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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/300 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Erstellung eines allgemeinen Plans für das Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 50 vom 21.02.2019 S. 55)
Neufassung - Ersetzt Beschl. 2004/478/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 55,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht vor, dass die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "EFSA") und den Mitgliedstaaten einen allgemeinen Plan für das Krisenmanagement im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit erstellt (im Folgenden der "allgemeine Plan"). Dementsprechend ist im Beschluss 2004/478/EG der Kommission 2 ein solcher allgemeiner Plan festgelegt.
(2) Seit dem Erlass des Beschlusses 2004/478/EG der Kommission wurden im Verlauf mehrerer lebens- und futtermittelbedingter Vorfälle weitere Erfahrungen mit der Koordinierung des Krisenmanagements auf Unionsebene gesammelt.
(3) Diese jahrelange Erfahrung, die im Rahmen der REFIT-Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Eignungsprüfung des allgemeinen Lebensmittelrechts) 3 analysiert wurde, hat gezeigt, dass das Management von Lebens- und Futtermittelkrisen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten neu bewertet werden muss. Aus der Bewertung ergibt sich, dass die Krisenvorsorge neben dem Krisenmanagement stärker in den Mittelpunkt gerückt werden muss, wenn in einer Lebens- oder Futtermittelkrise Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit verhindert oder minimiert werden sollen. Damit könnten auch die wirtschaftlichen Auswirkungen (wie Beschränkungen des Handels) einer Lebens- oder Futtermittelkrise erheblich verringert und ein Beitrag zur Erreichung der Zielsetzungen der Kommission im Bereich Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen geleistet werden. Zudem ist es notwendig, dass sich die Kommission in diesem Bereich stärker in die Kommunikation und die allgemeine Koordinierung der Mitgliedstaaten einbringt. Die Eignungsprüfung des allgemeinen Lebensmittelrechts enthält eine ganze Reihe von Empfehlungen, wie sich die Effizienz des allgemeinen Plans verbessern lässt.
(4) Die EFSA ist für die Bereitstellung von Gutachten zuständig, die als wissenschaftliche Grundlage für den Erlass von Maßnahmen der Union dienen, und hat die Aufgabe, in Bezug auf die Verfahren zur Bewältigung von Lebens- und Futtermittelkrisen wissenschaftliche und technische Unterstützung zu gewähren. Die Rolle, welche die EFSA im Rahmen des allgemeinen Plans spielt, sollte in Anbetracht der gesammelten Erfahrungen präziser abgestimmt und gestärkt werden.
(5) Wenn andere einschlägige wissenschaftliche Einrichtungen der Union im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs mit Input oder Maßnahmen einen Beitrag leisten können, sollte die EFSA sich unter Wahrung der Zuständigkeit jeder Einrichtung mit diesen koordinieren, etwa mit dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC), der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) und der Gruppe der Sachverständigen, die von dem in Artikel 31 des EURATOM-Vertrags 4 genannten Ausschuss für Wissenschaft und Technik ernannt werden. Außerdem muss der allgemeine Plan die Koordinierung mit den Krisenvorsorge- und Reaktionssystemen des ECDC in den Fällen sicherstellen, in denen Menschen betroffen sind, sodass die Gesundheitsbehörden und andere Akteure gewarnt werden, wenn eine lebens- oder futtermittelbedingte Krise droht, die sich auf die Gesundheit von Menschen auswirken könnte.
(6) Der Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 regelt die epidemiologische Überwachung, Beobachtung, frühzeitige Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren, einschließlich der diesbezüglichen Bereitschafts- und Reaktionsplanung, im Fall von Gefahren biologischen, chemischen, umweltbedingten oder unbekannten Ursprungs sowie die Einrichtung eines Frühwarn- und Reaktionssystems (EWRS). In Anbetracht des möglichen Zusammenhangs mit der Krisenvorsorge und dem Krisenmanagement im Bereich der Lebensmittelkette sollte der allgemeine Plan auch den einschlägigen Regelungen des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU Rechnung tragen.
(7) Der allgemeine Plan der Union sollte dahin gehend überarbeitet werden, dass er künftig auch Verfahren zur Erleichterung der Koordinierung mit den nationalen Notfallplänen für Lebens- und Futtermittel enthält, die gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen 6 zu erstellen sind.
(8) Hauptziel des vorliegenden Beschlusses ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit in der Union. Deshalb sollte der allgemeine Plan gemäß Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nur für Situationen gelten, in denen unmittelbare oder mittelbare Risiken für die öffentliche Gesundheit bestehen. Diese Risiken für die öffentliche Gesundheit können biologischer, chemischer oder physikalischer Art sein. Dazu zählen auch Gefahren durch Allergene und Radioaktivität. Das Konzept, die Grundsätze und die praktischen Verfahren des allgemeinen Plans können jedoch auch als Leitlinien für den Umgang mit anderen lebensmittelbedingten Vorfällen herangezogen werden, in denen kein derartiges Risiko für die öffentliche Gesundheit besteht.
(9) Im Jahr 2017 führte die Kommission ein internes Audit zur Krisenvorsorge im Bereich der Lebensmittelsicherheit vonseiten der GD SANTE durch; dabei wurden einige Schwächen in dem geltenden allgemeinen Plan festgestellt, die behoben werden müssen.
(10) Die Ministerkonferenz vom 26. September 2017 zu den Maßnahmen im Anschluss an den Fipronil-Vorfall 7 kam zu mehreren Schlussfolgerungen. Obgleich dieser Vorfall und Betrugsfall im Mittelpunkt der Schlussfolgerungen stand, sind einige davon ganz allgemein für das Krisenmanagement im Bereich Lebens- und Futtermittel relevant; sie betreffen u. a. die Einrichtung einer einzigen Kontaktstelle pro Mitgliedstaat, die die betreffenden Krisenmanagementaktivitäten aller nationalen Verwaltungsbehörden koordiniert.
(11) Um den seit dem Erlass des Beschlusses 2004/478/EG der Kommission gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen und seine Anpassung an neue Entwicklungen zu ermöglichen, sollte der Beschluss 2004/478/EG deshalb aufgehoben und durch einen neuen Beschluss mit einem aktualisierten allgemeinen Plan ersetzt werden.
(12) Dieser Beschluss sollte hinsichtlich der Art der Situationen, die als Krise behandelt werden sollten, einem schrittweisen Ansatz zugrunde legen und entsprechende Kriterien umfassen. Nicht in allen Situationen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 55 fallen könnten, ist es notwendig, gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einen Krisenstab zu bilden, doch kann auch in diesen Fällen eine verbesserte Koordinierung auf Unionsebene von Nutzen sein. Zu den einschlägigen Kriterien sollten u. a. die Schwere und Tragweite des Vorfalls unter dem Gesichtspunkt der Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit gehören, ferner die einschlägige Wahrnehmung durch die Verbraucher und die politische Sensibilität, besonders dann, wenn die Quelle noch nicht sicher ermittelt wurde, ob der Vorfall vorsätzlich herbeigeführt wurde (z.B. im Fall von Bioterrorismus oder als Nebeneffekt eines Betrugs) und ob damit eine Krise ausgelöst werden sollte (z.B. Bioterrorismus), sowie die Wiederholung früherer Vorfälle, auf die möglicherweise nicht ausreichend reagiert wurde.
(13) Die Koordinierung verschiedener Behörden auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, von Warn- und Informationssystemen und Laboren ist notwendig, damit Informationen ausgetauscht und Maßnahmen zur Bewältigung einer Krise getroffen werden können. Insoweit würde durch eine Verknüpfung des Frühwarn- und Reaktionssystems mit anderen Warn- und Informationssystemen auf Unionsebene wie dem Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel das Konzept "Eine Gesundheit" ausgeweitet, z.B. durch Koordinierung der in Reaktion auf ein und denselben Vorfall ergriffenen Maßnahmen der Behörden für Lebensmittelsicherheit und öffentliche Gesundheit, indem den Behörden für Lebensmittelsicherheit Zugang zu Informationen der Verwaltungsbehörden über Fälle gewährt wird, in denen Menschen betroffen sind.
