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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1772 der Kommission vom 23. Oktober 2019 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und seiner unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen für den menschlichen Verzehr in die Union zugelassen ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7642)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 270 vom 24.10.2019 S. 113)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 8 einleitender Satz, auf Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1 und Nummer 4 sowie auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Am 11. April 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/584 2 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Gemäß diesem Beschluss wurde die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 31. Oktober 2019 weiter verlängert. Das Unionsrecht findet somit ab dem 1. November 2019 (im Folgenden das "Austrittsdatum") keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2) Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission 3 enthält unter anderem Bestimmungen für die Einfuhr in die Union von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und mit behandelten Mägen, Blasen und Därmen, die einer der Behandlungen gemäß Anhang II Teil 4 der Entscheidung unterzogen worden sind (im Folgenden die "Waren"), sowie die Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr solcher Waren in die Union zulässig ist.

(3) Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG enthält die Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist, sofern sie der einschlägigen Behandlung gemäß diesem Teil des Anhangs II unterzogen worden sind. Diese Behandlungen dienen dazu, bestimmte Tierseuchenrisiken, die mit den jeweiligen Waren verbunden sind, auszuschließen. In Teil 4 des genannten Anhangs werden eine unspezifische Behandlung "A" und spezifische, mit den Buchstaben "B" bis "F" benannte Behandlungen aufgeführt, in absteigender Reihenfolge geordnet nach dem Ausmaß des mit der jeweiligen Ware verbundenen Tiergesundheitsrisikos.

(4) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet die erforderlichen Garantien dafür, dass dieses Land sowie seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete für bestimmte Waren ab dem Austrittsdatum die Bedingungen erfüllen, die in der Entscheidung 2007/777/EG für die Einfuhr von Sendungen mit Waren zum menschlichen Verzehr, die der Behandlung A unterzogen wurden, in die Union festgelegt sind, indem sie sich für eine Anfangszeit von mindestens neun Monaten weiterhin an das Unionsrecht halten.

(5) Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Garantien, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet, sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollten das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie seine unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete in die Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit diesen Waren in die Union zugelassen ist, in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aufgenommen werden.

(6) Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Dieser Beschluss sollte ab dem 1. November 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. November 2019.

Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Oktober 2019

1) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11.

2) Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.04.2019 S. 1).

3) Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007 S. 49).

.

Anhang

Die Tabelle in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Eintrag für Äthiopien werden folgende Zeilen eingefügt:

"GBVereinigtes Königreich Großbritannien und NordirlandAAAAAAAAAAAAA
GGGuernseyXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX"

b) Nach dem Eintrag für Israel wird folgende Zeile eingefügt:

"IMInsel ManXXXAXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX"

c) Nach dem Eintrag für Island wird folgende Zeile eingefügt:

"JEJerseyXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE