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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2019/363 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit der Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission im Hinblick auf die Verwendung von Codes für die Meldung von Derivatekontrakten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 81 vom 22.03.2019 S. 85)



Liste - zur Ergänzung der VO (EU) 2015/2365

Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 10,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 2, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Wenn Gegenparteien Transaktionsregistern oder der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden "ESMA") Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften melden, sollte diese Meldung in einem harmonisierten Format erfolgen, um die Erfassung, die Aggregierung und den Vergleich zwischen Transaktionsregistern zu erleichtern. Um die Kosten für die meldenden Gegenparteien möglichst gering zu halten, sollte das Format für die Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften soweit möglich mit dem für die Meldung von Derivatekontrakten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschriebenen Format übereinstimmen. Daher wird in dieser Verordnung das Format aller zu meldenden Felder vorgeschrieben und werden die Meldungen durch Verweis auf eine in der Finanzbranche weitverbreitete ISO-Norm vereinheitlicht.

(2) Das globale System der Rechtsträgerkennung (im Folgenden "LEI") wurde mittlerweile vollständig umgesetzt, sodass jede Gegenpartei eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts juristische Personen in ihren Meldungen ausschließlich anhand dieses Systems benennen sollte. Damit Gegenparteien das LEI-System wirksam in Anspruch nehmen können, sollten sie sicherstellen, dass die Referenzdaten ihrer LEI gemäß den Bedingungen eines akkreditierten LEI-Emittenten (lokale operative Stelle) verlängert werden. Derzeit wird daran gearbeitet, auch Zweigniederlassungen juristischer Personen durch das globale LEI-System zu erfassen. Bis diese Systemänderung abgeschlossen ist, für die Zwecke der Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften für geeignet befunden wurde und diese Verordnung entsprechend geändert wird, sollte bei Abschlüssen von Wertpapierfinanzierungsgeschäften über eine Zweigniederlassung einer Gegenpartei zur Identifizierung dieser Zweigniederlassung der ISO-Code des Landes verwendet werden, in dem diese sich befindet.

(3) Aktuell wird auch ein globales System für eindeutige Transaktionskennungen (unique trader identifier - "UTI") entwickelt, das der Identifizierung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften dienen wird. Bis die Entwicklung dieses globalen UTI-Systems abgeschlossen ist, das System für die Zwecke der Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften für geeignet befunden wurde und diese Verordnung entsprechend geändert wird, sollten Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mittels einer UTI gekennzeichnet werden, auf die sich die Gegenparteien geeinigt haben.

(4) In Artikel 4a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission 3 ist ein Verfahren zur Bestimmung der Stelle beschrieben, die für die Zwecke der Meldung von Derivatekontrakten für die UTI-Generierung zuständig ist, wenn sich die Gegenparteien nicht darauf einigen können, wer die UTI generiert. Um die Kohärenz zwischen Meldungen von Derivatekontrakten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu gewährleisten, sollte für Gegenparteien, die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte melden, ein ähnliches Verfahren eingeführt werden.

(5) Derzeit gibt es keine gemeinsame Marktpraxis für die Bestimmung der Seite der Gegenpartei bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften. Daher sollten spezifische Regeln festgelegt werden, die eine präzise und kohärente Identifizierung von Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts gewährleisten.

(6) Für einzelne Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können - z.B. im Falle sukzessiver Änderungen - mehrere Meldungen erfolgen. Um sicherzustellen, dass jede Meldung zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften und jedes einzelne Wertpapierfinanzierungsgeschäft insgesamt richtig verstanden wird, sollten die Meldungen in der zeitlichen Abfolge, in der die gemeldeten Ereignisse eingetreten sind, erfolgen.

(7) Um die Belastung, die mit der Meldung von Änderungen, insbesondere beim Wert der Sicherheiten, bei den hinterlegten oder erhaltenen Einschuss- und Nachschusszahlungen und bei der Weiterverwendung der Sicherheiten verbunden ist, zu verringern, sollte die Meldung dieser Einzelheiten als Tagesendstand nur dann erfolgen, wenn sie von zuvor gemeldeten Einzelheiten abweichen.

(8) Die Einzelheiten ausstehender Lombardkredite sind jeweils als Tagesendstand zu melden, wenn ein Netto-Cash-Debet in der Basiswährung vorliegt oder die Short-Position einer Gegenpartei einen positiven Marktwert hat.

(9) Der Marktwert der verliehenen oder entliehenen Wertpapiere ist jeweils als Tagesendstand zu melden. Ebenso sollten Gegenparteien den Marktwert von Sicherheiten jeweils als Tagesendstand melden.

(10) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA gemäß dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) 4 genannten Verfahren vorgelegt wurde.

(11) Die ESMA hat zu diesem Standardentwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(12) Wie bei der Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften ist auch bezüglich der Meldung von Derivatekontrakten die Entwicklung bestimmter Kennungen und Codes noch nicht abgeschlossen. Bis diese Kennungen und Codes zur Verfügung stehen, für die Zwecke der Meldung für geeignet befunden werden und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 entsprechend geändert wird, sind dieser Verordnung zufolge bei der Klassifizierung von Derivaten, für die weder ein ISIN-Code nach ISO 6166 noch ein AII-Code vorhanden ist, ein CFI-Code nach ISO 10692 und für die Identifizierung von Derivatemeldungen eindeutige Transaktionskennungen zu verwenden. Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit in Bezug auf das Verfahren zur Änderung der Anforderungen an die Meldung von Derivatekontrakten und der erforderlichen Kohärenz zwischen der Meldung von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften sollte in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 nur auf die derzeit für diese Meldungen geltenden Anforderungen verwiesen werden.

(13) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Datenstandards und -formate für die Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Die Einzelheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts werden in einer Meldung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 gemäß den in Anhang I Tabellen 1 bis 5 spezifizierten Standards und Formaten angegeben. Diese Meldung wird in einer gemeinsamen elektronischen, maschinenlesbaren Form und in einem gemeinsamen XML-Format nach der ISO-20022-Methodik übermittelt.

Artikel 2 Identifizierung von Gegenparteien und anderen juristischen Personen

(1) In der in Artikel 1 genannten Meldung werden folgende juristische Personen durch Angabe einer Kennung für Rechtsträger (im Folgenden "LEI") nach ISO 17442 identifiziert:

  1. Begünstigte, bei denen es sich um juristische Personen handelt,
  2. Maklerfirmen,
  3. gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene zentrale Gegenparteien (im Folgenden "CCP"),
  4. Clearingmitglieder,
  5. Leihstellen,
  6. teilnehmende Zentralverwahrer,
  7. Gegenparteien, bei denen es sich um juristische Personen handelt,
  8. Tri-Party-Agenten,
  9. Meldung einreichende Stellen,
  10. Emittenten von Wertpapieren, die im Rahmen eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts verliehen, entliehen oder als Sicherheit hinterlegt wurden.

(2) Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts stellen sicher, dass die Referenzdaten ihres LEI-Codes nach ISO 17442 gemäß den Bedingungen einer akkreditierten lokalen operativen Stelle des globalen LEI-Systems verlängert werden.

(3) Wird ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft über eine Zweigniederlassung einer Gegenpartei abgeschlossen, so werden Zweigniederlassungen in der in Artikel 1 genannten Meldung mittels des in Anhang I Tabelle 1 Felder 7 und 8 angegebenen Codes identifiziert.

Artikel 3 Eindeutige Transaktionskennung

(1) Meldungen werden durch Angabe einer von den Gegenparteien vereinbarten eindeutigen Transaktionskennung ("UTI") in dem in Anhang I Tabelle 2 Feld 1 genannten Format identifiziert.

(2) Wenn Gegenparteien sich nicht darauf einigen können, welche Stelle für die Generierung der UTI für die Meldung zuständig ist, so bestimmen sie die für die Generierung der UTI zuständige Stelle wie folgt:

  1. Bei zentral ausgeführten und geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften wird die UTI beim Clearing von der CCP für das Clearingmitglied generiert. Eine weitere UTI wird vom Clearingmitglied für seine Gegenpartei generiert;
  2. bei zentral ausgeführten, aber nicht zentral geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften wird die UTI vom ausführenden Handelsplatz für sein Mitglied generiert;
  3. bei zentral bestätigten und geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften wird die UTI beim Clearing von der CCP für das Clearingmitglied generiert. Eine weitere UTI wird vom Clearingmitglied für seine Gegenpartei generiert;
  4. bei auf elektronischem Wege zentral bestätigten, aber nicht zentral geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften wird die UTI von der Transaktionsbestätigungsplattform bei der Bestätigung generiert;
  5. für alle nicht unter den Buchstaben a bis d genannten Wertpapierfinanzierungsgeschäfte gilt Folgendes:
    1. Schließen finanzielle Gegenparteien ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft mit nichtfinanziellen Gegenparteien ab, wird die UTI von der finanziellen Gegenpartei generiert;
    2. bei allen Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften mit Ausnahme der unter Ziffer i) genannten Geschäfte wird die UTI von dem in Artikel 4 genannten Sicherungsgeber generiert;
    3. bei allen Wertpapierfinanzierungsgeschäften mit Ausnahme der unter den Ziffern i) und ii) genannten Geschäfte wird die UTI von dem in Artikel 4 genannten Sicherungsnehmer generiert.

(3) Die Gegenpartei, die die UTI generiert, teilt diese der anderen Gegenpartei zeitnah mit, sodass diese ihrer Meldepflicht nachkommen kann.

