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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Zoll - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/841 der Kommission vom 14. März 2019 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

(ABl. L 138 vom 24.05.2019 S. 76)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf die Artikel 7, 62, 156, 160, 212 und 253,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die deutsche Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 2 enthält einen Fehler in der Begriffsbestimmung des Artikels 1 Nummer 21 in Bezug auf Waren zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, der den Geltungsbereich der Begriffsbestimmung ändert.

(2) Die slowakische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält einen Fehler in Artikel 128 Absatz 2, der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission 3 in Bezug auf den Wert von Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren eingeführt wurde, der die Bedeutung der Bestimmung in ihr Gegenteil verkehrt.

(3) Die italienische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält einen Fehler in Artikel 226 Absatz 1 Buchstabe b in Bezug auf die dort erwähnte angestellte Person.

(4) Die estnische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthält einen Fehler im Einleitungssatz des Artikels 226 Absatz 3, der die Bedeutung der Bestimmung in ihr Gegenteil verkehrt.

(5) Die dänische, die deutsche, die finnische, die französische, die griechische, die niederländische und die spanische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 enthalten jeweils einen Fehler in Anhang 22-01 bezüglich der in diesem Anhang aufgelisteten Waren.

(6) Die dänische, die deutsche, die estnische, die finnische, die französische, die griechischen, die italienische, die niederländische, die slowakische und die spanische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die übrigen Sprachfassungen sind nicht betroffen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nummer 21 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder von dessen Angehörigen bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Sendung aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und"

b) Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

"ii) sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von dessen Angehörigen oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr oder Ausfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt;"

2. (betrifft nicht die deutsche Fassung)

3. (betrifft nicht die deutsche Fassung)

4. (betrifft nicht die deutsche Fassung)

5. (betrifft nicht die deutsche Fassung)

6. (betrifft nicht die deutsche Fassung)

7. (betrifft nicht die deutsche Fassung)

8. (betrifft nicht die deutsche Fassung)

9. Anhang 22-01 Abschnitt XI wird wie folgt geändert:

a) in Kapitel 51 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 51 11 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen"

b) in Kapitel 51 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 51 12 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen"

c) in Kapitel 51 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 51 13 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen"

d) in Kapitel 52 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 52 08 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen"

e) in Kapitel 52 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 52 09 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen"

f) in Kapitel 52 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 52 10 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen"

g) in Kapitel 52 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 52 11 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen"

h) in Kapitel 52 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 52 12 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen"

i) in Kapitel 53 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 53 09 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen"

j) in Kapitel 53 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 53 10 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen"

k) in Kapitel 53 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 ex 5311 (a) erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen"

l) in Kapitel 54 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 54 07 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen"

m) in Kapitel 54 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 54 08 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen"

n) in Kapitel 55 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 55 12 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen"

o) in Kapitel 55 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 55 13 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen"

p) in Kapitel 55 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 55 14 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen"

q) in Kapitel 55 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 55 15 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen"

r) in Kapitel 55 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 55 16 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen"

s) in Kapitel 59 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 59 03 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen"

t) in Kapitel 59 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 59 05 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen"

u) in Kapitel 59 Spalte drei der Tabelle HS-Code 2017 59 07 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

"Bedrucken oder Färben von rohen oder vorgebleichten Geweben mit Vor- oder Endbearbeitungen"

10. (betrifft nicht die deutsche Fassung)

11. (betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2019

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.03.2016 S. 1).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE