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Regelwerk, EU 2009, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, ber. L 350 S. 59, ber. 2011 L 145 S. 57;
VO (EU) 513/2011 - ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2011 S. 30;
RL 2011/61/EU - ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1;
VO (EU) 462/2013 - ABl. Nr. L 146 vom 31.05.2013 S. 1, ber. 2014 L 267 S. 30;
RL 2014/51/EU - ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 S. 1;
VO (EU) 2017/2402 - ABl. Nr. L 347 vom 28.12.2017 S. 35 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2022/2554 - ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2023/2869 - ABl. L 2023/2869 vom 20.12.2023 Inkrafttreten)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 2,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ratingagenturen spielen auf den globalen Wertpapier- und Bankenmärkten eine wichtige Rolle, da Anleger, Kreditnehmer, Emittenten und Regierungen unter anderem die Ratings dieser Agenturen nutzen, um fundierte Anlage- und Finanzentscheidungen zu treffen. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Lebens- und Nichtlebensversicherungsunternehmen, Rückversicherungsgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung können sich bei der Berechnung ihrer gesetzlichen Eigenkapitalanforderungen oder der Berechnung der Risiken ihres Anlagegeschäfts auf diese Ratings stützen. Damit wirken sich Ratings erheblich auf das Funktionieren der Märkte sowie das Vertrauen von Anlegern und Verbrauchern aus. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass Ratingaktivitäten im Einklang mit den Grundsätzen der Integrität, Transparenz, Rechenschaftspflicht und guten Unternehmensführung durchgeführt werden, damit die in der Gemeinschaft verwendeten Ratings unabhängig, objektiv und von angemessener Qualität sind.

(2) Derzeit haben die meisten Ratingagenturen ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft. Die meisten Mitgliedstaaten haben für die Tätigkeit von Ratingagenturen und die Bedingungen für die Abgabe von Ratings keine Rechtsvorschriften erlassen. Obwohl Ratingagenturen für die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte von großer Bedeutung sind, fallen sie nur in begrenzten Bereichen unter das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation 4. Darüber hinaus wird auch in der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute 5 und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten 6 auf Ratingagenturen Bezug genommen. Es sollten deshalb Regeln festgelegt werden, die gewährleisten, dass alle Ratings, die von den in der Gemeinschaft zugelassenen Ratingagenturen abgegeben werden, von angemessener Qualität sind und von Ratingagenturen abgegeben werden, die strengen Anforderungen unterliegen. Die Kommission wird auch weiterhin mit ihren internationalen Partnern zusammenarbeiten, um in Bezug auf Ratingagenturen konvergente Vorschriften zu gewährleisten. Es sollte möglich sein, bestimmte Zentralbanken, die Ratings abgeben, von den Bestimmungen dieser Verordnung auszunehmen, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, die die Unabhängigkeit und Integrität ihrer Ratingtätigkeiten gewährleisten und den strengen Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(3) Diese Verordnung sollte keine allgemeine Verpflichtung begründen, wonach Finanzinstrumente oder Schuldtitel einem Rating gemäß dieser Verordnung zu unterziehen wären. Insbesondere sollten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) 7 oder Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung 8 nicht verpflichtet werden, nur in solche Finanzinstrumente zu investieren, für die Ratings nach dieser Verordnung abgegeben wurden.

(4) Diese Verordnung sollte keine allgemeine Verpflichtung für Finanzinstitute oder Anleger begründen, ausschließlich in Wertpapiere zu investieren, für die ein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist 9, und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung 10 veröffentlicht wurde und die einem Rating gemäß der vorliegenden Verordnung unterzogen werden. Ebenso wenig sollte die vorliegende Verordnung die Emittenten oder Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragen, verpflichten, Ratings für Wertpapiere zu erwirken, für die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 ein Prospekt veröffentlicht werden muss.

(5) Ein Prospekt, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 veröffentlicht wird, sollte klare und unmissverständliche Informationen darüber enthalten, ob für die jeweiligen Wertpapiere ein Rating von einer Ratingagentur mit Sitz in der Gemeinschaft abgegeben wurde, die gemäß dieser Verordnung zugelassen wurde. Dennoch sollte diese Verordnung Personen, die für die Veröffentlichung von Prospekten gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 verantwortlich sind, nicht davon abhalten, sachliche Angaben in den Prospekt aufzunehmen, einschließlich in Drittländern abgegebene Ratings und ähnliche Informationen.

(6) Neben der Abgabe von Ratings und der Ausübung von Ratingtätigkeiten sollten Ratingagenturen auch gewerbsmäßig Nebentätigkeiten ausüben können. Die Ausführung der Nebentätigkeiten sollte die Unabhängigkeit oder Integrität der Ratingtätigkeiten der Ratingagenturen nicht beeinträchtigen.

(7) Diese Verordnung sollte für Ratings gelten, die von Ratingagenturen abgegeben wurden, die in der Gemeinschaft zugelassen sind. Diese Verordnung soll vor allem die Stabilität der Finanzmärkte und Anleger schützen. Kreditpunktebewertungen, Credit-Scoring-Systeme und vergleichbare Bewertungen im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus Beziehungen zu Verbrauchern, geschäftlichen oder gewerblichen Beziehungen sollten nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

(8) Ratingagenturen sollten auf freiwilliger Basis den von der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) herausgegebenen Verhaltenskodex für Ratingagenturen ("Code of Conduct Fundamentals for Credit Rating Agencies", nachstehend "IOSCO-Kodex" genannt) anwenden. In ihrer Mitteilung über Ratingagenturen aus dem Jahr 2006 11 forderte die Kommission den durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission 12 eingesetzten Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (nachstehend "CESR" genannt) auf, die Einhaltung des IOSCO-Kodex zu überwachen und ihr jährlich über seine Ergebnisse Bericht zu erstatten.

(9) Auf seiner Tagung vom 13. und 14. März 2008 formulierte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen eine Reihe von Zielen, um den größten Schwächen des Finanzsystems entgegenzuwirken. Eines der Ziele besteht darin, die Funktionsweise des Marktes und die Anreizstrukturen zu verbessern, worunter auch die Rolle der Ratingagenturen gefasst wurde.

(10) Es wird allgemein die Auffassung vertreten, dass die Ratingagenturen einerseits die verschlechterte Marktlage nicht früh genug in ihren Ratings zum Ausdruck gebracht haben und dass es ihnen andererseits nicht gelungen ist, ihre Ratings rechtzeitig anzupassen, als sich die Krise auf dem Markt schon zugespitzt hatte. Dieses Versagen lässt sich am besten durch Maßnahmen in den Bereichen Interessenkonflikte, Ratingqualität, Transparenz und interne Führungsstruktur der Ratingagenturen und Beaufsichtigung der Tätigkeit von Ratingagenturen korrigieren. Die Nutzer von Ratings sollten diesen nicht blind vertrauen, sondern auf jeden Fall eigene Analysen vornehmen und zur Abwägung, in welchem Maße sie sich auf diese Ratings stützen, immer sorgfältig alle Unterlagen prüfen.

(11) Es müssen gemeinsame Qualitätsanforderungen zur Verbesserung der Qualität von Ratings festgelegt werden, insbesondere für die Qualität von Ratings, die sowohl für Finanzinstitute als auch für Personen im Geltungsbereich harmonisierter Gemeinschaftsvorschriften bestimmt sind. Fehlen solche gemeinsame Qualitätsanforderungen, so besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene unterschiedliche Maßnahmen treffen, was die ordnungsgemäße Funktionsweise des Binnenmarkts unmittelbar beeinträchtigen und behindern würde, weil die Ratingagenturen, die für Finanzinstitute in der Gemeinschaft Ratings abgeben, in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Vorschriften unterliegen würden. Außerdem könnten uneinheitliche Qualitätsanforderungen an Ratings zu einem unterschiedlich hohen Anleger- und Verbraucherschutz führen. Zudem sollten die Nutzer in der Lage sein, in und außerhalb der Gemeinschaft abgegebene Ratings zu vergleichen.

(12) Diese Verordnung sollte keinen Einfluss auf die Verwendung von Ratings durch andere als die in dieser Verordnung genannten Personen haben.

(13) Es empfiehlt sich, dass in Drittländern abgegebene Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke in der Gemeinschaft verwendet werden können, sofern die Anforderungen, die sie erfüllen, genauso streng sind wie die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen. Durch diese Verordnung wird ein Übernahmemechanismus eingeführt, mit dessen Hilfe in der Gemeinschaft ansässige und im Einklang mit dieser Verordnung registrierte Ratingagenturen in Drittländern abgegebene Ratings übernehmen können. Bei der Übernahme eines in einem Drittland abgegebenen Ratings sollten die Ratingagenturen feststellen und regelmäßig kontrollieren, ob bei der Abgabe dieses Ratings Bestimmungen eingehalten wurden, die ebenso streng sind wie die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen, und damit in der Praxis dasselbe Ziel und dieselben Wirkungen erreicht werden.

(14) Um den Bedenken Rechung zu tragen, nach denen das Fehlen eines Sitzes in der Gemeinschaft für eine wirkungsvolle Aufsicht im besten Interesse der Finanzmärkte in der Gemeinschaft ein ernsthaftes Hindernis darstellen könnte, sollte ein solcher Übernahmemechanismus für Ratingagenturen eingeführt werden, die mit Ratingagenturen mit Sitz in der Gemeinschaft verbunden sind oder eng mit diesen zusammenarbeiten. Dennoch kann es notwendig sein, die Forderung nach physischer Präsenz in der Gemeinschaft in bestimmten Fällen anzupassen, insbesondere bei kleineren Ratingagenturen aus Drittländern ohne Vertretung oder Filiale in der Gemeinschaft. Für solche Ratingagenturen sollte deshalb ein spezieller Zertifizierungsmechanismus eingerichtet werden, sofern sie keine systemrelevante Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten haben.

(15) Eine Zertifizierung sollte möglich sein, nachdem die Kommission festgestellt hat, ob der Regelungs- und Kontrollrahmen des betreffenden Drittlandes als gleichwertig mit den Bestimmungen dieser Verordnung betrachtet werden kann. Der vorgesehene Mechanismus zur Feststellung der Gleichwertigkeit sollte nicht automatisch den Zugang in die Gemeinschaft ermöglichen, sondern qualifizierten Ratingagenturen aus Drittländern die Möglichkeit eröffnen, sich von Fall zu Fall einer Bewertung zu unterziehen und eine Befreiung von einigen organisatorischen Anforderungen an Ratingagenturen zu erhalten, die in der Gemeinschaft tätig sind, einschließlich der Anforderung, in der Gemeinschaft physisch präsent zu sein.

(16) Diese Verordnung sollte zudem vorschreiben, dass eine Ratingagentur aus einem Drittland als allgemeine Voraussetzung bestimmte Kriterien für die Integrität ihrer Ratingtätigkeiten erfüllen muss, damit eine Einflussnahme der zuständigen Behörden und anderer staatlicher Stellen des betreffenden Drittlandes auf den Inhalt der Ratings verhindert wird, und angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten, einen regelmäßiger Austausch von Ratinganalysten und die regelmäßige und laufende Veröffentlichung von Informationen vorsehen.

(17) Eine weitere wichtige Voraussetzung für einen funktionierenden Übernahmemechanismus und ein System zur Feststellung der Gleichwertigkeit sind funktionierende Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten und den für die Ratingagenturen in Drittländern jeweils zuständigen Behörden.

(18) Eine Ratingagentur, die die in einem Drittland abgegebenen Ratings übernommen hat, sollte für die übernommenen Ratings sowie dafür, dass die in dieser Verordnung festgelegten entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, voll und uneingeschränkt verantwortlich sein.

(19) Diese Verordnung sollte nicht für Ratings gelten, die von einer Ratingagentur aufgrund eines Einzelauftrags abgegeben und ausschließlich an die Person weitergegeben werden, die den Auftrag erteilt hat, und die nicht zur Veröffentlichung oder zur Verteilung an Abonnenten bestimmt sind.

(20) Finanzanalysen, Anlageempfehlungen und andere Einschätzungen des Wertes oder des Preises eines Finanzinstruments oder einer finanziellen Verpflichtung sollten nicht als Ratings gelten.

(21) Ein unbeauftragtes Rating, d. h. ein Rating, das nicht im Auftrag des Emittenten oder der bewerteten Einrichtung abgegeben wurde, sollte klar als solches gekennzeichnet und durch geeignete Mittel von im Auftrag abgegebenen Ratings unterschieden werden.

(22) Zur Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte konzentrieren sich Ratingagenturen bei ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit auf die Abgabe von Ratings. Beratende Tätigkeiten sollten hingegen nicht gestattet sein. Insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung Verbriefungsinstrumente sollten Ratingagenturen keine Vorschläge oder Empfehlungen unterbreiten dürfen. Nebendienstleistungen sollten allerdings gestattet sein, soweit sie keine Interessenkonflikte mit der Abgabe von Ratings nach sich ziehen.

(23) Die Methoden der Ratingagenturen zur Bonitätsbewertung sollten streng, systematisch und beständig sein und einer Validierung unterliegen, die auf geeigneten historischen Erfahrungswerten und Rückvergleichen (Backtesting) beruht. Diese Anforderung sollte den zuständigen Behörden und den Mitgliedstaaten jedoch keinesfalls Anlass bieten, Einfluss auf den Inhalt der Ratings und die verwendeten Methoden zu nehmen. Ebenso sollte das Gebot, dass Ratingagenturen ihre Ratings mindestens jährlich überprüfen müssen, Ratingagenturen nicht von ihrer Pflicht entbinden, ihre Ratings ständig zu überwachen und erforderlichenfalls zu überprüfen. Diese Vorschriften sollten nicht so angewandt werden, dass neue Ratingagenturen vom Markt ferngehalten werden.

(24) Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Ratings sollten Ratings fundiert und verlässlich begründet sein.

(25) Ratingagenturen sollten Informationen zu den Methoden, Modellen und grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratings verwenden, offenlegen. Die offengelegten Informationen zu den Modellen sollten so detailliert sein, dass der Nutzer der Ratings über ausreichende Angaben verfügt, um selbst eine sorgfältige Prüfung bei der Entscheidung vornehmen zu können, in welchem Maße er sich auf diese Ratings stützt. Durch die Veröffentlichung von Informationen zu den Modellen sollten jedoch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben oder Innovationen ernsthaft behindert werden.

(26) Für Mitarbeiter und weitere Personen, die an der Erstellung von Ratings beteiligt sind, sollten die Ratingagenturen angemessene interne Grundsätze und Verfahren aufstellen, um Interessenkonflikten vorzubeugen und diese zu erkennen, zu beseitigen bzw. zu bewältigen und offenzulegen und für das Rating- und Prüfverfahren jederzeit Qualität, Lauterkeit und Sorgfalt zu gewährleisten. Zu diesen Strategien und Verfahren sollten insbesondere interne Kontrollmechanismen sowie die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen (nachstehend "Compliance-Funktion" genannt) zählen.

(27) Ratingagenturen sollten Interessenkonflikte vermeiden und in Fällen, in denen sie unvermeidlich sind, angemessen mit solchen Konflikten umgehen, um ihre Unabhängigkeit sicherzustellen. Ratingagenturen sollten Interessenkonflikte rechtzeitig offenlegen. Auch sollten sie alle Umstände, die die Unabhängigkeit der Agentur oder der am Ratingverfahren beteiligten Mitarbeiter und weiteren Personen erheblich gefährden, sowie die eingeleiteten Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher Gefahren dokumentieren.

(28) Eine Ratingagentur oder eine Gruppe von Ratingagenturen sollte Vorkehrungen für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung treffen. Bei der Bestimmung der Vorkehrungen für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung sollte die Ratingagentur oder die Gruppe von Ratingagenturen dem Erfordernis Rechnung tragen, dass sichergestellt werden muss, dass die von ihr abgegebenen Ratings unabhängig, objektiv und von angemessener Qualität sind.

(29) Um die Unabhängigkeit des Ratingverfahrens von den Geschäftsinteressen der Ratingagentur als Unternehmen zu gewährleisten, sollten die Ratingagenturen gewährleisten, dass mindestens ein Drittel, aber nicht weniger als zwei Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in einer Weise unabhängig sind, wie es Abschnitt III Nummer 13 der Empfehlung 2005/162/EG der Kommission vom 15. Februar 2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs-/Aufsichtsrats 13 entspricht. Auch müssen die Mitglieder der Geschäftsleitung, einschließlich aller unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, mehrheitlich über ausreichende Fachkenntnisse in den entsprechenden Bereichen der Finanzdienstleistungen verfügen. Der Beauftragte für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen (nachstehend "Compliance-Beauftragter" genannt) sollte der Geschäftsleitung und den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in regelmäßigen Abständen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben erstatten.

(30) Um Interessenkonflikte zu vermeiden, sollte die Vergütung der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nicht vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur abhängen.

(31) Eine Ratingagentur sollte für Ratingtätigkeiten eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern mit angemessenen Kenntnissen und Erfahrungen abstellen. Sie sollte insbesondere sicherstellen, dass sowohl für die Abgabe, Überwachung und Aktualisierung von Ratings angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung stehen.

(32) Um der besonderen Situation von Ratingagenturen mit weniger als 50 Beschäftigten Rechnung zu tragen, sollten die zuständigen Behörden solche Ratingagenturen von einigen der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen bezüglich der Rolle der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, der Compliance-Funktion und des Rotationssystems freistellen können, sofern die betreffenden Ratingagenturen nachweisen können, dass sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Die zuständigen Behörden sollten insbesondere prüfen, ob die Größe einer Ratingagentur nicht so gewählt wurde, dass sie es der Ratingagentur oder einer Gruppe von Ratingagenturen ermöglicht, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen. Die Anwendung der Befreiung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollte so erfolgen, dass das Risiko einer Fragmentierung des Binnenmarkts vermieden und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet wird.

(33) Langandauernde Beziehungen zu Unternehmen, für die Ratings erstellt werden, oder den mit diesen verbundenen Dritten könnten die Unabhängigkeit von Ratinganalysten und Mitarbeitern, die die Ratings genehmigen, in Frage stellen. Diese Analysten und Mitarbeiter sollten deshalb einem geeigneten Rotationssystem unterworfen sein, das einen gestaffelten Wechsel in den Analyseteams und Ratingausschüssen sicherstellt.

(34) Die Ratingagenturen sollten gewährleisten, dass die zur Bestimmung der Ratings verwendeten Methoden, Modelle und grundlegenden Ratingannahmen, wie z.B. mathematische Annahmen oder Korrelationsannahmen, stets auf dem neuesten Stand gehalten und regelmäßig einer umfassenden Überprüfung unterzogen werden und dass deren Beschreibungen so veröffentlicht werden, dass eine umfassende Überprüfung möglich ist. In Fällen, in denen es aufgrund fehlender verlässlicher Daten oder der komplexen Struktur eines neuartigen Finanzinstruments, insbesondere eines Verbriefungsinstrumentes, zweifelhaft ist, ob die Ratingagentur ein verlässliches Rating abgeben kann, sollte die Ratingagentur kein Rating abgeben und ein bereits existierendes Rating zurückziehen. Änderungen betreffend die Qualität der für die Kontrolle eines bestehenden Ratings verfügbaren Informationen sollten mit dieser Überprüfung offengelegt werden, und gegebenenfalls sollte eine Änderung des Ratings vorgenommen werden.

(35) Um die Qualität ihrer Ratings zu gewährleisten, sollte eine Ratingagentur durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Informationen, auf die sie sich bei Vergabe ihrer Ratings stützt, verlässlich sind. Zu diesem Zweck sollte sie sich unter anderem auf Folgendes stützen können: von unabhängiger Seite geprüfte Abschlüsse oder sonstige öffentlich bekannt gegebene Informationen, Überprüfung durch einen seriösen Drittdienstleister, stichprobenweise Überprüfung der erhaltenen Informationen, Vertragsbestimmungen, die für den Fall, dass im Rahmen des Vertrags wissentlich sachlich falsche oder irreführende Informationen geliefert wurden, oder das bewertete Unternehmen oder die mit ihm verbundenen Dritten hinsichtlich der Genauigkeit dieser Informationen nicht mit der gebotenen Sorgfalt verfahren sind, eindeutig die Haftung des bewerteten Unternehmens oder der mit ihm verbundenen Dritten vorsehen.

(36) Diese Verordnung lässt die Pflicht von Ratingagenturen unberührt, das Recht natürlicher Personen auf Schutz der Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zu schützen 14.

(37) Ratingagenturen sollten geeignete Verfahren für die regelmäßige Überprüfung der von der Ratingagentur verwendeten Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen festlegen, damit veränderten Rahmenbedingungen auf den zugrunde liegenden Anlagemärkten angemessen Rechnung getragen werden kann. Um Transparenz zu gewährleisten, sollte jede wesentliche Änderung an Methoden und Praktiken, Verfahren und Prozessen von Ratingagenturen vor ihrem Inkrafttreten bekannt gegeben werden, es sei denn, extreme Marktbedingungen machen eine sofortige Änderung des Ratings erforderlich.

(38) Eine Ratingagentur sollte jede zweckdienliche Risikowarnung samt Sensitivitätsanalyse für die betreffenden Annahmen ausgeben. In dieser Analyse sollte dargelegt werden, wie verschiedene Marktentwicklungen (z.B. Volatilität), die zu einer Verschiebung der im Modell enthaltenen Parameter führen, die Veränderungen beim Rating beeinflussen können. Die Ratingagentur sollte sicherstellen, dass die Informationen über die historischen Ausfallquoten in ihren Ratingkategorien nachprüfbar und quantifizierbar sind und interessierten Parteien eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des historischen Ergebnisses in jeder Ratingkategorie und der Frage, ob und wie sich die Ratingkategorien verändert haben, liefern. Ist eine historische Ausfallquote aufgrund der Art des Ratings oder anderer Umstände unangemessen, statistisch ungültig oder anderweitig geeignet, die Benutzer des Ratings in die Irre zu führen, sollte die Ratingagentur eine angemessene Klarstellung vornehmen. Diese Angaben sollten so weit wie möglich nach branchenüblichem Muster erfolgen und den Anlegern so einen Leistungsvergleich zwischen verschiedenen Ratingagenturen erleichtern.

(39) Zur Verbesserung der Transparenz der Ratings und des Schutzes der Anleger sollte der CESR ein zentrales Datenregister unterhalten, in dem Informationen über die bisherigen Ergebnisse der Ratingagenturen und früheren Ratingtätigkeiten gespeichert werden. Die Ratingagenturen sollten für diesen Datenspeicher Informationen in standardisierter Form zur Verfügung stellen. Der CESR sollte diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen und jährlich eine Zusammenfassung der wichtigsten festgestellten Entwicklungen veröffentlichen.

(40) Verbriefungsinstrumente können unter bestimmten Umständen andere Auswirkungen haben als traditionelle Unternehmensschuldtitel. Für die Anleger könnte es irreführend sein, beide Arten von Instrumenten ohne weitere Erklärung in den gleichen Ratingkategorien zu führen. Ratingagenturen sollten einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Benutzer der Ratings für die Unterschiede zwischen strukturierten und herkömmlichen Finanzprodukten zu sensibilisieren. Aus diesem Grund sollten die Ratingagenturen klar zwischen Ratingkategorien, die bei der Bewertung Verbriefungsinstrumenten verwendet werden einerseits, und Ratingkategorien für andere Finanzinstrumente oder finanzielle Verbindlichkeiten andererseits unterscheiden, indem die Ratingkategorien durch zusätzliche geeignete Symbole gekennzeichnet werden.

(41) Ratingagenturen sollten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Emittenten bei mehreren Ratingagenturen eine Vorabbewertung für ein Verbriefungsinstrument beantragen, um festzustellen, welche von ihnen für die vorgeschlagene Struktur das beste Rating bietet. Auch Emittenten sollten derartige Praktiken vermeiden.

(42) Eine Ratingagentur sollte ihre Ratingmethode dokumentieren und regelmäßig auf den neuesten Stand bringen und auch wesentliche Punkte des Dialogs zwischen dem Ratinganalysten und dem bewerteten Unternehmen oder den mit diesem verbundenen Dritten festhalten.

(43) Um ein hohes Anleger- und Verbrauchervertrauen im Binnenmarkt zu gewährleisten, sollten Ratingagenturen, die in der Gemeinschaft Ratings abgeben, einer Registrierungspflicht unterliegen. Eine solche Registrierung ist für Ratingagenturen die wichtigste Voraussetzung für die Abgabe von Ratings, die in der Gemeinschaft zu aufsichtsrechtlichen Zwecken verwendet werden sollen. Zu diesem Zweck sollten einheitliche Bedingungen und das Verfahren für Gewährung, Aussetzung und Widerruf dieser Registrierung festgelegt werden.

(44) Diese Verordnung sollte das bewährte Verfahren zur Anerkennung externer Ratingagenturen (ECAI) gemäß der Richtlinie 2006/48/EG nicht ersetzen. Die in der Gemeinschaft bereits anerkannten ECAI sollten eine Registrierung gemäß dieser Verordnung beantragen.

(45) Eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats registrierte Ratingagentur sollte gemeinschaftsweit zur Abgabe von Ratings berechtigt sein. Zu diesem Zweck sollte pro Ratingagentur ein einziges Registrierungsverfahren festgelegt werden, das gemeinschaftsweit gültig ist. Die Registrierung einer Ratingagentur sollte wirksam werden, sobald der Registrierungsbeschluss der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nach dem einschlägigen nationalen Recht wirksam geworden ist.

(46) Für die Einreichung der Anträge auf Registrierung sollte eine einzige Anlaufstelle bestimmt werden. Der CESR sollte die Anträge auf Registrierung entgegennehmen und die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zügig unterrichten. Der CESR sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Hinblick auf die Vollständigkeit der Anträge beraten. Die Prüfung der Anträge auf Registrierung sollte auf nationaler Ebene von der jeweils zuständigen Behörde vorgenommen werden. Im Interesse eines effizienten Verwaltungsverkehrs mit den Ratingagenturen sollten die zuständigen Behörden von einer effizienten IT-Infrastruktur unterstützte funktionsfähige Netze (nachstehend "Kollegien" genannt) einrichten. Der CESR sollte einen Unterausschuss einsetzen, der auf die Ratings aller von Ratingagenturen bewerteten Anlageklassen spezialisiert ist.

(47) Einige Ratingagenturen setzen sich aus mehreren Rechtspersönlichkeiten zusammen, die gemeinsam eine Gruppe von Ratingagenturen bilden. Im Rahmen der Registrierung der einzelnen Agenturen einer solchen Gruppe sollten sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bei der Prüfung der einzelnen Anträge und der Entscheidung über die Registrierung abstimmen. Allerdings sollte es möglich sein, die Registrierung einer Ratingagentur, die einer Gruppe von Agenturen angehört, abzulehnen, wenn die Ratingagentur die Voraussetzungen für die Registrierung nicht erfüllt, während die anderen Mitglieder der Gruppe alle Registrierungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllen. Da das Kollegium der zuständigen Behörden nicht befugt sein sollte, rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen, sollten die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten der der Gruppe angehörenden Ratingagenturen jeweils eine Einzelentscheidung für die Ratingagentur treffen, die im ihrem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig ist.

(48) Das Kollegium sollte als effektive Plattform fungieren, in deren Rahmen die zuständigen Behörden aufsichtsrelevante Informationen austauschen sowie ihre Tätigkeiten und die für die wirksame Aufsicht über die Ratingagenturen erforderlichen Maßnahmen abstimmen können. Insbesondere sollte das Kollegium die Überprüfung erleichtern, ob die Bedingungen für eine Übernahme von in Drittländern abgegebenen Ratings, Zertifizierungen, Auslagerungsvereinbarungen und die Freistellung von Ratingagenturen gemäß dieser Verordnung erfüllt sind. Die Arbeit des Kollegiums sollte zur einheitlichen Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und zur Konvergenz der Aufsichtspraktiken beitragen.

(49) Im Interesse einer engeren praktischen Abstimmung der Tätigkeiten des Kollegiums sollten dessen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Fazilitator wählen. Der Fazilitator sollte den Vorsitz in den Sitzungen des Kollegiums führen, dessen schriftliche Koordinierungsverfahren festlegen und dessen Tätigkeiten koordinieren. Während des Registrierungsverfahrens sollte der Fazilitator feststellen, ob die Frist für die Prüfung eines Antrags verlängert werden muss, die Prüfung koordinieren und Kontakt zum CESR halten.

(50) Die Kommission hat im November 2008 eine hochrangige Gruppe eingesetzt, die die Aufgabe hat, sich mit der künftigen Architektur der europäischen Finanzdienstleistungsaufsicht, einschließlich der Rolle des CESR, zu befassen.

(51) Die bestehende Aufsichtsstruktur sollte nicht als langfristige Lösung für die Kontrolle von Ratingagenturen betrachtet werden. Die Kollegien der zuständigen Behörden, die die Zusammenarbeit in Aufsichtsfragen straffen und die Konvergenz in diesem Bereich innerhalb der Gemeinschaft Konvergenz verbessern sollen, stellen einen beträchtlichen Fortschritt dar, können jedoch nicht alle Vorteile einer verstärkt konsolidierten Aufsicht der Ratingindustrie ersetzen. Die Krise auf den internationalen Finanzmärkten hat deutlich gezeigt, dass es angebracht ist, den weit reichenden Reformbedarf der Regulierungs- und Überwachungsmodelle des Finanzsektors in der Gemeinschaft weiter zu prüfen. Zur Gewährleistung des erforderlichen Maßes an Konvergenz und Zusammenarbeit in Aufsichtsfragen in der Gemeinschaft und zur Stützung der Stabilität des Finanzsystems sind zusätzliche weit reichende Reformen der Regulierungs- und Überwachungsmodelle des Finanzsektors der Gemeinschaft dringend erforderlich und sollten deshalb von der Kommission unter entsprechender Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière vom 25. Februar 2009 umgehend auf den Weg gebracht werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament, dem Rat und anderen betroffenen Organen baldmöglichst, spätestens aber bis 1. Juli 2010 alle in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen mitteilen und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Behebung der Mängel unterbreiten, die in Bezug auf die Modalitäten der aufsichtlichen Koordination und Zusammenarbeit festgestellt wurden.

(52) Unter anderem sollten wesentliche Änderungen des Verfahrens der Übernahme von Ratings, Auslagerungsvereinbarungen sowie die Eröffnung und Schließung von Zweigniederlassungen als sachliche Änderungen der Bedingungen gelten, unter denen eine Ratingagentur ursprünglich registriert wurde.

(53) Die Aufsicht über eine Ratingagentur sollte von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen des zuständigen Kollegiums und unter angemessener Einbindung des CESR wahrgenommen werden.

(54) Die Fähigkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der anderen Mitglieder des zuständigen Kollegiums, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Ratingagentur einzuschätzen und zu überwachen, sollte durch Auslagerungsvereinbarungen der Ratingagentur nicht beeinträchtigt werden. Die Ratingagentur sollte bei Auslagerungsvereinbarungen für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung weiterhin verantwortlich bleiben.

(55) Um das Vertrauen der Anleger und Verbraucher auf hohem Stand zu halten und die kontinuierliche Aufsicht über die in der Gemeinschaft abgegebenen Ratings zu ermöglichen, sollten Ratingagenturen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft zur Gründung einer Tochtergesellschaft in der Gemeinschaft verpflichtet werden, damit deren Tätigkeiten in der Gemeinschaft wirkungsvoll beaufsichtigt werden können und die wirksame Anwendung der Vorschriften für die Übernahme von Ratings gewährleistet ist. Auch sollte das Auftreten neuer Akteure auf dem Markt für Ratingagenturen gefördert werden.

(56) Die zuständigen Behörden sollten die Befugnisse, die ihnen in dieser Verordnung zugewiesen werden, gegenüber Ratingagenturen, an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, bewerteten Unternehmen und mit diesen verbundenen Dritten sowie gegenüber Dritten, an die die Ratingagenturen bestimmte Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und sonstigen Personen, die anderweitig in einer Beziehung oder Verbindung zu Ratingagenturen oder Ratingtätigkeiten stehen, ausüben können. Zu diesen Personen sollten die Anteilseigner und die Mitglieder der Aufsichts- und Verwaltungsorgane der Ratingagenturen und der bewerteten Unternehmen gehören.

(57) Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Aufsichtsgebühren sollten die einschlägigen nationalen Rechtvorschriften über Aufsichts- oder ähnliche Gebühren nicht berühren.

(58) Es sollte ein Mechanismus geschaffen werden, der die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung gewährleistet. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um zu gewährleisten, dass die in der Gemeinschaft abgegebenen Ratings unter Einhaltung dieser Verordnung abgegeben werden. Die Anwendung dieser Aufsichtsmaßnahmen sollte stets im zuständigen Kollegium abgestimmt werden. Maßnahmen wie der Widerruf der Registrierung oder die Aussetzung der Verwendung von Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke sollten dann ergriffen werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollten die zuständigen Behörden die Interessen der Anleger und die Stabilität des Marktes angemessen berücksichtigen. Da die Unabhängigkeit der Ratingagentur bei der Erstellung ihrer Ratings gewahrt werden sollte und um Ratings nicht zu beeinträchtigen, sollten weder die zuständigen Behörden noch die Mitgliedstaaten Einfluss auf den Inhalt der Ratings oder die Ratingmethoden nehmen. Falls sich eine Ratingagentur Druck ausgesetzt sieht, sollte sie die Kommission und den CESR informieren. Die Kommission sollte in jedem Einzelfall prüfen, ob bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen nach dieser Verordnung weitere Schritte gegen den betreffenden Mitgliedstaat erforderlich sind.

(59) Da es wünschenswert ist, sicherzustellen, dass die Entscheidungen nach dieser Verordnung auf einer engen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beruhen, sollten die Registrierungsentscheidungen einvernehmlich getroffen werden. Dies ist eine notwendige Voraussetzung für einen effizienten Registrierungsvorgang und eine effiziente Ausübung der Aufsicht. Die Entscheidungen sollten wirksam, zügig und einvernehmlich getroffen werden.

(60) Um eine wirksame Beaufsichtigung zu gewährleisten und Doppelarbeit zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

(61) Auch sollte dafür gesorgt werden, dass die gemäß dieser Verordnung für die Beaufsichtigung der Ratingagenturen zuständigen Behörden sowie die für die Beaufsichtigung der Finanzinstitute zuständigen Behörden Informationen austauschen, insbesondere mit den für die Finanzaufsicht oder für die Finanzmarktstabilität zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(62) Andere zuständige Behörden der Mitgliedstaaten als die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats sollten einschreiten und nach vorheriger Unterrichtung des CESR und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und nach Konsultation des zuständigen Kollegiums geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergreifen können, sobald sie feststellen, dass eine registrierte Ratingagentur, deren Ratings in ihrem Zuständigkeitsgebiet verwendet werden, ihre Pflichten aufgrund dieser Verordnung verletzt.

(63) Sofern in dieser Verordnung keine besonderen Verfahren für die Registrierung oder deren Widerruf, die Zertifizierung oder deren Widerruf, die Annahme von Aufsichtsmaßnahmen und die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse vorgeschrieben ist, sollten die diesbezüglichen nationalen Vorschriften Anwendung finden, einschließlich sprachlicher Regelungen sowie Bestimmungen zum Berufsgeheimnis und zu den Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen, und die darin verankerten Rechte der Ratingagenturen und anderer Personen sollten nicht berührt werden.

(64) Die Befugnisse der zuständigen Behörden sollten stärker aneinander angeglichen werden, um binnenmarktweit ein gleichhohes Maß an Durchsetzung zu erreichen.

(65) Der CESR sollte für eine kohärente Anwendung dieser Verordnung sorgen. Er sollte die Zusammenarbeit und Koordinierung der zuständigen Behörden bei der Aufsicht verbessern und erleichtern und erforderlichenfalls Leitlinien herausgeben. Um den zuständigen Behörden ein kohärentes Vorgehen zu erleichtern, sollte der CESR daher einen Vermittlungsmechanismus einrichten und eine gegenseitige Begutachtung (Peer Review) vorsehen.

(66) Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen festlegen und gewährleisten, dass diese angewandt werden. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und zumindest Fälle groben beruflichen Fehlverhaltens und mangelnder Sorgfalt abdecken. Die Mitgliedstaaten sollten verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen festlegen können. Der CESR sollte Leitlinien für die Konvergenz der Verfahren bei solchen Sanktionen festlegen.

(67) Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen zwischen zuständigen Behörden, anderen Behörden, Stellen oder Personen sollte gemäß den Vorschriften für die Übermittlung personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG festgelegt sind.

(68) In dieser Verordnung sollten überdies Vorschriften für den Austausch von Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern - und zwar insbesondere mit den Behörden, die für die Beaufsichtigung der an der Übernahme und Zertifizierung von Ratings beteiligten Ratingagenturen zuständig sind - festgelegt werden.

(69) Unbeschadet der Anwendung dieser Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sollten Forderungen gegen Ratingagenturen aufgrund von Verstößen gegen diese Verordnung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Haftung erhoben werden.

(70) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden 15.

(71) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen die Anhänge I und II zu ändern, in denen festgelegt ist, nach welchen Kriterien beurteilt wird, ob eine Ratingagentur in Bezug auf interne Organisation, betriebliche Abläufe, Vorschriften für Mitarbeiter, Präsentation der Ratings und Transparenz ihren Verpflichtungen nachgekommen ist, und die Kriterien zur Bestimmung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens von Drittländern mit den Vorschriften dieser Verordnung zu präzisieren oder zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(72) Im Hinblick auf die Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen auf den Finanzmärkten sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, in dem die Anwendung dieser Verordnung bewertet wird und insbesondere Fragen der Verwendung von Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke sowie die Angemessenheit der Vergütung der Dienstleistungen der Ratingagentur durch das bewertete Unternehmen berücksichtigt werden. Die Kommission sollte im Lichte dieser Bewertung geeignete Legislativvorschläge vorlegen.

(73) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat ferner einen Bericht vorlegen, in dem die Anreize für die Nutzer, für einen Teil ihrer Ratings Ratingagenturen mit Sitz in der Gemeinschaft zu beauftragen, mögliche Alternativen zum "Modell des zahlenden Emittenten" einschließlich der Errichtung einer öffentlichen Ratingagentur der Gemeinschaft und die Konvergenz der nationalen Vorschriften über Verstöße gegen diese Verordnung bewertet werden. Die Kommission sollte im Lichte dieser Bewertung geeignete Legislativvorschläge vorlegen.

(74) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat außerdem einen Bericht vorlegen, in dem die Entwicklungen innerhalb des Regelungs- und Kontrollrahmens für Ratingagenturen in Drittländern und die Auswirkungen dieser Entwicklungen sowie der in dieser Verordnung enthaltenen Übergangsbestimmungen auf die Stabilität der Finanzmärkte in der Gemeinschaft bewertet werden.

(75) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten, indem für Ratings, die in der Gemeinschaft abgegeben werden, gemeinsame Qualitätsanforderungen festgelegt werden, wegen des Fehlens nationaler Rechtsvorschriften und der Tatsache, dass die Mehrheit der Ratingagenturen derzeit ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus -

haben folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 Gegenstand 17

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Regulierungsansatz eingeführt, um die Integrität, Transparenz, Verantwortung, gute Unternehmensführung und Unabhängigkeit von Ratingtätigkeiten zu fördern und zur Verbesserung der Qualität von in der Union abgegebenen Ratings und zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und gleichzeitig ein hohes Maß an Verbraucher- und Anlegerschutz zu gewährleisten. Es werden die Voraussetzungen für die Abgabe von Ratings sowie Organisations- und Verhaltensregeln für Ratingagenturen einschließlich ihrer Anteilseigner und Mitglieder festgelegt, die die Unabhängigkeit von Ratingagenturen, die Vermeidung von Interessenkonflikten und den Verbraucher- und Anlegerschutz fördern sollen.

Ferner werden mit dieser Verordnung Pflichten für Emittenten und mit diesen verbundene Dritte mit Sitz in der Union in Bezug auf Verbriefungsinstrumente festgelegt.

Artikel 2 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Ratings, die von in der Union registrierten Ratingagenturen abgegeben und der Öffentlichkeit bekannt gegeben oder an Abonnenten weitergegeben werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. private Ratings, die von Ratingagenturen aufgrund eines Einzelauftrags abgegeben und ausschließlich an die Person weitergegeben werden, die den Auftrag erteilt hat, und die nicht zur öffentlichen Bekanntgabe oder zur Weitergabe an Abonnenten bestimmt sind;
  2. Kreditpunktebewertungen, Credit-Scoring-Systeme und vergleichbare Bewertungen, die sich auf Verpflichtungen beziehen, die sich aus Beziehungen zu Verbrauchern oder aus geschäftlichen oder gewerblichen Beziehungen ergeben;
  3. Ratings, die von Exportversicherungsagenturen gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 1.3 der Richtlinie 2006/48/EG erstellt werden oder
  4. Ratings, die von den Zentralbanken erstellt wurden und die
    1. nicht von dem bewerteten Unternehmen bezahlt werden,
    2. nicht veröffentlicht werden,
    3. unter Beachtung der Grundsätze, Standards und Verfahren abgegeben werden, die eine angemessene Integrität und Unabhängigkeit der Ratingtätigkeiten gemäß dieser Verordnung gewährleisten, und
    4. sich nicht auf Finanzinstrumente beziehen, die von den Mitgliedstaaten der betreffenden Zentralbanken ausgegeben wurden.

(4) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Absatz 2 Buchstabe d kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 38 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren im Einklang mit Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels beschließen, dass eine Zentralbank in den Geltungsbereich der genannten Vorschrift fällt und ihre Ratings deshalb von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen sind.

Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der Zentralbanken, die in den Geltungsbereich von Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels fällt.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen 17

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Rating" ein Bonitätsurteil in Bezug auf ein Unternehmen, einen Schuldtitel oder eine finanzielle Verbindlichkeit, eine Schuldverschreibung, eine Vorzugsaktie oder ein anderes Finanzinstrument oder den Emittenten derartiger Schuldtitel, finanzieller Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen, Vorzugsaktien oder anderer Finanzinstrumente, das anhand eines festgelegten und definierten Einstufungsverfahrens für Ratingkategorien abgegeben wird;
  2. "Ratingagentur" eine Rechtspersönlichkeit, deren Tätigkeit die gewerbsmäßige Abgabe von Ratings umfasst;
  3. "Herkunftsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem sich der satzungsmäßige Sitz der Ratingagentur befindet;
  4. "Ratinganalyst" eine Person, die die für die Abgabe eines Ratings notwendigen Analysen durchführt;
  5. "leitender Ratinganalyst" eine Person, die die Hauptverantwortung für die Erstellung eines Ratings oder die Kommunikation mit dem Emittenten im Zusammenhang mit einem bestimmten Rating hat oder allgemein im Zusammenhang mit Ratings von Finanzinstrumenten dieses Emittenten zuständig ist und gegebenenfalls für den Ratingausschuss Empfehlungen zu diesem Rating erstellt;
  6. "bewertetes Unternehmen" eine Rechtspersönlichkeit, deren Bonität in einem Rating explizit oder implizit bewertet wird, unabhängig davon, ob sie das betreffende Rating in Auftrag gegeben oder dafür Informationen zur Verfügung gestellt hat;
  7. "aufsichtsrechtliche Zwecke" die Verwendung von Ratings zur Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union oder Rechtsvorschriften der Union wie im nationalen Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt;
  8. "Ratingkategorie" ein Symbol, z.B. einen Buchstaben oder eine Zahl, die gegebenenfalls durch nachgestellte Zeichen ergänzt werden, mit dem bei einem Rating das relative Risiko angegeben wird, um die unterschiedlichen Risikoprofile der Arten von bewerteten Unternehmen, Emittenten und Finanzinstrumenten oder anderen Vermögenswerten zum Ausdruck zu bringen;
  9. "verbundener Dritter" den Forderungsverkäufer (Originator), den Arrangeur, den Sponsor, den Forderungsverwalter oder jede andere Partei, die im Auftrag eines bewerteten Unternehmens mit einer Ratingagentur in Verbindung steht, einschließlich jeder anderen Person, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem bewerteten Unternehmen verbunden ist;
  10. "Kontrolle" ist das in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss 16 beschriebene Verhältnis zwischen einem Mutter- und einem Tochterunternehmen oder eine enge Verbindung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
  11. "Finanzinstrumente" die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente 17 genannten Instrumente;
  12. "Verbriefungsinstrument" ein Finanzinstrument oder einen anderen Vermögenswert, das/der aus einer Verbriefungstransaktion oder einer Verbriefungsstruktur nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 [Verordnung über die Verbriefung] hervorgeht;
  13. "Gruppe von Ratingagenturen" eine Gruppe von Unternehmen mit Sitz in der Union, bestehend aus einem Mutter- und dessen Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder aus Unternehmen, die durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG miteinander verbunden sind und deren Tätigkeit die Abgabe von Ratings einschließt. Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a gehören zu einer Gruppe von Ratingagenturen auch Ratingagenturen mit Sitz in Drittländern;
  14. "Geschäftsleitung" die Person oder Personen, die die Geschäfte der Ratingagentur tatsächlich führt bzw. führen, sowie das Mitglied oder die Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans;
  15. "Ratingtätigkeiten" die Analyse von Daten und Informationen und die Bewertung, Genehmigung, Abgabe und Überprüfung von Ratings;
  16. "zuständige Behörden" die Behörden, die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 22 benannt werden;
    pa) "Kreditinstitut" ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG;
    pb) "Wertpapierfirma" eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG;
    pc) "Versicherungsunternehmen" ein Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 18;
    pd) "Rückversicherungsunternehmen" ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
    pe) "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung" eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie 2003/41/EG;
    pf) "Verwaltungsgesellschaft" eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) 19;
    pg) "Investmentgesellschaft" eine gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft;
    ph) "Verwalter alternative Investmentfonds" einen AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds 20;
    pi) "zentrale Gegenpartei" eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 21, die gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung zugelassen wurde;
    pj) "Prospekt" einen Prospekt, der gemäß der Richtlinie 2003/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 veröffentlicht wurde;
  17. "sektorale Rechtsvorschriften" die in Buchstaben pa bis pj genannten Gesetzgebungsakte der Union;
  18. "sektorale zuständige Behörden" die zuständigen nationalen Behörden, die nach den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds und zentrale Gegenparteien sowie für die Beaufsichtigung im Zusammenhang mit den Prospekten, benannt wurden.
  19. "Emittent" einen Emittenten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2003/71/EG;
  20. "Originator" einen Originator im Sinne von Artikel 4 Nummer 41 der Richtlinie 2006/48/EG;
  21. "Sponsor" einen Sponsor im Sinne von Artikel 4 Nummer 42 der Richtlinie 2006/48/EG;
  22. "Länderrating"
    1. ein Rating, bei dem ein Staat oder eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines Staates bewertet wird;
    2. ein Rating, bei dem der Emittent des Schuldtitels oder der finanziellen Verbindlichkeit, der Schuldverschreibung oder eines anderen Finanzinstruments ein Staat oder eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines Staates oder eine Zweckgesellschaft eines Staates oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft ist;
    3. ein Rating, bei dem der Emittent eine internationale Finanzinstitution ist, die von zwei oder mehr Staaten mit dem Ziel eingerichtet wurde, für die Mitglieder der internationalen Finanzinstitution, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, finanzielle Mittel zu mobilisieren und ihnen finanzielle Hilfe zu gewähren;
  23. "Ratingausblick" eine Stellungnahme zur wahrscheinlichen Richtung, in der sich ein Rating kurzfristig, mittelfristig oder sowohl kurzfristig als auch mittelfristig entwickeln wird;
  24. "nicht angefordertes Rating" und "nicht angefordertes Länderrating" ein von einer Ratingagentur abgegebenes Rating bzw. Länderrating, dem kein entsprechender Auftrag zugrunde liegt;
  25. "Kreditpunktebewertung" ein Maß für die Bonität, das aus der Zusammenfassung und Auswertung von Daten abgeleitet wird und sich lediglich auf ein vorgegebenes statistisches System oder Modell stützt, ohne zusätzliche wesentliche analytische Ratingdaten von Ratinganalysten einzubeziehen;
  26. "geregelter Markt" einen in der Union errichteten geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG;
  27. "Wiederverbriefung" eine Wiederverbriefung im Sinne von Artikel 4 Nummer 40a der Richtlinie 2006/48/EG.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a wird Folgendes nicht als Rating betrachtet:

  1. Empfehlungen im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 2003/125/EG der Kommission 22;
  2. Finanzanalysen im Sinne des Artikels 24 Absatz 1 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission 23 oder andere allgemeine Empfehlungen in Bezug auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten oder auf finanzielle Verbindlichkeiten, wie beispielsweise "kaufen", "verkaufen" oder "halten"; oder
  3. Urteile über den Wert eines Finanzinstruments oder einer finanziellen Verpflichtung.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst die Bezeichnung "Anteilseigner" auch den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung 24.

Artikel 4 Verwendung von Ratings 17

(1) Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Verwaltungs- und Investmentgesellschaften, Verwalter alternativer Investmentfonds und zentrale Gegenparteien dürfen für aufsichtsrechtliche Zwecke nur Ratings von Ratingagenturen verwenden, die ihren Sitz in der Union haben und gemäß dieser Verordnung registriert sind.

Enthält ein Prospekt einen Verweis auf ein Rating oder mehrere Ratings, so gewährleistet der Emittent, Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, dass der Prospekt auch klare und unmissverständliche Informationen darüber enthält, ob diese Ratings von einer Ratingagentur mit Sitz in der Union abgegeben wurden, die im Einklang mit dieser Verordnung registriert wurde.

(2) Ein Rating einer in der Union ansässigen und gemäß dieser Verordnung registrierten Ratingagentur gilt als abgegeben, sobald es auf der Website der Ratingagentur oder auf anderem Wege veröffentlicht oder an Abonnenten weitergegeben und gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 präsentiert und bekannt gegeben wurde, wobei gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels übernommene Ratings eindeutig gekennzeichnet werden müssen.