Artikel 4 Seite der Gegenpartei

(1) Die in Anhang I Tabelle 1 Feld 9 genannte Seite der Gegenpartei des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts wird gemäß den Absätzen 2 bis 4 bestimmt.

(2) Bei Pensionsgeschäften sowie "Buy-sell back"- und "Sell-buy back"-Geschäften wird die Gegenpartei, die Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte bezüglich Titeln auf Wertpapiere oder Waren als Anfangs- oder Kassaposition des Geschäfts kauft und sich verpflichtet, diese zu einem künftigen Zeitpunkt zu einem bestimmten Preis als Abschluss- oder Terminposition des Geschäfts zu veräußern, in Anhang I Tabelle 1 Feld 9 als Sicherungsnehmer identifiziert. Die Gegenpartei, die diese Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte verkauft, wird in Anhang I Tabelle 1 Feld 9 als Sicherungsgeber identifiziert.

(3) Bei Wertpapier- oder Warenleih- und verleihgeschäften wird die Gegenpartei, die die Wertpapiere oder Waren unter der Bedingung verleiht, dass der Entleiher zu einem künftigen Zeitpunkt oder auf Ersuchen des Übertragenden gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt, in Anhang I Tabelle 1 Feld 9 als Sicherungsnehmer identifiziert. Die Gegenpartei, die diese Wertpapiere oder Waren entleiht, wird in Anhang I Tabelle 1 Feld 9 als Sicherungsgeber identifiziert.

(4) Bei Lombardgeschäften wird der Kreditnehmer, d. h. die Gegenpartei, an die der Kredit im Austausch gegen Sicherheiten vergeben wird, in Anhang I Tabelle 1 Feld 9 als Sicherungsgeber identifiziert. Der Kreditgeber, d. h. die Gegenpartei, die den Kredit im Austausch gegen Sicherheiten gewährt, wird in Anhang I Tabelle 1 Feld 9 als Sicherungsnehmer identifiziert.

Artikel 5 Häufigkeit der Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

(1) Alle Meldungen der Einzelheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission 5 erfolgen in der zeitlichen Abfolge, in der die gemeldeten Ereignisse eingetreten sind.

(2) Gegenparteien eines Lombardgeschäfts melden die Einzelheiten ausstehender Lombardkredite jeweils als Tagesendstand, wenn ein Netto-Cash-Debet in der Basiswährung vorliegt oder die Short-Position einer Gegenpartei einen positiven Marktwert hat.

(3) Gegenparteien ausstehender Wertpapierfinanzierungsgeschäfte weisen jede Änderung der Einzelheiten zu den Sicherheiten in Anhang I Tabelle 2 Felder 75 bis 94 als "Sicherheitenaktualisierung" aus. Die Gegenparteien melden diese geänderten Einzelheiten bis zur Meldung der Beendigung des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts jeweils als Tagesendstand oder sie melden das Wertpapierfinanzierungsgeschäft als "Fehler" oder bis Ende der Laufzeit des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.

(4) Gegenparteien ausstehender Wertpapierfinanzierungsgeschäfte weisen jede Änderung des Marktwerts der verliehenen oder geliehenen Sicherheiten als Tagesendstand in Anhang I Tabelle 2 Feld 57 als "Bewertungsaktualisierung" aus. Die Gegenparteien melden diesen geänderten Marktwert bis zur Meldung der Beendigung des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts als Tagesendstand oder sie melden das Wertpapierfinanzierungsgeschäft als "Fehler" oder bis Ende der Laufzeit des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.

(5) Die Gegenparteien weisen jede Änderung des Gesamtbetrags der für alle geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäfte geleisteten oder erhaltenen Ein- und Nachschusszahlungen als Tagesendstand in Anhang I Tabelle 3 Felder 8 bis 19 als "Aktualisierung der Ein-/Nachschusszahlungen" aus, nachdem sie den Gesamtbetrag der hinterlegten oder erhaltenen Ein- und Nachschusszahlungen zuerst als "Neu" ausgewiesen haben.

(6) Die Gegenparteien weisen jede Änderung des Werts weiterverwendeter Sicherheiten, reinvestierter Barmittel und der Finanzierungsquellen als Tagesendstand in Anhang I Tabelle 4 Felder 8 bis 14 als "Aktualisierung der Weiterverwendung" aus, nachdem sie die entsprechenden Werte zuerst als "Neu" ausgewiesen haben.

Artikel 6 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"Das Derivat wird in Tabelle 2 Feld 4 des Anhangs mithilfe der Kennziffer zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten (CFI) nach ISO 10692 klassifiziert.";

b) die Absätze 8 und 9 werden gestrichen.

2. Artikel 4a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Meldungen werden über eine von den Gegenparteien vereinbarte eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer identifiziert.";

3. Der Anhang wird durch den Wortlaut des Anhangs II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2018

1) ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 1.

2) ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1.

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012 S. 20).

4) ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84.

5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur genauen Festlegung der an Transaktionsregister zu meldenden Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

.

Formate für Meldungen der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) 2015/2365Anhang I

Tabelle 1 Angaben zur Gegenpartei

Nr.FeldFormat
1MeldezeitstempelDatumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit), d. h. (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)
2Meldung einreichende Stelle20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)
3Meldende Gegenpartei20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)
4Art der meldenden Gegenpartei"F" = finanzielle Gegenpartei
"N" = nichtfinanzielle Gegenpartei
5Sektor der meldenden GegenparteiTaxonomie für finanzielle Gegenparteien:

"CDTI" = gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 oder der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates 2 zugelassenes Kreditinstitut oder in einem Drittstaat niedergelassener Rechtsträger, der gemäß diesem Rechtsakt zugelassen oder registriert werden muss

"INVF" = gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zugelassene Wertpapierfirma oder in einem Drittstaat niedergelassener Rechtsträger, der gemäß diesem Rechtsakt zugelassen oder registriert werden muss

"INUN" = gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Solvabilität II) 4 zugelassenes Versicherungsunternehmen oder in einem Drittstaat niedergelassener Rechtsträger, der gemäß diesem Rechtsakt zugelassen oder registriert werden muss

"AIFD" = AIF, der durch gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5zugelassene oder registrierte AIFM oder durch einen in einem Drittstaat niedergelassenen Rechtsträger verwaltet wird, der gemäß diesem Rechtsakt zugelassen oder registriert werden muss

"ORPI" = gemäß der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 zugelassene oder registrierte Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung oder ein in einem Drittstaat niedergelassener Rechtsträger, der gemäß diesem Rechtsakt zugelassen oder registriert werden muss

"CCPS" = gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 zugelassene zentrale Gegenpartei oder in einem Drittstaat niedergelassener Rechtsträger, der gemäß diesem Rechtsakt zugelassen oder registriert werden muss

"REIN" = gemäß der Solvabilität II-Richtlinie zugelassenes Rückversicherungsunternehmen oder in einem Drittstaat niedergelassener Rechtsträger, der gemäß diesem Rechtsakt zugelassen oder registriert werden muss

"CSDS" = gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 zugelassener Zentralverwahrer oder in einem Drittstaat niedergelassener Rechtsträger, der gemäß diesem Rechtsakt zugelassen oder registriert werden muss

"UCIT" = gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 zugelassener OGAW und seine Verwaltungsgesellschaft oder in einem Drittstaat niedergelassener Rechtsträger, der gemäß diesem Rechtsakt zugelassen oder registriert werden muss

Taxonomie für nichtfinanzielle Gegenparteien. Die folgenden Kategorien entsprechen den Hauptabschnitten der NACE-Systematik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 10

"A" = Land- und Forstwirtschaft, Fischerei"
B" = Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
"C" = Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
"D" = Energieversorgung
"E" = Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen
"F" = Baugewerbe/Bau
"G" = Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
"H" = Verkehr und Lagerei
"I" = Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie
"J" = Information und Kommunikation
"K" = Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
"L" = Grundstücks- und Wohnungswesen
"M" = Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
"N" = Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
"O" = Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
"P" = Erziehung und Unterricht
"Q" = Gesundheits- und Sozialwesen
"R" = Kunst, Unterhaltung und Erholung
"S" = Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
"T" = Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
"U" = Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

6Zusätzliche Sektorzuordnung"ETFT" = ETF
"MMFT" = MMF
"REIT" = REIT
"OTHR" = Sonstige
7Zweigniederlassung der meldenden GegenparteiISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode, zwei alphabetische Zeichen
8Zweigniederlassung der anderen GegenparteiISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode, zwei alphabetische Zeichen
9Seite der Gegenpartei"TAKE" = Sicherungsnehmer
"GIVE" = Sicherungsgeber
10Für die Meldung zuständige Stelle20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)
11Andere Gegenpartei20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) Kundenkennziffer (bis zu 50 alphanumerische Zeichen)
12Land der anderen GegenparteiISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode, zwei alphabetische Zeichen
13Begünstigter20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code) Kundenkennziffer (bis zu 50 alphanumerische Zeichen)
14Tri-Party-Agent20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)
15Makler20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)
16Clearingmitglied20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)
17Teilnehmender Zentralverwahrer oder indirekter Teilnehmer20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)
18Leihstelle20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)
1) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

2) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013 S. 63).

3) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

4) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).

5) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds, (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 1).

6) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.09.2003 S. 10).

7) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1).

8) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 1).

9) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffen bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

10) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1).

