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Durchführungsverordnung (EU) 2019/1293 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich der Liste der Gebiete und Drittländer in Anhang II und des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für Hunde, Katzen und Frettchen in Anhang IV
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 204 vom 02.08.2019 S. 3, ber. 2020 L 166 S. 11)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission 2 enthält unter anderem die in Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 genannten Listen der Gebiete und Drittländer sowie die Tiergesundheitsbescheinigung, die für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen aus Gebieten und Drittländern in einen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken erforderlich ist.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2016 3 in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) aufgenommen und gilt in vollem Umfang gleichermaßen für Norwegen wie für die EU-Mitgliedstaaten.
(3) Norwegen ist in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 gelistet. Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2016 wird die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus Norwegen in einen Mitgliedstaat geregelt. Daher ist es erforderlich' Norwegen aus der Liste der Gebiete und Drittländer in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu streichen.
(4) Außerdem ist es erforderlich, dass sich die neue Bezeichnung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in der Liste der Gebiete und Drittländer in Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 widerspiegelt.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sieht unter anderem vor, dass Hunde, Katzen und Frettchen, die aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken verbracht werden, den gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut genügen und von einem Identifizierungsdokument in Form einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet werden müssen. Das Muster der Tiergesundheitsbescheinigung ist in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission festgelegt.
(6) Des Weiteren hat die Kommission nach der verpflichtenden Überprüfung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission 4 die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 5 erlassen, in der u. a. die Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder von Teilen davon im Hinblick auf ihre Berechtigung zur Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden festgelegt sind. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 mit Wirkung vom 1. Juli 2018 aufgehoben.
(7) Die Liste der Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon erfüllen, ist im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission 6 festgehalten.
(8) Es ist daher angezeigt, im Muster der Tiergesundheitsbescheinigung in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 die Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 durch Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 zu ersetzen.
(9) Die Anhänge II und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 sollten daher entsprechend geändert werden.
(10) Damit es nicht zu Störungen bei der Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen kommt, sollte die Verwendung von Tiergesundheitsbescheinigungen, die gemäß Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 der Kommission 7 geänderten Fassung ausgestellt wurden, bis zum 28. Februar 2020 zugelassen werden.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 wird wie folgt geändert:
1. Anhang II Teil 1 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
2. Anhang II Teil 2 erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.
3. Anhang IV Teil 1 erhält die Fassung von Anhang III der vorliegenden Verordnung.
Während eines Übergangszeitraums bis zum 28. Februar 2020 lassen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat zu, wenn diese von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sind, die spätestens am 31. Oktober 2019 gemäß dem Muster in Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 geänderten Fassung ausgestellt wurde.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 109).
3) Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2016 vom 29. April 2016 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2017/2017] (ABl. L 300 vom 16.11.2017 S. 1).
4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcusmultilocularis- Infektionen bei Hunden (ABl. L 296 vom 15.11.2011 S. 6).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2018/772 der Kommission vom 21. November 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 (ABl. L 130 vom 28.05.2018 S. 1).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission vom 18. Juni 2018 zur Annahme der Liste der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die die Vorschriften für die Einstufung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/772 über die Anwendung präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcusmultilocularis-Infektionen bei Hunden erfüllen (ABl. L 155 vom 19.06.2018 S. 1).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2016/561 der Kommission vom 11. April 2016 zur Änderung von Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat (ABl. L 96 vom 12.04.2016 S. 26).
Anhang I |
"Teil 1
Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
ISI-Code | Gebiet oder Drittland |
AD | Andorra |
CH | Schweiz |
FO | Färöer |
GI | Gibraltar |
GL | Grönland |
IS | Island |
LI | Liechtenstein |
MC | Monaco |
SM | San Marino |
VA | Staat Vatikanstadt" |
Anhang II |
"Teil 2
Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
ISO-Code | Gebiet oder Drittland | Erfasste Gebiete |
AC | Ascension | |
AE | Vereinigte Arabische Emirate | |
AG | Antigua und Barbuda | |
AR | Argentinien | |
AU | Australien | |
AW | Aruba | |
BA | Bosnien und Herzegowina | |
BB | Barbados | |
BH | Bahrain | |
BM | Bermuda | |
BQ | Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande) | |
BY | Belarus | |
CA | Kanada | |
CL | Chile | |
CW | Curaà § ao | |
FJ | Fidschi | |
FK | Falklandinseln | |
HK | Hongkong | |
JM | Jamaika | |
JP | Japan | |
KN | St. Kitts und Nevis | |
KY | Kaimaninseln | |
LC | St. Lucia | |
MS | Montserrat | |
MK | Nordmazedonien | |
MU | Mauritius | |
MX | Mexiko | |
MY | Malaysia | |
NC | Neukaledonien | |
NZ | Neuseeland | |
PF | Französisch-Polynesien | |
PM | St. Pierre und Miquelon | |
RU | Russland | |
SG | Singapur | |
SH | St. Helena | |
SX | Sint Maarten | |
TT | Trinidad und Tobago | |
TW | Taiwan | |
US | Vereinigte Staaten von Amerika | AS - Amerikanisch-Samoa GU -Guam MP - Nördliche Marianen PR - Puerto Rico VI - Amerikanische Jungferninseln" |
VC | St. Vincent und die Grenadinen | |
VG | Britische Jungferninseln | |
VU | Vanuatu | |
WF | Wallis und Futuna |
Anhang III |
"Teil 1
Muster der Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013
" |
ENDE |