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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1;
VO (EU) 2019/463 - ABl. L 80 vom 22.03.2019 S. 16 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/23 - ABl. L 22 vom 22.01.2021 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2023/2869 - ABl. L 2023/2869 vom 20.12.2023 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2015/2365

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die weltweite Finanzkrise, die 2007/2008 ausbrach, wurden im Finanzsystem übermäßige Spekulationstätigkeiten, große Regelungslücken, ineffiziente Aufsicht, intransparente Märkte und übermäßig komplexe Finanzprodukte offenbar. Die Union hat eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um das Bankensystem solider und stabiler zu machen, darunter strengere Eigenmittelanforderungen, Vorschriften für eine bessere Unternehmensführung und -kontrolle sowie Regelungen für die Beaufsichtigung und die Abwicklung, und um sicherzustellen, dass das Finanzsystem seine Aufgabe erfüllt, Kapital hin zur Finanzierung der Realwirtschaft zu lenken. Den Fortschritten bei der Errichtung der Bankenunion kommt in diesem Zusammenhang ebenfalls entscheidende Bedeutung zu. Allerdings hat die Krise auch deutlich gemacht, dass Transparenz und Kontrolle nicht nur im traditionellen Bankensektor verbessert werden müssen, sondern auch bei bankähnlichen Kreditvermittlungstätigkeiten, die unter dem Begriff "Schattenbankwesen" bekannt sind, dessen Ausmaß besorgniserregend ist, da sein Volumen schätzungsweise bereits fast die Hälfte des regulären Bankensystems erreicht. Treten bei diesen Tätigkeiten, die mit denen von Kreditinstituten vergleichbar sind, Unzulänglichkeiten auf, kann dies negative Auswirkungen auf die restliche Finanzbranche haben.

(2) Im Rahmen ihrer Arbeiten zur Eindämmung des Schattenbankwesens haben der Rat für Finanzstabilität (FSB) und der mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingerichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) ermittelt, welche Risiken von Wertpapierfinanzierungsgeschäften ausgehen. Durch Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können Hebeleffekte, Prozyklizität und wechselseitige Verflechtungen auf den Finanzmärkten anwachsen. Insbesondere die mangelnde Transparenz bei der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften hat dazu geführt, dass Regelungs- und Aufsichtsbehörden ebenso wie Anleger die einschlägigen bankähnlichen Risiken und das Ausmaß der wechselseitigen Verflechtungen im Finanzsystem vor und während der Finanzkrise nicht richtig einschätzen und verfolgen konnten. Vor diesem Hintergrund hat der FSB am 29. August 2013 ein Rahmenwerk über die "Stärkung der Aufsicht und der Überwachung des Schattenbankenwesens" (im Folgenden "FSB-Rahmenwerk") angenommen, um die mit dem Schattenbankwesen verbundenen Risiken bei Wertpapierleihe und Pensionsgeschäften anzugehen; dieser Rahmen wurde im September 2013 von den Staats- und Regierungschefs der G20 gebilligt.

(3) Am 14. Oktober 2014 hat der FSB einen Regelungsrahmen für Sicherheitsabschläge bei nicht zentral geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften veröffentlicht. Ohne Clearing stellen solche Geschäfte beträchtliche Risiken dar, wenn sie nicht ordnungsgemäß besichert sind. Während die Verbesserung der Transparenz bei der Weiterverwendung der Vermögenswerte der Kunden bereits ein erster Schritt wäre, um die Fähigkeit der Gegenparteien, Risiken zu analysieren und ihnen vorzubeugen, zu fördern, wird der FSB voraussichtlich bis 2016 seine Arbeiten zu einer Reihe von Empfehlungen zu Sicherheitsabschlägen bei nicht zentral geclearten Wertpapierfinanzierungsgeschäften abschließen, die dazu dienen sollen, übermäßige Hebeleffekte zu vermeiden und das Konzentrations- und Ausfallrisiko einzudämmen.

(4) Am 19. März 2012 veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch zum Schattenbankwesen. Ausgehend von den umfassenden Reaktionen darauf und unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen veröffentlichte die Kommission am 4. September 2013 eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über das "Schattenbankwesen - Eindämmung neuer Risikoquellen im Finanzsektor". In der Mitteilung wurde betont, dass es aufgrund der Komplexität und mangelnden Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften schwierig ist, Gegenparteien zu identifizieren und die Risikokonzentration zu überwachen, und dass dies auch zum Entstehen übermäßiger Hebeleffekte im Finanzsystem führt.

(5) Im Oktober 2012 legte eine hochrangige Expertengruppe unter dem Vorsitz von Erkki Liikanen einen Bericht über Strukturreformen im Bankensektor der Union vor. Darin ging es unter anderem um die Interaktionen zwischen dem traditionellen und dem Schattenbankensektor. In dem Bericht wurden die Risiken von Schattenbanktätigkeiten, etwa hohe Hebeleffekte und Prozyklizität, anerkannt und eine Verringerung der engen Verflechtungen zwischen Banken und Schattenbanken gefordert, die bei der systemweiten Bankenkrise als Ansteckungsherd gewirkt hatten. Außerdem wurden in dem Bericht bestimmte strukturelle Maßnahmen vorgeschlagen, um die noch verbleibenden Schwachstellen im Bankensektor der Union auszumerzen.

(6) Die Strukturreformen im Bankensystem der Union sind Gegenstand eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union. Werden den Banken jedoch strukturelle Maßnahmen abverlangt, so könnte dies dazu führen, dass bestimmte Tätigkeiten in weniger streng geregelte Bereiche, etwa den Schattenbankensektor, abwandern. Aus diesen Gründen sollte jener Vorschlag durch die in dieser Verordnung festgelegten verbindlichen Transparenz- und Meldeanforderungen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte flankiert werden. Die Transparenzvorschriften dieser Verordnung ergänzen somit jenen Vorschlag.

(7) Mit dieser Verordnung wird auf die Notwendigkeit reagiert, die Märkte für Wertpapierfinanzierungen und damit auch das Finanzsystem transparenter zu machen. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und internationale Konvergenz zu gewährleisten, folgt diese Verordnung dem FSB-Rahmenwerk. Sie schafft einen Unionsrahmen, in dem Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften auf effiziente Weise an Transaktionsregister gemeldet werden können und Anleger in Organismen für gemeinsame Anlagen Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps (total return swaps) erhalten. Die Begriffsbestimmung des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts der vorliegenden Verordnung schließt Derivatekontrakte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 nicht ein. Sie schließt jedoch Geschäfte ein, die gewöhnlich als Liquiditätsswaps (liquidity swaps) und Sicherheitenaustausch (collateral swaps) bezeichnet werden und nicht unter die Begriffsbestimmung der Derivatekontrakte der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fallen. Die Notwendigkeit internationaler Konvergenz verstärkt sich durch die Wahrscheinlichkeit, dass derzeit von traditionellen Banken ausgeübte Tätigkeiten nach der Strukturreform des Bankensektors der Union in den Schattenbankensektor abwandern und von finanziellen wie nichtfinanziellen Unternehmen ausgeübt werden könnten. Derartige Tätigkeiten könnten daher für die Regelungs- und Aufsichtsbehörden sogar noch intransparenter werden, sodass diese sich keinen richtigen Überblick über die mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbundenen Risiken mehr verschaffen könnten. Dies würde die auf manchen Märkten bereits fest etablierten Verflechtungen zwischen dem regulären Bankensektor und dem der Schattenbanken noch enger werden lassen.

(8) Infolge geänderter Marktgepflogenheiten und technologischer Entwicklungen können Marktteilnehmer andere Geschäfte als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte als Finanzierungsquelle, für das Liquiditäts- und Sicherheitenmanagement, als Strategie zur Renditeoptimierung, zur Deckung von Leerverkäufen oder für die Dividendenarbitrage nutzen. Solche Geschäfte könnten vergleichbare wirtschaftliche Auswirkungen haben und ähnliche Risiken wie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte bergen, darunter: prozyklische Effekte aufgrund von Vermögenswertschwankungen und Volatilität, Fristen- oder Liquiditätstransformationen infolge der Finanzierung langfristiger oder schwer realisierbarer Aktiva durch kurzfristige oder leicht realisierbare Aktiva und finanzielle Ansteckungseffekte infolge der Verflechtungen von Transaktionsketten, bei denen Sicherheiten weiterverwendet werden.

(9) Um auf die im FSB-Rahmenwerk angesprochenen Problemlagen und die nach der Strukturreform des Bankensektors der Union zu erwartenden Entwicklungen zu reagieren, werden die Mitgliedstaaten vermutlich unterschiedliche nationale Maßnahmen erlassen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern und sich nachteilig auf die Marktteilnehmer und die Finanzstabilität auswirken könnten. Außerdem ist es für die nationalen Behörden ohne harmonisierte Transparenzvorschriften schwierig, aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammende Daten auf Mikroebene zu vergleichen und so die realen Risiken, die einzelne Marktteilnehmer für das System darstellen, zu erkennen. Darum muss verhindert werden, dass in der Union solche Verzerrungen und Hindernisse entstehen. Folglich ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der Auslegung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung.

(10) Die neuen Transparenzvorschriften sollten daher die Meldung von Einzelheiten der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zwischen allen Marktteilnehmern, d. h. finanziellen wie nichtfinanziellen Unternehmen, vorsehen, wobei unter anderem anzugeben ist, wie sich die Sicherheit zusammensetzt, ob die Sicherheit zur Weiterverwendung verfügbar ist oder bereits weiterverwendet wurde, ob am Tagesende Ersatz-Sicherheiten gestellt wurden und welche Sicherheitsabschläge vorgenommen wurden. Damit die den Marktteilnehmern entstehenden zusätzlichen operativen Kosten möglichst gering gehalten werden, sollten die neuen Vorschriften und Standards sich auf bereits bestehende Infrastrukturen, operative Verfahren und Formate stützen, die in Bezug auf die Meldung von Derivatekontrakten an Transaktionsregister eingeführt worden sind. In diesem Zusammenhang sollte die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde, ESMA) - soweit realisierbar und relevant - Überschneidungen zwischen den aufgrund dieser Verordnung und den nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Standards minimieren und Widersprüche zwischen ihnen vermeiden. Der durch diese Verordnung festgelegte Rechtsrahmen sollte so weit wie möglich mit jenem übereinstimmen, der durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die Meldung von Derivatekontrakten an zu diesem Zwecke registrierte Transaktionsregister geschaffen wurde. Dies dürfte es auch gemäß jener Verordnung registrierten oder anerkannten Transaktionsregistern ermöglichen, nach Abschluss eines vereinfachten Registrierungsverfahrens die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Registerfunktion auszuüben, sofern sie bestimmte zusätzliche Kriterien erfüllen.

(11) Um die Kohärenz und die Wirksamkeit der Befugnis der ESMA zur Verhängung von Sanktionen zu gewährleisten, sollten die von der vorliegenden Verordnung erfassten Marktteilnehmer denjenigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über die Befugnisse der ESMA unterliegen, die - für die Verfahrensregeln - durch delegierte, gemäß Artikel 64 Absatz 7 der genannten Verordnung erlassene Rechtsakte bestimmt werden.

