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Verordnung (EU) 2018/1903 der Kommission vom 5. Dezember 2018 zur Berichtigung der Anhänge IV, VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln und zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Anhänge II, IV, V und VI der genannten Verordnung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 310 vom 06.12.2018 S. 22)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EG des Rates, 93/113/EG des Rates, 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2279 der Kommission 2 wurde unter Nummer 2 des Anhangs der Verordnung, die Anhang IV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ersetzt, ein Fehler hinsichtlich des angegebenen Gehalts an salzsäureunlöslicher Asche festgestellt. Das hatte zur Folge, dass keine Toleranzwerte für einen Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche von 5 % festgelegt wurden.
(2) Im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2279 wurde unter Nummer 3 und 4, die Anhang VI Kapitel I Nummer 7 bzw. Anhang VII Kapitel I Nummer 8 der Verordnung (EG) 767/2009 ersetzen, eine Auslassung festgestellt. Diese führte zu Uneindeutigkeit in Bezug auf den Geltungsbereich der Bestimmungen über die freiwillige Angabe eines sensorischen oder ernährungsphysiologischen Zusatzstoffes.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(4) Die deutsche, englische, estnische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, polnische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Fassung der Verordnung (EU) 2017/2279 enthalten einen Fehler hinsichtlich der Ersetzung des Ausdrucks "Rohöle und Rohfette" durch den Ausdruck "Rohfett"; dieser wurde in Anhang IV, VI und VII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ersetzt, irrtümlich jedoch nicht auch in deren Anhängen II und V.
(5) Die deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) 2017/2279 enthält mehrere Fehler. Der Anhang enthält in Nummer 2, die Anhang IV Teil A der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ersetzt, einen Fehler bei den Prozentwerten des Feuchtigkeitsgehalts. Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2279, die Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 ersetzt, enthält Fehler hinsichtlich der abgekürzten Bezeichnung von Aromastoffen und der Zielarten für die Kennzeichnungsanforderungen für Lysin und Methionin.
(6) Die deutsche, englische, estnische, griechische, italienische, kroatische, lettische, litauische, maltesische, polnische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht von dieser Berichtigung betroffen.
(7) Da es nicht erforderlich ist, die Berichtigungen der Anhänge aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, um eine unnötige Beeinträchtigung des Handels und unnötigen Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu vermeiden und eine reibungslose Umstellung der Kennzeichnung zu ermöglichen.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wird wie folgt berichtigt:
1. In der Tabelle in Anhang IV Teil A Nummer 2 wird in der zweiten Spalte in der Zeile "Salzsäureunlösliche Asche" der Eintrag "1 - < 5" ersetzt durch "1-5";
2. Anhang VI Kapitel I Nummer 7 erhält folgende Fassung:
"7. Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 6 ist bei freiwilliger Angabe eines sensorischen oder ernährungsphysiologischen Futtermittelzusatzstoffes auch die zugesetzte Menge gemäß Nummer 1 oder, bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung", die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge gemäß Nummer 2 anzugeben."
3. Anhang VII Kapitel I Nummer 8 erhält folgende Fassung:
"8. Unbeschadet der Bestimmungen der Nummer 7 ist bei freiwilliger Angabe eines sensorischen oder ernährungsphysiologischen Futtermittelzusatzstoffes auch die zugesetzte Menge gemäß Nummer 1 oder, bei Futtermittelzusatzstoffen der Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung", die während der gesamten Haltbarkeitsdauer garantierte Gesamtmenge gemäß Nummer 2 anzugeben."
4. In Anhang II Nummer 5 wird der Wortlaut "Rohöle und Rohfette" durch "Rohfett" ersetzt. In Anhang V wird in den Reihen 3, 5, 12, 15, 16 und 18 der Wortlaut "Rohölen und -fetten" durch "Rohfett" ersetzt.
5. a) In Anhang IV Teil A Nummer 2 erhält die Zeile zur "Feuchtigkeit" in der Tabelle folgende Fassung:
"Feuchtigkeit | < 2 | Keine Begrenzungen festgelegt | 0,4 |
2 - < 5 | 20 % | ||
5-12,5 | 1 | ||
> 12,5 | 8 %" |
b) In Anhang VI Kapitel I Nummer 3 erhält Zeile 2b der Tabelle folgende Fassung:
"2b | Aromastoffe: Stoffe, deren Zusatz zu Futtermitteln deren Geruch oder Schmackhaftigkeit verbessert | Aromastoffe" |
c) Die Tabelle in Anhang VI Kapitel II Nummer 1 wird durch folgende Tabelle ersetzt:
"Mischfuttermittel | Zielarten | Analytische Bestandteile und Gehalte |
Alleinfuttermittel |
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Mineralergänzungsfuttermittel |
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Sonstige Ergänzungsfuttermittel |
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(1) Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 26. Dezember 2019 gemäß den vor dem 26. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(2) Einzel- und Mischfuttermittel, die vor 26. Dezember 2020 gemäß den vor dem 26. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in den Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Dezember 2018
2) Verordnung (EU) 2017/2279 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Änderung der Anhänge II, IV, VI, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (ABl. L 328 vom 12.12.2017 S. 3).
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