(14) Für ein wirksames Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelkette ist es notwendig, dass die Krisenvorsorge durch praktische Verfahren gewährleistet ist, die bereits vor einem Vorfall für eine verbesserte Koordinierung auf Unionsebene sorgen.
(15) Die praktischen Verfahren für die in Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Situationen sollten klar definiert sein, damit in solchen Situationen reibungslos und schnell reagiert werden kann. Aus demselben Grund sollten Rolle, Zusammensetzung und praktische Arbeitsweise des Krisenstabs festgelegt werden.
(16) Eine evidenzbasierte Kommunikation in Echtzeit gegenüber der Öffentlichkeit und Handelspartnern ist wesentliche Voraussetzung für den Schutz der öffentlichen Gesundheit durch Verhütung der weiteren Ausbreitung von Risiken sowie für die Wiederherstellung des Vertrauens in die Sicherheit der nicht von einem Vorfall betroffenen Lebens- und Futtermittel. Die Entwicklung von Transparenzgrundsätzen und eine Kommunikationsstrategie sind daher wesentliche Bestandteile des Krisenmanagements.
(17) Der vorliegende allgemeine Plan war Gegenstand von Konsultationen mit der EFSA und wurde im Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel mit den Mitgliedstaaten erörtert
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Der allgemeine Plan gilt für Situationen, die unmittelbare oder mittelbare Risiken für die öffentliche Gesundheit aufgrund von Lebens- oder Futtermitteln bergen, insbesondere im Zusammenhang mit Gefahren biologischer, chemischer oder physikalischer Art ausgehend von Lebens- oder Futtermitteln, die wahrscheinlich nicht durch die bestehende Vorkehrungen verhütet, beseitigt oder auf ein annehmbares Maß gesenkt werden können oder die nicht allein durch die Anwendung von Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 53 oder 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 angemessen bewältigt werden können.
Artikel 3 Ziele
Mit diesem Beschluss sollen das Ausmaß und die Auswirkungen von lebens- oder futtermittelbedingten Vorfällen auf die öffentliche Gesundheit durch verbesserte Abwehrbereitschaft und wirksames Management minimiert werden.
Artikel 4 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
Kapitel II
Strukturen und Verfahren der Abwehrbereitschaft
Artikel 5 Krisenkoordinatoren
Alle Mitgliedstaaten, die EFSA und die Kommission benennen einen Krisenkoordinator und dessen Stellvertreter, der die in Anhang I genannten Aufgaben wahrnimmt. Die Kommission hält die Namen und Kontaktdaten der benannten "Krisenkoordinatoren" und ihrer Stellvertreter auf dem neuesten Stand. Die Krisenkoordinatoren kommen regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu Sitzungen zusammen, die die Kommission zu dem Zweck organisiert, Initiativen auf Unionsebene vorzustellen, nationale Notfallpläne auszutauschen sowie Folgemaßnahmen zu treffen und das Management der jüngsten Krisen gemäß Artikel 22 zu bewerten.
Artikel 6 Frühwarn- und Informationssysteme
Die Kommission verknüpft das Frühwarn- und Reaktionssystem (EWRS) mit anderen Frühwarn- und Informationssystemen auf Unionsebene, darunter das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF). Die Datenübermittlung über die Warnnetze wird weiter harmonisiert.
Artikel 7 Laboratorien
Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Aufrechterhaltung eines Netzes europäischer und nationaler Referenzlaboratorien sowie anderer amtlicher Laboratorien gemäß der Verordnung (EU) 2017/625, die für eine rasche und qualitativ hochwertige analytische Unterstützung bereitstehen, wie sie bei besonders schwerwiegenden lebens- und futtermittelbedingten Gefahren erforderlich ist.
Artikel 8 Schulung, Übungen und modernes Instrumentarium
Die Kommission bietet im Rahmen ihres Programms "Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel" ("Better Training for Safer Food" - BTSF) 9 fortschrittliche Schulungsmodule zur Abwehr lebensmittelbedingter Krisen, zur Untersuchung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche und sonstigem Vorfallmanagement an und fördert damit das Konzept "Eine Gesundheit".