(12) Geschäfte mit Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) sollten von der Pflicht zur Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften an Transaktionsregister ausgenommen werden. Damit jedoch sichergestellt ist, dass Regelungs- und Aufsichtsbehörden sich einen umfassenden Überblick über die Risiken verschaffen können, die mit den Wertpapierfinanzierungsgeschäften der von ihnen geregelten oder beaufsichtigten Unternehmen verbunden sind, sollten die zuständigen Behörden und die Mitglieder des ESZB eng zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit sollte den Regelungs- und Aufsichtsbehörden die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate ermöglichen. Diese Zusammenarbeit sollte vertraulich sein und nur dann einsetzen, wenn ein begründetes Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden vorliegt, und sollte nur dazu dienen, diesen Behörden die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zu ermöglichen; dies gilt unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze und Vorschriften in Bezug auf die Unabhängigkeit der Zentralbanken und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden, einschließlich der Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung der Geldwert-, Devisen- oder Finanzstabilität, welche die Mitglieder des ESZB zu ergreifen rechtlich befugt sind. Die Mitglieder des ESZB sollten es ablehnen können, Informationen weiterzugeben, wenn sie die Geschäfte in Erfüllung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden selbst abgeschlossen haben. Sie sollten der ersuchenden Behörde jede Ablehnung zusammen mit einer Begründung mitteilen.

(13) Informationen über die Risiken, die den Märkten für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte innewohnen, sollten zentral gespeichert und unter anderem für die ESMA, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA), die jeweils zuständigen Behörden, den ESRB und die jeweiligen Zentralbanken des ESZB, einschließlich der Europäischen Zentralbank ("EZB") bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 10, auf einfache Weise und unmittelbar zugänglich sein, um die Risiken von Schattenbanktätigkeiten geregelter und nicht geregelter Unternehmen für die Finanzstabilität erkennen und beobachten zu können. Bei der Ausarbeitung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen technischen Regulierungsstandards bzw. entsprechenden Änderungsvorschlägen sollte die ESMA die gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angenommenen bestehenden technischen Standards, mit Regelungen für Transaktionsregister für Derivatekontrakte und deren künftige Entwicklung berücksichtigen. Die ESMA sollte ferner bestrebt sein, sicherzustellen, dass die betroffenen zuständigen Behörden, der ESRB und die jeweiligen Zentralbanken des ESZB einschließlich der EZB direkt und unverzüglich auf die Informationen zugreifen können, die sie benötigen, um ihre Aufgaben, einschließlich der Aufgaben, die Geld- und Währungspolitik festzulegen und auszuführen und die Finanzmarktinfrastrukturen zu überwachen, wahrnehmen zu können. Damit dies gewährleistet ist, sollte die ESMA die Bedingungen für den Zugriff auf diese Informationen in Entwürfen für technische Regulierungsstandards festlegen.

(14) Es ist notwendig, Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden vorzusehen und deren gegenseitige Verpflichtung zu Amtshilfe und Zusammenarbeit zu verstärken. In Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Tätigkeiten sollten die zuständigen Behörden einander die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlichen Informationen übermitteln, um eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung auch in Situationen zu gewährleisten, in denen Verstöße oder mutmaßliche Verstöße die Behörden in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten betreffen können. Bei diesem Informationsaustausch ist die strikte Wahrung des Berufsgeheimnisses erforderlich, um die reibungslose Übermittlung dieser Informationen und den Schutz individueller Rechte zu gewährleisten. Unbeschadet des nationalen Straf- oder Steuerrechts sollten die zuständigen Behörden, die ESMA sowie andere Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen als die zuständigen Behörden, die vertrauliche Informationen erhalten, diese nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden. Dies sollte die für die Verhütung, Untersuchung oder Beseitigung von Verwaltungsmissständen zuständigen nationalen Behörden jedoch nicht daran hindern, ihre Aufgaben gemäß dem nationalen Recht wahrzunehmen.

(15) Zur effizienten Portfolioverwaltung machen Manager von Organismen für gemeinsame Anlagen ausgiebigen Gebrauch von Wertpapierfinanzierungsgeschäften. Dies kann die Wertentwicklung dieser Organismen für gemeinsame Anlagen signifikant beeinflussen. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte können zum Erreichen von Anlagezielen oder zur Steigerung der Rendite eingesetzt werden. Manager nutzen zudem Gesamtrendite-Swaps, die vergleichbare Wirkungen haben wie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps werden von Managern der Organismen für gemeinsame Anlagenausgiebig genutzt, um sich in bestimmten Strategien zu engagieren oder ihre Renditen zu optimieren. Durch die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps könnte sich das allgemeine Risikoprofil des Organismus für gemeinsame Anlagen erhöhen, während die Anleger über diese Nutzung nicht ordnungsgemäß informiert werden. Es ist unerlässlich, sicherzustellen, dass die Anleger in solche Organismen für gemeinsame Anlagen in die Lage versetzt werden, fundierte Entscheidungen zu treffen und das allgemeine Risiko- und Ertragsprofil von Organismen für gemeinsame Anlagen einzuschätzen. Der Organismus für gemeinsame Anlagen sollte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps nicht nur nach formaljuristischen Kriterien, sondern nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt beurteilen.

(16) Anlageentscheidungen aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Informationen über die Anlagestrategie eines Organismus für gemeinsame Anlagen können dem Anleger erhebliche Verluste bescheren. Daher ist es unabdingbar, dass Organismen für gemeinsame Anlagen alle relevanten Informationen über die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps im Einzelnen offenlegen. Überdies ist eine lückenlose Transparenz bei Organismen für gemeinsame Anlagen besonders wichtig, da die gesamten Vermögenswerte, die Gegenstand von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps sind, nicht Eigentum der Manager der Organismen für gemeinsame Anlagen, sondern deren Anleger sind. Eine vollständige Offenlegung in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps ist daher ein unverzichtbares Mittel zum Schutz gegen mögliche Interessenkonflikte.

(17) Die neuen Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps sind eng mit den Richtlinien 2009/65/EG 11 und 2011/61/EU 12 des Europäischen Parlaments und des Rates verknüpft, da diese Richtlinien den Rechtsrahmen für die Errichtung, Verwaltung und Vermarktung von Organismen für gemeinsame Anlagen bilden.

(18) Organismen für gemeinsame Anlagen können entweder als Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) betrieben werden, die durch eine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder -Investmentgesellschaft verwaltet werden, oder als alternative Investmentfonds (AIF), die durch eine nach der Richtlinie 2011/61/EU zugelassener oder registrierter Manager alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet werden. Die durch die vorliegende Verordnung eingeführten neuen Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps ergänzen die Bestimmungen jener Richtlinien und sollten zusätzlich zu ihnen gelten.

(19) Damit sich Anleger die mit der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps verbundenen Risiken bewusst machen können, sollten Manager der Organismen für gemeinsame Anlagen in regelmäßigen Berichten detailliert angeben, inwieweit sie auf solche Techniken zurückgreifen. Die regelmäßigen Berichte, die schon jetzt von OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder OGAW-Investmentgesellschaften und AIFM vorzulegen sind, sollten um die zusätzlichen Informationen über die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps ergänzt werden. Die ESMA sollte bei der genaueren Festlegung des Inhalts dieser regelmäßigen Berichte den Verwaltungsaufwand und die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps berücksichtigen.

(20) Die Anlagepolitik eines Organismus für gemeinsame Anlagen in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps sollte in den vorvertraglichen Unterlagen unmissverständlich offengelegt werden, bei OGAW etwa im Prospekt und bei AIF im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten gegenüber den Anlegern. Dies sollte sicherstellen, dass die Anleger die inhärenten Risiken erkennen und würdigen, bevor sie sich für eine Anlage in einen bestimmten OGAW oder AIF entscheiden.

(21) Die Weiterverwendung von Sicherheiten bringt Liquidität und ermöglicht es Gegenparteien, die Finanzierungskosten zu senken. Sie lässt tendenziell jedoch komplexe Ketten von Sicherheiten zwischen traditionellen Banken und dem Schattenbanksektor entstehen, die Risiken für die Finanzstabilität bergen. Die mangelnde Transparenz in Bezug auf den Umfang, in dem als Sicherheit gestellte Finanzinstrumente weiterverwendet wurden, und in Bezug auf die damit im Insolvenzfall verbundenen Risiken kann das Vertrauen in Gegenparteien untergraben und die Risiken für die Finanzstabilität vergrößern.

(22) Um die Transparenz bei der Weiterverwendung zu erhöhen, sollten Mindestinformationspflichten eingeführt werden. Eine Weiterverwendung sollte nur mit ausdrücklicher Kenntnis und Zustimmung der sicherungsgebenden Gegenpartei erfolgen. Daher sollte die Ausübung des Rechts auf Weiterverwendung auf dem Depotkonto der sicherungsgebenden Gegenpartei zum Ausdruck kommen, es sei denn, dieses Konto wird nach dem Recht eines Drittlands geführt, das möglicherweise andere geeignete Mittel vorsieht, um die Weiterverwendung zum Ausdruck zu bringen.

(23) Obwohl der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Weiterverwendung in der vorliegenden Verordnung umfassender ist als der der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 13, ändert die vorliegende Verordnung den Anwendungsbereich jener Richtlinie nicht, sondern sollte eher als Ergänzung dazu gesehen werden. Die Bedingungen, unter denen die Gegenparteien ein Recht auf Weiterverwendung und auf Ausübung dieses Rechts haben, sollten in keiner Weise den Schutz einschränken, den die Richtlinie 2002/47/EG für Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung vorsieht. Vor diesem Hintergrund sollte ein Verstoß gegen die Transparenzanforderungen bei der Weiterverwendung nationale Rechtsvorschriften über die Wirksamkeit oder die Folgen eines Geschäfts nicht berühren.

(24) In dieser Verordnung werden in Bezug auf die Weiterverwendung strenge Informationsplichten für die Gegenparteien festgelegt, die die Anwendung bereichsspezifischer, auf bestimmte Akteure, Strukturen und Situationen zugeschnittener Vorschriften nicht beeinträchtigen sollten. Daher sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Weiterverwendung beispielsweise für Organismen für gemeinsame Anlagen und Verwahrstellen oder Kunden von Wertpapierfirmen nur insofern gelten, als der Rechtsrahmen für Organismen für gemeinsame Anlagen oder für den Schutz der Vermögenswerte von Kunden als Spezialgesetz mit Vorrang vor den Bestimmungen dieser Verordnung keine strengeren Vorschriften für die Weiterverwendung vorsieht. Insbesondere sollte diese Verordnung alle Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts unberührt lassen, die die Möglichkeit einer Gegenpartei einschränken, Finanzinstrumente weiterzuverwenden, die von Gegenparteien oder anderen Personen als Sicherheit gestellt werden. Die Anwendung der Anforderungen in Bezug auf die Weiterverwendung sollte um sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung verschoben werden, damit Gegenparteien ausreichend Zeit haben, um ihre laufenden Sicherheitenvereinbarungen, einschließlich Master-Vereinbarungen (master agreements), anzupassen und um sicherzustellen, dass neue Sicherheitenvereinbarungen diese Verordnung einhalten.

(25) Zur Förderung der Kohärenz der Begriffe auf internationaler Ebene wird in der vorliegenden Verordnung gemäß dem FSB-Rahmenwerk der Begriff "Weiterverwendung" ("reuse") verwendet. Das sollte jedoch nicht zu einem Widerspruch innerhalb des Besitzstands der Union führen, und insbesondere sollte es die Bedeutung des Begriffs "Wiederverwendung" in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU unberührt lassen.

(26) Um zu gewährleisten, dass Gegenparteien die aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Verpflichtungen erfüllen und unionsweit einer vergleichbaren Behandlung unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Aus diesem Grund sollten die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen nach der vorliegenden Verordnung bestimmte grundlegende Anforderungen in Bezug auf die Adressaten, die bei ihrer Verhängung zu berücksichtigenden Kriterien, ihre Bekanntmachung, die wesentlichen Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen sowie die Höhe von Geldbußen erfüllen. Zweckmäßigerweise sollten die in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU festgelegten Sanktionen und anderen Maßnahmen auch bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten von Organismen für gemeinsame Anlagen im Rahmen der vorliegenden Verordnung zur Geltung kommen.