(3) Eine in der Union ansässige und gemäß dieser Verordnung registrierte Ratingagentur darf ein in einem Drittland abgegebenes Rating nur dann übernehmen, wenn die der Abgabe dieser Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten folgenden Anforderungen genügen:

  1. die der Abgabe der zu übernehmenden Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten werden ganz oder teilweise von der übernehmenden Ratingagentur oder von derselben Gruppe angehörenden Ratingagenturen durchgeführt;
  2. die Ratingagentur hat überprüft und kann gegenüber der mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) ständig nachweisen, dass die der Abgabe des zu übernehmenden Ratings zugrunde liegenden Ratingtätigkeiten der Ratingagentur des Drittlands Anforderungen genügen, die mindestens so streng sind wie die Anforderungen der Artikel 6 bis 12 Anhang I mit Ausnahme der Artikel 6a, 6b, 8a, 8c, und 11a, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe ba und Nummern 3a und 3b.
  3. die ESMA kann uneingeschränkt bewerten und überwachen, ob die Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland die Anforderungen nach Buchstabe b einhält;
  4. die Ratingagentur stellt der ESMA auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die diese benötigt, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung laufend überwachen zu können;
  5. es gibt einen objektiven Grund dafür, das Rating in einem Drittland erstellen zu lassen;
  6. die Ratingagentur mit Sitz in einem Drittland ist dort zugelassen oder registriert und unterliegt der Aufsicht in diesem Drittland;
  7. das Regulierungssystem des Drittlandes verhindert eine Einflussnahme der zuständigen Behörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden und
  8. es besteht eine geeignete Kooperationsvereinbarung zwischen der ESMA und der jeweiligen Aufsichtsbehörde der Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland. Die ESMA stellt sicher, dass in einer solchen Kooperationsvereinbarung mindestens Folgendes festgelegt ist:
    1. ein Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und der jeweiligen Aufsichtsbehörde der Ratingagentur mit Sitz in dem Drittland und
    2. Verfahren für die Abstimmung der Aufsichtstätigkeiten, damit die ESMA in der Lage ist, die Ratingtätigkeiten, die zur Abgabe eines übernommenen Ratings führen, laufend zu überwachen.

(4) Ein gemäß Absatz 3 übernommenes Rating wird als Rating angesehen, das von einer Ratingagentur abgegeben wurde, die ihren Sitz in der Union hat und im Einklang mit dieser Verordnung registriert wurde.

Eine Ratingagentur, die ihren Sitz in der Union hat und gemäß dieser Verordnung registriert wurde, darf die Übernahme nicht verwenden, um die Vorschriften dieser Verordnung zu umgehen.

(5) Ratingagenturen, die ein in einem Drittland abgegebenes Rating gemäß Absatz 3 übernommen haben, sind für dieses Rating sowie für die Einhaltung der darin enthaltenen Bedingungen uneingeschränkt verantwortlich.

(6) Hat die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 6 festgestellt, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig ist und sind die Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 5 Absatz 7 wirksam, muss die Ratingagentur, die ein in einem Drittland abgegebenes Rating übernimmt, nicht mehr überprüfen und nachweisen, dass die in Absatz 3 Buchstabe g dieses Artikels genannte Bedingung erfüllt ist.

Artikel 5 Gleichwertigkeit und Zertifizierungen auf der Grundlage von Gleichwertigkeit 17

(1) Ratings für Unternehmen mit Sitz in Drittländern oder für in Drittländern ausgegebene Finanzinstrumente, die von einer Ratingagentur mit Sitz in einem Drittland abgegeben wurden, können in der Union gemäß Artikel 4 Absatz 1 ohne Übernahme gemäß Artikel 4 Absatz 3 verwendet werden, wenn

  1. die Ratingagentur in diesem Drittland zugelassen oder registriert ist und der Aufsicht in diesem Drittland unterliegt,
  2. die Kommission eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit gemäß Absatz 6 dieses Artikels angenommen hat, nach der der Regelungs- und Kontrollrahmen des betreffenden Drittlandes als den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden kann,
  3. die Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 7 dieses Artikels wirksam sind,
  4. die Ratings der Ratingagentur und ihre Ratingtätigkeiten keine systembezogene Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten haben und
  5. die Ratingagentur gemäß Absatz 2 dieses Artikels zertifiziert wurde.

(2) Die Ratingagentur gemäß Absatz 1 kann einen Antrag auf Zertifizierung stellen. Der Antrag wird der ESMA im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen von Artikel 15 übermittelt.

(3) Die ESMA prüft die Anträge auf Zertifizierung gemäß den Bestimmungen und Verfahren nach Artikel 16 und entscheidet darüber. Der Beschluss über die Zertifizierung wird auf der Grundlage der in Absatz 1 Buchstaben a bis d dieses Artikels genannten Kriterien getroffen.

Die Entscheidung über die Zertifizierung wird gemäß Artikel 18 übermittelt und veröffentlicht.

(4) Die Ratingagentur gemäß Absatz 1 kann auch beantragen,

  1. im Einzelfall von der Erfüllung einiger oder aller Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreit zu werden, wenn die Ratingagentur den Nachweis erbringen kann, dass diese Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings unverhältnismäßig sind;
  2. von der Anforderung einer physischen Präsenz in der Union befreit zu werden, wenn diese Anforderung angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeit sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings zu beschwerlich und unverhältnismäßig ist.

Die Ratingagentur hat einen Antrag auf eine Befreiung nach Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b zusammen mit dem Antrag auf Zertifizierung zu stellen. Bei der Prüfung eines solchen Antrags auf Befreiung berücksichtigt die ESMA die Größe der Ratingagentur im Sinne des Absatzes 1 im Hinblick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeit sowie die Art und das Spektrum der von ihr abgegebenen Ratings und die Auswirkungen der Ratings dieser Ratingagentur auf die finanzielle Stabilität und die Integrität der Finanzmärkte in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten. Auf der Grundlage dieser Erwägungen kann die ESMA einer Ratingagentur im Sinne des Absatzes 1 eine solche Befreiung gewähren.

(6) Die Kommission kann eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach dem in Artikel 38 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren treffen, in der sie feststellt, dass der Regelungs- und Kontrollrahmen des betreffenden Drittlandes sicherstellt, dass Ratingagenturen, die in diesem Drittland zugelassen oder registriert sind, rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen gemäß dieser Verordnung entsprechen und in dem Drittland wirksam überwacht und durchgesetzt werden.

Der Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes kann als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden, wenn dieser Rahmen mindestens die folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. die Ratingagenturen in dem Drittland müssen zugelassen oder registriert werden und unterliegen laufender wirksamer Kontrolle und Durchsetzung,
  2. die Ratingagenturen in dem Drittland unterliegen rechtsverbindlichen Regelungen, die denen der Artikel 6 bis 12 und des Anhangs I mit Ausnahme der Artikel 6a, 6b, 8a, 8c, und 11a, Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Buchstabe ba und Nummern 3a und 3b gleichwertig sind, und
  3. das Regulierungssystem des Drittlandes verhindert eine Einflussnahme der Aufsichtsbehörden und anderer Behörden dieses Drittlandes auf den Inhalt der Ratings und die Methoden.

Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, erlässt die Kommission durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und 38c genannten Bedingungen Maßnahmen zur weiteren Präzisierung oder Änderung der Kriterien nach Unterabsatz 2 Buchstaben a, b und c.

(7) Die ESMA schließt Kooperationsvereinbarungen mit den jeweiligen Aufsichtsbehörden der Drittländer, deren Regelungs- und Kontrollrahmen gemäß Absatz 6 als dieser Verordnung gleichwertig betrachtet werden. Diese Vereinbarungen enthalten mindestens

  1. einen Mechanismus für den Austausch von Informationen zwischen der ESMA und den jeweiligen Aufsichtsbehörden der betreffenden Drittländer und
  2. Verfahren für die Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten.

(8) Für im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 zertifizierte Ratingagenturen und die von ihnen abgegebenen Ratings gelten die Artikel 20, 23b und 24.

Artikel 5a Übermäßiger Rückgriff auf Ratings durch Finanzinstitute

(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Einrichtungen müssen eigene Kreditrisikobewertungen vornehmen und dürfen sich bei der Bewertung der Bonität eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings stützen.

(2) Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten über wachen die sektoralen zuständigen Behörden, denen die Beaufsichtigung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Einheiten obliegt, die Angemessenheit ihrer Kreditrisikobewertungsverfahren, bewerten die Verwendung von vertraglichen Bezugnahmen auf Ratings und setzen gegebenenfalls in Übereinstimmung mit bestimmten sektoralen Rechtsvorschriften Anreize für sie, um die Auswirkungen solcher Bezugnahmen abzumildern und den ausschließlichen oder automatischen Rückgriff auf Ratings zu verringern.

Artikel 5b Rückgriff auf Ratings durch die Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

(1) Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (European Banking Authority - EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 27 errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (European Insurance and Occupational Pensions Authority - EIOPA) und die ESMA nehmen in ihren Leitlinien, Empfehlungen und Entwürfen technischer Standards nicht auf Ratings Bezug, wenn eine solche Bezugnahme für die zuständigen Behörden, die sektoralen zuständigen Behörden, die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Einheiten oder andere Finanzmarktteilnehmer Anlass sein könnte, sich ausschließlich und automatisch auf Ratings zu stützen. Bis zum 31. Dezember 2013 überprüfen daher die EBA, die EIOPA und die ESMA diese Bezugnahmen auf Ratings in bestehenden Leitlinien und Empfehlungen und entfernen sie gegebenenfalls.

(2) Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken 28 errichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board - ESRB) nimmt in seinen Warnungen und Empfehlungen nicht auf Ratings Bezug, wenn eine solche Bezugnahme Anlass sein könnte, sich ausschließlich und automatisch auf Ratings zu stützen.

Artikel 5c Übermäßiger Rückgriff auf Ratings im Unionsrecht

Unbeschadet ihres Initiativrechts überprüft die Kommission weiterhin, ob es im Unionsrecht Bezugnahmen auf Ratings gibt, die dazu führen oder führen könnten, dass sich die zuständigen Behörden, die sektoralen zuständigen Behörden, die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Einheiten oder andere Finanzmarktakteure ausschließlich oder automatisch auf Ratings verlassen; sie verfolgt dabei das Ziel, bis 1. Januar 2020 alle Vorschriften im Unionsrecht zu streichen, die die Nutzung oder Abgabe von Ratings zu aufsichtsrechtlichen Zwecken erfordern oder gestatten, sofern geeignete Alternativen für die Bewertung des Kreditrisikos gefunden und umgesetzt worden sind.

Titel II
Abgabe von Ratings

Artikel 6 Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten

(1) Eine Ratingagentur unternimmt alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Abgabe eines Ratings oder eines Ratingausblicks nicht von bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikten oder Geschäftsbeziehungen der Ratingagentur, die das Rating oder den Ratingausblick abgibt, ihrer Anteilseigner, ihrer Geschäftsleitung, ihrer Ratinganalysten, ihrer Mitarbeiter oder jeder anderen natürlichen Person, deren Leistungen die Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, oder anderer, über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundener Personen beeinflusst wird.

(2) Um die Einhaltung des Absatzes 1 zu gewährleisten, erfüllt eine Ratingagentur die in Anhang I Abschnitte A und B festgelegten Anforderungen.

(3) Die ESMA kann eine Ratingagentur auf deren Antrag hin von den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A Nummern 2, 5, 6 und 9 sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreien, wenn die Ratingagentur nachweisen kann, dass diese Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der von ihr abgegebenen Ratings unverhältnismäßig sind und dass:

  1. die Ratingagentur weniger als 50 Mitarbeiter hat,
  2. die Ratingagentur Maßnahmen und Verfahren eingeführt hat - insbesondere interne Kontrollmechanismen, Meldevorschriften sowie Maßnahmen, welche die Unabhängigkeit der Ratinganalysten und der Personen, die Ratings genehmigen, gewährleisten -, die sicherstellen, dass die Ziele dieser Verordnung tatsächlich erfüllt werden, und
  3. die Größe der Ratingagentur nicht derart festgelegt wurde, dass damit die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung von Ratingagenturen oder Gruppen von Ratingagenturen umgangen werden.

Bei einer Gruppe von Ratingagenturen stellt die ESMA sicher, dass mindestens eine der Ratingagenturen dieser Gruppe nicht von den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt A Nummern 2, 5 und 6 sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreit wird.

(4) Ratingagenturen müssen eine wirksame interne Kontrollstruktur für die Umsetzung der Maßnahmen und Verfahren zur Verhinderung und Verringerung etwaiger Interessenkonflikte und zur Gewährleistung der Unabhängigkeit von Ratings, Ratinganalysten und Ratingteams gegenüber Anteilseignern, Verwaltungs- und Leitungsstellen und Verkaufs- und Vermarktungstätigkeiten einrichten, beibehalten, durchsetzen und dokumentieren. Ratingagenturen führen Standardarbeitsverfahren für die Unternehmensführung, organisatorische Fragen und die Regelung von Interessenkonflikten ein. Sie überwachen und überprüfen diese Standardarbeitsverfahren regelmäßig, um ihre Wirksamkeit einzuschätzen und zu beurteilen, ob sie aktualisiert werden müssen.

Artikel 6a Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Investitionen in Ratingagenturen

(1) Anteilseigner und Mitglieder einer Ratingagentur, die in dieser Ratingagentur oder in einem Unternehmen, das befugt ist, die Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über eine Ratingagentur auszuüben, mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte halten, dürfen nicht

  1. mit 5 % oder mehr am Kapital einer anderen Ratingagentur beteiligt sein;
  2. berechtigt oder befugt sein, in einer anderen Ratingagentur 5 % oder mehr der Stimmrechte auszuüben;
  3. berechtigt oder befugt sein, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer anderen Ratingagentur zu bestellen oder abzuberufen;
  4. Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer anderen Ratingagentur sein;
  5. befugt sein, Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über eine andere Ratingagentur auszuüben, oder einen solchen Einfluss bzw. eine solche Kontrolle tatsächlich ausüben.

Das in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Verbot gilt nicht für Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen einschließlich verwalteter Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen, sofern die Beteiligungen an diesen Anlagen sie nicht in die Lage versetzen, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit dieser Organismen auszuüben.

(2) Dieser Artikel gilt nicht für Investitionen in andere Ratingagenturen, die derselben Gruppe von Ratingagenturen angehören.

Artikel 6b Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen zu einer Ratingagentur

(1) Schließt eine Ratingagentur einen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen, so darf sie nicht länger als vier Jahre Ratings für neue Wiederverbriefungen abgeben, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen.

(2) Schließt eine Ratingagentur einen Vertrag über Ratings von Wiederverbriefungen ab, so fordert sie den Emittenten auf:

  1. die Anzahl der Ratingagenturen festzustellen, mit denen vertragliche Beziehungen über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen bestehen, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen;
  2. den Prozentsatz der Gesamtzahl der zu bewertenden Wiederverbriefungen zu berechnen, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen und für die jede Ratingagentur Ratings abgibt.

Geben jeweils mindestens vier Ratingagenturen ein Rating für mehr als 10 % aller zu bewertenden Instrumente ab, so finden die Beschränkungen nach Absatz 1 keine Anwendung.

Diese Ausnahme gemäß Unterabsatz 2 findet mindestens solange Anwendung, bis die Ratingagentur einen neuen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen schließt, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen. Sind bei Abschluss eines solchen Vertrags die Voraussetzungen des Unterabsatzes 2 nicht erfüllt, so wird der Zeitraum nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags berechnet.

(3) Nach Ablauf eines Vertrags im Sinne von Absatz 1 geht eine Ratingagentur während eines Zeitraums, der der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags entspricht, aber höchstens für vier Jahre kein neues Vertragsverhältnis über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen ein, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen.

Unterabsatz 1 gilt auch für

  1. eine Ratingagentur, die derselben Gruppe von Ratingagenturen angehört wie die in Absatz 1 genannte Ratingagentur,
  2. eine Ratingagentur, die Anteilseigner oder Mitglied der in Absatz 1 genannten Ratingagentur ist,
  3. eine Ratingagentur, bei der die in Absatz 1 genannte Ratingagentur Anteilseigner oder Mitglied ist.

(4) Wird vor Ende der in Absatz 1 genannten Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehung ein Rating für eine Wiederverbriefung abgegeben, so kann die Ratingagentur die betreffenden Ratings ungeachtet von Absatz 1 auf Antrag während der gesamten Laufzeit der Wiederverbriefung weiterhin überwachen und aktualisieren.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für Ratingagenturen mit weniger als 50 Mitarbeitern auf Gruppenebene, die an der Erbringung von Ratingtätigkeiten beteiligt sind, oder einem mit Ratingtätigkeiten erzielten Jahresumsatz auf Gruppenebene von weniger als 10 Mio. EUR.

(6) Schließt eine Ratingagentur vor dem 20. Juni 2013 einen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen, so wird der in Absatz 1 genannte Zeitraum ab diesem Zeitpunkt berechnet.

Artikel 7 Ratinganalysten, Mitarbeiter und sonstige an der Abgabe von Ratings beteiligte Personen

(1) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die unmittelbar an den Ratingtätigkeiten beteiligten Ratinganalysten, Mitarbeiter und sonstigen natürlichen Personen, deren Leistungen sie in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen.

(2) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen mit bewerteten Unternehmen, mit ihnen verbundenen Dritten oder Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem bewerteten Unternehmen verbunden sind, keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleiten oder an solchen Verhandlungen teilnehmen dürfen.

(3) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen die in Anhang I Abschnitt C festgelegten Anforderungen erfüllen.

(4) Eine Ratingagentur führt ein geeignetes graduelles Rotationssystem für Ratinganalysten und Personen ein, die Ratings gemäß Anhang I Abschnitt C bestätigen. Diese Rotation erfolgt gestaffelt und betrifft einzelne Analysten und nicht ein Team insgesamt.

(5) Vergütung und Leistungsbewertung von Mitarbeitern, die an der Erstellung von Ratings oder Ratingausblicken beteiligt sind, sowie von Personen, die Ratings oder Ratingausblicke genehmigen, dürfen nicht von den Einnahmen abhängen, die die Ratingagentur mit den bewerteten Unternehmen oder den mit ihnen verbundenen Dritten erzielt.

Artikel 8 Methoden, Modelle und grundlegende Annahmen für Ratings 17

(1) Eine Ratingagentur legt offen, welche Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen sie bei ihren Ratingtätigkeiten im Sinne des Anhangs I Abschnitt E Teil I Nummer 5 verwendet.

(2) Eine Ratingagentur beschließt geeignete Verfahren und setzt sie um und durch, um sicherzustellen, dass die von ihr abgegebenen Ratings und Ratingausblicke auf einer gründlichen Analyse aller Informationen basieren, die ihr zur Verfügung stehen und für ihre Analyse nach den anwendbaren Ratingmethoden von Bedeutung sind. Sie trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die ihren Ratings und Ratingausblicken zugrunde liegenden Informationen von ausreichend guter Qualität sind und aus zuverlässigen Quellen stammen. Bei der Abgabe von Ratings und Ratingausblicken weist die Ratingagentur darauf hin, dass es sich bei den abgegebenen Ratings um ihre Meinung handelt, auf die nur in begrenztem Umfang Verlass ist.

(2a) Änderungen an Ratings werden nach den von der Ratingagentur veröffentlichten Ratingmethoden bekannt gegeben.

(3) Eine Ratingagentur wendet Ratingmethoden an, die streng, systematisch und beständig sind und einer Validierung unterliegen, die auf historischen Erfahrungswerten, insbesondere Rückvergleichen, beruht.

(4) Verwendet eine Ratingagentur für Basiswerte oder Verbriefungsinstrumente ein von einer anderen Ratingagentur erstelltes Rating, so darf sie die Abgabe eines Ratings für ein Unternehmen oder ein Finanzinstrument nicht aus dem Grund ablehnen, dass ein Teil des Unternehmens oder Finanzinstruments zuvor von einer anderen Ratingagentur bewertet wurde.

Eine Ratingagentur dokumentiert alle Fälle, in denen sie in ihrem Ratingprozess von den von einer anderen Ratingagentur für Basiswerte oder Verbriefungsinstrumente erstellten Ratings abweicht, und begründet diese abweichende Bewertung.

(5) Eine Ratingagentur überwacht die Ratings und überprüft ihre Ratings und Methoden laufend, mindestens jedoch einmal pro Jahr, insbesondere dann, wenn wesentliche Änderungen eintreten, die Auswirkungen auf ein Rating haben könnten. Eine Ratingagentur trifft interne Vorkehrungen, damit die Auswirkungen veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen und veränderter Bedingungen auf den Finanzmärkten überwacht werden.

Länderratings werden mindestens alle sechs Monate überprüft.

(5a) Eine Ratingagentur, die beabsichtigt, bestehende Ratingmethoden, Modelle oder grundlegende Annahmen wesentlich zu ändern oder neue Ratingmethoden, Modelle oder grundlegende Annahmen zu verwenden, die sich auf ein Rating auswirken könnten, veröffentlicht die geplanten wesentlichen Änderungen bzw. die vorgesehenen neuen Ratingmethoden zusammen mit einer ausführlichen Erläuterung der Gründe und der Auswirkungen der geplanten wesentlichen Änderungen bzw. der vorgesehenen neuen Ratingmethoden auf ihrer Website und fordert die Akteure auf, innerhalb einer Frist von einem Monat Stellung zu nehmen.

(6) Wenn eine Ratingagentur die Ratingmethoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratingtätigkeiten verwendet, gemäß Artikel 14 Absatz 3 ändert, leitet sie die folgenden Schritte ein:

  1. sie gibt unverzüglich bekannt, wie viele ihre Ratings voraussichtlich von diesen Änderungen betroffen sind und nutzt dazu die gleichen Kommunikationsmittel wie für die betroffenen Ratings selbst,
  2. a) sie setzt unverzüglich die ESMA davon in Kenntnis und veröffentlicht die Ergebnisse der Konsultation und die neuen Ratingmethoden zusammen mit einer ausführlichen Erläuterung und dem Zeitpunkt ihrer Anwendung, auf ihrer Website;
  3. b) sie veröffentlicht auf ihrer Website unverzüglich die Antworten auf die Konsultation nach Absatz 5a, es sei denn, der Konsultationsteilnehmer hat um vertrauliche Behandlung gebeten;
  4. sie überprüft die betroffenen Ratings so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten nach dieser Änderung, und stellt sie in der Zwischenzeit unter Beobachtung und
  5. sie führt für alle Ratings, die anhand dieser Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen erstellt wurden, ein neues Rating durch, wenn die Überprüfung ergibt, dass das Zusammenwirken der Änderungen Auswirkungen auf diese Ratings hat.

(7) Stellt eine Ratingagentur Fehler in ihren Ratingmethoden oder bei deren Anwendung fest, so

  1. teilt sie diese Fehler unverzüglich der ESMA und allen betroffenen bewerteten Unternehmen mit, wobei sie die Auswirkungen auf ihre Ratings erläutert, einschließlich der Erforderlichkeit, die abgegebenen Ratings zu überprüfen;
  2. veröffentlicht sie diese Fehler unverzüglich auf ihrer Website, wenn sie sich auf ihre Ratings auswirken;
  3. berichtigt sie diese Fehler unverzüglich in ihren Ratingmethoden und
  4. wendet sie unverzüglich die in Absatz 6 Buchstaben a, b und c genannten Maßnahmen an.

Artikel 8a Länderratings

(1) Länderratings werden in einer Weise abgegeben, die sicherstellt, dass die Eigenheiten des betreffenden Mitgliedstaats untersucht wurden. Die Überprüfung einer bestimmten Ländergruppe mit einer entsprechenden Erklärung anzukündigen, ist untersagt, wenn ihr keine länderspezifischen Einzelberichte beigefügt werden. Derartige Berichte werden öffentlich zugänglich gemacht.

(2) Mit Ausnahme von Ratings und Ratingausblicken sowie den sie begleitenden Pressemitteilungen oder Berichten gemäß Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 5 dürfen öffentliche Mitteilungen über mögliche Änderungen von Länderratings nicht auf Informationen aus der Sphäre der bewerteten Einheit beruhen, die ohne die Zustimmung der bewerteten Einheit offengelegt wurden, es sei denn, die Informationen stammen aus allgemein zugänglichen Quellen oder die bewertete Einheit hat keine berechtigten Gründe dafür, der Offenlegung dieser Informationen zu widersprechen.

(3) Unter Berücksichtigung von Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 und gemäß Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 3 veröffentlichen Ratingagenturen auf ihrer Website jedes Jahr Ende Dezember einen Zeitplan für die folgenden 12 Monate, in dem höchstens drei Veröffentlichungszeitpunkte für nicht angeforderte Länderratings und damit zusammenhängende Ratingausblicke angegeben und die Veröffentlichungszeitpunkte für angeforderte Länderratings und damit zusammenhängende Ratingausblicke festgelegt sind; diesen Zeitplan übermitteln sie zudem der ESMA. Die betreffenden Zeitpunkte werden so festgelegt, dass sie auf einen Freitag fallen.

(4) Von den im Zeitplan festgelegten Veröffentlichungszeitpunkten für Länderratings oder damit zusammenhängende Ausblicke abzuweichen, ist nur möglich, wenn dies zur Einhaltung der Verpflichtungen erforderlich ist, an die die Ratingagentur nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 gebunden ist; für die Abweichung vom veröffentlichten Zeitplan muss gleichzeitig eine detaillierte Begründung abgegeben werden.

Artikel 8b - gestrichen - 17

Artikel 8c Doppeltes Rating Verbriefungsinstrumenten 17

(1) Beabsichtigt ein Emittent oder ein mit ihm verbundener Dritter, ein Rating eines Verbriefungsinstrumentes in Auftrag zu geben, so beauftragt er mindestens zwei Ratingagenturen damit, unabhängig voneinander ein entsprechendes Rating abzugeben.