Tabelle 2 Darlehen und Sicherheiten

Nr.FeldFormat
1Eindeutige Transaktionskennung (UTI)Bis zu 52 alphanumerische Zeichen, einschließlich vier Sonderzeichen:

Erlaubt sind ausschließlich die alphabetischen Großbuchstaben A-Z und die Zahlen 0-9, jeweils inklusive

2Laufende MeldenummerBis zu 52 alphanumerische Zeichen, einschließlich vier Sonderzeichen:

Erlaubt sind ausschließlich die alphabetischen Großbuchstaben A-Z und die Zahlen 0-9, jeweils inklusive

3Datum des EreignissesDatum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)
4Art des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts"SLEB" = Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte
"SBSC" = "Buy-sell back"- oder "Sell-buy back"-Geschäft
"REPO" = Pensionsgeschäft
"MGLD" = Lombardgeschäft
5Gecleart"true" (zutreffend) "false" (nicht zutreffend)
6Clearing ZeitstempelDatumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit), d. h. (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)
7CCP20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)
8HandelsplatzHandelsplatz-Identifikationsnummer (MIC) nach ISO 10383, vier alphanumerische Zeichen.

Wenn es für einen Handelsplatz eine segmentäre MIC gibt, ist diese zu verwenden.

9Art des Rahmenvertrags"MRAA" = MRA
"GMRA" = GMRA
"MSLA" = MSLA
"GMSL" = GMSLA
"ISDA" = ISDA
"DERP" = Deutscher Rahmenvertrag für Wertpapierpensionsgeschäfte
"CNBR" = China Bond Repurchase Master Agreement,
"KRRA" = Korea Financial Investment Association (KOFIA) Standard Repurchase Agreement
"CARA" = Investment Industry Regulatory Organization of Canada (IIROC) Repurchase/Reverse Repurchase Transaction Agreement
"FRFB" = Convention-Cadre Relative aux Operations de Pensions Livrees
"CHRA" = Swiss Master Repurchase Agreement
"DEMA" = German Master Agreement
"JPBR" = Japanese Master Agreement on the Transaction with Repurchase Agreement of the Bonds
"ESRA" = Contrato Marco de compraventa y Reporto de valores
"OSLA" = Overseas Securities Lending Agreement (OSLA) "MEFI" = Master Equity and Fixed Interest Stock Lending Agreement (MEFISLA) "GESL" = Gilt Edged Stock Lending Agreement (GESLA) "KRSL" = Korean Securities Lending Agreement (KOSLA) "DERD" = Deutscher Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen
"AUSL" = Australian Masters Securities Lending Agreement (AMSLA) "JPBL" = Japanese Master Agreement on Lending Transaction of Bonds
"JPSL" = Japanese Master Agreement on the Borrowing and Lending Transactions of Share Certificates
"BIAG" = bilateraler Vertrag
CSDA - bilateraler Vertrag zwischen Zentralverwahrern
Oder "OTHR" bei einem anderen Rahmenvertrag als den oben aufgeführten Verträgen
10Andere Art von Rahmenvertragbis zu 50 alphanumerische Zeichen
11Rahmenvertrag VersionDatumsangabe nach ISO 8601 (YYYY)
12Ausführung ZeitstempelDatumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit), d. h. (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)
13Valutierungstermin (Anfangstermin)Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)
14Fälligkeitsdatum (Endtermin)Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)
15KontraktendeDatum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)
16MindestkündigungsfristFeldnummer mit bis zu drei Zeichen
17Frühester Callback-TerminDatum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)
18Allgemeiner Sicherheitenindikator"SPEC" = spezifische Sicherheit
"GENE" = allgemeine Sicherheit
19DBV-Indikator (DBV = Delivery By Value)"true" (zutreffend) "false" (nicht zutreffend)
20Methode, nach der Sicherheiten bereitgestellt werden"TTCA" = Titeltransfer
"SICA" = Finanzsicherheiten
"SIUR" = Finanzsicherheiten mit Nutzungsrecht
21Unbefristet"true" (zutreffend) "false" (nicht zutreffend)
22Kündigungsoptionen"EGRN" = unbegrenzt
"ETSB" = verlängerbar
"NOAP" = nicht zutreffend

Bei Lombardkrediten sind die in den Feldern 23-34 aufgeführten Attribute für jede im Lombardkredit verwendete Währung anzugeben.

23FestsatzBis zu elf numerische Zeichen, einschließlich bis zu zehn Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als "100" angegeben wird.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

24ZinsberechnungsmethodeCode für die Zinsberechnungsmethode:
A001 - IC30360ISDAor30360American BasicRule
A002 - IC30365
A003 - IC30Actual
A004 - Actual360
A005 - Actual365Fixed
A006 - Actual ActualICMA
A007 - IC30E360orEuroBondBasismodel1
A008 - Actual ActualISDA
A009 - Actual365LorActuActubasis Rule
A010 - Actual ActualAFB
A011 - IC30360ICMAor30360basicrule
A012 - IC30E2360orEurobondbasismodel2
A013 - IC30E3360orEurobondbasismodel3
A014 - Actual365NL
Oder bis zu 35 alphanumerische Zeichen, wenn die Zinsberechnungsmethode oben nicht aufgeführt ist.
25Variabler ZinssatzCode für den Index, an dem sich der variable Satz orientiert

"EONA" = EONIA
"EONS" = EONIA SWAP
"EURI" = EURIBOR
"EUUS" = EURODOLLAR
"EUCH" = EuroSwiss
"GCFR" = GCF REPO
"ISDA" = ISDAFIX
"LIBI" = LIBID
"LIBO" = LIBOR
"MAAA" = Muni AAA
"PFAN" = Pfandbriefe
"TIBO" = TIBOR
"STBO" = STIBOR
"BBSW" = BBSW
"JIBA" = JIBAR
"BUBO" = BUBOR
"CDOR" = CDOR
"CIBO" = CIBOR
"MOSP" = MOSPRIM
"NIBO" = NIBOR
"PRBO" = PRIBOR
"TLBO" = TELBOR
"WIBO" = WIBOR
"TREA" = Treasury
"SWAP" = SWAP
"FUSW" = Future SWAP
Oder bis zu 25 alphanumerische Zeichen, wenn der Referenzsatz oben nicht aufgeführt ist.

26Referenzzeitraum für variablen Satz - ZeitraumAngabe des Referenzzeitraums unter Verwendung folgender Abkürzungen:
"YEAR" = Jahr
"MNTH" = Monat
"WEEK" = Woche
"DAYS" = Tag
27Referenzzeitraum für variablen Satz - MultiplikatorGanzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der den Referenzzeitraum des variablen Satzes beschreibt.

bis zu 3 Ziffern

28Zahlungshäufigkeit bei variablem Satz - ZeitraumZeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen zu verwenden sind:

"YEAR" = Jahr
"MNTH" = Monat
"WEEK" = Woche
"DAYS" = Tag

29Zahlungshäufigkeit bei variablem Satz - MultiplikatorGanzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.

bis zu 3 Ziffern

30Frequenz der Neufestsetzung bei variablem Satz - ZeitraumZeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Repo-Satzes vornehmen, wobei folgende Abkürzungen gelten:

"YEAR" = Jahr
"MNTH" = Monat
"WEEK" = Woche
"DAYS" = Tag

31Frequenz der Neufestsetzung bei variablem Satz - MultiplikatorGanzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Repo-Satzes vornehmen.

bis zu 3 Ziffern

32Spreadbis zu 5 Ziffern
33Währungsbetrag LombardkrediteBis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

34Währung LombardkrediteWährungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
Die Felder 35-36 sind bei jeder Anpassung des variablen Satzes erneut auszufüllen.
35Angepasster SatzBis zu elf numerische Zeichen, einschließlich bis zu zehn Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als "100" angegeben wird.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

36Datum ZinssatzDatum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)
37Kapitalbetrag am ValutierungsterminBis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

38Kapitalbetrag am FälligkeitsterminBis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

39Währung KapitalbetragWährungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
40Art des Vermögenswerts"SECU" = Wertpapiere
"COMM" = Waren
41WertpapierkennungISIN nach ISO 6166 (12-stelliger alphanumerischer Code)
42WertpapierklassifizierungCFI nach ISO 10692 (6-stelliger alphabetischer Code)

Wurde eine Ware verliehen oder entliehen, so ist die Klassifizierung dieser Ware in den Feldern 43, 44 und 45 anzugeben.

