Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1584 der Kommission vom 22. Oktober 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 264 vom 23.10.2018 S. 1, ber. 2019 L 68 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 25l Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission 2 kann in den Abwachsstadien von Geißelgarnelen (Penaeidae) und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp) gemäß Anhang XIIIa Abschnitt 7 der genannten Verordnung zugefüttert werden. Für Garnelen in früheren Entwicklungsstadien in Aufzucht- und Brutanlagen ist eine Zufütterung von Futtermitteln, insbesondere in Bezug auf den Cholesterinbedarf, für ihre Entwicklung von wesentlicher Bedeutung. Daher ist es notwendig, die Zufütterung von Futtermitteln mit Cholesterin auch auf Garnelen in früheren Lebensphasen auszudehnen.

(2) Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG dürfen Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln nur verwendet werden, soweit ihre Verwendung in den Lebensmitteln, denen sie zugefügt werden, gesetzlich vorgeschrieben ist. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-137/13 3 ist die Verwendung dieser Stoffe bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln nur dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn eine unionsrechtliche oder mit dem Unionsrecht vereinbare nationale Vorschrift die Zugabe der genannten Stoffe unmittelbar vorschreibt, damit dieses Lebensmittel in Verkehr gebracht werden kann.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ist die Verwendung von Mineralien (einschließlich Spurenelementen), Vitaminen, Aminosäuren oder Mikronährstoffen in ökologischer/biologischer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie in ökologischer/biologischer Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge möglich, wenn ihre Verwendung durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zugelassen ist. Um eine Lücke zwischen der derzeitigen Auslegung der Verwendung dieser Stoffe in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder zu vermeiden und die Übereinstimmung mit den künftigen Rechtsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte ihre Verwendung bei der Herstellung von ökologischer/biologischer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder ermöglicht werden.

(4) Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Junglegehennen von bis zu 18 Wochen vor dem 31. Dezember 2018 unter bestimmten Bedingungen in eine ökologische/biologische Tierhaltungseinheit eingestellt werden, wenn keine ökologischen/biologischen Jungtiere zur Verfügung stehen.

(5) Die Aufzucht ökologisch/biologisch aufgezogener Junglegehennen reicht auf dem Unionsmarkt qualitativ und quantitativ nicht aus, um den Bedarf der Legehennenbetriebe zu decken. Damit mehr Zeit für die Aufzucht ökologischer/biologischer Junglegehennen zur Verfügung steht und um detaillierte Vorschriften für die Aufzucht ökologischer/biologischer Junglegehennen festzulegen, sollte der Geltungszeitraum für die Ausnahmeregelung über die Verwendung nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogener Junglegehennen von bis zu 18 Wochen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

(6) Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG ist die Verwendung im Kalenderjahr 2018 von höchstens 5 % nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Schweine und Geflügel je Zwölfmonatszeitraum zulässig.

(7) Die Versorgung mit ökologischem/biologischem Eiweiß reicht auf dem Unionsmarkt qualitativ und quantitativ nicht aus, um den Futtermittelbedarf von Schweinen und Geflügel in ökologischen/biologischen Betrieben zu decken. Die Erzeugung ökologischer/biologischer Eiweißpflanzen bleibt nach wie vor hinter der Nachfrage zurück. Deshalb empfiehlt es sich, den Zeitraum, in dem die Verwendung einer begrenzten Menge nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Schweine und Geflügel zulässig ist, bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

(8) Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 müssen Unregelmäßigkeiten oder Verstöße, die den ökologischen/biologischen Status eines Erzeugnisses beeinträchtigen, mitgeteilt werden. Die Erfahrung zeigt, dass die derzeitigen Instrumente zur Übermittlung von Informationen in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Unregelmäßigkeiten oder Verstöße im Zusammenhang mit einem Erzeugnis feststellt, verbessert werden müssen. Um die Effizienz und Wirksamkeit zu steigern, sollten diese Mitteilungen über das in Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG genannte System erfolgen.

(9) Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Dossiers für die Zulassung bestimmter Stoffe und deren Aufnahme in die Anhänge I, II und VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG übermittelt. Diese Dossiers wurden von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGTOP) und von der Kommission geprüft.

(10) In ihren Empfehlungen zu Düngemitteln 5 gelangte EGTOP unter anderem zu dem Schluss, dass die Stoffe "Industriekalk aus der Zuckererzeugung" auf der Grundlage von Zuckerrohr und "Xylit" mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollten daher in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG aufgenommen werden.

(11) In ihren Empfehlungen zu Pflanzenschutzmitteln 6 gelangte EGTOP unter anderem zu dem Schluss, dass die Stoffe "Allium sativum (Knoblauchextrakt)", "COS-OGA", "Salix spp. Cortex (auch bekannt als Weidenrindenextrakt)" und "Natriumhydrogencarbonat" mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollten daher in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG aufgenommen werden.

(12) In ihren Empfehlungen zu Produkten und Stoffen, die in bestimmten Phasen des Produktionsprozesses und als Behandlungsart gemäß Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission 7 im Weinsektor 8 verwendet oder zugesetzt werden, hat die EGTOP unter anderem festgestellt, dass die Stoffe "Kartoffeleiweiß", "Hefeproteinextrakte" und "Chitosan aus Aspergillus niger" zur Klärung (Anhang IA Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009), "inaktivierte Hefen, Hefeautolysate und Heferinden" als Zusatz (Nummer 15 des genannten Anhangs), "Hefe-Mannoproteine" und "Chitosan gewonnen aus Aspergillus niger" zur Verwendung (Nummern 6, 35 und 44 des genannten Anhangs) mit den Zielen und den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollten daher in Anhang VIIIa der Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG aufgenommen werden.

(13) In ihren Empfehlungen zu Mitteln für die Reinigung und Desinfektion 9 gelangte die EGTOP unter anderem zu dem Schluss, dass Natriumhydroxid auch für die ökologische/biologische Bienenhaltung zur Verfügung stehen sollte.

(14) Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(15) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die ökologische/biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für die Reinigung und Desinfektion von Rahmen, Bienenstöcken und Waben darf Natriumhydroxid verwendet werden.

Um Rahmen, Bienenstöcke und Waben insbesondere vor Schädlingen zu schützen, dürfen nur Rodentizide (die nur in Fallen verwendet werden dürfen) und geeignete Mittel gemäß Anhang II verwendet werden".

2. Artikel 25l Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) darf die Futterration für die in Anhang XIIIa Abschnitt 7 genannten Geißelgarnelen (Penaeidae) und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.) einen Höchstanteil von 25 % Fischmehl und 10 % Fischöl aus nachhaltiger Fischerei enthalten. Um die für diese Garnelen erforderliche Futtermittelmenge bereitstellen zu können, darf ergänzend ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin verwendet werden. Ist kein ökologisch/biologisch erzeugtes Cholesterin erhältlich, so darf nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugtes Cholesterin aus Wolle, Meeresfrüchten oder anderen Quellen verwendet werden. Die Möglichkeit, ihre Ernährung mit Cholesterin zu ergänzen, gilt sowohl für die Abwachsstadien als auch für frühere Entwicklungsstadien in Aufzucht- und Brutanlagen."

3. Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur

  1. soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr "unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist" in dem Sinne, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind, was dazu führt, dass die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden, oder
  2. im Hinblick auf Lebensmittel, die als Lebensmittel mit besonderen Eigenschaften oder Wirkungen in Bezug auf Gesundheit oder Ernährung oder in Bezug auf die Bedürfnisse spezifischer Verbrauchergruppen in Verkehr gebracht werden:

_____
*) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 35).

**) Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 06.12.2006 S. 16).

***) Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006 S. 1)."

4. In Artikel 42 Buchstabe b wird das Datum "31. Dezember 2018" durch das Datum "31. Dezember 2020" ersetzt.

5. Artikel 43 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der Höchstsatz nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel, der je Zwölfmonatszeitraum für diese Arten zulässig ist, beträgt 5 % für die Kalenderjahre 2018, 2019 und 2020."

6. In Artikel 92a wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Stellt ein Mitgliedstaat bei einem Erzeugnis aus diesem Mitgliedstaat, das Angaben gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung oder gemäß Anhang XI der vorliegenden Verordnung trägt, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung fest, so teilt er dies, sofern diese Unregelmäßigkeiten oder Verstöße Auswirkungen auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten haben, dem betroffenen Mitgliedstaat oder den betroffenen Mitgliedstaaten, den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission über das System gemäß Artikel 94 Absatz 1 der genannten Verordnung unverzüglich mit."

7. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

8. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

9. Anhang VIIIa erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2018

1) ABl. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 889/2008/EG der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.09.2008 S. 1).

3) Urteil des Gerichtshofs vom 5. November 2015, C-137/13, ECLI:EU:C:2014:2335.

4) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1).

5) Abschlussbericht über Düngemittel (II) https://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/expert-advice/documents/final-reports_en.

6) Abschlussbericht über Pflanzenschutz (III) https://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/expert-advice/documents/final-reports_en.

7) Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.07.2009 S. 1).

8) Abschlussbericht über Wein https://ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/expert-advice/documents/final-reports_en.

9) Abschlussbericht über Reinigung und Desinfektion https://ec.europa.eu/agriculture/organic/sites/orgfarming/files/docs/body/final_report_egtop_on_cleaning_disinfection_en.pdf

.

Anhang 1

"Anhang I
Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6d Absatz 2

Anmerkung:

A:zugelassen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und übernommen durch Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007
B:zugelassen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007


ZulassungBezeichnung

Erzeugnisse, die nachstehende Stoffe enthalten oder Gemische daraus:

Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
AStallmistGemisch aus tierischen Exkrementen und pflanzlichem Material (Einstreu).

Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

AGetrockneter Stallmist und getrockneter GeflügelmistProdukt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.
AKompost aus tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostierter StallmistProdukt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.
AFlüssige tierische ExkrementeVerwendung nach kontrollierter Fermentation und/oder geeigneter Verdünnung.

Produkt darf nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

BKompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus HaushaltsabfällenErzeugnis aus getrennt gesammelten Haushaltsabfällen, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas.

Nur pflanzliche und tierische Haushaltsabfälle.

Gewonnen in einem geschlossenen und kontrollierten, vom Mitgliedstaat zugelassenen Sammelsystem.

Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg:

Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar.

ATorfNur für Gartenbauzwecke (Gemüsebau, Ziergartenbau, Gehölze, Baumschulen).
ASubstrat von ChampignonkulturenDas Ausgangssubstrat darf nur aus den nach diesem Anhang zulässigen Produkten bestehen.
AExkremente von Würmern (Wurmkompost) und Insekten
AGuano
AKompostiertes oder fermentiertes Gemisch aus pflanzlichem MaterialErzeugnis aus gemischtem pflanzlichem Material, gewonnen durch Kompostierung oder anaerobe Gärung bei der Erzeugung von Biogas.
BBiogasgärreste, die tierische Nebenprodukte enthalten, vergärt mit Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die in diesem Anhang aufgeführt sindTierische Nebenprodukte (einschließlich Nebenprodukte von Wildtieren) der Kategorie 3 und Magen- und Darminhalt der Kategorie 2 (Kategorien 2 und 3 gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 dürfen nicht aus der industriellen Tierhaltung stammen.

Die Prozesse müssen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 entsprechen.

Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden.

BNachstehende Produkte oder Nebenprodukte tierischen Ursprungs:

Blutmehl
Hufmehl
Hornmehl
Knochenmehl bzw. entleimtes Knochenmehl
Fischmehl
Fleischmehl
Federn- und Haarmehl, gemahlene Fell- und Hautteile
Wolle
Pelze (1)
Haare
Milcherzeugnisse
Hydrolysierte Proteine (2)

(1) Höchstgehalt der Trockenmasse an Chrom (VI) in mg/kg: nicht nachweisbar.

(2) Nicht auf essbare Teile der Pflanze anzuwenden.

AProdukte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für DüngezweckeBeispiele: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzkeime
BHydrolysierte Proteine pflanzlichen Ursprungs
AAlgen und AlgenerzeugnisseAusschließlich gewonnen durch
  1. physikalische Verfahren einschließlich Dehydratisierung, Gefrieren oder Mahlen
  2. Extraktion mit Wasser oder sauren und/oder alkalischen wässrigen Lösungen
  3. Fermentation
ASägemehl und HolzschnittVon Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde
ARindenkompostVon Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde
AHolzascheVon Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde.
AWeicherdiges RohphosphatProdukt gemäß Anhang I Abschnitt A.2 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 über Düngemittel.
Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P205
AAluminiumcalciumphosphatProdukt gemäß Anhang I Abschnitt IA.2 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

Cadmiumgehalt höchstens 90 mg/kg P205

Nur auf alkalischen Böden zu verwenden (pH > 7,5).

ADephosphorationsschlackenProdukt gemäß Anhang I Abschnitt IA.2, Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
AKalirohsalz oder KainitProdukt gemäß Anhang I Abschnitt IA.3, Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
AKaliumsulfat, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltendAus Kalirohsalz durch physikalische Extraktion gewonnen, möglicherweise auch Magnesiumsalz enthaltend.
ASchlempe und SchlempeextraktKeine Ammoniakschlempe.
ACalciumcarbonat

(z.B. Kreide, Mergel, Kalksteinmehl, Algenkalk, Phosphatkreide usw.)

Nur natürlichen Ursprungs.
ACalcium- und MagnesiumcarbonatNur natürlichen Ursprungs.

Magnesiumkalk, Magnesiumkalksteinmehl, Kalkstein usw.).

AMagnesiumsulfat (Kieserit)Nur natürlichen Ursprungs.
ACalciumchloridlösungBlattbehandlung bei Apfelbäumen bei nachgewiesenem Calciummangel.
ACalciumsulfat (Gips)Produkte gemäß Anhang ID Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.

Nur natürlichen Ursprungs.

A, BIndustriekalk aus der ZuckerherstellungNebenprodukt der Zuckerherstellung aus Zuckerrüben und Zuckerrohr
AIndustriekalk aus der SiedesalzherstellungNebenprodukt der Siedesalzherstellung aus Sole, die bergmännisch gewonnen wird.
AElementarer SchwefelProdukte gemäß Anhang ID.3 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003.
ASpurenelementeMineralische Spurennährstoffe gemäß Anhang I Abschnitt E der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
ANatriumchloridAusschließlich Steinsalz.
ASteinmehl und Tonerde
BLeonardit (organisches Sediment mit hohem Gehalt an Huminsäuren)Ausschließlich als Nebenprodukt aus Bergbautätigkeiten gewonnen.
BXylitNur als Nebenprodukt von Bergbautätigkeiten (z.B. Nebenerzeugnis des Braunkohlenbergbaus)
BChitin (Polysaccharid, gewonnen aus dem Panzer von Krebstieren)Nur Erzeugnisse aus der nachhaltigen Fischerei im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates 4 oder aus ökologischer/biologischer Aquakultur.
BOrganisches Sediment aus Binnengewässern, entstanden unter Ausschluss von Sauerstoff

(z.B. Faulschlamm)

Ausschließlich organisches Sediment gewonnen als Nebenprodukt der Binnenwasserwirtschaft oder aus einstigen Binnengewässern.

Die Gewinnung sollte gegebenenfalls auf eine Art und Weise erfolgen, die minimale Auswirkungen auf das aquatische System hat.

Ausschließlich Sedimente aus Quellen frei von jeglicher Kontamination durch Pestizide, langlebige organische Schadstoffe und benzinähnliche Stoffe.

Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg:

Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): nicht nachweisbar.

1) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).

2) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

3) ABl. L 304 vom 21.11.2003 S. 1.

4) Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002 S. 59)."

.

