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Teil B
Wirkstoffe, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden

11 11a 11b 11c 11d 11e 11f 11g 11h 11i 11j,11k 11l 11m 11n 11o 11p 11q 11r 12 12a 12b 12c 12d 12e 12f 12g 12h 13 13a 13b 13c 13d 13e 13f 13g 13h 13i 13j 13k 13l 13m 13n 13o 13p 13q 13r 13s 13t 13u 13v 13w 13x 13y 13z 13za 13zb 13zc 13zd 13ze 13zf 13zg 14 14a 14b 14c 14d 14e 14f 14g 14h 14i 14j 14k 14l 14m 14n 14o 14o1 14p 15 15a 15b 15c 15d 15e 15f 15g 15h 15i 15j 16 16a 16b 16c 16d 16e 16f 16g 16h 16i 17 17a 17b 17c 17d 17e 17f 17g 17h 17i 17j 17k 17l 17m 17n 17o 17p 18 18a 18b 18c 18d 18e 18f 18g 18h 18i 18j 18k 18l 18m 19 19a 19b 19c 19d 19e 19f 19g 19h 19i 19j 19k 19l 20a 20b 20c 20d 20e 21 21a 21b 21c 21d 21e 22 22a 22b 22c 22d 22e 22f 22g 22h 22i 22j 22k 22l 22m 22n 22o 23 23a 23b 23c 23d 23e 23f 23g 23h 23i 23j 23k 23l 20m 20n 23o 23p 23q 23r 23s 24 24a 24b 24c 24d 24e 24f 24g 24h 24i 24j 24k

Allgemeine Bestimmungen für alle in diesem Teil aufgeführten Stoffe:

Nr. 1
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernBispyribac
CAS-Nr.: 125401-75-4
CIPAC-Nr. 748
IUPAC-Bezeichnung2,6-Bis(4,6-dimethoxypyrimidin-2- yloxy)benzoesäure
Reinheit 1≥ 930 g/kg
(als Bispyribac-Natrium bezeichnet)
Datum der
Genehmigung
01.08.2011
Befristung der
Genehmigung
31.07.2022
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Verwendungen als Herbizid für Reis dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Beurteilungsberichts für Bispyribac und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Übermittlung weiterer Informationen zu einer möglichen Grundwasserkontamination durch die Metaboliten M03 2, M04 3 und M10 4.

Sie stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission diese Informationen bis spätestens 31. Juli 2013 übermittelt.

Stand: VO"en (EU) 2022/808; 740/2011

Nr. 2 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernProfoxydim
CAS-Nr.: 139001- 49-3
CIPAC-Nr. 621

Stand: VO"en (EU) 2022/801; 706/2011

Nr. 3 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernAzimsulfuron
CAS-Nr. 120162-55-2
CIPAC-Nr. 584

Stand: VO"en (EU) 2022/801; 704/2011

Nr. 4
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernAzoxystrobin
CAS-Nr. 131860-33-8
CIPAC-Nr. 571
IUPAC-BezeichnungMethyl-(E)-2-{2[6-(2-cyanphenoxy) pyrimidin-4-yloxy]phenyl)-3-methoxyacrylat
Reinheit 1≥ 930 g/kg
Höchstgehalt an Toluol: 2 g/kg
Höchstgehalt an Z- Isomer: 25 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.05.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Azoxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  1. den Umstand, dass die Spezifikation des technischen, gewerbsmäßig hergestellten Materials bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden muss. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;
  2. mögliche Grundwasserkontamination, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  3. den Schutz von Wasserorganismen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen zur Bewertung des Risikos für Grundwasser und Wasserorganismen.

Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2013 vorlegen.

Stand: VO"en (EU) 2024/2781; 2019/291; 703/2011

Nr. 5
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernImazalil
CAS-Nr. 35554-44-0
73790-28-0 (ersetzt)
CIPAC-Nr. 335
IUPAC-Bezeichnung(RS) -1-(β-Allyloxy-2,4-di- chlorphenethyl) imidazol
oder
Allyl-(RS) -1-(2,4-dichlorphenyl) -2-imidazol-1-ylethylether
Reinheit 1≥ 950 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.05.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Imazalil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  1. den Umstand, dass die Spezifikation des technischen Materials, wie es gewerblich hergestellt wird, bestätigt und durch geeignete Analysedaten belegt werden muss. Das für das Toxizitätsdossier verwendete Versuchsmaterial sollte mit dieser Spezifikation des technischen Materials verglichen und entsprechend überprüft werden;
  2. die akute Exposition der Verbraucher über die Nahrung mit Blick auf künftige Überprüfungen der Rückstandshöchstgehalte;
  3. die Sicherheit der Anwender und Arbeiter. Die genehmigten Anwendungsbedingungen müssen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Maßnahmen zur Risikobegrenzung vorschreiben;
  4. die Sicherstellung angemessener Entsorgungsverfahren für die nach der Anwendung zu entsorgende Lösung, wie etwa das Wasser zur Reinigung des Gießsystems und austretende Verarbeitungsabfälle. Verhinderung unbeabsichtigten Austretens von Behandlungslösung. Lassen die Mitgliedstaaten die Ableitung der Abwässer in das Abwassersystem zu, sorgen sie dafür, dass vor Ort eine Risikobewertung durchgeführt wird;
  5. das Risiko für Wasserorganismen und Bodenmikroorganismen sowie das Langzeitrisiko für körnerfressende Vögel und Säugetiere.

Die Genehmigungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller muss folgende bestätigenden Informationen vorlegen:

  1. Abbauweg von Imazalil im Boden und in Oberflächengewässersystemen;
  2. Umweltdaten zur Untermauerung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, um sicherzustellen, dass die Grundwasserexposition unerheblich ist;
  3. eine Hydrolysestudie zur Untersuchung der Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen.

Der Antragsteller muss den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2013 vorlegen.

Stand: VO"en (EU) 2024/27812019/291; 705/2011


Nr. 6
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernProhexadion
CAS-Nr. 127277-53-6 (Prohexadion-Calcium)
CIPAC-Nr. 567 (Prohexadion)
Nr. 567 020 (Prohexadion-Calcium)
IUPAC-Bezeichnung3,5-Dioxo-4-propionylcyclo-hexancarboxylat
Reinheit 1≥ 890 g/kg
(ausgedrückt als Prohexadion-Calcium)
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.05.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Prohexadion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO"en (EU) 2023/25922022/1480; 2019/291; 702/2011

Nr. 7
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernSpiroxamin
CAS-Nr. 1181134-30-8
CIPAC-Nr. 572
IUPAC-Bezeichnung8-tert-Butyl-1,4-dioxaspiro[4.5]decan-2-ylmethyl(ethyl) (propyl)amin (ISO)
Reinheit 1≥ 940 g/kg
(Diastereomere A und B zusammen)
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.05.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Spiroxamin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Anwender und Arbeiter, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  2. den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  3. das Risiko für Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

  1. die potenziellen Auswirkungen auf Arbeiter und Verbraucher sowie die Bewertung der Umweltrisiken des möglichen stereoselektiven Abbaus jedes Isomers in Pflanzen, Tieren und der Umwelt;
  2. die Toxizität der in Obstkulturen gebildeten Pflanzenmetabolite und die mögliche Hydrolyse von Rückständen aus Obstkulturen in verarbeiteten Erzeugnissen;
  3. die Bewertung der Grundwasserexposition hinsichtlich des Metaboliten M03 7;
  4. das Risiko für Wasserorganismen.

Der Antragsteller übermittelt den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a innerhalb von zwei Jahren nach Annahme spezifischer Leitlinien und die Informationen gemäß den Buchstaben b, c und d bis zum 31. Dezember 2013.

Stand: VO"en (EU) 2023/25922019/291; 797/2011

Nr. 8
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernKresoxim-methyl
CAS-Nr. 143 390-89-0
CIPAC-Nr. 568
IUPAC-BezeichnungMethyl-(E)-methoxyimino[a-(otolyloxy)-o-tolyl]acetat
Reinheit 1≥ 910 g/kg
Methanol: höchstens 5 g/kg
Methylchlorid: höchstens 1 g/kg
Toluol: höchstens 1 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.05.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Kresoxim-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz des Grundwassers unter sensiblen Verhältnissen. Die Genehmigungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

die Risikobewertung hinsichtlich der Grundwasserexposition und insbesondere

  • über die Lysimeteruntersuchung zur Stützung der Aussage, dass die beiden festgestellten nicht identifizierten Spitzen keinen Metaboliten entsprechen, die einzeln den Auslösewert von 0,1 µg/l überschreiten;
  • über die Rückgewinnung des Metaboliten BF 490-5 zum Nachweis dafür, dass seine Werte im Sickerwasser des Lysimeters 0,1 µg/l nicht überschreiten;
  • über eine Risikobewertung hinsichtlich der Grundwasserexposition bei der späten Anwendung bei Äpfeln/Birnen und Trauben.

Der Antragsteller übermittelt den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013.

Stand: VO"en (EU) 2024/27812019/291; 810/2011

Nr. 9
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFluroxypyr
CAS-Nr. 69377-81-7
CIPAC-Nr. 431
IUPAC-Bezeichnung4-Amino-3,5-dichlor-6-fluor-2-pyridyloxy)-essigsäure
Reinheit 1≥ 950 g/kg (Fluroxypyr-meptyl)

Folgende Herstellungsverunreinigung ist von toxikologischer Bedeutung und darf folgenden Gehalt im technischen Material nicht überschreiten:

N-Methyl-2-pyrrolidon (NMP): < 3 g/kg

Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
15.02.2027
SonderbestimmungenTEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 23. März 2017 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Fluroxypyr und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die potenzielle Kontamination des Grundwassers durch den Metaboliten Fluroxypyr-Pyridinol, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit alkalischen oder empfindlichen Böden oder mit schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • das Risiko für Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO"en (EU) 2024/27812019/291; 2017/856; 736/2011

Nr. 10
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTefluthrin
CAS-Nr. 79538-32-2
CIPAC-Nr. 451
IUPAC-Bezeichnung2,3,5,6-Tetrafluor-4-methylbenzyl-(1RS, 3RS)-3- [(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorprop-1-enyl]- 2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

Bei Tefluthrin handelt es sich um ein 1:1-Gemisch aus Z-(1R, 3R) - und Z-(1S, 3S) -Enantiomeren.

Reinheit 1≥ 920 g/kg
Hexachlorbenzol: höchstens 1 mg/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.05.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

Die Applikation auf Saatgut darf nur in professionellen Saatgutbehandlungseinrichtungen erfolgen. Diese Einrichtungen müssen die besten verfügbaren Methoden anwenden, damit bei Lagerung, Transport und Applikation die Freisetzung von Staubwolken ausgeschlossen ist.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Tefluthrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten

  • der Sicherheit von Anwendern und Arbeitern besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie stellen sicher, dass die genehmigten Anwendungsbedingungen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung sowie Atemschutzgeräte vorschreiben;
  • dem Risiko für Vögel und Säugetiere besondere Aufmerksamkeit widmen. Es sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung durchgeführt werden, um einen hohen Bodeneintrag zu gewährleisten und eine unbeabsichtigte Freisetzung zu verhindern;
  • insbesondere sicherstellen, dass auf dem Etikett von behandeltem Saatgut angegeben wird, dass das Saatgut mit Tefluthrin behandelt wurde und dass die in der Genehmigung vorgeschriebenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung aufgeführt werden.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

  1. die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;
  2. eine validierte Methode der Wasseranalyse;
  3. die möglichen Umweltauswirkungen des bevorzugten Abbaus/der bevorzugten Umwandlung der Isomere und eine Einschätzung der relativen Toxizität sowie eine Bewertung des Risikos für die Arbeiter.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 30. Juni 2012, die Informationen gemäß Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2012 und die Informationen gemäß Nummer 3 binnen zwei Jahren nach Annahme eines speziellen Leitfadens zur Bewertung von Isomerengemischen.

Stand: VO"en (EU) 2024/27812019/291; 800/2011


Nr. 11
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernOxyfluorfen
CAS-Nr. 42874-03-3
CIPAC-Nr. 538
IUPAC-Bezei chnung2-Chlor-α,α,α-trifluor- p-tolyl-3-ethoxy-4-nitrophenylether
Reinheit 1≥ 970 g/kg Verunreinigungen:
N,N-Dimethylnitrosamin: höchstens 50 μg/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.05.2027
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid in Form von Reihenanwendungen in Bodennähe von Herbst bis Frühjahrsbeginn von höchstens 150 g Wirkstoff pro Hektar und Jahr dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Oxyfluorfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Anwendersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  • die Risiken für Wasserorganismen, regenwurmfressende Säugetiere, Bodenmakroorganismen, Nichtzielarthropoden und Nichtzielpflanzen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen Maßnahmen zur Risikobegrenzung, wie z.B. Pufferzonen mit Sprühverbot und Anti-Drift-Düsen, und die entsprechende Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel. Diese Bedingungen umfassen gegebenenfalls weitere Maßnahmen zur Risikobegrenzung

Stand: VO"en (EU) 2024/27812019/291; 2017/359; 798/2011

Nr. 12
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern1-Naphthylacetamid
CAS-Nr. 86-86-2
CIPAC-Nr. 282
IUPAC-Bezeichnung2-(1-Naphthyl)acetamid
Reinheit 1≥ 980 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.05.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu 1-Naphthylacetamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Anwender und Arbeiter, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  2. den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  3. das Risiko für Wasserorganismen;
  4. das Risiko für Nichtzielpflanzen;
  5. das Risiko für Vögel.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

  1. das Risiko für Nichtzielpflanzen,
  2. das Langzeitrisiko für Vögel.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013.

Stand: VO"en (EU) 2023/25922019/291; 786/2011

Nr. 13
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern1-Naphthylessigsäure
CAS-Nr. 86-87-3
CIPAC-Nr. 313
IUPAC-Bezeichnung1-Naphthylessigsäure
Reinheit 1≥ 980 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.05.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu 1-Naphthylessigsäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Anwender und Arbeiter, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben;
  2. die ernährungsbedingte Exposition der Verbraucher mit Blick auf künftige Überprüfungen der Rückstandshöchstgehalte;
  3. den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  4. das Risiko für Wasserorganismen;
  5. das Risiko für Vögel.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

  1. den Abbauweg und die Abbaurate im Boden, einschließlich einer Bewertung des Photolysepotenzials;
  2. das Langzeitrisiko für Vögel.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013.

Stand: VO"en (EU) 2023/25922019/291; 787/2011

Nr. 14 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFluquinconazol
CAS-Nr. 136426-54-5
CIPAC-Nr. 474

Stand: VO"en (EU) 2022/801; 806/2011

Nr. 15
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFluazifop-P
CAS-Nr. 83066-88-0 (Fluazifop-P)
CIPAC-Nr. 467 (Fluazifop-P)
IUPAC-Bezeichnung(R) -2-{4-[5- (Trifluormethyl) -2- pyridyloxy]phenoxy} propionsäure (Fluazifop-P)
Reinheit 1≥ 900 g/kg in Fluazifop-P-butyl
Der Gehalt an der Verunreinigung 2-Chlor-5-(trifluormethyl)pyridin darf im Material bei gewerbsmäßiger Herstellung 1,5 g/kg nicht übersteigen.
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.05.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Fluazifop-P und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Verbrauchersicherheit hinsichtlich des Auftretens der Metabolitenverbindung X 5 im Grundwasser;
  • die Anwendersicherheit, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen;
  • den Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers in gefährdeten Gebieten;
  • das Risiko für Nichtzielpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

  1. die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich Informationen zur Relevanz der Verunreinigung R154719;
  2. die Gleichwertigkeit der Spezifikationen des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung mit denjenigen des Versuchsmaterials, das für die Toxizitätsuntersuchungen verwendet wurde;
  3. das potenzielle Langzeitrisiko für pflanzenfressende Säugetiere;
  4. Verbleib und Verhalten der Metabolitenverbindungen X 5 und IV 6 in der Umwelt;
  5. das potenzielle Risiko für Fische und wirbellose Wassertiere hinsichtlich der Metabolitenverbindung IV 6.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. Juni 2012 und die Informationen gemäß den Nummern 3, 4 und 5 bis zum 31. Dezember 2013.

Stand: VO"en (EU) 2023/25922019/291; 201/2013, 788/2011


Nr. 16
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTerbuthylazin
CAS-Nr. 5915-41-3
CIPAC-Nr. 234
IUPAC-BezeichnungN2-tertbutyl-6-chlor-N4-ethyl-1,3,5-triazin-2,4-diamin
Reinheit 19≥ 950 g/kg
Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:
  • Propazin: höchstens 9 g/kg
  • Atrazin: höchstens 1 g/kg
  • Simazin: höchstens 9 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.05.2027
SonderbestimmungenTeil A
Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Die Verwendung ist auf eine einzige Anwendung mit einer Maximaldosis von 850 g Terbuthylazin je Hektar jedes dritte Jahr auf demselben Feld beschränkt.

Teil B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Juni 2011 abgeschlossenen und vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 24. März 2021 aktualisierten Überprüfungsberichts zu Terbuthylazin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung
achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Bewertung des Risikos für die Verbraucher durch die Exposition gegenüber Metaboliten von Terbuthylazin;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • das Risiko für Säugetiere und Regenwürmer.

Die Anwendungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikobegrenzung sowie die Verpflichtung umfassen, in gefährdeten Gebieten gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durchzuführen.

Stand: VO "en (EU) 2024/27812021/824; 2019/291; 820/2011

Nr. 17 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTriazoxid
CAS-Nr. 72459-58-6
CIPAC-Nr. 729

VO"en (EU) 2022/801; 807/2011

Nr. 18
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern8-Hydroxychinolin
CAS-Nr. 148-24-3 (8-Hydroxychinolin)
CIPAC-Nr. 677 (8-Hydroxychinolin)
IUPAC-Bezeichnung8-Quinolinol
Reinheit 1≥ 990 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2012
Befristung der
Genehmigung
31.12.2025
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Verwendungen als Fungizid und Bakterizid in Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. Juli 2011 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu 8-Hydroxychinolin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Anwendersicherheit; sie sorgen dafür, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen zu 8Hydroxychinolin und dessen Salzen vor hinsichtlich:

  1. der Analysemethoden zur Überwachung in der Luft;
  2. neuer Daten zur Lagerstabilität, unter Einbeziehung der sich aus der Stoffwechseluntersuchung und den überwachten Rückstandsuntersuchungen ergebenden Probenlagerzeiten.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Dezember 2013 vor.

Stand: VO"en (EU) 2024/27812023/25922022/1480; 993/2011

Nr. 19 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernAcrinathrin
CAS-Nr. 101007-06-1
CIPAC-Nr. 678

Stand: VO"en (EU) 2022/801; 2021/1450; 2019/291; 974/2011

Nr. 20 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernProchloraz
CAS-Nr. 67747-09-5
CIPAC-Nr. 407

Stand: VO"en (EU) 2022/801; 2021/1450; 2019/291; 1143/2011


Nr. 21- gestrichen gem. Art. 3 VO (EU) 767/2013 - Übergangsmaßnahmen Aufbrauchfrist
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernBitertanol
CAS-Nr.: 55179-31-2
CIPAC-Nr.: 386

Stand: VO (EU) 767/2013; 1278/2011

Nr. 22
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernMetam
CAS-Nr. 144-54-7
CIPAC-Nr. 20
IUPAC-BezeichnungMethyldithiocarbaminsäure
Reinheit 1≥ 965 g/kg
(ausgedrückt als Metam-Natrium bezogen auf die Trockenmasse)

≥ 990 g/kg
(ausgedrückt als Metam-Kalium bezogen auf die Trockenmasse)

Relevante Verunreinigungen:

Methylisothiocyanat (MITC)

  • höchstens 12 g/kg bezogen auf die Trockenmasse (Metam-Natrium);
  • höchstens 0,42 g/kg bezogen auf die Trockenmasse (Metam- Kalium)

N,N"-Dimethylthiourea (DMTU)

  • höchstens 23 g/kg bezogen auf die Trockenmasse (Metam-Natrium);
  • höchstens 6 g/kg bezogen auf die Trockenmasse (Metam-Kalium)
Datum der
Genehmigung
01.07.2012
Befristung der
Genehmigung
30.11.2025
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen als Nematizid, Fungizid, Herbizid und Insektizid mittels Einspritzung in den Boden vor dem Anpflanzen dürfen zugelassen werden, beschränkt auf eine Anwendung in jedem dritten Jahr auf demselben Feld.

Die Anwendung darf im Freiland mittels Einspritzung in den Boden oder mittels Tröpfchenbewässerung zugelassen werden, in Gewächshäusern nur mittels Tröpfchenbewässerung. Für die Tröpfchenbewässerung ist die Verwendung einer gasdichten Kunststoff-Folie vorzuschreiben.

Die maximale Aufwandmenge beträgt bei Anwendungen im Freiland 153 kg/ha (dies entspricht 86,3 kg/ha MITC).

Die Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 9. März 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Metam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, zum Beispiel eine angemessene persönliche Schutzausrüstung und eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit;
  2. den Schutz der Arbeiter; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, zum Beispiel eine angemessene persönliche Schutzausrüstung, eine Wiederbetretungsfrist und eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit;
  3. den Schutz von Umstehenden und Anwohnern; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, zum Beispiel die Einrichtung einer angemessenen Pufferzone während der Anwendung und 24 Stunden darüber hinaus zwischen dem Anwendungsbereich und bewohnten Gebieten sowie öffentlichen Bereichen, einschließlich der Pflicht zum Anbringen von Warnschildern und Bodenmarkierungen;
  4. den Grundwasserschutz, wenn der Wirkstoff in Regionen mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, zum Beispiel eine angemessene Pufferzone;
  5. das Risiko für Nichtzielorganismen; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.

