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Durchführungsverordnung (EU) 2019/927 der Kommission vom 3. Juni 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 148 vom 06.06.2019 S. 19)
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).
Anhang |
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
(1) | (2) | (3) |
Ein quaderförmiger Korb, mit Abmessungen von etwa 32 × 27 × 20 cm.
Die Ware besteht aus Stahldraht (mit einem Durchmesser des Drahtes von ca. 4 mm) und Papier. Der Draht verläuft ausschließlich um die Kanten des Quaders und bildet so einen Rahmen. Der Rahmen trägt ein Gewebe aus Kett- und Schussfäden aus Papierlitzen. Jede Papierlitze besteht aus zwei gefalteten und der Länge nach gedrehten Papierstreifen, die wiederum zusammengedreht sind. Jeder in sich gedrehte Papierstreifen ist etwa 5,5 mm breit. Der Draht ist vollständig durch das Papier verdeckt. Siehe Abbildungen *). | 6307 90 98 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 1 zu Kapitel 63 und nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 98.
Bei dem Korb handelt es sich nicht um einen Haushaltsartikel aus Eisen oder Stahl der Position 7323, da nicht der Draht aus unedlem Metall, sondern das Papiergewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) verleiht, da die Ware das Aussehen eines Korbes aus Papier hat. Sie hat nicht das Aussehen eines Korbes aus Metall, da der Draht vollständig durch das Papier bedeckt und somit nicht sichtbar ist. Des Weiteren besteht die Ware hauptsächlich aus Papier. Eine Einreihung in die Position 7323 ist daher ausgeschlossen. Da die Papierstreifen gedreht sind, werden sie als Papiergarne (Garne aus Spinnstoffen) im Sinne der Position 5308 angesehen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 5308, Teil B, Papiergarne, Absatz 3). Eine Einreihung der Ware in Kapitel 46 ist aufgrund von Anmerkung 1 zu Kapitel 46 ausgeschlossen, weil Garne aus Spinnstoffen nicht als "Flechtstoffe" angesehen werden. Des Weiteren werden die Garne miteinander verwoben, wodurch ein Gewebe aus Kett- und Schussfäden entsteht. Bei dem Korb handelt es sich daher nicht um eine Ware aus Papiergarn, sondern um eine Ware aus Gewebe, weswegen eine Einreihung in die Position 5609 ausgeschlossen ist (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 5609, Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe c). Konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, die nicht in anderen Kapiteln der Nomenklatur genauer erfasst sind, werden in Kapitel 63 Teilkapitel 1 eingereiht (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Kapitel 63, Allgemeines, Absatz 1). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Spinnstoffware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. |
*) Die Abbildungen dienen nur zur Information. |
ENDE |