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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1095 der Kommission vom 25. Juni 2019 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Einträge für Bosnien und Herzegowina und Russland in der Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Europäische Union gestattet ist
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4285)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 173 vom 27.06.2019 S. 93)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 2 enthält unter anderem die Tiergesundheits- und Hygienebedingungen für die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die einer der Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 der genannten Entscheidung unterzogen wurden (im Folgenden "die Waren"), in die Union.
(2) Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG enthält eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist, sofern die Waren einer der Behandlungen gemäß diesem Teil des Anhangs II unterzogen wurden. In Teil 4 des genannten Anhangs sind eine unspezifische Behandlung "A" und spezifische, mit den Buchstaben "B" bis "F" benannte Behandlungen aufgeführt, in absteigender Reihenfolge geordnet nach dem Ausmaß des Tiergesundheitsrisikos, das durch die Behandlung beseitigt werden soll.
(3) Bosnien und Herzegowina hat beantragt, in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Drittland, aus dem die Einfuhr von aus Geflügel und Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel) gewonnenen Waren in die Union zugelassen ist, aufgeführt zu werden.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 3 enthält unter anderem eine Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen Sendungen mit Geflügel und bestimmten Geflügelerzeugnissen in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in der kürzlich durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/298 der Kommission 4 geänderten Fassung ist die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Union von Geflügelfleisch aus Bosnien und Herzegowina auf der Grundlage des positiven Ergebnisses eines Audits der Kommission, das die Tiergesundheitskontrollen von zur Ausfuhr in die Union bestimmtem Geflügelfleisch bewertet, gestattet. Bei diesem Audit wurden auch die bestehenden Tiergesundheitskontrollen bei Fleischerzeugnissen aus Geflügel und Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel) positiv bewertet. Daher sollte mit der Entscheidung 2007/777/EG die Einfuhr von aus Geflügel und Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel) gewonnenen Waren, die einer unspezifischen Behandlung "A" unterzogen wurden, in die Union zugelassen und Bosnien und Herzegowina sollte für diesen Zweck in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt werden. Zudem muss der derzeitige Eintrag für dieses Drittland im genannten Anhang angepasst werden, um dieser neuen Zulassung Rechnung zu tragen. Der Eintrag für Bosnien und Herzegowina im genannten Anhang sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Gemäß der Entscheidung 2007/777/EG ist die Einfuhr von aus Geflügel und Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel) gewonnenen Waren aus Russland in die Union derzeit zugelassen, sofern diese Waren einer unspezifischen Behandlung "A" unterzogen wurden und Russland für diesen Zweck ordnungsgemäß in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgeführt ist.
(6) Am 17. November 2016 bestätigte Russland das Auftreten von HPAI des Subtyps H5N8 auf seinem Hoheitsgebiet. Seit November 2016 hat Russland mehrere Ausbrüche von HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in seinem Hoheitsgebiet bestätigt. Aufgrund dieser Ausbrüche seit November 2016 kann das Hoheitsgebiet Russlands nicht mehr als frei von dieser Seuche eingestuft werden. Um eine Einschleppung des HPAI-Virus in die Union zu verhindern, sollte daher die Einfuhr von aus Geflügel und Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel) gewonnenen Waren aus Russland in die Union nur unter der Bedingung zugelassen werden, dass diese Waren der spezifischen Behandlung "D" gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG unterzogen wurden. Der Eintrag für Russland in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. Juni 2019
2) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007 S. 49).
3) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.08.2008 S. 1).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/298 der Kommission vom 20. Februar 2019 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge zu Belarus, Bosnien und Herzegowina sowie Japan in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen (ABl. L 50 vom 21.02.2019 S. 20).
Anhang |
Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:
1. Der Eintrag für Bosnien und Herzegowina erhält folgende Fassung:
ISO-Code | Ursprungsland/ Teil des Ursprungslands | 1. Hausrinder 2. Zuchtschalen- wild (ausgenommen Schweine) | Hausschafe/ Hausziegen | 1. Hausschweine 2. Zuchtschalen- wild (Schweine) | Als Haustiere gehaltene Einhufer | 1. Geflügel 2. Zuchtfeder- wild (ausgenommen Laufvögel) | Zuchtlauf- vögel | Haus- kaninchen und Zuchtleporiden | Jagdschalen- wild (ausgenommen Schweine) | Wild- schweine | Wild lebende Einhufer | Wild lebende Leporiden (Kaninchen und Hasen) | Feder- wild | Wild lebende Landsäuge- tiere (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden) |
"BA | Bosnien und Herzegowina | A 3 | XXX | XXX | XXX | A | XXX | XXX | XXX | XXX | XXX | XXX | XXX | XXX" |
2. Der Eintrag für Russland erhält folgende Fassung:
ISO-Code | Ursprungsland/ Teil des Ursprungslands | 1. Hausrinder 2. Zuchtschalen- wild (ausgenommen Schweine) | Hausschafe/ Hausziegen | 1. Hausschweine 2. Zuchtschalen- wild (Schweine) | Als Haustiere gehaltene Einhufer | 1. Geflügel 2. Zuchtfeder- wild (ausgenommen Laufvögel) | Zuchtlauf- vögel | Haus- kaninchen und Zuchtleporiden | Jagdschalen- wild (ausgenommen Schweine) | Wild- schweine | Wild lebende Einhufer | Wild lebende Leporiden (Kaninchen und Hasen) | Feder- wild | Wild lebende Landsäuge- tiere (ausgenommen Huftiere, Einhufer und Leporiden) |
"RU | Russland RU | XXX | XXX | XXX | XXX | D | XXX | A | C | C | XXX | A | XXX | A |
Russland 3
RU-1 | C | C | C | B | XXX | XXX | XXX | XXX | XXX | XXX | XXX | XXX | XXX | |
Russland
RU-2 | C oder D1 | C oder D1 | C | B | XXX | XXX | XXX | XXX | XXX | XXX | XXX | XXX | XXX" |
ENDE |