(2) Der in Absatz 1 genannte Emittent oder mit ihm verbundener Dritter trägt dafür Sorge, dass die beauftragten Ratingagenturen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie gehören nicht derselben Gruppe von Ratingagenturen an.
  2. Sie sind nicht Anteilseigner oder Mitglied einer der anderen Ratingagenturen.
  3. Sie sind nicht berechtigt oder befugt, in einer der anderen Ratingagenturen Stimmrechte auszuüben.
  4. Sie sind nicht berechtigt oder befugt, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer der anderen Ratingagenturen zu bestellen oder abzuberufen.
  5. Kein Mitglied ihrer Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer Ratingagentur ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane einer der anderen Ratingagenturen.
  6. Sie üben weder Kontrolle oder beherrschenden Einfluss über eine der anderen Ratingagenturen aus, noch sind sie hierzu befugt.

Artikel 8d Inanspruchnahme mehrerer Ratingagenturen

(1) Wenn ein Emittent oder ein mit ihm verbundener Dritter mindestens zwei Ratingagenturen mit der Abgabe eines Ratings für dieselbe Emission oder dieselbe Einheit zu beauftragen beabsichtigt, prüft der Emittent oder verbundene Dritte die Beauftragung mindestens einer Ratingagentur, deren Marktanteil höchstens 10 % des Gesamtmarktes beträgt und die nach Einschätzung des Emittenten oder des verbundenen Dritten imstande ist, ein Rating für die betreffende Emission oder die betreffende Einheit abzugeben, vorausgesetzt, dass nach der in Absatz 2 genannten Liste der ESMA eine Ratingagentur zur Bewertung der Emission bzw. der Einheit zur Verfügung steht. Wenn der Emittent oder verbundene Dritte nicht mindestens eine Ratingagentur beauftragt, deren Marktanteil höchstens 10 % des Gesamtmarktes beträgt, wird dies dokumentiert.

(2) Damit die in Absatz 1 genannte Bewertung durch den Emittenten oder einen mit ihm verbundenen Dritten stattfinden kann, veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website jährlich eine Liste der registrierten Ratingagenturen, in der der jeweilige Anteil der Agenturen am Gesamtmarkt und die Arten der Ratings angegeben sind, die die Agentur abgibt und die dem Emittenten als Ausgangspunkt für seine Bewertung dienen können.

(3) Für die Zwecke dieses Artikel wird der Anteil am Gesamtmarkt anhand des mit Rating- und Nebendienstleistungen auf Gruppenebene erzielten Jahresumsatzes ermittelt.

Artikel 9 Auslagerung

Die Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben darf nicht dazu führen, dass die Qualität der internen Kontrolle der Ratingagentur und die Fähigkeit der ESMA, zu überprüfen, ob die Ratingagentur die Pflichten nach dieser Verordnung erfüllt, wesentlich beeinträchtigt werden.

Artikel 10 Bekanntgabe und Präsentation von Ratings 17

(1) Eine Ratingagentur gibt alle Ratings und Ratingausblicke sowie jede Entscheidung zum Abbruch eines Ratings unterschiedslos und rechtzeitig bekannt. Im Falle einer Entscheidung zum Abbruch eines Ratings umfassen die bekanntgegebenen Informationen auch eine vollständige Begründung der Entscheidung.

Unterabsatz 1 gilt auch für Ratings, die an Abonnenten weitergegeben werden.

(2) Die Ratingagenturen stellen sicher, dass die Ratings und Ratingausblicke im Einklang mit den Vorschriften in Anhang I Abschnitt D präsentiert und verarbeitet werden und dass keine über die ratingbezogenen Faktoren hinausgehenden Faktoren vorgelegt werden.

(2a) Bis zur Offenlegung der Ratings, Ratingausblicke und diesbezüglichen Informationen gegenüber der Öffentlichkeit gelten diese Ausblicke und Informationen als Insider-Informationen im Einklang mit Richtlinie 2003/6/EG.

Was Ratingagenturen und deren Verpflichtungen in Bezug auf die Geheimhaltung und das Führen einer Liste der Personen, die vor der Offenlegung Zugang zu Ratings, zu Ratingausblicken oder zu den diesbezüglichen Information haben, betrifft, findet Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie entsprechende Anwendung.

Der Kreis der Personen, denen Ratings, Ratingausblicke und diesbezügliche Informationen bereits vor der Offenlegung mitgeteilt wird, sollte auf die von den jeweiligen bewerteten Unternehmen zu diesem Zweck angegebenen Personen beschränkt sein.

(3) Gibt eine Ratingagentur Ratings für Verbriefungsinstrumente ab, so stellt sie sicher, dass die für strukturierte Finanzinstrumente in Frage kommenden Ratingkategorien durch die Verwendung eines zusätzlichen Symbols klar von den Kategorien unterschieden werden, die für andere Unternehmen, Finanzinstrumente oder finanzielle Verbindlichkeiten verwendet werden.

(4) Eine Ratingagentur legt ihre Grundsätze und Verfahren für unbeauftragte Ratings offen.

(5) Wenn eine Ratingagentur ein nicht angefordertes Rating abgibt, weist sie darin ausdrücklich unter Verwendung einer deutlich unterscheidbaren anderen Farbe für die Ratingkategorie darauf hin, ob das bewertete Unternehmen oder der mit diesem verbundene Dritte in den Ratingprozess eingebunden war und ob die Ratingagentur Zugang zu den Büchern, zum Management oder zu anderen einschlägigen internen Dokumenten des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten hatte.

Unbeauftragte Ratings sind als solche zu kennzeichnen.

(6) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass sie den Namen der ESMA oder einer zuständigen Behörde nicht in einer Weise nennt, die vermuten lässt oder nahe legt, dass ihre Ratings oder ihre Ratingtätigkeiten von der ESMA oder einer zuständigen Behörde gebilligt oder genehmigt wurden.

Artikel 11 Allgemeine und regelmäßige Bekanntgaben

(1) Eine Ratingagentur unterrichtet die Öffentlichkeit in vollem Umfang über die in Anhang I Abschnitt E Teil I genannten Punkte und aktualisiert diese Angaben unverzüglich.

(2) Die registrierten und die zertifizierten Ratingagenturen stellen in einem von der ESMA eingerichteten zentralen Datenspeicher Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse, einschließlich Angaben zur Häufigkeit von Ratingänderungen sowie zu früher abgegebenen Ratings und deren Änderung zur Verfügung. Die Ratingagenturen stellen diesem Datenspeicher die Informationen wie von der ESMA festgelegt in standardisierter Form zur Verfügung. Die ESMA macht diese Informationen öffentlich zugänglich und veröffentlicht jährlich eine Zusammenfassung über die wichtigsten festgestellten Entwicklungen.

(3) Eine Ratingagentur macht der ESMA bis spätestens 31. März jedes Jahres die in Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2 genannten Angaben.

Artikel 11a Europäische Ratingplattform 23

(1) Wenn die registrierten und die zertifizierten Ratingagenturen ein Rating oder einen Ratingausblick abgeben, übermitteln sie der ESMA Ratinginformationen, unter anderem das Rating und den Ratingausblick des bewerteten Instruments, Angaben zur Art des Ratings und zur Art der Ratingtätigkeit sowie Tag und Uhrzeit der Veröffentlichung.

(2) Die ESMA veröffentlicht die einzelnen Ratings, die ihr nach Absatz 1 übermittelt werden, auf einer Website ("Europäische Ratingplattform").

Der zentrale Datenspeicher gemäß Artikel 11 Absatz 2 wird in die Europäische Ratingplattform integriert.

Die Funktionen der Europäischen Ratingplattform können von dem gemäß der Verordnung (EU) (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 eingerichteten zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) ausgeführt werden.

Der zentrale Datenspeicher gemäß Artikel 11 Absatz 2 wird in die Europäische Ratingplattform integriert.

(3) Dieser Artikel gilt nicht für Ratings oder Ratingausblicke, die ausschließlich gegen Gebühr für Anleger erstellt und offengelegt werden.

Artikel 12 Transparenzbericht

Eine Ratingagentur veröffentlicht einmal jährlich einen Transparenzbericht mit den in Anhang I Abschnitt E Teil III genannten Angaben. Eine Ratingagentur veröffentlicht ihren Transparenzbericht spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs und stellt sicher, dass er mindestens fünf Jahre lang über die Website der Ratingagentur abgerufen werden kann.

Artikel 13 Gebühren

Eine Ratingagentur stellt für die nach den Artikeln 8 bis 12 zur Verfügung gestellten Angaben keine Gebühren in Rechnung.

Artikel 13a Zugänglichkeit von Informationen im ESAP 23

(1) Ab dem 10. Januar 2028 übermitteln Ratingagenturen die in Artikel 8 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 6 und 7, Artikel 8a Absätze 1 und 3, Artikel 10 Absätze 1 und 4, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Sammelstelle, um diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen der Ratingagentur, auf die sich die Informationen beziehen;
    2. die Rechtsträgerkennung der Ratingagentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Größenklasse der Ratingagentur gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;
    4. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    5. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten;
    6. das Land des Sitzes der Ratingagentur, auf die sich die Informationen beziehen;
    7. den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Ratingagentur, auf die sich die Informationen beziehen, gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii lassen sich Ratingagenturen eine Rechtsträgerkennung ausstellen.

(3) Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

(4) Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8d Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 11a Absätze 1 und 2, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 36d Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  1. Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;
  2. sie enthalten die folgenden Metadaten:
    1. alle Namen der Ratingagentur und des bewerteten Unternehmens, auf die bzw. das sich die Informationen beziehen;
    2. soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Ratingagentur und des bewerteten Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
    3. die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;
    4. eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(5) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;
  2. die Strukturierung der Daten in den Informationen;
  3. für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(6) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

Titel III
Beaufsichtigung der Ratingtätigkeit

Kapitel I
Registrierungsverfahren

Artikel 14 Registrierungspflicht

(1) Eine Ratingagentur muss für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 eine Registrierung beantragen, sofern es sich bei ihr um eine Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der Union handelt.

(2) Eine solche Registrierung ist im gesamten Gebiet der Union gültig, sobald der Beschluss der ESMA über die Registrierung der Ratingagentur gemäß Artikel 16 Absatz 3 oder Artikel 17 Absatz 3 wirksam geworden ist.

(3) Eine registrierte Ratingagentur muss jederzeit die für die Registrierung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Eine Ratingagentur teilt der ESMA unverzüglich jede Änderung mit, die sich erheblich auf die für die ursprüngliche Registrierung erforderlichen Voraussetzungen auswirkt, einschließlich Informationen über die Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung in der Union.

Unbeschadet des zweiten Unterabsatzes teilt die Ratingagentur der ESMA die geplanten wesentlichen Änderungen zu den Ratingmethoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen oder die vorgesehenen neuen Ratingmethoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen mit, wenn sie die geplanten Änderungen oder die vorgesehenen neuen Ratingmethoden im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5a auf ihrer Website veröffentlicht. Nach Ablauf der Konsultationsfrist teilt die Ratingagentur der ESMA die aufgrund der Konsultation vorgenommenen Änderungen mit.

(4) Unbeschadet der Artikel 16 oder 17 registriert die ESMA die Ratingagentur, wenn sie bei der Prüfung des Antrags unter Berücksichtigung der Artikel 4 und 6 zu dem Schluss gelangt, dass die Agentur die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen für die Abgabe von Ratings erfüllt.

(5) Die ESMA legt keine über diese Verordnung hinausgehenden Registrierungsanforderungen fest.

Artikel 15 Registrierungsantrag

(1) Eine Ratingagentur richtet ihren Antrag auf Registrierung an die ESMA. Dieser Antrag enthält die in Anhang II genannten Angaben.

(2) Stellt eine Gruppe von Ratingagenturen einen Antrag auf Registrierung, so bevollmächtigen die Mitglieder der Gruppe eines der Mitglieder, alle Anträge im Namen der Gruppe bei der ESMA einzureichen. Die bevollmächtigte Ratingagentur liefert für jedes Mitglied der Gruppe die in Anhang II genannten Angaben.

(3) Eine Ratingagentur übermittelt ihren Antrag in einer der Amtssprachen der Organe der Union. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 29 gelten entsprechend für die gesamte sonstige Kommunikation zwischen der ESMA und den Ratingagenturen sowie deren Personal.

(4) Innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang des Antrags überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit. Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA eine Frist, innerhalb derer die Ratingagentur ihr zusätzliche Informationen liefern muss.

Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies der Ratingagentur mit.

Artikel 16 Prüfung des Antrags einer Ratingagentur auf Registrierung durch die ESMA

(1) Die ESMA prüft innerhalb von 45 Werktagen nach Eingang der in Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung den Antrag einer Ratingagentur auf Registrierung auf der Grundlage der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen durch die Ratingagentur.

(2) Die ESMA kann den Prüfungszeitraum um 15 Werktage verlängern, und zwar insbesondere, wenn die Ratingagentur

  1. beabsichtigt, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen,
  2. eine Auslagerung beabsichtigt oder
  3. eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragt.

(3) Innerhalb von 45 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder im Falle des Absatzes 2 dieses Artikels innerhalb von 60 Werktagen nach dieser Mitteilung erlässt die ESMA einen vollständig begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung.

(4) Der von der ESMA gemäß Absatz 3 erlassene Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.

Artikel 17 Prüfung der Anträge einer Gruppe von Ratingagenturen auf Registrierung durch die ESMA

(1) Die ESMA prüft innerhalb von 55 Werktagen nach Eingang der in Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung die Anträge einer Gruppe von Ratingagenturen auf Registrierung auf der Grundlage der Einhaltung der Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung durch diese Ratingagenturen.

(2) Die ESMA kann den Prüfungszeitraum um 15 Werktage verlängern, und zwar insbesondere, wenn eine der Ratingagenturen der Gruppe

  1. beabsichtigt, Ratings gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu übernehmen,
  2. eine Auslagerung beabsichtigt oder
  3. eine Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 beantragt.

(3) Innerhalb von 55 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder im Falle des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels innerhalb von 70 Werktagen nach dieser Mitteilung erlässt die ESMA auf Einzelfallbasis für jede Ratingagentur der Gruppe einen vollständig begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung.

(4) Ein von der ESMA gemäß Absatz 3 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.

Artikel 18 Übermittlung eines Beschlusses über die Registrierung, die Ablehnung der Registrierung oder den Widerruf der Registrierung und Veröffentlichung des Verzeichnisses der registrierten Ratingagenturen

(1) Innerhalb von fünf Werktagen nach dem Erlass eines Beschlusses nach Artikel 16, 17 oder 20 übermittelt die ESMA der betreffenden Ratingagentur ihren Beschluss. Lehnt die ESMA die Registrierung der Ratingagentur ab oder widerruft sie die Registrierung der Ratingagentur, so begründet sie dies in ihrem Beschluss umfassend.

(2) Die ESMA teilt Entscheidungen nach den Artikeln 16, 17 und 20 der Kommission, der EBA, der EIOPA, den zuständigen Behörden und den sektoralen zuständigen Behörden mit.

(3) Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme eines Beschlusses gemäß Artikel 16, 17 oder 20 aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht das aktualisierte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von 30 Tagen nach der Aktualisierung.

Artikel 19 Registrierungs- und Aufsichtsgebühren

(1) Die ESMA stellt den Ratingagenturen nach dieser Verordnung und der in Absatz 2 genannten Verordnung der Kommission eine Gebühr in Rechnung. Diese Gebühr deckt die Aufwendungen der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung, Zertifizierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen und die Erstattung der Kosten, die den zuständigen Behörden bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung - insbesondere infolge einer Delegierung von Aufgaben nach Artikel 30 - entstehen können, voll ab.

(2) Die Kommission erlässt eine Gebührenverordnung. Die Gebührenverordnung bestimmt insbesondere die Art der Gebühren und die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren, die Art und Weise, wie sie zu zahlen sind, und die Art und Weise, wie die ESMA den zuständigen Behörden die Kosten erstattet, die ihnen bei Durchführung von Arbeiten nach dieser Verordnung - insbesondere infolge einer Delegation von Aufgaben nach Artikel 30 - entstehen können.

Der Betrag der einer Ratingagentur in Rechnung gestellten Gebühr deckt alle Verwaltungskosten ab und ist dem Umsatz der betreffenden Ratingagentur angemessen.

Die Kommission erlässt durch einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und Artikel 38c genannten Bedingungen die in Unterabsatz 1 genannte Gebührenverordnung.

Artikel 20 Widerruf der Registrierung

(1) Unbeschadet des Artikels 24 widerruft die ESMA die Registrierung einer Ratingagentur, wenn diese

  1. ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten kein Rating abgegeben hat;
  2. die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat oder
  3. die Voraussetzungen, unter denen sie registriert wurde, nicht mehr erfüllt.

(2) Vertritt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die von der betreffenden Ratingagentur abgegebenen Ratings verwendet werden, die Auffassung, dass eine der Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt ist, kann sie die ESMA auffordern zu überprüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung der betreffenden Ratingagentur erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung der betreffenden Ratingagentur nicht zu widerrufen, so begründet sie dies umfassend.

(3) Der Beschluss über den Widerruf der Registrierung wird unmittelbar in der gesamten Union wirksam, vorbehaltlich der Übergangsfrist für die Verwendung von Ratings gemäß Artikel 24 Absatz 4.

Kapitel II
Beaufsichtigung durch die ESMA

Artikel 21 ESMA

(1) Unbeschadet des Artikels 25a sorgt die ESMA für die Anwendung dieser Verordnung.

(2) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erstellt und aktualisiert die ESMA Leitlinien zur Zusammenarbeit zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden und den sektoralen zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Verordnung und der einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften, einschließlich Verfahren und genauer Bedingungen für die Delegation von Aufgaben.

(3) Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gibt die ESMA bis zum 7. Juni 2011 in Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften für die Übernahme von Ratings nach Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung heraus oder aktualisiert diese.

(4) Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. die Informationen, die eine Ratingagentur in ihrem Antrag auf Registrierung gemäß Anhang II vorlegen muss;
  2. die Informationen, die die Ratingagentur zur Beantragung einer Zertifizierung und Bewertung ihrer systembezogenen Bedeutung für die finanzielle Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte gemäß Artikel 5 vorlegen muss;
  3. die Präsentation der Angaben, einschließlich Struktur, Format, Methode und Berichterstattungszeitraum, die Ratingagenturen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 1 offenlegen müssen;
  4. die Bewertung, ob die Ratingmethoden den Anforderungen nach Artikel 8 Absatz 3 genügen;
  5. Inhalt und Form der regelmäßigen Übermittlung von Ratingdaten, zu der die registrierten und die zertifizierten Ratingagenturen für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die ESMA aufzufordern sind.

Die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards legt die ESMA der Kommission bis zum 21. Juni 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(4a) Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

  1. Inhalt und Präsentation der Informationen, die die Ratingagenturen nach Artikel 11a Absatz 1 der ESMA offenlegen müssen, unter anderem Struktur, Format, Methode und Zeitpunkt der Berichterstattung, und
  2. Inhalt und Form der regelmäßigen Berichterstattung über die von den Ratingagenturen in Rechnung gestellten Gebühren für die Zwecke der laufenden Beaufsichtigung durch die ESMA.

Die Entwürfe dieser technischen Regulierungsstandards legt die ESMA der Kommission bis zum 21. Juni 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(4b) Die ESMA erstattet Bericht über die Möglichkeit, eine oder mehr Zuordnungen von Ratings, die gemäß Artikel 11a Absatz 1 vorgelegt werden, zu erstellen und übermittelt diesen Bericht bis zum 21. Juni 2015 der Kommission. In dem Bericht wird insbesondere Folgendes bewertet:

  1. ob die Möglichkeit besteht, eine oder mehrere Zuordnungen zu erstellen, sowie Kosten und Nutzen der Erstellung einer oder mehrerer Zuordnungen;
  2. welche Möglichkeiten zur Erstellung einer oder mehrerer Zuordnungen bestehen, wenn vermieden werden soll, dass es aufgrund der verschiedenen Ratingmethoden zu einer Fehlinterpretation der Ratings kommt;
  3. sämtliche Auswirkungen, die Zuordnungen möglicherweise für die bisher im Zusammenhang mit Artikel 21 Absatz 4a Buchstaben a und b erstellten technischen Regulierungsstandards haben.

In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstaben a und b hört die ESMA die EBA und die EIOPA an.

(5) Die ESMA veröffentlicht einen Jahresbericht über die Anwendung dieser Verordnung. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Umsetzung von Anhang I durch die nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen sowie eine Bewertung der Anwendung der Übernahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 3.

(6) Die ESMA legt jährlich dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Aufsichtsmaßnahmen und die durch die ESMA verhängten Sanktionen, einschließlich Geldbußen und Zwangsgelder, vor.

(7) Die ESMA arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit der EBA und der EIOPA zusammen und konsultiert die EBA and EIOPA vor der Herausgabe und Aktualisierung von Leitlinien und der Vorlage von Entwürfen technischer Regulierungsstandards gemäß den Absätzen 2, 3 und 4.

Artikel 22 Zuständige Behörden

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat bis zum 7. Juni 2010 eine zuständige Behörde.

(2) Zur Anwendung dieser Verordnung sind die zuständigen Behörden angemessen mit befähigtem und erfahrenem Personal auszustatten.

Artikel 22a Prüfung der Einhaltung der für Methoden geltenden Anforderungen

(1) Bei der Ausübung ihrer laufenden Beaufsichtigung von nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen überprüft die ESMA regelmäßig die Einhaltung des Artikels 8 Absatz 3.

(2) Unbeschadet des Artikels 23 muss die ESMA im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Überprüfung

  1. prüfen, ob Ratingagenturen Rückvergleiche vornehmen,
  2. die Ergebnisse dieser Rückvergleiche auswerten und
  3. sich davon vergewissern, dass die Ratingagenturen über Verfahren verfügen, durch die sie die Ergebnisse der Rückvergleiche bei ihren Ratingmethoden berücksichtigen können.

Artikel 23 Keine Einflussnahme auf den Inhalt der Ratings oder die Methoden

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung nehmen die ESMA, die Kommission und die Behörden der Mitgliedstaaten keinen Einfluss auf den Inhalt der Ratings oder die Methoden.

Artikel 23a Ausübung der in den Artikeln 23b bis 23d genannten Befugnisse

Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 23b bis 23d übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.

Artikel 23b Informationsersuchen

(1) Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss von den Ratingagenturen, an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, bewerteten Unternehmen und mit diesen verbundenen Dritten sowie Dritten, an die die Ratingagenturen betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und sonstigen Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zu Ratingagenturen oder Ratingtätigkeiten stehen, die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt.

(2) Bei der Übermittlung eines einfachen Informationsersuchens nach Absatz 1 verfährt die ESMA wie folgt:

  1. Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage Bezug;
  2. sie erläutert den Zweck des Ersuchens;
  3. sie erläutert die Art der geforderten Informationen;
  4. sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;
  5. sie unterrichtet die Person, die um Informationen ersucht wird, darüber, dass sie nicht zu deren Übermittlung verpflichtet ist, dass jedoch eine Beantwortung des Ersuchens um Informationen nicht falsch oder irreführend sein darf;
  6. sie nennt die nach Artikel 36a in Verbindung mit Anhang III Abschnitt II Nummer 7 zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind.

(3) Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt:

  1. Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage für das Ersuchen Bezug;
  2. sie erläutert den Zweck des Ersuchens;
  3. sie erläutert die Art der geforderten Informationen;
  4. sie legt die Frist fest, innerhalb derer die Informationen beizubringen sind;
  5. sie nennt die nach Artikel 36b zu verhängenden Zwangsgelder, wenn die geforderten Informationen unvollständig sind;
  6. sie nennt die nach Artikel 36a in Verbindung mit Anhang III Abschnitt II Nummer 7 zu verhängende Geldbuße für den Fall, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind, und
  7. sie weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

(4) Die in Absatz 1 genannten Personen oder deren Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die erteilten Auskünfte vollständig, sachlich richtig und nicht irreführend sind.

(5) Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannte und von dem Informationsersuchen betroffene Person ansässig oder niedergelassen ist, unverzüglich eine Kopie des einfachen Ersuchens oder ihres Beschlusses.

Artikel 23c Allgemeine Untersuchungen

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA im Hinblick auf die in Artikel 23b Absatz 1 genannten Personen alle erforderlichen Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,

  1. Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen;
  2. beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten und Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;
  3. jede in Artikel 23b Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe schriftlicher oder mündlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;
  4. jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt;
  5. Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.

(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu diesen Untersuchungen bevollmächtigte Personen im Sinne des Absatzes 1 üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben sind. Darüber hinaus nennt diese Vollmacht die in Artikel 36b festgelegten Zwangsgelder für den Fall, dass die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten der in Artikel 23b Absatz 1 genannten Personen auf die ihnen gestellten Fragen nicht bereitgestellt bzw. erteilt werden oder unvollständig sind, sowie die in Artikel 36a in Verbindung mit Anhang III Abschnitt II Nummer 8 festgelegten Geldbußen für den Fall, dass die Antworten der in Artikel 23b Absatz 1 genannten Personen auf die ihnen gestellten Fragen nicht korrekt oder irreführend sind.

(3) Die in Artikel 23b Absatz 1 genannten Personen müssen sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 36b vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen.

(4) Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Untersuchung erfolgen soll, rechtzeitig über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterstützen auf Antrag der ESMA die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Die Bediensteten der betreffenden zuständigen Behörde können auf Antrag auch an den Untersuchungen teilnehmen.

(5) Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen nach Absatz 1 Buchstabe e nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(6) Wird die in Absatz 5 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchungen nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, sowie auf die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 23d Prüfungen vor Ort

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Prüfungen vor Ort in den Geschäftsräumen der in Artikel 23b Absatz 1 genannten juristischen Personen durchführen. Die ESMA kann die Prüfung vor Ort ohne vorherige Ankündigung durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfungen dies erfordern.

