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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1084 der Kommission vom 25. Juni 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Harmonisierung der Listen zugelassener oder registrierter Betriebe, Anlagen und Unternehmer sowie der Rückverfolgbarkeit bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 171 vom 26.06.2019 S. 100, ber. L 303 S. 45)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 4, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, darunter auch Anforderungen an Handelspapiere und die Rückverfolgbarkeit von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten.

(2) Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 wird jede Sendung von tierischen Nebenprodukten und daraus gewonnenen Produkten beim Transport von einem Handelspapier begleitet, das nach dem in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthaltenen Muster erstellt und vom Unternehmer ausgefüllt wurde.

(3) Gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 informiert die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission 3 eingerichtete integrierte EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) über die Versendung von tierischen Nebenprodukten und ihren Folgeprodukten.

(4) Im Interesse wirksamer amtlicher Kontrollen am Bestimmungsort sollten die an der Versendung von Sendungen beteiligten Unternehmer gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 den Bestimmungsort nur von den in TRACES eingebundenen Listen der zugelassenen oder registrierten Betriebe und Anlagen wählen dürfen und nicht von den ebenfalls in TRACES eingebundenen Listen der registrierten Unternehmern.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass Anforderungen an die harmonisierten Listen der zugelassenen oder registrierten Betriebe und Anlagen aufgenommen und dass harmonisierte sowie aktuelle Listen in TRACES aufgenommen oder darüber zugänglich gemacht werden. Es sollte daher in Kapitel VI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ein neuer Artikel angefügt werden.

(6) Die Harmonisierung der in TRACES eingebundenen Listen oder die Zugänglichkeit über TRACES kann einen Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bedeuten. Den zuständigen Behörden sollte daher ein angemessener Übergangszeitraum für die Umsetzung der neuen Bestimmungen gewährt werden.

(7) Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte nicht gelten für spezifische Verbringungen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten zwischen Gebieten der Russischen Föderation gemäß Artikel 29 der genannten Verordnung und nicht für die spezifische Durchfuhr durch Kroatien von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind, gemäß Artikel 29a der genannten Verordnung. Die in den oben genannten Artikeln festgelegten besonderen Anforderungen an die Verbringung und die Durchfuhr bieten ein angemessenes Maß an Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und ermöglichen somit eine Ausnahme von der Aufnahme von Herkunftsbetrieben bzw. -anlagen in TRACES.

(8) Daher sollte Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechend geändert werden.

(9) Gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 stellen die Unternehmer sicher, dass tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte beim Transport von einem Handelspapier begleitet werden. Um zu verhindern, dass bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte in der Kette zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere zum Einsatz kommen, sollten die Tätigkeiten registrierter Händler, die für die Organisation des Transports zuständig sind, für amtliche Kontrollen präzisiert und transparenter gemacht werden. Das Muster des Handelspapiers, das die genannten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte begleitet, sollte dahin gehend angepasst werden, dass alle erforderlichen Informationen bereitgestellt werden können.

(10) Gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen bestimmte tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte Kanalisierungsverfahren. Unternehmer und zuständige Behörden sollten sicherstellen, dass solche tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte, wenn es einer Lagerung bedarf, immer in einem gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG7) Nr. 1069/2009 registrierten Lagerbetrieb, in einem gemäß Artikel 24 Absatz 1 der genannten Verordnung zugelassenen Betrieb oder in einer gemäß Artikel 24 Absatz 1 der genannten Verordnung zugelassenen Anlage oder am Bestimmungsort gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe j und Buchstaben i bis iv ankommen. Daher ist es erforderlich, das Muster des Handelspapiers entsprechend den in Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Anforderungen anzupassen.

(11) Die Dauer des Transports zwischen dem Ursprungs- und dem Bestimmungsort sollte auf 15 Arbeitstage beschränkt werden, um die Rückverfolgbarkeit der Sendungen zu gewährleisten. Kommt eine Sendung nicht innerhalb dieses Zeitraums am Bestimmungsort an, müssen alle beteiligten zuständigen Behörden dem Verbleib dieser Sendung umgehend nachgehen.

(12) Mehrere neue Waren unterliegen dem Handel zwischen Mitgliedstaaten. Das Handelspapier sollte dahin gehend überarbeitet werden, dass diese neuen Waren entsprechend aufgenommen werden.