43BasisproduktNur Eintragungen aus der Spalte "Basisprodukt" der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten sind zulässig.
44UnterproduktNur Eintragungen aus der Spalte "Unterprodukt" der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten sind zulässig.
45Weiteres UnterproduktNur Eintragungen aus der Spalte "Weiteres Unterprodukt" der Tabelle zur Klassifikation von Warenderivaten sind zulässig.
46Menge oder NominalbetragBis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

47Maßeinheit"KILO" = Kilogram (Kilogramm), "PIEC" = Piece (Stück), "TONS" = Ton (Tonne), "METR" = Metre (Meter), "INCH" = Inch, "YARD" = Yard, "GBGA" = GBGallon (britische Gallone), "GRAM" = Gram (Gramm), "CMET" = Centimetre (Zentimeter), "SMET" = Square Metre (Quadratmeter), "FOOT" = Foot (Fuß), "MILE" = Mile (Meile), "SQIN" = Square Inch (Quadratinch), "SQFO" = SquareFoot (Quadratfuß), "SQMI" = Square Mile (Quadratmeile), "GBOU" = GBOunce (britische Unze), "USOU" = USOunce (amerikanische Unze), "GBPI" = GBPint (britisches Pint), "USPI" = USPint (amerikanisches Pint), "GBQA" = GBQuart (britisches Quart), "USQA" = USQuart (amerikanisches Quart), "USGA" = USGallon (amerikanische Gallone), "MMET" = Millimetre (Millimeter), "KMET" = Kilometre (Kilometer), "SQYA" = Square Yard (Quadratyard), "ACRE" = Acre, "ARES" = Are (Ar), "SMIL" = Square Millimetre (Quadratmillimeter), "SCMT" = Square Centimetre (Quadratzentimeter), "HECT" = Hectare (Hektar), "SQKI" = Square Kilometre (Quadratkilometer), "MILI" = Milli Litre (Milliliter), "CELI" = Centilitre (Zentiliter), "LITR" = Litre (Liter), "PUND" = Pound (Pfund), "ALOW" = Allowances, "ACCY" = Amount OfCurrency (Währungsbetrag), "BARL" = Barrel, "BCUF" = Billion CubicFeet, "BDFT" = BoardFeet, "BUSL" = Bushel, "CEER" = Certified EmissionsReduction (zertifizierte Emissionssenkung), "CLRT" = Climate ReserveTonnes, "CBME" = Cubic Meters (Kubikmeter), "DAYS" = Days (Tage), "DMET" = DryMetric Tons (Trocken-Metrische-Tonnen), "ENVC" = Environmental Credit (Umweltkredit), "ENVO" = Environmental Offset, "HUWG" = Hundredweight (Zentner), "KWDC" = Kilowatt DayCapacity (Kilowatttageskapazität), "KWHO" = Kilowatt Hours (Kilowattstunden), "KWHC" = Kilowatt HoursCapacity (Kilowattstundenkapazität), "KMOC" = Kilowatt MinuteCapacity (Kilowattminutenkapazität), "KWMC" = Kilowatt MonthCapacity (Kilowattmonatskapazität), "KWYC" = Kilowatt YearCapacity (Kilowattjahreskapazität), "MWDC" = Megawatt DayCapacity (Megawatttageskapazität), "MWHO" = Megawatt Hours (Megawattstunden), "MWHC" = Megawatt HoursCapacity (Megawattstundenkapazität), "MWMC"' = Megawatt MinuteCapacity (Megawattminutenkapazität), "MMOC"' = Megawatt MonthCapacity (Megawattmonatskapazität), "MWYC" = Megawatt YearCapacity (Megawattjahreskapazität), "TONE" = Metric Tons (metrische Tonnen), "MIBA" = Million Barrels (Millionen Barrel), "MBTU"' = OneMillionBTU (Mio. BTU), "OZTR" = TroyOunces (Troy-Unzen), "UCWT"' = USHundredweight (amerikanischer Zentner), "IPNT" = Index Point (Indexpunkt), "PWRD" = Principal WithRelation ToDebtInstrument (Kapitalbetrag in Relation zum Schuldeninstrument), "DGEU" = Diesel GallonEquivalent (Diesel-Gallone-Äquivalent), "GGEU" = Gasoline GallonEquivalent (Benzin-Gallone-Äquivalent), "TOCD" = TonsOfCarbon Dioxide (Tonnen Kohlendioxid).
48Währung des NominalbetragsWährungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
49Wertpapier- oder RohstoffpreisBis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen, wenn der Preis in Einheiten ausgedrückt wird.

Bis zu 11 numerische Zeichen einschließlich bis zu zehn Dezimalstellen, wenn der Preis als Prozentsatz oder Ertrag ausgedrückt wird.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

50Währung des PreisesWährungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
51Wertpapierqualität"INVG" = Investment-Grade
"NINVG" = Nicht-Investment-Grade
"NOTR" = ohne Rating
"NOAP" - nicht zutreffend
52Fälligkeit des WertpapiersDatum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)
53Land des EmittentenISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode, zwei alphabetische Zeichen
54LEI des Emittenten20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)
55Art des Wertpapiers"GOVS" = Staatspapiere
"SUNS" = supranationale Wertpapiere und Wertpapiere von Agenturen
"FIDE" = Schuldverschreibungen (einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen) von Banken und anderen Finanzinstituten
"NFID" = Unternehmensschuldverschreibungen (einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen) von Nicht-Finanzinstituten
"SEPR" = verbriefte Produkte (einschließlich CDO, CMBS, ABCP) "MEQU" = Hauptindex-Aktien (einschließlich Wandelschuldverschreibungen) "OEQU" = sonstige Aktieninstrumente (einschließlich Wandelschuldverschreibungen) "OTHR" = sonstige Vermögenswerte (einschließlich Anteilen an Investmentfonds)
56KreditbetragBis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.
Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.
57MarktwertBis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

58Verbilligter Satz (fest)Bis zu elf numerische Zeichen, einschließlich bis zu zehn Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als "100" angegeben wird.

Ein etwaiges Minuszeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt.

59Verbilligter Satz (variabel)Code für den Index, an dem sich der variable Satz orientiert

"EONA" = EONIA
"EONS" = EONIA SWAP
"EURI" = EURIBOR
"EUUS" = EURODOLLAR
"EUCH" = EuroSwiss
"GCFR" = GCF REPO
"ISDA" = ISDAFIX
"LIBI" = LIBID
"LIBO" = LIBOR
"MAAA" = Muni AAA
"PFAN" = Pfandbriefe
"TIBO" = TIBOR
"STBO" = STIBOR
"BBSW" = BBSW
"JIBA" = JIBAR
"BUBO" = BUBOR
"CDOR" = CDOR
"CIBO" = CIBOR
"MOSP" = MOSPRIM
"NIBO" = NIBOR
"PRBO" = PRIBOR
"TLBO" = TELBOR
"WIBO" = WIBOR
"TREA" = Treasury
"SWAP" = SWAP
"FUSW" = Future SWAP
Oder bis zu 25 alphanumerische Zeichen, wenn der Referenzsatz oben nicht aufgeführt ist.

60Referenzzeitraum für variablen verbilligten Satz - ZeitraumAngabe des Referenzzeitraums unter Verwendung folgender Abkürzungen:

"YEAR" = Jahr
"MNTH" = Monat
"WEEK" = Woche
"DAYS" = Tag

61Referenzzeitraum für variablen verbilligten Satz - MultiplikatorGanzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der den Referenzzeitraum des variablen Satzes beschreibt.

bis zu 3 Ziffern

62Zahlungshäufigkeit beim variablen verbilligten Satz - ZeitraumZeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen zu verwenden sind:

"YEAR" = Jahr
"MNTH" = Monat
"WEEK" = Woche
"DAYS" = Tag

63Zahlungshäufigkeit beim variablen verbilligten Satz - MultiplikatorGanzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.

bis zu 3 Ziffern

64Anpassungshäufigkeit beim variablen verbilligten Satz - ZeitraumZeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des verbilligten variablen Satzes vornehmen, wobei folgende Abkürzungen gelten:

"YEAR" = Jahr
"MNTH" = Monat
"WEEK" = Woche
"DAYS" = Tag

65Anpassungshäufigkeit beim variablen verbilligten Satz - MultiplikatorGanzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des verbilligten variablen Satzes vornehmen.

bis zu 3 Ziffern

66Spread des verbilligten Satzesbis zu 5 Ziffern
67LeihgebührBis zu elf numerische Zeichen, einschließlich bis zu zehn Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als "100" angegeben wird.
68Ausschließlichkeitsvereinbarungen"true" (zutreffend)
"false" (nicht zutreffend)
69Ausstehender LombardkreditBis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

70Basiswährung des ausstehenden LombardkreditsWährungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
71Marktwert von Short-PositionenBis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Sicherheiten
72Signalisierung eines unbesicherten Wertpapierleihgeschäfts ("SL", Securities Lending)"true" (zutreffend)

"false" (nicht zutreffend)

73Besicherung des Nettoforderungswerts"true" (zutreffend)
"false" (nicht zutreffend)
74Valutierungstermin der Sicherheit(en)Datum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)

Bei Verwendung spezifischer Sicherheiten sind die Felder 75 bis 94, sofern zutreffend, für jede Sicherheitenkomponente auszufüllen.

75Art der Sicherheitenkomponente"SECU" = Wertpapiere
"COMM" = Waren (nur bei Repo-Geschäften, Wertpapier- oder Warenleih- und verleihgeschäften sowie "Buy-sell back"-Geschäften)
"CASH" = Bar
Wurden als Sicherheit Barmittel hinterlegt, ist dies in den Feldern 76 und 77 anzugeben.
76Höhe Barsicherheit(en)Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

77Währung Barsicherheit(en)Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
78Kennung eines als Sicherheit hinterlegten WertpapiersISIN nach ISO 6166 (12-stelliger alphanumerischer Code)
79Klassifizierung eines als Sicherheit hinterlegten WertpapiersCFI nach ISO 10692 (6-stelliger alphabetischer Code)

Wurde eine Ware als Sicherheit hinterlegt, ist die Klassifizierung dieser Ware in den Feldern 80, 81 und 82 anzugeben.

80BasisproduktNur Eintragungen aus der Spalte "Basisprodukt" der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten sind zulässig.
81UnterproduktNur Eintragungen aus der Spalte "Unterprodukt" der Tabelle zur Klassifizierung von Warenderivaten sind zulässig.
82Weiteres UnterproduktNur Eintragungen aus der Spalte "Weiteres Unterprodukt" der Tabelle zur Klassifikation von Warenderivaten sind zulässig.
83Anzahl oder Nominalbetrag der SicherheitenBis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

84Maßeinheit der Sicherheit(en)"KILO" = Kilogram (Kilogramm), "PIEC" = Piece (Stück), "TONS" = Ton (Tonne), "METR" = Metre (Meter), "INCH" = Inch, "YARD" = Yard, "GBGA" = GBGallon (britische Gallone), "GRAM" = Gram (Gramm), "CMET" = Centimetre (Zentimeter), "SMET" = Square Metre (Quadratmeter), "FOOT" = Foot (Fuß), "MILE" = Mile (Meile), "SQIN" = Square Inch (Quadratinch), "SQFO" = SquareFoot (Quadratfuß), "SQMI" = Square Mile (Quadratmeile), "GBOU" = GBOunce (britische Unze), "USOU" = USOunce (amerikanische Unze), "GBPI" = GBPint (britisches Pint), "USPI" = USPint (amerikanisches Pint), "GBQA" = GBQuart (britisches Quart), "USQA" = USQuart (amerikanisches Quart), "USGA" = USGallon (amerikanische Gallone), "MMET" = Millimetre (Millimeter), "KMET" = Kilometre (Kilometer), "SQYA" = Square Yard (Quadratyard), "ACRE" = Acre, "ARES" = Are (Ar), "SMIL" = Square Millimetre (Quadratmillimeter), "SCMT" = Square Centimetre (Quadratzentimeter), "HECT" = Hectare (Hektar), "SQKI" = Square Kilometre (Quadratkilometer), "MILI" = Milli Litre (Milliliter), "CELI" = Centilitre (Zentiliter), "LITR" = Litre (Liter), "PUND" = Pound (Pfund), "ALOW" = Allowances, "ACCY" = Amount OfCurrency (Währungsbetrag), "BARL" = Barrel, "BCUF" = Billion CubicFeet, "BDFT" = BoardFeet, "BUSL" = Bushel, "CEER" = Certified EmissionsReduction (zertifizierte Emissionssenkung), "CLRT" = Climate ReserveTonnes, "CBME" = Cubic Meters (Kubikmeter), "DAYS" = Days (Tage), "DMET" = DryMetric Tons (Trocken-Metrische-Tonnen), "ENVC" = Environmental Credit (Umweltkredit), "ENVO" = Environmental Offset, "HUWG" = Hundredweight (Zentner), "KWDC" = Kilowatt DayCapacity (Kilowatttageskapazität), "KWHO" = Kilowatt Hours (Kilowattstunden), "KWHC" = Kilowatt HoursCapacity (Kilowattstundenkapazität), "KMOC" = Kilowatt MinuteCapacity (Kilowattminutenkapazität), "KWMC" = Kilowatt MonthCapacity (Kilowattmonatskapazität), "KWYC" = Kilowatt YearCapacity (Kilowattjahreskapazität), "MWDC" = Megawatt DayCapacity (Megawatttageskapazität), "MWHO" = Megawatt Hours (Megawattstunden), "MWHC" = Megawatt HoursCapacity (Megawattstundenkapazität), "MWMC"' = Megawatt MinuteCapacity (Megawattminutenkapazität), "MMOC"' = Megawatt MonthCapacity (Megawattmonatskapazität), "MWYC" = Megawatt YearCapacity (Megawattjahreskapazität), "TONE" = Metric Tons (metrische Tonnen), "MIBA" = Million Barrels (Millionen Barrel), "MBTU"' = OneMillionBTU (Mio. BTU), "OZTR" = TroyOunces (Troy-Unzen), "UCWT"' = USHundredweight (amerikanischer Zentner), "IPNT" = Index Point (Indexpunkt), "PWRD" = Principal WithRelation ToDebtInstrument (Kapitalbetrag in Relation zum Schuldeninstrument), "DGEU" = Diesel GallonEquivalent (Diesel-Gallone-Äquivalent), "GGEU" = Gasoline GallonEquivalent (Benzin-Gallone-Äquivalent), "TOCD" = TonsOfCarbon Dioxide (Tonnen Kohlendioxid).
85Währung des Nominalbetrags der Sicherheit(en)Währungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
86Währung des PreisesWährungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
87Preis pro StückBis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen, wenn der Preis in Einheiten ausgedrückt wird.

Bis zu 11 numerische Zeichen einschließlich bis zu zehn Dezimalstellen, wenn der Preis als Prozentsatz oder Ertrag ausgedrückt wird.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

88Marktwert der Sicherheit(en)Bis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

89Abschlag oder SpanneBis zu elf numerische Zeichen, einschließlich bis zu zehn Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als "100" angegeben wird.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

90Qualität der Sicherheit(en)"INVG" = Investment-Grade
"NINVG" = Nicht-Investment-Grade
"NOTR" = ohne Rating
"NOAP" = nicht zutreffend
91Fälligkeitsdatum des WertpapiersDatum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)
92Land des EmittentenISO 3166-1 Alpha-2-Ländercode, zwei alphabetische Zeichen
93LEI des Emittenten20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)
94Art der Sicherheit(en)"GOVS" = Staatspapiere
"SUNS" = supranationale Wertpapiere und Wertpapiere von Agenturen
"FIDE" = Schuldverschreibungen (einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen) von Banken und anderen Finanzinstituten
"NFID" = Unternehmensschuldverschreibungen (einschließlich gedeckter Schuldverschreibungen) von Nicht-Finanzinstituten
"SEPR" = verbriefte Produkte (einschließlich CDO, CMBS, ABCP) "MEQU" = Hauptindex-Aktien (einschließlich Wandelschuldverschreibungen) "OEQU" = sonstige Aktieninstrumente (einschließlich Wandelschuldverschreibungen) "OTHR" = sonstige Vermögenswerte (einschließlich Anteilen an Investmentfonds)
95Möglichkeit der Weiterverwendung einer Sicherheit"true" (zutreffend)
"false" (nicht zutreffend)
Wurde ein Sicherheitenkorb genutzt, so ist dies in Feld 96 entsprechend anzugeben. Sofern verfügbar, ist die detaillierte Verteilung der Sicherheiten für SFT, die gegen einen Sicherheitenpool getätigt werden, in den Feldern 75 bis 94 anzugeben.
96Kennung SicherheitenkorbISIN nach ISO 6166 (12-stelliger alphanumerischer Code) oder
"NTAV"
97Portfolio-Code52 alphanumerische Zeichen, einschließlich vier Sonderzeichen:

.- _.

Am Anfang und am Ende des Codes sind Sonderzeichen nicht zulässig. Leerzeichen sind nicht zulässig.

98Art des Vorgangs"NEWT" = Neu
"MODI" = Änderung
"VALU" = Bewertung
"COLU" = Aktualisierung der Sicherheiten
"ERROR" = Fehler
"CORR" = Korrektur
"ETRM" = Kündigung/vorzeitige Kündigung
"POSC" = Positionskomponente
99Ebene"TCTN" = Transaktion
"PSTN" = Position

Tabelle 3 Angaben zu Einschuss-/Nachschusszahlungen

Nr.FeldFormat
1MeldezeitstempelDatumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit), d. h. (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)
2Datum des EreignissesDatum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)
3Meldung einreichende Stelle20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)
4Meldende Gegenpartei20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)
5Für die Meldung zuständige Stelle20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)
6Andere Gegenpartei20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)
7Portfolio-Code52 alphanumerische Zeichen, einschließlich vier Sonderzeichen:
.- _.

Am Anfang und am Ende des Codes sind Sonderzeichen nicht zulässig. Leerzeichen sind nicht zulässig.

8Hinterlegte ErsteinschusszahlungBis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

9Währung der hinterlegten ErsteinschusszahlungWährungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
10Hinterlegte NachschusszahlungBis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

11Währung der hinterlegten NachschusszahlungWährungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
12Erhaltene ErsteinschusszahlungBis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

13Währung der erhaltenen ErsteinschusszahlungWährungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
14Erhaltene NachschusszahlungBis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

15Währung der erhaltenen NachschusszahlungWährungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
16Hinterlegte überschüssige SicherheitenBis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

17Währung der hinterlegten überschüssigen SicherheitenWährungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
18Erhaltene überschüssige SicherheitenBis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

19Währung der erhaltenen überschüssigen SicherheitenWährungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
20Art des Vorgangs"NEWT" = Neu
"MARU" = Aktualisierung der Einschuss-/Nachschusszahlungen
"ERROR" = Fehler
"CORR" = Korrektur

Tabelle 4 Angaben zu Weiterverwendung, reinvestierten Barmitteln und Finanzierungsquellen

Nr.FeldFormat
1MeldezeitstempelDatumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit, d. h. (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)
2Datum des EreignissesDatum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)
3Meldung einreichende Stelle20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)
4Meldende Gegenpartei20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)
5Für die Meldung zuständige Stelle20-stellige alphanumerische Rechtsträger-Kennung nach ISO 17442 (LEI-Code)
Feld 6 ist für jede Sicherheitenkomponente auszufüllen.
6Art der Sicherheitenkomponente"SECU" = Wertpapiere
"CASH" = Bar
Die Felder 7, 8, 9 und 10 sind für jede Sicherheit auszufüllen.
7SicherheitenkomponenteISIN nach ISO 6166 (12-stelliger alphanumerischer Code)
8Wert weiterverwendeter SicherheitenBis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