Der Antragsteller hat bezüglich Methylisothiocyanat bestätigende Informationen vorzulegen über

  1. die Bewertung des Potenzials eines weiträumigen atmosphärischen Transports und damit zusammenhängender Umweltrisiken;
  2. die mögliche Grundwasserkontamination.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 31. Mai 2014.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 2022/708; 359/2012


Nr. 23 - gestrichen -
Gebräuchliche
Bezeichnung,
Kennnummern
Bifenthrin
CAS-Nr. 82657-04-3
CIPAC-Nr. 415

Stand: VO"en (EU) 2022/801; 2019/324; 2018/291; 2017/195; 582/2012

Nr. 24
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFluxapyroxad
CAS-Nr.: 907204-31-3
CIPAC-Nr. 828
IUPAC-Bezeichnung3-(Difluormethyl)-1-methyl-N-(3",4",5"-trifluorbiphenyl-2-yl) pyrazol-4-carboxamid
Reinheit 1≥ 950 g/kg
Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 1 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.
Datum der
Genehmigung
01.01.2013
Befristung der
Genehmigung
31.05.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Fluxapyroxad und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für das Grundwasser achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die in diesem Eintrag angegebene Reinheit basiert auf einem Produkt aus einer Pilotanlage. Der prüfende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung.

Stand: VO"en (EU) 2020/2007; 589/2012

Nr. 25
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFenpyrazamin
CAS-Nr. 473798-59-3
CIPAC-Nr. 832
IUPAC-BezeichnungS-Allyl-5-amino-2,3-dihydro- 2-isopropyl-3-oxo-4-(otolyl) pyrazol-1-carbothioat
Reinheit 1≥ 960 g/kg

Folgende Herstellungsverunreinigung ist von toxikologischer Bedeutung und darf folgenden Gehalt im technischen Material nicht überschreiten:

Hydrazin: Höchstgehalt: < 0,0001 % (1 mg/kg)

Datum der
Genehmigung
01.01.2013
Befristung der
Genehmigung
15.01.2025
SonderbestimmungenTEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Juni 2012 und vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 18. Mai 2020 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fenpyrazamin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die in diesem Eintrag angegebene Reinheit basiert auf einem Produkt aus einer Anlage für die gewerbsmäßige Herstellung.

Stand: VO"en (EU) 2024/2848; 2023/25922022/1480; 2021/459; 595/2012

Nr. 26
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernAdoxophyes orana granulovirus
Kultur-Sammlung Nr. DSM BV-0001
CIPAC-Nr. 782
IUPAC-BezeichnungEntfällt.
Reinheit 1Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
01.02.2013
Befristung der
Genehmigung
31.01.2024
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Juli 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Adoxophyes orana granulovirus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO"en (EU) 2020/2007; 746/2012

Nr. 27 - gestrichen -
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIsopyrazam
CAS-Nr. 881685-58-1
(syn-Isomer: 683777-13-1/anti-Isomer: 683777-14-2)
CIPAC-Nr. 963

Stand: VO"en (EU) 2022/782; 2015/1106; 1037/2012


Nr. 28
Gebräuchliche
Bezeichnung,
Kennnummern
Phosphan
CAS-Nr. 7803-51-2
CIPAC-Nr. 127
IUPAC-BezeichnungPhosphan
Reinheit 1≥ 994 g/kg

Die relevante Verunreinigung Arsane darf 0,023 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.

Datum der
Genehmigung
01.04.2013
Befristung der
Genehmigung
15.03.2026
SonderbestimmungenDie Zulassungen müssen auf professionelle Anwender beschränkt werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. September 2012 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phosphan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender in dem behandelten Bereich und in dessen Umgebung während der Anwendung sowie während und nach der Belüftung
  • den Schutz der Arbeitskräfte in dem behandelten Bereich und in dessen Umgebung während der Anwendung sowie während und nach der Belüftung
  • den Schutz umstehender Personen in dem behandelten Bereich und in dessen Umgebung während der Anwendung sowie während und nach der Belüftung

Die Anwendungsbedingungen sollten Maßnahmen zur Risikobegrenzung beinhalten, z.B. ständige Überwachung der Phosphankonzentration mithilfe automatischer Messgeräte, Einsatz persönlicher Schutzausrüstung und, falls angezeigt, Einrichtung einer Zone um den behandelten Bereich, in der umstehende Personen nicht zugelassen sind.

Stand: VO"en (EU) 2024/324; 2023/1141043/2012

Nr. 29
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTrichoderma asperellum (Stamm T34)
CECT-Nummer: 20417
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 11 × 1010 KBE/g
Datum der
Genehmigung
01.06.2013
Befristung der
Genehmigung
31.10.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Trichoderma asperellum (Stamm T34) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Trichoderma asperellum (Stamm T34) als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 1238/2012

Nr. 30
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernZucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm)
ATCC-Zugangsnummer: PV-593
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 1≥ 0,05 mg/l
Datum der
Genehmigung
01.06.2013
Befristung der
Genehmigung
31.05.2023
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zum Zucchinigelbmosaikvirus (abgeschwächter Stamm) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Risiko für Nichtzielpflanzen besondere Aufmerksamkeit widmen, wenn die Kulturpflanzen gleichzeitig mit einem anderen Virus infiziert sind, das durch Aphiden übertragen werden kann.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 1237/2012

Nr. 31
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernCyflumetofen
CAS-Nr.: 400882-07-7
CIPAC-Nr. 721
IUPAC-Bezeichnung2-Methoxyethyl- (RS)-2-(4-tert-butylphenyl)-2-cyano- 3-oxo-3-(α,α,α-trifluor-otolyl)propionat
Reinheit 1≥ 975 g/kg (racemisch)
Datum der
Genehmigung
01.06.2013
Befristung der
Genehmigung
31.10.2025
SonderbestimmungenCyflumetofen enthaltende Pflanzenschutzmittel werden nur für Anwendungen zugelassen, bei denen davon ausgegangen wird, dass der Metabolit B3 im Grundwasser unter 0,1 μg/l liegt.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Cyflumetofen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • auf den Schutz der Anwender und Arbeiter;
  • auf den Schutz des Grundwassers, insbesondere in Bezug auf den Metaboliten B3, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • auf den Trinkwasserschutz;
  • auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 2019/716; 22/2013

Nr. 32
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTrichoderma atroviride Stamm I-1237

CNCM-Nummer: I-1237

IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 11 x 109 KBE/g
(1 x 1010 Sporen/g)
Datum der
Genehmigung
01.06.2013
Befristung der
Genehmigung
31.10.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. November 2012 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Trichoderma atroviride Stamm I-1237 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei sie berücksichtigen, dass Trichoderma atroviride Stamm I-1237 als potenzielles Allergen anzusehen ist.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 17/2013


Nr. 33
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernAmetoctradin

CAS-Nr. 865318-97-4
CIPAC-Nr. 818

IUPAC-Bezeichnung5-Ethyl-6-octyl[1,2,4]triazol[1,5-a]pyrimidin-7-amin
Reinheit 1≥ 980 g/kg
Die Verunreinigungen Amitrol und o-Xylen sind toxikologisch relevant und dürfen 50 mg/kg bzw. 2 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.
Datum der
Genehmigung
01.08.2013
Befristung der
Genehmigung
31.12.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Ametoctradin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf die Versickerung des Metaboliten M650F04 14 ins Grundwasser unter empfindlichen Verhältnissen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 200/2013

Nr. 34
Gebräuchliche
Bezeichnung,
Kennnummern
Mandipropamid
CAS-Nr. 374726-62-2
CIPAC-Nr. 783
IUPAC-Bezeichnung(RS)-2-(4-chlorphenyl)-N-[3- methoxy-4-(prop-2-ynyloxy)phenethyl]-2-(prop-2- ynyloxy)acetamid
Reinheit 1≥ 930 g/kg
Die Verunreinigung N-{2-[4-(2-chlorallyloxy)-3-methoxy-phenyl]-ethyl}-2-(4-chlor- phenyl)-2-prop-2-ynyloxy-acetamid ist toxikologisch relevant und darf 0,1 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.
Datum der
Genehmigung
01.08.2013
Befristung der
Genehmigung
31.12.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 1. Februar 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Mandipropamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über eine mögliche präferenzielle Enantiomerenumwandlung oder Razemisierung von Mandipropamid an der Bodenoberfläche infolge der Bodenfotolyse.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Juli 2015 vor.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 188/2013

Nr. 35
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernHalosulfuron-methyl
CAS-Nr. 100785-20-1
CIPAC-Nr. 785.201
IUPAC-BezeichnungMethyl-3-chlor-5-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoylsulfamoyl) -1-methylpyrazol-4-carboxylat
Reinheit 1≥ 980 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.10.2013
Befristung der
Genehmigung
31.03.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Halosulfuron-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

  • das Risiko einer möglichen Versickerung des Metaboliten "Halosulfuron-Umlagerung" 15 in das Grundwasser unter sensiblen Bedingungen. Dieser Metabolit gilt aufgrund der für Halosulfuron vorliegenden Informationen als toxikologisch relevant;
  • das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor

  1. zur Gleichwertigkeit der Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung mit derjenigen des Testmaterials, das für die Toxizitäts- und Ökotoxizitätsuntersuchungen verwendet wurde;
  2. zur toxikologischen Relevanz der Verunreinigungen in der technischen Spezifikation des Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;
  3. zu Daten, die Aufschluss geben über die potenziellen genotoxischen Eigenschaften von Chlorsulfonamidsäure 16.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. September 2015 vor.

Stand: VO"en (EU) 2023/1446356/2013

Nr. 36
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernBacillus firmus I-1582
CNCMI-Nummer: 1582
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 1Mindestkonzentration: 7,1 × 1010 KBE/g
Datum der
Genehmigung
01.10.2013
Befristung der
Genehmigung
30.09.2023
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Bacillus firmus I-1582 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bacillus firmus I-1582 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 366/2013

Nr. 37
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernCandida oleophila Stamm O
MUCL-Nummer: 40654
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 1Nominalgehalt: 3 × 1010 KBE/g getrocknetes Erzeugnis
Bandbreite: 6 × 109 - 1 × 1011 KBE/g getrocknetes Erzeugnis
Datum der
Genehmigung
01.10.2013
Befristung der
Genehmigung
31.05.2027
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Candida oleophila Stamm O und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO"en (EU) 2024/27812020/2007; 373/2013


Nr. 38
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernHelicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus
DSMZ-Nummer: BV-0003
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 1Mindestkonzentration: 1,44 × 1013 OB/l (Okklusionskörper/l)
Datum der
Genehmigung
01.06.2013
Befristung der
Genehmigung
31.10.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 368/2013

Nr. 39
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernPaecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901
Nummer in der Sammlung: USDA-ARS Collection of Entomopathogenic Fungal Cultures U.S. Plant, Soil and Nutrition laboratory. New York. ARSEF-Nr. 4490
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 1Mindestens 1,0 × 109 KBE/g
Höchstens 3,0 × 109 KBE/g
Datum der
Genehmigung
01.10.2013
Befristung der
Genehmigung
31.05.2027
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Paecilomyces fumosoroseus Stamm FE 9901 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO"en (EU) 2024/27812020/2007; 378/2013

Nr. 40
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernKaliumphosphonat (keine ISO-Bezeichnung)
CAS-Nr.
13977-65-6 für Kaliumhydrogenphosphonat
13492-26-7 für Dikaliumphosphonat
Mischung: keine
CIPAC-Nr. 756 (für Kaliumphosphonat)
IUPAC-BezeichnungKaliumhydrogenphosphonat, Dikaliumphosphonat
Reinheit 131,6 bis 32,6 % Phosphonat-Ionen (Summe aus Hydrogenphosphonat- und Phosphonat-Ionen)
17,8 bis 20,0 % Kalium
≥ 990 g/kg bezogen auf die Trockenmasse
Datum der
Genehmigung
01.10.2013
Befristung der
Genehmigung
31.01.2026
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Kaliumphosphonat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für Vögel und Säugetiere;
  • das Risiko einer Eutrophierung von Oberflächenwasser, wenn der Wirkstoff in Gebieten oder unter Bedingungen ausgebracht wird, die seine rasche Oxydation in Oberflächenwasser begünstigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen über die Langzeitgefährdung insektenfressender Vögel vor.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen bis zum 30. September 2015.

Stand: VO"en (EU) 2020/2007; 369/2013

Nr. 41
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernSpiromesifen
CAS-Nr. 283594-90-1
CIPAC-Nr. 747
IUPAC-Bezeichnung3-Mesityl-2-oxo-1-oxaspiro[4.4]non-3-en-4-yl 3,3-dimethylbutyrat
Reinheit 1≥ 965 g/kg (racemisch)
Die Verunreinigung N,N-Dimethylacetamid ist toxikologisch relevant und darf 4 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.
Datum der
Genehmigung
01.10.2013
Befristung der
Genehmigung
30.09.2023
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Spiromesifen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Langzeitrisiken für wirbellose Wassertiere;
  • das Risiko für bestäubende Hymenoptera und Nichtziel-Arthropoden, falls die Exposition nicht unerheblich ist;
  • den Schutz der Arbeiter und Anwender.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über die Neuberechnung der voraussichtlichen Konzentration im Grundwasser (PECGW) mittels eines FOCUS-GW-Szenariums, das unter Heranziehen eines Q10-Werts von 2,58 an die vorgesehenen Anwendungen angepasst wird.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. September 2015 vor.

Stand: VO (EU) 375/2013

Nr. 42
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernSpodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus
DSMZ-Nummer: BV-0005
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 1Höchstkonzentration: 1 × 1012 OB/l (Okklusionskörper/l)
Datum der
Genehmigung
01.06.2013
Befristung der
Genehmigung
31.10.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO"en (EU) 2023/918; 367/2013


Nr. 43
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernBixafen
CAS-Nr. 581809-46-3
CIPAC-Nr. 819
IUPAC-BezeichnungN-(3",4"-dichlor-5-fluorbiphenyl-2-yl)-3-(difluormethyl)-1-methylpyrazol-4-carboxamid
Reinheit 1≥ 950 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.10.2013
Befristung der
Genehmigung
31.05.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Bixafen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. die Rückstände von Bixafen und seinen Metaboliten in Folgekulturen;
  2. den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  3. das Risiko für Wasserorganismen;
  4. das Risiko für Boden- und Sedimentorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO"en (EU) 2020/2007; 350/2013

Nr. 44
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernMaltodextrin
CAS-Nr. 9050-36-6
CIPAC-Nr. 801
IUPAC-BezeichnungNicht zugewiesen
Reinheit 1≥ 910 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.10.2013
Befristung der
Genehmigung
28.02.2026
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 15. März 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Maltodextrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das potenziell erhöhte Wachstum von Pilzen und ein mögliches Auftreten von Mykotoxinen an der Oberfläche von behandeltem Obst;
  2. das potenzielle Risiko für Honigbienen und Nichtziel- Arthropoden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO"en (EU) 2023/1446355/2013

Nr. 45
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernEugenol
CAS- Nr. 97-53-0
CIPAC-Nr. 967
IUPAC-Bezeichnung4-Allyl-2-methoxyphenol
Reinheit 1≥ 990 g/kg
Relevante Verunreinigung:
Methyleugenol max. 0,1 % des technischen Materials
Datum der
Genehmigung
01.12.2013
Befristung der
Genehmigung
30.04.2026
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Eugenol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohnern; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • die Gefährdung von Wasserorganismen;
  • die Gefährdung insektenfressender Vögel.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

  1. die Lagerstabilität (2 Jahre) des formulierten Produkts bei Raumtemperatur;
  2. Daten zum Vergleich von Situationen der natürlichen Hintergrundexposition durch Eugenol und Methyleugenol im Verhältnis zur Exposition durch die Verwendung von Eugenol als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten sollten sowohl die Exposition des Menschen als auch von Vögeln und Wasserorganismen abdecken;
  3. die Bewertung der Exposition des Grundwassers gegenüber potenziellen Metaboliten von Eugenol, insbesondere Methyleugenol.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. November 2015 vor.

Stand: VO"en (EU) 2023/1757546/2013

Nr. 46
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernGeraniol
CAS-Nr. 106-24-1
CIPAC-Nr. 968
IUPAC-BezeichnungE) 3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-ol
Reinheit 1≥ 980 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.12.2013
Befristung der
Genehmigung
30.04.2026
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Geraniol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohner; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • die Gefährdung von Wasserorganismen;
  • die Gefährdung von Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

  1. Daten zum Vergleich von Situationen der natürlichen Hintergrundexposition durch Geraniol im Verhältnis zur Exposition durch die Verwendung von Geraniol als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten sollten sowohl die Exposition des Menschen als auch von Vögeln und Wasserorganismen abdecken;
  2. die Exposition des Grundwassers.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. November 2015 vor.

Stand: VO"en (EU) 2023/1757570/2013

Nr. 47
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernThymol
CAS-Nr. 89-83-8
CIPAC-Nr. 969
IUPAC-Bezeichnung5-Methyl-2-propan-2-yl-phenol
Reinheit 1≥ 990 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.12.2013
Befristung der
Genehmigung
30.04.2026
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 17. Mai 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Thymol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender, Arbeiter, Umstehenden und Anwohner; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • die Gefährdung von Wasserorganismen;
  • die Gefährdung von Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über

  1. Daten zum Vergleich von Situationen der natürlichen Hintergrundexposition durch Thymol im Verhältnis zur Exposition durch die Verwendung von Thymol als Pflanzenschutzmittel. Diese Daten sollten sowohl die Exposition des Menschen als auch von Vögeln und Wasserorganismen abdecken;
  2. die Langzeit- und Reproduktionstoxizität, in Form eines vollständigen Berichts (in englischer Sprache) des kombinierten Tests bezüglich der Toxizität bei wiederholter oraler Verabreichung und der Reproduktionstoxizität von Thymol;
  3. die Exposition des Grundwassers.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. November 2015 vor.

Stand: VO"en (EU) 2023/1757568/2013

Nr. 48
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernSedaxan
CAS-Nr.: 874967-67-6 (trans-Isomer: 599197-38-3/cis-Isomer: 599194-51-1)
CIPAC-Nr. 833
IUPAC-BezeichnungMischung aus 2 cis-Isomeren 2"-[(1RS,2RS)-1,1"-Bicycloprop-2-yl]-3-(difluoromethyl)-1-methylpyrazol-4- carboxanilid und 2 trans-Isomeren 2"-[(1RS,2SR)-1,1"-Bicycloprop-2-yl]-3-(difluoromethyl)-1-methylpyrazol-4- carboxanilid
Reinheit 1≥ 960 g/kg Sedaxan
(Bereich 820-890 g/kg für die 2 trans-Isomere 50:50 Mischung aus Enantiomeren und Bereich 100-150 g/kg für die 2 cis-Isomere 50:50 Mischung aus Enantiomeren)
Datum der
Genehmigung
01.02.2014
Befristung der
Genehmigung
31.05.2025
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen zur Saatgutbehandlung dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Sedaxan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  2. auf das langfristige Risiko für Vögel und Säugetiere.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Die betroffenen Mitgliedstaaten führen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch den Metaboliten CSCD465008 in gefährdeten Gebieten durch.

Die betroffenen Mitgliedstaaten verlangen die Vorlage bestätigender Informationen über die Relevanz des Metaboliten CSCD465008 sowie die entsprechende Bewertung des Risikos für das Grundwasser, wenn Sedaxan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG als karzinogenverdächtig ("Verdacht auf karzinogene Wirkung") eingestuft wird.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die entsprechenden Informationen binnen sechs Monaten nach Geltungsbeginn der Verordnung über die Einstufung von Sedaxan.

Stand: VO"en (EU) 2020/2007; 826/2013

Nr. 49
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernEmamectin
CAS-Nr.
Emamectin: 119791-41-2
(vormals 137335-79-6) und 123997-28-4
Emamectinbenzoat: 155569-91-8
(vormals 137512-74-4 und 179607-18-2)
Emamectin-B1a-benzoat: 138511-97-4
Emamectin-B1b-benzoat: 138511-98-5
CIPAC-Nr.
Emamectin: 791
Emamectinbenzoat: 791.412
IUPAC-BezeichnungEmamectin B1a:

(10E,14E,16E)-(1R,4S,5"S,6S,6"R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-6"-[(S)-sec-butyl] -21,24-dihydroxy-5",11,13,22-tetramethyl-2-oxo-(3,7,19-trioxatetracyclo [15.6.1.14,8.020,24]pentacosa-10,14,16,22-tetraen)-6-spiro-2"- (5",6"-dihydro-2"H-pyran)- 12-yl 2,6-dideoxy-3-O-methyl-4-O- (2,4,6-trideoxy-3-O-methyl-4- methylamino-α-L-lyxo-hexapyranosyl)- α-L-arabino-hexapyranosid

Emamectin B1b:

(10E,14E,16E)-(1R,4S,5"S,6S,6"R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-21,24-dihydroxy- 6"-isopropyl-5",11,13,22-tetramethyl-2-oxo-(3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8 .020,24 ]pentacosa-10,14,16,22-tetraen)-6-spiro-22- (5",6"-dihydro-2"H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-3-O-methyl-4-O-(2,4,6-trideoxy-3-O-methyl-4-methylamino- α-L-lyxo-hexapyranosyl)-α-L-arabino-hexapyranosid

Emamectin-B1a-benzoat:

(10E,14E,16E)-(1R,4S,5"S,6S,6"R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-6"-[(S)-sec-butyl]- 21,24-dihydroxy-5",11,13,22-tetramethyl-2-oxo-(3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8 .020,24 ]pentacosa-10,14,16,22-tetraen)-6-spiro-2"- (5",6"-dihydro-2"H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-3-O-methyl-4-O- (2,4,6-trideoxy-3-O-methyl-4- methylamino-α-L-lyxo-hexapyranosyl)-α -L-arabinohexapyranosidbenzoat

Emamectin-B1b-benzoat:

(10E,14E,16E)-(1R,4S,5"S,6S,6"R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)- 21,24-dihydroxy-6"-isopropyl-5",11,13,22-tetramethyl-2-oxo- (3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8 .020,24 ]pentacosa- 10,14,16,22-tetraen)- 6-spiro-2"- (5",6"-dihydro-2"H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-3-O-methyl-4-O- (2,4,6-trideoxy-3-O-methyl-4-methylamino-α -L-lyxohexapyranosyl)-α-L-arabino-hexapyranosidbenzoat

Reinheit 1≥ 950 g/kg
als Emamectinbenzoat, wasserfrei
(eine Mischung aus mindestens 920 g/kg Emamectin-B1a-benzoat und höchstens 50 g/kg Emamectin- B1b-benzoat)
Datum der
Genehmigung
01.05.2014
Befristung der
Genehmigung
15.11.2026
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Emamectin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für Nichtzielwirbellose;
  • den Schutz der Arbeiter und Anwender.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über das Risiko der enantioselektiven Metabolisierung oder des enantioselektiven Abbaus.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die entsprechenden Informationen zwei Jahre nach Annahme des einschlägigen Leitfadens zur Bewertung von Isomerengemischen vor.