(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen Personen, gegen die sich der Beschluss der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung richtet, zu betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 23c Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Prüfung erforderlich ist.

(3) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der der Gegenstand und der Zweck der Prüfung sowie die in Artikel 36b festgelegten Zwangsgelder für den Fall genannt werden, dass sich die betreffenden Personen nicht der Prüfung unterziehen. Die ESMA unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Prüfung vorgenommen werden soll, über die Prüfung rechtzeitig vor deren Beginn.

(4) Die in Artikel 23b Absatz 1 genannten Personen müssen sich den durch Beschluss der ESMA angeordneten Prüfungen vor Ort unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung, die in Artikel 36b festgelegten Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union überprüfen zu lassen. Die ESMA trifft derartige Beschlüsse nach Anhörung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung durchgeführt werden soll.

(5) Die Bediensteten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen unterstützen auf Ersuchen der ESMA die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2 genannten Befugnisse. Die Bediensteten der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats können auf Antrag auch an den Prüfungen vor Ort teilnehmen.

(6) Die ESMA kann die zuständigen Behörden ebenfalls bitten, in ihrem Namen im Sinne dieses Artikels und des Artikels 23c Absatz 1 spezifische Untersuchungsaufgaben wahrzunehmen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden dieselben Befugnisse wie die ESMA gemäß diesem Artikel und Artikel 23c Absatz 1.

(7) Stellen die Bediensteten der ESMA und andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so gewährt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ihnen die erforderliche Unterstützung, gegebenenfalls unter Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde, damit die Prüfung vor Ort durchgeführt werden kann.

(8) Setzt die Prüfung vor Ort nach Absatz 1 oder die Unterstützung nach Absatz 7 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so muss diese beantragt werden. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.

(9) Wird die in Absatz 8 genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf den Gegenstand der Untersuchungen nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das einzelstaatliche Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen bitten, insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung erfolgt ist, und die Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung prüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 23e Verfahrensvorschriften für die Ergreifung von Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung von Geldbußen

(1) Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten, der die Angelegenheit untersucht. Der benannte Beauftragte darf nicht in die direkte oder indirekte Beaufsichtigung oder das Registrierungsverfahren der betreffenden Ratingagentur einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.

(2) Der Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der Personen, die den Untersuchungen unterworfen sind, berücksichtigt, und legt dem Rat der Aufseher der ESMA ein vollständiges Dossier mit seinen Feststellungen vor.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 23b Informationen anzufordern und nach den Artikeln 23c und 23d Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse muss der Untersuchungsbeauftragte Artikel 23a einhalten.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.

(3) Beim Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den Personen, die den Untersuchungen unterworfen sind, Gelegenheit, zu den untersuchten Fragen angehört zu werden, bevor er dem Rat der Aufseher der ESMA das Dossier mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die den Untersuchungen unterworfenen Personen Stellung nehmen konnten.

Die Verteidigungsrechte der betreffenden Personen müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.

(4) Wenn der Untersuchungsbeauftragte dem Rat der Aufseher der ESMA das Dossier mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die Personen, die den Untersuchungen unterworfen sind, davon in Kenntnis. Die Personen, die den Untersuchungen unterworfen sind, haben Recht auf Einsicht in das Dossier, vorbehaltlich des berechtigten Interesses von anderen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Das Recht auf Einsicht in das Dossier gilt nicht für vertrauliche Informationen, die Dritte betreffen.

(5) Anhand des Dossiers mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und - wenn die betreffenden Personen darum ersuchen - nach der gemäß den Artikeln 25 und 36c erfolgten Anhörung der Personen, die den Untersuchungen unterworfen waren, beschließt der Rat der Aufseher der ESMA, ob die Personen, die den Untersuchungen unterworfen waren, einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift er eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 24 und verhängt eine Geldbuße nach Artikel 36a.

(6) Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen des Rates der Aufseher der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess des Rates der Aufseher der ESMA ein.

(7) Die Kommission erlässt weitere Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu Verteidigungsrechten, Bestimmungen über Zeitpunkte und Fristen und der Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder, und erlässt detaillierte Bestimmungen zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Durchsetzung von Sanktionen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften werden durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und 38c genannten Bedingungen erlassen.

(8) Die ESMA verweist strafrechtlich zu verfolgende Angelegenheiten an die zuständigen nationalen Behörden, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung feststellt, dass es ernsthafte Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die Straftaten darstellen können. Ferner sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht Rechtskraft erlangt hat.

Artikel 24 Aufsichtsmaßnahmen der ESMA

(1) Stellt der Rat der Aufseher der ESMA nach Artikel 23e Absatz 5 fest, dass eine Ratingagentur einen der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen hat, erlässt er einen oder mehrere der nachfolgenden Beschlüsse:

  1. Widerruf der Registrierung der Ratingagentur;
  2. Erlass eines vorübergehenden Verbots für diese Ratingagentur zur Abgabe von Ratings, das unionsweit wirksam ist, bis der Verstoß beendet ist;
  3. Aussetzung der Verwendung von Ratings dieser Ratingagentur für aufsichtsrechtliche Zwecke, die unionsweit wirksam ist, bis der Verstoß beendet ist;
  4. Aufforderung an die Ratingagentur, den Verstoß zu beenden;
  5. öffentliche Bekanntmachung.

(2) Beim Erlass der Beschlüsse gemäß Absatz 1 berücksichtigt der Rat der Aufseher der ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes anhand folgender Kriterien:

  1. Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;
  2. die Tatsache, ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen der Verfahren des Unternehmens oder seiner Managementsysteme oder internen Kontrollen aufgedeckt hat;
  3. die Tatsache, ob ein Finanzverbrechen erleichtert oder verursacht wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;
  4. die Tatsache, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

(3) Vor der Annahme der Beschlüsse gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c setzt der Rat der Aufseher der ESMA die EBA und die EIOPA davon in Kenntnis.

(4) Nach Erlass der Beschlüsse gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen Ratings während folgender Zeiträume weiter für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden:

  1. höchstens zehn Werktage ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses der ESMA nach Absatz 5, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden, oder
  2. höchstens drei Monate ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses der ESMA nach Absatz 5, wenn für dasselbe Finanzinstrument oder Unternehmen keine Ratings existieren, die von anderen nach dieser Verordnung registrierten Ratingagenturen abgegeben wurden.

Der Rat der Aufseher der ESMA kann - auch auf Antrag der EBA oder der EIOPA - den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraum in Ausnahmefällen in Verbindung mit der Möglichkeit von Störungen des Marktes oder in Verbindung mit der Möglichkeit der finanziellen Instabilität um drei Monate verlängern.

(5) Der Rat der Aufseher der ESMA teilt der betreffenden Ratingagentur unverzüglich jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss mit und setzt die zuständigen Behörden und die sektoralen zuständigen Behörden, die Kommission, die EBA und die EIOPA unverzüglich davon in Kenntnis. Er macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Werktagen ab dem Datum seines Erlasses auf seiner Website öffentlich bekannt.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung seines Beschlusses nach Unterabsatz 1 gibt der Rat der Aufseher der ESMA auch öffentlich bekannt, dass die betreffende Ratingagentur das Recht hat, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, und gegebenenfalls, dass Beschwerde eingelegt wurde, wobei er darauf hinweist, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat und dass der Beschwerdeausschuss die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.

Artikel 25 Anhörung der betroffenen Personen

(1) Vor einem Beschluss gemäß Artikel 24 Absatz 1 gibt der Rat der Aufseher der ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den Feststellungen der ESMA angehört zu werden. Der Rat der Aufseher der ESMA stützt seinen Beschluss nur auf Feststellungen, zu denen die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

Unterabsatz 1 gilt nicht für den Fall dringender Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann der Rat der Aufseher der ESMA einen Interimsbeschluss fassen und muss den betreffenden Personen die Gelegenheit geben, sobald wie möglich nach Erlass seines Beschlusses angehört zu werden.

(2) Die Verteidigungsrechte der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Personen haben Recht auf Einsicht in das Dossier der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Das Recht auf Einsicht in das Dossier gilt nicht für vertrauliche Informationen.

Artikel 25a Für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung des Artikels 4 Absatz 1 und der Artikel 5a, 8b, 8c und 8d verantwortliche sektorale zuständige Behörden 17

Die sektoralen zuständigen Behörden sind für die Beaufsichtigung und rechtliche Durchsetzung des Artikels 4 Absatz 1 und der Artikel 5a, 8c und 8d gemäß den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften verantwortlich.

Kapitel III
Zusammenarbeit zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden und den sektoralen zuständigen Behörden

Artikel 26 Pflicht zur Zusammenarbeit

Die ESMA, die EBA, die EIOPA, die zuständigen Behörden und die sektoralen zuständigen Behörden arbeiten zusammen, sofern es für die Zwecke dieser Verordnung und für die Zwecke der einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften erforderlich ist.

Artikel 27 Informationsaustausch

(1) Die ESMA, die zuständigen Behörden und die sektoralen zuständigen Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung und gemäß den einschlägigen sektoralen Rechtsvorschriften erforderlichen Informationen.

(2) Die ESMA darf den Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie gegebenenfalls anderen Behörden, die mit der Überwachung von Zahlungs- und Abwicklungssystemen betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermitteln. Ebenso dürfen diese Behörden oder Stellen der ESMA die Informationen übermitteln, die die ESMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigt.

Artikel 30 Delegation von Aufgaben von der ESMA auf die zuständigen Behörden

(1) Soweit dies für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Aufsichtsaufgabe erforderlich ist, kann die ESMA spezifische Aufsichtsaufgaben gemäß den von der ESMA nach Artikel 21 Absatz 2 herausgegebenen Leitlinien an die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats delegieren. Zu diesen spezifischen Aufsichtsaufgaben können insbesondere die Befugnis zur Durchführung von Informationsersuchen gemäß Artikel 23b und zur Durchführung von Untersuchungen sowie Prüfungen vor Ort gemäß Artikel 23d Absatz 6 zählen.

(2) Bevor die ESMA Aufgaben delegiert, konsultiert sie die jeweils zuständige Behörde. Gegenstand der Konsultation sind

  1. der Umfang der zu delegierenden Aufgabe,
  2. der Zeitplan für die Ausführung der zu delegierenden Aufgabe und
  3. die Übermittlung erforderlicher Informationen durch und an die ESMA.

(3) Gemäß der von der Kommission nach Artikel 19 Absatz 2 erlassenen Gebührenverordnung erstattet die ESMA einer zuständigen Behörde die Kosten, die dieser bei der Durchführung delegierter Aufgaben entstanden sind.

(4) Die ESMA überprüft den Beschluss nach Absatz 1 in angemessenen Zeitabständen. Eine Delegation von Aufgaben kann jederzeit widerrufen werden.

Eine Delegation von Aufgaben berührt nicht die Zuständigkeit der ESMA und schränkt die Möglichkeit der ESMA, die delegierte Tätigkeit zu leiten und zu überwachen, nicht ein. Aufsichtsbefugnisse nach dieser Verordnung, einschließlich Registrierungsbeschlüsse, endgültige Bewertungen und Folgebeschlüsse im Zusammenhang mit Verstößen, dürfen nicht delegiert werden.

Artikel 31 Mitteilungen und Ersuchen um Aussetzung der Ratings seitens der zuständigen Behörden

(1) Stellt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats fest, dass im Hoheitsgebiet dieses oder eines anderen Mitgliedstaats entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung gehandelt wird oder wurde, so unterrichtet sie die ESMA in möglichst spezifischer Weise darüber. Die zuständige Behörde kann ferner der ESMA empfehlen zu prüfen, ob es erforderlich ist, gegenüber der an diesen Handlungen beteiligten Ratingagentur die Befugnisse nach den Artikeln 23b und 23c wahrzunehmen, wenn sie der Ansicht ist, dass dies für die Zwecke der Untersuchung angemessen ist.

Die ESMA ergreift angemessene Maßnahmen. Sie unterrichtet die mitteilende zuständige Behörde über die Ergebnisse und soweit möglich über wichtige zwischenzeitliche Entwicklungen.

(2) Unbeschadet der Mitteilungspflicht gemäß Absatz 1 kann die mitteilende zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für den Fall, dass sie der Auffassung ist, dass eine registrierte Ratingagentur, deren Ratings innerhalb des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats verwendet werden, gegen die Verpflichtungen im Sinne dieser Verordnung verstößt und diese Verstöße so schwerwiegend und nachhaltig sind, dass der Anlegerschutz oder das Finanzsystem in diesem Mitgliedstaat erheblich beeinträchtigt werden, die ESMA ersuchen, die Verwendung der Ratings der betreffenden Ratingagentur für aufsichtsrechtliche Zwecke seitens der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Finanzinstitute und sonstigen Einrichtungen auszusetzen. Die mitteilende zuständige Behörde übermittelt der ESMA sämtliche Gründe für ihr Ersuchen.

Ist die ESMA der Auffassung, dass das Ersuchen nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie die mitteilende zuständige Behörde darüber schriftlich unter Angabe von Gründen. Hält die ESMA das Ersuchen hingegen für gerechtfertigt, so ergreift sie zweckmäßige Maßnahmen für eine entsprechende Lösung.

Artikel 32 Berufsgeheimnis

(1) Die ESMA, die zuständigen Behörden und alle Personen, die bei der ESMA, bei den zuständigen Behörden oder bei einer sonstigen Person, an die die ESMA Aufgaben delegiert hat, tätig sind oder tätig waren, einschließlich der unter Anweisung der ESMA tätigen Prüfer und Sachverständigen, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Die unter das Berufsgeheimnis fallenden Informationen werden keiner anderen Person oder Behörde bekannt gegeben, es sei denn, die Offenlegung ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.

(2) Alle Informationen, die von der ESMA, den zuständigen Behörden, den sektoralen zuständigen Behörden oder anderen Behörden und Stellen im Sinne des Artikels 27 Absatz 2 im Rahmen dieser Verordnung erlangt oder untereinander ausgetauscht werden, sind als vertraulich zu betrachten, es sei denn, die ESMA oder die betreffende zuständige Behörde oder andere Behörde oder Stelle erklärt zum Zeitpunkt der Mitteilung, dass diese Informationen offengelegt werden können, oder die Offenlegung ist für gerichtliche Ermittlungen erforderlich.

Kapitel IV
Zusammenarbeit mit Drittländern

Artikel 34 Vereinbarung über Informationsaustausch

Die ESMA kann mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern Kooperationsvereinbarungen, die den Austausch von Informationen vorsehen, nur insoweit treffen, wie hinsichtlich der mitgeteilten Informationen der Schutz des Berufsgeheimnisses mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach Artikel 32 gefordert.

Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der Aufgaben der ESMA oder dieser Aufsichtsbehörden dienen.

Im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer wendet die ESMA die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 30 an.

Artikel 35 Offenlegung von Informationen aus Drittländern

Die ESMA darf die von den Aufsichtsbehörden eines Drittlandes erhaltenen Informationen nur dann weitergeben, wenn die ESMA oder eine zuständige Behörde die ausdrückliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde, die die Informationen übermittelt hat, erhalten haben, und die Informationen gegebenenfalls nur für die Zwecke, für die diese Aufsichtsbehörde ihre Zustimmung gegeben hat, bekannt geben, oder dann, wenn die Bekanntgabe für ein gerichtliches Verfahren erforderlich ist.

Titel IIIA
Zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen

Artikel 35a Zivilrechtliche Haftung

(1) Hat eine Ratingagentur vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der in Anhang III aufgeführten Zuwiderhandlungen begangen und hat sich diese auf ein Rating ausgewirkt, so kann ein Anleger oder Emittent von dieser Ratingagentur für den ihm aufgrund dieser Zuwiderhandlungen entstandenen Schaden Ersatz verlangen.

Ein Anleger kann nach diesem Artikel Schadenersatz verlangen, wenn er nachweist, dass er sich bei seiner Entscheidung, in ein Finanzinstrument, auf das sich dieses Rating bezieht, zu investieren, dieses Instrument weiter zu halten oder zu veräußern, in vertretbarer Weise im Einklang mit Artikel 5a Absatz 1 oder in sonstiger Weise mit gebührender Sorgfalt auf dieses Rating verlassen hat.

Ein Emittent kann nach diesem Artikel Schadenersatz verlangen, wenn er nachweist, dass das Rating sich auf ihn oder seine Finanzinstrumente bezieht und die Zuwiderhandlung nicht darauf zurückzuführen ist, dass der Emittent die Ratingagentur direkt oder aufgrund öffentlich zugänglicher Informationen irreführend oder falsch informiert hat.

(2) Es liegt in der Verantwortung des Anlegers oder Emittenten, genaue und detaillierte Informationen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Ratingagentur gegen diese Verordnung verstoßen hat und dass sich diese Zuwiderhandlung auf das abgegebene Rating ausgewirkt hat.

Was als genaue und detaillierte Informationen gilt, entscheidet das zuständige nationale Gericht, wobei es berücksichtigt, dass der Anleger oder Emittent möglicherweise keinen Zugang zu Informationen hat, die allein in der Sphäre der Ratingagentur stehen.

(3) Die zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen nach Absatz 1 kann im Voraus nur beschränkt werden, wenn die Beschränkung:

  1. angemessen und verhältnismäßig ist, und
  2. nach dem jeweils geltenden nationalen Recht im Einklang mit Absatz 4 zulässig ist.

Soweit die Beschränkung der zivilrechtlichen Haftung nicht die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, hat sie keine rechtliche Wirkung.

(4) Begriffe wie "Schaden", "Vorsatz", "grobe Fahrlässigkeit", "in vertretbarer Weise verlassen", "gebührende Sorgfalt", "Auswirkung", "angemessen" und "verhältnismäßig", die in diesem Artikel genannt aber nicht definiert werden, werden im Einklang mit dem jeweils geltenden nationalen Recht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des internationalen Privatrechts ausgelegt und angewandt. Fragen der zivilrechtlichen Haftung einer Ratingagentur, die nicht von dieser Verordnung geregelt werden, unterliegen dem jeweils geltenden nationalen Recht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Welches Gericht für die Entscheidung über einen von einem Anleger oder einem Emittenten vorgebrachten zivilrechtlichen Haftungsanspruch zuständig ist, wird anhand der einschlägigen Bestimmungen des internationalen Privatrechts bestimmt.

(5) Dieser Artikel schließt weitere zivilrechtliche Haftungsansprüche im Einklang mit dem nationalen Recht nicht aus.

(6) Der in diesem Artikel vorgesehene Schadenersatzanspruch hindert die ESMA nicht daran, ihre Befugnisse nach Artikel 36a voll auszuschöpfen.

Titel IV
Sanktionen, Ausschussverfahren, Berichterstattung und Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kapitel I
Sanktionen, Geldbußen, Zwangsgelder, Ausschussverfahren, übertragene Befugnisse und Berichterstattung

Artikel 36 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 zu verhängen sind, und ergreifen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sektorale zuständige Behörde jede Sanktion, die wegen Verstößen gegen Artikel 4 Absatz 1 verhängt wurde, öffentlich bekannt gibt, es sei denn, eine solche Bekanntgabe würde die Stabilität der Finanzmärkte erheblich gefährden oder den Beteiligten einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die im ersten Unterabsatz genannten Bestimmungen bis zum 7. Dezember 2010. Sie melden ihr spätere Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich.

Artikel 36a Geldbußen

(1) Stellt der Rat der Aufseher der ESMA nach Artikel 23e Absatz 5 fest, dass eine Ratingagentur vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Anhang III genannten Verstöße begangen hat, erlässt er einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße nach Absatz 2.

Ein Verstoß einer Ratingagentur gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dafür findet, dass die Ratingagentur oder ihre Geschäftsleitung absichtlich den Verstoß begangen hat.

(2) Für den Grundbetrag der in Absatz 1 genannten Geldbußen gelten die folgenden Ober- und Untergrenzen:

  1. Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt I Nummern 1 bis 5, 11 bis 15, 19, 20, 23, 26a bis 26d, 28, 30, 32, 33, 35, 41, 43, 50, 51 und 55 bis 62 betragen die Geldbußen mindestens 500 .000 EUR und nicht mehr als 750.000 EUR.
  2. Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt I Nummern 6, 7, 8, 16, 17, 18, 21, 22, 22a, 24, 25, 27, 29, 31, 34, 37 bis 40, 42, 42a, 42b, 45 bis 49a, 52, 53 und 54 betragen die Geldbußen mindestens 300.000 EUR und nicht mehr als 450.000 EUR.
  3. Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt I Nummern 9, 10, 26, 36, 44 und 53 betragen die Geldbußen mindestens 100.000 EUR und nicht mehr als 200.000 EUR.
  4. Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt II Nummern 1, 6, 7, 8 und 9 betragen die Geldbußen mindestens 50.000 EUR und nicht mehr als 150.000 EUR.
  5. Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt II Nummern 2, 3a bis 5 betragen die Geldbußen mindestens 25.000 EUR und nicht mehr als 75.000 EUR.
  6. Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt II Nummer 3 betragen die Geldbußen mindestens 10.000 EUR und nicht mehr als 50.000 EUR.
  7. Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt III Nummern 1 bis 3 und 11 betragen die Geldbußen mindestens 150.000 EUR und nicht mehr als 300.000 EUR.
  8. Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt III Ziffer 20a Nummern 4 bis 4c, 6, 8 und 10 betragen die Geldbußen mindestens 90.000 EUR und nicht mehr als 200.000 EUR.
  9. Bei Verstößen nach Anhang III Abschnitt III Nummern 5, 7 und 9 betragen die Geldbußen mindestens 40.000 EUR und nicht mehr als 100.000 EUR.

Wenn die ESMA festlegt, ob der Grundbetrag einer Geldbuße an den im Unterabsatz 1 genannten Obergrenzen, in der Mitte oder an den dort genannten Untergrenzen liegen sollte, berücksichtigt sie den Umsatz der betreffenden Ratingagentur im vorangegangenen Geschäftsjahr. Der Grundbetrag liegt an den Untergrenzen für Ratingagenturen, deren Umsatz weniger als 10 Mio. EUR beträgt, in der Mitte der Grenzen für Ratingagenturen, deren Umsatz zwischen 10 und 50 Mio. EUR beträgt, und an den Obergrenzen für Ratingagenturen, deren Umsatz mehr als 50 Mio. EUR beträgt.

(3) Die innerhalb der Ober- und Untergrenzen nach Absatz 2 festgelegten Grundbeträge werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung etwaiger erschwerender und mildernder Faktoren entsprechend den in Anhang IV festgelegten relevanten Koeffizienten angepasst.

Jeder relevante erschwerende Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Sind mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet.

Jeder relevante mildernde Koeffizient wird einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Sind mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.

(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 darf der Betrag der Geldbuße 20 % des Umsatzes der Ratingagentur im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten, und für den Fall, dass die Ratingagentur direkt oder indirekt einen Finanzgewinn aus dem Verstoß gezogen hat, muss der Betrag der Geldbuße diesem Gewinn zumindest entsprechen.

Hat eine Ratingagentur als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen, so wird nur die höhere der gemäß den Absätzen 2 und 3 berechneten Geldbußen für einen der zugrunde liegenden Verstöße verhängt.

Artikel 36b Zwangsgelder

(1) Der Rat der Aufseher der ESMA erlegt per Beschluss ein Zwangsgeld auf, um

  1. eine Ratingagentur zur Beendigung eines Verstoßes im Sinne eines gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d gefassten Beschlusses zu verpflichten;
  2. eine in Artikel 23b Absatz 1 genannte Person zur Erteilung einer vollständigen Auskunft zu verpflichten, die per Beschluss nach Artikel 23b angefordert wurde;
  3. eine in Artikel 23b Absatz 1 genannte Person zur Einwilligung in eine Untersuchung zu verpflichten, um insbesondere vollständige Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen und sonstige Informationen, die im Rahmen einer mit Beschluss gemäß Artikel 23c angeordneten Untersuchung beigebracht wurden, zu vervollständigen und zu korrigieren;
  4. eine in Artikel 23b Absatz 1 genannte Person zur Duldung einer Prüfung vor Ort zu verpflichten, die mit Beschluss gemäß Artikel 23d angeordnet wurde.

(2) Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Das Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ratingagentur oder die betreffende Person dem jeweiligen in Absatz 1 genannten Beschluss nachkommt, auferlegt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

(4) Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden.

Artikel 36c Anhörung der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind

(1) Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße und/oder eines Zwangsgelds gemäß Artikel 36a oder Artikel 36b Absatz 1 Buchstaben a bis d gibt der Rat der Aufseher der ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den Feststellungen der ESMA angehört zu werden. Der Rat der Aufseher der ESMA stützt seine Beschlüsse nur auf die Feststellungen, zu denen die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

(2) Die Verteidigungsrechte der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Personen haben Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.

Artikel 36d Offenlegung, Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder

(1) Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß Artikel 36a und Artikel 36b verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst.

(2) Gemäß Artikel 36a und Artikel 36b verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.

(3) Gemäß Artikel 36a und Artikel 36b verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der ESMA und dem Gerichtshof der Europäischen Union benennt.

Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig.

(4) Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.

Artikel 36e Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Bei Klagen gegen Beschlüsse, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat, hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 37 Änderungen der Anhänge

Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten - einschließlich der internationalen Entwicklungen - insbesondere in Bezug auf neue Finanzinstrumente Rechnung zu tragen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38a und unter den in den Artikeln 38b und 38c genannten Bedingungen Maßnahmen zur Änderung der Anhänge, mit Ausnahme des Anhangs III, erlassen.

Artikel 38 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission 31 eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt.

(2) (aufgehoben)

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 38a Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 23e Absatz 7 und Artikel 37 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für vier Jahre ab dem 1. Juni 2011 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragene Befugnis vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 38b.

(2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 38b und 38c genannten Bedingungen.

Artikel 38b Widerruf der Befugnisübertragung

(1) Die in Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 23e Absatz 7 und Artikel 37 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnis, die widerrufen werden könnte.

(3) Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 38c Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(2) Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3) Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt das Organ, das Einwände erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 39 Berichte 17

(1) - (3) (aufgehoben)

(4) Nach Erhalt der technischen Empfehlungen der ESMA überprüft die Kommission die bei Verbriefungsinstrumenten bestehende Lage auf dem Ratingmarkt, vor allem den Markt für Ratings bei Wiederverbriefungen. Im Anschluss an diese Überprüfung übermittelt die Kommission bis zum 1. Juli 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt, in dem sie insbesondere bewertet,

  1. ob die vorhandene Auswahl für die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 6b und 8c ausreicht,
  2. ob es angemessen ist, die in Artikel 6b Absatz 1 genannte Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen und den in Artikel 6b Absatz 3 genannten Mindestzeitraum, bevor eine Ratingagentur erneut einen Vertag mit einem Emittenten oder einem mit ihm verbundenen Dritten über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen schließen darf, zu verkürzen oder zu verlängern,
  3. ob es angemessen ist, die in Artikel 6b Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Ausnahme zu ändern.

(5) Nach Erhalt der technischen Empfehlungen der ESMA überprüft die Kommission die Lage auf dem Ratingmarkt. Im Anschluss an diese Überprüfung übermittelt die Kommission bis zum 1. Januar 2016 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag beifügt, in dem sie insbesondere bewertet,

  1. ob die Ausdehnung des Geltungsbereichs der in Artikel 8b genannten Pflichten auf weitere Finanzprodukte erforderlich ist,
  2. ob die in Artikel 6, 6a und 7 genannten Anforderungen die Interessenkonflikte hinreichend verringert haben,
  3. ob der in Artikel 6b genannte Anwendungsbereich des Rotationsmechanismus auf andere Anlageklassen ausgedehnt werden sollte und ob es angemessen ist, dass für die verschiedenen Anlageklassen unterschiedlich lange Laufzeiten gelten,
  4. ob die vorhandenen Vergütungsmodelle und entsprechende Alternativen ihren Zweck erfüllen,
  5. ob andere Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs auf dem Ratingmarkt erforderlich sind,
  6. ob es angesichts der strukturellen Veränderungen in diesem Wirtschaftszweig angemessen ist, zusätzliche Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs auf dem Ratingmarkt zu treffen,
  7. ob es erforderlich ist, Maßnahmen vorzuschlagen, um dem übermäßigen Rückgriff auf Ratings im Rahmen von Verträgen entgegenzuwirken,
  8. welchen Grad die Marktkonzentration erreicht hat, welche Risiken sich aus einer hohen Konzentration ergeben und welche Auswirkungen dies auf die Stabilität des Finanzsektors insgesamt hat.

(6) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat mindestens einmal jährlich über etwaige neue Entscheidungen über die Gleichwertigkeit nach Artikel 5 Absatz 6, die während des Berichtszeitraums angenommen wurden.

Artikel 39a Personal und Ressourcen der ESMA

Die ESMA beurteilt bis zum 21. Juni 2014 den Personal- und Mittelbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen entsprechenden Bericht.

Artikel 39b Berichtspflichten

(1) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über:

  1. die Maßnahmen, die getroffen wurden, um jene Bezugnahmen auf Ratings zu streichen, die dazu führen oder führen können, dass sich Akteure ausschließlich oder automatisch auf diese verlassen, und
  2. alternative Instrumente, um Anleger in die Lage zu versetzen, die Bonität von Emittenten und Finanzinstrumenten selbst einzuschätzen,

im Hinblick auf die Streichung aller Bezugnahmen des Unionsrechts auf Ratings zu aufsichtsrechtlichen Zwecken bis zum 1. Januar 2020 - unter der Voraussetzung, dass entsprechende Alternativen aufgezeigt und umgesetzt werden. Die ESMA unterstützt die Kommission im Rahmen dieses Absatzes mit technischen Empfehlungen.

(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 unter Berücksichtigung der Lage am Markt einen Bericht darüber, ob es angezeigt ist, eine europäische Bonitätsbewertung für Staatsschulden zu erarbeiten.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des in Unterabsatz 1 genannten Berichts und der Lage am Markt übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 einen Bericht darüber, ob die Einrichtung einer Europäischen Ratingagentur mit der Aufgabe, die Bonität der Staatsschulden von Mitgliedstaaten zu bewerten, und/oder einer Europäischen Ratingstiftung für alle sonstigen Ratings angezeigt und durchführbar ist.

(3) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2013 einen Bericht darüber, ob ein Netz kleinerer Ratingagenturen aufgebaut werden könnte, um den Wettbewerb am Markt zu stärken. In dem Bericht wird auch die Frage einer finanziellen und nichtfinanziellen Unterstützung für den Aufbau eines solchen Netzes beurteilt, wobei Interessenkonflikten, die durch eine solche öffentliche Finanzierung entstehen können, Rechnung getragen wird. Die Kommission kann ausgehend von den Ergebnissen dieses Berichts und den technischen Empfehlungen der ESMA eine Neubewertung vornehmen und eine Änderung von Artikel 8d vorschlagen.

Kapitel II
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 40 Übergangsbestimmungen

In der Gemeinschaft vor dem 7. Juni 2010 tätige Ratingagenturen (nachstehend "bestehende Ratingagenturen" genannt), die beabsichtigen, gemäß dieser Verordnung einen Antrag auf Registrierung zu stellen, treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 7. September 2010 nachzukommen.

Die Ratingagenturen stellen frühestens bis zum 7. Juni 2010 ihren Antrag auf Registrierung. Bestehende Ratingagenturen stellen bis zum 7. September 2010 ihren Antrag auf Registrierung.

Bestehende Ratingagenturen dürfen weiterhin Ratings abgeben, die von den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Finanzinstituten und anderen Einrichtungen für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet werden, es sei denn, die Registrierung wird abgelehnt. Im Falle einer Ablehnung der Registrierung gilt Artikel 24 Absätze 4 und 5.

Artikel 40a Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die ESMA

(1) Sämtliche Befugnisse und Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Ratingagenturen und der Durchsetzung rechtlicher Vorschriften auf diesem Gebiet, die den zuständigen Behörden unabhängig davon, ob sie als zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats tätig waren oder nicht, oder eventuell eingerichteten Kollegien übertragen wurden, werden am 1. Juli 2011 beendet.

Ein Registrierungsantrag, der bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder dem betreffenden Kollegium bis zum 7. September 2010 eingegangen ist, wird jedoch nicht an die ESMA weitergeleitet, sondern der Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung wird von diesen Behörden oder dem betreffenden Kollegium erlassen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 2 werden alle Unterlagen und Arbeitsdokumente im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung und der Durchsetzung rechtlicher Vorschriften auf diesem Gebiet, einschließlich sämtlicher eventuell laufender Prüfungen und Maßnahmen im Bereich der rechtlichen Durchsetzung, oder die beglaubigten Kopien dieser Unterlagen und Arbeitsdokumente an dem in Absatz 1 genannten Tag von der ESMA übernommen.

(3) Die in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und Kollegien sorgen dafür, dass sämtliche eventuell vorhandene Aufzeichnungen und Arbeitspapiere oder die beglaubigten Kopien dieser Aufzeichnungen und Arbeitspapiere sobald wie möglich und spätestens am 1. Juli 2011 an die ESMA übermittelt werden. Diese zuständigen Behörden und Kollegien leisten der ESMA ferner die erforderliche Unterstützung und Beratung, um einen wirksamen und effizienten Transfer und die Aufnahme der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Beaufsichtigung von Ratingagenturen und der Durchsetzung diesbezüglicher Vorschriften zu gewährleisten.

(4) Die ESMA ist der rechtmäßige Nachfolger der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und Kollegien in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die aus den Aufsichts- oder Rechtsdurchsetzungstätigkeiten dieser zuständigen Behörden und Kollegien in den unter diese Verordnung fallenden Fragen herrühren.

(5) Registrierungen von Ratingagenturen gemäß Titel III Kapitel I durch eine zuständige Behörde gemäß Absatz 1 dieses Artikels behalten nach der Befugnisübertragung auf die ESMA ihre Gültigkeit.

(6) Bis zum 1. Juli 2014 und innerhalb des Rahmens ihrer laufenden Beaufsichtigung führt die ESMA mindestens eine Prüfung aller Ratingagenturen durch, die in ihre Aufsichtszuständigkeit fallen.

Artikel 41 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum ihres Inkrafttretens. Abweichend davon

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) Stellungnahme vom 13. Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) ABl. C 115 vom 20.05.2009 S. 1.

3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Juli 2009.

4) ABl. Nr. L 96 vom 12.04.2003 S. 16.

5) ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 1.

6) ABl. Nr. L 177 vom 30.06.2006 S. 201.

7) ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1985 S. 3. Ersetzt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 durch die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (sieche Seite 32 dieses Amtsblatts).

8) ABl. Nr. L 235 vom 23.09.2003 S. 10.

9) ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 64.

10) ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2004 S. 1.

11) ABl. C 59 vom 11.03.2006 S. 2.

12) ABl. Nr. L 25 vom 29.01.2009 S. 18.

13) ABl. Nr. L 52 vom 25.02.2005 S. 51.

14) ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31.

15) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

16) ABl. Nr. L 193 vom 18.07.1983 S. 1.

17) ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1.

18) ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1.

19) ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32.

20) ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1.

21) ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1.

22) ABl. Nr. L 339 vom 24.12.2003 S. 73.

23) Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. Nr. L 241 vom 02.09.2006 S. 26).

24) ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005 S. 15.

25) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84.

26) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12.

27) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 48.

28) ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1.

29) ABl. 17 vom 06.10.1958 S. 385.

30) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

31) ABl. Nr. L 191 vom 13.07.2001 S. 45.

32) Verordnung (EU) (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).

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Unabhängigkeit und Vermeidung von InteressenkonfliktenAnhang I

Abschnitt A
Organisatorische Anforderungen
17 22

(1) Die Ratingagentur muss über ein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan verfügen. Ihre Geschäftsleitung muss gewährleisten, dass

  1. Ratingtätigkeiten unabhängig sind, auch von jeglicher politischer und wirtschaftlicher Einflussnahme oder Restriktion;
  2. Interessenkonflikte ordnungsgemäß ermittelt, gehandhabt und offengelegt werden;
  3. die Ratingagentur die sonstigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

(2) Eine Ratingagentur ist auf eine Art und Weise zu organisieren, die gewährleistet, dass ihre Geschäftsinteressen die Unabhängigkeit und Korrektheit der Ratingtätigkeiten nicht gefährden.

Die Geschäftsleitung einer Ratingagentur muss ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Qualifikationen und Erfahrungen verfügen sowie eine solide und umsichtige Führung der Agentur gewährleisten.

Mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Ratingagentur müssen unabhängige Mitglieder sein, die nicht in die Ratingtätigkeiten eingebunden sind.

Die Vergütung der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans hängt nicht vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur ab und ist so festzulegen, dass die Unabhängigkeit ihres Urteils gewährleistet ist. Die Mandatsdauer der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist im Voraus zu bestimmen und darf fünf Jahre nicht übersteigen. Auch ist das Mandat nicht erneuerbar. Den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ist ihr Mandat nur dann zu entziehen, wenn ein Fehlverhalten oder unzureichende Leistungen vorliegen.

Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, einschließlich seiner unabhängigen Mitglieder, müssen mehrheitlich über ausreichende Fachkenntnisse im Bereich Finanzdienstleistungen verfügen. Gibt eine Ratingagentur Ratings für Verbriefungsinstrumente ab, müssen zumindest eines der unabhängigen Mitglieder und ein anderes Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans über weitreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den Märkten für Verbriefungsinstrumente auf leitender Ebene verfügen.

Neben der allgemeinen Verantwortung eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans haben seine unabhängigen Mitglieder die spezielle Aufgabe, folgende Bereiche zu überwachen:

  1. die Entwicklung der Ratingpolitik und der von der Ratingagentur bei ihren Ratingtätigkeiten verwendeten Methoden,
  2. die Wirksamkeit des internen Qualitätskontrollsystems der Ratingagentur in Bezug auf die Ratingtätigkeiten,
  3. die Wirksamkeit der Maßnahmen und Verfahren, die eingeleitet werden, um die Erkennung, Beseitigung oder Handhabung und Offenlegung von Interessenskonflikten sicherzustellen, und
  4. die Prozesse zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen sowie zur Unternehmensführung, einschließlich der Effizienz der in Nummer 9 dieses Abschnitts genannten Überprüfungsstelle.

Die Stellungnahmen der unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu den in Buchstaben a bis d genannten Fragen sind dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in regelmäßigen Abständen vorzulegen und der ESMA auf Verlangen zu übermitteln.

(3) Eine Ratingagentur legt geeignete Strategien und Verfahren fest, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(Gültig bis 16.01.2025 gem. VO (EU) 2022/2554
(4) Eine Ratingagentur verfügt über eine solide Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren für die Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme.

(Gültig ab 17.01.2025 gem. VO (EU) 2022/2554
(4) Eine Ratingagentur verfügt über eine solide Verwaltung und Rechnungslegung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren für die Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für den Betrieb von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates 1. )

Die internen Kontrollmechanismen sind so ausgestaltet, dass durch sie die Einhaltung von Entscheidungen und Verfahren auf allen Ebenen der Ratingagentur sichergestellt wird.

Eine Ratingagentur schafft und unterhält Entscheidungsprozesse und eine Organisationsstruktur, bei der Berichtspflichten und zugewiesene Aufgaben und Zuständigkeiten klar dokumentiert sind.

(5) Eine Ratingagentur schafft und unterhält eine ständige und wirksame Compliance-Funktion, die unabhängig handelt. Die Compliance-Funktion überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen der Ratingagentur gemäß dieser Verordnung durch die Ratingagentur und ihre Beschäftigten und erstattet darüber Bericht. Die Compliance-Funktion

  1. überwacht und bewertet regelmäßig die Angemessenheit und Wirksamkeit der gemäß Nummer 3 festgelegten Vorkehrungen und Verfahren sowie der Maßnahmen, die zur Behebung etwaiger Mängel der Ratingagentur bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen ergriffen wurden;
  2. berät und unterstützt die Geschäftsleitung, Ratinganalysten und Mitarbeiter sowie andere natürliche Personen, deren Leistungen die Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, und andere über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundene Personen, die Ratingtätigkeiten ausüben, bei der Einhaltung der Verpflichtungen der Ratingagentur gemäß dieser Verordnung.

(6) Damit die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig wahrnehmen kann, stellt die Ratingagentur sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Compliance-Funktion verfügt über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse und hat Zugang zu allen für sie relevanten Informationen;
  2. es ist ein Compliance-Beauftragter ernannt, der für die Compliance-Funktion und für die Berichterstattung über die gemäß Nummer 3 vorgeschriebene Einhaltung der Verpflichtungen verantwortlich ist;
  3. die Geschäftsleitung, Ratinganalysten, Mitarbeiter und andere natürliche Personen, deren Leistungen der Ratingagentur in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, und andere über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit ihr verbundene Personen, die an der Compliance-Funktion beteiligt sind, sind nicht an den von ihnen überwachten Ratingtätigkeiten beteiligt;
  4. die Vergütung des Compliance-Beauftragten ist nicht vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur abhängig und ist so festgelegt, dass die Unabhängigkeit seines Urteils gewährleistet ist.

Der Compliance-Beauftragte stellt sicher, dass Interessenkonflikte von Personen, die an der Kontrollstelle beteiligt sind, erkannt und beseitigt werden.

Der Compliance-Beauftragte erstattet der Geschäftsleitung und den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in regelmäßigen Abständen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(7) Eine Ratingagentur trifft zweckmäßige und wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen, um die in Abschnitt B Nummer 1 genannten Interessenkonflikte zu verhindern, zu erkennen, zu beseitigen oder zu bewältigen und offenzulegen. Sie trifft die notwendigen Vorkehrungen, um alle Umstände, die die Unabhängigkeit ihrer Ratingtätigkeiten und die Einhaltung der Vorschriften für Ratinganalysten nach Abschnitt C gefährden, sowie die Schutzmaßnahmen zur Minderung dieser Gefährdungen zu dokumentieren.

(8) Eine Ratingagentur verwendet zweckmäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit des Ergebnisses ihrer Ratingtätigkeiten zu gewährleisten.

(9) Eine Ratingagentur schafft eine Überprüfungsstelle, die für die regelmäßige Überprüfung ihrer Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen wie mathematische Annahmen oder Korrelationsannahmen und alle diese betreffenden bedeutenden Änderungen oder Modifikationen, sowie für die Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen im Fall ihrer Verwendung oder vorgeschlagenen Verwendung im Hinblick auf die Bewertung neuer Finanzinstrumente, zuständig ist.

Diese Kontrollstelle muss von den für das Rating verantwortlichen Geschäftszweigen unabhängig sein und den in Nummer 2 dieses Abschnitts genannten Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans Bericht erstatten.

(10) Eine Ratingagentur überwacht und bewertet die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer gemäß dieser Verordnung eingeführten Systeme, internen Kontrollmechanismen und -einrichtungen und ergreift die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen.

Abschnitt B
Operationelle Anforderungen
17

(1) Eine Ratingagentur erkennt, beseitigt oder bewältigt bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte, die die Analysen und Urteile ihrer Ratinganalysten, Mitarbeiter oder anderer natürlicher Personen, deren Dienstleistungen von der Ratingagentur in Anspruch genommen oder von ihr kontrolliert werden und die direkt an Ratingtätigkeiten beteiligt sind, und der Personen, die Ratings und Ratingausblicke genehmigen, beeinflussen können, und legt diese klar und deutlich offen.

(2) Eine Ratingagentur veröffentlicht die Namen der bewerteten Unternehmen oder verbundenen Dritten, von denen sie mehr als 5 % ihrer Jahreseinnahmen erhält.

(3) Eine Ratingagentur gibt unter den folgenden Umständen kein Rating und keinen Ratingausblick ab und teilt im Falle eines bestehenden Ratings oder eines bestehenden Ratingausblicks unverzüglich mit, dass das Rating oder der Ratingausblick möglicherweise von den folgenden Umständen betroffen ist:

  1. die Ratingagentur oder in Nummer 1 genannte Personen besitzen direkt oder indirekt Finanzinstrumente des bewerteten Unternehmens oder eines verbundenen Dritten oder halten direkt oder indirekt Eigentumsanteile an diesem Unternehmen oder verbundenen Dritten, ausgenommen Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen einschließlich verwaltete Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen;
    aa) ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer Ratingagentur, der bzw. das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, hält mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte des bewerteten Unternehmens, eines mit diesem verbundenen Dritten oder anderer Eigentumsanteile an diesem bewerteten Unternehmen oder diesem Dritten, ausgenommen Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen und verwaltete Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen, die ihn bzw. es nicht in die Lage versetzen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Organismus auszuüben;
  2. das Rating wird für das bewertete Unternehmen oder den verbundenen Dritten abgegeben, das bzw. der mit der Ratingagentur direkt oder indirekt in einem Kontrollverhältnis steht;
    ba) das Rating wird für ein bewertetes Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten abgegeben, das bzw. der mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält;
  3. eine unter Nummer 1 genannte Person ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des bewerteten Unternehmens oder eines verbundenen Dritten oder
    ca) ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer Ratingagentur, der bzw. das mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsgremiums des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten;
  4. ein Ratinganalyst, der an der Festlegung des Ratings beteiligt war, oder eine Person, die ein Rating genehmigt hat, stand zu dem bewerteten Unternehmen oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen in einem Verhältnis, das einen Interessenkonflikt verursachen kann.

Eine Ratingagentur prüft ebenfalls unverzüglich, ob Gründe für die Durchführung eines neuen Ratings oder den Widerruf eines bestehenden Ratings oder eines bestehenden Ratingausblicks vorliegen.

3a. Eine Ratingagentur gibt bekannt, wenn ein bestehendes Rating oder ein bestehender Ratingausblick potenziell durch einen der folgenden Faktoren beeinflusst wird:

  1. ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer Ratingagentur, der bzw. das mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, hält mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten oder andere Eigentumsanteile an diesem bewerteten Unternehmen oder diesem Dritten. Das schließt Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen und verwaltete Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen aus, die ihn bzw. es nicht in die Lage versetzen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Organismus auszuüben;
  2. ein Anteilseigner oder ein Mitglied einer Ratingagentur, der bzw. das mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte dieser Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, ist Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsgremiums des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten.

3b. Sofern die Informationen der Ratingagentur bekannt sind oder bekannt sein sollten, beziehen sich die Verpflichtungen nach Nummer 3 Buchstaben aa, ba und ca und Nummer 3a auch auf

  1. mittelbare Anteilseigner, die unter Artikel 10 der Richtlinie 2004/109/EG fallen und
  2. Unternehmen, direkt oder indirekt die Kontrolle über oder beherrschenden Einfluss auf die Ratingagentur haben, und die unter Artikel 10 der Richtlinie 2004/109/EG fallen.

3c. Eine Ratingagentur stellt sicher, dass die Gebühren, die sie ihren Kunden für die Bereitstellung von Rating- und Nebendienstleistungen in Rechnung stellt, diskriminierungsfrei sind und auf den tatsächlichen Kosten beruhen. Die für Ratingdienstleistungen in Rechnung gestellten Gebühren dürfen nicht von der Höhe des von der Ratingagentur abgegebenen Ratings oder von einem anderen Ergebnis oder Erfolg der erbrachten Leistungen abhängen.

(4) Weder eine Ratingagentur noch eine Person, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, erbringt dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten Beratungsleistungen, die die Unternehmens- oder Rechtsstruktur, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Tätigkeiten des bewerteten Unternehmens oder des mit ihm verbundenen Dritten betreffen.

Eine Ratingagentur kann auch andere Dienstleistungen als die Abgabe von Ratings erbringen ("Nebendienstleistungen"). Nebendienstleistungen sind keine Ratingtätigkeiten; sie umfassen Marktprognosen, Einschätzungen der wirtschaftlichen Entwicklung, Preisanalysen und andere Analysen allgemeiner Daten sowie damit zusammenhängende Verteilungsdienste.

Die Ratingagentur gewährleistet, dass die Erbringung von Nebendienstleistungen keinen Interessenkonflikt mit ihren Ratingtätigkeiten verursacht und legt in den Abschlussberichten eines Ratings offen, welche Nebendienstleistungen für das bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte erbracht wurden.

(5) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass ihre Ratinganalysten oder Personen, die Ratings genehmigen, weder formell noch informell Vorschläge unterbreiten oder Empfehlungen abgeben, die die Konzeption Verbriefungsinstrumente betreffen, zu denen von der Ratingagentur ein Rating erwartet wird.

(6) Eine Ratingagentur konzipiert ihre Berichts- und Kommunikationskanäle in einer Weise, die die Unabhängigkeit der unter Nummer 1 genannten Personen von anderen gewerblichen Tätigkeiten der Ratingagentur gewährleistet.

(7) Eine Ratingagentur gewährleistet, dass angemessene Aufzeichnungen und gegebenenfalls Prüfungspfade über ihre Ratingtätigkeiten geführt werden. Zu diesen Aufzeichnungen gehören

  1. für jede Rating- oder Ratingausblick-Entscheidung die Identität der an der Festlegung des Ratings oder des Ratingausblicks beteiligten Ratinganalysten, die Identität der Personen, die das Rating oder den Ratingausblick genehmigt haben, Angaben dazu, ob es sich um ein bestelltes oder ein unbestelltes Rating handelt, und der Tag, an dem die Ratingmaßnahme durchgeführt wurde;
  2. die Buchführungsdaten für die von einem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten oder einem Benutzer der Ratings erhaltenen Entgelte;
  3. die Buchführungsdaten für jeden abonnierten Nutzer der Ratings oder damit zusammenhängender Dienste;
  4. Angaben zu den festgelegten Verfahren und Ratingmethoden, die von der Ratingagentur zur Festlegung der Ratings und Ratingausblicke angewandt werden;
  5. interne Aufzeichnungen und Akten einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für die getroffenen Rating- und Ratingausblick-Entscheidungen herangezogen wurden;
  6. Berichte über Kreditanalysen und Bonitätsbewertungen sowie private Ratingberichte und interne Aufzeichnungen einschließlich nicht öffentlicher Informationen und Arbeitspapiere, die als Grundlage für die in diesen Berichten abgegebenen Stellungnahmen herangezogen wurden;
  7. Angaben zu den Verfahren und Maßnahmen, die von der Ratingagentur angewandt wurden, um dieser Verordnung nachzukommen und
  8. Kopien interner und externer Mitteilungen einschließlich elektronischer Mitteilungen, die die Ratingagentur und ihre Mitarbeiter erhalten und versandt haben und die sich auf die Ratingtätigkeiten beziehen.

(8) Die in Nummer 7 genannten Aufzeichnungen und Prüfungspfade sind mindestens fünf Jahre lang in den Räumlichkeiten der registrierten Ratingagentur aufzubewahren und der ESMA auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Wird die Registrierung einer Ratingagentur widerrufen, sind die Aufzeichnungen mindestens drei weitere Jahre lang aufzubewahren.

(9) Aufzeichnungen, in denen die Rechte und Pflichten der Ratingagentur bzw. des bewerteten Unternehmens oder dem mit diesem verbundenen Dritten im Rahmen einer Ratingvereinbarung festgelegt werden, sind zumindest für die Dauer der Beziehung zu dem bewerteten Unternehmen oder dem mit diesem verbundenen Dritten aufzubewahren.

Abschnitt C
Vorschriften für Ratinganalysten und sonstige direkt an Ratingtätigkeiten beteiligte Personen

(1) Ratinganalysten und Mitarbeiter einer Ratingagentur sowie andere natürliche Personen, deren Dienstleistungen der Ratingagentur bereitgestellt werden oder von ihr kontrolliert werden und die direkt an Ratingtätigkeiten beteiligt sind, sowie Personen, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2004/72/EG 2 in enger Beziehung zu ihnen stehen, kaufen, verkaufen oder beteiligen sich nicht an Geschäften mit Finanzinstrumenten, die von einem bewerteten Unternehmen ausgegeben, garantiert oder ansonsten gefördert werden, sofern das bewertete Unternehmen in die primäre Analysezuständigkeit dieser Personen fällt, ausgenommen Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen einschließlich verwaltete Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen.

(2) Die unter Nummer 1 genannten Personen dürfen sich weder an der Festlegung eines Ratings oder eines Ratingausblicks eines bestimmten bewerteten Unternehmens beteiligen noch dieses Rating oder diesen Ratingausblick auf andere Weise beeinflussen, wenn sie

  1. Finanzinstrumente des bewerteten Unternehmens besitzen, bei denen es sich nicht um Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt,
  2. Finanzinstrumente an einem Unternehmen besitzen, das mit dem bewerteten Unternehmen verbunden ist, dessen Besitz einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung konfliktträchtig ist, sofern es sich nicht um Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt;
  3. bis vor kurzem bei dem bewerteten Unternehmen beschäftigt waren, ein Geschäfts- oder ein sonstiges Verhältnis zu ihm unterhalten, das einen Interessenkonflikt verursachen kann oder nach allgemeiner Auffassung konfliktträchtig ist.

(3) Die Ratingagenturen stellen sicher, dass unter Nummer 1 genannte Personen:

  1. unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Ratingtätigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum und die Aufzeichnungen im Besitz der Ratingagentur vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen;
  2. keine Informationen über Ratings, mögliche künftige Ratings oder Ratingausblicke der Ratingagentur offenlegen, es sei denn gegenüber dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten;
  3. der Ratingagentur anvertraute vertrauliche Informationen weder an Ratinganalysten oder Mitarbeiter einer direkt oder indirekt mit ihr über ein Kontrollverhältnis verbundenen Person noch an andere natürliche Personen weitergeben, deren Dienstleistungen einer Person bereitgestellt werden oder von dieser kontrolliert werden, die direkt oder indirekt mit der Agentur über ein Kontrollverhältnis verbunden und nicht unmittelbar an Ratingtätigkeiten beteiligt ist, und
  4. keine vertraulichen Informationen für den Handel mit Finanzinstrumenten oder für sonstige Zwecke verwenden oder weitergeben, es sei denn, sie werden für die Wahrnehmung der Ratingtätigkeiten genutzt.

(4) In Nummer 1 genannte Personen akquirieren oder akzeptieren weder Geld noch Geschenke noch Vorteile von Seiten einer Person, mit der die Ratingagentur in einem Geschäftsverhältnis steht.

(5) Gelangt eine in Nummer 1 genannte Personen zu der Überzeugung, dass eine andere unter Nummer 1 genannte Person ein ihrer Auffassung nach illegales Verhalten zeigt, so meldet sie dies unverzüglich dem Compliance-Beauftragten, wobei ihr daraus keine Nachteile entstehen dürfen.

(6) Beendet ein Ratinganalyst sein Arbeitsverhältnis und wechselt zu einem bewerteten Unternehmen, an dessen Rating er beteiligt war, oder zu einer Finanzgesellschaft, mit der er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Ratingagentur in einem Geschäftsverhältnis stand, überprüft die Ratingagentur die entsprechende Arbeit des Ratinganalysten in dem Zeitraum von zwei Jahren vor seinem Weggang.

(7) Eine unter Nummer 1 genannte Person darf für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Rating oder dem Ratingausblick keine Schlüsselposition in der Geschäftsführung des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten annehmen.

(8) Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 4

  1. stellen die Ratingagenturen sicher, dass die führenden Ratinganalysten nicht länger als vier Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt sind;
  2. stellen Ratingagenturen, die nicht von einem Emittenten oder einem mit ihm verbundenen Dritten beauftragt worden sind, und alle Ratingagenturen, die Länderratings abgeben, sicher, dass
  1. die Ratinganalysten nicht länger als fünf Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt sind;
  2. die Personen, die Ratings genehmigen, nicht länger als sieben Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt sind.

Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen dürfen sich innerhalb von zwei Jahren nach Ende der unter diesen Buchstaben genannten Zeiträume nicht an Ratingtätigkeiten in Bezug auf das bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten nach den genannten Buchstaben beteiligen.

Abschnitt D
Vorschriften für die Gestaltung von Ratings und Ratingausblicken

I. Allgemeine Pflichten

(1) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass aus Ratings und Ratingausblicken Name und Funktion des führenden Ratinganalysten für eine bestimmte Ratingtätigkeit und Name und Funktion der Person, die in erster Linie für die Genehmigung des Ratings oder des Ratingausblicks verantwortlich ist, klar und deutlich hervorgehen.

(2) Eine Ratingagentur stellt sicher, dass zumindest

  1. alle Quellen von wesentlicher Bedeutung, die für die Erstellung des Ratings oder des Ratingausblicks herangezogen wurden, angegeben werden - einschließlich des bewerteten Unternehmens oder gegebenenfalls des mit ihm verbundenen Dritten -, zusammen mit einem Hinweis darauf, ob das Rating oder der Ratingausblick dem bewerteten Unternehmen oder dem mit ihm verbundenen Dritten mitgeteilt wurde und nach der Mitteilung vor seiner Abgabe geändert wurde;
  2. die Hauptmethode oder eine Version der Methode, die bei der Bestimmung des Rating verwendet wurde, unter Verweis auf ihre umfassende Beschreibung klar angegeben wird. Gründet sich das Rating auf mehr als eine Methode oder verleitet der alleinige Verweis auf die Hauptmethode die Anleger dazu, wichtige Aspekte des Ratings zu übersehen, d. h. auch wichtige Anpassungen und Abweichungen, erläutert die Ratingagentur diesen Umstand in ihrem Rating und erklärt, wie die verschiedenen Methoden oder diese anderen Aspekte beim Rating berücksichtigt werden;
  3. die Bedeutung jeder Ratingkategorie, die Definition des Ausfalls oder Forderungseinzugs sowie geeignete Risikowarnungen, einschließlich einer Sensitivitätsanalyse der einschlägigen grundlegenden Annahmen wie mathematische Annahmen oder Korrelationsannahmen, samt der Ratings für den schlechtesten und den besten angenommenen Fall erläutert werden;
  4. das Datum, an dem das Rating erstmals veröffentlicht wurde, sowie seine letzte Aktualisierung einschließlich etwaiger Ratingausblick klar und deutlich angegeben werden;
  5. Informationen darüber gegeben werden, ob das Rating ein neu aufgelegtes Finanzinstrument betrifft und ob die Ratingagentur das Finanzinstrument erstmalig bewertet; und
  6. im Falle eines Ratingausblicks der Zeithorizont angegeben wird, bis zu dem eine Änderung des Ratings zu erwarten ist.

Bei der Veröffentlichung von Ratings oder Ratingausblicken nehmen Ratingagenturen Bezug auf die historischen Ausfallquoten, die von der ESMA - zusammen mit einer Erklärung, was diese Ausfallquoten bedeuten - in einem zentralen Datenspeicher gemäß Artikel 11 Absatz 2 veröffentlicht werden.

(2a) Bei der Offenlegung von Ratingmethoden, Modellen und grundlegenden Annahmen legt eine Ratingagentur gleichzeitig Erläuterungen zu den Annahmen, Parametern, Grenzen und Unsicherheiten vor, die mit den bei Ratings verwendeten Modellen und Ratingmethoden verbunden sind, einschließlich Simulationen von Stresstests, die von der Ratingagentur bei der Erstellung von Ratings durchgeführt werden, Ratinginformationen über von ihr durchgeführte oder berücksichtigte Cashflow-Analysen und gegebenenfalls Angaben zu einer erwarteten Änderung des Ratings. Diese Erläuterungen müssen klar und leicht verständlich sein.

(3) Die Ratingagentur informiert das bewertete Unternehmen spätestens einen vollen Arbeitstag vor der Veröffentlichung des Ratings oder des Ratingausblicks innerhalb der Geschäftszeiten des bewerteten Unternehmens. Diese Information umfasst die wichtigsten Gründe, die für das Rating oder den Ratingausblick ausschlaggebend waren, damit das bewertete Unternehmen die Möglichkeit hat, die Ratingagentur auf sachliche Fehler hinzuweisen.

(4) Eine Ratingagentur vermerkt bei der Veröffentlichung eines Ratings oder eines Ratingausblicks klar und deutlich dessen Kennzeichen und Einschränkungen. Insbesondere vermerkt eine Ratingagentur bei der Veröffentlichung eines Ratings oder eines Ratingausblicks deutlich, ob sie die Qualität der über das bewertete Unternehmen verfügbaren Informationen für zufriedenstellend hält, und in welchem Maße sie die ihr von dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten zur Verfügung gestellten Informationen überprüft hat. Bezieht sich das Rating oder der Ratingausblick auf einen Unternehmenstyp oder ein Finanzinstrument, für das nur in beschränktem Umfang historische Daten vorliegen, so macht die Ratingagentur diese Einschränkungen an sichtbarer Stelle deutlich.

Für den Fall, dass keine verlässlichen Daten vorliegen oder die Struktur eines neuen Typs von Finanzinstrument oder die Qualität der verfügbaren Informationen nicht zufriedenstellend sind oder ernsthafte Fragen dahingehend aufwerfen, ob eine Ratingagentur ein glaubwürdiges Rating erbringen kann, verzichtet die Ratingagentur auf die Abgabe eines Ratings oder zieht ein vorhandenes Rating zurück.

(5) Bei der Ankündigung eines Ratings oder eines Ratingausblicks erläutert die Ratingagentur in ihren Pressemitteilungen oder Berichten die wichtigsten Faktoren, auf die sich das Rating oder der Ratingausblick stützt.

Sind die in den Punkten 1, 2 und 4 geforderten Informationen im Verhältnis zur Länge des weitergegebenen Berichts unangemessen, reicht es aus, im Bericht selbst klar und deutlich auf die Stelle zu verweisen, an der diese Angaben direkt und leicht zugänglich sind, einschließlich eines direkten Weblinks zur entsprechenden Website der Ratingagentur.

(6) Eine Ratingagentur veröffentlicht auf ihrer Website laufend Informationen über alle Unternehmen und Schuldinstrumente, mit deren Erstkontrolle oder Vorabbewertung sie beauftragt worden ist. Diese Veröffentlichung erfolgt unabhängig davon, ob die Emittenten die Ratingagentur auch mit dem endgültigen Rating beauftragen.

II. Zusätzliche Pflichten bei Ratings für Verbriefungsinstrumente 17

(1) Bewertet eine Ratingagentur ein Verbriefungsinstrument, legt sie alle Ratinginformationen über Verluste sowie eine von ihr durchgeführte Cashflow-Analyse oder eine Cashflow-Analyse, auf die sie sich stützt, sowie Angaben zu einer erwarteten Änderung des Ratings vor.

(2) Eine Ratingagentur gibt an, welches Niveau an Bewertung sie bei der vertieften Prüfung der Unterlagen im Hinblick auf die Basisfinanzinstrumente oder sonstigen Werte der Verbriefungsinstrumente zugrunde gelegt hat. Die Ratingagentur erläutert, ob sie die Bewertung der vertieften Prüfung der Unterlagen selbst durchgeführt oder sich auf die Bewertung eines Dritten verlassen hat und wie diese Bewertung das Rating beeinflusst.

III. Zusätzliche Pflichten bei Länderratings

1. Gibt eine Ratingagentur ein Länderrating oder einen damit zusammenhängenden Ratingausblick ab, so legt sie gleichzeitig einen ausführlichen Prüfungsbericht vor, in dem sie alle Annahmen, Parameter, Grenzen und Unsicherheiten sowie etwaige sonstige Informationen erläutert, die sie bei der Festlegung des Länderratings oder des Ratingausblicks berücksichtigt hat. Dieser Bericht muss öffentlich verfügbar, klar und leicht verständlich sein.

2. Ein öffentlich verfügbarer Prüfungsbericht, der gleichzeitig mit der Änderung eines Länderratings oder eines damit zusammenhängenden Ratingausblicks vorgelegt wird, muss mindestens Folgendes enthalten:

  1. eine ausführliche Bewertung der Änderung der quantitativen Annahme unter Angabe der Gründe für die Ratingänderung und ihr relatives Gewicht. Die ausführliche Bewertung sollte das Pro-Kopf-Einkommen, das BIP-Wachstum, die Inflation, den Haushaltssaldo, die Außenbilanz, die Auslandsschulden, einen Indikator für die wirtschaftliche Entwicklung, einen Indikator für Zahlungsausfall und sonstige einschlägige Faktoren umfassen, die berücksichtigt wurden. Sie sollte durch das relative Gewicht jedes Faktors ergänzt werden,
  2. eine ausführliche Bewertung der Änderung der qualitativen Annahme unter Angabe der Gründe für die Ratingänderung und ihr relatives Gewicht,
  3. eine ausführliche Beschreibung der mit der Ratingänderung zusammenhängenden Risiken, Grenzen und Unsicherheiten und
  4. eine Zusammenfassung des Protokolls der Sitzung des Ratingausschusses, der die Ratingänderung beschlossen hat.

3. Unbeschadet des Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 3 gibt eine Ratingagentur Länderratings oder damit zusammenhängende Ratingausblicke ab, so veröffentlicht sie diese gemäß Artikel 8a nach Handelsschluss und mindestens eine Stunde vor Öffnung der geregelten Märkte in der Union.

4. Unbeschadet des Anhangs I Abschnitt D Teil I Nummer 5, wonach eine Ratingagentur bei der Ankündigung eines Länderratings in ihren Pressemitteilungen oder Berichten die wichtigsten Faktoren, auf die sich das Rating stützt, erläutern muss, und obwohl nationale politische Maßnahmen zu den Faktoren gehören können, auf die sich ein Länderrating stützt, sind an bewertete Einheiten - auch an Staaten oder regionale oder lokale Gebietskörperschaften von Staaten - gerichtete politische Empfehlungen, Auflagen oder Leitlinien nicht Teil des Länderratings oder Ratingausblicks.

Abschnitt E
Angaben

I. Allgemeine Angaben

Eine Ratingagentur legt generell ihre Registrierung gemäß dieser Verordnung und die folgenden Informationen offen:

  1. alle aktuellen und potenziellen Interessenkonflikte im Sinne von Abschnitt B Nummer 1;
  2. ein Verzeichnis ihrer Nebendienstleistungen;
  3. die Strategie der Ratingagentur in Bezug auf die Veröffentlichung von Ratings und anderen damit verbundenen Publikationen einschließlich Ratingausblicke;
  4. die allgemeinen Grundsätze für die Vergütung ihrer Mitarbeiter;
  5. die Methoden und Erläuterungen der bei ihren Ratingtätigkeiten angewandten Modellen und grundlegenden Ratingannahmen wie mathematische Annahmen und Korrelationsannahmen sowie deren wesentliche Änderungen;
  6. jede grundlegende Änderung ihrer Systeme, Ressourcen oder Verfahren und
  7. gegebenenfalls ihren Verhaltenskodex.

II. Regelmäßige Angaben

Eine Ratingagentur legt regelmäßig die folgenden Informationen offen:

  1. alle sechs Monate Daten über die historischen Ausfallquoten ihrer Ratingkategorien, aufgeschlüsselt nach den wesentlichen geografischen Gebieten, in denen die Emittenten ansässig sind, und darüber, ob sich die Ausfallquoten dieser Kategorien im Laufe der Zeit verändert haben;
  2. jährlich folgende Informationen:
    1. eine Liste der Gebühren, die den einzelnen Kunden für individuelle Ratings und Nebendienstleistungen in Rechnung gestellt wurden,
    2. a) ihre Preispolitik einschließlich der Gebührenstruktur und der Preiskriterien für Ratings in den verschiedenen Anlageklassen,
    3. eine Liste all der Kunden der Ratingagentur, deren Beitrag zur Wachstumsrate der Umsatzerlöse der Ratingagentur im letzten Geschäftsjahr die Wachstumsrate der Gesamtumsatzerlöse der Ratingagentur in diesem Jahr um mehr als das 1,5-fache überstieg. Jeder derartige Kunde wird nur dann in die Liste aufgenommen, wenn er in jenem Geschäftsjahr mehr als 0,25 % der internationalen Gesamtumsatzerlöse der Ratingagentur weltweit ausmachte, und
    4. eine Aufstellung über im Laufe des Jahres erstellte Ratings, aus der hervorgeht, wie groß der Anteil der unbeauftragten Ratings war.

Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck "Kunde" ein Unternehmen, seine Tochtergesellschaften und assoziierte Unternehmen, an denen das erstgenannte Unternehmen Beteiligungen von mehr als 20 % hält, sowie andere Unternehmen, für die es im Namen eines Kunden die Strukturierung einer Schuldtitelemission ausgehandelt hat und bei der die Ratingagentur direkt oder indirekt ein Honorar für das Rating dieser Emission erhalten hat.

III. Transparenzbericht

Eine Ratingagentur legt jährlich die folgenden Informationen offen:

  1. detaillierte Informationen über die Rechtsstruktur und die Besitzverhältnisse der Ratingagentur, einschließlich Informationen über Beteiligungen im Sinne der Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind 3;
  2. eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, durch den die Qualität der Ratingtätigkeiten sichergestellt werden soll;
  3. Statistiken über die Zuweisung von Personal für neue Ratings, die Überprüfung von Ratings, Methoden- oder Modellbewertungen und Geschäftsführung sowie über die Zuweisung von Personal für Ratingtätigkeiten in den verschiedenen Anlageklassen (Unternehmensratings - Ratings strukturierter Finanzinstrumente - Länderratings);
  4. eine Beschreibung ihrer Archivierungspolitik;
  5. das Ergebnis der jährlichen internen Überprüfung ihrer unabhängigen Compliance-Funktion;
  6. eine Beschreibung der Geschäftsführung und der Rotationspolitik für Ratinganalysten;
  7. Finanzinformationen über die Einnahmen der Ratingagentur, einschließlich des Gesamtumsatzes, aufgeschlüsselt nach Gebühren für Rating- und Nebendienstleistungen, die ausführlich zu beschreiben sind, einschließlich der Einnahmen aus Nebendienstleistungen für Empfänger von Ratingdienstleistungen und der Verteilung der Gebühren auf Ratings in den verschiedenen Anlageklassen. Die Informationen über den Gesamtumsatz müssen auch die geografische Verteilung des Umsatzes auf in der Union erzielte Einnahmen und weltweit erzielte Einnahmen umfassen;
  8. eine Erklärung zur Unternehmensführung im Sinne von Artikel 46a Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen 4. Für die Zwecke dieser Erklärung muss die Ratingagentur die in Artikel 46a Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie genannten Informationen beibringen, und zwar unabhängig davon, ob sie der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote 5 unterliegt.

1) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 1).

2) Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen (ABl. Nr. L 162 vom 30.04.2004 S. 70).

3) ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38.

4) ABl. Nr. L 222 vom 14.08.1978 S. 11.

5) ABl. Nr. L 142 vom 30.04.2004 S. 12.

.

Für den Antrag auf Registrierung beizubringende InformationenAnhang II

1. Vollständiger Name der Ratingagentur, Anschrift des satzungsmäßigen Sitzes in der Union

2. Name und Kontaktdaten einer Ansprechperson und des Compliance-Beauftragten

3. Rechtsstellung

4. Kategorie der Ratings, für die die Ratingagentur einen Antrag auf Registrierung stellt

5. Eigentumsstruktur

6. Organisationsstruktur und Unternehmensverfassung

7. Finanzielle Ressourcen für die Durchführung von Ratingtätigkeiten

8. Personalausstattung der Ratingagentur und Fachkenntnisse des Personals

9. Informationen zu Tochtergesellschaften der Ratingagentur

10. Beschreibung der Verfahren und Methoden zur Abgabe und Überprüfung von Ratings

11. Strategien und Verfahren zur Erkennung, Handhabung und Offenlegung von Interessenkonflikten

12. Informationen über die Ratinganalysten

13. Vergütungs- und Leistungsbewertungsregelung

14. Andere Dienstleistungen, die die Ratingagentur zu erbringen beabsichtigt und die keine Ratingtätigkeiten sind

15. Geschäftsplan, einschließlich Angabe des Ortes, an dem die Haupttätigkeiten ausgeübt werden sollen, des Ortes, an dem Zweigniederlassungen eingerichtet werden sollen, und Erläuterung des geplanten Geschäftstyps

16. Unterlagen und detaillierte Angaben zur voraussichtlichen Übernahme von Ratings Dritter

17. Unterlagen und detaillierte Angaben zu geplanten Auslagerungsvereinbarungen einschließlich Angaben zu den Unternehmen, die die ausgelagerten Aufgaben übernehmen.

.

Liste der Verstöße nach Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 36a Absatz 1Anhang III

I. Verstöße im Zusammenhang mit Interessenkonflikten, organisatorischen oder operationellen Anforderungen 17 22

1. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 4 Absatz 3, wenn sie ein in einem Drittland abgegebenes Rating übernimmt, ohne dass die in jenem Absatz aufgeführten Anforderungen erfüllt sind, es sei denn, der Grund für diesen Verstoß entzieht sich der Kenntnis oder Kontrolle der Ratingagentur.

2. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2, wenn sie die Übernahme eines in einem Drittland abgegebenen Ratings mit der Absicht nutzt, die Anforderungen dieser Verordnung zu umgehen.

3. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 1, wenn sie kein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan einsetzt.

4. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 1, wenn sie nicht gewährleistet, dass ihre Geschäftsinteressen die Unabhängigkeit und Korrektheit der Ratingtätigkeiten nicht gefährden.

5. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 2, wenn sie eine Geschäftsleitung ernennt, die nicht ausreichend gut beleumdet ist, nicht über ausreichende Qualifikationen bzw. Erfahrungen verfügt oder keine solide und umsichtige Führung der Agentur gewährleisten kann.

6. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 3, wenn sie nicht die erforderliche Anzahl unabhängiger Mitglieder für ihr Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ernennt.

7. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 4, wenn sie ein Vergütungssystem für die unabhängigen Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans vorsieht, das vom geschäftlichen Erfolg der Ratingagentur abhängt oder nicht so festgelegt ist, dass die Unabhängigkeit des Urteils dieser Mitglieder gewährleistet ist, oder wenn sie die Mandatsdauer für die unabhängigen Mitglieder ihres Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans auf mehr als fünf Jahre festlegt oder das Mandat erneuerbar ist, oder wenn sie den unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ihr Mandat außer im Falle von Fehlverhalten oder unzureichenden Leistungen entzieht.

8. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 5, wenn sie Mitglieder für das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan ernennt, die nicht über ausreichende Fachkenntnisse im Bereich Finanzdienstleistungen verfügen, oder, sofern die Ratingagentur Ratings für Verbriefungsinstrumente abgibt, wenn sie nicht zumindest eines der unabhängigen Mitglieder und ein anderes Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, die über weitreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den Märkten für Verbriefungsinstrumente auf leitender Ebene verfügen, ernennt.

9. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 6, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung der in Absatz 6 jener Nummer genannten Fragen erfüllen.

10. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 7, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unabhängigen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ihre Stellungnahmen zu den in Absatz 6 jener Nummer genannten Fragen dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan in regelmäßigen Abständen vorlegen oder der ESMA auf Verlangen zur Verfügung stellen.

11. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 3, wenn sie keine geeigneten Strategien oder Verfahren festlegt, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(Gültig bis 16.01.2025 gem. VO (EU) 2022/2554
12.
Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 4, wenn sie über keine solide Verwaltung und Buchführung, keine internen Kontrollmechanismen, keine effizienten Verfahren für die Risikobewertung oder keine wirksamen Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für Datenverarbeitungssysteme verfügt oder wenn sie keine Entscheidungsprozesse oder keine Organisationsstruktur nach Maßgabe jener Nummer schafft oder unterhält.)

(Gültig ab 17.01.2025 gem. VO (EU) 2022/2554
12. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 4, wenn sie über keine solide Verwaltung und Rechnungslegung, keine internen Kontrollmechanismen, keine effizienten Verfahren für die Risikobewertung oder keine wirksamen Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für den Betrieb von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 verfügt oder wenn sie keine Entscheidungsprozesse oder keine Organisationsstruktur nach Maßgabe jener Nummer schafft oder unterhält.)

13. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 5, wenn sie keine ständige und wirksame Compliance-Funktion, die unabhängig handelt, schafft und unterhält.

14. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 6 Absatz 1, wenn sie nicht gewährleistet, dass die in Absatz 1 jener Nummer festgelegten Bedingungen für eine ordnungsgemäße und unabhängige Wahrnehmung der Aufgaben der Compliance-Funktion erfüllt sind.

15. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 7, wenn sie keine zweckmäßigen und wirksamen organisatorischen und administrativen Vorkehrungen trifft, um die in Anhang I Abschnitt B Nummer 1 genannten Interessenkonflikte zu verhindern, zu erkennen, zu beseitigen oder zu bewältigen und offenzulegen, oder wenn sie nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft, um alle Umstände, die die Unabhängigkeit ihrer Ratingtätigkeiten und die Einhaltung der Vorschriften für Ratinganalysten nach Anhang I Abschnitt C gefährden, sowie die Schutzmaßnahmen zur Minderung dieser Gefährdungen zu dokumentieren.

16. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 8, wenn sie keine zweckmäßigen Systeme, Ressourcen oder Verfahren verwendet, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit des Ergebnisses ihrer Ratingtätigkeiten zu gewährleisten.

17. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 9, wenn sie keine Überprüfungsstelle schafft, die

  1. für die regelmäßige Überprüfung ihrer Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen und alle diese betreffenden bedeutenden Änderungen oder Modifikationen sowie für die Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen im Fall ihrer Verwendung oder vorgeschlagenen Verwendung im Hinblick auf die Bewertung neuer Finanzinstrumente zuständig ist;
  2. von den für das Rating verantwortlichen Geschäftsstellen unabhängig ist und
  3. den Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans Bericht erstattet.

18. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt A Nummer 10, wenn sie die Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer gemäß dieser Verordnung eingeführten Systeme, internen Kontrollmechanismen und -einrichtungen nicht überwacht bzw. bewertet oder wenn sie die zur Behebung etwaiger Mängel erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift.

19. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 1, wenn sie bestehende oder potenzielle Interessenkonflikte, die die Analysen und Urteile ihrer Ratinganalysten, Mitarbeiter oder anderer natürlicher Personen, deren Dienstleistungen von der Ratingagentur in Anspruch genommen werden oder von ihr kontrolliert werden und die direkt an Ratingtätigkeiten beteiligt sind, und der Personen, die Ratings und Ratingausblicke genehmigen, beeinflussen können, nicht erkennt, beseitigt oder bewältigt und wenn sie sie nicht klar und deutlich offenlegt.

20. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Absatz 1, wenn sie unter den in Absatz 1 jener Nummer genannten Umständen ein Rating oder einen Ratingausblick abgibt oder im Falle eines bestehenden Ratings oder Ratingausblicks nicht unverzüglich mitteilt, dass das Rating oder der Ratingausblick möglicherweise von den genannten Umständen betroffen ist.

20a. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3a, wenn sie nicht bekanntgibt, dass ein bestehendes Rating oder ein bestehender Ratingausblick potenziell Umstände beeinflusst werden, die dort unter den Buchstaben a und b genannt sind.

21. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 3 Absatz 2, wenn sie nicht unverzüglich prüft, ob Gründe für die Durchführung eines neuen Ratings oder den Widerruf eines bestehenden Ratings oder eines bestehenden Ratingausblicks vorliegen.

22. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Teil 4 Absatz 1, wenn sie Unternehmen bewertet, an denen sie selbst oder eine Person, die direkt oder indirekt mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Ratingagentur hält oder auf andere Weise in der Lage ist, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Ratingagentur auszuüben, dem bewerteten Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Dritten Beratungsleistungen erbringt, die die Unternehmens- oder Rechtsstruktur, Vermögenswerte, Verbindlichkeiten oder Tätigkeiten des bewerteten Unternehmens oder des mit ihm verbundenen Dritten betreffen.

22a. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6a Absatz 1 wenn ein Anteilseigner oder Mitglied, der bzw. das mindestens 5 % des Kapitals oder der Stimmrechte in dieser Ratingagentur oder in einem Unternehmen hält, das befugt ist, die Kontrolle oder einen beherrschenden Einfluss über diese Ratingagentur auszuüben, gegen eines der Verbote der Buchstaben a bis e jenes Absatzes verstößt, mit der Ausnahme jenes nach Buchstabe a für Beteiligungen an diversifizierten Organismen für gemeinsame Anlagen einschließlich verwalteter Fonds wie Pensionsfonds und Lebensversicherungen, sofern die Beteiligungen an diesen Anlagen sie nicht in die Lage versetzen, einen erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit dieser Organismen auszuüben.

23. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 4 Absatz 3 erster Teil, wenn sie nicht gewährleistet, dass die Erbringung von Nebendienstleistungen keinen Interessenkonflikt mit ihren Ratingtätigkeiten verursacht.

24. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 5, wenn sie nicht sicherstellt, dass ihre Ratinganalysten oder Personen, die Ratings genehmigen, keine Vorschläge unterbreiten oder Empfehlungen abgeben, die die Konzeption Verbriefungsinstrumente betreffen, zu denen von der Ratingagentur ein Rating erwartet wird.

25. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 6, wenn sie ihre Berichts- und Kommunikationskanäle nicht in einer Weise konzipiert, die die Unabhängigkeit der in Abschnitt B Nummer 1 genannten Personen von anderen gewerblichen Tätigkeiten der Ratingagentur gewährleistet.

26. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 8 Absatz 2, wenn sie in dem Fall, dass die Registrierung der Ratingagentur widerrufen wird, die Aufzeichnungen nicht mindestens drei weitere Jahre lang aufbewahrt.

26a. Eine Ratingagentur, die einen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen geschlossen hat, verstößt gegen Artikel 6b Absatz 1, wenn sie länger als vier Jahre Ratings für neue Wiederverbriefungen abgibt, denen Aktiva desselben Originators zugrunde liegen.

26b. Eine Ratingagentur, die einen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen geschlossen hat, verstößt gegen Artikel 6b Absatz 3, wenn sie mit Aktiva desselben Originators während eines Zeitraums, der der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags gemäß Artikel 6b Absätze 1 und 2 entspricht, jedoch nicht länger als vier Jahre ist, einen neuen Vertrag über die Abgabe von Ratings für Wiederverbriefungen schließen.

27. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 1, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unmittelbar an den Ratingtätigkeiten beteiligten Ratinganalysten, Mitarbeiter und sonstigen natürlichen Personen, deren Leistungen sie in Anspruch nehmen oder die sie kontrollieren kann, über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen.

28. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 2, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Personen mit bewerteten Unternehmen, mit ihnen verbundenen Dritten oder Personen, die über ein Kontrollverhältnis direkt oder indirekt mit dem bewerteten Unternehmen verbunden sind, keine Verhandlungen über Entgelte oder Zahlungen einleiten und nicht an solchen Verhandlungen teilnehmen.

29. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 3 Buchstabe a, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der Ratingagentur sowie der Art und des Spektrums ihrer Ratingtätigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum und die Aufzeichnungen im Besitz der Ratingagentur vor Betrug, Diebstahl oder Missbrauch zu schützen.

30. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 5, wenn sie einer in Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Person, die zu der Überzeugung gelangt, dass eine andere unter Nummer 1 jenes Abschnitts genannte Person ein ihrer Auffassung nach illegales Verhalten zeigt, und die dies dem Compliance-Beauftragten meldet, daraus Nachteile entstehen lässt.

31. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 6, wenn sie die entsprechende Arbeit des Ratinganalysten in dem Zeitraum von zwei Jahren vor seinem Weggang in dem Fall nicht überprüft, dass der betreffende Ratinganalyst sein Arbeitsverhältnis beendet und zu einem bewerteten Unternehmen, an dessen Rating er beteiligt war, oder zu einer Finanzgesellschaft wechselt, mit der er im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Ratingagentur in einem Geschäftsverhältnis stand.

32. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 1, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unter jener Nummer genannten Personen sich nicht wie folgt verhalten: sie kaufen, verkaufen oder beteiligen sich nicht an Geschäften mit Finanzinstrumenten gemäß jener Nummer.

33. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 2, wenn sie nicht sicherstellt, dass sich die unter Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen nach Nummer 2 jenes Abschnitts weder an der Festlegung eines Ratings oder eines Ratingausblicks beteiligen noch dieses Rating oder diesen Ratingausblick auf andere Weise beeinflussen.

34. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 3 Buchstaben b, c und d, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen vertrauliche Informationen gemäß diesen Buchstaben weder veröffentlichen noch verwenden oder weitergeben.

35. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 4, wenn sie nicht gewährleistet, dass die in jenem Abschnitt Nummer 1 genannten Personen davon absehen, Geld, Geschenke oder Vorteile von Seiten einer Person, mit der die Ratingagentur in einem Geschäftsverhältnis steht, zu akquirieren oder zu akzeptieren.

36. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 7, wenn sie nicht sicherstellt, dass die unter Nummer 1 jenes Abschnitts genannten Personen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abgabe des Ratings oder des Ratingausblicks keine Schlüsselposition in der Geschäftsführung des bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten annehmen.

37. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe a, wenn sie nicht sicherstellt, dass führende Ratinganalysten nicht länger als vier Jahre an Ratingtätigkeiten für ein und dasselbe bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte beteiligt sind.

38. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i, wenn sie unbestellte Ratings oder Länderratings abgibt und nicht sicherstellt, dass ein Ratinganalyst nicht länger als fünf Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt ist.

39. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, wenn sie unbestellte Ratings oder Länderratings abgibt und nicht sicherstellt, dass eine Person, die Ratings genehmigt, nicht länger als sieben Jahre an Ratingtätigkeiten in Bezug auf dasselbe bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten beteiligt ist.

40. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Nummer 8 Absatz 2, wenn sie nicht sicherstellt, dass sich eine in Absatz 1 Buchstabe a oder b jener Nummer genannte Person innerhalb von zwei Jahren nach Ende der unter diesen Buchstaben genannten Zeiträume nicht an Ratingtätigkeiten in Bezug auf das bewertete Unternehmen oder einen mit ihm verbundenen Dritten nach den genannten Buchstaben beteiligt.

41. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 7 Absatz 5, wenn sie die Vergütung und Leistungsbewertung in Abhängigkeit der Einkünfte festlegt, die die Ratingagentur von den bewerteten Unternehmen oder den mit diesen verbundenen Dritten erhält.

42. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 2, wenn sie keine geeigneten Verfahren beschließt, umsetzt und durchsetzt, um sicherzustellen, dass die von ihr abgegebenen Ratings und Ratingausblicke auf einer gründlichen Analyse aller Informationen basieren, die ihr zur Verfügung stehen und für ihre Analyse nach den anwendbaren Ratingmethoden von Bedeutung sind.

42a. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absätze 2, wenn sie über Artikel 8 Absatz 2 hinausgehende Informationen verwendet.

42b. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absätze 2a, wenn sie Ratingänderungen bekannt gibt, die nicht mit den von ihr veröffentlichten Ratingmethoden übereinstimmen.

43. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 3, wenn sie keine Ratingmethoden anwendet, die streng, systematisch und beständig sind und einer Validierung unterliegen, die auf historischen Erfahrungswerten, insbesondere Rückvergleichen, beruht.

44. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1, wenn sie die Abgabe eines Ratings für ein anderes Unternehmen oder Finanzinstrument aus dem Grund ablehnt, dass ein Teil des Unternehmens oder Finanzinstruments zuvor von einer anderen Ratingagentur bewertet wurde.

45. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2, wenn sie nicht alle Fälle dokumentiert, in denen sie in ihrem Ratingprozess von den von einer anderen Ratingagentur für Basiswerte oder Verbriefungsinstrumenten erstellten Ratings abweicht, oder wenn sie diese abweichende Bewertung nicht begründet.

46. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1, wenn sie ihre Ratings abgesehen von den Länderratings nicht überwacht oder ihre Ratings abgesehen von den Länderratings und Ratingmethoden nicht laufend, mindestens jedoch einmal jährlich, überprüft.

46a. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1, wenn sie ihre Länderratings nicht überwacht oder ihre Länderratings nicht laufend, mindestens jedoch alle sechs Monate, überprüft.

47. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 2, wenn sie keine internen Vorkehrungen trifft, damit die Auswirkungen veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen und veränderter Bedingungen auf den Finanzmärkten überwacht werden.

48. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b, wenn sie die von einer Änderung an den bei ihren Ratingtätigkeiten verwendeten Methoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen betroffenen Ratings nicht gemäß jenem Buchstaben überprüft oder diese nicht in der Zwischenzeit unter Beobachtung stellt.

49. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c, wenn sie kein neues Rating für alle Ratings, die anhand von geänderten Methoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen erstellt wurden, in den Fällen durchführt, in denen das Zusammenwirken der betreffenden Änderungen Auswirkungen auf diese Ratings hat.

49a. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe c, wenn sie im Falle von Fehlern in den Ratingmethoden oder bei deren Anwendung, die dieses Rating beeinflusst haben, kein neues Rating durchführt.

50. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 9, wenn sie wichtige betriebliche Aufgaben in einer Weise auslagert, dass die Qualität der internen Kontrolle der Ratingagentur und die Fähigkeit der ESMA zu überprüfen, ob die Ratingagentur die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, wesentlich beeinträchtigt werden.

51. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 4 Absatz 2, wenn sie nicht darauf verzichtet, ein Rating anzugeben oder ein vorhandenes Rating nicht zurückzieht, sofern keine verlässlichen Daten vorliegen oder die Struktur eines neuen Typs von Finanzinstrument oder die Qualität der verfügbaren Informationen nicht zufriedenstellend sind oder ernsthafte Fragen dahingehend aufwerfen, ob eine Ratingagentur ein glaubwürdiges Rating erbringen kann.

52. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 6, wenn sie den Namen der ESMA oder einer zuständigen Behörde in einer Weise nennt, die vermuten lässt oder nahelegt, dass ihre Ratings oder ihre Ratingtätigkeiten von der ESMA oder einer zuständigen Behörde gebilligt oder genehmigt wurden.

53. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 13, wenn sie für die nach den Artikeln 8 bis 12 dieser Verordnung zur Verfügung gestellten Angaben Gebühren in Rechnung stellt.

54. Die Ratingagentur verstößt, sofern es sich bei ihr um eine Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der Union handelt, gegen Artikel 14 Absatz 1, wenn sie für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 keine Registrierung beantragt.

55. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 3, wenn sie es versäumt, gemäß Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 3 auf ihrer Website jedes Jahr Ende Dezember einen Zeitplan für die folgenden 12 Monate zu veröffentlichen, in dem höchstens drei jeweils auf einen Freitag fallende Veröffentlichungszeitpunkte für nicht angeforderte Länderratings und damit zusammenhängende Ratingausblicke angegeben und die auf einen Freitag fallenden Veröffentlichungszeitpunkte für angeforderte Länderratings und damit zusammenhängende Ratingausblicke festgelegt sind, oder diesen Zeitplan der ESMA zu übermitteln.

56. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 4, wenn sie von dem veröffentlichten Zeitplan abweicht, selbst wenn dies nicht erforderlich ist, um die Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 1 einzuhalten, oder wenn sie für die Abweichung vom veröffentlichten Zeitplan keine detaillierte Begründung abgibt.

57. Die Ratingagentur verstößt in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 3 gegen Artikel 10 Absatz 2, wenn sie innerhalb der Geschäftszeiten regulierter Märkte oder weniger als eine Stunde vor deren Öffnung ein Länderrating oder einen damit zusammenhängenden Ratingausblick veröffentlicht.

58. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 4, wenn an bewertete Einheiten - auch an Staaten oder regionale oder lokale Gebietskörperschaften von Staaten - gerichtete politische Empfehlungen, Auflagen oder Leitlinien Teil des Länderratings oder eines damit zusammenhängenden Ratingausblicks sind.

59. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 2, wenn ihre öffentlichen Mitteilungen über mögliche Änderungen von Länderratings - ausgenommen Ratings, Ratingausblicke oder die sie begleitenden Pressemitteilungen gemäß Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 5 - auf Informationen aus der Sphäre der bewerteten Einheit beruhen, die ohne die Zustimmung der bewerteten Einheit veröffentlicht wurden, es sei denn, die Informationen stammen aus allgemein zugänglichen Quellen oder die bewertete Einheit hat keine berechtigten Gründe dafür, der Veröffentlichung dieser Informationen zu widersprechen.

60. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8a Absatz 1, wenn sie bei der Ankündigung der Überprüfung einer bestimmten Ländergruppe keine länderspezifischen Einzelberichte vorlegt.

61. Die Ratingagentur verstößt gegen Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 1, wenn sie ein Länderrating oder einen damit zusammenhängenden Ratingausblick abgibt, ohne dabei gleichzeitig einen ausführlichen Prüfungsbericht vorzulegen, in dem sie alle Annahmen, Parameter, Grenzen und Unsicherheiten sowie etwaige sonstige Informationen erläutert, die sie bei der Festlegung des Länderratings oder des Ratingausblicks berücksichtigt hat, oder wenn dieser Bericht nicht öffentlich verfügbar, klar und leicht verständlich ist.

62. Die Ratingagentur verstößt gegen Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 2, wenn sie bei einer Änderung an einem früheren Länderrating oder einem damit zusammenhängenden Ratingausblick keinen öffentlich zugänglichen Prüfungsbericht vorlegt oder in diesen Bericht nicht mindestens die in Anhang I Abschnitt D Teil III Nummer 2 Buchstaben a bis d genannten Informationen aufnimmt.

II. Verstöße im Zusammenhang mit Aufsichtstätigkeiten

1. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 7, wenn sie nicht sicherstellt, dass die in diesen Bestimmungen festgelegten Aufzeichnungen und Prüfungspfade über ihre Ratingtätigkeiten geführt werden.

2. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 8 Absatz 1, wenn sie die in Nummer 7 jenes Abschnitts genannten Aufzeichnungen und Prüfungspfade nicht mindestens fünf Jahre lang in ihren Räumlichkeiten aufbewahrt oder die Aufzeichnungen und Prüfungspfade der ESMA auf Anfrage nicht zur Verfügung stellt.

3. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 9, wenn sie die Aufzeichnungen, in denen die Rechte und Pflichten der Ratingagentur bzw. des bewerteten Unternehmens oder des mit diesem verbundenen Dritten im Rahmen einer Ratingvereinbarung festgelegt werden, nicht für die Dauer der Beziehung zu dem bewerteten Unternehmen oder dem mit diesem verbundenen Dritten aufbewahrt.

3a. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 3, wenn sie die geplanten wesentlichen Änderungen an den bestehenden Ratingmethoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen oder die vorgesehenen neuen Ratingmethoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen nicht der ESMA mitteilt, sobald sie die Ratingmethoden gemäß Artikel 8 Absatz 5a auf ihrer Website veröffentlicht.

3b. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 5a Unterabsatz 1, wenn sie es versäumt, die vorgesehenen neuen Ratingmethoden oder die geplanten wesentlichen Änderungen an den Ratingmethoden, die sich auf ein Rating auswirken könnten, zusammen mit einer Erläuterung der Gründe für diese Änderungen und deren Auswirkungen auf ihrer Website zu veröffentlichen.

3c. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a, wenn sie Fehler, die sie in ihren Ratingmethoden oder bei deren Anwendung festgestellt hat, nicht der ESMA mitteilt oder es versäumt, die Auswirkungen dieser Fehler auf die von ihr abgegebenen Ratings zu erläutern einschließlich der Erforderlichkeit, die von ihr abgegebenen Ratings zu überprüfen.

4. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11 Absatz 2, wenn sie die erforderlichen Informationen nicht oder nicht im verlangten Format gemäß jenem Absatz zur Verfügung stellt.

4a. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11a Absatz 1, wenn sie die vorgeschriebenen Informationen nicht oder nicht in dem Format zur Verfügung stellt, das in dem genannten Absatz vorgeschrieben ist.

5. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt E Teil I Nummer 2, wenn sie der ESMA kein Verzeichnis ihrer Nebendienstleistungen zur Verfügung stellt.

6. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2, wenn sie der ESMA nicht jede Änderung gemäß jenem Unterabsatz mitteilt, die sich erheblich auf die für die ursprüngliche Registrierung erforderlichen Voraussetzungen auswirkt.

7. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 23b Absatz 1, wenn sie als Antwort auf ein einfaches Ersuchen oder einen Beschluss über die Anforderung von Informationen nach Artikel 23b Absatz 3 keine, falsche oder irreführende Informationen vorlegt.

8. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 23c Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie keine, falsche oder irreführende Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen, die mit dem Gegenstand und Zweck der Nachprüfung im Zusammenhang stehen, erteilt.

III. Verstöße im Zusammenhang mit Vorschriften zur Offenlegung 17

1. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 2, wenn sie die Namen der bewerteten Unternehmen oder verbundenen Dritten, von denen sie mehr als 5 % ihrer Jahreseinnahmen erhält, nicht veröffentlicht.

2. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt B Nummer 4 Absatz 3 zweiter Teil, wenn sie im Abschlussbericht eines Ratings nicht offenlegt, welche Nebendienstleistungen für das bewertete Unternehmen oder für mit diesem verbundene Dritte erbracht wurden.

3. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 1, wenn sie die Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen, die sie bei ihren Ratingtätigkeiten im Sinne des Anhangs I Abschnitt E Teil I Nummer 5 verwendet, nicht offenlegt.

4. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a, wenn sie im Falle von Änderungen an den bei ihren Ratingtätigkeiten verwendeten Methoden, Modellen oder grundlegenden Annahmen nicht unverzüglich bekannt gibt, wie viele Ratings voraussichtlich von diesen Änderungen betroffen sind, oder wenn sie zum Zwecke der Bekanntgabe nicht die gleichen Kommunikationsmittel wie für die betroffenen Ratings selbst nutzt.

4a. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe aa, wenn sie beabsichtigt, neue Ratingmethoden anzuwenden, die ESMA darüber aber nicht in Kenntnis setzt oder es versäumt, die Ergebnisse der Konsultation und die neuen Ratingmethoden zusammen mit einer ausführlichen Erläuterung sowie mit dem Datum, ab dem sie zur Anwendung kommen, unverzüglich auf ihrer Website zu veröffentlichen.

4b. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a, wenn sie Fehler, die sie in ihren Ratingmethoden oder bei deren Anwendung festgestellt hat, nicht den betroffenen bewerteten Unternehmen mitteilt oder es versäumt, die Auswirkungen dieser Fehler auf die von ihr abgegebenen Ratings zu erläutern und dabei klarzustellen, dass die von ihr abgegebenen Ratings überprüft werden müssen.

4c. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe b, wenn sie Fehler, die sie in ihren Ratingmethoden oder bei deren Anwendung festgestellt hat, nicht auf ihrer Website veröffentlicht, wenn diese Fehler sich auf ihre Ratings auswirken.

5. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 1, wenn sie eine Entscheidung zum Abbruch eines Ratings, einschließlich der umfassenden Gründe für die Entscheidung, nicht unterschiedslos und rechtzeitig bekannt gibt.

6. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 1 oder 2, Nummer 4 Absatz 1, Nummer 5 oder 6 oder Anhang I Abschnitt D Teil II oder III, wenn sie bei der Gestaltung eines Ratings oder eines Ratingausblicks nicht die in diesen Bestimmungen vorgeschriebenen Informationen bereitstellt.

7. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt D Teil I Nummer 3, wenn sie das bewertete Unternehmen nicht spätestens einen vollen Arbeitstag vor der Veröffentlichung des Ratings oder des Ratingausblicks und innerhalb der Geschäftszeiten des bewerteten Unternehmens informiert.

8. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 3, wenn sie nicht sicherstellt, dass die für Verbriefungsinstrumente in Frage kommenden Ratingkategorien durch die Verwendung eines zusätzlichen Symbols klar von den Kategorien unterschieden werden, die für andere Unternehmen, Finanzinstrumente oder finanzielle Verbindlichkeiten verwendet werden.

9. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 4, wenn sie ihre Grundsätze und Verfahren für unbeauftragte Ratings nicht offenlegt.

10. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 10 Absatz 5, wenn sie - sofern sie ein unbeauftragtes Rating abgibt - die nach diesem Absatz erforderlichen Informationen nicht bereitstellt oder ein unbeauftragtes Rating nicht als solches kennzeichnet.

11. Die Ratingagentur verstößt gegen Artikel 11 Absatz 1, wenn sie Informationen im Zusammenhang mit den in Anhang I Abschnitt E Teil I genannten Angaben nicht in vollem Umfang offenlegt oder unverzüglich aktualisiert.

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Liste der Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zwecks Anwendung des Artikels 36a Absatz 3Anhang IV

Die nachstehenden Anpassungskoeffizienten gelten kumulativ für die Grundbeträge nach Artikel 36a Absatz 2 dieser Verordnung auf der Basis jedes der folgenden erschwerenden und mildernden Faktoren:

I. Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren

1. Wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1.

2. Wenn der Verstoß für die Dauer von mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5.

3. Wenn der Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation der Ratingagentur, insbesondere in ihren Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, aufgezeigt hat, gilt ein Koeffizient von 2,2.

4. Wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der von der betreffenden Ratingagentur abgegebenen Ratings hatte, gilt ein Koeffizient von 1,5.

5. Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2.

6. Wenn seit Aufdeckung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7.

7. Wenn die Geschäftsleitung der Ratingagentur nicht mit der ESMA bei der Durchführung von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.

II. Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren

1. Wenn es sich um einen in Anhang III Abschnitte II oder III aufgeführten Verstoß handelt und er für die Dauer von weniger als zehn Arbeitstagen begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9.

2. Wenn die Geschäftsleitung der Ratingagentur nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7.

3. Wenn die Ratingagentur die ESMA rasch, wirksam und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4.

4. Wenn die Ratingagentur freiwillig Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6.


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