9Geschätzte Weiterverwendung von SicherheitenBis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

10Währung weiterverwendeter SicherheitenWährungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
11ReinvestierungsquoteBis zu elf numerische Zeichen, einschließlich bis zu zehn Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als "100" angegeben wird.
Die Felder 12, 13 und 14 sind für jede Anlage, bei der Barsicherheiten reinvestiert wurden, und für jede Währung auszufüllen.
12Art der reinvestierten Barinvestition"MMFT" = registrierter Geldmarktfonds
"OCMP" = sonstige zusammengelegte Pools
"REPM" = Repo-Markt
"SDPU" = Direktkauf von Wertpapieren
"OTHR" = Sonstige
13Höhe reinvestierte BarmittelBis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

14Währung reinvestierte BarmittelWährungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
Bei Lombardgeschäften hat die Gegenpartei die Felder 15, 16 und 17 für jede Finanzierungsquelle erneut auszufüllen. Die Angaben müssen auf Unternehmensebene erfolgen.
15Finanzierungsquellen"REPO" = Repos oder BSB
"SECL" = Barsicherheiten aus Wertpapierverleihgeschäften
"FREE" = freie Kredite
"CSHS" = Erträge aus Kunden-Leerverkäufen
"BSHS" = Erträge aus Makler-Leerverkäufen
"UBOR" = unbesicherte Leihgeschäfte
"OTHR" = Sonstige
16Marktwert der FinanzierungsquellenBis zu 18 numerische Zeichen einschließlich bis zu fünf Dezimalstellen.

Das Dezimaltrennzeichen wird nicht als numerisches Zeichen gezählt.

Wenn nicht möglich, Pro-Rata-Betrag.

17Währung FinanzierungsquellenWährungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
18Art des Vorgangs"NEWT" = Neu
"REUU" = Aktualisierung der Weiterverwendung
"ERROR" = Fehler
"CORR" = Korrektur

Tabelle 5 Klassifizierung von Waren

BasisproduktUnterproduktWeiteres Unterprodukt
"AGRI" = Agrarprodukt"GROS" = Getreide, Ölsaaten"FWHT" = Futterweizen
"SOYB" = Sojabohnen
"CORN" = Mais
"RPSD" = Raps
"RICE" = Reis
"OTHR" = Sonstiges
"SOFT" = Weichwaren"CCOA" = Kakao
"ROBU" = Robusta-Kaffee
"WHSG" = Weißzucker
"BRWN" = Rohzucker
"OTHR" = Sonstiges
"POTA" = Kartoffeln
"OOLI" = Olivenöl"LAMP" = Lampantöl
"OTHR" = Sonstiges
"DIRY" = Molkereiprodukte
"FRST" = forstwirtschaftliche Produkte
"SEAF" = Meeresfrüchte
"LSTK" = Vieh
"GRIN" = Getreide"MWHT" = Mahlweizen
"OTHR" = Sonstiges
"OTHR" = Sonstiges
"NRGY" = Energie"ELEC" = Strom"BSLD" = Grundlast
"FITR" = finanzielle Übertragungsrechte
"PKLD" = Spitzenlast
"OFFP" = Schwachlast
"OTHR" = Sonstiges
"NGAS" = Erdgas"GASP" = GASPOOL
"LNGG" = LNG
"NBPG" = NBP
"NCGG" = NCG
"TTFG" = TTF
"OTHR" = Sonstiges
"OILP" = Öl"BAKK" = Bakken
"BDSL" = Biodiesel
"BRNT" = Brent
"BRNX" = Brent NX
"CNDA" = Kanadisch
"COND" = Kondensat
"DSEL" = Diesel
"DUBA" = Dubai
"ESPO" = ESPO
"ETHA" = Ethanol
"FUEL" = Brennstoff
"FOIL" = Motorentreibstoffe
"GOIL" = Gasöl
"GSLN" = Ottokraftstoff
"HEAT" = Heizöl
"JTFL" = Flugturbinenkraftstoff
"KERO" = Kerosin
"LLSO" = Light Louisiana Sweet (LLS) "MARS" = MARS
"NAPH" = Naphtha
"NGLO" = NGL
"TAPI" = Tapis
"URAL" = Ural
"WTIO" = WTI
"OTHR" = Sonstiges
"CO" = Kohle
"INRG" = Arbitragegeschäft
"RNNG" = erneuerbare Energien
"LGHT" = leichte Bestandteile
"DIST" = Destillate
"OTHR" = Sonstiges
"ENVR" = Umwelt"EMIS" = Emissionen"CERE" = CER
"ERUE" = ERU
"EUAE" = EUA
"EUAA" = EUAA
"OTHR" - Sonstiges
"WTHR" = Wetter
"CRBR" = Kohlenstoff
"OTHR" = Sonstiges
"FRGT" = Fracht"WETF" = Nassfracht"TNKR" = Tanker
"OTHR" = Sonstiges
"DRYF" = Trockenfracht"DBCR" = Massengutschiff
"OTHR" = Sonstiges
"CSHP" = Containerschiffe
"OTHR" = Sonstiges
"FRTL" = Dünger"AMMO" = Ammoniak
"DAPH" = - DAP (Diammoniumphosphat) "PTSH" = Kali
"SLPH" = Schwefel
"UREA" = Harnstoff
"UAAN" = (Harnstoff und Ammoniumnitrat) "OTHR" = Sonstiges
"INDP" = Industrieerzeugnisse"CSTR" = Baugewerbe/Bau
"MFTG" = Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
"METL" = Metalle"NPRM" = Nichtedelmetalle"ALUM" = Aluminium
"ALUA" = Aluminiumlegierung
"CBLT" = Kobalt
"COPR" = Kupfer
"IRON" = Eisenerz
"LEAD" = Blei
"MOLY" = Molybdän
"NASC" = NASAAC
"NICK" = Nickel
"STEL" = Stahl
"TINN" = Zinn
"ZINC" = Zink
"OTHR" = Sonstiges
"PRME" = Edelmetalle"GOLD" = Gold
"SLVR" = Silber
"PTNM" = Platin
"PLDM" = Palladium
"OTHR" = Sonstiges
"MCEX" = Multi Commodity exotisch
"PAPR" = Papier"CBRD" = Wellpappenrohpapier
"NSPT" = Zeitungsdruckpapier
"PULP" = Zellstoff
"RCVP" = Recyclingpapier
"OTHR" = Sonstiges
"POLY" = Polypropylen"PLST" = Kunststoff
"OTHR" = Sonstiges
"INFL" = Inflation
"OEST" = Offizielle Wirtschaftsstatistik
"OTHC" = Sonstige C10-Derivate entsprechend der Definition in Anhang III Abschnitt 10 Tabelle 10.1, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission 1
"OTHR" = Sonstiges
1) Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 229).

.

Anhang II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 wird durch den nachfolgenden Anhang ersetzt.

"Anhang

Tabelle 1 Angaben zur Gegenpartei

FeldFormat
Parteien
1MeldezeitstempelDatumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (koordinierte Weltzeit) (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ).
2ID der meldenden GegenparteiKennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)
3Art der ID der anderen Gegenpartei"LEI": Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442
"CLC": Kundenkennziffer
4ID der anderen GegenparteiKennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code) Kundenkennziffer (bis zu 50 alphanumerische Zeichen).
5Land der anderen GegenparteiLändercode aus zwei Buchstaben nach ISO 3166
6Sparte, in der die meldende Gegenpartei tätig istTaxonomie für finanzielle Gegenparteien:

A = gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 zugelassenes Versicherungsunternehmen

C = gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zugelassenes Kreditinstitut

F = gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zugelassene Wertpapierfirma

I = gemäß der Richtlinie 2009/138/EC zugelassenes Versicherungsunternehmen

L = alternativer Investmentfonds, der von einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zugelassenen oder registrierten Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet wird

O = Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5

R = gemäß der Richtlinie 2009/138/EG zugelassenes Rückversicherungsunternehmen

U = gemäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 zugelassene Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und ihre Verwaltungsgesellschaft

Taxonomie für nichtfinanzielle Gegenparteien. Die folgenden Kategorien entsprechen den Hauptabschnitten der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 7.

1 = Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

2 = Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

3 = verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

4 = Energieversorgung

5 = Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

6 = Baugewerbe/Bau

7 = Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

8 = Verkehr und Lagerei

9 = Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

10 = Information und Kommunikation

11 = Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

12 = Grundstücks- und Wohnungswesen

13 = Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

14 = Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

15 = Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung

16 = Erziehung und Unterricht

17 = Gesundheits- und Sozialwesen

18 = Kunst, Unterhaltung und Erholung

19 = Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

20 = Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

21 = Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

Wird mehr als eine Tätigkeit gemeldet, sind die Codes in der Reihenfolge der relativen Bedeutung der betreffenden Tätigkeiten, getrennt durch einen Gedankenstrich ("-"), aufzuführen.
Im Falle von zentralen Gegenparteien und anderen Gegenparteien im Sinne von Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bleibt dieses Feld frei.

