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Regelwerk, EU 2019, Abgaben/Zoll - EU Bund
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Durchführungsverordnung (EU) 2019/647 der Kommission vom 15. April 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 110 vom 25.04.2019 S. 13)



Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2019

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

.

Anhang

(Hinweis: vgl. 2019/1776 Erwägungsgrund (3))

WarenbezeichnungEinreihung
(KN-Code)
Begründung
(1)(2)(3)
Tongerät (sogenannte Soundbar) zur Tonwiedergabe von Audiodateien verschiedener Formate von verschiedenen Schnittstellen. Die Gesamtabmessungen des Geräts betragen etwa 110 × 14 × 7 cm.

Das Gerät ist ausgestattet mit:

  • einer Ethernet-Schnittstelle,
  • Bluetooth- und WLAN-Anbindung,
  • einem digitalen optischen Eingang und RCA-Eingängen und -Ausgängen,
  • zwei USB-Anschlüssen, davon ein Mini-USB-Anschluss für die Bedienung der Ware.

Das Gerät kann mit einem anderen Tonwiedergabegerät oder einem Fernsehgerät verwendet werden. Ferner kann das Gerät Audiodateien wiedergeben, die auf dem USB-Flash-Speicher oder einem Internet-Radio gespeichert sind. Das Gerät dient dazu, Surround-Sound und Stereo-Effekte zu erzeugen.

8519 81 45Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8519, 8519 81 und 8519 81 45.

Das Gerät vereint die Funktion eines Lautsprechers der Position 8518 (bei der Verwendung zusammen mit einem anderen Tonwiedergabegerät oder einem Fernsehgerät) und die Funktion eines Tonwiedergabegeräts der Position 8519 (bei der Wiedergabe von Audiodateien von einem USB-Flash-Speicher oder Internet-Radio).

Da das Gerät auch über eine Tonwiedergabefunktion verfügt, ist eine Einreihung in die Position 8518 ausgeschlossen.

Die Tatsache, dass das Gerät mit einem USB-Anschluss bestückt ist, bedeutet, dass Halbleiteraufzeichnungsträger verwendet werden. Daher ist die Ware als "anderes Tonwiedergabegerät, Halbleiteraufzeichnungsträger verwendend" in den KN-Code 8519 81 45 einzureihen.


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