Stand: VO"en (EU) 2024/22212020/2007; 828/2013


Nr. 50
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernPseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134
Sammlungs-Nr.: DSMZ 13134
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 1Mindestkonzentration: 3 × 1014 KBE/kg
Datum der
Genehmigung
01.02.2014
Befristung der
Genehmigung
31.01.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Pseudomonas sp. Stamm DSMZ 13134 als mögliches Allergen betrachtet werden muss.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen darüber vor, dass kein akutes intratracheales und intraperitoneales Toxizitäts-/Infektiositäts-/Pathogenitätspotenzial besteht.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Januar 2016 vor.

Stand: VO"en (EU) 2020/2007; 829/2013

Nr. 51
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFluopyram
CAS-Nr. 658066-35-4
CIPAC-Nr. 807
IUPAC-BezeichnungN-{2-[3-chlor-5-(trifluormethyl)-2-pyridyl]ethyl}-α,α,α-trifluor-o-toluamid
Reinheit 1≥ 960 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.02.2014
Befristung der
Genehmigung
30.06.2026
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Fluopyram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Vögel und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über:

  1. das Langzeitrisiko für insektenfressende Vögel;
  2. die potenzielle Wirkung auf das Hormonsystem von Nichtzielwirbeltieren, ausgenommen Säugetiere.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 1. Februar 2016 und die Informationen gemäß Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der einschlägigen OECD-Testleitlinien für endokrine Wirkung.

Stand: VO"en (EU) 2024/324802/2013

Nr. 52
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernAureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941)
Sammlungsnummer: Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen (DSMZ), Zugangsnummern DSM 14940 und DSM 14941
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 1Mindestens 5,0 × 109 KBE/g je Stamm;
Höchstens 5,0 × 1010 KBE/g je Stamm
Datum der
Genehmigung
01.02.2014
Befristung der
Genehmigung
31.01.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941) als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO"en (EU) 2020/2007; 827/2013

Nr. 53
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernPyriofenon:
CAS-Nr. 688046-61-9
CIPAC-Nr. 827
IUPAC-Bezeichnung5-Chlor-2-methoxy-4-methyl-3-pyridyl)(4,5,6-trimethoxy-o-tolyl)methanon
Reinheit 1≥ 965 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.02.2014
Befristung der
Genehmigung
31.01.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Pyriofenon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die Identität zweiter Verunreinigungen zur Untermauerung der vorläufigen Spezifikation;
  2. die toxikologische Relevanz der Verunreinigungen in der vorgeschlagenen technischen Spezifikation mit Ausnahme der Verunreinigung, für die eine Untersuchung der akuten oralen Toxizität und ein Ames-Test durchgeführt wurden.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. Januar 2016 vor.

Stand: VO"en (EU) 2020/2007; 833/2013

Nr. 54
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernDinatriumphosphonat
CAS-Nr. 13708-85-5
CIPAC-Nr. 808
IUPAC-BezeichnungDinatriumphosphonat
Reinheit 1281-337 g/kg (TK)
≥ 917 g/kg (TC)
Datum der
Genehmigung
01.02.2014
Befristung der
Genehmigung
31.01.2026
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. Juli 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Dinatriumphosphonat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko der Eutrophierung des Oberflächenwassers.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. das chronische Risiko für Fische;
  2. das Langzeitrisiko für Regenwürmer und Boden-Makroorganismen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis zum 31. Januar 2016 vor.

Stand: VO"en (EU) 2020/2007; 832/2013

Nr. 55
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernPenflufen
CAS-Nr. 494793-67-8
CIPAC-Nr. 826
IUPAC-Bezeichnung2"-[(RS)-1,3-dimethylbutyl]-5- fluor-1,3-dimethylpyrazol-4-carboxanilid
Reinheit 1≥ 950 g/kg
Enantiomerenverhältnis 1:1 (R:S)
Datum der
Genehmigung
01.02.2014
Befristung der
Genehmigung
31.01.2024
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen zur Behandlung von Getreidesaatgut vor oder bei der Aussaat dürfen zugelassen werden, beschränkt auf eine Anwendung jedes dritte Jahr auf demselben Feld.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Penflufen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. den Schutz der Anwender;
  2. den Schutz von Vögeln;
  3. den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  4. die Rückstände in Oberflächengewässern, denen Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird, in oder aus Gebieten, in denen penflufenhaltige Produkte verwendet werden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO"en (EU) 2023/1447; 2022/1468; 2020/2007; 2018/185; 1031/2013


Nr. 56
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernOrangenöl
CAS-Nr. 8028-48-6 (Orangenextrakt)
5989-27-5 (D-Limonen)
CIPAC-Nr. 902
IUPAC-Bezeichnung(R)-4-Isopropenyl-1- methylcyclohexen oder p-Mentha-1,8-dien
Reinheit 1≥ 945 g/kg (an D-Limonen)

Der Wirkstoff muss den Spezifikationen der Ph. Eur. (Pharmacopoeia Europea) 5.0 (Aurantii dulcis aetheroleum) und der Norm ISO 3140:2011(E) entsprechen.

Datum der
Genehmigung
01.05.2014
Befristung der
Genehmigung
31.12.2026
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Orangenöl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. den Schutz der Anwender und Arbeiter;
  2. das Risiko für Vögel und Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über den Stoffwechsel von Orangenöl und dessen Abbauweg und Abbaurate im Boden sowie über die Validierung der für die ökotoxikologische Risikobewertung verwendeten Endpunkte.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 30. April 2016.

Stand: VO"en (EU) 2024/12062020/2007; 1165/2013

Nr. 57
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernPenthiopyrad
CAS-Nr. 183675-82-3
CIPAC-Nr. 824
IUPAC-Bezeichnung(RS)-N-[2-(1,3-Dimethylbutyl)-3-thienyl]-1-methyl-3-
(trifluormethyl)pyrazol- 4-carboxamid
Reinheit 1≥ 980 g/kg
(50:50 racemisches Gemisch)
Datum der
Genehmigung
01.05.2014
Befristung der
Genehmigung
31.05.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Penthiopyrad und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. den Schutz der Anwender und Arbeiter;
  2. das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen;
  3. den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  4. die Rückstandsgehalte in Folgekulturen nach fortlaufender Anwendung des Wirkstoffs über mehrere Jahre hinweg.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die Einstufung des Metaboliten M11 (3-Methyl-1-{3-[(1-methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carbonyl)amino] thiophen-2-yl}pentansäure) als nicht relevant für das Grundwasser, ausgenommen Nachweise hinsichtlich des Risikos der Karzinogenität, das von der Einstufung des Ausgangsstoffs abhängt und nachstehend getrennt (Nummer 3) behandelt wird;
  2. das toxikologische Profil und die Referenzwerte des Metaboliten PAM;
  3. die Relevanz der Metaboliten M11 (3-Methyl-1-{3-[(1-methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carbonyl)amino] thiophen-2-yl}pentansäure), DM-PCA(3-Trifluormethyl-1H-pyrazol-4- carbonsäure), PAM (1-Methyl-3-trifluormethyl-1H-pyrazol-4-carboxamid) und PCA (1-Methyl-3-trifluormethyl-1H- pyrazol-4-carbonsäure) sowie das von ihnen ausgehende Risiko einer Kontaminierung des Grundwassers, falls Penthiopyrad gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG als karzinogener Stoff der Kategorie 2 eingestuft wird.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die einschlägigen Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 30. April 2016 und die Informationen gemäß Nummer 3 binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung von Penthiopyrad.

Stand: VO"en (EU) 2020/2007; 1187/2013

Nr. 58
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernBenalaxyl-M
CAS-Nr. 98243-83-5
CIPAC-Nr. 766
IUPAC-BezeichnungMethyl-N-(phenylacetyl)- N-(2,6-xylyl)-D-alaninat
Reinheit 1≥ 950 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.05.2014
Befristung der
Genehmigung
30.04.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Benalaxyl-M und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten;
  • das Risiko für das Grundwasser durch die Metaboliten BM-M2 (N-(malonyl)-N-(2,6-xylyl)-DL-alanin) und BM-M3 (N-(malonyl)-N-(2,6-xylyl)-D-alanin), wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder unter schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO"en (EU) 2020/2007; 1175/2013

Nr. 59
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTembotrion
CAS-Nr. 335104-84-2
CIPAC-Nr. 790
IUPAC-Bezeichnung2-{2-Chlor-4-mesyl-3-[(2,2,2-trifluorethoxy)methyl]benzoyl}cyclohexan-1,3-dion
Reinheit 1≥ 945 g/kg

Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht übersteigen:
Toluen: ≤ 10 g/kg
HCN: ≤ 1 g/kg

Datum der
Genehmigung
01.05.2014
Befristung der
Genehmigung
31.12.2026
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Tembotrion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. den Schutz der Anwender und Arbeiter;
  2. das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO"en (EU) 2024/12062020/2007; 1192/2013

Nr. 60
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernSpirotetramat
CAS Nr. 203313-25-1
CIPAC-Nr.: 795
IUPAC-Bezeichnungcis-4-(Ethoxycarbonyloxy)-8-methoxy-3-(2,5-xylyl)-1-azaspiro[4.5]dec-3-en-2-on
Reinheit 1≥ 970 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.05.2014
Befristung der
Genehmigung
30.04.2024
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Spirotetramat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Risiko für insektenfressende Vögel besondere Aufmerksamkeit widmen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaten und der Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Europäischen Union bestätigende Informationen zu potenziell endokrinschädigenden Auswirkungen auf Vögel und Fische vor.

Stand: VO"en (EU) 2022/489, 2020/2007; 1177/2013


Nr. 61
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernPyroxsulam
CAS Nr. 422556-08-9
CIPAC-Nr. 793
IUPAC-BezeichnungN-(5,7-dimethoxy[1,2,4]triazolo[1,5-α]pyrimidin-2-yl)-
2-methoxy-4-(trifluoromethyl)pyridine-3-sulfonamid
Reinheit 1≥ 965 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.05.2014
Befristung der
Genehmigung
30.04.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Pyroxsulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. die Gefahr für das Grundwasser, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
  2. das Risiko für Wasserorganismen;

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller hat bestätigende Informationen vorzulegen über:

  1. die toxikologische Relevanz der Unreinheit Nr. 3 (gemäß dem Überprüfungsbericht);
  2. die akute Toxizität des Metaboliten PSA;
  3. die toxikologische Relevanz des Metaboliten 6-Cl-7-OH-XDE-742.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis zum 30. April 2016 vor.

Stand: VO"en (EU) 2020/2007; 1176/2013

Nr. 62
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernChlorantraniliprol
CAS-Nr. 500008-45-7
CIPAC-Nr. 794
IUPAC-Bezeichnung3-Brom-4"-chlor-1-(3-chlor-2-pyridyl)-2"-methyl-6"-(methylcarbamoyl) pyrazol-5-carboxanilid
Reinheit 1≥ 950 g/kg

Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht übersteigen:
Acetonitril: ≤ 3 g/kg
3-Picolin: ≤ 3 g/kg
Methansulfonsäure: ≤ 2 g/kg

Datum der
Genehmigung
01.05.2014
Befristung der
Genehmigung
31.05.2027
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Chlorantraniliprol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserorganismen und Bodenmakroorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die Gefährdung des Grundwassers durch den Wirkstoff und seine Metaboliten IN-EQW78 (2-[3-Brom-1-(3-chlorpyridin-2- yl)-1H-pyrazol-5-yl]-6-chlor- 3,8-dimethylquinazolin-4(3H)- on), IN-ECD73 (2,6-Dichlor-4-methyl-11H-pyrido[2,1-b]quinazolin-11-on), IN-F6L99 (3-Brom-N-methyl-1H-pyrazol-5-carboxamid), IN-GAZ70 (2-[3-Brom-1-(3-chlorpyridin-2-yl)-1H-pyrazol-5-yl]-6-chlor-8- methylquinazolin-4(1H)-on) und IN-F9N04 (3-Brom-N-(2-carbamoyl-4-chlor-6-methylphenyl)-1-(3-chlorpyridin-2-yl)- 1H-pyrazol-5-carboxamid);
  2. das Risiko für Wasserorganismen durch die Photolyse-Metaboliten IN-LBA22 (2-{[(4Z)-2-Brom-4H-pyrazol[1,5-d]pyrido[3,2-b][1,4]oxazin-4-yliden] amino}-5-chlor-N,3-dimethylbenzamid), IN-LBA23 (2-[3-Brom-1-(3-hydroxypyridin-2-yl)-1H-pyrazol-5-yl]-6-chlor-3,8- dimethylquinazolin-4(3H)-on) und IN-LBA24 (2-(3-Brom-1H-pyrazol-5-yl)-6-chlor-3,8-dimethylquinazolin-4(3H)-on).

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 30. April 2016.

Stand: VO"en (EU) 2024/27812020/2007; 1199/2013

Nr. 63
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernNatriumsilberthiosulfat
CAS-Nr. nicht vergeben
CIPAC-Nr. 762
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 1≥ 10,0 g Ag/kg
Ausgedrückt als Silber (Ag)
Datum der
Genehmigung
01.05.2014
Befristung der
Genehmigung
31.12.2026
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen in geschlossenen Räumen in Kulturen, die nicht als Lebens- oder Futtermittel verwendet werden können, dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 3. Oktober 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Natriumsilberthiosulfat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. den Schutz der Anwender und Arbeiter;
  2. die Begrenzung einer möglichen Freisetzung von Silberionen durch Entsorgung verwendeter Lösungen;
  3. das Risiko, das von der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft für Landwirbeltiere und im Boden lebende Wirbellose ausgeht.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO"en (EU) 2024/12062020/2007; 1195/2013

Nr. 64
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernPyridalyl
CAS-Nr. 179101-81-6
CIPAC-Nr.: 792
IUPAC-Bezeichnung2,6-Dichlor-4-(3,3-dichlorallyloxy)phenyl 3-[5-(trifluoromethyl)-2-pyridyloxy]pro- pylether
Reinheit 1≥ 910 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.07.2014
Befristung der
Genehmigung
30.06.2024
SonderbestimmungenTEIL A
Nur Anwendungen in Gewächshäusern mit dauerhafter Struktur dürfen zugelassen werden.

TEIL B
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Pyridalyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. auf das Risiko für Arbeiter beim Wiederbetreten nach Anwendungen in geschlossenen Räumen;
  2. auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
  3. auf das Risiko für Vögel, Säugetiere und Wasserorganismen.

Die Zulassungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die toxikologischen und ökotoxikologischen Informationen zur Bedeutung der Verunreinigungen 4, 13, 16, 22 und 23;
  2. die Bedeutung des Metaboliten HTFP und die Bewertung des Risikos für das Grundwasser hinsichtlich aller Anwendungen auf Kulturen in Gewächshäusern im Zusammenhang mit diesem Metaboliten;
  3. das Risiko für wirbellose Wassertiere.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die entsprechenden Informationen hinsichtlich Nummer 1 spätestens am 31. Dezember 2014 und hinsichtlich der Nummern 2 und 3 spätestens am 30. Juni 2016 vor.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde spätestens am 30. Juni 2016 ein Überwachungsprogramm zur Bewertung der möglichen Grundwasserkontamination durch den Metaboliten HTFP in empfindlichen Zonen vor. Die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms sind dem berichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde bis zum 30. Juni 2018 als Überwachungsbericht vorzulegen.

Stand: VO"en (EU) 2023/932;  2020/2007; 143/2014

Nr. 65
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernS-Abscisinsäure
CAS-Nr.: 21293-29-8
CIPAC-Nr. Nicht vergeben
IUPAC-Bezeichnung(2Z,4E)-5-[(1S)-1-Hydroxy-2,6,6- trimethyl-4-oxocyclohex-2-en-1yl]- 3-methylpenta-2,4-diensäure

oder

(7E,9Z)-(6S)-6-Hydroxy-3-oxo-11- apo-ε-carotin-11-säure

Reinheit 1960 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.07.2014
Befristung der
Genehmigung
15.09.2026
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über S-Abscisinsäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes: den Schutz von Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO"en (EU) 2024/1892; 2020/2007; 151/2014


Nr. 66
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernL-Ascorbinsäure
CAS-Nr. 50-81-7
CIPAC-Nr. 774
IUPAC-Bezeichnung(5R)-5-[(1S)-1,2-dihydroxyethyl]-3,4-dihydroxyfuran- 2(5H)-on
Reinheit 1≥ 990 g/kg
Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen folgende Höchstgehalte nicht überschreiten:

Methanol: ≤ 3 g/kg

Schwermetalle: ≤ 10 mg/kg (berechnet als Pb)

Datum der
Genehmigung
01.07.2014
Befristung der
Genehmigung
30.06.2024
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über L-Ascorbinsäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen;
  2. den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. den natürlichen Hintergrund von L-Ascorbinsäure in der Umwelt mit denen ein geringes chronisches Risiko für Fische und ein geringes Risiko für wirbellose Wassertiere, Algen, Regenwürmer und Bodenmikroorganismen bestätigt wird;
  2. das Risiko einer Grundwasserkontamination.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. Juni 2016 vor.

Stand: VO"en (EU) 2022/489, 2020/2007; 149/2014

Nr. 67
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernSpinetoram
CAS-Nr. 935545-74-7
CIPAC-Nr.: 802
IUPAC-BezeichnungXDE-175-J (Hauptfaktor)

(2R,3aR,5aR,5bS,9S,13S,14R,16aS,16bR)-2- (6-Deoxy-3-O-ethyl-2,4-di-O-methyl- α -L-mannopyranosyloxy)-13-[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino) tetrahydro-6-methylpyran-2-yloxy]-9-ethyl- 2,3,3a,4,5,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b-hexadecahydro-14-methyl-1H-as- indaceno[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion

XDE_175-L (untergeordneter Faktor)

2S,3aR,5aS,5bS,9S,13S,14R,16aS,16bS)-2-(6-Deoxy-3-O-ethyl-2,4-di-O- methyl-α-L-mannopyrano-syloxy) -13-[(2R,5S,6R)-5-(dimethylamino)tetrahydro-6-methylpyran-2-yloxy] -9-ethyl-2,3,3a,5a,5b,6,9,10,11,12,13,14,16a,16b -tetradecahydro-4, 14- dimethyl-1H-as-indaceno[3,2-d]oxacyclododecin-7,15-dion

Reinheit 1≥ 830 g/kg
50-90 % XDE-175-J;
und
50-10 % XDE-175-L;
Toleranzgrenzen (g/kg):
XDE-175-J = 581-810
XDE-175-L = 83-270
Datum der
Genehmigung
01.07.2014
Befristung der
Genehmigung
30.06.2024
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Spinetoram und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen;
  2. das Risiko für Nichtziel-Arthropoden innerhalb der Nutzfläche;
  3. das Risiko für Bienen während der Ausbringung (Overspray) und danach.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über die Gleichwertigkeit der Stereochemie der in den Metabolismus-/Abbaustudien und im Testmaterial für die Toxizitäts- und Ökotoxizitätsstudien ermittelten Metaboliten.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des einschlägigen Leitfadens zur Bewertung von Isomeren vor.

Stand: VO"en (EU) 2022/489, 2020/2007; 140/2014

Nr. 68
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern1,4-Dimethylnaphthalin
CAS-Nr. 571-58-4
CIPAC-Nr. 822
IUPAC-Bezeichnung1,4-Dimethylnaphthalin
Reinheit 1≥ 980 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.07.2014
Befristung der
Genehmigung
30.06.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für 1,4-Dimethylnaphthalin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. den Schutz der Anwender und Arbeiter beim Wiederbetreten und Kontrollieren der Lagerräume;
  2. das Risiko für Wasserorganismen und fischfressende Säugetiere, wenn der Wirkstoff aus dem Lager ohne weitere Behandlung in Luft und Oberflächenwasser austritt.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen zur Rückstandsdefinition für den Wirkstoff vor.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 30. Juni 2016 vor.

