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Regelwerk, EU 2019, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/291 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Ausweitung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Acrinathrin, Azoxystrobin, Fluazifop-P, Fluroxypyr, Imazalil, Kresoxim-methyl, Oxyfluorfen, Prochloraz, Prohexadion, Spiroxamin, Tefluthrin und Terbuthylazin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 48 vom 20.02.2019 S. 17)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden.

(2) Die Genehmigung der Stoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Acrinathrin, Azoxystrobin, Fluazifop-P, Fluroxypyr, Imazalil, Kresoxim-methyl, Oxyfluorfen, Prochloraz, Prohexadion, Spiroxamin, Tefluthrin und Terbuthylazin ist auf den 31. Dezember 2021 befristet.

(3) Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung der in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Wirkstoffe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 3 gestellt. Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, läuft die Genehmigung für diese Wirkstoffe allerdings vermutlich aus, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen sein wird. Daher ist es erforderlich, den Genehmigungszeitraum für diese Wirkstoffe gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auszuweiten.

(4) Angesichts des Zeit- und Ressourcenaufwands, der für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung zahlreicher Wirkstoffe erforderlich ist, deren Genehmigungen im Zeitraum von 2019 bis 2021 auslaufen, wurde mit dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 der Kommission 4 ein Arbeitsprogramm erstellt, in dem ähnliche Wirkstoffe zusammengefasst und Prioritäten auf der Grundlage der Sicherheitsbedenken im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt gesetzt werden, wie in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen.

(5) Stoffe, von denen voraussichtlich nur ein geringes Risiko ausgeht, sollten gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 vorrangig behandelt werden. Die Genehmigung für diese Stoffe sollte daher nur um einen möglichst kurzen Zeitraum ausgeweitet werden. Unter Berücksichtigung der Zuständigkeits- und Arbeitsaufteilung zwischen den Mitgliedstaaten, die als Berichterstatter und Mitberichterstatter fungieren, sowie der für die Bewertung und Beschlussfassung verfügbaren Ressourcen sollte dieser Zeitraum für den Wirkstoff Prohexadion ein Jahr betragen.

(6) Für Wirkstoffe, die nicht Gegenstand einer vorrangigen Bewertung gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2016) 6104 sind, sollte der Genehmigungszeitraum um zwei bzw. drei Jahre verlängert werden, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: die derzeitige Befristung der Genehmigung, die Tatsache, dass gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die ergänzenden Dossiers für Wirkstoffe spätestens 30 Monate vor Ablauf der Genehmigung einzureichen sind, die Notwendigkeit, eine ausgewogene Zuständigkeits- und Arbeitsaufteilung zwischen den als Berichterstatter und Mitberichterstatter fungierenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sowie die für Bewertung und Beschlussfassung verfügbaren Ressourcen. Daher ist es angezeigt, die Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Acrinathrin, Fluazifop-P, Prochloraz und Spiroxamin um zwei Jahre und die Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe Azoxystrobin, Fluroxypyr, Imazalil, Kresoxim-methyl, Oxyfluorfen, Tefluthrin, Terbuthylazin um drei Jahre zu verlängern.

(7) Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht spätestens 30 Monate vor Ablauf der im Anhang der vorliegenden Verordnung niedergelegten Frist ein ergänzendes Dossier gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 eingereicht wird, das Fristende auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das frühestmögliche Datum danach festsetzen.

(8) Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, bemüht sie sich entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2019

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.09.2012 S. 26).

4) Durchführungsbeschluss der Kommission vom 28. September 2016 zur Erstellung eines Arbeitsprogramms für die Bewertung der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen, die 2019, 2020 und 2021 auslaufen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 357 vom 29.09.2016 S. 9).

.

Anhang

Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1. In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 4 zu Azoxystrobin wird das Datum durch "31. Dezember 2024" ersetzt.

2. In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 5 zu Imazalil wird das Datum durch "31. Dezember 2024" ersetzt.

3. In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 6 zu Prohexadion wird das Datum durch "31. Dezember 2022" ersetzt.

4. In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 7 zu Spiroxamin wird das Datum durch "31. Dezember 2023" ersetzt.

5. In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 8 zu Kresoximmethyl wird das Datum durch "31. Dezember 2024" ersetzt.

6. In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 9 zu Fluroxypyr wird das Datum durch "31. Dezember 2024" ersetzt.

7. In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 10 zu Tefluthrin wird das Datum durch "31. Dezember 2024" ersetzt.

8. In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 11 zu Oxyfluorfen wird das Datum durch "31. Dezember 2024" ersetzt.

9. In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 12 zu 1-Naphthylacetamid wird das Datum durch "31. Dezember 2023" ersetzt.

10. In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 13 zu 1-Naphthylessigsäure wird das Datum durch "31. Dezember 2023" ersetzt.

11. In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 15 zu Fluazifop-P wird das Datum durch "31. Dezember 2023" ersetzt.

12. In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 16 zu Terbuthylazin wird das Datum durch "31. Dezember 2024" ersetzt.

13. In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 19 zu Acrinathrin wird das Datum durch "31. Dezember 2023" ersetzt.

14. In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 20 zu Prochloraz wird das Datum durch "31. Dezember 2023" ersetzt.


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