(27) Die Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen, die den zuständigen Behörden übertragen werden, sollten die ausschließliche Befugnis der EZB gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Kreditinstituten aus aufsichtsrechtlichen Gründen die Zulassung zu entziehen, unberührt lassen.

(28) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über den Antrag auf Registrierung von Transaktionsregistern und den Widerruf der Registrierung lassen die in Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Rechtsbehelfe unberührt.

(29) Die Technischen Standards für die Finanzdienstleistungsbranche sollten eine kohärente Harmonisierung und einen unionsweit angemessenen Schutz von Einlegern, Anlegern und Verbrauchern gewährleisten. Da die ESMA über hoch spezialisierte Fachkräfte verfügt, ist es sinnvoll und angemessen, ihr die Aufgabe zu übertragen, Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, auszuarbeiten. Die ESMA sollte bei der Ausarbeitung technischer Standards effiziente Verwaltungs- und Meldeverfahren gewährleisten. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV und in Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mittels delegierter Rechtsakte technische Regulierungsstandards in folgenden Bereichen zu erlassen: die Einzelheiten, die für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu melden sind, die Einzelheiten des Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung eines Transaktionsregisters, die Einzelheiten der Verfahren, die Transaktionsregister bei der Überprüfung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, die ihnen gemeldet wurden, anzuwenden haben, die Häufigkeit und die Einzelheiten der Veröffentlichung von Daten der Transaktionsregister, die Anforderungen an diese Daten und der Zugang zu ihnen, sowie erforderlichenfalls eine genauere Angabe des Inhalts des Anhangs.

(30) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten im Sinne von Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, mit denen Format und Häufigkeit der Meldungen, das Format des Antrags auf Registrierung oder Ausweitung der Registrierung eines Transaktionsregisters sowie Verfahren und Form des Informationsaustauschs mit der ESMA über Sanktionen und andere Maßnahmen festgelegt werden.

(31) Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, um die Auflistung der Einrichtungen, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind, und die Arten von Gebühren, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, in der sie von Transaktionsregistern zu entrichten sind, festzulegen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(32) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie über die Bewertung der Vorschriften von Drittländern zwecks Anerkennung von Transaktionsregistern aus diesen Drittländern entscheiden kann, und damit etwaige Überschneidungen bei den Anforderungen oder einander widersprechende Anforderungen vermieden werden. Die den Entscheidungen über die Gleichwertigkeit der Meldungsanforderungen in einem Drittland zugrunde liegende Bewertung sollte das Recht eines in diesem Drittland niedergelassenen und von der ESMA anerkannten Transaktionsregisters, Meldedienstleistungen für in der Union niedergelassene Unternehmen zu erbringen, nicht beeinträchtigen, da die Entscheidung über die Anerkennung für die Zwecke einer Entscheidung über die Gleichwertigkeit nicht von einer solchen Bewertung abhängig sein sollte.

(33) Wird ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit zurückgenommen, sollten die Gegenparteien automatisch wieder allen Anforderungen dieser Verordnung unterliegen.

(34) Die Kommission sollte gegebenenfalls mit den Behörden von Drittländern zusammenarbeiten, um für beide Seiten vorteilhafte Lösungen zu finden, mit denen die Kohärenz zwischen dieser Verordnung und den von den Drittländern festgelegten Anforderungen sichergestellt werden kann und somit etwaige Überschneidungen in dieser Hinsicht vermieden werden.

(35) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Transparenz bestimmter Tätigkeiten in den Finanzmärkten wie die Verwendung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und die Weiterverwendung von Sicherheiten, um die Kontrolle und Identifizierung der entsprechenden Risiken zu ermöglichen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(36) Diese Verordnung achtet die Grundrechte und trägt den Grundsätzen Rechnung, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, insbesondere dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Verteidigungsrechten und dem Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Eigentum sowie dem Recht auf wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Die Anwendung dieser Verordnung hat unter Beachtung dieser Rechte und Grundsätze zu erfolgen.

(37) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 angehört und hat am 11. Juli 2014 eine Stellungnahme abgegeben 15.

(38) Jeder Austausch und jede Übermittlung personenbezogener Daten durch zuständige Behörden der Mitgliedstaaten oder von Transaktionsregistern sollte unter Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 16 für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen. Jeder Austausch und jede Übermittlung personenbezogener Daten durch die ESMA, die EBA oder die EIOPA sollte unter Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 über die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen.

(39) Mit Unterstützung der ESMA sollte die Kommission die internationale Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Meldepflicht überwachen und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Frist für die Vorlage der Berichte der Kommission sollte eine vorherige tatsächliche Anwendung dieser Verordnung erlauben.

(40) Im Anschluss an das Ergebnis der Arbeiten der einschlägigen internationalen Gremien und mit Unterstützung der ESMA, der EBA und des ESRB sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der die Fortschritte bei den internationalen Bemühungen um eine Eindämmung der mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbundenen Risiken, einschließlich der Empfehlungen des FSB zu Sicherheitsabschlägen für nicht zentral geclearte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, und deren Angemessenheit im Hinblick auf Unionsmärkte behandelt.

(41) Die Anwendung der Transparenzanforderungen nach dieser Verordnung sollte aufgeschoben werden, damit Transaktionsregister ausreichend Zeit haben, um die Zulassung und Anerkennung ihrer Tätigkeiten nach dieser Verordnung zu beantragen, und Gegenparteien und Organismen für gemeinsame Anlagen ausreichend Zeit haben, um diesen Anforderungen nachzukommen. Insbesondere sollte die Anwendung von zusätzlichen Transparenzanforderungen für die Organismen für gemeinsame Anlagen in Anbetracht der Leitlinien der ESMA für zuständige Behörden und OGAW-Verwaltungsgesellschaften vom 18. Dezember 2012, in denen ein fakultativer Rahmen für OGAW-Verwaltungsgesellschaften in Bezug auf die Offenlegungspflichten und das Erfordernis einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt wird, verschoben werden. Um die wirksame Anwendung der Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften sicherzustellen, ist eine schrittweise Anwendung der Auflagen je nach Art der Gegenpartei notwendig. Dieser Ansatz sollte die tatsächliche Fähigkeit der Gegenpartei, der Meldepflicht gemäß dieser Verordnung nachzukommen, berücksichtigen.

(42) Die neuen einheitlichen Vorschriften der vorliegenden Verordnung über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und bestimmten OTC-Derivaten, insbesondere Gesamtrendite-Swaps, stehen in engem Zusammenhang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, da diese OTC-Derivate in den Anwendungsbereich der Meldepflichten gemäß jener Verordnung fallen. Zur Gewährleistung eines kohärenten Anwendungsbereichs beider Bündel von Transparenz- und Meldepflichten bedarf es einer klaren Beschreibung von OTC-Derivaten einerseits und börsengehandelten Derivaten andererseits, unabhängig davon, ob diese Kontrakte in der Union oder an Drittlandsmärkten gehandelt werden. Die Begriffsbestimmung von OTC-Derivaten in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte daher geändert werden, um sicherzustellen, dass ein und dieselbe Art von Derivate-kontrakten - unabhängig davon, ob sie in der Union oder an Drittlandsmärkten gehandelt werden - entweder als OTC-Derivate oder als börsengehandelte Derivate gelten.

(43) Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte daher entsprechend geändert werden -

haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden Transparenzvorschriften für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und die Weiterverwendung festgelegt.

Artikel 2 Anwendungsbereich 19

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. Gegenparteien eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, die niedergelassen sind:
    1. in der Union einschließlich aller ihrer Zweigniederlassungen, unabhängig von deren Standort;
    2. in einem Drittland, wenn das Wertpapierfinanzierungsgeschäft im Rahmen der Tätigkeiten einer Zweigniederlassung in der Union dieser Gegenparteien geschlossen wird;
  2. Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und OGAW-Investmentgesellschaften gemäß der Richtlinie 2009/65/EG;
  3. Manager alternativer Investmentfonds ("AIFM"), die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen sind;
  4. Gegenparteien, die Weiterverwendung betreiben und die niedergelassen sind:
    1. in der Union einschließlich aller ihrer Zweigniederlassungen unabhängig von deren Standort;
    2. in einem Drittland, wenn entweder
      • die Weiterverwendung im Rahmen der Tätigkeiten einer Zweigniederlassung in der Union dieser Gegenparteien erfolgt oder
      • die Weiterverwendung Finanzinstrumente betrifft, die eine in der Union niedergelassene Gegenpartei oder eine Zweigniederlassung in der Union einer in einem Drittland niedergelassenen Gegenpartei gemäß einer Sicherheitenvereinbarung gestellt hat.

(2) Die Artikel 4 und 15 gelten nicht für

  1. Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), andere Stellen in den Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Stellen der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind;
  2. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
  3. die Zentralbank, andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuständig oder daran beteiligt sind.

(3) Artikel 4 gilt nicht für Geschäfte, bei denen ein Mitglied des ESZB Gegenpartei ist.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Auflistung in Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen.

Zu diesem Zweck und vor dem Erlass eines solchen delegierten Rechtsakts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, wie Zentralbanken und öffentliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, international behandelt werden.

