und Tribenuron
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 238 vom 21.09.2018 S. 62)
Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.
(2) Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, beta-Cyfluthrin, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Flufenacet, Flurtamon, Fosthiazat, Indoxacarb, MCPA, MCPB, Thiophanatmethyl und Tribenuron wurde zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1511 der Kommission 3 verlängert. Die Laufzeit der Genehmigung für diese Stoffe läuft am 31. Oktober 2018 aus.
(3) Die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Diuron läuft am 30. September 2018 aus.
(4) Die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Clomazon, Fludioxonil und Prosulfocarb läuft am 31. Oktober 2018 aus.
(5) Für diese Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 4 gestellt.
(6) Da sich die Bewertung dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung zu verlängern.
(7) Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, wird sie sich bemühen, entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.
(8) Da die Genehmigung für den Wirkstoff Diuron am 30. September 2018 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.
(9) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. September 2018
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1511 der Kommission vom 30. August 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Methylcyclopropen, Beta-Cyfluthrin, Chlorthalonil, Chlortoluron, Cypermethrin, Daminozid, Deltamethrin, Dimethenamid-p, Flufenacet, Flurtamon, Forchlorfenuron, Fosthiazat, Indoxacarb, Iprodion, MCPA, MCPB, Silthiofam, Thiophanatmethyl und Tribenuron (ABl. L 224 vom 31.08.2017 S. 115).
4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.09.2012 S. 26).
Anhang |
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
1. In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 40 zu Deltamethrin wird das Datum durch "31. Oktober 2019" ersetzt;
2. in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 48 zu beta-Cyfluthrin wird das Datum durch "31. Oktober 2019" ersetzt;
3. in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 64 zu Flurtamon wird das Datum durch "31. Oktober 2019" ersetzt;
4. in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 65 zu Flufenacet wird das Datum durch "31. Oktober 2019" ersetzt;
5. in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 67 zu Dimethenamid-p wird das Datum durch "31. Oktober 2019" ersetzt;
6. in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 69 zu Fosthiazat wird das Datum durch "31. Oktober 2019" ersetzt;
7. in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 101 zu Chlorthalonil wird das Datum durch "31. Oktober 2019" ersetzt;
8. in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 102 zu Chlortoluron wird das Datum durch "31. Oktober 2019" ersetzt;
9. in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 103 zu Cypermethrin wird das Datum durch "31. Oktober 2019" ersetzt;
10. in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 104 zu Daminozid wird das Datum durch "31. Oktober 2019" ersetzt;
11. in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 105 zu Thiophanatmethyl wird das Datum durch "31. Oktober 2019" ersetzt;
12. in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 106 zu Tribenuron wird das Datum durch "31. Oktober 2019" ersetzt;
13. in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 107 zu MCPA wird das Datum durch "31. Oktober 2019" ersetzt;
14. in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 108 zu MCPB wird das Datum durch "31. Oktober 2019" ersetzt;
15. in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 117 zu 1-Methylcyclopropen wird das Datum durch "31. Oktober 2019" ersetzt;
16. in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 119 zu Indoxacarb wird das Datum durch "31. Oktober 2019" ersetzt;
17. in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 160 zu Prosulfocarb wird das Datum durch "31. Oktober 2019" ersetzt;
18. in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 161 zu Fludioxonil wird das Datum durch "31. Oktober 2019" ersetzt;
19. in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 162 zu Clomazon wird das Datum durch "31. Oktober 2019" ersetzt;
20. in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 192 zu Diuron wird das Datum durch "30. September 2019" ersetzt.
ENDE |