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Delegierte Verordnung (EU) 2019/1666 der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Bedingungen für die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 255 vom 04.10.2019 S. 1)
s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2017/625 sind Vorschriften über amtliche Kontrollen festgelegt, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einhaltung der Unionsvorschriften für die Lebensmittelkette bei Waren durchführen, die in die Union verbracht werden.
(2) In Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 sind die Kategorien der Waren aufgeführt, die an der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union amtlich zu kontrollieren sind. Diese Waren umfassen Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte und Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten (zusammengesetzte Erzeugnisse).
(3) Wenn Sendungen mit bestimmten Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in die Union eingeführt werden, sehen die Rechtsvorschriften der Union in bestimmten Fällen vor, dass ihr Transport von der Eingangskontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort und ihr Eintreffen an ihrem Bestimmungsort in der Union überwacht werden müssen, um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu verhüten.
(4) In der Richtlinie 97/78/EG des Rates 2 sind Vorschriften für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Union eingeführten Erzeugnissen sowie Bedingungen für den Transport von Erzeugnissen festgelegt, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union ab der Grenzkontrollstelle ihres Eintreffens bis zum Betrieb am Bestimmungsort überwacht werden müssen. Diese Vorschriften sehen u. a. vor, dass die Beförderung von Sendungen mit solchen Erzeugnissen zwischen der Grenzkontrollstelle ihres Eintreffens und dem Betrieb am Bestimmungsort unter Aufsicht der zuständigen Behörde in von der zuständigen Behörde verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen erfolgen muss.
(5) Darüber hinaus ist in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 3 für einige nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte vorgeschrieben, dass die Beförderung von Sendungen mit solchen Nebenprodukten gemäß den Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG erfolgen muss. Diese tierischen Nebenprodukte umfassen bestimmtes Blut und bestimmte Blutprodukte, bestimmtes Heimtierfutter, ausgenommen rohes Heimtierfutter, bestimmte ausgeschmolzene Fette, die für Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere eingeführt werden, bestimmte Hörner und Hornprodukte, ausgenommen Hornmehl, sowie Hufe und Hufprodukte, ausgenommen Hufmehl, die zur Herstellung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln bestimmt sind.
(6) Das Unionsrecht sieht weiterhin die Überwachung von Sendungen mit Haarwild in der Decke vor, und zwar gemäß den Vorschriften über die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen in Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 sowie gemäß den Vorschriften über zusätzliche Hygienebedingungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten ("zusammengesetzte Erzeugnisse") und die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen der Eingang in ein Drittland verwehrt wurde, in Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625.
(7) Die Richtlinie 97/78/EG wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 durch die Verordnung (EU) 2017/625 aufgehoben. Es sollten daher Vorschriften über die Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit bestimmten Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 von der Eingangsgrenzkontrolle bis zum Betrieb am Bestimmungsort festgelegt werden. Diese Vorschriften sollten in dem Fall gelten, dass der Transport von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union sowie das Eintreffen im Bestimmungsbetrieb gemäß den Rechtsvorschriften der Union überwacht werden müssen.
(8) Damit eine wirksame Überwachung des Transports von Sendungen von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zu ihrem Eintreffen im Betrieb an ihrem Bestimmungsort sowie ihres Eintreffens gegeben ist, sollten die Waren direkt zum Betrieb an dem Bestimmungsort transportiert werden, der im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) angegeben ist.
(9) Um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu verhüten, sollte das Eintreffen der Waren im Betrieb an dem im GGED angegebenen Bestimmungsort ("Bestimmungsort") überwacht werden. Die zuständige Behörde am Ort der Eingangsgrenzkontrollstelle sollte der zuständigen Behörde, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Betrieb am Bestimmungsort verantwortlich ist, mitteilen, dass die Waren die Grenzkontrollstelle verlassen haben und sich auf dem Weg in den Betrieb an dem im GGED angegebenen Bestimmungsort befinden. Wenn die Waren nicht im Betrieb am Bestimmungsort eintreffen, sollten die zuständige Behörde am Ort der Eingangskontrollstelle und die zuständige Behörde, die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständig ist, geeignete Folgemaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer einleiten.
(10) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 in Bezug auf die zollamtliche Überwachung gelten.
(11) In der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates 5 sind die allgemeinen Regeln für Fristen, Daten und Termine festgelegt, um die einheitliche Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten. Daher sollte den Vorschriften der genannten Verordnung bei der Berechnung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fristen Rechnung getragen werden.
(12) Die Verordnung (EU) 2017/625 gilt ab dem 14. Dezember 2019. Daher sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestimmungen ebenfalls ab diesem Datum gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält die Vorschriften zur Überwachung des Transports und des Eintreffens von Sendungen mit Waren gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, für den Fall, dass der Transport dieser Waren von der Eingangsgrenzkontrollstelle bis zum Betrieb am Bestimmungsort in der Union gemäß den Rechtsvorschriften der Union überwacht werden muss (die Sendung).
Artikel 2 Bedingungen für die Überwachung des Transports von Sendungen von der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union bis zum Betrieb am Bestimmungsort
(1) Die zuständige Behörde am Ort der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union genehmigt den Transport der Sendung zum Betrieb an dem im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 (GGED) angegebenen Bestimmungsort nur, wenn das Ergebnis ihrer amtlichen Kontrollen in der Eingangsgrenzkontrollstelle positiv ausgefallen ist.
(2) Die Sendung, die gemäß Absatz 1 genehmigt wurde, wird
(3) Die zuständige Behörde am Ort der Eingangsgrenzkontrollstelle teilt der zuständigen Behörde, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Betrieb an dem im GGED angegebenen Bestimmungsort ("Bestimmungsort") verantwortlich ist, zum Zeitpunkt der Genehmigung unverzüglich über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 ("IMSOC") mit, dass der Transport der Sendung zum Betrieb am Bestimmungsort nach den amtlichen Kontrollen in der Eingangsgrenzkontrollstelle genehmigt wurde.
Artikel 3 Bedingungen für die Überwachung des Eintreffens von Sendungen am Bestimmungsort
(1) Der für den Betrieb am Bestimmungsort verantwortliche Unternehmer setzt die zuständige Behörde, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Betrieb am Bestimmungsort verantwortlich ist, innerhalb eines Tages ab Eintreffen der Sendung über deren Eintreffen in dem genannten Betrieb in Kenntnis.
(2) Die zuständige Behörde, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Betrieb am Bestimmungsort verantwortlich ist, meldet der zuständigen Behörde am Ort der Eingangsgrenzkontrollstelle über das IMSOC den Eingang der Angaben gemäß Absatz 1, indem sie Teil III des GGED ausfüllt.
(3) Die zuständige Behörde, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Betrieb am Bestimmungsort verantwortlich ist, führt die amtlichen Kontrollen in dem genannten Betrieb durch, um sicherzustellen, dass die Sendungen im Betrieb am Bestimmungsort eingetroffen sind, insbesondere indem sie die Eingangsregister des genannten Betriebs kontrolliert.
(4) Wurde der zuständigen Behörde am Ort der Eingangsgrenzkontrollstelle nicht gemäß Absatz 2 innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum, an dem der Transport der Sendung gemäß Artikel 2 Absatz 1 genehmigt wurde, von der zuständigen Behörde, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Betrieb am Bestimmungsort verantwortlich ist, das Eintreffen der Sendung im Betrieb am Bestimmungsort gemeldet, so führen die zuständigen Behörden weitere Untersuchungen durch, um den tatsächlichen Aufenthaltsort der Sendung zu ermitteln.
(5) Für den Fall, dass die Sendung nach den Untersuchungen gemäß Absatz 4 nicht im Betrieb am Bestimmungsort eintrifft, ergreifen die zuständige Behörde am Ort der Eingangsgrenzkontrollstelle und die zuständige Behörde, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in dem genannten Betrieb verantwortlich ist, ihnen geeignet erscheinende Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer im Einklang mit den Artikeln 138 und 139 der Verordnung (EU) 2017/625.
Artikel 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 14. Dezember 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Juni 2019
2) Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.01.1998 S. 9).
3) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).
4) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
5) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 08.06.1971 S. 1).
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