Die Kommission veranstaltet mit den Mitgliedstaaten regelmäßig Übungen für den Ernstfall lebens- und futtermittelbedingter Vorfälle, wobei auch Kommunikationsfragen berücksichtigt werden und der Schwerpunkt auf der Abwehrbereitschaft und dem Vorfallmanagement liegt. Es werden einschlägige Agenturen der Union einbezogen, und die Kommission nimmt an ähnlichen Übungen teil, die die Agenturen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen veranstalten. Das Auftreten eines echten schwerwiegenden Vorfalls kann derartige Übungen ersetzen. Nach jeder Übung legt die Kommission auf der folgenden Sitzung der Krisenkoordinatoren im Sinne des Artikels 5 spezifische Schlussfolgerungen vor.
Die Kommission verfolgt die ordnungsgemäße Abwehrbereitschaft der Mitgliedstaaten durch Aufrechterhaltung und Überprüfung der nationalen Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel.
Die Kommission fördert den Einsatz moderner Instrumente auf Unionsebene, darunter Rückverfolgungstools, Analysen zur molekularen Typisierung (z.B. Sequenzierung des gesamten Genoms) und die Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse in der EFSA-ECDC-Datenbank zur molekularen Typisierung von Krankheitserregern, die bei Menschen, Tieren, in Lebensmitteln, Futtermitteln und in der Umgebung von Lebens- und Futtermitteln festgestellt werden.
Artikel 9 Fortlaufende Erhebung, Überwachung und Analyse von Informationen
Die Kommission erhebt, überwacht und analysiert fortlaufend die Informationen über unmittelbare und mittelbare grenzüberschreitende Bedrohungen aus den in Anhang II aufgeführten Quellen.
Kapitel III
Verstärkte Koordinierung auf Unionsebene
Artikel 10 Situationen, in denen eine verstärkte Koordinierung auf Unionsebene erforderlich ist
oder
und
Artikel 11 Konkrete Vorgehensweisen zur Verstärkung der Koordinierung auf Unionsebene
Die von der Kommission vorgenommene Koordinierung des Managements eines Vorfalls durch die einschlägigen Stellen beinhaltet die Verfahren gemäß Kapitel V.
Kapitel IV
Einrichtung eines Krisenstabs
Artikel 12 Situationen, die die Einrichtung eines Krisenstabs erfordern
und
oder
oder
Artikel 13 Funktion des Krisenstabs
Artikel 14 Konkrete Vorgehensweisen des Krisenstabs
Artikel 15 Zusammensetzung und Arbeitsweise des Krisenstabs
Artikel 16 Bewältigung der Krise
Die in den Artikeln 14 und 15 festgelegten Verfahren bleiben so lange in Kraft, bis die Krise bewältigt ist.
Nach Beratungen mit dem Krisenstab entscheidet die Kommission, ob die Krise vollständig bewältigt ist oder ob sie zu einem Vorfall herabgestuft werden kann, der lediglich eine verstärkte Koordinierung auf Unionsebene erfordert. Falls dies so entschieden wird, werden alle Mitglieder des Krisenstabs darüber informiert, dass die Krise bewältigt ist.
Zusätzlich zu den über das RASFF übermittelten Informationen über die betroffenen Produkte und die ergriffenen Maßnahmen kann die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, Informationen über neue Fälle bei Menschen zu übermitteln, um Tendenzen auszuwerten und über die Bewältigung der Krise zu entscheiden.
Artikel 17 Nachbewertung
Die Kommission erstellt mindestens im Anschluss an jede Situation, die die Einrichtung eines Krisenstabs erfordert, einen Bericht mit einer rückblickenden Bewertung des Vorfalls, einschließlich einer Konsultation der Beteiligten und anderer relevanter Interessenträger.
Gestützt auf diese Bewertung findet eine Sitzung mit allen Krisenkoordinatoren statt, um mögliche Lehren aus dem Vorfall zu ziehen und gegebenenfalls auf Verbesserungsbedarf hinzuweisen, der bei den konkreten Vorgehensweisen und den Instrumenten für das Krisenmanagement besteht.