Anhang II

"Anhang II
Pestizide - Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 5 Absatz 1

Alle in diesem Anhang aufgeführten Substanzen müssen zumindest die Verwendungsvorschriften gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 1 erfüllen. Strengere Verwendungsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion sind in der zweiten Spalte jeder Tabelle angegeben.

1. Substanzen pflanzlichen und tierischen Ursprungs

BezeichnungBeschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
Allium sativum (Knoblauchextrakt)
Azadirachtin aus Azadirachta indica (Neembaum)
Grundstoffe (einschließlich:. Lecithine, Saccharose, Fructose, Essig, Molke' Chitosanhydrochlorid 1 und Equisetum arvense usw.)Nur für die Grundstoffe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 2, bei denen es sich um Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 handelt und die pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind.

Substanzen, die nicht zur Verwendung als Herbizide, sondern nur zur Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten bestimmt sind.

BienenwachsEinsatz nur beim Baumschnitt/als Wundverschlussmittel.
COS-OGA
Hydrolysiertes Eiweiß, ausgenommen Gelatine
LaminarinDer Tang wird entweder gemäß Artikel 6d ökologisch/biologisch angebaut oder gemäß Artikel 6c nachhaltig geerntet.
PheromoneEinsatz nur in Fallen und Spendern.
PflanzenöleAlle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid.
Pyrethrine aus Chrysanthemum cinerariaefolium
Pyrethroide (nur Deltamethrin oder Lambda-Cyhalothrin)Nur in Fallen mit spezifischen Lockmitteln; nur gegen Befall mit Bactrocera oleae und Ceratitis capitata Wied.
Quassia aus Quassia amara.Einsatz nur als Insektizid, Repellent.
Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/SchafsfettNur auf nicht essbare Teile der Pflanze anzuwenden und wenn Pflanzenmaterial nicht an Schafe oder Ziegen verfüttert wird
Salix spp. Cortex (auch bekannt als Weidenrindenextrakt)
1) Gewonnen aus nachhaltiger Fischerei oder ökologischer/biologischer Aquakultur.

2) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).

2. Mikroorganismen oder von Mikroorganismen erzeugte Substanzen

BezeichnungBeschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften
MikroorganismenKein GVO-Ursprung
Spinosad

3. Andere als die unter den Nummern 1 und 2 genannten Substanzen

BezeichnungBeschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften oder Verwendungsbeschränkungen
Aluminiumsilicat (Kaolin)
CalciumhydroxidEinsatz als Fungizid nur bei Obstbäumen, einschließlich in Obstbaumschulen, zur Bekämpfung von Nectria galligena
Kohlenstoffdioxid
Kupferverbindungen in Form von: Kupferhydroxid, Kupferoxychlorid, Kupferoxid, Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe) und dreibasischem KupfersulfatBis zu 6 kg Kupfer je Hektar und Jahr.

Bei mehrjährigen Kulturen können die Mitgliedstaaten abweichend vom vorherigen Absatz vorsehen, dass die 6-kg-Begrenzung für Kupfer in einem gegebenen Jahr überschritten werden kann, sofern die über einen Fünfjahreszeitraum, der das betreffende Jahr und die vier vorangegangenen Jahre umfasst, tatsächlich verwendete Durchschnittsmenge 6 kg nicht überschreitet

DiammoniumphosphatNur als Lockstoff in Fallen
EthylenNur Anwendungen in geschlossenen Räumen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden. Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.
FettsäurenAlle Verwendungen zugelassen, außer als Herbizid.
Eisen-III-Phosphat (Eisen-III-Orthophosphat)Präparate, die zwischen die Kulturpflanzen flächig ausgestreut werden
Kieselgur (Diatomeenerde)
Schwefelkalk (Calciumpolysulfid)
Paraffinöl
Kalium und Natriumhydrogencarbonat (auch bekannt als Kalium/Natriumbicarbonat)
Quarzsand
Schwefel"

1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

.