7Art der meldenden GegenparteiF = finanzielle Gegenpartei
N = nichtfinanzielle Gegenpartei
C = zentrale Gegenpartei
O = Sonstige
8Makler-IDKennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)
9ID der meldenden StelleKennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)
10ID des ClearingmitgliedsKennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)
11Art der ID des Begünstigten"LEI": Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442
"CLC": Kundenkennziffer
12ID des BegünstigtenKennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code) oder Kundenkennziffer (bis zu 50 alphanumerische Zeichen), wenn der Kunde keine Kennziffer der juristischen Person erhalten kann
13Eigenschaft, in der die Transaktion vollzogen wirdP = Eigenhändler
A = Beauftragter
14Seite der GegenparteiB = Käufer
S = Verkäufer
Angabe gemäß Artikel 3a
15Direkte Verbindung zur Geschäftstätigkeit oder zum Liquiditäts- und FinanzmanagementY = Ja
N = Nein
16ClearingschwelleY = darüber
N = darunter
17Wert des KontraktsBis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

18Währung, in der der Wert des Kontrakts angegeben istWährungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
19BewertungszeitstempelDatumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)
20Art der BewertungM = Marktpreisbewertung
O = Modellpreisbewertung
C = CCP-Bewertung
21BesicherungU = unbesichert
PC = teilbesichert
OC = einseitig besichert
FC = vollständig besichert
Angabe gemäß Artikel 3b
22Besicherung auf PortfolioebeneY = Ja
N = Nein
23Kennziffer des besicherten PortfoliosBis zu 52 alphanumerische Zeichen, einschließlich vier Sonderzeichen:". - _."

Am Anfang und am Ende des Codes sind Sonderzeichen nicht zulässig. Leerzeichen sind nicht zulässig.

24Hinterlegte ErsteinschusszahlungBis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

25Währung der hinterlegten ErsteinschusszahlungWährungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
26Hinterlegte NachschusszahlungBis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

27Währung der hinterlegten NachschusszahlungWährungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
28Erhaltene ErsteinschusszahlungBis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

29Währung der erhaltenen ErsteinschusszahlungWährungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
30Erhaltene NachschusszahlungBis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

31Währung der erhaltenen NachschusszahlungWährungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
32Hinterlegte überschüssige SicherheitenBis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

33Währung der hinterlegten überschüssigen SicherheitenWährungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
34Erhaltene überschüssige SicherheitenBis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

35Währung der erhaltenen überschüssigen SicherheitenWährungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
1) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).

2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

3) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.04.2004 S. 1).

4) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 1).

5) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.09.2003 S. 10).

6) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffen bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

7) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006 S. 1).

Tabelle 2 Allgemeine Angaben

FeldFormatDerivatkontrakttypen
Abschnitt 2a - Art des KontraktsAlle Kontrakte
1Art des KontraktsCD = finanzieller Differenzkontrakt
FR = Zinstermingeschäft
FU = Börsengehandelter Finanzterminkontrakt (Future) FW = Außerbörslicher Finanzterminkontrakt (Forward) OP = Option
SB = Spreadbet
SW = Swap
ST = Tauschoption (Swaption) OT = Sonstige
2VermögensklasseCO = Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten
CR = Kreditderivat
CU = Währungsderivat
EQ = Aktienderivat
IR = Zinsderivat
Abschnitt 2b - Angaben zu den KontraktenAlle Kontrakte
3Art der ProduktklassifizierungC = CFI
4ProduktklassifizierungCFI nach ISO 10692, sechsstelliger alphabetischer Code
5Art der ProduktkennungAngabe des Identifikationstyps:
I = ISIN
A = AII
6ProduktkennzifferProduktkennung, Typ I: ISIN nach ISO 6166, 12-stelliger alphanumerischer Code

Produktkennung, Typ A: Vollständiger AII-Code

7Art der Identifizierung der BasiswerteI = ISIN
A = AII
B = Korb
X = Index
8Identifizierung der BasiswerteIdentifizierung der Basiswerte, Typ I: ISIN nach ISO 6166, 12-stelliger alphanumerischer Code

Identifizierung der Basiswerte, Typ A: vollständiger AII-Code

Identifizierung der Basiswerte, Typ B: Identifizierung aller Bestandteile durch ISIN nach ISO 6166 oder den vollständigen AII-Code. Die Kennziffern der einzelnen Komponenten werden durch einen Bindestrich ("-") getrennt.

Identifizierung der Basiswerte, Typ X: sofern verfügbar, ISIN nach ISO 6166, andernfalls die vom Index-Anbieter zugewiesene vollständige Bezeichnung des Indexes

9Nennwährung 1Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
10Nennwährung 2Währungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
11Zu liefernde WährungWährungscode nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
Abschnitt 2c - TransaktionsdetailsAlle Kontrakte
12Transaktions-IDBis zu 52 alphanumerische Zeichen, einschließlich vier Sonderzeichen:". - _."

Am Anfang und am Ende des Codes sind Sonderzeichen nicht zulässig. Leerzeichen sind nicht zulässig.

13Laufende MeldenummerAlphanumerisches Feld mit bis zu 52 Zeichen
14ID für Bestandteile eines komplexen GeschäftsAlphanumerisches Feld mit bis zu 35 Zeichen
15AusführungsplatzHandelsplatz-Identifikationsnummer (MIC) nach ISO 10383, vier alphanumerische Zeichen, gemäß Artikel 4b.
16Zahlenmäßige Reduktion der ausstehenden Kontrakte ("Compression")Y = aus einer solchen Reduktion hervorgegangener Kontrakt

N = nicht aus einer solchen Reduktion hervorgegangener Kontrakt

17Preis/SatzBis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

Wird der Preis als Prozentwert mitgeteilt, sollte er als Prozentsatz ausgedrückt werden, wobei 100 % als "100" angegeben wird.

18PreisnotierungU = Anteile
P = Prozentsatz
Y = Ertrag
19Währung, in der der Preis angegeben istWährungskürzel nach ISO 4217, drei alphabetische Zeichen
20NennwertBis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

21PreismultiplikatorBis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

22MengeBis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

23Zahlung bei AbschlussBis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das negative Vorzeichen wird verwendet, wenn die Zahlung geleistet wurde, aber nicht eingegangen ist.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

24Art der LieferungC = Bar
P = Physisch
O = Optional für die Gegenpartei oder bei Festlegung durch einen Dritten
25AusführungszeitstempelDatumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)
26GeltungsbeginnDatum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)
27FälligkeitsterminDatum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)
28KontraktendeDatum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)
29AbrechnungsterminDatum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)
30Art des RahmenvertragsFreitextfeld mit maximal 50 Zeichen, gegebenenfalls mit Angabe des Namens des genutzten Rahmenvertrags
31Fassung des RahmenvertragsDatumsangabe nach ISO 8601 (YYYY)
Abschnitt 2d - Risikominderung/MeldungAlle Kontrakte
32BestätigungszeitstempelDatumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)
33Art der BestätigungY = nichtelektronisch
N = unbestätigt
E = elektronisch
Abschnitt 2e - ClearingAlle Kontrakte
34ClearingpflichtY = Ja
N = Nein
35GecleartY = Ja
N = Nein
36Clearing-ZeitstempelDatumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)
37CCPKennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442

20-stelliger alphanumerischer Code

38GruppeninternY = Ja

N = Nein

Abschnitt 2f - ZinssätzeZinsderivate
39Fester Satz "Leg 1"Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als "100" angegeben wird.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

40Festsatz, Leg 2Bis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Prozentsatz, wobei 100 % als "100" angegeben wird.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

41Festsatzberechnungsmethode "Leg 1"Zähler/Nenner, wobei Zähler und Nenner numerische Zeichen sind oder "Actual" alphabetisch dargestellt wird, z.B. 30/360 oder Actual/365
42Festsatzberechnungsmethode "Leg 2"Zähler/Nenner, wobei Zähler und Nenner numerische Zeichen sind oder "Actual" alphabetisch dargestellt wird, z.B. 30/360 oder Actual/365
43Zahlungsfrequenz Festzinsseite "Leg 1" - ZeitraumZeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen zu verwenden sind:
Y = Jahr
M = Monat
W = Woche
D = Tag
44Zahlungsfrequenz Festsatzseite Leg 1 - MultiplikatorGanzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.

Bis zu drei numerische Zeichen

45Zahlungsfrequenz Festzinsseite "Leg 2" - ZeitraumZeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen zu verwenden sind:
Y = Jahr
M = Monat
W = Woche
D = Tag
46Zahlungsfrequenz Festzinsseite "Leg 2" - MultiplikatorGanzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.

Bis zu drei numerische Zeichen

47Zahlungsfrequenz variable Seite "Leg 1" - ZeitraumZeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen zu verwenden sind:
Y = Jahr
M = Monat
W = Woche
D = Tag
48Zahlungsfrequenz variable Seite "Leg 1" - MultiplikatorGanzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.

Bis zu drei numerische Zeichen

49Zahlungsfrequenz variable Seite "Leg 2" - ZeitraumZeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten, wobei folgende Abkürzungen zu verwenden sind:
Y = Jahr
M = Monat
W = Woche
D = Tag
50Zahlungsfrequenz variable Seite "Leg 2" - MultiplikatorGanzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien einander Zahlungen leisten.

Bis zu drei numerische Zeichen

51Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes "Leg 1" - ZeitraumZeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen, wobei folgende Abkürzungen gelten:
Y = Jahr
M = Monat
W = Woche
D = Tag
52Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes "Leg 1" - MultiplikatorGanzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen.

