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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1770 der Kommission vom 23. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge der Entscheidung 2006/766/EG im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und Fischereierzeugnissen in die Union zulässig ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7639)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 270 vom 24.10.2019 S. 107)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Am 11. April 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/584 2 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Gemäß diesem Beschluss wurde die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 31. Oktober 2019 weiter verlängert. Das Unionsrecht findet somit ab dem 1. November 2019 (im Folgenden das "Austrittsdatum") keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, das auf einer gemäß der genannten Verordnung erstellten Liste geführt wird.

(3) In der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission 3 sind diejenigen Drittländer aufgeführt, die die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfüllen und folglich garantieren können, dass Ausfuhren dieser Erzeugnisse in die Union die Hygienebedingungen der EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbrauchergesundheit erfüllen.

(4) Insbesondere enthält Anhang I der genannten Entscheidung die Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Manteltieren, Stachelhäutern und Meeresschnecken zum menschlichen Verzehr zulässig ist, und ihr Anhang II enthält die Liste der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig ist. In diesen Listen sind ferner Einschränkungen in Bezug auf die Einfuhr aus bestimmten Drittländern angegeben.

(5) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet die erforderlichen Garantien dafür, dass dieses Land sowie seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete ab dem Austrittsdatum die Bedingungen erfüllen, die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für den Eingang in die Union von Sendungen von Muscheln, Manteltieren, Stachelhäutern und Meeresschnecken sowie von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr festgelegt sind, indem sie sich für eine Anfangszeit von mindestens neun Monaten weiterhin an das Unionsrecht halten.

(6) Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Garantien, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet, sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollten das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Manteltieren, Stachelhäutern und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zulässig ist, in der Entscheidung 2006/766/EG aufgenommen werden.

(7) Die Anhänge I und II der Entscheidung 2006/766/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(8) Dieser Beschluss sollte ab dem 1. November 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2006/766/EG werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. November 2019.

Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Oktober 2019

1) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206.

2) Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.04.2019 S. 1).

3) Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (ABl. L 320 vom 18.11.2006 S. 53).

.

Anhang

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2006/766/EG werden wie folgt geändert:

(1) Die Tabelle in Anhang I der Entscheidung 2006/766/EG wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag für Chile werden folgende Zeilen eingefügt:

"GBVEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
GGGUERNSEY"

b) Nach dem Eintrag für Grönland werden folgende Zeilen eingefügt:

"IMINSEL MAN
JEJERSEY"

(2) Die Tabelle in Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag für Gabun wird folgende Zeile eingefügt:

"GBVEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND"

b) Nach dem Eintrag für Georgien wird folgende Zeile eingefügt:

"GGGUERNSEY"

c) Nach dem Eintrag für Israel wird folgende Zeile eingefügt:

"IMINSEL MAN"

d) Nach dem Eintrag für Iran wird folgende Zeile eingefügt:

"JEJERSEY"


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