Dieser Bericht enthält eine vergleichende Analyse der Behandlung der Zentralbanken und jener Stellen innerhalb des Rechtsrahmens mehrerer Drittländer. Ergibt sich aus dem Bericht - vor allem angesichts der vergleichenden Analyse und möglicher Folgen -, dass es notwendig ist, die geldpolitischen Aufgaben der Zentralbanken und Stellen jener Drittländer von Artikel 15 auszunehmen, so erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt und nimmt diese Zentralbanken und Stellen in die Auflistung in Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Transaktionsregister" eine juristische Person, die die Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften zentral erhebt und vorhält;
  2. "Gegenpartei" eine finanzielle oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei;
  3. "finanzielle Gegenpartei"
    1. eine gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 17 zugelassene Wertpapierfirma,
    2. ein gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 18 oder der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zugelassenes Kreditinstitut,
    3. ein gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 19 zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen,
    4. einen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW und gegebenenfalls seine gemäß jener Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft,
    5. einen AIF, der von gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen oder eingetragenen AIFM verwaltet wird,
    6. eine gemäß der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 20 zugelassene oder eingetragene Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung,
    7. eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassene zentrale Gegenpartei,
    8. einen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 zugelassenen Zentralverwahrer,
    9. ein Drittlandsunternehmen, das eine Zulassung oder Registrierung gemäß den unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Gesetzgebungsakten benötigte, wenn es in der Union niedergelassen wäre;
  4. "nichtfinanzielle Gegenpartei" ein in der Union oder einem Drittland niedergelassenes Unternehmen, das keines der Unternehmen im Sinne der Nummer 3 ist;
  5. "niedergelassen"
    1. bei einer Gegenpartei, die eine natürliche Person ist: der Ort, an dem sie ihre Hauptverwaltung hat,
    2. bei einer Gegenpartei, die eine juristische Person ist: der Ort, an dem sie ihren Sitz hat,
    3. bei einer Gegenpartei, die gemäß dem für sie maßgebenden nationalen Recht keinen Sitz hat: der Ort, an dem sie ihre Hauptverwaltung hat;
  6. "Zweigniederlassung" eine Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und einen rechtlich unselbstständigen Teil einer Gegenpartei bildet;
  7. "Wertpapier- oder Warenleihgeschäft" ein Geschäft, durch das eine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren in Verbindung mit der Verpflichtung überträgt, dass die die Wertpapiere bzw. Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Partei gleichwertige Papiere bzw. Waren zurückgibt; für die Gegenpartei, welche die Wertpapiere oder Waren überträgt, ist das ein Wertpapier- oder Warenverleihgeschäft und für die Gegenpartei, der sie übertragen werden, ein Wertpapier- oder Warenentleihgeschäft;
  8. "Kauf-/Rückverkaufgeschäft" (Buy/Sell-back-Geschäft) oder "Verkauf-/Rückkaufgeschäft" (Sell/Buy-back-Geschäft) ein Geschäft, bei dem eine Gegenpartei Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte an Wertpapieren oder Waren mit der Vereinbarung kauft oder verkauft, Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte mit denselben Merkmalen zu einem bestimmten Preis zu einem zukünftigen Zeitpunkt zurückzuverkaufen bzw. zurückzukaufen; dieses Geschäft ist ein "Kauf-/Rückverkaufgeschäft" für die Gegenpartei, die Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte kauft, und ein "Verkauf-/Rückkaufgeschäft" für die Gegenpartei, die sie verkauft, wobei derartige "Kauf-/Rückverkaufgeschäfte" oder "Verkauf-/Rückkaufgeschäfte" weder von einer Pensionsgeschäftsvereinbarung noch von einer umgekehrten Pensionsgeschäftsvereinbarung im Sinne der Nummer 9 erfasst sind;
  9. "Pensionsgeschäft" ein Geschäft aufgrund einer Vereinbarung, durch die eine Gegenpartei Wertpapiere, Waren oder garantierte Rechte an Wertpapieren oder Waren veräußert, und die Vereinbarung eine Verpflichtung zum Rückerwerb derselben Wertpapiere bzw. Waren oder Rechte - oder ersatzweise von Wertpapieren oder Waren mit denselben Merkmalen - zu einem festen Preis und zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten oder noch festzusetzenden späteren Zeitpunkt enthält; Rechte an Wertpapieren oder Waren können nur dann Gegenstand eines solchen Geschäfts sein, wenn sie von einer anerkannten Börse garantiert werden, die die Rechte an den Wertpapieren oder Waren hält, und wenn die Vereinbarung der einen Gegenpartei nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware zugleich an mehr als eine andere Gegenpartei zu übertragen oder zu verpfänden; bei dem Geschäft handelt es sich für die Gegenpartei, die die Wertpapiere oder Waren veräußert, um eine Pensionsgeschäftsvereinbarung, und für die Gegenpartei, die sie erwirbt, um eine umgekehrte Pensionsgeschäftsvereinbarung;
  10. "Lombardgeschäft" (margin lending transaction) ein Geschäft, bei dem eine Gegenpartei im Zusammenhang mit dem Kauf, Verkauf, Halten oder Handel von Wertpapieren einen Kredit ausreicht, ausgenommen sonstige Darlehen, die durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren besichert sind;
  11. "Wertpapierfinanzierungsgeschäft"
    1. ein Pensionsgeschäft,
    2. ein Wertpapier- oder Warenleihgeschäft,
    3. ein Kauf-/Rückverkaufgeschäft oder ein Verkauf-/Rückkaufgeschäft,
    4. ein Lombardgeschäft;
  12. "Weiterverwendung" die Verwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten durch eine Gegenpartei im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Gegenpartei, einschließlich natürlicher Personen; eine solche Verwendung schließt die Vollrechtsübertragung oder die Ausübung eines Verfügungsrechts gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/47/EG ein, nicht jedoch die Verwertung eines Finanzinstruments beim Ausfall der sicherungsgebenden Gegenpartei;
  13. "Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung" eine Finanzsicherheit in Form der Vollrechtsübertragung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/47/EG, die zwischen Gegenparteien zur Besicherung einer Verbindlichkeit vereinbart wurde;
  14. "Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts" eine Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2002/47/EG, die zwischen Gegenparteien zur Besicherung einer Verbindlichkeit vereinbart wurde;
  15. "Sicherheitenvereinbarung" eine Vereinbarung über eine Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung oder über eine Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts;
  16. "Finanzinstrument" ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;
  17. "Ware" eine Ware im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission 22;
  18. "Gesamtrendite-Swap" (total return swap) einen Derivatekontrakt im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, bei dem eine Gegenpartei einer anderen den Gesamtertrag einer Referenzverbindlichkeit einschließlich Einkünften aus Zinsen und Gebühren, Gewinnen und Verlusten aus Kursschwankungen sowie Kreditverlusten überträgt.

Kapitel II
Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Artikel 4 Meldepflicht und Sicherheitsvorkehrungen für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

(1) Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften melden jedes von ihnen abgeschlossene Wertpapierfinanzierungsgeschäft sowie jede Änderung oder Beendigung eines solchen Geschäfts einem gemäß Artikel 5 registrierten oder gemäß Artikel 19 anerkannten Transaktionsregister. Diese Einzelheiten sind spätestens an dem auf den Abschluss, die Änderung oder die Beendigung des Geschäfts folgenden Arbeitstag zu melden.

Die Meldepflicht nach Unterabsatz 1 gilt für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die

  1. vor dem in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten jeweiligen Anwendungszeitpunkt abgeschlossen werden und zu diesem Zeitpunkt noch ausstehen, sofern
    1. die Restlaufzeit der betreffenden Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zu dem genannten Zeitpunkt noch mehr als 180 Tage beträgt oder
    2. die Laufzeit dieser Wertpapierfinanzierungsgeschäfte unbefristet ist und sie 180 Tage nach dem genannten Zeitpunkt noch offen stehen;
  2. am oder nach dem in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten jeweiligen Anwendungszeitpunkt abgeschlossen werden.

Die Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne des Unterabsatzes 2 Buchstabe a sind innerhalb von 190 Tagen nach dem in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a bezeichneten jeweiligen Anwendungszeitpunkt zu melden.

(2) Eine der Meldepflicht unterliegende Gegenpartei darf die Meldung der Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften delegieren.

(3) Schließt eine finanzielle Gegenpartei ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft mit einer nichtfinanziellen Gegenpartei ab, die an ihren Bilanzstichtagen die Grenzen von mindestens zwei der drei Größenmerkmale gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 23 nicht überschreitet, so obliegt die Verantwortung für die Meldung im Namen beider Gegenparteien der finanziellen Gegenpartei.

Ist ein von einer Verwaltungsgesellschaft verwalteter OGAW Gegenpartei von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, so ist die Verwaltungsgesellschaft für die Meldung im Namen dieses OGAW verantwortlich.

Ist ein AIF Gegenpartei von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, so ist die AIFM für die Meldung für dieses AIF verantwortlich.

(4) Gegenparteien bewahren die Aufzeichnungen für von ihnen abgeschlossene, geänderte oder beendete Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Geschäfts auf.

(5) Steht kein Transaktionsregister zur Verfügung, um die Einzelheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts aufzuzeichnen, so stellen die Gegenparteien sicher, dass diese Einzelheiten der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) gemeldet werden.

In diesen Fällen stellt die ESMA sicher, dass alle in Artikel 12 Absatz 2 genannten einschlägigen Stellen zu allen Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate benötigen, Zugang haben.

(6) Die Transaktionsregister und die ESMA halten bei den nach diesem Artikel erhaltenen Informationen die einschlägigen Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die Integrität und den Schutz der Informationen ein und erfüllen insbesondere die Pflichten des Artikels 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels sind Verweise in Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf deren Artikel 9 und auf "Derivatekontrakte" als Verweise auf den vorliegenden Artikel bzw. auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zu verstehen.

(7) Eine Gegenpartei, die einem Transaktionsregister oder der ESMA die Einzelheiten eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts meldet, oder eine Einrichtung, die die Meldung solcher Angaben im Namen einer Gegenpartei übernimmt, verstößt damit nicht gegen Beschränkungen, die vertraglich oder aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Weitergabe von Informationen gelten.

(8) Die meldende Einrichtung oder ihre Leitungsmitglieder oder Beschäftigten haften nicht für die Weitergabe von Informationen.

(9) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels und die Kohärenz mit den Meldungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und international vereinbarten Standards zu gewährleisten, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung dessen Bedarfs Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der Meldungen nach den Absätzen 1 und 5 des vorliegenden Artikels für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften präzisiert werden und die zumindest Folgendes umfassen:

  1. die Parteien des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts und - falls mit diesen nicht identisch - den Inhaber der daraus erwachsenden Rechte und Pflichten,
  2. Nennwert; Währung; als Sicherheit verwendete Vermögenswerte und ihre Art und Qualität sowie ihr Wert; Methode zur Bereitstellung der Sicherheit; Verfügbarkeit der Sicherheit für die Weiterverwendung; etwaige Weiterverwendung der Sicherheit, wenn sie von anderen Vermögenswerten unterscheidbar ist; etwaige Ersatzsicherheit; Pensionssatz, Leihgebühr oder Spitzenrefinanzierungssatz; jeden Abschlag; Wertstellungstag; Fälligkeitstermin; erstmöglicher Kündigungstermin und Marktsegment.
  3. Je nach Wertpapierfinanzierungsgeschäft Einzelheiten zu Folgendem:
    1. Wiederanlage von Barsicherheiten,
    2. Wertpapiere oder Waren, die Gegenstand eines Leihgeschäfts sind.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe für technische Standards trägt die ESMA den technischen Besonderheiten der Pools von Vermögenswerten Rechnung und sieht die Möglichkeit vor, Daten zu Sicherheiten auf Positionsebene zu melden.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 13. Januar 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(10) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels und - soweit möglich - die Kohärenz mit den Meldungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie die Harmonisierung der von den Transaktionsregistern verwendeten Formate zu gewährleisten, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung dessen Bedarfs Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format und die Häufigkeit der Meldungen nach den Absätzen 1 und 5 des vorliegenden Artikels für die verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften festgelegt werden.

Das Format umfasst insbesondere

  1. globale Rechtsträgerkennungen (LEI) oder - bis zur vollständigen Anwendung des Systems der globalen Rechtsträgerkennungen - vorläufige LEI,
  2. internationale Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) und
  3. eindeutige Transaktionskennungen.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe für technische Standards trägt die ESMA den internationalen Entwicklungen und auf Unionsebene oder weltweit vereinbarten Standards Rechnung.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 13. Januar 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Kapitel III
Registrierung und Beaufsichtigung eines Transaktionsregisters

Artikel 5 Registrierung eines Transaktionsregisters

(1) Für die Zwecke des Artikels 4 lässt sich ein Transaktionsregister unter den Bedingungen und nach dem Verfahren dieses Artikels bei der ESMA registrieren.

(2) Voraussetzung für eine Registrierung gemäß diesem Artikel ist, dass es sich bei dem Transaktionsregister um eine in der Union niedergelassene juristische Person handelt, die Verfahren anwendet, um die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihr gemäß Artikel 4 Absatz 1 gemeldeten Einzelheiten zu überprüfen, und die den Anforderungen der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genügt. Für die Zwecke des vorliegenden Artikels sind Verweise in den Artikeln 78 und 80 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf deren Artikel 9 als Verweise auf Artikel 4 der vorliegenden Verordnung zu verstehen.

(3) Die Registrierung eines Transaktionsregisters gilt für das gesamte Gebiet der Union.

(4) Ein registriertes Transaktionsregister muss zu jedem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllen.

Ein Transaktionsregister unterrichtet die ESMA unverzüglich über jede wesentliche Änderung der Voraussetzungen für die Registrierung.

(5) Ein Transaktionsregister richtet an die ESMA entweder:

  1. einen Antrag auf Registrierung oder
  2. einen Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung für die Zwecke des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung, wenn es bereits gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert ist.

(6) Die ESMA überprüft den Antrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr das Transaktionsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie das dem Transaktionsregister mit.