(13) Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14) Für die Versendung der in Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte in andere Mitgliedstaaten ist eine Vorabgenehmigung durch die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates erforderlich; diese wird auf Antrag des Unternehmers erteilt. Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält ein Standardformular für den Antrag auf Genehmigung des Versands tierischer Nebenprodukte und von Folgeprodukten in einen anderen Mitgliedstaat. Dieses Formular sollte dahin gehend geändert werden, dass Angaben zum zugelassenen Bestimmungsort der Folgeprodukte und zu den zugelassenen Verwendern tierischer Nebenprodukte oder von Folgeprodukten enthalten sind. Die Genehmigung dieser tierischen Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte in einem Mitgliedstaat schließt jedoch nicht aus, dass die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten einen solchen Versand ablehnen. Das Standardformular für die Genehmigung sollte in TRACES aufgenommen und elektronisch mit dem für die zugelassenen Sendungen von tierischen Nebenprodukten und ihren Folgeprodukten verwendeten Handelspapier verlinkt werden, um zu verhindern, dass das Handelspapier ohne ein vollständiges, von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort genehmigtes Antragsformular erstellt wird.

(15) Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(16) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender Artikel 20a eingefügt:

"Artikel 20a Listen der Betriebe, Anlagen und Unternehmer in den Mitgliedstaaten

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats stellt sicher, dass aktuelle Listen der Betriebe, Anlagen und Unternehmer gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009:

  1. gemäß der auf der Website der Kommission veröffentlichten technischen Spezifikationen * erstellt werden;
  2. entweder in TRACES aufgenommen werden oder ab spätestens 31. Oktober 2021 darüber zugänglich sind.

______
*) https://ec.europa.eu/food/sites/food/files/safety/docs/fs-animal-products-app-est-technical_spec_04032012_en.pdf";

2. In Artikel 30 wird folgender Absatz angefügt:

"Dieser Artikel gilt nicht für spezifische Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die aus der Russischen Föderation stammen und für die Russische Föderation bestimmt sind, gemäß Artikel 29 und nicht für Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten und ihren Folgeprodukten, die aus Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind, gemäß Artikel 29a.";

3. Artikel 32 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"7. Unternehmer haben die in Absatz 6 genannten Anträge auf Genehmigung unter Verwendung des in Anhang XVI Kapitel III Abschnitt 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Standardformats mittels TRACES zu stellen.";

4. Die Anhänge VIII und XVI werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2019

1) ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).

3) Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.03.2004 S. 63).

.

Anhang

Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

1. Anhang VIII Kapitel III Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe f erhalten die Ziffern iv und vii folgende Fassung:

"iv) Name und Anschrift des Herkunftsbetriebs bzw. der Herkunftsanlage des Materials und die Zulassungs- oder Registrierungsnummer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bzw., falls zutreffend, gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 1, (EG) Nr. 853/2004 2 oder (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vergeben wurde, sowie die Art und Methode der Behandlung, sofern zutreffend;

v) Name, Anschrift und Registrierungsnummer des Beförderers des Materials;

vi) Name und Anschrift des Bestimmungsbetriebs bzw. der Bestimmungsanlage und die Zulassungs- oder Registrierungsnummer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bzw., falls zutreffend, gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 oder (EG) Nr. 183/2005 vergeben wurde;

vii) im Fall der Beförderung in Containern: die vollständige, gemäß den Anforderungen des Bureau International des Containers et du Transport Intermodal 4 vergebene Kennnummer des Containers ("BIC-Code");

viii) im Fall der Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein und von Produkten, die verarbeitetes tierisches Protein enthalten, gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001: der Ausgangsmitgliedstaat und die in der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission 5 genannte Ausgangsgrenzkontrollstelle.

______
1
) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1).

2) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).

3) Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 08.02.2005 S. 1).

4) https://www.bic-code.org/identification-number/

5) Entscheidung der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009 S. 1). "

b) Es wird folgender Buchstabe i angefügt:

"i) Die nach Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für den Bestimmungsort verantwortliche zuständige Behörde informiert die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Erhalt der Informationen gemäß Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung mittels TRACES über die Ankunft der Sendung."

c) Das Muster des Handelspapiers erhält folgende Fassung:

"Handelspapier

für die Beförderung von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 innerhalb der Europäischen Union


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2. Anhang XVI Kapitel III Abschnitt 10 erhält folgende Fassung:

"Abschnitt 10
Standardformat für Anträge auf bestimmte Genehmigungen im Handel innerhalb der Union

Die Unternehmer informieren unter Verwendung des folgenden Formats in TRACES die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats und beantragen bei der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Genehmigung des Versands von tierischen Nebenprodukten und von ihren Folgeprodukten gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie von zur Entgiftung bestimmtem Fischöl oder Fischmehl aus Material der Kategorie 3:


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UWS Umweltmanagement GmbHENDE