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Regelwerk, EU 2018, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund
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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1892 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über eine von Lettland gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Rasenmähers, hergestellt von GGP Italy SpA

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7656)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 309 vom 05.12.2018 S. 40)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2006/42/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 1, insbesondere Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 1. Juli 2014 unterrichtete Lettland die Kommission über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens des Rasenmähers vom Typ Stiga Collector 35 EL (C350, 297352654/S13), hergestellt von GGP Italy SpA, via del Lavoro 6, 31033 Castelfranco Veneto, Italien.

(2) Lettland verhängte die Maßnahme am 3. Dezember 2013 in der Annahme, dass der Rasenmäher den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen von Anhang I Nummern 1.3.8 und 1.4.1 der Richtlinie 2006/42/EG nicht entsprochen habe, da keine Übereinstimmung mit der harmonisierten Norm EN 60335-2-77:2010 bestand.

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/902 der Kommission 2 hat die Kommission festgestellt, dass die von Lettland ergriffene Maßnahme gerechtfertigt ist.

(4) Mit seinem Urteil vom 26. Januar 2017 3 erklärte das Gericht den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/902 mit der Begründung für nichtig, dass der Beschluss nicht auf einem eindeutigen Nachweis einer Verletzung der in der Richtlinie 2006/42/EG enthaltenen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, sondern auf der bloßen Nichtübereinstimmung des Rasenmähers mit der harmonisierten Norm EN 60335-2-77:2010 beruhte, wobei aufgrund der harmonisierten Norm EN 60335-2-77:2006 die Vermutung der Konformität mit diesen Anforderungen in dem betreffenden Zeitraum noch gegeben war (d. h. vom 3. September 2012 bis zum 31. August 2013) 4.

(5) Zur Einhaltung der in Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthaltenen Verpflichtung, muss die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des Gerichts nachzukommen.

(6) Zu diesem Zweck konsultierte die Kommission die betroffenen Parteien.

(7) Der Hersteller bestätigte, dass der Rasenmäher seit dem 1. September 2013 in keinem EU-Mitgliedstaat hergestellt oder in Verkehr gebracht wurde. Der Hersteller bestätigte, dass der Rasenmäher Anfang 2014 von Händlern und Vertreibern in Lettland zurückgezogen wurde und machte Angaben über eine angeblich korrekte Anwendung der harmonisierten Norm EN 60335-2-77:2006.

(8) Lettland übermittelte Informationen, aus denen hervorging, dass seine nationale Maßnahme nach wie vor in Kraft war. Ferner bestätigte es, dass diese Maßnahme auf der Anwendung der harmonisierten Norm EN 60335-2-77:2010 beruhte, und dass die Bewertung nur auf der Grundlage dieser harmonisierten Norm erfolgte. Die von Lettland vorgelegten zusätzlichen Informationen reichten nicht aus, um eine fehlerhafte Anwendung der harmonisierten Norm EN 60335-2-77:2006 zu belegen.

(9) In Anbetracht aller verfügbaren Informationen und insbesondere angesichts der Tatsache, dass die lettische Maßnahme auf der Bewertung der Übereinstimmung mit der harmonisierten Norm EN 60335-2-77:2010 beruhte, ergibt sich aus dem Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2017, dass die nationale Maßnahme nicht als gerechtfertigt angesehen werden kann, weil im betreffenden Zeitraum die harmonisierte Norm EN 60335-2-77: 2006 für diese Ware anwendbar war

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die von Lettland verhängte Maßnahme über das Verbot des Inverkehrbringens des Rasenmähers vom Typ Stiga Collector 35 EL (C350, 297352654/S13), hergestellt von GGP Italy SpA, via del Lavoro 6, 31033 Castelfranco Veneto, Italien, ist nicht gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Dezember 2018

1) ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 24.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/902 der Kommission vom 10. Juni 2015 über eine von Lettland gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Rasenmähers, hergestellt von GGP Italy SpA (ABl. L 147 vom 12.06.2015 S. 22).

3) Rechtssache T-474/15, Global Garden Products Italy SpA (GGP Italy)/Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2017:36.

4) ECLI:EU:T:2017:36, Rn. 70 und 71.

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