Anhang III

"Anhang VIIIa
Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 29c, die zur Verwendung in oder zur Zugabe zu ökologischen/biologischen Erzeugnissen des Weinsektors zugelassen sind

Art der Behandlung gemäß Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009Bezeichnung der Erzeugnisse oder StoffeBesondere Bedingungen, Einschränkungen im Rahmen der Grenzen und Auflagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009
Nummer 1: Verwendung zur Belüftung oder Sauerstoffanreicherung
  • Luft
  • Gasförmiger Sauerstoff
Nummer 3: Zentrifugierung oder Filtrierung
  • Perlit
  • Zellulose
  • Kieselgur
Verwendung nur als inerter Filtrierhilfsstoff
Nummer 4: Verwendung zur Herstellung einer inerten Atmosphäre und zur Handhabung des Erzeugnisses unter Luftabschluss
  • Stickstoff
  • Kohlenstoffdioxid
  • Argon
Nummern 5, 15 und 21: Verwendung
  • Hefen 1
Nummer 6: Verwendung
  • Diammoniumphosphat
  • Thiaminhydrochlorid
  • inaktivierte Hefen, Hefeautolysate und Heferinden
Nummer 7: Verwendung
  • Schwefeldioxid
  • Kaliumdisulfit oder Kaliummetabisulfit
Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Rotwein gemäß Anhang I B Teil A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 606/2009.100 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen.
  1. Der maximale Schwefeldioxidgehalt darf bei Weißwein und Roséwein gemäß Anhang I B Teil A Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009.150 mg/l bei einem Restzuckergehalt unter 2 g/l nicht übersteigen.
  2. Bei allen anderen Weinen wird der am 1. August 2010 gemäß Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 angewendete maximale Schwefeldioxidgehalt um 30 mg/l verringert.
Nummer 9: Verwendung
  • Önologische Holzkohle (Aktivkohle)
Nummer 10: Klärung
  • Speisegelatine 2
  • Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Weizen oder Erbsen 2
  • Hausenblase 2
  • Eieralbumin 2
  • Tannine 2
  • Kartoffeleiweiß 2
  • Hefeproteinextrakte 2
  • Kasein
  • aus Aspergillus niger gewonnenes Chitosan,
  • Kaliumkaseinat
  • Siliziumdioxid
  • Bentonit
  • pektolytische Enzyme
Nummer 12: Verwendung zur Säuerung
  • Milchsäure
  • L(+)-Weinsäure
Nummer 13: Verwendung zur Entsäuerung
  • L(+)-Weinsäure
  • Calciumcarbonat
  • neutrales Kaliumtartrat
  • Kaliumbicarbonat
Nummer 14: Zusatz
  • Aleppokiefernharz
Nummer 15: Zusatz
  • Inaktivierte Hefe, Autolysate von Hefe und Heferinde
Nummer 17: Verwendung
  • Milchsäurebakterien
Nummer 19: Zusatz
  • L-Ascorbinsäure
Nummer 22: Verwendung zur Belüftung
  • Stickstoff
Nummer 23: Zusatz
  • Kohlenstoffdioxid
Nummer 24: Zugabe zur Stabilisierung des Weins
  • Citronensäure
Nummer 25: Zusatz
  • Tannine 2
Nummer 27: Zusatz
  • Metaweinsäure
Nummer 28: Verwendung
  • Gummiarabicum 2
Nummer 30: Verwendung
  • Kaliumbitartrat
Nummer 31: Verwendung
  • Kupfercitrat
Nummer 31: Verwendung
  • Kupfersulfat
Nummer 35: Verwendung
  • Hefe-Mannoproteinen
Nummer 38: Verwendung
  • Eichenholzstücke
Nummer 39: Verwendung
  • Kaliumalginat
Nummer 44: Verwendung
  • aus Aspergillus niger gewonnenes Chitosan
Nummer 51: Verwendung
  • Inaktivierte Hefe
Art der Behandlung gemäß Anhang III Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009
  • Calciumsulfat
nur für "vino generoso" oder "vino generoso de licor"
1) Für die individuellen Hefestämme: falls verfügbar, aus ökologischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnen.

2) Falls verfügbar, aus ökol ogischen/biologischen Ausgangsstoffen gewonnen."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE