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Delegierte Verordnung (EU) 2019/885 der Kommission vom 5. Februar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen, die einer zuständigen Behörde bei der Beantragung der Zulassung eines Dritten für die Bewertung der Erfüllung der STS-Kriterien zu übermitteln sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 142 vom 29.05.2019 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Informationen, die zu übermitteln sind, wenn ein Dritter eine Zulassung dafür beantragt, zu bewerten, ob Verbriefungen die in den Artikeln 19 bis 22 oder den Artikeln 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten STS-Kriterien erfüllen, sollten einer zuständigen Behörde die Beurteilung ermöglichen, ob und inwieweit der Antragsteller die Bedingungen des Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt.
(2) Ein zugelassener Dritter wird STS-Bewertungsdienstleistungen in der gesamten Union erbringen können. Der Zulassungsantrag sollte daher ausführliche Angaben zu diesem Dritten, zu einer etwaigen Gruppe, der er angehört, und zu seinem Tätigkeitsspektrum enthalten. Mit Blick auf die zu erbringenden STS-Bewertungsdienstleistungen sollten in dem Antrag das Spektrum der geplanten Dienstleistungen und deren geografische Reichweite angegeben werden.
(3) Damit die für Zulassungen zur Verfügung stehenden Ressourcen einer zuständigen Behörde effizient genutzt werden können, sollte jeder Zulassungsantrag eine tabellarische Übersicht enthalten, in der jedes eingereichte Dokument und dessen Relevanz für die Erfüllung der Zulassungsbedingungen klar angegeben sind.
(4) Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die von dem Dritten in Rechnung gestellten Gebühren nichtdiskriminierend sind und die Kosten der STS-Bewertungsdienstleistungen, wie in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgeschrieben, hinreichend und angemessen abdecken, sollte der Dritte umfassende Informationen über seine Preispolitik, seine Preiskriterien, seine Gebührenstrukturen und sein Gebührenverzeichnis übermitteln.
(5) Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob der Dritte in der Lage ist, die Integrität und Unabhängigkeit der STS-Bewertung zu gewährleisten, sollte der betreffende Dritte Informationen über die Struktur der entsprechenden internen Kontrollen übermitteln. Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob die Qualität der operativen Schutzvorkehrungen für das Verfahren der STS-Bewertung ausreichend hoch ist, um sicherzustellen, dass die Ergebnisse dieses Verfahrens nicht ungebührlich beeinflusst werden können, und die Mitglieder des Leitungsorgans die Anforderungen des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllen, sollte der Dritte ferner umfassende Informationen über die Zusammensetzung des Leitungsorgans und über die Qualifikationen und die Zuverlässigkeit jedes Leitungsorganmitglieds übermitteln.
(6) Bei der Beurteilung der Unabhängigkeit und Integrität eines Dritten ist die Ertragskonzentration ein maßgeblicher Faktor. Ertragskonzentration kann nicht nur auf ein einzelnes Unternehmen zurückgehen, sondern auch auf Ertragsströme aus einer Gruppe wirtschaftlich verbundener Unternehmen. Dabei sollte unter einer Gruppe wirtschaftlich verbundener Unternehmen eine Gruppe nahestehender Unternehmen im Sinne des Paragraphen 9(b) des International Accounting Standard 24 ("Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen") im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 verstanden werden, wobei die im IAS 24 verwendeten Begriffe "Unternehmen" (entity) und "Unternehmen, das einen Abschluss aufstellt" (reporting entity) für die Zwecke der vorliegenden Verordnung als Bezugnahme auf "Unternehmen" (undertaking) zu verstehen sind.
(7) Verbriefungsinstrumente sind komplexe Produkte, die sich ständig weiterentwickeln und Spezialwissen erfordern. Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob der Dritte über ausreichende operative Schutzvorkehrungen und interne Verfahren verfügt, um die STS-Konformität bewerten zu können, sollte der Dritte Informationen über seine Verfahren zur Gewährleistung der erforderlichen Qualifikation seiner Mitarbeiter übermitteln. Der Dritte sollte auch nachweisen, dass seine STS-Bewertungsmethodik verbriefungstypsensibel ist und für ABCP-Transaktionen/-Programme und Nicht-ABCP-Verbriefungen getrennte Verfahren und Schutzvorkehrungen vorsieht.
(8) Die Inanspruchnahme von Auslagerungsvereinbarungen und externen Sachverständigen kann Bedenken hinsichtlich der Robustheit der operativen Schutzvorkehrungen und internen Verfahren aufwerfen. Deshalb sollte der Antrag spezifische Informationen über Art und Umfang solcher Auslagerungsvereinbarungen oder einer solchen Inanspruchnahme externer Sachverständiger sowie über die Kontrolle derartiger Vereinbarungen durch den Dritten enthalten.
(9) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.
(10) Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Angaben zur Identität des Dritten
(1) Ein Zulassungsantrag nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 enthält, soweit relevant, die folgenden Informationen:
(2) Einem Zulassungsantrag werden die folgenden Unterlagen beigefügt:
(3) Hat der Dritte ein Mutterunternehmen, so wird in dem in Absatz 1 genannten Antrag angegeben, ob das unmittelbare Mutterunternehmen oder das oberste Mutterunternehmen zugelassen, registriert oder der Aufsicht unterworfen ist; ist dies der Fall, sind die entsprechende Referenznummer und der Name der zuständigen Aufsichtsbehörde anzugeben.
(4) Hat der Dritte Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen, werden in dem Zulassungsantrag die Namen und Geschäftsanschriften dieser Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen angegeben und die Geschäftstätigkeiten jeder einzelnen Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung beschrieben.
(5) Ein Zulassungsantrag enthält auch eine Grafik mit den Eigentumsverhältnissen zwischen dem Dritten, seinem Mutterunternehmen und dem obersten Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und verbundenen Unternehmen sowie allen sonstigen Personen und Unternehmen, die einem Netzwerk im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2006/43/EG angehören oder damit verbunden sind. In dieser Grafik werden die Unternehmen mit ihrem vollständigen Namen, ihrer LEI oder, falls keine LEI verfügbar ist, einer anderen nach anwendbarem nationalem Recht vorgeschriebenen Kennung, ihrer Rechtsform und ihrer Geschäftsanschrift aufgeführt.
Artikel 2 Zusammensetzung des Leitungsorgans und Organisationsstruktur
(1) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält die internen Unternehmensführungsgrundsätze des Dritten und die Verfahrensvorschriften für sein Leitungsorgan, seine unabhängigen Leitungsorganmitglieder und - falls vorhanden - die Ausschüsse oder Untergremien seiner Leitungsorgane.
(2) In dem in Artikel 1 genannten Antrag werden die Mitglieder des Leitungsorgans, einschließlich der unabhängigen Leitungsorganmitglieder und gegebenenfalls der Mitglieder der Ausschüsse oder sonstigen Untergremien dieses Leitungsorgans genannt. Für jedes Mitglied des Leitungsorgans, einschließlich der unabhängigen Mitglieder, werden in dem Antrag die Position innerhalb des Leitungsorgans, die mit dieser Position verbundenen Aufgaben und der zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliche Zeitaufwand beschrieben.
(3) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält eine detaillierte Grafik mit der Organisationsstruktur des Dritten, aus der die Aufgaben eines jeden Mitglieds seines Leitungsorgans klar hervorgehen. Wenn der Dritte andere Dienstleistungen als STS-Konformitätsdienstleistungen erbringt oder erbringen will, werden in dem Organisationsplan Namen und Aufgaben der Mitglieder des Leitungsorgans in Bezug auf diese Dienstleistungen angegeben.
(4) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält für jedes Leitungsorganmitglied Folgendes:
(5) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält für jedes unabhängige Leitungsorganmitglied Folgendes:
Artikel 3 Unternehmensführung
Hält sich der Dritte bei der Ernennung und den Aufgaben der unabhängigen Leitungsorganmitglieder sowie der Handhabung von Interessenkonflikten an einen Corporate-Governance-Kodex, so wird dieser Kodex in dem in Artikel 1 genannten Antrag angegeben und jede Abweichung des Dritten von diesem Kodex begründet.
Artikel 4 Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten
(1) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält detaillierte Informationen über die internen Kontrollsysteme des Antragstellers für die Handhabung von Interessenkonflikten, einschließlich einer Beschreibung der Compliance-Funktion des Dritten und seiner Vereinbarungen für die Risikobewertung.
(2) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält Informationen über die Strategien und Verfahren für die Feststellung, Handhabung, Beseitigung, Minderung und Offenlegung bestehender oder potenzieller Interessenkonflikte und Faktoren, die die Unabhängigkeit der vom Dritten erbrachten STS-Konformitätsdienstleistungen gefährden könnten.
(3) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält eine Beschreibung aller sonstigen Maßnahmen und Kontrollen, die angewandt werden, um die ordnungsgemäße und rechtzeitige Feststellung, Handhabung und Offenlegung von Interessenkonflikten zu gewährleisten.
(4) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält ein aktuelles Verzeichnis aller potenziellen oder bestehenden Interessenkonflikte, die von dem Dritten gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/2402 festgestellt wurden, und insbesondere auch
(5) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält Einzelheiten zu den Strategien oder Verfahren, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Dritte keinerlei Beratungs-, Prüfungs- oder gleichwertige Dienstleistungen für den Originator, den Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft erbringt, die an der Verbriefung, deren Konformität von dem Dritten bewertet wird, beteiligt sind.
(6) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält Einzelheiten zu Folgendem:
(7) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält, sofern anwendbar, die folgenden Informationen über die Konzentration von Erträgen aus einem einzelnen Unternehmen oder einer einzelnen Unternehmensgruppe:
(8) Falls anwendbar, enthält der in Artikel 1 genannte Antrag eine Bewertung zu der Frage, wie eine Konzentration der Erträge aus einem einzelnen Unternehmen oder einer einzelnen Gruppe wirtschaftlich verbundener Unternehmen, die gemäß Absatz 7 identifiziert wurden, mit den in Absatz 2 genannten Strategien und Verfahren des Dritten für die Unabhängigkeit der STS-Konformitätsdienstleistungen vereinbar ist.
Artikel 5 Gebührenstruktur
(1) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält Informationen über die Preispolitik für die Erbringung der STS-Konformitätsdienstleistungen, einschließlich aller folgenden Angaben:
(2) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält Informationen darüber,
Artikel 6 Operative Schutzvorkehrungen und interne Verfahren für die STS-Konformitätsbewertung
(1) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält eine detaillierte Zusammenfassung aller vorhandenen Strategien, Verfahren und Handbücher für die Kontrollen und operativen Schutzvorkehrungen, mit denen Unabhängigkeit und Integrität der von dem Dritten durchgeführten STS-Konformitätsbewertung sichergestellt werden sollen.
(2) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält jede Information, die zeigt, dass der Dritte operative Schutzvorkehrungen und interne Verfahren eingerichtet hat, die es ihm ermöglichen, die Erfüllung der STS-Kriterien ordnungsgemäß zu bewerten, insbesondere auch Folgendes:
(3) Der in Artikel 1 genannte Antrag enthält für jeden Verbriefungstyp, für den der Dritte STS-Konformitätsdienstleistungen erbringen will, Folgendes:
Artikel 7 Format des Antrags
(1) Ein Dritter vergibt für jedes Dokument, das er der zuständigen Behörde im Rahmen seines Antrags übermittelt, eine einmalige Referenznummer.
(2) Hält der Dritte eine Anforderung dieser Verordnung für nicht anwendbar, führt er in seinem Antrag jeweils eine Begründung dafür an.
(3) Dem in Artikel 1 genannten Antrag wird eine von einem Mitglied des Leitungsorgans des Dritten unterzeichnete Bestätigung beigefügt, dass
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Februar 2019
2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
4) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 09.06.2006 S. 87).
5) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.02.2003 S. 1).
6) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 1).
Dokumentenverzeichnis | Anhang |
Artikel der Verordnung | Einmalige Referenznummer des Dokuments | Titel des Dokuments | Kapitel, Abschnitt oder Seite des Dokuments, wo die Information zu finden ist, oder Grund, warum die Information nicht übermittelt wurde |
ENDE |