Stand: VO"en (EU) 2020/2007; 192/2014

Nr. 69
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernAmisulbrom
CAS-Nr. 348635-87-0
CIPAC-Nr.: 789
IUPAC-Bezeichnung3-(3-Brom-6-fluor-2-methylindol-1-ylsulfonyl)- N,N-dimethyl-1H-1,2,4- triazol-1-sulfonamid
Reinheit 1≥ 985 g/kg

Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht übersteigen:

3-Brom-6-fluor-2-methyl- 1-(1H-1,2,4-triazol-3- ylsulfonyl)-1H-indol: ≤ 2 g/kg

Datum der
Genehmigung
01.07.2014
Befristung der
Genehmigung
15.09.2026
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Amisulbrom und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasser- und Bodenorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die Nichtsignifikanz des Fotoabbaus im Bodenmetabolismus von Amisulbrom betreffend die Metaboliten 3-Brom-6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4-triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol und 1-(Dimethylsulfamoyl)-1H-1,2,4-triazol-3-sulfonsäure für die Grundwasserkontamination;
  2. die Tatsache, dass Amisulbrom (nur in FOCUS- Drainage-Szenarien) und die Metaboliten 1-(Dimethylsulfamoyl)-1H-1,2,4-triazol-3-sulfonsäure, 1H-1,2,4- triazol-3-sulfonsäure, 1H-1,2,4-triazol, N,N-Dimethyl-1H-1,2,4-triazol-3-sulfonamid, 2-Acetamid-4-fluorbenzoesäure, 2-Acetamid-4-fluorhydroxybenzoesäure und 2,2"-Oxybis(6-fluor-2-methyl-1,2-dihydro-3H-indol-3-on) kaum in der Lage sind, das Oberflächenwasser zu kontaminieren oder Wasserorganismen durch Abfluss zu exponieren;
  3. zusätzliche Analysemethoden zur Bestimmung aller Verbindungen der Rückstandsdefinition zur Überwachung in Oberflächenwasser entsprechend dem Ergebnis der Bewertung gemäß 1 und 2 bei erheblichem Fotoabbau im Boden oder großem Kontaminations- oder Expositionspotenzial;
  4. das Risiko der Sekundärvergiftung bei Vögeln und Säugetieren durch 3-Brom- 6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4-triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol;
  5. die möglichen Störungen des Hormonhaushalts bei Vögeln und Fischen durch Amisulbrom und seinen Metaboliten 3-Brom-6-fluor-2-methyl-1-(1H-1,2,4- triazol-3-ylsulfonyl)-1H-indol.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß den Nummern 1 bis 4 bis zum 30. Juni 2016 und die Informationen gemäß Nummer 5 innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der einschlägigen OECD-Testleitlinien zu endokrinen Störungen.

Stand: VO"en (EU) 2024/1892; 2020/2007; 193/2014

Nr. 70
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernValifenalat
CAS-Nr. 283159-90-0
CIPAC-Nr. 857
IUPAC-BezeichnungMethyl-N-(isopropoxycarbonyl)-L-valyl- (3RS)-3-(4-chlorphenyl)-β-alaninat
Reinheit 1≥ 980 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.07.2014
Befristung der
Genehmigung
01.03.2027
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Valifenalat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen über das Potenzial einer Kontamination des Grundwassers durch den Metaboliten S5 vor.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die betreffenden Informationen bis zum 30. Juni 2016.

Stand: VO"en (EU) 2024/1892; 2020/2007; 144/2014


Nr. 71
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernThiencarbazon
CAS-Nr. 317815-83-1
CIPAC-Nr.: 797
IUPAC-BezeichnungMethyl 4-[(4,5-dihydro-3-methoxy-4-methyl-5-oxo- 1H-1,2,4-triazol-1-yl)carbonylsulfamoyl]- 5-methylthiophen-3-carboxylat
Reinheit 1≥ 950 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.07.2014
Befristung der
Genehmigung
01.03.2027
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 13. Dezember 2013 abgeschlossenen Überprüfungsberichts für Thiencarbazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für das Grundwasser, wenn der Stoff unter empfindlichen geografischen oder klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  2. das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen darüber vor, ob bei Thiencarbazon ein atmosphärischer Ferntransport möglich ist und damit zusammenhängende Umweltrisiken bestehen.

Die bestätigenden Informationen bestehen aus den Ergebnissen eines Überwachungsprogramms zur Bewertung, ob bei Thiencarbazon ein atmosphärischer Ferntransport möglich ist und damit zusammenhängende Umweltrisiken bestehen. Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde dieses Überwachungsprogramm spätestens am 30. Juni 2016 und die Ergebnisse in Form eines Überwachungsberichts spätestens am 30. Juni 2018 vor.

Stand: VO"en (EU) 2024/1892; 2020/2007; 145/2014

Nr. 72
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernAcequinocyl
CAS-Nr. 57960- 19-7
CIPAC- Nr. 760
IUPAC-Bezeichnung3-Dodecyl-1,4-dihydro-1,4-dioxo-2-Naphthylacetat
Reinheit 1> 960 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.09.2014
Befristung der
Genehmigung
15.11.2026
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Acequinocyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Arbeiter und Anwender;
  • das Risiko für Vögel, Säugetiere und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. ein Analyseverfahren für Rückstände in Körperflüssigkeiten und Geweben;
  2. die Annehmbarkeit des langfristigen Risikos für kleine körnerfressende Vögel sowie kleine pflanzen- und früchtefressende Säugetiere hinsichtlich der Verwendung in Apfel- und Birnenplantagen;
  3. die Annehmbarkeit des langfristigen Risikos für kleine allesfressende und kleine pflanzenfressende Säugetiere hinsichtlich der Verwendung an Freiluft-Zierpflanzen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 31. August 2016.

Stand: VO"en (EU) 2024/22212020/2007; 496/2014

Nr. 73 - gestrichen gem. Art. 2 der VO (EU) 2023/939 - Übergangsmaßnahmen Aufbrauchfrist
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIpconazol
CAS-Nr. 125225-28-7 (Gemisch von Diastereoisomeren)
115850-69-6 (Ipconazol cc, cis-Isomer)
115937-89-8 (Ipconazol ct, trans-Isomer)
CIPAC-Nr. 798

Stand: VO"en (EU) 2023/939; 2020/2007; 571/2014

Nr. 74
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFlubendiamid
CAS-Nr. 272451-65-7
CIPAC-Nr. 788
IUPAC-Bezeichnung3-Iod-N"-(2-mesyl-1,1-dimethylethyl)-N-{4-[1,2,2,2-tetrafluor- 1-(trifluormethyl)ethyl]-o-tolyl}phthalamid
Reinheit 1≥ 960 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.09.2014
Befristung der
Genehmigung
31.08.2024
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Flubendiamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für wirbellose Wassertiere;
  2. mögliche Rückstände in Folgekulturen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO"en (EU) 2022/489, 2020/2007; 632/2014

Nr. 75
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernBacillus pumilus QST 2808
USDA Agricultural Research Service (NRRL) Patent-Kulturensammlung in Peoria, Illinois, USA, unter der Referenznummer B-30087
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 1≥ 1 x 1012 KBE/kg
Datum der
Genehmigung
01.09.2014
Befristung der
Genehmigung
31.08.2024
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 20. März 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Bacillus pumilus QST 2808 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bacillus pumilus QST 2808 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die Identifizierung des von Bacillus pumilus QST 2808 produzierten Aminozuckers;
  2. Analysedaten für den Gehalt dieses Aminozuckers in den Produktionspartien.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 31. August 2016.

Stand: VO"en (EU) 2023/1447; 2020/2007; 485/2014


Nr. 76
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernMetobromuron
CAS-Nr. 3060-89-7
CIPAC-Nr. 168
IUPAC-Bezeichnung3-(4-Bromophenyl)- 1-methoxy-1-Methylharnstoff
Reinheit 1≥ 978 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2015
Befristung der
Genehmigung
31.05.2027
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Metobromuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. den Schutz der Arbeiter und Anwender;
  2. das Risiko für Vögel, Säugetiere, Wasserorganismen und für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die toxikologische Bewertung der Metaboliten CGA 18236, CGA 18237, CGA 18238 und 4-Bromoaniline;
  2. die Akzeptanz des Langzeitrisikos für Vögel und Säugetiere.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis 31. Dezember 2016.

Stand: VO"en (EU) 2024/2781; 890/2014

Nr. 77
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernAminopyralid
CAS-Nr. 150114-71-9
CIPAC-Nr. 771
IUPAC-Bezeichnung4-Amino-3,6-dichloropyridin-2-carbonsäure
Reinheit 1≥ 920 g/kg

Die folgende relevante Verunreinigung darf einen bestimmten Höchstgehalt nicht überschreiten:
Picloram ≤ 40 g/kg

Datum der
Genehmigung
01.01.2015
Befristung der
Genehmigung
31.05.2027
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze

gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Aminopyralid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für das Grundwasser, wenn der Stoff unter empfindlichen Boden- und/oder klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  2. das Risiko für Wassermakrophyten und nicht zur Zielgruppe gehörende Landpflanzen;
  3. das chronische Risiko für Fische.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO"en (EU) 2024/2781; 891/2014

Nr. 78
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernMetaflumizon
CAS-Nr.: 139968-49-3
CIPAC-Nr. 779
IUPAC-Bezeichnung(EZ)-2"-[2-(4-Cyanophenyl)- 1-(α,α,α-trifluor-m-tolyl)ethyliden]-4-(trifluormethoxy)carbanilohydrazid
Reinheit 1≥ 945 g/kg
(90-100 % E-Isomer
10-0 % Z-Isomer)
Die folgende relevante Verunreinigung darf einen bestimmten Höchstgehalt nicht überschreiten:
Hydrazin ≤ 1 mg/kg
4-(Trifluormethoxy)phenylisocyanat ≤ 100 mg/kg
Toluen ≤ 2 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2015
Befristung der
Genehmigung
31.12.2024
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Metaflumizon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Fische und Sedimentorganismen;
  2. das Risiko für schnecken- oder regenwurmfressende Vögel.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

  1. die Gleichwertigkeit des für toxikologische und ökotoxikologische Studien verwendeten Materials mit der vorgeschlagenen technischen Spezifikation;
  2. Informationen zum Potenzial von Metaflumizon bezüglich der Bioakkumulation in Wasserorganismen und der Biomagnifikation in der aquatischen Nahrungsmittelkette.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen spätestens am 30. Juni 2015 und die gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen spätestens am 31. Dezember 2016 vor.

Stand: VO (EU) 922/2014

Nr. 79
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernStreptomyces lydicus Stamm WYEC 108
Sammlungsnummer: American Type Culture Collection (USDA) ATCC 55445
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 1Mindestkonzentration: 5,0 × 108 KBE/g
Datum der
Genehmigung
01.01.2015
Befristung der
Genehmigung
31.12.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Streptomyces lydicus Stamm WYEC 108 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Wasserorganismen;
  2. das Risiko für Bodenorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO"en (EU) 2020/2007; 917/2014

Nr. 80
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernMeptyldinocap

CAS-Nr.: 6119-92-2
CIPAC-Nr.: 811

IUPAC-BezeichnungMischung aus 75-100 % (RS)-2-(1-Methylheptyl)-4,6-dinitrophenylcrotonat und 25-0 % (RS)-2-(1-Methylheptyl)-4,6-dinitrophenylisocrotonat
Reinheit 1≥ 900 g/kg (Mischung aus trans- und cis-Isomeren mit einem definierten Verhältnisbereich von 25:1 bis 20:1)

Relevante Verunreinigung:
2,6-Dinitro-4-[(4RS) octan-4-yl]phenyl (2E/Z)-but-2-enoat
Höchstgehalt: 0,4 g/kg

Datum der
Genehmigung
01.04.2015
Befristung der
Genehmigung
31.03.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 10. Oktober 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Meptyldinocap und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Anwender;
  2. das Risiko für wirbellose Wassertiere.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die Bewertung der Grundwasserexposition durch Metaboliten (3RS)-3-(2-Hydroxy-3,5-dinitrophenyl)-butansäure (X103317) und (2RS)-2-(2-Hydroxy-3,5-dinitrophenyl)-propionsäure (X12335709);
  2. die möglichen Auswirkungen eines bevorzugten Abbaus und/oder einer bevorzugten Umwandlung des Isomerengemischs auf die Bewertung des Risikos für Arbeitnehmer, die Bewertung des Risikos für Verbraucher und auf die Umwelt.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a bis zum 31. März 2017 und die Informationen gemäß Buchstabe b zwei Jahre nach Annahme einschlägiger Leitlinien durch die Kommission.

Stand: VO (EU) 1330/2014


Nr. 81
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernChromafenozid
CAS-Nr. 143807- 66-3
CIPAC-Nr. 775
IUPAC-BezeichnungN"-tert-Butyl-5- methyl-N"-(3,5- xyloyl)chroman- 6-carbohydrazid
Reinheit 1≥ 935 g/kg
Die folgende relevante Verunreinigung darf einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht übersteigen:
Butylacetat (n-Buthylacetat, CAS-Nr. 123-86-4): ≤ 8 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.04.2015
Befristung der
Genehmigung
31.03.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 10. Oktober 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Chromafenozid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für das Grundwasser, wenn der Stoff unter empfindlichen Boden- oder Klimabedingungen ausgebracht wird;
  2. das Risiko für nicht zur Zielgruppe gehörende Lepidopteren in Gebieten außerhalb des Anbaugebietes;
  3. das Risiko für sedimentbewohnende Organismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die Nichtsignifikanz der Differenz zwischen dem für ökotoxikologische Untersuchungen verwendeten Material und der vereinbarten Spezifikation des technischen Materials für die Risikobewertung;
  2. die Bewertung des Risikos des Metaboliten M-10 für sedimentbewohnende Organismen;
  3. die Neigung zur Versickerung der Metaboliten M-006 und M-023 im Grundwasser.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen bis spätestens 30. September 2015 und die gemäß den Absätzen 2 und 3 erforderlichen Informationen bis spätestens 31. März 2017 vor.

Stand: VO (EU) 2015/51

Nr. 82
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernGamma-Cyhalothrin
CAS-Nr.: 76703-62-3
CIPAC-Nr.: 768
IUPAC-Bezeichnung(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1R,3R)-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]- 2,2-dimethylcyclopropancarboxylat
oder
(S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1R)-cis-3-[(Z)-2-chlor-3,3,3-trifluorpropenyl]- 2,2-dimethylcyclopropancarboxylat
Reinheit 1≥ 980 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.04.2015
Befristung der
Genehmigung
31.03.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 10. Oktober 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu gamma-Cyhalothrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. die Anwender- und Arbeitersicherheit;
  2. das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. Analyseverfahren für die Rückstandsüberwachung in Körperflüssigkeiten, Geweben und Umweltmedien;
  2. das Toxizitätsprofil der Metaboliten CPCA, PBA und PBA(OH);
  3. das Langzeitrisiko für wildlebende Säugetiere;
  4. das Potenzial der Biomagnifikation in der Nahrungsmittelkette für Land- und Wassertiere.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 31. März 2017 vor.

Stand: VO (EU) 1334/2014

Nr. 83
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernBacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747
Zugangsnummer in der Agricultural Research Culture Collection (NRRL), Peoria, Illinois, USA: B-50405 Aktenzeichen der Hinterlegung der Kultur im International Patent Organism Depositary, Tokio, Japan: FERM BP-8234.
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 1Mindestkonzentration: 2,0 × 1011 KBE/g
Datum der
Genehmigung
01.04.2015
Befristung der
Genehmigung
31.03.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 10. Oktober 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts über Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes: Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Anwender und Arbeiter besondere Aufmerksamkeit widmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747 als mögliches Allergen einzustufen ist. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Hersteller stellt die strenge Aufrechterhaltung von Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses sicher.

Stand: VO (EU) 1316/2014

Nr. 84
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTerpen-Gemisch QRD 460
CIPAC-Nr.: 982
IUPAC-BezeichnungDas Terpen-Gemisch QRD 460 ist ein Gemisch aus drei Bestandteilen:
  • α-Terpinen: 1-Isopropyl-4-methyl- 1,3-cyclohexadien
  • p-Cymol: 1-Isopropyl-4- methylbenzol;
  • d-Limonen: (R)-4-Isopropenyl-1-methylcyclohexen.
Reinheit 1Der technische Wirkstoff

sollte die einzelnen Bestandteile in folgender Konzentration enthalten:

  • α-Terpinen: 59,7 %;
  • p-Cymol: 22,4 %;
  • d-Limonen: 17,9 %;

Die einzelnen Bestandteile sollten folgende Mindestreinheit aufweisen:

  • α-Terpinen: 89 %;
  • p-Cymol: 97 %;
  • d-Limonen: 93 %.
Datum der
Genehmigung
10.08.2015
Befristung der
Genehmigung
10.08.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zum Terpen-Gemisch QRD 460 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders:

  1. auf die Lagerstabilität der Formulierungen;
  2. auf den Schutz der Anwender und Arbeiter; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
  3. auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  4. auf den Schutz von Oberflächenwasser und Wasserorganismen;
  5. auf den Schutz von Bienen und nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (es sollten 5 Chargenanalysen des Gemischs vorgelegt werden), die sich auf akzeptable, validierte Analyseverfahren stützt. Es sollte bestätigt werden, dass das technische Material keine relevanten Verunreinigungen enthält;
  2. die Gleichwertigkeit des für toxikologische und ökotoxikologische Studien verwendeten Materials mit der bestätigten technischen Spezifikation;

Der Antragsteller übermittelt diese Informationen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis 10. Februar 2016.

Stand: VO (EU) 2015/1192

Nr. 85
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFenhexamid
CAS-Nr.: 126833-17-8
CIPAC-Nr.: 603
IUPAC-BezeichnungN-(2,3-Dichlor-4-hydroxyphenyl)-1-methylcyclohexan-1-carboxamid
Reinheit 1≥ 975 g/kg

Die folgenden relevanten Verunreinigungen dürfen einen bestimmten Schwellenwert im technischen Material nicht überschreiten:

  • Toluol: höchstens 1 g/kg;
  • 4-Amino-2,3-dichlorphenol: höchstens 3 g/kg.
Datum der
Genehmigung
01.01.2016
Befristung der
Genehmigung
31.12.2030
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Fenhexamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender bei handgeführten Anwendungen in Freilandkulturen;
  • den Schutz der Arbeiter beim Wiederbetreten von Kulturen, die in geschlossenen Räumen behandelt wurden;
  • das Risiko für Wasserorganismen;
  • die Langzeitrisiken für Säugetiere bei Freilandanwendungen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2015/1201


Nr. 86
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernHalauxifenmethyl
CAS Nr.: 943831-98-9
CIPAC-Nr.:
970.201 (Halauxifenmethyl)
970 (Halauxifen)
IUPAC-BezeichnungMethyl-4-amino-3-chlor-6-(4- chlor-2-fluor-3-methoxyphenyl)pyridin-2-carboxylat
Reinheit 1≥ 930 g/kg
Datum der
Genehmigung
05.08.2015
Befristung der
Genehmigung
05.08.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Halauxifen-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • das Risiko für Wasserpflanzen und nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  • die technischen Spezifikationen des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung); die Relevanz von im technischen Material vorhandenen Verunreinigungen sollte bestätigt werden.
  • Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit den technischen Spezifikationen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 5. Februar 2016 vor.

Stand: VO (EU) 2015/1165

Nr. 87
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernPyridat
CAS-Nr.: 55512-33-9
CIPAC-Nr.: 447
IUPAC-BezeichnungO-(6-Chlor-3-phenylpyridazin-4-yl)-S-octylthiocarbonat
Reinheit 1≥ 900 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2016
Befristung der
Genehmigung
31.12.2030
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pyridat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Wasserorganismen, für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen und für pflanzenfressende Säugetiere.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2015/1115

Nr. 88
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernSulfoxaflor
CAS-Nr.: 946578-00-3
CIPAC-Nr.: 820
IUPAC-Bezeichnung[Methyl(oxo){1-[6-(trifluoromethyl)-3-pyridyl]ethyl}-λ6-sulfanyliden]cyanamid
Reinheit 1≥ 950 g/kg
Datum der
Genehmigung
18.08.2015
Befristung der
Genehmigung
18.08.2025
SonderbestimmungenNur die Verwendung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern darf zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 29. Mai 2015 abgeschlossenen und am 28. Januar 2022 aktualisierten Überprüfungsberichts für Sulfoxaflor und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für zur Bestäubung eingesetzte Bienen und Hummeln, wenn Produkte, die den Wirkstoff enthalten, in Gewächshäusern eingesetzt werden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO"en (EU) 2022/686; 2015/1295

Nr. 89
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernSulfosulfuron
CAS-Nr.: 141776-32-1
CIPAC-Nr.: 601
IUPAC-Bezeichnung1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-(2-ethylsulfonylimidazo[1,2-a] pyridin-3-yl) sulfonylharnstoff
Reinheit 1≥ 980 g/kg

Die folgende relevante Verunreinigung darf einen bestimmten Gehalt im technischen Material nicht überschreiten:

Phenol: < 2 g/kg

Datum der
Genehmigung
01.01.2016
Befristung der
Genehmigung
31.12.2030
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Sulfosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders:

  • auf den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • auf das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende Bodenmakroorganismen außer Regenwürmern, für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen und für Wasserorganismen.

Stand: VO (EU) 2015/1154

Nr.90
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFlorasulam
CAS-Nr. 145701-23-1
CIPAC-Nr. 616
IUPAC-Bezeichnung2",6",8-Trifluoro-5-methoxy[1,2,4]triazol[1,5-c]pyrimidin-2-sulfonanilid
Reinheit 1≥ 970 g/kg

Verunreinigung: 2,6-DFA, höchstens 2 g/kg

Datum der
Genehmigung
01.01.2016
Befristung der
Genehmigung
31.12.2030
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Florasulam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Wasserorganismen und für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2015/1397


Nr.91
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFlupyradifuron
CAS-Nr.: 951659-40-8
CIPAC-Nr.: 987
IUPAC-Bezeichnung4-[[(6-Chloropyridin-3-yl) methyl](2,2-difluoroethyl)amino]furan-2(5H)-on
Reinheit 1≥ 960 g/kg
Datum der
Genehmigung
09.12.2015
Befristung der
Genehmigung
09.12.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Flupyradifuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz der Arbeiter und Anwender;
  • das Risiko für Nichtzielarthropoden, wirbellose Wassertiere und kleine pflanzenfressende Säugetiere;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen klimatischen Bedingungen ausgebracht wird;
  • Rückstände in Matrices von Tieren und in Folgekulturen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die technischen Spezifikationen des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung), einschließlich der Relevanz einiger individueller Verunreinigungen;
  2. Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit den bestätigten technischen Spezifikationen;
  3. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die unter den Nummern 1 und 2 erforderlichen Informationen bis zum 9. Juni 2016 und die unter Nummer 3 erforderlichen Informationen innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser vor.

Stand: VO (EU) 2015/2084

Nr. 92
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernRescalure
CAS-Nr.: 67601-06-3
CIPAC-Nr.: Nicht verfügbar
IUPAC-Bezeichnung(3S,6R)-(3S,6S)-6-Isopropenyl-3-methyldec-9-en-1-yl acetat
Reinheit 1≥ 750 g/kg

Das Verhältnis von (3S,6R) zu (3S,6S) muss sich in einem Bereich zwischen 55/45 und 45/55 bewegen. Der Reinheitsbereich der einzelnen Isomere muss zwischen 337,5 g/kg und 412,5 g/kg liegen.

Datum der
Genehmigung
18.12.2015
Befristung der
Genehmigung
18.12.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Rescalure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU) 2015/2198

Nr. 93
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernMandestrobin
CAS-Nr.: 173662-97-0
CIPAC-Nr.: Nicht verfügbar
IUPAC-Bezeichnung(RS)-2-Methoxy-N-methyl-2-[α-(2,5-xylyloxy)-o-tolyl]acetamid
Reinheit 1≥ 940 g/kg (bezogen auf die Trockenmasse)
Xylol (ortho, meta, para), Ethylbenzol max. 5 g/kg (TK)
Datum der
Genehmigung
09.12.2015
Befristung der
Genehmigung
09.12.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Mandestrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • die Gefährdung von Wasserorganismen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die technischen Spezifikationen des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung), einschließlich der Relevanz einiger individueller Verunreinigungen;
  2. Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit den bestätigten technischen Spezifikationen.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen spätestens am 9. Juni 2016 vor.

Stand: VO (EU) 2015/2085

Nr. 94
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern2,4-D
CAS-Nr.: 94-75-7
CIPAC-Nr.: 1
IUPAC-Bezeichnung(2,4-dichlorophenoxy) acetic acid
Reinheit 1≥ 960 g/kg
Verunreinigungen:
Freie Phenole (ausgedrückt als 2,4-DCP): höchstens 3 g/kg
Summe der Dioxine und Furane (WHO-TCDD TEQ) 13: höchstens 0,01 mg/kg
Datum der
Genehmigung
01.01.2016
Befristung der
Genehmigung
31.12.2030
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu 2,4-D und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Risiko für Wasserorganismen, terrestrische Organismen und Verbraucher in Fällen, in denen mehr als 750 g/ha angewendet werden.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde Folgendes vor:

  1. bestätigende Informationen in Form der Vorlage der vollständigen Ergebnisse der vorhandenen erweiterten 1-Generation-Studie;
  2. bestätigende Informationen in Form der Vorlage des Amphibian Metamorphosis Assay (AMA) (OECD (2009) Test Nr. 231) zur Überprüfung der möglichen endokrinen Eigenschaften des Stoffes.

Die Informationen gemäß Nummer 1 sind bis zum 4. Juni 2016 und die Informationen gemäß Nummer 2 sind bis zum 4. Dezember 2017 vorzulegen.

Stand: VO (EU) 2015/2033

Nr. 95
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernPyraflufen-ethyl
CAS-Nr. 129630-19-9
CIPAC-Nr. 605.202
IUPAC-BezeichnungEthyl[2-chlor-5-(4-chlor- 5-difluormethoxy-1-methylpyrazol-3-yl)-4- fluorphenoxy]acetat
Reinheit 1≥ 956 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.04.2016
Befristung der
Genehmigung
31.03.2031
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Pyraflufen-ethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf

  • den Schutz von Wasserorganismen;
  • den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2016/182


Nr. 96
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIprovalicarb
CAS-Nr. 140923-17-7
CIPAC Nr. 620
IUPAC-BezeichnungIsopropyl[(1S)-2-methyl-1-{[(1RS)-1-p-tolylethyl]carbamoyl}propyl]carbamat
Reinheit 1≥ 950 g/kg
Verunreinigungen:
Toluen: höchstens 3 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.04.2016
Befristung der
Genehmigung
31.03.2031
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Iprovalicarb und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • den Schutz des Grundwassers vor dem relevanten Bodenmetaboliten PMPA 17, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit lehmarmen Böden ausgebracht wird;
  • die Anwender- und Arbeitersicherheit;
  • den Schutz von Wasserorganismen bei formulierten Produkten, die andere Wirkstoffe enthalten.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über das gentoxische Potenzial des Bodenmetaboliten PMPA vor. Diese Informationen werden bis zum 30. September 2016 vorgelegt.

Stand: VO (EU) 2016/147

Nr. 97
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernPinoxaden
CAS-Nr. 243973-20-8
CIPAC Nr. 776
IUPAC-Bezeichnung8-(2,6-Diethyl-p-tolyl)-1,2,4,5-tetrahydro-7-oxo-7H-pyrazolo[1,2-d] [1,4,5]oxadiazepin-9-yl 2,2-dimethylpropionat
Reinheit 1≥ 970 g/kg
Toluen: Höchstgehalt 1 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.07.2016
Befristung der
Genehmigung
30.06.2026
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 29. Januar 2016 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Pinoxaden und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf den Grundwasserschutz achten, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Witterungsbedingungen ausgebracht wird.

Die betroffenen Mitgliedstaaten führen gegebenenfalls Überwachungsprogramme zur Überprüfung einer möglichen Grundwasserkontamination durch den Metaboliten M2 in gefährdeten Gebieten durch.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. eine validierte Methode zur Analyse der Metaboliten M11, M52, M54, M55 und M56 im Grundwasser;
  2. die Relevanz der Metaboliten M3, M11, M52, M54, M55 und M56 sowie die entsprechende Bewertung des Risikos für das Grundwasser, wenn Pinoxaden nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG als H361d eingestuft wird (kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen).

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Buchstabe a spätestens am 30. Juni 2018 und die Informationen gemäß Buchstabe b innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Einstufungsentscheidung für Pinoxaden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008/EG vor.

Stand: VO (EU) 2016/370

Nr. 98 - gestrichen gem. Art. 2 der VO (EU) 2024/1696 - Übergangsmaßnahmen Aufbrauchfrist
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernAcibenzolar-S-methyl
CAS-Nr. 135158-54-2
CIPAC Nr. 597

Stand: VO"en (EU) 2024/1696; 2016/389


Nr. 99
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernCyantraniliprol
CAS-Nr. 736994-63-1
CIPAC-Nr. nicht vergeben
IUPAC-Bezeichnung3-Brom-1-(3-chlor-2-pyridyl)-4"-cyano-2"-methyl-6"- (methylcarbamoyl)pyrazol-5-carboxanilid
Reinheit 1≥ 940 g/kg
IN-Q6S09 höchstens 1 mg/kg
IN-RYA13 höchstens 20 mg/kg
Methansulfonsäure höchstens 2 g/kg
Acetonitril höchstens 2 g/kg
Heptan höchstens 7 g/kg
3-Picolin höchstens 3 g/kg
Datum der
Genehmigung
14.09.2016
Befristung der
Genehmigung
14.09.2026
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Cyantraniliprol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. das Risiko für Anwender;
  2. das Risiko für Wasserorganismen, Bienen und andere Nichtzielarthropoden;
  3. das Risiko für zur Bestäubung eingesetzte Bienen und Hummeln, wenn der Wirkstoff in Gewächshäusern eingesetzt wird;
  4. den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Stand: VO (EU) 2016/1414

Nr. 100
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIsofetamid
CAS-Nr. 875915-78-9
CIPAC-Nr. 972
IUPAC-BezeichnungN-[1,1-Dimethyl-2-(4-isopropoxy-o-tolyl)-2-oxoethyl]- 3-methylthiophen-2-carboxamid
Reinheit 1≥ 950 g/kg
Datum der
Genehmigung
15.09.2016
Befristung der
Genehmigung
15.09.2026
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Isofetamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf das Risiko für Anwender, Arbeiter und Wasserorganismen, vor allem Fische.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung), einschließlich der Relevanz von Verunreinigungen;
  2. die Übereinstimmung der zur Toxizitäts- und Ökotoxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation;
  3. die Auswirkungen der Chlorung im Rahmen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände, einschließlich der möglichen Bildung von Chlorrückständen aus Rückständen in Oberflächengewässern, wenn den Oberflächengewässern Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 15. März 2017 und die Informationen gemäß Nummer 3 binnen zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Stand: VO (EU) 2016/1425

Nr. 101
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernBacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600

Zugangsnummer in der National Collection of Industrial, Marine and Food Bacteria Ltd (NCIMB), Schottland: NCIMB 12376

Hinterlegungsnummer in der American Type Culture Collection (ATCC): SD-1414

IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 1Mindestkonzentration: 5,0 × 1014 KBE/kg
Datum der
Genehmigung
16.09.2016
Befristung der
Genehmigung
16.09.2026
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  1. die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung, einschließlich der vollständigen Charakterisierung von Verunreinigungen und Metaboliten;
  2. den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Stand: VO (EU) 2016/1429

Nr. 102
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernEthofumesat
CAS-Nr. 26225-79-6
CIPAC Nr. 233
IUPAC-Bezeichnung(RS)-2-Ethoxy-2,3-dihydro-3,3-dimethylbenzofuran-5-ylmethansulfonat
Reinheit 1≥ 970 g/kg

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

  • EMS; Ethylmethansulfonat: höchstens 0,1 mg/kg
  • iBMS; Isobutylmethansulfonat: höchstens 0,1 mg/kg
Datum der
Genehmigung
01.11.2016
Befristung der
Genehmigung
31.10.2031
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts hinsichtlich der Erneuerung der Genehmigung von Ethofumesat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

  • das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2016/1426

Nr. 103
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernPicolinafen
CAS-Nr. 137641-05-5
CIPAC-Nr. 639
IUPAC-Bezeichnung42-Fluor-6-(α,α,α-trifluor-m-tolyloxy)pyridin-2-carboxanilid
Reinheit 1≥ 980 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.11.2016
Befristung der
Genehmigung
30.06.2031
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Picolinafen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Verunreinigungen im technischen Wirkstoff;
  • den Schutz von Säugetieren, insbesondere großer pflanzenfressender Säugetiere;
  • den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von Wasserorganismen, insbesondere Algen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2016/1423

Nr. 104
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernThifensulfuron-methyl
CAS-Nr. 79277-27-3
CIPAC-Nr. 452
IUPAC-BezeichnungMethyl-3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-ylcarbamoylsulfamoyl) thiophen-2-carboxylat
Reinheit 1≥ 960 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.11.2016
Befristung der
Genehmigung
31.10.2031
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Thifensulfuron-methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz des Grundwassers;
  • den Schutz von Nichtzielpflanzen und Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung sowie die Verpflichtung zur Überwachung des Grundwassers umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. die nicht vorhandene Genotoxizität der Metaboliten IN-A4098 (einschließlich seines Derivats IN-B5528), IN-A5546 und IN-W8268;
  2. Daten zum Wirkungsmechanismus, um eine endokrine Wirkungsweise bei Tumoren der Milchdrüsen auszuschließen;
  3. das Risiko für Wasserorganismen durch Thifensulfuron-methyl und den Metaboliten IN-D8858 sowie das Risiko für Bodenorganismen durch die Metaboliten IN-JZ789 und 2-Säure-3-triuret;
  4. die Relevanz der Metaboliten IN-A4098, IN-L9223 und IN-JZ789, wenn Thifensulfuron-methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch der Kategorie 2 eingestuft wird, sowie das Risiko, dass diese Metaboliten das Grundwasser kontaminieren.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 31. März 2017, die Informationen gemäß den Nummern 2 und 3 bis zum 30. Juni 2017 und die Informationen gemäß Nummer 4 binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Beschlusses über die Einstufung von Thifensulfuron-methyl.

Stand: VO (EU) 2016/1424


Nr. 105
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernThiabendazol
CAS Nr. 148-79-8
CIPAC Nr. 323
IUPAC-Bezeichnung2-(Thiazol-4-yl)benzimidazol
Reinheit 1≥ 985 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.04.2017
Befristung der
Genehmigung
31.03.2032
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Thiabendazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender und Verbraucher,
  • den Schutz des Grundwassers,
  • die Kontrolle von Abwasser aus Anwendungen nach der Ernte.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis 31. März 2019 bestätigende Informationen bezüglich Tests der Stufe 2 zur Untersuchung potenzieller endokrin vermittelter Wirkungsweisen von Thiabendazol, wie sie gegenwärtig das Rahmenkonzept ("Conceptual Framework") der OECD vorsieht.

Stand: VO (EU) 2017/157

Nr. 106
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernOxathiapiprolin
CAS-Nr.: 1003318-67-9
CIPAC-Nr. 985
IUPAC-Bezeichnung1-(4-{4-[(5RS)-5-(2,6-Difluorphenyl)-4,5-dihydro-1,2-oxazol-3-yl]-1,3-thiazol-2-yl} -1-piperidyl)-2- [5-methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-1-yl]ethanon
Reinheit 1≥ 950 g/kg
Datum der
Genehmigung
03.03.2017
Befristung der
Genehmigung
03.03.2027
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Oxathiapiprolin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung), einschließlich der Relevanz von Verunreinigungen;
  2. die Übereinstimmung der zur Toxizitäts- und Ökotoxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 bis zum 3. September 2017.

Stand: VO (EU) 2017/239

Nr. 107
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIodosulfuron
CAS Nr. 185119-76-0 (Grundsubstanz)
CAS Nr. 144550-36-7 (Iodosulfuron-methyl-natrium)
CIPAC Nr. 634 (Grundsubstanz)
CIPAC Nr. 634.501 (Iodosulfuron-methyl-natrium)
IUPAC-Bezeichnung4-Iod-2-[(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl) carbamoylsulfamoyl]benzoesäure

(Iodosulfuron)

Natrium-({[5-iod-2-(methoxycarbonyl)phenyl]sulfonyl}carbamoyl) (4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)azanid

(Iodosulfuron-methyl-natrium)

Reinheit 1≥ 910 g/kg (ausgedrückt als Iodosulfuron-methyl-natrium)
Datum der
Genehmigung
01.04.2017
Befristung der
Genehmigung
31.03.2032
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Prüfungsberichts zu Iodosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für die Verbraucher;
  • das Risiko für nicht zu den Zielgruppen gehörende terrestrische Pflanzen;
  • das Risiko für Wasserpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. das genotoxische Potenzial des Metaboliten Triazin-Amin (IN-A4098), um zu bestätigen, dass dieser Metabolit nicht genotoxisch und nicht relevant für die Risikobewertung ist;
  2. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 1. Oktober 2017 und die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Stand: VO (EU) 2017/407

Nr. 108
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFlazasulfuron
CAS-Nr. 104040-78-0
CIPAC-Nr. 595
IUPAC-Bezeichnung1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-(3-trifluormethyl-2-pyridylsulfonyl)harnstoff
Reinheit 1≥ 960 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.08.2017
Befristung der
Genehmigung
31.07.2032
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Flazasulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz von Wasserpflanzen;
  • den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.

Stand: VO (EU) 2017/805

Nr. 109
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernBeauveria bassiana Stamm NPP111B005

Zugangsnummer in der CNCM (Collection Nationale de Culture de Microorganismes) des Institut Pasteur, Paris, Frankreich: I-2961.

IUPAC-Bezeichnungentfällt
Reinheit 1Höchstgehalt an Beauvericin: 24 μg/l
Datum der
Genehmigung
07.06.2017
Befristung der
Genehmigung
07.06.2027
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm NPP111B005 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Beauveria bassiana Stamm NPP111B005, wie jeder Mikroorganismus, als mögliches Allergen eingestuft werden muss, und insbesondere die Exposition durch Einatmen;
  • den Höchstgehalt für den Metaboliten Beauvericin im formulierten Produkt.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2017/843


Nr. 110
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernBeauveria bassiana Stamm 147

Zugangsnummer in der CNCM (Collection nationale de cultures de micro-organismes) des Institut Pasteur, Paris, Frankreich: I-2960.

IUPAC-Bezeichnungentfällt
Reinheit 1Höchstgehalt an Beauvericin: 24 μg/l
Datum der
Genehmigung
06.06.2017
Befristung der
Genehmigung
06.06.2027
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm 147 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Beauveria bassiana Stamm 147, wie jeder Mikroorganismus, als mögliches Allergen eingestuft werden muss, und insbesondere die Exposition durch Einatmen;
  • den Höchstgehalt für den Metaboliten Beauvericin im formulierten Produkt.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2017/831

Nr. 111
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernMesosulfuron (Stammverbindung)
Mesosulfuron-methyl (Variante)
CAS-Nr. 208465-21-8 (Mesosulfuron-methyl)
CIPAC Nr. 663 (Mesosulfuron)
CIPAC Nr. 663.201 (Mesosulfuron-methyl)
IUPAC-Bezeichnung(Mesosulfuron-methyl):
Methyl-2-[(4,6-dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-α- (methansulfonamido)-p-toluat

Mesosulfuron:
2-[(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-ylcarbamoyl)sulfamoyl]-α- (methansulfonamido)-p-toluylsäure

Reinheit 1≥ 930 g/kg
(ausgedrückt als Mesosulfuron-methyl)
Datum der
Genehmigung
01.07.2017
Befristung der
Genehmigung
30.06.2032
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Erneuerungsberichts zu Mesosulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz von Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen;
  • den Schutz des Grundwassers.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Binnen zwei Jahren nach Verfügbarkeit eines Leitfadens zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.

Stand: VO (EU) 2017/755

Nr. 112
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernMesotrion
CAS-Nr. 104206-82-8
CIPAC-Nr. 625
IUPAC-BezeichnungMesotrion
2-(4-Mesyl-2-nitrobenzoyl)cyclohexan-1,3-dion
Reinheit 1≥ 920 g/kg
R287431 max. 2 mg/kg
R287432 max. 2 g/kg
1,2-Dichlorethan max. 1 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.06.2017
Befristung der
Genehmigung
31.05.2032
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Mesotrion und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender;
  • den Schutz des Grundwassers in Gebieten mit empfindlichen Böden;
  • den Schutz von Säugetieren, Wasser- und Nichtzielpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. das gentoxische Profil des Metaboliten AMBA;
  2. die potenzielle endokrine Wirkungsweise des Wirkstoffs unter besonderer Berücksichtigung von Tests der Stufen 2 und 3, wie sie gegenwärtig im Rahmenkonzept der OECD (OECD 2012) vorgesehen sind und in der wissenschaftlichen Stellungnahme der EFSA zur Gefahrenbewertung für endokrine Disruptoren untersucht wurden;
  3. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Die Informationen gemäß Nummer 1 übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 1. Juli 2017, die Informationen gemäß Nummer 2 bis zum 31. Dezember 2017. Die bestätigenden Informationen gemäß Nummer 3 übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission.

Stand: VO (EU) 2017/725

Nr. 113
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernCyhalofop-butyl
CAS-Nr. 122008-85-9
CIPAC-Nr. 596
IUPAC-BezeichnungButyl-(R)-2-[4-(4-cyano-2-fluorphenoxy)phenoxy]propionat
Reinheit 1950 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.07.2017
Befristung der
Genehmigung
30.06.2032
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Cyhalofop-butyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender;
  • die technische Spezifikation;
  • den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2017/753

Nr. 114
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernPropoxycarbazon (Grundkörper)
Propoxycarbazon-Natrium (Variante)
CAS-Nr. 145026-81-9 (Propoxycarbazon)
CAS-Nr. 181274-15-7 (Propoxycarbazon-Natrium)
CIPAC-Nr. 655 (Propoxycarbazon)
CIPAC-Nr. 655.011 (Propoxycarbazon-Natrium)
IUPAC-BezeichnungPropoxycarbazon:
Methyl 2-[(4,5-dihydro-4-methyl-5-oxo-3- propoxy-1H-1,2,4-triazol-1-carboxamido) sulfonyl]benzoat

Propoxycarbazon-Natrium:
Natrium {[2-(methoxycarbonyl)phenyl]sulfonyl} [(4,5-dihydro-4-methyl-5-oxo-3-propoxy- 1H-1,2,4-triazol-1-yl)carbonyl]azanid

Reinheit 1≥ 950 g/kg
(ausgedrückt als Propoxycarbazon-Natrium)
Datum der
Genehmigung
01.09.2017
Befristung der
Genehmigung
31.08.2032
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Propoxycarbazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz von Wasserorganismen, insbesondere von Wasserpflanzen und von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Wirkstoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.

Stand: VO (EU) 2017/1115


Nr. 115
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernBenzoesäure
CAS-Nr. 65-85-0
CIPAC-Nr. 622
IUPAC-BezeichnungBenzoesäure
Reinheit 1≥ 990 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.09.2017
Befristung der
Genehmigung
31.08.2032
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Benzoesäure und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2017/1113

Nr. 116
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern2,4-DB
CAS-Nr. 94-82-6
CIPAC-Nr. 83
IUPAC-Bezeichnung4-(2,4-Dichlorphenoxy)buttersäure
Reinheit 1≥ 940 g/kg

Verunreinigungen:

Freie Phenole (ausgedrückt als 2,4-Dichlorphenol (2,4-DCP)): höchstens 15 g/kg.

Dibenzo-p-dioxine und polychlorierte Dibenzofurane (TCDD Toxizitätsäquivalente (TEQ)): höchstens 0,01 mg/kg.

Datum der
Genehmigung
01.11.2017
Befristung der
Genehmigung
31.10.2032
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu 2,4-DB und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender und Arbeiter,
  • den Schutz der Verbraucher bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs,
  • den Schutz von wildlebenden Säugetieren,
  • den Schutz von im Boden lebenden Nichtzielorganismen,
  • den Schutz von Wasserorganismen,
  • den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2017/1491

Nr. 117
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernMaleinsäurehydrazid
CAS-Nr. 123-33-1
CIPAC-Nr. 310
IUPAC-Bezeichnung6-Hydroxy-2H-pyridazin-3-on
Reinheit 1≥ 979 g/kg

Bis zum 1. November 2018 darf die Verunreinigung Hydrazin 1 mg/kg im technischen Material nicht überschreiten.

Ab 1. November 2018 darf die Verunreinigung Hydrazin 0,028 mg/kg im technischen Material nicht überschreiten.

Datum der
Genehmigung
01.11.2017
Befristung der
Genehmigung
31.10.2032
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Maleinsäurehydrazid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Verbraucherschutz;
  • die Anwender- und Arbeitersicherheit; die Anwendungsbedingungen sollten die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls dafür, dass das Etikett der behandelten Kulturen Folgendes enthält: den Hinweis, dass die Kulturen mit Maleinsäurehydrazid behandelt wurden, und die begleitenden Anweisungen zur Vermeidung der Exposition von Nutztieren.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2017/1506

Nr. 118
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernGlyphosat
CAS-Nr. 1071-83-6
CIPAC-Nr. 284
IUPAC-BezeichnungN-(Phosphonomethyl)glycin
Reinheit 27≥ 950 g/kg
Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:
  • N-Nitroso-glyphosat (NNG): < 1 mg/kg
  • Formaldehyd: < 1 g/kg
  • Triethylamin: ≤ 2 g/kg
  • Ameisensäure: ≤ 4 g/kg
  • N, N-Bis(phosphonomethyl)glycin (Glyphosin): ≤ 3 g/kg
Datum der
Genehmigung
16.12.2023
Befristung der
Genehmigung
15.12.2033
SonderbestimmungenNur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Glyphosat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • die in glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln vorhandenen Beistoffe, unter besonderer Berücksichtigung der Kriterien für die Ermittlung unzulässiger Beistoffe gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 der Kommission *;
  • die Bewertung der Exposition von Verbrauchern gegenüber möglichen Rückständen in im Wechsel angebauten Folgekulturen;
  • den Schutz des Grundwassers in gefährdeten Gebieten und von Oberflächengewässern, vor allem im Fall ihrer Nutzung zur Trinkwassergewinnung, unter besonderer Berücksichtigung von Anwendungen auf versiegelten Flächen;
  • den Schutz kleiner pflanzenfressender Säugetiere. Die Mitgliedstaaten sehen gegebenenfalls Minderungsmaßnahmen vor, wie zum Beispiel die Begrenzung der Zeitpunkte der Anwendung, der Anzahl der Anwendungen oder der maximalen Dosisrate. Die nachstehenden maximalen Anwendungsraten dürfen nicht überschritten werden, es sei denn, die für die spezifischen Verwendungen, für die eine Zulassung beantragt wird, durchgeführte Risikobewertung hat ergeben, dass eine höhere Rate keine unannehmbaren Auswirkungen auf kleine pflanzenfressende Säugetiere hat:
    • bei Verwendung in der Landwirtschaft: 1,44 kg Glyphosat je Hektar und Jahr;
    • bei Verwendung zur Bekämpfung invasiver Arten auf landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Flächen: 1,8 kg Glyphosat je Hektar und Jahr;
    • bei Verwendung auf nichtlandwirtschaftlichen Flächen: 3,6 kg Glyphosat je Hektar und Jahr;
  • den Schutz nicht zur Zielgruppe gehörender Land- und Wasserpflanzen vor einer Exposition durch Sprühnebelabdrift;
  • indirekte Auswirkungen auf die Biodiversität durch trophische Interaktionen, sobald einschlägige Methoden und Leitlinien zur Feststellung solcher Auswirkungen auf Unionsebene vereinbart werden. Solange solche Methoden und Leitlinien fehlen, können die Mitgliedstaaten Methoden anwenden, die ihnen zur Feststellung möglicher indirekter Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln, die Glyphosat enthalten, geeignet erscheinen und ihren lokalen Agrarumweltbedingungen Rechnung tragen. Stellen die Mitgliedstaaten hierbei mögliche indirekte Auswirkungen auf die Biodiversität fest, so legen sie spezifische Bedingungen oder Einschränkungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Glyphosat enthalten, fest, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob praktische alternative Bekämpfungs- oder Verhütungsmethoden mit geringeren Auswirkungen auf die Biodiversität zur Verfügung stehen;
  • Verwendungen durch nicht berufsmäßige Anwender;
  • die Konformität von Anwendungen vor der Ernte mit der Richtlinie 2009/128/EG in Verbindung mit Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Verwendungen zur Austrocknung, um den Zeitpunkt der Ernte zu kontrollieren oder das Dreschen zu optimieren, dürfen nicht zugelassen werden.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung, einschließlich entsprechender Kombinationen davon, umfassen. Insbesondere ist bei Sprühanwendungen durch berufsmäßige Anwender auf landwirtschaftlichen Flächen die Abdrift zu verringern. Zum Schutz nicht zur Zielgruppe gehörender Landpflanzen grundsätzlich erforderlich sind ein nicht besprühter Pufferstreifen innerhalb des Feldes mit einer Breite von mindestens 5 bis 10 m ab der Feldgrenze abhängig von der speziellen Verwendung sowie abdriftreduzierende Düsen, die die Sprühnebelabdrift um mindestens 75 % verringern, oder sonstige Risikominderungsmaßnahmen mit gleichwertiger Abdriftreduktion, es sei denn, eine für die spezifische Verwendung des Pflanzenschutzmittels durchgeführte Risikobewertung hat ergeben, dass solche Risikominderungsmaßnahmen nicht nötig sind oder eingeschränkt werden können, da keine unannehmbaren Risiken durch Sprühnebelabdrift bestehen.

Außerdem können die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Zulassungen Überwachungsanforderungen festlegen, um die Überwachung gemäß den Richtlinien 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ** und der Richtlinie 2009/128/EG zu ergänzen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Glyphosat enthalten, in den in Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 2009/128/EG aufgeführten bestimmten Gebieten minimiert oder verboten wird.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde innerhalb von drei Jahren ab dem Geltungsbeginn eines vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel gebilligten Leitfadens bestätigende Informationen zu den möglichen indirekten Auswirkungen auf die Biodiversität durch trophische Interaktionen.

____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 der Kommission vom 13. März 2023 mit ausführlichen Vorschriften für die Ermittlung unzulässiger Beistoffe in Pflanzenschutzmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 75 vom 14.03.2023 S. 7).

**) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).

Stand: VO"en (EU) 2023/26602022/2364; 2017/2324

Nr. 119
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernAcetamiprid
CAS-Nr. 135410-20-7
CIPAC-Nr. 649
IUPAC-Bezeichnung(E)-N1-[(6-chlor-3-pyridyl)methyl]- N2-cyano-N1-methylacetamidin
Reinheit 1≥ 990 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.03.2018
Befristung der
Genehmigung
28.02.2033
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Acetamiprid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für Wasserorganismen, Bienen und andere Nichtzielarthropoden;
  • das Risiko für Vögel und Säugetiere;
  • das Risiko für die Verbraucher;
  • das Risiko für Anwender.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2018/113


Nr. 120
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernBentazon
CAS-Nr. 25057-89-0
CIPAC-Nr. 366
IUPAC-Bezeichnung3-Isopropyl-1H-2,1,3-benzothiadiazin-4 (3H)-on-2,2-dioxid
Reinheit 1≥ 960 g/kg
1,2-Dichlorethan < 3 mg/kg
Datum der
Genehmigung
01.06.2018
Befristung der
Genehmigung
31.05.2025
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts über Bentazon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die technische Spezifikation;
  • den Schutz der Anwender und Arbeiter;
  • das Risiko für Vögel und Säugetiere;
  • den Grundwasserschutz, insbesondere, aber nicht nur in Trinkwasserschutzgebieten, und sie prüfen sorgfältig den Zeitpunkt der Anwendung sowie die Boden- und/oder Klimabedingungen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis 1. Februar 2019 bestätigende Informationen bezüglich Tests der Stufen 2/3 zur Untersuchung potenzieller endokrin vermittelter Wirkungsweisen von Bentazon, wie sie gegenwärtig das Rahmenkonzept ("Conceptual Framework") der OECD vorsieht.

Stand: VO (EU) 2018/660

Nr. 121
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernSilthiofam
CAS-Nr.: 175217-20-6
CIPAC-Nr.: 635
IUPAC-BezeichnungN-Allyl-4,5-dimethyl-2-(trimethylsilyl) thiophen-3-carboxamid
Reinheit 1≥ 980 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.07.2018
Befristung der
Genehmigung
30.06.2033
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Silthiofam und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender;
  • den Schutz des Grundwassers in Gebieten mit empfindlichen Böden;
  • den Schutz von Vögeln, Säugetieren und Regenwürmern.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.
  2. die Relevanz der Metaboliten M2 und M6 unter Berücksichtigung aller entsprechenden Einstufungen für Silthiofam gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, insbesondere als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 2.

Der Antragsteller übermittelt die Information gemäß Nummer 1 binnen zwei Jahren, nachdem die Kommission einen Leitfaden zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser öffentlich zugänglich gemacht hat, sowie die Information gemäß Nummer 2 binnen einem Jahr nach Veröffentlichung auf der Webseite der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der ECHA in Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Silthiofam.

Stand: VO (EU) 2018/710

Nr. 122
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernForchlorfenuron
CAS-Nr. 68157-60-8
CIPAC-Nr. 633
IUPAC-Bezeichnung1-(2-chloro-4-pyridyl)-3-phenylurea
Reinheit 1≥ 978 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.06.2018
Befristung der
Genehmigung
31.05.2033
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Forchlorfenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das potenzielle Risiko für die Verbraucher durch Metaboliten in Obstkulturen mit genießbarer Schale.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2018/679

Nr. 123
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernZoxamid
CAS-Nr. 156052-68-5
CIPAC-Nr. 640
IUPAC-Bezeichnung(RS)-3,5-Dichlor-N- (3-chlor-1-ethyl-1-methyl-2- oxopropyl)-p-toluamid
Reinheit 1≥ 953 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.07.2018
Befristung der
Genehmigung
30.06.2033
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Zoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz des Grundwassers vor dem Metaboliten RH-141455,
  • den Schutz von Bienen, Wasserorganismen und Regenwürmern.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
Binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission übermittelt der Antragsteller der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.

Stand: VO (EU) 2018/692

Nr. 124
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTrifloxystrobin
CAS-Nr. 141517-21-7
CIPAC-Nr. 617
IUPAC-BezeichnungMethyl(E)-methoxyimino-{(E)-α-[1-(α,α,α-trifluor-m-tolyl)ethylidenaminooxy]-o-tolyl}acetat
Reinheit 19≥ 975 g/kg

AE 1344136 (max. 4 g/kg)

Datum der
Genehmigung
01.08.2018
Befristung der
Genehmigung
31.07.2033
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Trifloxystrobin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von Wasserorganismen, Bienen und fischfressenden Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. die Relevanz etwaiger Metaboliten im Grundwasser unter Berücksichtigung aller entsprechenden Einstufungen für Trifloxystrobin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 2;
  2. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 binnen eines Jahres nach der Veröffentlichung der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Trifloxystrobin auf der Website der ECHA.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren, nachdem die Kommission einen Leitfaden zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser veröffentlicht hat.

Stand: VO (EU) 2018/1060

Nr. 125
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernCarfentrazonethyl
CAS-Nr. 128639-02-1
CIPAC-Nr. 587.202
IUPAC-BezeichnungEthyl (RS)-2-chlor-3-[2-chlor-4-fluor-5-[4-(difluormethyl)-4,5-dihydro-3-methyl-5-oxo- 1H-1,2,4-triazol-1-yl]phenyl]propionat
Reinheit 19≥ 910 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.08.2018
Befristung der
Genehmigung
31.07.2033
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Carfentrazon-ethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von im Boden lebenden Nichtzielorganismen;
  • den Schutz von Wasserorganismen;
  • den Schutz von nicht zu den Zielgruppen gehörenden höheren terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. die Relevanz etwaiger Metaboliten im Grundwasser unter Berücksichtigung einer relevanten Einstufung von Carfentrazon-ethyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 20, insbesondere als karzinogener Stoff der Kategorie 2;
  2. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 binnen eines Jahres nach Veröffentlichung der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu Carfentrazon-ethyl auf der Website der ECHA.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Stand: VO (EU) 2018/1061

Nr. 126
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFenpicoxamid
CAS-Nr.: 517875-34-2
CIPAC-Nr.: 991
IUPAC-Bezeichnung(3S,6S,7R,8R)-8-Benzyl-3-{3-[(isobutyryloxy)methoxy]-4-methoxypyridin-2-carboxamido-6 -methyl-4,9-dioxo-1,5-dioxonan-7-yl-isobutyrat
Reinheit 19≥ 750 g/kg
Datum der
Genehmigung
11.10.2018
Befristung der
Genehmigung
11.10.2028
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Fenpicoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Auswirkungen der Verarbeitung auf die Bewertung des Risikos für die Verbraucher;
  • das Risiko für Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über

  1. die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung) und die Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation;
  2. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser;
  3. das endokrinschädigende Potenzial von Fenpicoxamid bezüglich der Signalwege der Schilddrüse, wobei insbesondere mechanistische Daten vorzulegen sind, damit gemäß den Nummern 3.6.5 und 3.8.2 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, geändert durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission 22, geklärt werden kann, ob die in den zur Genehmigung vorgelegten Studien festgestellten Wirkungen mit einer einschlägigen endrokrinschädigenden Wirkungsweise verbunden sind.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 11. Oktober 2019, die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser und die Informationen gemäß Nummer 3 bis zum 10. November 2020.

Stand: VO (EU) 2018/1265

Nr. 127
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernPethoxamid
CAS-Nr. 106700-29-2
CIPAC-Nr. 665
IUPAC-Bezeichnung2-Chlor-N-(2-ethoxyethyl)-N-(2-methyl-1-phenylprop-1-enyl)acetamid
Reinheit 21≥ 940 g/kg
Verunreinigungen:
Toluen: höchstens 3 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.12.2018
Befristung der
Genehmigung
30.11.2033
SonderbestimmungenTEIL A

Die Verwendung ist auf eine einzige Anwendung mit einer Maximaldosis von 1.200 g Wirkstoff je Hektar jedes zweite Jahr auf demselben Feld beschränkt.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Pethoxamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko von Grundwassermetaboliten, wenn Pethoxamid in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • das Risiko für Wasserorganismen und Regenwürmer;
  • das Risiko für die Verbraucher durch Rückstände in den Folgekulturen oder im Fall von Ernteausfällen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. die Relevanz etwaiger Metaboliten im Grundwasser unter Berücksichtigung einer relevanten Einstufung von Pethoxamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 20, insbesondere als karzinogener Stoff der Kategorie 2;
  2. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser;
  3. das endokrinschädigende Potenzial von Pethoxamid bezüglich der Signalwege der Schilddrüse, wobei zumindest mechanistische Daten vorliegen müssen, damit geklärt werden kann, ob eine einschlägige endokrinschädigende Wirkungsweise vorliegt.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 binnen eines Jahres nach Veröffentlichung der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Pethoxamid und den angeforderten Informationen.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.
Der Antragsteller übermittelt bis zum 10. November 2020 die Informationen gemäß Nummer 3 im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission 22 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften sowie dem gemeinsamen Leitfaden zur Identifizierung endokrinschädlicher Stoffe der EFSA und der ECHA.

Stand: VO (EU) 2018/1264

Nr. 128
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTribenuron (Ausgangsstoff)
CAS-Nr.: 106040-48-6
CIPAC-Nr.: 546
IUPAC-Bezeichnung2-[[(4-methoxy-6-methyl-1,3,5-triazin-2-yl)-methylcarbamoyl]sulfamoyl]benzoic acid
Reinheit 21≥ 960 g/kg (als Tribenuron-methyl)
Datum der
Genehmigung
01.02.2019
Befristung der
Genehmigung
30.01.2034
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Tribenuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Verbraucher, insbesondere auf Rückstände in tierischen Erzeugnissen;
  • den Schutz des Grundwassers;
  • den Schutz von Wasserorganismen und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2018/1913

Nr. 129
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernMetschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328

Zugangsnummer in der Kulturensammlung des Agriculture Research Service am National center for Agricultural Utilization Research in Peoria, Illinois, USA

IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 19Mindestkonzentration:

1 × 1010 KBE/g

Datum der
Genehmigung
27.12.2018
Befristung der
Genehmigung
27.12.2028
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Metschnikowia fructicola Stamm NRRL Y-27328 als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Der Hersteller hat während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2018/1915

Nr. 130
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernBeauveria bassiana Stamm IMI389521

Zugangsnummer in der CABl Genetic Resource Collection: IMI389521

IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 19Höchstgehalt an Beauvericin: 0,09 mg/kg
Datum der
Genehmigung
19.02.2019
Befristung der
Genehmigung
19.02.2029
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm IMI389521 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Lagerstabilität der Formulierung(en) mit B. bassiana Stamm IMI389521 einschließlich des Gehalts an dem Metaboliten Beauvericin nach der Lagerung;
  • den Gehalt an dem unter den Anwendungsbedingungen produzierten Metaboliten Beauvericin;
  • das Risiko, das Beauvericin in infizierten Insekten im gelagerten Korn darstellt. Es sind Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass solche Produkte nicht in die Nahrungs- oder Futtermittelkette gelangen, wobei die natürliche Grundkonzentration von Beauvericin in Getreidekörnern zu berücksichtigen ist;
  • den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass B. bassiana Stamm IMI389521 wie jeder Mikroorganismus als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Während des Herstellungsprozesses ist für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 23 genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2019/139

Nr. 131
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernBeauveria bassianaStamm PPRI 5339

Zugangsnummer bei der Internationalen Hinterlegungsstelle (International Depositary Authority) Agricultural Research Culture Collection (NRRL): NRRL 50757

IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 19Höchstgehalt an Beauvericin: 0,5 mg/kg
Datum der
Genehmigung
20.02.2019
Befristung der
Genehmigung
20.02.2029
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassianaStamm PPRI 5339 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Gehalt an dem Metaboliten Beauvericin im Rahmen einer Untersuchung zur Haltbarkeitsdauer nach Lagerung der Formulierung(en) mit B. bassiana Stamm PPRI 5339;
  • die Auswirkungen auf Bestäuber in Gewächshäusern nach Exposition gegenüber einer Formulierung/Formulierungen, die sich von der die Genehmigung untermauernden repräsentativen Formulierung unterscheidet/unterscheiden;
  • den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass B. bassiana Stamm PPRI 5339 wie jeder Mikroorganismus als mögliches Allergen eingestuft werden muss.

Während des Herstellungsprozesses ist für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 23 genannten genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.
Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2019/147

Nr. 132
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernMefentrifluconazol
CAS-Nr.: 1417782-03-6
CIPAC-Nr.: Nicht zugeordnet
IUPAC-Bezeichnung(2RS)-2-[4-(4-chlorophenoxy)-2-(trifluoromethyl)phenyl]-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propan-2-ol
Reinheit 19≥ 970 g/kg

Der Gehalt an der Verunreinigung N, N-Dimethylformamid darf 0,5 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.

Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 1 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.

Der Gehalt an der Verunreinigung 1,2,4-(1H)-triazol darf 1 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.

Datum der
Genehmigung
20.03.2019
Befristung der
Genehmigung
20.03.2029
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Mefentrifluconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen;
  • den Schutz von Wasserorganismen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen und/oder von Vegetationsstreifen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung) und die Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation;
  2. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen gemäß Nummer 1 bis zum 20. März 2020 und die Informationen gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung eines Leitfadens der Kommission zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser.

Stand: VO (EU) 2019/337

Nr. 133
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFlutianil
CAS-Nr. [958647-10-4]
CIPAC-Nr. 835
IUPAC-Bezeichnung(Z)-[3-(2-Methoxyphenyl)-1,3-thiazolidin-2-yliden](α,α,α,4-tetrafluor-m-tolylthio)acetonitril
Reinheit 1≥ 985 g/kg
Datum der
Genehmigung
14.04.2019
Befristung der
Genehmigung
14.04.2029
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Flutianil und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender und Arbeiter;
  • das Risiko für Wasserorganismen;
  • das von Metaboliten ausgehende Risiko für das Grundwasser, wenn der Stoff unter empfindlichen Boden- oder Klimabedingungen ausgebracht wird.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. die technische Spezifikation des technischen Wirkstoffs (auf der Grundlage der kommerziellen Herstellung) und die Übereinstimmungen der zur Toxizitätsprüfung verwendeten Chargen mit der bestätigten technischen Spezifikation;
  2. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird;
  3. eine aktualisierte Bewertung der übermittelten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen zur Bestätigung dessen, dass es sich bei Flutianil um keinen endokrinen Disruptor gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt, unter Heranziehung des Leitfadens der ECHA und der EFSA zur Identifizierung endokriner Disruptoren 24.

Der Antragsteller übermittelt die Informationen

  • gemäß Nummer 1 bis zum 14. April 2020;
  • gemäß Nummer 2 binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung durch die Kommission eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser; und
  • gemäß Nummer 3 bis zum 14. April 2021.

Stand: VO (EU) 2019/481

Nr. 134
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernIsoxaflutol
CAS-Nr. 141112-29-0
CIPAC-Nr. 575
IUPAC-Bezeichnung(5-cyclopropyl-1,2-oxazol-4-yl)(α,α,α-trifluor-2-mesyl-ptolyl)methanon
Reinheit 25≥ 972 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.08.2019
Befristung der
Genehmigung
31.07.2034
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Isoxaflutol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von Wasserorganismen, wildlebenden Säugetieren und nicht zu den Zielgruppen gehörenden terrestrischen Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird. Der Antragsteller legt diese Informationen binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.

Der Antragsteller legt ferner bis zum 10. Mai 2021 eine aktualisierte Bewertung vor, um zu bestätigen, dass Isoxaflutol kein endokriner Disruptor im Sinne von Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung und entsprechend den Leitlinien zur Identifizierung endokriner Disruptoren 26 ist.

Stand: VO (EU) 2019/717

Nr. 135
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernCarvon
2244-16-8 (d-Carvon = S-Carvon = (+)-Carvon)
Carvon: 602
d-Carvon: nicht vergeben
IUPAC-Bezeichnung(S)-5-Isopropenyl-2-methylcyclohex-2-en-1-on
oder
(S)-p-Mentha-6,8-dien-2-on
Reinheit 25923 g/kg d-Carvon
Datum der
Genehmigung
01.08.2019
Befristung der
Genehmigung
31.07.2034
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Carvon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Insbesondere sollte auf eine ausreichende Zeitspanne zwischen der Behandlung mit carvonhaltigen Pflanzenschutzmitteln und dem Betreten der Lagerräume geachtet werden.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  • die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt diese Informationen binnen zwei Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.

Stand: VO (EU) 2019/706

Nr. 136
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern1-Methylcyclopropen
CAS Nr. 3100-04-7
CIPAC-Nr.: 767
IUPAC-Bezeichnung1-Methylcyclopropen
Reinheit 19≥ 980 g/kg (technisches Konzentrat) Folgende Verunreinigungen gelten als toxikologisch bedenklich, deshalb dürfen folgende Höchstgehalte im technischen Material (technisches Konzentrat) nicht überschritten werden:
  • 1-Chlor-2-methylpropen: höchstens 0,2 g/kg
  • 3-Chlor-2-methylpropen: höchstens 0,2 g/kg

Bei 1-Methylcyclopropen, das in situ erzeugt wird, sind Heptan und Methylcyclohexan toxikologisch relevante Verunreinigungen. Diese Verunreinigungen sollten unter 10 % bleiben.

Datum der
Genehmigung
01.08.2019
Befristung der
Genehmigung
31.07.2034
SonderbestimmungenNur Anwendungen als Wachstumsregler nach der Ernte bei der Lagerung in geschlossenen Lagerräumen dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung von 1-Methylcyclopropen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Stand: VO (EU) 2019/1085

Nr. 137
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernDimethenamid-p
CAS-Nr. 163515-14-8
CIPAC-Nr. 638
IUPAC-Bezeichnung(S)-2-Chlor-N-(2,4-dimethyl-3-thienyl)- N-(2-methoxy-1-methylethyl)-acetamid
Reinheit 1≥ 930 g/kg
Die folgende Verunreinigung ist toxikologisch bedenklich und darf den nachstehend genannten Wert im technischen Material nicht überschreiten:
1,1,1,2-Tetrachlorethan (TCE): ≤ 1,0 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.09.2019
Befristung der
Genehmigung
31.08.2034
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Dimethenamid-p und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz der Anwender und Arbeiter; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
  • den Schutz des Grundwassers, insbesondere hinsichtlich der Metaboliten von Dimethenamid-p;
  • den Schutz von Wasserorganismen und kleinen pflanzenfressenden Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Der Antragsteller legt diese Informationen binnen zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.

Stand: VO (EU) 2019/1137

Nr. 138
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTolclofos-Methyl
CAS-Nr. 57018-04-9
CIPAC-Nr. 479
IUPAC-BezeichnungO-2,6-Dichlor-ptolyl O, O-dimethyl phosphorthioat
O-2,6-Dichlor-4-methylphenyl O, O-dimethyl phosphorthioat
Reinheit 21≥ 960 g/kg
Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:
Methanol max. 1 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.09.2019
Befristung der
Genehmigung
31.08.2034
SonderbestimmungenNur zur Verwendung bei Zierpflanzen und bei Kartoffeln.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Tolclofos-Methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • das Risiko für Wasserorganismen und Säugetiere;
  • das Risiko für die Verbraucher" insbesondere das potenzielle Risiko aus dem Metaboliten DM-TM-CH2OH bei Kartoffeln;
  • das Risiko für Anwender, Arbeiter und Umstehende.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2019/1101

Nr. 139
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFlorpyrauxifen-benzyl
CAS-Nr.: 1390661-72-9
CIPAC-Nr.: 990.227
IUPAC-BezeichnungBenzyl 4-amino-3-chlor-6-(4-chlor-2-fluor-3-methoxyphenyl)-5-fluorpyridin-2-carboxylat
Reinheit 19≥ 920 g/kg
Der Gehalt an der Verunreinigung Toluen darf 3 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.
Datum der
Genehmigung
24.07.2019
Befristung der
Genehmigung
24.07.2029
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts vom 22. März 2019 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Wasser- und Landpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie Pufferzonen und/oder abdriftreduzierende Düsen.
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde eine aktualisierte Bewertung der vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen vor, um im Sinne von Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission geänderten Fassung bis zum 24. Juli 2021 das Nichtvorhandensein einer endokrinen Wirkung zu bestätigen.

Stand: VO (EU) 2019/1138

Nr. 140
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernMetalaxyl-M
CAS-Nr. 70630-17-0 (R)
CIPAC-Nr. 580
IUPAC-BezeichnungMethyl-N-(methoxyacetyl)- N-(2,6-xylyl)-D-alaninat
Reinheit 19≥ 920 g/kg
Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:
2,6-Dimethylphenylamin:
Höchstgehalt: 0,5 g/kg
4-Methoxy-5-methyl-5H-[1,2]oxathiol-2,2-dioxid:
Höchstgehalt: 1 g/kg
2-[(2,6-Dimethyl-phenyl)-(2-methoxyacetyl)-amino]-propionsäure- 1-methoxycarbonyl-ethylester:
Höchstgehalt: < 10 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.06.2020
Befristung der
Genehmigung
31.05.2035
SonderbestimmungenIm Fall der Verwendung zur Saatgutbehandlung darf nur die Behandlung von Saatgut zugelassen werden, das zur Aussaat im Gewächshaus bestimmt ist.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Metalaxyl-M und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;
  • den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei sie sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorsehen;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von Nichtzielarthropoden, Vögeln und Säugetieren.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde eine aktualisierte Bewertung der vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen vor, um im Sinne von Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung bis zum 26. Mai 2022 das Nichtvorhandensein endokrinschädlicher Eigenschaften zu bestätigen.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 10. Juli 2026 bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände im Trinkwasser.

Stand: VO"en (EU) 2024/17182020/617

Nr. 141
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernForamsulfuron CAS-Nr. 173159-57-4
CIPAC-Nr. 659
IUPAC-Bezeichnung1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3-[2-(dimethylcarbamoyl)-5-formamidophenylsulfonyl]urea
Reinheit 25≥ 973 g/kg
Datum der
Genehmigung
1. Juni 2020
Befristung der
Genehmigung
31. Mai 2035
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Foramsulfuron und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • das Risiko für Verbraucher und Anwender,
  • das Risiko für Wasserorganismen und Nichtzielpflanzen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
Der Antragsteller übermittelt innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungs-
verfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.

Stand: VO (EU) 2020/616

Nr. 142
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernPyriproxyfen 2-((1-(4-Phenoxyphenoxy)propan-2-yl)oxy)pyridin
CIPAC-Nr.: 715
CAS-Nr.: 95737-68-1
EG-Nr. (Einecs-Nr. oder ELINCS-Nr.): 429-800-1
IUPAC-Bezeichnung4-phenoxyphenyl (RS)-2(2-pyridyloxy) propyl ether
Reinheit 27≥ 970 g/kg Max.

Verunreinigung: Toluol
5 g/kg

Datum der
Genehmigung
1. August 2020
Befristung der
Genehmigung
31. Juli 2035
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Pyriproxyfen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • die Gefährdung der Verbraucher durch die Aufnahme von Pyriproxyfen-Rückständen mit der Nahrung,
  • den Schutz von Sedimentorganismen und Wasserorganismen,
  • den Schutz von Bienen.

Im Hinblick auf den Schutz von Sedimentorganismen und Wasserorganismen müssen die Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung von Pyriproxyfen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln im Freien in den Sonderbestimmungen geeignete Risikominderungsmaßnahmen vorsehen, z.B. Pufferzonen, in denen nicht gesprüht werden darf, und/oder eine Minderung der Sprühnebelabdrift, um das Risiko für Sedimentorganismen und Wasserorganismen gering zu halten.

Im Hinblick auf den Schutz von Bienen müssen die Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung von Pyriproxyfen enthaltenden Pflanzenschutzmitteln im Freien in den Sonderbestimmungen eine Beschränkung der Anwendung auf die Zeit außerhalb der Blühsaison von Kulturen, die Bienen anziehen, sowie geeignete Risikominderungsmaßnahmen vorsehen, z.B. Pufferzonen, in denen nicht gesprüht werden darf, und/oder eine Minderung der Sprühnebelabdrift, um das Risiko für Bienen und ihre Larven gering zu halten.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird.
Der Antragsteller legt diese bestätigenden Informationen binnen zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.

Stand: VO (EU) 2020/968

Nr. 143
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernKieselgur (Diatomeenerde)

CAS-Nr. 61790-53-2
CIPAC-Nr. 647

IUPAC-BezeichnungIUPAC-Bezeichnung für Kieselgur nicht vorhanden
Synonyme:
Diatomeenerde,
Diatomit
Reinheit 251.000 g/kg
Mindestgehalt an amorpher Kieselsäure: 800 g/kg
Die folgende Verunreinigung ist toxikologisch bedenklich und darf den nachstehend genannten Wert im technischen Material nicht überschreiten:
Kristalline Kieselsäure mit Partikelgröße unter 10μm - höchstens 1 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.02.2021
Befristung der
Genehmigung
31.01.2036
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Kieselgur (Diatomeenerde) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten müssen besonders auf den Schutz der Anwender achten, indem sie sicherstellen, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung, insbesondere Atemschutzausrüstung sowie gegebenenfalls andere Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
Nur die Anwendung im Innenbereich ist zulässig. Die Mitgliedstaaten bewerten jede Erweiterung des Verwendungsmusters über die Anwendung in geschlossenen Lagerumgebungen hinaus, um festzustellen, ob die vorgeschlagenen Anwendungserweiterungen den Vorschriften gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und den einheitlichen Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 546/2011 entsprechen. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Stand: VO (EU) 2020/2101

Nr. 144
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernKnoblauchextrakt Marker-Komponenten: Diallylsulfid (DAS1), Diallyldisulfid (DAS2), Diallyltrisulfid (DAS3), Diallyltetrasulfid (DAS4)

CAS-Nr. 8000-78-0
8008-99-9
CIPAC-Nr. 916

IUPAC-BezeichnungKnoblauchextrakt
Reinheit 251.000 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.03.2021
Befristung der
Genehmigung
29.02.2036
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Knoblauchextrakt und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Aus den vorgeschlagenen und unterstützten Verwendungszwecken (gemäß Anlage II) ergibt sich, dass alle Mitgliedstaaten im Rahmen etwaiger Verfahren für die Erteilung, Änderung bzw. den Widerruf von Zulassungen die folgenden Aspekte vorranging und kurzfristig berücksichtigen sollten:
  • das Risiko für Wasserorganismen.

Stand: VO (EU) 2021/129

Nr. 145
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernStreptomyces Stamm K61
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 25Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
01.07.2021
Befristung der
Genehmigung
30.06.2036
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Streptomyces Stamm K61 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

Die Hersteller haben während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 23 genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

Stand: VO (EU) 2021/853

Nr. 146
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernCyazofamid
CAS-Nr. 120116-88-3
CIPAC-Nr. 653
IUPAC-Bezeichnung4-chloro-2-cyano-N,N-dimethyl-5-ptolylimidazole-1-sulfonamide
Reinheit 27≥ 935 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.08.2021
Befristung der
Genehmigung
31.07.2036
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Cyazofamid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  1. die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;
  2. die Auswirkungen der Verarbeitung auf die Bewertung des Risikos für die Verbraucher;
  3. den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Arthropoden und von Regenwürmern.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser, wenn den Oberflächengewässern oder dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird;
  2. die Kriterien in Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission geänderten Fassung.

Der Antragsteller legt die geforderten unter Nummer 1 genannten Informationen binnen zwei Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser durch die Kommission vor.
Bezüglich Nummer 2 legt der Antragsteller bis zum 16. Juni 2023 eine aktualisierte Bewertung der bereits übermittelten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen vor, um das Nichtvorhandensein einer endokrinen Wirkung zu bestätigen.

Stand: VO (EU) 2021/843

Nr. 147
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernClopyralid
CAS-Nr. 1702-17-6
CIPAC-Nr. 455
IUPAC-Bezeichnung3,6-dichloropyridine-2-carboxylic acid oder 3,6dichloropicolinic acid
Reinheit 1≥ 950 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.10.2021
Befristung der
Genehmigung
30.09.2036
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung zu Clopyralid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf Folgendes achten:
  • die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;
  • den Schutz der Anwender; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen;
  • das mögliche Vorhandensein von Clopyralid-Rückständen in Folgekulturen;
  • die mögliche Übertragung von Clopyralid-Rückständen über den Kompost oder die Gülle von Tieren, deren Futtermittel aus behandelten Gebieten stammen, damit anfällige Kulturen nicht geschädigt werden;
  • den Schutz von Grundwasser unter empfindlichen Verhältnissen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen zu den Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Trinkwasser vor.
Der Antragsteller legt diese Informationen innerhalb von zwei Jahren nach Annahme eines Leitliniendokuments zur Bewertung der Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände in Oberflächengewässern und im Grundwasser vor.

Stand: VO (EU) 2021/1191

Nr. 148
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernPurpureocillium lilacinum Stamm 251
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 27Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
01.03.2022
Befristung der
Genehmigung
28.02.2037
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Purpureocillium lilacinum Stamm 251 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf Folgendes achten:
  1. die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 23 genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird;
  2. den Schutz von Anwendern und Arbeitern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

Stand: VO (EU) 2022/19

Nr. 149
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFlumioxazin
CAS-Nr. 103361-09-7
CIPAC-Nr. 578
IUPAC-Bezeichnung N-(7-fluoro-3,4-dihydro-3-oxo-4-prop-2-ynyl-2 H-1,4-benzoxazin-6-yl)cyclohex-1-ene-1,2-dicarboximide
Reinheit 27≥ 960 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.03.2022
Befristung der
Genehmigung
28.02.2037
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Flumioxazin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • die Spezifikation des technischen Materials, das zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zugelassen ist;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Gebieten mit empfindlichen Böden und/oder schwierigen Klimabedingungen ausgebracht wird;
  • den Schutz von nicht zur Zielgruppe gehörenden Pflanzen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 1. März 2024 eine aktualisierte Bewertung der vorgelegten Informationen und, falls relevant, weitere Informationen zur Bestätigung des Nichtvorhandenseins endokrinschädlicher Eigenschaften gemäß den Kriterien in Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission 28 geänderten Fassung.

Stand: VO (EU) 2022/43

Nr. 150
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernKohlendioxid
CAS-Nr.: 124-38-9
CIPAC-Nr.: 844
IUPAC-BezeichnungKohlendioxid
Reinheit 27999 g/kg

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:
Phosphan max. 0,3 ppm v/v
Benzen max. 0,02 ppm v/v
Kohlenmonoxid max. 10 ppm v/v
Methanol max. 10 ppm v/v
Hydrogencyanid max. 0,5 ppm v/v

Datum der
Genehmigung
01.05.2022
Befristung der
Genehmigung
30.04.2037
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Kohlendioxid und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • angemessene Belüftung (z.B. mit einer "Freigabebescheinigung"), bevor Personen behandelte und/oder umliegende Bereiche (z.B. Kammern, Gebäude und Silos) wiederbetreten können.
  • die Notwendigkeit von Pufferzonen für Anwohner (vorbehaltlich Änderungen unter Berücksichtigung der Windgeschwindigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten).

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2022/437

Nr. 151
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Beauveria bassiana Stamm 203

Beitrittsnummer beim Centraal Bureau voor Schimmelcultures (Zentrum für Pilzbiodiversität, Institut der Königlich Niederländischen Akademie der Künste und Wissenschaften, Utrecht, Niederlande): CBS 121097

IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 29Höchstgehalt an Beauvericin: 80 μg/kg im formulierten Produkt.
Datum der
Genehmigung
19.04.2022
Befristung der
Genehmigung
18.04.2032
SonderbestimmungenNur Anwendungen bei Zierpalmen sind zulässig.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Beauveria bassiana Stamm 203 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten besonders auf Folgendes achten:

  1. den Höchstgehalt des Metabolits Beauvericin im Pflanzenschutzmittel;
  2. den Schutz von Anwendern und Arbeitern, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Art Beauveria bassiana unabhängig vom Stamm sowohl bei dermaler als auch inhalatorischer Exposition ein potenzielles menschliches Allergen darstellt, und daher gewährleistet sein muss, dass eine angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird.

Während des Herstellungsprozesses ist für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 23 genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird.

Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

Stand: VO (EU) 2022/501

Nr. 152
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernBifenazat
149877-41-8
736
IUPAC-Bezeichnungisopropyl 2-(4-methoxybiphenyl-3-yl)hydrazinoformate
Reinheit 27980 g/kg
Toluol ist toxikologisch bedenklich und sein Gehalt darf 0,7 g/kg im technischen Material nicht übersteigen.
Datum der
Genehmigung
01.07.2022
Befristung der
Genehmigung
30.06.2037
SonderbestimmungenNur Anwendungen bei nicht genießbaren Kulturen in dauerhaft errichteten Gewächshäusern dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Bifenazat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • den Schutz von Anwendern und Arbeitern, und sie tragen dafür Sorge, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;
  • das Risiko für Bienen und Hummeln, die in dauerhaft errichteten Gewächshäusern zur Bestäubung eingesetzt werden.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
Der Antragsteller übermittelt bis zum 24. Mai 2024 der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen hinsichtlich Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung, insbesondere eine aktualisierte Bewertung der bereits vorgelegten Informationen und gegebenenfalls weitere Informationen, um das Nichtvorhandensein einer endokrinen Wirkung zu bestätigen.

Stand: VO (EU) 2022/698

Nr. 153
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernGeradkettige Lepidopterenpheromone (Aldehyde)
IUPAC-BezeichnungNähere Angaben sind im Überprüfungsbericht SANTE/10828/2021 enthalten.
ReinheitNähere Angaben sind im Überprüfungsbericht SANTE/10828/2021 enthalten.
Datum der
Genehmigung
01.09.2022
Befristung der
Genehmigung
30.08.2037
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von geradkettigen Lepidopterenpheromonen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung von Anträgen auf Zulassung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln, die entweder einzelne Stoffe oder Mischungen davon enthalten.
Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

Stand: VO (EU) 2022/1251

Nr. 154
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernGeradkettige Lepidopterenpheromone (Alkohole)
IUPAC-BezeichnungÜberprüfungsbericht SANTE/10828/2021
ReinheitÜberprüfungsbericht SANTE/10828/2021
Datum der
Genehmigung
01.09.2022
Befristung der
Genehmigung
30.08.2037
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von geradkettigen Lepidopterenpheromonen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung von Anträgen auf Zulassung achten die Mitgliedstaaten besonders auf die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln, die entweder einzelne Stoffe oder Mischungen davon enthalten.
Die Anwendungsbedingungen enthalten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

Stand: VO (EU) 2022/1251

Nr. 155
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pythium oligandrum Stamm M1
Kultursammlung: Nr. ATCC 38472
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 27Keine relevanten Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
01.03.2023
Befristung der
Genehmigung
28.02.2038
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Pythium oligandrum Stamm M1 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • die Spezifikation des technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;
  • den Schutz von Anwendern und Arbeitern unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Mikroorganismen per se als potenzielle Allergene betrachtet werden und dass die physischen Auswirkungen auf die Atemwege aufgrund der Rückstände von Kulturmedium und Beistoffen im mikrobiellen Schädlingsbekämpfungsmittel (MPCP) nicht ausgeschlossen werden können.

Die Anwendungsbedingungen enthalten Maßnahmen zur Risikominderung, wie:

  • angemessene persönliche Schutzausrüstung und Atemschutzausrüstung für Anwender, die Produkte mit Pythium oligandrum Stamm M1 verwenden.

Stand: VO (EU) 2022/2314

Nr. 156
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Pseudomonas chlororaphis
Stamm MA 342
Stammsammlung: NCIMB, Vereinigtes Königreich: NCIMB 40616
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 27Die Menge des Sekundärmetaboliten 2,3-Deepoxy-2,3-didehydro-rhizoxin (DDR) im mikrobiellen Schädlingsbekämpfungswirkstoff (MPCA) darf die Bestimmungsgrenze (2,0 μg/ml) nicht überschreiten.
Datum der
Genehmigung
01.03.2023
Befristung der
Genehmigung
28.02.2038
SonderbestimmungenNur Anwendungen als Fungizid in der Saatgutbehandlung in geschlossenen Saatgutbeizmaschinen dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Menge des Metaboliten 2,3-Deepoxy-2,3-didehydro-rhizoxin (DDR) im mikrobiellen Schädlingsbekämpfungswirkstoff (MPCA), die 2 μg/ml nicht überschreiten darf;
  • den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342, wie jeder Mikroorganismus, als mögliches Allergen eingestuft werden muss, und speziell die Exposition durch Einatmen.

Während des Herstellungsprozesses ist vom Hersteller für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bestätigende Informationen über Folgendes:

  1. die phylogenetische taxonomische Bezeichnung des Mikroorganismus gemäß Anhang II Teil B Nummer 1.3 (Identität, Taxonomie und Phylogenie) der Verordnung (EU) 2022/1439 der Kommission 30;
  2. den Sekundärmetaboliten DDR gemäß dem Dokument SANCO/2020/12258 31, insbesondere über seine Abbaurate;
  3. das Potenzial einer Genübertragung antibiotischer Resistenzen von Pseudomonas chlororaphis Stamm MA 342 auf andere Mikroorganismen gemäß dem Dokument SANTE/2020/12260 32.

Der Antragsteller übermittelt die angeforderten, unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten Informationen bis zum 23. Februar 2025.

Stand: VO (EU) 2023/223

Nr. 157
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernAbamectin
CAS-Nr. 71751-41-2
Avermectin B1a
CAS-Nr. 65195-55-3
Avermectin B1b
CAS-Nr. 65195-56-4
Abamectin
CIPAC-Nr. 495
IUPAC-BezeichnungAvermectin B1a
(10E,14E,16E)-(1R,4S,5"S,6S,6"R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-6"-[(S)-sec-butyl]- 21,24-dihydroxy-5",11,13,22-tetramethyl-2-oxo-(3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8.020,24] pentacosa-10,14,16,22-tetraene)-6-spiro-2"-(5",6"-dihydro-2"H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6-dideoxy-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranosyl) -3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranoside
Avermectin B1b
(10E,14E,16E)-(1R,4S,5"S,6S,6"R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)- 21,24-dihydroxy-6"-isopropyl-5",11,13,22-tetramethyl-2-oxo- (3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8.020,24] pentacosa-10,14,16,22-tetraene)- 6-spiro-2"-(5",6"-dihydro-2"H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6-dideoxy-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranosyl) -3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranoside
Reinheit 25≥ 850 g/kg Abamectin (Summe von Avermectin B1a und Avermectin B1b), min. 800 g/kg Avermectin B1a und max. 200 g/kg Avermectin B1b
Datum der
Genehmigung
01.04.2023
Befristung der
Genehmigung
31.03.2038
SonderbestimmungenNur Verwendungen, die den kontrollierten Austausch von Material und Energie mit der Umgebung zulassen und die Freisetzung von Pflanzenschutzmitteln in die Umwelt verhindern, insbesondere in dauerhaft errichteten Gewächshäusern, dürfen zugelassen werden.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Abamectin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • den Schutz von Anwendern und Arbeitern; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung, beispielsweise die Verwendung von Handschuhen, vorsehen;
  • die Auswirkungen der Photolyse auf den Gehalt an Pestizidrückständen in Kulturen. Es ist besonders darauf zu achten, dass die bei Kulturen vorgenommenen Rückstandsuntersuchungen die kritischste Rückstandssituation widerspiegeln. Gegebenenfalls sind je nach Gebiet jahreszeitliche Beschränkungen für den Zeitpunkt der Anwendung festzulegen (vgl. Verbot der Anwendung von November bis Februar bei repräsentativen Verwendungszwecken).

Stand: VO (EU) 2023/515

Nr. 158
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 1Nominalgehalt an Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 in technischem Material und Formulierung mindestens: 1 × 1012 KBE/kg
höchstens: 3 × 1013 KBE/kg
Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
01.07.2023
Befristung der
Genehmigung
30.06.2038
SonderbestimmungenBei der Zulassung von Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für Sprühanwendungen im Freien müssen die Mitgliedstaaten zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Bienen, Folgendes sicherstellen:
  • Anwendungen im Freiland bei blühenden Kulturpflanzen oder in Anwesenheit blühender Kräuter im Feld nur außerhalb des Bienenflugs zulassen;
  • Risikominderungsmaßnahmen durchführen, die ein Abdriften auf Bereiche außerhalb des Felds verhindern (z.B. Pufferzonen und/oder abdriftreduzierende Düsen).

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf Folgendes:

  • die Versicherung der Hersteller, eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses zu gewährleisten, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 33 genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird;
  • die Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwendeten technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;
  • den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen per se als potenzielle Allergene eingestuft werden, sowie die Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.

Stand: VO (EU) 2023/1001

Nr. 159
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 27Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
01.07.2023
Befristung der
Genehmigung
30.06.2038
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;
  • die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 33 zu gewährleisten;
  • den Schutz wilder Bestäuber (insbesondere Honigbienenlarven und Hummeln). Die Anwendungsbedingungen müssen, falls zutreffend, angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

  • einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbaren Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 unter 105 KBE/g.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

  • Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Paprika und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle sind zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat zu vereinbaren. Der Antragsteller übermittelt die erforderlichen Informationen bis zum:13. Dezember 2025.

Stand: VO (EU) 2023/1002

Nr. 160
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 27Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
01.07.2023
Befristung der
Genehmigung
30.06.2038
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;
  • die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 33 zu gewährleisten;
  • den Schutz wilder Bestäuber (insbesondere Honigbienenlarven und Hummeln). Die Anwendungsbedingungen müssen, falls zutreffend, angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

  • einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbaren Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 unter 105 KBE/g.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

  • Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Kernobst, Trauben und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle sind zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat zu vereinbaren. Der Antragsteller übermittelt die erforderlichen Informationen bis zum 13. Dezember 2025.

Stand: VO (EU) 2023/1000

Nr. 161
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52
Kultursammlung: Nr. ATCC 1276
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 27Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
01.07.2023
Befristung der
Genehmigung
30.06.2038
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Mikroorganismen per se als potenzielle Allergene betrachtet werden;
  • die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 33 zu gewährleisten;
  • den Schutz wilder Bestäuber und von Wasserorganismen (z.B. wirbellose Wassertiere, insbesondere der Ordnung Diptera) bei Verwendung im Freiland. Die Anwendungsbedingungen müssen, falls zutreffend, angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, etwa:

  • angemessene persönliche Schutzausrüstung für Anwender, die Produkte mit Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 verwenden;
  • bei einer Genehmigung für Verwendungszwecke bei essbaren Kulturpflanzen einen Mindestzeitraum von drei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbaren Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 unter 105 KBE/g.

Stand: VO (EU) 2023/999

Nr. 162
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 27Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
01.07.2023
Befristung der
Genehmigung
30.06.2038
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;
  • die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 33 zu gewährleisten.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

  • einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbare Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 unter 105 KBE/g, wie von der EFSA empfohlen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

  • Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Kohl und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle werden zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat bis zum 13. Dezember 2025 vereinbart.

Stand: VO (EU) 2023/998

Nr. 163
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 1Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
01.07.2023
Befristung der
Genehmigung
30.06.2038
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;
  • die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 33 zu gewährleisten.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

  • einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbare Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 unter 105 KBE/g, wie von der EFSA empfohlen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

  • Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Kernobst und Nachtschattengewächse während der Fruchtbildung) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle sind zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat zu vereinbaren. Der Antragsteller übermittelt die erforderlichen Informationen bis zum 13. Dezember 2025.

Stand: VO (EU) 2023/1003

Nr. 164
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 27Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
01.07.2023
Befristung der
Genehmigung
30.06.2038
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;
  • die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 33 zu gewährleisten.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

  • einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbare Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 unter 105 KBE/g, wie von der EFSA empfohlen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

  • Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Steinobst und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle werden zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat bis zum 14. Dezember 2025 vereinbart.
Nr. 165
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 27Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
01.07.2023
Befristung der
Genehmigung
30.06.2038
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;
  • die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 33 zu gewährleisten.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

  • einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbare Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 unter 105 KBE/g, wie von der EFSA empfohlen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

  • Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Kernobst und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle werden zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat bis zum 13. Dezember 2025 vereinbart.

Stand: VO (EU) 2023/1004

Nr. 166
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernBacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12
IUPAC-BezeichnungEntfällt
Reinheit 27Keine wesentlichen Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
01.07.2023
Befristung der
Genehmigung
30.06.2038
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;
  • die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 33 zu gewährleisten.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

  • einen Mindestzeitraum von einem Tag zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbare Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 unter 105 KBE/g, wie von der EFSA empfohlen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

  • Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Kernobst und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle werden zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat bis zum 13. Dezember 2025 vereinbart.

Stand: VO (EU) 2023/1005

Nr. 167
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernAluminiumammoniumsulfat (Dodecahydrat)
CAS-Nr.: 7784-26-1
CIPAC-Nr.: 840
IUPAC-BezeichnungAluminiumammoniumsulfat
Reinheit 19
  • 975 g/kg
  • wasserfrei - nicht weniger als 510 g/kg
  • keine relevanten Verunreinigungen
Datum der
Genehmigung
01.02.2024
Befristung der
Genehmigung
31.01.2039
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Aluminiumammoniumsulfat und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • den Schutz von Anwendern und ggf. Arbeitnehmern durch die Gewährleistung, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;
  • den Schutz von Wasserorganismen, wenn der Stoff in Regionen mit sauren oder basischen Bodenverhältnissen angewendet wird;
  • den Schutz der Bienen vor Spritzungen während der Blütezeit angrenzender Felder oder wenn blühende Unkräuter auf dem behandelten Feld vorhanden sind;
  • den Schutz des Grundwassers, wenn der Stoff in Regionen mit empfindlichen Boden- und/oder Klimabedingungen angewendet wird (d. h. in Situationen, in denen der pH-Wert des Bodens unter 5,5 liegt, z.B. Grünland in Berggebieten, Gebieten mit Nadelholzforstwirtschaft und Gebieten Erika-Zierpflanzenbau);
  • bei Reihen- und Kombinationskulturen die Zulassung als Barrierebehandlung nur an Feldrändern.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Stand: VO (EU) 2023/2589

Nr. 168
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernEthephon
CAS-Nr.: 16672-87-0
CIPAC-Nr.: 373
IUPAC-Bezeichnung2-Chlorethylphosphonsäure
Reinheit 19≥ 692 g/kg (TK)
≥ 910 g/kg (TC, theoretisch)

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

TK:

1,2-Dichlorethan < 0,3 g/kg
2-Chlorethanol < 0,3 g/kg

TC (theoretisch):

1,2-Dichlorethan < 0,5 g/kg
2-Chlorethanol < 0,3 g/kg

Datum der
Genehmigung
01.02.2024
Befristung der
Genehmigung
31.01.2039
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Ethephon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • den Schutz von Anwendern und Arbeitern; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen;
  • den Schutz von Umstehenden und Anwohnern; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen den Einsatz von Geräten zur Abdriftminderung bei der Anwendung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung.

Stand: VO (EU) 2023/2591

Nr. 169
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernTrinexapac-ethyl
CAS Nr. 95266-40-3
CIPAC-Nr. 732.202
IUPAC-BezeichnungEthyl-(1 RS,4 EZ)-4-cyclopropyl(hydroxy)methylen-3,5-dioxocyclohexancarboxylat
Reinheit 21≥ 950 g/kg
Folgende Verunreinigungen dürfen folgende Werte im technischen Material nicht überschreiten:
  • Toluol: 3 g/kg
  • Ethyl(1 RS)-3-hydroxy-5-oxocyclohex-3-en-1-carboxylat (CGA158377): 6 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.05.2024
Befristung der
Genehmigung
30.04.2039
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Trinexapac-ethyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • die Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwendeten technischen Materials, insbesondere bei der Durchführung von Bewertungen der Äquivalenz gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009;
  • die Bewertung der Aufnahme durch die Verbraucher über die Nahrung unter Berücksichtigung der Rückstände der Metaboliten von Trinexapac-ethyl und der Auswirkungen der Verarbeitung;
  • die Rückstandsgehalte der Metaboliten von Trinexapac-ethyl, wenn Stroh als Futtermittel verwendet wird.

Die Anwendungsbedingungen müssen, falls zutreffend, Beschränkungen für die Verfütterung von Stroh an Tiere und Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis zum 1. April 2026 bestätigende Informationen über die Auswirkungen von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände von Trinexapac-ethyl und seinen Metaboliten in Oberflächengewässern, wenn den Oberflächengewässern Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird

Stand: VO (EU) 2024/835

Nr. 170
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernCaptan
CAS Nr. 133-06-2
CIPAC-Nr. 40
IUPAC-BezeichnungN-[(trichloromethyl)thio]cyclohex- 4-ene-1,2 -dicarboximide
Reinheit 27≥ 930 g/kg
Perchlormethylmercaptan: ≤ 5 g/kg
Folpet: ≤ 10 g/kg
Tetrachlorkohlenstoff: ≤ 0,1 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.11.2024
Befristung der
Genehmigung
31.10.2039
SonderbestimmungenFür Verwendungen im Freien gelten die folgenden Bedingungen:
  • Es dürfen nur Verwendungen außerhalb der Blütezeit der Kultur und dann zugelassen werden, wenn sich in den Reihen der behandelten Kulturen keine blühenden Unkräuter befinden.
  • Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Anwendungen in Obstplantagen (z.B. Äpfel, Kirschen) ausschließlich mithilfe von Anwendungsgeräten erfolgen, die die Präzision und Genauigkeit der Anwendung erhöhen (z.B. Sprühschutzschirme, abgeschirmte, Hauben-, Tunnel- oder sensorgesteuerte Spritzgeräte) und bei gleichbleibender Aufwandmenge auf den Zielflächen eine durchschnittliche Verringerung des ausgebrachten Pflanzenschutzmittels um mindestens 61 % (pro Hektar) und eine Verringerung der Pflanzenschutzmittelverluste an den Boden um mindestens 20 % gegenüber Anwendungen mithilfe konventioneller Anwendungsgeräte und Verfahrensweisen bewirken.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Captan und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Darüber hinaus schreiben die Mitgliedstaaten gestützt auf ihre Risikobewertung zum Schutz von Bienen und Wasserorganismen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikominderung wie Pufferzonen, in denen nicht gespritzt wird, ab dem Feldrand vor.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

  • die Einhaltung der technischen Spezifikationen für den Wirkstoff, der in dem Pflanzenschutzmittel enthalten ist, für das Zulassungsanträge gestellt werden;
  • den Schutz der Anwender und Arbeiter dahin gehend, dass sichergestellt wird, dass die Verwendungsbedingungen eingedenk des hohen Hautsensibilisierungspotenzials des Wirkstoffs die Benutzung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung umfassen;
  • den Schutz von Umstehenden und Anwohnern dahin gehend, dass sichergestellt wird, dass die Verwendungsbedingungen eingedenk des hohen Hautsensibilisierungspotenzials des Wirkstoffs angemessene Maßnahmen zur Risikominderung umfassen.

Außerdem können die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Zulassungen Überwachungsanforderungen festlegen, um die Überwachung gemäß den Richtlinien 2000/60/EG 34 und 2009/128/EG 35 des Europäischen Parlaments und des Rates zu ergänzen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem 24. September 2024 bestätigende Informationen zu Folgendem:

  1. der Wirkung von Wasseraufbereitungsverfahren auf die Art der Rückstände der Captanmetaboliten THPI und THPAM im Grundwasser, wenn dem Grundwasser Wasser zur Verwendung als Trinkwasser entnommen wird,
  2. der Relevanz der Metaboliten THPI und THPAM, die im Grundwasser auftreten können, eingedenk des Vorschlags der Einstufung von Captan als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 2 und als STOT-RE der Kategorie 1 in der Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur vom 14. September 2023,
  3. der Lagerstabilität von Captan in Matrizen mit hohem Säuregehalt unter Einhaltung der einschlägigen OECD-Prüfleitlinie;

und
der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde ferner innerhalb von 18 Monaten ab dem 24. September 2024 Folgendes:

  1. Informationen und Expositionsdaten, die belegen, dass die in Obstplantagen eingesetzten Anwendungsgeräte für Pestizide die Präzision und Genauigkeit der Anwendung erhöhen und eine Verringerung der Exposition gegenüber dem ausgebrachten Pflanzenschutzmittel um mindestens 61 % (pro Hektar) und eine Verringerung der Pflanzenschutzmittelverluste an den Boden um mindestens 20 % gegenüber Anwendungen mithilfe konventioneller Geräte und Verfahrensweisen bewirken.

Stand: VO (EU) 2024/2186

Nr. 171
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernMetrafenon
CAS-Nr.: 220899-03-6
CIPAC-Nr.: 752
IUPAC-Bezeichnung3"-Bromo-2,3,4,6"-tetramethoxy-2',6-dimethylbenzophenon
Reinheit 27≥ 980 g/kg
Der Gehalt an der Verunreinigung Dimethylsulfat darf 0,01 g/kg im technischen Material nicht überschreiten.
Datum der
Genehmigung
01.11.2024
Befristung der
Genehmigung
31.10.2039
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts über die Erneuerung der Genehmigung für Metrafenon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • den Schutz der Anwender und Arbeitnehmer,
  • die Bewertung der Verbraucherexposition in Bezug auf Rückstände, die in Lebensmitteln vorhanden sein können.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

  1. Eine aktualisierte Bewertung in Bezug auf Anhang II Nummer 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, um das Nichtvorhandensein einer endokrinen Aktivität bezüglich der Wirkungsweise der Schilddrüse anderer Nichtzielorganismen als Säugetiere zu bestätigen, einschließlich gegebenenfalls weiterer Informationen.
  2. Eine aktualisierte Bewertung der Gentoxizität der Metaboliten CL 1500834 und CL 3000402.

Der Antragsteller legt die Informationen in Bezug auf Nummer 1 bis zum 29. März 2026 und die Informationen in Bezug auf Nummer 2 bis zum 29. Dezember 2024 vor.

Stand: VO (EU) 2024/2390

Nr. 172
Gebräuchliche Bezeichnung, KennnummernFolpet
CAS-Nr.: 133-07-3
CIPAC-Nr.: 75
IUPAC-BezeichnungN-[(Trichlormethylthio)]-phthalimid
Reinheit 27≥ 940 g/kg
Folgende Verunreinigungen dürfen folgende Werte im technischen Material nicht überschreiten:
  • (Trichlor(chlorsulfanyl)methan)(PCMM): 2 g/kg
  • Tetrachlorkohlenstoff: 2 g/kg
  • Captan: 3 g/kg
  • Schwefelkohlenstoff: 2,5 g/kg
Datum der
Genehmigung
01.11.2024
Befristung der
Genehmigung
31.10.2039
SonderbestimmungenBei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts über die Erneuerung der Genehmigung für Folpet und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
  • den Schutz von Wasserorganismen, wobei eine mindestens 95%ige Minderung der Sprühnebelabdrift neben Wasserkörpern zu gewährleisten ist, z.B. durch eine Pufferzone mit Sprühverbot von 20 m, es sei denn, das Ergebnis der Risikobewertung für die spezifische Verwendung des Pflanzenschutzmittels deutet darauf hin, dass solche Maßnahmen zur Risikobegrenzung nicht erforderlich sind oder reduziert werden können, weil keine unannehmbaren Risiken durch Sprühnebelabdrift bestehen;
  • den Schutz der Anwender (Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung durch die Anwender während des Mischens, Beladens und Anwendens) und der Arbeitnehmer (Verwendung von Arbeitskleidung und Schutzhandschuhen für Wiedereintrittstätigkeiten); und
  • den Schutz von Umstehenden und Anwohnern, wobei sicherzustellen ist, dass die Anwendungsbedingungen angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung, z.B. Geräte zur Abdriftminderung, umfassen, um die Exposition so gering wie möglich zu halten.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.
Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor, um den Gehalt an Phthalsäure zu bestimmen, die bei der Verwendung von Folpet entsteht, wobei die in Weizen und Gerste während Feldversuchen zu Rückständen vorhandenen Hintergrundgehalte an Phthalsäure nur für die in Anhang II des Berichts über die Erneuerung aufgeführten Verwendungen zu berücksichtigen sind.
Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde diese Informationen bis zum 25. März 2025 vor.

Stand: VO (EU) 2024/2198


Nr.
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern
IUPAC-Bezeichnung
Reinheit 1
Datum der
Genehmigung
Befristung der
Genehmigung
Sonderbestimmungen

_________
1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.

2) 2-Hydroxy-4,6-dimethoxypyrimidin

3) 2,4-Dihydroxy-6-methoxypyrimidin

4) Natrium-2-hydroxy-6-(4-hydroxy-6-methoxypyrimidin-2-yl) oxybenzoat

5) 5-(Trifluormethyl)-2(1H)-pyridinon.

6) 4-{[5-(Trifluormethyl)-2-pyridinyl]oxy}phenol.

7) M03: [(8-tert-Butyl-1,4-dioxaspiro[4.5]dec-2-yl) methyl]ethyl(propyl) aminoxid.

8) 5-[2-Chlor-4-(trifluormethyl)phenoxy]-2-[(methoxymethyl)amino]phenol.

9) 3-Chlor-4-[3-(ethenyloxy)-4-hydroxyphenoxy]benzoesäure.

10) 2-Chlor-1-(3-methoxy-4-nitrophenoxy)-4-(trifluormethyl)benzol.

11) 4-(3-Ethoxy-4-hydroxyphenoxy)benzoesäure.

12) 3-Phenoxybenzaldehyd.

13) Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren).

14) 7-Amino-5-ethyl[1,2,4]triazol[1,5-a]pyrimidin-6-carbonsäure.

15) 3-Chlor-5-[(4,6-dimethoxy-2-pyrimidinyl)amino]-1-methyl-1H-pyrazol-4-carbonsäure.

16) 3-Chlor-1-methyl-5-sulfamoyl-1H-pyrazol-4-carbonsäure.

17) p-Methyl-Phenethylamin.

18) ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1.

19) Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs/der Wirkstoffe sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

20) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1).

21) Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung enthalten.

22) Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.04.2018 S. 33).

23) https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/plant/docs/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf.

24) Guidance for the identification of endocrine disruptors in the context of Regulations (EU) No 528/2012 and (EC) No 1107/2009. EFSA Journal 2018;16(6):5311; ECHA-18-G-01-EN.

25) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung zu entnehmen.

26) Guidance for the identification of endocrine disruptors in the context of Regulations (EU) No 528/2012 and (EC) No 1107/2009 https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2018.5311.

27) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

28) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018R0605&from=EN

29) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Beurteilungsbericht enthalten.

30) Verordnung (EU) 2022/1439 der Kommission vom 31. August 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 hinsichtlich der für Wirkstoffe vorzulegenden Informationen und der spezifischen Datenanforderungen für Mikroorganismen (ABl. L 227 vom 01.09.2022 S. 8).

31) Guidance on the risk assessment of metabolites produced by microorganisms used as plant protection active substances (SANCO/2020/12258): https://food.ec.europa.eu/system/files/2020-11/pesticides_ppp_app-proc_guide_180653_microorganism-metabolites-concern_202011.pdf

32) Guidance on the approval and low-risk criteria linked to "antimicrobial resistance" applicable to microorganisms used for plant protection (SANTE/2020/12260): https://food.ec.europa.eu/system/files/2020-11/pesticides_ppp_app-proc_guide_180652_microorganism-amr_202011.pdf

33) pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu)

34) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).

35) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/oj).

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