Bis zu drei numerische Zeichen

53Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes "Leg 2" - ZeitraumZeitraum, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen, wobei folgende Abkürzungen gelten:
Y = Jahr
M = Monat
W = Woche
D = Tag
54Frequenz der Neufestsetzung des variablen Satzes "Leg 2" - MultiplikatorGanzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der beschreibt, wie oft die Gegenparteien eine Neufestsetzung des variablen Satzes vornehmen.

Bis zu drei numerische Zeichen

55Variabler Satz "Leg 1"Bezeichnung des Indexes, an dem sich der variable Satz orientiert
"EONA" = EONIA
"EONS" = EONIA SWAP
"EURI" = EURIBOR
"EUUS" = EURODOLLAR
"EUCH" = EuroSwiss
"GCFR" = GCF REPO
"ISDA" = ISDAFIX
"LIBI" = LIBID
"LIBO" = LIBOR
"MAAA" = Muni AAA
"PFAN" = Pfandbriefe
"TIBO" = TIBOR
"STBO" = STIBOR
"BBSW" = BBSW
"JIBA" = JIBAR
"BUBO" = BUBOR
"CDOR" = CDOR
"CIBO" = CIBOR
"MOSP" = MOSPRIM
"NIBO" = NIBOR
"PRBO" = PRIBOR
"TLBO" = TELBOR
"WIBO" = WIBOR
"TREA" = Treasury
"SWAP" = SWAP
"FUSW" = Future SWAP
Oder bis zu 25 alphanumerische Zeichen, wenn der Referenzsatz oben nicht aufgeführt ist
56Referenzzeitraum variable Seite "Leg 1" - ZeitraumAngabe des Referenzzeitraums unter Verwendung folgender Abkürzungen:

Y = Jahr
M = Monat
W = Woche
D = Tag

57Referenzzeitraum variable Seite "Leg 1" - MultiplikatorGanzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der den Referenzzeitraum beschreibt.

Bis zu drei numerische Zeichen

58Variabler Satz "Leg 2"Bezeichnung des Indexes, an dem sich der variable Satz orientiert

"EONA" = EONIA
"EONS" = EONIA SWAP
"EURI" = EURIBOR
"EUUS" = EURODOLLAR
"EUCH" = EuroSwiss
"GCFR" = GCF REPO
"ISDA" = ISDAFIX
"LIBI" = LIBID
"LIBO" = LIBOR
"MAAA" = Muni AAA
"PFAN" = Pfandbriefe
"TIBO" = TIBOR
"STBO" = STIBOR
"BBSW" = BBSW
"JIBA" = JIBAR
"BUBO" = BUBOR
"CDOR" = CDOR
"CIBO" = CIBOR
"MOSP" = MOSPRIM
"NIBO" = NIBOR
"PRBO" = PRIBOR
"TLBO" = TELBOR
"WIBO" = WIBOR
"TREA" = Treasury
"SWAP" = SWAP
"FUSW" = Future SWAP
Oder bis zu 25 alphanumerische Zeichen, wenn der Referenzsatz oben nicht aufgeführt ist

59Referenzzeitraum variable Seite "Leg 2" - ZeitraumAngabe des Referenzzeitraums unter Verwendung folgender Abkürzungen:
Y = Jahr
M = Monat
W = Woche
D = Tag
60Referenzzeitraum variable Seite "Leg 2" - MultiplikatorGanzzahliger Multiplikator des Zeitraums, der den Referenzzeitraum beschreibt.

Bis zu drei numerische Zeichen

Abschnitt 2f - DevisenWährungsderivate
61Zu liefernde Währung 2Währungskürzel nach ISO 4217, dreistelliger alphabetischer Code
62Wechselkurs 1Bis zu 10 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

63DevisenterminkursBis zu 10 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

64UmrechnungsbasisZwei Währungscodes nach ISO 4217, getrennt durch einen Schrägstrich ("/"). Der erste Währungscode gibt die Basiswährung, der zweite die quotierte Währung an.
Abschnitt 2h - Rohstoffe und EmissionszertifikateWarenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten
Allgemeines
65BasiswertAG = Agrarprodukt
EN = Energie
FR = Fracht
ME = Metalle
IN = Index
EV = Umwelt
EX = Exotisch
OT = Sonstige
66Nähere Beschreibung des BasiswertsAgrarprodukt
GO = Getreide, Ölsaaten
DA = Molkereiprodukte
LI = Vieh
FO = Forstwirtschaftliche Produkte
SO = Weichwaren
SF = Meeresfrüchte
OT = Sonstige

Energie
OI = Öl
NG = Erdgas
CO = Kohle
EL = Strom
IE = Arbitragegeschäft
OT = Sonstige

Fracht
DR = Trockenfracht
WT = Nassfracht
OT = Sonstige

Metalle
PR = Edelmetalle
NP = Nichtedelmetalle

Umwelt
WE = Wetter
EM = Emissionen
OT = Sonstige

Energie
67Lieferpunkt oder -zoneEIC-Code, 16-stelliger alphanumerischer Code.

Wiederholbares Feld.

68Kuppelstelle/KopplungspunktEIC-Code, 16-stelliger alphanumerischer Code.
69Art der LastBL = Grundlast
PL = Spitzenlast
OP = Schwachlast
BH = Stunde/Blockstunden
SH = geformt ("shaped")
GD = Gastag
OT = Sonstige
Wiederholbarer Abschnitt der Felder 70-77
70Lieferzeitspannehh:mmZ
71Lieferstarttermin und -zeitDatumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)
72Lieferendtermin und -zeitDatumsangabe nach ISO 8601, UTC-Zeit (YYYY-MM-DDThh:mm:ssZ)
73LaufzeitN = Minuten
H = Stunde
D = Tag
W = Woche
M = Monat
Q = Quartal
S = Saison
Y = jährlich
O = Sonstige
74WochentageWD = Werktage
WN = Wochenende
MO = Montag
TU = Dienstag
WE = Mittwoch
TH = Donnerstag
FR = Freitag
SA = Samstag
SU = Sonntag
Es können mehrere, durch einen Schrägstrich ("/") getrennte Werte angegeben werden.
75Lieferkapazität20 numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

76MengeneinheitKW
KWh/h
KWh/d
MW
MWh/h
MWh/d
GW
GWh/h
GWh/d
Therm/d
KTherm/d
MTherm/d
cm/d
mcm/d
77Preis-/ZeitintervallmengenBis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

Abschnitt 2i - OptionenKontrakte mit Option
78Art der OptionP = Put
C = Call
O = wenn nicht bestimmt werden kann, ob es sich um eine Call- oder Put-Option handelt
79Art der Option (mögliche Ausübung)A = Amerikanische Option
B = Bermuda-Option
E = Europäische Option
S = Asiatische Option
Es können mehrere Angaben gemacht werden.
80Ausübungspreis (Zinsober-/-untergrenze)Bis zu 20 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Ein etwaiges negatives Vorzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen.

Wird der Ausübungspreis als Prozentwert mitgeteilt, sollte er als Prozentsatz ausgedrückt werden, wobei 100 % als "100" angegeben wird.

81Notierung des AusübungspreisesU = Anteile
P = Prozentsatz
Y = Ertrag
82Fälligkeit des BasiswertsDatum nach ISO 8601 (YYYY-MM-DD)
Abschnitt 2j - Kreditderivate
83RangSNDB = Vorrangig, z.B. vorrangige, unbesicherte Schuldtitel (Unternehmen/Finanzinstitute), Staatsschuldtitel in Fremdwährung (Regierungen)

SBOD = Nachrangig, z.B. nachrangige oder Lower-Tier-2-Schuldtitel (Banken), nachrangige (junior) oder Upper-Tier-2-Schuldtitel (Banken)

OTHR = sonstige, z.B. Vorzugsaktien oder Kernkapital (Banken) oder andere Kreditderivate

84ReferenzeinrichtungLändercode aus zwei Buchstaben nach ISO 3166

oder

Ländercode aus zwei Buchstaben nach ISO 3166-2, gefolgt von einem Bindestrich ("-") und einem Länderuntercode von bis zu drei alphanumerischen Zeichen

oder

Kennziffer der juristischen Person (LEI) nach ISO 17442 (20-stelliger alphanumerischer Code)

85Regelmäßigkeit der ZahlungMNTH = monatlich
QURT = vierteljährlich
MIAN = halbjährlich
YEAR = jährlich
86BerechnungsgrundlageZähler/Nenner, wobei Zähler und Nenner numerische Zeichen sind oder "Actual" alphabetisch dargestellt wird, z.B. 30/360 oder Actual/365
87SerienFeldnummer mit bis zu fünf Zeichen
88VersionFeldnummer mit bis zu fünf Zeichen
89IndexfaktorBis zu 10 numerische Zeichen einschließlich Dezimalstellen.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

90TrancheT = in Tranchen
U = nicht in Tranchen
91Attachment-PointBis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Dezimalbruch zwischen 0 und 1.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

92Detachment-PointBis zu zehn numerische Zeichen, einschließlich Dezimalstellen, ausgedrückt als Dezimalbruch zwischen 0 und 1.

Das Dezimalzeichen zählt nicht als numerisches Zeichen. Die Angabe erfolgt in Form eines Punkts.

Abschnitt 2k - Änderung des Kontrakts
93Art des VorgangsN = Neu
M = Änderung
E = Fehler
C = vorzeitige Kündigung
R = Korrektur
Z = Reduktion
V = Bewertungsaktualisierung
P = Positionskomponente
94EbeneT = Geschäft
P = Position

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