(7) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten zu allen nachstehenden Punkten festgelegt werden:

  1. den Verfahren nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels, mit deren Hilfe die Transaktionsregister die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihnen nach Artikel 4 Absatz 1 gemeldeten Einzelheiten überprüfen,
  2. dem Antrag auf Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe a,
  3. einem vereinfachten Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe b zur Vermeidung einer Doppelung der Anforderungen.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis 13. Januar 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(8) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das Format für die beiden folgenden Punkte festgelegt wird:

  1. den Antrag auf Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe a
  2. den Antrag auf eine Ausweitung der Registrierung nach Absatz 5 Buchstabe b.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b arbeitet die ESMA ein vereinfachtes Format zur Vermeidung einer Doppelung der Verfahren aus.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 13. Januar 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 6 Unterrichtung und Anhörung der zuständigen Behörden vor der Registrierung oder der Ausweitung der Registrierung

(1) Handelt es sich bei dem die Registrierung oder eine Ausweitung einer Registrierung beantragenden Transaktionsregister um eine Einrichtung, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ihrer Niederlassung zugelassen oder registriert wurde, so unterrichtet die ESMA unverzüglich diese zuständige Behörde und hört sie an, bevor sie die Registrierung des Transaktionsregisters vornimmt.

(2) Die ESMA und die jeweils zuständige Behörde tauschen alle für die Registrierung des Transaktionsregisters oder die Ausweitung von einer Registrierung erforderlichen Informationen sowie alle Informationen aus, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Einrichtung die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren ihre Registrierung oder Zulassung in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung erfolgte.

Artikel 7 Prüfung des Antrags

(1) Die ESMA prüft den Antrag auf Registrierung oder auf Ausweitung der Registrierung innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 6 daraufhin, ob das Transaktionsregister die Bestimmungen dieses Kapitels einhält, und erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Registrierung, die Ablehnung oder die Ausweitung der Registrierung.

(2) Ein von der ESMA gemäß Absatz 1 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.

Artikel 8 Mitteilung von Beschlüssen der ESMA über die Registrierung oder die Ausweitung der Registrierung

(1) Hat die ESMA einen Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 1 erlassen oder widerruft sie die in Artikel 10 Absatz 1 genannte Registrierung, so teilt sie dem Transaktionsregister innerhalb von fünf Werktagen eine ausführliche Begründung ihres Beschlusses mit.

Die ESMA teilt der zuständigen Behörde nach Artikel 6 Absatz 1 unverzüglich ihren Beschluss mit.

(2) Die ESMA unterrichtet die Kommission über jeden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassenen Beschluss.

(3) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Transaktionsregister. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 1 aktualisiert.

Artikel 9 Befugnisse der ESMA

(1) Die Befugnisse, die der ESMA gemäß den Artikeln 61 bis 68, 73 und 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Verbindung mit deren Anhängen I und II übertragen werden, werden auch im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausgeübt. Verweise auf Artikel 81 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Anhang I jener Verordnung sind als Verweise auf Artikel 12 Absatz 1 bzw. Absatz 2 der vorliegenden Verordnung zu verstehen.

(2) Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 61, 62 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 10 Widerruf der Registrierung

(1) Unbeschadet des Artikels 73 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 widerruft die ESMA die Registrierung eines Transaktionsregisters, wenn dieses

  1. ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat;
  2. die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder mit sonstigen rechtswidrigen Mitteln erlangt hat;
  3. die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr erfüllt.

(2) Die ESMA teilt der in Artikel 6 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde den Beschluss, die Registrierung eines Transaktionsregisters zu widerrufen, unverzüglich mit.

(3) Vertritt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem das Transaktionsregister seine Dienstleistungen und Tätigkeiten erbringt, die Auffassung, dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, kann sie die ESMA auffordern, zu prüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung des betreffenden Transaktionsregisters erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung des betreffenden Transaktionsregisters nicht zu widerrufen, so begründet sie diese Entscheidung umfassend.

(4) Die zuständige Behörde nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels ist die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung benannte Behörde.

Artikel 11 Gebühren für die Beaufsichtigung

(1) Die ESMA stellt den Transaktionsregistern gemäß der vorliegenden Verordnung und gemäß den nach Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Transaktionsregisters und decken die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern sowie die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden infolge einer Delegation von Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung entstehen können, voll ab. Soweit Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sich auf Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bezieht, sind Verweise auf Artikel 72 Absatz 3 jener Verordnung als Verweise auf Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu verstehen.

Wurde ein Transaktionsregister bereits gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert, so werden die Gebühren nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes nur angepasst, um notwendige Zusatzaufwendungen und -kosten im Zusammenhang mit der Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern gemäß der vorliegenden Verordnung zu berücksichtigen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 30 zu erlassen, um die Art der Gebühren, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise ihrer Entrichtung genauer festzulegen.

Artikel 12 Transparenz und Verfügbarkeit von Daten in Transaktionsregistern 21

(1) Ein Transaktionsregister veröffentlicht regelmäßig und auf leicht zugängliche Art und Weise aggregierte Positionen für die einzelnen ihm gemeldeten Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften.

(2) Ein Transaktionsregister erfasst die Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, hält sie vor und stellt sicher, dass die folgenden Stellen direkten und sofortigen Zugang zu diesen Einzelheiten haben, um ihre jeweiligen Aufgaben und Mandate erfüllen zu können:

  1. die ESMA,
  2. die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA),
  3. die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, EIOPA),
  4. der ESRB,
  5. die zuständige Behörde, die die Handelsplätze der gemeldeten Geschäfte beaufsichtigt,
  6. die betroffenen Mitglieder des ESZB, einschließlich der Europäischen Zentralbank (EZB), wenn sie Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 wahrnimmt,
  7. die betroffenen Behörden eines Drittlands, in Bezug auf das ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 19 Absatz 1 erlassen worden ist,
  8. die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 24 benannten Aufsichtsstellen,
  9. die zuständigen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden der Union, deren jeweilige Aufsichtsbefugnisse und -mandate sich auf Geschäfte, Märkte, Teilnehmer und Vermögenswerte im Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung erstrecken,
  10. die mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 eingerichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden,
  11. die nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 26 benannten Abwicklungsbehörden,
  12. der durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 eingerichtete Ausschuss für die einheitliche Abwicklung,
  13. die Behörden nach Artikel 16 Absatz 1.
  14. die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates 27a benannten Abwicklungsbehörden.

(3) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung des Bedarfs der in Absatz 2 genannten Stellen Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Häufigkeit und die Einzelheiten der aggregierten Positionen nach Absatz 1 und die Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach Absatz 2,
  2. die erforderlichen operativen Standards, die es ermöglichen, fristgerecht, strukturiert und umfassend
    1. Daten von Transaktionsregistern zu erheben,
    2. Daten zwischen Transaktionsregistern zu aggregieren und zu vergleichen,
  3. die Einzelheiten der Informationen, zu denen die in Absatz 2 genannten Stellen Zugang haben müssen, unter Berücksichtigung ihrer Mandate und ihres jeweiligen Bedarfs,
  4. die Modalitäten und Bedingungen, unter denen die in Absatz 2 genannten Stellen unmittelbar und unverzüglich Zugang zu den Daten in Transaktionsregistern haben sollen.

Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards stellen sicher, dass aus den gemäß Absatz 1 veröffentlichten Informationen keine Rückschlüsse auf eine Partei eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts gezogen werden können.

Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 13. Januar 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Kapitel IV
Transparenz gegenüber Anlegern

Artikel 13 Transparenz von Organismen für gemeinsame Anlagen in periodischen Berichten

(1) OGAW-Verwaltungsgesellschaften, OGAW-Investmentgesellschaften und AIFM informieren Anleger in folgender Weise darüber, ob und wie sie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps einsetzen:

  1. OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften nehmen diese Informationen in die Halbjahres- und Jahresberichte nach Artikel 68 der Richtlinie 2009/65/EG auf;
  2. AIFM nehmen diese Informationen in den Jahresbericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU auf.

(2) Die Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps enthalten die Angaben, die im Anhang Abschnitt A vorgesehen sind.

(3) Um Einheitlichkeit bei der Offenlegung der Informationen sicherzustellen, aber auch um die Besonderheiten der verschiedenen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps zu berücksichtigen, kann die ESMA, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU sowie der Entwicklung der Marktgepflogenheiten, Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen der Inhalt des Anhangs Abschnitt A weiter präzisiert wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 14 Transparenz von Organismen für gemeinsame Anlagen in vorvertraglichen Unterlagen

(1) In dem OGAW-Prospekt nach Artikel 69 der Richtlinie 2009/65/EG und in den von AIFM gegenüber Anlegern gemäß Artikel 23 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2011/61/EU offenzulegenden Informationen sind die WFG und Gesamtrendite-Swaps zu spezifizieren, die OGAW-Verwaltungsgesellschaften oder -Investmentgesellschaften bzw. AIFM einsetzen dürfen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass derartige Transaktionen und Instrumente eingesetzt werden.

(2) Der Prospekt und die gegenüber den Anlegern offenzulegenden Informationen nach Absatz 1 enthalten die in Abschnitt B des Anhangs vorgesehenen Angaben.

(3) Um die Entwicklung der Marktgepflogenheiten zu berücksichtigen oder die Einheitlichkeit bei der Offenlegung der Informationen sicherzustellen, kann die ESMA unter Berücksichtigung der Anforderungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen der Inhalt des Anhangs Abschnitt B weiter präzisiert wird.

Bei der Ausarbeitung der Entwürfe für technische Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 trägt die ESMA der Notwendigkeit Rechnung, eine ausreichend lange Zeit für ihre Anwendung vorzusehen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Kapitel V
Transparenz der Weiterverwendung

Artikel 15 Weiterverwendung von als Sicherheit erhaltenen Finanzinstrumenten

(1) Eine Gegenpartei kann als Sicherheit erhaltene Finanzinstrumente weiterverwenden, wenn mindestens die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die sicherungsnehmende Gegenpartei hat die sicherungsgebende Gegenpartei schriftlich in angemessener Weise auf die Risiken und Folgen hingewiesen, die mit einem der beiden folgenden Punkte verbunden sein können:
    1. der Einräumung eines Verfügungsrechts über Sicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/47/EG;
    2. der Stellung einer Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung.
  2. die sicherungsgebende Gegenpartei hat zuvor ausdrücklich zugestimmt, was durch ihre Unterzeichnung - schriftlich oder in rechtlich gleichwertiger Form - einer Vereinbarung über eine Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts, die ein Verfügungsrecht gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/47/EG vorsieht, nachgewiesen ist, oder sie hat ausdrücklich vereinbart, eine Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung zu stellen.

Im Falle des Unterabsatzes 1 Buchstabe a wird die sicherungsgebende Gegenpartei schriftlich zumindest auf die möglichen Risiken und Folgen eines Ausfalls der sicherungsnehmenden Gegenpartei hingewiesen.

(2) Die Ausübung des Rechts auf Weiterverwendung durch eine Gegenpartei unterliegt mindestens den beiden folgenden Voraussetzungen:

  1. die Sicherheit wird gemäß den Bedingungen der Sicherheitenvereinbarung nach Absatz 1 Buchstabe b weiterverwendet,
  2. die gemäß einer Sicherheitenvereinbarung erhaltenen Finanzinstrumente werden aus dem Konto der sicherungsgebenden Gegenpartei ausgebucht.

Ist eine der Gegenparteien einer Sicherheitenvereinbarung in einem Drittland niedergelassen und wird das Konto der sicherungsgebenden Gegenpartei in einem Drittland und nach dessen Recht geführt, so ist abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes die Weiterverwendung entweder durch eine Ausbuchung aus dem Konto der sicherungsgebenden Gegenpartei oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen.

(3) Strengere bereichsspezifische Rechtsvorschriften, insbesondere die Richtlinien 2009/65/EG und 2014/65/EU, und die nationalen Rechtsvorschriften, mit denen ein höheres Maß an Schutz von sicherungsgebenden Gegenparteien sichergestellt werden soll, bleiben von diesem Artikel unberührt.

(4) Das nationale Recht über die Wirksamkeit oder die Folgen eines Geschäfts bleibt von diesem Artikel unberührt.

Kapitel VI
Aufsicht und zuständige Behörden

Artikel 16 Benennung und Befugnisse der zuständigen Behörden

(1) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind die zuständigen Behörden

  1. für finanzielle Gegenparteien die zuständigen Behörden oder die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 909/2014 und der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU sowie die Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG,
  2. für nichtfinanzielle Gegenparteien die gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 benannten zuständigen Behörden,
  3. für die Zwecke der Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW-Investmentgesellschaften die gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG benannten zuständigen Behörden,
  4. für die Zwecke der Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung für AIFM die gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2011/61/EU benannten zuständigen Behörden.

(2) Die zuständigen Behörden üben die ihnen mit den in Absatz 1 genannten Bestimmungen übertragenen Befugnisse aus und überwachen die Einhaltung der Verpflichtungen nach der vorliegenden Verordnung.

(3) Die zuständigen Behörden nach Absatz 1 Buchstaben c und d überwachen die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen OGAW-Verwaltungsgesellschaften, OGAW-Investmentgesellschaften oder AIFM, um sicherzustellen, dass sie Wertpapier-finanzierungsgeschäfte und Gesamtrendite-Swaps nur dann nutzen, wenn sie die Artikel 13 und 14 beachten.

Artikel 17 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1) Die in Artikel 16 genannten zuständigen Behörden und die ESMA arbeiten eng zusammen und tauschen für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung Informationen aus, um insbesondere Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und diesen abzuhelfen.

(2) Eine zuständige Behörde darf ein Ersuchen um Zusammenarbeit und Austausch von Informationen nach Absatz 1 nur unter einem der folgenden außergewöhnlichen Umstände ablehnen, wenn:

  1. aufgrund derselben Tat und gegen dieselben Personen bereits ein Verfahren vor einem Gericht des Mitgliedstaats, dessen zuständige Behörden das Ersuchen erhalten haben, anhängig ist oder
  2. gegen diese Personen aufgrund derselben Tat bereits ein rechtskräftiges Urteil in dem ersuchten Mitgliedstaat, dessen zuständige Behörden das Ersuchen erhalten haben, ergangen ist.

Im Falle einer Ablehnung teilt die zuständige Behörde das der ersuchenden Behörde und der ESMA mit und übermittelt ihnen möglichst genaue Informationen.

(3) Die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Stellen und die betroffenen Mitglieder des ESZB arbeiten gemäß den in diesem Absatz festgelegten Bedingungen eng zusammen:

Eine solche Zusammenarbeit ist vertraulich und ist an die Bedingung geknüpft, dass ein mit Gründen versehenes Ersuchen der betroffenen zuständigen Behörden vorliegt; sie dient nur dazu, diesen Behörden die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben zu ermöglichen.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitglieder des ESZB jedoch ablehnen, Informationen weiterzugeben, wenn sie die Geschäfte in Erfüllung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden selbst abgeschlossen haben.

Im Falle einer Ablehnung nach Unterabsatz 3 teilt das betreffende Mitglied des ESZB der ersuchenden Behörde diese Ablehnung mit und begründet sie.

Artikel 18 Berufsgeheimnis

(1) Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den Vorschriften der Absätze 2 und 3 über das Berufsgeheimnis.

(2) Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt für alle Personen, die für die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Stellen und die zuständigen Behörden nach Artikel 16, die ESMA, die EBA und die EIOPA oder für die von den zuständigen Behörden oder der ESMA, der EBA und der EIOPA beauftragten Prüfer und Sachverständigen tätig sind oder waren. Unbeschadet des nationalen Strafrechts oder Steuerrechts oder dieser Verordnung dürfen diese Personen vertrauliche Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten, an keine Person oder Behörde weitergeben, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, sodass einzelne Gegenparteien, Transaktionsregister oder sonstige Personen nicht identifiziert werden können.

(3) Unbeschadet des nationalen Strafrechts oder Steuerrechts dürfen die zuständigen Behörden, die ESMA, die EBA, die EIOPA, andere Stellen oder andere natürliche oder juristische Personen als zuständige Behörden vertrauliche Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden, und zwar im Fall der zuständigen Behörden innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung und im Fall anderer Behörden, Stellen oder natürlicher oder juristischer Personen für die Zwecke, für die ihnen die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt wurden, und/oder in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die in besonderem Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktionen stehen. Gibt die ESMA, die EBA, die EIOPA, die zuständige Behörde oder eine andere Behörde, Stelle oder Person, die Informationen übermittelt, ihr Einverständnis, darf die Behörde, die Empfänger der Informationen ist, diese auch für andere nichtkommerzielle Zwecke verwenden.

(4) Die Absätze 2 und 3 stehen dem jedoch nicht entgegen, dass die ESMA, die EBA, die EIOPA, die zuständigen Behörden oder die betroffenen Zentralbanken vertrauliche Informationen austauschen oder übermitteln, wenn das gemäß dieser Verordnung und gemäß anderen für Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Pensionsfonds, Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen, geregelte Märkte oder Marktteilnehmer geltenden Rechtsvorschriften oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde bzw. der anderen Behörde oder Stelle oder juristischen oder natürlichen Person, die die Informationen übermittelt hat, geschieht.

(5) Die Absätze 2 und 3 stehen dem Austausch oder der Weitergabe vertraulicher Informationen durch die zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts nicht entgegen, wenn diese Informationen nicht von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats empfangen wurden.

Kapitel VII
Beziehungen zu Drittländern

Artikel 19 Gleichwertigkeit und Anerkennung von Transaktionsregistern

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie feststellt, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlands gewährleisten, dass

  1. die in dem betreffenden Drittland zugelassenen Transaktionsregister rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die denen dieser Verordnung entsprechen,
  2. in dem betreffenden Drittland dauerhaft eine wirksame Beaufsichtigung der Transaktionsregister und eine wirkungsvolle Rechtsdurchsetzung ihrer Verpflichtungen sichergestellt ist,
  3. Garantien hinsichtlich der Wahrung des Berufsgeheimnisses bestehen, einschließlich des Schutzes der von den Behörden Dritten mitgeteilten Geschäftsgeheimnisse, und diese Garantien mindestens denen dieser Verordnung gleichwertig sind und
  4. die in dem betreffenden Drittland zugelassenen Transaktionsregister der rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtung unterliegen, den Stellen nach Artikel 12 Absatz 2 unmittelbar und unverzüglich Zugang zu den Daten zu gewähren.

In dem Durchführungsrechtsakt nach Unterabsatz 1 wird auch festgelegt, welche Behörden des betreffenden Drittlands ein Recht auf Zugang zu den Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in den Transaktionsregistern der Union haben.

Der Durchführungsrechtsakt nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird gemäß dem Prüfverfahren des Artikels 31 Absatz 2 erlassen.

(2) Unterliegen die in einem Drittland zugelassenen Transaktionsregister nach dem Recht dieses Drittlands keiner rechtsverbindlichen und durchsetzbaren Verpflichtung, den Stellen nach Artikel 12 Absatz 2 unmittelbaren und unverzüglichen Zugang zu den Daten zu gewähren, so unterbreitet die Kommission dem Rat Empfehlungen für die Aushandlung internationaler Vereinbarungen mit dem betreffenden Drittland über den gegenseitigen Zugang zu Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in den Transaktionsregistern dieses Drittlands und den Austausch solcher Informationen, damit sicherstellt wird, dass alle in Artikel 12 Absatz 2 genannten Stellen unmittelbar und unverzüglich Zugang zu allen Informationen haben, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

(3) Ein in einem Drittland eingerichtetes Transaktionsregister darf für in der Union niedergelassene Einrichtungen Dienstleistungen und Tätigkeiten für die Zwecke des Artikels 4 erst erbringen, wenn es von der ESMA gemäß den Anforderungen des Absatzes 4 dieses Artikels anerkannt worden ist.

(4) Ein Transaktionsregister nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels richtet an die ESMA einen der folgenden Anträge:

  1. einen Antrag auf Anerkennung oder
  2. einen Antrag auf Ausweitung von Registrierungen für die Zwecke des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung, wenn es bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt ist.

(5) Einem Antrag nach Absatz 4 sind alle erforderlichen Informationen beizufügen, einschließlich mindestens der Informationen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, dass das Transaktionsregister zugelassen ist und einer wirksamen Aufsicht in einem Drittland unterliegt, die sämtliche der folgenden Kriterien erfüllt:

  1. Die Kommission hat in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 1 festgestellt, dass das Drittland über einen gleichwertigen und durchsetzbaren Rechts- und Aufsichtsrahmen verfügt;
  2. die einschlägigen Behörden des Drittlands haben mit der ESMA Kooperationsvereinbarungen geschlossen, in denen zumindest Folgendes festgelegt ist:
    1. ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und jeder anderen Behörde der Union, die infolge einer Delegation von Aufgaben aufgrund von Artikel 9 Absatz 1 Befugnisse ausübt, einerseits und den jeweils zuständigen Behörden des betroffenen Drittlands andererseits und
    2. Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten. Die ESMA wendet bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.

(6) Die ESMA prüft den Antrag innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang auf Vollständigkeit. Stellt die ESMA fest, dass der Antrag unvollständig ist, so setzt sie eine Frist, innerhalb deren das beantragende Transaktionsregister ihr zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.

(7) Innerhalb von 180 Arbeitstagen nach Übermittlung eines vollständigen Antrags informiert die ESMA das beantragende Transaktionsregister schriftlich darüber, ob die Anerkennung gewährt oder abgelehnt wurde, und begründet ihre Entscheidung umfassend.

(8) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach diesem Artikel anerkannten Transaktionsregister.

Artikel 20 Indirekter Zugang zu Daten von Behörden untereinander

Die ESMA kann Kooperationsvereinbarungen mit den einschlägigen Behörden dritter Länder schließen, die ihre jeweiligen Aufgaben und Mandate in Bezug auf den gegenseitigen Austausch von Informationen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die der ESMA von Transaktionsregistern der Union gemäß Artikel 12 Absatz 2 zur Verfügung gestellt werden, und Daten über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die von Drittlandsbehörden erhoben und vorgehalten werden, erfüllen müssen; Voraussetzung hierfür ist, dass Garantien zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, einschließlich des Schutzes der von den Behörden Dritten mitgeteilten Geschäftsgeheimnisse, bestehen.

Artikel 21 Gleichwertigkeit der Meldungen

(1) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie feststellt, dass die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen eines Drittlands

  1. den in Artikel 4 festgelegten Anforderungen entsprechen,
  2. die Wahrung des Berufsgeheimnisses in einer Weise gewährleisten, die dieser Verordnung gleichwertig ist, und
  3. wirksam angewandt und in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise durchgesetzt werden, sodass eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in diesem Drittland gewährleistet ist, und
  4. sicherstellen, dass die Einrichtungen nach Artikel 12 Absatz 2 zu den Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften entweder direkten Zugang nach Artikel 19 Absatz 1 oder indirekten Zugang nach Artikel 20 haben.

(2) Hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit mit einem Drittland gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassen, so gelten die Pflichten nach Artikel 4 der Gegenparteien, die ein Geschäft im Rahmen dieser Verordnung abschließen, als erfüllt, wenn mindestens eine von ihnen in dem betreffenden Drittland niedergelassen ist und die Gegenparteien die einschlägigen Pflichten des betreffenden Drittlands im Zusammenhang mit diesem Geschäft erfüllt haben.

Der betreffende Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren des Artikels 31 Absatz 2 erlassen.

Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit der ESMA, ob die Drittländer, für die ein Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit erlassen worden ist, die Anforderungen, die denen des Artikels 4 gleichwertig sind, tatsächlich erfüllen und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht. Geht aus diesem Bericht hervor, dass Drittlandsbehörden die Gleichwertigkeitsanforderungen nur unzureichend oder inkohärent erfüllen, so prüft die Kommission innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vorlage des Berichts, ob die Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden rechtlichen Regelung des Drittlands zurückzunehmen ist.

Kapitel VIII
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen

Artikel 22 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen

(1) Unbeschadet des Artikels 28 und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen festzulegen und zu verhängen, statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, zumindest bei Verstößen gegen Artikel 4 und Artikel 15 verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen.

Finden die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 auf juristische Personen Anwendung, so statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, im Falle eines Verstoßes unter den Voraussetzungen des nationalen Rechts Sanktionen gegen Mitglieder des Leitungsorgans und andere Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, zu verhängen.

(2) Die für die Zwecke des Absatzes 1 ergriffenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(3) Mitgliedstaaten, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 festgelegt haben, stellen durch angemessene Vorkehrungen sicher, dass die zuständigen Behörden alle notwendigen Befugnisse haben, um mit den Justiz-, Strafverfolgungs- oder Strafrechtsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet in Kontakt zu treten und bestimmte Informationen über strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund möglicher Verstöße gegen die Artikel 4 oder 15 oder beide eingeleitet wurden; und dass sie diese Informationen anderen zuständigen Behörden und der ESMA liefern, um ihrer Verpflichtung, für die Zwecke dieser Verordnung untereinander sowie mit der ESMA zusammenzuarbeiten, nachzukommen.

Die zuständigen Behörden können bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und den einschlägigen Behörden dritter Länder zusammenarbeiten.

Die zuständigen Behörden können mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten auch zur Erleichterung der Einziehung von Geldbußen zusammenarbeiten.

(4) Die Mitgliedstaaten statten die zuständigen Behörden nach ihrem nationalen Recht mit der Befugnis aus, bei Verstößen nach Absatz 1 zumindest folgende Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen zu verhängen:

  1. die Anordnung, dass die für den Verstoß verantwortliche Person die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,
  2. die Bekanntmachung des Namens der für den Verstoß verantwortlichen Person und der Art des Verstoßes gemäß Artikel 26,
  3. den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung,
  4. das gegen eine Person mit Leitungsbefugnissen oder eine natürliche Person, die für den Verstoß zur Verantwortung gezogen wird, verhängte befristete Verbot, Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
  5. maximale Geldbußen in mindestens dreifacher Höhe der durch den Verstoß erzielten Vermögensvorteile oder vermiedenen Verluste - sofern die zuständige Behörde diese beziffern kann -, auch wenn diese Geldbußen die unter den Buchstaben f und g genannten Beträge überschreiten,
  6. im Falle einer natürlichen Person maximale Geldbußen von mindestens 5.000.000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem entsprechenden Wert in der Landeswährung zum 12. Januar 2016,
  7. im Falle einer juristischen Person maximale Geldbußen von mindestens:
    1. 5.000.000 EUR oder, in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der am 12. Januar 2016 entsprechende Wert in der nationalen Währung oder bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, bei Verstößen gegen Artikel 4,
    2. 15.000.000 EUR oder, in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der am 12. Januar 2016 entsprechende Wert in der nationalen Währung oder bis zu 10 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, bei Verstößen gegen Artikel 15.

Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben g Ziffern i und ii der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden zusätzliche Befugnisse neben denen nach diesem Absatz haben; die Mitgliedstaaten können auch einen weiteren Anwendungsbereich für Sanktionen und höhere Sanktionen als nach diesem Absatz vorsehen.

(5) Ein Verstoß gegen Artikel 4 beeinträchtigt weder die Wirksamkeit des Inhalts eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts noch die Möglichkeit der Parteien, den Inhalt eines Wertpapierfinanzierungsgeschäfts durchzusetzen. Ein Verstoß gegen Artikel 4 begründet keine Schadenersatzansprüche einer Partei des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts.

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen nach Absatz 1 festzulegen, wenn die in Absatz 1 genannten Verstöße vor dem 13. Januar 2018 gemäß dem nationalen Recht bereits strafrechtlich bewehrt sind. Beschließen die Mitgliedstaaten, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen festzulegen, so teilen sie der Kommission und der ESMA die Einzelheiten der entsprechenden Bestimmungen ihres Strafrechts mit.

(7) Bis zum 13. Juli 2017 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und der ESMA die von den Absätzen 1, 3 und 4 betroffenen Vorschriften mit. Sie teilen der Kommission und der ESMA umgehend alle Änderungen dieser Vorschriften mit.

Artikel 23 Festsetzung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festsetzung von Art und Höhe bzw. Umfang der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

  1. die Schwere und Dauer des Verstoßes,
  2. den Grad an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person,
  3. die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, unter Berücksichtigung von Faktoren wie dem Gesamtumsatz im Falle einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften einer natürlichen Person,
  4. die Höhe der Vermögensvorteile, die von der für den Verstoß verantwortlichen Person erzielt wurden, oder die Höhe der von dieser Person vermiedenen Verluste, soweit diese Vorteile und Verluste sich beziffern lassen,
  5. das Ausmaß der Zusammenarbeit der für den Verstoß verantwortlichen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet des Erfordernisses, die Abschöpfung der von dieser Person erzielten Vermögensvorteile oder vermiedenen Verluste sicherzustellen,
  6. frühere Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person.

Die zuständigen Behörden können zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Faktoren weitere Faktoren berücksichtigen, wenn sie Art und Höhe bzw. Umfang der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen festsetzen.

Artikel 24 Meldung von Verstößen

(1) Die zuständigen Behörden richten wirksame Mechanismen ein, um die Meldung tatsächlicher oder möglicher Verstöße gegen die Artikel 4 und 15 an andere zuständige Behörden zu ermöglichen.

(2) Die Mechanismen nach Absatz 1 umfassen zumindest Folgendes:

  1. besondere Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße gegen Artikel 4 oder 15 und für deren Weiterverfolgung, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege für derartige Meldungen,
  2. einen angemessenen Schutz für arbeitsvertraglich beschäftigte Personen, die Verstöße gegen die Artikel 4 oder 15 melden oder denen Verstöße gegen diese Artikel zur Last gelegt werden, vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung und anderen Arten ungerechter Behandlung,
  3. den Schutz personenbezogener Daten sowohl der Person, die den Verstoß gegen Artikel 4 oder 15 meldet, als auch der natürlichen Person, die den Verstoß mutmaßlich begangen hat, einschließlich der Wahrung der Vertraulichkeit der Identität der betroffenen Personen in allen Verfahrensstufen, unbeschadet einer nach nationalem Recht im Rahmen von Ermittlungen oder einem darauf folgenden Gerichtsverfahren erforderlichen Offenlegung von Informationen.

(3) Die Gegenparteien müssen über angemessene interne Verfahren verfügen, über die ihre Mitarbeiter Verstöße gegen die Artikel 4 und 15 melden können.

Artikel 25 Informationsaustausch mit der ESMA

(1) Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA jährlich aggregierte und granulare Angaben über alle von ihnen gemäß Artikel 22 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder anderen Verwaltungsmaßnahmen. Die ESMA veröffentlicht aggregierte Angaben in einem Jahresbericht.

(2) Die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die in Artikel 22 genannten Bestimmungen festzulegen, übermitteln der ESMA alljährlich anonymisierte, aggregierte Daten zu allen strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen. Die ESMA veröffentlicht die Daten zu den verhängten strafrechtlichen Sanktionen in einem Jahresbericht.

(3) Hat die zuständige Behörde eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere Verwaltungsmaßnahme bzw. eine strafrechtliche Sanktion öffentlich bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig darüber.

(4) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Verfahren und Formate für den Informationsaustausch nach den Absätzen 1 und 2 festgelegt werden.

Sie legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 13. Januar 2017 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 26 Bekanntmachung von Entscheidungen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden auf ihrer Website jede Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere Verwaltungsmaßnahme im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Artikel 4 oder 15 verhängt wird, umgehend bekannt machen, nachdem die betreffende Person über diese Entscheidung unterrichtet wurde.

(2) Bekanntmachungen gemäß Absatz 1 enthalten mindestens Informationen über die Art und Natur des Verstoßes und die Identität der von der Entscheidung betroffenen Person.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

Ist eine zuständige Behörde nach einer Prüfung des Einzelfalls der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität der von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig wäre oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so

  1. schiebt sie die Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe für die Verschiebung nicht mehr gegeben sind;
  2. macht sie die Entscheidung in anonymisierter Form nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften bekannt, sofern durch eine derartige Bekanntmachung der wirksame Schutz der betroffenen personenbezogenen Daten sichergestellt ist, und stellt gegebenenfalls die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben für einen angemessenen Zeitraum zurück, wenn absehbar ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung während dieses Zeitraums wegfallen werden;
  3. macht sie die Entscheidung nicht bekannt, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Bekanntmachung nach Buchstabe a oder b nicht ausreicht, um sicherzustellen, dass
    1. die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder
    2. die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Entscheidung in Anbetracht der Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, gewahrt ist.

(4) Wird gegen die Entscheidung ein Rechtsbehelf vor einer nationalen Justiz-, Verwaltungs- oder anderen Behörde ergriffen, so machen die zuständigen Behörden diese Information und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfs unverzüglich auf ihrer Website bekannt. Jede Entscheidung zur Aufhebung einer mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung wird bekannt gemacht.

(5) Die zuständigen Behörden teilen der ESMA alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen mit, die zwar verhängt, gemäß Absatz 3 Buchstabe c jedoch nicht bekannt gemacht wurden, sowie jeden Rechtsbehelf im Zusammenhang mit diesen Sanktionen und dessen Ergebnis. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Informationen und das endgültige Urteil im Zusammenhang mit verhängten strafrechtlichen Sanktionen erhalten und an die ESMA weiterleiten. Die ESMA unterhält eine zentrale Datenbank verwaltungsrechtlicher Sanktionen, anderer Verwaltungsmaßnahmen und strafrechtlicher Sanktionen, die ihr ausschließlich für die Zwecke des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden gemeldet werden. Diese Datenbank ist nur den zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden übermittelten Informationen aktualisiert.

(6) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle nach diesem Artikel bekannt gemachten Entscheidungen ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer Website zugänglich bleiben. Die in diesen Entscheidungen enthaltenen personenbezogenen Daten werden so lange wie erforderlich sowie im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde geführt.

Artikel 27 Rechtsmittel

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die aufgrund dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen ordnungsgemäß begründet sind und dass gegen sie Rechtsmittel bei einem Gericht eingelegt werden können. Rechtsmittel bei einem Gericht können ebenfalls eingelegt werden, wenn über einen Zulassungsantrag, der alle nach den geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden worden ist.

Artikel 28 Sanktionen und andere Maßnahmen für die Zwecke der Artikel 13 und 14

Bei Verstößen gegen die Artikel 13 und 14 der vorliegenden Verordnung finden die gemäß den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU festgelegten Sanktionen und anderen Maßnahmen Anwendung.

Kapitel IX
Überprüfung

Artikel 29 Berichte und Überprüfung

(1) Innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Wirksamkeit, Effizienz und Verhältnismäßigkeit der Pflichten gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls angemessene Vorschläge vor. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Übersicht über vergleichbare Meldepflichten in Drittländern unter Berücksichtigung der Arbeiten auf internationaler Ebene. Darin ist des Weiteren auf die Meldung wichtiger Geschäfte außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung einzugehen, unter Berücksichtigung etwaiger wesentlicher Entwicklungen bei den Marktgepflogenheiten sowie auf die möglichen Auswirkungen auf das Ausmaß der Transparenz bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften.

Für die Zwecke des Berichts gemäß Unterabsatz 1 legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts und danach alle drei Jahre oder häufiger, sofern wesentliche Entwicklungen in den Marktgepflogenheiten entstehen, einen Bericht vor, der sich zum einen mit der Wirksamkeit der Meldungen befasst und dabei auch die Angemessenheit einseitiger Meldungen, insbesondere unter dem Aspekt des durch sie erfassten Bereichs und ihrer Qualität, und die Verringerung von Meldungen an Transaktionsregister berücksichtigt, und zum anderen mit wesentlichen Entwicklungen bei den Marktgepflogenheiten, wobei besonderes Augenmerk auf Geschäfte gerichtet wird, die hinsichtlich ihres Ziels oder ihrer Wirkung Wertpapierfinanzierungsgeschäften gleichwertig sind.

(2) Nach Abschluss der Arbeiten auf internationaler Ebene und unter Berücksichtigung dieser Arbeiten wird in den Berichten nach Absatz 1 auch ermittelt, welche wesentlichen Risiken mit der Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften durch Kreditinstitute und börsennotierte Gesellschaften verbunden sind, und geprüft, ob solchen Unternehmen zweckmäßigerweise zusätzliche Offenlegungen in ihren periodischen Berichten vorgeschrieben werden sollten.

(3) Bis zum 13. Oktober 2017 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der die Fortschritte bei den internationalen Bemühungen um eine Eindämmung der mit Wertpapierfinanzierungsgeschäften verbundenen Risiken, einschließlich der Empfehlungen des FSB zu Sicherheitsabschlägen für nicht zentral geclearte Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, und die Angemessenheit dieser Empfehlungen für Unionsmärkte behandelt. Die Kommission legt diesen Bericht gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen vor.

Zu diesem Zweck unterbreitet die ESMA bis zum 13. Oktober 2016, in Zusammenarbeit mit der EBA und dem ESRB, unter gebührender Berücksichtigung der internationalen Bemühungen, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, einen Bericht zur Prüfung der Fragen,

  1. ob die Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften zum Entstehen erheblicher Hebeleffekte führt, die von den geltenden Vorschriften nicht erfasst werden,
  2. welche Möglichkeiten gegebenenfalls zur Verfügung stehen, um dem entgegenzuwirken, und
  3. ob weitere Maßnahmen zur Verminderung der prozyklischen Wirkung solcher Hebeleffekte erforderlich sind. In dem Bericht der ESMA werden auch die quantitativen Auswirkungen der FSB-Empfehlungen geprüft.

(4) Innerhalb von 39 Monaten nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts und sechs Monate nach Übermittlung jedes Berichts der ESMA gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Artikels 11 vor, insbesondere darüber, ob die von Transaktionsregistern zu entrichtenden Gebühren in einem angemessenem Verhältnis zu ihrem Umsatz stehen und nicht höher sind als nötig, um die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern sowie die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß dieser Verordnung, insbesondere infolge einer Delegation von Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 1 entstehen können, vollständig abzudecken.

Für die Zwecke der Berichte der Kommission nach Unterabsatz 1 legt die ESMA der Kommission innerhalb von 33 Monaten nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts in Folge alle drei Jahre oder häufiger, sofern wesentliche Entwicklungen in Marktgepflogenheiten entstehen, einen Bericht über die von den Transaktionsregistern gemäß dieser Verordnung zu entrichtenden Gebühren vor. In diesen Berichten werden zumindest die notwendigen Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung, Anerkennung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern, die den zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund dieser Verordnung, insbesondere infolge einer Delegation von Aufgaben, entstandenen Kosten sowie die von Transaktionsregistern zu entrichtenden Gebühren und deren Verhältnismäßigkeit im Vergleich zum Umsatz der Transaktionsregister dargelegt.

(5) Nach Anhörung des ESRB veröffentlicht die ESMA einen jährlichen Bericht über die aggregierten Volumina der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 gemeldeten Daten, aufgeschlüsselt nach Art der Gegenparteien und der Geschäfte.

Kapitel X
Schlussbestimmungen

Artikel 30 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte wird der Kommission unter den Bedingungen dieses Artikels übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 12. Januar 2016 übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 4 oder Artikel 11 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 31 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission 28 eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 29.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 32 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. "OTC-Derivate" oder "OTC-Derivatekontrakte" Derivatekontrakte, deren Ausführung nicht an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG oder an einem Markt eines Drittstaats erfolgt, der gemäß Artikel 2a dieser Verordnung als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen wird;"

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 2a Entscheidungen über die Gleichwertigkeit für die Zwecke der Bestimmung des Begriffs "OTC-Derivate"

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 Nummer 7 dieser Verordnung wird ein Markt eines Drittstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG als einem geregelten Markt gleichwertig angesehen, wenn die Kommission gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 dieses Artikels feststellt, dass er rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III jener Richtlinie entsprechen, und in dem betreffenden Drittstaat dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt.

(2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen sie für die Zwecke des Absatzes 1 feststellt, dass ein Markt eines Drittstaats rechtsverbindliche Anforderungen erfüllt, die denen des Titels III der Richtlinie 2004/39/EG entsprechen, und in dem betreffenden Drittstaat dauerhaft einer wirksamen Beaufsichtigung und einer effektiven Rechtsdurchsetzung unterliegt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 86 Absatz 2 dieser Verordnung erlassen.

(3) Die Kommission und die ESMA veröffentlichen auf ihren Websites ein Verzeichnis der Märkte, die gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Absatz 2 als gleichwertig anzusehen sind. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert."

(3) Artikel 81 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Ein Transaktionsregister macht folgenden Stellen die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich:

  1. der ESMA,
  2. der EBA,
  3. der EIOPA,
  4. dem ESRB,
  5. der zuständigen Behörde, die die CCPs mit Zugang zum Transaktionsregister beaufsichtigt,
  6. der zuständigen Behörde, die die Handelsplätze der gemeldeten Kontrakte beaufsichtigt,
  7. den einschlägigen Mitgliedern des ESZB, einschließlich der EZB, wenn sie ihre Aufgaben im Rahmen eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates * wahrnimmt,
  8. den einschlägigen Behörden eines Drittstaats, der eine internationale Übereinkunft nach Artikel 75 mit der Union geschlossen hat,
  9. den gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ** benannten Aufsichtsbehörden,
  10. den einschlägigen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörden der Union, deren jeweilige Aufsichtsbefugnisse und -mandate sich auf Geschäfte, Märkte, Teilnehmer und Vermögenswerte im Anwendungsbereich dieser Verordnung erstrecken,
  11. den einschlägigen Behörden eines Drittstaats, die eine Kooperationsvereinbarung nach Artikel 76 mit der ESMA geschlossen haben,
  12. der mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates *** errichteten Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden,
  13. den nach Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates **** benannten Abwicklungsbehörden,
  14. dem durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingerichteten Ausschuss für die einheitliche Abwicklung,
  15. den zuständigen Behörden oder nationalen zuständigen Behörden im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinien 2003/41/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und 2014/65/EU sowie den Aufsichtsbehörden im Sinne der Richtlinie 2009/138/EG;
  16. den gemäß Artikel 10 Absatz 5 benannten zuständigen Behörden.

*) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63).

**) Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. Nr. L 142 vom 30.04.2004 S. 12).

***) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1).

****) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190)."

Artikel 32a Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal 23

(1) Ab dem 10. Januar 2030 übermitteln Transaktionsregister die in Artikel 12 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte zuständige Sammelstelle, um sie im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates 30 eingerichtet wird, zugänglich zu machen.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des Transaktionsregisters, auf das sich die Informationen beziehen;
    2. die Rechtsträgerkennung des Transaktionsregisters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Größenklasse des Transaktionsregisters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
    4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Transaktionsregister eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

(3) Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

(4) Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe b, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 26 Absätze 1 und 4 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen der Person, auf die sich die Informationen beziehen;
    2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(5) Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 8 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 8 und Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 25 Absatz 2 Satz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen des Transaktionsregisters, auf das sich die Informationen beziehen;
    2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Transaktionsregisters gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(6) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden müssen;
  2. die Strukturierung der Daten in den Informationen;
  3. für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(7) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

Artikel 33 Inkrafttreten und Geltung

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt ab dem 12. Januar 2016 mit Ausnahme von

  1. Artikel 4 Absatz 1, der wie folgt wirksam wird:
    1. 12 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Einrichtungen eines Drittlandes, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie in der Union niedergelassen wären,
    2. 15 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben g und h genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben g und h genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie in der Union niedergelassen wären,
    3. 18 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben c bis f genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben c bis f genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie in der Union niedergelassen wären, und
    4. 21 Monate nach Inkrafttreten des von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 9 erlassenen delegierten Rechtsakts für nichtfinanzielle Gegenparteien;
  2. Artikel 13, der ab dem 13. Januar 2017 wirksam wird;
  3. Artikel 14, der ab dem 13. Juli 2017 wirksam wird für Organismen für gemeinsame Anlagen, die der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU unterliegen und vor dem 12. Januar 2016 gegründet wurden;
  4. Artikel 15, der ab dem 13. Juli 2016 einschließlich für Sicherheiten, die an diesem Tag bestehen, gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. C 336 vom 26.09.2014 S. 5.

2) ABl. C 451 vom 16.12.2014 S. 59.

3) ABl. C 271 vom 19.08.2014 S. 87.

4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. November 2015.

5) Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1).

6) Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1).

7) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

8) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

9) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).

10) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63).

11) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

12) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1).

13) Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. Nr. L 168 vom 27.06.2002 S. 43).

14) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

15) ABl. C 328 vom 20.09.2014 S. 3.

16) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

17) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

18) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

19) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1).

20) Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. Nr. L 235 vom 23.09.2003 S. 10).

21) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1).

22) Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006 S. 1).

23) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).

24) Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. Nr. L 142 vom 30.04.2004 S. 12).

25) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 1).

26) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190).

27) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1).

27a) Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 und der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 022 vom 22.01.2021 S. 1).

28) Beschluss 2001/528/EG der Kommission vom 6. Juni 2001 zur Einsetzung des Europäischen Wertpapierausschusses (ABl. Nr. L 191 vom 13.07.2001 S. 45).

29) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

30) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).

.

Anhang

Abschnitt A
In den Halbjahres- und Jahresberichten von OGAW bzw. den Jahresberichten von AIF bereitzustellende Informationen

Allgemeine Angaben:

Angaben zur Konzentration:

Aggregierte Transaktionsdaten für jede Einzelart von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps, getrennt aufgeschlüsselt nach:

Angaben zur Weiterverwendung von Sicherheiten:

Verwahrung von Sicherheiten, die der Organismus für gemeinsame Anlagen im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäf-ten und Gesamtrendite-Swaps erhalten hat:

Anzahl und Namen der Verwahrer sowie Betrag der jeweils als Sicherheit von jedem Verwahrer verwahrten Vermögenswerte.

Verwahrung von Sicherheiten, die der Organismus für gemeinsame Anlagen im Rahmen von Wertpapierfinanzierungsgeschäf-ten und Gesamtrendite-Swaps gestellt hat:

Anteil der Sicherheiten, die auf gesonderten Konten, Sammelkonten oder anderen Konten gehalten werden.

Angaben zu Rendite und Kosten der einzelnen Arten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps, aufgeschlüsselt nach Organismus für gemeinsame Anlagen, Manager des Organismus für gemeinsame Anlagen und Dritten (z.B. Leihstelle), ausgedrückt in absoluten Werten und als prozentualer Anteil an der Gesamtrendite, die mit der jeweiligen Art von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrendite-Swaps erzielt wurde.

Abschnitt B
In den OGAW-Prospekt und die Anlegerinformationen von AIF aufzunehmende Angaben:

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