Kapitel V
Verfahren für das Management von Vorfällen
Artikel 18 Wichtigste praktische Verfahren
Die Koordinierung des Managements von Vorfällen durch die zuständige Dienststelle der Kommission besteht, falls zutreffend, aus Folgendem:
Artikel 19 Ergänzende praktische Verfahren
Darüber hinaus wird die Kommission gemeinsam mit der EFSA und gegebenenfalls dem ECDC eine Reihe von ergänzenden Verfahren und Instrumenten entwickeln, um die Bereinigung des Vorfalls so schnell wie möglich zu unterstützen und seine Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit zu begrenzen. Diese Verfahren können insbesondere Folgendes umfassen:
Kapitel VI
Kommunikation
Artikel 20 Transparenz und Kommunikation
Für den Informationsaustausch im Rahmen des Schnellinformationssystems RASFF findet das besondere Vertraulichkeitsgebot nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Anwendung. Wird ein Risiko festgestellt, befasst sich die Kommunikation proaktiv und reaktiv hauptsächlich mit den Fragen, die von Presse, Öffentlichkeit oder Handelspartnern zu den erkannten Gefahren, dem von ihnen ausgehenden Risiko und den ergriffenen Maßnahmen gestellt werden.
Artikel 21 Bei allen Vorfällen zu verfolgende Kommunikationsstrategie
Artikel 22 Spezifische Kommunikationsstrategie des Krisenstabs
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 23 Mehrjahresplan
Die Kommission erstellt einen 5-Jahres-Plan zur Umsetzung des allgemeinen Plans, der anschließend auf der Grundlage des ermittelten Bedarfs alle 5 Jahre aktualisiert wird.
Artikel 24 Aufhebung
Der Beschluss 2004/478/EG der Kommission wird aufgehoben.
Artikel 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den19. Februar 2019
2) Beschluss 2004/478/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Erstellung eines allgemeinen Plans für das Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit (ABl. L 160 vom 30.04.2004 S. 98).
3) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen - Eignungsprüfung des allgemeinen Lebensmittelrechts (Verordnung (EG) Nr. 178/2002), SWD(2018)37 vom 15.01.2018.
4) https://ec.europa.eu/energy/en/group-experts
5) Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 05.11.2013 S. 1).
6) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).
7) https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/rasff_fipronil-incident_conclusions_201709.pdf
8) Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003 S. 31).
9) https://ec.europa.eu/food/safety/btsf_en
Aufgaben der Krisenkoordinatoren gemäß Artikel 5 | Anhang I |
Allgemeine Aufgaben
Der Krisenkoordinator jedes Mitgliedstaats fungiert als einzige Kontaktstelle und gewährleistet Folgendes:
Kommunikationsaufgaben im Krisenfall
Die Krisenkoordinatoren sind im Rahmen ihrer Kompetenzen auch für die Koordinierung der Krisenkommunikation auf nationaler und auf Unionsebene zuständig, z.B. über ergriffene Maßnahmen, gesundheitsbezogene Empfehlungen usw.
Zu den Kommunikationsaufgaben gehört Folgendes:
Quellen für die Erhebung von Informationen über Vorfälle gemäß Artikel 9 | Anhang II |
Die Kommission überwacht und erhebt fortlaufend Informationen aus folgenden Quellen:
einschlägige internationale Organisationen wie die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und die Weltgesundheitsorganisation (WHO), insbesondere im Wege des Internationalen Netzes der Behörden für Lebensmittelsicherheit (INFOSAN) 8 und im Rahmen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IHR) 9 und der Globalen Initiative für Gesundheitssicherheit 10.
2) http://efsa.europa.eu/de/science/wgs-and-networks
3) https://ecdc.europa.eu/en/publications-data/epidemic-intelligence-information-system-epis
4) Letzte Fassung: http://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4634
5) https://ec.europa.eu/food/committees/paff_en
6) https://ec.europa.eu/food/safety/official_controls/legislation/ref-labs_en
7) https://ec.europa.eu/health/preparedness_response/risk_management/hsc_en
8) http://www.who.int/foodsafety/areas_work/infosan/en/
9) http://www.who.int/topics/international_health_regulations/en/
10) http://www.ghsi.ca/english/index.asp
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